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Entscheid

STBEJ.2024.1

versuchte sexuelle Nötigung

5. November 2024Deutsch69 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Jugendanwaltschaft

des Kantons Solothurn,

Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Sarah Trüb,

beschuldigter Jugendlicher

und Berufungskläger

betreffend versuchte

sexuelle Nötigung

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht am 5. November 2024:

1. Jugendanwältin B.___, für die

Jugendanwaltschaft als Anklägerin

2. A.___, als beschuldigter Jugendlicher und

Berufungskläger

3. Rechtsanwältin Sarah Trüb, als amtliche

Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen

4. C.___, Untersuchungsbeamter

Jugendanwaltschaft, als Zuschauer

5. D.___, Rechtspraktikantin

Jugendanwaltschaft, als Zuschauerin

In Bezug auf den Ablauf

der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des beschuldigten Jugendlichen sowie

in Bezug auf die von der Jugendanwaltschaft und der Verteidigerin des beschuldigten

Jugendlichen vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme), die

schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den

Anträgen und den Plädoyers in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen

folgende Anträge:

Jugendanwältin B.___

für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin:

1.

A.___ sei im Sinne der

Anklageverfügung vom 26. April 2022 schuldig zu sprechen wegen versuchter

sexueller Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021 in [Ort 1], zum Nachteil von E.___.

2.

Auf die Anordnung einer

Schutzmassnahme sei zu verzichten.

3.

A.___ sei mit einem

Freiheitsentzug von 4 Wochen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs mit einer Probezeit von 1 Jahr.

4.

Für den Fall des Vollzugs

der ausgesprochenen Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen

anzurechnen.

5.

Für die Dauer der Probezeit

sei Bewährungshilfe für A.___ anzuordnen, wobei die Bewährungshilfe des Kantons

Solothurn mit deren Durchführung zu beauftragen sei.

6.

Es sei festzustellen, dass

Ziff. 5-7 und 10 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September

2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

7.

Es sei nach richterlichem

Ermessen über die von E.___ gestellten Zivilforderungen zu entscheiden.

8.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung von A.___ durch Rechtsanwältin Sarah Trüb, sowie der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Geraldine Walker,

seien gerichtlich festzusetzen, wobei festzustellen sei, dass die amtliche

Verteidigerin für die Aufwendungen bis 25. Januar 2022 mit Jugendverfügung vom

26. Januar 2022 bereits mit CHF 2' 169.85 entschädigt worden sei. Auf den

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ sei zu verzichten.

9.

A.___ sei ein angemessener

Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Sarah

Trüb für den beschuldigten Jugendlichen und Berufungskläger:

1.

Es sei die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes im Dispositiv festzustellen.

2.

A.___ sei von Schuld und

Strafe vollumfänglich freizusprechen.

Eventualiter sei zufolge der

festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Bestrafung von

A.___ abzusehen und demnach auch auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu

verzichten, unter Anrechnung der Haft.

3.

Die Zivilklage der

Privatklägerin (E.___) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den

Zivilweg zu verweisen.

4.

Die Verfahrenskosten, inkl.

Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu

nehmen.

Eventualiter seien die Verfahrenskosten,

inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich abzuschreiben.

Subeventualiter sei eine reduzierte

Gebühr festzusetzen und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten

abzuschreiben.

5.

Es sei A.___ für den

erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

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Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 17. Oktober 2021, um

01:18 Uhr, ging eine telefonische Meldung einer Drittperson bei der

Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein, welche in der Folge mehrere

Patrouillen zum Ereignisort in der Nähe des [Nachtclubs] in einem

Industriegebiet in [Ort 1] schickte. Vor dem Haupteingang des Clubs traf die

Polizei auf E.___ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie mehrere weitere Personen.

Die Privatklägerin musste von den anwesenden Personen gestützt werden und war

nur begrenzt ansprechbar (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 17.10.2021,

Aktenseite [AS] 403). Sie gab jedoch gegenüber der Polizei an, der Cousin einer

Kollegin habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei jedoch nicht zum

Geschlechtsverkehr gekommen. Die Privatklägerin wurde in der Folge durch die

Sanität ins Universitätsspital Zürich überführt.

Vor Ort wurden durch die Polizei die

beiden Auskunftspersonen F.___ und G.___ mündlich befragt (vgl. Rapport, AS 402

f.).

2. Um 02:50 Uhr wurde der beschuldigte

Jugendliche A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) vor Ort durch die Polizei

vorläufig festgenommen. Ein durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von

0,42 mg/l, was 0,84 Promille entspricht.

3. Ab 04:30 Uhr wurde H.___, die Cousine

des Jugendlichen, durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 476

ff.).

4. Die Privatklägerin wurde auf

Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine

Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und

ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.).

5. Ab 12:58 bzw. 17:46 Uhr wurde der

Jugendliche im Beisein der aufgebotenen Pikett-Verteidigerin durch die Polizei

als Beschuldigter befragt (AS 436 ff., 461 ff.). Zudem wurde er auf Anordnung

der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für

Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.). Im Anschluss an die

Hafteinvernahme durch die Jugendanwältin wurde der Jugendliche am 18. Oktober

2021, um 14:30 Uhr, aus der Haft entlassen (AS 479 ff.). Gleichzeitig wurden

ihm als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für den Kanton Zürich und ein

Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin auferlegt (AS 643 ff.).

6. Am 2. November 2021 fand eine

Einvernahme der Privatklägerin durch die Jugendanwältin unter Gewährung des

Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin statt (AS

491 ff.).

7. Am 4. November 2021 wurde das bis zu

diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich geführte Verfahren zuständigkeitshalber von

der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 771 ff.). Die neu

zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn befragte den Jugendlichen am

25. Januar 2022 im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin zur Sache und zur

Person (AS 173 ff.) und erliess am 26. Januar 2022 eine Jugendverfügung

(Strafbefehl), mit welcher sie den Jugendlichen wegen versuchter sexueller

Nötigung zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe,

verurteilte (AS 004 ff.).

8. Gegen diese Jugendverfügung (Strafbefehl)

erhob der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 1. Februar

2022 Einsprache (AS 066 ff.). In der Folge verfügte die Jugendanwältin am 2.

Februar 2022 die forensische Auswertung der ab den Mobiltelefonen des

Jugendlichen und der Privatklägerin sichergestellten Daten

(AS 063 f.) und befragte am 10. März 2022 die bereits vor Ort durch die

Polizei befragten Auskunftspersonen F.___ und G.___ als Zeugen unter Wahrung

des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin (AS 147

ff., AS 164 ff.). Am 11. April 2022 folgte eine Schlusseinvernahme des

Jugendlichen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin (AS 140 ff.).

9. Mit Anklageverfügung

vom 26. April 2022 (AS 001 ff.) überwies die Jugendanwältin die Akten dem

Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen wegen versuchter

sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

10. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom

23. September 2022 wurden durch das Kantonale Jugendgericht H.___ als Zeugin

sowie die Privatklägerin und der Jugendliche mit audiovisueller Aufzeichnung

befragt (Aktenseiten Kantonales Jugendgericht [ASKJ] 089 ff.). Das Kantonale

Jugendgericht fällte im Anschluss folgendes Urteil (ASKJ 175 ff.):

1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen

Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht (Vorhalt gemäss

Anklageverfügung vom 26. April 2022).

2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von

4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 1 Jahr.

3. A.___ werden 2 Tage Haft an den

Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.

4. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff.

2 hiervor wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe des

Kantons Solothurn wird mit deren Durchführung beauftragt.

5. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei

innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe

(alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die

Gegenstände sind zu vernichten.

6. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider

(Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei

der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).

7. Die durch die Kantonspolizei

Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten

(Geschäfts-Nr. [...]) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu

löschen.

8. A.___ wird verurteilt, E.___

Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die

Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich

vorbehalten.

9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine

Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober

2021, zu bezahlen.

10. Die [Versicherung] wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, wird auf

CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

12. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird auf CHF 12'910.25

(52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90

und CHF 155.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von

CHF 2'169.85 verbleibt eine Restanz von CHF 10'740.40 (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

13. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___

CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates

Solothurn.

11. Mit Eingabe seiner amtlichen

Verteidigerin vom 29. September 2022 meldete der Jugendliche die Berufung an

(ASKJ 166).

12. Nach Zustellung des begründeten

Urteils am 28. Februar 2024 erklärte der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen

Verteidigerin vom 18. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht

[ASB] 002 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch der

versuchten sexuellen Nötigung inkl. Bemessung der Strafe und Bewährungshilfe

(Dispositivziffern 1-4), die Zivilansprüche der Privatklägerin

(Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 11-13).

13. Die Jugendanwaltschaft des Kantons

Solothurn verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2024 auf eine

Anschlussberufung (ASB 012). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtanwältin

Géraldine Walker, verzichtete auf das Stellen von Anträgen (ASB 015 ff.).

14. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde

die amtliche Verteidigung des Jugendlichen durch Rechtsanwältin Sarah Trüb für

das Berufungsverfahren bestätigt (ASB 015).

15. Am 5. November 2024 fand die

Berufungsverhandlung statt.

II.

Anwendbares

Recht und Übergangsbestimmungen

1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die

Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht

weitergezogen werden.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine

besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die

Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des

Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich

in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur

Anwendung gelangen.

2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art.

51 Abs. 1 JStPO.

3. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige

Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem

Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil

nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

4. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO bzw. Art.

51 Abs. 1 JStPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn

der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. Rechtskraft

Das erstinstanzliche Urteil des

Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 ist einzig bezüglich der

Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 5

und 6), der Anordnung der Löschung der auf den sichergestellten Mobiltelefonen

gesicherten Daten (Dispositivziffer 7), der Verweisung der [Versicherung] auf

den Zivilweg (Dispositivziffer 10) sowie bezüglich der Höhe der jeweiligen

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Dispositivziffer 11

teilweise) und der amtlichen Verteidigerin (Dispositivziffer 12 teilweise) in

Rechtskraft erwachsen.

2. Bestrittener Vorhalt

Das Berufungsgericht hat somit folgenden

Vorhalt gemäss Anklageverfügung vom 26. April 2022 (AS 001 ff.), verbunden mit

den entsprechenden Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen, zu

beurteilen:

Versuchte sexuelle Nötigung, Art. 189

Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

Tatort:

[Ort 1], [Adresse], in unmittelbarer Umgebung des Clubs [Nachtclub]

Tatzeit: 17.

Oktober 2021, zwischen 00:20 und 01:18 Uhr

Geschädigt: E.___,

geb. 1. August 2002

Vorgehen:

A.___ und E.___, die sich vorher nicht

kannten, befanden sich am 16. /17. Oktober 2021 beide im Club [Nachtclub] und

trafen dort wegen gemeinsamer Bekannter bzw. Verwandter aufeinander. Während

des Aufenthalts im Club konsumierten beide Alkohol. Nach Mitternacht verliessen

sie zusammen den Club, um an die frische Luft zu gehen. E.___ wurde dabei

aufgrund ihres alkoholisierten Zustands von A.___, der ebenfalls alkoholisiert

war, beim Gehen gestützt. Die Beiden begaben sich via [Strasse] an der [Firma] [Ort

1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wobei A.___ E.___

küsste und zu sich zog. E.___ teilte ihm verbal mit, dass sie dies nicht wolle.

Bei der Wiese fiel die sichtlich alkoholisierte E.___ auf dem Gras hin und A.___

mit ihr mit. Am Boden liegend zog A.___ zweimal die Hose von E.___ herunter,

zumindest um sie gegen ihren Willen im Schambereich zu berühren und damit unter

Gewaltanwendung zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. E.___ zog ihre Hose

jeweils wieder hoch und teilte verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Sie

konnte sich aufgrund ihres alkoholisierten Zustands und der körperlichen

Überlegenheit von A.___ jedoch nicht aus der Situation befreien. Als E.___

lauter zu schreien begann, schlug A.___ sie mit der flachen Hand ins Gesicht.

Daraufhin konnte sich E.___ lösen. A.___ entfernte sich, als sich zwei ihm und E.___

unbekannte Personen genähert hatten, die durch das Schreien von E.___

aufmerksam geworden waren.

Weil E.___ sich schlussendlich doch noch

aus der Situation befreien konnte, ohne dass A.___ die beabsichtigte sexuelle

Handlung vornehmen konnte, blieb es beim Versuch.

IV.

Formelles

1. Verwertbarkeit der Einvernahmen von Auskunftspersonen

Wie bereits vor der Vorinstanz lässt der

Jugendliche auch im Berufungsverfahren einwenden, die Aussagen von G.___, F.___

und H.___ im Rahmen des Polizeirapports seien nicht verwertbar (vgl.

Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit

diesem Einwand in ihrem Urteil (Urteil Vorinstanz Seite [nachfolgend: US] 8 f.)

im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen

und Angaben verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen inkl. Zitierung

der Rechtsprechung kann vollumfänglich verwiesen werden.

Die Angaben von G.___ und F.___ wurden

im Polizeirapport (AS 402) aufgeführt. Es handelte sich dabei um Erstaussagen

bzw. Angaben gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort und nicht um

eine formelle schriftliche Einvernahme. Die Polizei musste sich einen ersten

Überblick über das Geschehen ver­schaffen und nahm von den anwesenden Personen

die entsprechenden Angaben zu den klassischen W-Fragen «Wer? Was? Wann? Wo?

etc.» auf. In dieser Phase bestehen keine Teilnahmerechte. Hinweise darauf,

dass im Polizeirapport etwas nicht korrekt wiedergegeben wäre, gibt es keine.

Der Rapport mit den darin wiedergegebenen Angaben der Auskunftspersonen stellt

demnach grundsätzlich ein verwertbares Beweismittel dar.

F.___ und G.___ wurden zudem am 10. März

2022 jeweils im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme bzw.

Konfrontationseinvernahme durch die zuständige Jugendanwältin ausführlich als

Zeuge bzw. Zeugin befragt. Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und

seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch

gewahrt wurde. Der Konfrontationsanspruch beinhaltet, dass die einvernommene

Person sich in Anwesenheit der beschuldigten Person inhaltlich nochmals zur

Sache äussert, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich

ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die früheren Angaben von der

einvernommenen Person wortwörtlich wiederholt werden. Werden durch diese

Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die

Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Nur

wenn die früheren Aussagen im Wesentlichen lediglich formal bestätigt werden

bzw. keine substanzielle Äusserung zur Sache erfolgt, ist die frühere Befragung

nicht verwertbar (vgl. u.a. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4,

6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E.

1.3.2). Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden

Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des

Fragerechts verzichtet wurde. Die ersten Angaben der Auskunftspersonen

gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort sind damit verwertbar.

