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Entscheid

STAPP.2007.10

Verleumdung

10. April 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Amtsgerichtsstatthalter

sprach den Beschuldigten X. der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Busse von Fr. 500.00, unter Anordnung der bedingten Löschbarkeit im

Strafregister mit einer Probezeit von einem Jahr. Dagegen erhob X. Appellation.

Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch und verurteilt X. zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Erwägungen

III.

5.

Das neue Recht erweist sich

als das mildere, weshalb eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Gemäss §

165.

StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte allein

ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten

aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot

einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im

erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Busse ausgesprochen wurde, im

zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte

Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf wie bisher die

Entscheidung über die Gewährung des bedingten, teilbedingten bzw. unbedingten

Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten

werden (SOG 1994 Nr. 29). Betrachtet man die Aspekte des Strafmasses und des

bedingten Strafvollzuges als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass

unbedingte Bussen schwerer wiegen als bedingte Geldstrafen, so muss es dem

Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen

Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug

gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen. Es besteht nach dem Gesagten

kein Anlass, eine nachvollziehbare Erhöhung der Strafe im Falle der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges – gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten

Strafe – als verbotene reformatio in peius zu betrachten (vgl. zum Verhältnis

bedingte/unbedingte Freiheitsstrafe SOG 2005 Nr. 15).

Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 10. April 2008 (STAPP.2007.10)