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Entscheid

STAPA.2011.3

Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwi

22. März 2012Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die drei Beschuldigten A., B. und C. sollen

den gemeinsamen Tatentschluss gefällt haben, mit ihren Autos so schnell wie

möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Sie sollen in Mittäterschaft und

durch konkludentes Verhalten – bestehend aus schnellem Hintereinanderfahren mit

geringen Abständen, gegenseitigem Überholen und Überholen von unbeteiligten

Fahrzeugen – gehandelt haben. Alle drei Beschuldigten sollen die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und von 80 km/h ausserorts mehrfach

missachtet haben, so im Bereich Schachen Aarau (100 bis 120 km/h statt der

erlaubten 50 km/h), auf der Hauptstrasse/Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und

Schönenwerd (mind. 117 bis 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h) und bei der

Ortseinfahrt Schönenwerd (mind. 116 bis 129 km/h statt der erlaubten 50 km/h).

Sie hätten bei dieser Fahrt auch die aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten,

der Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht

eingehalten.

In Schönenwerd, im Bereich der Einmündung der

Stiftshaldenstrasse in die Aarauerstrasse, kollidierte der Audi des

Beschuldigten A. mit dem von K. gelenkten VW Golf, der im Begriff war, nach

links abzubiegen. Zufolge des heftigen Aufpralls, bei welchem das Auto von A.

noch immer eine Geschwindigkeit von 101 bis 116 km/h aufwies, wurde die im Golf

von K. hinten rechts mitfahrende I. getötet.

Dem ortskundigen Beschuldigten A. wird konkret

vorgehalten, er habe die möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise,

massiv übersetzte Geschwindigkeit bei kritischen Strassen-, Sicht- und

Witterungsverhältnissen, zumindest in groben Zügen vorhergesehen und den Tod

von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Strafkammer spricht A. wegen vorsätzlicher

Tötung und B. und C. wegen fahrlässiger Tötung schuldig.

Erwägungen

I. Vorsätzliche Tötung

3.

Nach dem Beweisergebnis treffen die

Vorhalte zu und sind weitgehend unbestritten. A. gehörte – zusammen mit den

Mitbeschuldigten und weiteren Personen – zu einer Gruppe junger Männer, die

sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd trafen und anschliessend mit ihren

hergerichteten (Auspuffanlagen, Felgen), und in einem Fall getunten (A.) Autos

herumfuhren und das oftmals auch zu schnell, wie der Beschuldigte A. selber

einräumte. Es kann an dieser Stelle auch auf die zitierten Aussagen der

Anwohner verwiesen werden, welche entsprechende Praktiken bestätigten. Auch am

Vorabend des Unfalls traf man sich in Schönenwerd, fuhr nach Olten, drehte vor dem

«McDonald‘s» eine Runde, fuhr weiter ins «Atlantis» nach Härkingen und

schliesslich nach Aarau, und von dort folgte dann die Fahrt nach Schönenwerd.

Auch in Aarau hatten die jungen Leute ihre Treffpunkte (Bahnhof, Tiefgarage

Telli), die man ansteuerte, um zu sehen, ob noch jemand da war. Von dort war

etwa zwei Minuten vor den drei Beschuldigten der Fiat Coupé mit L. und M. mit

dem Ziel Bahnhof Schönenwerd vorausgefahren. Der Vorhalt der Anklage, als

Gruppe ziellos und schnell herumgefahren zu sein, im Sinne einer praktizierten

Gewohnheit, ist erstellt.

Es ist auch erstellt, dass die drei

Beschuldigten, angeführt von A., so schnell unterwegs waren, dass sie bereits

im Aarauer Schachen und noch vor der Einmündung in die Hauptstrasse in Wöschnau

anderen Personen durch ihre extreme Fahrweise aufgefallen waren und sie

insbesondere die ihnen entgegenkommende Zeugin Z. in Angst und Schrecken

versetzt hatten. Die Fahrweise ging in dieser extremen Art weiter, waren die

Beschuldigten doch kurz nach dem Einbiegen auf die Aarauerstrasse in Wöschnau

dem Zeugen G. mit ihrer rasanten Fahrweise knapp hintereinander aufgefallen und

hatten sie doch schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle alle drei

hintereinander ein unsägliches Überholmanöver ausgeführt, indem sie in viel zu

geringem Abstand hintereinander und mit mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80

km/h) zwei Fahrzeuge überholten, die mit 80 km/h in ordentlichem Abstand auf

die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne zwischen diesen beiden Fahrzeugen wieder

auf die Normalspur zu wechseln, also in einem Zug und auf der Gegenfahrbahn

bleibend. Eine Fahrweise, die auch für die Insassen dieser überholten

Personenwagen äusserst beklemmend war. Zumindest das erste Fahrzeug wurde auch

noch vor einer Kuppe und Kurve überholt.

