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Entscheid

STAPA.2010.14

Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

3. März 2011Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Strafkammer des Obergerichts hatte verschiedene

Beschuldigte zweitinstanzlich zu beurteilen, welche zum Teil mehrfach Reisen in

die Dominikanische Republik unternommen hatten, um von dort Kokainmengen im

mehrfachen Kilobereich in die Schweiz einzuführen. Die Unternehmen scheiterten

jeweils, weil die Hinterleute in der Dominikanischen Republik das Kokain aus

unbekannten Gründen nicht zur Verfügung stellen konnten. Die Kuriere kehrten

unverrichteter Dinge in die Schweiz zurück. Nachdem sie die Vorhaben gestanden

hatten, wurden sie angeklagt, mit dem Anstaltentreffen zur Einfuhr grosser

Mengen Kokain qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu

haben. Im beurteilten Falle erfolgte erstinstanzlich eine Verurteilung wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies gestützt

auf die Rechtsprechung des Berner Obergerichts. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch

angefochten. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.

Erwägungen

II.

2.

Zu prüfen ist, ob das Anstaltentreffen gemäss Art. 19

Ziff. 1 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) einer mengenmässigen

Qualifikation nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zugänglich ist.

2.1

Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG

liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung

auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat für verschiedene Betäubungsmittel

Grenzmengen festgesetzt, bei welchen von einer Gesundheitsgefährdung für viele

Menschen auszugehen ist; bei Kokain sind es 18 Gramm reinen Drogenwirkstoffs

(BGE 109 IV 143; BGE 119 IV 180). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

verlangt. Vorausgesetzt ist in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art

und Menge der erworbenen und weitergegebenen Betäubungsmittel: Nicht notwendig

ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG massgebenden

Grenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ

erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Täter die genauen medizinischen

Wirkungen des Stoffs kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch

des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen

Gesundheit zu bewirken vermag. Eventualvorsatz reicht aus, wie die Formulierung

«weiss oder annehmen muss» zeigt. Das Bundesgericht sieht darin eine gegen

naheliegende Ausreden gerichtete Beweisregel für den Richter. Er solle auch

dann den Vorsatz des Täters annehmen dürfen, wenn er Umstände feststellt, die

diesem die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen

mussten (vgl. Peter Albrecht: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht,

Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 2007, S. 108 f.; BGE 104 IV 214).

2.2

Zur Frage der Qualifikation eines schweren Falls nach

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, begangen durch Anstaltentreffen zum Drogendelikt

hat sich das Bundesgericht noch nicht geäussert, hingegen schon mehrfach zur

Konstellation einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG: So

hat es in BGE 122 IV 360 Folgendes ausgeführt (Sachverhalt: Der Reinheitsgrad

der gehandelten Menge Drogen war tiefer als vom Täter eingeschätzt, der

Grenzwert von 18 Gramm Kokain war damit entgegen seiner Überzeugung objektiv

nicht erreicht):

«Nach der Rechtsprechung ist die Annahme eines schweren

Falls gemäss Ziff. 2 lit. a BetmG geknüpft an eine objektive und eine subjektive

Voraussetzung. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die

Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnte. Die Kokainmenge, welche

diese Gefahr bewirken könne, hat der Kassationshof in BGE 109 IV 143

festgelegt. Er nahm an, 18 Gramm Kokain reichten dafür aus. Diese

Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Wirkstoff. Ist die Grenze von 18

Gramm Kokain nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von

Ziff. 2 lit. a BetmG somit nicht erfüllt. Der Qualifikationsgrund nach Art. 19

Ziff. 2 lit. a BetmG scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn der Täter

irrtümlicherweise meint, das gehandelte Kokain enthalte mindestens 18 Gramm

reinen Stoff. Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive

Voraussetzung nicht ersetzen. Es besteht insoweit eine Analogie zum Wahndelikt

(BGE 119 IV 180, wo Entsprechendes zur 12 Gramm-Grenze bei Heroin gesagt

wurde).

