Lexipedia

Entscheid

STAPP.2009.4

mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

21. September 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Sommer 2007 entwendete der Beschuldigte B. seinem

Zimmerkollegen Z. eine Bankkarte der Raiffeisenbank, lautend auf Z. sowie die

Identitätskarte aus dessen Portemonnaie. Er begab sich damit nach Solothurn und

hob bei der Raiffeisenbank am Kronenstutz Fr. 200.00 ab. Dabei wies er sich mit

der Identitätskarte von Z. aus und unterzeichnete auch den Empfangsschein mit

dessen Namen. Eine Woche später hob der Beschuldigte Fr. 300.00 am selben Ort

ab. Kurz nach der zweiten Bargeldabhebung legte der Beschuldigte die beiden

Karten zurück ins Portemonnaie von Z. Einige Zeit später entwendete er die

beiden Karten erneut aus dem Portemonnaie von Z. und hob damit mehrfach in

Solothurn Bargeld ab. Nachgewiesen sind die folgenden unrechtmässigen Bezüge

des Beschuldigten, alle erfolgt bei der Raiffeisenbank Solothurn: Fr. 200.00 am

29. Juni 2007, Fr. 300.00 am 6. Juli 2007, Fr. 400.00 am 12. Oktober 2007, Fr.

300.00 am 15. Oktober 2007 und Fr. 4'000.00 am 17. Oktober 2007. Zu Beginn der

unrechtmässigen Bezüge lag der Saldo des Bankkontos bei Fr. 23'847.20, nach der

letzten Abhebung bei Fr. 16'029.30; inklusive zwischenzeitlich erfolgter Gutschriften.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten rechtskräftig

wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte appellierte gegen die

erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und versuchtem

Betrug. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten mangels

Aneignungsabsicht hinsichtlich der Bank- und Identitätskarte vom Vorhalt des

Diebstahls frei. Da sich der Beschuldigte die Bank- und Identitätskarte nicht

angeeignet hat, fällt im Appellationsverfahren auch ein Schuldspruch wegen

unrechtmässiger Aneignung ausser Betracht. Die Strafkammer des Obergerichts

spricht den Beschuldigten ebenfalls frei vom Vorhalt des versuchten Betruges.

Erwägungen

5.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anwendung der

Sachwerttheorie wegen mehrfachen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr.

5'200.00 für schuldig erkannt.

Eine Bankkarte nennt neben dem Namen der Bank und der

Kontonummer den Namen des Kontoinhabers. Sie weist damit die darauf genannte

Person als Berechtigte am entsprechenden Bankkonto aus. Bei der Vorlage der

Bankkarte muss sich der Ansprecher am Schalter für eine Barauszahlung identifizieren,

sofern er dem Schalterangestellten nicht persönlich bekannt ist.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der

Entwendung eines Sparheftes vergleichen: Ein (Namen-)Sparheft ist zwar kein

Wertpapier, aber eine Beweisurkunde und ein hinkendes Legitimationspapier, das

die Bank berechtigt, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den

Inhaber zu machen. Die Bank nimmt solche Auszahlungen in der Regel auch auf

blosse Vorweisung des Sparheftes hin vor (BGE 72 IV 118 E. 1; 116 IV 23 E. 2c;

ZR 1946 Nr. 171). Die Bankkarte dient hingegen nur der Bekanntgabe, dass die

auf der Karte vermerkte Person am ebenfalls auf der Karte vermerkten Bankkonto

berechtigt ist. Mehr wird damit nicht bewiesen. Die Karte fungiert nicht als

Träger des eigentlichen Gebrauchswertes. Die Bank darf gegen Vorlage der

Bankkarte nur Auszahlungen tätigen, wenn sie sich über die Identität des

Ansprechers vergewissert hat. Die Karte bringt letztlich dem Besitzer nicht

mehr als die Kenntnis der Kontonummer. Auch mit der Kenntnis der Kontonummer

allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte

der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine

Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können.

Im vorliegenden Fall darf somit hinsichtlich der Bankkarte

im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der

Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben abgestellt werden. Zum Erlangen

des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren

mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen.

Auch die Vollendung eines Betrugs wäre denkbar, wenn der Beschuldigte dem auf

der Identitätskarte abgebildeten Berechtigten stark ähnlich sieht und er dessen

Unterschrift gut imitiert. Gerade in letztgenanntem Fall aber würde sich bei

Anwendung der Sachwerttheorie die Frage nach der Konkurrenz zwischen dem

Diebstahl und dem nachfolgenden Betrug hinsichtlich des genau gleichen

Vermögenswertes stellen: In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben

abgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Anwendung der Sachwerttheorie beim

vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des Diebstahls als Aneignungsdelikt

unzulässigerweise ausdehnen und damit gegen Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311) verstossen würde. Allfällige Lücken der Strafbarkeit müssen hingenommen

werden.

Aber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch

andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die

Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig

ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen. Der Diebstahl ist mit

der Wegnahme der Sache vollendet (Stefan Trechsel: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 139). Von welchem

Deliktsbetrag und von welchem Vorsatz wäre dann auszugehen? Vom Wert des

gesamten Kontoguthabens, den der Täter bei der Wegnahme meist gar nicht kennt,

oder vom Betrag der späteren Abhebungen? Was passiert mit dem Täter, der die Karte

entwendet, ohne sich über einen allfälligen Einsatz schon entschieden zu haben?

Ist der Täter, der später nur Fr. 200.00 von einem Kontoguthaben von Fr.

2'000.00 abhebt, wegen einfachem oder geringfügigem Diebstahl zu verurteilen?

(...) Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche ausführt, dass bei der Wegnahme

der Bankkarte der wirtschaftliche Wert, also das gesamte Kontoguthaben von Fr.

23'847.20, welches die Karte verberge, massgebend sei. B. habe aber nur einen

Teilbetrag von Fr. 5'200.00 abgehoben und sich auch nur diesen angeeignet. Eine

Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB falle somit ausser Betracht,

denn sowohl der Erfolg als auch die Absicht von B. bei der Entwendung hätten

den Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 überstiegen. Auch die Absicht

einer unrechtmässigen Bereicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil liege vor:

Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross.

Da bei der Bankkarte deren wirtschaftlicher Wert massgebend sei, habe sich B.

um diesen bereichert, also um Fr. 5'200.00. Auch bei der Strafzumessung ging

die Vorinstanz von einem Taterfolg in der Höhe von Fr. 5'200.00 aus.

Zusammenfassend ist bezüglich der Wegnahme von Bank- und

Identitätskarte am 29. Juni 2007 – und nur diese Wegnahme ist angeklagt – für

die Bestimmung des Wertes bzw. des Gegenstandes der Aneignung auf die

Substanztheorie abzustellen. Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten

als solche.

6.

Zugunsten von B. ist davon auszugehen, dass dieser

bereits im Zeitpunkt der Wegnahme die Karten an Z. zurückgeben wollte. Somit

bestand bei diesem im Moment der Wegnahme keine Aneignungsabsicht. Der

Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt

und B. ist vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.

Der vorinstanzliche Richter verurteilte B. wegen mehrfachem

Diebstahl. Mit dem vorliegenden Urteil fällt dieser Schuldspruch dahin. In der

Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein

einfacher Diebstahl, vorgeworfen. Da lediglich dieser Vorhalt den

Prozessgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, kann B. auch nur von

diesem freigesprochen werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. September 2009

(STAPP.2009.4)