In Bezug auf den Beschuldigten A. ist auch

unbestritten und erstellt, dass er

mit mindestens 116 km/h in den 50-er Bereich

der Ortschaft Schönenwerd einfuhr;

mit mindestens 101 km/h auf den Personenwagen

von K. aufprallte und

als Folge dieser Kollision I. getötet wurde.

Ebenfalls ist mit dem Gutachten erstellt, dass

bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durch den Beschuldigten

A. erstens sich der Personenwagen von K. beim Eintreffen des Personenwagens von

A. bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt gehabt hätte und zweitens es dem

Beschuldigten A. möglich gewesen wäre, nach dem Erkennen des abbiegenden

Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollisionsstelle anzuhalten.

4.

Die massgebliche bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen,

insbesondere die Abgrenzung von Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit,

findet sich in folgenden Entscheiden: Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung

in BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall) eigentlicher Leading-Case; Urteile des

Bundesgerichts 6S.114/2005 und 6B_168/2010. Freisprüche vom Vorhalt der

vorsätzlichen Tötung in BGE 133 IV 1, 133 IV 9 und 136 IV 76.

5.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist

auf Kritik gestossen. So führt etwa Mark Schweizer zu den Schuldsprüchen aus,

die Argumentation des Bundesgerichts überzeuge nicht, da Raser regelmässig auf

den guten Ausgang ihrer Fahrmanöver vertrauen würden, obwohl sie die Gefahr

erkennen müssten. Der typische Raser halte sich für einen kleinen «Schumacher»

(Mark Schweizer: Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer

2/07 S. 32 ff.).

Es besteht bei der Annahme von Eventualvorsatz

im Zusammenhang mit Unfällen im Strassenverkehr in der Tat ein Unbehagen, wie

das auch von Dorrit Schleiminger Mettler ausgeführt wird. Es ist eigentlich

nicht vorstellbar, dass die Raser in der Absicht handeln, einen schweren Unfall

zu verursachen, den eigenen Tod oder den Tod anderer Strassenbenützer dabei

ebenso in Kauf zu nehmen wie die Zerstörung des oft gehegten und gepflegten

Automobils (Dorrit Schleiminger Mettler: «… denn sie wissen, was sie tun». Die

Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel

der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.).

Das Bundesgericht hat sich mit diesem Aspekt

auch durchaus auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker

durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. «Man wird

daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die

möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch

oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es

werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe

sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten

Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin

getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.).

In Zusammenfassung der erwähnten

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf

Eventualvorsatz zu schliessen, in denen

das Risiko der Verwirklichung der Gefahr

besonders gross ist und

die Sorgfaltspflichtverletzung besonders

schwer wiegt,

so dass man sagen muss, wer in dieser Art und

Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt damit auch

deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen gewinnen)

zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit seiner

Fahrweise eine derart grosse Gefahr schafft, dass es zur Vermeidung einer

Rechtsgüterverletzung noch Glück braucht, der lässt es in der Tat «darauf

ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar unerwünscht sein, trotzdem

ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang seines Fahrmanövers, die der

Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse Verwirklichungsgefahr das

Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.

6.

Im Lichte dieser bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind – vorerst ausschliesslich bezogen auf den Beschuldigten A.

– die vorliegenden Tatumstände im Einzelnen zu beleuchten und die Frage zu

beantworten, ob ein derart krasser Fall einer riskanten Fahrweise vorliege, der

ausnahmsweise darauf schliessen lassen müsse, der Fahrzeuglenker habe nicht

mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut,

sondern sich gegen das Rechtsgut entschieden.