Dasselbe gilt auch für die polizeiliche

Einvernahme von H.___ vom 17. Oktober 2021. Die betreffende Einvernahme

fand unmittelbar nach dem Vorfall um 04:03 Uhr statt. Die zuständige

Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen

Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und

erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402). Die Einvernahme von H.___ als

Auskunftsperson erfolgte damit noch im Stadium des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens, in welchem keine Teilnahmerechte existieren. H.___ ist

zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals als Zeugin

befragt worden und hat sich frei und eingehend zur Sache geäussert. Seitens des

Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen

Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Einvernahme vom 17. Oktober 2021 ist

folglich verwertbar.

2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen

der körperlichen Untersuchung

Der Jugendliche lässt – wie bereits im

erstinstanzlichen Verfahren – einwenden, die von ihm gemachten Angaben im

Rahmen der körperlichen Untersuchung seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar,

da die untersuchende Person die Belehrung betreffend sein Aussage- und

Mitwirkungsrecht unterlassen habe (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024,

S. 4 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich bei einer durch die

Verfahrensleitung angeordneten körperlichen Untersuchung um eine gesetzlich

vorgesehene Zwangsmassnahme (Art. 249 ff. StPO) handelt, der sich eine

beschuldigte Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO zu unterziehen hat und bezüglich

derer kein Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht. Die körperliche Untersuchung

fand am 17. Oktober 2021 um 20:20 Uhr und damit nach den beiden polizeilichen

Einvernahmen um 12:58 Uhr sowie um 17:46 Uhr statt. Im Rahmen der beiden

polizeilichen Einvernahmen wurde der Jugendliche in Anwesenheit seiner

Verteidigerin im Detail über seine Rechte belehrt. Zudem fand im Vorfeld ein

Instruktionsgespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin statt. Der

Jugendliche war also bereits mehrfach über seine Rechte aufgeklärt worden, als

die körperliche Untersuchung vorgenommen wurde. In Kenntnis dieser Rechte

äusserte er sich freiwillig und legte seine Sicht des Geschehens dar

(insbesondere in Zusammenhang mit einem Sturz, einer Hautabschürfung am linken

Oberschenkel und einem Faustschlag gegen den Hinterkopf). Eine eigentliche

Befragung fand indes nicht statt. Zudem ist festzuhalten, dass sich die relevanten

Erkenntnisse aus der körperlichen Untersuchung nicht aus den dortigen Angaben

des Jugendlichen ergeben. Das fragliche Gutachten über die körperliche

Untersuchung des Jugendlichen – inklusive seiner Angaben – ist damit

uneingeschränkt verwertbar.

V.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann

absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Mög­lich­keit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.

November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5).

Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen

sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen

– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver

Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,

S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011

S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier

[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, entt.schten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2. Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechts­mittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechts­mittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel­instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82

StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Strittiger Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die

Privatklägerin und der Jugendliche sich am späteren Abend des 16. Oktober 2021

(bzw. in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021) im [Nachtclub] aufhielten.

Sie hatten einander zuvor nicht gekannt. Der Jugendliche war über das

Wochenende mit seiner Familie bei der Familie seiner Cou­sine zu Besuch. Er

fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen. Die

Privatklägerin kam mit zwei Kolleginnen zum Club und traf sich dort mit H.___, der

Cousine des Jugendlichen. Auf dem Parkplatz kam es dabei zu einem kurzen ersten

Begrüssungskontakt zwischen der Privatklägerin und dem Jugendlichen (AS 441 f.,

446 f., 174, 469, 493, 495; ASKJ 090). Nach erfolgtem Einlass in den Club fand

die Kolleginnengruppe keinen freien Tisch bzw. keine Lounge. Der Jugendliche

bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem

von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die

Kolleginnengruppe dazugesellte. In der Folge hielten sich die Privatklägerin

und der Jugendliche, wie auch die weiteren Personen, im Club auf, tanzten und

tranken Alkohol (AS 446 ff., 175, 469, 495 f.; ASKJ 109, 090, 094). Die

Privatklägerin war nach Mitternacht relativ stark alkoholisiert. Sie hatte

Mühe, sich selbstständig auf den Beinen zu halten und zeitweise war ihr

schwindlig. H.___ schlug vor, mit der Privatklägerin an die frische Luft zu

gehen. Der Jugendliche ging mit der Privatklägerin voraus und stützte sie beim

Gehen, H.___ und die weitere Kollegin I.___ folgten nach, beim Hinausgehen

verlor man sich aber offenbar aus den Augen. Draussen angekommen, begab sich

der Jugendliche mit der Privatklägerin, die er nach wie vor stützte, via [Strasse]

an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten

Wegs, wo es u.a. Parkplätze hatte (AS 442, 452, 483, 175, 469, 472, 476, 496 f., 501; ASKJ 109,

090 f., 097; Pläne AS 459, 188, ASKJ 119).

Hinsichtlich der Gründe für die örtliche

Verschiebung und der weiteren Begebenheiten liegen voneinander abweichende

Angaben der beiden Direktbeteiligten vor. Der angeklagte Sachverhalt ist damit

bestritten und zu beweisen.

2.3 Objektive Beweismittel

Unmittelbare und direkte objektive

Beweismittel für die dem Jugendlichen vorgeworfene und von diesem bestrittene

Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär

anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen.

Ergänzend liegen jedoch verschiedene objektive Beweismittel wie die Auswertung

der Mobiltelefone der Beteiligten, die körperliche Untersuchung und Analyse des

Blutalkoholgehalts, die Sicherung von DNA-Spuren sowie die fotografische

Dokumentation der Örtlichkeiten vor. Auch wenn diese Beweismittel für sich

alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich

gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt.

2.4 Subjektive Beweismittel

2.4.1 Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde im vorliegenden

Verfahren insgesamt drei Mal befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme fand

am 17. Oktober 2021 um 07:27 Uhr – also wenige Stunden nach dem Vorfall – statt

(AS 469 ff.). Am 2. November 2021 wurde die Privatklägerin von der

Jugendanwältin des Kantons Zürich ein weiteres Mal befragt (AS 491 ff.). Die

Vorinstanz befragte die Privatklägerin zudem im Rahmen der Hauptverhandlung vom

23. September 2022 (ASKJ 104 ff.).

Zusammengefasst ergibt sich aus den

Aussagen der Privatklägerin folgender Ablauf der Geschehnisse (vgl. US 16 f.): Sie

und der Jugendliche seien, als sie draussen angekommen seien, zunächst etwas

von den Leuten, die dort am Anstehen gewesen seien, weg- und von dort dann noch

etwas nach hinten gegangen. Sie selbst habe da zum Club zurückgehen wollen. Der

Jugendliche habe ihr gesagt, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er hätte mit

diesen geschrieben. Er habe sie dann immer weiter nach hinten gezogen. Sie habe

ihn weggestossen, weil er immer zu ihr hingekommen sei; er habe sie dann fest

zu sich gezogen und habe sie geküsst, auch auf den Hals. Sie sei immer so von

ihm weggegangen und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen, sie wolle dies

nicht und wisse, was er am machen sei. Dann sei dort hinten diese Wiese

gewesen. Die Wiese sei hinauf- und wieder hinuntergegangen, dort sei sie

hinuntergefallen; sie habe High Heels getragen. Dann habe er versucht, ihre

Hose auszuziehen. Er habe die Hose bis zu ihren Knien hinuntergezogen und sie

habe sie wieder hochgezogen. Sie habe ihm dabei gesagt, dass sie das nicht

wolle. Er habe versucht, sie zu küssen und an den Hals zu kommen (mit dem

Mund). Sie habe sich gegen ihn gewehrt, habe ihn weggestossen. Sie habe auch

geschrien. Dann habe sie weggehen können und sei nochmals hingefallen. Er habe

nochmals ihre Hose hinuntergezogen; sie habe ihn weggestossen und habe die Hose

wieder hochgezogen. Sie habe geschrien. Sie sei dann von ihm weggerannt und

habe wieder geschrien. Andere Personen seien auf sie aufmerksam geworden und zu

ihr gekommen und sie habe sich hingesetzt; er sei da gleich weggegangen. Er

habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen und geschrien habe, auch «eine Flättere»

(Ohrfeige) gegeben. Er habe zudem wiederholt gesagt, sie solle warten, ihre

Kolleginnen kämen bald. Die Frauen, die zu ihr gekommen seien, hätten Fragen

gestellt. Sie habe erzählt, was vorgefallen sei. Später sei sie dann zur

Strasse gebracht worden, dort sei die Ambulanz gekommen (AS 469 ff., 494 ff., ASKJ 109

ff.; Plan ASKJ 119).

