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Entscheid

STAPP.2005.1

Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

12. April 2006Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr in Feldbrunnen durch die Rötistrasse

zur Einmündung Baselstrasse. Bei der dortigen Stoppsignalisation hielt er nicht

vollständig an, sondern fuhr auf das Gleis der Bahngesellschaft Aare Seeland

mobil AG. Nach einer leichten Kollision mit der Bahn blieb die Bahnlinie ca. 2

Stunden unterbrochen. Einige der Fahrgäste organisierten ihre Weiterfahrt

selbst, die anderen mussten ca. 45 Minuten auf den Bahnersatzdienst warten.

Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten u.a. wegen

fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig. Die

Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.

Erwägungen

1.

a) Die Verteidigung bestreitet die Anwendbarkeit von Art.

239.

Ziff. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0). Sie macht geltend, mit dieser

Bestimmung seien nur öffentliche Betriebe gemeint. Gemäss dem eingereichten

Handelsregisterauszug sei jedoch die Aare Seeland mobil AG mit Sitz in

Langenthal eine privatrechtliche Gesellschaft, weshalb Art. 239 StGB nicht

anwendbar sei. Diese Auffassung findet zwar im Basler Kommentar (Matthias

Schwaibold in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler

Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 f. zu Art. 239 StGB) eine Stütze,

indem ausgeführt wird, dass sich das Adjektiv „öffentlich“ im Gesetzestext auf

das Substantiv „Verkehrsanstalt“ bezieht, woraus geschlossen wird, dass nur

öffentlichrechtliche Anstalten sowie jedes andere Unternehmen gemeint sind,

dessen Rechtsgrundlage das öffentliche Recht ist.

Eine rein grammatikalische Auslegung genügt jedoch den

heutigen Anforderungen nicht. In einer Zeit, die dahin tendiert, den Service

Public immer mehr zu privatisieren, würde sonst der Anwendungsbereich von Art.

239.

StGB zunehmend schmaler, was nicht dem Zweck dieser Norm entspräche.

Deshalb ist anhand der teleologischen Auslegungsmethode der Sinn des Gesetzes

danach zu ermitteln, was für ein Ziel mit der Norm erreicht werden soll. Günter

Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2000, § 32 N 32) stellt

die Frage: „Kommt es darauf an, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt,

oder darauf, dass die Anstalt im Dienst der Öffentlichkeit steht?“ Er weist

darauf hin, dass sich das Bundesgericht in BGE 85 IV 224 grundsätzlich im Sinne

der zweiten Möglichkeit ausgesprochen hat: „Geschützt ist das öffentliche

Interesse an der Benutzbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten

Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit

seines Eigentums (...) hat. Art. 239 Ziff. 1 StGB stellt daher nicht auf die

Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern –

wie der Randtitel erkennen lässt – einzig darauf, ob der Betrieb der

Allgemeinheit dient, mit andern Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist.

Ziff. 1 Abs. 2 bringt diesen Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort

die Hinderung, Störung oder Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Vorsorgung

der Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht

darauf, wem der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht ist. Weshalb ein der

Allgemeinheit dienender Verkehrsbetrieb den erwähnten Versorgungsbetrieben nur

dann gleichgestellt sein sollte, wenn er in öffentlichem Eigentum steht, wäre

nicht einzusehen, denn von öffentlichem Interesse ist auch ein privater

Verkehrsbetrieb, wenn er dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit zu dienen. Unter

den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 fallen

daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die Beförderung aufgrund einer

öffentlichrechtlichen Konzession betreiben“ (BGE 85 IV 232).

Diese vor Jahrzehnten begründete Rechtsprechung wurde vor 16

Jahren in BGE 116 IV 46 bestätigt und erfährt heute – in einer Zeit zunehmender

Privatisierung – eine ungeahnte Aktualisierung, weshalb daran festzuhalten ist.

Wie bereits der Randtitel von Art. 239 StGB – „Störung von Betrieben, die der

Allgemeinheit dienen“ – zeigt, bezweckt die Norm den Schutz des öffentlichen

Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im Mittelpunkt steht nicht

der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt.

Beim Transportunternehmen, das in den Unfall mit dem

Beschuldigten verwickelt war, handelt es sich um einen der Allgemeinheit

dienenden Privatbetrieb. Die Aare Seeland mobil AG befördert jährlich weit über

fünf Millionen Passagiere, an einem durchschnittlichen Werktag sind das 15'000

Personen. Sie bewältigt demnach einen wesentlichen Teil des öffentlichen

Verkehrs in der Region. Der Gerichtspräsident hat die Anwendbarkeit von Art.

239.

StGB vorliegend zu Recht bejaht.

b) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte

durch sein unvorsichtiges Verhalten den Bahnbetrieb i.S. der Rechtsprechung gestört

hat, wie ihm die Schlussverfügung vorwirft.

Als Täterhandlungen kommen nach dem Gesetzestext das

Hindern, Stören oder Gefährden des Betriebes in Frage. Mit Stefan Trechsel

(Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 5 zu Art.

239.

StGB) ist als Hinderung eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, als

Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen

der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung des

Betriebes zu betrachten. Stratenwerth betrachtet eine nähere Abgrenzung der

einzelnen Varianten als entbehrlich: Die in allen drei Straftatbeständen des

neunten Titels des StGB gleiche Aufzählung soll nur sicherstellen, dass alle

Handlungen erfasst werden, die zu dem Gefährdungserfolg führen können

(Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 7). Im Gegensatz zu Art. 327 und 328 StGB genügt

in Art. 239 StGB das Hindern, Stören oder Gefährden als solches; eines

weitergehenden Gefährdungserfolges (Leib und Leben oder Eigentum) bedarf es nicht

(Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 35). Wie Stratenwerth weiter ausführt, sei wohl

an die Gefährdung durch einen Eingriff gedacht, der den Betrieb seiner

sachlich-funktionellen Seite nach betrifft. Stratenwerth warnt jedoch vor einer

Überdehnung des Strafschutzes, wenn jede Beeinträchtigung der genannten

Dienstleistungen einbezogen wird. Der Gesetzeswortlaut eröffne vielmehr die

Möglichkeit, Art. 239 StGB auf Fälle zu beschränken, in denen wirklich der

Betrieb als Ganzer oder doch in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder

gefährdet wird. In jedem Falle weise der Tatbestand höchst unpräzise Grenzen

auf. Diese Bedenken werden von andern Autoren geteilt: Nach Donatsch/Wohlers

muss der Betrieb insgesamt oder doch in erheblichem Mass gestört werden. Die

Anwendung von Art. 239 StGB ginge zu weit, wenn der Betrieb bloss punktuell

beeinträchtigt wird, z.B. ein einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant ohne

weitere Folgen für die Versorgung ausfällt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers:

Strafrecht IV, Zürich etc. 2004, S. 144).

In BGE 116 IV 44 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines

Automobilisten, der mit seinem Auto einen unbewachten Bahnübergang der

Forchbahn überqueren wollte. Weil ein Range Rover die Sicht verdeckte, fuhr er

über die Stoppsignalisation hinaus, um besser sehen zu können. Dabei kam es zur

Kollision mit der Bahn, wobei nur geringfügiger Sachschaden entstand. Hingegen

wurde der fahrplanmässige Verkehr während rund 1 ½ Stunden gestört und die

Reisenden mussten mit Taxis befördert werden. Das Bundesgericht trug den

geschilderten Bedenken insofern Rechnung, als es sich die Auffassung Schwanders

zu eigen machte, wonach „Bagatellfälle“ nicht unter Art. 239 StGB fallen (Vital

Schwander: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1963, Nr. 683c). Als Beispiel

einer möglichen Bagatelle bezeichnete das Bundesgericht den Fall eines

Fahrzeuglenkers, der mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand zwei Masten einer

elektrischen Freileitung beschädigt hatte, wovon einen leicht. Im gleichen

Urteil werden zudem zwei frühere Bundesgerichtsentscheide erwähnt, die Vorfälle

abhandeln, in denen von einer Störung des Betriebes „in wesentlichem Umfang“ auszugehen

war: Im einen Fall kam es zur Beschädigung einer Gasleitung und zu einer

Explosion, wodurch über 20 Häuser beschädigt wurden; zur Instandstellung der Leitung

musste das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden. Im andern Fall ging

es um Demonstranten, deren Aktivitäten an sechs Tagen in der Stadt Basel die

Stilllegung oder eine sonstige erhebliche Störung des Tramverkehrs zur Folge

hatten. Nach der Darlegung dieser Beispiele stufte das Bundesgericht den

Vorfall am Bahnübergang der Forchbahn als gravierende Betriebsstörung ein.

Vorliegend ist durch das Verhalten des Beschuldigten

ebenfalls nur geringer Sachschaden an der Zugskomposition entstanden, doch

wurde der Verkehr auf der Bahnlinie während ca. zwei Stunden unterbrochen. Die

Einhaltung des Fahrplans wurde demnach gestört, und die Passagiere mussten mit

einem Ersatzbus transportiert werden, soweit sie nicht selbst andere

Fahrgelegenheiten fanden. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts

handelt es sich um eine ähnlich gravierende Betriebsstörung wie im Falle der

Forchbahn. Entsprechend lautet die Regeste von BGE 116 IV 44: „Wer eine

Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört

diesen in gravierender Weise.“

c) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass mit

BGE 116 IV 44 die frühere Rechtsprechung bei Fahrlässigkeitstaten aufgegeben

wurde. Nach BGE 72 IV 68 durfte nämlich nicht nach Art. 239 Ziff. 2 StGB

bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr fahrlässig hinderte, störte oder

gefährdete, jedoch das besondere in Art. 238 Abs. 2 StGB enthaltene Merkmal der

erheblichen Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erfüllte. In

BGE 116 IV 44 hält das Bundesgericht fest, dass eine Kollision mit einer in

Bewegung befindlichen Eisenbahn immer zugleich eine Gefährdung des

Eisenbahnverkehrs i.S. von Art. 238 StGB darstellt, da in aller Regel

Sachschaden entsteht und allenfalls durch eine Schnellbremsung Passagiere

verletzt werden können. Dessen Abs. 2 schränkt jedoch die Strafbarkeit bei der

fahrlässigen Begehung ein und verlangt, dass Leib und Leben von Menschen oder

fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird. In der Folge setzt sich das

Bundesgericht eingehend mit dem Vorentwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch

und den Voten in der vorberatenden Nationalratskommission auseinander und kommt

zum Ergebnis, dass sich aus den Materialien nicht ergibt, dass eine i.S. von

Art. 238 Abs. 2 StGB unerhebliche Verkehrsgefährdung nicht als fahrlässige

Betriebsgefährdung bestraft werden dürfe. Ist demnach die Gefährdung von

Menschen oder fremdem Eigentum nicht erheblich, so findet subsidiär Art. 239

Ziff. 2 StGB Anwendung (Donatsch/Woh­lers, a.a.O., S. 93).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 2006 (STAPP.2005.1)