STAPP.2005.1
Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
12. April 2006Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 8
Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die Norm bezweckt den Schutz des
öffentlichen Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im
Mittelpunkt steht nicht der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt
betreibt. Erforderliches Ausmass der Beeinträchtigung des Betriebes.
Sachverhalt
Der Beschuldigte fuhr in Feldbrunnen durch die Rötistrasse
zur Einmündung Baselstrasse. Bei der dortigen Stoppsignalisation hielt er nicht
vollständig an, sondern fuhr auf das Gleis der Bahngesellschaft Aare Seeland
mobil AG. Nach einer leichten Kollision mit der Bahn blieb die Bahnlinie ca. 2
Stunden unterbrochen. Einige der Fahrgäste organisierten ihre Weiterfahrt
selbst, die anderen mussten ca. 45 Minuten auf den Bahnersatzdienst warten.
Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten u.a. wegen
fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig. Die
Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.
Erwägungen
1.
a) Die Verteidigung bestreitet die Anwendbarkeit von Art.
239.
Ziff. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0). Sie macht geltend, mit dieser
Bestimmung seien nur öffentliche Betriebe gemeint. Gemäss dem eingereichten
Handelsregisterauszug sei jedoch die Aare Seeland mobil AG mit Sitz in
Langenthal eine privatrechtliche Gesellschaft, weshalb Art. 239 StGB nicht
anwendbar sei. Diese Auffassung findet zwar im Basler Kommentar (Matthias
Schwaibold in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 f. zu Art. 239 StGB) eine Stütze,
indem ausgeführt wird, dass sich das Adjektiv „öffentlich“ im Gesetzestext auf
das Substantiv „Verkehrsanstalt“ bezieht, woraus geschlossen wird, dass nur
öffentlichrechtliche Anstalten sowie jedes andere Unternehmen gemeint sind,
dessen Rechtsgrundlage das öffentliche Recht ist.
Eine rein grammatikalische Auslegung genügt jedoch den
heutigen Anforderungen nicht. In einer Zeit, die dahin tendiert, den Service
Public immer mehr zu privatisieren, würde sonst der Anwendungsbereich von Art.
239.
StGB zunehmend schmaler, was nicht dem Zweck dieser Norm entspräche.
Deshalb ist anhand der teleologischen Auslegungsmethode der Sinn des Gesetzes
danach zu ermitteln, was für ein Ziel mit der Norm erreicht werden soll. Günter
Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2000, § 32 N 32) stellt
die Frage: „Kommt es darauf an, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt,
oder darauf, dass die Anstalt im Dienst der Öffentlichkeit steht?“ Er weist
darauf hin, dass sich das Bundesgericht in BGE 85 IV 224 grundsätzlich im Sinne
der zweiten Möglichkeit ausgesprochen hat: „Geschützt ist das öffentliche
Interesse an der Benutzbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten
Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit
seines Eigentums (...) hat. Art. 239 Ziff. 1 StGB stellt daher nicht auf die
Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern –
wie der Randtitel erkennen lässt – einzig darauf, ob der Betrieb der
Allgemeinheit dient, mit andern Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist.
Ziff. 1 Abs. 2 bringt diesen Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort
die Hinderung, Störung oder Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Vorsorgung
der Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht
darauf, wem der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht ist. Weshalb ein der
Allgemeinheit dienender Verkehrsbetrieb den erwähnten Versorgungsbetrieben nur
dann gleichgestellt sein sollte, wenn er in öffentlichem Eigentum steht, wäre
nicht einzusehen, denn von öffentlichem Interesse ist auch ein privater
Verkehrsbetrieb, wenn er dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit zu dienen. Unter
den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 fallen
daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die Beförderung aufgrund einer
öffentlichrechtlichen Konzession betreiben“ (BGE 85 IV 232).
Diese vor Jahrzehnten begründete Rechtsprechung wurde vor 16
Jahren in BGE 116 IV 46 bestätigt und erfährt heute – in einer Zeit zunehmender
Privatisierung – eine ungeahnte Aktualisierung, weshalb daran festzuhalten ist.
Wie bereits der Randtitel von Art. 239 StGB – „Störung von Betrieben, die der
Allgemeinheit dienen“ – zeigt, bezweckt die Norm den Schutz des öffentlichen
Interesses an der Benutzbarkeit von Verkehrsmitteln. Im Mittelpunkt steht nicht
der Umstand, dass die öffentliche Hand die Anstalt betreibt.
Beim Transportunternehmen, das in den Unfall mit dem
Beschuldigten verwickelt war, handelt es sich um einen der Allgemeinheit
dienenden Privatbetrieb. Die Aare Seeland mobil AG befördert jährlich weit über
fünf Millionen Passagiere, an einem durchschnittlichen Werktag sind das 15'000
Personen. Sie bewältigt demnach einen wesentlichen Teil des öffentlichen
Verkehrs in der Region. Der Gerichtspräsident hat die Anwendbarkeit von Art.
239.
StGB vorliegend zu Recht bejaht.
b) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte
durch sein unvorsichtiges Verhalten den Bahnbetrieb i.S. der Rechtsprechung gestört
hat, wie ihm die Schlussverfügung vorwirft.
Als Täterhandlungen kommen nach dem Gesetzestext das
Hindern, Stören oder Gefährden des Betriebes in Frage. Mit Stefan Trechsel
(Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 5 zu Art.
239.
StGB) ist als Hinderung eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, als
Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen
der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung des
Betriebes zu betrachten. Stratenwerth betrachtet eine nähere Abgrenzung der
einzelnen Varianten als entbehrlich: Die in allen drei Straftatbeständen des
neunten Titels des StGB gleiche Aufzählung soll nur sicherstellen, dass alle
Handlungen erfasst werden, die zu dem Gefährdungserfolg führen können
(Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 7). Im Gegensatz zu Art. 327 und 328 StGB genügt
in Art. 239 StGB das Hindern, Stören oder Gefährden als solches; eines
weitergehenden Gefährdungserfolges (Leib und Leben oder Eigentum) bedarf es nicht
(Stratenwerth, a.a.O., § 32 N 35). Wie Stratenwerth weiter ausführt, sei wohl
an die Gefährdung durch einen Eingriff gedacht, der den Betrieb seiner
sachlich-funktionellen Seite nach betrifft. Stratenwerth warnt jedoch vor einer
Überdehnung des Strafschutzes, wenn jede Beeinträchtigung der genannten
Dienstleistungen einbezogen wird. Der Gesetzeswortlaut eröffne vielmehr die
Möglichkeit, Art. 239 StGB auf Fälle zu beschränken, in denen wirklich der
Betrieb als Ganzer oder doch in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder
gefährdet wird. In jedem Falle weise der Tatbestand höchst unpräzise Grenzen
auf. Diese Bedenken werden von andern Autoren geteilt: Nach Donatsch/Wohlers
muss der Betrieb insgesamt oder doch in erheblichem Mass gestört werden. Die
Anwendung von Art. 239 StGB ginge zu weit, wenn der Betrieb bloss punktuell
beeinträchtigt wird, z.B. ein einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant ohne
weitere Folgen für die Versorgung ausfällt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers:
Strafrecht IV, Zürich etc. 2004, S. 144).
In BGE 116 IV 44 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines
Automobilisten, der mit seinem Auto einen unbewachten Bahnübergang der
Forchbahn überqueren wollte. Weil ein Range Rover die Sicht verdeckte, fuhr er
über die Stoppsignalisation hinaus, um besser sehen zu können. Dabei kam es zur
Kollision mit der Bahn, wobei nur geringfügiger Sachschaden entstand. Hingegen
wurde der fahrplanmässige Verkehr während rund 1 ½ Stunden gestört und die
Reisenden mussten mit Taxis befördert werden. Das Bundesgericht trug den
geschilderten Bedenken insofern Rechnung, als es sich die Auffassung Schwanders
zu eigen machte, wonach „Bagatellfälle“ nicht unter Art. 239 StGB fallen (Vital
Schwander: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1963, Nr. 683c). Als Beispiel
einer möglichen Bagatelle bezeichnete das Bundesgericht den Fall eines
Fahrzeuglenkers, der mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand zwei Masten einer
elektrischen Freileitung beschädigt hatte, wovon einen leicht. Im gleichen
Urteil werden zudem zwei frühere Bundesgerichtsentscheide erwähnt, die Vorfälle
abhandeln, in denen von einer Störung des Betriebes „in wesentlichem Umfang“ auszugehen
war: Im einen Fall kam es zur Beschädigung einer Gasleitung und zu einer
Explosion, wodurch über 20 Häuser beschädigt wurden; zur Instandstellung der Leitung
musste das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden. Im andern Fall ging
es um Demonstranten, deren Aktivitäten an sechs Tagen in der Stadt Basel die
Stilllegung oder eine sonstige erhebliche Störung des Tramverkehrs zur Folge
hatten. Nach der Darlegung dieser Beispiele stufte das Bundesgericht den
Vorfall am Bahnübergang der Forchbahn als gravierende Betriebsstörung ein.
Vorliegend ist durch das Verhalten des Beschuldigten
ebenfalls nur geringer Sachschaden an der Zugskomposition entstanden, doch
wurde der Verkehr auf der Bahnlinie während ca. zwei Stunden unterbrochen. Die
Einhaltung des Fahrplans wurde demnach gestört, und die Passagiere mussten mit
einem Ersatzbus transportiert werden, soweit sie nicht selbst andere
Fahrgelegenheiten fanden. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts
handelt es sich um eine ähnlich gravierende Betriebsstörung wie im Falle der
Forchbahn. Entsprechend lautet die Regeste von BGE 116 IV 44: „Wer eine
Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört
diesen in gravierender Weise.“
c) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass mit
BGE 116 IV 44 die frühere Rechtsprechung bei Fahrlässigkeitstaten aufgegeben
wurde. Nach BGE 72 IV 68 durfte nämlich nicht nach Art. 239 Ziff. 2 StGB
bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr fahrlässig hinderte, störte oder
gefährdete, jedoch das besondere in Art. 238 Abs. 2 StGB enthaltene Merkmal der
erheblichen Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum nicht erfüllte. In
BGE 116 IV 44 hält das Bundesgericht fest, dass eine Kollision mit einer in
Bewegung befindlichen Eisenbahn immer zugleich eine Gefährdung des
Eisenbahnverkehrs i.S. von Art. 238 StGB darstellt, da in aller Regel
Sachschaden entsteht und allenfalls durch eine Schnellbremsung Passagiere
verletzt werden können. Dessen Abs. 2 schränkt jedoch die Strafbarkeit bei der
fahrlässigen Begehung ein und verlangt, dass Leib und Leben von Menschen oder
fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird. In der Folge setzt sich das
Bundesgericht eingehend mit dem Vorentwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch
und den Voten in der vorberatenden Nationalratskommission auseinander und kommt
zum Ergebnis, dass sich aus den Materialien nicht ergibt, dass eine i.S. von
Art. 238 Abs. 2 StGB unerhebliche Verkehrsgefährdung nicht als fahrlässige
Betriebsgefährdung bestraft werden dürfe. Ist demnach die Gefährdung von
Menschen oder fremdem Eigentum nicht erheblich, so findet subsidiär Art. 239
Ziff. 2 StGB Anwendung (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 93).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 2006 (STAPP.2005.1)