STAPA.2010.14
Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
3. März 2011Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 13
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 lit. a BetmG. Mit
dem Anstaltentreffen zur Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz kann
qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen werden.
Sachverhalt
Die Strafkammer des Obergerichts hatte verschiedene
Beschuldigte zweitinstanzlich zu beurteilen, welche zum Teil mehrfach Reisen in
die Dominikanische Republik unternommen hatten, um von dort Kokainmengen im
mehrfachen Kilobereich in die Schweiz einzuführen. Die Unternehmen scheiterten
jeweils, weil die Hinterleute in der Dominikanischen Republik das Kokain aus
unbekannten Gründen nicht zur Verfügung stellen konnten. Die Kuriere kehrten
unverrichteter Dinge in die Schweiz zurück. Nachdem sie die Vorhaben gestanden
hatten, wurden sie angeklagt, mit dem Anstaltentreffen zur Einfuhr grosser
Mengen Kokain qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu
haben. Im beurteilten Falle erfolgte erstinstanzlich eine Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies gestützt
auf die Rechtsprechung des Berner Obergerichts. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch
angefochten. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
Erwägungen
II.
2.
Zu prüfen ist, ob das Anstaltentreffen gemäss Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) einer mengenmässigen
Qualifikation nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zugänglich ist.
2.1
Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung
auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat für verschiedene Betäubungsmittel
Grenzmengen festgesetzt, bei welchen von einer Gesundheitsgefährdung für viele
Menschen auszugehen ist; bei Kokain sind es 18 Gramm reinen Drogenwirkstoffs
(BGE 109 IV 143; BGE 119 IV 180). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
verlangt. Vorausgesetzt ist in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art
und Menge der erworbenen und weitergegebenen Betäubungsmittel: Nicht notwendig
ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG massgebenden
Grenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ
erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Täter die genauen medizinischen
Wirkungen des Stoffs kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch
des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen
Gesundheit zu bewirken vermag. Eventualvorsatz reicht aus, wie die Formulierung
«weiss oder annehmen muss» zeigt. Das Bundesgericht sieht darin eine gegen
naheliegende Ausreden gerichtete Beweisregel für den Richter. Er solle auch
dann den Vorsatz des Täters annehmen dürfen, wenn er Umstände feststellt, die
diesem die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen
mussten (vgl. Peter Albrecht: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht,
Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 2007, S. 108 f.; BGE 104 IV 214).
2.2
Zur Frage der Qualifikation eines schweren Falls nach
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, begangen durch Anstaltentreffen zum Drogendelikt
hat sich das Bundesgericht noch nicht geäussert, hingegen schon mehrfach zur
Konstellation einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG: So
hat es in BGE 122 IV 360 Folgendes ausgeführt (Sachverhalt: Der Reinheitsgrad
der gehandelten Menge Drogen war tiefer als vom Täter eingeschätzt, der
Grenzwert von 18 Gramm Kokain war damit entgegen seiner Überzeugung objektiv
nicht erreicht):
«Nach der Rechtsprechung ist die Annahme eines schweren
Falls gemäss Ziff. 2 lit. a BetmG geknüpft an eine objektive und eine subjektive
Voraussetzung. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die
Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnte. Die Kokainmenge, welche
diese Gefahr bewirken könne, hat der Kassationshof in BGE 109 IV 143
festgelegt. Er nahm an, 18 Gramm Kokain reichten dafür aus. Diese
Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Wirkstoff. Ist die Grenze von 18
Gramm Kokain nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von
Ziff. 2 lit. a BetmG somit nicht erfüllt. Der Qualifikationsgrund nach Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn der Täter
irrtümlicherweise meint, das gehandelte Kokain enthalte mindestens 18 Gramm
reinen Stoff. Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive
Voraussetzung nicht ersetzen. Es besteht insoweit eine Analogie zum Wahndelikt
(BGE 119 IV 180, wo Entsprechendes zur 12 Gramm-Grenze bei Heroin gesagt
wurde).
