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Entscheid

STAPP.2003.73

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

9. September 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte rauchte morgens nach dem Aufstehen in

seiner Wohnung eine Zigarette, wobei unbemerkt Zigarettenglut auf die Couch

fiel. Der Glimmbrand entwickelte sich innert rund 3 Stunden zu einem offenen

Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden.

Erwägungen

IV. 1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter

Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit

Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, SR

311.

).

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder

darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen

fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht befolgt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

2.

Offenkundig ist, dass zwischen dem Verhalten des

Beschuldigten, dem Rauchen der Zigarette, dem (unbemerkten) Herunterfallen von

Zigarettenglut und dem nachfolgenden Brand (als strafrechtlichem „Erfolg“) ein

Kausalzusammenhang besteht, der auch adäquat ist: Das Rauchen im Bereich einer

Couch kann, wenn Glut auf das Couchpolster fällt, nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge zu einem Glimmbrand und in der Folge zu einem offenen Brand führen.

Diese Konsequenz ist auch ohne weiteres voraussehbar.

Um strafrechtlich verantwortlich zu sein, muss der Täter mit

seinem Verhalten seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist

sorgfaltswidrig, wenn er „zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie

seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter

des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen

des erlaubten Risikos überschritt“ (BGE 121 IV 14). Als Rechtsquelle dieser

Sorgfaltspflicht in Frage kommen Gesetz, Verordnungen und Reglemente,

Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte Regeln für die

Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB,

Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Ob aber überhaupt eine Regel über die im

konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist, hat keine Bedeutung, als

Grundlage genügen auch allgemeine Grundsätze, z.B. dass „derjenige, welcher

einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu

keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt" (sog. allgemeiner

Gefahrensatz, BGE 106 IV 81).

Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die

Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je

höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Es

ist festzuhalten, dass jeder Umgang mit Feuer, somit auch das Rauchen einer

Zigarette, eine gewisse Gefahr für die Umgebung schafft. Jeder

verantwortungsbewusste Raucher wird, eingedenk dieses Risikos und des bei

Bränden bestehenden hohen Schadenspotenzials, drauf achten, dass keine Glut

unbemerkt zu Boden fällt sowie dass er die Zigarette ganz ausdrückt und sicher

deponiert. Diese allgemeine Vorsichtspflicht im Umgang mit Feuer bringt auch §

60.

Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) zum Ausdruck. Bei den

vorliegenden Umständen, Rauchen der Zigarette über den am Boden verstreuten

Kleidern und dem Stoffpolster der Couch, mithin brennbaren Stoffen, ist klar

von einer erhöhten Gefahr auszugehen: Zunächst weiss jeder Raucher, dass Glut

von der Zigarette fallen kann. Das Hinunterfallen von Zigarettenglut konnte mit

einer keineswegs vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einen Glimmbrand mit

nachfolgendem offenem Feuer auslösen, wie es auch tatsächlich passiert ist. In

dieser Situation wären, wollte man auf das Rauchen nicht gänzlich verzichten,

bewusste und umfassende Vorsichtsmassnahmen am Platz gewesen, um die

Möglichkeit einer Brandverursachung durch herunterfallende Glut zu beseitigen.

Wenn X. nun aber gedankenlos an diesem Ort Zigaretten geraucht hat und von ihm

unbemerkt Glut hinunterfallen konnte, hat er die nach den Umständen

erforderliche Vorsicht nicht beachtet.

Nachdem feststeht, dass X. die nach den Umständen geforderte

Sorgfalt nicht aufgewendet hat (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den

persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht

verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, „was ein gewissenhafter und besonnener

Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten

in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte“ (BGE 122 IV 307). Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen

mit dem Rauchen als Alltagshandlung verbundenen Gefahren bekannt waren und es

auch ihm hätte bewusst sein müssen, dass in der konkreten Situation erhöhte

Vorsicht am Platz gewesen wäre. Hätte er diese beachtet, wäre der Brandausbruch

vermieden worden.

3.

Ein strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeitsvorwurf kann

X. somit nicht erspart bleiben, und er ist wegen Verletzung von Art. 222 Abs. 1

StGB, mithin fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, für schuldig zu

befinden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. September 2004 (STAPP.2003.73)