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Entscheid

STBER.2013.4

Gewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

20. November 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschuldigte ist geständig, zwischen dem

3. Mai 2011 bis 8. November 2011 mehrfach an ihrem Arbeitsplatz Briefe geöffnet

und aus diesen Bargeldbeträge oder Reisechecks entwendet zu haben. Der

Gesamtbetrag der entwendeten Bargeldbeträge beziffert sich auf

CHF 29‘856.67 und jener der Reisechecks auf CHF 10‘048.00. Die

Strafkammer verurteilt die Beschuldigte wegen mehrfachen nicht jedoch des

gewerbsmässigen Diebstahls.

Erwägungen

2.2.1

Nach der Rechtsprechung handelt der

Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums, aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.

Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches

Handeln relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag

an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, dass er die Tat bereits

mehrfach begangen hat und sein Handeln die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art erkennen lässt (Urteil des

Bundesgerichts 6S.2/2005 E. 1.1).

2.2.2

Die Gewerbsmässigkeit ist eine qualifizierte

Form des Diebstahls und ist deshalb mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen

Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der

Zweck der Qualifizierung des gewerbsmässigen Diebstahls wird mit der

Sozialgefährlichkeit des Täters begründet (Marcel Alexander Niggli / Christof

Riedo [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 139 StGB N

84). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf

regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr

möglich ist. Soziale Gefährlichkeit besteht dann, wenn der Täter aufgrund der

konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist

(Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 94).

2.2.3

Die Gewerbsmässigkeit enthält folgende

Begriffselemente:

Mehrfaches Delinquieren;

Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;

Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl

von Delikten der fraglichen Art (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 90

ff.).

2.2.4

Die Beschuldigte hat während der

vorgehaltenen Tatzeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 eine

Vielzahl von Postsendungen geöffnet und das darin enthaltene Bargeld oder die

Reisechecks entwendet. Das erste Begriffsmerkmal des «mehrfachen Delinquierens»

ist damit erfüllt. Aufgrund ihres Verhaltens ab dem 3. Mai 2011 und der Art

ihres Vorgehens (die Beschuldigte führte aus, dass sie mit der Zeit gespürt

habe, in welchen Couverts Geld enthalten sei, weil diese etwas schwerer gewesen

seien; die Beschuldigte verstaute das entwendete Geld jeweils in eine

persönliche Tasche, die sie immer am Arbeitsplatz hatte) hat die Beschuldigte

auch ihre Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten offenbart.

2.2.5

Das dritte Begriffselement – die Absicht,

ein Erwerbseinkommen zu erzielen – manifestiert sich im Bestreben, aus der

deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu

erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken

(Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Nicht vorausgesetzt ist,

dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche

Einnahmequelle des Täters bildet, ein Nebenerwerb genügt (Niggli / Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 99).

Für die Annahme einer Absicht, mit der deliktischen

Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, spricht die finanzielle

Situation der fünfköpfigen Familie, welche von der Beschuldigten selbst als

problematisch dargestellt wurde. Während sie selbst mit einem Arbeitspensum von

60.

% ein Einkommen von ca. CHF 3‘300.00 bis 3‘600.00 erzielte, war

der Ehemann nicht immer regelmässig erwerbstätig. Aus den Akten ergibt sich

zudem, dass gegenüber dem Ehemann zahlreiche Verlustscheine bestehen. Auch die

ersten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Deliktsgut für den

Lebensunterhalt verwendet habe, spricht für eine solche Absicht. Schliesslich

deutet auch der Umstand, dass die Beschuldigte die entwendeten US-Dollar in den

Kosovo verschob, darauf hin, dass sie die Absicht hatte, dieses Geld für ihre

Lebenskosten einzusetzen. Jedenfalls gelang es ihr im Strafverfahren nicht,

dieses Verhalten schlüssig zu erklären. Ihre Aussage, andernfalls hätte der

Ehemann die Dollars entdeckt, wirkt vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte

zahlreiche andere ausländische Währungen im Keller lagerte, wenig glaubhaft.

Andererseits führte das Beweisergebnis zum

Schluss, dass die Beschuldigte das entwendete Geld und die entwendeten

Reisechecks mit Ausnahme eines geringen Betrags in kroatischer Währung nicht

verbrauchte. Praktisch das gesamte Deliktsgut konnte sichergestellt werden bzw.

wurde von der Beschuldigten beigebracht. Die entwendeten ausländischen

Währungen wurden von der Beschuldigten auch nicht gewechselt und damit

«verbrauchsbereit» gemacht. In der im Keller sichergestellten Plastiktasche

fanden sich u.a. wenig gebräuchliche Währungen wie indonesische Rupien,

kanadische Dollar oder Neuseeland Dollar. Es liegen damit keine Hinweise dafür

vor, dass die Beschuldigte das entwendete Geld für den Verbrauch «vorbereitet»

d.h. in Schweizer Franken umgewechselt hätte. Vielmehr lagerte sie das

Deliktsgut während der gesamten Dauer der deliktischen Tätigkeit im Keller.

Auch die US-Dollar im Kosovo, für deren Überweisung eine schlüssige Erklärung

zwar fehlt, blieben unangetastet; dem sich in den Akten befindlichen

Kontoauszug sind jedenfalls keine Ausgänge zu entnehmen.

Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer

Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie

habe zur Tatzeit unter psychischen Problemen gelitten und die Diebstähle

deshalb begangen. Offenbar hingen diese Probleme mit der Ehe und mit ihrem Sohn

zusammen, der eine Sonderschule besuchen musste und deshalb vermehrt abwesend

war; weitere Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die

Existenz dieser Probleme ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache,

dass die Beschuldigte das entwendete Geld trotz offensichtlich enger

finanzieller Verhältnisse nicht verbrauchte und auch nicht für den Verbrauch

vorbereitete (Wechsel der ausländischen Währungen in CHF), ist deshalb

entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» davon auszugehen,

dass sie die Diebstähle nicht mit der Absicht beging, ein Erwerbseinkommen zu

erzielen, sondern dass andere Motive im Vordergrund standen, die mit ihren

damaligen psychischen Problemen im Zusammenhang standen. Fehlt es aber am

Begriffselement der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so muss das

Vorliegen der qualifizierten Form des gewerbsmässigen Diebstahls verneint

werden. Die Beschuldigte hatte sich nicht auf ein bestimmtes zusätzliches

(deliktisch erworbenes) Einkommen verlassen, indem sie sich bzw. ihrer Familie

einen höheren Lebensstandard gönnte oder durch die Eingehung neuer

Verpflichtungen (z.B. teurere Wohnung, Leasing eines Personenwagens etc.)

Sachzwänge schuf, welche sie dazu zwangen, weiter zu delinquieren. In diesem

Sinne ist die Sozialgefährlichkeit, welche durch die Anwendung von Art. 139

Ziff. 2 StGB sanktioniert werden soll, bei der Beschuldigten nicht festzustellen.

2.2.6

Die Beschuldigte ist deshalb wegen

mehrfach begangenem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen in der

Zeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011, schuldig zu sprechen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20.

November 2013 (STBER.2013.4)