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Entscheid

STBEJ.2019.3

Betrug, Urkundenfälschung, etc.

18. Februar 2020Deutsch78 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons

Solothurn,

Amthaus 2,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Severin

Bellwald,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Betrug,

Urkundenfälschung, etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 18. Februar 2020:

1. Jugendanwalt B.___, für die

Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Frau C.___,

Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft;

2. A.___, beschuldigter Jugendlicher (nachfolgend

Jugendlicher) und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher

Verteidiger des Jugendlichen;

4. Dr. med. D.___, Sachverständiger.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts

bekannt. Er verweist auf das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni

2018, nennt die vom Berufungskläger und der Anschlussberufungsklägerin

angefochtenen Urteilsziffern und teilt mit, welche Abänderungen von den

Parteien im Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff.

I.5.). Er verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.6.) und skizziert den vorgesehenen weiteren

Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der

Parteivertreter;

2. Befragung des Jugendlichen;

3. Befragung des Sachverständigen Dr.

med. D.___;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Jugendlichen;

6. geheime Urteilsberatung;

7.

Urteilseröffnung.

Jugendanwalt B.___ wirft keine Vorfragen

auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald händigt je

ein Exemplar seiner Honorarnote dem Jugendanwalt und dem Vorsitzenden aus. Er

hat weder Vorbemerkungen noch Vorfragen.

Der Jugendliche wird vom Vorsitzenden

auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und

anschliessend befragt (vgl. hierzu Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier,

AS 113, nachfolgend zitiert «Dossier OG», sowie separates Einvernahmeprotokoll

vom 18.2.2020, Dossier OG 114 - 121).

Es folgt nach vorgängiger Belehrung und

ausdrücklichem Hinweis auf den Straftatbestand von Art. 307 StGB (Falsches

Gutachten) die Befragung des Sachverständigen (vgl. Audio-Dokument und

separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 113 sowie 122 - 128).

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die

Verhandlung nun für eine halbstündige Pause (9:40 Uhr - 10:10 Uhr) unterbrochen

werde. Nach den beiden Befragungen stehe für ihn im Raum, allenfalls von dem

soeben dargelegten Verfahrensablauf abzuweichen und das Verfahren zu sistieren.

Das Gericht werde diese Frage während der Pause geheim beraten.

Nach der Unterbrechung führt der

Vorsitzende sinngemäss aus, dass das Berufungsgericht eine Verfahrenssistierung

um 2 ½ Monate in Betracht ziehe. Ohne den Entscheid in der Sache zu

präjudizieren, könne Folgendes festgehalten werden: Es sei zentral, dass dem

Jugendlichen der berufliche Einstieg gelinge. Während einer Sistierung könnte

versucht werden, für den Jugendlichen gemeinsam eine Anschlusslösung zu finden.

Ob der Jugendliche auf sich allein gestellt auf dem freien Arbeitsmarkt eine

Lehrstelle finden könne, sei aufgrund seiner Vorgeschichte und des

Strafregistereintrages zumindest fraglich und dies dürfte sich nicht einfach

gestalten. Es sei deshalb abzuklären, ob die Parteien mit einer solche

Sistierung einverstanden seien und ob insbesondere die Jugendanwaltschaft

dieses Vorgehen mittragen und den Jugendlichen bei einer Lehrstellensuche

entsprechend begleiten und unterstützen würde. Der Vorsitzende bittet die

Parteivertreter, hierzu Stellung zu nehmen.

Jugendanwalt B.___ führt im Wesentlichen

aus, er habe sehr grosse Vorbehalte gegen eine solche Sistierung. Er habe den

Eindruck, die Fronten seien verhärtet. Der Jugendliche habe sich bislang

verweigert, statt die ihm gebotenen Chancen zu nutzen. Zwar sei eine Lehrstelle

erfahrungsgemäss relativ schnell organisiert, doch er bezweifle stark, ob dies

dann auch nachhaltig sei, d.h. ob die angetretene Lehre vom Jugendlichen auch

durchgehalten und nicht einfach abgebrochen werde. Den vorgeschlagenen Zeitraum

von 2 ½ Monaten erachte er als sehr kurz und der Jugendliche brauche nach

seiner Einschätzung nicht nur eine therapeutische, sondern auch eine

erzieherische Betreuung. Eine solche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen

sei nur in einer Institution gewährleistet, bei einem betreuten Wohnen hingegen

nicht möglich, dort seien die Jugendlichen tagsüber am Arbeiten und die

Betreuung erschöpfe sich darin, dass der Betreuer abends für die Jugendlichen

koche. Für ein Lehrlingsheim sei der Jugendliche zwischenzeitlich zu alt, was

auch die Sozialarbeiterin C.___ in ihrem ergänzenden Votum bestätigt.

Der amtliche Verteidiger erklärt in

seiner Stellungnahme, die Sistierung würde es dem Jugendlichen ermöglichen zu

zeigen, wie ernst es ihm sei. Dem Jugendlichen gehe es um die (konkrete) Lehre.

Es sei sehr fraglich, was eine Gärtner- oder Schreinerlehre im N.___ bringen

solle, wenn der Jugendliche ohnehin in eine völlig andere Branche wechseln

wolle.

Der Vorsitzende erklärt, die Verhandlung

werde fortgeführt. Er erteilt dem Jugendanwalt das Wort für den Parteivortrag.

Jugendanwalt B.___ stellt und begründet

für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl.

Plädoyernotizen, Dossier OG 129 ff.):

« 1. Ziffer

3 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 sei zu

bestätigen.

2. A.___

sei zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu verurteilen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

In der Folge stellt und begründet

Rechtsanwalt Severin Bellwald im Namen und Auftrag des Jugendlichen und

Berufungsklägers folgende Anträge (Dossier OG 135):

« 1. Die Ziffern 3 (betreffend die

offene Unterbringung) und 4 seien aufzuheben.

2. Es sei auf die Anordnung einer

offenen Unterbringung zu verzichten.

3. Die Freiheitsstrafe sei angemessen

zu reduzieren.

4. Die Anschlussberufung der

Jugendanwaltschaft sei abzuweisen.

5. Es

sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der

Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 und der Eröffnung des schriftlich begründeten

Urteils am 2. Oktober 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Der Jugendanwalt verzichtet auf einen

zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen

Verteidigers entfällt.

Der Jugendliche macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Ihm gehe es hauptsächlich darum, ein

deliktsfreies Leben zu führen. Er sei sehr eingeschränkt gewesen und trotzdem

sei es ihm gelungen, einen Job zu finden. Er wolle keine Lehre im N.___ machen.

Er habe für eine Lehre in allen im N.___ zur Verfügung stehenden Bereichen «geschnuppert»

und es habe ihm nichts zugesagt. Er wolle das nicht. Er wäre sehr froh, wenn er

nun die Chance ergreifen könnte, sich ausserhalb des Massnahmenzentrums N.___

zu bewähren. Er wisse, dass er in der Vergangenheit viel

«Scheisse» gebaut habe. Er wolle mit und nicht gegen die Jugendanwaltschaft

arbeiten.

Abschliessend wird die mündliche

Urteilseröffnung, ursprünglich vorgesehen am 19. Februar 2020 um 11:00 Uhr, in

Absprache mit den Parteien auf den 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vorverlegt.

Es erscheinen am 18. Februar 2020 um

16:00 Uhr vor Obergericht:

1. Jugendanwalt

B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___,

Jugendlicher und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,

amtlicher Verteidiger des Jugendlichen.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden

Personen fest und gibt vorab bekannt, dass das Berufungsgericht seine Beratung

noch nicht abgeschlossen, sondern aus folgendem Grund unterbrochen habe: Das

Berufungsgericht ziehe für den Jugendlichen die Anordnung einer Persönlichen

Betreuung nach Art. 13 JStG in Betracht. Nach Erreichen des

Mündigkeitsalters sei jedoch für diese Schutzmassnahme zwingend das

Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Im Rahmen der Befragung des

Jugendlichen sei es versäumt worden, diese Frage zu klären. Beiden Parteien sei

diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der amtliche Verteidiger

werde sich nun mit seinem Mandanten in das Sitzungszimmer zurückziehen können,

um diese Frage zu besprechen.

Nach dieser vertraulichen Besprechung

werden die Parteien wieder in den Gerichtssaal gebeten. Der amtliche

Verteidiger erklärt, dass die Persönliche Betreuung eine Option sei, mit

welcher sein Mandant einverstanden sei.

Der Jugendanwalt verzichtet auf eine

Stellungnahme zur Frage der Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG.

Hierauf zieht sich das Berufungsgericht

nochmals zurück, um die geheime Urteilsberatung abzuschliessen.

In der Folge werden die Parteien zur mündlichen

Urteilseröffnung wiederum in den Gerichtssaal gebeten. Der Vorsitzende

verliest den Urteilsspruch. Er weist darauf hin, dass das Urteil der

Berufungsinstanz nachfolgend nur summarisch begründet werde und die

ausführliche Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sein werde. In

der Folge fasst der Vorsitzende die Strafzumessung zusammen und legt dar,

weshalb das Berufungsgericht für den Jugendlichen die Unterbringung in einer

offenen Einrichtung verworfen und die ambulante Behandlung sowie die Persönliche

Betreuung angeordnet habe. Der Vorsitzende appelliert abschliessend an den

Jugendlichen, mit dem Therapeuten und der Bertreuungsperson ernsthaft zusammen

zu arbeiten und weiterhin deliktsfrei zu bleiben. Mit dem Hinweis, dass die

Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu

laufen beginne, beschliesst der Vorsitzende die Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Die Jugendanwaltschaft führte seit Sommer

2016 ein Strafverfahren gegen A.___ (fortan: Jugendlicher), zunächst wegen

Irreführung der Rechtspflege und Veruntreuung (die Eltern hatten dem

Jugendlichen CHF 190’000.00 auf dessen Konto überwiesen zwecks

Weiterleitung nach […] für einen Landkauf, das Geld sei aber für andere

Zahlungen verwendet worden; im November 2016 zogen die Eltern den Strafantrag

zurück), später auch wegen diverser anderer Vermögensdelikte (Betrug,

Einbruchdiebstahl).

Am 7. November 2016 gab der

Jugendanwalt Dr. med. D.___, die Erstellung eines

forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Mit Verfügung vom

16. November 2016 ordnete der Jugendanwalt sodann per sofort die

stationäre Beobachtung des Jugendlichen im Aufnahmeheim L.___ an. Der

Aufenthalt sollte der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der

Erstellung des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie der

Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms dienen. Nach Vorliegen des

forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte

der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des

stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___ und ordnete

vorsorglich eine ambulante Behandlung bei Dr. D.___ sowie eine Persönliche

Betreuung durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft an. Damit wurde dem

Jugendlichen – entgegen der gutachterlichen Empfehlung – die Möglichkeit

eingeräumt, sich zu Hause zu bewähren. Auf eine stationäre, offene

Unterbringung des Jugendlichen wurde daher bis auf Weiteres verzichtet.

Stattdessen erhielt der Jugendliche die Auflagen, sich an sämtliche Termine der

angeordneten Schutzmassnahmen zu halten und sich bis Sommer 2017 eine Arbeits-

oder Lehrstelle zu suchen. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass –

sollte sich der Jugendliche nicht an die Termine halten bzw. sollten die

Auflagen von ihm missachtet werden – eine stationäre Unterbringung angeordnet

werde. Am 24. Juli 2017 fand die Überprüfung der vorsorglich angeordneten

ambulanten Schutzmassnahmen und der Auflagen statt. Anlässlich dieser

Überprüfung wurde dem Jugendlichen eröffnet, dass die Auflagen von ihm nicht

eingehalten worden seien und dass aus diesem Grund, aber auch aufgrund seiner

erneuten Delinquenz (mehrfacher versuchter Kreditbetrug und mehrfacher

Einbruchdiebstahl) eine stationäre Platzierung im Raum stehe. Gleichzeitig

wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Aufgrund der neuen ihm zur Last

gelegten Delikte wurde er unmittelbar nach der Massnahmenüberprüfung in Haft

genommen. Im Anschluss daran verfügte der Jugendanwalt am 25. Juli 2017

die Aufhebung der ambulanten Schutzmassnahmen und ordnete vorsorglich die

Unterbringung des Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ sowie eine ambulante

Behandlung per 31. Juli 2017 an.

2.

Mit Anklageverfügung vom

21. Dezember 2017 überwies der zuständige Jugendanwalt die Akten dem

Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen (abgelegt zu Beginn

der weder mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen noch paginierten Akten der

Jugendanwaltschaft).

3.

Nach Übergriffen gegen den Jugendlichen

im Massnahmenzentrum M.___ erfolgte am 19. Februar 2018 zu dessen Schutz

die Umplatzierung in das Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung erhob

der Jugendliche am 23. Februar 2018 Beschwerde. Mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. März 2019

wurde die Beschwerde abgewiesen.

4.

Am 11. Juni 2018 fällte das Kantonale

Jugendgericht folgendes Strafurteil:

1. A.___ wird vom Vorhalt des Betrugs,

angeblich begangen in der Zeit vom 8. bis zum 10. Dezember 2015 (Vorhalt Ziff.

1.2 der Anklageverfügung), freigesprochen.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfacher Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.8

und 1.9),

b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 1.8 und 1.9),

c) mehrfacher Betrug (Vorhalte Ziff. 1.1

und 1.3 lit. c),

d) mehrfacher versuchter Betrug (Vorhalte

Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7),

e) mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte

Ziff. 1.8 und 1.9),

f) mehrfache Urkundenfälschung (Vorhalte

Ziff. 1.6 und 1.7),

g) Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt

Ziff. 1.4),

h) Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10).

3.

Für A.___ werden

eine offene Unterbringung und eine ambulante Behandlung angeordnet.

4. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von

6 Monaten verurteilt.

5. An den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 4

hiervor werden A.___ 26 Tage Haft angerechnet.

6. Der Beitrag der Eltern an die Kosten der

Platzierung von A.___ wird pro der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn

verrechneten Platzierungstag für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf

CHF 10.00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Eltern verpflichtet, die

Auslagen für Kost und Logis während bewilligter Urlaube von A.___ zu Hause, die

Kosten für Krankenkassenprämien und -selbstbehalte sowie Zahnarztkosten zu

übernehmen.

