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Entscheid

STBER.2013.46

Gesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe

21. Oktober 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. wurde mit Strafbefehl zu einer unbedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00

verurteilt. Die Geldstrafe und die Busse blieben unbezahlt. Stattdessen liess

X. beantragen, die Strafen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln.

Gemeinnützige Arbeit war im ursprünglichen Urteil unmöglich gewesen, weil X.

über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte und demzufolge keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Die Strafkammer weist das Gesuch um

nachträgliche Anordnung der gemeinnützigen Arbeit ab.

Erwägungen

4.

Vorliegend geht es primär um die Frage, ob

die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für

eine Änderung der Sanktion, allenfalls für eine Verlängerung der Zahlungsfrist

gegeben sind, sekundär ob gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB auch dann Änderungen

an einem rechtskräftigen Urteil vorgenommen werden können, wenn die

Voraussetzung nicht vorliegt, wonach sich die für die Bemessung des Tagessatzes

massgebenden Verhältnisse des Verurteilten ohne sein Verschulden seit dem

Urteil erheblich verschlechtert haben.

5.

Im angefochtenen Entscheid wurde der

Standpunkt vertreten, die sekundäre Frage sei zu verneinen, die Strafart könne

nicht gestützt auf Art. 107 StGB geändert werden. Das Vorliegen der

Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB für eine Änderung wurde ebenfalls

verneint. Dagegen wird eingewandt, es könne nicht gesagt werden, die

Verhältnisse des Verurteilten hätten sich nicht verschlechtert, weil die

Verhältnisse bei Erlass des Strafbefehls gar nicht abgeklärt worden seien.

Letzteres ist zutreffend.

6.

Gemäss dem Verfahrensjournal der

Staatsanwaltschaft wurde in persönlicher Hinsicht am 2. März 2011 nur ein

Vorstrafenbericht eingeholt, worauf am 24. März 2011 der Strafbefehl erlassen

wurde. Auch den polizeilichen Akten ist nicht zu entnehmen, worauf die im

Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 beruhen könnte. Allein aus

dem Umstand, dass X. gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, kann

nicht auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse geschlossen werden. Es ist

aber anzunehmen, dass sie schlechter waren, da ihm (noch) keine Sozialhilfe

zukam. Das ergibt sich auch aus seinen damaligen Angaben, er habe manchmal auch

auf der Strasse geschlafen. Die Tagessatzhöhe dürfte deshalb standardmässig –

ohne Abklärungen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB und Art. 6

Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) – auf CHF 30.00

festgesetzt worden sein. X. hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben,

weshalb dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3

StPO).

7.

Gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste vom

12.

April 2013 ist X. mit Y. verheiratet und hat zwei Kleinkinder. Seit dem 1.

Juli 2012 bezieht die Familie Sozialhilfe, gemäss Budget CHF 5‘130.00,

wobei CHF 2‘110.00 zur Auszahlung gelangen. Der Betrag von CHF 2‘110.00

dürfte aber weitgehend den Eheleuten als Grundbedarf zukommen. Im angefochtenen

Entscheid wurde damit zu Recht davon ausgegangen, dass X. heute über bessere

finanzielle Verhältnisse verfügt, als es bei Erlass des Strafbefehls der Fall

war. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist jedenfalls nicht

dokumentiert, die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB

sind nicht erfüllt.

8.

Damit ist die Frage zu beantworten, ob die

Strafart gestützt auf Art. 107 StGB im Sinne einer Revision geändert

werden kann, weil sich die Verhältnisse insofern geändert haben, als X. heute

über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

In dem vom Verteidiger angeführten Entscheid

des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 ging es

um eine Busse von CHF 1‘500.00. Die Staatsanwaltschaft hatte sich dem

damals gestellten Antrag nicht widersetzt. Es wurde festgestellt, der Wortlaut

von Art. 107 Abs. 1 StGB lasse Raum dafür, dass eine Busse nach

Rechtskraft in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden könne, wenn der

Verurteilte dem zustimme. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht mit

Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit

bis zu 360 Stunden (entsprechend 90 Tagen) anordnen. Die analoge Bestimmung für

Vergehen und Verbrechen findet sich in Art. 37 Abs. 1 StGB: Das

Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von

weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Vorliegend geht es um

60.

