STAPP.2005.2
Fahren in angetrunkenem Zustand
11. Mai 2006Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 11
Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
91 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB. Fahren mit einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰
kann nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden.
Sachverhalt
Der Beschuldigte
konsumierte vor Fahrtantritt etwa einen halben Liter Weisswein, was zu einer
Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,69 ‰ führte. Der Amtsgerichtspräsident
befand den Beschuldigten des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig. Auf
die Appellation des Beschuldigten hin spricht die Strafkammer den Beschuldigten
ebenfalls wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand
schuldig, und zwar in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 (erster Satz) SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01).
Erwägungen
5.
(…) Nachdem per 1.
Januar 2005 neue Bestimmungen über die Strafbarkeit des Fahrens in
alkoholisiertem Zustand in Kraft getreten sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob
und wie sich der Beschuldigte unter den neuen rechtlichen Verhältnissen strafbar
gemacht hat.
Es ist davon auszugehen,
dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten durch den Alkoholkonsum, der zu einer
zugestandenen Blutalkoholkonzentration von 0,69 ‰ führte, beeinträchtigt war,
was eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG darstellte (siehe auch Art. 2 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) und gemäss aArt. 91 Abs. 1 SVG
strafbar war. Es liegt damit nicht die Situation vor, dass sich der Beschuldigte
nur neurechtlich strafbar gemacht hätte, was mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB
(Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) von Bedeutung ist. Gemäss dem neurechtlichen
Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem
Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine
qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
(SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in
jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine
Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt. Abs. 2: Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8
Promillen oder mehr. Da vorliegend von einer Blutalkoholkonzentration von unter
0,8 ‰ auszugehen ist, liegt neurechtlich kein Vergehen, hingegen eine
Übertretung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG, erster Satz, vor. Im Vergleich mit
dem alten Recht stellt dies für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2
StGB das mildere Recht dar, weil – wie schon festgestellt – altrechtlich auf
ein Vergehen hätte erkannt werden müssen (BGE 119 Ia 334 f.;6S.391/2003).
Damit ist auch gesagt, dass Fahren in alkoholisiertem Zustand im Bereich von
unter 0,8 ‰, das heisst im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰, nach der
neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden kann. In
subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte nach dem Konsum eines halben
Liters Wein davon ausgehen, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt sein könnte,
spätestens nachdem er zweimal eine Kollision verursacht hatte und gestürzt war.
Damit war es zumindest verfehlt, dass er nach diesen Ereignissen noch die
Heimfahrt antrat, hätte er seinen Personenwagen doch ohne weiteres stehen
lassen können. Sein Verhalten stellte eine Inkaufnahme des Fahrens in nicht
fahrfähigem Zustand dar und war damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist
somit des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne einer
Übertretung gemäss Art. 91 Abs. 1 erster Satz SVG schuldig zu befinden.
Obergericht
Strafkammer, Urteil vom 11. Mai 2006 (STAPP.2005.2)