STBEJ.2019.3
Betrug, Urkundenfälschung, etc.
18. Februar 2020Deutsch78 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Jugendanwaltschaft des Kantons
Solothurn,
Amthaus 2,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Severin
Bellwald,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Betrug,
Urkundenfälschung, etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 18. Februar 2020:
1. Jugendanwalt B.___, für die
Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Frau C.___,
Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft;
2. A.___, beschuldigter Jugendlicher (nachfolgend
Jugendlicher) und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher
Verteidiger des Jugendlichen;
4. Dr. med. D.___, Sachverständiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts
bekannt. Er verweist auf das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni
2018, nennt die vom Berufungskläger und der Anschlussberufungsklägerin
angefochtenen Urteilsziffern und teilt mit, welche Abänderungen von den
Parteien im Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff.
I.5.). Er verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.6.) und skizziert den vorgesehenen weiteren
Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Befragung des Jugendlichen;
3. Befragung des Sachverständigen Dr.
med. D.___;
4. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Jugendlichen;
6. geheime Urteilsberatung;
7.
Urteilseröffnung.
Jugendanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald händigt je
ein Exemplar seiner Honorarnote dem Jugendanwalt und dem Vorsitzenden aus. Er
hat weder Vorbemerkungen noch Vorfragen.
Der Jugendliche wird vom Vorsitzenden
auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und
anschliessend befragt (vgl. hierzu Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier,
AS 113, nachfolgend zitiert «Dossier OG», sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 18.2.2020, Dossier OG 114 - 121).
Es folgt nach vorgängiger Belehrung und
ausdrücklichem Hinweis auf den Straftatbestand von Art. 307 StGB (Falsches
Gutachten) die Befragung des Sachverständigen (vgl. Audio-Dokument und
separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 113 sowie 122 - 128).
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die
Verhandlung nun für eine halbstündige Pause (9:40 Uhr - 10:10 Uhr) unterbrochen
werde. Nach den beiden Befragungen stehe für ihn im Raum, allenfalls von dem
soeben dargelegten Verfahrensablauf abzuweichen und das Verfahren zu sistieren.
Das Gericht werde diese Frage während der Pause geheim beraten.
Nach der Unterbrechung führt der
Vorsitzende sinngemäss aus, dass das Berufungsgericht eine Verfahrenssistierung
um 2 ½ Monate in Betracht ziehe. Ohne den Entscheid in der Sache zu
präjudizieren, könne Folgendes festgehalten werden: Es sei zentral, dass dem
Jugendlichen der berufliche Einstieg gelinge. Während einer Sistierung könnte
versucht werden, für den Jugendlichen gemeinsam eine Anschlusslösung zu finden.
Ob der Jugendliche auf sich allein gestellt auf dem freien Arbeitsmarkt eine
Lehrstelle finden könne, sei aufgrund seiner Vorgeschichte und des
Strafregistereintrages zumindest fraglich und dies dürfte sich nicht einfach
gestalten. Es sei deshalb abzuklären, ob die Parteien mit einer solche
Sistierung einverstanden seien und ob insbesondere die Jugendanwaltschaft
dieses Vorgehen mittragen und den Jugendlichen bei einer Lehrstellensuche
entsprechend begleiten und unterstützen würde. Der Vorsitzende bittet die
Parteivertreter, hierzu Stellung zu nehmen.
Jugendanwalt B.___ führt im Wesentlichen
aus, er habe sehr grosse Vorbehalte gegen eine solche Sistierung. Er habe den
Eindruck, die Fronten seien verhärtet. Der Jugendliche habe sich bislang
verweigert, statt die ihm gebotenen Chancen zu nutzen. Zwar sei eine Lehrstelle
erfahrungsgemäss relativ schnell organisiert, doch er bezweifle stark, ob dies
dann auch nachhaltig sei, d.h. ob die angetretene Lehre vom Jugendlichen auch
durchgehalten und nicht einfach abgebrochen werde. Den vorgeschlagenen Zeitraum
von 2 ½ Monaten erachte er als sehr kurz und der Jugendliche brauche nach
seiner Einschätzung nicht nur eine therapeutische, sondern auch eine
erzieherische Betreuung. Eine solche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen
sei nur in einer Institution gewährleistet, bei einem betreuten Wohnen hingegen
nicht möglich, dort seien die Jugendlichen tagsüber am Arbeiten und die
Betreuung erschöpfe sich darin, dass der Betreuer abends für die Jugendlichen
koche. Für ein Lehrlingsheim sei der Jugendliche zwischenzeitlich zu alt, was
auch die Sozialarbeiterin C.___ in ihrem ergänzenden Votum bestätigt.
Der amtliche Verteidiger erklärt in
seiner Stellungnahme, die Sistierung würde es dem Jugendlichen ermöglichen zu
zeigen, wie ernst es ihm sei. Dem Jugendlichen gehe es um die (konkrete) Lehre.
Es sei sehr fraglich, was eine Gärtner- oder Schreinerlehre im N.___ bringen
solle, wenn der Jugendliche ohnehin in eine völlig andere Branche wechseln
wolle.
Der Vorsitzende erklärt, die Verhandlung
werde fortgeführt. Er erteilt dem Jugendanwalt das Wort für den Parteivortrag.
Jugendanwalt B.___ stellt und begründet
für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl.
Plädoyernotizen, Dossier OG 129 ff.):
« 1. Ziffer
3 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 sei zu
bestätigen.
2. A.___
sei zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu verurteilen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwalt Severin Bellwald im Namen und Auftrag des Jugendlichen und
Berufungsklägers folgende Anträge (Dossier OG 135):
« 1. Die Ziffern 3 (betreffend die
offene Unterbringung) und 4 seien aufzuheben.
2. Es sei auf die Anordnung einer
offenen Unterbringung zu verzichten.
3. Die Freiheitsstrafe sei angemessen
zu reduzieren.
4. Die Anschlussberufung der
Jugendanwaltschaft sei abzuweisen.
5. Es
sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der
Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 und der Eröffnung des schriftlich begründeten
Urteils am 2. Oktober 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Der Jugendanwalt verzichtet auf einen
zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen
Verteidigers entfällt.
Der Jugendliche macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Ihm gehe es hauptsächlich darum, ein
deliktsfreies Leben zu führen. Er sei sehr eingeschränkt gewesen und trotzdem
sei es ihm gelungen, einen Job zu finden. Er wolle keine Lehre im N.___ machen.
Er habe für eine Lehre in allen im N.___ zur Verfügung stehenden Bereichen «geschnuppert»
und es habe ihm nichts zugesagt. Er wolle das nicht. Er wäre sehr froh, wenn er
nun die Chance ergreifen könnte, sich ausserhalb des Massnahmenzentrums N.___
zu bewähren. Er wisse, dass er in der Vergangenheit viel
«Scheisse» gebaut habe. Er wolle mit und nicht gegen die Jugendanwaltschaft
arbeiten.
Abschliessend wird die mündliche
Urteilseröffnung, ursprünglich vorgesehen am 19. Februar 2020 um 11:00 Uhr, in
Absprache mit den Parteien auf den 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vorverlegt.
Es erscheinen am 18. Februar 2020 um
16:00 Uhr vor Obergericht:
1. Jugendanwalt
B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___,
Jugendlicher und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,
amtlicher Verteidiger des Jugendlichen.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und gibt vorab bekannt, dass das Berufungsgericht seine Beratung
noch nicht abgeschlossen, sondern aus folgendem Grund unterbrochen habe: Das
Berufungsgericht ziehe für den Jugendlichen die Anordnung einer Persönlichen
Betreuung nach Art. 13 JStG in Betracht. Nach Erreichen des
Mündigkeitsalters sei jedoch für diese Schutzmassnahme zwingend das
Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Im Rahmen der Befragung des
Jugendlichen sei es versäumt worden, diese Frage zu klären. Beiden Parteien sei
diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der amtliche Verteidiger
werde sich nun mit seinem Mandanten in das Sitzungszimmer zurückziehen können,
um diese Frage zu besprechen.
Nach dieser vertraulichen Besprechung
werden die Parteien wieder in den Gerichtssaal gebeten. Der amtliche
Verteidiger erklärt, dass die Persönliche Betreuung eine Option sei, mit
welcher sein Mandant einverstanden sei.
Der Jugendanwalt verzichtet auf eine
Stellungnahme zur Frage der Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG.
Hierauf zieht sich das Berufungsgericht
nochmals zurück, um die geheime Urteilsberatung abzuschliessen.
In der Folge werden die Parteien zur mündlichen
Urteilseröffnung wiederum in den Gerichtssaal gebeten. Der Vorsitzende
verliest den Urteilsspruch. Er weist darauf hin, dass das Urteil der
Berufungsinstanz nachfolgend nur summarisch begründet werde und die
ausführliche Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sein werde. In
der Folge fasst der Vorsitzende die Strafzumessung zusammen und legt dar,
weshalb das Berufungsgericht für den Jugendlichen die Unterbringung in einer
offenen Einrichtung verworfen und die ambulante Behandlung sowie die Persönliche
Betreuung angeordnet habe. Der Vorsitzende appelliert abschliessend an den
Jugendlichen, mit dem Therapeuten und der Bertreuungsperson ernsthaft zusammen
zu arbeiten und weiterhin deliktsfrei zu bleiben. Mit dem Hinweis, dass die
Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu
laufen beginne, beschliesst der Vorsitzende die Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Die Jugendanwaltschaft führte seit Sommer
2016 ein Strafverfahren gegen A.___ (fortan: Jugendlicher), zunächst wegen
Irreführung der Rechtspflege und Veruntreuung (die Eltern hatten dem
Jugendlichen CHF 190’000.00 auf dessen Konto überwiesen zwecks
Weiterleitung nach […] für einen Landkauf, das Geld sei aber für andere
Zahlungen verwendet worden; im November 2016 zogen die Eltern den Strafantrag
zurück), später auch wegen diverser anderer Vermögensdelikte (Betrug,
Einbruchdiebstahl).
Am 7. November 2016 gab der
Jugendanwalt Dr. med. D.___, die Erstellung eines
forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Mit Verfügung vom
16. November 2016 ordnete der Jugendanwalt sodann per sofort die
stationäre Beobachtung des Jugendlichen im Aufnahmeheim L.___ an. Der
Aufenthalt sollte der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der
Erstellung des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie der
Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms dienen. Nach Vorliegen des
forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte
der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des
stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___ und ordnete
vorsorglich eine ambulante Behandlung bei Dr. D.___ sowie eine Persönliche
Betreuung durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft an. Damit wurde dem
Jugendlichen – entgegen der gutachterlichen Empfehlung – die Möglichkeit
eingeräumt, sich zu Hause zu bewähren. Auf eine stationäre, offene
Unterbringung des Jugendlichen wurde daher bis auf Weiteres verzichtet.
Stattdessen erhielt der Jugendliche die Auflagen, sich an sämtliche Termine der
angeordneten Schutzmassnahmen zu halten und sich bis Sommer 2017 eine Arbeits-
oder Lehrstelle zu suchen. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass –
sollte sich der Jugendliche nicht an die Termine halten bzw. sollten die
Auflagen von ihm missachtet werden – eine stationäre Unterbringung angeordnet
werde. Am 24. Juli 2017 fand die Überprüfung der vorsorglich angeordneten
ambulanten Schutzmassnahmen und der Auflagen statt. Anlässlich dieser
Überprüfung wurde dem Jugendlichen eröffnet, dass die Auflagen von ihm nicht
eingehalten worden seien und dass aus diesem Grund, aber auch aufgrund seiner
erneuten Delinquenz (mehrfacher versuchter Kreditbetrug und mehrfacher
Einbruchdiebstahl) eine stationäre Platzierung im Raum stehe. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Aufgrund der neuen ihm zur Last
gelegten Delikte wurde er unmittelbar nach der Massnahmenüberprüfung in Haft
genommen. Im Anschluss daran verfügte der Jugendanwalt am 25. Juli 2017
die Aufhebung der ambulanten Schutzmassnahmen und ordnete vorsorglich die
Unterbringung des Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ sowie eine ambulante
Behandlung per 31. Juli 2017 an.
2.
Mit Anklageverfügung vom
21. Dezember 2017 überwies der zuständige Jugendanwalt die Akten dem
Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen (abgelegt zu Beginn
der weder mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen noch paginierten Akten der
Jugendanwaltschaft).
3.
Nach Übergriffen gegen den Jugendlichen
im Massnahmenzentrum M.___ erfolgte am 19. Februar 2018 zu dessen Schutz
die Umplatzierung in das Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung erhob
der Jugendliche am 23. Februar 2018 Beschwerde. Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. März 2019
wurde die Beschwerde abgewiesen.
4.
Am 11. Juni 2018 fällte das Kantonale
Jugendgericht folgendes Strafurteil:
1. A.___ wird vom Vorhalt des Betrugs,
angeblich begangen in der Zeit vom 8. bis zum 10. Dezember 2015 (Vorhalt Ziff.
1.2 der Anklageverfügung), freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfacher Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.8
und 1.9),
b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 1.8 und 1.9),
c) mehrfacher Betrug (Vorhalte Ziff. 1.1
und 1.3 lit. c),
d) mehrfacher versuchter Betrug (Vorhalte
Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7),
e) mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte
Ziff. 1.8 und 1.9),
f) mehrfache Urkundenfälschung (Vorhalte
Ziff. 1.6 und 1.7),
g) Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt
Ziff. 1.4),
h) Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10).
3.
Für A.___ werden
eine offene Unterbringung und eine ambulante Behandlung angeordnet.
4. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von
6 Monaten verurteilt.
5. An den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 4
hiervor werden A.___ 26 Tage Haft angerechnet.
6. Der Beitrag der Eltern an die Kosten der
Platzierung von A.___ wird pro der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn
verrechneten Platzierungstag für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf
CHF 10.00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Eltern verpflichtet, die
Auslagen für Kost und Logis während bewilligter Urlaube von A.___ zu Hause, die
Kosten für Krankenkassenprämien und -selbstbehalte sowie Zahnarztkosten zu
übernehmen.