Tagessätze, zuzüglich einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe, womit Art. 37 Abs. 1 StGB die Anordnung von

gemeinnütziger Arbeit von der Summe der Strafen her insgesamt zuliesse.

9.

Anders als bei Übertretungen (Art. 103

ff. StGB) ist bei Vergehen und Verbrechen das Vorgehen im Nachgang der

Festsetzung einer Strafe in Art. 36 StGB ausdrücklich geregelt.

Art. 107 Abs. 1 StGB – und damit die Rechtsprechung des

Strafgerichtspräsidenten von Basel-Landschaft – lässt sich damit nicht analog

heranziehen. Wie in der Berufungsbegründung richtig dargestellt, läuft das vom

Berufungskläger beantragte Vorgehen auf eine Revision hinaus, welche aber nicht

aufgrund verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, sondern nur aufgrund der

Art. 410 ff. StPO in Frage kommen kann. Als Revisionsgrund käme allenfalls

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Es geht aber hier nicht um

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, welche

geeignet sein könnten, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person zu bewirken. Das «Grundurteil» ist unbestritten, es

geht um eine Änderung der Sanktion, welche – wie dargestellt – nur auf dem in

Art. 36 Abs. 3 StGB vorgezeichneten Weg bewirkt werden kann. Das ist

bei X. nicht der Fall, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist

nicht ersichtlich, wie unter den vorliegenden Umständen Art. 29

Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sein könnte. Anzufügen ist schliesslich,

dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht als «ursprünglich fehlerhafte

Verfügung» anzusehen ist und deshalb die revisionsrechtlichen Überlegungen von

X. auch aus diesem Grund an der Sache vorbeizielen.

10.

Revisionsrechtlich könnte man sich

allenfalls fragen, ob gemeinnützige Arbeit gegenüber dem Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe eine wesentlich mildere Strafe darzustellen vermag.

Bejaht man dies, scheitert die Revision daran, dass der «Revisionsgrund» – das

Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung, welche die gemeinnützige Arbeit

überhaupt erlaubt – nicht vor dem Entscheid eingetreten ist. Dass Art. 36

Abs. 3 lit. c StGB die formelle Rechtkraft eines Entscheids

durchbricht, ist zutreffend. Es können aber nicht über diese Bestimmung hinaus

weitere Durchbrüche zugelassen werden, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Es wurde geltend gemacht, eine Analogie ergebe sich auch aus dem Massnahmenrecht.

Das ist nicht ersichtlich. Die Regeln des Massnahmenrechts sind spezifisch auf

dieses bezogen und lassen sich nicht für die hier vorliegende Konstellation

heranziehen.

11.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

weder beim Gesuchsteller verschlechterte finanzielle Verhältnisse vorliegen,

welche die Änderung der Sanktion gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB

zuliessen, noch eine Änderung aufgrund von Analogien oder Verfassungsgrundlagen

in Frage kommt. Es bleibt dabei, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt

wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle getreten ist. Es kann

lediglich noch auf Art. 36 Abs. 1 letzter Satz StGB verwiesen werden,

wonach die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich

bezahlt wird. Nebstdem ist auf besondere Vollzugsformen zu verweisen, welche

aber beim Straf- und Massnahmenvollzug zu beantragen sind. Das angefochtene

Urteil ist demnach vorab mit Bezug auf die Geldstrafe bzw. die

Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

12.

Entgegen der Verfügung des Präsidenten des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 sind die dargestellten

Erwägungen auch auf die Busse zu übertragen. Für sich allein betrachtet liesse

der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB zwar Raum für die Anordnung von

gemeinnütziger Arbeit in der Vollzugsphase. Massgeblich ist aber Art. 106

Abs. 5 StGB, welcher seinerseits auf die Art. 35 und Art. 36

Abs. 2 bis 5 StGB verweist. Vorliegend fehlen aber die Voraussetzungen von

Art. 36 Abs. 3 StGB für die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger

Arbeit. Das angefochtene Urteil ist folglich auch bezüglich der Busse zu

bestätigen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21.

Oktober 2013 (STBER.2013.46)