STAPA.2011.3
Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwi
22. März 2012Deutsch32 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 8
Art. 111 und 117 StGB. Tödlicher Verkehrsunfall (Raserfahrt): Schuldspruch des Haupttäters
wegen vorsätzlicher Tötung (Eventualvorsatz); Schuldsprüche der zwei weiteren
Täter wegen fahrlässiger Tötung.
Sachverhalt
Die drei Beschuldigten A., B. und C. sollen
den gemeinsamen Tatentschluss gefällt haben, mit ihren Autos so schnell wie
möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Sie sollen in Mittäterschaft und
durch konkludentes Verhalten – bestehend aus schnellem Hintereinanderfahren mit
geringen Abständen, gegenseitigem Überholen und Überholen von unbeteiligten
Fahrzeugen – gehandelt haben. Alle drei Beschuldigten sollen die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und von 80 km/h ausserorts mehrfach
missachtet haben, so im Bereich Schachen Aarau (100 bis 120 km/h statt der
erlaubten 50 km/h), auf der Hauptstrasse/Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und
Schönenwerd (mind. 117 bis 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h) und bei der
Ortseinfahrt Schönenwerd (mind. 116 bis 129 km/h statt der erlaubten 50 km/h).
Sie hätten bei dieser Fahrt auch die aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten,
der Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht
eingehalten.
In Schönenwerd, im Bereich der Einmündung der
Stiftshaldenstrasse in die Aarauerstrasse, kollidierte der Audi des
Beschuldigten A. mit dem von K. gelenkten VW Golf, der im Begriff war, nach
links abzubiegen. Zufolge des heftigen Aufpralls, bei welchem das Auto von A.
noch immer eine Geschwindigkeit von 101 bis 116 km/h aufwies, wurde die im Golf
von K. hinten rechts mitfahrende I. getötet.
Dem ortskundigen Beschuldigten A. wird konkret
vorgehalten, er habe die möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise,
massiv übersetzte Geschwindigkeit bei kritischen Strassen-, Sicht- und
Witterungsverhältnissen, zumindest in groben Zügen vorhergesehen und den Tod
von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Strafkammer spricht A. wegen vorsätzlicher
Tötung und B. und C. wegen fahrlässiger Tötung schuldig.
Erwägungen
I. Vorsätzliche Tötung
3.
Nach dem Beweisergebnis treffen die
Vorhalte zu und sind weitgehend unbestritten. A. gehörte – zusammen mit den
Mitbeschuldigten und weiteren Personen – zu einer Gruppe junger Männer, die
sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd trafen und anschliessend mit ihren
hergerichteten (Auspuffanlagen, Felgen), und in einem Fall getunten (A.) Autos
herumfuhren und das oftmals auch zu schnell, wie der Beschuldigte A. selber
einräumte. Es kann an dieser Stelle auch auf die zitierten Aussagen der
Anwohner verwiesen werden, welche entsprechende Praktiken bestätigten. Auch am
Vorabend des Unfalls traf man sich in Schönenwerd, fuhr nach Olten, drehte vor dem
«McDonald‘s» eine Runde, fuhr weiter ins «Atlantis» nach Härkingen und
schliesslich nach Aarau, und von dort folgte dann die Fahrt nach Schönenwerd.
Auch in Aarau hatten die jungen Leute ihre Treffpunkte (Bahnhof, Tiefgarage
Telli), die man ansteuerte, um zu sehen, ob noch jemand da war. Von dort war
etwa zwei Minuten vor den drei Beschuldigten der Fiat Coupé mit L. und M. mit
dem Ziel Bahnhof Schönenwerd vorausgefahren. Der Vorhalt der Anklage, als
Gruppe ziellos und schnell herumgefahren zu sein, im Sinne einer praktizierten
Gewohnheit, ist erstellt.