7. Die folgenden bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate):

a) 1 Kreditkarte Mastercard Zürcher

Kantonalbank,

b) 2 Kreditkarten Mastercard Cornercard,

c) 1 Kreditkarte Mastercard YUNA,

d) 2 Kreditkarten Mastercard VIABUY,

e) 1 Kreditkarte Mastercard ok,

f) 1 Kreditkarte Visa Cornercard ok,

g) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (gold),

h) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY

(schwarz),

i) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen

young (schwarz),

j) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen

Raiffeisen,

k) 1 Kreditkarte Mastercard UBS

Prepaid (silbern),

l) 1 Kreditkarte Miles &

More (Star Alliance),

m) 1 Maestro-Karte Neue Aargauer Bank,

n) 1 Maestro-Karte Migrosbank

m-card,

o) 1 Maestro-Karte Credit Suisse

bonviva,

p) 1 Maestro-Karte UBS

(silbern),

q) 1 Maestro-Karte Credit Suisse

Viva (rot),

r) Garantieschein RADO,

s) elektronischer Schlüssel Assa Abloy,

t) SIM-Trägerkarte G.___ (inkl. SIM-Karte),

u) Quittung Credit Suisse, [Ort

1], vom 30. Juni 2017.

8. Die Kontosperren betreffend die

nachfolgenden Konten, lautend auf A.___, bei der Cornèr Bank AG, Lugano, werden

aufgehoben und den Geschädigten werden nach Rechtskraft des Urteils die

folgenden Beträge zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausbezahlt:

a) Konto Mastercard Nr. […]: CHF 673.60,

b) Konto Visacard Nr. […]: CHF 56.80,

c) Konto Visacard Nr. […]: CHF 719.40.

9. Die Schadenersatzforderung von E.___

gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Schadenersatzforderung der F.___AG

gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 24'588.25

(117.3 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 735.20 und

MWST zu 8 % von CHF 1'085.55 sowie Auslagen von CHF 943.30 und

MWST zu 7.7 % von CHF 710.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Auf den

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

12. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 21'470.00, hat A.___

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten von CHF 20'470.00 gehen

zu Lasten des Staates.

5.

Gegen das Urteil liess der Jugendliche

am 18. Juni 2018 die Berufung anmelden. Nachdem die schriftliche

Urteilsbegründung vom Jugendgericht erst nach gut 15 Monaten anfangs

Oktober 2019 versandt worden war, liess der Jugendliche am 21. Oktober 2019

frist- und formgerecht die Berufung erklären. Angefochten würden die Ziffern 3

und 4 des erstinstanzlichen Urteils: Auf die Anordnung einer offenen

Unterbringung sei zu verzichten und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu

reduzieren. Überdies sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten

zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung der Urteilsbegründung das

Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

Mit Anschlussberufung vom 29. Oktober

2019 beantragte der Jugendanwalt die Ausfällung eines Freiheitsentzugs von

mindestens sieben Monaten. Ziffer 3 des Urteils hingegen sei zu bestätigen.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Freispruch,

-

Ziffer 2: Schuldsprüche,

-

Ziffer 7: Einziehungen,

-

Ziffer 8: Auszahlungen,

-

Ziffern 9 und 10: Verweis

von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.

Mit Verfügung des obergerichtlichen

Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2019 wurden der zuständige Jugendanwalt,

der Jugendliche, dessen amtlicher Verteidiger und Dr. D.___ als

Sachverständiger auf Dienstag, 18. Februar 2020, zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht vorgeladen.

7.

Der Jugendliche entwich am 21. Juni

2018 aus dem Massnahmenzentrum N.___ und konnte in der Folge von der Polizei am

3. August 2018 – nach einem kurzen Fluchtversuch – bei den Eltern zu Hause

angehalten und wieder dem Massnahmenzentrum zugeführt werden (vgl. AS 8

ff., 16, 18 f., 31). Wegen seiner Entweichung stand er vom 3. August 2018

bis zum 8. August 2018 unter Disziplinararrest. Kurze Zeit später, am

10. August 2018, ergriff der Jugendliche erneut die Flucht und befand sich

längere Zeit auf Kurve.

Am 18. Oktober 2019 konnte der

Jugendliche wieder im N.___ platziert werden, nachdem er am 11. Oktober 2019 in

Aarau hatte festgenommen werden können.

8.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der

für den Jugendlichen vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen verfügte der

zuständige Jugendanwalt sodann am 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 19

Abs. 1 JStG die Weiterführung der vorsorglich angeordneten stationären

Platzierung (offene Unterbringung), inkl. Therapie, im Massnahmenzentrum N.___.

Gegen diese Verfügung liess der Jugendliche über seinen amtlichen Verteidiger

am 15. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Der

Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war

unbekannten Aufenthalts. Mit Überweisungsverfügung vom 24. Juli 2019 hielt

die Jugendanwaltschaft an der angefochtenen Verfügung fest und überwies das

Verfahren samt den Akten dem Kantonalen Jugendgericht zum Entscheid. Das

kantonale Jugendgericht beschloss an 4. Dezember 2019 die Weiterführung der

angeordneten Schutzmassnahmen (offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG

und ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, vgl. begründeter Beschluss

in den Akten des Berufungsgerichts).

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Jugendliche ist wie folgt

rechtskräftig schuldig gesprochen:

-

Betrug durch Bestellung

einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben und ohne

Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015

(Anklageverfügung, fortan: AV, Ziff. 1.1);

-

Mehrfacher versuchter

Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen

in 10 Fällen, begangen zwischen dem 3. und dem 27. Juli 2016 (AV Ziff. 1.3a,

beabsichtigter Vermögensschaden ca. CHF 6'500.00);

-

Mehrfacher versuchter

Betrug durch Bestellung von insgesamt 10 Mobiltelefonen mit falschen Angaben

und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 20. und dem 24. Oktober

2016.

zum Nachteil der G.___ (AV Ziff. 1.3b, beabsichtigter Vermögensschaden CHF

7'591.00);

-

Betrug durch Kauf eines

Mobiltelefons mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen zum Nachteil der G.___,

begangen am 20. Oktober 2016 (AV Ziff. 1.3c, beabsichtigter

Vermögensschaden CHF 879.00);

-

Irreführung der

Rechtspflege durch Falschaussagen nach einem Auto-Selbstunfall, begangen am 3.

April 2016 (AV Ziff. 1.4);

-

Urkundenfälschung und

versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit

Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___

Bank zwischen Mitte April und dem 31. Mai 2017 (AV Ziff. 1.6);

-

Urkundenfälschung und

versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit

Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) zum

Nachteil der I.___ Bank zwischen Mitte Mai und dem 2. Juni 2017 (AV Ziff. 1.7);

-

Diebstahl, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter

mittels Einschlagen einer Scheibe am 8. Juli 2017 (AV Ziff. 1.8, Deliktsbetrag

CHF 5'846.10, inkl. Registrierkasse, Sachschaden CHF 8'700.00);

-

Diebstahl, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter

mittels Einschlagen einer Scheibe zwischen dem 5. und 6. Juli 2017 (AV Ziff.

1.9, Deliktsbetrag CHF 10.00, Sachschaden CHF 2’500.00);

-

Widerhandlung gegen das

Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrschein, begangen am 11. Juli

2017(AV Ziff. 1.10).

Weitere Delikte, Veruntreuung von Geld

seiner Eltern, das er für einen Landkauf nach […] hätte überweisen sollen (Ende

2015/anfangs 2016), und Diebstahl mit anschliessender Versilberung von Schmuck

seiner Mutter (Frühling 2016), waren zufolge Rückzugs der Strafanträge nicht

mehr Verfahrensgegenstand.

III. Massnahme

1.

Hat der Jugendliche eine mit Strafe

bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen

erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die

urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an,

unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der

Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich

zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Art. 21 JStG

über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten (Art. 11 Abs. 1 JStG).

2.

Im Gegensatz zu den

erwachsenenrechtlichen Massnahmen, denen gegenüber den Strafen eine subsidiäre

Rolle zukommt, sind die Massnahmen im Jugendstrafrecht von primärer Bedeutung.

Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat,

sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen

des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten. Eine besondere

Erziehungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine

Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt,

welche weitere Delinquenz und eine gefährliche Entwicklung erwarten lassen, und

die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus

eigener Kraft zu begegnen. Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im

Rahmen von Art. 10 Abs. 1 JStG weitgehend eine Ermessensfrage (BGE 88 IV 98, 99

IV 137). Die Anordnung einer Massnahme hat dabei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu genügen. So verweist Art. 1 Abs. 2 lit. c

JStG insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 StGB, der bei der

Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht

unverhältnismässig ist. Von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen muss die

leichteste, d.h. die Freiheit am wenigsten einschränkende, Massnahme angeordnet

werden. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation bestsehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom

24.8.2018

E. 1.2; Marcel Riesen-Kupper in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar

StGB/JStG, 20. Auflage 2018, Art. 10 JStG N 7).

Die möglichen Schutzmassnahmen sind die

Aufsicht (Art. 12 JStG), die Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die

ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die Unterbringung (Art. 15 und 16

JStG) und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG).

Verschiedene Massnahmen können miteinander kombiniert werden.

Die hier interessierende offene

Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige

Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden

kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in

Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die

erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Wahl des

Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG).

Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung

herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird

(Fremdplatzierung). Die Unterbringung ist als sogenannte «ultima ratio» zu

verstehen und nur anzuordnen, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen

gemäss Art. 12 bis 14 JStG nicht ausreichen. Die Unterbringung kann auch gegen

den Willen des Jugendlichen erfolgen: Mit fehlender Motivation und schlechter

Führung soll der Eingewiesene nicht eine weniger eingreifende Massnahme

erzwingen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.4;

Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 15 JStG N 4). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich,

ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr

Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische Wirkung mehr

entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Alle Massnahmen enden mit der Vollendung des

25.

Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund

des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen

Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer

therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie

beendet werden kann. Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt der Erfahrung

der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen trotz gegebener

Massnahmenbedürftigkeit die Fortsetzung der Massnahme unmöglich oder sinnlos

werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den

erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich

konsequent verweigert. Der Gesetzgeber verlangt indessen, dass die fehlende

Wirkung feststehen muss, sie mithin nicht vorschnell angenommen werden darf.

Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit

ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14). Auch der in der

Botschaft erwähnte Fall, dass ein nach Art. 15 JStG untergebrachter Jugendlicher

sich der erzieherischen Beeinflussung als unzugänglich erweist, darf nicht

allzu schnell zur Aufhebung der Massnahme führen, vor allem dann nicht, wenn

der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt. Steht fest,

dass eine Massnahme keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr

entfaltet, kann sie auch nach Art. 18 JStG (Änderung der Massnahme) durch eine

andere Massnahme ersetzt werden (Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 19 JStG N 3

f.).

3.

Die vorliegenden Berichte und Gutachten

sind im Urteil des Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 und im Beschluss vom

4.

Dezember 2019 in aller Breite dargelegt, sodass hier nur noch eine

zusammenfassende Wiedergabe erfolgt und im Übrigen auf die genannten

Gerichtsentscheide verwiesen wird.

3.1

Details zum Vorleben des

Jugendlichen können in erster Linie aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017

entnommen werden:

Der Jugendliche wurde am […] 1999 als

ältester Sohn seiner Eltern in der Schweiz geboren. Seine Brüder, geboren […]

und […], wohnen beide noch zu Hause bei den Eltern. Die Eltern des Jugendlichen

stammen aus einer Gegend in […]. Seine Mutter ist in […] geboren und

absolvierte eine Ausbildung als Näherin. Sie reiste im Jahr 1998 ihrem Mann in

die Schweiz nach. Der Vater des Jugendlichen wuchs in […] auf und wanderte im

Jahr […] in die Schweiz ein. Er arbeitete 20 Jahre lang als Lagerist,

bevor er im Juni 2017 arbeitslos wurde. Die frühkindliche Entwicklung des

Jugendlichen gestaltete sich unauffällig. Der Jugendliche lernte zunächst die […]

Sprache, bevor er im Kindergarten dann auch die deutsche Sprache erlernte. Bis

heute kann er sehr gut […] sprechen und teilweise auch schreiben. Zunächst

wohnte der Jugendliche mit seiner Familie in [Ort 1], wo er die Spielgruppe und

später dann auch den Kindergarten sowie die ersten drei Primarschulklassen

besuchte. In der ersten Klasse hatte er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten

Mühe in der Schule, sodass der Schulstoff auf zwei Jahre verteilt werden musste

(Einführungsklasse). In der zweiten und dritten Klasse lagen seine Noten im

Bereich von 4 bis 5. Bereits damals wurde er durch eine Logopädie-Behandlung

unterstützt: Er hatte Artikulations-Schwierigkeiten, aber auch sonst

Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Ansonsten machte er im Unterricht

gut mit. Er fand rasch Freunde und war gut integriert. Auch disziplinarisch gab

es keinerlei Schwierigkeiten. Aufgrund des familiären Umzugs im Jahr 2010

besuchte er die vierte bis sechste Primarschulklasse in [Ort 2], wo er sich

nicht mehr so wohl fühlte wie zuvor in [Ort 1]. Aber auch in der Schule in [Ort

2] gab es keine disziplinarischen Schwierigkeiten. Er erhielt dort weiterhin

eine Logopädie-Behandlung. In der vierten Klasse lag sein Notendurchschnitt bei

4.75

In der fünften und sechsten Klasse sanken seine schulischen Leistungen.

Damals war sein Vater vier Monate wegen unklarer Fieberzustände im Spital, was

den Jugendlichen psychisch belastete. In der fünften und sechsten Klasse

erhielt er sodann eine heilpädagogische Spezialförderung. Um den Druck auf ihn

zu reduzieren, wurde zudem eine Lernzielbefreiung für ihn installiert. Er

erhielt keine Noten mehr, sondern lediglich den Vermerk, ob er das Ziel

erreicht habe oder nicht. In allen Fächern, aber vor allem für die Fächer

Deutsch und Französisch, erhielt er Nachhilfe-Unterricht und Hausaufgabenhilfe.