Gegen die Auffassung der Vorinstanz (in dieser Konstellation

einen untauglichen Versuch anzunehmen) spricht Folgendes: Zum einen kann man

sich fragen, ob es für die allgemeinen Regeln über den Versuch im

Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt noch einen Anwendungsbereich gibt (vgl.

BGE 121 IV 198; Peter Albrecht, a.a.O., N 115 zu Art. 19 BetmG und N 3 zu Art.

26.

BetmG). Zum andern betreffen diese Regeln die Strafbarkeit. Sie bestimmen,

wann der Versuch strafbar ist, wie er gegebenenfalls zu bestrafen ist und

welche Folgen der Rücktritt hat. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen

ein nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG tatbestandsmässiges Verhalten einen schweren

Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG darstellt und deshalb mit mindestens

einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden ist, geht es demgegenüber nicht um die

Strafbarkeit, sondern um die Strafzumessung. Ziff. 2 lit. a BetmG ist eine

Strafzumessungsregel. Sie nennt Umstände, welche zur Anwendung des höheren

Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe führen, nicht

Tatbestandsmerkmale. Letztere beschreiben die gesetzlich erfasste Rechtsgutsbeeinträchtigung

und bestimmen das strafbare Geschehen als Gegenstand der Strafzumessung.

Strafzumessungsregeln dagegen enthalten einen Massstab für die Bewertung dieses

Gegenstands. Im Stadium dieser Bewertung kann die Frage des Versuchs, die sich

gegebenenfalls bei der Tatbestandsmässigkeit stellt, nicht mehr aufgeworfen

werden. Es ist denn auch widersprüchlich, in Fällen wie hier wegen Versuchs zu

bestrafen, obwohl die Tat – Besitz und Aufbewahren von Betäubungsmitteln –

vollendet ist. Ziff. 2 lit. a BetmG setzt für die Anwendung des höheren

Strafrahmens zweierlei voraus: 1.) Die Widerhandlung muss sich auf eine Menge

von Betäubungsmitteln beziehen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen kann; 2.) der Täter muss dies wissen oder annehmen. Der Wechsel des

Strafrahmens ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut geknüpft an eine

objektive und an eine subjektive Voraussetzung. Die subjektive alleine genügt,

wie bereits hervorgehoben, nicht.»

In BGE 124 IV 97 nahm das Bundesgericht Bezug auf den

zitierten Entscheid und legte dar, aus dieser Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2

lit. a BetmG dürfe nicht hergeleitet werden, bei qualifizierten Tatbeständen

sei ein strafbarer Versuch grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse diese

Frage von Fall zu Fall besonders geprüft werden. So könne auf eine versuchte

qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) erkannt werden, da diese über den Grundtatbestand hinaus ein weiteres

Rechtsgut, nämlich Leib und Leben schütze. Dieser Bestimmung komme mithin eine

selbständige Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, ob bei der Qualifikation ein

weiteres Rechtsgut hinzutrete und ihr damit eine selbständige Bedeutung

zukomme. Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasse die abstrakte Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit, der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG

ebenso. Beim qualifizierten Tatbestand sei aufgrund der grossen Drogenmenge

lediglich die Gefährdung stärker. Die Art der Widerhandlung sei die gleiche wie

beim Grundtatbestand. Der qualifizierte Tatbestand unterscheide sich mit anderen

Worten lediglich in Bezug auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung vom

Grundtatbestand. Insoweit habe er keine selbständige Bedeutung. Anders verhalte

es sich bei Art. 221 Abs. 2 StGB: Hier komme gegenüber dem Grundtatbestand ein

weiteres Rechtsgut dazu. Die strafbare Tätigkeit nach Abs. 2 unterscheide sich

qualitativ vom Grundtatbestand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die

Annahme einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG also

aus. Fingerhuth/Tschurr folgern aus BGE 122 IV 363, dass zur Anwendung des

verschärften Strafrahmens in objektiver Hinsicht die gesetzliche Voraussetzung

erfüllt sein müsse. Sei sie das nicht, falle die Anwendung des verschärften

Strafrahmens schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Die Frage des

Versuchs könne sich deshalb nicht mehr stellen und zwar auch nicht auf dem

Umweg über eine Annahme des Anstaltentreffens i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6

BetmG (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

Zürich 2007, N 181 zu Art. 19 BetmG).

Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Lehre auf

Kritik gestossen:

Peter Albrecht führt zu BGE 122 IV 263 aus, diese Praxis des

Bun­desgerichts sei vorwiegend auf Ablehnung gestossen. Der Vergleich mit dem

Wahndelikt sei sachlich verfehlt; denn der Irrtum über die Menge bzw. die

Wirkstoffkonzentration der in den Verkehr gebrachten Drogen beziehe sich auf

die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Qualifikationsgrunds, was

auf die Strukturen eines (untauglichen) Versuchs hinweise. Trotzdem verbiete

sich hier eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB, weil sie angesichts des

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung des

(untauglichen) Versuchs gegenüber den strafbaren Vorbereitungshandlungen

hinauslaufe (Peter Albrecht: in: Martin Schubarth [Hrsg.]: Die Strafbestimmungen

des Betäubungsmittelgesetzes, Bern 2007, N 195 und N 236 f. zu Art. 19 BetmG).

Mit dem Anstaltentreffen würden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte

Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben

Strafdrohung wie die übrigen Verhaltensweisen aufgewertet. Diese Ausweitung der

Kriminalisierung gehe auf das internationale Übereinkommen von 1936 zurück und

sei anlässlich der Revision von 1951 ins Gesetz aufgenommen worden. Der

Gesetzgeber habe einen möglichst umfassenden und frühzeitigen Schutz der

Volksgesundheit sowie eine Erleichterung der internationalen Rechtshilfe

bezweckt. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nehme Bezug auf die vorangehenden

Absätze 1 bis 5, als Beispiele seien der versuchte Kauf, Verkauf und Transport

von Kokain zu nennen. Soweit die Bestimmung des Anstaltentreffens zur Anwendung

gelange, kämen die allgemeinen Regeln über den Versuch und die damit verbundene

Strafmilderung nicht zum Zuge, weil sonst die Vorbereitungshandlungen mit einem

höheren Strafrahmen als der Versuch bedroht wären (Albrecht, a.a.O., N 143 ff.

zu Art. 19 BetmG; BGE 121 IV 200). Die Strafbarkeit von Versuch und

Vorbereitung werde durch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG abschliessend geregelt,

infolgedessen sei der blosse Versuch zum Anstaltentreffen straflos (Albrecht,

a.a.O., N 147 zu Art. 19 BetmG; Peter Albrecht, in: AJP 1997, S. 752 ff.).

Guido Jenny äussert sich in der ZBJV, 1999, S. 225 ff., zu

BGE 124 IV 97 ebenso kritisch und schliesst mit dem Fazit: Das Bundesgericht

habe mit diesem Entscheid versucht, aus der Zwickmühle einen Ausweg zu finden,

in die es sich durch die verfehlte Einstufung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG

als Strafzumessungsregel hineinmanövriert habe. Doch zeige gerade diese

offensichtliche Untauglichkeit der Bemühungen, diese Entscheidung durch

nachgeschobene Argumente «retten» zu wollen, wie unhaltbar sie sei. Jeder der

zusätzlich ins Spiel gebrachten Gesichtspunkte sei keine Nachbesserung, sondern

führe noch mehr in die Irre. Die letzte Kostprobe liefere die im Kontext allein

der Brandstiftung angeführte Überlegung, dass ein Versuch der qualifizierten

Tat immer dort möglich sein müsse, wo der Gesetzgeber, statt die Qualifikation

dem Grundtatbestand anzufügen, für sie «ebenso gut eine eigenständige Strafbestimmung»

hätte «schaffen können». Dies sei aber allein eine Frage der Gesetzestechnik,

die stets so oder anders entschieden werden könne, für die qualifizierte

Brandstiftung ebenso wie für den schweren Fall der Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz oder der Führerflucht. Kritisch ebenso Stratenwerth

(Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 2005, § 12 N 35 Fn 49).