Es ist auch erstellt, dass die drei
Beschuldigten, angeführt von A., so schnell unterwegs waren, dass sie bereits
im Aarauer Schachen und noch vor der Einmündung in die Hauptstrasse in Wöschnau
anderen Personen durch ihre extreme Fahrweise aufgefallen waren und sie
insbesondere die ihnen entgegenkommende Zeugin Z. in Angst und Schrecken
versetzt hatten. Die Fahrweise ging in dieser extremen Art weiter, waren die
Beschuldigten doch kurz nach dem Einbiegen auf die Aarauerstrasse in Wöschnau
dem Zeugen G. mit ihrer rasanten Fahrweise knapp hintereinander aufgefallen und
hatten sie doch schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle alle drei
hintereinander ein unsägliches Überholmanöver ausgeführt, indem sie in viel zu
geringem Abstand hintereinander und mit mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80
km/h) zwei Fahrzeuge überholten, die mit 80 km/h in ordentlichem Abstand auf
die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne zwischen diesen beiden Fahrzeugen wieder
auf die Normalspur zu wechseln, also in einem Zug und auf der Gegenfahrbahn
bleibend. Eine Fahrweise, die auch für die Insassen dieser überholten
Personenwagen äusserst beklemmend war. Zumindest das erste Fahrzeug wurde auch
noch vor einer Kuppe und Kurve überholt.
In Bezug auf den Beschuldigten A. ist auch
unbestritten und erstellt, dass er
mit mindestens 116 km/h in den 50-er Bereich
der Ortschaft Schönenwerd einfuhr;
mit mindestens 101 km/h auf den Personenwagen
von K. aufprallte und
als Folge dieser Kollision I. getötet wurde.
Ebenfalls ist mit dem Gutachten erstellt, dass
bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durch den Beschuldigten
A. erstens sich der Personenwagen von K. beim Eintreffen des Personenwagens von
A. bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt gehabt hätte und zweitens es dem
Beschuldigten A. möglich gewesen wäre, nach dem Erkennen des abbiegenden
Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollisionsstelle anzuhalten.
4.
Die massgebliche bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen,
insbesondere die Abgrenzung von Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit,
findet sich in folgenden Entscheiden: Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung
in BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall) eigentlicher Leading-Case; Urteile des
Bundesgerichts 6S.114/2005 und 6B_168/2010. Freisprüche vom Vorhalt der
vorsätzlichen Tötung in BGE 133 IV 1, 133 IV 9 und 136 IV 76.
5.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist
auf Kritik gestossen. So führt etwa Mark Schweizer zu den Schuldsprüchen aus,
die Argumentation des Bundesgerichts überzeuge nicht, da Raser regelmässig auf
den guten Ausgang ihrer Fahrmanöver vertrauen würden, obwohl sie die Gefahr
erkennen müssten. Der typische Raser halte sich für einen kleinen «Schumacher»
(Mark Schweizer: Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer
2/07 S. 32 ff.).
Es besteht bei der Annahme von Eventualvorsatz
im Zusammenhang mit Unfällen im Strassenverkehr in der Tat ein Unbehagen, wie
das auch von Dorrit Schleiminger Mettler ausgeführt wird. Es ist eigentlich
nicht vorstellbar, dass die Raser in der Absicht handeln, einen schweren Unfall
zu verursachen, den eigenen Tod oder den Tod anderer Strassenbenützer dabei
ebenso in Kauf zu nehmen wie die Zerstörung des oft gehegten und gepflegten
Automobils (Dorrit Schleiminger Mettler: «… denn sie wissen, was sie tun». Die
Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel
der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.).
Das Bundesgericht hat sich mit diesem Aspekt
auch durchaus auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker
durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. «Man wird
daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die
möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch
oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es
werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe
sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten
Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin
getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.).
In Zusammenfassung der erwähnten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf
Eventualvorsatz zu schliessen, in denen
das Risiko der Verwirklichung der Gefahr
besonders gross ist und
die Sorgfaltspflichtverletzung besonders
schwer wiegt,
so dass man sagen muss, wer in dieser Art und
Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt damit auch
deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen gewinnen)
zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit seiner
Fahrweise eine derart grosse Gefahr schafft, dass es zur Vermeidung einer
Rechtsgüterverletzung noch Glück braucht, der lässt es in der Tat «darauf
ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar unerwünscht sein, trotzdem
ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang seines Fahrmanövers, die der
Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse Verwirklichungsgefahr das
Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.
6.
Im Lichte dieser bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind – vorerst ausschliesslich bezogen auf den Beschuldigten A.
– die vorliegenden Tatumstände im Einzelnen zu beleuchten und die Frage zu
beantworten, ob ein derart krasser Fall einer riskanten Fahrweise vorliege, der
ausnahmsweise darauf schliessen lassen müsse, der Fahrzeuglenker habe nicht
mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut,
sondern sich gegen das Rechtsgut entschieden.
