STAPP.2007.43
Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung
25. September 2008Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 9
Art. 34 Abs. 2 StGB. Massgebender Zeitpunkt zur
Bestimmung der Tagessatzhöhe. Minimale Höhe des Tagessatzes.
Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs.
2 StGB auf den „Zeitpunkt des Urteils“ abzustellen. Damit ist das Urteil jener
Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können.
Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt. Den
von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) empfohlenen
Mindestansatz von Fr. 30.-- für Massendelikte erachtet das Obergericht
nicht für massgebend, weil sich ein solcher Tagessatz bei vielen Tätern in
Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch
erweisen kann. Nach der obergerichtlichen Praxis, die mit Urteil vom 10./18.
Januar 2007 (STAPP.2005.52) begründet wurde, beträgt der minimale Tagessatz Fr.
10.--. In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst
tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.--) abzurunden.
Sachverhalt
Der Beschuldigte schlug den körperlich unterlegenen X. ohne
aktuellen Anlass und völlig überraschend mit der Faust ins Gesicht. X. ging zu
Boden und erlitt Prellungen an der linken Wange und auf der linken Nasenseite
sowie einen psychischen Schock. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten der
einfachen Körperverletzung schuldig und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr.
10.-- fest.
Erwägungen
IV/3. Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art.
34.
Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend ist der Zeitpunkt des
Urteils. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen
noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im
Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des
Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 50 und 97 zu Art.
34.
StGB).
Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr.
2'700.-- ausgegangen. Auf diesen Betrag kann jedoch nicht mehr abgestellt
werden, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
zwischenzeitlich wie folgt verändert haben: Gemäss den eingereichten Unterlagen
hat der Beschuldigte keinen Anspruch mehr auf Krankentaggelder und die
Zusprache einer Invalidenrente wurde abgelehnt. Der Beschuldigte gab zudem vor
Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung
mehr zu beziehen. Da er auch keine Fürsorgeleistungen durch die Gemeinde
erhalte und seine Ehefrau die Heimarbeit aufgegeben habe, beschränke sich sein
Einkommen auf die SUVA-Rente von monatlich Fr. 404.--. Trotz dieses äusserst
geringen Einkommens ist an der Geldstrafe als Sanktionsart aus folgenden Gründen
festzuhalten: Eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach der
neurechtlichen Konzeption in jedem Fall ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Im Übrigen würde sie im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbotes
von vornherein ausser Betracht fallen, gilt doch die Freiheitsstrafe gegenüber
der Geldstrafe unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten als strengere Sanktion. Die gemeinnützige
Arbeit scheidet aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten ebenfalls
aus: Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und
er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit
nachzugehen.
Den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten
mit einem monatlichen Einkommen von nur gerade Fr. 404.-- ist vorliegend mit
einer minimalen Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- Rechnung zu tragen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2008
(STAPP.2007.43)