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Entscheid

STBER.2011.8

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

9. Juni 2011Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. A. liess gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Berufung anmelden. Innert der

Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reichte er aber

keine Berufungserklärung ein. Bereits in der Urteilsanzeige wurde darauf hingewiesen,

dass für den Fall der Berufungsanmeldung nach Zustellung des begründeten

Urteils nochmals eine Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung zu beachten

ist.

Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Dies

ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach mit Bezug auf die Anmeldung und

Erklärung der Berufung zu prüfen ist, ob diese rechtzeitig erfolgt sind (Markus

Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO, SR 312.0).

3. Mit Verfügung vom 12. April 2011 beantragt die

Verfahrensleitung dem Berufungsgericht, nicht auf die Berufung einzutreten.

Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des

Nichteintretens bis am 26. April 2011 zu äussern. Innert Frist wurden keine

Stellungnahmen eingereicht. Es ist infolge fehlender Berufungserklärung auf die

Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die

Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschuldigte als

Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Erwägungen

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der

erstinstanzliche Entscheid mündlich eröffnet wurde. Wird ein Entscheid nicht

mündlich eröffnet und begründet, muss die beschwerte Partei Berufung anmelden,

um überhaupt die Begründung des Entscheids prüfen und nötigenfalls durch eine

obere Instanz überprüfen lassen zu können. Wird nun keine Berufungserklärung

eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils

zurückgezogen, kann in den Fällen fehlender mündlicher Eröffnung auf die

Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden. Dies ist

Ausfluss davon, dass die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, sah sich doch

die rechtsmittelführende Partei aus Gründen der Fristwahrung zur Berufungserhebung

gegen das erst im Dispositiv vorliegende Urteil veranlasst (vgl. auch Yvona

Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 8 zu Art. 428 StPO).

Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlass, vom Grundsatz

der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei

abzuweichen. Ob das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet und begründet

wurde, kann hier offen gelassen werden. Der Berufungskläger war ohnehin durch

das erstinstanzliche Urteil gar nicht beschwert. Er verlangte einen Freispruch

und im Maximum die Benzinkosten als Entschädigung, was ungefähr 100.00 Euro

seien. Erhalten hat er einen Freispruch und eine Parteientschädigung von

pauschal CHF 150.00. Wer trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegt, hat

die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen. Im Unterschied zur beschwerten

Partei musste der Berufungskläger nicht Berufung erheben, um das Urteil

überprüfen lassen zu können. Hätte er trotz fehlender Beschwer eine Begründung

des Urteils gewollt, hätte er einfach eine schriftliche Begründung verlangen können,

ohne ein Rechtsmittel zu erheben.

Der Beschuldigte hat somit die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total mit Auslagen CHF 170.00, zu

bezahlen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Juni 2011

(STBER.2011.8)