STBER.2012.73
Widerhandlung gegen das SVG
15. März 2013Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 15
Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO. Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die
Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element der strafrechtlichen Sanktion
isoliert geprüft werden und somit Gegenstand einer Teilanfechtung sein. Das
Obergericht bestätigt seine Praxis unter der Geltung der Schweizerischen
Strafprozessordnung.
Sachverhalt
X. wurde von der Vorinstanz zu einer bedingten
Geldstrafe sowie zu einer Busse, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe,
verurteilt. Mit Berufung focht X. lediglich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
nicht aber die Geldstrafe und die Busse an. Die Strafkammer erachtet die
Teilanfechtung als zulässig.
Erwägungen
8.
Näher zu prüfen ist nachfolgend, ob die
Berufung auf das Element der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt werden kann.
Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nennt jene Teile eines Urteils, auf welche
die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b
StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass – wie beispielsweise
in Abs. 4 lit. a und d StPO – auf weitere Teilelemente eingegangen
wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von
Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO nach einem Teil der Lehre immer auf
sämtliche Elemente der Strafzumessung zu erstrecken (Peter Goldschmid et al.
[Hrsg.]: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern
2008, Art. 399 StPO S. 396). Demgegenüber sind nach der Auffassung anderer
Autoren zumindest gewisse Teilaspekte der Strafzumessung einer getrennten
Anfechtung zugänglich (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 399 StPO N 9; Markus
Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur StPO, Zürich 2010,
Art. 399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem
früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der
Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs,
Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind
(SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der
Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen
auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen
(vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die
Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der
Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe
zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden
(SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen
Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung
eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen,
Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt
überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung
keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem
von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.
Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen
Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
– bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen
Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die
Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden.
Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die
bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz
zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien
Sanktionenpaket zu gelangen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15.
März 2013 (STBER.2012.73).