STAPP.2001.6
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
24. Juli 2002Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 14
Art. 27 Abs. 1, 28 und 33 WG. Waffentragen. Der
Transport einer halbautomatischen Waffe zu einem Kaufinteressenten stellt kein
verbotenes Waffentragen dar. Hingegen handelt fahrlässig, wer die Waffe danach
im Fahrzeug vergisst, so dass sie sich bei der nächsten Fahrt noch dort
befindet. Beruht diese Widerhandlung auf einem blossen Vergessen und nicht auf
Gleichgültigkeit, so liegt ein privilegierter (leichter) Fall vor.
Sachverhalt
M. begab sich am Nachmittag des 4.
Februar 2000 mit seinem Auto nach X.. Er zeigte seinem Kollegen und
Waffensammler A., der sich für eine solche Waffe interessierte, eine
bulgarische Maschinenpistole vom Typ "Kalaschnikow". Wieder zu Hause,
will der Beschuldigte vergessen haben, die Waffe zurück in seine Wohnung zu
bringen. Am Abend fuhr er nach Y., um Dart zu spielen; das Auto, in dem sich
noch immer die Kalaschnikow befand, parkierte er beim Klublokal. Bis nach
Mitternacht trank der Beschuldigte nach eigenen Angaben zwei bis drei „Chübeli“
à drei Deziliter Bier. Gegen 0.40 Uhr machte er sich auf den Heimweg. Nach
kurzer Fahrt stellte er fest, dass vor ihm eine Polizeikontrolle durchgeführt
wurde. Im Bewusstsein, dass er zuviel getrunken haben könnte, hielt er 100 m
vor dem Standort der Polizei an und fuhr rückwärts in eine mit einem Fahrverbot
versehene Strasse. Die Polizei beobachtete sein Manöver und nahm die Verfolgung
auf. Die Beamten sahen, wie der Beschuldigte auf einem Parkfeld anhielt,
ausstieg, den Wagen abschloss und davonrannte, nach seinen Angaben aus Angst,
dass ihn jemand verfolge. Nach 300 m wurde er von einem der Polizeibeamten
eingeholt. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von
mindestens 1,01 ‰. Im Auto des Beschuldigten fanden die Polizeibeamten die Maschinenpistole,
die verpackt zwischen dem Vorder- und dem Rücksitz lag. Die Amtsgerichtspräsidentin
verurteilte den Beschuldigten namentlich wegen vorsätzlicher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz. M. appellierte. Die Strafkammer spricht M. insbesondere
der Übertretung des Waffengesetzes schuldig.
Erwägungen
5.
a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG
(Waffengesetz, SR 514.54) benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen
will, eine Waffentragbewilligung, die mitzuführen und auf Verlangen den
Polizei- und Zollorganen vorzuweisen ist. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bildet die
dazugehörige Strafbestimmung. Danach wird mit Gefängnis oder Busse bestraft,
wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Die fahrlässige Begehung wird
demgegenüber bloss mit Haft oder Busse geahndet.
Art. 5 Abs. 1 lit. a WG verbietet
den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und
zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen.
Bei Seriefeuerwaffen - auch Vollautomaten genannt – handelt es sich um Waffen,
die solange schiessen, als der Abzug durchgezogen bleibt und aus einem Magazin
Patronen zugeführt werden. Demgegenüber muss bei den Selbstladern - auch
halbautomatische Waffen genannt - der Abzug für jeden einzelnen Schuss
gesondert betätigt werden (Hans Wüst: Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S.
274, 284). Bei der vom Beschuldigten im Auto mitgenommenen Kalaschnikow handelt
es sich nicht um eine nach dieser Bestimmung verbotene Waffe, sondern gemäss
Auskunft des Verkäufers um einen sogenannten „reinen Halbautomaten“. Darunter
versteht man halbautomatische Waffen, die als solche konzipiert, hergestellt
und somit nicht „umgebaut“ wurden (Wüst, a.a.O., S. 57). Im Juli 2002 nahm der
vom Obergericht beigezogene Waffenexperte die Kalaschnikow in Augenschein. Er
bestätigte, dass es sich tatsächlich nicht um eine zum Halbautomaten umgebaute
Seriefeuerwaffe handelt und dass nur Fachleute imstande sind, dies zu erkennen.
Reine Halbautomaten fallen unter
Art. 4 WG und sind, falls sie im Handel erworben werden sollen, nach Art. 8
Abs. 1 WG erwerbsscheinpflichtig. Wer eine solche Waffe von einer Privatperson
erwirbt, benötigt hingegen keinen Waffenerwerbsschein (Art. 9 Abs. 1 WG). Bei
jedem Erwerb, erfolge er im Handel oder privat, haben jedoch gemäss Art. 11
Abs. 1 WG die Vertragspartner einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, der
zehn Jahre aufzubewahren ist; dessen obligatorischer Inhalt wird von Art. 11
Abs. 2 WG umschrieben. Der Beschuldigte machte im Appellationsverfahren
geltend, er habe die Kalaschnikow am 4. Dezember 1998 beim Waffengeschäft S.
gegen Quittung gekauft. Weil das Waffengesetz erst am 1. Januar 1999 in Kraft
trat, galt zu der Zeit noch das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit
Waffen und Munition (WHK). Dessen Art. 8 enthielt ein umfassendes An- und
Verkaufsverbot für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Damit waren
vollautomatische Waffen gemeint. Bloss halbautomatische Handfeuerwaffen, wie
die vom Beschuldigten gekaufte, wurden von diesem Verbot nicht erfasst (Walter
R. Häberling: Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht
des Nebenstrafrechts, Diss. Zürich 1990, S. 99). Einen Waffenerwerbsschein
brauchte der Beschuldigte nicht: Nach Art. 2 WHK musste bei gewerbsmässigem
Verkauf von Schusswaffen nur dann ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden,
wenn es sich um Waffen zum einhändigen Gebrauch handelte (Häberling, a.a.O., S.
60.
ff.). Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Kalaschnikow
rechtmässig erworben hat.
b) Weder im Waffengesetz noch in
der Botschaft dazu wird der Begriff des Waffentragens definiert. Aus der
Systematik des Gesetzes ist jedoch abzuleiten, dass jegliches Waffentragen, bei
dem es sich nicht um ein freies Mitführen i. S. von Art. 28 WG handelt, ein
bewilligungspflichtiges Waffentragen i. S. von Art. 27 Abs. 1 WG darstellt.
Nach Art. 28 WG können ungeladene
Waffen frei, d.h. ohne Waffentragbewilligung, mitgeführt werden „insbesondere
unterwegs
für Kurse, Übungen und
Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen
oder Verbänden;
von und zum Zeughaus;
von und zu einem Inhaber einer
Waffenhandelsbewilligung;
von und zu Fachveranstaltungen.“
Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. So erwähnt Wüst (a.a.O., S.
154) weitere Möglichkeiten des bewilligungsfreien Mitführens, wie der
Wohnungsumzug oder der Heimtransport von Waffen, nachdem sie bei einer
Privatperson oder an einer Waffenbörse gekauft wurden. Das Mitführen der Waffe
muss zudem in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zum verfolgten Zweck
stehen: Nach Art. 31 WV (Waffenverordnung, SR 514.541) darf eine Waffe nur
solange bewilligungsfrei mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu
berechtigt, angemessen erscheint.
Bei der Polizeikontrolle befand
sich die ungeladene Kalaschnikow im Auto des Beschuldigten. Munition hatte
dieser keine dabei. Er hat glaubhaft dargetan, dass er die Waffe ursprünglich
für einen besonderen Zweck bei sich hatte: Er war mit ihr am Nachmittag vor der
Polizeikontrolle bei einem Sammler gewesen, der sich für die Waffe interessiert
hatte. Dass der Beschuldigte schon früher von A. Waffen gekauft hatte, belegte
er mit zwei Kaufquittungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die Aussagen des
Beschuldigten sind daher nicht zu widerlegen. Der genannte Zweck gehört fraglos
zu den Tätigkeiten, die Art. 28 WG beispielhaft aufzählt. Die Fahrt zum
erwähnten Waffensammler und zurück nach Hause, die der Beschuldigte mit seiner
Kalaschnikow unternahm, fällt demzufolge nicht unter den Begriff des
Waffentragens nach Art. 27 WG. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand von
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt, soweit es sich um die Fahrt zum
Waffensammler und zurück handelt.
Wie der Verteidiger in seiner
Eingabe ausführt, beabsichtigte der Beschuldigte nach seiner Rückkehr, die
Waffe erst dann in die Wohnung zu holen, wenn die Kinder zu Bett gegangen
waren. Vor der Wegfahrt am Abend habe er aber vergessen, die Waffe aus dem Auto
zu entfernen und im Tresor einzuschliessen. Der Beschuldigte fuhr sodann zum
Dartspiel nach Y. und parkierte beim dortigen Klublokal. Die Kalaschnikow
befand sich da immer noch im Auto, wie auch später, als der Beschuldigte von
der Polizei kontrolliert wurde. Seine Behauptung, er habe die Waffe im Auto vergessen,
ist an sich glaubwürdig. Das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden,
ebensowenig, dass er sich beim Einsteigen oder während der Fahrt wieder an die
Waffe erinnerte. Dies muss umso mehr gelten, als die Waffe nach den
Ausführungen in der Polizeianzeige auf dem Fahrzeugboden lag, nämlich „zwischen
Vorder- und Hintersitz“; hätte der Beschuldigte sie bewusst verstecken wollen,
so hätte er sie wohl im Kofferraum transportiert. Der objektive Tatbestand war
demnach erfüllt, da es kein freies Mitführen darstellt, wenn man eine Waffe mit
in den Ausgang nimmt (Wüst, a.a.O., S. 155), doch fehlte es am Vorsatz. Dem
Beschuldigten muss hingegen vorgeworfen werden, er habe unvorsichtig gehandelt,
als er die Waffe nach der Rückkehr von A. einfach im Auto liess. Zu leicht kann
es in einer solchen Situation geschehen, dass die Waffe vergessen wird. Bei
einem derart gefährlichen Gegenstand wie einer Schusswaffe muss aber der
Besitzer den Überblick darüber behalten, wo sich diese gerade befindet. Selbst
wenn man es wegen der Kinder als sinnvoll ansieht, die Waffe erst später aus
dem Auto zu nehmen, wäre es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sein
Versehen zu vermeiden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
unbewusst fahrlässig gehandelt hat.
Obergericht Strafkammer, Urteil
vom 24. Juli 2002 (STAPP.2001.6)