Die Vorinstanz hat in ihrem

schriftlichen Urteil die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin

sehr ausführlich und eingehend dargelegt und gewürdigt (vgl. US 18-30), worauf

vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat die Aussagen zudem auch auf

geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder

anderen Beweismitteln hin geprüft. Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum

Ergebnis gelangt, dass in den Ausführungen der Privatklägerin ein quantitativer

Detailreichtum und weitere Realkennzeichen auszumachen seien, so insbesondere

eine logische Konsistenz, räumlich-zeitliche Verknüpfungen,

Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge (vgl. US 29). Die Angaben erschienen in der Gesamtschau

stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend; zudem

zeige die Aussageweise, dass die Privatklägerin sich nicht strategisch

verhalten habe. Dies alles spreche gegen die Lügenhypothese und lasse

stattdessen auf einen Erlebnisbezug der Aussagen schliessen.

Den Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt

beizupflichten. So erweisen sich insbesondere bereits die Aussagen der

Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme (AS 469 ff.) wenige

Stunden nach dem Vorfall als in sich stimmig. Soweit in dieser Einvernahme teilweise

etwas unpräzise Angaben in Bezug auf die Häufigkeit einzelner Handlungen

(«immer wieder») enthalten sind, dürfte dies in der Tat in erster Linie dem

noch gegebenen Alkoholeinfluss und der Aufregung geschuldet gewesen sein.

Effektive Widersprüche in der Schilderung des Tatablaufs sind hingegen nicht

auszumachen. Dies bestätigte sich insbesondere in der zweiten Einvernahme bei

der Jugendanwaltschaft, in welcher die Privatklägerin sehr konkrete Angaben

machte, indem sie von einer Ohrfeige und von zweimaligem Hinunterziehen der

Hose sowie von zweimaligem Hinfallen sprach (AS 496 ff.) – nota bene

Präzisierungen, welche sich zugunsten des Jugendlichen auswirken. Entgegen der

Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in

dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw.

Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat. Die

Privatklägerin schilderte vielmehr im freien Bericht erneut den gesamten Ablauf

und erwähnte ohne Nachfrage die Ohrfeige und das zweimalige Hinunterziehen der

Hosen sowie ein zweimaliges Umfallen. Die Privatklägerin machte entsprechend

auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang

anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose,

Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist. Die Privatklägerin machte

indes auch von sich aus ausführliche Angaben zum «erweiterten Kerngeschehen»,

welches den gesamten Zeitraum ab Verlassen des Clubs bis zum Auffinden durch

die beiden Auskunftspersonen beinhaltet. Die Privatklägerin schildert in

sämtlichen Einvernahmen inhaltsgleich detailliert und mit räumlich-zeitlicher

Verknüpfung, wie es dazu kam, dass sie überhaupt mit dem Jugendlichen nach

draussen ging, wie sich im Anschluss das Fortbewegen weg vom Club gestaltete,

was sich im Bereich der Wiese abspielte und wie es schliesslich dazu kam, dass

andere Personen auf sie aufmerksam wurden. Zudem schildert die Privatklägerin

detailliert Gespräche zwischen ihr und dem Jugendlichen, welche nachvollziehbar

aufzeigen, dass sie selber kein gutes Gefühl hatte und zurück zum Club wollte

(«Dann lief ich immer so weg von ihm und sagte laut, dass er mich nicht

anlangen soll, dass ich dies nicht will und dass ich weiss, was er am Machen

ist.», AS 496 ff.), während der Jugendliche mit ihr offensichtlich weiter

weg vom Club gehen wollte und ihr gegenüber wahrheitswidrig angab, dass ihre

Kolleginnen kommen würden, er habe ihnen den Standort geschickt. Den Aussagen

ist aber auch klar zu entnehmen, dass die Privatklägerin es offenlegte, wenn

sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war (vgl. Beispiele US 22). Weiter

ist festzuhalten, dass sich Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der

zweiten Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft in ihre ersten Aussagen

einfügen lassen, ohne dass es zu Widersprüchen oder unplausiblen Ergebnissen

käme. Ergänzende Fragen konnte die Privatklägerin jeweils ebenfalls

nachvollziehbar und ohne Widersprüche entstehen zu lassen beantworten. Mit der

Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu

werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin

oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar. Zudem ist auch

nirgends ein Motiv für eine absichtliche Falschbezichtigung des Jugendlichen

bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens auszumachen.

Die Vorinstanz hat sich zudem eingehend

mit diversen Einwendungen des Jugendlichen zu den Aussagen der Privatklägerin

befasst und diese allesamt verworfen (vgl. US 24 ff.). Den entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So ist insbesondere der Einwand

nicht ansatzweise plausibel, die Privatklägerin habe wahrheitswidrig einen

Angriff auf ihre sexuelle Integrität geltend gemacht, um aufgrund des

kulturellen Hintergrunds mögliche Konsequenzen zu Hause wegen des Clubbesuchs

und des Alkoholkonsums abmildern zu können. Die Privatklägerin legte vielmehr

grossen Wert darauf, dass ihre Eltern von allem nichts erfahren (ASKJ 107). Aktenwidrig

ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die

Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto

eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet. Das Gegenteil ist der

Fall: Die Privatklägerin hat die Personen F.___ und G.___ bezeichnet, wobei

diese bekanntlich der Polizei von Anfang an bekannt waren (AS 628 ff., AS 402

f.). Offensichtlich ist zudem, dass irgendwelche Äusserungen von Polizeibeamten

oder Handnotizen der diensthabenden Jugendanwältin noch während des laufenden

Polizeieinsatzes bzw. unmittelbar danach nicht geeignet sind, spätere

detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen der Privatklägerin

in mehreren schriftlichen Einvernahmen in Frage zu stellen. Wie die Vor­instanz

korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die

Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts

abgesprochen haben könnte. Was die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der

Privatklägerin in Bezug auf das Schreien angeht, ist zum einen festzuhalten,

dass zwischen Schreien, lautem «Brüelen» und lautem Weinen im Rahmen einer

nachträglichen Schilderung durch verschiedene Personen eine Differenzierung

schwierig erscheint. Fakt ist andererseits, dass es just die Wort- und

Lautäusserungen der Privatklägerin waren, welche G.___ und F.___ auf die

Privatklägerin aufmerksam werden liessen. Beide sagten bereits vor Ort

gegenüber der Polizei übereinstimmend aus, sei hätten das «Geschrei» von einer

Frau gehört (AS 402 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern leicht abweichende

Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen Einfluss auf deren

grundsätzliche Glaubhaftigkeit haben sollten. Dasselbe gilt für die weiteren

angeblichen Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin. Es kann dazu

vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz

verwiesen werden (US 26 - 28). Abschliessend ist festzuhalten, dass

insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___ die Angaben der Privatklägerin

bestätigen: Sie hielt sich auf dem bezeichneten Wiesenstück auf, schrie, dass

eine andere Person aufhören solle, sie wolle das nicht, worauf sich eine

männliche Person entfernte, welche wie der Jugendliche einen weissen Pullover

und ein schwarzes Gilet trug; die Privatklägerin selber war bei ihrem Auffinden

völlig aufgelöst. Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die

beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von

einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals

gerade Geschehenen überhaupt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die

Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nicht von Fremden angefasst werden

wollte, auch wenn diese ihr nur helfen wollten.

