STAPP.2002.40
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
15. Oktober 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 6
Art. 91 SVG. Fahren in angetrunkenem
Zustand. Einwandfreies Vorleben. Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im
Strafregister eingetragenen einschlägigen Verurteilung.
Sachverhalt
X. lenkte in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen (Blutalkoholkonzentration
1,08 Promille). Im Strafregister ist bereits eine Verurteilung vom 21. März
1994 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustandes und überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 1'000.-- eingetragen. Gegen X.
wurden zudem in den Jahren 1989 bis 1994 insgesamt vier Adminstrativmassnahmen
angeordnet (3 Verwarnungen und 1 Entzug). Der Vorderrichter verurteilte X. zu
einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Strafkammer spricht demgegenüber eine
bedingte Gefängnisstrafe aus. Sie nimmt insbesondere zur Frage der
Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen
Verurteilung Stellung.
Erwägungen
3.
(...) Vorliegend
können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als einwandfrei taxiert
werden. Abgesehen von den Ereignissen, die zu der Vorstrafe und den erwähnten
Administrativmassnahmen führten, verfügt er über einen ausgezeichneten Leumund.
Wie erwähnt wurde der Beschuldigte am 21.3.94 des Fahrens in angetrunkenem
Zustand und des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,
begangen am 6.9.93, für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 1000.--
verurteilt. Diese Strafe ist im Strafregister als „gelöscht“ verzeichnet. Vor
dieser Verurteilung wurde er zweimal verwarnt und im Zusammenhang mit dem
Vorfall, welcher zum erwähnten Urteil führte, wurde ihm der Führerausweis
entzogen. Am 31.5.94 wurde er erneut verwarnt. Der Vorderrichter betrachtete
den Beschuldigten angesichts der seither klaglos abgelaufenen Zeit als
Ersttäter, weshalb er das Verhalten des Beschuldigten, das er zu beurteilen
hatte, als einen leichten Fall im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung
bezeichnete. Er verkannte dabei, dass sich das im SOG 1992 Nr. 21
wiedergegebene Urteil, auf das er Bezug nimmt (und ebenso Stefan Trechsel: Kurzkommentar
zum StGB, Zürich 1997 N 17 zu Art. 41), mit der Frage des bedingten Strafvollzuges
trotz einschlägigen Rückfalls befasst.
Es stellt sich hier die
Frage, wie die erwähnte gelöschte Vorstrafe und die genannten administrativen Massnahmen
bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, zu werten sind. Da es sich
um eine einschlägige Vorstrafe handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu. In
einem Entscheid vom 22.5.02 (STAPP.2001.18 i. S. A. B. ) hat das Obergericht im
Falle eines Beschuldigten, der eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre
und 5 Monate zurücklag, ein einwandfreies Vorleben verneint. In einem andern
Fall vom 2.5.02 (STAPA.2001.49 U. S.) waren seit der letzten Verurteilung des Beschuldigten
gut 9 Jahre vergangen. Auch hier wurde ein leichter Fall verneint, allerdings
lagen sogar zwei einschlägige Verurteilungen vor, dennoch sah sich das Obergericht
veranlasst, von einem Grenzfall zum leichten Fall zu sprechen.
Hier liegt die
Verurteilung vom 21.3.94, bezogen auf die Tatzeit (16.2.01), knapp 7 Jahre
zurück, die Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten im
Februar und im Mai 94, liegen also etwa gleich lange zurück. Eine weitere Verwarnung
datiert vom 10.7.89. Ob ein Automobilist 5 oder 7 Jahre nach der letzten
Verurteilung erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand rückfällig wird,
macht grundsätzlich keinen grossen Unterschied. In beiden Fällen ist sein
automobilistischer Leumund getrübt und sein Vorleben kann nicht mehr als
einwandfrei gelten. Andererseits drängt es sich auf, im Sinne einer
einheitlichen Rechtsprechung Kriterien zu definieren, welche das Vorleben als
einwandfrei erscheinen lassen. Dabei muss in Kauf genommen werden, Fallgruppen
zu bilden ohne in Schematismus zu verfallen und der Beurteilung des
Einzelfalles jeden Raum zu nehmen. Als objektives Kriterium für die Frage, ob
von einem einwandfreien Vorleben ausgegangen werden kann, ist das Strafregister
zu betrachten. Dabei kann nicht der Umstand, ob ein Urteil gelöscht wurde, eine
Rolle spielen, sondern es muss auf die Entfernung des Urteils aus dem
Strafregister abgestellt werden, erfolgt doch die Löschung gemäss Art. 41
Ziffer 4 und 49 Ziffer 4 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach dem Bestehen der
Probezeit, also in der Regel innerhalb einer kurzen Frist.
