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Entscheid

STBEJ.2020.1

sexuelle Handlungen mit einem Kind

15. Juli 2021Deutsch60 min

1. Vorbemerkungen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons

Solothurn,

Amthaus 2,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Konrad

Jeker,

beschuldigter

Jugendlicher und Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit einem Kind

Es erscheinen am 14. Juli

2021, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Jugendanwalt

B.___, i. A. der Anklägerin,

-

A.___,

Jugendlicher und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger,

-

Rechtsanwältin

Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten C.___,

-

D.___,

Auskunftsperson und gesetzliche Vertreterin der Geschädigten,

-

H.___,

Zeuge,

-

F.___,

Sachverständiger,

-

G.___,

Sachverständiger,

-

die

Eltern des Jugendlichen, Zuhörer,

-

zwei

Rechtspraktikantinnen der Rechtsanwälte Jeker und Selig, Zuhörerinnen.

Der Zeuge E.___ erscheint trotz

gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die teilweise in

Rechtskraft erwachsene Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar. Er weist auf die gegenwärtig geltenden Corona-Regeln (Maskentragen im Saal

nicht obligatorisch) und den Beschluss vom 11. Januar 2021 hin, mit welchem der

Antrag der Verteidigung auf Verfahrenseinstellung abgewiesen worden ist.

Den Parteien wird je eine Kopie der

Aktennotiz des Referenten vom 13. Juli 2021 in Sachen E.___ ausgehändigt (betr.

Telefonat nach Abweisung seines Dispensationsgesuchs). E.___ hat gegenüber dem

Referenten kundgetan, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wolle.

Der Vorsitzende lädt Rechtsanwalt Jeker

ein, seine Kostennote dem Jugendanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu

unterbreiten.

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwalt Jeker erkundigt sich, ob

die beiden vorgeladenen Sachverständigen heute befragt würden und gegebenenfalls

in welcher Reihenfolge.

Der Vorsitzende bejaht die Frage. Zuerst

werde F.___, dann G.___ befragt.

Rechtsanwalt Jeker gibt seine Kostennote

zu den Akten und legt eine Kopie dem Jugendanwalt vor.

Es folgen – jeweils nach Hinweis auf

ihre Rechte und Pflichten – die Befragungen der Auskunftsperson D.___, des

Zeugen H.___, der Sachverständigen F.___ und G.___; dies in der besagten

Reihenfolge. Die Auskunftsperson D.___ und der Zeuge H.___ werden nacheinander

zur Befragung in den Saal geholt. D.___ bleibt nach ihrer Befragung als

gesetzliche Vertreterin des Opfers als Zuhörerin im Saal. Dies, nachdem der

amtliche Verteidiger dazu angehört wurde, weil das Jugendstrafgesetz die

Anwesenheit der gesetzlichen Opfervertreterin nicht vorsieht. Der amtliche

Vertreter hat keine Einwände gegen eine weitere Anwesenheit von D.___. Der

Zeuge H.___ verlässt den Saal nach seiner Befragung.

Der Sachverständige G.___ gibt während

seiner Befragung auf Antrag des amtlichen Verteidigers folgendes Dokument zu

den Akten (Kopien an Parteien):

- Formular Einverständnis

für Videoeinvernahme vom 13.9.2018

(Nach der Befragung des Zeugen H.___

wird die Verhandlung für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen.)

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden

wird von keiner Partei eine Vorführung des Zeugen E.___ beantragt. Auf dessen

Vorführung wird verzichtet.

Die beiden Sachverständigen werden

entlassen.

Es folgt die Einvernahme des

Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden

ist.

Sämtliche Befragungen werden mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Anschliessend beantragt Rechtsanwältin

Selig die Aktennahme von drei Arztberichten betr. das Opfer und gibt ihre

Kostennote zu den Akten.

Die anderen Parteien werden mit Kopien

der Arztberichte bedient. Gegen die Aktennahme gibt es keine Einwände. Die

Arztzeugnisse werden zu den Akten genommen.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.

(Die Verhandlung wird von 12:20 - 14:00

Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Jugendanwalt

B.___ (gibt

die Anträge und Plädoyernotizen vorab in Schriftform zu den Akten)

1. In Bestätigung des

Urteils des Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 sei A.___ der sexuellen Handlungen

mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am [Datum in 2018] in [Stadt],

zum Nachteil der C.___, für fehlbar zu befinden.

2. Zufolge der

festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei in Anwendung von

Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG von einer Bestrafung des Jugendlichen abzusehen.

Ebenfalls sei von der Verhängung einer Schutzmassnahme abzusehen.

3. In Bestätigung des

jugendgerichtlichen Urteils vom 28. Juni 2019 sei A.___ gegenüber C.___ bei

einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem

Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens zu verpflichten. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe sei C.___ auf den Zivilweg zu verweisen.

4. A.___ sei zudem,

entsprechend dem jugendgerichtlichen Urteil, zur Bezahlung einer nach

richterlichem Ermessen zu bestimmenden Genugtuung an C.___ zu verpflichten.

5. Das Gericht habe

über die seitens der Opfervertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, geltend

gemachte Zusprechung einer Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, zu

befinden. Auf einer Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten sei zu

verzichten.

6. Die Kosten für die

amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Martin Vogt für die Zeit ab dem 22.

Januar 2018 bis zum 28. Oktober 2020 (Datum der Aufhebung durch das

Obergericht), bzw. durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (ab seiner Einsetzung durch

das Obergericht am 28. Oktober 2020) seien gerichtlich festzusetzen. Auf eine

Rückforderung dieser Kosten beim Jugendlichen sei zu verzichten.

7. Dem Jugendlichen

seien, unter solidarischer Haftung seiner Eltern, angemessene Verfahrenskosten aufzuerlegen,

dies – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der festzustellenden überlangen

Verfahrensdauer – in eher symbolischer Höhe.

Rechtsanwältin

Selig (gibt

die Anträge auch in Schriftform zu den Akten)

1. Der Jugendliche sei

schuldig zu sprechen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zNt. der

Privatklägerin C.___, begangen am [Datum in 2018] in [Stadt].

2. Der Jugendliche sei

zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF

2'000.00 zu bezahlen, nebst Zins iHv 5% seit dem 15. Januar 2018.

3. Der Jugendliche sei

für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat

anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für

haftpflichtig zu erklären.

4. Es seien sowohl

betreffend das erstinstanzliche wie auch das vorliegende Berufungs-Verfahren die

Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu genehmigen

und der Jugendliche zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der

genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Im Umfang der Aufwendungen für die

unentgeltliche Rechtspflege seien die Kosten vom Kanton zu übernehmen. Für die

Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen.

5. Es sei der Jugendliche

zur Übernahme der Verfahrenskosten erster wie auch zweiter Instanz zu

verpflichten.

Rechtsanwalt Jeker

1. Der Jugendliche sei

vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen.

2. Die

Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die

Parteientschädigung der Geschädigten sei abzuweisen.

4. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.

Es folgen Repliken des Jugendanwalts und

der Vertreterin der Geschädigten sowie eine Duplik des amtlichen Verteidigers.

Der Jugendliche verzichtet auf das

letzte Wort.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Dieses wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 15:50 Uhr geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück, welche am 15. Juli 2021 fortgesetzt wird.

-------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Dienstag, 16. Januar 2018, 15:00

Uhr, meldete D.___, die Mutter von C.___ ([…]), der Polizei Kanton Solothurn […],

dass ihr [Verwandter] A.___ (geb. […], nachfolgend der Jugendliche) an ihrer

Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Akten Seite [nachfolgend AS] 10

ff.). Am folgenden Tag wurde D.___ (nachfolgend Mutter) polizeilich

einvernommen (AS 125 ff.).

2. Am 18. Januar 2018 eröffnete der

zuständige Jugendanwalt ein Verfahren gegen den Jugendlichen wegen Verdachts

auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, gemäss Art. 187 StGB, ev. sexuelle

Belästigung gemäss Art. 198 StGB, angeblich begangen am [Datum in 2017] in [Ort],

sowie am [Datum in 2018] in [Stadt] (AS 6). Gleichentags erfolgte eine erste

polizeiliche Videobefragung mit C.___ (AS 133 ff.).

