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Entscheid

STAPP.2003.71

Rassendiskriminierung

8. Dezember 2004Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 11. September 2001 zog der Beschuldigte zusammen mit

einem Bekannten biertrinkend durch Restaurants. Dabei hielten sie lautstarke,

geschmacklose Reden zu den im Fernsehen gezeigten Bildern über die Terroranschläge

in New York. Einige Gäste sahen sich durch skandierte Sprüche wie "da

fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen", "PLO

Heil!" oder "Sieg Heil!" veranlasst, einen Leserbrief in der

Lokalzeitung zu veröffentlichen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der

Beschuldigte politisch aktiv war. Die Amtsgerichtspräsidentin verurteilte den

Beschuldigten X. wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse. X. appellierte.

Die Strafkammer spricht X. frei.

Erwägungen

1.

Der Schlachtruf "Sieg Heil" gehörte zum

nationalsozialistischen Vokabular. Er war in der Zeit des organisierten

Massenmordes zu hören, der von den Nationalsozialisten an den Juden und andern

Minderheiten in Europa begangen wurde. Diese Zeit des Terrors wurde ins

kollektive Gedächtnis der Menschheit aufgenommen. Wer heute "Sieg

Heil" ruft, erinnert die Zuhörer unweigerlich an Fahnenaufmärsche,

Angriffskriege und Konzentrationslager.

Der Ruf "Sieg Heil" fällt jedoch nicht unter den

Tatbestand des Art. 261bis StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0), solange

er nicht propagandistisch verwendet und bewusst und gewollt mit dem

Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich

verknüpft wird: Art. 261bis Abs. 2 StGB pönalisiert das öffentliche

Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder

Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.

Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "Verbreiten" Propaganda, im

Unterschied zum blossen Bekenntnis (Marcel Alexander Niggli: Rassendiskriminierung,

Zürich 1996, N 795; Dorrit Schleiminger in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N

36, 40 zu Art. 261bis StGB). Die Grenze zwischen Bekenntnis und

Propaganda ist allerdings fliessend: Je ostentativer das Bekenntnis, desto eher

wird es als Propaganda empfunden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio

pro reo" kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit

seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung der Juden und Israelis eine

Ideologie verbreiten wollen, die - wie diejenige der Nationalsozialisten - als

eines ihrer Ziele die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rasse,

Ethnie oder Religion anstrebt. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die

Aussagen, die Attentate seien von den Israelis angezettelt worden und die

Amerikaner seien selber schuld, weil sie den Juden und Israelis zu viel

geholfen hätten.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem

Ausruf "Sieg Heil" und den erwähnten Aussagen lediglich - aber

immerhin - ein Bekenntnis ablegen wollte, ein zynisches vielleicht, wie sein

Begleiter Y. sein eigenes Verhalten nannte, nämlich, dass er auf der Seite

derer stehe, welche die Attentate des 11.9.2001 verübten. Welche Organisation

dahinter stand, konnte damals, als die Katastrophe eben geschehen war, niemand

wissen. Y. und der Beschuldigte nahmen offensichtlich an, die Angriffe stünden

in einer engen Beziehung zum Nahostkonflikt. Für diese Auslegung der Dinge

spricht, dass der Beschuldigte "Hopp PLO" und "PLO Heil"

rief - Ausrufe, die nicht ersichtlich im Zusammenhang mit einer

menschenverachtenden Ideologie stehen - und sich in dem Sinne äusserte, dass es

jetzt endlich einmal die Amerikaner treffe. Weil dem Beschuldigten keine Propaganda

zu unterstellen ist, sondern allerhöchstens davon auszugehen ist, dass er ein

Bekenntnis ablegte, steht fest, dass er nicht aufgrund des Tatbestandes von

Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt werden kann.

Ausserdem hat sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen

auch nicht einer Ideologie bedient, die darauf gerichtet ist, systematisch

Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen oder zu verleumden.

Die Worte, das Attentat sei darauf zurückzuführen, dass die Amerikaner den

Juden und Israelis zu viel geholfen hätten, können dahingehend interpretiert

werden, es sei richtig, dass auf diese Art bestraft werde, wer den Juden helfe.

Dies kann ohne weiteres den übereinstimmenden und deshalb glaubwürdigen

Aussagen der bisherigen und der heute erschienenen Zeugen entnommen werden.

Weder dieser Satz noch die Behauptung, die Israelis hätten das Ganze

angezettelt, enthalten jedoch ein Werturteil im Sinne der Rechtsprechung zu

Art. 261bis StGB: Keine der genannten Gruppen wird als minderwertig

bezeichnet (Niggli, a.a.O., N 807), keiner Person wird die Gleichberechtigung

als menschliches Wesen abgesprochen (Schleiminger, a.a.O., N 49 zu Art. 261bis

StGB). Im Übrigen ist zu bemerken, dass Hinweise auf ein Volk ("die

Amerikaner", "die Juden", "die Israelis") im

allgemeinen politischen Sprachgebrauch die Regierungen der betreffenden Völker

oder Nationen meinen, die selbstredend von Art. 261bis StGB nicht

erfasst werden. Auch wenn der Beschuldigte, wie ihm die Schlussverfügung

ausserdem vorwirft, den Israelis bzw. den Juden indirekt die Schuld für den

tragischen Terroranschlag zuwies, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe

damit in propagandistischer Absicht die Juden als Rasse, Ethnie oder Angehörige

einer Religion treffen und sie dadurch herabsetzen oder verleumden wollen.

Zusammenfassend ist zu sagen: So menschenverachtend die

Äusserungen und Ausrufe des Beschuldigten angesichts des Todes von mehreren

Tausend Personen sein mochten, sie sind höchstens als ein perverses Bekenntnis

anzusehen, mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses

einverstanden zu sein. Wer eine derartige Haltung offenbart, macht sich noch

nicht strafbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist darüber hinaus anzunehmen,

dass er - der nicht zur rechtsextremen und antisemitischen Szene gehört - sich

im alkoholisierten Zustand dazu hinreissen liess, die von den Fernsehbildern

schockierten Gäste mit gemeinen und verächtlichen Aussagen über Juden, Israelis

und Amerikaner zu provozieren, wie er vor Obergericht selber äusserte. Diese

Aussagen kumulierten zum Schluss in "Sieg Heil"-Rufen. Damit stellte

er zwar - bewusst oder unbewusst - einen Zusammenhang zur

nationalsozialistischen Judenverfolgung her, doch kann nicht mehr

hineininterpretiert werden, als was die Zeugen gehört haben. Zwei der von der

Gerichtspräsidentin abgehörten Zeugen erklärten zudem ausdrücklich, die

Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen bzw. antisemitischen

Zusammenhang gehabt. Dies wurde von allen Zeugen vor Obergericht bestätigt.

Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht

nachvollziehbar. Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn

die sittlichen Hemmschwellen missachten liess. Sein Verhalten mag moralisch

verurteilt und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde betrachtet

werden, doch hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Verbreitung von

menschenverachtenden Ideologien nicht erfüllt. Er ist freizusprechen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Dezember 2004 (STAPP.2003.71)