Die folgenden Tatumstände sind wesentlich:

a) Der Beschuldigte, wohnhaft in Schönenwerd,

war mit den örtlichen Verhältnissen bei der Ortseinfahrt von Schönenwerd

bestens vertraut (wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005). Er wusste um

die besondere Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, indem unmittelbar nach der

Ortstafel mit der 50 km/h Beschränkung (der Kollisionspunkt war rund 130 m nach

dieser Signalisation) von rechts die Stiftshaldenstrasse in die Hauptstrasse

mündet und aus der Gegenrichtung ein Linksabbieger von der Hauptstrasse in die

Stiftshaldenstrasse gebaut worden war. Der Strassenverlauf wurde in diesem

Einmündungsbereich mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, mit Verkehrsinseln,

Leuchtpfosten und einem leichten Kurvenverlauf der Hauptstrasse, gesichert, was

zur Folge hatte, dass der Beschuldigte in dieser kanalförmigen Verengung der

Fahrspur einem allfälligen Hindernis auf der Strasse unmöglich ausweichen

konnte.

b) Der Beschuldigte hatte erst rund sechs

Monate vor diesem Unfall den Führerausweis erlangt, hatte also nur eine

minimale Fahrpraxis (wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2010).

c) Der Beschuldigte hatte eine kleine Gruppe

junger Autofahrer auf dieser Fahrt von Aarau nach Schönenwerd mit seinem

leistungsstarken Audi angeführt und war schon im Aarauer Schachen und auf der

ganzen Strecke bis nach Schönenwerd durch seine sehr schnelle Fahrweise

aufgefallen. Dass er dann aber noch unmittelbar vor der oben geschilderten

Ortseinfahrt von Schönenwerd (rund 600 m vor dem 50 km/h Bereich) zwei

Fahrzeuge in einem Zug und mit mindestens 120 km/h – mit seinen zwei Kollegen

im Schlepptau, die sich ihm angehängt hatten – überholte, kann nur als halsbrecherisch

bezeichnet werden. Es ging darum, seine fahrerische Überlegenheit zu

demonstrieren und mithin um ein Kräftemessen, was nach der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls Eventualvorsatz begründen kann.

d) In der Folge passierte der Beschuldigte die

Ortseinfahrt (Signalisation 50 km/h) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 116

bis 129 km/h, fuhr also innerorts mit einer Geschwindig­keitsüberschreitung von

mindestens 66 km/h. Er hatte nach seiner Aussage vor dem Staatsanwalt bereits

beim Beginn des 50 km/h Bereichs – also 130 m vor der Kollision – den

roten Golf gesehen und auch wahrgenommen, dass dieser einspurte. Er hat dann

trotzdem nicht gebremst, «ich bin dann quasi ungebremst in den roten Golf

gefahren»; er habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Golf werde vor

ihm abbiegen. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden

worden, hätte der Beschuldigte wenigstens in diesem Moment eine Bremsung

eingeleitet: «Geht man davon aus, dass A. sein Fahrzeug aus der vorgängig

errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h an der Ortseinfahrt

Schönenwerd (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit einer

Betriebsbremsung von 2,5 bis 3,5 m/s2 verzögert hätte, wäre die

Kollision zeitlich vermeidbar gewesen.» Nicht mehr vermeidbar war die

Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K.

wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre.

e) Trotz seines Wissens um den sogleich

folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der

Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich

vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im

Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch

mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug.

Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass

der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende

Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten

Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit

schwerstmöglichen Folgen verursachen würde. Diese naheliegende Gefahr war für

ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar. Die gefahrene Geschwindigkeit im

Innerortsbereich, mit welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 132 %

überschritten worden war, in Kombination mit diesem als Kurve angelegten, mit

baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschuldigten bestens vertrauten

Abbiegebereich – wegen der baulichen Massnahmen bestand für den Beschuldigten

auch keine Ausweichmöglichkeit –, lassen die in Ziff. 4.4. von BGE 133 IV

9.

vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung

gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu. Schlechterdings unglaublich

ist dann aber sein Verhalten, beim Beginn des 50 km/h Bereichs nicht

abzubremsen, obwohl er den roten VW Golf auf der Abbiegespur sah und sich

seiner enormen Geschwindigkeit bewusst war (so seine Aussage bei der Polizei:

«Da ich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bin, vermute ich, dass der

andere Personenwagenlenker annahm, noch vor mir abbiegen zu können»). Seine

Fahrweise war auch derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer Kollision

mit dem abbiegenden Automobilisten, sondern auch die tödlichen Folgen einer

solchen Kollision erkennen musste. Dadurch, dass er sich selbst beim Auftauchen

eines Fahrzeugs in der Abbiegespur nicht von seiner horrenden Fahrweise

abhalten liess, manifestierte er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz

einfach «darauf ankommen liess». Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise

seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem kaum mehr zu überbietenden

Ausmass verletzt. Die konkreten Umstände, die horrende Geschwindigkeit und der

gefährliche Einmündungsbereich mit dem auftauchenden VW Golf, erlaubten es dem

Beschuldigten nicht mehr, darauf zu vertrauen, er könnte den als möglich

erkannten Erfolg mit fahrerischem Können ausgleichen. Als Neulenker in dieser

Art und Weise in seinen Wohnort hineinzufahren spricht für die Inkaufnahme der

als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung.