2.3

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

stützte sich in seinem Urteil vom 13. November 2009 gegen X. auf die dargelegte

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Versuch der qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Er schloss bei der mehrmals geplanten, aber nicht

realisierten Einfuhr von 5 kg Heroin auf Vergehen, nahm also entgegen dem

Antrag der Staatsanwaltschaft keine qualifizierten Widerhandlungen im Sinne von

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an.

Demgegenüber entschied das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt am 1. April 2010 im vorliegenden Fall gegenteilig. Es berief

sich dabei auf ein Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Bern vom 22. November 2007 (SK-Nr. 2007/299). Diese hatte damals – unter

Hinweis auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten

qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG – erkannt, ob das Anstaltentreffen

zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG

falle, hänge davon ab, ob in Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen effektiv

eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge

vorhanden gewesen sei oder nicht. Das sei eine Beweisfrage. Wenn hingegen die

effektive Existenz von 18 Gramm reinem Kokain in direkten Zusammenhang mit

einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden könne, sei lediglich nach Art. 19

Ziff. 1 BetmG zu bestrafen, weil die objektive Voraussetzung der Strafzumessungsregel

gemäss Art. 19. Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt sei. Sachverhaltsmässig war

das Gericht davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe mit einer Verkäuferin

Kontakt aufgenommen, von welcher er aufgrund eines vorgängigen Testens wusste,

dass sie ihm 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegen und schliesslich auch

noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte

eine kleine Menge zwecks Tests erwarb). Weil er schliesslich einen weiteren

Verkäufer fand, der bereit war, die gleiche Qualität zu einem tieferen Preis zu

verkaufen, hat der Angeschuldigte das Geschäft mit dieser Person abgeschlossen.

Da bewiesen sei, dass effektiv eine den kritischen Wert von 18 Gramm

übersteigende Menge Kokain, auf welche sich das Anstaltentreffen bezogen habe,

existiert habe, könne folglich unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens

zum Kauf von Kokain die Qualifikation erfüllt sein. In Anwendung dieser

Rechtsprechung ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall davon aus, es sei

rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Vorhalten 1 bis 6 eine den Grenzwert

von 18 Gramm Kokain übersteigende Menge im direkten Zusammenhang mit den inkriminierten

Handlungen vorhanden gewesen sei.

III.

1.1

Dem Beschuldigten wird Anstaltentreffen zur Einfuhr von

Kokaingemisch, mengenmässig qualifiziert, begangen zwischen dem 31. August 2005

und dem 7. September 2005 in Puerto Plata/DOM vorgehalten, indem er in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Hintermann A. und dem Mittelsmann

B. Anstalten zur Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain (konkret 4 bis 10 kg)

von der Dominikanischen Republik in die Schweiz getroffen habe, wobei sein Tatbeitrag

im Wesentlichen darin bestanden habe, zwecks Übernahme der fraglichen

Betäubungsmittel nach Puerto Plata/DOM zu reisen und diese in der Folge auf dem

Rückflug in die Schweiz einzuführen, was aber (mutmasslich infolge

Lieferschwierigkeiten vor Ort) fehlgeschlagen sei.

1.2

Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte jedenfalls mehrere Kilogramm Kokain hätte in die Schweiz

transportieren sollen und sich dessen auch klar bewusst war.