Die folgenden Tatumstände sind wesentlich:
a) Der Beschuldigte, wohnhaft in Schönenwerd,
war mit den örtlichen Verhältnissen bei der Ortseinfahrt von Schönenwerd
bestens vertraut (wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005). Er wusste um
die besondere Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, indem unmittelbar nach der
Ortstafel mit der 50 km/h Beschränkung (der Kollisionspunkt war rund 130 m nach
dieser Signalisation) von rechts die Stiftshaldenstrasse in die Hauptstrasse
mündet und aus der Gegenrichtung ein Linksabbieger von der Hauptstrasse in die
Stiftshaldenstrasse gebaut worden war. Der Strassenverlauf wurde in diesem
Einmündungsbereich mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, mit Verkehrsinseln,
Leuchtpfosten und einem leichten Kurvenverlauf der Hauptstrasse, gesichert, was
zur Folge hatte, dass der Beschuldigte in dieser kanalförmigen Verengung der
Fahrspur einem allfälligen Hindernis auf der Strasse unmöglich ausweichen
konnte.
b) Der Beschuldigte hatte erst rund sechs
Monate vor diesem Unfall den Führerausweis erlangt, hatte also nur eine
minimale Fahrpraxis (wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2010).
c) Der Beschuldigte hatte eine kleine Gruppe
junger Autofahrer auf dieser Fahrt von Aarau nach Schönenwerd mit seinem
leistungsstarken Audi angeführt und war schon im Aarauer Schachen und auf der
ganzen Strecke bis nach Schönenwerd durch seine sehr schnelle Fahrweise
aufgefallen. Dass er dann aber noch unmittelbar vor der oben geschilderten
Ortseinfahrt von Schönenwerd (rund 600 m vor dem 50 km/h Bereich) zwei
Fahrzeuge in einem Zug und mit mindestens 120 km/h – mit seinen zwei Kollegen
im Schlepptau, die sich ihm angehängt hatten – überholte, kann nur als halsbrecherisch
bezeichnet werden. Es ging darum, seine fahrerische Überlegenheit zu
demonstrieren und mithin um ein Kräftemessen, was nach der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls Eventualvorsatz begründen kann.
d) In der Folge passierte der Beschuldigte die
Ortseinfahrt (Signalisation 50 km/h) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 116
bis 129 km/h, fuhr also innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von
mindestens 66 km/h. Er hatte nach seiner Aussage vor dem Staatsanwalt bereits
beim Beginn des 50 km/h Bereichs – also 130 m vor der Kollision – den
roten Golf gesehen und auch wahrgenommen, dass dieser einspurte. Er hat dann
trotzdem nicht gebremst, «ich bin dann quasi ungebremst in den roten Golf
gefahren»; er habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Golf werde vor
ihm abbiegen. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden
worden, hätte der Beschuldigte wenigstens in diesem Moment eine Bremsung
eingeleitet: «Geht man davon aus, dass A. sein Fahrzeug aus der vorgängig
errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h an der Ortseinfahrt
Schönenwerd (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit einer
Betriebsbremsung von 2,5 bis 3,5 m/s2 verzögert hätte, wäre die
Kollision zeitlich vermeidbar gewesen.» Nicht mehr vermeidbar war die
Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K.
wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre.
e) Trotz seines Wissens um den sogleich
folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der
Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich
vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im
Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch
mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug.
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass
der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende
Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten
Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit
schwerstmöglichen Folgen verursachen würde. Diese naheliegende Gefahr war für
ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar. Die gefahrene Geschwindigkeit im
Innerortsbereich, mit welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 132 %
überschritten worden war, in Kombination mit diesem als Kurve angelegten, mit
baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschuldigten bestens vertrauten
Abbiegebereich – wegen der baulichen Massnahmen bestand für den Beschuldigten
auch keine Ausweichmöglichkeit –, lassen die in Ziff. 4.4. von BGE 133 IV
9.
vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung
gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu. Schlechterdings unglaublich
ist dann aber sein Verhalten, beim Beginn des 50 km/h Bereichs nicht
abzubremsen, obwohl er den roten VW Golf auf der Abbiegespur sah und sich
seiner enormen Geschwindigkeit bewusst war (so seine Aussage bei der Polizei:
«Da ich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bin, vermute ich, dass der
andere Personenwagenlenker annahm, noch vor mir abbiegen zu können»). Seine
Fahrweise war auch derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer Kollision
mit dem abbiegenden Automobilisten, sondern auch die tödlichen Folgen einer
solchen Kollision erkennen musste. Dadurch, dass er sich selbst beim Auftauchen
eines Fahrzeugs in der Abbiegespur nicht von seiner horrenden Fahrweise
abhalten liess, manifestierte er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz
einfach «darauf ankommen liess». Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise
seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem kaum mehr zu überbietenden
Ausmass verletzt. Die konkreten Umstände, die horrende Geschwindigkeit und der
gefährliche Einmündungsbereich mit dem auftauchenden VW Golf, erlaubten es dem
Beschuldigten nicht mehr, darauf zu vertrauen, er könnte den als möglich
erkannten Erfolg mit fahrerischem Können ausgleichen. Als Neulenker in dieser
Art und Weise in seinen Wohnort hineinzufahren spricht für die Inkaufnahme der
als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung.
Dass es sich vorliegend nicht wie im sog.
«Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt
hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit
keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere
untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als
eventualvorsätzliche Tötung. Es handelt sich in der Kombination der besonders
krassen Fahrweise an einem kritischen Ort und dem Mangel an Fahrpraxis um einen
jener seltenen Fälle (die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sind), bei denen der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft
darauf vertrauen konnte, es werde schon nichts Schlimmes passieren. Er hat es
mit seiner Fahrweise – wie eben dargelegt – ganz einfach darauf ankommen lassen
und sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden.
Die Motive für die Fahrweise des Beschuldigten
können nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Das Ganze kann – auch
ohne explizite Absprache eines Rennens – vor dem Hintergrund eines
Imponiergehabes stattgefunden haben, indem der Beschuldigte seinen mitfahrenden
Kollegen seine fahrerischen Fähigkeiten und die Überlegenheit seines Autos
demonstrieren wollte. Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich
innerorts «abhängen». Daneben kommt als wahrscheinlicheres Motiv – wie oben im
Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – auch ganz einfach
Gleichgültigkeit in Frage, indem es der Beschuldigte darauf ankommen liess und
sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar
nicht auseinandersetzte. Darauf lässt etwa seine Aussage vor dem Staatsanwalt
schliessen: «Es ist klar, wenn man zu schnell fährt, kann immer etwas
passieren.» (Warum sind Sie dann zu schnell gefahren?) «Ich sah einfach die
Gefahr nicht. Ich dachte nicht an die Gefahr und gab einfach Gas.» An der
erstinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage, weshalb er derart schnell
in den 50 km/h Bereich hinein gefahren sei, es sei Nacht gewesen und er
habe gedacht, es werde keine Kontrollen geben. Er habe sich dabei nichts
überlegt. Allerdings: Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten,
dass der Beschuldigte bereits bei der Ortstafel Schönenwerd, mit weit mehr als
der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war und unmittelbar vor
einer gefährlichen Verzweigung, den roten VW Golf in die Abbiegespur einfahren
gesehen hatte. Dass der Lenker dieses Fahrzeugs keine Ahnung von seiner horrenden
Geschwindigkeit haben konnte und vor ihm abbiegen würde, woraus sich eine
Kollision mit tödlichem Ausgang (seitliche Kollision ohne Knautschzone beim
abbiegenden Fahrzeug), war eine derart naheliegende Möglichkeit, dass sie von
einem normalen Autofahrer gar nicht übersehen werden konnte.
Der abbiegende Autolenker hatte keine Chance,
seinerseits den Unfall durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden, da er
nicht damit rechnen konnte, ein allenfalls erkanntes (aufgrund der herrschenden
Sichtverhältnisse waren die Scheinwerfer der herannahenden Fahrzeuge in der Tat
erkennbar), von Aarau herkommendes Auto würde innerorts und im
verkehrsberuhigten Abbiegebereich mit rund 120 km/h auf ihn zurasen. Dies ist
denn auch der wesentliche Unterschied zu BGE 133 IV 9, wo der beschleunigende
Täter davon ausgehen und darauf vertrauen konnte, der ihn überholende
Fahrzeuglenker, der ja das entgegenkommende Auto gesehen und somit die Gefahr
erkannt hatte, könne mit dem Abbruch des Überholmanövers reagieren. Es ist in
diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige
auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, ein
Vortrittsberechtigter fahre mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zu.
Damit ist zusammenfassend der Beschuldigte A.
der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.
) schuldig zu sprechen.
7.
