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Entscheid

STAPP.2002.87

Urkundenfälschung und falsche Namensangabe

29. Januar 2004Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte X. gab sich im Asylverfahren als D. aus. Er

unterschrieb sodann eine Vaterschaftsanerkennung unter dem Namen X. In der

Folge wechselte er gegenüber Behörden zwischen den beiden Namen hin und her.

Erst im Appellationsverfahren belegte er mit Urkunden seine Identität als X. Er

wurde vom Vorhalt der Urkundenfälschung und der falschen Namensangabe

freigesprochen. Die Strafkammer auferlegt X. aber sämtliche Kosten des

Strafverfahrens.

Erwägungen

2.

a) Gemäss § 32 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)

dürfen dem Beschuldigten, der freigesprochen worden ist, keine Kosten auferlegt

werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn

er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung

schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Abs. 1). Grund, dem Beschuldigten

trotz Freispruch die Kosten aufzuerlegen, ist ein „prozessuales Verschulden“

aus dem Grenzgebiet zwischen strafbarer und rechtmässiger Handlung. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht von einem prozessualen Verschulden im

weiteren Sinn, wenn der Beschuldigte durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares

Verhalten Untersuchungen veranlasst und zu vertreten hat. Diese Rechtsprechung

hat zu Kontroversen in der Literatur geführt. So wird dort z.B. die Meinung

vertreten, dass auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens

gänzlich zu verzichten sei. Andere wollen die Kostenauflage wegen Veranlassung

eines Strafverfahrens auf bestimmte Fälle beschränken, nämlich auf

ausgesprochen krasse Fälle der Verdachtserregung, oder auf solche Fälle, in

denen die Eröffnung eines Strafverfahrens durch ein Verhalten des Beschuldigten

ausgelöst wurde, das offensichtlich missbräuchlich und unkorrekt oder als

offensichtlich durch keine achtenswerten Beweggründe gerechtfertigt und damit

als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht hielt fest, dass die

Kriterien des missbräuchlichen oder provokativen Verhaltens eine bedeutend

unklarere und ungeeignetere Grundlage für die Kostenpflicht bei nicht

verurteilendem Verfahrensabschluss darstellten, als das durch seine Rechtsprechung

verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen

eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Die ratio legis der

Möglichkeit der Kostenauflage trotz Freispruch liege im Schutz der Staatsfinanzen

vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares

Verhalten veranlasst habe. Es werde von jedermann ein Verhalten gemäss den

Normen der Rechtsordnung verlangt. Habe ein Beschuldigter in Verletzung einer

solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und

dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung

des Staatsvermögens bewirkt werde, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn

letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen

müsste (BGE 107 Ia 166 ff., 116 Ia 162 ff.). Die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit

eines Verhaltens, die eine Kostenauflage zulasten eines freigesprochenen

Beschuldigten rechtfertige, orientiere sich an den Grundsätzen von Art. 41 OR

(BGE 116 Ia 175).

Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten widerrechtlich,

wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen

untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten

vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der

Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, aus Privat-, aus Verwaltungs- und

Strafrecht, gleichgültig ob diese Normen sich aus dem eidg. oder kantonalen,

aus dem geschriebenen oder ungeschriebenen Recht ergeben. So gehören zu diesen

Normen beispielsweise das Verhalten nach Treu und Glauben oder das Verbot des

rechtsmissbräuchlichen Handelns. Wird für die Frage der Kostentragung an die

zivilrechtlichen Grundsätze angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten

dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen

der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt

zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Verletzung dieser

Pflicht muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung

des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu

erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens geben (BGE 116 Ia

170).

b) Der Beschuldigte gab bei seiner Einreise und im

Asylverfahren an, D. zu heissen. Offenbar hat er seiner damaligen Freundin A.

auch den Namen D. angegeben, hat diese doch den Strafantrag vom 24.5.2002 gegen

D. ausgestellt. Als dann aufgrund dieser Anzeige die Polizei ausrückte, gab

sich der Beschuldigte als X. zu erkennen. Dies brachte ihm den ersten Vorwurf

der falschen Namensangabe ein.

Am 25.2.2002 gab er in der Vaterschaftsanerkennung den Namen

X. an. Im Folgenden blieb er aber nicht beim Namen X., sondern behauptete

weiterhin, D. zu heissen. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2002

gab er auf die Frage, weshalb er bei der Polizeikontrolle den Namen X.

angegeben habe, zu Protokoll, er habe Angst gehabt, nach der Elfenbeinküste

zurückgeschafft zu werden. Deshalb habe er eine falsche Identität angegeben. Er

liess somit die Polizei im Glauben, X. sei sein falscher Name, der richtige sei

D. In der Folge wurde er auch noch wegen Urkundenfälschung am 25.2.2002 durch

Vaterschaftsanerkennung mit vermeintlich falschem Namen angeklagt. Anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14.10. 2002 gab sich der Beschuldigte

weiterhin als D. aus. Zudem fügte er an, dass er in der Urkunde (Vaterschaftsanerkennung)

einen falschen Namen angegeben habe, weil er der Rechtsanwältin von A.

misstraut habe.

Auch die anschliessende Appellation unterschrieb der

Beschuldigte mit D. und gestand wiederum ein, in der "déclaration de

naissance" eine falsche Identität angegeben zu haben. Auch in der Eingabe

vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb

dementsprechend. Erst am 12. bis 14. Mai 2003 offenbarte er gegenüber einem

Rechtspraktikanten des Gerichts, dass er in Tat und Wahrheit X. heisst. Dies

belegte er anlässlich der Verhandlung mit diversen Urkunden.

Der Beschuldigte liess somit die Behörden bis und mit dem

heutigen Appellationsverfahren im Ungewissen über seine wirkliche Identität,

täuschte gar eine falsche Identität vor. Durch seine Angabe, X. sei nicht sein

richtiger Name, löste er leichtfertig das Strafverfahren aus und stützte sogar

noch die Anklage. Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden.

Indem er bis ins Appellationsverfahren behauptete, er sei in Wirklichkeit D.,

erschienen die Vorwürfe der falschen Namensangabe und der Urkundenfälschung

nicht als von vornherein haltlos. Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs

täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen

die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz,

SR 142.31) und gegen Treu und Glauben.

Der Appellant erreicht zwar nun einen Freispruch, hat aber

unter diesen Umständen in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen

Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung und Fortführung des

Strafverfahrens selber schuldhaft veranlasst. Es ist gerechtfertigt, den

Beschuldigten die gesamten Kosten des durch ihn ausgelösten Strafverfahrens

tragen zu lassen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Januar 2004 (STAPP.2002.87)