7. Die folgenden bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) 1 Kreditkarte Mastercard Zürcher
Kantonalbank,
b) 2 Kreditkarten Mastercard Cornercard,
c) 1 Kreditkarte Mastercard YUNA,
d) 2 Kreditkarten Mastercard VIABUY,
e) 1 Kreditkarte Mastercard ok,
f) 1 Kreditkarte Visa Cornercard ok,
g) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (gold),
h) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY
(schwarz),
i) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen
young (schwarz),
j) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen
Raiffeisen,
k) 1 Kreditkarte Mastercard UBS
Prepaid (silbern),
l) 1 Kreditkarte Miles &
More (Star Alliance),
m) 1 Maestro-Karte Neue Aargauer Bank,
n) 1 Maestro-Karte Migrosbank
m-card,
o) 1 Maestro-Karte Credit Suisse
bonviva,
p) 1 Maestro-Karte UBS
(silbern),
q) 1 Maestro-Karte Credit Suisse
Viva (rot),
r) Garantieschein RADO,
s) elektronischer Schlüssel Assa Abloy,
t) SIM-Trägerkarte G.___ (inkl. SIM-Karte),
u) Quittung Credit Suisse, [Ort
1], vom 30. Juni 2017.
8. Die Kontosperren betreffend die
nachfolgenden Konten, lautend auf A.___, bei der Cornèr Bank AG, Lugano, werden
aufgehoben und den Geschädigten werden nach Rechtskraft des Urteils die
folgenden Beträge zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausbezahlt:
a) Konto Mastercard Nr. […]: CHF 673.60,
b) Konto Visacard Nr. […]: CHF 56.80,
c) Konto Visacard Nr. […]: CHF 719.40.
9. Die Schadenersatzforderung von E.___
gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Schadenersatzforderung der F.___AG
gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 24'588.25
(117.3 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 735.20 und
MWST zu 8 % von CHF 1'085.55 sowie Auslagen von CHF 943.30 und
MWST zu 7.7 % von CHF 710.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Auf den
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
12. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 21'470.00, hat A.___
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten von CHF 20'470.00 gehen
zu Lasten des Staates.
5.
Gegen das Urteil liess der Jugendliche
am 18. Juni 2018 die Berufung anmelden. Nachdem die schriftliche
Urteilsbegründung vom Jugendgericht erst nach gut 15 Monaten anfangs
Oktober 2019 versandt worden war, liess der Jugendliche am 21. Oktober 2019
frist- und formgerecht die Berufung erklären. Angefochten würden die Ziffern 3
und 4 des erstinstanzlichen Urteils: Auf die Anordnung einer offenen
Unterbringung sei zu verzichten und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu
reduzieren. Überdies sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten
zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung der Urteilsbegründung das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
Mit Anschlussberufung vom 29. Oktober
2019 beantragte der Jugendanwalt die Ausfällung eines Freiheitsentzugs von
mindestens sieben Monaten. Ziffer 3 des Urteils hingegen sei zu bestätigen.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Freispruch,
-
Ziffer 2: Schuldsprüche,
-
Ziffer 7: Einziehungen,
-
Ziffer 8: Auszahlungen,
-
Ziffern 9 und 10: Verweis
von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.
Mit Verfügung des obergerichtlichen
Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2019 wurden der zuständige Jugendanwalt,
der Jugendliche, dessen amtlicher Verteidiger und Dr. D.___ als
Sachverständiger auf Dienstag, 18. Februar 2020, zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen.
7.
Der Jugendliche entwich am 21. Juni
2018 aus dem Massnahmenzentrum N.___ und konnte in der Folge von der Polizei am
3. August 2018 – nach einem kurzen Fluchtversuch – bei den Eltern zu Hause
angehalten und wieder dem Massnahmenzentrum zugeführt werden (vgl. AS 8
ff., 16, 18 f., 31). Wegen seiner Entweichung stand er vom 3. August 2018
bis zum 8. August 2018 unter Disziplinararrest. Kurze Zeit später, am
10. August 2018, ergriff der Jugendliche erneut die Flucht und befand sich
längere Zeit auf Kurve.
Am 18. Oktober 2019 konnte der
Jugendliche wieder im N.___ platziert werden, nachdem er am 11. Oktober 2019 in
Aarau hatte festgenommen werden können.
8.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der
für den Jugendlichen vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen verfügte der
zuständige Jugendanwalt sodann am 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 19
Abs. 1 JStG die Weiterführung der vorsorglich angeordneten stationären
Platzierung (offene Unterbringung), inkl. Therapie, im Massnahmenzentrum N.___.
Gegen diese Verfügung liess der Jugendliche über seinen amtlichen Verteidiger
am 15. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Der
Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war
unbekannten Aufenthalts. Mit Überweisungsverfügung vom 24. Juli 2019 hielt
die Jugendanwaltschaft an der angefochtenen Verfügung fest und überwies das
Verfahren samt den Akten dem Kantonalen Jugendgericht zum Entscheid. Das
kantonale Jugendgericht beschloss an 4. Dezember 2019 die Weiterführung der
angeordneten Schutzmassnahmen (offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG
und ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, vgl. begründeter Beschluss
in den Akten des Berufungsgerichts).
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Jugendliche ist wie folgt
rechtskräftig schuldig gesprochen:
-
Betrug durch Bestellung
einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben und ohne
Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015
(Anklageverfügung, fortan: AV, Ziff. 1.1);
-
Mehrfacher versuchter
Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen
in 10 Fällen, begangen zwischen dem 3. und dem 27. Juli 2016 (AV Ziff. 1.3a,
beabsichtigter Vermögensschaden ca. CHF 6'500.00);
-
Mehrfacher versuchter
Betrug durch Bestellung von insgesamt 10 Mobiltelefonen mit falschen Angaben
und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 20. und dem 24. Oktober
2016.
zum Nachteil der G.___ (AV Ziff. 1.3b, beabsichtigter Vermögensschaden CHF
7'591.00);
-
Betrug durch Kauf eines
Mobiltelefons mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen zum Nachteil der G.___,
begangen am 20. Oktober 2016 (AV Ziff. 1.3c, beabsichtigter
Vermögensschaden CHF 879.00);
-
Irreführung der
Rechtspflege durch Falschaussagen nach einem Auto-Selbstunfall, begangen am 3.
April 2016 (AV Ziff. 1.4);
-
Urkundenfälschung und
versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit
Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___
Bank zwischen Mitte April und dem 31. Mai 2017 (AV Ziff. 1.6);
-
Urkundenfälschung und
versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit
Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) zum
Nachteil der I.___ Bank zwischen Mitte Mai und dem 2. Juni 2017 (AV Ziff. 1.7);
-
Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter
mittels Einschlagen einer Scheibe am 8. Juli 2017 (AV Ziff. 1.8, Deliktsbetrag
CHF 5'846.10, inkl. Registrierkasse, Sachschaden CHF 8'700.00);
-
Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter
mittels Einschlagen einer Scheibe zwischen dem 5. und 6. Juli 2017 (AV Ziff.
1.9, Deliktsbetrag CHF 10.00, Sachschaden CHF 2’500.00);
-
Widerhandlung gegen das
Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrschein, begangen am 11. Juli
2017(AV Ziff. 1.10).
Weitere Delikte, Veruntreuung von Geld
seiner Eltern, das er für einen Landkauf nach […] hätte überweisen sollen (Ende
2015/anfangs 2016), und Diebstahl mit anschliessender Versilberung von Schmuck
seiner Mutter (Frühling 2016), waren zufolge Rückzugs der Strafanträge nicht
mehr Verfahrensgegenstand.
III. Massnahme
1.
Hat der Jugendliche eine mit Strafe
bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen
erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die
urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an,
unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der
Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich
zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Art. 21 JStG
über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten (Art. 11 Abs. 1 JStG).
2.
Im Gegensatz zu den
erwachsenenrechtlichen Massnahmen, denen gegenüber den Strafen eine subsidiäre
Rolle zukommt, sind die Massnahmen im Jugendstrafrecht von primärer Bedeutung.
Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat,
sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen
des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten. Eine besondere
Erziehungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine
Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt,
welche weitere Delinquenz und eine gefährliche Entwicklung erwarten lassen, und
die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus
eigener Kraft zu begegnen. Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im
Rahmen von Art. 10 Abs. 1 JStG weitgehend eine Ermessensfrage (BGE 88 IV 98, 99
IV 137). Die Anordnung einer Massnahme hat dabei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu genügen. So verweist Art. 1 Abs. 2 lit. c
JStG insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 StGB, der bei der
Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht
unverhältnismässig ist. Von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen muss die
leichteste, d.h. die Freiheit am wenigsten einschränkende, Massnahme angeordnet
werden. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zweck eine
vernünftige Relation bestsehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom
24.8.2018
E. 1.2; Marcel Riesen-Kupper in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar
StGB/JStG, 20. Auflage 2018, Art. 10 JStG N 7).
Die möglichen Schutzmassnahmen sind die
Aufsicht (Art. 12 JStG), die Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die
ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die Unterbringung (Art. 15 und 16
JStG) und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG).
Verschiedene Massnahmen können miteinander kombiniert werden.
Die hier interessierende offene
Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige
Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden
kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in
Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die
erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Wahl des
Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG).
Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung
herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird
(Fremdplatzierung). Die Unterbringung ist als sogenannte «ultima ratio» zu
verstehen und nur anzuordnen, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen
gemäss Art. 12 bis 14 JStG nicht ausreichen. Die Unterbringung kann auch gegen
den Willen des Jugendlichen erfolgen: Mit fehlender Motivation und schlechter
Führung soll der Eingewiesene nicht eine weniger eingreifende Massnahme
erzwingen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.4;
Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 15 JStG N 4). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich,
ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr
Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische Wirkung mehr
entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Alle Massnahmen enden mit der Vollendung des
25.
Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund
des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen
Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer
therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie
beendet werden kann. Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt der Erfahrung
der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen trotz gegebener
Massnahmenbedürftigkeit die Fortsetzung der Massnahme unmöglich oder sinnlos
werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den
erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich
konsequent verweigert. Der Gesetzgeber verlangt indessen, dass die fehlende
Wirkung feststehen muss, sie mithin nicht vorschnell angenommen werden darf.
Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit
ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14). Auch der in der
Botschaft erwähnte Fall, dass ein nach Art. 15 JStG untergebrachter Jugendlicher
sich der erzieherischen Beeinflussung als unzugänglich erweist, darf nicht
allzu schnell zur Aufhebung der Massnahme führen, vor allem dann nicht, wenn
der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt. Steht fest,
dass eine Massnahme keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr
entfaltet, kann sie auch nach Art. 18 JStG (Änderung der Massnahme) durch eine
andere Massnahme ersetzt werden (Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 19 JStG N 3
f.).
3.
Die vorliegenden Berichte und Gutachten
sind im Urteil des Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 und im Beschluss vom
4.
Dezember 2019 in aller Breite dargelegt, sodass hier nur noch eine
zusammenfassende Wiedergabe erfolgt und im Übrigen auf die genannten
Gerichtsentscheide verwiesen wird.
3.1
Details zum Vorleben des
Jugendlichen können in erster Linie aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017
entnommen werden:
Der Jugendliche wurde am […] 1999 als
ältester Sohn seiner Eltern in der Schweiz geboren. Seine Brüder, geboren […]
und […], wohnen beide noch zu Hause bei den Eltern. Die Eltern des Jugendlichen
stammen aus einer Gegend in […]. Seine Mutter ist in […] geboren und
absolvierte eine Ausbildung als Näherin. Sie reiste im Jahr 1998 ihrem Mann in
die Schweiz nach. Der Vater des Jugendlichen wuchs in […] auf und wanderte im
Jahr […] in die Schweiz ein. Er arbeitete 20 Jahre lang als Lagerist,
bevor er im Juni 2017 arbeitslos wurde. Die frühkindliche Entwicklung des
Jugendlichen gestaltete sich unauffällig. Der Jugendliche lernte zunächst die […]
Sprache, bevor er im Kindergarten dann auch die deutsche Sprache erlernte. Bis
heute kann er sehr gut […] sprechen und teilweise auch schreiben. Zunächst
wohnte der Jugendliche mit seiner Familie in [Ort 1], wo er die Spielgruppe und
später dann auch den Kindergarten sowie die ersten drei Primarschulklassen
besuchte. In der ersten Klasse hatte er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten
Mühe in der Schule, sodass der Schulstoff auf zwei Jahre verteilt werden musste
(Einführungsklasse). In der zweiten und dritten Klasse lagen seine Noten im
Bereich von 4 bis 5. Bereits damals wurde er durch eine Logopädie-Behandlung
unterstützt: Er hatte Artikulations-Schwierigkeiten, aber auch sonst
Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Ansonsten machte er im Unterricht
gut mit. Er fand rasch Freunde und war gut integriert. Auch disziplinarisch gab
es keinerlei Schwierigkeiten. Aufgrund des familiären Umzugs im Jahr 2010
besuchte er die vierte bis sechste Primarschulklasse in [Ort 2], wo er sich
nicht mehr so wohl fühlte wie zuvor in [Ort 1]. Aber auch in der Schule in [Ort
2] gab es keine disziplinarischen Schwierigkeiten. Er erhielt dort weiterhin
eine Logopädie-Behandlung. In der vierten Klasse lag sein Notendurchschnitt bei
4.75
In der fünften und sechsten Klasse sanken seine schulischen Leistungen.
Damals war sein Vater vier Monate wegen unklarer Fieberzustände im Spital, was
den Jugendlichen psychisch belastete. In der fünften und sechsten Klasse
erhielt er sodann eine heilpädagogische Spezialförderung. Um den Druck auf ihn
zu reduzieren, wurde zudem eine Lernzielbefreiung für ihn installiert. Er
erhielt keine Noten mehr, sondern lediglich den Vermerk, ob er das Ziel
erreicht habe oder nicht. In allen Fächern, aber vor allem für die Fächer
Deutsch und Französisch, erhielt er Nachhilfe-Unterricht und Hausaufgabenhilfe.
Mit dem Übertritt in die siebte Klasse kam er in die Kleinklasse, wo ihm der
Schulstoff sehr leicht fiel und er einen Notendurchschnitt von 5.8 erzielte. In
der Kleinklasse war er somit unterfordert, weshalb ihn die Eltern im Herbst
2013.
in eine Privatschule in [Ort 1] schickten. Damit besuchte er die siebte
bis neunte Klasse in der Privatschule J.___. Dort erzielte er zunächst gute
Noten, meist solche zwischen 4 und 5, wobei seine Leistungen zunehmend
schlechter wurden. In seinen ersten anderthalb Jahren dort war er zunächst ein
verlässlicher, hilfsbereiter, fröhlicher und von allen geschätzter Lernender,
nie aber ein guter Schüler. Anschliessend wurden seine schulischen Leistungen
zusehends schlechter und er war kein zuverlässiger Schüler mehr. Auch seine
Aussagen und Absenzen wirkten nicht mehr glaubwürdig und hinterliessen Zweifel
bei der Lehrerschaft. Aus diesem Grund schrieb die Schulleitung am
15.
Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung. Nachdem sich der Jugendliche aber
von sich aus bei der KESB gemeldet hatte, wurde die Meldung schliesslich nicht
mehr abgeschickt.
Im letzten Schulsemester gelang es dem
Jugendlichen nicht, eine Lehrstelle zu finden, obwohl dies im Rahmen seines am
Ende angestrebten Ziels (Detailhandelsfachmann EBA) grundsätzlich möglich
gewesen wäre. Weil er die Schule häufig geschwänzt hatte und die Eltern das
Schulgeld seit September 2015 nicht mehr bezahlt hatten (bzw. weil gemäss dem
Vater der Jugendliche das dafür erhaltene Geld für persönliche Zwecke
missbrauchte), erhielt er weder das letzte Zeugnis noch ein
Schulabschlusszeugnis der Schule J.___. Mit Ausnahme des letzten Halbjahres
hatte der Jugendliche keinerlei disziplinarische Schwierigkeiten. Seine
Motivation sank nach seinen Angaben damals, weil sein Vater grossen
Leistungsdruck auf ihn ausgeübt habe. Er hatte Schlafstörungen. Ab März 2016
entfernte er sich immer mehr von zu Hause wegen den finanziellen Problemen
aufgrund seiner Veruntreuungen von Geldern seiner Eltern. Er übernachtete viel
bei Kollegen oder in Hotels. So kam es auch vor, dass er die Schule für zwei
bis drei Tage schwänzte. Ab Sommer 2016 war er unbekannten Aufenthalts und
lebte nach seinen Angaben vom übrig gebliebenen Geld seiner Eltern auf grossen
Fuss. Ansonsten legte er während seiner gesamten Schullaufbahn nach seinen
eigenen Angaben und den Aussagen der Mutter nie oppositionelle oder aggressive
Verhaltensauffälligkeiten an den Tag. Er habe auch nie Symptome aus dem
ADHS-Spektrum gezeigt.
Bis März 2016 verbrachte der Jugendliche
seine Freizeit im […]-, […]- und […]-Verein. Ausserdem spielte er mit seinen
Kollegen Fussball und fuhr gerne Fahrrad. Bis zu seinem 14. Lebensjahr
spielte er Geige. Im zweiten Halbjahr 2016 verbrachte er seine Freizeit in
einem grösseren Kollegenkreis, der grösstenteils aus Männern im Alter zwischen
19.
und 50 Jahren bestand und multinational zusammengesetzt war. Seine
Kollegen lernte er hauptsächlich in der K.___ Bar in [Ort 1] kennen. Dort
verbrachte er oft die Nächte mit Party machen und Filme schauen. Sie machten
auch Bootsfahrten, spielten Golf, gingen in Hallenbäder und besuchten Discos
sowie Freizeitparks. Sämtliche Kollegen standen bereits im Berufsleben, hatten
einen guten Job, verdienten ausreichend Geld, delinquierten nicht und wiesen
auch keine Suchtmittelproblematik auf. Er selbst war stets der Jüngste in der
Gruppe. Viele dieser Kollegen trugen Uhren von Rado oder Breitling und konnten
sich teure Urlaube leisten. Was den Konsum psychotroper Substanzen anbelangt,
so verneinte der Jugendliche jeglichen Konsum. Ausnahmsweise, aber sehr selten,
trinke er Alkohol und auch dann keine übermässigen Mengen.
Am 6. Juli 2016 erschien der Vater
des Jugendlichen auf dem Polizeiposten und erstattete Strafanzeige gegen
unbekannte Täterschaft. Dabei gab er an, jemand habe eine Armbanduhr auf seinen
Namen bestellt. Aufgrund der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen
bestand der Verdacht, dass der Jugendliche für diverse Vermögensdelikte zum
Nachteil der Eltern verantwortlich sein könnte. Zudem war bereits eine
Strafanzeige gegen den Jugendlichen wegen Irreführung der Rechtspflege im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erstellt worden. Am 4. August 2016
meldete die Mutter den Jugendlichen als vermisst. Er konnte sodann am
13.
August 2016 um 01:10 Uhr in [Ort 1] angehalten und anschliessend den
Eltern übergeben werden. Am 17. August 2016 meldete sich die Mutter erneut
bei der Polizei und gab an, der Jugendliche sei «wieder abgängig». Weil immer
mehr Delikte zum Vorschein kamen, wurde schliesslich die Jugendanwaltschaft
orientiert. Diese eröffnete ein Strafverfahren gegen den Jugendlichen wegen
diverser Delikte und erliess einen Haftbefehl gegen ihn. Am 28. Oktober
2016, 21:00 Uhr, konnte er schliesslich in [Ort 3] polizeilich angehalten und
ins Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] verbracht werden, wo eine erste Befragung
stattfand. Am 29. Oktober 2016 wurde ihm als amtlicher Verteidiger
Rechtsanwalt Severin Bellwald beigeordnet.
3.2
Im psychiatrischen Gutachten vom 1.
Februar 2017 kommt der Experte zu folgenden Schlüssen:
Intellektuell liege die
Leistungsfähigkeit des Jugendlichen mit einem Gesamt-IQ von 89 im unteren
Durchschnittsbereich. Er zeige Stärken in der Wahrnehmungsorganisation, jedoch
Schwächen in der Arbeitsgeschwindigkeit und im Sprachverständnis. Aufgrund
seiner Leistungsfähigkeit sowie seiner bisherigen Schullaufbahn (Logopädie,
heilpädagogische Spezialförderung, Kleinklasse usw.) liege es auf der Hand,
dass er mit einer EFZ-Ausbildung überfordert sei, vor allem im schulischen
Bereich. Eine Ausbildung auf EBA-Niveau erscheine daher angemessener. Eine
Ausbildung an einem geschützten Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen
Institution oder in einem Massnahmenzentrum erscheine nicht als zwingend.
Gegenüber dem Gutachter äusserte der Jugendliche den Plan, eine Lehre als
Informatiker/Applikationsentwickler zu machen, begleitend die Berufsmatura zu
absolvieren und später Wirtschaft zu studieren. Denkbar sei eine
Detailhandelsausbildung im elektronischen Bereich, handwerklich sei er gar
nicht begabt.
Klinisch-psychiatrisch liege beim
Jugendlichen keine «typische» Störung des Sozialverhaltens vor. Sein
betrügerisches Verhalten, seine Hochstapelei, sein arrogantes Auftreten, seine
fehlende Einsicht und sein fehlendes Schuldbewusstsein seien vielmehr Ausdruck
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), die in einem
ursächlichen Zusammenhang mit seinen zahlreichen Delikten stehe. Diese
narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale seine legalprognostisch äusserst
ungünstig. Aufgrund seines jungen Alters könne jedoch davon ausgegangen werden,
dass die Störung noch keinen hohen Schweregrad erreicht habe und dass diese durch
therapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden könne. Die vom
Jugendlichen angegebenen depressiven Symptome seien nicht geeignet, eine
depressive Störung zu begründen. Diese seien vielmehr seiner narzisstischen
Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Subjektiv fühle er sich rasch ungerecht
behandelt und erwarte – auch ohne besondere Leistungen – als «etwas Besonderes»
Beachtung zu finden. Dabei trete er sehr arrogant auf. Wenn sein
diesbezüglicher Anspruch nicht erfüllt werde, reagiere er mit Scham oder mit
erlebter Demütigung, was vordergründig als depressive Symptomatik in
Erscheinung trete. Neben der narzisstischen Persönlichkeitsstörung würden sich
aber keine ausreichenden diagnostischen Hinweise finden. Eine Einschränkung der
Schuldfähigkeit liege nicht vor.
Was eine allfällige Fremd- und
Selbstgefährdung anbelange, so weise der Jugendliche keine Aggressions- oder
Gewaltproblematik auf, weshalb das diesbezügliche Risiko für eine
Fremdgefährdung gering sei. Im Bereich der Vermögensdelikte schädige er im
Rahmen seines andauernden Verhaltensmusters aber durchaus sich und andere. Im
Begutachtungszeitraum habe der Jugendliche einmal angegeben, dass seine
Suizidgedanken zunehmen würden, wenn er länger als nötig untergebracht werde.
Gemäss Gutachter habe diese Drohung jedoch einen manipulativen Charakter. Die
Suizidalität werde als nicht akut eingeschätzt. Es bestehe auch keine
Suchtgefährdung. Weder sei ein schädlicher Gebrauch von Suchtmitteln noch eine
Suchtmittelabhängigkeit feststellbar. Auch familiär bestehe keine entsprechende
Veranlagung dafür.
Das Rückfallrisiko werde beim
Jugendlichen – ohne jegliche Intervention – als deutlich erhöht eingeschätzt.
Er gerate aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsproblematik immer
wieder in Situationen oder führe diese proaktiv herbei, in welchen er in
stereotyper Weise mit Vermögensdelikten reagiere. Diese dienten dazu, seinen
narzisstisch labilen Selbstwert zu stabilisieren. Entsprechend müsse – ohne
Massnahmen – kurz- und mittelfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit
für Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch
von Datenverarbeitungsanlagen), Urkundenfälschung und Irreführung der
Rechtspflege ausgegangen werden. Demgegenüber sei das Risiko für Delikte gegen
Leib und Leben beim Jugendlichen gering. Ohne geeignete Massnahmen bestehe beim
Jugendlichen zudem ein deutliches Risiko für eine psychosoziale Abwärtsspirale,
das heisse für ein Scheitern seiner beruflichen Integration und eine
Verschlechterung seines psychischen Zustandsbilds.
Im Gutachten wird der Schluss gezogen,
aufgrund des deutlich erhöhten Rückfallrisikos, der gestörten
Persönlichkeitsentwicklung und der gefährdeten beruflichen Integration ergebe
sich beim Jugendlichen eine klare Bedürftigkeit nach besonderen Schutzmassnahmen
gemäss Art. 10 JStG. Eine Rückkehr zu den Eltern sei vom Risikoprinzip her
nicht vertretbar. In der Gesamtschau würden die Verhängung und der Vollzug
eines Freiheitsentzugs, eine Unterbringung in einer gut betreuten
Wohngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1 JStG), eine Persönliche Betreuung (Art. 13
JStG) sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 14 JStG,
möglichst unter Einbezug der Eltern) empfohlen. Für eine offene Unterbringung
nach Art. 15 Abs. 1 JStG komme insbesondere das Begleitete Wohnen (BeWo) in
Frage. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Tagesstruktur, welche vor der
Unterbringung in die Wege geleitet werden müsse. Sinnvoll sei ein berufliches
Integrationsprojekt oder ein berufsvorbereitendes Praktikum. Ziel müsse sein,
eine Lehrstelle für den Sommer 2017 zu finden (EBA-Niveau, beispielsweise im
Bereich Detailhandel, Informatik oder Logistik). Handwerklich sei der
Jugendliche nicht begabt und nicht interessiert. Ein Abschlusszeugnis der
Privatschule müsse angefordert werden. Die Wochenenden zu Hause müssten vor-
und nachbesprochen werden. Insbesondere gelte es, mehr Licht in das
undurchsichtige Freizeitverhalten des Jugendlichen zu bringen. Er müsse lernen,
sich von ungünstigen sozialen Gruppen zu distanzieren und sich auf realistische
Lebensziele zu fokussieren und zu beschränken. Im Rahmen der persönlichen
Betreuung gemäss Art. 13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person
bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung
übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des
Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art. 323 Abs. 1 ZGB) sowie zur
Aufsicht und Kontrolle über sein Freizeitverhalten, sein Vermögen, seine
Internetaktivitäten sowie seine Finanzgeschäfte (in enger Zusammenarbeit mit
dem BeWo und der Therapieperson). Er bedürfe insbesondere auch Unterstützung
bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur und bei der beruflichen Integration. Im
Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge
entsprechend eingeschränkt werden. Der Jugendliche bedürfe weiter einer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gemäss Art. 14 JStG mit
deliktorientierten, störungsspezifischen, persönlichkeitsorientierten und
familientherapeutischen Ansätzen. Bei fehlender Kooperation hinsichtlich der
angeordneten Massnahmen, erneuten Vermögensdelikten oder anderer Delinquenz
müsse die Form der Unterbringung des Jugendlichen indes verschärft werden.
Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene
untergebracht werden. Wichtig sei auch, dass der Jugendliche Konsequenzen
seines Handelns spüren müsse, deshalb sei neben den Massnahmen auch ein
Freiheitsentzug zu verhängen und zu vollziehen. Sollte ein solcher zufolge
Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Unterbringung bereits verbüsst sein,
werde eine persönliche Leistung empfohlen.
Die Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen
sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden
Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt. Die
Dispositiv
Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos werde aus diesen Gründen zwar als gering
eingeschätzt, was jedoch keineswegs zum Schluss führen solle, von
jugendstrafrechtlichen Massnahmen abzusehen. Es seien nämlich bisher keine
Massnahmen beim Jugendlichen ergriffen worden. Vom Risikoprinzip und vom Bedürfnisprinzip
her betrachtet sei eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum naheliegend,
da ein solches hochstrukturiert sei und sehr gute Aufsichts- und
Kontrollmöglichkeiten biete. Damit könnten insbesondere die betrügerischen
Internetaktivitäten unterbunden werden. Nicht zuletzt biete sich damit auch die
Möglichkeit, eine institutionsinterne Berufsausbildung zu absolvieren. Das
Ansprechbarkeitsprinzip zeige aber, dass er für eine solche Unterbringung
gänzlich unmotiviert sei. Auch seine Eltern wehrten sich vehement gegen eine
stationäre Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Zum einen befürchteten
sie, ihren Sohn zu verlieren, zum anderen wehrten sie sich auch entschieden
dagegen, anteilsmässige Zahlungen an eine solche Unterbringung leisten zu
müssen. Der damit einhergehende Gesichtsverlust vor der Verwandtschaft laste
zudem schwer auf dem Jugendlichen. Seine Bereitschaft, sich auf eine
entsprechende Unterbringung einzulassen, sei daher sehr gering. Im Falle eines
Scheiterns der Massnahme hätte man kaum noch Handlungsmöglichkeiten, um auf die
Entwicklung des Jugendlichen Einfluss zu nehmen. Da bisher noch keine
jugendstrafrechtlichen Massnahmen bei ihm ergriffen worden seien und er nicht
zwingend auf eine institutionsinterne Berufsausbildung angewiesen sei, könne
als Alternative zu einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum zunächst auch
eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft anvisiert werden.
Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein
nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe. Im Falle eines Scheiterns
(mangelnde Kooperation, Rezidivdelinquenz) bestehe dann weiterhin die
Möglichkeit einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Dies sollte dem
Jugendlichen und dessen Eltern klar und transparent vermittelt werden.
3.3 Im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims
L.___ vom 17. März 2017 wird dargelegt, der Aufenthalt des Jugendlichen sei
gekennzeichnet gewesen durch eine gute Anpassung, ein höfliches Auftreten, aber
auch seinem Unvermögen oder Unwillen, sein Fehlverhalten und die daraus
resultierenden Massnahmen zu verstehen. Irritierend sei die Hartnäckigkeit, mit
der sich der Jugendliche erklärt habe, sich in ausschweifenden und irrationalen
Rechtfertigungen verloren habe, um sich nicht mit seinem Tun auseinandersetzen
zu müssen. Mit seinem Verhalten sei er auch auf der Gruppe ein Aussenseiter
geblieben.
Als Problemkreise wurden genannt: hoch
kränkbar, nicht kritikfähig, misstrauisch und ablehnend; keine Selbstreflexion,
keine Problemeinsicht, bagatellisiere und rechtfertige sich; kaum
beeinflussbar; bleibe in Kontakten oberflächlich, gehe zweckorientiert vor; sei
fasziniert von Geld, Luxus und Macht. Als Ressourcen wurden aufgeführt: gute
Umgangsformen; offen in der Kontaktaufnahme und gesprächig; zuvorkommend und
höflich; zielstrebig. Trotz einer guten Anpassungsfähigkeit und seiner
insgesamt umgänglichen und höflichen Art sei es nicht gelungen, mit ihm eine
Arbeitsbeziehung herzustellen. So habe sich die Betreuung darauf belaufen, sich
seiner Anliegen anzunehmen und ihm zu erklären, weshalb etwas bewilligt werde
oder nicht.
Der Jugendliche bringe die nötigen
Voraussetzungen mit, um altersentsprechende Aufgaben wahrnehmen zu können und
sich den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechend benehmen zu können. Seine
Fähigkeiten reichten aus, um eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu
absolvieren, sein Verhalten sei angemessen, einer sozialpädagogischen
Nacherziehung bedürfe es nicht. Da seine mangelnde Einsicht in die Strafbarkeit
seiner Taten auch nicht mit sozialpädagogischen Mitteln zu fördern sei, werde
empfohlen, von einer stationären Unterbringung abzusehen. Die Erfolgsaussichten
für eine Behandlung des Jugendlichen seien aktuell gering, er selbst sei nur an
einer Rückkehr in die Familie interessiert, was auch von seinen Eltern gestützt
werde. Der Jugendliche wolle und solle zu Hause leben, die Eltern wünschten
sich keine Einmischung in ihren Angelegenheiten. Das Risiko, erneute Straftaten
zu verüben, sei zum heutigen Zeitpunkt als gross anzusehen; seine mangelnde
Problemeinsicht, sein Bedürfnis nach Anerkennung, Luxus und Geld erhöhe die
Chancen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen.
Eine ambulante Unterstützung und
Kontrolle seitens der Jugendanwaltschaft erachteten sie als geeignet, um die
Chance zu erhöhen, dass der Jugendliche einen Arbeitsplatz oder eine Lehrstelle
finde, eine Schuldenregulierung in Angriff nehmen könne und zumindest formal
einen Rahmen geboten bekomme, der ihm ein straffreies Leben ermöglichen könne.
Eine Psychotherapie mit störungs- und
deliktspezifischem Fokus sollte den Jugendlichen dabei unterstützen, seine
Problembereiche zu bearbeiten, insbesondere seinen Selbstwert zu stärken, einen
Beitrag zur Identitätsentwicklung zu leisten, um das Risiko, aus
kompensatorischen Gründen erneut in illegale Geschäfte verwickelt zu sein, zu
senken.
3.4 In seinem Therapiebericht vom 2.
Juli 2017 äusserte sich der psychiatrische Gutachter über die seit März 2017
laufende ambulante Therapie mit dem Jugendlichen wie folgt:
Bei vier unentschuldigten Absenzen und
zwei Absenzen wegen Krankheit hätten insgesamt sechs Gespräche stattgefunden.
Der Jugendliche habe sich bisher nur ansatzweise auf die Therapie eingelassen,
er nehme daran überangepasst teil und bekunde wenig Motivation und
Eigeninitiative. Immerhin hätten mit ihm wichtige deliktsrelevante Themen
bearbeitet werden können. Die Inhalte habe der Jugendliche begriffen und
zumindest insofern umgesetzt, als dass im Therapiezeitraum keine neuen
Straftaten bei ihm bekannt worden seien. Trotz des grossen finanziellen
Schadens, den der Jugendliche seinen Eltern zugefügt habe, scheine das
Zusammenleben daheim auf der Beziehungsebene zu funktionieren. Die berufliche
Situation sowohl beim Jugendlichen selbst als auch bei dessen Eltern sei aber
besorgniserregend, da sie alle arbeitslos seien. Trotz vielen Bewerbungen habe
er es nicht geschafft, einen Praktikums- oder Ausbildungsplatz zu erhalten.
Realistischerweise müsse dies nun das Ziel per Mitte 2018 sein (auf EBA-Niveau
z.B. im Bereich Detailhandel oder Logistik). Der Jugendliche sei mit der
beruflichen Integration überfordert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos sei dies
insofern ungünstig, als dass er ohne berufliche Perspektive auch keine finanzielle
Perspektive habe und daher Gefahr laufe, über Betrug usw. wieder zu schnellem
Geld zu kommen. Das Rückfallrisiko schätze er mittlerweile nur noch als
mittelgradig erhöht ein, da dieser seit Februar 2017 deliktsfrei sei (was sich
wenige Tage nach dem Therapiebericht änderte). Ohne Tagestruktur und berufliche
Zukunftsperspektive bestehe aber weiterhin ein gewisses Risiko, dass der
Jugendliche wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsprobleme wieder mit
Vermögensdelikten reagiere. Die bisherigen Massnahmen der persönlichen
Betreuung und ambulanten Behandlung hätten sich als erfolgsversprechend
erwiesen und sollten weitergeführt werden.
3.5 Abschluss- bzw. Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums
M.___ vom 4. April 2018:
Der Jugendliche befand sich vom 31. Juli
2017 bis zum 20. Februar 2018 im Massnahmenzentrum M.___. Er habe sich
nach seinem Eintritt veränderungsbereit präsentiert, die psychotherapeutische
Bearbeitung in Solothurn habe scheinbar Wirkung gezeigt. Er habe eine deutliche
Distanz zu seinem deliktischen Verhalten gezeigt und sei offen für reflexive
Kritik sowie kooperationsbereit gewesen. Während er die Zusammenarbeit mit den
Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums M.___ gesucht habe, sei ihm die
Integration in die Gruppe indes sehr schwergefallen, dies wohl vor allem wegen
einer Vorgeschichte mit einem Gruppenmitglied. Während der Jugendliche also auf
Distanz zwischen ihm und den übrigen Eingewiesenen bedacht gewesen sei, sei er
gegenüber den Angestellten von Anfang an kooperativ und gesprächsbereit
gewesen. Erst allmählich und mit erheblicher Unterstützung sei ihm eine gewisse
Integration in die Gruppe gelungen. Er habe einen guten Kontakt zu den
Miteingewiesenen gefunden und habe aktiv am Gruppenleben teilgenommen. Am
22. Oktober 2018 habe der Jugendliche in die Klosterwohngruppe 2 wechseln
können. Wieder hätten sich die bereits bekannten Probleme bei der
Gruppenintegration gezeigt. Es sei zu mehreren kritischen Eskalationen
gekommen. In der Gruppe sei er – aufgrund seiner engen Orientierung an das
Personal des Massnahmenzentrums – in den Ruf des Denunzianten geraten, was zu
verbalen und einer tätlichen Attacke auf ihn geführt habe. Die Verläufe der
sozialen Integration sowohl auf der Aufnahme- als auch auf der
Klosterwohngruppe würden als Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung
interpretiert. Er sei von der Gruppe als distanzierte Person angesehen worden,
die lieber Kontakt zu Mitarbeitenden als zu Gleichaltrigen suche. Darin zeige
sich, dass sein narzisstisches Geltungsbedürfnis zwar gemildert sei, ihm aber
alternative Strategien noch zu wenig zugänglich seien, um sich sozial zu
behaupten. Vermutlich fehle es ihm noch an Empathie, um sich angemessen zu
verhalten. Während ihm seine Vorbilder, wie beispielsweise die Mitarbeitenden
im Massnahmenzentrum, deutlich signalisierten, worin sein erwünschtes Verhalten
bestehe, seien die Signale aus einer Gruppe vieldeutig. Es übersteige seine
bisher erworbenen sozialen Kompetenzen, um einen Platz in der Gruppe
einzunehmen und um sich in wechselnden Dynamiken zu behaupten. In Bezug auf
dieses wichtige Entwicklungsthema habe sich der Jugendliche als unzugänglich
erwiesen. Er habe deutlich das Kalkül entwickelt, diese unmögliche
Gruppensituation könne zum Abbruch der Massnahme führen. Er habe sich weiterhin
über seine Aussenseiterrolle beklagt, habe jedoch keinerlei Versuche erkennen
lassen, seine eigene Rolle zu ändern. Er habe die involvierten Stellen immerzu
um Abbruch der Massnahme ersucht. Seine Gesuche habe er jeweils damit
begründet, dass er innerhalb der Miteingewiesenen eine schwierige Position habe
und er weder kriminell sei noch eine Drogenproblematik aufweise.
Aus sozialpädagogischer Sicht sei der
Jugendliche als junger Mann mit einem grossen Veränderungspotential erlebt
worden. Bei ihm bestünden nach wie vor Differenzen zwischen seinem Selbstbild
und seinen Fähigkeiten. Er weise nicht nur intellektuelle Grenzen, sondern auch
starke Einschränkungen in Bezug auf seine Sozialkompetenzen auf. Da es ihm
vermutungsweise auch an Empathie fehle, sei seine soziale Orientierung häufig
überlegt bzw. wirke geradezu kalkuliert. Dass es ihm trotz seiner reflexiven
Distanzierungsfähigkeit nicht gelinge, die angesprochenen Differenzen
anzugehen, werde als Folge eines weiterhin schwachen Selbstwerts, der kompensiert
werden müsse, gedeutet. Was seine Freizeit anbelange, so habe sich der
Jugendliche viel mit der Lehrstellensuche beschäftigt. Mit seinen früheren
Kollegen habe er nach seinen Angaben nichts mehr zu tun. An Gruppenaktivitäten
habe er selten teilgenommen. Seinen Verpflichtungen sei er selbständig,
pünktlich und exakt nachgegangen. Im September 2017 sei er wegen einer
körperlichen Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen für drei Tage unter
Arrest gestanden. Gesundheitlich gesehen sei der Jugendliche ein unauffälliger
junger Mann. Er habe grosse Schlafschwierigkeiten aufgrund seines Aufenthalts
im Massnahmenzentrum bekundet, aber die verschriebenen Schlafmedikamente habe
er nicht eingenommen. Diese habe er mit der Begründung verweigert, dass er
keine Medikamente, sondern den Abbruch der Massnahme brauche.
Weiter wird in Bezug auf Ausbildung und
Schule ausgeführt, der Jugendliche habe während sechs Wochen in der
geschlossenen Abklärungswerkstatt in den Bereichen Holz und Metall sowie in der
Lingerie gearbeitet. Die Rückmeldungen aus der Lingerie seien sehr positiv
gewesen. Er sei stets bemüht, es allen Recht zu machen. In der
Abklärungswerkstatt seien die Arbeitsleistung und das Arbeitstempo sehr gut
gewesen und sowohl die Arbeitsqualität als auch die -quantität seien mit «sehr
gut» bewertet worden. Er habe das Schnupperprogramm absolviert und habe dabei
grosses Interesse beim Tableau-Bau in der Haustechnik gezeigt. Eine
Entscheidung bezüglich einer Ausbildung in einem bestimmten Beruf habe er nicht
getroffen. Er habe die Möglichkeit bekommen, externe Schnupperlehren zu
organisieren; dies mit Fokus auf Logistik, Elektroinstallateur oder
Schaltanlagenmonteur. Bis zum Abbruch der Massnahme habe jedoch kein externer
Schnuppereinsatz realisiert werden können.
Was die Deliktbearbeitung betreffe, sei
die Arbeit an der narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Vordergrund
gestanden. Bereits beim Eintritt habe sich der Jugendliche ausdrücklich von
einem übersteigerten Prestigebedürfnis distanziert. So sei er den
Mitarbeitenden gegenüber eher bescheiden und gewinnend aufgetreten. Bei
Enttäuschungen habe er jedoch unvermittelt sarkastisch-ironische Bemerkungen
fallen gelassen und sei durchaus beleidigend gewesen. Auch verbal aggressives
und drohendes Verhalten habe sich bei ihm beobachten lassen. Von sich aus
tätlich sei er demgegenüber nie geworden. Die fehlende Fähigkeit, sein
Verhalten differenziert zu modellieren, statt unvermittelt in Sarkasmus zu
fallen, deute auf einen Bedarf an noch ausstehender persönlicher Entwicklung
hin. Auch sein Selbstbild berge gewisse Risiken. Er fühle sich anderen
gegenüber intellektuell überlegen. Zwischen diesem Selbstbild und den früheren
Testergebnissen bestehe aber eine erhebliche Differenz. Bei Konfrontationen mit
seinen (auch schulischen) Defiziten reagiere er ebenfalls enttäuscht und
provozierend. Demgemäss sei es weiterhin wichtig, ihm eine realistische
Selbstsicht zu vermitteln und seinen Selbstwert zu heben. Erwähnenswert sei
überdies, dass er sowohl bei Konfrontationen als auch bei Sanktionen weder
aggressiv noch aufbrausend reagiert habe. Der Jugendliche habe eher dazu
geneigt, seine Probleme zu ignorieren oder zu verschleiern, statt sie aktiv
anzugehen. Nur mit Geduld und Ausdauer habe er für Einsichten und Lösungen gewonnen
werden können, was ihm aber eher im Nachhinein als zeitnah und situativ
gelungen sei. Auch wenn es darum gegangen sei, Verantwortung zu übernehmen, so
habe er gerne seine Beteiligung bzw. seinen Anteil zurückgewiesen und ein
uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt. Erst im Nachhinein sei es ihm
gelungen, seinen Beitrag zu formulieren und Alternativen zu benennen. Dies
deute auf ein Entwicklungspotential hin. Günstig für diese Prognose erweise
sich sein überaus grosses Durchhaltevermögen und sein Ehrgeiz. Weitere Stärken
seien seine Kommunikationsfähigkeit und seine guten Umgangsformen. Sein Wunsch,
seine delinquente Vergangenheit hinter sich zu lassen, wirke ausserdem
authentisch. Das Gleiche gelte in Bezug auf seine Bereitschaft zur
Eigenreflexion.
