STAPP.2002.43
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
7. Mai 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 7
Art. 90 Ziff. 1 SVG. Missachtung eines
Rotlichtsignals. Subjektive Gründe, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit
entfallen lassen.
Sachverhalt
Das Auto von R. wurde von einer automatischen Verkehrsüberwachungskamera
erfasst, als die Lenkerin bei einem Wendemanöver ein Lichtsignal auf einer
Kreuzung missachtete. Der zuständige Gerichtspräsident verurteilte R. in
Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung insbesondere zu einer Busse von Fr. 250.--. Gegen
dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt die Appellation. Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Obergerichts beantragte er die Verurteilung und Bestrafung
der Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziffer 2 SVG. Die Strafkammer erkennt auf eine einfache Verkehrsregelverletzung
und spricht eine Busse von Fr. 300.-- aus.
Erwägungen
3.
Es steht fest, dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Zu prüfen ist weiter, ob sie durch
die Missachtung des Rotlichts zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für
Dritte hervorgerufen hat. Diese Frage muss gestützt auf die bei den Akten
befindlichen Fotoaufnahmen in Bezug auf den Gegenverkehr bejaht werden. In
einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesgericht erklärt: "Eine bloss
allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit
anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des
Angeklagten hätten betroffen werden können" (BGE 118 IV 289). Dies trifft
im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Nach herrschender Praxis steht die
Betroffenheit der auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeuglenker ausser
Frage. Sie hätten durch die unerwartete Missachtung des Rotlichts durch die
Beschuldigte leicht erschreckt und zu einer Fehlreaktion verleitet werden
können, fuhr doch die Beschuldigte nach eigenen Angaben in den Kreuzungsbereich
hinein und hielt erst zwischen den west-ostwärts gelegenen Verkehrsinseln der
Kreuzung an. Die erforderliche Nähe der Verwirklichung der Gefahr ist gegeben.
Es kann hier auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen werden.
Die Beschuldigte hat durch grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive
Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ist erfüllt.
4.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich R.
der vorstehenden Gefahr nicht bewusst war, weil sie das Rotlicht übersehen
hatte. Letzteres ist zwar kaum verständlich, da der Wahrnehmungsfehler bei
Tageslicht auf einer übersichtlichen Kreuzung und trockener Fahrbahn erfolgte.
Im Unterschied aber zu anderen Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit, in denen
die Rotlichtsünder jeweils glauben, grünes Licht und damit freie Fahrt
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu haben, hatte die Beschuldigte von
Anfang an die Absicht, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu
gewähren, um anschliessend das an sich zulässige Wendemanöver (Art. 36 Abs. 4
SVG) gefahrlos durchführen zu können. Auf dieses Vorhaben konzentrierte sich
die Ortsunkundige derart, dass sie die Ampel auf ihrer linken Seite gar nicht
erst wahrnahm und sich daher bezüglich des für sie geltenden Signallichts auch
nicht in einem Irrtum befinden konnte. Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, den
die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinhin nach sich zieht, entfällt in ihrem
Fall, war sie doch im Gegenteil darauf bedacht, auf den Gegenverkehr Rücksicht
zu nehmen und ihm den ihm zustehenden Vortritt zu gewähren. Sie liess es zwar
hinsichtlich der dortigen Lichtsignalanlage in bedenklicher Weise an der
nötigen Aufmerksamkeit, nicht aber an der Rücksichtnahme auf die dadurch
betroffenen Verkehrsteilnehmer fehlen. Oder anders gesagt: Ihr Vorsatz war auf
die Sicherheit der entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und stimmte insofern
mit der Zielsetzung des Rotlichts überein. Bei dieser Sachlage entfällt der
Vorwurf der groben Verletzung einer Verkehrsregel aus subjektiven Gründen. R.
hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1
SVG schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 07. Mai 2003 (STAPP.2002.43)