3. Am 22. Januar 2018 wurde der

Jugendliche in Anwesenheit seines Verteidigers, Rechtsanwalt Martin Vogt,

erstmals polizeilich befragt (AS 104 ff.). Im Anschluss erfolgte eine

polizeiliche Befragung seiner Mutter (AS 117 ff.).

4. Am 26. Januar 2018 wurde dem

Jugendlichen Rechtsanwalt Martin Vogt als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 7,

97 f.).

5. Am 6. Februar 2018 konstituierte sich

C.___ (nachfolgend Privatklägerin) als Privatklägerin und reichte eine

Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Stephanie Selig ein (AS 93 f.).

6. Am 4. April 2018 wurde eine zweite

polizeiliche Videobefragung der Privatklägerin unter Gewährung der Parteirechte

durchgeführt (AS 149 ff.).

7. Am 23. April 2018 erfolgte eine Einvernahme

des Jugendlichen durch den Jugendanwalt (AS 163 ff.).

8. Am 16. Mai 2018 wurde Dr. med. F.___

mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin beauftragt

(AS 8, 53 ff.).

9. Am 19. Juni 2018 wurde der

Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von

Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Rechtsbeiständin gewährt (AS 8, 51

f.).

10. Am 23. Oktober 2018 ging das

Gutachten von Dr. F.___ bei der Jugendanwaltschaft ein (AS 9, 186 ff.).

11. Am 8. Januar 2019 stellte die

Jugendanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte der sexuellen

Handlungen mit einem Kind bzw. sexuelle Belästigung, angeblich begangen am [Datum

im 2017] in [Ort] (der Jugendliche soll die Privatklägerin am Bauch

gestreichelt haben), ein und erhob hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen

Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am [Datum in 2018] in [Stadt],

Anklage beim Kantonalen Jugendgericht (AS 2 ff. 9, 14 f.).

12. Am 28. Juni 2019 fällte das

Kantonale Jugendgericht folgendes Urteil (AS 342 ff.):

1. A.___

hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (1 Kind) schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer

persönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt.

3. A.___

wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach

zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens

verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

4. A.___

hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit

15. Januar 2018, zu bezahlen.

5. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird auf CHF 3'934.40 (17.82 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde

und 2.25 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 243.00 sowie

MWST zu 7.7 % von CHF 281.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'020.20 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 72.95), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6. A.___

hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Entschädigung

für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 4.83 Stunden zu CHF 230.00 pro

Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 85.55) zu bezahlen.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,

wird auf CHF 10'914.75 (54.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 333.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 780.35) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

8. An

die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

18'390.00, hat A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00

zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich

die gesamten Kosten auf CHF 17'390.00 belaufen und A.___ CHF 2'180.00 zu

bezahlen hat.

13. Am 3. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt

Konrad Jeker dem Jugendgericht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung des

Jugendlichen betraut sei, und meldete gleichzeitig die Berufung an (AS 352).

14. Am 9. September 2019 sistierte der

Jugendgerichtspräsident das Mandat des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Vogt

(AS 357).

15. Am 29. September 2020 wurde dem

Jugendlichen das begründete Urteil zugestellt (AS 420).

16. Am 16. Oktober 2020 ging die

Berufungserklärung beim Obergericht ein (Akten Berufungsverfahren S.

[nachfolgend ASB] 4 ff.). Gleichzeitig stellte der Verteidiger mehrere

Verfahrensanträge.

17. Am 27. Oktober 2020 teilte der

Jugendanwalt mit, er verzichte auf Beweisanträge (ASB 16).

18. Am 28. Oktober 2020 hob der

Präsident des Berufungsgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Vogt auf und setzte

neu Rechtsanwalt Jeker als amtlichen Verteidiger ein (ASB 17).

19. Am 3. November 2020 teilte

Rechtsanwältin Selig mit, die Privatklägerin verzichte auf eine

Anschlussberufung sowie die Stellung von Beweisanträgen (ASB 18).

20. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021

wies das Berufungsgericht den Antrag des Jugendlichen auf Einstellung des

Verfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (ASB 28 ff.).

21. Am 2. Februar 2021 wurden die

Parteien sowie Sachverständige, Auskunftspersonen und Zeugen zur

Berufungsverhandlung auf den 14. Juli 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die

Sachverständigen Dr. F.___ und lic. phil. G.___ ersucht, dem Gericht, falls

vorhanden, die Aufzeichnungen über die geführten Telefonate bzw. Gespräche vom

23. Mai 2018, 13. September 2018, 11. Oktober 2018 und 17. Oktober 2018 (siehe

Gutachten Seite 6) bis 23. Februar 2021 einzureichen (ASB 42 f.).

22. Am 12. Februar 2021 gingen die

verlangten Unterlagen der Sachverständigen beim Berufungsgericht ein und wurden

mit Verfügung gleichen Tages den Parteien in Kopie zur Kenntnis gesandt (ASB 56

ff.).

23. Am 9. Juli 2021 ging ein Arztzeugnis

von Facharzt I.___ über den Zeugen E.___ ein. Dieser könne aufgrund von

psychischen Schwierigkeiten nicht vor Gericht erscheinen. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 wurde das Dispensationsgesuch von E.___

abgewiesen.

24. Am 13. Juli 2021 erkundigte sich E.___

telefonisch über den Grund der Abweisung seines Dispensationsgesuchs. Er wurde

seitens des Instruktionsrichters darüber orientiert, dass dem Arztzeugnis keine

Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden könne. Trotzdem gab E.___ zu erkennen,

er werde nicht vor Gericht erscheinen, eine Zuführung werde er mit Gewalt

verwehren. Er habe schon dem Gutachter gesagt, wenn er vor Gericht erscheinen

müsse, werde er nichts sagen. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt,

welche den Parteien am 14. Juli 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie

ausgehändigt wurde.

II. Umfang des vorliegenden

Berufungsverfahrens und Vorhalt

Die Berufungserklärung des Jugendlichen

richtet sich gegen das gesamte Urteil. Nicht angefochten und daher in

Rechtskraft erwachsen ist jedoch die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers der Höhe nach.

Der im Berufungsverfahren zu

beurteilende Vorhalt gegen den Jugendlichen lautet wie folgt:

Der damals 13 Jahre alte Jugendliche

soll am [Datum in 2018], zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr, im Erdgeschoss [eines

öffentlichen Gebäudes] in [Stadt] auf der Toilette gegenüber der 5 ½ Jahre alten

Privatklägerin folgende sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

vorgenommen haben: er habe der Privatklägerin auf der Damentoilette Hose und

Unterhose runtergezogen und seinen Finger an ihr Geschlechtsteil gelegt. Zudem

sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und

habe diese am Po angefasst. Schliesslich habe er seine Hose heruntergezogen und

seinen Penis an die Vagina der Privatklägerin gehalten. Dabei habe sich diese

an die Wand stellen müssen und der Jugendliche sei vor ihr in die Knie

gegangen. Im Anschluss daran habe der Jugendliche von der Privatklägerin einen

Kuss verlangt, bevor er sie habe gehen lassen. Schliesslich habe er ihr gesagt,

sie dürfe diesen Vorfall ihrer Mutter nicht erzählen.

III. Die Verwertbarkeit des

Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018

1. Seitens der Verteidigung werden gegen

das Glaubhaftigkeitsgutachten in formeller Hinsicht folgende Rügen erhoben:

Der Gutachter habe zur Klärung der

Entstehungsgeschichte der Aussagen des angeblichen Opfers Telefonate und

Gespräche mit Personen aus dem Umfeld des Opfers geführt und dabei nicht nur

die Kompetenzen eines Gutachters i.S.v. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, sondern

auch die Dokumentationspflicht und die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Es

sei daher auch fraglich, ob die erforderlichen Rechtsbelehrungen der befragten

Personen stattgefunden hätten.

2. Gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO kann die

Verfahrensleitung die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen

und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. Hält die

sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der

Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3). Die sachverständige

Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang

stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben

dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich

vorgeführt werden (Abs. 4). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person

können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts,

Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die

Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die

betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Abs. 5).

