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Entscheid

STBER.2012.21

Steuerbetrug, Urkundenfälschung

8. November 2012Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte liess als einziger

Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E. AG u.a. Aufwendungen, welche direkt

oder indirekt mit seinem Wahlkampf für die Nationalratswahlen 2007

zusammenhingen und als solche nicht geschäftsmässig begründet waren, im Aufwand

der Geschäftsbuchhaltung verbuchen. Entsprechend liess er inhaltlich unwahre

Erfolgsrechnungen erstellen, welche er dem Steueramt einreichen liess. Dadurch

verwendete er diese unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden mit dem Zweck,

aufgrund des zu tief ausgewiesenen Reingewinns entsprechende Steuer­ersparnisse

zu erwirken. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten wegen fehlenden Vorsatzes

vom Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung für die Geschäftsjahre

2006 und 2007 frei.

Erwägungen

III.3.cc) Zweifellos ist es so, dass

politische Aufwendungen betragsmässig unbegrenzt abzugsfähig sein können, wenn

sie mittelbar

oder unmittelbar in geschäftlichem Interesse liegen, wobei auch bei «mittelbar»

im Geschäftsinteresse liegenden Aufwänden der sach­liche Zusammenhang mit dem

Betrieb objektiv klar erkennbar sein muss. Dies gilt auch für politische

Massnahmen zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der Unternehmung, wie dies

auch die Vorinstanz festhält. Das hat der Zeuge X. so auch für die Solothurner

Steuerpraxis bestätigt. Genau dieses mittelbare oder unmittelbare geschäft­liche

Interesse hat aber die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht und eingehend begründet

verworfen: Die Aufwendungen waren vorweg nicht vom Interesse des Unternehmens,

sondern vom privaten Interesse des Beschuldigten getragen; sie erfolgten nicht

betrieblich bedingt und sind daher grundsätzlich nicht geschäftsmässig

begründet. Anders wäre die Frage bei Verbänden oder Gewerkschaften zu

beantworten, deren Zweckbestimmung unter Anderem gerade darin besteht, in ihrem

Sinne politisch Einfluss zu nehmen. Nicht vergleichbar ist die Situation einer

KMU wie der E. AG mit 36 Mitarbeitern auch mit einzelnen Grosskonzernen, welche

sich tatsächlich politische Lobbyisten leisten, darunter allenfalls auch (in

aller Regel schon gewählte) Bundesparlamentarier: Es handelt sich dabei um

Konzerne mit Milliardenumsätzen, bei denen diese Kosten einen verschwindend

kleinen Anteil an Umsatz und Gewinn ausmachen. Darüber hinaus ist auch

offenkundig, dass solche Firmen angesichts ihrer volkswirtschaftlichen

Bedeutung stärker und direkter von politischen Entscheiden betroffen sind.

Gleiches gilt für die im Parteivortrag vor Obergericht erwähnte KKW Gösgen AG.

Bei solchen Umständen ist die geschäftliche Begründetheit von politischen

Aufwendungen anders zu beantworten als im vorliegenden Fall. Die E. AG hat im

Jahr 2007 insgesamt über CHF 150‘000.00 für Wahlkampfkosten des

Beschuldigten bezahlt. Dies entsprach rund 80 % des pro 2007 ausgewiesenen

Gewinns bzw. 44 % des Gewinns nach Aufrechnung (CHF 193‘779.00) oder

5,5 % des gesamten Betriebsaufwands (CHF 2,74 Mio.). Die

Wahlkampfkosten von CHF 15‘000.00 im Jahr 2006 entsprachen gut 10 %

des bekannt gegebenen Jahresgewinns (CHF 144‘120.00) oder 0,6 % des

Betriebsaufwands (CHF 2,54 Mio.). Der Kanton Solothurn ist dabei

grosszügig, wenn er – entgegen dem Bund – Abzüge für Parteibeiträge ohne

direkten Bezug zur Geschäftstätigkeit des Spenders von maximal

CHF 15'000.00 zulässt (wovon die E. AG auch Gebrauch machte). Beiträge an

den persön­lichen Wahlkampf eines Teilhabers werden hingegen voll aufgerechnet.

Der Beschuldigte hat denn auch im Steuerveranlagungsverfahren die vorliegenden

Aufrechnungen nach anfänglichem Widerstand akzeptiert.

Wenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur

Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden

Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen:

Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu

bestimmen, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die

geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am

unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich

geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der

Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die

Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein. Das ist im

vorliegenden Fall für die Kosten des privaten Wahlkampfs des Beschuldigten

nicht der Fall: Ein Nationalratsmandat und der Wahlkampf dazu ist zuerst und

ganz überwiegend eine private Angelegenheit und die entsprechenden Aufwendungen

deshalb privater Natur. Das anerkannte der Beschuldigte indirekt auch selbst, wenn

er auf die Fragen der Staatsanwaltschaft angab, bei den verbuchten Aufwendungen

sei es darum gegangen, «für mich den Bekanntheitsgrad» zu steigern. Es ging

primär um das persönliche Bedürfnis des Beschuldigten, nach bzw. neben der

kommunalen und kantonalen Ebene ein Amt auf nationaler Ebene anzustreben. Ein

in der Rechtsprechung ebenfalls erwähntes Kriterium, wonach Beiträge für

politische Anliegen in einem Geschäft abziehbar sind, wenn die Aufwendungen für

die betreffende Firma eine Werbewirkung erzielen und sie für das politische

Engagement in die Öffentlichkeit geht, ist hier offensichtlich nicht erfüllt:

In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG

(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b).

