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Entscheid

STAPP.2005.95

Nötigung

18. Oktober 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 15. Juni 2004 schlossen der Vermieter B. und der Mieter

M. einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb samt zugehörigen Lokalitäten

sowie eine 3-Zimmerwohnung. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von Fr.

4'000.--. Während etwas mehr als 7 ½ Monaten verfügte M. über den

Mietgegenstand, bezahlte dem B. jedoch keinen Mietzins und blieb auch das

vereinbarte Depot in der Höhe von Fr. 12'000.-- schuldig. B. unternahm

vorerst nichts, bis er am 4. Februar 2005 die Schlösser des Restaurants

auswechseln liess, sodass M. und seinen Angestellten der Zutritt nicht mehr

möglich war. Die Amtsgerichtsstatthalterin verurteilte B. wegen Nötigung zu

einer Busse. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.

Erwägungen

II.

5.

(…) Damit ist erstellt, dass ein Mietverhältnis vorlag,

das bis am 4. Februar 2005 weder ordentlich noch ausserordentlich

gekündigt wurde. Nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen stand dem Mieter

im vorliegenden Fall nach wie vor das Recht zu, die Mietsache vertragsgemäss zu

benützen, was zunächst einen freien Zugang voraussetzte. Unter diesen Umständen

steht schon obligationenrechtlich fest, dass der Beschuldigte seinen Mieter

nicht Knall auf Fall vor die Türe setzen durfte. Dass ein solcher Schritt mit

Formalitäten verbunden und in jedem Falle auch an Fristen geknüpft ist, ist

heute jedem Vermieter bestens bekannt.

III.

1.

Eine strafbare Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt

oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützt die Freiheit der Willensbildung

und Willensbetätigung (Pra 1999 Nr. 59 S. 338). Der objektive Tatbestand

besteht darin, dass jemand einen anderen in seiner Handlungsfreiheit

beschränkt. Der Genötigte soll sich dem Willen des Täters fügen (Jörg

Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 339). Nötigungsmittel

sind Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der

Handlungsfreiheit des Opfers. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei diesem Tatbestand

besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, “wenn das Mittel oder der

Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen

Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich ist” (BGE 122 IV 236).

Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass sich der

Betroffene aufgrund der Nötigung in bestimmter Weise verhält (Günter

Stratenwerth/Guido Jenni: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern

2003, S. 115 N 14). Bleibt der Erfolg aus, liegt Versuch vor (BGE 106 IV 129).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Der Täter handelt im Bewusstsein

und mit dem Willen, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem Tun,

Unterlassen oder Dulden zu veranlassen, wobei Eventualvorsatz genügt.

2.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter

den Zugang zum Mietobjekt durch Auswechseln der Türschlösser verwehrt. Er hielt

ihn so davon ab, in die gemieteten Räumlichkeiten zu gelangen und dort seine

Mietrechte wahrzunehmen. Der Mieter hatte gar keine andere Wahl, als draussen

zu bleiben. Sein Ausschluss war vom Beschuldigten durch Vorkehrungen

herbeigeführt worden, die verhinderten, dass das Opfer die verschlossenen Türen

öffnen konnte. Dieses Vorgehen war im Ergebnis für den Betroffenen zwingend und

weist insofern gewaltsamen Charakter auf. Zwar unterblieb eine unmittelbare

physische Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer, doch liegt fraglos ein

“physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen” vor (so Stratenwerth/Jenny,

a.a.O., S. 111 N 6). Für eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung des

Gewaltbegriffs spricht sich auch Imperatori aus (Martino Imperatori: Das

Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 50 ff.).

Zu bedenken ist jedoch, dass der Begriff der Gewalt im

vorliegenden Zusammenhang umstritten ist (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 110 N

5; Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2

zu Art. 181 StGB). Vielfach wird Gewalt noch immer als physische Einwirkung auf

den Körper eines Menschen definiert. Wollte man dieser restriktiven Auslegung

folgen, entfiele im vorliegenden Fall das Nötigungsmittel der Gewalt. In diesem

Falle aber bliebe immer noch der Rückgriff auf die “andere Beschränkung der

Handlungsfreiheit”, auch wenn Stratenwerth diese Generalklausel zu Recht als

“höchst bedenklich” bezeichnet und daher eine einschränkende Interpretation

empfiehlt (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 114 N 11). Ob unter Gewalt auch die

Gewaltverübung gegen Sachen fallen soll, wenn davon eine körperliche

Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet.

Als einleuchtendes Beispiel von Gewalt gegen Sachen, die eine unmittelbare physische

Auswirkung auf das Tatopfer hat, wird das Aushängen von Fenstern durch den

Vermieter genannt, um den Mieter zum Auszug zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, N 21 zu Art.

181.

StGB). Die Vermieterschaft, welche die Mietsache absichtlich beschädigt, um

die Mieterschaft zum Verlassen der Wohn- oder Geschäftsräume zu bewegen, begeht

ebenfalls eine Nötigung (David Lachat/Daniel Stoll/Andreas Brunner: Das

Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 629). Gleiches muss für einen

Vermieter gelten, der die Sache zwar nicht beschädigt, aber so verändert (z.B.

durch Auswechseln der Türschlösser), dass der Mieter sie nicht mehr benutzen

kann, obwohl er zivilrechtlich zur weiteren Benutzung berechtigt wäre. Das

Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt kann damit als Gewalt gegen

Sachen gelten, welche eine unmittelbare physische Auswirkung auf das Tatopfer

hat.

Das Mittel, das der Beschuldigte im vorliegenden Falle

einsetzte, war unzulässig, hatte er doch – wie bereits dargelegt wurde – mit

seinem Vorgehen bewusst gegen Normen des Mietrechts verstossen. Auch der Zweck,

eine faktisch fristlose Beendigung des Mietverhältnisses ohne schriftliche

Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung, war unerlaubt. Mit

seinem widerrechtlichen Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass M. für

mindestens drei Stunden keinen Zutritt zum Restaurant hatte. Die Ausschliessung

hätte noch länger gedauert, doch hat M. auf Anraten der Polizei den

Schlüsseldienst kommen lassen. Der strafrechtliche Erfolg ist damit

eingetreten. Dass er der Absicht des Beschuldigten entsprach, kann nicht

bezweifelt werden. B. hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig

gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Oktober 2006 (STAPP.2005.95)