Dass es sich vorliegend nicht wie im sog.

«Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt

hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit

keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere

untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als

eventualvorsätzliche Tötung. Es handelt sich in der Kombination der besonders

krassen Fahrweise an einem kritischen Ort und dem Mangel an Fahrpraxis um einen

jener seltenen Fälle (die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur mit

Zurückhaltung anzunehmen sind), bei denen der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft

darauf vertrauen konnte, es werde schon nichts Schlimmes passieren. Er hat es

mit seiner Fahrweise – wie eben dargelegt – ganz einfach darauf ankommen lassen

und sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden.

Die Motive für die Fahrweise des Beschuldigten

können nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Das Ganze kann – auch

ohne explizite Absprache eines Rennens – vor dem Hintergrund eines

Imponiergehabes stattgefunden haben, indem der Beschuldigte seinen mitfahrenden

Kollegen seine fahrerischen Fähigkeiten und die Überlegenheit seines Autos

demonstrieren wollte. Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich

innerorts «abhängen». Daneben kommt als wahrscheinlicheres Motiv – wie oben im

Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – auch ganz einfach

Gleichgültigkeit in Frage, indem es der Beschuldigte darauf ankommen liess und

sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar

nicht auseinandersetzte. Darauf lässt etwa seine Aussage vor dem Staatsanwalt

schliessen: «Es ist klar, wenn man zu schnell fährt, kann immer etwas

passieren.» (Warum sind Sie dann zu schnell gefahren?) «Ich sah einfach die

Gefahr nicht. Ich dachte nicht an die Gefahr und gab einfach Gas.» An der

erstinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage, weshalb er derart schnell

in den 50 km/h Bereich hinein gefahren sei, es sei Nacht gewesen und er

habe gedacht, es werde keine Kontrollen geben. Er habe sich dabei nichts

überlegt. Allerdings: Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten,

dass der Beschuldigte bereits bei der Ortstafel Schönenwerd, mit weit mehr als

der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war und unmittelbar vor

einer gefährlichen Verzweigung, den roten VW Golf in die Abbiegespur einfahren

gesehen hatte. Dass der Lenker dieses Fahrzeugs keine Ahnung von seiner horrenden

Geschwindigkeit haben konnte und vor ihm abbiegen würde, woraus sich eine

Kollision mit tödlichem Ausgang (seitliche Kollision ohne Knautschzone beim

abbiegenden Fahrzeug), war eine derart naheliegende Möglichkeit, dass sie von

einem normalen Autofahrer gar nicht übersehen werden konnte.

Der abbiegende Autolenker hatte keine Chance,

seinerseits den Unfall durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden, da er

nicht damit rechnen konnte, ein allenfalls erkanntes (aufgrund der herrschenden

Sichtverhältnisse waren die Scheinwerfer der herannahenden Fahrzeuge in der Tat

erkennbar), von Aarau herkommendes Auto würde innerorts und im

verkehrsberuhigten Abbiegebereich mit rund 120 km/h auf ihn zurasen. Dies ist

denn auch der wesentliche Unterschied zu BGE 133 IV 9, wo der beschleunigende

Täter davon ausgehen und darauf vertrauen konnte, der ihn überholende

Fahrzeuglenker, der ja das entgegenkommende Auto gesehen und somit die Gefahr

erkannt hatte, könne mit dem Abbruch des Überholmanövers reagieren. Es ist in

diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige

auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, ein

Vortrittsberechtigter fahre mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zu.

Damit ist zusammenfassend der Beschuldigte A.

der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.

) schuldig zu sprechen.

7.

Zur Frage der Mittäterschaft der

Beschuldigten B. und C.

a) Den Beschuldigten B. und C. wirft die

Anklageschrift konkret vor, durch ihre Fahrweise den Beschuldigten A. zu dessen

Verhalten motiviert zu haben und sie hätten ihm zudem die Einleitung eines

Bremsmanövers kurz vor der Kollision verunmöglicht. Die ebenfalls ortskundigen

B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung

von I. geleistet.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines

Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,

so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die

Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt»

(BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver

Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch

eine massgeb­liche, Tatherrschaft (bzw. Mittat­herrschaft) begründende Beteiligung

an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen

(Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:

Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in

massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein,

dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in

leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im

Ausführungsstadium festlegt (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9).

