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Entscheid

STAPP.2002.40

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

15. Oktober 2003Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. lenkte in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen (Blutalkoholkonzentration

1,08 Promille). Im Strafregister ist bereits eine Verurteilung vom 21. März

1994 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustandes und überschreiten der

Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 1'000.-- eingetragen. Gegen X.

wurden zudem in den Jahren 1989 bis 1994 insgesamt vier Adminstrativmassnahmen

angeordnet (3 Verwarnungen und 1 Entzug). Der Vorderrichter verurteilte X. zu

einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Strafkammer spricht demgegenüber eine

bedingte Gefängnisstrafe aus. Sie nimmt insbesondere zur Frage der

Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen

Verurteilung Stellung.

Erwägungen

3.

(...) Vorliegend

können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als einwandfrei taxiert

werden. Abgesehen von den Ereignissen, die zu der Vorstrafe und den erwähnten

Administrativmassnahmen führten, verfügt er über einen ausgezeichneten Leumund.

Wie erwähnt wurde der Beschuldigte am 21.3.94 des Fahrens in angetrunkenem

Zustand und des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,

begangen am 6.9.93, für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 1000.--

verurteilt. Diese Strafe ist im Strafregister als „gelöscht“ verzeichnet. Vor

dieser Verurteilung wurde er zweimal verwarnt und im Zusammenhang mit dem

Vorfall, welcher zum erwähnten Urteil führte, wurde ihm der Führerausweis

entzogen. Am 31.5.94 wurde er erneut verwarnt. Der Vorderrichter betrachtete

den Beschuldigten angesichts der seither klaglos abgelaufenen Zeit als

Ersttäter, weshalb er das Verhalten des Beschuldigten, das er zu beurteilen

hatte, als einen leichten Fall im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung

bezeichnete. Er verkannte dabei, dass sich das im SOG 1992 Nr. 21

wiedergegebene Urteil, auf das er Bezug nimmt (und ebenso Stefan Trechsel: Kurzkommentar

zum StGB, Zürich 1997 N 17 zu Art. 41), mit der Frage des bedingten Strafvollzuges

trotz einschlägigen Rückfalls befasst.

Es stellt sich hier die

Frage, wie die erwähnte gelöschte Vorstrafe und die genannten administrativen Massnahmen

bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, zu werten sind. Da es sich

um eine einschlägige Vorstrafe handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu. In

einem Entscheid vom 22.5.02 (STAPP.2001.18 i. S. A. B. ) hat das Obergericht im

Falle eines Beschuldigten, der eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre

und 5 Monate zurücklag, ein einwandfreies Vorleben verneint. In einem andern

Fall vom 2.5.02 (STAPA.2001.49 U. S.) waren seit der letzten Verurteilung des Beschuldigten

gut 9 Jahre vergangen. Auch hier wurde ein leichter Fall verneint, allerdings

lagen sogar zwei einschlägige Verurteilungen vor, dennoch sah sich das Obergericht

veranlasst, von einem Grenzfall zum leichten Fall zu sprechen.

Hier liegt die

Verurteilung vom 21.3.94, bezogen auf die Tatzeit (16.2.01), knapp 7 Jahre

zurück, die Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten im

Februar und im Mai 94, liegen also etwa gleich lange zurück. Eine weitere Verwarnung

datiert vom 10.7.89. Ob ein Automobilist 5 oder 7 Jahre nach der letzten

Verurteilung erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand rückfällig wird,

macht grundsätzlich keinen grossen Unterschied. In beiden Fällen ist sein

automobilistischer Leumund getrübt und sein Vorleben kann nicht mehr als

einwandfrei gelten. Andererseits drängt es sich auf, im Sinne einer

einheitlichen Rechtsprechung Kriterien zu definieren, welche das Vorleben als

einwandfrei erscheinen lassen. Dabei muss in Kauf genommen werden, Fallgruppen

zu bilden ohne in Schematismus zu verfallen und der Beurteilung des

Einzelfalles jeden Raum zu nehmen. Als objektives Kriterium für die Frage, ob

von einem einwandfreien Vorleben ausgegangen werden kann, ist das Strafregister

zu betrachten. Dabei kann nicht der Umstand, ob ein Urteil gelöscht wurde, eine

Rolle spielen, sondern es muss auf die Entfernung des Urteils aus dem

Strafregister abgestellt werden, erfolgt doch die Löschung gemäss Art. 41

Ziffer 4 und 49 Ziffer 4 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach dem Bestehen der

Probezeit, also in der Regel innerhalb einer kurzen Frist.

Gemäss Art. 9 lit. a der

Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) sind Verurteilungen

wegen Verbrechen oder Vergehen in das Strafregister einzutragen. Verurteilungen

wegen Übertretungen finden dagegen nur unter bestimmten Umständen Eingang in

das Register, u.a. wenn eine Haftstrafe ausgesprochen wurde, was im vorliegend

interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Gemäss Art. 14 lit. c

bis e der Verordnung werden aus dem Strafregister entfernt

c) Verurteilungen zu

einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder zu einer Busse: ein Jahr nach

der Löschung nach den Artikeln 80 und 99 StGB;

d) Verurteilungen zu

einer bedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten: fünf Jahre nach Ablauf der

Probezeit; solche zwischen 3 und 18 Monaten zehn Jahre nach Ablauf der

Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 41 Ziffer 4

oder 96 StGB gelöscht;

e) Verurteilungen zu einer

Busse: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde

auf Grund von Artikel 49 Ziffer 4 StGB gelöscht.

In den Fällen gemäss

lit. c erfolgt die Löschung gemäss Art. 80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem

Vollzug der Strafe resp. dem Erlass des Urteils bei Busse (die Entfernung ein

Jahr später), in den Fällen gemäss lit. d und e ergibt sich die Dauer aus dem

Text. Wird eine bedingte Gefängnis- oder Haftstrafe mit einer Probezeit von 2

Jahren verhängt, erfolgt die Entfernung bei Bewährung frühestens nach sieben

Jahren, bei Busse frühestens nach sechs Jahren. Aus heutiger Sicht erscheint es

angebracht, einen leichten Fall anzunehmen, wenn das Urteil aus dem

Strafregister entfernt ist (resp. sein sollte), dies insbesondere, wenn Art.

369.

Abs. 7 nStGB in Betracht gezogen wird, gemäss welchem ein aus dem

Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten

werden darf. Dass es in Fällen, in welchen es zu einer unbedingten Strafe

gekommen ist oder in welchen eine Löschung nicht erfolgen konnte, bedeutend

länger dauert, bis wieder von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden

kann, darf im Einzelfall zu einer differenzierteren Betrachtungsweise führen,

entspricht aber grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen über das

Strafregister, die nach dem Gesagten das Kriterium für die Annahme eines

leichten Falles darstellen.

Auf den vorliegenden

Fall bezogen ist festzustellen, dass X. knapp weniger als sieben Jahre nach der

Verurteilung vom 21.3.1994 einschlägig rückfällig geworden ist. Da im Urteil

eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im

Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu

führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und

demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es kommt dazu, dass er

mehrfach im Admas-Register vermerkt war, wobei der Führerausweisentzug auf dem

gleichen Vorfall beruhte wie die Verurteilung vom 21.3.1994, und die erwähnten

Verwarnungen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als Übertretungen

qualifiziert wurden. Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das

einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin

ist nicht auszuschliessen, dass Verwarnungen solcher Art für sich alleine eine

relevante Trübung des Vorlebens bedeuten können. Zurückhaltung erscheint in

solchen Fällen jedoch angebracht, wenn die Massnahmen weit zurückliegen.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 15. Oktober 2003

(STAPP.2002.40)