STBER.2012.79
Aufhebung einer Massnahme
18. Juli 2013Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 7
Art. 56, Art. 63 und Art. 63a StGB. Für eine Zwangsmedikation besteht bei einer ambulanten Massnahme
keine gesetzliche Grundlage.
Sachverhalt
Der Berufungskläger wurde am 5. Oktober
2009 wegen fehlender Schuldfähigkeit von den an sich erwiesenen Vorwürfen der
Ruhestörung durch groben Unfug und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine ambulante therapeutische
Massnahme angeordnet, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der vom
psychiatrischen Experten vorgeschlagenen Behandlung zu unterziehen
(langfristig, engmaschig und kontrolliert durchgeführte neuroleptische
Depot-Medikation sowie phasenprophylaktische Medikation mit Lithium oder einem
Antiepileptikum). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 21. Oktober 2011 hob das Departement
des Innern die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und legte den Fall zur
erneuten Prüfung dem Gericht vor, welches mit Urteil vom 18. Juni 2012 an der
angeordneten therapeutischen Massnahme mit Modifikationen festhielt. Der
Beschuldigte erklärte gegen das Urteil die Berufung. Er verlangte die Aufhebung
der Massnahme, eventuell sei diese abzuändern. U.a. sei auf die Anordnung einer
zwangsweisen Depotmedikation zu verzichten. Die Strafkammer heisst die Berufung
in diesem Punkt gut.
Erwägungen
3.2
(…) Es würde daneben für eine zwangsweise
ambulante Medikation auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Es besteht
aktuell eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und
– im Strafrecht – in Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; BGE 130 IV
49; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:
Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2013, Art. 59 StGB N 84). Für eine ambulante
Zwangsmassnahme ist demgegenüber eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar
(Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 85). In Fällen wie dem Vorliegenden, wo
einerseits eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden ist und andererseits
keine (oder zumindest keine Freiheits-) Strafe verhängt wurde, kann eine
Medikation nur unter Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden. Das
einzige «Zwangsmittel» wäre die (auf zwei Monate befristete) stationäre
Einleitung der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4
StGB, wozu auch die Einstellung einer medikamentösen Behandlung gehören könnte
(Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77). Nachdem vorliegend die ambulante Massnahme
bei Dr. X. schon einige Zeit läuft und es sich damit nicht um die
Einleitung einer Massnahme handelt, erscheint die Anwendung dieser Bestimmung
als fraglich. Zuständig zur Anordnung wäre die Vollzugsbehörde.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juli 2013 (STBER.2012.79)