3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO

haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft

und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. Kein Teilnahmerecht besteht demgegenüber bei der Erarbeitung von

Gutachten. So besteht etwa auch kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder

seines Verteidigers bei der informellen, nicht eigentlich protokollierten, aber

zu dokumentierenden Befragung des Geschädigten bzw. Opfers. Diesem allenfalls

problematischen Vorgehen ist jedoch dadurch zu begegnen, dass solche Aussagen

ausserhalb des Gutachtens nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden

dürfen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage., 2017, Art. 147

N 2 und Art. 185 N 10 f. StPO).

4. Auch Sachverständige haben sich indes

grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten. Hinsichtlich der

Sachverhaltsabklärung darf der Sachverständige nicht in Konkurrenz zum Gericht

treten und selbst Abklärungen treffen. Er darf grundsätzlich keine eigenen

Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen und hat nicht den

Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben

ist, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhalts zu beantworten.

Einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, darf die

sachverständige Person jedoch in eigener Kompetenz vornehmen (Art. 185 Abs. 4

StPO). Eine Ermächtigung der Verfahrensleitung ist dafür nicht erforderlich.

Hierbei ist etwa an das Einholen einer Auskunft über das aktuelle Verhalten des

Exploranden in der Haftanstalt zu denken. Als weitere Beispiele kommen in

Frage: die Einforderung von unbestrittenen Urkunden bei Dritten, eventuell

Berichte über technische Angaben, die keine Wertungen enthalten, Auskünfte über

Zeit und Grund für einen früheren Klinikaufenthalt und ähnliche mehr. Die

Abklärung des Sachverhalts steht mit dem Auftrag jedenfalls dann in engem

Zusammenhang, wenn es um fachspezifische Feststellungen geht. Das ist bei sog. Befundtatsachen

regelmässig der Fall. Für die Annahme eines engen Zusammenhangs wird darüber

hinaus vorausgesetzt, dass die betreffenden Abklärungen für die Erfüllung des

Gutachtensauftrags notwendig bzw. zumindest nützlich sind. Ob dies der Fall

ist, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ex ante zu entscheiden. Könnten die

zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Erhebungen anstatt durch den

Sachverständigen ebenso gut durch die Strafbehörde erfolgen, handelt es sich

bei den betreffenden Feststellungen streng genommen nicht um Befund-, sondern

um Zusatztatsachen. Nach der Bestimmung von Art. 185 Abs. 4 StPO wird zwischen

Befund- und Zusatztatsachen freilich nicht unterschieden, wenn deren

Feststellung in engem Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgt. So kann

beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu

dessen familiärer Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines

Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über

eine bloss informatorische Befragung hinausgeht. Die Praxis wird zeigen müssen,

welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu

subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist.

Unbestrittenermassen um unproblematische einfache Erhebungen, die die

sachverständige Person in eigener Kompetenz vornehmen darf, handelt es sich bei

der Exploration der beschuldigten Person im Rahmen einer psychiatrischen

Begutachtung. Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von

aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz oder einer

allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig

vorgenommen werden können. Eine persönliche Befragung von Opfern zum

Sachverhalt ist dort jedenfalls nicht Aufgabe der sachverständigen Person. Anders

verhält es sich indes für blosse Explorationen im Rahmen einer Kompetenzanalyse.

Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von

Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann.

Die Einvernahme von Drittpersonen aus dem Umfeld der beschuldigten Person, die

bei psychiatrischen Begutachtungen als sog. Fremdanamnesen gelegentlich als

notwendig erachtet wird, wirft indessen grosse strafprozessuale Probleme auf.

Die Zulässigkeit solcher Vorkehren wurde in der Praxis lange nicht genügend

hinterfragt bzw. toleriert, selbst wenn dabei von Geschädigten Auskunft

verlangt wird. Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer

mehr problematisiert. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren

Rechtsprechung kritisch gezeigt in Bezug auf selbstständige Beweisauskünfte

gegenüber der sachverständigen Person. So wurde als willkürlich bezeichnet, auf

Nachträge zu einem psychiatrischen Gutachten abzustellen, welche die

sachverständige Person aufgrund einer einfachen telefonischen Auskunft beim

Betreuer des Exploranden dem Gericht nachgereicht hatte. Geduldet wird in der

Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine

sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige

Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Ärzte oder

Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können. In der

Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der

psychiatrischen Diagnose bei Eltern oder anderen Angehörigen Näheres über die

Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten,

Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren. Derart in die Akten eingebracht

werden dürfen aber lediglich allgemein zugängliche, einfach überprüfbare

Informationen. Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte

erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind. Generell sind

indessen auch hier die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen

Informationen fliessend, weshalb die sachverständige Person bei entsprechenden

selbstständigen Erhebungen zurückhaltend zu sein hat. Im Zweifel sind solche

Informationen durch die Justizorgane auf dem Weg einer formellen

Zeugeneinvernahme einzuholen. Eine Befragung durch die zuständige Staatsanwaltschaft

oder das Gericht kann gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der

sachverständigen Person erfolgen. Bereits von einem Gutachter durchgeführte

nicht konforme Befragungen sind allenfalls durch die Justizorgane zu

wiederholen.

Was die Protokollierungspflicht der

sachverständigen Person anbelangt, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine

einheitliche Auffassung. Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht

entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang

mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht

herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden. Es soll sich dabei

lediglich um ein Arbeitsinstrument der sachverständigen Person handeln

(Entscheid 1P.544/2003 vom 12. November 2003, E.5). Grundsätzlich richten sich

die Bestimmungen zur Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO nicht an die

sachverständigen Personen. Demnach haben die Parteien auch keinen Anspruch

darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert oder mit Ton- bzw.

Videoaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden.

Zwingend ist indes der Hinweis auf die

Rechte des Exploranden resp. der durch den Sachverständigen befragten Person

(Art. 185 Abs. 5 StPO). Es gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 113, 158

Abs. 1 lit. b, Art. 168 ff. und 180 Abs. 1 StPO analog. Die beschuldigte Person

soll ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass deren Angaben gegen

sie verwendet werden können und sie keine Pflicht zur Aussage hat. Dies

gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur

Selbstbelastung. Eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht führt

zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen, jedenfalls soweit diese

sich auf sog. Zusatztatsachen (Tatsachen, die nicht einzig auf dem

Spezialwissen der sachverständigen Person basieren) stützen. Zeugen und

Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person

überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer

Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu

machen. Eine Heilung solcher Mängel ist allenfalls durch nachträgliche

Wiederholung dieser Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

denkbar. Die Forderung, dass die Kenntnisnahme dieser Belehrungen

unterschriftlich zu bestätigen ist, wird von der Praxis teilweise nicht

aufgenommen. Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu

protokollieren. Geht die Einholung von Auskünften bei Dritten somit über die

rein informatorische Einholung kurzer fachspezifischer Informationen hinaus,

ist deren Qualität als Beweisabnahme zu beachten. Wie schon das Bundesgericht

hervorhob, müssen bei einer solchen Fremdanamnese eine Orientierung der

befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der

Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die

Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen. Verantwortlich

dafür, dass die Belehrung erfolgt, ist der Sachverständige (Basler Kommentar

zur StPO, Art. 185 StPO N 2, 17, 19 ff.; SK Donatsch, 3. Auflage, 2020, Art.

185 StPO N 22 ff.).

5. Die vom Sachverständigen

vorgenommenen Befragungen der Mutter der Privatklägerin sowie deren Bruders (E.___)

und […] Lebenspartners (H.___) lassen sich bei restriktiver Auslegung von Art.