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und

Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im

Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den

Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE

111.

IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen

Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen

anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt

Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung

geradezu abhinge (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 39). Für die

Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss

jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und

ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch

Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende

Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im

Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag

abhängen würde.

c) Das Bundesgericht äusserte sich im vorne

aufgeführten «Corrado-Fall» (BGE 130 IV 58) auch zur Frage der Mittäterschaft

des zweiten Fahrers:

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit

anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (…). Dass

der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist

nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter

zu eigen macht (E. 9.2.1.).

Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen

Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar

verursachenden Beschwerdeführer 1. (…) Der Beschwer­deführer 2 erscheint bei

diesem Geschehen als Hauptbeteiligter, auch wenn er den Unfall nicht direkt

verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen

beteiligt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter

Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für

ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist.

Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. (…)

Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers seines Gegners

trotz des nahenden Dorfeingangs nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen,

dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm

das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie

möglich machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1,

der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholmanöver

vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte (E. 9.2.2.).

d) Nach dem vorne aufgeführten Beweisergebnis

gab es in der Tat eine gemeinsame Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und

gefährlichen Überholmanövern, bei denen alle drei mitgewirkt hatten. Es gibt

auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus

ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in

dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz).

In Bezug auf die Fahrt ab dem Innerortsbereich

von Schönenwerd gibt es indessen weder ein Zusammenwirken noch einen

gemeinsamen Entschluss aller Mitbeteiligter. Im Gegenteil: die Beschuldigten B.

und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig

dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den

Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen. Es gibt keine

Anhaltspunkte oder gar Beweismittel dafür, dass

die beiden Mitbeschuldigten B. und C. auf A.

direkt eingewirkt hätten, nahezu ungebremst im Innerortsbereich von Schönenwerd

weiterzufahren;

ihm in diesem Bereich so nahe aufgefahren

wären, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, selber zu bremsen.

Es liegt bei dieser Fahrt als Ganzes

betrachtet durchaus ein Zusammenwirken aller drei Beteiligten und auch eine Beeinflussung

des zuvorderst fahrenden A. vor, wenn ihm die Kollegen in knappen Abständen und

mit hoher Geschwindigkeit folgten. Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen,

welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber

vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den

verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes

Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt. Das

Beweisergebnis, wonach die Beschuldigten B. und C. (letzterer sogar vollständig

bis auf 50 km/h) ihrerseits im Innerortsbereich die Geschwindigkeit

reduziert haben, lässt den Schluss nicht zu, sie hätten sich den Vorsatz von A.

zu Eigen gemacht. Hier liegt denn auch der wesentliche Unterschied zum vorne

zitierten «Corrado-Fall», bei dem der zweite, nicht am Unfall direkt beteiligte

Autofahrer, zusammen mit dem Haupttäter mit gleichbleibender, massiv

übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich hineingerast und nicht

bereit war, das Tempo zu reduzieren.

Der Entschluss von A., derart krass in den

Abzweigungsbereich der Hauptstrasse einzufahren, wurde von seinen

Mitbeschuldigten nicht mitgetragen. Sie sind ihm ab dem Innerortsbereich auch

nicht so nahe aufgefahren, dass es A. verunmöglicht worden wäre, seinerseits

noch vor der Verzweigung ein Bremsmanöver einzuleiten.

e) Damit haben die beiden Beschuldigten den

Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es gibt auch keinen Nachweis

für einen Willen der Beschuldigten B. und C., diese Innerortsfahrt von A. im

Sinne eines Gehilfen zu unterstützen.

f) Eine andere Frage ist, ob die gemeinsame

Raserfahrt, die bis unmittelbar vor den Innerortsbereich von Schönenwerd

geführt hat, sich trotzdem auf die Fahrweise von A., ohne Vorsatz, ausgewirkt

hat. Dies ist nachfolgend zu beleuchten. Es wird zu prüfen sein, ob sich die

Beschuldigten B. und C. allenfalls entsprechend der Eventualanklage der

fahrlässigen Tötung – eventuell auch der Gefährdung des Lebens – schuldig

gemacht haben.

II. Vorhalt der fahrlässigen Tötung der

Beschuldigten B. und C.

