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Entscheid

STAPP.2002.46

Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung

5. Mai 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschuldigte R. „entsorgte“ als Verkäuferin eines

Warenhauses Modeschmuck. Sie erachtete diesen als nicht mehr verkäuflich und

wollte Platz für neue Ware schaffen. Sie unterliess es – offenbar aus

Bequemlichkeit – das bei ihrer Arbeitgeberin gebräuchliche Abschreibungssystem

durchzuführen. Sie war von ihren Vorgesetzten zum „Entsorgen“ der Ware nicht

autorisiert. Beim "Aufräumen" wurde sie durch das Überwachungssystem

beobachtet; eingeschritten wurde nicht. Erst waren schwerwiegendere Straftaten

vermutet worden. Später machte die Geschädigte geltend, ihr sei ein erheblicher

Nachteil entstanden.

Aus den Erwägungen.

3. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine

bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 141 StGB, Strafgesetzbuch,

SR 311.0).

Der objektive Tatbestand erfordert somit zweierlei: das

„Entziehen“ und das „Zufügen eines erheblichen Nachteils“. Unter Entziehen

fällt in erster Linie die „Wegnahme“, verstanden als Bruch fremden und

Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Erfasst von Art. 141 StGB

wird aber auch die „halbe Wegnahme“, d.h. der Bruch fremden Gewahrsams ohne

Begründung neuen Gewahrsams (z.B. entlassen von Tieren aus ihren Gehegen in die

freie Natur; vgl. Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar,

Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 10 zu Art. 141 StGB). Im vorliegenden Fall

hat die Beschuldigte mehrfach ohne jede Berechtigung grössere Warenbestände in

den Abfallsack entsorgt und den Sack zumindest einmal selbst im Keller im Container

deponiert. Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen

beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt

werden. Die Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen der X. AG über die

betreffende Ware war somit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. R. hatte jedoch

alles getan, um die Waren ihrer Arbeitgeberin zu entziehen und insofern

subjektiv die Merkmale einer Sachentziehung verwirklicht. Hingegen kann in

objektiver Hinsicht nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes gesprochen

werden: Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die

Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können. Damit wäre

ihr klarerweise jedenfalls kein grosser Schaden im Sinne des Tatbestandes

entstanden, woran auch nichts ändert, dass die Ware zufolge Beschlagnahme als

Beweismittel im Strafverfahren mittlerweile jeglichen Wert verloren hat.

Insofern ist der Tatbestand der Sachentziehung auch nicht mit einem Diebstahl

vergleichbar, da dieser nicht das Eintreten eines Erfolges voraussetzt. Im

vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils –

allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten

Erwägungen

gegangen wäre. Wenn sich diese Vorstellungen auf einen erheblichen Nachteil im

Sinne des Tatbestandes bezogen haben, was nachstehend zu prüfen sein wird,

liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Stefan

Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1992, N. 1 zu

Art. 22 StGB, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 21 und N 1 zu Art. 22

StGB).

Wie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die

beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen

Schaden“ zufügen wollte. Im Zuge der Revision des Vermögensstrafrechts

(Revision 1994) sind Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB anstelle von

aArt. 143 StGB getreten. Die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht wird seither

in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 geregelt. Art. 141 setzt im Gegensatz zu aArt. 143

nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen

erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden. Der

erhebliche Nachteil beschränkt sich hingegen nicht nur auf Vermögensdelikte,

sondern erfasst werden auch immaterielle Schädigungen (Niggli/Wipräch­tiger,

a.a.O., Einleitungsbemerkungen zu Art. 141 unter Hinweis auf die Botschaft vom

24.4

, BBl 1991, II 1'006 ff.). Wie schon nach altem Recht kann der

Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse bestehen. Der

Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen

wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen). Gleich

verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen

wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der

Nichtbenützung der Sache eine Vermögens­einbusse erleidet (z.B. Verderben von

Lebensmitteln wegen vorübergehender Wegnahme einer Tiefkühltruhe). Die Sache

kann auch während der vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa

das Flugticket oder die Konzertkarte, die bei Nichtgebrauch verfallen

(Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 16 zu Art. 141). Fraglich bleibt, wann ein

Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 zu gelten hat. Gemäss

Literatur ist der privilegierende Tatbestand des Art. 173ter StGB

auf die Sachentziehung nicht anwendbar, da dieser die Zufügung eines erheblichen

Nachteils erfordert (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 17 zu Art. 141; Trechsel,

a.a.O., N 5 zu Art. 173ter). Dem ist zu folgen. Der Basler Kommentar

postuliert weiter, dass der vom Bundesgericht festgelegte Grenzbetrag von Fr.

300.

-- für den geringen Vermögensschaden nicht massgebend sein soll. Für die

Ermittlung der Erheblichkeit des Nachteils bei Art. 141 werde man, anders als

bei Art. 173ter auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen müssen,

namentlich auf die individuellen Vermögensverhältnisse des Geschädigten. Daher

sei ein erheblicher Nachteil auch bei einem Schaden von unter Fr. 300.--

vorstellbar. Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz

zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: Im Urteil vom 19.

Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel

(konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu

Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das

Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe.

(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Geschädigte einen buchhalterischen

Schaden in der Höhe von Fr. 4'107.20 erlitten habe, die Beschuldigte bezüglich

des erheblichen Nachteils zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt und sich

somit der versuchten Sachentziehung schuldig gemacht habe).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)