STBER.2012.24
fahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Fahren in f
2. Mai 2013Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 11
Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, bei Zivilforderungen von
Opfern vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen, während anschliessend
die Verfahrensleitung als Einzelgericht über die Zivilklage befindet. Diese
Zivilforderungen können vom Gericht bloss dem Grundsatz nach beurteilt, im
Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen werden.
Sachverhalt
Die Vorinstanz entschied, den Beschuldigten
gegenüber dem Privatkläger und Opfer aus dem Unfallereignis zu 100 %
haftbar zu erklären. Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung
seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit der Berufung rügte der
Privatkläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt Art. 126 Abs. 4 StPO
angewandt, was eine Rechtsverletzung darstelle und im Ergebnis auf eine
Rechtsverweigerung durch den Strafrichter hinauslaufe. Er beantragte, die erstinstanzliche
Verfahrensleitung sei anzuweisen, gestützt auf Art. 126 Abs. 4 StPO
auch über die Zivilklage zu befinden. Die Strafkammer weist die Berufung ab.
Erwägungen
3.
Die Vorinstanz und der
Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 und
4.
StPO sowie deren Verhältnis zueinander unterschiedlich aus.
3.1
Ausgangspunkt der Auslegung bildet der
Wortlaut der Normen. Nach diesem eröffnet Abs. 3 von Art. 126 StPO im
Sinne einer «kann»-Vorschrift der richterlichen Instanz die Möglichkeit, die
Zivilklage bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen, im Übrigen aber den
Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass
die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig
wäre. Es ist in dieser Bestimmung ganz generell und ohne jegliche Einschränkung
von der Zivilklage die Rede, was dafür spricht, dass den richterlichen
Instanzen auch dann ein Vorgehen nach Abs. 3 offensteht, wenn es sich um die
Zivilforderungen von Privatklägern handelt, die zugleich Opfer im
strafprozessualen Sinne nach Art. 116 Abs. 1 StPO sind.
3.2
Zu prüfen bleibt, ob sich eine solche
Auslegung auch unter Einbezug von Abs. 4 von Art. 126 StPO als
stichhaltig erweist. Nach dem klaren Wortlaut kann diese Bestimmung nur zur
Anwendung kommen, wenn es sich um Zivilklagen von Opfern handelt. Abs. 4
von Art. 126 StPO ermöglicht dem Strafgericht eine Zweiteilung des
Verfahrens, indem dieses vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen
kann, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer
weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts,
beurteilt. Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss
in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das
Einzelgericht erfolgen. Doch weder aus der grammatikalischen noch aus der
systematischen Auslegung ergibt sich, dass Abs. 4 in Fällen mit
Opferbeteiligung Abs. 3 von Art. 126 StPO verdrängt. Es lässt sich
demzufolge entgegen den Ausführungen des Privatberufungsklägers nicht folgern,
die Zivilklage müsse stets vollständig beurteilt werden, wenn diese von einem
Opfer geltend gemacht wird. Vielmehr steht dem Gericht auch in diesem Falle
unter der Voraussetzung des unverhältnismässigen Aufwands der Weg nach
Abs. 3 von Art. 126 StPO offen.
3.3
Diese Interpretation wird durch die
Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachstehend zitiert: Botschaft, BBl
2006.
S. 1175) würden in den Abs. 3 und 4 Konstellationen geregelt, bei
denen das urteilende Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der
Zivilforderungen einen gewissen «Handlungsspielraum» habe. Der
unverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem
Grundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung,
nicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen. Die Botschaft nennt als
Beispiele die Notwendigkeit einer lang dauernden Begutachtung zur Feststellung
der Schadenshöhe bei Körperschäden, ein noch nicht abgeschlossener
Heilungsvorgang
oder das Abwarten allfälliger Spätfolgen. Es handelt sich hierbei alles um
Konstellationen, denen typischerweise eine unmittelbare Beeinträchtigung des
Zivilklägers in seiner körperlichen Integrität zu Grunde liegt und die sich
demnach auf Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO beziehen. Zu
Abs. 4 von Art. 126 StPO wird ausgeführt, im Verhältnis zu
Abs. 3 handle es sich um eine Spezialnorm, welche «ermögliche», dass
das Strafgericht Zivilansprüche auch dann vollständig beurteile, wenn dadurch
ein grosser Aufwand entstehe, bei dem die Beurteilung der Höhe der Ansprüche
sonst nach Abs. 3 auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Eine Pflicht des
Gerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren
und vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade
nicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von
Opfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert. Die Privilegierung
des Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen
kann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im
strafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von
vornherein ausser Betracht fällt.
Die Botschaft macht des Weiteren deutlich,
dass in Bezug auf die Zivilforderungen des Opfers mit der Einführung der
Schweizerischen StPO – anders als dies die Ausführungen des
Privatberufungsklägers zur Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 und 3 aOHG (Opferhilfegesetz,
SR 312.5) implizieren – kein Systemwechsel beabsichtigt war. Der Gesetzgeber
übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: Die
Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (in der bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung) bzw. Art. 38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis
zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die
Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht,
sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft,
sondern beibehalten werden. Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als
nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und
nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft,
BBl 2006 S. 1175). Ein prozessuales Novum stellt zudem nicht die mögliche
Zweiteilung des Verfahrens (vgl. zum bisherigen Recht Art. 9 Abs. 2 aOHG bzw.
ab dem 1.1.2009: Art. 38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass
in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen
Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt.
3.4
Abschliessend soll aufgezeigt werden, dass
sich die vom Privatberufungskläger vertretene Ansicht zum Verhältnis von Abs. 3
und 4 von Art. 126 StPO auch nicht mit den Lehrmeinungen deckt. Einzig Schmid
äussert die Auffassung, bei Opfern gehe der Weg nach Abs. 4 gegenüber jenem von
Abs. 3 (von Art. 126 StPO) vor, ohne dies zu begründen (Niklaus Schmid:
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich /
St. Gallen 2009, N 716 FN 166). Dieser Auffassung hält Viktor
Lieber entgegen, es lasse sich jedenfalls die Ansicht vertreten, dass Abs. 4
eine Spezialnorm darstelle, welche auch bei Opferbeteiligung ein Vorgehen nach
Abs. 3 zulasse und insofern dem Gericht die Wahl lasse (Andreas Donatsch /
Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 126 StPO N 22). Noch
dezidierter wird dieser Standpunkt von Annette Dolge (in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N
55) vertreten, die einen Vorrang von Abs. 4 gegenüber Abs. 3 klar verneint und
ausführt, eine solche Auslegung würde einseitig die opferspezifischen
Interessen berücksichtigen, hingegen die Interessen der beschuldigten Person,
deren Stellung und Verfahrensrechte im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess
ohnehin schon eingeschränkt seien, vernachlässigen (vgl. ausführlich hierzu:
Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 53 und N 55).
Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass
die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Sinne von Art. 126 Abs. 4 StPO
vorzugehen. Dass sie die vom Privatkläger beantragte Zweiteilung des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden
und die Berufung ist abzuweisen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Mai
2013.
(STBER.2012.24)