STBEJ.2020.1
sexuelle Handlungen mit einem Kind
15. Juli 2021Deutsch60 min
1. Vorbemerkungen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Jugendanwaltschaft des Kantons
Solothurn,
Amthaus 2,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Konrad
Jeker,
beschuldigter
Jugendlicher und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit einem Kind
Es erscheinen am 14. Juli
2021, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Jugendanwalt
B.___, i. A. der Anklägerin,
-
A.___,
Jugendlicher und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger,
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten C.___,
-
D.___,
Auskunftsperson und gesetzliche Vertreterin der Geschädigten,
-
H.___,
Zeuge,
-
F.___,
Sachverständiger,
-
G.___,
Sachverständiger,
-
die
Eltern des Jugendlichen, Zuhörer,
-
zwei
Rechtspraktikantinnen der Rechtsanwälte Jeker und Selig, Zuhörerinnen.
Der Zeuge E.___ erscheint trotz
gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die teilweise in
Rechtskraft erwachsene Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er weist auf die gegenwärtig geltenden Corona-Regeln (Maskentragen im Saal
nicht obligatorisch) und den Beschluss vom 11. Januar 2021 hin, mit welchem der
Antrag der Verteidigung auf Verfahrenseinstellung abgewiesen worden ist.
Den Parteien wird je eine Kopie der
Aktennotiz des Referenten vom 13. Juli 2021 in Sachen E.___ ausgehändigt (betr.
Telefonat nach Abweisung seines Dispensationsgesuchs). E.___ hat gegenüber dem
Referenten kundgetan, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wolle.
Der Vorsitzende lädt Rechtsanwalt Jeker
ein, seine Kostennote dem Jugendanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu
unterbreiten.
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Jeker erkundigt sich, ob
die beiden vorgeladenen Sachverständigen heute befragt würden und gegebenenfalls
in welcher Reihenfolge.
Der Vorsitzende bejaht die Frage. Zuerst
werde F.___, dann G.___ befragt.
Rechtsanwalt Jeker gibt seine Kostennote
zu den Akten und legt eine Kopie dem Jugendanwalt vor.
Es folgen – jeweils nach Hinweis auf
ihre Rechte und Pflichten – die Befragungen der Auskunftsperson D.___, des
Zeugen H.___, der Sachverständigen F.___ und G.___; dies in der besagten
Reihenfolge. Die Auskunftsperson D.___ und der Zeuge H.___ werden nacheinander
zur Befragung in den Saal geholt. D.___ bleibt nach ihrer Befragung als
gesetzliche Vertreterin des Opfers als Zuhörerin im Saal. Dies, nachdem der
amtliche Verteidiger dazu angehört wurde, weil das Jugendstrafgesetz die
Anwesenheit der gesetzlichen Opfervertreterin nicht vorsieht. Der amtliche
Vertreter hat keine Einwände gegen eine weitere Anwesenheit von D.___. Der
Zeuge H.___ verlässt den Saal nach seiner Befragung.
Der Sachverständige G.___ gibt während
seiner Befragung auf Antrag des amtlichen Verteidigers folgendes Dokument zu
den Akten (Kopien an Parteien):
- Formular Einverständnis
für Videoeinvernahme vom 13.9.2018
(Nach der Befragung des Zeugen H.___
wird die Verhandlung für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen.)
Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden
wird von keiner Partei eine Vorführung des Zeugen E.___ beantragt. Auf dessen
Vorführung wird verzichtet.
Die beiden Sachverständigen werden
entlassen.
Es folgt die Einvernahme des
Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden
ist.
Sämtliche Befragungen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Anschliessend beantragt Rechtsanwältin
Selig die Aktennahme von drei Arztberichten betr. das Opfer und gibt ihre
Kostennote zu den Akten.
Die anderen Parteien werden mit Kopien
der Arztberichte bedient. Gegen die Aktennahme gibt es keine Einwände. Die
Arztzeugnisse werden zu den Akten genommen.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.
(Die Verhandlung wird von 12:20 - 14:00
Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Jugendanwalt
B.___ (gibt
die Anträge und Plädoyernotizen vorab in Schriftform zu den Akten)
1. In Bestätigung des
Urteils des Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 sei A.___ der sexuellen Handlungen
mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am [Datum in 2018] in [Stadt],
zum Nachteil der C.___, für fehlbar zu befinden.
2. Zufolge der
festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei in Anwendung von
Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG von einer Bestrafung des Jugendlichen abzusehen.
Ebenfalls sei von der Verhängung einer Schutzmassnahme abzusehen.
3. In Bestätigung des
jugendgerichtlichen Urteils vom 28. Juni 2019 sei A.___ gegenüber C.___ bei
einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem
Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens zu verpflichten. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe sei C.___ auf den Zivilweg zu verweisen.
4. A.___ sei zudem,
entsprechend dem jugendgerichtlichen Urteil, zur Bezahlung einer nach
richterlichem Ermessen zu bestimmenden Genugtuung an C.___ zu verpflichten.
5. Das Gericht habe
über die seitens der Opfervertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, geltend
gemachte Zusprechung einer Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, zu
befinden. Auf einer Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten sei zu
verzichten.
6. Die Kosten für die
amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Martin Vogt für die Zeit ab dem 22.
Januar 2018 bis zum 28. Oktober 2020 (Datum der Aufhebung durch das
Obergericht), bzw. durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (ab seiner Einsetzung durch
das Obergericht am 28. Oktober 2020) seien gerichtlich festzusetzen. Auf eine
Rückforderung dieser Kosten beim Jugendlichen sei zu verzichten.
7. Dem Jugendlichen
seien, unter solidarischer Haftung seiner Eltern, angemessene Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dies – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der festzustellenden überlangen
Verfahrensdauer – in eher symbolischer Höhe.
Rechtsanwältin
Selig (gibt
die Anträge auch in Schriftform zu den Akten)
1. Der Jugendliche sei
schuldig zu sprechen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zNt. der
Privatklägerin C.___, begangen am [Datum in 2018] in [Stadt].
2. Der Jugendliche sei
zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF
2'000.00 zu bezahlen, nebst Zins iHv 5% seit dem 15. Januar 2018.
3. Der Jugendliche sei
für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat
anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für
haftpflichtig zu erklären.
4. Es seien sowohl
betreffend das erstinstanzliche wie auch das vorliegende Berufungs-Verfahren die
Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu genehmigen
und der Jugendliche zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der
genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Im Umfang der Aufwendungen für die
unentgeltliche Rechtspflege seien die Kosten vom Kanton zu übernehmen. Für die
Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen.
5. Es sei der Jugendliche
zur Übernahme der Verfahrenskosten erster wie auch zweiter Instanz zu
verpflichten.
Rechtsanwalt Jeker
1. Der Jugendliche sei
vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen.
2. Die
Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die
Parteientschädigung der Geschädigten sei abzuweisen.
4. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.
Es folgen Repliken des Jugendanwalts und
der Vertreterin der Geschädigten sowie eine Duplik des amtlichen Verteidigers.
Der Jugendliche verzichtet auf das
letzte Wort.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Dieses wird ihnen somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 15:50 Uhr geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück, welche am 15. Juli 2021 fortgesetzt wird.
-------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Dienstag, 16. Januar 2018, 15:00
Uhr, meldete D.___, die Mutter von C.___ ([…]), der Polizei Kanton Solothurn […],
dass ihr [Verwandter] A.___ (geb. […], nachfolgend der Jugendliche) an ihrer
Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Akten Seite [nachfolgend AS] 10
ff.). Am folgenden Tag wurde D.___ (nachfolgend Mutter) polizeilich
einvernommen (AS 125 ff.).
2. Am 18. Januar 2018 eröffnete der
zuständige Jugendanwalt ein Verfahren gegen den Jugendlichen wegen Verdachts
auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, gemäss Art. 187 StGB, ev. sexuelle
Belästigung gemäss Art. 198 StGB, angeblich begangen am [Datum in 2017] in [Ort],
sowie am [Datum in 2018] in [Stadt] (AS 6). Gleichentags erfolgte eine erste
polizeiliche Videobefragung mit C.___ (AS 133 ff.).
