STAPP.2003.71
Rassendiskriminierung
8. Dezember 2004Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 18
Art. 261bis StGB. Rassendiskriminierung.
Rufe wie "Sieg Heil!" fallen nicht unter den Tatbestand, solange sie
nicht propagandistisch verwendet sowie bewusst und gewollt mit dem
Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich
verknüpft werden.
Sachverhalt
Am 11. September 2001 zog der Beschuldigte zusammen mit
einem Bekannten biertrinkend durch Restaurants. Dabei hielten sie lautstarke,
geschmacklose Reden zu den im Fernsehen gezeigten Bildern über die Terroranschläge
in New York. Einige Gäste sahen sich durch skandierte Sprüche wie "da
fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen", "PLO
Heil!" oder "Sieg Heil!" veranlasst, einen Leserbrief in der
Lokalzeitung zu veröffentlichen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der
Beschuldigte politisch aktiv war. Die Amtsgerichtspräsidentin verurteilte den
Beschuldigten X. wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse. X. appellierte.
Die Strafkammer spricht X. frei.
Erwägungen
1.
Der Schlachtruf "Sieg Heil" gehörte zum
nationalsozialistischen Vokabular. Er war in der Zeit des organisierten
Massenmordes zu hören, der von den Nationalsozialisten an den Juden und andern
Minderheiten in Europa begangen wurde. Diese Zeit des Terrors wurde ins
kollektive Gedächtnis der Menschheit aufgenommen. Wer heute "Sieg
Heil" ruft, erinnert die Zuhörer unweigerlich an Fahnenaufmärsche,
Angriffskriege und Konzentrationslager.
Der Ruf "Sieg Heil" fällt jedoch nicht unter den
Tatbestand des Art. 261bis StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0), solange
er nicht propagandistisch verwendet und bewusst und gewollt mit dem
Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich
verknüpft wird: Art. 261bis Abs. 2 StGB pönalisiert das öffentliche
Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder
Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "Verbreiten" Propaganda, im
Unterschied zum blossen Bekenntnis (Marcel Alexander Niggli: Rassendiskriminierung,
Zürich 1996, N 795; Dorrit Schleiminger in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N
36, 40 zu Art. 261bis StGB). Die Grenze zwischen Bekenntnis und
Propaganda ist allerdings fliessend: Je ostentativer das Bekenntnis, desto eher
wird es als Propaganda empfunden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit
seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung der Juden und Israelis eine
Ideologie verbreiten wollen, die - wie diejenige der Nationalsozialisten - als
eines ihrer Ziele die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rasse,
Ethnie oder Religion anstrebt. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die
Aussagen, die Attentate seien von den Israelis angezettelt worden und die
Amerikaner seien selber schuld, weil sie den Juden und Israelis zu viel
geholfen hätten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem
Ausruf "Sieg Heil" und den erwähnten Aussagen lediglich - aber
immerhin - ein Bekenntnis ablegen wollte, ein zynisches vielleicht, wie sein
Begleiter Y. sein eigenes Verhalten nannte, nämlich, dass er auf der Seite
derer stehe, welche die Attentate des 11.9.2001 verübten. Welche Organisation
dahinter stand, konnte damals, als die Katastrophe eben geschehen war, niemand
wissen. Y. und der Beschuldigte nahmen offensichtlich an, die Angriffe stünden
in einer engen Beziehung zum Nahostkonflikt. Für diese Auslegung der Dinge
spricht, dass der Beschuldigte "Hopp PLO" und "PLO Heil"
rief - Ausrufe, die nicht ersichtlich im Zusammenhang mit einer
menschenverachtenden Ideologie stehen - und sich in dem Sinne äusserte, dass es
jetzt endlich einmal die Amerikaner treffe. Weil dem Beschuldigten keine Propaganda
zu unterstellen ist, sondern allerhöchstens davon auszugehen ist, dass er ein
Bekenntnis ablegte, steht fest, dass er nicht aufgrund des Tatbestandes von
Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt werden kann.
Ausserdem hat sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen
auch nicht einer Ideologie bedient, die darauf gerichtet ist, systematisch
Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen oder zu verleumden.
Die Worte, das Attentat sei darauf zurückzuführen, dass die Amerikaner den
Juden und Israelis zu viel geholfen hätten, können dahingehend interpretiert
werden, es sei richtig, dass auf diese Art bestraft werde, wer den Juden helfe.
Dies kann ohne weiteres den übereinstimmenden und deshalb glaubwürdigen
Aussagen der bisherigen und der heute erschienenen Zeugen entnommen werden.
Weder dieser Satz noch die Behauptung, die Israelis hätten das Ganze
angezettelt, enthalten jedoch ein Werturteil im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 261bis StGB: Keine der genannten Gruppen wird als minderwertig
bezeichnet (Niggli, a.a.O., N 807), keiner Person wird die Gleichberechtigung
als menschliches Wesen abgesprochen (Schleiminger, a.a.O., N 49 zu Art. 261bis
StGB). Im Übrigen ist zu bemerken, dass Hinweise auf ein Volk ("die
Amerikaner", "die Juden", "die Israelis") im
allgemeinen politischen Sprachgebrauch die Regierungen der betreffenden Völker
oder Nationen meinen, die selbstredend von Art. 261bis StGB nicht
erfasst werden. Auch wenn der Beschuldigte, wie ihm die Schlussverfügung
ausserdem vorwirft, den Israelis bzw. den Juden indirekt die Schuld für den
tragischen Terroranschlag zuwies, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe
damit in propagandistischer Absicht die Juden als Rasse, Ethnie oder Angehörige
einer Religion treffen und sie dadurch herabsetzen oder verleumden wollen.
Zusammenfassend ist zu sagen: So menschenverachtend die
Äusserungen und Ausrufe des Beschuldigten angesichts des Todes von mehreren
Tausend Personen sein mochten, sie sind höchstens als ein perverses Bekenntnis
anzusehen, mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses
einverstanden zu sein. Wer eine derartige Haltung offenbart, macht sich noch
nicht strafbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist darüber hinaus anzunehmen,
dass er - der nicht zur rechtsextremen und antisemitischen Szene gehört - sich
im alkoholisierten Zustand dazu hinreissen liess, die von den Fernsehbildern
schockierten Gäste mit gemeinen und verächtlichen Aussagen über Juden, Israelis
und Amerikaner zu provozieren, wie er vor Obergericht selber äusserte. Diese
Aussagen kumulierten zum Schluss in "Sieg Heil"-Rufen. Damit stellte
er zwar - bewusst oder unbewusst - einen Zusammenhang zur
nationalsozialistischen Judenverfolgung her, doch kann nicht mehr
hineininterpretiert werden, als was die Zeugen gehört haben. Zwei der von der
Gerichtspräsidentin abgehörten Zeugen erklärten zudem ausdrücklich, die
Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen bzw. antisemitischen
Zusammenhang gehabt. Dies wurde von allen Zeugen vor Obergericht bestätigt.
Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht
nachvollziehbar. Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn
die sittlichen Hemmschwellen missachten liess. Sein Verhalten mag moralisch
verurteilt und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde betrachtet
werden, doch hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Verbreitung von
menschenverachtenden Ideologien nicht erfüllt. Er ist freizusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Dezember 2004 (STAPP.2003.71)