STAPP.2005.37
Unrechtmässige Entziehung von Energie
30. März 2007Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 5
Art. 34 Abs. 2 StGB. Festsetzung der Höhe des
Tagessatzes. Verfügt ein Beschuldigter über kein oder bloss ein geringes
Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht,
dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im
Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich
erhöht.
Sachverhalt
Der Beschuldigte C. bezog während Jahren Strom aus seiner
Auto-Einstellbox in der Tiefgarage der Überbauung, um sein Haus mit einem
Elektroofen zu heizen, obwohl er wusste, dass dieser Verbrauch zu Lasten der
Eigentümergemeinschaft geht. Die Strafkammer verurteilt den Beschuldigten wegen
unrechtmässiger Entziehung von Energie zu einer bedingten Geldstrafe von 21
Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Aufgrund des tiefen monatlichen
Nettoeinkommens des Beschuldigten wurde bei der Festsetzung der Höhe des
Tagessatzes auch sein grosses Vermögen berücksichtigt.
Erwägungen
III.
3.
c) In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt
der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber
über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung
der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden
Beschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine
Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen
Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des
einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in
Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge: Die
Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella: Die Geldstrafe im
Schweizer Strafrecht, S. 157 f.).
Der Beschuldigte verfügt lediglich über ein geringes
monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'900.--. Hingegen besitzt er zusammen
mit seiner Ehefrau ein Wertschriftenportefeuille von rund 1 Million Franken.
Zudem gehören ihm und seiner Ehefrau zwei Wohnungen, die vermietet werden.
Vorliegend ist deshalb das Vermögen als Korrektiv bei der Bemessung der Höhe
des Tagessatzes zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wertschriften beträgt der
Anteil des Beschuldigten Fr. 500'000.--. Für die beiden vermieten
Eigentumswohnungen ist nach Abzug der Hypothekarschulden von einem Nettowert
von Fr. 200'000.-- auszugehen, womit ein hälftiger Anteil von
Fr. 100'000.-- zum Vermögen des Beschuldigten hinzuzurechnen ist. Somit
ergibt sich ein für die Zumessung relevantes Vermögen des Beschuldigten in der
Höhe von Fr. 600'000.--. Davon ist ein Vermögensfreibetrag von Fr.
100'000.-- abzuziehen (Dolge, a.a.O., mit Verweis auf Cimichella). Damit
verbleiben Fr. 500'000.--. Dolge (a.a.O., S. 14) schlägt vor, höchstens 10 %
des Vermögens in die Bemessung einzubeziehen, damit die Geldstrafe nicht
konfiskatorisch wirkt. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz
eine Anrechnung von 0,028 % des Vermögens (10 % : 360). Diese Lösung erscheint
angemessen. Im vorliegenden Fall resultiert demnach ein Korrekturbetrag von Fr.
138.
--, der zum Grund-Tagessatz von Fr. 65.-- hinzuzurechnen ist. Die Höhe des
gesamten Tagessatzes, abgerundet auf Fr. 10.--, beläuft sich damit auf Fr.
200.
--.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 30. März 2007 (STAPP.2005.37)