STAPP.2009.4
mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
21. September 2009Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 8
Art. 139 StGB. Bei der Wegnahme einer Bankkarte
ist im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der
Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben, sondern allein auf die Karte
als solche abzustellen.
Sachverhalt
Im Sommer 2007 entwendete der Beschuldigte B. seinem
Zimmerkollegen Z. eine Bankkarte der Raiffeisenbank, lautend auf Z. sowie die
Identitätskarte aus dessen Portemonnaie. Er begab sich damit nach Solothurn und
hob bei der Raiffeisenbank am Kronenstutz Fr. 200.00 ab. Dabei wies er sich mit
der Identitätskarte von Z. aus und unterzeichnete auch den Empfangsschein mit
dessen Namen. Eine Woche später hob der Beschuldigte Fr. 300.00 am selben Ort
ab. Kurz nach der zweiten Bargeldabhebung legte der Beschuldigte die beiden
Karten zurück ins Portemonnaie von Z. Einige Zeit später entwendete er die
beiden Karten erneut aus dem Portemonnaie von Z. und hob damit mehrfach in
Solothurn Bargeld ab. Nachgewiesen sind die folgenden unrechtmässigen Bezüge
des Beschuldigten, alle erfolgt bei der Raiffeisenbank Solothurn: Fr. 200.00 am
29. Juni 2007, Fr. 300.00 am 6. Juli 2007, Fr. 400.00 am 12. Oktober 2007, Fr.
300.00 am 15. Oktober 2007 und Fr. 4'000.00 am 17. Oktober 2007. Zu Beginn der
unrechtmässigen Bezüge lag der Saldo des Bankkontos bei Fr. 23'847.20, nach der
letzten Abhebung bei Fr. 16'029.30; inklusive zwischenzeitlich erfolgter Gutschriften.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten rechtskräftig
wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte appellierte gegen die
erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und versuchtem
Betrug. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten mangels
Aneignungsabsicht hinsichtlich der Bank- und Identitätskarte vom Vorhalt des
Diebstahls frei. Da sich der Beschuldigte die Bank- und Identitätskarte nicht
angeeignet hat, fällt im Appellationsverfahren auch ein Schuldspruch wegen
unrechtmässiger Aneignung ausser Betracht. Die Strafkammer des Obergerichts
spricht den Beschuldigten ebenfalls frei vom Vorhalt des versuchten Betruges.
Erwägungen
5.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anwendung der
Sachwerttheorie wegen mehrfachen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr.
5'200.00 für schuldig erkannt.
Eine Bankkarte nennt neben dem Namen der Bank und der
Kontonummer den Namen des Kontoinhabers. Sie weist damit die darauf genannte
Person als Berechtigte am entsprechenden Bankkonto aus. Bei der Vorlage der
Bankkarte muss sich der Ansprecher am Schalter für eine Barauszahlung identifizieren,
sofern er dem Schalterangestellten nicht persönlich bekannt ist.
Der vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der
Entwendung eines Sparheftes vergleichen: Ein (Namen-)Sparheft ist zwar kein
Wertpapier, aber eine Beweisurkunde und ein hinkendes Legitimationspapier, das
die Bank berechtigt, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den
Inhaber zu machen. Die Bank nimmt solche Auszahlungen in der Regel auch auf
blosse Vorweisung des Sparheftes hin vor (BGE 72 IV 118 E. 1; 116 IV 23 E. 2c;
ZR 1946 Nr. 171). Die Bankkarte dient hingegen nur der Bekanntgabe, dass die
auf der Karte vermerkte Person am ebenfalls auf der Karte vermerkten Bankkonto
berechtigt ist. Mehr wird damit nicht bewiesen. Die Karte fungiert nicht als
Träger des eigentlichen Gebrauchswertes. Die Bank darf gegen Vorlage der
Bankkarte nur Auszahlungen tätigen, wenn sie sich über die Identität des
Ansprechers vergewissert hat. Die Karte bringt letztlich dem Besitzer nicht
mehr als die Kenntnis der Kontonummer. Auch mit der Kenntnis der Kontonummer
allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte
der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine
Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können.
Im vorliegenden Fall darf somit hinsichtlich der Bankkarte
im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der
Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben abgestellt werden. Zum Erlangen
des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren
mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen.
Auch die Vollendung eines Betrugs wäre denkbar, wenn der Beschuldigte dem auf
der Identitätskarte abgebildeten Berechtigten stark ähnlich sieht und er dessen
Unterschrift gut imitiert. Gerade in letztgenanntem Fall aber würde sich bei
Anwendung der Sachwerttheorie die Frage nach der Konkurrenz zwischen dem
Diebstahl und dem nachfolgenden Betrug hinsichtlich des genau gleichen
Vermögenswertes stellen: In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben
abgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Anwendung der Sachwerttheorie beim
vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des Diebstahls als Aneignungsdelikt
unzulässigerweise ausdehnen und damit gegen Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311) verstossen würde. Allfällige Lücken der Strafbarkeit müssen hingenommen
werden.
Aber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch
andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die
Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig
ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen. Der Diebstahl ist mit
der Wegnahme der Sache vollendet (Stefan Trechsel: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 139). Von welchem
Deliktsbetrag und von welchem Vorsatz wäre dann auszugehen? Vom Wert des
gesamten Kontoguthabens, den der Täter bei der Wegnahme meist gar nicht kennt,
oder vom Betrag der späteren Abhebungen? Was passiert mit dem Täter, der die Karte
entwendet, ohne sich über einen allfälligen Einsatz schon entschieden zu haben?
Ist der Täter, der später nur Fr. 200.00 von einem Kontoguthaben von Fr.
2'000.00 abhebt, wegen einfachem oder geringfügigem Diebstahl zu verurteilen?
(...) Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche ausführt, dass bei der Wegnahme
der Bankkarte der wirtschaftliche Wert, also das gesamte Kontoguthaben von Fr.
23'847.20, welches die Karte verberge, massgebend sei. B. habe aber nur einen
Teilbetrag von Fr. 5'200.00 abgehoben und sich auch nur diesen angeeignet. Eine
Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB falle somit ausser Betracht,
denn sowohl der Erfolg als auch die Absicht von B. bei der Entwendung hätten
den Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 überstiegen. Auch die Absicht
einer unrechtmässigen Bereicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil liege vor:
Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross.
Da bei der Bankkarte deren wirtschaftlicher Wert massgebend sei, habe sich B.
um diesen bereichert, also um Fr. 5'200.00. Auch bei der Strafzumessung ging
die Vorinstanz von einem Taterfolg in der Höhe von Fr. 5'200.00 aus.
Zusammenfassend ist bezüglich der Wegnahme von Bank- und
Identitätskarte am 29. Juni 2007 – und nur diese Wegnahme ist angeklagt – für
die Bestimmung des Wertes bzw. des Gegenstandes der Aneignung auf die
Substanztheorie abzustellen. Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten
als solche.
6.
Zugunsten von B. ist davon auszugehen, dass dieser
bereits im Zeitpunkt der Wegnahme die Karten an Z. zurückgeben wollte. Somit
bestand bei diesem im Moment der Wegnahme keine Aneignungsabsicht. Der
Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt
und B. ist vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.
Der vorinstanzliche Richter verurteilte B. wegen mehrfachem
Diebstahl. Mit dem vorliegenden Urteil fällt dieser Schuldspruch dahin. In der
Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein
einfacher Diebstahl, vorgeworfen. Da lediglich dieser Vorhalt den
Prozessgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, kann B. auch nur von
diesem freigesprochen werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. September 2009
(STAPP.2009.4)