Als Empfehlung wird im Bericht
abschliessend festgehalten, der Jugendliche habe das Potential und den Willen,
sich weiterzuentwickeln. Er tue sich noch schwer, ein realistisches Selbstbild
zu entwickeln. Seine Fähigkeiten zur sozialen Teilnahme und zur Empathie seien
auch noch stark eingeschränkt. Ebenso benötige er Unterstützung bei der
Berufswahl und -ausbildung. Er habe deutliche Fortschritte an den Tag gelegt,
sodass die Fortsetzung der Massnahme und neue Herausforderungen zur Integration
in einem neuen sozialen Umfeld sehr empfehlenswert seien.
Im Sinne einer zusammenfassenden
Verlaufsbeurteilung der Massnahme wird im Bericht ausgeführt, der Jugendliche
erweise sich als massnahmenfähig, massnahmenbedürftig und bedingt
massnahmenwillig. Sein Selbstbild, seine sozialen Kompetenzen, seine
Empathiefähigkeit und sein Selbstwert zeigten einen deutlichen
Entwicklungsbedarf. Das Rückfallrisiko könne noch nicht abschliessend beurteilt
werden. Die Massnahme im Massnahmenzentrum M.___ werde beendet und zur Fortsetzung
der Massnahme werde der Jugendliche in das Massnahmenzentrum N.___ eingewiesen.
3.6 Am 20. Februar 2018 wurde der
Jugendliche im Massnahmenzentrum N.___ platziert. Dem Zwischenbericht vom 29.
Mai 2018 lässt sich Folgendes entnehmen:
Der Jugendliche lege bezüglich der
internen Berufsabklärung ein ambivalentes Verhalten an den Tag: Einerseits
arbeite er in allen Schnupperbetrieben zuverlässig, verhalte sich gegenüber
Mitarbeitern und Lernenden äusserst korrekt und erledige die ihm aufgetragenen
Arbeiten mit gutem handwerklichem Geschick und Sorgfalt. Andererseits wirkten
seine Einsätze aber unmotiviert und ziellos. Diesen Eindruck habe der
Jugendliche in den jeweiligen Beratungsgesprächen denn auch bestätigt. Er habe
wiederholt betont, dass er sich keine Ausbildung in einem handwerklichen
Berufsfeld vorstellen könne. Er habe sämtliche Ausbildungsangebote des
Massnahmenzentrums N.___ abgelehnt. Er wünsche sich eine Ausbildung im
kaufmännischen Bereich oder einen externen Ausbildungsplatz. Nach Gesprächen
habe er sich sodann auf einen Schnuppereinsatz als Metallbaukonstrukteur
eingelassen, wobei er diesen Arbeitsplatz gewählt habe, um den Zeitraum bis zum
Gerichtstermin überbrücken zu können. Auch bei diesem Schnuppereinsatz zeige er
angenehme Umgangsformen. Zudem erscheine er stets pünktlich. Bisherige
Abklärungen hätten aber gezeigt, dass er sich wenig für diese anspruchsvolle
Ausbildung eigne. Er zeige kein Interesse am Handwerk und lehne das
obligatorische Praktikum in der Werkstatt ab. Auch das dafür zwingend
vorausgesetzte Vorstellungsvermögen erscheine als zu wenig entwickelt. In
Beratungsgesprächen sei er wiederholt dazu angehalten worden, sich für die
Ausbildungsmöglichkeiten im Massnahmenzentrum N.___ zu öffnen. Dabei habe er
aber immer wieder betont, dass er sich auf keine Ausbildung konzentrieren könne
und nicht leistungsfähig sei.
Der Jugendliche liege beim
Stellwerkcheck im Fach Mathematik mit 435 Punkten im unteren
Durchschnittsbereich. Im Vergleich zu den Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ stelle
dies jedoch ein leicht überdurchschnittliches Ergebnis dar. Im Fach Deutsch
liege er mit 340 Punkten leicht unter dem Durchschnitt. Verglichen mit den
Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ sei dies ein durchschnittliches Ergebnis.
Sein Vorstellungsvermögen liege mit 469 Punkten im durchschnittlichen Bereich.
Er sei immer pünktlich und motiviert in den Unterricht gekommen. Er habe die
Aufgaben stets sauber, ruhig und konzentriert bearbeitet und habe sich wenig
durch Mitschüler ablenken lassen. Über den gesamten Zeitraum sei er jeweils bei
der Sache geblieben und habe die Aufgaben in angemessener Geschwindigkeit
bearbeitet. Er kommuniziere anständig mit Mitschülern und Lehrpersonen.
Inhaltlich sei nicht eindeutig abzuklären, wo seine Ressourcen liegen würden.
Durch seine stets freundliche Ausstrahlung sowie rege mündliche Beteiligung
scheine er zwar ein guter Schüler zu sein, seine inhaltlichen Leistungen, vor
allem in Mathematik, wiederspiegelten dies jedoch nicht eindeutig. Im Fach
Sprache und Kommunikation lägen seine Leistungen im guten Durchschnitt. Er
zeige das nötige handwerkliche Geschick. Er erledige alle ihm aufgetragenen
Arbeiten bereitwillig. Seine Leistungen bezüglich Arbeitsqualität seien gut.
Sein Arbeitstempo sei als träge wahrgenommen worden. Eigeninitiative und
Berufsinteresse seien noch zu steigern. Zusammenfassend wird in Bezug auf
Ausbildung und Schule festgehalten, der Jugendliche sei aufgrund seiner
sozialen, handwerklichen und schulischen Fähigkeiten im Sinne des
Massnahmenzentrums N.___ ausbildungsfähig. Er scheine sich jedoch einer exakten
Leistungsabklärung entziehen zu wollen und lasse sich nur ambivalent auf das
Angebot der Berufsausbildung ein.
Zu den Bereichen Verhalten,
Verbindlichkeiten im Alltag und Freizeit wird sodann festgehalten, dass dem
Jugendlichen der Eintritt in die Institution bzw. in den Pavillon O.___ und das
Einleben anfänglich grosse Mühe bereitet hätten. Er sei selbständig vom Massnahmenzentrum
M.___ zum Massnahmenzentrum N.___ gereist und sei auch pünktlich eingetroffen.
Bisher habe er keinen regen Kontakt zu den Bewohnern gepflegt. Vom
sozialpädagogischen Team sei er eher als Aussenseiter wahrgenommen worden, der
sich mit seinen «kriminellen Mitbewohnern» nicht habe anfreunden wollen. Der
Jugendliche sehe sich bis anhin als fehlplatziert und betone dies denn auch
wiederholt. Gleichwohl sei er in den jeweiligen Foren angepasst, scheue den
Kontakt zu den anderen Bewohnern nicht und habe teilweise auch unaufgefordert
regulierende Funktionen wahrgenommen. Bisher sei es ihm nicht gelungen, sich
mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Er wolle nicht, dass alle
Bewohner von seinen Delikten erfahren würden. Er habe stets angegeben, dass ihm
hierfür das entsprechende Vertrauen fehle. Er zeige sich bisher, in seiner noch
kurzen Aufenthaltsdauer, überdurchschnittlich verbindlich. Er lege keine
Verhaltensweise an den Tag, welche vom sozialpädagogischen Team als störend
wahrgenommen und thematisiert worden sei. Nach seinem Eintritt in den
Stammpavillon habe er den Grossteil seiner Freizeit damit verbracht, mithilfe
seines Anwalts Anträge und Beschwerden an die Behörde zu verfassen. Er habe
regelmässig auch den Kontakt zum sozialpädagogischen Team gesucht, um sich
kritisch zum N.___-Reglement sowie zu den Pavillon-Strukturen zu äussern. Seit
der Eintrittsstandortbestimmung vom 10. April 2018 habe dies deutlich
abgenommen. Anlässlich der bisherigen Gruppenausgänge habe er sich unauffällig
gezeigt und habe keine Mühe gehabt, die entsprechenden Regeln und Strukturen
einzuhalten sowie sozialkonform aufzutreten. Während den ersten Wochen habe er
keinen telefonischen Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Er habe dies damit
begründet, dass er seine Familie, insbesondere seine Mutter, nicht noch mehr
belasten wolle. Wenige Zeit später habe er aber regelmässigen telefonischen
Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Seine Mutter habe ihn bis anhin dreimal
besucht.
Anschliessend wird zum Bereich
Psychotherapie ausgeführt, im Zentrum der therapeutischen Arbeit sei neben der
Schaffung von tragfähigen Arbeitsbeziehungen auch der Motivationsaufbau
bezüglich des Absolvierens einer Massnahme gestanden. Hierbei habe sich der
Jugendliche zu Beginn – trotz formaler Zuverlässigkeit – wenig
therapiewillig gezeigt. So sei der Einstieg in die deliktsorientierte Therapie
zunächst erschwert gewesen, weil er nicht bereit gewesen sei, die notwendige
Offenheit zu zeigen. Er habe die Ansicht vertreten, eine deliktorientierte
Therapie habe er bereits erfolgreich abgeschlossen. Die Angaben zu den Delikten
seien anfänglich nur oberflächlich und widersprüchlich gewesen
(Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenz). Dabei sei ihm wichtig
erschienen, die aus seiner Sicht falschen Angaben des Gutachters
richtigzustellen. Über die ausführliche Besprechung des Gutachtens, mit dem
Ziel, besser zu verstehen, wie und auf welcher Grundlage seine Persönlichkeit
und deliktische Entwicklung beurteilt worden seien, habe er sich dann doch eher
auf das therapeutische Setting einlassen können. Die Deliktanamnese habe
einerseits Aufschluss über seine Motive gebracht und habe die Tatumstände
konkretisiert, andererseits habe diese aber auch gezeigt, dass es weiterhin
Unklarheiten gebe. Auffällig sei insbesondere, dass es ihm schwergefallen sei,
Gefühle innerhalb des deliktischen Geschehens zuzulassen und diese einzuordnen.
Gemeinsam mit ihm habe eine erste Hypothese zum Risikoprofil erstellt werden
können. Diese könne er mindestens in Teilen kognitiv nachvollziehen und mit dem
Delikt sowie seiner Vorgeschichte in Beziehung setzen. Parallel dazu seien
Alltagsschwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Ausprägung
(Kränkungen, depressive Verstimmungen bei ausbleibender Anerkennung) sowie
Mobbing durch andere Bewohner thematisiert worden. Er habe ebenfalls seine
Hemmungen in Bezug auf das Ansprechen seiner Delikte innerhalb der
Gruppengefässe in die Therapie eingebracht (schambehaftet), um Unterstützung im
Abbau der Hemmungen sowie Inputs bezüglich der Vorstellung dieser Delikte
innerhalb der Gruppe zu erhalten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine
Therapie- bzw. Massnahmenfähigkeit gut erfüllt. Die Massnahmen- bzw.
Therapiebedürftigkeit sei ausgesprochen hoch. Die Therapiewilligkeit sei
ebenfalls gut erfüllt, wobei die Massnahmenwilligkeit aktuell noch nicht durchgängig
gegeben sei. Weil die Familie in der Deliktentstehung eine wichtige Rolle
einnehme, sei vorgesehen, dass zu gegebener Zeit ein familientherapeutisches
Setting aufgesetzt werde. Diesbezüglich zeige er sich aktuell noch skeptisch,
weshalb es vorliegend noch weiterer Motivationsarbeit bedürfe. Er habe sich
auch bezüglich der Kontaktaufnahme zu seiner Familie gehemmt gezeigt; dies,
obwohl er den Eindruck erweckt habe, der Kontakt zur Familie sei ihm wichtig.
Er habe dies mit Scham und dem Gefühl, die Familie damit zu belasten,
begründet. Seit Mai 2018 nehme er an der Gruppentherapie "R&R2"
(Reasoning & Rehabilitation 2) teil. Hierbei handle es sich um ein
standardisiertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Gruppenprogramm zur
Behandlung von Straftätern. Ziel sei es, die für prosoziale Kompetenzen und
Problemlösung notwendigen Fertigkeiten und Wertvorstellungen zu vermitteln. Er
sei durchgehend pünktlich und interessiert zur Gruppentherapie erschienen. Die
Hausaufgaben habe er jeweils zuverlässig und gründlich erledigt. In der Gruppe
sei er eher still, jedoch sei er inhaltlich dabei und könne auf Rückfragen
adäquat antworten. Im weiteren Verlauf sei schliesslich geplant, dass er
weitere Gruppentherapien besuche (z.B. Deliktarbeit I und II, Biographie etc.).
Eine aktuelle Risikoeinschätzung werde erst im Rahmen der jährlichen
Berichterstattung (ca. Februar 2019) durchgeführt.
Abschliessend wird im Zwischenbericht
festgehalten, dass – ausgehend vom bisherigen Behandlungsverlauf – folgende
Schritte in den Behandlungsbereichen für die kommenden Monate geplant seien: Es
stehe weiterhin die Motivationsarbeit unter Aufzeigung von Sinn und Zweck der
Massnahme im Vordergrund, da sich der Jugendliche noch nicht gänzlich auf die
Massnahme eingelassen habe. Ziel im Bereich der Sozialpädagogik sei der
Übertritt von der Orientierungsstufe (Eintrittsstufe) in die Entwicklungsstufe.
