STBER.2012.51
Fahrlässige Tötung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
18. September 2012Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 13
Art. 91 Abs. 2, 94 Abs. 1 und 110 Abs. 1
StPO. Faxeingaben sind auch nach Schweizerischer
Strafprozessordnung nicht fristwahrend. Die irrtümliche Annahme, es genüge zur
Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, ist kein
Wiederherstellungsgrund.
Sachverhalt
Zwei Rechtsanwälte aus Deutschland erklärten
am letzten Tag der Frist für ihre Klienten per Telefax die Anschlussberufung.
Gleichzeitig übergaben sie das Originalschreiben der Deutschen Post. Da die
Verfahrensleitung dem Berufungsgericht beantragte, nicht auf die
Anschlussberufungen einzutreten, stellten die Rechtsanwälte ein
Wiederherstellungsgesuch. Die Strafkammer weist die Wiederherstellungsgesuche
ab und tritt auf die Anschlussberufungen nicht ein.
Erwägungen
4.
Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess
ist in Art. 91 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Nach Abs. 1
dieser Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung
spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten
Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Bei elektronischer
Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde
spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden
ist (Abs. 3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde
eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde
weiter (Abs. 4).
Art. 91 Abs. 2 StPO stimmt, soweit er nicht
die Fristwahrung durch inhaftierte Personen betrifft, wörtlich mit der Regelung
in Art. 48 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Fristwahrung
bei Eingaben ans Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen
(Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteil des
Bundesgerichts 1B_537/2011, E. 3, mit Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 2C_754/2008 E. 2.1,4A_258/2008 E. 2 und 5A_1/2007; vgl. auch
BGE 121 II 252 E. 4). Diese Praxis entspricht auch der früheren kantonalen
Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten der StPO geltenden kantonalen Recht.
Nach Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche
Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine
Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer
Rechtsprechung stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine
Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick
auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift
betrachtet. Die (versehentlich) vergessene Unterschrift kann innerhalb einer
angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt
werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art.
110.
StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund
eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen
prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung
des Mangels anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Unterschriften, die
«versehentlich» bzw. «unfreiwillig» nicht angebracht wurden. Bei der
Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu
behebender Mangel vor (Peter Hafner / Eliane Fischer in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10 f.).
Die Privatkläger können sich auch nicht auf
den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, um die Faxeingaben ausnahmsweise
zulässig erscheinen zu lassen. Natürlich ist im vorliegenden Verfahren das
schweizerische und nicht das deutsche Prozessrecht anwendbar (Art. 1
StPO). Die Privatkläger sind auch anwaltlich vertreten und können somit nicht
als rechtsunkundig gelten. Die aufgeführten Erläuterungen aus der
Strafprozessordnung auf der Verfügung vom 21. Juni 2012 sind genügend. Es
schadet nicht, dass nicht ausdrücklich darauf verwiesen wurde, eine Faxeingabe
sei nicht fristwahrend. Dies geht aus den Artikeln 110 Abs. 1 StPO
(Unterzeichnung) und 91 StPO (Art der Zustellung und Fristen) sowie aus der
ständigen Rechtsprechung hervor. Da grundsätzlich eine Faxeingabe den
Formvorschriften der StPO nicht zu genügen vermag, bestand auch keine
Notwendigkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Faxeingaben vom 18. Juli 2012 genügen
somit nicht zur Wahrung der Frist für die Anschlussberufung. Am letzten Tag der
Frist (18. Juli 2012) wurden die Anschlussberufungsschriften der Deutschen Post
übergeben, was nicht genügt, hätten sie doch spätestens am letzten Tag der
Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO der Schweizerischen Post übergeben werden
müssen. Dass die Anschlussberufungsschriften bereits am 18. Juli 2012 der
Schweizerischen Post zugegangen sein sollen, behaupten die Privatkläger selber
nicht. Davon ist auch nicht auszugehen, erfolgte die Zustellung beim Gericht
doch erst am 20. Juli 2012. Die Anschlussberufungen sind somit verspätet
und auf diese könnte nicht eingetreten werden. Die Privatkläger stellten nun
aber ein Wiederherstellungsgesuch, welches im Folgenden zu prüfen ist.
5.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und
würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so
kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu
machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
StPO).
Eine der Voraussetzungen für die
Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Partei an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit,
schliesst demnach im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der
Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der
versäumten Frist aus. Das Verhalten eines Rechtsbeistands ist der Partei
anzurechnen. Rechtsirrtum bildete schon bisher dem Grundsatz nach keinen
Wiederherstellungsgrund (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch et al.
[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.
94.
StPO N 2 f.). So ist auch die vorliegende irrtümliche Annahme der
Rechtsanwälte L., es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift
per Fax, kein Wiederherstellungsgrund. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein
Rechtsanwalt, der vor schweizerischen Gerichten auftritt, mit dem hierortigen
Prozessrecht vertraut ist und weiss, dass eine Faxeingabe zur Fristwahrung
nicht ausreicht. Da das Verhalten eines Rechtsbeistands der Partei anzurechnen
ist, kann somit nicht gesagt werden, dass sie an der Säumnis kein Verschulden
trifft. Die Wiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Somit ist auf
die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht einzutreten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18.
September 2012 (STBER.2012.51)