Schliesslich konnte am Hals der

Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA

des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.). Hierzu ist indes anzumerken, dass der

Jugendliche die Privatklägerin bereits beim Verlassen des Clubs stützen musste

und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann und unter welchen

Umständen die Spur an den Hals der Privatklägerin gelangte.

Zusammenfassend ist der Schluss zu

ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne

realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind. Dies hat umso mehr zu

gelten, als keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ausmachbar sind und

die Aussagen punktuell durch die Angaben von G.___ und F.___ sowie das

Gutachten über die körperliche Untersuchung gestützt werden.

2.4.2 Aussagen des Jugendlichen

Der Jugendliche wurde im vorliegenden

Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Die erste polizeiliche

Einvernahme zur Sache fand am 17. Oktober 2021 um 12:58 Uhr – also einige

Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 436 ff.). Gleichentags um 18:36 Uhr fand

eine polizeiliche Befragung zur Person statt. Am 18. Oktober 2021 fand die

Hafteinvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur statt (AS 479 ff.). Am

25. Januar 2022 wurde der Jugendliche durch die neu zuständige Jugendanwältin

des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person befragt (AS 173 ff.). Am 11.

April 2022 erfolgte eine erneute Befragung durch die Jugendanwältin des Kantons

Solothurn zur Sache und zur Person (AS 140 ff.). Die Vorinstanz befragte den

Jugendlichen zudem im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er dort nur Fragen zur

Person beantworten wollte (ASKJ 120 ff.; Erklärung amtliche Verteidigerin Zeile

16 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab

der Jugendliche zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe und

keine Aussagen machen möchte. Auf Vorhalt, wonach die Rechtsmedizin keine von

einem Schlag auf den Hinterkopf herrührenden Verletzungen habe feststellen

können, gab er an, dass er Verletzungen am Hinterkopf gehabt habe, wollte dann

aber keine weiteren Aussagen machen. In Bezug auf die vorgehaltenen Angaben der

Auskunftspersonen betreffend Kleidung der weglaufenden Person gab der

Jugendliche an, er habe ein weisses Oberteil und ein schwarzes Gilet getragen,

aber das würden viele Leute tragen, es hätte auch jemand anderes dies tragen

können, nicht nur er. Auf Vorhalt der festgestellten DNA-Spuren am Hals der

Privatklägerin gab der Jugendliche an, dass es sein könnte, dass er sie beim

Reden im Club ein bisschen angespuckt habe oder so. Auf Vorhalt der

Chatmitteilungen, wonach er «noch eine bumsen» möchte und er «diese Türkin»

wolle, gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er habe mit seiner Cousine

öfters aus Spass solche Sprüche gemacht, aber dass er das vorgehabt hätte, sei

nicht so. Er wisse nicht mehr, ob mit der Türkin die Privatklägerin gemeint

gewesen sei. Nach einem kurzen Unterbruch zwecks Besprechung mit seiner

Verteidigerin, gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er keine Aussagen mehr

machen möchte, er wolle nichts dazu sagen.

Zusammengefasst ergibt sich aus den

Aussagen des Jugendlichen folgender Ablauf (vgl. US 17 f.): Nachdem sie

draussen gewesen seien, seien sie spazieren gegangen. Die Privatklägerin habe

nach hinten gehen wollen, damit man sie in ihrem alkoholisierten Zustand nicht

sehe. Sie habe fast nicht stehen können, er habe sie stützen müssen. Weiter

hinten beim Parkplatz und der Wiese habe sie ins Gras sitzen wollen. Auf seinen

Hinweis hin, dass so die Kleider grün würden, habe sie versucht, sich dort auf

den Randstein zu setzen. Sie sei dann mit einem Bein ins Gras getreten und sie

seien ca. 1,5 Meter den Abhang hinuntergerutscht. Er habe sich dabei die Wunde

am Bein zugezogen und zudem kleine Schnittwunden. Als er aufgestanden sei, habe

er sie zum Sitzen bringen wollen. Beim Randstein oben habe ein BMW mit

albanischen Nummernschildern gestanden. Zwei Männer seien ausgestiegen und

einer der Männer habe zu ihm gesagt, sie würden die Privatklägerin mitnehmen.

Er habe sie nicht mitgehen lassen wollen. Der Mann sei zu ihm gekommen und

hässig geworden. Dieser habe versucht, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen,

aber er sei ausgewichen. Er habe dann von hinten irgendetwas bzw. einen Schlag

bekommen und sei ohnmächtig geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er

aufgestanden und habe sich umgeschaut. Die Privatklägerin habe er nicht mehr

gesehen und der BMW sei auch nicht mehr dort gewesen. Er habe dann seiner

Cousine ein Video sowie Sprach- und Textnachrichten geschickt, dass er nicht

wisse, wo die Privatklägerin sei, sie sei mitgenommen worden. Weiter vorne habe

er sich übergeben müssen. Andere Personen hätten ihm dann geholfen und seien

mit ihm die Strasse nach vorne gelaufen, wo er seinen Kollegen J.___ mit zwei

Kolleginnen getroffen habe. Sie seien dann die Treppe beim Club hochgegangen,

wo er erneut habe erbrechen müssen. Später sei er zur vor Ort anwesenden

Polizei gegangen. Er sei der Privatklägerin nur insofern körperlich

nahegekommen, als er sie habe halten müssen. Sie müsse ihn mit jemandem

verwechseln, sie habe ja auch auf jemanden gewartet (AS 442 ff., 480 ff.,

175 ff., Pläne AS 459, 188).

Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil

ebenfalls festhält (US 30), wirken die Aussagen des Jugendlichen auf den ersten

Blick konstant. Allerdings beinhalten sie zahlreiche Unstimmigkeiten,

Widersprüche und nicht nachvollziehbare bzw. tatsachenwidrige Schilderungen. Die

Vorinstanz hat diese in ihrem Urteil auf den Seiten 30 bis 39 sehr ausführlich

und überzeugend aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits

die Aussagen des Jugendlichen zu den aufgesuchten Örtlichkeiten nach Verlassen

des Clubs wecken erste Zweifel. So ist an der von ihm bezeichneten Stelle bei

den Parkplätzen mit dem Randstein kein eigentlicher Abhang vorhanden, den man

hinunterrutschen bzw. -rollen könnte, wie dies der Jugendliche ausgesagt hat

(AS 442 f., 483). Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen

Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und

den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im

Sinne eines eigentlichen Abhangs. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend,

ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um-

und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter

runtergefallen sind. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll sich das

Hinfallen denn auch nicht genau an dieser Stelle ereignet haben, sondern einige

Meter weiter rechts vorbei an dem mit hellen Wänden eingekleideten

Autounterstand auf der Rückseite der [Firma] [Ort 1] (ASKJ 119). Dies deckt

sich im Übrigen auch mit dem Ort, an welchem die Privatklägerin durch G.___ und

F.___ aufgefunden wurde (AS 168, 171). Dieser Ort unterscheidet sich jedoch vom

Ort, an welchem der Jugendliche gemäss seinen Angaben der Privatklägerin

vorgeschlagen haben will, sich auf den Randstein zu setzen, während dort

gleichzeitig auch ein BMW [Modell] mit albanischen Kontrollschildern gestanden

haben soll, aus welchem dann die beiden Männer ausgestiegen sein sollen (AS

443). Auch die Schilderungen des Jugendlichen im Zusammenhang mit diesem BMW

und seinen Insassen wirken alles andere als glaubhaft. So gibt er an, er habe

nach einem ersten Faustschlag, dem er habe ausweichen können, einen Schlag auf

den Hinterkopf bekommen, der zu einer Ohnmacht geführt habe (AS 443). Im Rahmen

der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin konnten

jedoch keinerlei Verletzungen oder Spuren festgestellt werden, welche sich mit

einem solchen Schlag vereinbaren liessen (ASKJ 017 ff.). Weitere von ihm

angegebene Verletzungen bzw. Spuren an einzelnen Körperstellen können zudem

nicht vom Ereigniszeitpunkt stammen bzw. haben einen anderen Ursprung (ASKJ 020

f.). Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern

angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten. Dazu kommt, dass der

Jugendliche nach dem Geschehen gegenüber seiner Cousine diesen angeblichen

Angriff, welcher immerhin zu einer Ohnmacht geführt haben soll, in etlichen

Text- und Sprachnachrichten mit keinem Wort erwähnte (vgl. Ausführungen US 32).

Die Cousine erfuhr davon gemäss ihren Aussagen vor der Vorinstanz erst am

folgenden Tag vom Vater des Jugendlichen (ASKJ 092). In einer

Sprachnachricht an seine Cousine um 00:56:05 Uhr sagt der Jugendliche zudem,

der Mann habe gesagt, er nehme sie, es sei besser, weil er… – er (der

Jugendliche) habe gesagt, ok, er (der Mann) solle sie nehmen, aber er solle auf

sie aufpassen (AS 375, US 33). Diese Schilderung eines einvernehmlichen Ablaufs

steht in direktem Widerspruch zu den späteren Aussagen gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden, wonach er niedergeschlagen und die Privatklägerin von

den Männern sozusagen «entführt» worden sei. Zusammenfassend ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die ganze Geschichte mit

den zwei Männern im BMW mit den albanischen Kontrollschildern völlig

unglaubhaft erscheint und in direktem Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von

weiteren Beteiligten und sachlichen Beweismitteln wie Sprachnachrichten oder

den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung steht. Als ebenso unglaubhaft

erscheinen die Aussagen des Jugendlichen, wonach er sich, nachdem er aus der

Ohnmacht wieder zu sich gekommen sei, zurück zum Club begeben und sich in der

Folge bei der dortigen Treppe aufgehalten habe, bis er draussen zur Polizei gegangen

sei (AS 176). Aufgrund der absolut glaubhaften Aussagen seiner Cousine (AS 476,

ASKJ 091, 097 ff.) und auch eines Selfie-Bildes (AS 316) kann vielmehr als

erstellt gelten, dass er sich nach dem Ereignis wieder im Club aufgehalten hat,

bis eine Kollegin die Cousine angerufen und mitgeteilt hat, sie sollen

rauskommen, die Polizei sei hier. Die Aussagen des Jugendlichen lassen sich

auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf, der durch die Aussagen der beiden Zeugen G.___

und F.___ bestätigt wird, in Einklang bringen: Sie schilderten, sie hätten

jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden

sodann sie die aufgelöste Privat­klägerin auf. Wann sich die behauptete

«Entführung» abgespielt haben sollte, erschliesst sich in keiner Weise. Es gibt

keinerlei Indizien, dass die Privatklägerin zu irgendeiner Zeit um den Vorfall

herum weg gewesen wäre, im Gegenteil, sie wurde ja durch die beiden Zeugen

aufgefunden.

Grundsätzlich ins Bild passen zudem

verschiedene Äusserungen des Jugendlichen in Chats und Textnachrichten am

gleichen Abend. So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub],

was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.). Seiner Cousine

schrieb er zudem zweimal, er wolle diese Türkin (AS 310 f.). Diese Äusserungen

zeigen klar, dass sich der Jugendliche an diesem Abend gedanklich mit

Geschlechtsverkehr und der Privatklägerin befasste, und er offenbar auch das

Bedürfnis hatte, diese Gedanken mit Dritten zu teilen. Ein sexuelles Interesse

an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu

bejahen.

Klar widerlegt ist im Übrigen, dass es

sich bei den beiden Männern, welche angeblich zum Ereigniszeitpunkt mit einem

BMW mit albanischen Kontrollschildern vor Ort gewesen sein sollen, um den

Bekannten der Privatklägerin, K.___, und dessen Kollegen L.___ gehandelt haben

könnte. Die Beiden waren um 00:32 Uhr nachweislich noch am Testen im

Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen, wie sich aus einem an die

Privatklägerin geschickten Foto ergibt (AS 350 ff.). Plausibel erscheint indes

vor diesem Hintergrund und der erwähnten Angaben bzw. Sprachnachricht des

Jugendlichen, dass die Cousine vorderhand nicht weiter beunruhigt war ob der

Abwesenheit der Privatklägerin – was angesichts der Version des Niederschlagens

und der anschliessenden Entführung durch die zwei Albaner mit dem BMW mit

Sicherheit der Fall gewesen wäre – , sondern dass sie im Club weitergefeiert

hat – nota bene zusammen mit dem Jugendlichen –, in der Annahme, die

Geschädigte sei mit ihren beiden Kollegen mitgegangen.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Version des Jugendlichen angesichts der zahlreichen

Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie der Behauptungen, welche sich mit

objektiven Beweismitteln widerlegen lassen, völlig unglaubhaft ist.

2.4.3 Aussagen weiterer Personen

Für die Aussagen der im vorliegenden

Verfahren als Zeugen befragten G.___, F.___ und H.___ wird auf die

entsprechenden Einvernahmen in den Akten verwiesen. Soweit relevant, wurden

ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt.

2.5 Fazit

Als Beweisergebnis ist demnach

festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

abgestellt werden kann. Diese werden zusätzlich durch weitere Beweismittel bzw.

Indizien – insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___, aber auch die

Mobiltelefonauswertungen und die Ergebnisse der körper­lichen Untersuchungen –

gestützt. Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die

Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Der auf den

Angaben der Privatklägerin basierende Anklagesachverhalt kann damit grundsätzlich

als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu

legen.

VI.

Rechtliche

Würdigung

1. Vorab ist festzuhalten, dass

lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die

Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch

Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot

gilt.

2. Anwendbares Recht

2.1 Die Straftatbestände der sexuellen

Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der

auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige

Änderungen erfahren.

2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 17.

Oktober 2021 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung

gelangt.

2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch

nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse

festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere

Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,

sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.2.2 Die sexuelle Nötigung im Sinne des

alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt.

Die Sanktion nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB:

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) entspricht der Sanktion der

sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis

zu zehn Jahren oder Geldstrafe).

Da der Beschuldigte versucht hat, die

Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, worauf

zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den

Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur

Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

3. Die Vorinstanz hat die einzelnen

Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB wie

auch des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt

(US 40 f.). Darauf kann verwiesen werden.

