STBEJ.2024.1
versuchte sexuelle Nötigung
5. November 2024Deutsch69 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn,
Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Sarah Trüb,
beschuldigter Jugendlicher
und Berufungskläger
betreffend versuchte
sexuelle Nötigung
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht am 5. November 2024:
1. Jugendanwältin B.___, für die
Jugendanwaltschaft als Anklägerin
2. A.___, als beschuldigter Jugendlicher und
Berufungskläger
3. Rechtsanwältin Sarah Trüb, als amtliche
Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen
4. C.___, Untersuchungsbeamter
Jugendanwaltschaft, als Zuschauer
5. D.___, Rechtspraktikantin
Jugendanwaltschaft, als Zuschauerin
In Bezug auf den Ablauf
der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des beschuldigten Jugendlichen sowie
in Bezug auf die von der Jugendanwaltschaft und der Verteidigerin des beschuldigten
Jugendlichen vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme), die
schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den
Anträgen und den Plädoyers in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen
folgende Anträge:
Jugendanwältin B.___
für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin:
1.
A.___ sei im Sinne der
Anklageverfügung vom 26. April 2022 schuldig zu sprechen wegen versuchter
sexueller Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021 in [Ort 1], zum Nachteil von E.___.
2.
Auf die Anordnung einer
Schutzmassnahme sei zu verzichten.
3.
A.___ sei mit einem
Freiheitsentzug von 4 Wochen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs mit einer Probezeit von 1 Jahr.
4.
Für den Fall des Vollzugs
der ausgesprochenen Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen
anzurechnen.
5.
Für die Dauer der Probezeit
sei Bewährungshilfe für A.___ anzuordnen, wobei die Bewährungshilfe des Kantons
Solothurn mit deren Durchführung zu beauftragen sei.
6.
Es sei festzustellen, dass
Ziff. 5-7 und 10 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September
2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
7.
Es sei nach richterlichem
Ermessen über die von E.___ gestellten Zivilforderungen zu entscheiden.
8.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung von A.___ durch Rechtsanwältin Sarah Trüb, sowie der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Geraldine Walker,
seien gerichtlich festzusetzen, wobei festzustellen sei, dass die amtliche
Verteidigerin für die Aufwendungen bis 25. Januar 2022 mit Jugendverfügung vom
26. Januar 2022 bereits mit CHF 2' 169.85 entschädigt worden sei. Auf den
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ sei zu verzichten.
9.
A.___ sei ein angemessener
Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sarah
Trüb für den beschuldigten Jugendlichen und Berufungskläger:
1.
Es sei die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Dispositiv festzustellen.
2.
A.___ sei von Schuld und
Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei zufolge der
festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Bestrafung von
A.___ abzusehen und demnach auch auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu
verzichten, unter Anrechnung der Haft.
3.
Die Zivilklage der
Privatklägerin (E.___) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen.
4.
Die Verfahrenskosten, inkl.
Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu
nehmen.
Eventualiter seien die Verfahrenskosten,
inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich abzuschreiben.
Subeventualiter sei eine reduzierte
Gebühr festzusetzen und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten
abzuschreiben.
5.
Es sei A.___ für den
erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
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Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 17. Oktober 2021, um
01:18 Uhr, ging eine telefonische Meldung einer Drittperson bei der
Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein, welche in der Folge mehrere
Patrouillen zum Ereignisort in der Nähe des [Nachtclubs] in einem
Industriegebiet in [Ort 1] schickte. Vor dem Haupteingang des Clubs traf die
Polizei auf E.___ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie mehrere weitere Personen.
Die Privatklägerin musste von den anwesenden Personen gestützt werden und war
nur begrenzt ansprechbar (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 17.10.2021,
Aktenseite [AS] 403). Sie gab jedoch gegenüber der Polizei an, der Cousin einer
Kollegin habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei jedoch nicht zum
Geschlechtsverkehr gekommen. Die Privatklägerin wurde in der Folge durch die
Sanität ins Universitätsspital Zürich überführt.
Vor Ort wurden durch die Polizei die
beiden Auskunftspersonen F.___ und G.___ mündlich befragt (vgl. Rapport, AS 402
f.).
2. Um 02:50 Uhr wurde der beschuldigte
Jugendliche A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) vor Ort durch die Polizei
vorläufig festgenommen. Ein durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von
0,42 mg/l, was 0,84 Promille entspricht.
3. Ab 04:30 Uhr wurde H.___, die Cousine
des Jugendlichen, durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 476
ff.).
4. Die Privatklägerin wurde auf
Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine
Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und
ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.).
5. Ab 12:58 bzw. 17:46 Uhr wurde der
Jugendliche im Beisein der aufgebotenen Pikett-Verteidigerin durch die Polizei
als Beschuldigter befragt (AS 436 ff., 461 ff.). Zudem wurde er auf Anordnung
der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für
Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.). Im Anschluss an die
Hafteinvernahme durch die Jugendanwältin wurde der Jugendliche am 18. Oktober
2021, um 14:30 Uhr, aus der Haft entlassen (AS 479 ff.). Gleichzeitig wurden
ihm als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für den Kanton Zürich und ein
Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin auferlegt (AS 643 ff.).
6. Am 2. November 2021 fand eine
Einvernahme der Privatklägerin durch die Jugendanwältin unter Gewährung des
Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin statt (AS
491 ff.).
7. Am 4. November 2021 wurde das bis zu
diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich geführte Verfahren zuständigkeitshalber von
der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 771 ff.). Die neu
zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn befragte den Jugendlichen am
25. Januar 2022 im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin zur Sache und zur
Person (AS 173 ff.) und erliess am 26. Januar 2022 eine Jugendverfügung
(Strafbefehl), mit welcher sie den Jugendlichen wegen versuchter sexueller
Nötigung zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe,
verurteilte (AS 004 ff.).
8. Gegen diese Jugendverfügung (Strafbefehl)
erhob der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 1. Februar
2022 Einsprache (AS 066 ff.). In der Folge verfügte die Jugendanwältin am 2.
Februar 2022 die forensische Auswertung der ab den Mobiltelefonen des
Jugendlichen und der Privatklägerin sichergestellten Daten
(AS 063 f.) und befragte am 10. März 2022 die bereits vor Ort durch die
Polizei befragten Auskunftspersonen F.___ und G.___ als Zeugen unter Wahrung
des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin (AS 147
ff., AS 164 ff.). Am 11. April 2022 folgte eine Schlusseinvernahme des
Jugendlichen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin (AS 140 ff.).
9. Mit Anklageverfügung
vom 26. April 2022 (AS 001 ff.) überwies die Jugendanwältin die Akten dem
Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen wegen versuchter
sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
10. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom
23. September 2022 wurden durch das Kantonale Jugendgericht H.___ als Zeugin
sowie die Privatklägerin und der Jugendliche mit audiovisueller Aufzeichnung
befragt (Aktenseiten Kantonales Jugendgericht [ASKJ] 089 ff.). Das Kantonale
Jugendgericht fällte im Anschluss folgendes Urteil (ASKJ 175 ff.):
1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen
Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht (Vorhalt gemäss
Anklageverfügung vom 26. April 2022).
2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von
4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 1 Jahr.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an den
Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
4. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff.
2 hiervor wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe des
Kantons Solothurn wird mit deren Durchführung beauftragt.
5. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei
innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe
(alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die
Gegenstände sind zu vernichten.
6. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider
(Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei
der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).
7. Die durch die Kantonspolizei
Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten
(Geschäfts-Nr. [...]) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu
löschen.
8. A.___ wird verurteilt, E.___
Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die
Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich
vorbehalten.
9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine
Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober
2021, zu bezahlen.
10. Die [Versicherung] wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, wird auf
CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
12. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird auf CHF 12'910.25
(52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90
und CHF 155.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von
CHF 2'169.85 verbleibt eine Restanz von CHF 10'740.40 (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
13. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___
CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates
Solothurn.
11. Mit Eingabe seiner amtlichen
Verteidigerin vom 29. September 2022 meldete der Jugendliche die Berufung an
(ASKJ 166).
12. Nach Zustellung des begründeten
Urteils am 28. Februar 2024 erklärte der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen
Verteidigerin vom 18. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht
[ASB] 002 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch der
versuchten sexuellen Nötigung inkl. Bemessung der Strafe und Bewährungshilfe
(Dispositivziffern 1-4), die Zivilansprüche der Privatklägerin
(Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 11-13).
13. Die Jugendanwaltschaft des Kantons
Solothurn verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2024 auf eine
Anschlussberufung (ASB 012). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtanwältin
Géraldine Walker, verzichtete auf das Stellen von Anträgen (ASB 015 ff.).
14. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde
die amtliche Verteidigung des Jugendlichen durch Rechtsanwältin Sarah Trüb für
das Berufungsverfahren bestätigt (ASB 015).
15. Am 5. November 2024 fand die
Berufungsverhandlung statt.
II.
Anwendbares
Recht und Übergangsbestimmungen
1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die
Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht
weitergezogen werden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine
besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die
Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des
Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich
in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur
Anwendung gelangen.
2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art.
51 Abs. 1 JStPO.
3. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige
Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem
Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil
nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
4. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO bzw. Art.
51 Abs. 1 JStPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
Das erstinstanzliche Urteil des
Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 ist einzig bezüglich der
Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 5
und 6), der Anordnung der Löschung der auf den sichergestellten Mobiltelefonen
gesicherten Daten (Dispositivziffer 7), der Verweisung der [Versicherung] auf
den Zivilweg (Dispositivziffer 10) sowie bezüglich der Höhe der jeweiligen
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Dispositivziffer 11
teilweise) und der amtlichen Verteidigerin (Dispositivziffer 12 teilweise) in
Rechtskraft erwachsen.
2. Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat somit folgenden
Vorhalt gemäss Anklageverfügung vom 26. April 2022 (AS 001 ff.), verbunden mit
den entsprechenden Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen, zu
beurteilen:
Versuchte sexuelle Nötigung, Art. 189
Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB
Tatort:
[Ort 1], [Adresse], in unmittelbarer Umgebung des Clubs [Nachtclub]
Tatzeit: 17.
Oktober 2021, zwischen 00:20 und 01:18 Uhr
Geschädigt: E.___,
geb. 1. August 2002
Vorgehen:
A.___ und E.___, die sich vorher nicht
kannten, befanden sich am 16. /17. Oktober 2021 beide im Club [Nachtclub] und
trafen dort wegen gemeinsamer Bekannter bzw. Verwandter aufeinander. Während
des Aufenthalts im Club konsumierten beide Alkohol. Nach Mitternacht verliessen
sie zusammen den Club, um an die frische Luft zu gehen. E.___ wurde dabei
aufgrund ihres alkoholisierten Zustands von A.___, der ebenfalls alkoholisiert
war, beim Gehen gestützt. Die Beiden begaben sich via [Strasse] an der [Firma] [Ort
1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wobei A.___ E.___
küsste und zu sich zog. E.___ teilte ihm verbal mit, dass sie dies nicht wolle.
Bei der Wiese fiel die sichtlich alkoholisierte E.___ auf dem Gras hin und A.___
mit ihr mit. Am Boden liegend zog A.___ zweimal die Hose von E.___ herunter,
zumindest um sie gegen ihren Willen im Schambereich zu berühren und damit unter
Gewaltanwendung zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. E.___ zog ihre Hose
jeweils wieder hoch und teilte verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Sie
konnte sich aufgrund ihres alkoholisierten Zustands und der körperlichen
Überlegenheit von A.___ jedoch nicht aus der Situation befreien. Als E.___
lauter zu schreien begann, schlug A.___ sie mit der flachen Hand ins Gesicht.
Daraufhin konnte sich E.___ lösen. A.___ entfernte sich, als sich zwei ihm und E.___
unbekannte Personen genähert hatten, die durch das Schreien von E.___
aufmerksam geworden waren.
Weil E.___ sich schlussendlich doch noch
aus der Situation befreien konnte, ohne dass A.___ die beabsichtigte sexuelle
Handlung vornehmen konnte, blieb es beim Versuch.
IV.
Formelles
1. Verwertbarkeit der Einvernahmen von Auskunftspersonen
Wie bereits vor der Vorinstanz lässt der
Jugendliche auch im Berufungsverfahren einwenden, die Aussagen von G.___, F.___
und H.___ im Rahmen des Polizeirapports seien nicht verwertbar (vgl.
Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit
diesem Einwand in ihrem Urteil (Urteil Vorinstanz Seite [nachfolgend: US] 8 f.)
im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen
und Angaben verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen inkl. Zitierung
der Rechtsprechung kann vollumfänglich verwiesen werden.
Die Angaben von G.___ und F.___ wurden
im Polizeirapport (AS 402) aufgeführt. Es handelte sich dabei um Erstaussagen
bzw. Angaben gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort und nicht um
eine formelle schriftliche Einvernahme. Die Polizei musste sich einen ersten
Überblick über das Geschehen verschaffen und nahm von den anwesenden Personen
die entsprechenden Angaben zu den klassischen W-Fragen «Wer? Was? Wann? Wo?
etc.» auf. In dieser Phase bestehen keine Teilnahmerechte. Hinweise darauf,
dass im Polizeirapport etwas nicht korrekt wiedergegeben wäre, gibt es keine.
Der Rapport mit den darin wiedergegebenen Angaben der Auskunftspersonen stellt
demnach grundsätzlich ein verwertbares Beweismittel dar.
F.___ und G.___ wurden zudem am 10. März
2022 jeweils im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme bzw.
Konfrontationseinvernahme durch die zuständige Jugendanwältin ausführlich als
Zeuge bzw. Zeugin befragt. Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und
seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch
gewahrt wurde. Der Konfrontationsanspruch beinhaltet, dass die einvernommene
Person sich in Anwesenheit der beschuldigten Person inhaltlich nochmals zur
Sache äussert, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich
ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die früheren Angaben von der
einvernommenen Person wortwörtlich wiederholt werden. Werden durch diese
Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die
Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Nur
wenn die früheren Aussagen im Wesentlichen lediglich formal bestätigt werden
bzw. keine substanzielle Äusserung zur Sache erfolgt, ist die frühere Befragung
nicht verwertbar (vgl. u.a. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4,
6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E.
1.3.2). Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden
Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des
Fragerechts verzichtet wurde. Die ersten Angaben der Auskunftspersonen
gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort sind damit verwertbar.