Im Bereich Berufsausbildung liege das Ziel darin, dass er sich in Bezug auf
mögliche Ausbildungsplätze öffne und sich dem Auswahlprozedere stelle, damit er
ab Sommer 2018 mit einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Ausbildung
beginnen könne. Schliesslich solle im Bereich der deliktorientierten Therapie
ein vertieftes Verständnis seines Deliktmechanismus’ und seines deliktnahen
Verhaltens im Alltag erarbeitet werden.
3.7 P.___, Therapeutin des Jugendlichen
im N.___, gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst an, der
Jugendliche habe nach anfänglichen Schwierigkeiten einen guten Einstieg in die
Therapie gefunden und setze sich mit sich und seinen Delikten auseinander. Er
sei sehr zuverlässig in allen Bereichen. Er sehe aber den Sinn und Zweck der
Therapie noch nicht ganz, er habe eine solche ja schon im M.___ absolviert.
Besonders auf die Gruppentherapie könne er sich schlecht einlassen. Dies in
erster Linie aus Angst, die dabei besprochenen Themen würden nach aussen
transportiert. Es gebe Jugendliche, die sich auf die wichtige Gruppentherapie
nie einlassen könnten, für diese müsse man Sonder-Settings aufbauen. Das MZ
biete eine breite Palette an Berufsmöglichkeiten, auch Praktika. Die vom
Jugendlichen gewünschte Ausbildung im Detailhandel sei wie eine kaufmännische
Lehre aber nicht möglich.
3.8 C.___, Sozialarbeiterin der
Jugendanwaltschaft, führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Jugendliche
habe sich klar massnahmenbedürftig gezeigt. Er könne sich zwar an die
jeweiligen Strukturen halten und zeige sich in vielerlei Hinsicht sehr
zuverlässig, er habe jedoch ein grosses Defizit im Bereich der
Sozialkompetenzen. Dies stehe auch im Zusammenhang mit seinen Delikten und habe
sich denn auch im Massnahmenzentrum M.___ gezeigt. Daher sei das Augenmerk
insbesondere auf das Aneignen von Sozialkompetenzen, auf die Selbstwahrnehmung
sowie das Selbstbild zu legen, damit er in diesen Bereichen vorwärtskomme.
Damit könnten weitere Straftaten vermieden werden.
3.9 Der Jugendliche selbst gab vor dem
Jugendgericht zusammengefasst an, er mache gerne die Einzeltherapie bei Frau P.___.
Dort setze er sich mit sich selbst und seinen Delikten auseinander. Dies könne
er aber nicht in der Gruppe, da er sich für seine Delikte schäme. Dies müsste
er aber tun, um weiter zu kommen. Er mache es aber nicht, deshalb komme er
nicht weiter. Eine Ausbildung im N.___ wolle er nicht machen, weil er keinen
handwerklichen Beruf erlernen wolle. Er habe dort nur die heutige Verhandlung
abgewartet. Er würde viel lieber eine Lehre im Detailhandel absolvieren, was er
mit Unterstützung auch könne. Die Unterbringung im N.___ werde er nicht
erfolgreich abschliessen können, da er dort keine Ausbildung machen wolle. Er
wünsche sich ein betreutes Wohnen und eine ambulante Therapie und eine
auswärtige Lehre im Detailhandel. Dafür würde er sein Bestes geben. Zeitlich
sei es nun etwas knapp, wenn er aber auf Anhieb keine Lehrstelle finde, würde
er ein Praktikum machen oder eine Schnupperlehre. Am Schluss seiner Schulzeit
habe er keine Lehre begonnen, da er da zu Hause abgehauen sei. Er habe keine
Struktur und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt.
3.10 Unmittelbar nach dem erstinstanzlichen
Urteil entwich der Jugendliche wie erwähnt aus dem N.___ und konnte – mit Ausnahme
einer Woche im August 2018 – erst wieder am 18. Oktober 2019 dort platziert
werden. Auf der Kurve hat er gemäss den mit der Berufungserklärung
eingereichten Unterlagen durchgehend temporär gearbeitet und nach eigenen
Angaben keine Delikte begangen (was mit dem eingeholten Strafregisterauszug
übereinstimmt). Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr
positiv aus.
3.11 R.___, Bezugsperson und
Psychotherapeut des Jugendlichen im N.___, führte am 4. Dezember 2019 vor dem
Jugendgericht zusammengefasst aus, der Jugendliche erfülle die strukturellen
Anforderungen annähernd zu 100 %. Dies, obwohl er den Sinn der Platzierung
nicht einsehe. Die Arbeitsstruktur funktioniere einwandfrei. Momentan gebe es
für den Jugendlichen keine Therapie, weil er sich in der Abklärungsphase
befinde. Zunächst gehe es darum, der ausgeprägten Widerstands- und
Verweigerungshaltung des Jugendlichen adäquat zu begegnen, damit sich dieser
auf die Massnahme einlasse. Dann sehe er schon Erfolgschancen. Wenn der
Jugendliche weiterhin stark fluchtgefährdet sei, müssten sie ihn zur Verfügung
stellen, da sie ihn nicht länger als sieben Monate in der geschlossenen Abteilung
behalten könnten.
3.12 Am 4. Dezember 2019 sagte der
Jugendliche vor dem Jugendgericht aus, er sei im Juni 2018 wegen des
Negativentscheides des Jugendgerichts aus dem N.___ entwichen. Bei der ersten
Entweichung habe er Arbeit gesucht, nach der zweiten Entweichung habe er sofort
dort begonnen als Logistiker. Damit habe er beweisen wollen, dass er es selbst
könne, aus dieser Sache herauszukommen. Ohne Festnahme hätte er
weitergearbeitet und eine Ausbildung im Detailhandel oder im kaufmännischen Bereich
gemacht. Mit Ausnahme der Therapie sehe er im N.___ nichts Positives für sich.
(Auf Frage) Ja, wenn sich eine Gelegenheit biete, werde er erneut entweichen.
Die internen Ausbildungen im N.___ sagten ihm nicht zu und er wolle nicht mit
so vielen Pädagogen arbeiten. Eine Einzeltherapie wolle er weiterhin machen.
Gruppentherapien hingegen nicht, da er nicht gerne mit mehreren Personen über
seine Delikte rede. Es gebe dann auch Missverständnisse. Ja, er wolle einen
Beruf erlernen. Aber der N.___ gehe für ihn einfach nicht. (Auf Frage) Zuerst
würde er bei den Eltern wohnen und wenn er Arbeit habe, wolle er eine Wohnung
suchen. Er habe sich jetzt draussen auch etwas aufgebaut, drin habe er keine
Kollegen mehr.
3.13 Am 18. Dezember 2019 stellte der N.___
Antrag auf Vollzugslockerung im Sinne des Eintritts in die Orientierungsstufe.
Der Jugendliche habe die Ziele gemäss Konzept insofern erreicht, dass er über
keinerlei strukturelle Schwierigkeiten verfüge und sich am Tagesgeschehen
beteilige. Er sei gut führbar und halte sich an alle Strukturen und Auflagen,
attestiere sich aber im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Hauptverhandlung
eine hohe Fluchtgefahr. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei grundsätzlich
in hinreichendem Ausmass gegeben, auch wenn der Jugendliche eine Beschäftigung
in der Werkstatt nicht sehe und die therapeutische Arbeit im externen und
ambulanten Setting durchführen möchte. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt eine
theoretische und, wenn auch klar eingeschränkt, spezifische Erfolgsaussicht
vorhanden (bei N.___-interner hoher Veränderungsresistenz). Eine Selbst- und
eine Fremdgefährdung seien aktuell kaum vorhanden, dies trotz narzisstischer
Kränkung im Verlaufe des Standortgespräches vom 18. Dezember 2019. Der
Jugendanwalt hiess den Antrag in der Folge gut.
3.14 Der ausserordentliche
Verlaufsbericht des N.___ vom 6. Februar 2020 führt aus, seit dem
Wiedereintritt nach der mehrmonatigen Flucht habe bisher kaum weitere
Deliktsarbeit geleistet werden können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz
habe in schriftlicher Form ohne Zusammenarbeit mit den Behandelnden des
Massnahmenzentrums N.___ stattgefunden. Der Jugendliche habe immer wieder
geäussert, er sei für eine ambulante deliktsorientierte Therapie motiviert und
wolle diese in Anspruch nehmen. Der Fokus der Therapie sollte seines Erachtens
jedoch klar auf der Zukunft und nicht auf der Vergangenheit liegen, er sehe den
Sinn einer Deliktsaufarbeitung nicht ein – zumal er seiner Einschätzung nach
bereits sehr fortgeschritten und selbständig in der Deliktsarbeit sei. Der
Jugendliche habe seit dem Wiedereintritt leicht offener und zugänglicher
imponiert. Seine Erklärungsansätze zur Entstehung der Delinquenz sowie die
Zusammenhänge, die er zwischen seiner Biographie und der Delinquenz sehe, seien
stimmig und gut reflektiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der
Therapie Besprochenes haften bleibe und er sich insbesondere mit den bisherigen
Berichten befasst habe. Inwiefern er die therapeutischen Inputs tatsächlich
verinnerlicht habe, müsse im weiteren Verlauf überprüft werden.
Der Jugendliche habe sich früh nach
Eintritt nach einer psychotherapeutischen Begleitung erkundigt und diese dann
auch besucht. Er sei sehr engagiert gewesen, habe seine Energie aber meist in
seine Möglichkeiten, aus einer stationären Massnahme heraus zu kommen,
investiert. Er bestreite die Notwendigkeit einer Therapie dabei nie, äussere
sich aber dahingehend, dass diese auch im ambulanten Setting durchgeführt
werden könne und es keines stationären Rahmens bedürfe. Er habe hinreichend
Fähigkeiten, seinen Alltag zu strukturieren, und er habe auch während der
Flucht eine Arbeit gefunden, die ihn befriedige und seine Bedürfnisse stillen
könne. Auch seine narzisstischen Anteile seien wiederholt thematisiert worden.
Gegenüber dem ersten Aufenthalt habe sich eine Verbesserung im Umgang mit
Kränkungen gezeigt, zudem habe er im Verlauf sein hohes Bedürfnis nach
Anerkennung, Lob und Wertschätzung eindämmen können. Der BSCL-Test habe eine
gewisse psychische Belastung gezeigt, die als Anpassungsstörung wegen des
Wiedereintrittes in den N.___ zu erklären sei. In der Gruppentherapie habe er
im Modul «Konfliktkompetenzen» sehr gut mitgemacht. Weiterhin sei er gegen eine
Einbindung der Familie in die Therapie, mit dem Argument, er sei ja delinquent
geworden und nicht seine Familie.
Die Risikoeinschätzung nach FOTRES habe
ein deutliches Basisrisiko für erneute Straftaten (Eigentumsdelikte) und eine
moderate bis deutliche Basis-Beeinflussbarkeit gezeigt. Das aktuelle Risiko
werde als moderat bis deutlich eingeschätzt, ebenso die aktuelle
Beeinflussbarkeit. Es sei deshalb empfehlenswert, die Therapie fortzuführen.
Die Einschätzung des Rückfallrisikos nach dem LSI-R zeige ein moderates Risiko
im Durchschnittsbereich für weitere Delinquenz (unabhängig davon, in welchem
Deliktsbereich), was eine Behandlung rechtfertige.
Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt
werde als nicht indiziert angesehen. Die Beeinflussbarkeit sei nach wie vor auf
gutem Niveau. Das liege an den grundsätzlich vorhandenen Fähigkeiten des
Jugendlichen. Problematisch daran sei, dass er viele seiner Ressourcen in die
aus seiner Sicht mögliche Entlassung investiere. Würde er seine Fähigkeiten
primär in die Deliktsarbeit resp. in die Massnahme an sich einbringen, wäre ein
schnellerer Verlauf denkbar und erwartbar. Vollzugslockerungen seien absolut zu
befürworten, dagegen spreche einzig die hohe Fluchtgefahr. Der Jugendliche
setze sehr auf die anstehende Gerichtsverhandlung und habe angegeben, bei
negativem Entscheid auf Flucht zu gehen.
Der Jugendliche wolle sich insbesondere
in den Bereichen Sozialpädagogik und Berufs(aus)bildung nicht auf die Massnahme
einlassen. Er zeige strukturell zwar keinerlei Mühe und arbeite mit, dies aber
mit dem primären Motiv, möglichst wenig Kritikpunkte zu liefern und «unter
Beweis zu stellen, dass er es auch ohne Massnahme schaffe». Entsprechend wäre
es wichtig, dem Jugendlichen weiterhin den Sinn und Zweck der Massnahme
aufzuzeigen und ihm verständlich zu machen, dass (zeitliche) Struktur zwar eine
wichtige Grundvoraussetzung für ein prosoziales und gesellschaftsfähiges Leben
sei, aber längst nicht das einzige Kriterium. Ergänzend dazu solle sich der
Jugendliche dahingehend öffnen, dass er ab Sommer in eine seinen Fähigkeiten
entsprechende Ausbildung einsteige und dies als Grundlage für mögliche
Weiterbildungen nach der Massnahme ansehe. Im Bereich der deliktorientierten
Therapie sollte er sich ein vertieftes Verständnis seines Deliktsmechanismus’
und deliktsnahen Verhaltens im Alltag aneignen.
3.15 Vor dem Berufungsgericht führte der
Beschuldigte zusammengefasst Folgendes aus (Dossier OG 114 ff.): Er betrachte
es als grossen Fehler, dass er die Chance der ambulanten Therapie nicht
genutzt, sondern weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen habe. Er sei
damals an die falschen Leute geraten. Er stehe in der Schuld seiner Eltern, die
wegen ihm Probleme bekommen hätten. Im N.___ sehe er nichts, was ihn
weiterbringen könnte. Da er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle, sei es
für ihn undenkbar, dort eine Ausbildung zu machen. Wenn die Unterbringung
seinem Antrag entsprechend aufgehoben werde, dann werde er so schnell wie
möglich einen Job suchen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch
wolle er eine Abendschule besuchen, um seine schulischen Defizite aufzuarbeiten
und schliesslich eine Ausbildung in Angriff nehmen. Allerspätestens im Sommer
des nächsten Jahres wolle er eine Ausbildung beginnen. Er wolle auch eine
Therapie machen, um seine Delinquenz aufzuarbeiten und um sich mit sich selber
auseinanderzusetzen.