Zur Frage der Mittäterschaft der
Beschuldigten B. und C.
a) Den Beschuldigten B. und C. wirft die
Anklageschrift konkret vor, durch ihre Fahrweise den Beschuldigten A. zu dessen
Verhalten motiviert zu haben und sie hätten ihm zudem die Einleitung eines
Bremsmanövers kurz vor der Kollision verunmöglicht. Die ebenfalls ortskundigen
B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung
von I. geleistet.
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,
so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die
Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt»
(BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver
Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch
eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung
an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen
(Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:
Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in
massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein,
dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in
leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im
Ausführungsstadium festlegt (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9).
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und
Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im
Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den
Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE
111.
IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen
Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen
anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt
Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung
geradezu abhinge (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 39). Für die
Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss
jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und
ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch
Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende
Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im
Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag
abhängen würde.
c) Das Bundesgericht äusserte sich im vorne
aufgeführten «Corrado-Fall» (BGE 130 IV 58) auch zur Frage der Mittäterschaft
des zweiten Fahrers:
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (…). Dass
der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist
nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht (E. 9.2.1.).
Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen
Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar
verursachenden Beschwerdeführer 1. (…) Der Beschwerdeführer 2 erscheint bei
diesem Geschehen als Hauptbeteiligter, auch wenn er den Unfall nicht direkt
verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen
beteiligt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter
Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für
ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist.
Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. (…)
Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers seines Gegners
trotz des nahenden Dorfeingangs nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen,
dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm
das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie
möglich machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1,
der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholmanöver
vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte (E. 9.2.2.).
d) Nach dem vorne aufgeführten Beweisergebnis
gab es in der Tat eine gemeinsame Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und
gefährlichen Überholmanövern, bei denen alle drei mitgewirkt hatten. Es gibt
auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus
ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in
dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz).
In Bezug auf die Fahrt ab dem Innerortsbereich
von Schönenwerd gibt es indessen weder ein Zusammenwirken noch einen
gemeinsamen Entschluss aller Mitbeteiligter. Im Gegenteil: die Beschuldigten B.
und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig
dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den
Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen. Es gibt keine
Anhaltspunkte oder gar Beweismittel dafür, dass
die beiden Mitbeschuldigten B. und C. auf A.
direkt eingewirkt hätten, nahezu ungebremst im Innerortsbereich von Schönenwerd
weiterzufahren;
ihm in diesem Bereich so nahe aufgefahren
wären, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, selber zu bremsen.
Es liegt bei dieser Fahrt als Ganzes
betrachtet durchaus ein Zusammenwirken aller drei Beteiligten und auch eine Beeinflussung
des zuvorderst fahrenden A. vor, wenn ihm die Kollegen in knappen Abständen und
mit hoher Geschwindigkeit folgten. Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen,
welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber
vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den
verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes
Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt. Das
Beweisergebnis, wonach die Beschuldigten B. und C. (letzterer sogar vollständig
bis auf 50 km/h) ihrerseits im Innerortsbereich die Geschwindigkeit
reduziert haben, lässt den Schluss nicht zu, sie hätten sich den Vorsatz von A.
zu Eigen gemacht. Hier liegt denn auch der wesentliche Unterschied zum vorne
zitierten «Corrado-Fall», bei dem der zweite, nicht am Unfall direkt beteiligte
Autofahrer, zusammen mit dem Haupttäter mit gleichbleibender, massiv
übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich hineingerast und nicht
bereit war, das Tempo zu reduzieren.
Der Entschluss von A., derart krass in den
Abzweigungsbereich der Hauptstrasse einzufahren, wurde von seinen
Mitbeschuldigten nicht mitgetragen. Sie sind ihm ab dem Innerortsbereich auch
nicht so nahe aufgefahren, dass es A. verunmöglicht worden wäre, seinerseits
noch vor der Verzweigung ein Bremsmanöver einzuleiten.
e) Damit haben die beiden Beschuldigten den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es gibt auch keinen Nachweis
für einen Willen der Beschuldigten B. und C., diese Innerortsfahrt von A. im
Sinne eines Gehilfen zu unterstützen.
f) Eine andere Frage ist, ob die gemeinsame
Raserfahrt, die bis unmittelbar vor den Innerortsbereich von Schönenwerd
geführt hat, sich trotzdem auf die Fahrweise von A., ohne Vorsatz, ausgewirkt
hat. Dies ist nachfolgend zu beleuchten. Es wird zu prüfen sein, ob sich die
Beschuldigten B. und C. allenfalls entsprechend der Eventualanklage der
fahrlässigen Tötung – eventuell auch der Gefährdung des Lebens – schuldig
gemacht haben.
