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Entscheid

STAPP.2005.2

Fahren in angetrunkenem Zustand

11. Mai 2006Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte

konsumierte vor Fahrtantritt etwa einen halben Liter Weisswein, was zu einer

Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,69 ‰ führte. Der Amtsgerichtspräsident

befand den Beschuldigten des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig. Auf

die Appellation des Beschuldigten hin spricht die Strafkammer den Beschuldigten

ebenfalls wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand

schuldig, und zwar in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 (erster Satz) SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01).

Erwägungen

5.

(…) Nachdem per 1.

Januar 2005 neue Bestimmungen über die Strafbarkeit des Fahrens in

alkoholisiertem Zustand in Kraft getreten sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob

und wie sich der Beschuldigte unter den neuen rechtlichen Verhältnissen strafbar

gemacht hat.

Es ist davon auszugehen,

dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten durch den Alkoholkonsum, der zu einer

zugestandenen Blutalkoholkonzentration von 0,69 ‰ führte, beeinträchtigt war,

was eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG darstellte (siehe auch Art. 2 Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) und gemäss aArt. 91 Abs. 1 SVG

strafbar war. Es liegt damit nicht die Situation vor, dass sich der Beschuldigte

nur neurechtlich strafbar gemacht hätte, was mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB

(Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) von Bedeutung ist. Gemäss dem neurechtlichen

Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem

Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine

qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

(SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in

jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine

Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine

Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration

führt. Abs. 2: Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8

Promillen oder mehr. Da vorliegend von einer Blutalkoholkonzentration von unter

0,8 ‰ auszugehen ist, liegt neurechtlich kein Vergehen, hingegen eine

Übertretung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG, erster Satz, vor. Im Vergleich mit

dem alten Recht stellt dies für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2

StGB das mildere Recht dar, weil – wie schon festgestellt – altrechtlich auf

ein Vergehen hätte erkannt werden müssen (BGE 119 Ia 334 f.;6S.391/2003).

Damit ist auch gesagt, dass Fahren in alkoholisiertem Zustand im Bereich von

unter 0,8 ‰, das heisst im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰, nach der

neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden kann. In

subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte nach dem Konsum eines halben

Liters Wein davon ausgehen, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt sein könnte,

spätestens nachdem er zweimal eine Kollision verursacht hatte und gestürzt war.

Damit war es zumindest verfehlt, dass er nach diesen Ereignissen noch die

Heimfahrt antrat, hätte er seinen Personenwagen doch ohne weiteres stehen

lassen können. Sein Verhalten stellte eine Inkaufnahme des Fahrens in nicht

fahrfähigem Zustand dar und war damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist

somit des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne einer

Übertretung gemäss Art. 91 Abs. 1 erster Satz SVG schuldig zu befinden.

Obergericht

Strafkammer, Urteil vom 11. Mai 2006 (STAPP.2005.2)