Gegen die Auffassung der Vorinstanz (in dieser Konstellation
einen untauglichen Versuch anzunehmen) spricht Folgendes: Zum einen kann man
sich fragen, ob es für die allgemeinen Regeln über den Versuch im
Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt noch einen Anwendungsbereich gibt (vgl.
BGE 121 IV 198; Peter Albrecht, a.a.O., N 115 zu Art. 19 BetmG und N 3 zu Art.
26.
BetmG). Zum andern betreffen diese Regeln die Strafbarkeit. Sie bestimmen,
wann der Versuch strafbar ist, wie er gegebenenfalls zu bestrafen ist und
welche Folgen der Rücktritt hat. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG tatbestandsmässiges Verhalten einen schweren
Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG darstellt und deshalb mit mindestens
einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden ist, geht es demgegenüber nicht um die
Strafbarkeit, sondern um die Strafzumessung. Ziff. 2 lit. a BetmG ist eine
Strafzumessungsregel. Sie nennt Umstände, welche zur Anwendung des höheren
Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe führen, nicht
Tatbestandsmerkmale. Letztere beschreiben die gesetzlich erfasste Rechtsgutsbeeinträchtigung
und bestimmen das strafbare Geschehen als Gegenstand der Strafzumessung.
Strafzumessungsregeln dagegen enthalten einen Massstab für die Bewertung dieses
Gegenstands. Im Stadium dieser Bewertung kann die Frage des Versuchs, die sich
gegebenenfalls bei der Tatbestandsmässigkeit stellt, nicht mehr aufgeworfen
werden. Es ist denn auch widersprüchlich, in Fällen wie hier wegen Versuchs zu
bestrafen, obwohl die Tat – Besitz und Aufbewahren von Betäubungsmitteln –
vollendet ist. Ziff. 2 lit. a BetmG setzt für die Anwendung des höheren
Strafrahmens zweierlei voraus: 1.) Die Widerhandlung muss sich auf eine Menge
von Betäubungsmitteln beziehen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann; 2.) der Täter muss dies wissen oder annehmen. Der Wechsel des
Strafrahmens ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut geknüpft an eine
objektive und an eine subjektive Voraussetzung. Die subjektive alleine genügt,
wie bereits hervorgehoben, nicht.»
In BGE 124 IV 97 nahm das Bundesgericht Bezug auf den
zitierten Entscheid und legte dar, aus dieser Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG dürfe nicht hergeleitet werden, bei qualifizierten Tatbeständen
sei ein strafbarer Versuch grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse diese
Frage von Fall zu Fall besonders geprüft werden. So könne auf eine versuchte
qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) erkannt werden, da diese über den Grundtatbestand hinaus ein weiteres
Rechtsgut, nämlich Leib und Leben schütze. Dieser Bestimmung komme mithin eine
selbständige Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, ob bei der Qualifikation ein
weiteres Rechtsgut hinzutrete und ihr damit eine selbständige Bedeutung
zukomme. Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasse die abstrakte Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit, der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
ebenso. Beim qualifizierten Tatbestand sei aufgrund der grossen Drogenmenge
lediglich die Gefährdung stärker. Die Art der Widerhandlung sei die gleiche wie
beim Grundtatbestand. Der qualifizierte Tatbestand unterscheide sich mit anderen
Worten lediglich in Bezug auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung vom
Grundtatbestand. Insoweit habe er keine selbständige Bedeutung. Anders verhalte
es sich bei Art. 221 Abs. 2 StGB: Hier komme gegenüber dem Grundtatbestand ein
weiteres Rechtsgut dazu. Die strafbare Tätigkeit nach Abs. 2 unterscheide sich
qualitativ vom Grundtatbestand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die
Annahme einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG also
aus. Fingerhuth/Tschurr folgern aus BGE 122 IV 363, dass zur Anwendung des
verschärften Strafrahmens in objektiver Hinsicht die gesetzliche Voraussetzung
erfüllt sein müsse. Sei sie das nicht, falle die Anwendung des verschärften
Strafrahmens schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Die Frage des
Versuchs könne sich deshalb nicht mehr stellen und zwar auch nicht auf dem
Umweg über eine Annahme des Anstaltentreffens i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
BetmG (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,
Zürich 2007, N 181 zu Art. 19 BetmG).
Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Lehre auf
Kritik gestossen:
Peter Albrecht führt zu BGE 122 IV 263 aus, diese Praxis des
Bundesgerichts sei vorwiegend auf Ablehnung gestossen. Der Vergleich mit dem
Wahndelikt sei sachlich verfehlt; denn der Irrtum über die Menge bzw. die
Wirkstoffkonzentration der in den Verkehr gebrachten Drogen beziehe sich auf
die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Qualifikationsgrunds, was
auf die Strukturen eines (untauglichen) Versuchs hinweise. Trotzdem verbiete
sich hier eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB, weil sie angesichts des
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung des
(untauglichen) Versuchs gegenüber den strafbaren Vorbereitungshandlungen
hinauslaufe (Peter Albrecht: in: Martin Schubarth [Hrsg.]: Die Strafbestimmungen
des Betäubungsmittelgesetzes, Bern 2007, N 195 und N 236 f. zu Art. 19 BetmG).
Mit dem Anstaltentreffen würden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben
Strafdrohung wie die übrigen Verhaltensweisen aufgewertet. Diese Ausweitung der
Kriminalisierung gehe auf das internationale Übereinkommen von 1936 zurück und
sei anlässlich der Revision von 1951 ins Gesetz aufgenommen worden. Der
Gesetzgeber habe einen möglichst umfassenden und frühzeitigen Schutz der
Volksgesundheit sowie eine Erleichterung der internationalen Rechtshilfe
bezweckt. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nehme Bezug auf die vorangehenden
Absätze 1 bis 5, als Beispiele seien der versuchte Kauf, Verkauf und Transport
von Kokain zu nennen. Soweit die Bestimmung des Anstaltentreffens zur Anwendung
gelange, kämen die allgemeinen Regeln über den Versuch und die damit verbundene
Strafmilderung nicht zum Zuge, weil sonst die Vorbereitungshandlungen mit einem
höheren Strafrahmen als der Versuch bedroht wären (Albrecht, a.a.O., N 143 ff.
zu Art. 19 BetmG; BGE 121 IV 200). Die Strafbarkeit von Versuch und
Vorbereitung werde durch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG abschliessend geregelt,
infolgedessen sei der blosse Versuch zum Anstaltentreffen straflos (Albrecht,
a.a.O., N 147 zu Art. 19 BetmG; Peter Albrecht, in: AJP 1997, S. 752 ff.).
Guido Jenny äussert sich in der ZBJV, 1999, S. 225 ff., zu
BGE 124 IV 97 ebenso kritisch und schliesst mit dem Fazit: Das Bundesgericht
habe mit diesem Entscheid versucht, aus der Zwickmühle einen Ausweg zu finden,
in die es sich durch die verfehlte Einstufung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
als Strafzumessungsregel hineinmanövriert habe. Doch zeige gerade diese
offensichtliche Untauglichkeit der Bemühungen, diese Entscheidung durch
nachgeschobene Argumente «retten» zu wollen, wie unhaltbar sie sei. Jeder der
zusätzlich ins Spiel gebrachten Gesichtspunkte sei keine Nachbesserung, sondern
führe noch mehr in die Irre. Die letzte Kostprobe liefere die im Kontext allein
der Brandstiftung angeführte Überlegung, dass ein Versuch der qualifizierten
Tat immer dort möglich sein müsse, wo der Gesetzgeber, statt die Qualifikation
dem Grundtatbestand anzufügen, für sie «ebenso gut eine eigenständige Strafbestimmung»
hätte «schaffen können». Dies sei aber allein eine Frage der Gesetzestechnik,
die stets so oder anders entschieden werden könne, für die qualifizierte
Brandstiftung ebenso wie für den schweren Fall der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz oder der Führerflucht. Kritisch ebenso Stratenwerth
(Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 2005, § 12 N 35 Fn 49).