II. Vorhalt der fahrlässigen Tötung der
Beschuldigten B. und C.
1.
Aufgrund des vorgängigen Ergebnisses
(Schuldspruch A. und Freispruch B. und C.), ist hier noch die Frage zu prüfen,
ob der Vorhalt der fahrlässigen Tötung in Bezug auf die Beschuldigten B. und C.
erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, die beiden
Beschuldigten seien im Zeitpunkt der Kollision ca. 100 bzw. 130 m vom
Unfallort entfernt gewesen und hätten somit keinen Einfluss auf das
Unfallereignis gehabt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das
Unfallereignis ursächlich gewesen wäre, sei nicht auszumachen. Die Anklage
sieht dieses sorgfaltswidrige Verhalten der beiden Beschuldigten B. und C. in
ihrer Fahrweise, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und zu kurzen Abständen
zum vorausfahrenden A. sowie den riskanten Überholmanövern, mit welchen sie den
Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert und dabei die Folgen seines
Verhaltens zumindest in groben Zügen vorhergesehen hätten. Sie hätten darauf
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen. Sie seien
ortskundig gewesen und hätten die Kollision mit dem Personenwagen von K. und
die Tötung von I. als Folge der unverantwortlichen Fahrweise in groben Zügen
voraussehen können, sie hätten aber in pflichtwidriger Voraussicht auf das
Ausbleiben vertraut.
2.
Soweit den Beschuldigten darüber hinaus
vorgehalten wird, sie hätten durch ihre Fahrweise dem Mitbeschuldigten A. ein
Bremsmanöver verunmöglicht, ist auf die vorgängigen Ausführungen zur
vorsätzlichen Tötung zu verweisen; dieser Vorhalt ist mit den festgestellten
Abständen im Innerortsbereich widerlegt; soweit ist dem vorinstanzlichen
Urteil zu folgen.
3.
Der vorgehaltene Sachverhalt ist im Übrigen
erstellt. Wie vorgängig dargelegt, hatten die drei Beschuldigten eine zumindest
konkludente Übereinkunft getroffen, sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zum
Treffpunkt beim Bahnhof zu fahren. Dies ergibt sich aus den folgenden,
nachgewiesenen Umständen:
Es gehörte zu der von den Beschuldigten
gelebten Gewohnheiten, sich mit ihren Autos zu treffen und von einem Treffpunkt
zum anderen – oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit – zu fahren.
Die Fahrweise vor dem Unfall in Schönenwerd
war in Bezug auf alle drei Beschuldigten absolut extrem: Sie fuhren – auch im
Innerortsbereich im Schachen – viel zu schnell, knapp hintereinander, sie
überholten sich in einem Fall gegenseitig und überholten schliesslich
unmittelbar vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver
Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf, zwei
Automobilisten in einem Zug.
Angesichts des Umstands, dass noch 400 m vor
dem Kollisionspunkt und damit nur noch rund 270 m vor dem Innerortsbereich ein
zweites Überholmanöver gestartet wurde, das dann von allen drei Beschuldigten
«durchgezogen» wurde, zeigt, dass die Beschuldigten B. und C. erst im
allerletzten Moment abbremsten und ihren vorausfahrenden Kollegen A. alleine
weiterrasen liessen. Sie waren so kurz vor der Kollision mit rund 120 km/h
unterwegs und legten pro Sekunde 33 Meter zurück. Das heisst, A. war ab diesem
Zeitpunkt bis zur Kollision nur noch rund 12 Sekunden unterwegs. Dies zeigt mit
aller Deutlichkeit, in welcher zeitlichen und örtlichen Nähe zur Kollision die
gemeinsame Raserfahrt stattgefunden hatte.
Die beiden Beschuldigten B. und C. zogen sich
erst unmittelbar vor der Kollision aus dieser gemeinsamen «Horrorfahrt» zurück.
