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Entscheid

STAPP.2005.112

Pornographie

7. März 2007Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte W. lud vom Internet 262 Bilder und 7 Videos

mit kinderpornographischem Inhalt herunter. Er weist ein ungetrübtes Vorleben

und einen guten Leumund aus. Er lebt in geordneten und stabilen persönlichen

Verhältnissen. Die Strafkammer des Obergerichts verurteilt W. wegen mehrfacher

Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 70.--

und verzichtet auf das Aussprechen einer zusätzlichen Busse.

Erwägungen

III.

3.

c) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten

Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0)

verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Es stellt sich die Frage, ob mit einer

bedingten Geldstrafe immer eine Busse zu kombinieren ist. Um eine

schuldangemessene Strafe nicht zu überschreiten, müsste diesfalls ein Teil der

nun auf 35 Tagessätze bestimmten Geldstrafe in Form einer (unbedingten) Busse

ausgefällt werden. Die Frage der Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer

Busse ergibt sich namentlich bei der so genannten Schnittstellenproblematik:

bei Delikten, die im leichteren Bereich eine Übertretung darstellen und dort

mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse abzugelten sind, in schwereren Fällen

aber ein Vergehen darstellen, bei dem eine bedingte Geldstrafe möglich ist

(beispielsweise Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2

SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01]).

Die KSBS (Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der

Schweiz) hat zu diversen Vergehenstatbeständen Empfehlungen ausgesprochen und

sieht in allen Fällen vor, neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse

auszusprechen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in angetrunkenem

Zustand, ANAG, Betäubungsmittelhandel). In den "Zusatzempfehlungen vom 3.

November 2006" wird unter Ziffer 4 empfohlen, dass bei allen Delikten

gemäss StGB und Nebengesetzen neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse

ausgesprochen werden sollte. Annette Dolge (Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom

6.

November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches", S. 21) vertritt die Meinung, um den

beabsichtigten Eindruck der Sanktion auf den Täter auch bei leichter und

mittlerer Delinquenz zu bewirken, seien die neuen Möglichkeiten des

teilbedingten Vollzugs und der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer

unbedingten Geldstrafe bei Vergehenstatbeständen (einer Kombination von

bedingter Geldstrafe mit Busse) vorzuziehen. Stratenwerth hält fest, angesichts

der verunglückten Gesetzesrevision – des "Regel"-Erfordernisses in

Art. 42 Abs. 1 StGB – habe der Richter auch bei Massendelikten bei Vorliegen

der Voraussetzungen für den bedingten Vollzug keine andere Wahl, als dort, wo

er eine spürbare Sanktion verhängen wolle, pro forma auf eine bedingte Sanktion

zu erkennen, und sei es auch nur ein Tagessatz Geldstrafe, um (auch) eine

unbedingte Geldstrafe oder eine Busse aussprechen zu können (Günter

Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 146).

Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter)

Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt. 50 Abs.

2.

StGB vorgesehen. Davon wurde namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn

befürchtet wurde, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den

Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, welches Problem sich bei der

Ausfällung bedingter Geldstrafen erst recht stellen wird.

Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine

(unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des

Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Offensichtlich war dies

nicht der Wille des Gesetzgebers, sonst hätte dieser eine entsprechende Norm

geschaffen. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem bei

folgenden beiden Konstellationen:

wenn ein Fall der oben erwähnten

"Schnittstellenproblematik" vorliegt und

wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion

verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt

ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.

Wenn dem Verschulden des Täters eine bedingte Strafe allein

nicht genügend Rechnung zu tragen vermag, ist dagegen eine teilbedingte Strafe

nach Art. 43 StGB möglich.

Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche

die Ausfällung einer Busse neben der bedingten Geldstrafe als notwendig

erscheinen lassen, weshalb davon abzusehen ist.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 7. März 2007 (STAPP.2005.112)