STAPP.2007.23
Mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Urkundenfälschung
1. April 2009Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 11
§§ 165 und 173 Abs. 3 StPO. Die Appellation des
Oberstaatsanwaltes gegen Teile eines strafrechtlichen Urteils lässt es nicht
zu, das Urteil gestützt auf § 165 StPO vollständig zu Gunsten des Beschuldigten
abzuändern, wenn dieser selber keine Appellation oder Anschlussappellation
erhoben hat. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf selbständige
Teile des Urteils beschränkt werden. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht
appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und
SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen).
Sachverhalt
Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs sprach
er X. frei. Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der
Strafkammer des Obergerichts. Im Rahmen des Appellationsverfahrens brachte X.
vor, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil
auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser
keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Die Strafkammer hält
in ihrem Urteil fest, dass im Appellationsverfahren nur die angefochtenen Punkte
geprüft werden können.
Erwägungen
2.
Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor
Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern § 165 StPO
(Strafprozessordnung, BGS 321.1) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
nicht eintreten lässt. Es wurde geltend gemacht, die Appellation des
Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu
Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder
Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO für sich allein schliesst das
nicht aus. Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige
Teile des Urteils beschränkt werden kann. Wird gegen einen Teil eines Urteils
nicht appelliert, so wird dieser rechtskräftig, wenn nicht Anschlussappellation
erhoben wird. Die Anschlussappellation gemäss § 175 StPO bezweckt, das
Verfahren wieder zu öffnen. § 165 StPO beschlägt einerseits das Prinzip der
«reformatio in peius»: Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein
Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten
aufgehoben oder abgeändert werden. Andererseits ermöglicht er, das Urteil zu
Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn der Oberstaatsanwalt ein
Rechtsmittel eingelegt hat. Dies aber nur insoweit, als der Eintritt der
Rechtskraft durch die Appellation verhindert wurde. In der vorliegend zu
beurteilenden Konstellation betrifft dies die Strafzumessung. Diese ist nicht
rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich mit den Schuldsprüchen wegen der
Urkundendelikte und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, welche weder vom
Oberstaatsanwalt noch von den Beschuldigten angefochten wurden. Es liegt hier
objektive Teilrechtskraft vor (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann:
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N
19). Die dargestellte Betrachtungsweise entspricht der ständig geübten Praxis
sowie der Konzeption der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wonach das
Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
kann (Art. 398 Abs. 2).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. April 2009
(STAPP.2007.23)