3. Am 22. Januar 2018 wurde der
Jugendliche in Anwesenheit seines Verteidigers, Rechtsanwalt Martin Vogt,
erstmals polizeilich befragt (AS 104 ff.). Im Anschluss erfolgte eine
polizeiliche Befragung seiner Mutter (AS 117 ff.).
4. Am 26. Januar 2018 wurde dem
Jugendlichen Rechtsanwalt Martin Vogt als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 7,
97 f.).
5. Am 6. Februar 2018 konstituierte sich
C.___ (nachfolgend Privatklägerin) als Privatklägerin und reichte eine
Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Stephanie Selig ein (AS 93 f.).
6. Am 4. April 2018 wurde eine zweite
polizeiliche Videobefragung der Privatklägerin unter Gewährung der Parteirechte
durchgeführt (AS 149 ff.).
7. Am 23. April 2018 erfolgte eine Einvernahme
des Jugendlichen durch den Jugendanwalt (AS 163 ff.).
8. Am 16. Mai 2018 wurde Dr. med. F.___
mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin beauftragt
(AS 8, 53 ff.).
9. Am 19. Juni 2018 wurde der
Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von
Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Rechtsbeiständin gewährt (AS 8, 51
f.).
10. Am 23. Oktober 2018 ging das
Gutachten von Dr. F.___ bei der Jugendanwaltschaft ein (AS 9, 186 ff.).
11. Am 8. Januar 2019 stellte die
Jugendanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte der sexuellen
Handlungen mit einem Kind bzw. sexuelle Belästigung, angeblich begangen am [Datum
im 2017] in [Ort] (der Jugendliche soll die Privatklägerin am Bauch
gestreichelt haben), ein und erhob hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen
Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am [Datum in 2018] in [Stadt],
Anklage beim Kantonalen Jugendgericht (AS 2 ff. 9, 14 f.).
12. Am 28. Juni 2019 fällte das
Kantonale Jugendgericht folgendes Urteil (AS 342 ff.):
1. A.___
hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (1 Kind) schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer
persönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt.
3. A.___
wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach
zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens
verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
4. A.___
hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit
15. Januar 2018, zu bezahlen.
5. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird auf CHF 3'934.40 (17.82 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde
und 2.25 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 243.00 sowie
MWST zu 7.7 % von CHF 281.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'020.20 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 72.95), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. A.___
hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Entschädigung
für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 4.83 Stunden zu CHF 230.00 pro
Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 85.55) zu bezahlen.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,
wird auf CHF 10'914.75 (54.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 333.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 780.35) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.
8. An
die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
18'390.00, hat A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00
zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich
die gesamten Kosten auf CHF 17'390.00 belaufen und A.___ CHF 2'180.00 zu
bezahlen hat.
13. Am 3. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt
Konrad Jeker dem Jugendgericht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung des
Jugendlichen betraut sei, und meldete gleichzeitig die Berufung an (AS 352).
14. Am 9. September 2019 sistierte der
Jugendgerichtspräsident das Mandat des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Vogt
(AS 357).
15. Am 29. September 2020 wurde dem
Jugendlichen das begründete Urteil zugestellt (AS 420).
16. Am 16. Oktober 2020 ging die
Berufungserklärung beim Obergericht ein (Akten Berufungsverfahren S.
[nachfolgend ASB] 4 ff.). Gleichzeitig stellte der Verteidiger mehrere
Verfahrensanträge.
17. Am 27. Oktober 2020 teilte der
Jugendanwalt mit, er verzichte auf Beweisanträge (ASB 16).
18. Am 28. Oktober 2020 hob der
Präsident des Berufungsgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Vogt auf und setzte
neu Rechtsanwalt Jeker als amtlichen Verteidiger ein (ASB 17).
19. Am 3. November 2020 teilte
Rechtsanwältin Selig mit, die Privatklägerin verzichte auf eine
Anschlussberufung sowie die Stellung von Beweisanträgen (ASB 18).
20. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021
wies das Berufungsgericht den Antrag des Jugendlichen auf Einstellung des
Verfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (ASB 28 ff.).
21. Am 2. Februar 2021 wurden die
Parteien sowie Sachverständige, Auskunftspersonen und Zeugen zur
Berufungsverhandlung auf den 14. Juli 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die
Sachverständigen Dr. F.___ und lic. phil. G.___ ersucht, dem Gericht, falls
vorhanden, die Aufzeichnungen über die geführten Telefonate bzw. Gespräche vom
23. Mai 2018, 13. September 2018, 11. Oktober 2018 und 17. Oktober 2018 (siehe
Gutachten Seite 6) bis 23. Februar 2021 einzureichen (ASB 42 f.).
22. Am 12. Februar 2021 gingen die
verlangten Unterlagen der Sachverständigen beim Berufungsgericht ein und wurden
mit Verfügung gleichen Tages den Parteien in Kopie zur Kenntnis gesandt (ASB 56
ff.).
23. Am 9. Juli 2021 ging ein Arztzeugnis
von Facharzt I.___ über den Zeugen E.___ ein. Dieser könne aufgrund von
psychischen Schwierigkeiten nicht vor Gericht erscheinen. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 wurde das Dispensationsgesuch von E.___
abgewiesen.
24. Am 13. Juli 2021 erkundigte sich E.___
telefonisch über den Grund der Abweisung seines Dispensationsgesuchs. Er wurde
seitens des Instruktionsrichters darüber orientiert, dass dem Arztzeugnis keine
Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden könne. Trotzdem gab E.___ zu erkennen,
er werde nicht vor Gericht erscheinen, eine Zuführung werde er mit Gewalt
verwehren. Er habe schon dem Gutachter gesagt, wenn er vor Gericht erscheinen
müsse, werde er nichts sagen. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt,
welche den Parteien am 14. Juli 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie
ausgehändigt wurde.
II. Umfang des vorliegenden
Berufungsverfahrens und Vorhalt
Die Berufungserklärung des Jugendlichen
richtet sich gegen das gesamte Urteil. Nicht angefochten und daher in
Rechtskraft erwachsen ist jedoch die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers der Höhe nach.
Der im Berufungsverfahren zu
beurteilende Vorhalt gegen den Jugendlichen lautet wie folgt:
Der damals 13 Jahre alte Jugendliche
soll am [Datum in 2018], zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr, im Erdgeschoss [eines
öffentlichen Gebäudes] in [Stadt] auf der Toilette gegenüber der 5 ½ Jahre alten
Privatklägerin folgende sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB
vorgenommen haben: er habe der Privatklägerin auf der Damentoilette Hose und
Unterhose runtergezogen und seinen Finger an ihr Geschlechtsteil gelegt. Zudem
sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und
habe diese am Po angefasst. Schliesslich habe er seine Hose heruntergezogen und
seinen Penis an die Vagina der Privatklägerin gehalten. Dabei habe sich diese
an die Wand stellen müssen und der Jugendliche sei vor ihr in die Knie
gegangen. Im Anschluss daran habe der Jugendliche von der Privatklägerin einen
Kuss verlangt, bevor er sie habe gehen lassen. Schliesslich habe er ihr gesagt,
sie dürfe diesen Vorfall ihrer Mutter nicht erzählen.
III. Die Verwertbarkeit des
Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018
1. Seitens der Verteidigung werden gegen
das Glaubhaftigkeitsgutachten in formeller Hinsicht folgende Rügen erhoben:
Der Gutachter habe zur Klärung der
Entstehungsgeschichte der Aussagen des angeblichen Opfers Telefonate und
Gespräche mit Personen aus dem Umfeld des Opfers geführt und dabei nicht nur
die Kompetenzen eines Gutachters i.S.v. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, sondern
auch die Dokumentationspflicht und die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Es
sei daher auch fraglich, ob die erforderlichen Rechtsbelehrungen der befragten
Personen stattgefunden hätten.
2. Gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO kann die
Verfahrensleitung die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen
und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. Hält die
sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der
Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3). Die sachverständige
Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang
stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben
dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich
vorgeführt werden (Abs. 4). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person
können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts,
Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die
Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die
betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Abs. 5).
