STAPP.2002.46
Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung
5. Mai 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 12
Art. 141 StGB. Sachentziehung. Begriff des
„erheblichen Nachteils“.
Sachverhalt
Die Beschuldigte R. „entsorgte“ als Verkäuferin eines
Warenhauses Modeschmuck. Sie erachtete diesen als nicht mehr verkäuflich und
wollte Platz für neue Ware schaffen. Sie unterliess es – offenbar aus
Bequemlichkeit – das bei ihrer Arbeitgeberin gebräuchliche Abschreibungssystem
durchzuführen. Sie war von ihren Vorgesetzten zum „Entsorgen“ der Ware nicht
autorisiert. Beim "Aufräumen" wurde sie durch das Überwachungssystem
beobachtet; eingeschritten wurde nicht. Erst waren schwerwiegendere Straftaten
vermutet worden. Später machte die Geschädigte geltend, ihr sei ein erheblicher
Nachteil entstanden.
Aus den Erwägungen.
3. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine
bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 141 StGB, Strafgesetzbuch,
SR 311.0).
Der objektive Tatbestand erfordert somit zweierlei: das
„Entziehen“ und das „Zufügen eines erheblichen Nachteils“. Unter Entziehen
fällt in erster Linie die „Wegnahme“, verstanden als Bruch fremden und
Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Erfasst von Art. 141 StGB
wird aber auch die „halbe Wegnahme“, d.h. der Bruch fremden Gewahrsams ohne
Begründung neuen Gewahrsams (z.B. entlassen von Tieren aus ihren Gehegen in die
freie Natur; vgl. Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 10 zu Art. 141 StGB). Im vorliegenden Fall
hat die Beschuldigte mehrfach ohne jede Berechtigung grössere Warenbestände in
den Abfallsack entsorgt und den Sack zumindest einmal selbst im Keller im Container
deponiert. Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen
beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt
werden. Die Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen der X. AG über die
betreffende Ware war somit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. R. hatte jedoch
alles getan, um die Waren ihrer Arbeitgeberin zu entziehen und insofern
subjektiv die Merkmale einer Sachentziehung verwirklicht. Hingegen kann in
objektiver Hinsicht nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes gesprochen
werden: Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die
Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können. Damit wäre
ihr klarerweise jedenfalls kein grosser Schaden im Sinne des Tatbestandes
entstanden, woran auch nichts ändert, dass die Ware zufolge Beschlagnahme als
Beweismittel im Strafverfahren mittlerweile jeglichen Wert verloren hat.
Insofern ist der Tatbestand der Sachentziehung auch nicht mit einem Diebstahl
vergleichbar, da dieser nicht das Eintreten eines Erfolges voraussetzt. Im
vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils –
allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten
Erwägungen
gegangen wäre. Wenn sich diese Vorstellungen auf einen erheblichen Nachteil im
Sinne des Tatbestandes bezogen haben, was nachstehend zu prüfen sein wird,
liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Stefan
Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1992, N. 1 zu
Art. 22 StGB, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 21 und N 1 zu Art. 22
StGB).
Wie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die
beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen
Schaden“ zufügen wollte. Im Zuge der Revision des Vermögensstrafrechts
(Revision 1994) sind Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB anstelle von
aArt. 143 StGB getreten. Die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht wird seither
in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 geregelt. Art. 141 setzt im Gegensatz zu aArt. 143
nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen
erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden. Der
erhebliche Nachteil beschränkt sich hingegen nicht nur auf Vermögensdelikte,
sondern erfasst werden auch immaterielle Schädigungen (Niggli/Wiprächtiger,
a.a.O., Einleitungsbemerkungen zu Art. 141 unter Hinweis auf die Botschaft vom
24.4
, BBl 1991, II 1'006 ff.). Wie schon nach altem Recht kann der
Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse bestehen. Der
Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen
wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen). Gleich
verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen
wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der
Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse erleidet (z.B. Verderben von
Lebensmitteln wegen vorübergehender Wegnahme einer Tiefkühltruhe). Die Sache
kann auch während der vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa
das Flugticket oder die Konzertkarte, die bei Nichtgebrauch verfallen
(Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 16 zu Art. 141). Fraglich bleibt, wann ein
Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 zu gelten hat. Gemäss
Literatur ist der privilegierende Tatbestand des Art. 173ter StGB
auf die Sachentziehung nicht anwendbar, da dieser die Zufügung eines erheblichen
Nachteils erfordert (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 17 zu Art. 141; Trechsel,
a.a.O., N 5 zu Art. 173ter). Dem ist zu folgen. Der Basler Kommentar
postuliert weiter, dass der vom Bundesgericht festgelegte Grenzbetrag von Fr.
300.
-- für den geringen Vermögensschaden nicht massgebend sein soll. Für die
Ermittlung der Erheblichkeit des Nachteils bei Art. 141 werde man, anders als
bei Art. 173ter auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen müssen,
namentlich auf die individuellen Vermögensverhältnisse des Geschädigten. Daher
sei ein erheblicher Nachteil auch bei einem Schaden von unter Fr. 300.--
vorstellbar. Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz
zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: Im Urteil vom 19.
Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel
(konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu
Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das
Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Geschädigte einen buchhalterischen
Schaden in der Höhe von Fr. 4'107.20 erlitten habe, die Beschuldigte bezüglich
des erheblichen Nachteils zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt und sich
somit der versuchten Sachentziehung schuldig gemacht habe).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)