185 Abs. 4 StPO und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehrmeinungen

und Rechtsprechung kaum mehr als einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag des

Sachverständigen in engem Zusammenhang stehen, subsumieren. Der Inhalt der

Befragungen geht deutlich weiter als eine rein informatorische kurze Befragung,

etwa zur Erstellung der Fremdanamnese im Rahmen einer psychiatrischen

Begutachtung des Beschuldigten. Er geht auch weiter als die vom

Sachverständigen im vorliegenden Fall ebenfalls vorgenommene und nicht zu

beanstandende Untersuchung der Privatklägerin zwecks Beurteilung deren

Aussagetüchtigkeit. Der Sachverständige führte die Befragungen der Mutter sowie

von E.___ und H.___ zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussage der

Privatklägerin durch, um Aussagen über mögliche Suggestionseffekte machen zu

können. Bei der Beurteilung von Suggestionseffekten handelt es sich zwar um

eine Abklärung, die grundsätzlich gutachterliches Fachwissen benötigt. Daraus

kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch die Befragungen des Umfeldes

der Privatklägerin durch den Sachverständigen erfolgen durften. Diese

Befragungen hätten ohne weiteres von den Strafbehörden vorgenommen werden

können. Die Befragten machten auch Aussagen, die durchaus zum Beweis der dem

Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen geeignet sind. So äusserte sich etwa die

Mutter auch gegenüber dem Sachverständigen über die belastenden Aussagen der

Privatklägerin, aber auch über die Reaktion des Beschuldigten (dieser habe ihr

gegenüber die Tat zugegeben) und eigene Feststellungen (sie habe Rötungen

zwischen den Beinen festgestellt; der Beschuldigte habe am [Datum in 2018] auch

die Mutter am Gesäss angefasst und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle;

bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in

ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet; der Beschuldigte

habe im [öffentlichen Gebäude] vor der Stadtführung beobachtet, wie sie der

Privatklägerin Strumpfhosen angezogen habe; die Privatklägerin habe nach dem

Fest nicht gewollt, dass der Beschuldigte mit ihnen mitfahre). E.___ erwähnte,

die Privatklägerin habe sich bei seinem Besuch nach der Tat ungewöhnlich

zurückgezogen verhalten, sei kurz vor dem Weinen gewesen. Sie habe ihm gesagt,

sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, der Beschuldigte mache ihr sonst weh.

Der Beschuldigte habe sie am «Füdli» angefasst. Auch H.___ gab dem

Sachverständigen gegenüber an, er habe gemerkt, dass die Privatklägerin komisch

gewesen sei nach dem Fest. Die Mutter habe ihm berichtet, der Beschuldigte habe

sich ihr gegenüber komisch verhalten und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen

wolle. Er habe dann die Privatklägerin gefragt, wie es mit dem Beschuldigte

gewesen sei. Diese habe darauf nicht geantwortet und beschämt auf den Boden

geschaut. So reagiere sie immer, wenn etwas passiert sei, das sie nicht sagen

wolle. Als dann E.___ gekommen sei, sei eben herausgekommen, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin am «Füdli» angefasst habe.

Die Vorinstanz hat diese Aussagen dem

Sachverständigen gegenüber denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert

wiedergegeben. Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des

Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand

nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei

befragt worden war. Angesichts derer für den Beschuldigten belastenden Aussagen

anlässlich der polizeilichen Befragung wäre für den Sachverständigen umso mehr

ersichtlich gewesen, dass deren erneute Befragung Ergebnisse zu Tage fördern

könnte, die über einfache Erhebungen mit engem Zusammenhang zum Gutachten

hinausgehen. Was die Belehrungen gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO anbelangt,

ergibt sich aus dem Gutachten lediglich, dass die Mutter darüber belehrt worden

ist, dass sie sich nicht selbst belasten muss. Weitere Belehrungen der Mutter

oder Belehrungen der beiden Zeugen E.___ und H.___ gehen weder aus dem

Gutachten noch aus den vom Sachverständigen nachträglich eingereichten

Gesprächsnotizen hervor (diese sind freilich teilweise kaum lesbar). Art. 185

Abs. 5 StPO erwähnt jedoch lediglich den Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte.

Solche Rechte gemäss Art. 168 ff. StPO sind bei den drei befragten Personen

indessen über das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 169 Abs. 1

StPO) hinaus nicht ersichtlich (auch nicht hinsichtlich der persönlichen

Beziehung zum Beschuldigten). Der bei Zeugen weiter erforderliche Hinweis auf

die Straffolgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) wäre durch den

Sachverständigen im Rahmen von nach Art. 185 Abs. 4 StPO zulässiger Befragungen

gemäss dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 5 StPO indes nicht zwingend anzubringen.

Die unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht

macht die entsprechende Aussage gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO nur unter der

Bedingung unverwertbar, dass sich der Zeuge nachträglich darauf beruft. Die

unterbliebene Belehrung ist mit anderen Worten heilbar, wie auch die

Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen grundsätzlich durch eine

nachträgliche formgültige Befragung durch die Strafbehörden geheilt werden kann

(vgl. die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unter Ziff. 4). Die vom

Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist

vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen

(keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf

Herausgabe interner Notizen).

D.___ und H.___ haben vor

dem Berufungsgericht als Auskunftsperson (D.___) bzw. Zeuge (H.___) nach

ordnungsgemässem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten ausgesagt und dabei

ausdrücklich festgehalten, damals dem Gutachter gegenüber die Wahrheit gesagt

zu haben. Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige

Befragung der beiden Genannten statt. Aufgrund des Zeitablaufs waren ihnen

einige Details nicht mehr präsent, was aber nachvollziehbar ist. Wie erwähnt,

ist bezüglich D.___ der damalige Hinweis seitens des Gutachters auf das Recht,

sich nicht selbst belasten zu müssen, dem Gutachten zu entnehmen. H.___ sagte

diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von

Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe

sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten. Ja, er sei

damals bereit gewesen, die Fragen zu beantworten (Einvernahmeprotokoll vom

14.7.2021, S. 3). Der Sachverständige G.___ führte diesbezüglich vor dem

Berufungsgericht aus, er habe bei den Gesprächsnotizen über die Telefonate mit

den Herren H.___ und E.___ den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und

das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis

jeweils routinemässig erfolge. Er habe die beiden am Anfang des

Telefongesprächs bezüglich ihrer Rechte belehrt. Ja, er habe den wesentlichen

Inhalt der Gespräche mit D.___, E.___ und H.___ im Gutachten auf den Seiten 18

ff. vollständig und korrekt wiedergegeben (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021

S. 2 f.). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Genannten in Kenntnis

ihres Aussageverweigerungsrechts gegenüber Herrn G.___ telefonisch die Fragen

beantworteten. Es gab denn auch vor dem Berufungsgericht weder bei Frau D.___ noch

bei Herrn H.___ Anzeichen dafür, dass sie nicht zur Klärung des fraglichen

Sachverhalts beitragen möchten, was zumindest vermuten lässt, dass sie auch

damals bereit und gewillt waren, Aussagen zu machen.

Aufgrund der nunmehr erfolgten

justizförmigen Befragungen von D.___ und H.___, bei denen sie notabene

ausdrücklich bestätigten, gegenüber dem Gutachter die Wahrheit gesagt zu haben,

und der Aussagen der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht zur Suggestionshypothese

konnte der dargelegte Mangel des Gutachtens geheilt werden. D.___ sagte vor dem

Berufungsgericht denn auch – abgesehen von Erinnerungslücken infolge

Zeitablaufs – weitgehend gleich aus wie schon bei der Polizei und gegenüber dem

Gutachter. H.___ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim

Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe. Dass

nicht auch E.___ befragt werden konnte, ändert nichts an der nunmehr erfolgten

Heilung des Verfahrensmangels bei der Begutachtung, zumal etwaige in der Sache

belastende Aussagen von ihm nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Im

Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was

andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen

worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei. An dieser Stelle

sei aber auch erwähnt, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter mit Aussagen

anderer Befragter übereinstimmen, welche nun justizförmig befragt worden sind,

so der Umstand, dass sich C.___ am besagten Sonntagabend ungewöhnlich

zurückgezogen und verängstigt verhalten habe, kurz vor dem Weinen gewesen sei

und sie gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, und A.___ habe

sie am «Füdli» angefasst. Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem

Berufungsgericht aus. H.___ erwähnte diese Umstände vor dem Berufungsgericht

mit Ausnahme des Schweigegebots, welches A.___ C.___ auferlegt haben soll. Das

Anfassen ihres «Füdlis» soll C.___ gegenüber E.___ gesagt haben, der nun nicht

mehr justizförmig befragt werden konnte. Es ist aber daran zu erinnern, dass

dieses Anfassen des «Füdlis» auch von C.___ selbst bei der Polizei erwähnt

wurde. So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom

18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste

mit dem Finger zum Unterleib); er habe ihre «[…]» (Genital- bzw. Vaginalbereich)

angefasst, er sei mit dem Finger hineingegangen. Er habe sie auch am «Füdli»

angefasst.