Mit dem Übertritt in die siebte Klasse kam er in die Kleinklasse, wo ihm der

Schulstoff sehr leicht fiel und er einen Notendurchschnitt von 5.8 erzielte. In

der Kleinklasse war er somit unterfordert, weshalb ihn die Eltern im Herbst

2013.

in eine Privatschule in [Ort 1] schickten. Damit besuchte er die siebte

bis neunte Klasse in der Privatschule J.___. Dort erzielte er zunächst gute

Noten, meist solche zwischen 4 und 5, wobei seine Leistungen zunehmend

schlechter wurden. In seinen ersten anderthalb Jahren dort war er zunächst ein

verlässlicher, hilfsbereiter, fröhlicher und von allen geschätzter Lernender,

nie aber ein guter Schüler. Anschliessend wurden seine schulischen Leistungen

zusehends schlechter und er war kein zuverlässiger Schüler mehr. Auch seine

Aussagen und Absenzen wirkten nicht mehr glaubwürdig und hinterliessen Zweifel

bei der Lehrerschaft. Aus diesem Grund schrieb die Schulleitung am

15.

Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung. Nachdem sich der Jugendliche aber

von sich aus bei der KESB gemeldet hatte, wurde die Meldung schliesslich nicht

mehr abgeschickt.

Im letzten Schulsemester gelang es dem

Jugendlichen nicht, eine Lehrstelle zu finden, obwohl dies im Rahmen seines am

Ende angestrebten Ziels (Detailhandelsfachmann EBA) grundsätzlich möglich

gewesen wäre. Weil er die Schule häufig geschwänzt hatte und die Eltern das

Schulgeld seit September 2015 nicht mehr bezahlt hatten (bzw. weil gemäss dem

Vater der Jugendliche das dafür erhaltene Geld für persönliche Zwecke

missbrauchte), erhielt er weder das letzte Zeugnis noch ein

Schulabschlusszeugnis der Schule J.___. Mit Ausnahme des letzten Halbjahres

hatte der Jugendliche keinerlei disziplinarische Schwierigkeiten. Seine

Motivation sank nach seinen Angaben damals, weil sein Vater grossen

Leistungsdruck auf ihn ausgeübt habe. Er hatte Schlafstörungen. Ab März 2016

entfernte er sich immer mehr von zu Hause wegen den finanziellen Problemen

aufgrund seiner Veruntreuungen von Geldern seiner Eltern. Er übernachtete viel

bei Kollegen oder in Hotels. So kam es auch vor, dass er die Schule für zwei

bis drei Tage schwänzte. Ab Sommer 2016 war er unbekannten Aufenthalts und

lebte nach seinen Angaben vom übrig gebliebenen Geld seiner Eltern auf grossen

Fuss. Ansonsten legte er während seiner gesamten Schullaufbahn nach seinen

eigenen Angaben und den Aussagen der Mutter nie oppositionelle oder aggressive

Verhaltensauffälligkeiten an den Tag. Er habe auch nie Symptome aus dem

ADHS-Spektrum gezeigt.

Bis März 2016 verbrachte der Jugendliche

seine Freizeit im […]-, […]- und […]-Verein. Ausserdem spielte er mit seinen

Kollegen Fussball und fuhr gerne Fahrrad. Bis zu seinem 14. Lebensjahr

spielte er Geige. Im zweiten Halbjahr 2016 verbrachte er seine Freizeit in

einem grösseren Kollegenkreis, der grösstenteils aus Männern im Alter zwischen

19.

und 50 Jahren bestand und multinational zusammengesetzt war. Seine

Kollegen lernte er hauptsächlich in der K.___ Bar in [Ort 1] kennen. Dort

verbrachte er oft die Nächte mit Party machen und Filme schauen. Sie machten

auch Bootsfahrten, spielten Golf, gingen in Hallenbäder und besuchten Discos

sowie Freizeitparks. Sämtliche Kollegen standen bereits im Berufsleben, hatten

einen guten Job, verdienten ausreichend Geld, delinquierten nicht und wiesen

auch keine Suchtmittelproblematik auf. Er selbst war stets der Jüngste in der

Gruppe. Viele dieser Kollegen trugen Uhren von Rado oder Breitling und konnten

sich teure Urlaube leisten. Was den Konsum psychotroper Substanzen anbelangt,

so verneinte der Jugendliche jeglichen Konsum. Ausnahmsweise, aber sehr selten,

trinke er Alkohol und auch dann keine übermässigen Mengen.

Am 6. Juli 2016 erschien der Vater

des Jugendlichen auf dem Polizeiposten und erstattete Strafanzeige gegen

unbekannte Täterschaft. Dabei gab er an, jemand habe eine Armbanduhr auf seinen

Namen bestellt. Aufgrund der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen

bestand der Verdacht, dass der Jugendliche für diverse Vermögensdelikte zum

Nachteil der Eltern verantwortlich sein könnte. Zudem war bereits eine

Strafanzeige gegen den Jugendlichen wegen Irreführung der Rechtspflege im

Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erstellt worden. Am 4. August 2016

meldete die Mutter den Jugendlichen als vermisst. Er konnte sodann am

13.

August 2016 um 01:10 Uhr in [Ort 1] angehalten und anschliessend den

Eltern übergeben werden. Am 17. August 2016 meldete sich die Mutter erneut

bei der Polizei und gab an, der Jugendliche sei «wieder abgängig». Weil immer

mehr Delikte zum Vorschein kamen, wurde schliesslich die Jugendanwaltschaft

orientiert. Diese eröffnete ein Strafverfahren gegen den Jugendlichen wegen

diverser Delikte und erliess einen Haftbefehl gegen ihn. Am 28. Oktober

2016, 21:00 Uhr, konnte er schliesslich in [Ort 3] polizeilich angehalten und

ins Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] verbracht werden, wo eine erste Befragung

stattfand. Am 29. Oktober 2016 wurde ihm als amtlicher Verteidiger

Rechtsanwalt Severin Bellwald beigeordnet.

3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1.

Februar 2017 kommt der Experte zu folgenden Schlüssen:

Intellektuell liege die

Leistungsfähigkeit des Jugendlichen mit einem Gesamt-IQ von 89 im unteren

Durchschnittsbereich. Er zeige Stärken in der Wahrnehmungsorganisation, jedoch

Schwächen in der Arbeitsgeschwindigkeit und im Sprachverständnis. Aufgrund

seiner Leistungsfähigkeit sowie seiner bisherigen Schullaufbahn (Logopädie,

heilpädagogische Spezialförderung, Kleinklasse usw.) liege es auf der Hand,

dass er mit einer EFZ-Ausbildung überfordert sei, vor allem im schulischen

Bereich. Eine Ausbildung auf EBA-Niveau erscheine daher angemessener. Eine

Ausbildung an einem geschützten Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen

Institution oder in einem Massnahmenzentrum erscheine nicht als zwingend.

Gegenüber dem Gutachter äusserte der Jugendliche den Plan, eine Lehre als

Informatiker/Applikationsentwickler zu machen, begleitend die Berufsmatura zu

absolvieren und später Wirtschaft zu studieren. Denkbar sei eine

Detailhandelsausbildung im elektronischen Bereich, handwerklich sei er gar

nicht begabt.

Klinisch-psychiatrisch liege beim

Jugendlichen keine «typische» Störung des Sozialverhaltens vor. Sein

betrügerisches Verhalten, seine Hochstapelei, sein arrogantes Auftreten, seine

fehlende Einsicht und sein fehlendes Schuldbewusstsein seien vielmehr Ausdruck

einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), die in einem

ursächlichen Zusammenhang mit seinen zahlreichen Delikten stehe. Diese

narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale seine legalprognostisch äusserst

ungünstig. Aufgrund seines jungen Alters könne jedoch davon ausgegangen werden,

dass die Störung noch keinen hohen Schweregrad erreicht habe und dass diese durch

therapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden könne. Die vom

Jugendlichen angegebenen depressiven Symptome seien nicht geeignet, eine

depressive Störung zu begründen. Diese seien vielmehr seiner narzisstischen

Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Subjektiv fühle er sich rasch ungerecht

behandelt und erwarte – auch ohne besondere Leistungen – als «etwas Besonderes»

Beachtung zu finden. Dabei trete er sehr arrogant auf. Wenn sein

diesbezüglicher Anspruch nicht erfüllt werde, reagiere er mit Scham oder mit

erlebter Demütigung, was vordergründig als depressive Symptomatik in

Erscheinung trete. Neben der narzisstischen Persönlichkeitsstörung würden sich

aber keine ausreichenden diagnostischen Hinweise finden. Eine Einschränkung der

Schuldfähigkeit liege nicht vor.

Was eine allfällige Fremd- und

Selbstgefährdung anbelange, so weise der Jugendliche keine Aggressions- oder

Gewaltproblematik auf, weshalb das diesbezügliche Risiko für eine

Fremdgefährdung gering sei. Im Bereich der Vermögensdelikte schädige er im

Rahmen seines andauernden Verhaltensmusters aber durchaus sich und andere. Im

Begutachtungszeitraum habe der Jugendliche einmal angegeben, dass seine

Suizidgedanken zunehmen würden, wenn er länger als nötig untergebracht werde.

Gemäss Gutachter habe diese Drohung jedoch einen manipulativen Charakter. Die

Suizidalität werde als nicht akut eingeschätzt. Es bestehe auch keine

Suchtgefährdung. Weder sei ein schädlicher Gebrauch von Suchtmitteln noch eine

Suchtmittelabhängigkeit feststellbar. Auch familiär bestehe keine entsprechende

Veranlagung dafür.

Das Rückfallrisiko werde beim

Jugendlichen – ohne jegliche Intervention – als deutlich erhöht eingeschätzt.

Er gerate aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsproblematik immer

wieder in Situationen oder führe diese proaktiv herbei, in welchen er in

stereotyper Weise mit Vermögensdelikten reagiere. Diese dienten dazu, seinen

narzisstisch labilen Selbstwert zu stabilisieren. Entsprechend müsse – ohne

Massnahmen – kurz- und mittelfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit

für Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch

von Datenverarbeitungsanlagen), Urkundenfälschung und Irreführung der

Rechtspflege ausgegangen werden. Demgegenüber sei das Risiko für Delikte gegen

Leib und Leben beim Jugendlichen gering. Ohne geeignete Massnahmen bestehe beim

Jugendlichen zudem ein deutliches Risiko für eine psychosoziale Abwärtsspirale,

das heisse für ein Scheitern seiner beruflichen Integration und eine

Verschlechterung seines psychischen Zustandsbilds.

Im Gutachten wird der Schluss gezogen,

aufgrund des deutlich erhöhten Rückfallrisikos, der gestörten

Persönlichkeitsentwicklung und der gefährdeten beruflichen Integration ergebe

sich beim Jugendlichen eine klare Bedürftigkeit nach besonderen Schutzmassnahmen

gemäss Art. 10 JStG. Eine Rückkehr zu den Eltern sei vom Risikoprinzip her

nicht vertretbar. In der Gesamtschau würden die Verhängung und der Vollzug

eines Freiheitsentzugs, eine Unterbringung in einer gut betreuten

Wohngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1 JStG), eine Persönliche Betreuung (Art. 13

JStG) sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 14 JStG,

möglichst unter Einbezug der Eltern) empfohlen. Für eine offene Unterbringung

nach Art. 15 Abs. 1 JStG komme insbesondere das Begleitete Wohnen (BeWo) in

Frage. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Tagesstruktur, welche vor der

Unterbringung in die Wege geleitet werden müsse. Sinnvoll sei ein berufliches

Integrationsprojekt oder ein berufsvorbereitendes Praktikum. Ziel müsse sein,

eine Lehrstelle für den Sommer 2017 zu finden (EBA-Niveau, beispielsweise im

Bereich Detailhandel, Informatik oder Logistik). Handwerklich sei der

Jugendliche nicht begabt und nicht interessiert. Ein Abschlusszeugnis der

Privatschule müsse angefordert werden. Die Wochenenden zu Hause müssten vor-

und nachbesprochen werden. Insbesondere gelte es, mehr Licht in das

undurchsichtige Freizeitverhalten des Jugendlichen zu bringen. Er müsse lernen,

sich von ungünstigen sozialen Gruppen zu distanzieren und sich auf realistische

Lebensziele zu fokussieren und zu beschränken. Im Rahmen der persönlichen

Betreuung gemäss Art. 13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person

bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung

übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des

Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art. 323 Abs. 1 ZGB) sowie zur

Aufsicht und Kontrolle über sein Freizeitverhalten, sein Vermögen, seine

Internetaktivitäten sowie seine Finanzgeschäfte (in enger Zusammenarbeit mit

dem BeWo und der Therapieperson). Er bedürfe insbesondere auch Unterstützung

bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur und bei der beruflichen Integration. Im

Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge

entsprechend eingeschränkt werden. Der Jugendliche bedürfe weiter einer

ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gemäss Art. 14 JStG mit

deliktorientierten, störungsspezifischen, persönlichkeitsorientierten und

familientherapeutischen Ansätzen. Bei fehlender Kooperation hinsichtlich der

angeordneten Massnahmen, erneuten Vermögensdelikten oder anderer Delinquenz

müsse die Form der Unterbringung des Jugendlichen indes verschärft werden.

Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene

untergebracht werden. Wichtig sei auch, dass der Jugendliche Konsequenzen

seines Handelns spüren müsse, deshalb sei neben den Massnahmen auch ein

Freiheitsentzug zu verhängen und zu vollziehen. Sollte ein solcher zufolge

Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Unterbringung bereits verbüsst sein,

werde eine persönliche Leistung empfohlen.

Die Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen

sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden

Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt. Die

Dispositiv

Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos werde aus diesen Gründen zwar als gering

eingeschätzt, was jedoch keineswegs zum Schluss führen solle, von

jugendstrafrechtlichen Massnahmen abzusehen. Es seien nämlich bisher keine

Massnahmen beim Jugendlichen ergriffen worden. Vom Risikoprinzip und vom Bedürfnisprinzip

her betrachtet sei eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum naheliegend,

da ein solches hochstrukturiert sei und sehr gute Aufsichts- und

Kontrollmöglichkeiten biete. Damit könnten insbesondere die betrügerischen

Internetaktivitäten unterbunden werden. Nicht zuletzt biete sich damit auch die

Möglichkeit, eine institutionsinterne Berufsausbildung zu absolvieren. Das

Ansprechbarkeitsprinzip zeige aber, dass er für eine solche Unterbringung

gänzlich unmotiviert sei. Auch seine Eltern wehrten sich vehement gegen eine

stationäre Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Zum einen befürchteten

sie, ihren Sohn zu verlieren, zum anderen wehrten sie sich auch entschieden

dagegen, anteilsmässige Zahlungen an eine solche Unterbringung leisten zu

müssen. Der damit einhergehende Gesichtsverlust vor der Verwandtschaft laste

zudem schwer auf dem Jugendlichen. Seine Bereitschaft, sich auf eine

entsprechende Unterbringung einzulassen, sei daher sehr gering. Im Falle eines

Scheiterns der Massnahme hätte man kaum noch Handlungsmöglichkeiten, um auf die

Entwicklung des Jugendlichen Einfluss zu nehmen. Da bisher noch keine

jugendstrafrechtlichen Massnahmen bei ihm ergriffen worden seien und er nicht

zwingend auf eine institutionsinterne Berufsausbildung angewiesen sei, könne

als Alternative zu einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum zunächst auch

eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft anvisiert werden.

Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein

nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe. Im Falle eines Scheiterns

(mangelnde Kooperation, Rezidivdelinquenz) bestehe dann weiterhin die

Möglichkeit einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Dies sollte dem

Jugendlichen und dessen Eltern klar und transparent vermittelt werden.

3.3 Im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims

L.___ vom 17. März 2017 wird dargelegt, der Aufenthalt des Jugendlichen sei

gekennzeichnet gewesen durch eine gute Anpassung, ein höfliches Auftreten, aber

auch seinem Unvermögen oder Unwillen, sein Fehlverhalten und die daraus

resultierenden Massnahmen zu verstehen. Irritierend sei die Hartnäckigkeit, mit

der sich der Jugendliche erklärt habe, sich in ausschweifenden und irrationalen

Rechtfertigungen verloren habe, um sich nicht mit seinem Tun auseinandersetzen

zu müssen. Mit seinem Verhalten sei er auch auf der Gruppe ein Aussenseiter

geblieben.

Als Problemkreise wurden genannt: hoch

kränkbar, nicht kritikfähig, misstrauisch und ablehnend; keine Selbstreflexion,

keine Problemeinsicht, bagatellisiere und rechtfertige sich; kaum

beeinflussbar; bleibe in Kontakten oberflächlich, gehe zweckorientiert vor; sei

fasziniert von Geld, Luxus und Macht. Als Ressourcen wurden aufgeführt: gute

Umgangsformen; offen in der Kontaktaufnahme und gesprächig; zuvorkommend und

höflich; zielstrebig. Trotz einer guten Anpassungsfähigkeit und seiner

insgesamt umgänglichen und höflichen Art sei es nicht gelungen, mit ihm eine

Arbeitsbeziehung herzustellen. So habe sich die Betreuung darauf belaufen, sich

seiner Anliegen anzunehmen und ihm zu erklären, weshalb etwas bewilligt werde

oder nicht.

Der Jugendliche bringe die nötigen

Voraussetzungen mit, um altersentsprechende Aufgaben wahrnehmen zu können und

sich den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechend benehmen zu können. Seine

Fähigkeiten reichten aus, um eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu

absolvieren, sein Verhalten sei angemessen, einer sozialpädagogischen

Nacherziehung bedürfe es nicht. Da seine mangelnde Einsicht in die Strafbarkeit

seiner Taten auch nicht mit sozialpädagogischen Mitteln zu fördern sei, werde

empfohlen, von einer stationären Unterbringung abzusehen. Die Erfolgsaussichten

für eine Behandlung des Jugendlichen seien aktuell gering, er selbst sei nur an

einer Rückkehr in die Familie interessiert, was auch von seinen Eltern gestützt

werde. Der Jugendliche wolle und solle zu Hause leben, die Eltern wünschten

sich keine Einmischung in ihren Angelegenheiten. Das Risiko, erneute Straftaten

zu verüben, sei zum heutigen Zeitpunkt als gross anzusehen; seine mangelnde

Problemeinsicht, sein Bedürfnis nach Anerkennung, Luxus und Geld erhöhe die

Chancen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen.

Eine ambulante Unterstützung und

Kontrolle seitens der Jugendanwaltschaft erachteten sie als geeignet, um die

Chance zu erhöhen, dass der Jugendliche einen Arbeitsplatz oder eine Lehrstelle

finde, eine Schuldenregulierung in Angriff nehmen könne und zumindest formal

einen Rahmen geboten bekomme, der ihm ein straffreies Leben ermöglichen könne.

Eine Psychotherapie mit störungs- und

deliktspezifischem Fokus sollte den Jugendlichen dabei unterstützen, seine

Problembereiche zu bearbeiten, insbesondere seinen Selbstwert zu stärken, einen

Beitrag zur Identitätsentwicklung zu leisten, um das Risiko, aus

kompensatorischen Gründen erneut in illegale Geschäfte verwickelt zu sein, zu

senken.

3.4 In seinem Therapiebericht vom 2.

Juli 2017 äusserte sich der psychiatrische Gutachter über die seit März 2017

laufende ambulante Therapie mit dem Jugendlichen wie folgt:

Bei vier unentschuldigten Absenzen und

zwei Absenzen wegen Krankheit hätten insgesamt sechs Gespräche stattgefunden.

Der Jugendliche habe sich bisher nur ansatzweise auf die Therapie eingelassen,

er nehme daran überangepasst teil und bekunde wenig Motivation und

Eigeninitiative. Immerhin hätten mit ihm wichtige deliktsrelevante Themen

bearbeitet werden können. Die Inhalte habe der Jugendliche begriffen und

zumindest insofern umgesetzt, als dass im Therapiezeitraum keine neuen

Straftaten bei ihm bekannt worden seien. Trotz des grossen finanziellen

Schadens, den der Jugendliche seinen Eltern zugefügt habe, scheine das

Zusammenleben daheim auf der Beziehungsebene zu funktionieren. Die berufliche

Situation sowohl beim Jugendlichen selbst als auch bei dessen Eltern sei aber

besorgniserregend, da sie alle arbeitslos seien. Trotz vielen Bewerbungen habe

er es nicht geschafft, einen Praktikums- oder Ausbildungsplatz zu erhalten.

Realistischerweise müsse dies nun das Ziel per Mitte 2018 sein (auf EBA-Niveau

z.B. im Bereich Detailhandel oder Logistik). Der Jugendliche sei mit der

beruflichen Integration überfordert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos sei dies

insofern ungünstig, als dass er ohne berufliche Perspektive auch keine finanzielle

Perspektive habe und daher Gefahr laufe, über Betrug usw. wieder zu schnellem

Geld zu kommen. Das Rückfallrisiko schätze er mittlerweile nur noch als

mittelgradig erhöht ein, da dieser seit Februar 2017 deliktsfrei sei (was sich

wenige Tage nach dem Therapiebericht änderte). Ohne Tagestruktur und berufliche

Zukunftsperspektive bestehe aber weiterhin ein gewisses Risiko, dass der

Jugendliche wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsprobleme wieder mit

Vermögensdelikten reagiere. Die bisherigen Massnahmen der persönlichen

Betreuung und ambulanten Behandlung hätten sich als erfolgsversprechend

erwiesen und sollten weitergeführt werden.

3.5 Abschluss- bzw. Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums

M.___ vom 4. April 2018:

Der Jugendliche befand sich vom 31. Juli

2017 bis zum 20. Februar 2018 im Massnahmenzentrum M.___. Er habe sich

nach seinem Eintritt veränderungsbereit präsentiert, die psychotherapeutische

Bearbeitung in Solothurn habe scheinbar Wirkung gezeigt. Er habe eine deutliche

Distanz zu seinem deliktischen Verhalten gezeigt und sei offen für reflexive

Kritik sowie kooperationsbereit gewesen. Während er die Zusammenarbeit mit den

Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums M.___ gesucht habe, sei ihm die

Integration in die Gruppe indes sehr schwergefallen, dies wohl vor allem wegen

einer Vorgeschichte mit einem Gruppenmitglied. Während der Jugendliche also auf

Distanz zwischen ihm und den übrigen Eingewiesenen bedacht gewesen sei, sei er

gegenüber den Angestellten von Anfang an kooperativ und gesprächsbereit

gewesen. Erst allmählich und mit erheblicher Unterstützung sei ihm eine gewisse

Integration in die Gruppe gelungen. Er habe einen guten Kontakt zu den

Miteingewiesenen gefunden und habe aktiv am Gruppenleben teilgenommen. Am

22. Oktober 2018 habe der Jugendliche in die Klosterwohngruppe 2 wechseln

können. Wieder hätten sich die bereits bekannten Probleme bei der

Gruppenintegration gezeigt. Es sei zu mehreren kritischen Eskalationen

gekommen. In der Gruppe sei er – aufgrund seiner engen Orientierung an das

Personal des Massnahmenzentrums – in den Ruf des Denunzianten geraten, was zu

verbalen und einer tätlichen Attacke auf ihn geführt habe. Die Verläufe der

sozialen Integration sowohl auf der Aufnahme- als auch auf der

Klosterwohngruppe würden als Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung

interpretiert. Er sei von der Gruppe als distanzierte Person angesehen worden,

die lieber Kontakt zu Mitarbeitenden als zu Gleichaltrigen suche. Darin zeige

sich, dass sein narzisstisches Geltungsbedürfnis zwar gemildert sei, ihm aber

alternative Strategien noch zu wenig zugänglich seien, um sich sozial zu

behaupten. Vermutlich fehle es ihm noch an Empathie, um sich angemessen zu

verhalten. Während ihm seine Vorbilder, wie beispielsweise die Mitarbeitenden

im Massnahmenzentrum, deutlich signalisierten, worin sein erwünschtes Verhalten

bestehe, seien die Signale aus einer Gruppe vieldeutig. Es übersteige seine

bisher erworbenen sozialen Kompetenzen, um einen Platz in der Gruppe

einzunehmen und um sich in wechselnden Dynamiken zu behaupten. In Bezug auf

dieses wichtige Entwicklungsthema habe sich der Jugendliche als unzugänglich

erwiesen. Er habe deutlich das Kalkül entwickelt, diese unmögliche

Gruppensituation könne zum Abbruch der Massnahme führen. Er habe sich weiterhin

über seine Aussenseiterrolle beklagt, habe jedoch keinerlei Versuche erkennen

lassen, seine eigene Rolle zu ändern. Er habe die involvierten Stellen immerzu

um Abbruch der Massnahme ersucht. Seine Gesuche habe er jeweils damit

begründet, dass er innerhalb der Miteingewiesenen eine schwierige Position habe

und er weder kriminell sei noch eine Drogenproblematik aufweise.

Aus sozialpädagogischer Sicht sei der

Jugendliche als junger Mann mit einem grossen Veränderungspotential erlebt

worden. Bei ihm bestünden nach wie vor Differenzen zwischen seinem Selbstbild

und seinen Fähigkeiten. Er weise nicht nur intellektuelle Grenzen, sondern auch

starke Einschränkungen in Bezug auf seine Sozialkompetenzen auf. Da es ihm

vermutungsweise auch an Empathie fehle, sei seine soziale Orientierung häufig

überlegt bzw. wirke geradezu kalkuliert. Dass es ihm trotz seiner reflexiven

Distanzierungsfähigkeit nicht gelinge, die angesprochenen Differenzen

anzugehen, werde als Folge eines weiterhin schwachen Selbstwerts, der kompensiert

werden müsse, gedeutet. Was seine Freizeit anbelange, so habe sich der

Jugendliche viel mit der Lehrstellensuche beschäftigt. Mit seinen früheren

Kollegen habe er nach seinen Angaben nichts mehr zu tun. An Gruppenaktivitäten

habe er selten teilgenommen. Seinen Verpflichtungen sei er selbständig,

pünktlich und exakt nachgegangen. Im September 2017 sei er wegen einer

körperlichen Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen für drei Tage unter

Arrest gestanden. Gesundheitlich gesehen sei der Jugendliche ein unauffälliger

junger Mann. Er habe grosse Schlafschwierigkeiten aufgrund seines Aufenthalts

im Massnahmenzentrum bekundet, aber die verschriebenen Schlafmedikamente habe

er nicht eingenommen. Diese habe er mit der Begründung verweigert, dass er

keine Medikamente, sondern den Abbruch der Massnahme brauche.

Weiter wird in Bezug auf Ausbildung und

Schule ausgeführt, der Jugendliche habe während sechs Wochen in der

geschlossenen Abklärungswerkstatt in den Bereichen Holz und Metall sowie in der

Lingerie gearbeitet. Die Rückmeldungen aus der Lingerie seien sehr positiv

gewesen. Er sei stets bemüht, es allen Recht zu machen. In der

Abklärungswerkstatt seien die Arbeitsleistung und das Arbeitstempo sehr gut

gewesen und sowohl die Arbeitsqualität als auch die -quantität seien mit «sehr

gut» bewertet worden. Er habe das Schnupperprogramm absolviert und habe dabei

grosses Interesse beim Tableau-Bau in der Haustechnik gezeigt. Eine

Entscheidung bezüglich einer Ausbildung in einem bestimmten Beruf habe er nicht

getroffen. Er habe die Möglichkeit bekommen, externe Schnupperlehren zu

organisieren; dies mit Fokus auf Logistik, Elektroinstallateur oder

Schaltanlagenmonteur. Bis zum Abbruch der Massnahme habe jedoch kein externer

Schnuppereinsatz realisiert werden können.

