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Entscheid

STAPP.2005.37

Unrechtmässige Entziehung von Energie

30. März 2007Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte C. bezog während Jahren Strom aus seiner

Auto-Einstellbox in der Tiefgarage der Überbauung, um sein Haus mit einem

Elektroofen zu heizen, obwohl er wusste, dass dieser Verbrauch zu Lasten der

Eigentümergemeinschaft geht. Die Strafkammer verurteilt den Beschuldigten wegen

unrechtmässiger Entziehung von Energie zu einer bedingten Geldstrafe von 21

Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Aufgrund des tiefen monatlichen

Nettoeinkommens des Beschuldigten wurde bei der Festsetzung der Höhe des

Tagessatzes auch sein grosses Vermögen berücksichtigt.

Erwägungen

III.

3.

c) In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt

der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber

über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung

der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden

Beschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine

Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen

Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des

einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in

Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge: Die

Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella: Die Geldstrafe im

Schweizer Strafrecht, S. 157 f.).

Der Beschuldigte verfügt lediglich über ein geringes

monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'900.--. Hingegen besitzt er zusammen

mit seiner Ehefrau ein Wertschriftenportefeuille von rund 1 Million Franken.

Zudem gehören ihm und seiner Ehefrau zwei Wohnungen, die vermietet werden.

Vorliegend ist deshalb das Vermögen als Korrektiv bei der Bemessung der Höhe

des Tagessatzes zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wertschriften beträgt der

Anteil des Beschuldigten Fr. 500'000.--. Für die beiden vermieten

Eigentumswohnungen ist nach Abzug der Hypothekarschulden von einem Nettowert

von Fr. 200'000.-- auszugehen, womit ein hälftiger Anteil von

Fr. 100'000.-- zum Vermögen des Beschuldigten hinzuzurechnen ist. Somit

ergibt sich ein für die Zumessung relevantes Vermögen des Beschuldigten in der

Höhe von Fr. 600'000.--. Davon ist ein Vermögensfreibetrag von Fr.

100'000.-- abzuziehen (Dolge, a.a.O., mit Verweis auf Cimichella). Damit

verbleiben Fr. 500'000.--. Dolge (a.a.O., S. 14) schlägt vor, höchstens 10 %

des Vermögens in die Bemessung einzubeziehen, damit die Geldstrafe nicht

konfiskatorisch wirkt. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz

eine Anrechnung von 0,028 % des Vermögens (10 % : 360). Diese Lösung erscheint

angemessen. Im vorliegenden Fall resultiert demnach ein Korrekturbetrag von Fr.

138.

--, der zum Grund-Tagessatz von Fr. 65.-- hinzuzurechnen ist. Die Höhe des

gesamten Tagessatzes, abgerundet auf Fr. 10.--, beläuft sich damit auf Fr.

200.

--.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 30. März 2007 (STAPP.2005.37)