STAPP.2003.10
Versuchte Nötigung
14. Juli 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 14
Art. 181 i.V.m. 21 StGB. Versuchte Nötigung. Die
Verhinderung der Abfahrt eines Linienbusses während 1 ½ Minuten stellt keine
Nötigung dar.
Sachverhalt
X. begab sich zum Bus des Chauffeurs U., um sich wegen eines
Überholmanövers zu beschweren. U. wollte von der Bushaltestelle losfahren, als
sich X. vor den Bus stellte, um diesen an der Wegfahrt zu hindern. U. fuhr im
Schritttempo vorwärts, wobei sich X. rückwärts bewegte. Schliesslich duckte
sich X. zweimal auf den Boden, wo ihn der Chauffeur nicht sehen konnte, weshalb
er den Wagen zum Stillstand brachte. Nach etwa 1 ½ bis 2 Minuten fuhr U. mit
dem Bus rückwärts weg, wendete und begab sich auf seinen Kurs. Die Strafkammer
sprach X. vom Vorhalt der versuchten Nötigung frei.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 181 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht
sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die
Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des
einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128, 108 IV 167).
2.
Das Verhalten des Beschuldigten kann weder als Gewalt
noch als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden. Zu prüfen bleibt,
ob er die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“
erfüllte.
Diese Klausel ist nach Stratenwerth höchst bedenklich (Günter Stratenwerth: Schweizerisches
Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 5 N 11). Die gemäss Bundesgericht „gefährlich
weite Formulierung“ führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser
Tatbestandsvariante wegen Verletzung des gesetzlichen und verfassungsmässigen
Bestimmtheitsgebots. Allerdings ist die Generalklausel nach der Rechtsprechung
und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre restriktiv auszulegen. Nicht
jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer
Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das
üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die
Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach welchem sich
der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann
und muss (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar
zum Strafgesetzbuch, Basel etc. 2003, N 40–44, BGE 119 IV 301). So ist zwar
die massive akustische Verhinderung eines Vortrages durch organisierten Lärm
als Nötigung gewertet worden, die blosse Störung soll aber nicht genügen (BGE
101.
IV 169), ebenso wenig wie das kurzfristige Nichtverlassen eines Raumes, das
die reguläre Durchführung einer Sitzung behindert (BGE 107 IV 114), während die
„nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt“ eines VW-Busses durch
einen „Menschenteppich“ und die Blockierung des morgendlichen Berufsverkehrs
für die Dauer von rund 10 Minuten wieder als rechtswidrige Nötigung qualifiziert
worden sind (BGE 108 IV 168, 119 IV 306). Die Grenze der Strafbarkeit wird
nicht vom Gesetz, sondern von Fall zu Fall vom Richter gezogen (Stratenwerth, a.a.O.).
Die erforderliche zurückhaltende Anwendung der „anderen
Beschränkung der Handlungsfreiheit“ findet in der Rechtsprechung in zeitlicher
Hinsicht ihren Niederschlag darin, dass einer nur kurzfristigen Behinderung der
Fortbewegung der Nötigungscharakter in der Regel abgesprochen wird (ZR 1991,
Nr. 38). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Schlussverfügung
vorhalten, er sei vor den abfahrbereiten Bus gestanden und habe den Chauffeur
dadurch zwingen wollen, mit ihm zu reden (als vorgeworfener Nötigungszweck wird
nicht etwa aufgeführt, er habe den Buschauffeur am Wegfahren hindern wollen).
Nach dem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass
dieser Vorgang 1 ½ Minuten dauerte. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass es
sich beim aufgehaltenen Fahrzeug um einen Linienbus handelte, der seinen
Fahrplan einzuhalten hatte. Solche Verzögerungen kommen allerdings nicht selten
auch aus anderen Gründen vor (z.B. Einsteigen von gehbehinderten Personen,
Lösen von Billets beim Chauffeur) und wirken sich nicht gravierend aus. Die
Verhinderung der Abfahrt während 1 ½ Minuten darf demnach durchaus noch als
kurzfristig bezeichnet werden. Grundsätzlich wäre das Verhalten des
Beschuldigten als Nötigungsmittel geeignet gewesen, aufgrund der nur kurzen
Dauer erreichte es jedoch die Intensität der im Gesetz ausdrücklich genannten
Nötigungsmittel nicht. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand somit
nicht verwirklicht.
3.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, worauf sich der
Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls eine versuchte
Tatbegehung vorliegt. Wie oben dargelegt, hinderte der Beschuldigte den
Busfahrer lediglich 1 ½ Minuten am Wegfahren, bevor dieser schliesslich
handelte und rückwärts losfuhr. Es kann folglich nicht beurteilt werden, wie
lange der Beschuldigte den Bus noch blockiert hätte, wenn dieser nicht rückwärts
abgefahren wäre. Auch lässt sich nicht nachweisen, wie lange er den Chauffeur
mit der beabsichtigten Diskussion aufhalten wollte. Aufgrund dieser
Ungewissheit ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, er habe den Chauffeur
nicht länger am Antritt der fahrplanmässigen Fahrt hindern wollen, als es
effektiv geschehen ist. Demnach richtete sich sein Vorsatz nicht auf eine
unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit von U. Es liegt somit kein
Versuch vor, und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung
freizusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Juli 2004 (STAPP.2003.10)