Die Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___

gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines

allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den

Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet. Insofern wirken sich diese

durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen

aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten.

Zentral ist nun aber, dass die Gutachter auch vor dem Berufungsgericht

festhielten, trotz der nicht ganz auszuschliessenden Fremdsuggestion vermöge

eine solche die konkreten Aussagen der Geschädigten bzw. die Konstanz und den

Detailreichtum ihrer Aussagen nicht zu erklären. Die Gutachter wiesen vor dem

Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der

Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin. Die Gutachter stellten vor

dem Berufungsgericht beide fest, nach den nunmehr erfolgten Befragungen von D.___

und H.___ vor dem Berufungsgericht wären sie auch ohne die telefonisch

eingeholten Aussagen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im Gutachten

gekommen. Weiterhin gelte auch die Verwerfung der Autosuggestion. Dieser

Themenkreis war denn auch vom Verfahrensmangel bei der Begutachtung nicht

beschlagen.

IV. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat die relevanten

Aussagen der Parteien und Zeugen (S. 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils) sowie

den Inhalt des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018 (S. 26 ff.)

detailliert und zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.

Ebenso kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil zur Beweiswürdigung, insb. zum Grundsatz «in dubio pro reo» (S. 20), zur

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und zur

Glaubhaftigkeitsbegutachtung (S. 21 f.) verweisen werden. Weiter wird auf die

detaillierten Protokolle der Einvernahmen vor dem Berufungsgericht verwiesen.

Erwägungen

2.

Würdigung des

Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018

2.1

Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung geäussert und dabei im Wesentlichen folgendes

festgehalten:

Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts

von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen

fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven

Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch

zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur

weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht

realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese

(Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen

kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die

Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng

abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person

bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage

betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung

ist (E. 2).

Insbesondere zum Thema der Suggestion

hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche

aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des

sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen

vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche

über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige

Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt

werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache,

wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen

könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine ausserordentliche

Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln.

Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage selbst bzw.

aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden.

Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften nicht

ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden als zu

inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen könnte. Auch

kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht zu

diesem Zweck entwickelt wurden, erlaube keine zuverlässigen Schlussfolgerungen.

Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes lasse sich ein

tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit

ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine verlässlichen

Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver Kontext, seien Hinweisgesten

wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie hätten keinen Hinweiswert auf

eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven Einflussfaktoren werde sogar die

Anwendbarkeit der aussagepsychologischen Methode generell in Frage gestellt. Bei

der Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der

Aussagegenese angezeigt. Nach Prüfung der Aussagegenese sei Kern der

aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse

anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die

inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, werde versucht, zwischen

realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu

differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).

2.2

Renate Volbert (Suggestion, S. 413

ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen

Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen, 2017) unterscheidet grundsätzlich zwei

aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene: Falschinformationen und

Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die Erinnerung an ein

prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen, die

bspw. im Rahmen von suggestiven Fragen präsentiert werden, beeinflusst werde.

Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- oder autosuggestiven

Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen von Geschehnissen

verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden hätten. Suggestionseffekte

liessen sich weder alleine durch eine bestimmte Bereitschaft oder bestimmte

Aktivität des Suggestors noch allein durch einen entsprechenden Zustand des zu

Beeinflussenden erklären, sie würden sich vielmehr erst im Zusammenwirken

beider Seiten manifestieren. Bei Falschinformationseffekten würden etwa

Erinnerungslücken des Befragten oder Annahmen resp. Erwartungen des Befragers

eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer Einfluss Dritter sei jedoch nicht

zwingend. Vielmehr gäbe es auch autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren

äusseren Anstoss, bei denen allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik

eine wichtige Rolle spiele. Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine

Plausibilitätsschwelle überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel

erscheinen, dass das fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch

eine plausible Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert

worden sei. Bei jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell

überschritten, da es bei ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen

Erwachsene über Erlebnisse berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung

haben. Bei autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit

der relevanten Thematik sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung

von etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen

Ereignissen. Fremdsuggestive Prozesse seien demgegenüber u.a. gekennzeichnet

durch indirekte Vorgaben spezifischer Informationen, bspw. Hinweise auf

Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu Spekulationen, Verstärkungen

erwünschter oder erwartungskonformer Antworten, Konformitätsdruck, wiederholte

Befragungen oder wiederholte Fragen zu bereits beantworteten Sachverhalten,

Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung, soziale

Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen noch keine

so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung über

bedeutsame Handlungen hervorrufen würden. Die Kombination verschiedener

suggestiver Techniken indessen schon. Um eine konstruierte Repräsentation für

eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen

werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle

einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst. Ausgangspunkt

für einen Suggestionsprozess bilde meist ein erklärungsbedürftiges oder

vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das vorschnell eine Erklärung

gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe, von denen angenommen

werde, man würde sie nicht erinnern oder zumindest nicht darüber sprechen

können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das Wiedererinnern oder das

Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die Kombination von

Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur Wiedererinnerung oder

von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese

passenden Informationen und der Verstärkung von erwarteten Antworten könnten

schliesslich zur Ausbildung von Pseudoerinnerungen führen. Bei

Falschinformationseffekten sei die Situation insofern anders, als es das

Ausgangsereignis tatsächlich gegeben habe. Falschinformationen könnten in die

Erinnerung integriert werden, wenn die Erinnerung an die ursprüngliche

Information nie vorhanden war oder verblasst ist, möglicherweise könne aber

auch die intensive Beschäftigung mit der Falschinformation zu

Suggestionseffekten führen, obwohl die Originalinformation zunächst noch

gespeichert war. Studien und empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass

sich qualitative Unterschiede zwischen erlebnisbasierten und suggerierten

Aussagen nicht oder allenfalls lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im

Rahmen von Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung

zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der

Aussageentstehung und –entwicklung im Vordergrund stehen.

2.3

Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober

2018.

hielt das Bundesgericht zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung

folgendes fest:

«Nach der Rechtsprechung ist es bei der

Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf

Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten

Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des

Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische

Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin

mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor.

Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein

Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus

einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf

allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine

Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen

Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen

können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es

deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an. Das

Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im

Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet

sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die

Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten

nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens

bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation

zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten

das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern» (E. 2.3.3 mit

Hinweisen).

2.4

Das vorliegende

Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Oktober 2018 wurde durch zwei fachlich

ausgewiesene Sachverständige in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten erstellt. Lic.

phil. G.___ hat die Privatklägerin persönlich untersucht und deren

Aussagetüchtigkeit nachvollziehbar und überzeugend bejaht. Dabei folgte er den

in der Literatur geschilderten Kriterien (S. 36 ff. des Gutachtens). Weiter

analysierten die Sachverständigen ausführlich die Entstehungs- und

Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin (Aussagegenese, s. S. 18

ff., 40 ff. des Gutachtens), dies wiederum unter Beachtung der einschlägigen

Literatur. Dabei führten die Sachverständigen eine ganzheitliche aussagepsychologische

Untersuchung des sozialen Umfeldes der Privatklägerin durch und

berücksichtigten dabei das gesamte familiäre Klima und allfällige suggestive

Einflüsse des sozialen Umfeldes der Privatklägerin insb. im Rahmen der

geführten Gespräche unmittelbar nach der Tat. Dabei wurde bspw. auch

berücksichtigt, dass bei der Befragung der Privatklägerin am Folgetag bei der Grossmutter

Puppen verwendet wurden. (Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden

Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische,

sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden

Sachverhalt nicht von Relevanz.) Die Sachverständigen beleuchteten detailliert,

wie und unter welchen Voraussetzungen es zu den ersten Aussagen der

Privatklägerin im familiären Umfeld gekommen ist, und berücksichtigten

allfällige suggestive Fragestellungen durch die Angehörigen (die Mutter der

Privatklägerin, deren [Partner] und [Bruder] sowie die Grossmutter). Berücksichtigt

wurden auch innerfamiliäre Konflikte sowie Gerüchte über allfälligen sexuellen

Missbrauch gegenüber der Mutter der Privatklägerin und deren Bruder. Ebenso

bezogen die Sachverständigen allfällige Beobachtungen und Erfahrungen der

Privatklägerin in Bezug auf Sexualität (Kenntnisnahme von pornografischem

Material oder sexuellen Handlungen von Personen aus ihrem Umfeld, allfälliger

Missbrauch durch andere Täterschaft) mit in ihre Untersuchungen ein (soweit es

möglich war, entsprechende Informationen zu erlangen). Methodisch korrekt stellten

die Sachverständigen die Leitfrage, ob die Privatklägerin mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Dritteinflüsse eine

spezifische Aussage ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können in den

Mittelpunkt ihres Gutachtens und formulierten, ausgehend von der sog.