Diese Fahrt war von den Lenkern der beiden
Fahrzeuge, die unmittelbar vor der Dorfeinfahrt Schönenwerd überholt worden
waren, als Rennen wahrgenommen worden (E.: «Die drei haben sich klar ein Rennen
geliefert»; D.: Er habe auf ein Autorennen geschlossen, weil die drei Fahrzeuge
mit kurzen Abständen und überhöhtem Tempo gefahren seien). Dass nicht ein
klassisches Rennen in dem Sinne nachgewiesen werden kann, dass vereinbart
worden wäre, «wer zuerst am Bahnhof Schönenwerd eintrifft, hat gewonnen»,
ändert an der Gruppendynamik dieser Fahrt nichts. Die (stillschweigende)
Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten
Treffpunkt zu fahren, zu demonstrieren, wie schnell das eigene Auto ist und wie
gut die Fahrkünste sind, hat – insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern
(alle drei Beschuldigten haben Jahrgang 1990) mit einem Faible für schnelle
Autos (siehe Auspuffanlagen und Felgen) – eine ausserordentlich stimulierende
Wirkung. Wie im Rahmen des Sachverhalts bereits dargelegt, waren sich der Audi
und der Fiat hinsichtlich des Masse-Leistungs-Verhältnisses praktisch
ebenbürtig. Der Audi konnte nur solange davonziehen, wie der VW Golf dazwischen
war; nach Wöschnau «klebte» der Fiat Punto richtiggehend am Heck des Audi. Es
ging regelrecht um ein Kräftemessen. In diesem Sinne liegt, wie in der Anklage
vorgeworfen, im Verhalten der Beschuldigten B. und C. eine motivierende
Beeinflussung des Beschuldigten A.
4.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch
wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Sorgfaltswidriges Verhalten kann in zwei
Formen auftreten: Als unbewusste Fahrlässigkeit, wenn der Täter die Gefahr der
Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt; oder als bewusste
Fahrlässigkeit, wenn er sie zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt, im
Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren (Guido Jenny in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc.
2013, Art. 12 StGB N 67)
Wo besondere, der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das
Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften. Das sind vorliegend die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01).
Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder,
der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt,
obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die
derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestands hätte voraussehen
und vermeiden können. Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher
Weise mitgewirkt haben, m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben
Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (BGE 113 IV
58.
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010). Haben mehrere durch ihr
unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg
zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, ob er die den Erfolg unmittelbar
herbeiführende Handlung vorgenommen oder «nur» einen anderen zu der Vornahme
veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat. Allerdings: Eine Haftung bloss
wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) gibt es nach der herrschenden
Auffassung nicht (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 106). Beim Handeln
mehrerer Personen ist nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag
für den tatbestandsmässigen Erfolg zu bejahen sei, sondern ob die Kausalität
zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen
Erfolg zu bejahen sei. Dies muss jedenfalls gelten, wenn die sorgfaltswidrige
Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und
zeitlichen Zusammenhang gemeinsam durchgeführt wird (BGE 113 IV 58 E. 2).
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des
Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Dabei müssen die
zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der
Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw.
erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab
der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit
der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material-
oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin
nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen
mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in
den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige
Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit
nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar
gewesen sei. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft,
ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei
genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters
mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 130 IV 7; 128
IV 49; 127 IV 34). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei
Vornahme der gebotenen Handlung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
6B_800/2010 E. 6).
Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, muss
ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Demgegenüber ist
die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr
der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter
geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht habe, unter Auswertung aller
ex post bekannten Umständen zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter
zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).
Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt,
kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte
Risiko verwirklicht hat (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 93). Es ist
die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen sich sagen lässt, dass
der tatbestandsmässige Erfolg die Auswirkung gerade der unerlaubten Gefährdung
ist (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 94). Dies ist vorab dann nicht der
Fall, wenn sorgfältiges Handeln nutzlos gewesen wäre, wenn der Erfolg trotzdem
eingetreten wäre. Es ist aber dann der Fall, wenn der Erfolg bei Einhaltung der
gebotenen Sorgfalt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre
(Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 96).
Diese Voraussetzungen einer strafbaren
Handlung sind nachfolgend für die beiden Beschuldigten – im Rahmen der ihnen je
vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen.
5.
Beide Beschuldigten haben gravierende
Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der
Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres
nachgewiesen ist. Die Beschuldigten waren auch ohne weiteres in der Lage, die
damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter erkennen zu können. Die
Fahrlässigkeit ist in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. damit gegeben. Es
ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des
Verkehrsunfalls gestorben ist.
