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Entscheid

STBER.2012.51

Fahrlässige Tötung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

18. September 2012Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Zwei Rechtsanwälte aus Deutschland erklärten

am letzten Tag der Frist für ihre Klienten per Telefax die Anschlussberufung.

Gleichzeitig übergaben sie das Originalschreiben der Deutschen Post. Da die

Verfahrensleitung dem Berufungsgericht beantragte, nicht auf die

Anschlussberufungen einzutreten, stellten die Rechtsanwälte ein

Wiederherstellungsgesuch. Die Strafkammer weist die Wiederherstellungsgesuche

ab und tritt auf die Anschlussberufungen nicht ein.

Erwägungen

4.

Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess

ist in Art. 91 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Nach Abs. 1

dieser Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung

spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten

Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Bei elektronischer

Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde

spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden

ist (Abs. 3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde

eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde

weiter (Abs. 4).

Art. 91 Abs. 2 StPO stimmt, soweit er nicht

die Fristwahrung durch inhaftierte Personen betrifft, wörtlich mit der Regelung

in Art. 48 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Fristwahrung

bei Eingaben ans Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen

(Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteil des

Bundesgerichts 1B_537/2011, E. 3, mit Hinweis auf die Urteile des

Bundesgerichts 2C_754/2008 E. 2.1,4A_258/2008 E. 2 und 5A_1/2007; vgl. auch

BGE 121 II 252 E. 4). Diese Praxis entspricht auch der früheren kantonalen

Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten der StPO geltenden kantonalen Recht.

Nach Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche

Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine

Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer

Rechtsprechung stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine

Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick

auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift

betrachtet. Die (versehentlich) vergessene Unterschrift kann innerhalb einer

angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt

werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art.

110.

StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund

eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen

prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung

des Mangels anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Unterschriften, die

«versehentlich» bzw. «unfreiwillig» nicht angebracht wurden. Bei der

Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu

behebender Mangel vor (Peter Hafner / Eliane Fischer in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10 f.).

Die Privatkläger können sich auch nicht auf

den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, um die Faxeingaben ausnahmsweise

zulässig erscheinen zu lassen. Natürlich ist im vorliegenden Verfahren das

schweizerische und nicht das deutsche Prozessrecht anwendbar (Art. 1

StPO). Die Privatkläger sind auch anwaltlich vertreten und können somit nicht

als rechtsunkundig gelten. Die aufgeführten Erläuterungen aus der

Strafprozessordnung auf der Verfügung vom 21. Juni 2012 sind genügend. Es

schadet nicht, dass nicht ausdrücklich darauf verwiesen wurde, eine Faxeingabe

sei nicht fristwahrend. Dies geht aus den Artikeln 110 Abs. 1 StPO

(Unterzeichnung) und 91 StPO (Art der Zustellung und Fristen) sowie aus der

ständigen Rechtsprechung hervor. Da grundsätzlich eine Faxeingabe den

Formvorschriften der StPO nicht zu genügen vermag, bestand auch keine

Notwendigkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Die Faxeingaben vom 18. Juli 2012 genügen

somit nicht zur Wahrung der Frist für die Anschlussberufung. Am letzten Tag der

Frist (18. Juli 2012) wurden die Anschlussberufungsschriften der Deutschen Post

übergeben, was nicht genügt, hätten sie doch spätestens am letzten Tag der

Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO der Schweizerischen Post übergeben werden

müssen. Dass die Anschlussberufungsschriften bereits am 18. Juli 2012 der

Schweizerischen Post zugegangen sein sollen, behaupten die Privatkläger selber

nicht. Davon ist auch nicht auszugehen, erfolgte die Zustellung beim Gericht

doch erst am 20. Juli 2012. Die Anschlussberufungen sind somit verspätet

und auf diese könnte nicht eingetreten werden. Die Privatkläger stellten nun

aber ein Wiederherstellungsgesuch, welches im Folgenden zu prüfen ist.

5.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und

würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so

kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu

machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1

StPO).

Eine der Voraussetzungen für die

Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Partei an der Säumnis kein

Verschulden trifft. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit,

schliesst demnach im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der

Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der

versäumten Frist aus. Das Verhalten eines Rechtsbeistands ist der Partei

anzurechnen. Rechtsirrtum bildete schon bisher dem Grundsatz nach keinen

Wiederherstellungsgrund (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch et al.

[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.

94.

StPO N 2 f.). So ist auch die vorliegende irrtümliche Annahme der

Rechtsanwälte L., es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift

per Fax, kein Wiederherstellungsgrund. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein

Rechtsanwalt, der vor schweizerischen Gerichten auftritt, mit dem hierortigen

Prozessrecht vertraut ist und weiss, dass eine Faxeingabe zur Fristwahrung

nicht ausreicht. Da das Verhalten eines Rechtsbeistands der Partei anzurechnen

ist, kann somit nicht gesagt werden, dass sie an der Säumnis kein Verschulden

trifft. Die Wiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Somit ist auf

die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht einzutreten.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18.

September 2012 (STBER.2012.51)