3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO
haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Kein Teilnahmerecht besteht demgegenüber bei der Erarbeitung von
Gutachten. So besteht etwa auch kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder
seines Verteidigers bei der informellen, nicht eigentlich protokollierten, aber
zu dokumentierenden Befragung des Geschädigten bzw. Opfers. Diesem allenfalls
problematischen Vorgehen ist jedoch dadurch zu begegnen, dass solche Aussagen
ausserhalb des Gutachtens nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden
dürfen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage., 2017, Art. 147
N 2 und Art. 185 N 10 f. StPO).
4. Auch Sachverständige haben sich indes
grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten. Hinsichtlich der
Sachverhaltsabklärung darf der Sachverständige nicht in Konkurrenz zum Gericht
treten und selbst Abklärungen treffen. Er darf grundsätzlich keine eigenen
Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen und hat nicht den
Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben
ist, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhalts zu beantworten.
Einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, darf die
sachverständige Person jedoch in eigener Kompetenz vornehmen (Art. 185 Abs. 4
StPO). Eine Ermächtigung der Verfahrensleitung ist dafür nicht erforderlich.
Hierbei ist etwa an das Einholen einer Auskunft über das aktuelle Verhalten des
Exploranden in der Haftanstalt zu denken. Als weitere Beispiele kommen in
Frage: die Einforderung von unbestrittenen Urkunden bei Dritten, eventuell
Berichte über technische Angaben, die keine Wertungen enthalten, Auskünfte über
Zeit und Grund für einen früheren Klinikaufenthalt und ähnliche mehr. Die
Abklärung des Sachverhalts steht mit dem Auftrag jedenfalls dann in engem
Zusammenhang, wenn es um fachspezifische Feststellungen geht. Das ist bei sog. Befundtatsachen
regelmässig der Fall. Für die Annahme eines engen Zusammenhangs wird darüber
hinaus vorausgesetzt, dass die betreffenden Abklärungen für die Erfüllung des
Gutachtensauftrags notwendig bzw. zumindest nützlich sind. Ob dies der Fall
ist, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ex ante zu entscheiden. Könnten die
zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Erhebungen anstatt durch den
Sachverständigen ebenso gut durch die Strafbehörde erfolgen, handelt es sich
bei den betreffenden Feststellungen streng genommen nicht um Befund-, sondern
um Zusatztatsachen. Nach der Bestimmung von Art. 185 Abs. 4 StPO wird zwischen
Befund- und Zusatztatsachen freilich nicht unterschieden, wenn deren
Feststellung in engem Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgt. So kann
beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu
dessen familiärer Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines
Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über
eine bloss informatorische Befragung hinausgeht. Die Praxis wird zeigen müssen,
welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu
subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist.
Unbestrittenermassen um unproblematische einfache Erhebungen, die die
sachverständige Person in eigener Kompetenz vornehmen darf, handelt es sich bei
der Exploration der beschuldigten Person im Rahmen einer psychiatrischen
Begutachtung. Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von
aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz oder einer
allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig
vorgenommen werden können. Eine persönliche Befragung von Opfern zum
Sachverhalt ist dort jedenfalls nicht Aufgabe der sachverständigen Person. Anders
verhält es sich indes für blosse Explorationen im Rahmen einer Kompetenzanalyse.
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von
Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann.
Die Einvernahme von Drittpersonen aus dem Umfeld der beschuldigten Person, die
bei psychiatrischen Begutachtungen als sog. Fremdanamnesen gelegentlich als
notwendig erachtet wird, wirft indessen grosse strafprozessuale Probleme auf.
Die Zulässigkeit solcher Vorkehren wurde in der Praxis lange nicht genügend
hinterfragt bzw. toleriert, selbst wenn dabei von Geschädigten Auskunft
verlangt wird. Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer
mehr problematisiert. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren
Rechtsprechung kritisch gezeigt in Bezug auf selbstständige Beweisauskünfte
gegenüber der sachverständigen Person. So wurde als willkürlich bezeichnet, auf
Nachträge zu einem psychiatrischen Gutachten abzustellen, welche die
sachverständige Person aufgrund einer einfachen telefonischen Auskunft beim
Betreuer des Exploranden dem Gericht nachgereicht hatte. Geduldet wird in der
Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine
sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige
Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Ärzte oder
Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können. In der
Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der
psychiatrischen Diagnose bei Eltern oder anderen Angehörigen Näheres über die
Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten,
Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren. Derart in die Akten eingebracht
werden dürfen aber lediglich allgemein zugängliche, einfach überprüfbare
Informationen. Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte
erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind. Generell sind
indessen auch hier die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen
Informationen fliessend, weshalb die sachverständige Person bei entsprechenden
selbstständigen Erhebungen zurückhaltend zu sein hat. Im Zweifel sind solche
Informationen durch die Justizorgane auf dem Weg einer formellen
Zeugeneinvernahme einzuholen. Eine Befragung durch die zuständige Staatsanwaltschaft
oder das Gericht kann gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der
sachverständigen Person erfolgen. Bereits von einem Gutachter durchgeführte
nicht konforme Befragungen sind allenfalls durch die Justizorgane zu
wiederholen.
Was die Protokollierungspflicht der
sachverständigen Person anbelangt, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine
einheitliche Auffassung. Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht
entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang
mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht
herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden. Es soll sich dabei
lediglich um ein Arbeitsinstrument der sachverständigen Person handeln
(Entscheid 1P.544/2003 vom 12. November 2003, E.5). Grundsätzlich richten sich
die Bestimmungen zur Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO nicht an die
sachverständigen Personen. Demnach haben die Parteien auch keinen Anspruch
darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert oder mit Ton- bzw.
Videoaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden.
Zwingend ist indes der Hinweis auf die
Rechte des Exploranden resp. der durch den Sachverständigen befragten Person
(Art. 185 Abs. 5 StPO). Es gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 113, 158
Abs. 1 lit. b, Art. 168 ff. und 180 Abs. 1 StPO analog. Die beschuldigte Person
soll ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass deren Angaben gegen
sie verwendet werden können und sie keine Pflicht zur Aussage hat. Dies
gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur
Selbstbelastung. Eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht führt
zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen, jedenfalls soweit diese
sich auf sog. Zusatztatsachen (Tatsachen, die nicht einzig auf dem
Spezialwissen der sachverständigen Person basieren) stützen. Zeugen und
Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person
überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer
Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu
machen. Eine Heilung solcher Mängel ist allenfalls durch nachträgliche
Wiederholung dieser Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
denkbar. Die Forderung, dass die Kenntnisnahme dieser Belehrungen
unterschriftlich zu bestätigen ist, wird von der Praxis teilweise nicht
aufgenommen. Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu
protokollieren. Geht die Einholung von Auskünften bei Dritten somit über die
rein informatorische Einholung kurzer fachspezifischer Informationen hinaus,
ist deren Qualität als Beweisabnahme zu beachten. Wie schon das Bundesgericht
hervorhob, müssen bei einer solchen Fremdanamnese eine Orientierung der
befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der
Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die
Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen. Verantwortlich
dafür, dass die Belehrung erfolgt, ist der Sachverständige (Basler Kommentar
zur StPO, Art. 185 StPO N 2, 17, 19 ff.; SK Donatsch, 3. Auflage, 2020, Art.
185 StPO N 22 ff.).
5. Die vom Sachverständigen
vorgenommenen Befragungen der Mutter der Privatklägerin sowie deren Bruders (E.___)
und […] Lebenspartners (H.___) lassen sich bei restriktiver Auslegung von Art.