Gemäss Art. 9 lit. a der
Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) sind Verurteilungen
wegen Verbrechen oder Vergehen in das Strafregister einzutragen. Verurteilungen
wegen Übertretungen finden dagegen nur unter bestimmten Umständen Eingang in
das Register, u.a. wenn eine Haftstrafe ausgesprochen wurde, was im vorliegend
interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Gemäss Art. 14 lit. c
bis e der Verordnung werden aus dem Strafregister entfernt
c) Verurteilungen zu
einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder zu einer Busse: ein Jahr nach
der Löschung nach den Artikeln 80 und 99 StGB;
d) Verurteilungen zu
einer bedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten: fünf Jahre nach Ablauf der
Probezeit; solche zwischen 3 und 18 Monaten zehn Jahre nach Ablauf der
Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 41 Ziffer 4
oder 96 StGB gelöscht;
e) Verurteilungen zu einer
Busse: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde
auf Grund von Artikel 49 Ziffer 4 StGB gelöscht.
In den Fällen gemäss
lit. c erfolgt die Löschung gemäss Art. 80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem
Vollzug der Strafe resp. dem Erlass des Urteils bei Busse (die Entfernung ein
Jahr später), in den Fällen gemäss lit. d und e ergibt sich die Dauer aus dem
Text. Wird eine bedingte Gefängnis- oder Haftstrafe mit einer Probezeit von 2
Jahren verhängt, erfolgt die Entfernung bei Bewährung frühestens nach sieben
Jahren, bei Busse frühestens nach sechs Jahren. Aus heutiger Sicht erscheint es
angebracht, einen leichten Fall anzunehmen, wenn das Urteil aus dem
Strafregister entfernt ist (resp. sein sollte), dies insbesondere, wenn Art.
369.
Abs. 7 nStGB in Betracht gezogen wird, gemäss welchem ein aus dem
Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten
werden darf. Dass es in Fällen, in welchen es zu einer unbedingten Strafe
gekommen ist oder in welchen eine Löschung nicht erfolgen konnte, bedeutend
länger dauert, bis wieder von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden
kann, darf im Einzelfall zu einer differenzierteren Betrachtungsweise führen,
entspricht aber grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen über das
Strafregister, die nach dem Gesagten das Kriterium für die Annahme eines
leichten Falles darstellen.
Auf den vorliegenden
Fall bezogen ist festzustellen, dass X. knapp weniger als sieben Jahre nach der
Verurteilung vom 21.3.1994 einschlägig rückfällig geworden ist. Da im Urteil
eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im
Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu
führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und
demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es kommt dazu, dass er
mehrfach im Admas-Register vermerkt war, wobei der Führerausweisentzug auf dem
gleichen Vorfall beruhte wie die Verurteilung vom 21.3.1994, und die erwähnten
Verwarnungen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als Übertretungen
qualifiziert wurden. Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das
einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin
ist nicht auszuschliessen, dass Verwarnungen solcher Art für sich alleine eine
relevante Trübung des Vorlebens bedeuten können. Zurückhaltung erscheint in
solchen Fällen jedoch angebracht, wenn die Massnahmen weit zurückliegen.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 15. Oktober 2003
(STAPP.2002.40)