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Entscheid

STBER.2011.28

Fahrlässige Tötung

23. August 2011Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nachdem der Beschuldigte vom Vorhalt der

fahrlässigen Tötung erstinstanzlich freigesprochen wurde, erhoben die

Privatkläger dagegen Berufung. Kurz nach Eingang der Akten beim

Berufungsgericht verjährte der Vorhalt und das Verfahren musste eingestellt

werden. Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es stellte

sich die Frage, ob trotzdem ein Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung

ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehe und ob in dieser Konstellation

der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar von den

Privatklägern fordern könne, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Erwägungen

6.

(...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung

von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des

unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen

muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster

Satzteil StPO).

Da den Privatklägern keine Kosten auferlegt

werden, besteht somit in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen

gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der

Differenz zum vollen Honorar. Im Gegensatz zum Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten ist damit kein Rückforderungsanspruch des Staats und

kein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzulegen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23.

August 2011 (STBER.2011.28)