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Entscheid

STBER.2012.24

fahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Fahren in f

2. Mai 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Vorinstanz entschied, den Beschuldigten

gegenüber dem Privatkläger und Opfer aus dem Unfallereignis zu 100 %

haftbar zu erklären. Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung

seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit der Berufung rügte der

Privatkläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt Art. 126 Abs. 4 StPO

angewandt, was eine Rechtsverletzung darstelle und im Ergebnis auf eine

Rechtsverweigerung durch den Strafrichter hinauslaufe. Er beantragte, die erstinstanzliche

Verfahrensleitung sei anzuweisen, gestützt auf Art. 126 Abs. 4 StPO

auch über die Zivilklage zu befinden. Die Strafkammer weist die Berufung ab.

Erwägungen

3.

Die Vorinstanz und der

Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 und

4.

StPO sowie deren Verhältnis zueinander unterschiedlich aus.

3.1

Ausgangspunkt der Auslegung bildet der

Wortlaut der Normen. Nach diesem eröffnet Abs. 3 von Art. 126 StPO im

Sinne einer «kann»-Vorschrift der richterlichen Instanz die Möglichkeit, die

Zivilklage bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen, im Übrigen aber den

Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Voraus­setzung hierfür ist, dass

die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig

wäre. Es ist in dieser Bestimmung ganz generell und ohne jegliche Einschränkung

von der Zivilklage die Rede, was dafür spricht, dass den richterlichen

Instanzen auch dann ein Vorgehen nach Abs. 3 offensteht, wenn es sich um die

Zivilforderungen von Privatklägern handelt, die zugleich Opfer im

strafprozessualen Sinne nach Art. 116 Abs. 1 StPO sind.

3.2

Zu prüfen bleibt, ob sich eine solche

Auslegung auch unter Einbezug von Abs. 4 von Art. 126 StPO als

stichhaltig erweist. Nach dem klaren Wortlaut kann diese Bestimmung nur zur

Anwendung kommen, wenn es sich um Zivilklagen von Opfern handelt. Abs. 4

von Art. 126 StPO ermöglicht dem Strafgericht eine Zweiteilung des

Verfahrens, indem dieses vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen

kann, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer

weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts,

beurteilt. Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss

in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das

Einzelgericht erfolgen. Doch weder aus der grammatikalischen noch aus der

systematischen Auslegung ergibt sich, dass Abs. 4 in Fällen mit

Opferbeteiligung Abs. 3 von Art. 126 StPO verdrängt. Es lässt sich

demzufolge entgegen den Ausführungen des Privatberufungsklägers nicht folgern,

die Zivilklage müsse stets vollständig beurteilt werden, wenn diese von einem

Opfer geltend gemacht wird. Vielmehr steht dem Gericht auch in diesem Falle

unter der Voraussetzung des unverhältnismässigen Aufwands der Weg nach

Abs. 3 von Art. 126 StPO offen.

3.3

Diese Interpretation wird durch die

Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachstehend zitiert: Botschaft, BBl

2006.

S. 1175) würden in den Abs. 3 und 4 Konstellationen geregelt, bei

denen das urteilende Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der

Zivilforderungen einen gewissen «Handlungsspielraum» habe. Der

unverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem

Grundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung,

nicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen. Die Botschaft nennt als

Beispiele die Notwendigkeit einer lang dauernden Begutachtung zur Feststellung

der Schadenshöhe bei Körperschäden, ein noch nicht abgeschlossener

Heilungsvorgang

oder das Abwarten allfälliger Spätfolgen. Es handelt sich hierbei alles um

Konstellationen, denen typischerweise eine unmittelbare Beeinträchtigung des

Zivilklägers in seiner körperlichen Integrität zu Grunde liegt und die sich

demnach auf Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO beziehen. Zu

Abs. 4 von Art. 126 StPO wird ausgeführt, im Verhältnis zu

Abs. 3 handle es sich um eine Spezialnorm, welche «ermögliche», dass

das Strafgericht Zivilansprüche auch dann vollständig beurteile, wenn dadurch

ein grosser Aufwand entstehe, bei dem die Beurteilung der Höhe der Ansprüche

sonst nach Abs. 3 auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Eine Pflicht des

Gerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren

und vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade

nicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von

Opfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert. Die Privilegierung

des Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen

kann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im

strafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von

vornherein ausser Betracht fällt.

Die Botschaft macht des Weiteren deutlich,

dass in Bezug auf die Zivilforderungen des Opfers mit der Einführung der

Schweizerischen StPO – anders als dies die Ausführungen des

Privatberufungsklägers zur Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 und 3 aOHG (Opferhilfegesetz,

SR 312.5) implizieren – kein Systemwechsel beabsichtigt war. Der Gesetzgeber

übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: Die

Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (in der bis zum 31.12.2008

geltenden Fassung) bzw. Art. 38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis

zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die

Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht,

sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen

Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft,

sondern beibehalten werden. Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als

nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und

nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft,

BBl 2006 S. 1175). Ein prozessuales Novum stellt zudem nicht die mögliche

Zweiteilung des Verfahrens (vgl. zum bisherigen Recht Art. 9 Abs. 2 aOHG bzw.

ab dem 1.1.2009: Art. 38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass

in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen

Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt.

3.4

Abschliessend soll aufgezeigt werden, dass

sich die vom Privatberufungskläger vertretene Ansicht zum Verhältnis von Abs. 3

und 4 von Art. 126 StPO auch nicht mit den Lehrmeinungen deckt. Einzig Schmid

äussert die Auffassung, bei Opfern gehe der Weg nach Abs. 4 gegenüber jenem von

Abs. 3 (von Art. 126 StPO) vor, ohne dies zu begründen (Niklaus Schmid:

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich /

St. Gallen 2009, N 716 FN 166). Dieser Auffassung hält Viktor

Lieber entgegen, es lasse sich jedenfalls die Ansicht vertreten, dass Abs. 4

eine Spezialnorm darstelle, welche auch bei Opferbeteiligung ein Vorgehen nach

Abs. 3 zulasse und insofern dem Gericht die Wahl lasse (Andreas Donatsch /

Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 126 StPO N 22). Noch

dezidierter wird dieser Standpunkt von Annette Dolge (in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N

55) vertreten, die einen Vorrang von Abs. 4 gegenüber Abs. 3 klar verneint und

ausführt, eine solche Auslegung würde einseitig die opferspezifischen

Interessen berücksichtigen, hingegen die Interessen der beschuldigten Person,

deren Stellung und Verfahrensrechte im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess

ohnehin schon eingeschränkt seien, vernachlässigen (vgl. ausführlich hierzu:

Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 53 und N 55).

Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass

die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Sinne von Art. 126 Abs. 4 StPO

vorzugehen. Dass sie die vom Privatkläger beantragte Zweiteilung des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden

und die Berufung ist abzuweisen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Mai

2013.

(STBER.2012.24)