STBER.2011.8
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
9. Juni 2011Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 18
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO. Das Einreichen einer
Berufungserklärung ist zwingend. Fehlt die Berufungserklärung, ist auf die
Berufung nicht einzutreten (E. 2 und 3).
Art. 428 Abs. 1 StPO. Bei fehlender mündlicher
Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung
von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden, wenn die Berufung in
guten Treuen erhoben wurde, danach aber keine Berufungserklärung eingereicht
oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils
zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber kein Anlass, vom
Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende
Partei abzuweichen (E. 4).
Sachverhalt
2. A. liess gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Berufung anmelden. Innert der
Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reichte er aber
keine Berufungserklärung ein. Bereits in der Urteilsanzeige wurde darauf hingewiesen,
dass für den Fall der Berufungsanmeldung nach Zustellung des begründeten
Urteils nochmals eine Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung zu beachten
ist.
Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Dies
ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach mit Bezug auf die Anmeldung und
Erklärung der Berufung zu prüfen ist, ob diese rechtzeitig erfolgt sind (Markus
Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO, SR 312.0).
3. Mit Verfügung vom 12. April 2011 beantragt die
Verfahrensleitung dem Berufungsgericht, nicht auf die Berufung einzutreten.
Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des
Nichteintretens bis am 26. April 2011 zu äussern. Innert Frist wurden keine
Stellungnahmen eingereicht. Es ist infolge fehlender Berufungserklärung auf die
Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschuldigte als
Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Erwägungen
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der
erstinstanzliche Entscheid mündlich eröffnet wurde. Wird ein Entscheid nicht
mündlich eröffnet und begründet, muss die beschwerte Partei Berufung anmelden,
um überhaupt die Begründung des Entscheids prüfen und nötigenfalls durch eine
obere Instanz überprüfen lassen zu können. Wird nun keine Berufungserklärung
eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils
zurückgezogen, kann in den Fällen fehlender mündlicher Eröffnung auf die
Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden. Dies ist
Ausfluss davon, dass die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, sah sich doch
die rechtsmittelführende Partei aus Gründen der Fristwahrung zur Berufungserhebung
gegen das erst im Dispositiv vorliegende Urteil veranlasst (vgl. auch Yvona
Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 8 zu Art. 428 StPO).
Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlass, vom Grundsatz
der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei
abzuweichen. Ob das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet und begründet
wurde, kann hier offen gelassen werden. Der Berufungskläger war ohnehin durch
das erstinstanzliche Urteil gar nicht beschwert. Er verlangte einen Freispruch
und im Maximum die Benzinkosten als Entschädigung, was ungefähr 100.00 Euro
seien. Erhalten hat er einen Freispruch und eine Parteientschädigung von
pauschal CHF 150.00. Wer trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegt, hat
die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen. Im Unterschied zur beschwerten
Partei musste der Berufungskläger nicht Berufung erheben, um das Urteil
überprüfen lassen zu können. Hätte er trotz fehlender Beschwer eine Begründung
des Urteils gewollt, hätte er einfach eine schriftliche Begründung verlangen können,
ohne ein Rechtsmittel zu erheben.
Der Beschuldigte hat somit die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total mit Auslagen CHF 170.00, zu
bezahlen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Juni 2011
(STBER.2011.8)