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Entscheid

STBER.2012.73

Widerhandlung gegen das SVG

15. März 2013Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. wurde von der Vorinstanz zu einer bedingten

Geldstrafe sowie zu einer Busse, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe,

verurteilt. Mit Berufung focht X. lediglich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe

nicht aber die Geldstrafe und die Busse an. Die Strafkammer erachtet die

Teilanfechtung als zulässig.

Erwägungen

8.

Näher zu prüfen ist nachfolgend, ob die

Berufung auf das Element der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt werden kann.

Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nennt jene Teile eines Urteils, auf welche

die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b

StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass – wie beispielsweise

in Abs. 4 lit. a und d StPO – auf weitere Teilelemente eingegangen

wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von

Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO nach einem Teil der Lehre immer auf

sämtliche Elemente der Strafzumessung zu erstrecken (Peter Goldschmid et al.

[Hrsg.]: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern

2008, Art. 399 StPO S. 396). Demgegenüber sind nach der Auffassung anderer

Autoren zumindest gewisse Teilaspekte der Strafzumessung einer getrennten

Anfechtung zugänglich (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 399 StPO N 9; Markus

Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur StPO, Zürich 2010,

Art. 399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem

früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der

Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs,

Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind

(SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der

Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen

auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen

(vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die

Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der

Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe

zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden

(SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen

Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung

eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen,

Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt

überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung

keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem

von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.

Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen

Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

– bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen

Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die

Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden.

Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die

bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz

zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien

Sanktionenpaket zu gelangen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15.

März 2013 (STBER.2012.73).