1.3

Der Beschuldigte wurde von einer professionell

handelnden, dominikanischen Drogenhandelsgruppe als Kurier angeworben, die den

Willen hatte und in der Lage war, grosse Mengen von Kokain für den illegalen

Transport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz bereitzustellen. Der

Beschuldigte anerkennt, dass er sich mit der Reise in die Dominikanische

Republik zwecks Einfuhr von Kokain auf der Rückreise in die Schweiz des

Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht

hat. Nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu schmuggelnden Menge um mehrere

Kilogramm Kokaingemisch handeln sollte, welche die relevante Grenze von 18

Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überstiegen hätte. Damit hat sich der

Beschuldigte einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig

gemacht und er wusste, dass sich diese Widerhandlung auf eine Menge Kokain

bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Damit ist

der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Dass es

dann nicht zu einem Transport bzw. nicht einmal zu einer Übergabe der Drogen gekommen

ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, liegt doch eben die Besonderheit

des Betäubungsmittelstrafrechts darin, dass bereits qualifizierte

Vorbereitungshandlungen oder Versuchshandlungen zur Begehung eines Delikts nach

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG als eigenständiger Straftatbestand mit der

gleichen Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet

sind. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber eine qualifizierte

Begehung der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ausschliessen

wollte, allein der Wortlaut der gesetzlichen Regelung stünde dem entgegen. Dazu

kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Berner Obergerichts (E. 3.2, S. 5

und 6) des oben genannten Urteils vom 22. November 2007 verwiesen werden. Unter

diesen Umständen gibt es aber keinen Grund für das vom Obergericht des Kantons

Bern postulierte zusätzliche Erfordernis, für die Verurteilung wegen

qualifizierter Widerhandlung sei nachzuweisen, dass in Zusammenhang mit dem Anstaltentreffen

effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge

vorhanden gewesen sei. Dieser strikte Nachweis wäre im Übrigen bei den

vorliegend angeklagten Vorhalten nicht zu erbringen: Es kam in allen Fällen

nicht zu einer Übergabe von Kokain an die Kuriere, teilweise reisten sie gar

nicht in die Dominikanische Republik (gemäss Anklage kam es «mutmasslich wegen

Lieferschwierigkeiten vor Ort» nicht zu Kokainübergaben). Es kann denn auch die

Beurteilung von Strafbarkeit und Schuld des Beschuldigten nicht davon abhängen,

ob es nicht zur Übergabe des Kokains kam, weil

die Produktion aus klimatischen oder anderen Gründen nicht

auf den erwarteten Zeitpunkt hin möglich war;

die Produktion auf der Dominikanischen Republik schliesslich

an einen anderen Händlerring ging;

der Lieferant auf der Dominikanischen Republik sich für

einen Transport in ein anderes Land entschied;

die Drogen dem Händlerring noch vor der Übergabe gestohlen

wurden (wie der Beschuldigte vor Obergericht bezüglich der Reise vom Januar

2006.

angab);

der Lieferant vor Ort unmittelbar vor, während oder kurz

nach der Übergabe der Drogen an den Beschuldigten von der Polizei angehalten

und die Drogen sichergestellt wurden;

der Lieferant sich vor Ort unmittelbar vor der Übergabe entschied,

dass er die bereit gestellten Drogen (welche nur für einen Kurier reichten) nun

dem Kurier C. und nicht dem Beschuldigten übergab (C. hat anlässlich der hier

interessierenden Reise unbestrittenermassen einen Drogentransport in die

Schweiz vorgenommen).

In den letzten beiden Fallkonstellationen wäre wohl der vom

Berner Obergericht geforderte konkrete Beweis erbracht, dies ist aber, wie

dargestellt, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, der alle

von ihm geforderten Vorkehren zur Einfuhr des Kokains getroffen und keinen

Einfluss auf die ausgebliebene Drogenübergabe hatte, nicht von Bedeutung. Der

Beschuldigte ist daher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. März 2011

(STAPA.2010.14).

In einem Parallelverfahren vom Bundesgericht bestätigt

(Urteil 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, publiziert in BGE 138 IV 100).