Lexipedia

Entscheid

STAPP.2007.23

Mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Urkundenfälschung

1. April 2009Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs sprach

er X. frei. Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der

Strafkammer des Obergerichts. Im Rahmen des Appellationsverfahrens brachte X.

vor, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil

auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser

keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Die Strafkammer hält

in ihrem Urteil fest, dass im Appellationsverfahren nur die angefochtenen Punkte

geprüft werden können.

Erwägungen

2.

Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor

Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern § 165 StPO

(Strafprozessordnung, BGS 321.1) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

nicht eintreten lässt. Es wurde geltend gemacht, die Appellation des

Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu

Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder

Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO für sich allein schliesst das

nicht aus. Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige

Teile des Urteils beschränkt werden kann. Wird gegen einen Teil eines Urteils

nicht appelliert, so wird dieser rechtskräftig, wenn nicht Anschlussappellation

erhoben wird. Die Anschlussappellation gemäss § 175 StPO bezweckt, das

Verfahren wieder zu öffnen. § 165 StPO beschlägt einerseits das Prinzip der

«reformatio in peius»: Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein

Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten

aufgehoben oder abgeändert werden. Andererseits ermöglicht er, das Urteil zu

Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn der Oberstaatsanwalt ein

Rechtsmittel eingelegt hat. Dies aber nur insoweit, als der Eintritt der

Rechtskraft durch die Appellation verhindert wurde. In der vorliegend zu

beurteilenden Konstellation betrifft dies die Strafzumessung. Diese ist nicht

rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich mit den Schuldsprüchen wegen der

Urkundendelikte und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, welche weder vom

Oberstaatsanwalt noch von den Beschuldigten angefochten wurden. Es liegt hier

objektive Teilrechtskraft vor (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann:

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N

19). Die dargestellte Betrachtungsweise entspricht der ständig geübten Praxis

sowie der Konzeption der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wonach das

Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen

kann (Art. 398 Abs. 2).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. April 2009

(STAPP.2007.23)