3.16 Dr. D.___ führte als
Sachverständiger vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus (Dossier OG 122
ff.), er erachte die von ihm gestellte Diagnose einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung nach wie vor gerechtfertigt. Der Jugendliche habe als
ältester von drei Söhnen die vielversprechende Rolle gehabt, seine Eltern stolz
zu machen und der Familie zu Ehre zu gereichen. Die Eltern hätten sehr viele
Hoffnungen in den Jugendlichen gesetzt. Dies habe zu einer stark narzisstischen
Aufwertung seiner Person geführt. Gleichzeitig sei er mit diversen eigenen
Unzulänglichkeiten (Einführungsklasse, Logopädie, reduzierte Lernziele, Besuch
einer Kleinklasse) konfrontiert worden. Daraus habe sich ein sehr fragiles
Selbstwertgefühl entwickelt, das eine hohe Deliktsrelevanz habe. Der
Jugendliche habe versucht, mit seinen Delikten sein Selbstwertgefühl zu
kompensieren und sich bei seinen Kollegen Anerkennung zu verschaffen, indem er
auf eine hochstaplerische Art vorgegaukelt habe, sehr viel Geld zu haben oder
indem er teure Uhren bestellt habe. Der Jugendliche habe im N.___ gelernt, dass
diese Strategie nicht aufgehen könne und dass die Hochstapelei kein gangbarer
Weg sei. Er sehe aber nach wie vor eine problematische narzisstische
Komponente: Der Jugendliche habe das Gefühl, er verdiene eine besondere
Behandlung und Regeln, die für andere jugendliche Straftäter Geltung
beanspruchten, würden für ihn nicht gelten. So sei er überzeugt, nicht in den N.___
zu gehören. Positiv zu werten sei, dass er seine Delinquenz einräume und
gegenüber seinen Eltern Reue bekunde. Das sei vor drei Jahren noch nicht der
Fall gewesen und diesbezüglich habe der Jugendliche eine Entwicklung
durchgemacht. Er stufe das Rückfallrisiko auch nicht mehr ganz so hoch ein wie
anlässlich der Begutachtung vor drei Jahren, sondern er gehe nun – wie im
letzten Bericht des Massnahmenzentrums N.___ in Anwendung von FOTRES 3 – von
einem moderat bis deutlich erhöhten Rückfallrisiko aus. Aus der Tatsache, dass
der Jugendliche über ein Jahr draussen gelebt habe, ohne Delikte zu begehen,
liessen sich zwei Sache ableiten: Einerseits könnte man positiv werten, dass
der Jugendliche einer Tagesstruktur nachgegangen sei und in bescheidenen
Verhältnissen gelebt habe, ohne deliktisch in Erscheinung zu treten.
Andererseits sei dieses Verhalten als Massnahmen- und Lockerungsversagen zu
interpretieren. Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im
ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten. Der Jugendliche sei
grundsätzlich massnahmenfähig sowie massnahmenbedürftig, aber nicht
massnahmenwillig, weil er das ganze Setting als eine grosse narzisstische
Kränkung erlebe. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos beim Jugendlichen
sei dementsprechend als gering zu beurteilen. Man könne den N.___ auch gegen
den Willen des Jugendlichen anordnen, wobei in diesem Fall die
Wahrscheinlichkeit gross sei, dass der Jugendliche wieder auf Kurve ginge.
Würde man jedoch den N.___ abschreiben, dann wäre dies lerntheoretisch nichts
Anderes als die Bestätigung seiner narzisstischen Denkweise. Man würde dem
Jugendlichen damit einen Bärendienst erweisen und ihn darin bestärken, dass für
ihn andere Regeln gelten würden. Es gehe vorliegend um die Korrektur eines
falschen Selbstbildes.
4.
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des
forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 und der
mündlichen Ergänzungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht, ist die
Massnahmenbedürftigkeit angesichts der psychischen Beeinträchtigung des
Jugendlichen ausgewiesen. Diese ist wohl auch unbestritten, wurde vom
Jugendlichen doch ebenfalls eine Schutzmassnahme beantragt: Vor Jugendgericht
in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit
ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten
Behandlung. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mag
diskutabel sein vor dem Hintergrund, dass der Jugendliche bis zum vorletzten
Schuljahr sozial unauffällig war und die Diagnose dann schon im Alter von 17
Jahren gestellt wurde. Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang
zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des
Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und
nachvollziehbar dargelegt worden ist. Rückblickend ist das Eingreifen der
Jugendstrafverfolgungsbehörden im Herbst 2016 und namentlich auch im Juli 2017
als positiv für den Jugendlichen zu werten, lief er damals doch Gefahr,
vollständig in Obdachlosigkeit und Delinquenz abzugleiten.
Die von der Anschlussberufungsklägerin
beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des
Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der
Verhältnismässigkeit stellt. Der Jugendliche hat sich bisher zumindest für
Einzeltherapie in grossen Teilen als zugänglich und motiviert gezeigt und es
konnten dabei gemäss der Therapeutin im N.___ auch erste Erfolge erzielt
werden. Wenig engagiert hat er sich demgegenüber von Anfang an in der
Gruppentherapie. Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zeigte er sich gewillt, eine
Unterbringung in einem Massnahmenzentrum für Jugendliche zu akzeptieren und
dort eine interne Ausbildung im (zur Verfügung stehenden) handwerklichen
Bereich zu absolvieren. Die Absolvierung einer Erstausbildung wäre zwar
augenscheinlich im Hinblick auf das Berufsleben im Interesse des Jugendlichen,
er hat bisher aber diesbezüglich eine erstaunlich hartnäckige Resistenz
gezeigt. Obwohl er sich in den Institutionen durchwegs korrekt und zuverlässig
verhielt, blieb er diesbezüglich bei seinem gefassten Entschluss. Im N.___
wartete er den Ausgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab, um dann nach
dem für ihn negativen Ausgang unverzüglich zu entweichen. Nach einer ersten
Rückplatzierung entwich er im August 2018 unmittelbar nach Abschluss der
Disziplinarmassnahme erneut und wurde erst wieder im Oktober 2019 festgenommen.
In diesen 15 Monaten «auf Kurve» hat er wohl bei seinen Eltern gewohnt (vgl.
Adresse auf den eingereichten Unterlagen) und durchgängig temporär gearbeitet.
Delikte hat er keine mehr begangen. Dieser Kurvengang stellt zwar einerseits
ein Bewährungsversagen dar, andererseits ist die Deliktsfreiheit in diesem
Zeitraum unter erschwerten Bedingungen doch auch bemerkenswert. Die delinquente
Phase begann mit dem Umgang des Jugendlichen mit deutlich älteren Kollegen, die
sich zufolge Berufstätigkeit einiges leisten konnten, was er mit seinen
Delikten zu kompensieren versuchte. Zu den Delikten im Juli 2017 liess er sich
von S.___, einem gerichtsbekannten, höchst zweifelhaften Umgang, verleiten. Von
diesem damaligen Umfeld hat er sich offensichtlich gelöst, konnte er doch ab
Juni 2018 wie erwähnt während 15 Monaten durchgehend arbeiten und deliktsfrei
leben. Offensichtlich hatte der stationäre Aufenthalt auf dem M.___ und im N.___
doch eine gewisse stabilisierende Wirkung auf den Jugendlichen. Zu beachten ist
bei der Frage der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme auch die vom
Gutachter prognostizierte Rückfallgefahr: Keine erhöhte Rückfallgefahr besteht
für Gewaltdelikte (solche waren bisher auch keine zu verzeichnen), wohl aber für
Vermögensdelikte. Diesbezüglich hat sich der Gutachter vor dem Berufungsgericht
der etwas positiveren Beurteilung des N.___ angeschlossen: Es bestehe ein
moderat bis deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Vermögensdelikte. Der
Jugendliche ist nunmehr gut 20 Jahre alt und hat sich auch durch insgesamt fast
zwei Jahre dauernde Platzierungen nicht für eine stationäre Unterbringung mit
Absolvierung einer Lehre motivieren können. Daran hält er weiterhin beharrlich
fest. Auch in der Gruppentherapie, welche im internen Konzept des N.___ einen
hohen Stellenwert geniesst, hat er sich aus verschiedenen Gründen wenig
engagiert. Dass er Hilfsangebote nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt sich an
seinem im Übrigen sehr korrekten Verhalten in den Institutionen und seinem wiederkehrenden
Begehren, eine ambulante Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Eine solche
scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden
Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch
wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss
das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem
langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt
hat. Ob er auf dem freien Arbeitsmarkt eine Ausbildung erreichen kann,
erscheint zumindest fraglich. Dies ist aber für eine weitere Erwerbstätigkeit
und eine Bewährung nicht zwingende Voraussetzung. Die ursprüngliche
Einschätzung des Gutachters, das Rückfallrisiko des Jugendlichen werde durch
Massnahmen kaum beeinflussbar sein, hat sich rückblickend aber als richtig
erwiesen. Die ebenfalls zutreffende Feststellung des Gutachters, die Aufsicht
und Steuerung des Jugendlichen durch seine Eltern sei unzureichend gewesen und
dieser habe leichtes Spiel gehabt, seine Eltern in die von ihm gewünschte
Richtung zu lenken, trifft ebenfalls zu, aber mit gut 20 Jahren ist der
Jugendliche nun für sich selbst verantwortlich. Diesbezüglich ist aber auch
festzuhalten, dass das Aufnahmeheim L.___, wo der Jugendliche mehrere Monate
stationär verbracht hatte, eine Unterbringung als nicht zielführend bezeichnet
und davon abgeraten hat. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als
wenig erfolgversprechend, die stationäre Unterbringung gegen den Willen des
Jugendlichen bei schon ursprünglich höchstens als bescheiden eingeschätzten
Erfolgsaussichten nach nunmehr gut dreijähriger Verweigerungshaltung weiter zu
führen. Demgegenüber erscheinen die Erfolgsaussichten von milderen Massnahmen
nicht weniger gut. Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der
Vorzug zu geben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der
Gutachter vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Aufhebung der
stationären Unterbringung wäre geeignet, das falsche Selbstbild des Jugendlichen
zu festigen, da man sich seinem Willen füge. Es ist eine ambulante Behandlung
des Jugendlichen gemäss Art. 14 JStG anzuordnen. Da die Beziehung des
Jugendlichen zu den Eltern als problembehaftet erscheint, ist als stützende
Massnahme überdies eine Persönliche Betreuung des Jugendlichen nach Art. 13
JStG anzuordnen, der er zugestimmt hat. Diese soll dem Jugendlichen nach seiner
Entlassung aus der stationären Unterbringung durch regelmässige Kontakte
generell beratend und unterstützend zur Seite stehen, insbesondere bei der
Suche nach Arbeit, allenfalls einer Ausbildung und nach einer Wohnung, sie soll
aber auch die Durchführung der ambulanten Behandlung überwachen. Dabei drängt
es sich auf, als Person die Bezugsperson des Jugendlichen bei der Jugendanwaltschaft,
derzeit Frau C.___, Sozialarbeiterin, mit dieser persönlichen Betreuung des
Jugendlichen zu betrauen. Es wird dabei nicht übersehen, dass die Kooperation
des Jugendlichen bei den anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erzwungen werden
kann, was aber ebenso für die Absolvierung einer Lehre in einer stationären
Unterbringung gilt. Die Chancen für eine Kooperation stehen aber nach den
gemachten Erfahrungen bei einer Schutzmassnahme, welche der Jugendliche
begrüsst, deutlich besser.
IV. Strafe
1.
Da gemäss Gutachten keine Einschränkung
der Schuldfähigkeit vorliegt, ist gemäss Art. 11 JStG zusätzlich eine Strafe zu
verhängen.
Als Strafen sieht das Jugendstrafrecht
den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG, bis drei
Monate), die Busse (Art. 24 JStG, bis CHF 2'000.00) und – bei Verbrechen und
Vergehen – den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG, bis zu einem Jahr, die besonderen
Voraussetzungen gemäss Abs. 2 für eine vierjährige Maximalstrafe liegen nicht
vor) vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c JStG sind grundsätzlich die Bestimmungen
des StGB über die Strafzumessung sinngemäss und unter Beachtung der Grundsätze
nach Art. 2 JStG anwendbar. Gemäss Art. 2 JStG sind für die Anwendung des
Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend (Abs. 1). Den
Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner
Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Abs. 2). Ausgangspunkt für
die Strafzumessung ist auch im Jugendstrafrecht das Verschulden, das auf der
Grundlage sowohl der konkreten Straftat (Tatkomponente) als auch der
persönlichen Verhältnisse (Täterkomponente) zu bestimmen ist. Kommen mehrere
Strafarten in Betracht, so ist die Strafart aufgrund erzieherischer
Gesichtspunkte zu bestimmen. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu
beurteilen, können entweder Strafen nach Art. 33 JStG verbunden oder es kann,
wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine
Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 1 JStG (Erhöhung der Strafe für die schwerste
Tat) gebildet werden. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass der
Strafart nicht überschreiten. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafen ist
anzuordnen, soweit eine unbedingte Strafe nicht nötig erscheint, um den
Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 35 Abs. 1 JStG).
2.
Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf
die verübten Delikte, insbesondere der Anzahl, der Persönlichkeit des
Jugendlichen und seiner Entwicklung sowie der Legalprognose nur ein Freiheitsentzug
in Frage kommen. Dies liess der Jugendliche vor der Vorinstanz denn auch selber
beantragen und auch im Berufungsverfahren lässt er nur eine Reduktion des vom
Jugendgericht ausgesprochenen Freiheitsentzugs beantragen.
3.
Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung
sind allesamt Verbrechen mit der gleichen abstrakten Strafdrohung, bei der
Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um ein Vergehen. Als konkret
schwerstes Delikt ist der Diebstahl gemäss AV Ziff 1.8 zu werten: Zusammen mit
einem Mittäter schlug der Jugendliche mithilfe eines Steines am frühen Morgen
des 8. Juli 2017 die Scheibe eines Kiosks ein, stieg durch das verursachte Loch
in der Scheibe in den Kiosk ein und entwendete rund 5 Stangen Zigaretten, neun
Dosen Snus-Tabak und die Registrierkasse mit einem Inhalt von rund CHF 700.00
Bargeld. Der Deliktsbetrag wurde mit CHF 5'846.10 (inkl. Wert der
Registrierkasse) und der Sachschaden mit ca. CHF 8'700.00 bewertet. Auch wenn
die zu erhoffende Beute bei einem Einbruch in einen Kiosk begrenzt sein mag,
stellt der Deliktsbetrag einen nicht unerheblichen Wert dar. Das Einschlagen
einer Scheibe verrät Kaltblütigkeit und die Tatbegehung in Mittäterschaft zeugt
von einer erhöhten Sozialgefährlichkeit. Zu Gunsten des Jugendlichen ist davon auszugehen,
dass die Tat ohne lange Vorplanung spontan begangen wurde und er dazu von S.___
angestiftet wurde. Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist
aber nicht glaubhaft. Die Tat war vermeidbar, aber den beim Jugendlichen
vorhandenen und oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche
die Tatbegehung befördert haben, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen.
Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und
aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist. Im Rahmen des
Diebstahlstatbestandes ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was
– unter Mitberücksichtigung der recht erheblichen Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs – mit einer Einsatzstrafe für den Jugendlichen von
6 Wochen Freiheitsentzug abzugelten ist.
4.
Bei der Straferhöhung für die weiteren
Delikte ist Folgendes zu erwägen:
a) Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr
im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben (auf den Namen des Vaters) und
ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (AV
Ziff. 1.1): In Bezug auf die objektive Tatschwere ist von einem nicht mehr
unerheblichen Deliktsbetrag auszugehen. Eine besondere Planung oder ein
besonders raffiniertes Vorgehen, das über das zur Erfüllung des Tatbestandes
des Betrugs Notwendige hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Belastend wirkt sich
aus, dass der Jugendliche einen Dritten, seinen Vater, in das Delikt einbezogen
hat, damit diesen in finanzielle Schwierigkeiten brachte und der Gefahr von
Betreibungen aussetzte. Der Jugendliche hat mit direktem Vorsatz gehandelt und
mit egoistischem Motiv, der Erfüllung seiner narzisstisch geprägten
Bedürfnisse. Auch diese Tat war wie die nachfolgend zu behandelnden ohne
Weiteres vermeidbar, wenn auch den beim Jugendlichen vorhandenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben,
leicht strafmindernd Rechnung zu tragen ist. Das Tatverschulden ist insgesamt
als leicht zu beurteilen. Eine Straferhöhung nach Asperation um zwei Wochen
Freiheitsentzug zur Abgeltung des Betrugs ist angemessen.
b) Mehrfacher versuchter Betrug durch
fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in zehn
Fällen gemäss AV Ziff. 1a: Hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs der
Delikte dem Asperationsprinzip sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung
zu tragen. Es handelte sich in allen Fällen nur um versuchte Tatbegehungen ohne
besonderen Aufwand, der nicht schon für die Erfüllung des Betrugstatbestandes
notwendig war. Eine Straferhöhung um insgesamt zwei Wochen Freiheitsentzug zur
Abgeltung aller zehn Delikte ist angemessen.
c) Mehrfacher versuchter Betrug in zehn
Fällen und vollendeter Betrug in einem Fall durch Bestellung von Mobiltelefonen
gemäss AV Ziff. 1.3 a und c: Es kann auf die Ausführungen unter lit. b hiervor
verwiesen werden, der Freiheitsentzug ist um insgesamt drei Wochen zu erhöhen.
d) Irreführung der Rechtspflege durch
Falschaussagen nach einem Auto-Selbst-unfall gemäss AV Ziff. 1.4: Hier ist zu
berücksichtigen, dass der Jugendliche bei der zweiten Einvernahme von seinen
Falschaussagen Abstand nahm und er nicht im eigenen Interesse gehandelt hat.
Dem leichten Verschulden ist mit einer Straferhöhung um eine Woche
Freiheitsentzug Rechnung zu tragen.
e) Urkundenfälschung und versuchter Betrug
durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit Hilfe gefälschter
Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___ Bank gemäss AV
Ziff. 1.6: Angesichts der gefälschten Urkunden und des angestrebten Deliktsbetrages
liegt hier kein ganz leichter Fall vor. Eine Erhöhung des Freiheitsentzugs um
drei Wochen ist am Platz.
f) Urkundenfälschung und versuchter Betrug
durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit Hilfe gefälschter
Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) gemäss AV Ziff. 1.7:
Auch hier ist eine Straferhöhung um drei Wochen Freiheitsentzug angemessen.
g) Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter
mittels Einschlagen einer Scheibe AV Ziff. 1.9: Das Delikt ist vergleichbar mit
dem Delikt, das zur Einsatzstrafe geführt hat. Der bei der vorliegenden
Konstellation wenig massgebende effektive Deliktsbetrag blieb mit CHF 10.00
sehr bescheiden, der Sachschaden war ebenfalls deutlich tiefer. Die
Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts um zwei Wochen Freiheitsentzug
zu erhöhen.
Insgesamt ergibt sich damit eine
Einsatzstrafe von 22 Wochen Freiheitsentzug.
5.
Bei der Täterkomponente sind zwei
Umstände relevant für die Strafzumessung: Straferhöhend wirkt sich aus, dass
der Jugendliche während laufendem Strafverfahren und laufender ambulanter
Behandlung rückfällig wurde. Demgegenüber ist die erhebliche Verletzung des
Beschleunigungsgebots, die antragsgemäss auch formell im Urteilsdispositiv
festzuhalten ist, durch die Vorinstanz deutlich strafmindernd zu
berücksichtigen: Die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahm gut 15
Monate in Anspruch, während Art. 84 Abs. 4 StPO dafür eine Frist von
60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vorsieht. Wohl war der Jugendliche
während der genannten Zeit auf Kurve, hatte aber mangels Urteilsbegründung auch
keine Möglichkeit, das aus seiner Sicht negative Urteil anzufechten. Insgesamt
ist eine Reduktion der Strafe um zwei Wochen Freiheitsentzug angemessen.
6.
Somit ergibt sich eine Gesamtstrafe von
20 Wochen Freiheitsentzug, die auch bei einer Gesamtbetrachtung der Delikte des
Jugendlichen als angemessen erscheint. Angesichts der negativen Legalprognose
ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Auf die Ausfällung
einer zusätzlichen Busse zur Abgeltung der Übertretung ist mit der Vorinstanz
beim erwerbslosen Jugendlichen zu verzichten.
7.
Untersuchungshaft ist auf die Strafe
anzurechnen, also nebst Freiheitsentzug auch bei Busse oder persönlicher
Leistung (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG). Die stationäre Beobachtung ist angemessen
auf die Strafe anzurechnen (Art. 29 Abs. 2 JStPO). Entscheidend sind die vom
Jugendlichen konkret hinzunehmenden Einschränkungen etwa bezüglich Freizeitgestaltung,
Ausgängen, Kontakten zu Freunden und Familie, Regelungsdichte der
Tagesstruktur, persönlicher Gegenstände etc. (Urteil des Bundesgerichts
6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 4.5 f.). Ähnliche Fragen wie bei der Anrechnung
von stationären Beobachtungen stellen sich bei der Anrechnung einer
(vorsorglichen) Unterbringung im Sinne von Art. 15 ff. JStG (vgl. Art. 32
Abs. 3 Satz 2 JStG), die ebenfalls in geschlossenen oder offenen Einrichtungen
erfolgen kann (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 JStG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Unterbringung auf die Strafe – nebst
weiteren, für die Anrechnung der stationären Beobachtung nicht relevanten
Kriterien (Aussicht auf Bewährung des Betroffenen; Ursachen, die zum Scheitern der
Massnahme geführt haben) – namentlich das Mass der mit der Unterbringung
verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. die konkrete Vollzugssituation, zu
beachten (BGE 142 IV 359 E. 2.4 S. 364). Gemäss Bundesgericht findet die
Anrechnung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Urteil dann statt,
wenn diese im Urteil geändert oder aufgehoben wird. Andernfalls erfolgt eine
Anrechnung erst bei Beendigung der Schutzmassnahme bzw. ist die Anrechnung
obsolet (BGE 137 IV 7).
Die Untersuchungshaft von 26 Tagen ist
demnach an den Freiheitsentzug anzurechnen. Die stationäre Beobachtung und die
vorsorglichen Unterbringungen erfolgten vorwiegend in geschlossenen Abteilungen
und überschreiten den noch verbleibenden Freiheitsentzug um eine Mehrfaches,
sodass ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass durch deren Anrechnung der
Freiheitsentzug von 20 Wochen abgegolten ist.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Kostenverlegung
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
– im Übrigen unbestritten gebliebene – Kosten- und Entschädigungsentscheid
(Dispositivziffer 11 und 12) der Vorinstanz zu bestätigen (mit Einschluss des
Verzichts auf einen Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers).
1.2 Im Rechtsmittelverfahren obsiegt der
Jugendliche mit seiner Berufung ganz überwiegend, die Anschlussberufung der
Jugendanwaltschaft ist erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat
deshalb der Staat zu tragen.
2. Entschädigung amtliche Verteidigung
Die vom
amtlichen Verteidiger ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren
setzt sich (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, jedoch inkl. Fahrten)
aus einem Aufwand von 20,75 Stunden (1'245 Minuten) zu einem Stundenansatz von
je CHF 180.00, Auslagen von CHF 268.00 und 7,7 % MWST zusammen. Hinzu zu zählen
sind für die Hauptverhandlung 180 Minuten und für die Urteilseröffnung 30
Minuten. Auf Grund der bereits auf den 18. Februar 2020 vorverlegten
Urteilseröffnung ist die 2. Anreise nach Solothurn (Position vom 19.2.2020: 70
Minuten) in Abzug zu bringen. Ebenso ist mit Blick auf den Verfahrensausgang
die Nachbesprechung im N.___ zu streichen (Abzug von 100 Minuten). Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert ein Aufwand von total 1'285
Minuten bzw. 21,416 Stunden (= CHF 3'855.00). Bei den Auslagen sind 80 km (eine
Fahrt von [Ort 1] nach Solothurn) sowie 66 km (eine Fahrt von [Ort 1] ins Massnahmenzentrum
N.___) zu je CHF 0.70 (= CHF 102.20) abzuziehen, so dass Auslagen von CHF
165.80 verbleiben. Zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 309.60) ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Jugendlichen, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für
das Berufungsverfahren auf total CHF 4'330.40 festzusetzen, zahlbar durch
den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten
gehen endgültig zu Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung von
- Art.
1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und 4,
Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Abs.
1 und 2 JStG;
- Art.
47, Art. 51, Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 146
Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 304
Ziff. 1 StGB;
- Art. 57 Abs. 3 PBG;
-
Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs.
2, Art. 29 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 lit. a, Art. 44 Abs. 2 JStPO;
-
Art. 126 Abs. 2 lit. b,
Art. 135 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422, Art. 426 Abs.
1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des
kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) vom Vorhalt des Betrugs (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageverfügung)
freigesprochen worden ist.
2.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
a)
des mehrfachen
Diebstahls (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),
b)
der mehrfachen
Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),
c)
des mehrfachen
Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3 lit. c der Anklageverfügung),
d)
des mehrfachen
versuchten Betrugs (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7 der
Anklageverfügung),
e)
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9 der Anklageverfügung),
f)
der mehrfachen
Urkundenfälschung (Vorhalte Ziff. 1.6 und 1.7 der Anklageverfügung),
g)
der Irreführung der
Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageverfügung),
h)
der Widerhandlung
gegen das Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10 der
Anklageverfügung).
3.
Der Antrag der
Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer Unterbringung von A.___ in einer offenen
Einrichtung wird abgewiesen.
4.
Für A.___ wird eine
ambulante Behandlung und Persönliche Betreuung durch die Bezugsperson der
Jugendanwaltschaft angeordnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass das kantonale Jugendgericht das Beschleunigungsgebot
verletzt hat.
6.
A.___ wird zu einem
Freiheitsentzug von 20
Wochen verurteilt.
7.
A.___ werden die
erstandene Untersuchungshaft von 26 Tagen (28.10.2016 - 16.11.2016; 24.7.2017 -
31.7.2017) sowie die stationäre Beobachtung und die (vorsorgliche)
Unterbringung an den Freiheitsentzug angerechnet.
Es wird festgestellt, dass der
Freiheitsentzug aufgrund dieser Anrechnung vollständig abgegolten ist.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden bei A.___
sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn
nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:
a) 1 Kreditkarte Mastercard Zürcher
Kantonalbank,
b) 2 Kreditkarten Mastercard Cornercard,
c) 1 Kreditkarte Mastercard YUNA,
d) 2 Kreditkarten Mastercard VIABUY,
e) 1 Kreditkarte Mastercard ok,
f) 1 Kreditkarte Visa Cornercard ok,
g) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (gold),
h) 1 Kreditkarte Mastercard VIABUY
(schwarz),
i) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen
young (schwarz),
j) 1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen
Raiffeisen,
k) 1 Kreditkarte Mastercard UBS Prepaid
(silbern),
l) 1 Kreditkarte Miles & More (Star
Alliance),
m) 1 Maestro-Karte Neue Aargauer Bank,
n) 1 Maestro-Karte Migrosbank m-card,
o)
1
Maestro-Karte Credit Suisse bonviva,
p)
1
Maestro-Karte UBS (silbern),
q)
1
Maestro-Karte Credit Suisse Viva (rot),
r) Garantieschein RADO,
s) elektronischer Schlüssel Assa Abloy,
t) SIM-Trägerkarte G.___ (inkl. SIM-Karte),
u) Quittung Credit Suisse, [Ort
1], vom 30. Juni 2017.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die Kontosperren
betreffend die nachfolgenden Konten, lautend auf A.___, bei der Cornèr Bank AG,
Lugano, aufgehoben und den Geschädigten nach Rechtskraft des Urteils die
folgenden Beträge zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausbezahlt
werden:
a) Konto Mastercard Nr. […]:
CHF 673.60,
b) Konto Visacard Nr. […]: CHF 56.80,
c) Konto Visacard Nr. […]: CHF 719.40.
10.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils
die Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen
worden ist.
11.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils die Schadenersatzforderung der F.___AG gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
12.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des
erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, auf total CHF 24'588.20 festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Auf den Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 4'330.40 (Aufwand: CHF 3'855.00;
Auslagen CHF: 165.80; 7,7 % MWST: CHF 309.60) festgesetzt. Diese Kosten gehen
endgültig zu Lasten des Staates.
14.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 21'470.00, hat A.___ CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten von CHF 20'470.00 gehen zu Lasten des Staates.
15.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker