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Entscheid

STAPP.2002.14

Veruntreuung; Strafzumessung

10. Juli 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. schloss mit P. einen Vertrag, wonach dieser einen

grösseren Geldbetrag treuhänderisch zu verwalten hatte. Statt dessen verwendete

P. das Geld zur Bezahlung von Rechnungen für sein eigenes Geschäft. Der im

Ausland weilende R. ersuchte P. erfolglos um Überweisung seines Geldes. Die mit

dem Inkasso beauftragte H. AG kündigte sodann den Vertrag auf und forderte die

Anlagesumme zurück. Die H. AG erstatte auch Strafanzeige. Gegen das

vorinstanzliche Urteil, das Veruntreuung annahm, gelangt P. an das Obergericht.

Erwägungen

2.

Mit Schlussverfügung vom 7.8.2001 überwies der

Untersuchungsrichter den Beschuldigten dem Gerichtspräsidenten wegen Betruges,

eventuell wegen Veruntreuung, subeventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

zur Beurteilung.

3.

In der Begründung des Urteils des a.o.

Gerichtsstatthalters vom 12.12.2001 wird festgehalten, dass der Beschuldigte

seinen Vertragspartner R. zwar durch seine Versprechungen in die Irre führte,

dass jedoch R. zumutbare und nach den Umständen gebotene Nachforschungen über

die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten unterlassen hatte, bevor er den Vertrag

unterzeichnete. Auch bestand zwischen den Vertragspartnern kein besonderes

Vertrauensverhältnis. Aus diesen Gründen verneinte der Vorderrichter das zum

Betrugstatbestand gehörende Merkmal der Arglist.

Hingegen befand der Gerichtsstatthalter den Beschuldigten

der Veruntreuung für schuldig, weil er einen ihm anvertrauten Vermögenswert

abmachungswidrig verwendete, was er schon bei Vertragsschluss beabsichtigte.

Zudem fehlte es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit, da er

zugestandenermassen nie in der Lage war, aus eigenen Mitteln zu leisten.

Aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung war nicht mehr zu prüfen, ob der

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei.

4.

Der Beschuldigte verlangt, dass er formell vom Vorwurf

des Betruges freigesprochen werde. Dies habe der Gerichtsstatthalter

unterlassen. Er verlange die Korrektur dieses Fehlers mit der Auswirkung, dass

auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut überprüft werden sollen.

Die Schlussverfügung vom 7.8.2001 zählt nur einen

Lebenssachverhalt auf, der nach Ansicht des Untersuchungsrichters verschiedene

rechtliche Würdigungen zulässt. Das Aufführen der verschiedenen Möglichkeiten

der rechtlichen Beurteilung in der Schlussverfügung (Betrug, Veruntreuung oder

ungetreue Geschäftsbesorgung) ist in dem Sinne zu verstehen, dass dem

Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu jeder möglichen

rechtlichen Qualifikation äussern und verteidigen zu können. Hätte dies der

Untersuchungsrichter nicht schon in seiner Schlussverfügung gemacht und nur

wegen Betruges überwiesen, so hätte das Gericht den Beschuldigten auf eine

mögliche Abweichung in der rechtlichen Beurteilung aufmerksam machen müssen (§

116.

Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1). Da nur die rechtliche Beurteilung

des einen Lebenssachverhaltes streitig war, musste folglich auch kein formeller

Freispruch bezüglich des Betrugs erfolgen. In Bezug auf die Kostenverteilung

und Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ändert sich deshalb

nichts.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 10. Juli 2003

(STAPP.2002.14)