Dasselbe gilt auch für die polizeiliche
Einvernahme von H.___ vom 17. Oktober 2021. Die betreffende Einvernahme
fand unmittelbar nach dem Vorfall um 04:03 Uhr statt. Die zuständige
Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen
Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und
erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402). Die Einvernahme von H.___ als
Auskunftsperson erfolgte damit noch im Stadium des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens, in welchem keine Teilnahmerechte existieren. H.___ ist
zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals als Zeugin
befragt worden und hat sich frei und eingehend zur Sache geäussert. Seitens des
Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen
Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Einvernahme vom 17. Oktober 2021 ist
folglich verwertbar.
2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen
der körperlichen Untersuchung
Der Jugendliche lässt – wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren – einwenden, die von ihm gemachten Angaben im
Rahmen der körperlichen Untersuchung seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar,
da die untersuchende Person die Belehrung betreffend sein Aussage- und
Mitwirkungsrecht unterlassen habe (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024,
S. 4 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich bei einer durch die
Verfahrensleitung angeordneten körperlichen Untersuchung um eine gesetzlich
vorgesehene Zwangsmassnahme (Art. 249 ff. StPO) handelt, der sich eine
beschuldigte Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO zu unterziehen hat und bezüglich
derer kein Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht. Die körperliche Untersuchung
fand am 17. Oktober 2021 um 20:20 Uhr und damit nach den beiden polizeilichen
Einvernahmen um 12:58 Uhr sowie um 17:46 Uhr statt. Im Rahmen der beiden
polizeilichen Einvernahmen wurde der Jugendliche in Anwesenheit seiner
Verteidigerin im Detail über seine Rechte belehrt. Zudem fand im Vorfeld ein
Instruktionsgespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin statt. Der
Jugendliche war also bereits mehrfach über seine Rechte aufgeklärt worden, als
die körperliche Untersuchung vorgenommen wurde. In Kenntnis dieser Rechte
äusserte er sich freiwillig und legte seine Sicht des Geschehens dar
(insbesondere in Zusammenhang mit einem Sturz, einer Hautabschürfung am linken
Oberschenkel und einem Faustschlag gegen den Hinterkopf). Eine eigentliche
Befragung fand indes nicht statt. Zudem ist festzuhalten, dass sich die relevanten
Erkenntnisse aus der körperlichen Untersuchung nicht aus den dortigen Angaben
des Jugendlichen ergeben. Das fragliche Gutachten über die körperliche
Untersuchung des Jugendlichen – inklusive seiner Angaben – ist damit
uneingeschränkt verwertbar.
V.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Erwägungen
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Dispositiv
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36
ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann
absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.
November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5).
Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen
sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver
Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011
S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier
[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, entt.schten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82
StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die
Privatklägerin und der Jugendliche sich am späteren Abend des 16. Oktober 2021
(bzw. in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021) im [Nachtclub] aufhielten.
Sie hatten einander zuvor nicht gekannt. Der Jugendliche war über das
Wochenende mit seiner Familie bei der Familie seiner Cousine zu Besuch. Er
fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen. Die
Privatklägerin kam mit zwei Kolleginnen zum Club und traf sich dort mit H.___, der
Cousine des Jugendlichen. Auf dem Parkplatz kam es dabei zu einem kurzen ersten
Begrüssungskontakt zwischen der Privatklägerin und dem Jugendlichen (AS 441 f.,
446 f., 174, 469, 493, 495; ASKJ 090). Nach erfolgtem Einlass in den Club fand
die Kolleginnengruppe keinen freien Tisch bzw. keine Lounge. Der Jugendliche
bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem
von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die
Kolleginnengruppe dazugesellte. In der Folge hielten sich die Privatklägerin
und der Jugendliche, wie auch die weiteren Personen, im Club auf, tanzten und
tranken Alkohol (AS 446 ff., 175, 469, 495 f.; ASKJ 109, 090, 094). Die
Privatklägerin war nach Mitternacht relativ stark alkoholisiert. Sie hatte
Mühe, sich selbstständig auf den Beinen zu halten und zeitweise war ihr
schwindlig. H.___ schlug vor, mit der Privatklägerin an die frische Luft zu
gehen. Der Jugendliche ging mit der Privatklägerin voraus und stützte sie beim
Gehen, H.___ und die weitere Kollegin I.___ folgten nach, beim Hinausgehen
verlor man sich aber offenbar aus den Augen. Draussen angekommen, begab sich
der Jugendliche mit der Privatklägerin, die er nach wie vor stützte, via [Strasse]
an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten
Wegs, wo es u.a. Parkplätze hatte (AS 442, 452, 483, 175, 469, 472, 476, 496 f., 501; ASKJ 109,
090 f., 097; Pläne AS 459, 188, ASKJ 119).
Hinsichtlich der Gründe für die örtliche
Verschiebung und der weiteren Begebenheiten liegen voneinander abweichende
Angaben der beiden Direktbeteiligten vor. Der angeklagte Sachverhalt ist damit
bestritten und zu beweisen.
2.3 Objektive Beweismittel
Unmittelbare und direkte objektive
Beweismittel für die dem Jugendlichen vorgeworfene und von diesem bestrittene
Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär
anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen.
Ergänzend liegen jedoch verschiedene objektive Beweismittel wie die Auswertung
der Mobiltelefone der Beteiligten, die körperliche Untersuchung und Analyse des
Blutalkoholgehalts, die Sicherung von DNA-Spuren sowie die fotografische
Dokumentation der Örtlichkeiten vor. Auch wenn diese Beweismittel für sich
alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich
gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt.
2.4 Subjektive Beweismittel
2.4.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde im vorliegenden
Verfahren insgesamt drei Mal befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme fand
am 17. Oktober 2021 um 07:27 Uhr – also wenige Stunden nach dem Vorfall – statt
(AS 469 ff.). Am 2. November 2021 wurde die Privatklägerin von der
Jugendanwältin des Kantons Zürich ein weiteres Mal befragt (AS 491 ff.). Die
Vorinstanz befragte die Privatklägerin zudem im Rahmen der Hauptverhandlung vom
23. September 2022 (ASKJ 104 ff.).
Zusammengefasst ergibt sich aus den
Aussagen der Privatklägerin folgender Ablauf der Geschehnisse (vgl. US 16 f.): Sie
und der Jugendliche seien, als sie draussen angekommen seien, zunächst etwas
von den Leuten, die dort am Anstehen gewesen seien, weg- und von dort dann noch
etwas nach hinten gegangen. Sie selbst habe da zum Club zurückgehen wollen. Der
Jugendliche habe ihr gesagt, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er hätte mit
diesen geschrieben. Er habe sie dann immer weiter nach hinten gezogen. Sie habe
ihn weggestossen, weil er immer zu ihr hingekommen sei; er habe sie dann fest
zu sich gezogen und habe sie geküsst, auch auf den Hals. Sie sei immer so von
ihm weggegangen und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen, sie wolle dies
nicht und wisse, was er am machen sei. Dann sei dort hinten diese Wiese
gewesen. Die Wiese sei hinauf- und wieder hinuntergegangen, dort sei sie
hinuntergefallen; sie habe High Heels getragen. Dann habe er versucht, ihre
Hose auszuziehen. Er habe die Hose bis zu ihren Knien hinuntergezogen und sie
habe sie wieder hochgezogen. Sie habe ihm dabei gesagt, dass sie das nicht
wolle. Er habe versucht, sie zu küssen und an den Hals zu kommen (mit dem
Mund). Sie habe sich gegen ihn gewehrt, habe ihn weggestossen. Sie habe auch
geschrien. Dann habe sie weggehen können und sei nochmals hingefallen. Er habe
nochmals ihre Hose hinuntergezogen; sie habe ihn weggestossen und habe die Hose
wieder hochgezogen. Sie habe geschrien. Sie sei dann von ihm weggerannt und
habe wieder geschrien. Andere Personen seien auf sie aufmerksam geworden und zu
ihr gekommen und sie habe sich hingesetzt; er sei da gleich weggegangen. Er
habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen und geschrien habe, auch «eine Flättere»
(Ohrfeige) gegeben. Er habe zudem wiederholt gesagt, sie solle warten, ihre
Kolleginnen kämen bald. Die Frauen, die zu ihr gekommen seien, hätten Fragen
gestellt. Sie habe erzählt, was vorgefallen sei. Später sei sie dann zur
Strasse gebracht worden, dort sei die Ambulanz gekommen (AS 469 ff., 494 ff., ASKJ 109
ff.; Plan ASKJ 119).
