STAPP.2007.10
Verleumdung
10. April 2008Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 13
§ 165 StPO. Es
verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die erste
Instanz eine unbedingte Busse ausgesprochen hat, die zweite Instanz hingegen
eine höhere bedingte Geldstrafe ausfällt.
Sachverhalt
Der Amtsgerichtsstatthalter
sprach den Beschuldigten X. der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Busse von Fr. 500.00, unter Anordnung der bedingten Löschbarkeit im
Strafregister mit einer Probezeit von einem Jahr. Dagegen erhob X. Appellation.
Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch und verurteilt X. zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Erwägungen
III.
5.
Das neue Recht erweist sich
als das mildere, weshalb eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Gemäss §
165.
StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte allein
ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten
aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot
einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im
erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Busse ausgesprochen wurde, im
zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte
Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf wie bisher die
Entscheidung über die Gewährung des bedingten, teilbedingten bzw. unbedingten
Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten
werden (SOG 1994 Nr. 29). Betrachtet man die Aspekte des Strafmasses und des
bedingten Strafvollzuges als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass
unbedingte Bussen schwerer wiegen als bedingte Geldstrafen, so muss es dem
Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen
Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug
gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen. Es besteht nach dem Gesagten
kein Anlass, eine nachvollziehbare Erhöhung der Strafe im Falle der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges – gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten
Strafe – als verbotene reformatio in peius zu betrachten (vgl. zum Verhältnis
bedingte/unbedingte Freiheitsstrafe SOG 2005 Nr. 15).
Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 10. April 2008 (STAPP.2007.10)