2.3
Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
stützte sich in seinem Urteil vom 13. November 2009 gegen X. auf die dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Versuch der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Er schloss bei der mehrmals geplanten, aber nicht
realisierten Einfuhr von 5 kg Heroin auf Vergehen, nahm also entgegen dem
Antrag der Staatsanwaltschaft keine qualifizierten Widerhandlungen im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an.
Demgegenüber entschied das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt am 1. April 2010 im vorliegenden Fall gegenteilig. Es berief
sich dabei auf ein Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 22. November 2007 (SK-Nr. 2007/299). Diese hatte damals – unter
Hinweis auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten
qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG – erkannt, ob das Anstaltentreffen
zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
falle, hänge davon ab, ob in Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen effektiv
eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge
vorhanden gewesen sei oder nicht. Das sei eine Beweisfrage. Wenn hingegen die
effektive Existenz von 18 Gramm reinem Kokain in direkten Zusammenhang mit
einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden könne, sei lediglich nach Art. 19
Ziff. 1 BetmG zu bestrafen, weil die objektive Voraussetzung der Strafzumessungsregel
gemäss Art. 19. Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt sei. Sachverhaltsmässig war
das Gericht davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe mit einer Verkäuferin
Kontakt aufgenommen, von welcher er aufgrund eines vorgängigen Testens wusste,
dass sie ihm 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegen und schliesslich auch
noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte
eine kleine Menge zwecks Tests erwarb). Weil er schliesslich einen weiteren
Verkäufer fand, der bereit war, die gleiche Qualität zu einem tieferen Preis zu
verkaufen, hat der Angeschuldigte das Geschäft mit dieser Person abgeschlossen.
Da bewiesen sei, dass effektiv eine den kritischen Wert von 18 Gramm
übersteigende Menge Kokain, auf welche sich das Anstaltentreffen bezogen habe,
existiert habe, könne folglich unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens
zum Kauf von Kokain die Qualifikation erfüllt sein. In Anwendung dieser
Rechtsprechung ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall davon aus, es sei
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Vorhalten 1 bis 6 eine den Grenzwert
von 18 Gramm Kokain übersteigende Menge im direkten Zusammenhang mit den inkriminierten
Handlungen vorhanden gewesen sei.
III.
1.1
Dem Beschuldigten wird Anstaltentreffen zur Einfuhr von
Kokaingemisch, mengenmässig qualifiziert, begangen zwischen dem 31. August 2005
und dem 7. September 2005 in Puerto Plata/DOM vorgehalten, indem er in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Hintermann A. und dem Mittelsmann
B. Anstalten zur Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain (konkret 4 bis 10 kg)
von der Dominikanischen Republik in die Schweiz getroffen habe, wobei sein Tatbeitrag
im Wesentlichen darin bestanden habe, zwecks Übernahme der fraglichen
Betäubungsmittel nach Puerto Plata/DOM zu reisen und diese in der Folge auf dem
Rückflug in die Schweiz einzuführen, was aber (mutmasslich infolge
Lieferschwierigkeiten vor Ort) fehlgeschlagen sei.
1.2
Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte jedenfalls mehrere Kilogramm Kokain hätte in die Schweiz
transportieren sollen und sich dessen auch klar bewusst war.