185 Abs. 4 StPO und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehrmeinungen
und Rechtsprechung kaum mehr als einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag des
Sachverständigen in engem Zusammenhang stehen, subsumieren. Der Inhalt der
Befragungen geht deutlich weiter als eine rein informatorische kurze Befragung,
etwa zur Erstellung der Fremdanamnese im Rahmen einer psychiatrischen
Begutachtung des Beschuldigten. Er geht auch weiter als die vom
Sachverständigen im vorliegenden Fall ebenfalls vorgenommene und nicht zu
beanstandende Untersuchung der Privatklägerin zwecks Beurteilung deren
Aussagetüchtigkeit. Der Sachverständige führte die Befragungen der Mutter sowie
von E.___ und H.___ zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussage der
Privatklägerin durch, um Aussagen über mögliche Suggestionseffekte machen zu
können. Bei der Beurteilung von Suggestionseffekten handelt es sich zwar um
eine Abklärung, die grundsätzlich gutachterliches Fachwissen benötigt. Daraus
kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch die Befragungen des Umfeldes
der Privatklägerin durch den Sachverständigen erfolgen durften. Diese
Befragungen hätten ohne weiteres von den Strafbehörden vorgenommen werden
können. Die Befragten machten auch Aussagen, die durchaus zum Beweis der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen geeignet sind. So äusserte sich etwa die
Mutter auch gegenüber dem Sachverständigen über die belastenden Aussagen der
Privatklägerin, aber auch über die Reaktion des Beschuldigten (dieser habe ihr
gegenüber die Tat zugegeben) und eigene Feststellungen (sie habe Rötungen
zwischen den Beinen festgestellt; der Beschuldigte habe am [Datum in 2018] auch
die Mutter am Gesäss angefasst und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle;
bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in
ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet; der Beschuldigte
habe im [öffentlichen Gebäude] vor der Stadtführung beobachtet, wie sie der
Privatklägerin Strumpfhosen angezogen habe; die Privatklägerin habe nach dem
Fest nicht gewollt, dass der Beschuldigte mit ihnen mitfahre). E.___ erwähnte,
die Privatklägerin habe sich bei seinem Besuch nach der Tat ungewöhnlich
zurückgezogen verhalten, sei kurz vor dem Weinen gewesen. Sie habe ihm gesagt,
sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, der Beschuldigte mache ihr sonst weh.
Der Beschuldigte habe sie am «Füdli» angefasst. Auch H.___ gab dem
Sachverständigen gegenüber an, er habe gemerkt, dass die Privatklägerin komisch
gewesen sei nach dem Fest. Die Mutter habe ihm berichtet, der Beschuldigte habe
sich ihr gegenüber komisch verhalten und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen
wolle. Er habe dann die Privatklägerin gefragt, wie es mit dem Beschuldigte
gewesen sei. Diese habe darauf nicht geantwortet und beschämt auf den Boden
geschaut. So reagiere sie immer, wenn etwas passiert sei, das sie nicht sagen
wolle. Als dann E.___ gekommen sei, sei eben herausgekommen, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin am «Füdli» angefasst habe.
Die Vorinstanz hat diese Aussagen dem
Sachverständigen gegenüber denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert
wiedergegeben. Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des
Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand
nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei
befragt worden war. Angesichts derer für den Beschuldigten belastenden Aussagen
anlässlich der polizeilichen Befragung wäre für den Sachverständigen umso mehr
ersichtlich gewesen, dass deren erneute Befragung Ergebnisse zu Tage fördern
könnte, die über einfache Erhebungen mit engem Zusammenhang zum Gutachten
hinausgehen. Was die Belehrungen gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO anbelangt,
ergibt sich aus dem Gutachten lediglich, dass die Mutter darüber belehrt worden
ist, dass sie sich nicht selbst belasten muss. Weitere Belehrungen der Mutter
oder Belehrungen der beiden Zeugen E.___ und H.___ gehen weder aus dem
Gutachten noch aus den vom Sachverständigen nachträglich eingereichten
Gesprächsnotizen hervor (diese sind freilich teilweise kaum lesbar). Art. 185
Abs. 5 StPO erwähnt jedoch lediglich den Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte.
Solche Rechte gemäss Art. 168 ff. StPO sind bei den drei befragten Personen
indessen über das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 169 Abs. 1
StPO) hinaus nicht ersichtlich (auch nicht hinsichtlich der persönlichen
Beziehung zum Beschuldigten). Der bei Zeugen weiter erforderliche Hinweis auf
die Straffolgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) wäre durch den
Sachverständigen im Rahmen von nach Art. 185 Abs. 4 StPO zulässiger Befragungen
gemäss dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 5 StPO indes nicht zwingend anzubringen.
Die unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht
macht die entsprechende Aussage gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO nur unter der
Bedingung unverwertbar, dass sich der Zeuge nachträglich darauf beruft. Die
unterbliebene Belehrung ist mit anderen Worten heilbar, wie auch die
Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen grundsätzlich durch eine
nachträgliche formgültige Befragung durch die Strafbehörden geheilt werden kann
(vgl. die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unter Ziff. 4). Die vom
Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist
vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen
(keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf
Herausgabe interner Notizen).
D.___ und H.___ haben vor
dem Berufungsgericht als Auskunftsperson (D.___) bzw. Zeuge (H.___) nach
ordnungsgemässem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten ausgesagt und dabei
ausdrücklich festgehalten, damals dem Gutachter gegenüber die Wahrheit gesagt
zu haben. Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige
Befragung der beiden Genannten statt. Aufgrund des Zeitablaufs waren ihnen
einige Details nicht mehr präsent, was aber nachvollziehbar ist. Wie erwähnt,
ist bezüglich D.___ der damalige Hinweis seitens des Gutachters auf das Recht,
sich nicht selbst belasten zu müssen, dem Gutachten zu entnehmen. H.___ sagte
diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von
Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe
sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten. Ja, er sei
damals bereit gewesen, die Fragen zu beantworten (Einvernahmeprotokoll vom
14.7.2021, S. 3). Der Sachverständige G.___ führte diesbezüglich vor dem
Berufungsgericht aus, er habe bei den Gesprächsnotizen über die Telefonate mit
den Herren H.___ und E.___ den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und
das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis
jeweils routinemässig erfolge. Er habe die beiden am Anfang des
Telefongesprächs bezüglich ihrer Rechte belehrt. Ja, er habe den wesentlichen
Inhalt der Gespräche mit D.___, E.___ und H.___ im Gutachten auf den Seiten 18
ff. vollständig und korrekt wiedergegeben (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021
S. 2 f.). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Genannten in Kenntnis
ihres Aussageverweigerungsrechts gegenüber Herrn G.___ telefonisch die Fragen
beantworteten. Es gab denn auch vor dem Berufungsgericht weder bei Frau D.___ noch
bei Herrn H.___ Anzeichen dafür, dass sie nicht zur Klärung des fraglichen
Sachverhalts beitragen möchten, was zumindest vermuten lässt, dass sie auch
damals bereit und gewillt waren, Aussagen zu machen.
Aufgrund der nunmehr erfolgten
justizförmigen Befragungen von D.___ und H.___, bei denen sie notabene
ausdrücklich bestätigten, gegenüber dem Gutachter die Wahrheit gesagt zu haben,
und der Aussagen der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht zur Suggestionshypothese
konnte der dargelegte Mangel des Gutachtens geheilt werden. D.___ sagte vor dem
Berufungsgericht denn auch – abgesehen von Erinnerungslücken infolge
Zeitablaufs – weitgehend gleich aus wie schon bei der Polizei und gegenüber dem
Gutachter. H.___ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim
Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe. Dass
nicht auch E.___ befragt werden konnte, ändert nichts an der nunmehr erfolgten
Heilung des Verfahrensmangels bei der Begutachtung, zumal etwaige in der Sache
belastende Aussagen von ihm nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Im
Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was
andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen
worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei. An dieser Stelle
sei aber auch erwähnt, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter mit Aussagen
anderer Befragter übereinstimmen, welche nun justizförmig befragt worden sind,
so der Umstand, dass sich C.___ am besagten Sonntagabend ungewöhnlich
zurückgezogen und verängstigt verhalten habe, kurz vor dem Weinen gewesen sei
und sie gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, und A.___ habe
sie am «Füdli» angefasst. Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem
Berufungsgericht aus. H.___ erwähnte diese Umstände vor dem Berufungsgericht
mit Ausnahme des Schweigegebots, welches A.___ C.___ auferlegt haben soll. Das
Anfassen ihres «Füdlis» soll C.___ gegenüber E.___ gesagt haben, der nun nicht
mehr justizförmig befragt werden konnte. Es ist aber daran zu erinnern, dass
dieses Anfassen des «Füdlis» auch von C.___ selbst bei der Polizei erwähnt
wurde. So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom
18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste
mit dem Finger zum Unterleib); er habe ihre «[…]» (Genital- bzw. Vaginalbereich)
angefasst, er sei mit dem Finger hineingegangen. Er habe sie auch am «Füdli»
angefasst.
