STAPP.2005.95
Nötigung
18. Oktober 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 6
Art. 181 StGB. Nötigung. Das unerlaubte
Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt durch den Vermieter kann als
Gewalt gegen Sachen gelten, die eine unmittelbare physische Auswirkung auf den
Mieter hat.
Sachverhalt
Am 15. Juni 2004 schlossen der Vermieter B. und der Mieter
M. einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb samt zugehörigen Lokalitäten
sowie eine 3-Zimmerwohnung. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von Fr.
4'000.--. Während etwas mehr als 7 ½ Monaten verfügte M. über den
Mietgegenstand, bezahlte dem B. jedoch keinen Mietzins und blieb auch das
vereinbarte Depot in der Höhe von Fr. 12'000.-- schuldig. B. unternahm
vorerst nichts, bis er am 4. Februar 2005 die Schlösser des Restaurants
auswechseln liess, sodass M. und seinen Angestellten der Zutritt nicht mehr
möglich war. Die Amtsgerichtsstatthalterin verurteilte B. wegen Nötigung zu
einer Busse. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.
Erwägungen
II.
5.
(…) Damit ist erstellt, dass ein Mietverhältnis vorlag,
das bis am 4. Februar 2005 weder ordentlich noch ausserordentlich
gekündigt wurde. Nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen stand dem Mieter
im vorliegenden Fall nach wie vor das Recht zu, die Mietsache vertragsgemäss zu
benützen, was zunächst einen freien Zugang voraussetzte. Unter diesen Umständen
steht schon obligationenrechtlich fest, dass der Beschuldigte seinen Mieter
nicht Knall auf Fall vor die Türe setzen durfte. Dass ein solcher Schritt mit
Formalitäten verbunden und in jedem Falle auch an Fristen geknüpft ist, ist
heute jedem Vermieter bestens bekannt.
III.
1.
Eine strafbare Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützt die Freiheit der Willensbildung
und Willensbetätigung (Pra 1999 Nr. 59 S. 338). Der objektive Tatbestand
besteht darin, dass jemand einen anderen in seiner Handlungsfreiheit
beschränkt. Der Genötigte soll sich dem Willen des Täters fügen (Jörg
Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 339). Nötigungsmittel
sind Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit des Opfers. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei diesem Tatbestand
besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, “wenn das Mittel oder der
Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich ist” (BGE 122 IV 236).
Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass sich der
Betroffene aufgrund der Nötigung in bestimmter Weise verhält (Günter
Stratenwerth/Guido Jenni: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern
2003, S. 115 N 14). Bleibt der Erfolg aus, liegt Versuch vor (BGE 106 IV 129).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Der Täter handelt im Bewusstsein
und mit dem Willen, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem Tun,
Unterlassen oder Dulden zu veranlassen, wobei Eventualvorsatz genügt.
2.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter
den Zugang zum Mietobjekt durch Auswechseln der Türschlösser verwehrt. Er hielt
ihn so davon ab, in die gemieteten Räumlichkeiten zu gelangen und dort seine
Mietrechte wahrzunehmen. Der Mieter hatte gar keine andere Wahl, als draussen
zu bleiben. Sein Ausschluss war vom Beschuldigten durch Vorkehrungen
herbeigeführt worden, die verhinderten, dass das Opfer die verschlossenen Türen
öffnen konnte. Dieses Vorgehen war im Ergebnis für den Betroffenen zwingend und
weist insofern gewaltsamen Charakter auf. Zwar unterblieb eine unmittelbare
physische Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer, doch liegt fraglos ein
“physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen” vor (so Stratenwerth/Jenny,
a.a.O., S. 111 N 6). Für eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung des
Gewaltbegriffs spricht sich auch Imperatori aus (Martino Imperatori: Das
Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 50 ff.).
Zu bedenken ist jedoch, dass der Begriff der Gewalt im
vorliegenden Zusammenhang umstritten ist (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 110 N
5; Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2
zu Art. 181 StGB). Vielfach wird Gewalt noch immer als physische Einwirkung auf
den Körper eines Menschen definiert. Wollte man dieser restriktiven Auslegung
folgen, entfiele im vorliegenden Fall das Nötigungsmittel der Gewalt. In diesem
Falle aber bliebe immer noch der Rückgriff auf die “andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit”, auch wenn Stratenwerth diese Generalklausel zu Recht als
“höchst bedenklich” bezeichnet und daher eine einschränkende Interpretation
empfiehlt (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 114 N 11). Ob unter Gewalt auch die
Gewaltverübung gegen Sachen fallen soll, wenn davon eine körperliche
Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet.
Als einleuchtendes Beispiel von Gewalt gegen Sachen, die eine unmittelbare physische
Auswirkung auf das Tatopfer hat, wird das Aushängen von Fenstern durch den
Vermieter genannt, um den Mieter zum Auszug zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, N 21 zu Art.
181.
StGB). Die Vermieterschaft, welche die Mietsache absichtlich beschädigt, um
die Mieterschaft zum Verlassen der Wohn- oder Geschäftsräume zu bewegen, begeht
ebenfalls eine Nötigung (David Lachat/Daniel Stoll/Andreas Brunner: Das
Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 629). Gleiches muss für einen
Vermieter gelten, der die Sache zwar nicht beschädigt, aber so verändert (z.B.
durch Auswechseln der Türschlösser), dass der Mieter sie nicht mehr benutzen
kann, obwohl er zivilrechtlich zur weiteren Benutzung berechtigt wäre. Das
Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt kann damit als Gewalt gegen
Sachen gelten, welche eine unmittelbare physische Auswirkung auf das Tatopfer
hat.
Das Mittel, das der Beschuldigte im vorliegenden Falle
einsetzte, war unzulässig, hatte er doch – wie bereits dargelegt wurde – mit
seinem Vorgehen bewusst gegen Normen des Mietrechts verstossen. Auch der Zweck,
eine faktisch fristlose Beendigung des Mietverhältnisses ohne schriftliche
Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung, war unerlaubt. Mit
seinem widerrechtlichen Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass M. für
mindestens drei Stunden keinen Zutritt zum Restaurant hatte. Die Ausschliessung
hätte noch länger gedauert, doch hat M. auf Anraten der Polizei den
Schlüsseldienst kommen lassen. Der strafrechtliche Erfolg ist damit
eingetreten. Dass er der Absicht des Beschuldigten entsprach, kann nicht
bezweifelt werden. B. hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig
gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Oktober 2006 (STAPP.2005.95)