STAPP.2005.42
Pornografie
17. August 2006Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 7
Art. 197 Ziff. 3 StGB. Pornographie. Darstellungen
mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, für die als
Sanktion in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit
Erwachsenen gezeigt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist
eine Busse ausgeschlossen.
Sachverhalt
Auf der Festplatte eines beim Beschuldigten sichergestellten
Computers fand die Polizei insgesamt 53 Bilder mit kinderpornographischen
Darstellungen. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten zu einer
Busse. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Die Strafkammer schliesst sich den Anträgen
der Staatsanwaltschaft an.
Erwägungen
3.
(...) Das Gesetz unterscheidet in Artikel 197 Ziff. 3
StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vier Kategorien verbotener, so genannter
harter Pornographie. Es führt nachstehende Tatbestandsformen auf: “sexuelle
Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder
Gewalttätigkeiten”. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten
Verstössen einzuordnen, wobei sich je nach dem Alter des Opfers und der Art
seiner Misshandlung weitere Abstufungen des Unrechtsgehalts ergeben. Zur
schlimmsten Sorte gehören Darstellungen des sexuellen Umgangs von Erwachsenen
mit Kindern.
Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 5. Oktober
2004.
(BGE 131 IV 16 ff.) als zentrales Rechtsgut des Verbots von
Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen an. Insofern handle es sich bei der strafbaren Tat
um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben diene die Bestimmung auch dem
Schutz der Erwachsenen. Dem liege – ähnlich wie beim Tatbestand der
Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB – der Gedanke zugrunde, dass sich die
im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher
korrumpierend auswirken könnten, mithin geeignet seien, beim Betrachter u.a.
die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. In diesem Sinne
wecke der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage nach solchen
Produkten und schaffe den finanziellen Anreiz zur Begehung entsprechender
Straftaten. So trage er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in derartigen
Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Art. 197 Ziff. 3 StGB wolle daher
insbesondere auch die potenziellen “Darsteller” harter Pornographie vor
sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger
Behandlung bewahren.
Diese rechtlichen Erwägungen, die das Bundesgericht im
angeführten Entscheid anstellte, zeigen, dass der strafbare Umgang mit
Kinderpornographie hochgradig kriminogen ist. Sie sind ohne weiteres auch bei
der Frage der Bemessung des Verschuldens heranzuziehen. Im Strafrahmen von Art.
197.
Ziff. 3 StGB können solche Handlungen grundsätzlich nicht mehr mit einer
Busse abgegolten werden. Dabei ist zu bedenken, dass jede pornographische
Abbildung eines Kindes auf einem real vorgenommenen sexuellen Gewaltakt beruht.
Die Konsumenten derartiger Bilder sind für diesen schändlichen Missbrauch
mitverantwortlich. Sie sind die Ursache dafür, dass es einen entsprechenden
Markt überhaupt gibt und dass er laufend zunimmt. Die Tatsache, dass das
Internet den Zugang zu solchen Bildern leicht macht und die Bilder auch
kostenlos zur Verfügung stellt, kann daher nicht entlastend wirken. Denn das
durch das Herunterladen einschlägiger Bilder bekundete Interesse ist auch dann
marktrelevant, wenn der Konsument – wie im vorliegenden Fall – dafür nichts
bezahlt. Es dient nämlich den Anbietern als Gradmesser für die Nachfrage, die
bekanntlich das Angebot bestimmt. Zwar ist die schwerste Form der
Kinderpornographie ihre ursprüngliche Herstellung; ihr bleibt der obere
Strafrahmen vorbehalten. Die Abnehmer solcher Darstellungen bilden aber zusammen
mit diesen Produzenten eine kriminelle Symbiose von Angebot und Nachfrage.
Dieser Sachzusammenhang darf bei der Bewertung solcher Straftaten nicht
ausgeblendet werden. Er ist ausschlaggebend für die vom Obergericht seit längerem
vertretene Auffassung, wonach für Kinderpornographie als Sanktion in der Regel
nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt
werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse
jedenfalls ausgeschlossen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. August 2006 (STAPP.2005.42)