Die Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___
gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines
allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den
Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet. Insofern wirken sich diese
durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen
aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten.
Zentral ist nun aber, dass die Gutachter auch vor dem Berufungsgericht
festhielten, trotz der nicht ganz auszuschliessenden Fremdsuggestion vermöge
eine solche die konkreten Aussagen der Geschädigten bzw. die Konstanz und den
Detailreichtum ihrer Aussagen nicht zu erklären. Die Gutachter wiesen vor dem
Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der
Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin. Die Gutachter stellten vor
dem Berufungsgericht beide fest, nach den nunmehr erfolgten Befragungen von D.___
und H.___ vor dem Berufungsgericht wären sie auch ohne die telefonisch
eingeholten Aussagen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im Gutachten
gekommen. Weiterhin gelte auch die Verwerfung der Autosuggestion. Dieser
Themenkreis war denn auch vom Verfahrensmangel bei der Begutachtung nicht
beschlagen.
IV. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat die relevanten
Aussagen der Parteien und Zeugen (S. 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils) sowie
den Inhalt des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018 (S. 26 ff.)
detailliert und zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.
Ebenso kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil zur Beweiswürdigung, insb. zum Grundsatz «in dubio pro reo» (S. 20), zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und zur
Glaubhaftigkeitsbegutachtung (S. 21 f.) verweisen werden. Weiter wird auf die
detaillierten Protokolle der Einvernahmen vor dem Berufungsgericht verwiesen.
Erwägungen
2.
Würdigung des
Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018
2.1
Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung geäussert und dabei im Wesentlichen folgendes
festgehalten:
Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts
von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen
fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven
Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch
zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur
weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht
realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese
(Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen
kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die
Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng
abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person
bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage
betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung
ist (E. 2).
Insbesondere zum Thema der Suggestion
hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche
aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des
sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen
vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche
über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige
Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt
werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache,
wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen
könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine ausserordentliche
Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln.
Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage selbst bzw.
aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden.
Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften nicht
ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden als zu
inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen könnte. Auch
kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht zu
diesem Zweck entwickelt wurden, erlaube keine zuverlässigen Schlussfolgerungen.
Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes lasse sich ein
tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit
ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine verlässlichen
Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver Kontext, seien Hinweisgesten
wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie hätten keinen Hinweiswert auf
eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven Einflussfaktoren werde sogar die
Anwendbarkeit der aussagepsychologischen Methode generell in Frage gestellt. Bei
der Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der
Aussagegenese angezeigt. Nach Prüfung der Aussagegenese sei Kern der
aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse
anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die
inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, werde versucht, zwischen
realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu
differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).
2.2
Renate Volbert (Suggestion, S. 413
ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen
Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen, 2017) unterscheidet grundsätzlich zwei
aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene: Falschinformationen und
Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die Erinnerung an ein
prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen, die
bspw. im Rahmen von suggestiven Fragen präsentiert werden, beeinflusst werde.
Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- oder autosuggestiven
Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen von Geschehnissen
verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden hätten. Suggestionseffekte
liessen sich weder alleine durch eine bestimmte Bereitschaft oder bestimmte
Aktivität des Suggestors noch allein durch einen entsprechenden Zustand des zu
Beeinflussenden erklären, sie würden sich vielmehr erst im Zusammenwirken
beider Seiten manifestieren. Bei Falschinformationseffekten würden etwa
Erinnerungslücken des Befragten oder Annahmen resp. Erwartungen des Befragers
eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer Einfluss Dritter sei jedoch nicht
zwingend. Vielmehr gäbe es auch autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren
äusseren Anstoss, bei denen allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik
eine wichtige Rolle spiele. Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine
Plausibilitätsschwelle überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel
erscheinen, dass das fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch
eine plausible Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert
worden sei. Bei jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell
überschritten, da es bei ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen
Erwachsene über Erlebnisse berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung
haben. Bei autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit
der relevanten Thematik sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung
von etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen
Ereignissen. Fremdsuggestive Prozesse seien demgegenüber u.a. gekennzeichnet
durch indirekte Vorgaben spezifischer Informationen, bspw. Hinweise auf
Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu Spekulationen, Verstärkungen
erwünschter oder erwartungskonformer Antworten, Konformitätsdruck, wiederholte
Befragungen oder wiederholte Fragen zu bereits beantworteten Sachverhalten,
Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung, soziale
Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen noch keine
so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung über
bedeutsame Handlungen hervorrufen würden. Die Kombination verschiedener
suggestiver Techniken indessen schon. Um eine konstruierte Repräsentation für
eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen
werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle
einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst. Ausgangspunkt
für einen Suggestionsprozess bilde meist ein erklärungsbedürftiges oder
vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das vorschnell eine Erklärung
gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe, von denen angenommen
werde, man würde sie nicht erinnern oder zumindest nicht darüber sprechen
können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das Wiedererinnern oder das
Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die Kombination von
Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur Wiedererinnerung oder
von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese
passenden Informationen und der Verstärkung von erwarteten Antworten könnten
schliesslich zur Ausbildung von Pseudoerinnerungen führen. Bei
Falschinformationseffekten sei die Situation insofern anders, als es das
Ausgangsereignis tatsächlich gegeben habe. Falschinformationen könnten in die
Erinnerung integriert werden, wenn die Erinnerung an die ursprüngliche
Information nie vorhanden war oder verblasst ist, möglicherweise könne aber
auch die intensive Beschäftigung mit der Falschinformation zu
Suggestionseffekten führen, obwohl die Originalinformation zunächst noch
gespeichert war. Studien und empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass
sich qualitative Unterschiede zwischen erlebnisbasierten und suggerierten
Aussagen nicht oder allenfalls lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im
Rahmen von Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung
zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der
Aussageentstehung und –entwicklung im Vordergrund stehen.
2.3
Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober
2018.
hielt das Bundesgericht zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung
folgendes fest:
«Nach der Rechtsprechung ist es bei der
Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf
Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten
Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des
Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische
Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin
mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor.
Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein
Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus
einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf
allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine
Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen
Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen
können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es
deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an. Das
Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im
Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet
sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die
Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten
nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens
bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation
zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten
das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern» (E. 2.3.3 mit
Hinweisen).
2.4
Das vorliegende
Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Oktober 2018 wurde durch zwei fachlich
ausgewiesene Sachverständige in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten erstellt. Lic.
phil. G.___ hat die Privatklägerin persönlich untersucht und deren
Aussagetüchtigkeit nachvollziehbar und überzeugend bejaht. Dabei folgte er den
in der Literatur geschilderten Kriterien (S. 36 ff. des Gutachtens). Weiter
analysierten die Sachverständigen ausführlich die Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin (Aussagegenese, s. S. 18
ff., 40 ff. des Gutachtens), dies wiederum unter Beachtung der einschlägigen
Literatur. Dabei führten die Sachverständigen eine ganzheitliche aussagepsychologische
Untersuchung des sozialen Umfeldes der Privatklägerin durch und
berücksichtigten dabei das gesamte familiäre Klima und allfällige suggestive
Einflüsse des sozialen Umfeldes der Privatklägerin insb. im Rahmen der
geführten Gespräche unmittelbar nach der Tat. Dabei wurde bspw. auch
berücksichtigt, dass bei der Befragung der Privatklägerin am Folgetag bei der Grossmutter
Puppen verwendet wurden. (Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden
Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische,
sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden
Sachverhalt nicht von Relevanz.) Die Sachverständigen beleuchteten detailliert,
wie und unter welchen Voraussetzungen es zu den ersten Aussagen der
Privatklägerin im familiären Umfeld gekommen ist, und berücksichtigten
allfällige suggestive Fragestellungen durch die Angehörigen (die Mutter der
Privatklägerin, deren [Partner] und [Bruder] sowie die Grossmutter). Berücksichtigt
wurden auch innerfamiliäre Konflikte sowie Gerüchte über allfälligen sexuellen
Missbrauch gegenüber der Mutter der Privatklägerin und deren Bruder. Ebenso
bezogen die Sachverständigen allfällige Beobachtungen und Erfahrungen der
Privatklägerin in Bezug auf Sexualität (Kenntnisnahme von pornografischem
Material oder sexuellen Handlungen von Personen aus ihrem Umfeld, allfälliger
Missbrauch durch andere Täterschaft) mit in ihre Untersuchungen ein (soweit es
möglich war, entsprechende Informationen zu erlangen). Methodisch korrekt stellten
die Sachverständigen die Leitfrage, ob die Privatklägerin mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Dritteinflüsse eine
spezifische Aussage ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können in den
Mittelpunkt ihres Gutachtens und formulierten, ausgehend von der sog.
