STBER.2011.79
Erschleichung einer falschen Beurkundung
30. Januar 2012Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 15
Art. 433 Abs. 1 StPO. Ansprüche der Privatklägerschaft sind zu beantragen, zu beziffern
und zu belegen.
Sachverhalt
Die Privatklägerschaft reichte, nachdem die
Vertretung im Verlauf des Verfahrens eine Kostennote zu den Akten gegeben
hatte, anlässlich der Hauptverhandlung keine ergänzende Kostennote ein. Sie
beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung
in angemessener Höhe zu bezahlen. Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb
die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest. In der Berufung der
Privatklägerschaft wurde geltend gemacht, der erstinstanzliche Richter habe
wohl versehentlich die Aufwendungen seiner Vertretung ungenügend
berücksichtigt. Die Strafkammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil.
Erwägungen
2.
a) Tritt das Berufungsgericht auf die
Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil
ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 391
Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum
Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel
ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die
Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren
Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen,
abweisen oder das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass
Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt
anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die
Entschädigungsfolge.
b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem
Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung
zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2
StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der
Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser
Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die
Privatklägerschaft hat selbst aktiv zu werden und die Zusprechung ihrer
Forderungen zu beantragen, diese zu beziffern und zu belegen (Niklaus Schmid:
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf
nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg
geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist
vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an
der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. (…) Zweifellos hatte die
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen
Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine
Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung»
verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den
Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im
Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren
gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist,
aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen.
d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1.
Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung
insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung
von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘000.00 und eine Schadenersatzforderung
in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt
entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine
Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung
einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und
er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 und
eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf
Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in
diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem
Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin
nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht
wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30.
Januar 2012 (STBER.2011.79)