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Entscheid

STAPP.2003.16

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerrufsverfahren

12. Mai 2005Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

4. b) Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist nur

auf Antrag hin strafbar. Im Kanton Solothurn ist dazu im Sinne von Art. 217

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch das Oberamt berechtigt.

Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen,

sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten. Da

ihre Tochter X. zu dem Zeitpunkt jedoch bereits mündig war, hatte ihre Mutter

keine Vertretungsmacht über X. Diese hätte die Vollmacht ebenfalls

unterzeichnen oder selbständig Strafantrag stellen sollen. Der Beschuldigte

wird deshalb vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum

Erwägungen

Nachteil seiner Tochter X. freigesprochen.

Der Strafantrag gilt demzufolge nur für die

Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der eingeklagten Zeit von März 1999

bis März 2001 für seine Ehefrau und die jüngere Tochter Y. zu bezahlen hatte.

Ansonsten ist der Strafantrag frist- und formgerecht eingereicht worden und auch

der Ausdehnungsantrag erfolgte formgerecht (SOG 1998, Nr. 22). Aber auch bei

Letzterem stellt die inzwischen eingetretene Volljährigkeit von Y. ein

Hindernis für die Strafverfolgung des Beschuldigten dar: Der Ausdehnungsantrag

erfolgte am 4.12.2002, als Y. bereits 19 Jahre alt war, weshalb er sich nur auf

die in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2002 unbezahlt gebliebenen

Frauenalimente beziehen kann.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2005 (STAPP.2003.16)