Nullhypothese alle in Frage kommenden Alternativhypothesen (unter

Berücksichtigung allfälliger auto- oder fremdsuggestiver Einflüsse sowie der

Motivlage für eine allfällige Falschbezichtigung, S. 29 ff.). Die Sachverständigen

kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten

Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem

autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen

oder Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den

Beschuldigten übertragen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die

Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll.

Letzteres begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar damit, dass die

Privatklägerin und deren Mutter in die bestehenden familiären Konflikte nicht

involviert waren und mit dem Beschuldigten immer gut ausgekommen sind, ja, die

Privatklägerin sich sogar jeweils gefreut habe, diesen zu sehen. Es seien auch

keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext

Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den

Beschuldigten übertrage (S. 45). Wenn der damalige Verteidiger diesbezüglich monierte,

die Frage, ob eine solche Übertragung theoretisch möglich wäre, resp. ob die

Privatklägerin die Fähigkeiten zu einer solchen Übertragung habe, sei durch die

Sachverständigen nicht beantwortet worden, so geht dieser Einwand an der Sache

vorbei, reichen doch rein theoretische Suggestionsmöglichkeiten nicht aus, um

am Erlebnishintergrund der konkreten Schilderungen zu zweifeln. Dass eine

solche Übertragung eines tatsächlich durch einen anderen Täter erlebten

sexuellen Missbrauchs auf den Beschuldigten in concreto äusserst

unwahrscheinlich erscheint, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (S. 36

ff.).

Bei der Prüfung allfälliger

Fremdsuggestionen durchleuchteten die Sachverständigen detailliert alle

bekannten Gespräche der Beteiligten über den Vorhalt (S. 46 ff.). Wiederum

nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der

Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse

suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen. So habe diese offenbar

bei keinem der Gespräche über die inkriminierte Tat spontan von sich aus ohne

Nachfragen Aussagen gemacht. Bei Nachfragen habe ein unterschiedlich starker

suggestiver Charakter festgestellt werden können. Auch die Verwendung von

Puppen bei der Grossmutter wurde von den Sachverständigen als möglicher

Suggestiveffekt erkannt, wie auch der Umstand, dass die Privatklägerin von

ihrer Mutter beim Waschen unter der Dusche relativ stark zu Aussagen gedrängt

worden sei und die Mutter angesichts ihrer eigenen Feststellungen eine

entsprechende Erwartungshaltung gehabt habe (S. 56 ff.). Zusammenfassend kamen

die Sachverständigen dann zu folgendem Schluss: es seien gewisse suggestive

Anteile bei den Gesprächen und Aussagen der Privatklägerin festzustellen.

Insbesondere der Name des Jugendlichen, welcher für die bedrückte Stimmung der

Privatklägerin zuständig gewesen sein könnte, könnte dieser suggeriert worden

sein. Ebenfalls seien gewisse suggestive Einflüsse durch den Einsatz der

Baby-Puppen nicht auszuschliessen. Auch bei den beiden Befragungen durch die

Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die

meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum oder gar keinen

suggestiven Einfluss zustande gekommen. So seien beispielsweise praktisch keine

geschlossenen Ja/Nein-Fragen mit deutlich suggestivem Charakter festzustellen.

Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen

lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen

können. Dass die Privatklägerin spontan bzw. nur durch ganz offene Fragen keine

Aussagen gemacht habe, liege auch am jungen Alter, bei welchem man wisse, dass

Kinder umso mehr Hinweisreize bräuchten, je jünger sie seien. Insgesamt müsse

festgehalten werden, dass die festgestellten leicht suggestiven Einflüsse die

komplexe, konsistente und kontextstimmige polizeiliche Aussage der

Privatklägerin nicht alleine erklären könnten. Insbesondere auf die Aussage der

Privatklägerin bezüglich des konkreten Inhalts und des Ablaufs der

inkriminierten Tat seien kaum suggestive Einflüsse festzustellen.

Diese Schlussfolgerung überzeugt und es

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung suggestiver Effekte durch die

Sachverständigen nicht im Einklang mit den entsprechenden fachlichen Standards

stehen sollte. Es kann den Sachverständigen auch nicht einfach vorgeworfen

werden, sie hätten unbesehen die Äusserungen aus dem familiären Umfeld der

Privatklägerin (Mutter, Lebenspartner und Bruder der Mutter) hinsichtlich

Entstehungsgeschichte der Aussage für wahr angenommen, ohne diese zu

hinterfragen. Aus dem Gutachten und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise,

die an den in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Mutter der

Privatklägerin resp. von E.___ und H.___ Zweifel hätten aufkommen lassen. So

hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie von der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter der Privatklägerin ausging (S. 22 ff.).

Daran ändert auch die leichte Ausdünnung ihrer Aussagen vor dem

Berufungsgericht nichts, welche angesichts des langen Zeitablaufs durchaus

nachvollziehbar ist. Kritisch zu beurteilen wären vielmehr im heutigen

Zeitpunkt weitergehende Ausführungen seitens der Mutter. Entgegen dem

entsprechenden Einwand der Verteidigung ist bei ihr auch keinerlei

Belastungseifer festzustellen. Im Übrigen wäre sie wohl bei einer wissentlich

falschen Anschuldigung direkt zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten,

und hätte nicht zuerst den Dialog mit dem Beschuldigten und seiner Familie

gesucht. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von D.___ ist

vorbehaltlos zu folgen. Aus den Darlegungen der Vorinstanz erschliesst sich

ohne geringste Zweifel, dass die Hypothese, die Mutter habe die Tochter bewusst

beeinflussen wollen resp. die Absicht gehegt, den Beschuldigten zu Unrecht zu

belasten, klar von der Hand gewiesen werden muss. Beispielhaft ist an dieser

Stelle darauf hinzuweisen, dass es kaum Sinn ergeben hätte, aus der Warte einer

Mutter mit Falschbezichtigungsabsicht zu behaupten, der Beschuldigte habe die

Tat ihr gegenüber, und teilweise auch in Anwesenheit des Vaters (der dann auf

einen früheren Vorfall in der Schule Bezug genommen habe), zugegeben, wenn dem

nicht so gewesen wäre, musste sie doch – unter Annahme einer Falschbezichtigung

– damit rechnen, dass dies vom Beschuldigten und dem Vater dementiert werden

würde und genau dieser Umstand dann auf sie zurückfallen kann. Den glaubhaften

Aussagen der Mutter der Geschädigten stehen zudem die inkonstanten Aussagen des

Jugendlichen gegenüber, welcher seine Sicht der Dinge nach und nach dem

Beweisergebnis anpasste.

Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht

erwähnt hat, hat die Mutter des Jugendlichen die von der Mutter der

Privatklägerin geschilderte Aussage des Jugendlichen, er habe gesagt, er wisse,

dass er pervers sei, bestätigt. Dies ist wiederum ein Umstand, der klar für die

Glaubhaftigkeit der Mutter der Privatklägerin spricht. Auch ihre Schilderung,

die Privatklägerin habe nach dem Fest in [Stadt] nicht mit dem Jugendlichen

nach Hause fahren wollen, was sie überrascht habe, wirkt authentisch und

nachvollziehbar (Schilderung eines nicht verstandenen Umstandes). Auch

hinsichtlich der weiteren Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend das

von ihr wahrgenommene Verhalten des Jugendlichen ihr gegenüber anlässlich ihrer

Geburtstagsparty sowie anlässlich des Festes am Tattag in [Stadt] sowie das

Beobachten des «Strümpfe-Anziehens» vor der Stadtführung sind detailliert,

anschaulich und auch einigermassen ausserordentlich, so dass man nicht

unbedingt erwarten würde, dass jemand so etwas erfindet. Natürlich ist ein Komplott

seitens der Mutter der Privatklägerin grundsätzlich nicht auszuschliessen. Sie

hätte sich dann aber mit ihrem Bruder und ihrem Lebenspartner sowie mit der

Privatklägerin absprechen müssen. An dieser Stelle sei auch daran erinnert, wie

die Erstaussage der Privatklägerin gemäss der Schilderung von H.___ zu Stande

kam: zuerst habe die Mutter ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie am Fest

belästigt habe. Dann seien bei ihm Erinnerungen an einen früheren Vorfall in

der Wohnung der Urgrossmutter wieder hochgekommen. Das sei der Grund gewesen,

weshalb er mit der Privatklägerin das Gespräch gesucht habe. Auch diese Aussage

erscheint sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar und spricht gegen

ein Komplott. Für ein solches Komplott sämtlicher Beteiligter besteht zudem

nicht nur keinerlei Motiv, vielmehr wäre die Privatklägerin – ausgehend von

einem Komplott, mithin einer absichtlichen Falschbezichtigung – kaum in der

Lage gewesen, während zweier Einvernahmen dieselbe Tatvariante übereinstimmend

zu schildern (s. die nachfolgenden Bemerkungen zur kriterienorientierten

Inhaltsanalyse).

Gegen ein Komplott resp. eine

koordinierte bewusste Falschbezichtigung spricht auch, dass der Jugendliche

selbst alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht hat. Hier sei insbesondere

auf seine unterschiedlichen Versionen, wie es dazu gekommen sei, dass die

Privatklägerin seinen Penis gesehen habe, hinzuweisen, aber auch auf seine

abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Aussage, er wisse, dass er pervers

sei.

Schliesslich kamen die Sachverständigen

nach einer ausführlichen und lege artis erfolgten kriterienorientierten

Inhaltsanalyse (S. 58 ff.) zum Fazit, dass sowohl eine gezielte

Falschbezichtigung wie auch alle anderen Alternativhypothesen zur Hypothese des

realen Erlebens zu verwerfen seien und deshalb die Nullhypothese ebenfalls

widerlegt sei.

Dies mündete in folgender

Schlussfolgerung: «Weil sich alle Alternativhypothesen als untauglich bzw.

hauptsächlich untauglich erwiesen haben, kann die Real- oder Erlebnishypothese,

dass C.___ von real erlebten Übergriffen durch A.___ berichtet, mit einer

mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit als überzeugende Erklärung für die

Aussagen von C.___ betrachtet werden». Diese Schlussfolgerung der

Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und

erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik. Hinsichtlich der

zahlreichen – auch ohne Kenntnis des Gutachtens – augenscheinlichen

Realkennzeichen, kann abschliessend einmal mehr auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (S. 30 ff. vorinstanzliches Urteil, insb. auch S. 38). Die

Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen

Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin. Ergänzend ist festzuhalten,

dass D.___ auch vor dem Berufungsgericht glaubhaft ausführte, der Jugendliche

habe, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, ihr gegenüber zugegeben,

dies getan zu haben, und habe auch gesagt, er sei etwas pervers. Letzteres hat

der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch

die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber

den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des

Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt.

Was die wesentlichen Einwände der

Verteidigung vor dem Berufungsgericht anbelangt, ist Folgendes zu entgegnen: Es

trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen

äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei,

ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auf

dessen berufliche Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden, wie er sie vor dem

Berufungsgericht dargelegt hat. Das Gutachten setzte sich im weiteren auch mit

den sexuellen Missbrauchsgerüchten in der Familie auseinander. Es kann aber

insbesondere aufgrund der Aussagen von D.___ vor dem Berufungsgericht

ausgeschlossen werden, dass diese Gerüchte auf irgendeine Art C.___ in ihrer

Aussage beeinflusst hätten, da C.___ nichts davon wusste. Auch war C.___ (und

ihre Mutter) nicht in den innerfamiliären Konflikt involviert. Somit ergibt

sich auch daraus nicht ein Motiv für eine Falschanschuldigung. Dass allenfalls E.___

der Täter sein könnte, seitens von C.___ also eine Übertragung auf eine andere

Person stattgefunden hätte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, berichtete A.___

doch selbst vom Vorfall im WC mit C.___. Er führte sogar aus, sie habe seinen

Penis gesehen. Dass nun am selben Nachmittag gleich zwei Vorfälle passiert

wären im WC, einer mit A.___ und einer mit E.___, und in beiden Fällen C.___

den Penis ihres Gegenübers gesehen hätte, ist schlicht realitätsfremd. Eine

Übertragung auf eine andere Person kann unter den konkreten Umständen

ausgeschlossen werden. Dass C.___ nach dem Vorfall nicht sofort zur Mutter

gerannt ist und ihr vom Zwischenfall erzählte, spricht in keiner Weise gegen

die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – im Gegenteil: gerade der Umstand, dass sie

dies nicht getan hat und vielmehr ohne Begründung verhindern wollte, dass A.___

mit ihnen nach Hause fährt, erhöht die Authentizität ihrer Aussagen erheblich.

Es ist geradezu absurd, davon auszugehen, in der entsprechenden Situation würde

ein Kind umgehend zur Mutter rennen und mitten in den vielen anwesenden Leuten

den schambelasteten Vorfall schildern, dies erst noch, nachdem sie vom Täter

ein Schweigegebot aufgebrummt erhielt. Auch eine Autosuggestion ­z.B. aufgrund

öffentlicher Diskussionen und folglich intensiven Beschäftigens mit dem Thema ­kann

vorliegend als Ursache der Schilderungen von C.___ ausgeschlossen werden. Denn

es fand in [Stadt] an besagtem Fest tatsächlich auf dem WC etwas statt und

dabei sah C.___ den Penis von A.___, dies schilderte eben auch der beschuldigte

Jugendliche. Und dieser Vorfall dürfte als Quelle der Schilderungen doch

unvergleichbar naheliegender sein als eine theoretisch allenfalls mögliche

öffentliche Diskussion oder dergleichen, für welche es aber absolut keine

konkreten Hinweise gibt, dass C.___ so etwas einmal mitverfolgt, geschweige

denn verstanden hätte.

Der Einwand der Verteidigung, der

beschuldigte Jugendliche habe bei der Polizei und der ersten Instanz bezüglich

der Art zu urinieren widersprüchlich ausgesagt, weil er sich wegen des

haltlosen Vorhalts in einem riesen Stress befunden habe, kann nicht gehört

werden. Abgesehen davon, dass A.___ vor dem Berufungsgericht nicht einen

gestressten, sondern einen eher abgeklärten Eindruck hinterliess und das

Strafverfahren relativ locker zu nehmen schien, dürfte die Art des Urinierens

bei einem Mann in der Regel immer dasselbe sein (stehen oder sitzen) und daran

erinnert man sich selbst unter Stress.

3.

Abschliessende Beweiswürdigung

Dem in jeder Hinsicht schlüssigen

Gutachten folgend, kann der in der Anklageschrift aufgeführte und auf den

Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt als erstellt gelten. Auf die

Ausführungen des Jugendlichen kann nicht abgestellt werden. Er hat sich, wie

erwähnt, in wesentlichen Punkten widersprochen. Seine Aussagen, wie die

Privatklägerin seinen Penis zu sehen bekommen habe, sind nicht nur widersprüchlich,

sondern auch – egal in welcher Version – nicht nachvollziehbar, um nicht zu

sagen, praktisch unmöglich. So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin

durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und

dabei seinen Penis wahrnehmen können. Auf der anderen Seite wäre es nicht

erklärbar, dass der Jugendliche die Tür während des Urinierens so weit offen

gelassen haben sollte, dass die Privatklägerin hineinschauen konnte. Schlicht

lebensfremd ist auch die Annahme, dass die Privatklägerin, welche sich gleichzeitig

wie der Jugendliche auf die Toilette begab, vor diesem ihr «Geschäft» erledigt

haben soll. Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare

Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der

Privatklägerin spricht. Natürlich ist dem Jugendlichen zuzugestehen, dass auch

ein unschuldiger Beschuldigter Grund zum Lügen haben kann, etwa um sich gegen

ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren. Sein Aussageverhalten muss jedoch, wie

dargelegt, als inkonstant und sich der jeweiligen Beweislage anpassend

eingestuft werden, woraus keine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen resultiert.

Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche

u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben. Bereits

diese Beweislage wirkt sich sehr belastend aus. In Kombination mit den klaren

Schlussfolgerungen des Gutachtens bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran,

dass sich der Übergriff anklagegemäss ereignet hat.

V. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung des

beweismässig erstellten Sachverhaltes wirft keinerlei über die vorinstanzlichen

Erwägungen hinausgehenden Fragen auf. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (US 41 f.). Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem

Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

Auch hinsichtlich der Strafzumessung

kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 43 ff.). Zu berücksichtigen ist nun jedoch der Umstand, dass die

Dauer, welche die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch nahm,

eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Wie im Beschluss

vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im

Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken

der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Gerade

bei Jugendlichen ist es wichtig, dass die Sanktion in zeitlicher Nähe zur Tat

vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit, in

der sich der Jugendliche wohl verhalten hat, und der eklatanten Verletzung des

Beschleunigungsgebotes erscheint es auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f

JStG schlicht nicht mehr sinnvoll, geschweige denn angebracht, eine Strafe

auszusprechen. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen. Zudem ist im

Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist.

VII. Zivilforderung

1.

Zufolge der Verurteilung des

Jugendlichen ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 %

schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die

Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

2.

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-tung einer Geldsumme als

Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt

den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert

oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb;

123.

III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach

der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des

Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat

konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten

ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der

verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es

sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die

Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu

gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere

Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch

eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen,

Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu

fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden

ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung

der Höhe der Genugtuung beruht letztendlich auf der Würdigung sämtlicher

Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es

daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen

Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen

festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e

S. 219). Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizen in einem konkreten Fall

nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus

solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des

Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige

Präjudize dienen daher als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von

neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,

Dispositiv

Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). Demnach ist es

zulässig, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen

vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als

Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des

Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle

Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des

Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001,

E. 5b/aa). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung

Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und

CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der Penetration

bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits-

oder Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der Basisgenugtuung bezogen auf

Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00

resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF

5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur

Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175).

Im vorliegenden Fall geht es um eine

Einzelhandlung im familiären Umfeld, der sich während relativ kurzer Zeit

ereignete. Der Täter befand sich zur Tatzeit selbst noch im Schutzalter, nutzte

indessen seine Vertrauensstellung als Verwandter aus. Aufgrund des

Altersunterschiedes ist auch von einem beträchtlichen Machtgefälle auszugehen.

Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung. Die Schwere der sexuellen

Handlungen ist durchaus erheblich, wenn auch im Quervergleich nicht

ausserordentlich schwer (immerhin Penetration mit dem Finger). Die

Privatklägerin litt unmittelbar nach der Tat sichtbar unter deren Folgen. Wie

sie die Tat langfristig verarbeitet und mit welchen bleibenden Folgeschäden zu

rechnen ist, ist derzeit nur schwer absehbar. Angesichts dieser Umstände

erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00

angemessen, wenn auch eher am unteren Limit. Dies auch ohne Berücksichtigung

der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche

gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht

eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist. In

Ergänzung zu den bisherigen Erkenntnissen kann aber aufgrund der Aussagen der

Mutter der Geschädigten und des Zeugen H.___ vor Berufungsgericht festgehalten

werden, dass sich C.___ nach dem Vorfall weigerte, alleine auf die Toilette zu

gehen, was insbesondere in der Schule zu unangenehmen Diskussionen mit den

Lehrpersonen führt. Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche

die Privatklägerin seither immer wieder hat.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Der Jugendliche wurde auch vom

Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Art. 426 Abs. 1 StPO

erklärt die beschuldigte Person im Fall einer Verurteilung als kostenpflichtig.

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten

Jugendlichen erfüllt, so können nach Art. 44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die

Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. Zu den Verfahrenskosten zählen

grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sowie die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 StPO).

Die Vorinstanz erwog (US 50),

Aktenumfang und Zeitaufwand würden vorliegend eine Urteilsgebühr von

CHF 3'000.00 rechtfertigen. Insgesamt beliefen sich die Verfahrenskosten

auf CHF 18'390.00 (inkl. Gutachtenskosten, Polizeikosten, Zeugengeld und

Kanzleikosten). Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche

grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten

vollumfänglich aufzukommen. Um die künftige Entwicklung des Jugendlichen aber

nicht zu stark zu belasten (vgl. Art. 4 Abs. 1 JStPO), erscheine es angezeigt,

ihm lediglich einen Anteil der Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Anteil

erweise sich mit CHF 3'180.00 (entsprechend der Urteilsgebühr und den

Auslagen ohne Gutachtenskosten) als angemessen. Die verbleibenden Kosten seien

vom Staat zu tragen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

1.2 Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren unterliegt der

Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung. In Bezug auf die

Strafzumessung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des

Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr

wird auf CHF 2'000.00 festgelegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der

Gutachter), werden wie folgt auferlegt:

A.___ unter solidarischer Haftbarkeit

seiner Eltern: ¾ entspr. CHF 1'650.00,

Staat ¼ entspr. CHF 550.00.

Die Kosten der Gutachter, die im

Berufungsverfahren entstanden sind, erliegen auf dem Staat, da diese Kosten

nicht der Jugendliche zu verantworten hat.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Entsprechend dem Kostenentscheid

besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht ein

Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein

Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. Die erstinstanzlichen

Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich

der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft.

2.1.2 Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15)

und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der

Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl.

Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben. Infolge des Verschlechterungsverbots besteht

diesbezüglich keine solidarische Haftbarkeit der Eltern.

2.1.3 A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 15 %

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF

1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seiner

Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid

besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht von ¾

ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein

Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter.

2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (zuzügl. 5,5 Stunden für die

Hauptverhandlung) auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 75 %:

Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF

3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75

% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl.

Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung

Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern

solidarisch.

2.2.3 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Jeker, weist für das Berufungsverfahren einen

Arbeitsaufwand von 43,52 Stunden aus. Der geltend gemachte Aufwand bewegt sich

– auch unter Berücksichtigung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers im Vor-

und erstinstanzlichen Verfahren – an der obersten vertretbaren Grenze. Dazu

kommen 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung. Insgesamt werden somit 49 Stunden

vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 8'820.00, zuzüglich Auslagen

und Mehrwertsteuer von CHF 9'760.65.

Demnach wird die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das

Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 75 %

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF

7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen

Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend

gemacht.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 47 und 187 Ziff. 1 StGB

Art. 1 Abs. 2, 11 und 21 Abs. 1 lit.

f JStG

Art. 41 ff. OR

Art. 3

Abs. 1, 25 Abs. 2, 38, 40 und 44 JStPO

Art. 126,

135, 138 und 422 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Im

vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

2.

A.___

hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am [Datum in 2018],

schuldig gemacht.

3.

Von

einer Strafe wird abgesehen.

4.

A.___

wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz

nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens

verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

5.

A.___

hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent

seit 15. Januar 2018, zu bezahlen.

6.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro

Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.

A.___

hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von

CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts

vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

9.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'572.20 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern

(Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den

Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.

10. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entspr. CHF 7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

11. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,

total CHF 18'390.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ hat unter

solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

12. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00

(exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt:

A.___ unter solidarischer

Haftbarkeit seiner Eltern: ¾

entspr. CHF 1'650.00,

Staat ¼

entspr. CHF 550.00.

Die Kosten der Gutachter

erliegen auf dem Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher