STAPP.2002.87
Urkundenfälschung und falsche Namensangabe
29. Januar 2004Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 21
§ 32 Abs. 1 StPO. Kostenauflage bei Freispruch.
Sachverhalt
Der Beschuldigte X. gab sich im Asylverfahren als D. aus. Er
unterschrieb sodann eine Vaterschaftsanerkennung unter dem Namen X. In der
Folge wechselte er gegenüber Behörden zwischen den beiden Namen hin und her.
Erst im Appellationsverfahren belegte er mit Urkunden seine Identität als X. Er
wurde vom Vorhalt der Urkundenfälschung und der falschen Namensangabe
freigesprochen. Die Strafkammer auferlegt X. aber sämtliche Kosten des
Strafverfahrens.
Erwägungen
2.
a) Gemäss § 32 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)
dürfen dem Beschuldigten, der freigesprochen worden ist, keine Kosten auferlegt
werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn
er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung
schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Abs. 1). Grund, dem Beschuldigten
trotz Freispruch die Kosten aufzuerlegen, ist ein „prozessuales Verschulden“
aus dem Grenzgebiet zwischen strafbarer und rechtmässiger Handlung. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht von einem prozessualen Verschulden im
weiteren Sinn, wenn der Beschuldigte durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares
Verhalten Untersuchungen veranlasst und zu vertreten hat. Diese Rechtsprechung
hat zu Kontroversen in der Literatur geführt. So wird dort z.B. die Meinung
vertreten, dass auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens
gänzlich zu verzichten sei. Andere wollen die Kostenauflage wegen Veranlassung
eines Strafverfahrens auf bestimmte Fälle beschränken, nämlich auf
ausgesprochen krasse Fälle der Verdachtserregung, oder auf solche Fälle, in
denen die Eröffnung eines Strafverfahrens durch ein Verhalten des Beschuldigten
ausgelöst wurde, das offensichtlich missbräuchlich und unkorrekt oder als
offensichtlich durch keine achtenswerten Beweggründe gerechtfertigt und damit
als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht hielt fest, dass die
Kriterien des missbräuchlichen oder provokativen Verhaltens eine bedeutend
unklarere und ungeeignetere Grundlage für die Kostenpflicht bei nicht
verurteilendem Verfahrensabschluss darstellten, als das durch seine Rechtsprechung
verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Die ratio legis der
Möglichkeit der Kostenauflage trotz Freispruch liege im Schutz der Staatsfinanzen
vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares
Verhalten veranlasst habe. Es werde von jedermann ein Verhalten gemäss den
Normen der Rechtsordnung verlangt. Habe ein Beschuldigter in Verletzung einer
solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und
dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung
des Staatsvermögens bewirkt werde, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn
letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen
müsste (BGE 107 Ia 166 ff., 116 Ia 162 ff.). Die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit
eines Verhaltens, die eine Kostenauflage zulasten eines freigesprochenen
Beschuldigten rechtfertige, orientiere sich an den Grundsätzen von Art. 41 OR
(BGE 116 Ia 175).
Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten widerrechtlich,
wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen
untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten
vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, aus Privat-, aus Verwaltungs- und
Strafrecht, gleichgültig ob diese Normen sich aus dem eidg. oder kantonalen,
aus dem geschriebenen oder ungeschriebenen Recht ergeben. So gehören zu diesen
Normen beispielsweise das Verhalten nach Treu und Glauben oder das Verbot des
rechtsmissbräuchlichen Handelns. Wird für die Frage der Kostentragung an die
zivilrechtlichen Grundsätze angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten
dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen
der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt
zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Verletzung dieser
Pflicht muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung
des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu
erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens geben (BGE 116 Ia
170).
b) Der Beschuldigte gab bei seiner Einreise und im
Asylverfahren an, D. zu heissen. Offenbar hat er seiner damaligen Freundin A.
auch den Namen D. angegeben, hat diese doch den Strafantrag vom 24.5.2002 gegen
D. ausgestellt. Als dann aufgrund dieser Anzeige die Polizei ausrückte, gab
sich der Beschuldigte als X. zu erkennen. Dies brachte ihm den ersten Vorwurf
der falschen Namensangabe ein.
Am 25.2.2002 gab er in der Vaterschaftsanerkennung den Namen
X. an. Im Folgenden blieb er aber nicht beim Namen X., sondern behauptete
weiterhin, D. zu heissen. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2002
gab er auf die Frage, weshalb er bei der Polizeikontrolle den Namen X.
angegeben habe, zu Protokoll, er habe Angst gehabt, nach der Elfenbeinküste
zurückgeschafft zu werden. Deshalb habe er eine falsche Identität angegeben. Er
liess somit die Polizei im Glauben, X. sei sein falscher Name, der richtige sei
D. In der Folge wurde er auch noch wegen Urkundenfälschung am 25.2.2002 durch
Vaterschaftsanerkennung mit vermeintlich falschem Namen angeklagt. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14.10. 2002 gab sich der Beschuldigte
weiterhin als D. aus. Zudem fügte er an, dass er in der Urkunde (Vaterschaftsanerkennung)
einen falschen Namen angegeben habe, weil er der Rechtsanwältin von A.
misstraut habe.
Auch die anschliessende Appellation unterschrieb der
Beschuldigte mit D. und gestand wiederum ein, in der "déclaration de
naissance" eine falsche Identität angegeben zu haben. Auch in der Eingabe
vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb
dementsprechend. Erst am 12. bis 14. Mai 2003 offenbarte er gegenüber einem
Rechtspraktikanten des Gerichts, dass er in Tat und Wahrheit X. heisst. Dies
belegte er anlässlich der Verhandlung mit diversen Urkunden.
Der Beschuldigte liess somit die Behörden bis und mit dem
heutigen Appellationsverfahren im Ungewissen über seine wirkliche Identität,
täuschte gar eine falsche Identität vor. Durch seine Angabe, X. sei nicht sein
richtiger Name, löste er leichtfertig das Strafverfahren aus und stützte sogar
noch die Anklage. Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden.
Indem er bis ins Appellationsverfahren behauptete, er sei in Wirklichkeit D.,
erschienen die Vorwürfe der falschen Namensangabe und der Urkundenfälschung
nicht als von vornherein haltlos. Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs
täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen
die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz,
SR 142.31) und gegen Treu und Glauben.
Der Appellant erreicht zwar nun einen Freispruch, hat aber
unter diesen Umständen in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen
Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung und Fortführung des
Strafverfahrens selber schuldhaft veranlasst. Es ist gerechtfertigt, den
Beschuldigten die gesamten Kosten des durch ihn ausgelösten Strafverfahrens
tragen zu lassen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Januar 2004 (STAPP.2002.87)