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Entscheid

STAPP.2001.6

Widerhandlung gegen das Waffengesetz

24. Juli 2002Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. begab sich am Nachmittag des 4.

Februar 2000 mit seinem Auto nach X.. Er zeigte seinem Kollegen und

Waffensammler A., der sich für eine solche Waffe interessierte, eine

bulgarische Maschinenpistole vom Typ "Kalaschnikow". Wieder zu Hause,

will der Beschuldigte vergessen haben, die Waffe zurück in seine Wohnung zu

bringen. Am Abend fuhr er nach Y., um Dart zu spielen; das Auto, in dem sich

noch immer die Kalaschnikow befand, parkierte er beim Klublokal. Bis nach

Mitternacht trank der Beschuldigte nach eigenen Angaben zwei bis drei „Chübeli“

à drei Deziliter Bier. Gegen 0.40 Uhr machte er sich auf den Heimweg. Nach

kurzer Fahrt stellte er fest, dass vor ihm eine Polizeikontrolle durchgeführt

wurde. Im Bewusstsein, dass er zuviel getrunken haben könnte, hielt er 100 m

vor dem Standort der Polizei an und fuhr rückwärts in eine mit einem Fahrverbot

versehene Strasse. Die Polizei beobachtete sein Manöver und nahm die Verfolgung

auf. Die Beamten sahen, wie der Beschuldigte auf einem Parkfeld anhielt,

ausstieg, den Wagen abschloss und davonrannte, nach seinen Angaben aus Angst,

dass ihn jemand verfolge. Nach 300 m wurde er von einem der Polizeibeamten

eingeholt. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von

mindestens 1,01 ‰. Im Auto des Beschuldigten fanden die Polizeibeamten die Maschinenpistole,

die verpackt zwischen dem Vorder- und dem Rücksitz lag. Die Amtsgerichtspräsidentin

verurteilte den Beschuldigten namentlich wegen vorsätzlicher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz. M. appellierte. Die Strafkammer spricht M. insbesondere

der Übertretung des Waffengesetzes schuldig.

Erwägungen

5.

a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG

(Waffengesetz, SR 514.54) benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen

will, eine Waffentragbewilligung, die mitzuführen und auf Verlangen den

Polizei- und Zollorganen vorzuweisen ist. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bildet die

dazugehörige Strafbestimmung. Danach wird mit Gefängnis oder Busse bestraft,

wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Die fahrlässige Begehung wird

demgegenüber bloss mit Haft oder Busse geahndet.

Art. 5 Abs. 1 lit. a WG verbietet

den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und

zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen.

Bei Seriefeuerwaffen - auch Vollautomaten genannt – handelt es sich um Waffen,

die solange schiessen, als der Abzug durchgezogen bleibt und aus einem Magazin

Patronen zugeführt werden. Demgegenüber muss bei den Selbstladern - auch

halbautomatische Waffen genannt - der Abzug für jeden einzelnen Schuss

gesondert betätigt werden (Hans Wüst: Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S.

274, 284). Bei der vom Beschuldigten im Auto mitgenommenen Kalaschnikow handelt

es sich nicht um eine nach dieser Bestimmung verbotene Waffe, sondern gemäss

Auskunft des Verkäufers um einen sogenannten „reinen Halbautomaten“. Darunter

versteht man halbautomatische Waffen, die als solche konzipiert, hergestellt

und somit nicht „umgebaut“ wurden (Wüst, a.a.O., S. 57). Im Juli 2002 nahm der

vom Obergericht beigezogene Waffenexperte die Kalaschnikow in Augenschein. Er

bestätigte, dass es sich tatsächlich nicht um eine zum Halbautomaten umgebaute

Seriefeuerwaffe handelt und dass nur Fachleute imstande sind, dies zu erkennen.

Reine Halbautomaten fallen unter

Art. 4 WG und sind, falls sie im Handel erworben werden sollen, nach Art. 8

Abs. 1 WG erwerbsscheinpflichtig. Wer eine solche Waffe von einer Privatperson

erwirbt, benötigt hingegen keinen Waffenerwerbsschein (Art. 9 Abs. 1 WG). Bei

jedem Erwerb, erfolge er im Handel oder privat, haben jedoch gemäss Art. 11

Abs. 1 WG die Vertragspartner einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, der

zehn Jahre aufzubewahren ist; dessen obligatorischer Inhalt wird von Art. 11

Abs. 2 WG umschrieben. Der Beschuldigte machte im Appellationsverfahren

geltend, er habe die Kalaschnikow am 4. Dezember 1998 beim Waffengeschäft S.

gegen Quittung gekauft. Weil das Waffengesetz erst am 1. Januar 1999 in Kraft

trat, galt zu der Zeit noch das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit

Waffen und Munition (WHK). Dessen Art. 8 enthielt ein umfassendes An- und

Verkaufsverbot für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Damit waren

vollautomatische Waffen gemeint. Bloss halbautomatische Handfeuerwaffen, wie

die vom Beschuldigten gekaufte, wurden von diesem Verbot nicht erfasst (Walter

R. Häberling: Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht

des Nebenstrafrechts, Diss. Zürich 1990, S. 99). Einen Waffenerwerbsschein

brauchte der Beschuldigte nicht: Nach Art. 2 WHK musste bei gewerbsmässigem

Verkauf von Schusswaffen nur dann ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden,

wenn es sich um Waffen zum einhändigen Gebrauch handelte (Häberling, a.a.O., S.

