STBER.2012.21
Steuerbetrug, Urkundenfälschung
8. November 2012Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 10
Art. 186
Abs. 1 DBG, § 200 Abs. 1 StG. Private
Wahlkampfkosten sind nicht geschäftsmässig begründet. Der objektive Tatbestand
des Steuerbetrugs ist erfüllt.
Sachverhalt
Der Beschuldigte liess als einziger
Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E. AG u.a. Aufwendungen, welche direkt
oder indirekt mit seinem Wahlkampf für die Nationalratswahlen 2007
zusammenhingen und als solche nicht geschäftsmässig begründet waren, im Aufwand
der Geschäftsbuchhaltung verbuchen. Entsprechend liess er inhaltlich unwahre
Erfolgsrechnungen erstellen, welche er dem Steueramt einreichen liess. Dadurch
verwendete er diese unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden mit dem Zweck,
aufgrund des zu tief ausgewiesenen Reingewinns entsprechende Steuerersparnisse
zu erwirken. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten wegen fehlenden Vorsatzes
vom Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung für die Geschäftsjahre
2006 und 2007 frei.
Erwägungen
III.3.cc) Zweifellos ist es so, dass
politische Aufwendungen betragsmässig unbegrenzt abzugsfähig sein können, wenn
sie mittelbar
oder unmittelbar in geschäftlichem Interesse liegen, wobei auch bei «mittelbar»
im Geschäftsinteresse liegenden Aufwänden der sachliche Zusammenhang mit dem
Betrieb objektiv klar erkennbar sein muss. Dies gilt auch für politische
Massnahmen zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der Unternehmung, wie dies
auch die Vorinstanz festhält. Das hat der Zeuge X. so auch für die Solothurner
Steuerpraxis bestätigt. Genau dieses mittelbare oder unmittelbare geschäftliche
Interesse hat aber die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht und eingehend begründet
verworfen: Die Aufwendungen waren vorweg nicht vom Interesse des Unternehmens,
sondern vom privaten Interesse des Beschuldigten getragen; sie erfolgten nicht
betrieblich bedingt und sind daher grundsätzlich nicht geschäftsmässig
begründet. Anders wäre die Frage bei Verbänden oder Gewerkschaften zu
beantworten, deren Zweckbestimmung unter Anderem gerade darin besteht, in ihrem
Sinne politisch Einfluss zu nehmen. Nicht vergleichbar ist die Situation einer
KMU wie der E. AG mit 36 Mitarbeitern auch mit einzelnen Grosskonzernen, welche
sich tatsächlich politische Lobbyisten leisten, darunter allenfalls auch (in
aller Regel schon gewählte) Bundesparlamentarier: Es handelt sich dabei um
Konzerne mit Milliardenumsätzen, bei denen diese Kosten einen verschwindend
kleinen Anteil an Umsatz und Gewinn ausmachen. Darüber hinaus ist auch
offenkundig, dass solche Firmen angesichts ihrer volkswirtschaftlichen
Bedeutung stärker und direkter von politischen Entscheiden betroffen sind.
Gleiches gilt für die im Parteivortrag vor Obergericht erwähnte KKW Gösgen AG.
Bei solchen Umständen ist die geschäftliche Begründetheit von politischen
Aufwendungen anders zu beantworten als im vorliegenden Fall. Die E. AG hat im
Jahr 2007 insgesamt über CHF 150‘000.00 für Wahlkampfkosten des
Beschuldigten bezahlt. Dies entsprach rund 80 % des pro 2007 ausgewiesenen
Gewinns bzw. 44 % des Gewinns nach Aufrechnung (CHF 193‘779.00) oder
5,5 % des gesamten Betriebsaufwands (CHF 2,74 Mio.). Die
Wahlkampfkosten von CHF 15‘000.00 im Jahr 2006 entsprachen gut 10 %
des bekannt gegebenen Jahresgewinns (CHF 144‘120.00) oder 0,6 % des
Betriebsaufwands (CHF 2,54 Mio.). Der Kanton Solothurn ist dabei
grosszügig, wenn er – entgegen dem Bund – Abzüge für Parteibeiträge ohne
direkten Bezug zur Geschäftstätigkeit des Spenders von maximal
CHF 15'000.00 zulässt (wovon die E. AG auch Gebrauch machte). Beiträge an
den persönlichen Wahlkampf eines Teilhabers werden hingegen voll aufgerechnet.
Der Beschuldigte hat denn auch im Steuerveranlagungsverfahren die vorliegenden
Aufrechnungen nach anfänglichem Widerstand akzeptiert.
Wenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur
Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden
Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen:
Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu
bestimmen, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die
geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am
unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich
geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der
Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die
Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein. Das ist im
vorliegenden Fall für die Kosten des privaten Wahlkampfs des Beschuldigten
nicht der Fall: Ein Nationalratsmandat und der Wahlkampf dazu ist zuerst und
ganz überwiegend eine private Angelegenheit und die entsprechenden Aufwendungen
deshalb privater Natur. Das anerkannte der Beschuldigte indirekt auch selbst, wenn
er auf die Fragen der Staatsanwaltschaft angab, bei den verbuchten Aufwendungen
sei es darum gegangen, «für mich den Bekanntheitsgrad» zu steigern. Es ging
primär um das persönliche Bedürfnis des Beschuldigten, nach bzw. neben der
kommunalen und kantonalen Ebene ein Amt auf nationaler Ebene anzustreben. Ein
in der Rechtsprechung ebenfalls erwähntes Kriterium, wonach Beiträge für
politische Anliegen in einem Geschäft abziehbar sind, wenn die Aufwendungen für
die betreffende Firma eine Werbewirkung erzielen und sie für das politische
Engagement in die Öffentlichkeit geht, ist hier offensichtlich nicht erfüllt:
In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG
(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b).
Mit der grundsätzlichen Qualifikation der
Wahlkampfkosten als Privataufwand ist aber noch nicht gesagt, dass die
politische Prominenz und ein allfälliges Nationalratsmandat von B. seiner
Unternehmung keinen Vorteil bringen könnten. Es ist zusammen mit der Vorinstanz
sehr wohl festzuhalten, dass ein politisches Amt und die damit verbundene
persönliche Bekanntheit des Firmeninhabers ein grosses Beziehungsnetz – auch im
eigenen Verband – schaffen, Türen öffnen und auch Geschäftsabschlüsse
erleichtern können. Geschäftsmässige Vorteile eines Nationalratsmandats (und in
untergeordnetem Ausmass auch Nachteile wegen politischen Differenzen und
Abwesenheiten) für den Betrieb des Beschuldigten sind deshalb anzuerkennen.
Dies gilt aber – wie Amtsgerichtsstatthalterin und Staatsanwaltschaft zu Recht
feststellen – auch für andere grundsätzlich private Aufwendungen eines
Firmeninhabers (Mitgliedschaften in Golf- oder Service-Clubs, kulturelle
Engagements). In solchen Fällen wie dem vorliegenden auf geschäftliche
Begründetheit zu schliessen, würde bedeuten, dass keine Grenze zwischen
Geschäfts- und Privataufwand mehr gezogen werden könnte. Auch für eine
massgebliche Führungsrolle im Branchenverband wäre ein Nationalratsmandat nicht
nötig: B. wurde ohne solches Mandat als Präsident der politischen Kommission
gewählt und behielt das Amt auch nach den missglückten Wahlen 2007 und 2011.
Zudem präsidiert er neu auch die Wirtschaftskommission. Das Schreiben des
Branchenverbands besagt letztlich nicht mehr, als dass der Verband verständlicherweise
gerne einen direkten Draht durch ein Mitglied ins Parlament hätte. Deshalb hat
der Verband den Wahlkampf von B. auch finanziell unterstützt. Die getätigten
Aufwendungen im vorliegenden Fall sind aber völlig unverhältnismässig im
Vergleich zum objektiv zu erwartenden positiven Effekt für die E. AG. In diese
Richtung äusserte sich auch der Verteidiger in dem von ihm vor Obergericht
eingereichten Zeitungsartikel vom 13. Juli 2011, indem er angesichts des hohen
Betrags einräumte, dass vor Gericht die Relation zwischen Spenden und
Firmengewinn «eine wichtige Rolle» spielen dürfte. Die Voraussetzungen gemäss
zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung
an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: Es liegt keine
oder zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär
erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht
zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die
Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011
E. 5.3). Wenn das Bundesgericht in E. 5.6 ausführt, in Grenzfällen
führe die Aufrechnung in der Praxis nicht zu einem Verfahren wegen
Steuerbetrugs, sagt es damit nicht, dass in solchen Fällen der objektive
Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllt sei. Von einem Grenzfall kann bei
objektiver Betrachtung bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen nicht
gesprochen werden. Es fällt vielmehr die Vergleichbarkeit des vorliegenden
Sachverhalts mit den Kosten für das Fest zum 30. Geburtstag der
Minderheitsaktionärin und Lebenspartnerin des Hauptaktionärs auf, die u.a. dem
hier immer wieder zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2011
zugrunde lagen. Das Bundesgericht hat dazu in E. 5.7.1 klar festgehalten,
eine steuerrechtlich relevante Verfälschung der Buchhaltung sei selbst dann
anzunehmen, wenn die Ausscheidung eines Privatanteils trotz des (teilweise)
privaten Charakters der Auslagen gänzlich unterblieben sei. Gleiches gilt im
vorliegenden Fall: Die Wahlkampfkosten waren grundsätzlich privater Natur, die
vom Geschäft dafür zu erwartenden Vorteile wogen die hohen verbuchten Kosten
bei weitem nicht auf. An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von
der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht
nichts: Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des
Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen oder privaten Natur der
Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden
und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine
höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts.
Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist
damit für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 angesichts der inhaltlich unwahren
Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche mit der Steuererklärung dem Steueramt
eingereicht wurden, erfüllt. (…) Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden
Vorsatzes freigesprochen. Er hatte das Vorgehen mit seinem Revisor besprochen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom
8.
November 2012 (STBER.2012.21)
Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts
6B_78/2013 vom 14. Mai 2013, wobei die vorliegende Frage vom Bundesgericht
nicht mehr überprüft wurde.