STAPP.2003.73
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
9. September 2004Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 16
Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung
einer Feuersbrunst. Jeder Raucher ist zu bewussten und umfassenden
Vorsichtsmassnahmen verpflichtet, um einen Brand durch herunterfallende Glut zu
verhindern.
Sachverhalt
Der Beschuldigte rauchte morgens nach dem Aufstehen in
seiner Wohnung eine Zigarette, wobei unbemerkt Zigarettenglut auf die Couch
fiel. Der Glimmbrand entwickelte sich innert rund 3 Stunden zu einem offenen
Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden.
Erwägungen
IV. 1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter
Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, SR
311.
).
Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen
fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht befolgt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
2.
Offenkundig ist, dass zwischen dem Verhalten des
Beschuldigten, dem Rauchen der Zigarette, dem (unbemerkten) Herunterfallen von
Zigarettenglut und dem nachfolgenden Brand (als strafrechtlichem „Erfolg“) ein
Kausalzusammenhang besteht, der auch adäquat ist: Das Rauchen im Bereich einer
Couch kann, wenn Glut auf das Couchpolster fällt, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu einem Glimmbrand und in der Folge zu einem offenen Brand führen.
Diese Konsequenz ist auch ohne weiteres voraussehbar.
Um strafrechtlich verantwortlich zu sein, muss der Täter mit
seinem Verhalten seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist
sorgfaltswidrig, wenn er „zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter
des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen
des erlaubten Risikos überschritt“ (BGE 121 IV 14). Als Rechtsquelle dieser
Sorgfaltspflicht in Frage kommen Gesetz, Verordnungen und Reglemente,
Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte Regeln für die
Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB,
Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Ob aber überhaupt eine Regel über die im
konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist, hat keine Bedeutung, als
Grundlage genügen auch allgemeine Grundsätze, z.B. dass „derjenige, welcher
einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu
keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt" (sog. allgemeiner
Gefahrensatz, BGE 106 IV 81).
Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die
Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je
höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Es
ist festzuhalten, dass jeder Umgang mit Feuer, somit auch das Rauchen einer
Zigarette, eine gewisse Gefahr für die Umgebung schafft. Jeder
verantwortungsbewusste Raucher wird, eingedenk dieses Risikos und des bei
Bränden bestehenden hohen Schadenspotenzials, drauf achten, dass keine Glut
unbemerkt zu Boden fällt sowie dass er die Zigarette ganz ausdrückt und sicher
deponiert. Diese allgemeine Vorsichtspflicht im Umgang mit Feuer bringt auch §
60.
Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) zum Ausdruck. Bei den
vorliegenden Umständen, Rauchen der Zigarette über den am Boden verstreuten
Kleidern und dem Stoffpolster der Couch, mithin brennbaren Stoffen, ist klar
von einer erhöhten Gefahr auszugehen: Zunächst weiss jeder Raucher, dass Glut
von der Zigarette fallen kann. Das Hinunterfallen von Zigarettenglut konnte mit
einer keineswegs vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einen Glimmbrand mit
nachfolgendem offenem Feuer auslösen, wie es auch tatsächlich passiert ist. In
dieser Situation wären, wollte man auf das Rauchen nicht gänzlich verzichten,
bewusste und umfassende Vorsichtsmassnahmen am Platz gewesen, um die
Möglichkeit einer Brandverursachung durch herunterfallende Glut zu beseitigen.
Wenn X. nun aber gedankenlos an diesem Ort Zigaretten geraucht hat und von ihm
unbemerkt Glut hinunterfallen konnte, hat er die nach den Umständen
erforderliche Vorsicht nicht beachtet.
Nachdem feststeht, dass X. die nach den Umständen geforderte
Sorgfalt nicht aufgewendet hat (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den
persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht
verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, „was ein gewissenhafter und besonnener
Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten
in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte“ (BGE 122 IV 307). Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen
mit dem Rauchen als Alltagshandlung verbundenen Gefahren bekannt waren und es
auch ihm hätte bewusst sein müssen, dass in der konkreten Situation erhöhte
Vorsicht am Platz gewesen wäre. Hätte er diese beachtet, wäre der Brandausbruch
vermieden worden.
3.
Ein strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeitsvorwurf kann
X. somit nicht erspart bleiben, und er ist wegen Verletzung von Art. 222 Abs. 1
StGB, mithin fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, für schuldig zu
befinden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. September 2004 (STAPP.2003.73)