Mit der grundsätzlichen Qualifikation der

Wahlkampfkosten als Privataufwand ist aber noch nicht gesagt, dass die

politische Prominenz und ein allfälliges Nationalratsmandat von B. seiner

Unternehmung keinen Vorteil bringen könnten. Es ist zusammen mit der Vorinstanz

sehr wohl festzuhalten, dass ein politisches Amt und die damit verbundene

persönliche Bekanntheit des Firmeninhabers ein grosses Beziehungsnetz – auch im

eigenen Verband – schaffen, Türen öffnen und auch Geschäftsabschlüsse

erleichtern können. Geschäftsmässige Vorteile eines Nationalratsmandats (und in

untergeordnetem Ausmass auch Nachteile wegen politischen Differenzen und

Abwesenheiten) für den Betrieb des Beschuldigten sind deshalb anzuerkennen.

Dies gilt aber – wie Amtsgerichtsstatthalterin und Staatsanwaltschaft zu Recht

feststellen – auch für andere grundsätzlich private Aufwendungen eines

Firmeninhabers (Mitgliedschaften in Golf- oder Service-Clubs, kulturelle

Engagements). In solchen Fällen wie dem vorliegenden auf geschäftliche

Begründetheit zu schliessen, würde bedeuten, dass keine Grenze zwischen

Geschäfts- und Privataufwand mehr gezogen werden könnte. Auch für eine

massgebliche Führungsrolle im Branchenverband wäre ein Nationalratsmandat nicht

nötig: B. wurde ohne solches Mandat als Präsident der politischen Kommission

gewählt und behielt das Amt auch nach den missglückten Wahlen 2007 und 2011.

Zudem präsidiert er neu auch die Wirtschaftskommission. Das Schreiben des

Branchenverbands besagt letztlich nicht mehr, als dass der Verband verständlicherweise

gerne einen direkten Draht durch ein Mitglied ins Parlament hätte. Deshalb hat

der Verband den Wahlkampf von B. auch finanziell unterstützt. Die getätigten

Aufwendungen im vorliegenden Fall sind aber völlig unverhältnismässig im

Vergleich zum objektiv zu erwartenden positiven Effekt für die E. AG. In diese

Richtung äusserte sich auch der Verteidiger in dem von ihm vor Obergericht

eingereichten Zeitungsartikel vom 13. Juli 2011, indem er angesichts des hohen

Betrags einräumte, dass vor Gericht die Relation zwischen Spenden und

Firmengewinn «eine wichtige Rolle» spielen dürfte. Die Voraussetzungen gemäss

zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung

an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: Es liegt keine

oder zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär

erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht

zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die

Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011

E. 5.3). Wenn das Bundesgericht in E. 5.6 ausführt, in Grenzfällen

führe die Aufrechnung in der Praxis nicht zu einem Verfahren wegen

Steuerbetrugs, sagt es damit nicht, dass in solchen Fällen der objektive

Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllt sei. Von einem Grenzfall kann bei

objektiver Betrachtung bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen nicht

gesprochen werden. Es fällt vielmehr die Vergleichbarkeit des vorliegenden

Sachverhalts mit den Kosten für das Fest zum 30. Geburtstag der

Minderheitsaktionärin und Lebenspartnerin des Hauptaktionärs auf, die u.a. dem

hier immer wieder zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2011

zugrunde lagen. Das Bundesgericht hat dazu in E. 5.7.1 klar festgehalten,

eine steuerrechtlich relevante Verfälschung der Buchhaltung sei selbst dann

anzunehmen, wenn die Ausscheidung eines Privatanteils trotz des (teilweise)

privaten Charakters der Auslagen gänzlich unterblieben sei. Gleiches gilt im

vorliegenden Fall: Die Wahlkampfkosten waren grundsätzlich privater Natur, die

vom Geschäft dafür zu erwartenden Vorteile wogen die hohen verbuchten Kosten

bei weitem nicht auf. An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von

der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht

nichts: Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des

Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen oder privaten Natur der

Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden

und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine

höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts.

Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist

damit für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 angesichts der inhaltlich unwahren

Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche mit der Steuererklärung dem Steueramt

eingereicht wurden, erfüllt. (…) Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden

Vorsatzes freigesprochen. Er hatte das Vorgehen mit seinem Revisor besprochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom

8.

November 2012 (STBER.2012.21)

Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts

6B_78/2013 vom 14. Mai 2013, wobei die vorliegende Frage vom Bundesgericht

nicht mehr überprüft wurde.