4. Subsumtion

Nach dem Beweisergebnis ist erstellt,

dass der Jugendliche der am Boden liegenden, körperlich unterlegenen und

ausserdem stark alkoholisierten Privatklägerin zweimal gewaltsam die Hosen bis

zu den Knien hinunterzog. Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die

Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und

durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht

einverstanden war. Bereits im Vorfeld hatte die Privatklägerin auf dem Weg nach

dem Verlassen des Clubs die sexuellen Annäherungsversuche des Jugendlichen

verbal und körperlich abgewiesen. Sie wehrte sich gegen das Hinunterziehen der

Hosen verbal durch Schreien und physisch durch Wegstossen und Abwehren der

Hände, was dazu führte, dass der Jugendliche ihr eine Ohrfeige gab –

offensichtlich mit dem Ziel, ihre Gegenwehr zu bremsen und das Erregen von

Aufmerksamkeit durch die Schreie zu verhindern. Das Ziel des zweimaligen

Herunterziehens der Hose gegen den ausdrücklichen Willen der körperlich unterlegenen

Privatklägerin kann dabei nur gewesen sein, sich Zugang zu ihrem Intimbereich zu

verschaffen und sie dort mindestens berühren zu wollen. Dabei hätte es sich

zweifellos um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ge­handelt

(vgl. Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa 2021, Art. 189 N 8). Ebenso

erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in

der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt. Klar erkennbar war für den

Jugendlichen aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die

Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Der Jugendliche

versuchte gleichwohl, seine beabsichtigten Handlungen weiterzuführen, was ihm

letztlich aber nicht gelang, weil die Privatklägerin sich lösen und aufstehen

konnte und in der Folge andere Personen auf sich aufmerksam machte. Die

subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich

erfüllt. In objektiver Hinsicht kam es aufgrund der erfolgreichen Abwehr jedoch

nicht zur Duldung einer sexuellen Handlung. Es liegt daher ein Versuch im Sinne

von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

Der Jugendliche hat sich der versuchten

sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB schuldig gemacht.

VII.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG

die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor

Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem

anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

1.2 Gemäss Art. 10 JStG ordnet die

urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an,

wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die

Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen

Behandlung bedarf – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder

nicht.

1.3 Nach Art. 11 JStG verhängt die

urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige

Rechtsfolge eine Strafe, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das

Jugendstrafrecht kennt als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche

Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) sowie den Freiheitsentzug

(Art. 25 JStG). Mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann

ein Jugendlicher bestraft werden, der nach der Vollendung des 15. Altersjahres

ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 Abs. 1 JStG).

Gemäss Art. 35 JStG schiebt die

urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder

eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf,

soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den Aufschub

von Strafen gelten die Art. 29 bis 31 JStG sinngemäss. Gemäss Art. 29 JStG

beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Zudem

können Weisungen erteilt und eine begleitende Bewährungshilfe angeordnet

werden.

1.4 Bei der Strafzumessung im

Jugendstrafrecht darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das

Verschulden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b

JStG i.V.m. Art. 47 StGB); dieses soll aber nicht das entscheidende Kriterium

sein. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung und Besserung. Die Strafe

muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst

werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder

schädlich auswirkt. Die Wahl der Sanktion beurteilt sich nach dem, was im

Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint. Dies wiederum

beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild und Erziehungszustand. Die

Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern

verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut,

Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014 S. 351,

mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

Hauptziel des

Jugendstrafrechts ist die Legalbewährung durch Ausfällung einer erzieherisch

ausgerichteten Sanktion. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte

Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen. Zusätzlich ist nach Abs. 2

der Bestimmung den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der

Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen der Wahl

der Sanktion fallen u.a. folgende Faktoren als zu berücksichtigende Punkte in

Betracht: das Alter, die familiären Verhältnisse, die geistige Reife, die

körperliche Verfassung, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, gezeigte Reue, eine

Einlassung auf den Tatvorwurf, die Wirkung einer gleichzeitig anzuordnenden

Schutzmassnahme, die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit und die

sozialen Perspektiven in der Zukunft. Insbesondere ist auch einer positiven

Entwicklung des Jugendlichen seit der Tatbegehung Rechnung zu tragen. Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung ist danach zu fragen, mit welcher Strafe sich

zukünftige Taten vermeiden lassen. Doch hat auch das Jugendstrafrecht die

Aufgabe, Werte und Normen zu schützen. Das Verschulden des Jugendlichen ist

daher bei der Strafwahl ebenfalls mitzuberücksichtigen. Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Strafen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die den Jugendlichen am wenigsten hart

trifft. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, die für den Jugendlichen geeignetste

Sanktion anzuordnen. Der Richter hat demnach den Nutzen jeder Strafe im

Hinblick auf die künftige Legalbewährung des Jugendlichen kritisch zu

überprüfen. Lassen weder eine Busse noch eine persönliche Leistung eine

positive Reaktion des Jugendlichen erwarten, kann bei Verbrechen oder Vergehen

die eingriffsschwerste Sanktion des Freiheitsentzugs angeordnet werden (vgl.

Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 351 bis 353).

Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist das

methodische Vorgehen bei der Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht nach Art.

47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Das Verschulden, das die

Komponenten Schwere der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, Verwerflichkeit

des Handelns, Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der

Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (Tatkomponenten) aufweist, dient als

Bemessungsansatz, wobei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und

die Wirkung der Strafe (Täterkomponenten) zu berücksichtigen sind. Der

Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht

ausser Acht gelassen werden. Abschliessend ist stets zu prüfen, ob die Strafe

in einem vernünftigen Verhältnis zum Erziehungsziel steht (vgl. Tabea

Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 353).

1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in

das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das

Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem

von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der

Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je

näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche

Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des

Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Was die Schwere der

Rechtsgutsverletzung angeht, ist festzuhalten, dass – ausgehend von einer

vollendeten Tatbegehung – Berührungen im Intimbereich nicht als lediglich

leicht einzustufende sexuelle Handlungen betrachtet werden können. Der

Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und

Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen

Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre

Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.). Der

Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin

herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und

verbalen Widerstand. Auch wenn deutlich stärkere Nötigungshandlungen denkbar

wären, so ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns doch eine gewisse

Hartnäckigkeit im Vorgehen zu erkennen – dies hat umso mehr zu gelten, als der

Jugendliche bereits auf dem Weg zum späteren Ereignisort mehrfach versuchte,

sich der Privatklägerin in sexueller Absicht zu nähern, von dieser aber jeweils

abgewiesen wurde. Letztlich liess er nur von der Privatklägerin ab, weil es

dieser gelang, wieder auf die Beine zu kommen und auf sich aufmerksam zu

machen. Der Jugendliche handelte zweifelsohne mit direktem Vorsatz, wobei

aufgrund der vorgängigen Textnachrichten an seine Cousine auch nicht einfach

von einem spontanen Tatentschluss unter Alkoholeinfluss auszugehen ist.