Nullhypothese alle in Frage kommenden Alternativhypothesen (unter
Berücksichtigung allfälliger auto- oder fremdsuggestiver Einflüsse sowie der
Motivlage für eine allfällige Falschbezichtigung, S. 29 ff.). Die Sachverständigen
kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten
Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem
autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen
oder Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den
Beschuldigten übertragen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die
Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll.
Letzteres begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar damit, dass die
Privatklägerin und deren Mutter in die bestehenden familiären Konflikte nicht
involviert waren und mit dem Beschuldigten immer gut ausgekommen sind, ja, die
Privatklägerin sich sogar jeweils gefreut habe, diesen zu sehen. Es seien auch
keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext
Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den
Beschuldigten übertrage (S. 45). Wenn der damalige Verteidiger diesbezüglich monierte,
die Frage, ob eine solche Übertragung theoretisch möglich wäre, resp. ob die
Privatklägerin die Fähigkeiten zu einer solchen Übertragung habe, sei durch die
Sachverständigen nicht beantwortet worden, so geht dieser Einwand an der Sache
vorbei, reichen doch rein theoretische Suggestionsmöglichkeiten nicht aus, um
am Erlebnishintergrund der konkreten Schilderungen zu zweifeln. Dass eine
solche Übertragung eines tatsächlich durch einen anderen Täter erlebten
sexuellen Missbrauchs auf den Beschuldigten in concreto äusserst
unwahrscheinlich erscheint, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (S. 36
ff.).
Bei der Prüfung allfälliger
Fremdsuggestionen durchleuchteten die Sachverständigen detailliert alle
bekannten Gespräche der Beteiligten über den Vorhalt (S. 46 ff.). Wiederum
nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der
Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse
suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen. So habe diese offenbar
bei keinem der Gespräche über die inkriminierte Tat spontan von sich aus ohne
Nachfragen Aussagen gemacht. Bei Nachfragen habe ein unterschiedlich starker
suggestiver Charakter festgestellt werden können. Auch die Verwendung von
Puppen bei der Grossmutter wurde von den Sachverständigen als möglicher
Suggestiveffekt erkannt, wie auch der Umstand, dass die Privatklägerin von
ihrer Mutter beim Waschen unter der Dusche relativ stark zu Aussagen gedrängt
worden sei und die Mutter angesichts ihrer eigenen Feststellungen eine
entsprechende Erwartungshaltung gehabt habe (S. 56 ff.). Zusammenfassend kamen
die Sachverständigen dann zu folgendem Schluss: es seien gewisse suggestive
Anteile bei den Gesprächen und Aussagen der Privatklägerin festzustellen.
Insbesondere der Name des Jugendlichen, welcher für die bedrückte Stimmung der
Privatklägerin zuständig gewesen sein könnte, könnte dieser suggeriert worden
sein. Ebenfalls seien gewisse suggestive Einflüsse durch den Einsatz der
Baby-Puppen nicht auszuschliessen. Auch bei den beiden Befragungen durch die
Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die
meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum oder gar keinen
suggestiven Einfluss zustande gekommen. So seien beispielsweise praktisch keine
geschlossenen Ja/Nein-Fragen mit deutlich suggestivem Charakter festzustellen.
Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen
lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen
können. Dass die Privatklägerin spontan bzw. nur durch ganz offene Fragen keine
Aussagen gemacht habe, liege auch am jungen Alter, bei welchem man wisse, dass
Kinder umso mehr Hinweisreize bräuchten, je jünger sie seien. Insgesamt müsse
festgehalten werden, dass die festgestellten leicht suggestiven Einflüsse die
komplexe, konsistente und kontextstimmige polizeiliche Aussage der
Privatklägerin nicht alleine erklären könnten. Insbesondere auf die Aussage der
Privatklägerin bezüglich des konkreten Inhalts und des Ablaufs der
inkriminierten Tat seien kaum suggestive Einflüsse festzustellen.
Diese Schlussfolgerung überzeugt und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung suggestiver Effekte durch die
Sachverständigen nicht im Einklang mit den entsprechenden fachlichen Standards
stehen sollte. Es kann den Sachverständigen auch nicht einfach vorgeworfen
werden, sie hätten unbesehen die Äusserungen aus dem familiären Umfeld der
Privatklägerin (Mutter, Lebenspartner und Bruder der Mutter) hinsichtlich
Entstehungsgeschichte der Aussage für wahr angenommen, ohne diese zu
hinterfragen. Aus dem Gutachten und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise,
die an den in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Mutter der
Privatklägerin resp. von E.___ und H.___ Zweifel hätten aufkommen lassen. So
hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie von der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter der Privatklägerin ausging (S. 22 ff.).
Daran ändert auch die leichte Ausdünnung ihrer Aussagen vor dem
Berufungsgericht nichts, welche angesichts des langen Zeitablaufs durchaus
nachvollziehbar ist. Kritisch zu beurteilen wären vielmehr im heutigen
Zeitpunkt weitergehende Ausführungen seitens der Mutter. Entgegen dem
entsprechenden Einwand der Verteidigung ist bei ihr auch keinerlei
Belastungseifer festzustellen. Im Übrigen wäre sie wohl bei einer wissentlich
falschen Anschuldigung direkt zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten,
und hätte nicht zuerst den Dialog mit dem Beschuldigten und seiner Familie
gesucht. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von D.___ ist
vorbehaltlos zu folgen. Aus den Darlegungen der Vorinstanz erschliesst sich
ohne geringste Zweifel, dass die Hypothese, die Mutter habe die Tochter bewusst
beeinflussen wollen resp. die Absicht gehegt, den Beschuldigten zu Unrecht zu
belasten, klar von der Hand gewiesen werden muss. Beispielhaft ist an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass es kaum Sinn ergeben hätte, aus der Warte einer
Mutter mit Falschbezichtigungsabsicht zu behaupten, der Beschuldigte habe die
Tat ihr gegenüber, und teilweise auch in Anwesenheit des Vaters (der dann auf
einen früheren Vorfall in der Schule Bezug genommen habe), zugegeben, wenn dem
nicht so gewesen wäre, musste sie doch – unter Annahme einer Falschbezichtigung
– damit rechnen, dass dies vom Beschuldigten und dem Vater dementiert werden
würde und genau dieser Umstand dann auf sie zurückfallen kann. Den glaubhaften
Aussagen der Mutter der Geschädigten stehen zudem die inkonstanten Aussagen des
Jugendlichen gegenüber, welcher seine Sicht der Dinge nach und nach dem
Beweisergebnis anpasste.
Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht
erwähnt hat, hat die Mutter des Jugendlichen die von der Mutter der
Privatklägerin geschilderte Aussage des Jugendlichen, er habe gesagt, er wisse,
dass er pervers sei, bestätigt. Dies ist wiederum ein Umstand, der klar für die
Glaubhaftigkeit der Mutter der Privatklägerin spricht. Auch ihre Schilderung,
die Privatklägerin habe nach dem Fest in [Stadt] nicht mit dem Jugendlichen
nach Hause fahren wollen, was sie überrascht habe, wirkt authentisch und
nachvollziehbar (Schilderung eines nicht verstandenen Umstandes). Auch
hinsichtlich der weiteren Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend das
von ihr wahrgenommene Verhalten des Jugendlichen ihr gegenüber anlässlich ihrer
Geburtstagsparty sowie anlässlich des Festes am Tattag in [Stadt] sowie das
Beobachten des «Strümpfe-Anziehens» vor der Stadtführung sind detailliert,
anschaulich und auch einigermassen ausserordentlich, so dass man nicht
unbedingt erwarten würde, dass jemand so etwas erfindet. Natürlich ist ein Komplott
seitens der Mutter der Privatklägerin grundsätzlich nicht auszuschliessen. Sie
hätte sich dann aber mit ihrem Bruder und ihrem Lebenspartner sowie mit der
Privatklägerin absprechen müssen. An dieser Stelle sei auch daran erinnert, wie
die Erstaussage der Privatklägerin gemäss der Schilderung von H.___ zu Stande
kam: zuerst habe die Mutter ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie am Fest
belästigt habe. Dann seien bei ihm Erinnerungen an einen früheren Vorfall in
der Wohnung der Urgrossmutter wieder hochgekommen. Das sei der Grund gewesen,
weshalb er mit der Privatklägerin das Gespräch gesucht habe. Auch diese Aussage
erscheint sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar und spricht gegen
ein Komplott. Für ein solches Komplott sämtlicher Beteiligter besteht zudem
nicht nur keinerlei Motiv, vielmehr wäre die Privatklägerin – ausgehend von
einem Komplott, mithin einer absichtlichen Falschbezichtigung – kaum in der
Lage gewesen, während zweier Einvernahmen dieselbe Tatvariante übereinstimmend
zu schildern (s. die nachfolgenden Bemerkungen zur kriterienorientierten
Inhaltsanalyse).
Gegen ein Komplott resp. eine
koordinierte bewusste Falschbezichtigung spricht auch, dass der Jugendliche
selbst alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht hat. Hier sei insbesondere
auf seine unterschiedlichen Versionen, wie es dazu gekommen sei, dass die
Privatklägerin seinen Penis gesehen habe, hinzuweisen, aber auch auf seine
abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Aussage, er wisse, dass er pervers
sei.
Schliesslich kamen die Sachverständigen
nach einer ausführlichen und lege artis erfolgten kriterienorientierten
Inhaltsanalyse (S. 58 ff.) zum Fazit, dass sowohl eine gezielte
Falschbezichtigung wie auch alle anderen Alternativhypothesen zur Hypothese des
realen Erlebens zu verwerfen seien und deshalb die Nullhypothese ebenfalls
widerlegt sei.
Dies mündete in folgender
Schlussfolgerung: «Weil sich alle Alternativhypothesen als untauglich bzw.
hauptsächlich untauglich erwiesen haben, kann die Real- oder Erlebnishypothese,
dass C.___ von real erlebten Übergriffen durch A.___ berichtet, mit einer
mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit als überzeugende Erklärung für die
Aussagen von C.___ betrachtet werden». Diese Schlussfolgerung der
Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und
erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik. Hinsichtlich der
zahlreichen – auch ohne Kenntnis des Gutachtens – augenscheinlichen
Realkennzeichen, kann abschliessend einmal mehr auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (S. 30 ff. vorinstanzliches Urteil, insb. auch S. 38). Die
Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen
Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin. Ergänzend ist festzuhalten,
dass D.___ auch vor dem Berufungsgericht glaubhaft ausführte, der Jugendliche
habe, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, ihr gegenüber zugegeben,
dies getan zu haben, und habe auch gesagt, er sei etwas pervers. Letzteres hat
der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch
die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber
den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des
Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt.
Was die wesentlichen Einwände der
Verteidigung vor dem Berufungsgericht anbelangt, ist Folgendes zu entgegnen: Es
trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen
äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei,
ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auf
dessen berufliche Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden, wie er sie vor dem
Berufungsgericht dargelegt hat. Das Gutachten setzte sich im weiteren auch mit
den sexuellen Missbrauchsgerüchten in der Familie auseinander. Es kann aber
insbesondere aufgrund der Aussagen von D.___ vor dem Berufungsgericht
ausgeschlossen werden, dass diese Gerüchte auf irgendeine Art C.___ in ihrer
Aussage beeinflusst hätten, da C.___ nichts davon wusste. Auch war C.___ (und
ihre Mutter) nicht in den innerfamiliären Konflikt involviert. Somit ergibt
sich auch daraus nicht ein Motiv für eine Falschanschuldigung. Dass allenfalls E.___
der Täter sein könnte, seitens von C.___ also eine Übertragung auf eine andere
Person stattgefunden hätte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, berichtete A.___
doch selbst vom Vorfall im WC mit C.___. Er führte sogar aus, sie habe seinen
Penis gesehen. Dass nun am selben Nachmittag gleich zwei Vorfälle passiert
wären im WC, einer mit A.___ und einer mit E.___, und in beiden Fällen C.___
den Penis ihres Gegenübers gesehen hätte, ist schlicht realitätsfremd. Eine
Übertragung auf eine andere Person kann unter den konkreten Umständen
ausgeschlossen werden. Dass C.___ nach dem Vorfall nicht sofort zur Mutter
gerannt ist und ihr vom Zwischenfall erzählte, spricht in keiner Weise gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – im Gegenteil: gerade der Umstand, dass sie
dies nicht getan hat und vielmehr ohne Begründung verhindern wollte, dass A.___
mit ihnen nach Hause fährt, erhöht die Authentizität ihrer Aussagen erheblich.
Es ist geradezu absurd, davon auszugehen, in der entsprechenden Situation würde
ein Kind umgehend zur Mutter rennen und mitten in den vielen anwesenden Leuten
den schambelasteten Vorfall schildern, dies erst noch, nachdem sie vom Täter
ein Schweigegebot aufgebrummt erhielt. Auch eine Autosuggestion z.B. aufgrund
öffentlicher Diskussionen und folglich intensiven Beschäftigens mit dem Thema kann
vorliegend als Ursache der Schilderungen von C.___ ausgeschlossen werden. Denn
es fand in [Stadt] an besagtem Fest tatsächlich auf dem WC etwas statt und
dabei sah C.___ den Penis von A.___, dies schilderte eben auch der beschuldigte
Jugendliche. Und dieser Vorfall dürfte als Quelle der Schilderungen doch
unvergleichbar naheliegender sein als eine theoretisch allenfalls mögliche
öffentliche Diskussion oder dergleichen, für welche es aber absolut keine
konkreten Hinweise gibt, dass C.___ so etwas einmal mitverfolgt, geschweige
denn verstanden hätte.
Der Einwand der Verteidigung, der
beschuldigte Jugendliche habe bei der Polizei und der ersten Instanz bezüglich
der Art zu urinieren widersprüchlich ausgesagt, weil er sich wegen des
haltlosen Vorhalts in einem riesen Stress befunden habe, kann nicht gehört
werden. Abgesehen davon, dass A.___ vor dem Berufungsgericht nicht einen
gestressten, sondern einen eher abgeklärten Eindruck hinterliess und das
Strafverfahren relativ locker zu nehmen schien, dürfte die Art des Urinierens
bei einem Mann in der Regel immer dasselbe sein (stehen oder sitzen) und daran
erinnert man sich selbst unter Stress.
3.
Abschliessende Beweiswürdigung
Dem in jeder Hinsicht schlüssigen
Gutachten folgend, kann der in der Anklageschrift aufgeführte und auf den
Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt als erstellt gelten. Auf die
Ausführungen des Jugendlichen kann nicht abgestellt werden. Er hat sich, wie
erwähnt, in wesentlichen Punkten widersprochen. Seine Aussagen, wie die
Privatklägerin seinen Penis zu sehen bekommen habe, sind nicht nur widersprüchlich,
sondern auch – egal in welcher Version – nicht nachvollziehbar, um nicht zu
sagen, praktisch unmöglich. So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin
durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und
dabei seinen Penis wahrnehmen können. Auf der anderen Seite wäre es nicht
erklärbar, dass der Jugendliche die Tür während des Urinierens so weit offen
gelassen haben sollte, dass die Privatklägerin hineinschauen konnte. Schlicht
lebensfremd ist auch die Annahme, dass die Privatklägerin, welche sich gleichzeitig
wie der Jugendliche auf die Toilette begab, vor diesem ihr «Geschäft» erledigt
haben soll. Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare
Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der
Privatklägerin spricht. Natürlich ist dem Jugendlichen zuzugestehen, dass auch
ein unschuldiger Beschuldigter Grund zum Lügen haben kann, etwa um sich gegen
ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren. Sein Aussageverhalten muss jedoch, wie
dargelegt, als inkonstant und sich der jeweiligen Beweislage anpassend
eingestuft werden, woraus keine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen resultiert.
Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche
u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben. Bereits
diese Beweislage wirkt sich sehr belastend aus. In Kombination mit den klaren
Schlussfolgerungen des Gutachtens bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran,
dass sich der Übergriff anklagegemäss ereignet hat.
V. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung des
beweismässig erstellten Sachverhaltes wirft keinerlei über die vorinstanzlichen
Erwägungen hinausgehenden Fragen auf. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (US 41 f.). Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem
Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
Auch hinsichtlich der Strafzumessung
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 43 ff.). Zu berücksichtigen ist nun jedoch der Umstand, dass die
Dauer, welche die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch nahm,
eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Wie im Beschluss
vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im
Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken
der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Gerade
bei Jugendlichen ist es wichtig, dass die Sanktion in zeitlicher Nähe zur Tat
vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit, in
der sich der Jugendliche wohl verhalten hat, und der eklatanten Verletzung des
Beschleunigungsgebotes erscheint es auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f
JStG schlicht nicht mehr sinnvoll, geschweige denn angebracht, eine Strafe
auszusprechen. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen. Zudem ist im
Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist.
VII. Zivilforderung
1.
Zufolge der Verurteilung des
Jugendlichen ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 %
schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die
Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
2.
Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-tung einer Geldsumme als
Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert
oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb;
123.
III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach
der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des
Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat
konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten
ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der
verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es
sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die
Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu
gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere
Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch
eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen,
Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu
fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden
ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung
der Höhe der Genugtuung beruht letztendlich auf der Würdigung sämtlicher
Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es
daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen
Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen
festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e
S. 219). Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizen in einem konkreten Fall
nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus
solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des
Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige
Präjudize dienen daher als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von
neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Dispositiv
Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). Demnach ist es
zulässig, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen
vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als
Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des
Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle
Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des
Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001,
E. 5b/aa). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung
Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und
CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der Penetration
bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits-
oder Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der Basisgenugtuung bezogen auf
Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00
resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF
5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur
Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175).
Im vorliegenden Fall geht es um eine
Einzelhandlung im familiären Umfeld, der sich während relativ kurzer Zeit
ereignete. Der Täter befand sich zur Tatzeit selbst noch im Schutzalter, nutzte
indessen seine Vertrauensstellung als Verwandter aus. Aufgrund des
Altersunterschiedes ist auch von einem beträchtlichen Machtgefälle auszugehen.
Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung. Die Schwere der sexuellen
Handlungen ist durchaus erheblich, wenn auch im Quervergleich nicht
ausserordentlich schwer (immerhin Penetration mit dem Finger). Die
Privatklägerin litt unmittelbar nach der Tat sichtbar unter deren Folgen. Wie
sie die Tat langfristig verarbeitet und mit welchen bleibenden Folgeschäden zu
rechnen ist, ist derzeit nur schwer absehbar. Angesichts dieser Umstände
erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00
angemessen, wenn auch eher am unteren Limit. Dies auch ohne Berücksichtigung
der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche
gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht
eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist. In
Ergänzung zu den bisherigen Erkenntnissen kann aber aufgrund der Aussagen der
Mutter der Geschädigten und des Zeugen H.___ vor Berufungsgericht festgehalten
werden, dass sich C.___ nach dem Vorfall weigerte, alleine auf die Toilette zu
gehen, was insbesondere in der Schule zu unangenehmen Diskussionen mit den
Lehrpersonen führt. Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche
die Privatklägerin seither immer wieder hat.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Jugendliche wurde auch vom
Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Art. 426 Abs. 1 StPO
erklärt die beschuldigte Person im Fall einer Verurteilung als kostenpflichtig.
Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten
Jugendlichen erfüllt, so können nach Art. 44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die
Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. Zu den Verfahrenskosten zählen
grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz erwog (US 50),
Aktenumfang und Zeitaufwand würden vorliegend eine Urteilsgebühr von
CHF 3'000.00 rechtfertigen. Insgesamt beliefen sich die Verfahrenskosten
auf CHF 18'390.00 (inkl. Gutachtenskosten, Polizeikosten, Zeugengeld und
Kanzleikosten). Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche
grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten
vollumfänglich aufzukommen. Um die künftige Entwicklung des Jugendlichen aber
nicht zu stark zu belasten (vgl. Art. 4 Abs. 1 JStPO), erscheine es angezeigt,
ihm lediglich einen Anteil der Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Anteil
erweise sich mit CHF 3'180.00 (entsprechend der Urteilsgebühr und den
Auslagen ohne Gutachtenskosten) als angemessen. Die verbleibenden Kosten seien
vom Staat zu tragen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.
1.2 Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren unterliegt der
Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung. In Bezug auf die
Strafzumessung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr
wird auf CHF 2'000.00 festgelegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der
Gutachter), werden wie folgt auferlegt:
A.___ unter solidarischer Haftbarkeit
seiner Eltern: ¾ entspr. CHF 1'650.00,
Staat ¼ entspr. CHF 550.00.
Die Kosten der Gutachter, die im
Berufungsverfahren entstanden sind, erliegen auf dem Staat, da diese Kosten
nicht der Jugendliche zu verantworten hat.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
2.1.1 Entsprechend dem Kostenentscheid
besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht ein
Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein
Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. Die erstinstanzlichen
Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich
der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft.
2.1.2 Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15)
und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der
Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl.
Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben. Infolge des Verschlechterungsverbots besteht
diesbezüglich keine solidarische Haftbarkeit der Eltern.
2.1.3 A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für
notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 15 %
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF
1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seiner
Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid
besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht von ¾
ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein
Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter.
2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (zuzügl. 5,5 Stunden für die
Hauptverhandlung) auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 75 %:
Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF
3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75
% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl.
Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung
Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern
solidarisch.
2.2.3 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Jeker, weist für das Berufungsverfahren einen
Arbeitsaufwand von 43,52 Stunden aus. Der geltend gemachte Aufwand bewegt sich
– auch unter Berücksichtigung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers im Vor-
und erstinstanzlichen Verfahren – an der obersten vertretbaren Grenze. Dazu
kommen 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung. Insgesamt werden somit 49 Stunden
vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 8'820.00, zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer von CHF 9'760.65.
Demnach wird die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 75 %
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF
7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen
Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend
gemacht.
Demnach wird in Anwendung der
Art. 47 und 187 Ziff. 1 StGB
Art. 1 Abs. 2, 11 und 21 Abs. 1 lit.
f JStG
Art. 41 ff. OR
Art. 3
Abs. 1, 25 Abs. 2, 38, 40 und 44 JStPO
Art. 126,
135, 138 und 422 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Im
vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
2.
A.___
hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am [Datum in 2018],
schuldig gemacht.
3.
Von
einer Strafe wird abgesehen.
4.
A.___
wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz
nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens
verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
5.
A.___
hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent
seit 15. Januar 2018, zu bezahlen.
6.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro
Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
A.___
hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von
CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts
vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.
9.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'572.20 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern
(Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den
Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.
10. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entspr. CHF 7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.
11. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,
total CHF 18'390.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ hat unter
solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
12. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00
(exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt:
A.___ unter solidarischer
Haftbarkeit seiner Eltern: ¾
entspr. CHF 1'650.00,
Staat ¼
entspr. CHF 550.00.
Die Kosten der Gutachter
erliegen auf dem Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher