STAPP.2005.112
Pornographie
7. März 2007Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 6
Art. 42 Abs. 4 StGB. Ein Zwang, mit einer
bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich
weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Dennoch
dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem wenn ein Fall der
"Schnittstellenproblematik" vorliegt oder wenn neben der Geldstrafe
eine "spürbare" Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet
werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den
Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.
Sachverhalt
Der Beschuldigte W. lud vom Internet 262 Bilder und 7 Videos
mit kinderpornographischem Inhalt herunter. Er weist ein ungetrübtes Vorleben
und einen guten Leumund aus. Er lebt in geordneten und stabilen persönlichen
Verhältnissen. Die Strafkammer des Obergerichts verurteilt W. wegen mehrfacher
Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 70.--
und verzichtet auf das Aussprechen einer zusätzlichen Busse.
Erwägungen
III.
3.
c) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten
Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0)
verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Es stellt sich die Frage, ob mit einer
bedingten Geldstrafe immer eine Busse zu kombinieren ist. Um eine
schuldangemessene Strafe nicht zu überschreiten, müsste diesfalls ein Teil der
nun auf 35 Tagessätze bestimmten Geldstrafe in Form einer (unbedingten) Busse
ausgefällt werden. Die Frage der Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer
Busse ergibt sich namentlich bei der so genannten Schnittstellenproblematik:
bei Delikten, die im leichteren Bereich eine Übertretung darstellen und dort
mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse abzugelten sind, in schwereren Fällen
aber ein Vergehen darstellen, bei dem eine bedingte Geldstrafe möglich ist
(beispielsweise Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2
SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01]).
Die KSBS (Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der
Schweiz) hat zu diversen Vergehenstatbeständen Empfehlungen ausgesprochen und
sieht in allen Fällen vor, neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse
auszusprechen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in angetrunkenem
Zustand, ANAG, Betäubungsmittelhandel). In den "Zusatzempfehlungen vom 3.
November 2006" wird unter Ziffer 4 empfohlen, dass bei allen Delikten
gemäss StGB und Nebengesetzen neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse
ausgesprochen werden sollte. Annette Dolge (Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom
6.
November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches", S. 21) vertritt die Meinung, um den
beabsichtigten Eindruck der Sanktion auf den Täter auch bei leichter und
mittlerer Delinquenz zu bewirken, seien die neuen Möglichkeiten des
teilbedingten Vollzugs und der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer
unbedingten Geldstrafe bei Vergehenstatbeständen (einer Kombination von
bedingter Geldstrafe mit Busse) vorzuziehen. Stratenwerth hält fest, angesichts
der verunglückten Gesetzesrevision – des "Regel"-Erfordernisses in
Art. 42 Abs. 1 StGB – habe der Richter auch bei Massendelikten bei Vorliegen
der Voraussetzungen für den bedingten Vollzug keine andere Wahl, als dort, wo
er eine spürbare Sanktion verhängen wolle, pro forma auf eine bedingte Sanktion
zu erkennen, und sei es auch nur ein Tagessatz Geldstrafe, um (auch) eine
unbedingte Geldstrafe oder eine Busse aussprechen zu können (Günter
Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 146).
Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter)
Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt. 50 Abs.
2.
StGB vorgesehen. Davon wurde namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn
befürchtet wurde, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den
Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, welches Problem sich bei der
Ausfällung bedingter Geldstrafen erst recht stellen wird.
Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine
(unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des
Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Offensichtlich war dies
nicht der Wille des Gesetzgebers, sonst hätte dieser eine entsprechende Norm
geschaffen. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem bei
folgenden beiden Konstellationen:
wenn ein Fall der oben erwähnten
"Schnittstellenproblematik" vorliegt und
wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion
verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt
ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.
Wenn dem Verschulden des Täters eine bedingte Strafe allein
nicht genügend Rechnung zu tragen vermag, ist dagegen eine teilbedingte Strafe
nach Art. 43 StGB möglich.
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche
die Ausfällung einer Busse neben der bedingten Geldstrafe als notwendig
erscheinen lassen, weshalb davon abzusehen ist.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 7. März 2007 (STAPP.2005.112)