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Entscheid

STAPP.2005.42

Pornografie

17. August 2006Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Auf der Festplatte eines beim Beschuldigten sichergestellten

Computers fand die Polizei insgesamt 53 Bilder mit kinderpornographischen

Darstellungen. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten zu einer

Busse. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte die

Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Die Strafkammer schliesst sich den Anträgen

der Staatsanwaltschaft an.

Erwägungen

3.

(...) Das Gesetz unterscheidet in Artikel 197 Ziff. 3

StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vier Kategorien verbotener, so genannter

harter Pornographie. Es führt nachstehende Tatbestandsformen auf: “sexuelle

Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder

Gewalttätigkeiten”. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten

Verstössen einzuordnen, wobei sich je nach dem Alter des Opfers und der Art

seiner Misshandlung weitere Abstufungen des Unrechtsgehalts ergeben. Zur

schlimmsten Sorte gehören Darstellungen des sexuellen Umgangs von Erwachsenen

mit Kindern.

Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 5. Oktober

2004.

(BGE 131 IV 16 ff.) als zentrales Rechtsgut des Verbots von

Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung

von Kindern und Jugendlichen an. Insofern handle es sich bei der strafbaren Tat

um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben diene die Bestimmung auch dem

Schutz der Erwachsenen. Dem liege – ähnlich wie beim Tatbestand der

Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB – der Gedanke zugrunde, dass sich die

im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher

korrumpierend auswirken könnten, mithin geeignet seien, beim Betrachter u.a.

die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. In diesem Sinne

wecke der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage nach solchen

Produkten und schaffe den finanziellen Anreiz zur Begehung entsprechender

Straftaten. So trage er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in derartigen

Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Art. 197 Ziff. 3 StGB wolle daher

insbesondere auch die potenziellen “Darsteller” harter Pornographie vor

sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger

Behandlung bewahren.

Diese rechtlichen Erwägungen, die das Bundesgericht im

angeführten Entscheid anstellte, zeigen, dass der strafbare Umgang mit

Kinderpornographie hochgradig kriminogen ist. Sie sind ohne weiteres auch bei

der Frage der Bemessung des Verschuldens heranzuziehen. Im Strafrahmen von Art.

197.

Ziff. 3 StGB können solche Handlungen grundsätzlich nicht mehr mit einer

Busse abgegolten werden. Dabei ist zu bedenken, dass jede pornographische

Abbildung eines Kindes auf einem real vorgenommenen sexuellen Gewaltakt beruht.

Die Konsumenten derartiger Bilder sind für diesen schändlichen Missbrauch

mitverantwortlich. Sie sind die Ursache dafür, dass es einen entsprechenden

Markt überhaupt gibt und dass er laufend zunimmt. Die Tatsache, dass das

Internet den Zugang zu solchen Bildern leicht macht und die Bilder auch

kostenlos zur Verfügung stellt, kann daher nicht entlastend wirken. Denn das

durch das Herunterladen einschlägiger Bilder bekundete Interesse ist auch dann

marktrelevant, wenn der Konsument – wie im vorliegenden Fall – dafür nichts

bezahlt. Es dient nämlich den Anbietern als Gradmesser für die Nachfrage, die

bekanntlich das Angebot bestimmt. Zwar ist die schwerste Form der

Kinderpornographie ihre ursprüngliche Herstellung; ihr bleibt der obere

Strafrahmen vorbehalten. Die Abnehmer solcher Darstellungen bilden aber zusammen

mit diesen Produzenten eine kriminelle Symbiose von Angebot und Nachfrage.

Dieser Sachzusammenhang darf bei der Bewertung solcher Straftaten nicht

ausgeblendet werden. Er ist ausschlaggebend für die vom Obergericht seit längerem

vertretene Auffassung, wonach für Kinderpornographie als Sanktion in der Regel

nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt

werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse

jedenfalls ausgeschlossen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. August 2006 (STAPP.2005.42)