1.

Aufgrund des vorgängigen Ergebnisses

(Schuldspruch A. und Freispruch B. und C.), ist hier noch die Frage zu prüfen,

ob der Vorhalt der fahrlässigen Tötung in Bezug auf die Beschuldigten B. und C.

erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, die beiden

Beschuldigten seien im Zeitpunkt der Kollision ca. 100 bzw. 130 m vom

Unfallort entfernt gewesen und hätten somit keinen Einfluss auf das

Unfallereignis gehabt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das

Unfallereignis ursäch­lich gewesen wäre, sei nicht auszumachen. Die Anklage

sieht dieses sorgfaltswidrige Verhalten der beiden Beschuldigten B. und C. in

ihrer Fahrweise, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und zu kurzen Abständen

zum vorausfahrenden A. sowie den riskanten Überholmanövern, mit welchen sie den

Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert und dabei die Folgen seines

Verhaltens zumindest in groben Zügen vorhergesehen hätten. Sie hätten darauf

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen. Sie seien

ortskundig gewesen und hätten die Kollision mit dem Personenwagen von K. und

die Tötung von I. als Folge der unverantwortlichen Fahrweise in groben Zügen

voraussehen können, sie hätten aber in pflichtwidriger Voraussicht auf das

Ausbleiben vertraut.

2.

Soweit den Beschuldigten darüber hinaus

vorgehalten wird, sie hätten durch ihre Fahrweise dem Mitbeschuldigten A. ein

Bremsmanöver verunmöglicht, ist auf die vorgängigen Ausführungen zur

vorsätzlichen Tötung zu verweisen; dieser Vorhalt ist mit den festgestellten

Abständen im Innerortsbereich widerlegt; soweit ist dem vor­instanzlichen

Urteil zu folgen.

3.

Der vorgehaltene Sachverhalt ist im Übrigen

erstellt. Wie vorgängig dargelegt, hatten die drei Beschuldigten eine zumindest

konkludente Übereinkunft getroffen, sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zum

Treffpunkt beim Bahnhof zu fahren. Dies ergibt sich aus den folgenden,

nachgewiesenen Umständen:

Es gehörte zu der von den Beschuldigten

gelebten Gewohnheiten, sich mit ihren Autos zu treffen und von einem Treffpunkt

zum anderen – oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit – zu fahren.

Die Fahrweise vor dem Unfall in Schönenwerd

war in Bezug auf alle drei Beschuldigten absolut extrem: Sie fuhren – auch im

Innerortsbereich im Schachen – viel zu schnell, knapp hintereinander, sie

überholten sich in einem Fall gegenseitig und überholten schliesslich

unmittelbar vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver

Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf, zwei

Automobilisten in einem Zug.

Angesichts des Umstands, dass noch 400 m vor

dem Kollisionspunkt und damit nur noch rund 270 m vor dem Innerortsbereich ein

zweites Überholmanöver gestartet wurde, das dann von allen drei Beschuldigten

«durchgezogen» wurde, zeigt, dass die Beschuldigten B. und C. erst im

allerletzten Moment abbremsten und ihren vorausfahrenden Kollegen A. alleine

weiterrasen liessen. Sie waren so kurz vor der Kollision mit rund 120 km/h

unterwegs und legten pro Sekunde 33 Meter zurück. Das heisst, A. war ab diesem

Zeitpunkt bis zur Kollision nur noch rund 12 Sekunden unterwegs. Dies zeigt mit

aller Deutlichkeit, in welcher zeitlichen und örtlichen Nähe zur Kollision die

gemeinsame Raserfahrt stattgefunden hatte.

Die beiden Beschuldigten B. und C. zogen sich

erst unmittelbar vor der Kollision aus dieser gemeinsamen «Horrorfahrt» zurück.