Die entscheidende Frage ist, ob das
sorgfaltswidrige Verhalten von B. und C. für den tatbestandsmässigen Erfolg
kausal sei, ob die Kausalität zwischen der von allen drei Beschuldigten
gemeinsam ausgeführten Raserfahrt und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei
oder ob der Beschuldigte A. unabhängig von seinen Mitbeschuldigten gehandelt
habe. Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen
Handlungen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der
tödlichen Kollision. Nur rund 740 m vor dem Kollisionspunkt und damit rund
600.
m vor dem Innerortsbereich haben sie zu dritt, in knappem Abstand
hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung,
ein unsägliches Überholmanöver begonnen, welches erst unmittelbar vor der
Ortseinfahrt Schönenwerd abgeschlossen wurde. Auch wenn es danach auf den
letzten 130 Metern A. alleine war, der praktisch ungebremst in das Dorf und die
Verzweigung hinein raste, war das zuvor von B. und C. praktizierte nahe
Auffahren und Mitrasen für A. motivierend, er liess sich aufgrund der Fahrweise
seiner «Verfolger» dazu hinreissen, mit der eben noch gemeinsam gefahrenen
Geschwindigkeit in das Dorf hinein zu rasen. Dieses Verhalten der Beschuldigten
B. und C. war eine bestimmende Mitursache für den Eintritt des Erfolgs. Sie
haben zwar die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung, viel zu schnell
in die Verzweigung hineinzufahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit
veranlasst und gefördert. Es ist davon auszugehen, dass A. – wären seine beiden
Kollegen ihm nicht in diesem Tempo und in dieser Art und Weise nachgefahren –
eine ganz andere, zurückhaltendere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie der
Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt
von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn. Es ging um die
Positionierung in der Gruppe, um Selbstdarstellung. Die drei legten über
mehrere Kilometer eine derartige «Raserfahrt» hin, dass die Wahrscheinlichkeit
eines schweren Unfalls während der ganzen Fahrt sehr gross war und es
letztendlich dem Zufall überlassen war, welcher der drei an welchem Ort den
Unfall verursachen würde.
Klar ist, dass für die Beschuldigten B. und C.
die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war,
zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt:
Sie waren beide ortskundig, trafen sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd
und waren in Schönenwerd bzw. in der Nachbarsgemeinde wohnhaft. Ihr Verhalten
war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen solchen Unfall zu
verursachen. (…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die
Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Nachdem davon auszugehen ist,
dass ohne die Gruppendynamik A. nicht derart ins Dorf hineingerast wäre, wäre
der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Mitbeschuldigten mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Sie handelten in bewusster
Fahrlässigkeit.
Das Bundesgericht hat ausdrücklich daran
festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen
Erfolgsdelikt möglich ist. «Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable
Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit
einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen (BGE 135
IV 56 E. 3.3).»
6.
Zum gleichen Resultat führt auch die
Anwendung der Risikoerhöhungstheorie (BGE 116 IV 306; Jenny, a.a.O.,
Art. 12 StGB N 99): Die Gefahr, die vom Beschuldigten A. ausgegangen
war, wurde durch die Fahrweise der Beschuldigten B. und C., sich bei A.
«anzuhängen», mit knappem Abstand hinterher zu rasen, ihn zu verfolgen,
gesteigert.
7.
Ein Mitverschulden des abbiegenden
Automobilisten K. ist, wie vorne bereits ausgeführt, nicht erkennbar. Vorab ist
in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu
rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen
versehen worden. Auch das Beweisergebnis, wonach K. die Scheinwerfer des
herannahenden A. hätte sehen müssen und er trotzdem abgebogen ist, ist kein
aussergewöhnlicher Umstand, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Es ist
vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen
Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste.
Wie das Gutachten deutlich macht, hätte K. das Abbiegemanöver problemlos
durchführen und abschliessen können, wenn der Beschuldigte A. sich an die
vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten gehalten hätte. Gemäss BGE 118 IV 277
braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein
Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Auch der
Wartepflichtige kann sich in diesem Sinne auf das Vertrauensprinzip berufen und
davon ausgehen, ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer halte sich an die
vorgeschriebene Geschwindigkeit. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in
einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein
Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von
50.
km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein
vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens
100.
km/h daherkomme. Das Bundesgericht erkannte, der Kausalzusammenhang
sei durch das überwiegende Verschulden des Opfers (Motorradfahrer) unterbrochen
worden (Pra 2003 Nr. 147).
Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten
B. und C. im Sinne der Anklage der (bewussten) fahrlässigen Tötung schuldig
gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22.
März 2012 (STAPA.2011.3)
Bestätigt mit den Urteilen des Bundesgerichts
6B_457/2012,6B_461/2012 und 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013.