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Entscheid

STBER.2011.79

Erschleichung einer falschen Beurkundung

30. Januar 2012Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Privatklägerschaft reichte, nachdem die

Vertretung im Verlauf des Verfahrens eine Kostennote zu den Akten gegeben

hatte, anlässlich der Hauptverhandlung keine ergänzende Kostennote ein. Sie

beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung

in angemessener Höhe zu bezahlen. Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb

die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest. In der Berufung der

Privatklägerschaft wurde geltend gemacht, der erstinstanzliche Richter habe

wohl versehentlich die Aufwendungen seiner Vertretung ungenügend

berücksichtigt. Die Strafkammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil.

Erwägungen

2.

a) Tritt das Berufungsgericht auf die

Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil

ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 391

Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum

Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel

ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die

Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren

Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen,

abweisen oder das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass

Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt

anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die

Entschädigungsfolge.

b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem

Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung

zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2

StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der

Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser

Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die

Privatklägerschaft hat selbst aktiv zu werden und die Zusprechung ihrer

Forderungen zu beantragen, diese zu beziffern und zu belegen (Niklaus Schmid:

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2009, Art. 433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf

nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg

geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist

vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an

der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. (…) Zweifellos hatte die

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen

Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine

Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung»

verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den

Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im

Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren

gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist,

aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen.

d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1.

Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung

insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung

von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine

Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘000.00 und eine Schadenersatzforderung

in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt

entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine

Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung

einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und

er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 und

eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf

Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in

diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem

Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin

nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht

wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30.

Januar 2012 (STBER.2011.79)