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Entscheid

STAPP.2002.43

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

7. Mai 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Auto von R. wurde von einer automatischen Verkehrsüberwachungskamera

erfasst, als die Lenkerin bei einem Wendemanöver ein Lichtsignal auf einer

Kreuzung missachtete. Der zuständige Gerichtspräsident verurteilte R. in

Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG wegen einer einfachen

Verkehrsregelverletzung insbesondere zu einer Busse von Fr. 250.--. Gegen

dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt die Appellation. Unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des Obergerichts beantragte er die Verurteilung und Bestrafung

der Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziffer 2 SVG. Die Strafkammer erkennt auf eine einfache Verkehrsregelverletzung

und spricht eine Busse von Fr. 300.-- aus.

Erwägungen

3.

Es steht fest, dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Zu prüfen ist weiter, ob sie durch

die Missachtung des Rotlichts zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für

Dritte hervorgerufen hat. Diese Frage muss gestützt auf die bei den Akten

befindlichen Fotoaufnahmen in Bezug auf den Gegenverkehr bejaht werden. In

einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesgericht erklärt: "Eine bloss

allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit

anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des

Angeklagten hätten betroffen werden können" (BGE 118 IV 289). Dies trifft

im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Nach herrschender Praxis steht die

Betroffenheit der auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeuglenker ausser

Frage. Sie hätten durch die unerwartete Missachtung des Rotlichts durch die

Beschuldigte leicht erschreckt und zu einer Fehlreaktion verleitet werden

können, fuhr doch die Beschuldigte nach eigenen Angaben in den Kreuzungsbereich

hinein und hielt erst zwischen den west-ostwärts gelegenen Verkehrsinseln der

Kreuzung an. Die erforderliche Nähe der Verwirklichung der Gefahr ist gegeben.

Es kann hier auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen werden.

Die Beschuldigte hat durch grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive

Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ist erfüllt.

4.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich R.

der vorstehenden Gefahr nicht bewusst war, weil sie das Rotlicht übersehen

hatte. Letzteres ist zwar kaum verständlich, da der Wahrnehmungsfehler bei

Tageslicht auf einer übersichtlichen Kreuzung und trockener Fahrbahn erfolgte.

Im Unterschied aber zu anderen Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit, in denen

die Rotlichtsünder jeweils glauben, grünes Licht und damit freie Fahrt

gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu haben, hatte die Beschuldigte von

Anfang an die Absicht, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu

gewähren, um anschliessend das an sich zulässige Wendemanöver (Art. 36 Abs. 4

SVG) gefahrlos durchführen zu können. Auf dieses Vorhaben konzentrierte sich

die Ortsunkundige derart, dass sie die Ampel auf ihrer linken Seite gar nicht

erst wahrnahm und sich daher bezüglich des für sie geltenden Signallichts auch

nicht in einem Irrtum befinden konnte. Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, den

die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinhin nach sich zieht, entfällt in ihrem

Fall, war sie doch im Gegenteil darauf bedacht, auf den Gegenverkehr Rücksicht

zu nehmen und ihm den ihm zustehenden Vortritt zu gewähren. Sie liess es zwar

hinsichtlich der dortigen Lichtsignalanlage in bedenklicher Weise an der

nötigen Aufmerksamkeit, nicht aber an der Rücksichtnahme auf die dadurch

betroffenen Verkehrsteilnehmer fehlen. Oder anders gesagt: Ihr Vorsatz war auf

die Sicherheit der entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und stimmte insofern

mit der Zielsetzung des Rotlichts überein. Bei dieser Sachlage entfällt der

Vorwurf der groben Verletzung einer Verkehrsregel aus subjektiven Gründen. R.

hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1

SVG schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 07. Mai 2003 (STAPP.2002.43)