Diese Fahrt war von den Lenkern der beiden

Fahrzeuge, die unmittelbar vor der Dorfeinfahrt Schönenwerd überholt worden

waren, als Rennen wahrgenommen worden (E.: «Die drei haben sich klar ein Rennen

geliefert»; D.: Er habe auf ein Autorennen geschlossen, weil die drei Fahrzeuge

mit kurzen Abständen und überhöhtem Tempo gefahren seien). Dass nicht ein

klassisches Rennen in dem Sinne nachgewiesen werden kann, dass vereinbart

worden wäre, «wer zuerst am Bahnhof Schönenwerd eintrifft, hat gewonnen»,

ändert an der Gruppendynamik dieser Fahrt nichts. Die (stillschweigende)

Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten

Treffpunkt zu fahren, zu demonstrieren, wie schnell das eigene Auto ist und wie

gut die Fahrkünste sind, hat – insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern

(alle drei Beschuldigten haben Jahrgang 1990) mit einem Faible für schnelle

Autos (siehe Auspuffanlagen und Felgen) – eine ausserordentlich stimulierende

Wirkung. Wie im Rahmen des Sachverhalts bereits dargelegt, waren sich der Audi

und der Fiat hinsichtlich des Masse-Leistungs-Verhältnisses praktisch

ebenbürtig. Der Audi konnte nur solange davonziehen, wie der VW Golf dazwischen

war; nach Wöschnau «klebte» der Fiat Punto richtiggehend am Heck des Audi. Es

ging regelrecht um ein Kräftemessen. In diesem Sinne liegt, wie in der Anklage

vorgeworfen, im Verhalten der Beschuldigten B. und C. eine motivierende

Beeinflussung des Beschuldigten A.

4.

Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder

darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuld­spruch

wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch

Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die

Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände

sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der

Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die

Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.

Sorgfaltswidriges Verhalten kann in zwei

Formen auftreten: Als unbewusste Fahrlässigkeit, wenn der Täter die Gefahr der

Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt; oder als bewusste

Fahrlässigkeit, wenn er sie zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt, im

Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren (Guido Jenny in: Marcel

Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc.

2013, Art. 12 StGB N 67)

Wo besondere, der Unfallverhütung und der

Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das

Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen

Vorschriften. Das sind vorliegend die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01).

Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder,

der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt,

obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die

derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestands hätte voraus­sehen

und vermeiden können. Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher

Weise mitgewirkt haben, m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben

Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (BGE 113 IV

58.

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010). Haben mehrere durch ihr

unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg

zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, ob er die den Erfolg unmittelbar

herbeiführende Handlung vorgenommen oder «nur» einen anderen zu der Vornahme

veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat. Allerdings: Eine Haftung bloss

wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) gibt es nach der herrschenden

Auffassung nicht (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 106). Beim Handeln

mehrerer Personen ist nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag

für den tatbestandsmässigen Erfolg zu bejahen sei, sondern ob die Kausalität

zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen

Erfolg zu bejahen sei. Dies muss jedenfalls gelten, wenn die sorgfaltswidrige

Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und

zeitlichen Zusammenhang gemeinsam durchgeführt wird (BGE 113 IV 58 E. 2).

Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des

Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den

eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Dabei müssen die

zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren

wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der

Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw.

erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab

der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den

eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit

der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz

aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material-

oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin

nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als

wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen

mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in

den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige

Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit

nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar

gewesen sei. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft,

ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei

genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters

mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 130 IV 7; 128

IV 49; 127 IV 34). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei

Vornahme der gebotenen Handlung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts

6B_800/2010 E. 6).

Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, muss

ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Demgegenüber ist

die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr

der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter

geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht habe, unter Auswertung aller

ex post bekannten Umständen zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter

zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der

Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die

Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).

Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt,

kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte

Risiko verwirklicht hat (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 93). Es ist

die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen sich sagen lässt, dass

der tatbestandsmässige Erfolg die Auswirkung gerade der unerlaubten Gefährdung

ist (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 94). Dies ist vorab dann nicht der

Fall, wenn sorgfältiges Handeln nutzlos gewesen wäre, wenn der Erfolg trotzdem

eingetreten wäre. Es ist aber dann der Fall, wenn der Erfolg bei Einhaltung der

gebotenen Sorgfalt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre

(Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 96).

Diese Voraussetzungen einer strafbaren

Handlung sind nachfolgend für die beiden Beschuldigten – im Rahmen der ihnen je

vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen.

5.

Beide Beschuldigten haben gravierende

Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der

Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres

nachgewiesen ist. Die Beschuldigten waren auch ohne weiteres in der Lage, die

damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter erkennen zu können. Die

Fahrlässigkeit ist in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. damit gegeben. Es

ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des

Verkehrsunfalls gestorben ist.

Die entscheidende Frage ist, ob das

sorgfaltswidrige Verhalten von B. und C. für den tatbestandsmässigen Erfolg

kausal sei, ob die Kausalität zwischen der von allen drei Beschuldigten

gemeinsam ausgeführten Raserfahrt und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei

oder ob der Beschuldigte A. unabhängig von seinen Mitbeschuldigten gehandelt

habe. Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen

Handlun­gen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der

tödlichen Kollision. Nur rund 740 m vor dem Kollisionspunkt und damit rund

600.

m vor dem Innerortsbereich haben sie zu dritt, in knappem Abstand

hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung,

ein unsägliches Überholmanöver begonnen, welches erst unmittelbar vor der

Ortseinfahrt Schönenwerd abgeschlossen wurde. Auch wenn es danach auf den

letzten 130 Metern A. alleine war, der praktisch ungebremst in das Dorf und die

Verzweigung hinein raste, war das zuvor von B. und C. praktizierte nahe

Auffahren und Mitrasen für A. motivierend, er liess sich aufgrund der Fahrweise

seiner «Verfolger» dazu hinreissen, mit der eben noch gemeinsam gefahrenen

Geschwindigkeit in das Dorf hinein zu rasen. Dieses Verhalten der Beschuldigten

B. und C. war eine bestimmende Mitursache für den Eintritt des Erfolgs. Sie

haben zwar die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung, viel zu schnell

in die Verzweigung hineinzufahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit

veranlasst und gefördert. Es ist davon auszugehen, dass A. – wären seine beiden

Kollegen ihm nicht in diesem Tempo und in dieser Art und Weise nachgefahren –

eine ganz andere, zurückhaltendere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie der

Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt

von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn. Es ging um die

Positionierung in der Gruppe, um Selbstdarstellung. Die drei legten über

mehrere Kilometer eine derartige «Raserfahrt» hin, dass die Wahrscheinlichkeit

eines schweren Unfalls während der ganzen Fahrt sehr gross war und es

letztendlich dem Zufall überlassen war, welcher der drei an welchem Ort den

Unfall verursachen würde.

Klar ist, dass für die Beschuldigten B. und C.

die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war,

zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt:

Sie waren beide ortskundig, trafen sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd

und waren in Schönenwerd bzw. in der Nachbarsgemeinde wohnhaft. Ihr Verhalten

war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen solchen Unfall zu

verursachen. (…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die

Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Nachdem davon auszugehen ist,

dass ohne die Gruppendynamik A. nicht derart ins Dorf hineingerast wäre, wäre

der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Mitbeschuldigten mit einem hohen

Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Sie handelten in bewusster

Fahrlässigkeit.

Das Bundesgericht hat ausdrücklich daran

festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen

Erfolgsdelikt möglich ist. «Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable

Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit

einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen (BGE 135

IV 56 E. 3.3).»

6.

Zum gleichen Resultat führt auch die

Anwendung der Risikoerhöhungstheorie (BGE 116 IV 306; Jenny, a.a.O.,

Art. 12 StGB N 99): Die Gefahr, die vom Beschuldigten A. ausgegangen

war, wurde durch die Fahrweise der Beschuldigten B. und C., sich bei A.

«anzuhängen», mit knappem Abstand hinterher zu rasen, ihn zu verfolgen,

gesteigert.

7.

Ein Mitverschulden des abbiegenden

Automobilisten K. ist, wie vorne bereits ausgeführt, nicht erkennbar. Vorab ist

in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu

rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen

versehen worden. Auch das Beweisergebnis, wonach K. die Scheinwerfer des

herannahenden A. hätte sehen müssen und er trotzdem abgebogen ist, ist kein

aussergewöhnlicher Umstand, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Es ist

vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen

Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste.

Wie das Gutachten deutlich macht, hätte K. das Abbiegemanöver problemlos

durchführen und abschliessen können, wenn der Beschuldigte A. sich an die

vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten gehalten hätte. Gemäss BGE 118 IV 277

braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein

Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Auch der

Wartepflichtige kann sich in diesem Sinne auf das Vertrauensprinzip berufen und

davon ausgehen, ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer halte sich an die

vorgeschriebene Geschwindigkeit. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in

einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein

Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von

50.

km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein

vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens

100.

km/h daherkomme. Das Bundesgericht erkannte, der Kausalzusammenhang

sei durch das überwiegende Verschulden des Opfers (Motorradfahrer) unterbrochen

worden (Pra 2003 Nr. 147).

Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten

B. und C. im Sinne der Anklage der (bewussten) fahrlässigen Tötung schuldig

gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22.

März 2012 (STAPA.2011.3)

Bestätigt mit den Urteilen des Bundesgerichts

6B_457/2012,6B_461/2012 und 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013.