STAPP.2002.14
Veruntreuung; Strafzumessung
10. Juli 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 13
§ 116 StPO. Wird dem Richter ein Lebenssachverhalt
mit verschiedenen möglichen rechtlichen Würdigungen zur Beurteilung überwiesen,
so braucht er, bei einer Verurteilung, den Beschuldigten nicht noch
ausdrücklich von den unzutreffenden Straftatbeständen freizusprechen.
Sachverhalt
R. schloss mit P. einen Vertrag, wonach dieser einen
grösseren Geldbetrag treuhänderisch zu verwalten hatte. Statt dessen verwendete
P. das Geld zur Bezahlung von Rechnungen für sein eigenes Geschäft. Der im
Ausland weilende R. ersuchte P. erfolglos um Überweisung seines Geldes. Die mit
dem Inkasso beauftragte H. AG kündigte sodann den Vertrag auf und forderte die
Anlagesumme zurück. Die H. AG erstatte auch Strafanzeige. Gegen das
vorinstanzliche Urteil, das Veruntreuung annahm, gelangt P. an das Obergericht.
Erwägungen
2.
Mit Schlussverfügung vom 7.8.2001 überwies der
Untersuchungsrichter den Beschuldigten dem Gerichtspräsidenten wegen Betruges,
eventuell wegen Veruntreuung, subeventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
zur Beurteilung.
3.
In der Begründung des Urteils des a.o.
Gerichtsstatthalters vom 12.12.2001 wird festgehalten, dass der Beschuldigte
seinen Vertragspartner R. zwar durch seine Versprechungen in die Irre führte,
dass jedoch R. zumutbare und nach den Umständen gebotene Nachforschungen über
die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten unterlassen hatte, bevor er den Vertrag
unterzeichnete. Auch bestand zwischen den Vertragspartnern kein besonderes
Vertrauensverhältnis. Aus diesen Gründen verneinte der Vorderrichter das zum
Betrugstatbestand gehörende Merkmal der Arglist.
Hingegen befand der Gerichtsstatthalter den Beschuldigten
der Veruntreuung für schuldig, weil er einen ihm anvertrauten Vermögenswert
abmachungswidrig verwendete, was er schon bei Vertragsschluss beabsichtigte.
Zudem fehlte es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit, da er
zugestandenermassen nie in der Lage war, aus eigenen Mitteln zu leisten.
Aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung war nicht mehr zu prüfen, ob der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei.
4.
Der Beschuldigte verlangt, dass er formell vom Vorwurf
des Betruges freigesprochen werde. Dies habe der Gerichtsstatthalter
unterlassen. Er verlange die Korrektur dieses Fehlers mit der Auswirkung, dass
auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut überprüft werden sollen.
Die Schlussverfügung vom 7.8.2001 zählt nur einen
Lebenssachverhalt auf, der nach Ansicht des Untersuchungsrichters verschiedene
rechtliche Würdigungen zulässt. Das Aufführen der verschiedenen Möglichkeiten
der rechtlichen Beurteilung in der Schlussverfügung (Betrug, Veruntreuung oder
ungetreue Geschäftsbesorgung) ist in dem Sinne zu verstehen, dass dem
Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu jeder möglichen
rechtlichen Qualifikation äussern und verteidigen zu können. Hätte dies der
Untersuchungsrichter nicht schon in seiner Schlussverfügung gemacht und nur
wegen Betruges überwiesen, so hätte das Gericht den Beschuldigten auf eine
mögliche Abweichung in der rechtlichen Beurteilung aufmerksam machen müssen (§
116.
Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1). Da nur die rechtliche Beurteilung
des einen Lebenssachverhaltes streitig war, musste folglich auch kein formeller
Freispruch bezüglich des Betrugs erfolgen. In Bezug auf die Kostenverteilung
und Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ändert sich deshalb
nichts.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 10. Juli 2003
(STAPP.2002.14)