Was die Deliktbearbeitung betreffe, sei

die Arbeit an der narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Vordergrund

gestanden. Bereits beim Eintritt habe sich der Jugendliche ausdrücklich von

einem übersteigerten Prestigebedürfnis distanziert. So sei er den

Mitarbeitenden gegenüber eher bescheiden und gewinnend aufgetreten. Bei

Enttäuschungen habe er jedoch unvermittelt sarkastisch-ironische Bemerkungen

fallen gelassen und sei durchaus beleidigend gewesen. Auch verbal aggressives

und drohendes Verhalten habe sich bei ihm beobachten lassen. Von sich aus

tätlich sei er demgegenüber nie geworden. Die fehlende Fähigkeit, sein

Verhalten differenziert zu modellieren, statt unvermittelt in Sarkasmus zu

fallen, deute auf einen Bedarf an noch ausstehender persönlicher Entwicklung

hin. Auch sein Selbstbild berge gewisse Risiken. Er fühle sich anderen

gegenüber intellektuell überlegen. Zwischen diesem Selbstbild und den früheren

Testergebnissen bestehe aber eine erhebliche Differenz. Bei Konfrontationen mit

seinen (auch schulischen) Defiziten reagiere er ebenfalls enttäuscht und

provozierend. Demgemäss sei es weiterhin wichtig, ihm eine realistische

Selbstsicht zu vermitteln und seinen Selbstwert zu heben. Erwähnenswert sei

überdies, dass er sowohl bei Konfrontationen als auch bei Sanktionen weder

aggressiv noch aufbrausend reagiert habe. Der Jugendliche habe eher dazu

geneigt, seine Probleme zu ignorieren oder zu verschleiern, statt sie aktiv

anzugehen. Nur mit Geduld und Ausdauer habe er für Einsichten und Lösungen gewonnen

werden können, was ihm aber eher im Nachhinein als zeitnah und situativ

gelungen sei. Auch wenn es darum gegangen sei, Verantwortung zu übernehmen, so

habe er gerne seine Beteiligung bzw. seinen Anteil zurückgewiesen und ein

uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt. Erst im Nachhinein sei es ihm

gelungen, seinen Beitrag zu formulieren und Alternativen zu benennen. Dies

deute auf ein Entwicklungspotential hin. Günstig für diese Prognose erweise

sich sein überaus grosses Durchhaltevermögen und sein Ehrgeiz. Weitere Stärken

seien seine Kommunikationsfähigkeit und seine guten Umgangsformen. Sein Wunsch,

seine delinquente Vergangenheit hinter sich zu lassen, wirke ausserdem

authentisch. Das Gleiche gelte in Bezug auf seine Bereitschaft zur

Eigenreflexion.

Als Empfehlung wird im Bericht

abschliessend festgehalten, der Jugendliche habe das Potential und den Willen,

sich weiterzuentwickeln. Er tue sich noch schwer, ein realistisches Selbstbild

zu entwickeln. Seine Fähigkeiten zur sozialen Teilnahme und zur Empathie seien

auch noch stark eingeschränkt. Ebenso benötige er Unterstützung bei der

Berufswahl und -ausbildung. Er habe deutliche Fortschritte an den Tag gelegt,

sodass die Fortsetzung der Massnahme und neue Herausforderungen zur Integration

in einem neuen sozialen Umfeld sehr empfehlenswert seien.

Im Sinne einer zusammenfassenden

Verlaufsbeurteilung der Massnahme wird im Bericht ausgeführt, der Jugendliche

erweise sich als massnahmenfähig, massnahmenbedürftig und bedingt

massnahmenwillig. Sein Selbstbild, seine sozialen Kompetenzen, seine

Empathiefähigkeit und sein Selbstwert zeigten einen deutlichen

Entwicklungsbedarf. Das Rückfallrisiko könne noch nicht abschliessend beurteilt

werden. Die Massnahme im Massnahmenzentrum M.___ werde beendet und zur Fortsetzung

der Massnahme werde der Jugendliche in das Massnahmenzentrum N.___ eingewiesen.

3.6 Am 20. Februar 2018 wurde der

Jugendliche im Massnahmenzentrum N.___ platziert. Dem Zwischenbericht vom 29.

Mai 2018 lässt sich Folgendes entnehmen:

Der Jugendliche lege bezüglich der

internen Berufsabklärung ein ambivalentes Verhalten an den Tag: Einerseits

arbeite er in allen Schnupperbetrieben zuverlässig, verhalte sich gegenüber

Mitarbeitern und Lernenden äusserst korrekt und erledige die ihm aufgetragenen

Arbeiten mit gutem handwerklichem Geschick und Sorgfalt. Andererseits wirkten

seine Einsätze aber unmotiviert und ziellos. Diesen Eindruck habe der

Jugendliche in den jeweiligen Beratungsgesprächen denn auch bestätigt. Er habe

wiederholt betont, dass er sich keine Ausbildung in einem handwerklichen

Berufsfeld vorstellen könne. Er habe sämtliche Ausbildungsangebote des

Massnahmenzentrums N.___ abgelehnt. Er wünsche sich eine Ausbildung im

kaufmännischen Bereich oder einen externen Ausbildungsplatz. Nach Gesprächen

habe er sich sodann auf einen Schnuppereinsatz als Metallbaukonstrukteur

eingelassen, wobei er diesen Arbeitsplatz gewählt habe, um den Zeitraum bis zum

Gerichtstermin überbrücken zu können. Auch bei diesem Schnuppereinsatz zeige er

angenehme Umgangsformen. Zudem erscheine er stets pünktlich. Bisherige

Abklärungen hätten aber gezeigt, dass er sich wenig für diese anspruchsvolle

Ausbildung eigne. Er zeige kein Interesse am Handwerk und lehne das

obligatorische Praktikum in der Werkstatt ab. Auch das dafür zwingend

vorausgesetzte Vorstellungsvermögen erscheine als zu wenig entwickelt. In

Beratungsgesprächen sei er wiederholt dazu angehalten worden, sich für die

Ausbildungsmöglichkeiten im Massnahmenzentrum N.___ zu öffnen. Dabei habe er

aber immer wieder betont, dass er sich auf keine Ausbildung konzentrieren könne

und nicht leistungsfähig sei.

Der Jugendliche liege beim

Stellwerkcheck im Fach Mathematik mit 435 Punkten im unteren

Durchschnittsbereich. Im Vergleich zu den Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ stelle

dies jedoch ein leicht überdurchschnittliches Ergebnis dar. Im Fach Deutsch

liege er mit 340 Punkten leicht unter dem Durchschnitt. Verglichen mit den

Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ sei dies ein durchschnittliches Ergebnis.

Sein Vorstellungsvermögen liege mit 469 Punkten im durchschnittlichen Bereich.

Er sei immer pünktlich und motiviert in den Unterricht gekommen. Er habe die

Aufgaben stets sauber, ruhig und konzentriert bearbeitet und habe sich wenig

durch Mitschüler ablenken lassen. Über den gesamten Zeitraum sei er jeweils bei

der Sache geblieben und habe die Aufgaben in angemessener Geschwindigkeit

bearbeitet. Er kommuniziere anständig mit Mitschülern und Lehrpersonen.

Inhaltlich sei nicht eindeutig abzuklären, wo seine Ressourcen liegen würden.

Durch seine stets freundliche Ausstrahlung sowie rege mündliche Beteiligung

scheine er zwar ein guter Schüler zu sein, seine inhaltlichen Leistungen, vor

allem in Mathematik, wiederspiegelten dies jedoch nicht eindeutig. Im Fach

Sprache und Kommunikation lägen seine Leistungen im guten Durchschnitt. Er

zeige das nötige handwerkliche Geschick. Er erledige alle ihm aufgetragenen

Arbeiten bereitwillig. Seine Leistungen bezüglich Arbeitsqualität seien gut.

Sein Arbeitstempo sei als träge wahrgenommen worden. Eigeninitiative und

Berufsinteresse seien noch zu steigern. Zusammenfassend wird in Bezug auf

Ausbildung und Schule festgehalten, der Jugendliche sei aufgrund seiner

sozialen, handwerklichen und schulischen Fähigkeiten im Sinne des

Massnahmenzentrums N.___ ausbildungsfähig. Er scheine sich jedoch einer exakten

Leistungsabklärung entziehen zu wollen und lasse sich nur ambivalent auf das

Angebot der Berufsausbildung ein.

Zu den Bereichen Verhalten,

Verbindlichkeiten im Alltag und Freizeit wird sodann festgehalten, dass dem

Jugendlichen der Eintritt in die Institution bzw. in den Pavillon O.___ und das

Einleben anfänglich grosse Mühe bereitet hätten. Er sei selbständig vom Massnahmenzentrum

M.___ zum Massnahmenzentrum N.___ gereist und sei auch pünktlich eingetroffen.

Bisher habe er keinen regen Kontakt zu den Bewohnern gepflegt. Vom

sozialpädagogischen Team sei er eher als Aussenseiter wahrgenommen worden, der

sich mit seinen «kriminellen Mitbewohnern» nicht habe anfreunden wollen. Der

Jugendliche sehe sich bis anhin als fehlplatziert und betone dies denn auch

wiederholt. Gleichwohl sei er in den jeweiligen Foren angepasst, scheue den

Kontakt zu den anderen Bewohnern nicht und habe teilweise auch unaufgefordert

regulierende Funktionen wahrgenommen. Bisher sei es ihm nicht gelungen, sich

mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Er wolle nicht, dass alle

Bewohner von seinen Delikten erfahren würden. Er habe stets angegeben, dass ihm

hierfür das entsprechende Vertrauen fehle. Er zeige sich bisher, in seiner noch

kurzen Aufenthaltsdauer, überdurchschnittlich verbindlich. Er lege keine

Verhaltensweise an den Tag, welche vom sozialpädagogischen Team als störend

wahrgenommen und thematisiert worden sei. Nach seinem Eintritt in den

Stammpavillon habe er den Grossteil seiner Freizeit damit verbracht, mithilfe

seines Anwalts Anträge und Beschwerden an die Behörde zu verfassen. Er habe

regelmässig auch den Kontakt zum sozialpädagogischen Team gesucht, um sich

kritisch zum N.___-Reglement sowie zu den Pavillon-Strukturen zu äussern. Seit

der Eintrittsstandortbestimmung vom 10. April 2018 habe dies deutlich

abgenommen. Anlässlich der bisherigen Gruppenausgänge habe er sich unauffällig

gezeigt und habe keine Mühe gehabt, die entsprechenden Regeln und Strukturen

einzuhalten sowie sozialkonform aufzutreten. Während den ersten Wochen habe er

keinen telefonischen Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Er habe dies damit

begründet, dass er seine Familie, insbesondere seine Mutter, nicht noch mehr

belasten wolle. Wenige Zeit später habe er aber regelmässigen telefonischen

Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Seine Mutter habe ihn bis anhin dreimal

besucht.

Anschliessend wird zum Bereich

Psychotherapie ausgeführt, im Zentrum der therapeutischen Arbeit sei neben der

Schaffung von tragfähigen Arbeitsbeziehungen auch der Motivationsaufbau

bezüglich des Absolvierens einer Massnahme gestanden. Hierbei habe sich der

Jugendliche zu Beginn – trotz formaler Zuverlässigkeit – wenig

therapiewillig gezeigt. So sei der Einstieg in die deliktsorientierte Therapie

zunächst erschwert gewesen, weil er nicht bereit gewesen sei, die notwendige

Offenheit zu zeigen. Er habe die Ansicht vertreten, eine deliktorientierte

Therapie habe er bereits erfolgreich abgeschlossen. Die Angaben zu den Delikten

seien anfänglich nur oberflächlich und widersprüchlich gewesen

(Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenz). Dabei sei ihm wichtig

erschienen, die aus seiner Sicht falschen Angaben des Gutachters

richtigzustellen. Über die ausführliche Besprechung des Gutachtens, mit dem

Ziel, besser zu verstehen, wie und auf welcher Grundlage seine Persönlichkeit

und deliktische Entwicklung beurteilt worden seien, habe er sich dann doch eher

auf das therapeutische Setting einlassen können. Die Deliktanamnese habe

einerseits Aufschluss über seine Motive gebracht und habe die Tatumstände

konkretisiert, andererseits habe diese aber auch gezeigt, dass es weiterhin

Unklarheiten gebe. Auffällig sei insbesondere, dass es ihm schwergefallen sei,

Gefühle innerhalb des deliktischen Geschehens zuzulassen und diese einzuordnen.

Gemeinsam mit ihm habe eine erste Hypothese zum Risikoprofil erstellt werden

können. Diese könne er mindestens in Teilen kognitiv nachvollziehen und mit dem

Delikt sowie seiner Vorgeschichte in Beziehung setzen. Parallel dazu seien

Alltagsschwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Ausprägung

(Kränkungen, depressive Verstimmungen bei ausbleibender Anerkennung) sowie

Mobbing durch andere Bewohner thematisiert worden. Er habe ebenfalls seine

Hemmungen in Bezug auf das Ansprechen seiner Delikte innerhalb der

Gruppengefässe in die Therapie eingebracht (schambehaftet), um Unterstützung im

Abbau der Hemmungen sowie Inputs bezüglich der Vorstellung dieser Delikte

innerhalb der Gruppe zu erhalten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine

Therapie- bzw. Massnahmenfähigkeit gut erfüllt. Die Massnahmen- bzw.

Therapiebedürftigkeit sei ausgesprochen hoch. Die Therapiewilligkeit sei

ebenfalls gut erfüllt, wobei die Massnahmenwilligkeit aktuell noch nicht durchgängig

gegeben sei. Weil die Familie in der Deliktentstehung eine wichtige Rolle

einnehme, sei vorgesehen, dass zu gegebener Zeit ein familientherapeutisches

Setting aufgesetzt werde. Diesbezüglich zeige er sich aktuell noch skeptisch,

weshalb es vorliegend noch weiterer Motivationsarbeit bedürfe. Er habe sich

auch bezüglich der Kontaktaufnahme zu seiner Familie gehemmt gezeigt; dies,

obwohl er den Eindruck erweckt habe, der Kontakt zur Familie sei ihm wichtig.

Er habe dies mit Scham und dem Gefühl, die Familie damit zu belasten,

begründet. Seit Mai 2018 nehme er an der Gruppentherapie "R&R2"

(Reasoning & Rehabilitation 2) teil. Hierbei handle es sich um ein

standardisiertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Gruppenprogramm zur

Behandlung von Straftätern. Ziel sei es, die für prosoziale Kompetenzen und

Problemlösung notwendigen Fertigkeiten und Wertvorstellungen zu vermitteln. Er

sei durchgehend pünktlich und interessiert zur Gruppentherapie erschienen. Die

Hausaufgaben habe er jeweils zuverlässig und gründlich erledigt. In der Gruppe

sei er eher still, jedoch sei er inhaltlich dabei und könne auf Rückfragen

adäquat antworten. Im weiteren Verlauf sei schliesslich geplant, dass er

weitere Gruppentherapien besuche (z.B. Deliktarbeit I und II, Biographie etc.).

Eine aktuelle Risikoeinschätzung werde erst im Rahmen der jährlichen

Berichterstattung (ca. Februar 2019) durchgeführt.

Abschliessend wird im Zwischenbericht

festgehalten, dass – ausgehend vom bisherigen Behandlungsverlauf – folgende

Schritte in den Behandlungsbereichen für die kommenden Monate geplant seien: Es

stehe weiterhin die Motivationsarbeit unter Aufzeigung von Sinn und Zweck der

Massnahme im Vordergrund, da sich der Jugendliche noch nicht gänzlich auf die

Massnahme eingelassen habe. Ziel im Bereich der Sozialpädagogik sei der

Übertritt von der Orientierungsstufe (Eintrittsstufe) in die Entwicklungsstufe.