Vielmehr hatte er offensichtlich bereits im Club ein Auge auf die

Privatklägerin geworfen und ging in der Folge mit der alkoholisierten

Privatklägerin nicht bloss «an die frische Luft», sondern geleitete sie gezielt

weg vom Club in einen abgelegenen, dunklen Bereich und bedrängte sie bereits

auf dem Weg dorthin. Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen

Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu

berücksichtigen. Der Jugendliche stand zum Tatzeitpunkt überdies wenige Tage

vor dem Übertritt ins Erwachsenenalter bzw. die Volljährigkeit, weshalb von ihm

zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Lage ist, sich einer Frau gegenüber

mit dem angezeigten Respekt zu verhalten. Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit

später begangen, wäre er nach Erwachsenen­strafrecht mit ungleich härteren

Konsequenzen konfrontiert gewesen. In Anbetracht der gesamten denkbaren

Bandbreite der Handlungen, welche den Tatbestand der sexuellen Nötigung

erfüllen, ist vorliegend objektiv noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

Unter diesen Voraussetzungen erscheint das von der Vorinstanz – ausgehend von

einer vollendeten Tatbegehung vor Berücksichtigung des Versuchs – festgesetzte

Strafmass von sechs Wochen (US 45) als zu milde. Bei vollendeter Tatbegehung

erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde

dargelegt, weshalb es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Der Jugendliche

brach die Tathandlungen nicht von sich aus ab, sondern weil die Privatklägerin

sich von ihm loslösen und verbal auf sich aufmerksam machen konnte. Überdies

erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin

vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften

Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich

belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl.

Einvernahme ASKJ 106 ff.). Es erscheint daher aufgrund der lediglich versuchten

Tatbegehung eine Strafreduktion von einem Viertel auf neun Wochen als

angemessen.

2.2 Bezüglich der Täterkomponente kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der

Jugendliche bestreitet den Vorhalt, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder

Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden

Tat wurde der inzwischen als Erwachsener geltende Jugendliche mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. März 2022 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00

und einer Busse von CHF 1'300.00 verurteilt. Diese erneute Delinquenz während

laufendem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz leicht

straferhöhend zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht

auszumachen. Die Strafe ist aufgrund der Delinquenz während des laufenden

Strafverfahrens um eine Woche auf zehn Wochen zu erhöhen.

2.3 Die auszufällende Strafe ist mit

Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 45)

bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf ein Jahr festzusetzen.

2.4 Seit der Tatbegehung sind inzwischen

mehr als drei Jahre vergangen. Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um

einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden

sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht. Zudem

ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig, hat zwei Lehren abgeschlossen

und steht im Berufsleben. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern

verzichtet werden.

3. Verletzung des Beschleunigungsgebots

3.1 Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Straf­ver­fahren

mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person

darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den

Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter

Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit

Hinweisen).

Dem Beschleunigungsgebot kommt im

Jugendstrafrecht sogar besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom

Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet.

Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum

Erwachsenenstrafrecht nicht als «Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht»

ausgestaltet ist. Damit eine Sanktion gegenüber Kindern und Jugendlichen

erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie in einem engen zeitlichen

Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren soll daher möglichst rasch und

ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist

deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E.

1.7.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Vorliegend ist eine klare Verletzung

des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen

Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 23. September 2022 und

dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 27. Februar 2024 ist

angesichts des überblickbaren Sachverhalts und der nicht sehr umfangreichen

Verfahrensakten mit rund 17 Monaten deutlich zu lang.

Immerhin kann in diesem Zusammenhang

festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 23.

September 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet

wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und

Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist indes eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei

Wochen auf sieben Wochen vorzunehmen, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren

handelt.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

4. Aufgrund des Verschlechterungsverbots

kann indes keine härtere Sanktion als ein bedingter Freiheitsentzug von 4

Wochen bei einer Probezeit von 1 Jahr verhängt werden. Damit bleibt es beim von

der Vorinstanz ausgefällten Strafmass.

VIII.

Zivilforderungen

1. Schadenersatz

In Bezug auf die allgemeinen

Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der

geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

wird der Jugendliche gegenüber der Privatklägerin zur Bezahlung von

Schadenersatz in der Höhe von CHF 91.80 verurteilt. Vorzubehalten bleibt zudem

antragsgemäss die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch die

Privatklägerin.

2. Genugtuung

Auch in Bezug auf die

Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist für die rechtlichen Voraussetzung

wie auch die Ausführungen zur konkreten Bemessung vollumfänglich auf das

erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Die von der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. Oktober 2021, erscheint als angemessen und ist demzufolge zu

bestätigen.

IX.

Entschädigungen

und Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufung des Jugendlichen war weitestgehend

erfolglos, es wurde einzig auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet. Entsprechend

hat er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

4'500.00, total CHF 4’700.00, im Umfang von 90 % (ausmachend

CHF 4'230.00) zu tragen.

2.2 Die amtliche Verteidigerin des

Jugendlichen, Rechtsanwältin Sarah Trüb, macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von insgesamt 41,52 Stunden geltend, wobei der Aufwand für die

Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 geschätzt wurde. Der geltend gemachte

Aufwand erweist sich in mehreren Punkten als überhöht: Die von der

Verteidigerin geschätzte Dauer der Verhandlung erfasst sie inkl. mündlicher

Eröffnung und Wartezeit sowie Nachbesprechung mit insgesamt 9,5 Stunden. Die

Berufungsverhandlung inklusive der mündlichen Urteilseröffnung dauerte jedoch

lediglich rund 3 Stunden. Die Wartezeit während der geheimen Beratung des

Gerichts ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, womit 6,5 Stunden zu kürzen

sind. Am Tag der Verhandlung und dem folgenden verrechnet die Verteidigerin

wiederum insgesamt 3,25 Stunden für Besprechungen mit dem Jugendlichen und das

Studium des begründeten Urteils. Auch dieser Aufwand ist überhöht. Praxisgemäss

wird eine Stunde für die Nachbearbeitung entschädigt. Somit sind 2,25 Stunden

nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht die Rechtsanwältin

insgesamt 21,67 Stunden geltend, wobei am 1. November 2024 auch ein Telefonat

und diverser E-Mailaustausch mit dem Jugendlichen erfasst sind. Im Ergebnis

erweist sich dieser Aufwand als zu hoch für ein Plädoyer im Rahmen einer

amtlichen Verteidigung. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen

vom 1. November 2024, die kaum den übermässigen Teil der insgesamt 6,17 Stunden

an diesem Tag beansprucht haben dürften, erscheinen insgesamt 15 Stun­den

für die Erarbeitung des Plädoyers angemessen, die restlichen 6,67 Stunden sind

zu streichen. Damit sind der amtlichen Verteidigerin 26,1 Stunden zu je

CHF 190.00 (anstelle der geltend gemachten CHF 180.00 pro Stunde) zu

vergüten. Ihre Entschädigung beträgt für das Berufungsverfahren somit CHF 5'572.55

(26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Auf den Rückforderungsanspruch

des Staates gegenüber A.___ wird wiederum verzichtet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 189

Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 1 Abs. 2,

Art. 11, Art. 25 Abs. 1, Art. 29, Art. 35 JStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 25

Abs. 2, Art. 40, Art. 44 JStPO; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b,

Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 138 Abs. 1 und 1bis, Art. 267 Abs.

3, Art. 422 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von

4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 1 Jahr.

3. A.___ werden im Erstehungsfall 2 Tage

Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 (Urteil der

Vorinstanz) werden folgende sichergestellten Gegenstände E.___ nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt

des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen

ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der

Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches

Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände A.___ nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose,

Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der

Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz sind die durch die

Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten

Daten (Geschäfts-Nr. [...]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu

löschen.

8. A.___ wird verurteilt, E.___

Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die

Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich

vorbehalten.

9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine

Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober

2021, zu bezahlen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz wird die [Versicherung] zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu

CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu

7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu

CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und

CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Auf

den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00

pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von

CHF 417.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

14. An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total

CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen

die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

15. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahren total CHF 4'700.00, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'500.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 4'230.00, zu

bezahlen. Der Rest geht zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid