STBER.2013.46
Gesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe
21. Oktober 2013Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 6
Art. 36 Abs. 3 StGB. Bezahlt ein Verurteilter die Geldstrafe nicht, ist es unzulässig,
nachträglich anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit
anzuordnen.
Sachverhalt
X. wurde mit Strafbefehl zu einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00
verurteilt. Die Geldstrafe und die Busse blieben unbezahlt. Stattdessen liess
X. beantragen, die Strafen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln.
Gemeinnützige Arbeit war im ursprünglichen Urteil unmöglich gewesen, weil X.
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte und demzufolge keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Die Strafkammer weist das Gesuch um
nachträgliche Anordnung der gemeinnützigen Arbeit ab.
Erwägungen
4.
Vorliegend geht es primär um die Frage, ob
die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für
eine Änderung der Sanktion, allenfalls für eine Verlängerung der Zahlungsfrist
gegeben sind, sekundär ob gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB auch dann Änderungen
an einem rechtskräftigen Urteil vorgenommen werden können, wenn die
Voraussetzung nicht vorliegt, wonach sich die für die Bemessung des Tagessatzes
massgebenden Verhältnisse des Verurteilten ohne sein Verschulden seit dem
Urteil erheblich verschlechtert haben.
5.
Im angefochtenen Entscheid wurde der
Standpunkt vertreten, die sekundäre Frage sei zu verneinen, die Strafart könne
nicht gestützt auf Art. 107 StGB geändert werden. Das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB für eine Änderung wurde ebenfalls
verneint. Dagegen wird eingewandt, es könne nicht gesagt werden, die
Verhältnisse des Verurteilten hätten sich nicht verschlechtert, weil die
Verhältnisse bei Erlass des Strafbefehls gar nicht abgeklärt worden seien.
Letzteres ist zutreffend.
6.
Gemäss dem Verfahrensjournal der
Staatsanwaltschaft wurde in persönlicher Hinsicht am 2. März 2011 nur ein
Vorstrafenbericht eingeholt, worauf am 24. März 2011 der Strafbefehl erlassen
wurde. Auch den polizeilichen Akten ist nicht zu entnehmen, worauf die im
Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 beruhen könnte. Allein aus
dem Umstand, dass X. gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, kann
nicht auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse geschlossen werden. Es ist
aber anzunehmen, dass sie schlechter waren, da ihm (noch) keine Sozialhilfe
zukam. Das ergibt sich auch aus seinen damaligen Angaben, er habe manchmal auch
auf der Strasse geschlafen. Die Tagessatzhöhe dürfte deshalb standardmässig –
ohne Abklärungen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB und Art. 6
Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) – auf CHF 30.00
festgesetzt worden sein. X. hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben,
weshalb dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3
StPO).
7.
Gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste vom
12.
April 2013 ist X. mit Y. verheiratet und hat zwei Kleinkinder. Seit dem 1.
Juli 2012 bezieht die Familie Sozialhilfe, gemäss Budget CHF 5‘130.00,
wobei CHF 2‘110.00 zur Auszahlung gelangen. Der Betrag von CHF 2‘110.00
dürfte aber weitgehend den Eheleuten als Grundbedarf zukommen. Im angefochtenen
Entscheid wurde damit zu Recht davon ausgegangen, dass X. heute über bessere
finanzielle Verhältnisse verfügt, als es bei Erlass des Strafbefehls der Fall
war. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist jedenfalls nicht
dokumentiert, die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB
sind nicht erfüllt.
8.
Damit ist die Frage zu beantworten, ob die
Strafart gestützt auf Art. 107 StGB im Sinne einer Revision geändert
werden kann, weil sich die Verhältnisse insofern geändert haben, als X. heute
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
In dem vom Verteidiger angeführten Entscheid
des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 ging es
um eine Busse von CHF 1‘500.00. Die Staatsanwaltschaft hatte sich dem
damals gestellten Antrag nicht widersetzt. Es wurde festgestellt, der Wortlaut
von Art. 107 Abs. 1 StGB lasse Raum dafür, dass eine Busse nach
Rechtskraft in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden könne, wenn der
Verurteilte dem zustimme. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht mit
Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit
bis zu 360 Stunden (entsprechend 90 Tagen) anordnen. Die analoge Bestimmung für
Vergehen und Verbrechen findet sich in Art. 37 Abs. 1 StGB: Das
Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Vorliegend geht es um
60.
Tagessätze, zuzüglich einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe, womit Art. 37 Abs. 1 StGB die Anordnung von
gemeinnütziger Arbeit von der Summe der Strafen her insgesamt zuliesse.
9.
Anders als bei Übertretungen (Art. 103
ff. StGB) ist bei Vergehen und Verbrechen das Vorgehen im Nachgang der
Festsetzung einer Strafe in Art. 36 StGB ausdrücklich geregelt.
Art. 107 Abs. 1 StGB – und damit die Rechtsprechung des
Strafgerichtspräsidenten von Basel-Landschaft – lässt sich damit nicht analog
heranziehen. Wie in der Berufungsbegründung richtig dargestellt, läuft das vom
Berufungskläger beantragte Vorgehen auf eine Revision hinaus, welche aber nicht
aufgrund verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, sondern nur aufgrund der
Art. 410 ff. StPO in Frage kommen kann. Als Revisionsgrund käme allenfalls
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Es geht aber hier nicht um
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, welche
geeignet sein könnten, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person zu bewirken. Das «Grundurteil» ist unbestritten, es
geht um eine Änderung der Sanktion, welche – wie dargestellt – nur auf dem in
Art. 36 Abs. 3 StGB vorgezeichneten Weg bewirkt werden kann. Das ist
bei X. nicht der Fall, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist
nicht ersichtlich, wie unter den vorliegenden Umständen Art. 29
Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sein könnte. Anzufügen ist schliesslich,
dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht als «ursprünglich fehlerhafte
Verfügung» anzusehen ist und deshalb die revisionsrechtlichen Überlegungen von
X. auch aus diesem Grund an der Sache vorbeizielen.
10.
Revisionsrechtlich könnte man sich
allenfalls fragen, ob gemeinnützige Arbeit gegenüber dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe eine wesentlich mildere Strafe darzustellen vermag.
Bejaht man dies, scheitert die Revision daran, dass der «Revisionsgrund» – das
Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung, welche die gemeinnützige Arbeit
überhaupt erlaubt – nicht vor dem Entscheid eingetreten ist. Dass Art. 36
Abs. 3 lit. c StGB die formelle Rechtkraft eines Entscheids
durchbricht, ist zutreffend. Es können aber nicht über diese Bestimmung hinaus
weitere Durchbrüche zugelassen werden, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Es wurde geltend gemacht, eine Analogie ergebe sich auch aus dem Massnahmenrecht.
Das ist nicht ersichtlich. Die Regeln des Massnahmenrechts sind spezifisch auf
dieses bezogen und lassen sich nicht für die hier vorliegende Konstellation
heranziehen.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
weder beim Gesuchsteller verschlechterte finanzielle Verhältnisse vorliegen,
welche die Änderung der Sanktion gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB
zuliessen, noch eine Änderung aufgrund von Analogien oder Verfassungsgrundlagen
in Frage kommt. Es bleibt dabei, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt
wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle getreten ist. Es kann
lediglich noch auf Art. 36 Abs. 1 letzter Satz StGB verwiesen werden,
wonach die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich
bezahlt wird. Nebstdem ist auf besondere Vollzugsformen zu verweisen, welche
aber beim Straf- und Massnahmenvollzug zu beantragen sind. Das angefochtene
Urteil ist demnach vorab mit Bezug auf die Geldstrafe bzw. die
Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.
12.
Entgegen der Verfügung des Präsidenten des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 sind die dargestellten
Erwägungen auch auf die Busse zu übertragen. Für sich allein betrachtet liesse
der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB zwar Raum für die Anordnung von
gemeinnütziger Arbeit in der Vollzugsphase. Massgeblich ist aber Art. 106
Abs. 5 StGB, welcher seinerseits auf die Art. 35 und Art. 36
Abs. 2 bis 5 StGB verweist. Vorliegend fehlen aber die Voraussetzungen von
Art. 36 Abs. 3 StGB für die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger
Arbeit. Das angefochtene Urteil ist folglich auch bezüglich der Busse zu
bestätigen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21.
Oktober 2013 (STBER.2013.46)