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Entscheid

STAPP.2007.43

Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung

25. September 2008Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte schlug den körperlich unterlegenen X. ohne

aktuellen Anlass und völlig überraschend mit der Faust ins Gesicht. X. ging zu

Boden und erlitt Prellungen an der linken Wange und auf der linken Nasenseite

sowie einen psychischen Schock. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten der

einfachen Körperverletzung schuldig und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr.

10.-- fest.

Erwägungen

IV/3. Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art.

34.

Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach den persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend ist der Zeitpunkt des

Urteils. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen

noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im

Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des

Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 50 und 97 zu Art.

34.

StGB).

Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr.

2'700.-- ausgegangen. Auf diesen Betrag kann jedoch nicht mehr abgestellt

werden, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

zwischenzeitlich wie folgt verändert haben: Gemäss den eingereichten Unterlagen

hat der Beschuldigte keinen Anspruch mehr auf Krankentaggelder und die

Zusprache einer Invalidenrente wurde abgelehnt. Der Beschuldigte gab zudem vor

Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung

mehr zu beziehen. Da er auch keine Fürsorgeleistungen durch die Gemeinde

erhalte und seine Ehefrau die Heimarbeit aufgegeben habe, beschränke sich sein

Einkommen auf die SUVA-Rente von monatlich Fr. 404.--. Trotz dieses äusserst

geringen Einkommens ist an der Geldstrafe als Sanktionsart aus folgenden Gründen

festzuhalten: Eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach der

neurechtlichen Konzeption in jedem Fall ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Im Übrigen würde sie im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbotes

von vornherein ausser Betracht fallen, gilt doch die Freiheitsstrafe gegenüber

der Geldstrafe unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten als strengere Sanktion. Die gemeinnützige

Arbeit scheidet aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten ebenfalls

aus: Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und

er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit

nachzugehen.

Den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten

mit einem monatlichen Einkommen von nur gerade Fr. 404.-- ist vorliegend mit

einer minimalen Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- Rechnung zu tragen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2008

(STAPP.2007.43)