Die Vorinstanz hat in ihrem
schriftlichen Urteil die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin
sehr ausführlich und eingehend dargelegt und gewürdigt (vgl. US 18-30), worauf
vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat die Aussagen zudem auch auf
geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder
anderen Beweismitteln hin geprüft. Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum
Ergebnis gelangt, dass in den Ausführungen der Privatklägerin ein quantitativer
Detailreichtum und weitere Realkennzeichen auszumachen seien, so insbesondere
eine logische Konsistenz, räumlich-zeitliche Verknüpfungen,
Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener
psychischer Vorgänge (vgl. US 29). Die Angaben erschienen in der Gesamtschau
stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend; zudem
zeige die Aussageweise, dass die Privatklägerin sich nicht strategisch
verhalten habe. Dies alles spreche gegen die Lügenhypothese und lasse
stattdessen auf einen Erlebnisbezug der Aussagen schliessen.
Den Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt
beizupflichten. So erweisen sich insbesondere bereits die Aussagen der
Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme (AS 469 ff.) wenige
Stunden nach dem Vorfall als in sich stimmig. Soweit in dieser Einvernahme teilweise
etwas unpräzise Angaben in Bezug auf die Häufigkeit einzelner Handlungen
(«immer wieder») enthalten sind, dürfte dies in der Tat in erster Linie dem
noch gegebenen Alkoholeinfluss und der Aufregung geschuldet gewesen sein.
Effektive Widersprüche in der Schilderung des Tatablaufs sind hingegen nicht
auszumachen. Dies bestätigte sich insbesondere in der zweiten Einvernahme bei
der Jugendanwaltschaft, in welcher die Privatklägerin sehr konkrete Angaben
machte, indem sie von einer Ohrfeige und von zweimaligem Hinunterziehen der
Hose sowie von zweimaligem Hinfallen sprach (AS 496 ff.) – nota bene
Präzisierungen, welche sich zugunsten des Jugendlichen auswirken. Entgegen der
Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in
dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw.
Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat. Die
Privatklägerin schilderte vielmehr im freien Bericht erneut den gesamten Ablauf
und erwähnte ohne Nachfrage die Ohrfeige und das zweimalige Hinunterziehen der
Hosen sowie ein zweimaliges Umfallen. Die Privatklägerin machte entsprechend
auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang
anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose,
Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist. Die Privatklägerin machte
indes auch von sich aus ausführliche Angaben zum «erweiterten Kerngeschehen»,
welches den gesamten Zeitraum ab Verlassen des Clubs bis zum Auffinden durch
die beiden Auskunftspersonen beinhaltet. Die Privatklägerin schildert in
sämtlichen Einvernahmen inhaltsgleich detailliert und mit räumlich-zeitlicher
Verknüpfung, wie es dazu kam, dass sie überhaupt mit dem Jugendlichen nach
draussen ging, wie sich im Anschluss das Fortbewegen weg vom Club gestaltete,
was sich im Bereich der Wiese abspielte und wie es schliesslich dazu kam, dass
andere Personen auf sie aufmerksam wurden. Zudem schildert die Privatklägerin
detailliert Gespräche zwischen ihr und dem Jugendlichen, welche nachvollziehbar
aufzeigen, dass sie selber kein gutes Gefühl hatte und zurück zum Club wollte
(«Dann lief ich immer so weg von ihm und sagte laut, dass er mich nicht
anlangen soll, dass ich dies nicht will und dass ich weiss, was er am Machen
ist.», AS 496 ff.), während der Jugendliche mit ihr offensichtlich weiter
weg vom Club gehen wollte und ihr gegenüber wahrheitswidrig angab, dass ihre
Kolleginnen kommen würden, er habe ihnen den Standort geschickt. Den Aussagen
ist aber auch klar zu entnehmen, dass die Privatklägerin es offenlegte, wenn
sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war (vgl. Beispiele US 22). Weiter
ist festzuhalten, dass sich Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der
zweiten Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft in ihre ersten Aussagen
einfügen lassen, ohne dass es zu Widersprüchen oder unplausiblen Ergebnissen
käme. Ergänzende Fragen konnte die Privatklägerin jeweils ebenfalls
nachvollziehbar und ohne Widersprüche entstehen zu lassen beantworten. Mit der
Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu
werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin
oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar. Zudem ist auch
nirgends ein Motiv für eine absichtliche Falschbezichtigung des Jugendlichen
bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens auszumachen.
Die Vorinstanz hat sich zudem eingehend
mit diversen Einwendungen des Jugendlichen zu den Aussagen der Privatklägerin
befasst und diese allesamt verworfen (vgl. US 24 ff.). Den entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So ist insbesondere der Einwand
nicht ansatzweise plausibel, die Privatklägerin habe wahrheitswidrig einen
Angriff auf ihre sexuelle Integrität geltend gemacht, um aufgrund des
kulturellen Hintergrunds mögliche Konsequenzen zu Hause wegen des Clubbesuchs
und des Alkoholkonsums abmildern zu können. Die Privatklägerin legte vielmehr
grossen Wert darauf, dass ihre Eltern von allem nichts erfahren (ASKJ 107). Aktenwidrig
ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die
Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto
eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet. Das Gegenteil ist der
Fall: Die Privatklägerin hat die Personen F.___ und G.___ bezeichnet, wobei
diese bekanntlich der Polizei von Anfang an bekannt waren (AS 628 ff., AS 402
f.). Offensichtlich ist zudem, dass irgendwelche Äusserungen von Polizeibeamten
oder Handnotizen der diensthabenden Jugendanwältin noch während des laufenden
Polizeieinsatzes bzw. unmittelbar danach nicht geeignet sind, spätere
detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen der Privatklägerin
in mehreren schriftlichen Einvernahmen in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz
korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die
Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts
abgesprochen haben könnte. Was die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der
Privatklägerin in Bezug auf das Schreien angeht, ist zum einen festzuhalten,
dass zwischen Schreien, lautem «Brüelen» und lautem Weinen im Rahmen einer
nachträglichen Schilderung durch verschiedene Personen eine Differenzierung
schwierig erscheint. Fakt ist andererseits, dass es just die Wort- und
Lautäusserungen der Privatklägerin waren, welche G.___ und F.___ auf die
Privatklägerin aufmerksam werden liessen. Beide sagten bereits vor Ort
gegenüber der Polizei übereinstimmend aus, sei hätten das «Geschrei» von einer
Frau gehört (AS 402 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern leicht abweichende
Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen Einfluss auf deren
grundsätzliche Glaubhaftigkeit haben sollten. Dasselbe gilt für die weiteren
angeblichen Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin. Es kann dazu
vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz
verwiesen werden (US 26 - 28). Abschliessend ist festzuhalten, dass
insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___ die Angaben der Privatklägerin
bestätigen: Sie hielt sich auf dem bezeichneten Wiesenstück auf, schrie, dass
eine andere Person aufhören solle, sie wolle das nicht, worauf sich eine
männliche Person entfernte, welche wie der Jugendliche einen weissen Pullover
und ein schwarzes Gilet trug; die Privatklägerin selber war bei ihrem Auffinden
völlig aufgelöst. Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die
beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von
einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals
gerade Geschehenen überhaupt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die
Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nicht von Fremden angefasst werden
wollte, auch wenn diese ihr nur helfen wollten.
Schliesslich konnte am Hals der
Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA
des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.). Hierzu ist indes anzumerken, dass der
Jugendliche die Privatklägerin bereits beim Verlassen des Clubs stützen musste
und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann und unter welchen
Umständen die Spur an den Hals der Privatklägerin gelangte.
Zusammenfassend ist der Schluss zu
ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne
realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind. Dies hat umso mehr zu
gelten, als keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ausmachbar sind und
die Aussagen punktuell durch die Angaben von G.___ und F.___ sowie das
Gutachten über die körperliche Untersuchung gestützt werden.
2.4.2 Aussagen des Jugendlichen
Der Jugendliche wurde im vorliegenden
Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Die erste polizeiliche
Einvernahme zur Sache fand am 17. Oktober 2021 um 12:58 Uhr – also einige
Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 436 ff.). Gleichentags um 18:36 Uhr fand
eine polizeiliche Befragung zur Person statt. Am 18. Oktober 2021 fand die
Hafteinvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur statt (AS 479 ff.). Am
25. Januar 2022 wurde der Jugendliche durch die neu zuständige Jugendanwältin
des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person befragt (AS 173 ff.). Am 11.
April 2022 erfolgte eine erneute Befragung durch die Jugendanwältin des Kantons
Solothurn zur Sache und zur Person (AS 140 ff.). Die Vorinstanz befragte den
Jugendlichen zudem im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er dort nur Fragen zur
Person beantworten wollte (ASKJ 120 ff.; Erklärung amtliche Verteidigerin Zeile
16 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab
der Jugendliche zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe und
keine Aussagen machen möchte. Auf Vorhalt, wonach die Rechtsmedizin keine von
einem Schlag auf den Hinterkopf herrührenden Verletzungen habe feststellen
können, gab er an, dass er Verletzungen am Hinterkopf gehabt habe, wollte dann
aber keine weiteren Aussagen machen. In Bezug auf die vorgehaltenen Angaben der
Auskunftspersonen betreffend Kleidung der weglaufenden Person gab der
Jugendliche an, er habe ein weisses Oberteil und ein schwarzes Gilet getragen,
aber das würden viele Leute tragen, es hätte auch jemand anderes dies tragen
können, nicht nur er. Auf Vorhalt der festgestellten DNA-Spuren am Hals der
Privatklägerin gab der Jugendliche an, dass es sein könnte, dass er sie beim
Reden im Club ein bisschen angespuckt habe oder so. Auf Vorhalt der
Chatmitteilungen, wonach er «noch eine bumsen» möchte und er «diese Türkin»
wolle, gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er habe mit seiner Cousine
öfters aus Spass solche Sprüche gemacht, aber dass er das vorgehabt hätte, sei
nicht so. Er wisse nicht mehr, ob mit der Türkin die Privatklägerin gemeint
gewesen sei. Nach einem kurzen Unterbruch zwecks Besprechung mit seiner
Verteidigerin, gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er keine Aussagen mehr
machen möchte, er wolle nichts dazu sagen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den
Aussagen des Jugendlichen folgender Ablauf (vgl. US 17 f.): Nachdem sie
draussen gewesen seien, seien sie spazieren gegangen. Die Privatklägerin habe
nach hinten gehen wollen, damit man sie in ihrem alkoholisierten Zustand nicht
sehe. Sie habe fast nicht stehen können, er habe sie stützen müssen. Weiter
hinten beim Parkplatz und der Wiese habe sie ins Gras sitzen wollen. Auf seinen
Hinweis hin, dass so die Kleider grün würden, habe sie versucht, sich dort auf
den Randstein zu setzen. Sie sei dann mit einem Bein ins Gras getreten und sie
seien ca. 1,5 Meter den Abhang hinuntergerutscht. Er habe sich dabei die Wunde
am Bein zugezogen und zudem kleine Schnittwunden. Als er aufgestanden sei, habe
er sie zum Sitzen bringen wollen. Beim Randstein oben habe ein BMW mit
albanischen Nummernschildern gestanden. Zwei Männer seien ausgestiegen und
einer der Männer habe zu ihm gesagt, sie würden die Privatklägerin mitnehmen.
Er habe sie nicht mitgehen lassen wollen. Der Mann sei zu ihm gekommen und
hässig geworden. Dieser habe versucht, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen,
aber er sei ausgewichen. Er habe dann von hinten irgendetwas bzw. einen Schlag
bekommen und sei ohnmächtig geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er
aufgestanden und habe sich umgeschaut. Die Privatklägerin habe er nicht mehr
gesehen und der BMW sei auch nicht mehr dort gewesen. Er habe dann seiner
Cousine ein Video sowie Sprach- und Textnachrichten geschickt, dass er nicht
wisse, wo die Privatklägerin sei, sie sei mitgenommen worden. Weiter vorne habe
er sich übergeben müssen. Andere Personen hätten ihm dann geholfen und seien
mit ihm die Strasse nach vorne gelaufen, wo er seinen Kollegen J.___ mit zwei
Kolleginnen getroffen habe. Sie seien dann die Treppe beim Club hochgegangen,
wo er erneut habe erbrechen müssen. Später sei er zur vor Ort anwesenden
Polizei gegangen. Er sei der Privatklägerin nur insofern körperlich
nahegekommen, als er sie habe halten müssen. Sie müsse ihn mit jemandem
verwechseln, sie habe ja auch auf jemanden gewartet (AS 442 ff., 480 ff.,
175 ff., Pläne AS 459, 188).
Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil
ebenfalls festhält (US 30), wirken die Aussagen des Jugendlichen auf den ersten
Blick konstant. Allerdings beinhalten sie zahlreiche Unstimmigkeiten,
Widersprüche und nicht nachvollziehbare bzw. tatsachenwidrige Schilderungen. Die
Vorinstanz hat diese in ihrem Urteil auf den Seiten 30 bis 39 sehr ausführlich
und überzeugend aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits
die Aussagen des Jugendlichen zu den aufgesuchten Örtlichkeiten nach Verlassen
des Clubs wecken erste Zweifel. So ist an der von ihm bezeichneten Stelle bei
den Parkplätzen mit dem Randstein kein eigentlicher Abhang vorhanden, den man
hinunterrutschen bzw. -rollen könnte, wie dies der Jugendliche ausgesagt hat
(AS 442 f., 483). Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen
Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und
den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im
Sinne eines eigentlichen Abhangs. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend,
ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um-
und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter
runtergefallen sind. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll sich das
Hinfallen denn auch nicht genau an dieser Stelle ereignet haben, sondern einige
Meter weiter rechts vorbei an dem mit hellen Wänden eingekleideten
Autounterstand auf der Rückseite der [Firma] [Ort 1] (ASKJ 119). Dies deckt
sich im Übrigen auch mit dem Ort, an welchem die Privatklägerin durch G.___ und
F.___ aufgefunden wurde (AS 168, 171). Dieser Ort unterscheidet sich jedoch vom
Ort, an welchem der Jugendliche gemäss seinen Angaben der Privatklägerin
vorgeschlagen haben will, sich auf den Randstein zu setzen, während dort
gleichzeitig auch ein BMW [Modell] mit albanischen Kontrollschildern gestanden
haben soll, aus welchem dann die beiden Männer ausgestiegen sein sollen (AS
443). Auch die Schilderungen des Jugendlichen im Zusammenhang mit diesem BMW
und seinen Insassen wirken alles andere als glaubhaft. So gibt er an, er habe
nach einem ersten Faustschlag, dem er habe ausweichen können, einen Schlag auf
den Hinterkopf bekommen, der zu einer Ohnmacht geführt habe (AS 443). Im Rahmen
der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin konnten
jedoch keinerlei Verletzungen oder Spuren festgestellt werden, welche sich mit
einem solchen Schlag vereinbaren liessen (ASKJ 017 ff.). Weitere von ihm
angegebene Verletzungen bzw. Spuren an einzelnen Körperstellen können zudem
nicht vom Ereigniszeitpunkt stammen bzw. haben einen anderen Ursprung (ASKJ 020
f.). Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern
angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten. Dazu kommt, dass der
Jugendliche nach dem Geschehen gegenüber seiner Cousine diesen angeblichen
Angriff, welcher immerhin zu einer Ohnmacht geführt haben soll, in etlichen
Text- und Sprachnachrichten mit keinem Wort erwähnte (vgl. Ausführungen US 32).
Die Cousine erfuhr davon gemäss ihren Aussagen vor der Vorinstanz erst am
folgenden Tag vom Vater des Jugendlichen (ASKJ 092). In einer
Sprachnachricht an seine Cousine um 00:56:05 Uhr sagt der Jugendliche zudem,
der Mann habe gesagt, er nehme sie, es sei besser, weil er… – er (der
Jugendliche) habe gesagt, ok, er (der Mann) solle sie nehmen, aber er solle auf
sie aufpassen (AS 375, US 33). Diese Schilderung eines einvernehmlichen Ablaufs
steht in direktem Widerspruch zu den späteren Aussagen gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden, wonach er niedergeschlagen und die Privatklägerin von
den Männern sozusagen «entführt» worden sei. Zusammenfassend ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die ganze Geschichte mit
den zwei Männern im BMW mit den albanischen Kontrollschildern völlig
unglaubhaft erscheint und in direktem Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von
weiteren Beteiligten und sachlichen Beweismitteln wie Sprachnachrichten oder
den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung steht. Als ebenso unglaubhaft
erscheinen die Aussagen des Jugendlichen, wonach er sich, nachdem er aus der
Ohnmacht wieder zu sich gekommen sei, zurück zum Club begeben und sich in der
Folge bei der dortigen Treppe aufgehalten habe, bis er draussen zur Polizei gegangen
sei (AS 176). Aufgrund der absolut glaubhaften Aussagen seiner Cousine (AS 476,
ASKJ 091, 097 ff.) und auch eines Selfie-Bildes (AS 316) kann vielmehr als
erstellt gelten, dass er sich nach dem Ereignis wieder im Club aufgehalten hat,
bis eine Kollegin die Cousine angerufen und mitgeteilt hat, sie sollen
rauskommen, die Polizei sei hier. Die Aussagen des Jugendlichen lassen sich
auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf, der durch die Aussagen der beiden Zeugen G.___
und F.___ bestätigt wird, in Einklang bringen: Sie schilderten, sie hätten
jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden
sodann sie die aufgelöste Privatklägerin auf. Wann sich die behauptete
«Entführung» abgespielt haben sollte, erschliesst sich in keiner Weise. Es gibt
keinerlei Indizien, dass die Privatklägerin zu irgendeiner Zeit um den Vorfall
herum weg gewesen wäre, im Gegenteil, sie wurde ja durch die beiden Zeugen
aufgefunden.
Grundsätzlich ins Bild passen zudem
verschiedene Äusserungen des Jugendlichen in Chats und Textnachrichten am
gleichen Abend. So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub],
was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.). Seiner Cousine
schrieb er zudem zweimal, er wolle diese Türkin (AS 310 f.). Diese Äusserungen
zeigen klar, dass sich der Jugendliche an diesem Abend gedanklich mit
Geschlechtsverkehr und der Privatklägerin befasste, und er offenbar auch das
Bedürfnis hatte, diese Gedanken mit Dritten zu teilen. Ein sexuelles Interesse
an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu
bejahen.
Klar widerlegt ist im Übrigen, dass es
sich bei den beiden Männern, welche angeblich zum Ereigniszeitpunkt mit einem
BMW mit albanischen Kontrollschildern vor Ort gewesen sein sollen, um den
Bekannten der Privatklägerin, K.___, und dessen Kollegen L.___ gehandelt haben
könnte. Die Beiden waren um 00:32 Uhr nachweislich noch am Testen im
Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen, wie sich aus einem an die
Privatklägerin geschickten Foto ergibt (AS 350 ff.). Plausibel erscheint indes
vor diesem Hintergrund und der erwähnten Angaben bzw. Sprachnachricht des
Jugendlichen, dass die Cousine vorderhand nicht weiter beunruhigt war ob der
Abwesenheit der Privatklägerin – was angesichts der Version des Niederschlagens
und der anschliessenden Entführung durch die zwei Albaner mit dem BMW mit
Sicherheit der Fall gewesen wäre – , sondern dass sie im Club weitergefeiert
hat – nota bene zusammen mit dem Jugendlichen –, in der Annahme, die
Geschädigte sei mit ihren beiden Kollegen mitgegangen.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Version des Jugendlichen angesichts der zahlreichen
Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie der Behauptungen, welche sich mit
objektiven Beweismitteln widerlegen lassen, völlig unglaubhaft ist.
2.4.3 Aussagen weiterer Personen
Für die Aussagen der im vorliegenden
Verfahren als Zeugen befragten G.___, F.___ und H.___ wird auf die
entsprechenden Einvernahmen in den Akten verwiesen. Soweit relevant, wurden
ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt.
2.5 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach
festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
abgestellt werden kann. Diese werden zusätzlich durch weitere Beweismittel bzw.
Indizien – insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___, aber auch die
Mobiltelefonauswertungen und die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen –
gestützt. Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die
Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Der auf den
Angaben der Privatklägerin basierende Anklagesachverhalt kann damit grundsätzlich
als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu
legen.
VI.
Rechtliche
Würdigung
1. Vorab ist festzuhalten, dass
lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die
Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch
Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot
gilt.
2. Anwendbares Recht
2.1 Die Straftatbestände der sexuellen
Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der
auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige
Änderungen erfahren.
2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 17.
Oktober 2021 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung
gelangt.
2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch
nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse
festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere
Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.2.2 Die sexuelle Nötigung im Sinne des
alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt.
Die Sanktion nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB:
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) entspricht der Sanktion der
sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe).
Da der Beschuldigte versucht hat, die
Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, worauf
zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den
Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur
Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
3. Die Vorinstanz hat die einzelnen
Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB wie
auch des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt
(US 40 f.). Darauf kann verwiesen werden.