Im Bereich Berufsausbildung liege das Ziel darin, dass er sich in Bezug auf

mögliche Ausbildungsplätze öffne und sich dem Auswahlprozedere stelle, damit er

ab Sommer 2018 mit einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Ausbildung

beginnen könne. Schliesslich solle im Bereich der deliktorientierten Therapie

ein vertieftes Verständnis seines Deliktmechanismus’ und seines deliktnahen

Verhaltens im Alltag erarbeitet werden.

3.7 P.___, Therapeutin des Jugendlichen

im N.___, gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst an, der

Jugendliche habe nach anfänglichen Schwierigkeiten einen guten Einstieg in die

Therapie gefunden und setze sich mit sich und seinen Delikten auseinander. Er

sei sehr zuverlässig in allen Bereichen. Er sehe aber den Sinn und Zweck der

Therapie noch nicht ganz, er habe eine solche ja schon im M.___ absolviert.

Besonders auf die Gruppentherapie könne er sich schlecht einlassen. Dies in

erster Linie aus Angst, die dabei besprochenen Themen würden nach aussen

transportiert. Es gebe Jugendliche, die sich auf die wichtige Gruppentherapie

nie einlassen könnten, für diese müsse man Sonder-Settings aufbauen. Das MZ

biete eine breite Palette an Berufsmöglichkeiten, auch Praktika. Die vom

Jugendlichen gewünschte Ausbildung im Detailhandel sei wie eine kaufmännische

Lehre aber nicht möglich.

3.8 C.___, Sozialarbeiterin der

Jugendanwaltschaft, führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Jugendliche

habe sich klar massnahmenbedürftig gezeigt. Er könne sich zwar an die

jeweiligen Strukturen halten und zeige sich in vielerlei Hinsicht sehr

zuverlässig, er habe jedoch ein grosses Defizit im Bereich der

Sozialkompetenzen. Dies stehe auch im Zusammenhang mit seinen Delikten und habe

sich denn auch im Massnahmenzentrum M.___ gezeigt. Daher sei das Augenmerk

insbesondere auf das Aneignen von Sozialkompetenzen, auf die Selbstwahrnehmung

sowie das Selbstbild zu legen, damit er in diesen Bereichen vorwärtskomme.

Damit könnten weitere Straftaten vermieden werden.

3.9 Der Jugendliche selbst gab vor dem

Jugendgericht zusammengefasst an, er mache gerne die Einzeltherapie bei Frau P.___.

Dort setze er sich mit sich selbst und seinen Delikten auseinander. Dies könne

er aber nicht in der Gruppe, da er sich für seine Delikte schäme. Dies müsste

er aber tun, um weiter zu kommen. Er mache es aber nicht, deshalb komme er

nicht weiter. Eine Ausbildung im N.___ wolle er nicht machen, weil er keinen

handwerklichen Beruf erlernen wolle. Er habe dort nur die heutige Verhandlung

abgewartet. Er würde viel lieber eine Lehre im Detailhandel absolvieren, was er

mit Unterstützung auch könne. Die Unterbringung im N.___ werde er nicht

erfolgreich abschliessen können, da er dort keine Ausbildung machen wolle. Er

wünsche sich ein betreutes Wohnen und eine ambulante Therapie und eine

auswärtige Lehre im Detailhandel. Dafür würde er sein Bestes geben. Zeitlich

sei es nun etwas knapp, wenn er aber auf Anhieb keine Lehrstelle finde, würde

er ein Praktikum machen oder eine Schnupperlehre. Am Schluss seiner Schulzeit

habe er keine Lehre begonnen, da er da zu Hause abgehauen sei. Er habe keine

Struktur und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt.

3.10 Unmittelbar nach dem erstinstanzlichen

Urteil entwich der Jugendliche wie erwähnt aus dem N.___ und konnte – mit Ausnahme

einer Woche im August 2018 – erst wieder am 18. Oktober 2019 dort platziert

werden. Auf der Kurve hat er gemäss den mit der Berufungserklärung

eingereichten Unterlagen durchgehend temporär gearbeitet und nach eigenen

Angaben keine Delikte begangen (was mit dem eingeholten Strafregisterauszug

übereinstimmt). Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr

positiv aus.

3.11 R.___, Bezugsperson und

Psychotherapeut des Jugendlichen im N.___, führte am 4. Dezember 2019 vor dem

Jugendgericht zusammengefasst aus, der Jugendliche erfülle die strukturellen

Anforderungen annähernd zu 100 %. Dies, obwohl er den Sinn der Platzierung

nicht einsehe. Die Arbeitsstruktur funktioniere einwandfrei. Momentan gebe es

für den Jugendlichen keine Therapie, weil er sich in der Abklärungsphase

befinde. Zunächst gehe es darum, der ausgeprägten Widerstands- und

Verweigerungshaltung des Jugendlichen adäquat zu begegnen, damit sich dieser

auf die Massnahme einlasse. Dann sehe er schon Erfolgschancen. Wenn der

Jugendliche weiterhin stark fluchtgefährdet sei, müssten sie ihn zur Verfügung

stellen, da sie ihn nicht länger als sieben Monate in der geschlossenen Abteilung

behalten könnten.

3.12 Am 4. Dezember 2019 sagte der

Jugendliche vor dem Jugendgericht aus, er sei im Juni 2018 wegen des

Negativentscheides des Jugendgerichts aus dem N.___ entwichen. Bei der ersten

Entweichung habe er Arbeit gesucht, nach der zweiten Entweichung habe er sofort

dort begonnen als Logistiker. Damit habe er beweisen wollen, dass er es selbst

könne, aus dieser Sache herauszukommen. Ohne Festnahme hätte er

weitergearbeitet und eine Ausbildung im Detailhandel oder im kaufmännischen Bereich

gemacht. Mit Ausnahme der Therapie sehe er im N.___ nichts Positives für sich.

(Auf Frage) Ja, wenn sich eine Gelegenheit biete, werde er erneut entweichen.

Die internen Ausbildungen im N.___ sagten ihm nicht zu und er wolle nicht mit

so vielen Pädagogen arbeiten. Eine Einzeltherapie wolle er weiterhin machen.

Gruppentherapien hingegen nicht, da er nicht gerne mit mehreren Personen über

seine Delikte rede. Es gebe dann auch Missverständnisse. Ja, er wolle einen

Beruf erlernen. Aber der N.___ gehe für ihn einfach nicht. (Auf Frage) Zuerst

würde er bei den Eltern wohnen und wenn er Arbeit habe, wolle er eine Wohnung

suchen. Er habe sich jetzt draussen auch etwas aufgebaut, drin habe er keine

Kollegen mehr.

3.13 Am 18. Dezember 2019 stellte der N.___

Antrag auf Vollzugslockerung im Sinne des Eintritts in die Orientierungsstufe.

Der Jugendliche habe die Ziele gemäss Konzept insofern erreicht, dass er über

keinerlei strukturelle Schwierigkeiten verfüge und sich am Tagesgeschehen

beteilige. Er sei gut führbar und halte sich an alle Strukturen und Auflagen,

attestiere sich aber im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Hauptverhandlung

eine hohe Fluchtgefahr. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei grundsätzlich

in hinreichendem Ausmass gegeben, auch wenn der Jugendliche eine Beschäftigung

in der Werkstatt nicht sehe und die therapeutische Arbeit im externen und

ambulanten Setting durchführen möchte. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt eine

theoretische und, wenn auch klar eingeschränkt, spezifische Erfolgsaussicht

vorhanden (bei N.___-interner hoher Veränderungsresistenz). Eine Selbst- und

eine Fremdgefährdung seien aktuell kaum vorhanden, dies trotz narzisstischer

Kränkung im Verlaufe des Standortgespräches vom 18. Dezember 2019. Der

Jugendanwalt hiess den Antrag in der Folge gut.

3.14 Der ausserordentliche

Verlaufsbericht des N.___ vom 6. Februar 2020 führt aus, seit dem

Wiedereintritt nach der mehrmonatigen Flucht habe bisher kaum weitere

Deliktsarbeit geleistet werden können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz

habe in schriftlicher Form ohne Zusammenarbeit mit den Behandelnden des

Massnahmenzentrums N.___ stattgefunden. Der Jugendliche habe immer wieder

geäussert, er sei für eine ambulante deliktsorientierte Therapie motiviert und

wolle diese in Anspruch nehmen. Der Fokus der Therapie sollte seines Erachtens

jedoch klar auf der Zukunft und nicht auf der Vergangenheit liegen, er sehe den

Sinn einer Deliktsaufarbeitung nicht ein – zumal er seiner Einschätzung nach

bereits sehr fortgeschritten und selbständig in der Deliktsarbeit sei. Der

Jugendliche habe seit dem Wiedereintritt leicht offener und zugänglicher

imponiert. Seine Erklärungsansätze zur Entstehung der Delinquenz sowie die

Zusammenhänge, die er zwischen seiner Biographie und der Delinquenz sehe, seien

stimmig und gut reflektiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der

Therapie Besprochenes haften bleibe und er sich insbesondere mit den bisherigen

Berichten befasst habe. Inwiefern er die therapeutischen Inputs tatsächlich

verinnerlicht habe, müsse im weiteren Verlauf überprüft werden.

Der Jugendliche habe sich früh nach

Eintritt nach einer psychotherapeutischen Begleitung erkundigt und diese dann

auch besucht. Er sei sehr engagiert gewesen, habe seine Energie aber meist in

seine Möglichkeiten, aus einer stationären Massnahme heraus zu kommen,

investiert. Er bestreite die Notwendigkeit einer Therapie dabei nie, äussere

sich aber dahingehend, dass diese auch im ambulanten Setting durchgeführt

werden könne und es keines stationären Rahmens bedürfe. Er habe hinreichend

Fähigkeiten, seinen Alltag zu strukturieren, und er habe auch während der

Flucht eine Arbeit gefunden, die ihn befriedige und seine Bedürfnisse stillen

könne. Auch seine narzisstischen Anteile seien wiederholt thematisiert worden.

Gegenüber dem ersten Aufenthalt habe sich eine Verbesserung im Umgang mit

Kränkungen gezeigt, zudem habe er im Verlauf sein hohes Bedürfnis nach

Anerkennung, Lob und Wertschätzung eindämmen können. Der BSCL-Test habe eine

gewisse psychische Belastung gezeigt, die als Anpassungsstörung wegen des

Wiedereintrittes in den N.___ zu erklären sei. In der Gruppentherapie habe er

im Modul «Konfliktkompetenzen» sehr gut mitgemacht. Weiterhin sei er gegen eine

Einbindung der Familie in die Therapie, mit dem Argument, er sei ja delinquent

geworden und nicht seine Familie.

Die Risikoeinschätzung nach FOTRES habe

ein deutliches Basisrisiko für erneute Straftaten (Eigentumsdelikte) und eine

moderate bis deutliche Basis-Beeinflussbarkeit gezeigt. Das aktuelle Risiko

werde als moderat bis deutlich eingeschätzt, ebenso die aktuelle

Beeinflussbarkeit. Es sei deshalb empfehlenswert, die Therapie fortzuführen.

Die Einschätzung des Rückfallrisikos nach dem LSI-R zeige ein moderates Risiko

im Durchschnittsbereich für weitere Delinquenz (unabhängig davon, in welchem

Deliktsbereich), was eine Behandlung rechtfertige.

Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt

werde als nicht indiziert angesehen. Die Beeinflussbarkeit sei nach wie vor auf

gutem Niveau. Das liege an den grundsätzlich vorhandenen Fähigkeiten des

Jugendlichen. Problematisch daran sei, dass er viele seiner Ressourcen in die

aus seiner Sicht mögliche Entlassung investiere. Würde er seine Fähigkeiten

primär in die Deliktsarbeit resp. in die Massnahme an sich einbringen, wäre ein

schnellerer Verlauf denkbar und erwartbar. Vollzugslockerungen seien absolut zu

befürworten, dagegen spreche einzig die hohe Fluchtgefahr. Der Jugendliche

setze sehr auf die anstehende Gerichtsverhandlung und habe angegeben, bei

negativem Entscheid auf Flucht zu gehen.

Der Jugendliche wolle sich insbesondere

in den Bereichen Sozialpädagogik und Berufs(aus)bildung nicht auf die Massnahme

einlassen. Er zeige strukturell zwar keinerlei Mühe und arbeite mit, dies aber

mit dem primären Motiv, möglichst wenig Kritikpunkte zu liefern und «unter

Beweis zu stellen, dass er es auch ohne Massnahme schaffe». Entsprechend wäre

es wichtig, dem Jugendlichen weiterhin den Sinn und Zweck der Massnahme

aufzuzeigen und ihm verständlich zu machen, dass (zeitliche) Struktur zwar eine

wichtige Grundvoraussetzung für ein prosoziales und gesellschaftsfähiges Leben

sei, aber längst nicht das einzige Kriterium. Ergänzend dazu solle sich der

Jugendliche dahingehend öffnen, dass er ab Sommer in eine seinen Fähigkeiten

entsprechende Ausbildung einsteige und dies als Grundlage für mögliche

Weiterbildungen nach der Massnahme ansehe. Im Bereich der deliktorientierten

Therapie sollte er sich ein vertieftes Verständnis seines Deliktsmechanismus’

und deliktsnahen Verhaltens im Alltag aneignen.

3.15 Vor dem Berufungsgericht führte der

Beschuldigte zusammengefasst Folgendes aus (Dossier OG 114 ff.): Er betrachte

es als grossen Fehler, dass er die Chance der ambulanten Therapie nicht

genutzt, sondern weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen habe. Er sei

damals an die falschen Leute geraten. Er stehe in der Schuld seiner Eltern, die

wegen ihm Probleme bekommen hätten. Im N.___ sehe er nichts, was ihn

weiterbringen könnte. Da er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle, sei es

für ihn undenkbar, dort eine Ausbildung zu machen. Wenn die Unterbringung

seinem Antrag entsprechend aufgehoben werde, dann werde er so schnell wie

möglich einen Job suchen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch

wolle er eine Abendschule besuchen, um seine schulischen Defizite aufzuarbeiten

und schliesslich eine Ausbildung in Angriff nehmen. Allerspätestens im Sommer

des nächsten Jahres wolle er eine Ausbildung beginnen. Er wolle auch eine

Therapie machen, um seine Delinquenz aufzuarbeiten und um sich mit sich selber

auseinanderzusetzen.

3.16 Dr. D.___ führte als

Sachverständiger vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus (Dossier OG 122

ff.), er erachte die von ihm gestellte Diagnose einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung nach wie vor gerechtfertigt. Der Jugendliche habe als

ältester von drei Söhnen die vielversprechende Rolle gehabt, seine Eltern stolz

zu machen und der Familie zu Ehre zu gereichen. Die Eltern hätten sehr viele

Hoffnungen in den Jugendlichen gesetzt. Dies habe zu einer stark narzisstischen

Aufwertung seiner Person geführt. Gleichzeitig sei er mit diversen eigenen

Unzulänglichkeiten (Einführungsklasse, Logopädie, reduzierte Lernziele, Besuch

einer Kleinklasse) konfrontiert worden. Daraus habe sich ein sehr fragiles

Selbstwertgefühl entwickelt, das eine hohe Deliktsrelevanz habe. Der

Jugendliche habe versucht, mit seinen Delikten sein Selbstwertgefühl zu

kompensieren und sich bei seinen Kollegen Anerkennung zu verschaffen, indem er

auf eine hochstaplerische Art vorgegaukelt habe, sehr viel Geld zu haben oder

indem er teure Uhren bestellt habe. Der Jugendliche habe im N.___ gelernt, dass

diese Strategie nicht aufgehen könne und dass die Hochstapelei kein gangbarer

Weg sei. Er sehe aber nach wie vor eine problematische narzisstische

Komponente: Der Jugendliche habe das Gefühl, er verdiene eine besondere

Behandlung und Regeln, die für andere jugendliche Straftäter Geltung

beanspruchten, würden für ihn nicht gelten. So sei er überzeugt, nicht in den N.___

zu gehören. Positiv zu werten sei, dass er seine Delinquenz einräume und

gegenüber seinen Eltern Reue bekunde. Das sei vor drei Jahren noch nicht der

Fall gewesen und diesbezüglich habe der Jugendliche eine Entwicklung

durchgemacht. Er stufe das Rückfallrisiko auch nicht mehr ganz so hoch ein wie

anlässlich der Begutachtung vor drei Jahren, sondern er gehe nun – wie im

letzten Bericht des Massnahmenzentrums N.___ in Anwendung von FOTRES 3 – von

einem moderat bis deutlich erhöhten Rückfallrisiko aus. Aus der Tatsache, dass

der Jugendliche über ein Jahr draussen gelebt habe, ohne Delikte zu begehen,

liessen sich zwei Sache ableiten: Einerseits könnte man positiv werten, dass

der Jugendliche einer Tagesstruktur nachgegangen sei und in bescheidenen

Verhältnissen gelebt habe, ohne deliktisch in Erscheinung zu treten.

Andererseits sei dieses Verhalten als Massnahmen- und Lockerungsversagen zu

interpretieren. Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im

ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten. Der Jugendliche sei

grundsätzlich massnahmenfähig sowie massnahmenbedürftig, aber nicht

massnahmenwillig, weil er das ganze Setting als eine grosse narzisstische

Kränkung erlebe. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos beim Jugendlichen

sei dementsprechend als gering zu beurteilen. Man könne den N.___ auch gegen

den Willen des Jugendlichen anordnen, wobei in diesem Fall die

Wahrscheinlichkeit gross sei, dass der Jugendliche wieder auf Kurve ginge.

Würde man jedoch den N.___ abschreiben, dann wäre dies lerntheoretisch nichts

Anderes als die Bestätigung seiner narzisstischen Denkweise. Man würde dem

Jugendlichen damit einen Bärendienst erweisen und ihn darin bestärken, dass für

ihn andere Regeln gelten würden. Es gehe vorliegend um die Korrektur eines

falschen Selbstbildes.

4.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des

forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 und der

mündlichen Ergänzungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht, ist die

Massnahmenbedürftigkeit angesichts der psychischen Beeinträchtigung des

Jugendlichen ausgewiesen. Diese ist wohl auch unbestritten, wurde vom

Jugendlichen doch ebenfalls eine Schutzmassnahme beantragt: Vor Jugendgericht

in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit

ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten

Behandlung. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mag

diskutabel sein vor dem Hintergrund, dass der Jugendliche bis zum vorletzten

Schuljahr sozial unauffällig war und die Diagnose dann schon im Alter von 17

Jahren gestellt wurde. Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang

zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des

Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und

nachvollziehbar dargelegt worden ist. Rückblickend ist das Eingreifen der

Jugendstrafverfolgungsbehörden im Herbst 2016 und namentlich auch im Juli 2017

als positiv für den Jugendlichen zu werten, lief er damals doch Gefahr,

vollständig in Obdachlosigkeit und Delinquenz abzugleiten.

Die von der Anschlussberufungsklägerin

beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des

Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der

Verhältnismässigkeit stellt. Der Jugendliche hat sich bisher zumindest für

Einzeltherapie in grossen Teilen als zugänglich und motiviert gezeigt und es

konnten dabei gemäss der Therapeutin im N.___ auch erste Erfolge erzielt

werden. Wenig engagiert hat er sich demgegenüber von Anfang an in der

Gruppentherapie. Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zeigte er sich gewillt, eine

Unterbringung in einem Massnahmenzentrum für Jugendliche zu akzeptieren und

dort eine interne Ausbildung im (zur Verfügung stehenden) handwerklichen

Bereich zu absolvieren. Die Absolvierung einer Erstausbildung wäre zwar

augenscheinlich im Hinblick auf das Berufsleben im Interesse des Jugendlichen,

er hat bisher aber diesbezüglich eine erstaunlich hartnäckige Resistenz

gezeigt. Obwohl er sich in den Institutionen durchwegs korrekt und zuverlässig

verhielt, blieb er diesbezüglich bei seinem gefassten Entschluss. Im N.___

wartete er den Ausgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab, um dann nach

dem für ihn negativen Ausgang unverzüglich zu entweichen. Nach einer ersten

Rückplatzierung entwich er im August 2018 unmittelbar nach Abschluss der

Disziplinarmassnahme erneut und wurde erst wieder im Oktober 2019 festgenommen.

In diesen 15 Monaten «auf Kurve» hat er wohl bei seinen Eltern gewohnt (vgl.

Adresse auf den eingereichten Unterlagen) und durchgängig temporär gearbeitet.

Delikte hat er keine mehr begangen. Dieser Kurvengang stellt zwar einerseits

ein Bewährungsversagen dar, andererseits ist die Deliktsfreiheit in diesem

Zeitraum unter erschwerten Bedingungen doch auch bemerkenswert. Die delinquente

Phase begann mit dem Umgang des Jugendlichen mit deutlich älteren Kollegen, die

sich zufolge Berufstätigkeit einiges leisten konnten, was er mit seinen

Delikten zu kompensieren versuchte. Zu den Delikten im Juli 2017 liess er sich

von S.___, einem gerichtsbekannten, höchst zweifelhaften Umgang, verleiten. Von

diesem damaligen Umfeld hat er sich offensichtlich gelöst, konnte er doch ab

Juni 2018 wie erwähnt während 15 Monaten durchgehend arbeiten und deliktsfrei

leben. Offensichtlich hatte der stationäre Aufenthalt auf dem M.___ und im N.___

doch eine gewisse stabilisierende Wirkung auf den Jugendlichen. Zu beachten ist

bei der Frage der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme auch die vom

Gutachter prognostizierte Rückfallgefahr: Keine erhöhte Rückfallgefahr besteht

für Gewaltdelikte (solche waren bisher auch keine zu verzeichnen), wohl aber für

Vermögensdelikte. Diesbezüglich hat sich der Gutachter vor dem Berufungsgericht

der etwas positiveren Beurteilung des N.___ angeschlossen: Es bestehe ein

moderat bis deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Vermögensdelikte. Der

Jugendliche ist nunmehr gut 20 Jahre alt und hat sich auch durch insgesamt fast

zwei Jahre dauernde Platzierungen nicht für eine stationäre Unterbringung mit

Absolvierung einer Lehre motivieren können. Daran hält er weiterhin beharrlich

fest. Auch in der Gruppentherapie, welche im internen Konzept des N.___ einen

hohen Stellenwert geniesst, hat er sich aus verschiedenen Gründen wenig

engagiert. Dass er Hilfsangebote nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt sich an

seinem im Übrigen sehr korrekten Verhalten in den Institutionen und seinem wiederkehrenden

Begehren, eine ambulante Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Eine solche

scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden

Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch

wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss

das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem

langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt

hat. Ob er auf dem freien Arbeitsmarkt eine Ausbildung erreichen kann,

erscheint zumindest fraglich. Dies ist aber für eine weitere Erwerbstätigkeit

und eine Bewährung nicht zwingende Voraussetzung. Die ursprüngliche

Einschätzung des Gutachters, das Rückfallrisiko des Jugendlichen werde durch

Massnahmen kaum beeinflussbar sein, hat sich rückblickend aber als richtig

erwiesen. Die ebenfalls zutreffende Feststellung des Gutachters, die Aufsicht

und Steuerung des Jugendlichen durch seine Eltern sei unzureichend gewesen und

dieser habe leichtes Spiel gehabt, seine Eltern in die von ihm gewünschte

Richtung zu lenken, trifft ebenfalls zu, aber mit gut 20 Jahren ist der

Jugendliche nun für sich selbst verantwortlich. Diesbezüglich ist aber auch

festzuhalten, dass das Aufnahmeheim L.___, wo der Jugendliche mehrere Monate

stationär verbracht hatte, eine Unterbringung als nicht zielführend bezeichnet

und davon abgeraten hat. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als

wenig erfolgversprechend, die stationäre Unterbringung gegen den Willen des

Jugendlichen bei schon ursprünglich höchstens als bescheiden eingeschätzten

Erfolgsaussichten nach nunmehr gut dreijähriger Verweigerungshaltung weiter zu

führen. Demgegenüber erscheinen die Erfolgsaussichten von milderen Massnahmen

nicht weniger gut. Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der

Vorzug zu geben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der

Gutachter vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Aufhebung der

stationären Unterbringung wäre geeignet, das falsche Selbstbild des Jugendlichen

zu festigen, da man sich seinem Willen füge. Es ist eine ambulante Behandlung

des Jugendlichen gemäss Art. 14 JStG anzuordnen. Da die Beziehung des

Jugendlichen zu den Eltern als problembehaftet erscheint, ist als stützende

Massnahme überdies eine Persönliche Betreuung des Jugendlichen nach Art. 13

JStG anzuordnen, der er zugestimmt hat. Diese soll dem Jugendlichen nach seiner

Entlassung aus der stationären Unterbringung durch regelmässige Kontakte

generell beratend und unterstützend zur Seite stehen, insbesondere bei der

Suche nach Arbeit, allenfalls einer Ausbildung und nach einer Wohnung, sie soll

aber auch die Durchführung der ambulanten Behandlung überwachen. Dabei drängt

es sich auf, als Person die Bezugsperson des Jugendlichen bei der Jugendanwaltschaft,

derzeit Frau C.___, Sozialarbeiterin, mit dieser persönlichen Betreuung des

Jugendlichen zu betrauen. Es wird dabei nicht übersehen, dass die Kooperation

des Jugendlichen bei den anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erzwungen werden

kann, was aber ebenso für die Absolvierung einer Lehre in einer stationären

Unterbringung gilt. Die Chancen für eine Kooperation stehen aber nach den

gemachten Erfahrungen bei einer Schutzmassnahme, welche der Jugendliche

begrüsst, deutlich besser.

IV. Strafe

1.

Da gemäss Gutachten keine Einschränkung

der Schuldfähigkeit vorliegt, ist gemäss Art. 11 JStG zusätzlich eine Strafe zu

verhängen.

Als Strafen sieht das Jugendstrafrecht

den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG, bis drei

Monate), die Busse (Art. 24 JStG, bis CHF 2'000.00) und – bei Verbrechen und

Vergehen – den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG, bis zu einem Jahr, die besonderen

Voraussetzungen gemäss Abs. 2 für eine vierjährige Maximalstrafe liegen nicht

vor) vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c JStG sind grundsätzlich die Bestimmungen

des StGB über die Strafzumessung sinngemäss und unter Beachtung der Grundsätze

nach Art. 2 JStG anwendbar. Gemäss Art. 2 JStG sind für die Anwendung des

Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend (Abs. 1). Den

Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner

Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Abs. 2). Ausgangspunkt für

die Strafzumessung ist auch im Jugendstrafrecht das Verschulden, das auf der

Grundlage sowohl der konkreten Straftat (Tatkomponente) als auch der

persönlichen Verhältnisse (Täterkomponente) zu bestimmen ist. Kommen mehrere

Strafarten in Betracht, so ist die Strafart aufgrund erzieherischer

Gesichtspunkte zu bestimmen. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu

beurteilen, können entweder Strafen nach Art. 33 JStG verbunden oder es kann,

wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine

Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 1 JStG (Erhöhung der Strafe für die schwerste

Tat) gebildet werden. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass der

Strafart nicht überschreiten. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafen ist

anzuordnen, soweit eine unbedingte Strafe nicht nötig erscheint, um den

Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 35 Abs. 1 JStG).

2.

Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf

die verübten Delikte, insbesondere der Anzahl, der Persönlichkeit des

Jugendlichen und seiner Entwicklung sowie der Legalprognose nur ein Freiheitsentzug

in Frage kommen. Dies liess der Jugendliche vor der Vorinstanz denn auch selber

beantragen und auch im Berufungsverfahren lässt er nur eine Reduktion des vom

Jugendgericht ausgesprochenen Freiheitsentzugs beantragen.

3.

Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung

sind allesamt Verbrechen mit der gleichen abstrakten Strafdrohung, bei der

Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um ein Vergehen. Als konkret

schwerstes Delikt ist der Diebstahl gemäss AV Ziff 1.8 zu werten: Zusammen mit

einem Mittäter schlug der Jugendliche mithilfe eines Steines am frühen Morgen

des 8. Juli 2017 die Scheibe eines Kiosks ein, stieg durch das verursachte Loch

in der Scheibe in den Kiosk ein und entwendete rund 5 Stangen Zigaretten, neun

Dosen Snus-Tabak und die Registrierkasse mit einem Inhalt von rund CHF 700.00

Bargeld. Der Deliktsbetrag wurde mit CHF 5'846.10 (inkl. Wert der

Registrierkasse) und der Sachschaden mit ca. CHF 8'700.00 bewertet. Auch wenn

die zu erhoffende Beute bei einem Einbruch in einen Kiosk begrenzt sein mag,

stellt der Deliktsbetrag einen nicht unerheblichen Wert dar. Das Einschlagen

einer Scheibe verrät Kaltblütigkeit und die Tatbegehung in Mittäterschaft zeugt

von einer erhöhten Sozialgefährlichkeit. Zu Gunsten des Jugendlichen ist davon auszugehen,

dass die Tat ohne lange Vorplanung spontan begangen wurde und er dazu von S.___

angestiftet wurde. Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist

aber nicht glaubhaft. Die Tat war vermeidbar, aber den beim Jugendlichen

vorhandenen und oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche

die Tatbegehung befördert haben, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen.

Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und

aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist. Im Rahmen des

Diebstahlstatbestandes ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was

– unter Mitberücksichtigung der recht erheblichen Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs – mit einer Einsatzstrafe für den Jugendlichen von

6 Wochen Freiheitsentzug abzugelten ist.

4.

Bei der Straferhöhung für die weiteren

Delikte ist Folgendes zu erwägen:

a) Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr

im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben (auf den Namen des Vaters) und

ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (AV

Ziff. 1.1): In Bezug auf die objektive Tatschwere ist von einem nicht mehr

unerheblichen Deliktsbetrag auszugehen. Eine besondere Planung oder ein

besonders raffiniertes Vorgehen, das über das zur Erfüllung des Tatbestandes

des Betrugs Notwendige hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Belastend wirkt sich

aus, dass der Jugendliche einen Dritten, seinen Vater, in das Delikt einbezogen

hat, damit diesen in finanzielle Schwierigkeiten brachte und der Gefahr von

Betreibungen aussetzte. Der Jugendliche hat mit direktem Vorsatz gehandelt und

mit egoistischem Motiv, der Erfüllung seiner narzisstisch geprägten

Bedürfnisse. Auch diese Tat war wie die nachfolgend zu behandelnden ohne

Weiteres vermeidbar, wenn auch den beim Jugendlichen vorhandenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben,

leicht strafmindernd Rechnung zu tragen ist. Das Tatverschulden ist insgesamt

als leicht zu beurteilen. Eine Straferhöhung nach Asperation um zwei Wochen

Freiheitsentzug zur Abgeltung des Betrugs ist angemessen.

b) Mehrfacher versuchter Betrug durch

fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in zehn

Fällen gemäss AV Ziff. 1a: Hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs der

Delikte dem Asperationsprinzip sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung

zu tragen. Es handelte sich in allen Fällen nur um versuchte Tatbegehungen ohne

besonderen Aufwand, der nicht schon für die Erfüllung des Betrugstatbestandes

notwendig war. Eine Straferhöhung um insgesamt zwei Wochen Freiheitsentzug zur

Abgeltung aller zehn Delikte ist angemessen.

c) Mehrfacher versuchter Betrug in zehn

Fällen und vollendeter Betrug in einem Fall durch Bestellung von Mobiltelefonen

gemäss AV Ziff. 1.3 a und c: Es kann auf die Ausführungen unter lit. b hiervor

verwiesen werden, der Freiheitsentzug ist um insgesamt drei Wochen zu erhöhen.

d) Irreführung der Rechtspflege durch

Falschaussagen nach einem Auto-Selbst-unfall gemäss AV Ziff. 1.4: Hier ist zu

berücksichtigen, dass der Jugendliche bei der zweiten Einvernahme von seinen

Falschaussagen Abstand nahm und er nicht im eigenen Interesse gehandelt hat.

Dem leichten Verschulden ist mit einer Straferhöhung um eine Woche

Freiheitsentzug Rechnung zu tragen.

e) Urkundenfälschung und versuchter Betrug

durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit Hilfe gefälschter

Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___ Bank gemäss AV

Ziff. 1.6: Angesichts der gefälschten Urkunden und des angestrebten Deliktsbetrages

liegt hier kein ganz leichter Fall vor. Eine Erhöhung des Freiheitsentzugs um

drei Wochen ist am Platz.

f) Urkundenfälschung und versuchter Betrug

durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit Hilfe gefälschter

Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) gemäss AV Ziff. 1.7:

Auch hier ist eine Straferhöhung um drei Wochen Freiheitsentzug angemessen.

g) Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter

mittels Einschlagen einer Scheibe AV Ziff. 1.9: Das Delikt ist vergleichbar mit

dem Delikt, das zur Einsatzstrafe geführt hat. Der bei der vorliegenden

Konstellation wenig massgebende effektive Deliktsbetrag blieb mit CHF 10.00

sehr bescheiden, der Sachschaden war ebenfalls deutlich tiefer. Die

Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts um zwei Wochen Freiheitsentzug

zu erhöhen.

Insgesamt ergibt sich damit eine

Einsatzstrafe von 22 Wochen Freiheitsentzug.

5.

Bei der Täterkomponente sind zwei

Umstände relevant für die Strafzumessung: Straferhöhend wirkt sich aus, dass

der Jugendliche während laufendem Strafverfahren und laufender ambulanter

Behandlung rückfällig wurde. Demgegenüber ist die erhebliche Verletzung des

Beschleunigungsgebots, die antragsgemäss auch formell im Urteilsdispositiv

festzuhalten ist, durch die Vorinstanz deutlich strafmindernd zu

berücksichtigen: Die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahm gut 15

Monate in Anspruch, während Art. 84 Abs. 4 StPO dafür eine Frist von

60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vorsieht. Wohl war der Jugendliche

während der genannten Zeit auf Kurve, hatte aber mangels Urteilsbegründung auch

keine Möglichkeit, das aus seiner Sicht negative Urteil anzufechten. Insgesamt

ist eine Reduktion der Strafe um zwei Wochen Freiheitsentzug angemessen.

6.

Somit ergibt sich eine Gesamtstrafe von

20 Wochen Freiheitsentzug, die auch bei einer Gesamtbetrachtung der Delikte des

Jugendlichen als angemessen erscheint. Angesichts der negativen Legalprognose

ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Auf die Ausfällung

einer zusätzlichen Busse zur Abgeltung der Übertretung ist mit der Vorinstanz

beim erwerbslosen Jugendlichen zu verzichten.

7.

Untersuchungshaft ist auf die Strafe

anzurechnen, also nebst Freiheitsentzug auch bei Busse oder persönlicher

Leistung (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG). Die stationäre Beobachtung ist angemessen

auf die Strafe anzurechnen (Art. 29 Abs. 2 JStPO). Entscheidend sind die vom

Jugendlichen konkret hinzunehmenden Einschränkungen etwa bezüglich Freizeitgestaltung,

Ausgängen, Kontakten zu Freunden und Familie, Regelungsdichte der

Tagesstruktur, persönlicher Gegenstände etc. (Urteil des Bundesgerichts

6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 4.5 f.). Ähnliche Fragen wie bei der Anrechnung

von stationären Beobachtungen stellen sich bei der Anrechnung einer

(vorsorglichen) Unterbringung im Sinne von Art. 15 ff. JStG (vgl. Art. 32

Abs. 3 Satz 2 JStG), die ebenfalls in geschlossenen oder offenen Einrichtungen

erfolgen kann (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 JStG). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Unterbringung auf die Strafe – nebst

weiteren, für die Anrechnung der stationären Beobachtung nicht relevanten

Kriterien (Aussicht auf Bewährung des Betroffenen; Ursachen, die zum Scheitern der

Massnahme geführt haben) – namentlich das Mass der mit der Unterbringung

verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. die konkrete Vollzugssituation, zu

beachten (BGE 142 IV 359 E. 2.4 S. 364). Gemäss Bundesgericht findet die

Anrechnung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Urteil dann statt,

wenn diese im Urteil geändert oder aufgehoben wird. Andernfalls erfolgt eine

Anrechnung erst bei Beendigung der Schutzmassnahme bzw. ist die Anrechnung

obsolet (BGE 137 IV 7).

Die Untersuchungshaft von 26 Tagen ist

demnach an den Freiheitsentzug anzurechnen. Die stationäre Beobachtung und die

vorsorglichen Unterbringungen erfolgten vorwiegend in geschlossenen Abteilungen

und überschreiten den noch verbleibenden Freiheitsentzug um eine Mehrfaches,

sodass ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass durch deren Anrechnung der

Freiheitsentzug von 20 Wochen abgegolten ist.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Kostenverlegung

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

– im Übrigen unbestritten gebliebene – Kosten- und Entschädigungsentscheid

(Dispositivziffer 11 und 12) der Vorinstanz zu bestätigen (mit Einschluss des

Verzichts auf einen Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers).

1.2 Im Rechtsmittelverfahren obsiegt der

Jugendliche mit seiner Berufung ganz überwiegend, die Anschlussberufung der

Jugendanwaltschaft ist erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat

deshalb der Staat zu tragen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung

Die vom

amtlichen Verteidiger ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren

setzt sich (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch inkl. Fahrten)

aus einem Aufwand von 20,75 Stunden (1'245 Minuten) zu einem Stundenansatz von

je CHF 180.00, Auslagen von CHF 268.00 und 7,7 % MWST zusammen. Hinzu zu zählen

sind für die Hauptverhandlung 180 Minuten und für die Urteilseröffnung 30

Minuten. Auf Grund der bereits auf den 18. Februar 2020 vorverlegten

Urteilseröffnung ist die 2. Anreise nach Solothurn (Position vom 19.2.2020: 70

Minuten) in Abzug zu bringen. Ebenso ist mit Blick auf den Verfahrensausgang

die Nachbesprechung im N.___ zu streichen (Abzug von 100 Minuten). Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert ein Aufwand von total 1'285

Minuten bzw. 21,416 Stunden (= CHF 3'855.00). Bei den Auslagen sind 80 km (eine

Fahrt von [Ort 1] nach Solothurn) sowie 66 km (eine Fahrt von [Ort 1] ins Massnahmenzentrum

N.___) zu je CHF 0.70 (= CHF 102.20) abzuziehen, so dass Auslagen von CHF

165.80 verbleiben. Zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 309.60) ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Jugendlichen, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für

das Berufungsverfahren auf total CHF 4'330.40 festzusetzen, zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten

gehen endgültig zu Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von

- Art.

1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und 4,

Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Abs.

1 und 2 JStG;

- Art.

47, Art. 51, Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 146

Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 304

Ziff. 1 StGB;

- Art. 57 Abs. 3 PBG;

-

Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs.

2, Art. 29 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 lit. a, Art. 44 Abs. 2 JStPO;

-

Art. 126 Abs. 2 lit. b,

Art. 135 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422, Art. 426 Abs.

1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des

kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 (nachfolgend erstinstanzliches

Urteil) vom Vorhalt des Betrugs (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageverfügung)

freigesprochen worden ist.

2.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

a)

des mehrfachen

Diebstahls (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),

b)

der mehrfachen

Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),

c)

des mehrfachen

Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3 lit. c der Anklageverfügung),

d)

des mehrfachen

versuchten Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7 der

Anklageverfügung),

e)

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),

f)

der mehrfachen

Urkundenfälschung (Vorhalte Ziff. 1.6 und 1.7 der Anklageverfügung),

g)

der Irreführung der

Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageverfügung),

h)

der Widerhandlung

gegen das Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10 der

Anklageverfügung).

3.

Der Antrag der

Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer Unterbringung von A.___ in einer offenen

Einrichtung wird abgewiesen.

4.

Für A.___ wird eine

ambulante Behandlung und Persönliche Betreuung durch die Bezugsperson der

Jugendanwaltschaft angeordnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass das kantonale Jugendgericht das Beschleunigungsgebot

verletzt hat.

6.

A.___ wird zu einem

Freiheitsentzug von 20

Wochen verurteilt.

7.

A.___ werden die

erstandene Untersuchungshaft von 26 Tagen (28.10.2016 - 16.11.2016; 24.7.2017 -

31.7.2017) sowie die stationäre Beobachtung und die (vorsorgliche)

Unterbringung an den Freiheitsentzug angerechnet.

Es wird festgestellt, dass der

Freiheitsentzug aufgrund dieser Anrechnung vollständig abgegolten ist.

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden bei A.___

sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn

nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:

a) 1 Kreditkarte Mastercard Zürcher

Kantonalbank,

b) 2 Kreditkarten Mastercard Cornercard,

c) 1 Kreditkarte Mastercard YUNA,

d) 2 Kreditkarten Mastercard VIABUY,

e) 1 Kreditkarte Mastercard ok,

f) 1 Kreditkarte Visa Cornercard ok,

g) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (gold),

h) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY

(schwarz),

i) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen

young (schwarz),

j) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen

Raiffeisen,

k) 1 Kreditkarte Mastercard UBS Prepaid

(silbern),

l) 1 Kreditkarte Miles & More (Star

Alliance),

m) 1 Maestro-Karte Neue Aargauer Bank,

n) 1 Maestro-Karte Migrosbank m-card,

o)

1

Maestro-Karte Credit Suisse bonviva,

p)

1

Maestro-Karte UBS (silbern),

q)

1

Maestro-Karte Credit Suisse Viva (rot),

r) Garantieschein RADO,

s) elektronischer Schlüssel Assa Abloy,

t) SIM-Trägerkarte G.___ (inkl. SIM-Karte),

u) Quittung Credit Suisse, [Ort

1], vom 30. Juni 2017.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die Kontosperren

betreffend die nachfolgenden Konten, lautend auf A.___, bei der Cornèr Bank AG,

Lugano, aufgehoben und den Geschädigten nach Rechtskraft des Urteils die

folgenden Beträge zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausbezahlt

werden:

a) Konto Mastercard Nr. […]:

CHF 673.60,

b) Konto Visacard Nr. […]: CHF 56.80,

c) Konto Visacard Nr. […]: CHF 719.40.

10.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils

die Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen

worden ist.

11.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils die Schadenersatzforderung der F.___AG gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

12.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, auf total CHF 24'588.20 festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Auf den Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 4'330.40 (Aufwand: CHF 3'855.00;

Auslagen CHF: 165.80; 7,7 % MWST: CHF 309.60) festgesetzt. Diese Kosten gehen

endgültig zu Lasten des Staates.

14.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 21'470.00, hat A.___ CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten von CHF 20'470.00 gehen zu Lasten des Staates.

15.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker