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Entscheid

STAPP.2003.10

Versuchte Nötigung

14. Juli 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. begab sich zum Bus des Chauffeurs U., um sich wegen eines

Überholmanövers zu beschweren. U. wollte von der Bushaltestelle losfahren, als

sich X. vor den Bus stellte, um diesen an der Wegfahrt zu hindern. U. fuhr im

Schritttempo vorwärts, wobei sich X. rückwärts bewegte. Schliesslich duckte

sich X. zweimal auf den Boden, wo ihn der Chauffeur nicht sehen konnte, weshalb

er den Wagen zum Stillstand brachte. Nach etwa 1 ½ bis 2 Minuten fuhr U. mit

dem Bus rückwärts weg, wendete und begab sich auf seinen Kurs. Die Strafkammer

sprach X. vom Vorhalt der versuchten Nötigung frei.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 181 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht

sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die

Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des

einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128, 108 IV 167).

2.

Das Verhalten des Beschuldigten kann weder als Gewalt

noch als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden. Zu prüfen bleibt,

ob er die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“

erfüllte.

Diese Klausel ist nach Stratenwerth höchst bedenklich (Günter Stratenwerth: Schweizerisches

Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 5 N 11). Die gemäss Bundesgericht „gefährlich

weite Formulierung“ führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser

Tatbestandsvariante wegen Verletzung des gesetzlichen und verfassungsmässigen

Bestimmtheitsgebots. Allerdings ist die Generalklausel nach der Rechtsprechung

und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre restriktiv auszulegen. Nicht

jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer

Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das

üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die

Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach welchem sich

der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann

und muss (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar

zum Straf­gesetzbuch, Basel etc. 2003, N 40–44, BGE 119 IV 301). So ist zwar

die massive akustische Verhinderung eines Vortrages durch organisierten Lärm

als Nötigung gewertet worden, die blosse Störung soll aber nicht genügen (BGE

101.

IV 169), ebenso wenig wie das kurzfristige Nichtverlassen eines Raumes, das

die reguläre Durchführung einer Sitzung behindert (BGE 107 IV 114), während die

„nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt“ eines VW-Busses durch

einen „Menschenteppich“ und die Blockierung des morgendlichen Berufsverkehrs

für die Dauer von rund 10 Minuten wieder als rechtswidrige Nötigung qualifiziert

worden sind (BGE 108 IV 168, 119 IV 306). Die Grenze der Strafbarkeit wird

nicht vom Gesetz, sondern von Fall zu Fall vom Richter gezogen (Stratenwerth, a.a.O.).

Die erforderliche zurückhaltende Anwendung der „anderen

Beschränkung der Handlungsfreiheit“ findet in der Rechtsprechung in zeitlicher

Hinsicht ihren Niederschlag darin, dass einer nur kurzfristigen Behinderung der

Fortbewegung der Nötigungscharakter in der Regel abgesprochen wird (ZR 1991,

Nr. 38). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Schlussverfügung

vorhalten, er sei vor den abfahrbereiten Bus gestanden und habe den Chauffeur

dadurch zwingen wollen, mit ihm zu reden (als vorgeworfener Nötigungszweck wird

nicht etwa aufgeführt, er habe den Buschauffeur am Wegfahren hindern wollen).

Nach dem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass

dieser Vorgang 1 ½ Minuten dauerte. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass es

sich beim aufgehaltenen Fahrzeug um einen Linienbus handelte, der seinen

Fahrplan einzuhalten hatte. Solche Verzögerungen kommen allerdings nicht selten

auch aus anderen Gründen vor (z.B. Einsteigen von gehbehinderten Personen,

Lösen von Billets beim Chauffeur) und wirken sich nicht gravierend aus. Die

Verhinderung der Abfahrt während 1 ½ Minuten darf demnach durchaus noch als

kurzfristig bezeichnet werden. Grundsätzlich wäre das Verhalten des

Beschuldigten als Nötigungsmittel geeignet gewesen, aufgrund der nur kurzen

Dauer erreichte es jedoch die Intensität der im Gesetz ausdrücklich genannten

Nötigungsmittel nicht. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand somit

nicht verwirklicht.

3.

In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, worauf sich der

Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls eine versuchte

Tatbegehung vorliegt. Wie oben dargelegt, hinderte der Beschuldigte den

Busfahrer lediglich 1 ½ Minuten am Wegfahren, bevor dieser schliesslich

handelte und rückwärts losfuhr. Es kann folglich nicht beurteilt werden, wie

lange der Beschuldigte den Bus noch blockiert hätte, wenn dieser nicht rückwärts

abgefahren wäre. Auch lässt sich nicht nachweisen, wie lange er den Chauffeur

mit der beabsichtigten Diskussion aufhalten wollte. Aufgrund dieser

Ungewissheit ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, er habe den Chauffeur

nicht länger am Antritt der fahrplanmässigen Fahrt hindern wollen, als es

effektiv geschehen ist. Demnach richtete sich sein Vorsatz nicht auf eine

unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit von U. Es liegt somit kein

Versuch vor, und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung

freizusprechen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Juli 2004 (STAPP.2003.10)