STBER.2013.4
Gewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
20. November 2013Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 9
Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Fehlt es an der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so liegt
der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht vor.
Sachverhalt
Die Beschuldigte ist geständig, zwischen dem
3. Mai 2011 bis 8. November 2011 mehrfach an ihrem Arbeitsplatz Briefe geöffnet
und aus diesen Bargeldbeträge oder Reisechecks entwendet zu haben. Der
Gesamtbetrag der entwendeten Bargeldbeträge beziffert sich auf
CHF 29‘856.67 und jener der Reisechecks auf CHF 10‘048.00. Die
Strafkammer verurteilt die Beschuldigte wegen mehrfachen nicht jedoch des
gewerbsmässigen Diebstahls.
Erwägungen
2.2.1
Nach der Rechtsprechung handelt der
Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums, aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.
Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches
Handeln relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag
an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, dass er die Tat bereits
mehrfach begangen hat und sein Handeln die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art erkennen lässt (Urteil des
Bundesgerichts 6S.2/2005 E. 1.1).
2.2.2
Die Gewerbsmässigkeit ist eine qualifizierte
Form des Diebstahls und ist deshalb mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen
Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der
Zweck der Qualifizierung des gewerbsmässigen Diebstahls wird mit der
Sozialgefährlichkeit des Täters begründet (Marcel Alexander Niggli / Christof
Riedo [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 139 StGB N
84). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf
regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr
möglich ist. Soziale Gefährlichkeit besteht dann, wenn der Täter aufgrund der
konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist
(Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 94).
2.2.3
Die Gewerbsmässigkeit enthält folgende
Begriffselemente:
Mehrfaches Delinquieren;
Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;
Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl
von Delikten der fraglichen Art (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 90
ff.).
2.2.4
Die Beschuldigte hat während der
vorgehaltenen Tatzeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 eine
Vielzahl von Postsendungen geöffnet und das darin enthaltene Bargeld oder die
Reisechecks entwendet. Das erste Begriffsmerkmal des «mehrfachen Delinquierens»
ist damit erfüllt. Aufgrund ihres Verhaltens ab dem 3. Mai 2011 und der Art
ihres Vorgehens (die Beschuldigte führte aus, dass sie mit der Zeit gespürt
habe, in welchen Couverts Geld enthalten sei, weil diese etwas schwerer gewesen
seien; die Beschuldigte verstaute das entwendete Geld jeweils in eine
persönliche Tasche, die sie immer am Arbeitsplatz hatte) hat die Beschuldigte
auch ihre Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten offenbart.
2.2.5
Das dritte Begriffselement – die Absicht,
ein Erwerbseinkommen zu erzielen – manifestiert sich im Bestreben, aus der
deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu
erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken
(Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Nicht vorausgesetzt ist,
dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche
Einnahmequelle des Täters bildet, ein Nebenerwerb genügt (Niggli / Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 99).
Für die Annahme einer Absicht, mit der deliktischen
Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, spricht die finanzielle
Situation der fünfköpfigen Familie, welche von der Beschuldigten selbst als
problematisch dargestellt wurde. Während sie selbst mit einem Arbeitspensum von
60.
% ein Einkommen von ca. CHF 3‘300.00 bis 3‘600.00 erzielte, war
der Ehemann nicht immer regelmässig erwerbstätig. Aus den Akten ergibt sich
zudem, dass gegenüber dem Ehemann zahlreiche Verlustscheine bestehen. Auch die
ersten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Deliktsgut für den
Lebensunterhalt verwendet habe, spricht für eine solche Absicht. Schliesslich
deutet auch der Umstand, dass die Beschuldigte die entwendeten US-Dollar in den
Kosovo verschob, darauf hin, dass sie die Absicht hatte, dieses Geld für ihre
Lebenskosten einzusetzen. Jedenfalls gelang es ihr im Strafverfahren nicht,
dieses Verhalten schlüssig zu erklären. Ihre Aussage, andernfalls hätte der
Ehemann die Dollars entdeckt, wirkt vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte
zahlreiche andere ausländische Währungen im Keller lagerte, wenig glaubhaft.
Andererseits führte das Beweisergebnis zum
Schluss, dass die Beschuldigte das entwendete Geld und die entwendeten
Reisechecks mit Ausnahme eines geringen Betrags in kroatischer Währung nicht
verbrauchte. Praktisch das gesamte Deliktsgut konnte sichergestellt werden bzw.
wurde von der Beschuldigten beigebracht. Die entwendeten ausländischen
Währungen wurden von der Beschuldigten auch nicht gewechselt und damit
«verbrauchsbereit» gemacht. In der im Keller sichergestellten Plastiktasche
fanden sich u.a. wenig gebräuchliche Währungen wie indonesische Rupien,
kanadische Dollar oder Neuseeland Dollar. Es liegen damit keine Hinweise dafür
vor, dass die Beschuldigte das entwendete Geld für den Verbrauch «vorbereitet»
d.h. in Schweizer Franken umgewechselt hätte. Vielmehr lagerte sie das
Deliktsgut während der gesamten Dauer der deliktischen Tätigkeit im Keller.
Auch die US-Dollar im Kosovo, für deren Überweisung eine schlüssige Erklärung
zwar fehlt, blieben unangetastet; dem sich in den Akten befindlichen
Kontoauszug sind jedenfalls keine Ausgänge zu entnehmen.
Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer
Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie
habe zur Tatzeit unter psychischen Problemen gelitten und die Diebstähle
deshalb begangen. Offenbar hingen diese Probleme mit der Ehe und mit ihrem Sohn
zusammen, der eine Sonderschule besuchen musste und deshalb vermehrt abwesend
war; weitere Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die
Existenz dieser Probleme ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschuldigte das entwendete Geld trotz offensichtlich enger
finanzieller Verhältnisse nicht verbrauchte und auch nicht für den Verbrauch
vorbereitete (Wechsel der ausländischen Währungen in CHF), ist deshalb
entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» davon auszugehen,
dass sie die Diebstähle nicht mit der Absicht beging, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, sondern dass andere Motive im Vordergrund standen, die mit ihren
damaligen psychischen Problemen im Zusammenhang standen. Fehlt es aber am
Begriffselement der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so muss das
Vorliegen der qualifizierten Form des gewerbsmässigen Diebstahls verneint
werden. Die Beschuldigte hatte sich nicht auf ein bestimmtes zusätzliches
(deliktisch erworbenes) Einkommen verlassen, indem sie sich bzw. ihrer Familie
einen höheren Lebensstandard gönnte oder durch die Eingehung neuer
Verpflichtungen (z.B. teurere Wohnung, Leasing eines Personenwagens etc.)
Sachzwänge schuf, welche sie dazu zwangen, weiter zu delinquieren. In diesem
Sinne ist die Sozialgefährlichkeit, welche durch die Anwendung von Art. 139
Ziff. 2 StGB sanktioniert werden soll, bei der Beschuldigten nicht festzustellen.
2.2.6
Die Beschuldigte ist deshalb wegen
mehrfach begangenem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen in der
Zeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011, schuldig zu sprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20.
November 2013 (STBER.2013.4)