60.

ff.). Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Kalaschnikow

rechtmässig erworben hat.

b) Weder im Waffengesetz noch in

der Botschaft dazu wird der Begriff des Waffentragens definiert. Aus der

Systematik des Gesetzes ist jedoch abzuleiten, dass jegliches Waffentragen, bei

dem es sich nicht um ein freies Mitführen i. S. von Art. 28 WG handelt, ein

bewilligungspflichtiges Waffentragen i. S. von Art. 27 Abs. 1 WG darstellt.

Nach Art. 28 WG können ungeladene

Waffen frei, d.h. ohne Waffentragbewilligung, mitgeführt werden „insbesondere

unterwegs

für Kurse, Übungen und

Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen

oder Verbänden;

von und zum Zeughaus;

von und zu einem Inhaber einer

Waffenhandelsbewilligung;

von und zu Fachveranstaltungen.“

Diese Aufzählung ist nicht

abschliessend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. So erwähnt Wüst (a.a.O., S.

154) weitere Möglichkeiten des bewilligungsfreien Mitführens, wie der

Wohnungsumzug oder der Heimtransport von Waffen, nachdem sie bei einer

Privatperson oder an einer Waffenbörse gekauft wurden. Das Mitführen der Waffe

muss zudem in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zum verfolgten Zweck

stehen: Nach Art. 31 WV (Waffenverordnung, SR 514.541) darf eine Waffe nur

solange bewilligungsfrei mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu

berechtigt, angemessen erscheint.

Bei der Polizeikontrolle befand

sich die ungeladene Kalaschnikow im Auto des Beschuldigten. Munition hatte

dieser keine dabei. Er hat glaubhaft dargetan, dass er die Waffe ursprünglich

für einen besonderen Zweck bei sich hatte: Er war mit ihr am Nachmittag vor der

Polizeikontrolle bei einem Sammler gewesen, der sich für die Waffe interessiert

hatte. Dass der Beschuldigte schon früher von A. Waffen gekauft hatte, belegte

er mit zwei Kaufquittungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die Aussagen des

Beschuldigten sind daher nicht zu widerlegen. Der genannte Zweck gehört fraglos

zu den Tätigkeiten, die Art. 28 WG beispielhaft aufzählt. Die Fahrt zum

erwähnten Waffensammler und zurück nach Hause, die der Beschuldigte mit seiner

Kalaschnikow unternahm, fällt demzufolge nicht unter den Begriff des

Waffentragens nach Art. 27 WG. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand von

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt, soweit es sich um die Fahrt zum

Waffensammler und zurück handelt.

Wie der Verteidiger in seiner

Eingabe ausführt, beabsichtigte der Beschuldigte nach seiner Rückkehr, die

Waffe erst dann in die Wohnung zu holen, wenn die Kinder zu Bett gegangen

waren. Vor der Wegfahrt am Abend habe er aber vergessen, die Waffe aus dem Auto

zu entfernen und im Tresor einzuschliessen. Der Beschuldigte fuhr sodann zum

Dartspiel nach Y. und parkierte beim dortigen Klublokal. Die Kalaschnikow

befand sich da immer noch im Auto, wie auch später, als der Beschuldigte von

der Polizei kontrolliert wurde. Seine Behauptung, er habe die Waffe im Auto vergessen,

ist an sich glaubwürdig. Das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden,

ebensowenig, dass er sich beim Einsteigen oder während der Fahrt wieder an die

Waffe erinnerte. Dies muss umso mehr gelten, als die Waffe nach den

Ausführungen in der Polizeianzeige auf dem Fahrzeugboden lag, nämlich „zwischen

Vorder- und Hintersitz“; hätte der Beschuldigte sie bewusst verstecken wollen,

so hätte er sie wohl im Kofferraum transportiert. Der objektive Tatbestand war

demnach erfüllt, da es kein freies Mitführen darstellt, wenn man eine Waffe mit

in den Ausgang nimmt (Wüst, a.a.O., S. 155), doch fehlte es am Vorsatz. Dem

Beschuldigten muss hingegen vorgeworfen werden, er habe unvorsichtig gehandelt,

als er die Waffe nach der Rückkehr von A. einfach im Auto liess. Zu leicht kann

es in einer solchen Situation geschehen, dass die Waffe vergessen wird. Bei

einem derart gefährlichen Gegenstand wie einer Schusswaffe muss aber der

Besitzer den Überblick darüber behalten, wo sich diese gerade befindet. Selbst

wenn man es wegen der Kinder als sinnvoll ansieht, die Waffe erst später aus

dem Auto zu nehmen, wäre es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sein

Versehen zu vermeiden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte

unbewusst fahrlässig gehandelt hat.

Obergericht Strafkammer, Urteil

vom 24. Juli 2002 (STAPP.2001.6)