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Entscheid

STBER.2012.79

Aufhebung einer Massnahme

18. Juli 2013Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Berufungskläger wurde am 5. Oktober

2009 wegen fehlender Schuldfähigkeit von den an sich erwiesenen Vorwürfen der

Ruhestörung durch groben Unfug und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine ambulante therapeutische

Massnahme angeordnet, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der vom

psychiatrischen Experten vorgeschlagenen Behandlung zu unterziehen

(langfristig, engmaschig und kontrolliert durchgeführte neuroleptische

Depot-Medikation sowie phasenprophylaktische Medikation mit Lithium oder einem

Anti­epileptikum). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 21. Oktober 2011 hob das Departement

des Innern die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und legte den Fall zur

erneuten Prüfung dem Gericht vor, welches mit Urteil vom 18. Juni 2012 an der

angeordneten therapeutischen Massnahme mit Modifikationen festhielt. Der

Beschuldigte erklärte gegen das Urteil die Berufung. Er verlangte die Aufhebung

der Massnahme, eventuell sei diese abzuändern. U.a. sei auf die Anordnung einer

zwangsweisen Depotmedikation zu verzichten. Die Strafkammer heisst die Berufung

in diesem Punkt gut.

Erwägungen

3.2

(…) Es würde daneben für eine zwangsweise

ambulante Medikation auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Es besteht

aktuell eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer fürsorgerischen

Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und

– im Strafrecht – in Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; BGE 130 IV

49; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:

Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2013, Art. 59 StGB N 84). Für eine ambulante

Zwangsmassnahme ist demgegenüber eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar

(Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 85). In Fällen wie dem Vorliegenden, wo

einerseits eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden ist und andererseits

keine (oder zumindest keine Freiheits-) Strafe verhängt wurde, kann eine

Medikation nur unter Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden. Das

einzige «Zwangsmittel» wäre die (auf zwei Monate befristete) stationäre

Einleitung der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4

StGB, wozu auch die Einstellung einer medikamentösen Behandlung gehören könnte

(Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77). Nachdem vorliegend die ambulante Massnahme

bei Dr. X. schon einige Zeit läuft und es sich damit nicht um die

Einleitung einer Massnahme handelt, erscheint die Anwendung dieser Bestimmung

als fraglich. Zuständig zur Anordnung wäre die Vollzugsbehörde.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juli 2013 (STBER.2012.79)