1.3
Der Beschuldigte wurde von einer professionell
handelnden, dominikanischen Drogenhandelsgruppe als Kurier angeworben, die den
Willen hatte und in der Lage war, grosse Mengen von Kokain für den illegalen
Transport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz bereitzustellen. Der
Beschuldigte anerkennt, dass er sich mit der Reise in die Dominikanische
Republik zwecks Einfuhr von Kokain auf der Rückreise in die Schweiz des
Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht
hat. Nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu schmuggelnden Menge um mehrere
Kilogramm Kokaingemisch handeln sollte, welche die relevante Grenze von 18
Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überstiegen hätte. Damit hat sich der
Beschuldigte einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig
gemacht und er wusste, dass sich diese Widerhandlung auf eine Menge Kokain
bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Damit ist
der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Dass es
dann nicht zu einem Transport bzw. nicht einmal zu einer Übergabe der Drogen gekommen
ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, liegt doch eben die Besonderheit
des Betäubungsmittelstrafrechts darin, dass bereits qualifizierte
Vorbereitungshandlungen oder Versuchshandlungen zur Begehung eines Delikts nach
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG als eigenständiger Straftatbestand mit der
gleichen Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet
sind. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber eine qualifizierte
Begehung der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ausschliessen
wollte, allein der Wortlaut der gesetzlichen Regelung stünde dem entgegen. Dazu
kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Berner Obergerichts (E. 3.2, S. 5
und 6) des oben genannten Urteils vom 22. November 2007 verwiesen werden. Unter
diesen Umständen gibt es aber keinen Grund für das vom Obergericht des Kantons
Bern postulierte zusätzliche Erfordernis, für die Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung sei nachzuweisen, dass in Zusammenhang mit dem Anstaltentreffen
effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge
vorhanden gewesen sei. Dieser strikte Nachweis wäre im Übrigen bei den
vorliegend angeklagten Vorhalten nicht zu erbringen: Es kam in allen Fällen
nicht zu einer Übergabe von Kokain an die Kuriere, teilweise reisten sie gar
nicht in die Dominikanische Republik (gemäss Anklage kam es «mutmasslich wegen
Lieferschwierigkeiten vor Ort» nicht zu Kokainübergaben). Es kann denn auch die
Beurteilung von Strafbarkeit und Schuld des Beschuldigten nicht davon abhängen,
ob es nicht zur Übergabe des Kokains kam, weil
die Produktion aus klimatischen oder anderen Gründen nicht
auf den erwarteten Zeitpunkt hin möglich war;
die Produktion auf der Dominikanischen Republik schliesslich
an einen anderen Händlerring ging;
der Lieferant auf der Dominikanischen Republik sich für
einen Transport in ein anderes Land entschied;
die Drogen dem Händlerring noch vor der Übergabe gestohlen
wurden (wie der Beschuldigte vor Obergericht bezüglich der Reise vom Januar
2006.
angab);
der Lieferant vor Ort unmittelbar vor, während oder kurz
nach der Übergabe der Drogen an den Beschuldigten von der Polizei angehalten
und die Drogen sichergestellt wurden;
der Lieferant sich vor Ort unmittelbar vor der Übergabe entschied,
dass er die bereit gestellten Drogen (welche nur für einen Kurier reichten) nun
dem Kurier C. und nicht dem Beschuldigten übergab (C. hat anlässlich der hier
interessierenden Reise unbestrittenermassen einen Drogentransport in die
Schweiz vorgenommen).
In den letzten beiden Fallkonstellationen wäre wohl der vom
Berner Obergericht geforderte konkrete Beweis erbracht, dies ist aber, wie
dargestellt, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, der alle
von ihm geforderten Vorkehren zur Einfuhr des Kokains getroffen und keinen
Einfluss auf die ausgebliebene Drogenübergabe hatte, nicht von Bedeutung. Der
Beschuldigte ist daher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. März 2011
(STAPA.2010.14).
In einem Parallelverfahren vom Bundesgericht bestätigt
(Urteil 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, publiziert in BGE 138 IV 100).