4. Subsumtion
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt,
dass der Jugendliche der am Boden liegenden, körperlich unterlegenen und
ausserdem stark alkoholisierten Privatklägerin zweimal gewaltsam die Hosen bis
zu den Knien hinunterzog. Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die
Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und
durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht
einverstanden war. Bereits im Vorfeld hatte die Privatklägerin auf dem Weg nach
dem Verlassen des Clubs die sexuellen Annäherungsversuche des Jugendlichen
verbal und körperlich abgewiesen. Sie wehrte sich gegen das Hinunterziehen der
Hosen verbal durch Schreien und physisch durch Wegstossen und Abwehren der
Hände, was dazu führte, dass der Jugendliche ihr eine Ohrfeige gab –
offensichtlich mit dem Ziel, ihre Gegenwehr zu bremsen und das Erregen von
Aufmerksamkeit durch die Schreie zu verhindern. Das Ziel des zweimaligen
Herunterziehens der Hose gegen den ausdrücklichen Willen der körperlich unterlegenen
Privatklägerin kann dabei nur gewesen sein, sich Zugang zu ihrem Intimbereich zu
verschaffen und sie dort mindestens berühren zu wollen. Dabei hätte es sich
zweifellos um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB gehandelt
(vgl. Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa 2021, Art. 189 N 8). Ebenso
erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in
der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt. Klar erkennbar war für den
Jugendlichen aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die
Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Der Jugendliche
versuchte gleichwohl, seine beabsichtigten Handlungen weiterzuführen, was ihm
letztlich aber nicht gelang, weil die Privatklägerin sich lösen und aufstehen
konnte und in der Folge andere Personen auf sich aufmerksam machte. Die
subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich
erfüllt. In objektiver Hinsicht kam es aufgrund der erfolgreichen Abwehr jedoch
nicht zur Duldung einer sexuellen Handlung. Es liegt daher ein Versuch im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Der Jugendliche hat sich der versuchten
sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB schuldig gemacht.
VII.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG
die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor
Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem
anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
1.2 Gemäss Art. 10 JStG ordnet die
urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an,
wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die
Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen
Behandlung bedarf – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder
nicht.
1.3 Nach Art. 11 JStG verhängt die
urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige
Rechtsfolge eine Strafe, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das
Jugendstrafrecht kennt als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche
Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) sowie den Freiheitsentzug
(Art. 25 JStG). Mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann
ein Jugendlicher bestraft werden, der nach der Vollendung des 15. Altersjahres
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 Abs. 1 JStG).
Gemäss Art. 35 JStG schiebt die
urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder
eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf,
soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den Aufschub
von Strafen gelten die Art. 29 bis 31 JStG sinngemäss. Gemäss Art. 29 JStG
beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Zudem
können Weisungen erteilt und eine begleitende Bewährungshilfe angeordnet
werden.
1.4 Bei der Strafzumessung im
Jugendstrafrecht darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das
Verschulden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b
JStG i.V.m. Art. 47 StGB); dieses soll aber nicht das entscheidende Kriterium
sein. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung und Besserung. Die Strafe
muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst
werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder
schädlich auswirkt. Die Wahl der Sanktion beurteilt sich nach dem, was im
Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint. Dies wiederum
beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild und Erziehungszustand. Die
Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern
verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut,
Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014 S. 351,
mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Hauptziel des
Jugendstrafrechts ist die Legalbewährung durch Ausfällung einer erzieherisch
ausgerichteten Sanktion. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte
Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen. Zusätzlich ist nach Abs. 2
der Bestimmung den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der
Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen der Wahl
der Sanktion fallen u.a. folgende Faktoren als zu berücksichtigende Punkte in
Betracht: das Alter, die familiären Verhältnisse, die geistige Reife, die
körperliche Verfassung, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, gezeigte Reue, eine
Einlassung auf den Tatvorwurf, die Wirkung einer gleichzeitig anzuordnenden
Schutzmassnahme, die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit und die
sozialen Perspektiven in der Zukunft. Insbesondere ist auch einer positiven
Entwicklung des Jugendlichen seit der Tatbegehung Rechnung zu tragen. Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung ist danach zu fragen, mit welcher Strafe sich
zukünftige Taten vermeiden lassen. Doch hat auch das Jugendstrafrecht die
Aufgabe, Werte und Normen zu schützen. Das Verschulden des Jugendlichen ist
daher bei der Strafwahl ebenfalls mitzuberücksichtigen. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Strafen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die den Jugendlichen am wenigsten hart
trifft. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, die für den Jugendlichen geeignetste
Sanktion anzuordnen. Der Richter hat demnach den Nutzen jeder Strafe im
Hinblick auf die künftige Legalbewährung des Jugendlichen kritisch zu
überprüfen. Lassen weder eine Busse noch eine persönliche Leistung eine
positive Reaktion des Jugendlichen erwarten, kann bei Verbrechen oder Vergehen
die eingriffsschwerste Sanktion des Freiheitsentzugs angeordnet werden (vgl.
Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 351 bis 353).
Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist das
methodische Vorgehen bei der Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht nach Art.
47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Das Verschulden, das die
Komponenten Schwere der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, Verwerflichkeit
des Handelns, Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der
Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (Tatkomponenten) aufweist, dient als
Bemessungsansatz, wobei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und
die Wirkung der Strafe (Täterkomponenten) zu berücksichtigen sind. Der
Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht
ausser Acht gelassen werden. Abschliessend ist stets zu prüfen, ob die Strafe
in einem vernünftigen Verhältnis zum Erziehungsziel steht (vgl. Tabea
Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 353).
1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in
das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das
Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der
Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je
näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche
Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des
Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Was die Schwere der
Rechtsgutsverletzung angeht, ist festzuhalten, dass – ausgehend von einer
vollendeten Tatbegehung – Berührungen im Intimbereich nicht als lediglich
leicht einzustufende sexuelle Handlungen betrachtet werden können. Der
Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und
Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen
Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre
Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.). Der
Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin
herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und
verbalen Widerstand. Auch wenn deutlich stärkere Nötigungshandlungen denkbar
wären, so ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns doch eine gewisse
Hartnäckigkeit im Vorgehen zu erkennen – dies hat umso mehr zu gelten, als der
Jugendliche bereits auf dem Weg zum späteren Ereignisort mehrfach versuchte,
sich der Privatklägerin in sexueller Absicht zu nähern, von dieser aber jeweils
abgewiesen wurde. Letztlich liess er nur von der Privatklägerin ab, weil es
dieser gelang, wieder auf die Beine zu kommen und auf sich aufmerksam zu
machen. Der Jugendliche handelte zweifelsohne mit direktem Vorsatz, wobei
aufgrund der vorgängigen Textnachrichten an seine Cousine auch nicht einfach
von einem spontanen Tatentschluss unter Alkoholeinfluss auszugehen ist.
Vielmehr hatte er offensichtlich bereits im Club ein Auge auf die
Privatklägerin geworfen und ging in der Folge mit der alkoholisierten
Privatklägerin nicht bloss «an die frische Luft», sondern geleitete sie gezielt
weg vom Club in einen abgelegenen, dunklen Bereich und bedrängte sie bereits
auf dem Weg dorthin. Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen
Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu
berücksichtigen. Der Jugendliche stand zum Tatzeitpunkt überdies wenige Tage
vor dem Übertritt ins Erwachsenenalter bzw. die Volljährigkeit, weshalb von ihm
zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Lage ist, sich einer Frau gegenüber
mit dem angezeigten Respekt zu verhalten. Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit
später begangen, wäre er nach Erwachsenenstrafrecht mit ungleich härteren
Konsequenzen konfrontiert gewesen. In Anbetracht der gesamten denkbaren
Bandbreite der Handlungen, welche den Tatbestand der sexuellen Nötigung
erfüllen, ist vorliegend objektiv noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint das von der Vorinstanz – ausgehend von
einer vollendeten Tatbegehung vor Berücksichtigung des Versuchs – festgesetzte
Strafmass von sechs Wochen (US 45) als zu milde. Bei vollendeter Tatbegehung
erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde
dargelegt, weshalb es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Der Jugendliche
brach die Tathandlungen nicht von sich aus ab, sondern weil die Privatklägerin
sich von ihm loslösen und verbal auf sich aufmerksam machen konnte. Überdies
erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin
vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften
Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich
belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl.
Einvernahme ASKJ 106 ff.). Es erscheint daher aufgrund der lediglich versuchten
Tatbegehung eine Strafreduktion von einem Viertel auf neun Wochen als
angemessen.
2.2 Bezüglich der Täterkomponente kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der
Jugendliche bestreitet den Vorhalt, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder
Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden
Tat wurde der inzwischen als Erwachsener geltende Jugendliche mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. März 2022 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00
und einer Busse von CHF 1'300.00 verurteilt. Diese erneute Delinquenz während
laufendem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz leicht
straferhöhend zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht
auszumachen. Die Strafe ist aufgrund der Delinquenz während des laufenden
Strafverfahrens um eine Woche auf zehn Wochen zu erhöhen.
2.3 Die auszufällende Strafe ist mit
Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 45)
bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf ein Jahr festzusetzen.
2.4 Seit der Tatbegehung sind inzwischen
mehr als drei Jahre vergangen. Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um
einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden
sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht. Zudem
ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig, hat zwei Lehren abgeschlossen
und steht im Berufsleben. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern
verzichtet werden.
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren
mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person
darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den
Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit
Hinweisen).
Dem Beschleunigungsgebot kommt im
Jugendstrafrecht sogar besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom
Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet.
Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum
Erwachsenenstrafrecht nicht als «Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht»
ausgestaltet ist. Damit eine Sanktion gegenüber Kindern und Jugendlichen
erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren soll daher möglichst rasch und
ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist
deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E.
1.7.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Vorliegend ist eine klare Verletzung
des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen
Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 23. September 2022 und
dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 27. Februar 2024 ist
angesichts des überblickbaren Sachverhalts und der nicht sehr umfangreichen
Verfahrensakten mit rund 17 Monaten deutlich zu lang.
Immerhin kann in diesem Zusammenhang
festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 23.
September 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet
wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und
Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist indes eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei
Wochen auf sieben Wochen vorzunehmen, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren
handelt.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
4. Aufgrund des Verschlechterungsverbots
kann indes keine härtere Sanktion als ein bedingter Freiheitsentzug von 4
Wochen bei einer Probezeit von 1 Jahr verhängt werden. Damit bleibt es beim von
der Vorinstanz ausgefällten Strafmass.
VIII.
Zivilforderungen
1. Schadenersatz
In Bezug auf die allgemeinen
Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der
geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
wird der Jugendliche gegenüber der Privatklägerin zur Bezahlung von
Schadenersatz in der Höhe von CHF 91.80 verurteilt. Vorzubehalten bleibt zudem
antragsgemäss die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch die
Privatklägerin.
2. Genugtuung
Auch in Bezug auf die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist für die rechtlichen Voraussetzung
wie auch die Ausführungen zur konkreten Bemessung vollumfänglich auf das
erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. Oktober 2021, erscheint als angemessen und ist demzufolge zu
bestätigen.
IX.
Entschädigungen
und Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Jugendlichen war weitestgehend
erfolglos, es wurde einzig auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet. Entsprechend
hat er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
4'500.00, total CHF 4’700.00, im Umfang von 90 % (ausmachend
CHF 4'230.00) zu tragen.
2.2 Die amtliche Verteidigerin des
Jugendlichen, Rechtsanwältin Sarah Trüb, macht für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von insgesamt 41,52 Stunden geltend, wobei der Aufwand für die
Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 geschätzt wurde. Der geltend gemachte
Aufwand erweist sich in mehreren Punkten als überhöht: Die von der
Verteidigerin geschätzte Dauer der Verhandlung erfasst sie inkl. mündlicher
Eröffnung und Wartezeit sowie Nachbesprechung mit insgesamt 9,5 Stunden. Die
Berufungsverhandlung inklusive der mündlichen Urteilseröffnung dauerte jedoch
lediglich rund 3 Stunden. Die Wartezeit während der geheimen Beratung des
Gerichts ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, womit 6,5 Stunden zu kürzen
sind. Am Tag der Verhandlung und dem folgenden verrechnet die Verteidigerin
wiederum insgesamt 3,25 Stunden für Besprechungen mit dem Jugendlichen und das
Studium des begründeten Urteils. Auch dieser Aufwand ist überhöht. Praxisgemäss
wird eine Stunde für die Nachbearbeitung entschädigt. Somit sind 2,25 Stunden
nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht die Rechtsanwältin
insgesamt 21,67 Stunden geltend, wobei am 1. November 2024 auch ein Telefonat
und diverser E-Mailaustausch mit dem Jugendlichen erfasst sind. Im Ergebnis
erweist sich dieser Aufwand als zu hoch für ein Plädoyer im Rahmen einer
amtlichen Verteidigung. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen
vom 1. November 2024, die kaum den übermässigen Teil der insgesamt 6,17 Stunden
an diesem Tag beansprucht haben dürften, erscheinen insgesamt 15 Stunden
für die Erarbeitung des Plädoyers angemessen, die restlichen 6,67 Stunden sind
zu streichen. Damit sind der amtlichen Verteidigerin 26,1 Stunden zu je
CHF 190.00 (anstelle der geltend gemachten CHF 180.00 pro Stunde) zu
vergüten. Ihre Entschädigung beträgt für das Berufungsverfahren somit CHF 5'572.55
(26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Auf den Rückforderungsanspruch
des Staates gegenüber A.___ wird wiederum verzichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 189
Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 1 Abs. 2,
Art. 11, Art. 25 Abs. 1, Art. 29, Art. 35 JStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 25
Abs. 2, Art. 40, Art. 44 JStPO; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b,
Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 138 Abs. 1 und 1bis, Art. 267 Abs.
3, Art. 422 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von
4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 1 Jahr.
3. A.___ werden im Erstehungsfall 2 Tage
Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 (Urteil der
Vorinstanz) werden folgende sichergestellten Gegenstände E.___ nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt
des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen
ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der
Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches
Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände A.___ nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose,
Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der
Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz sind die durch die
Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten
Daten (Geschäfts-Nr. [...]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu
löschen.
8. A.___ wird verurteilt, E.___
Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die
Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich
vorbehalten.
9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine
Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober
2021, zu bezahlen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz wird die [Versicherung] zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu
CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu
7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu
CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und
CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Auf
den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00
pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von
CHF 417.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
14. An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total
CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen
die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
15. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahren total CHF 4'700.00, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'500.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 4'230.00, zu
bezahlen. Der Rest geht zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid