STBER.2013.93
Begünstigung, fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), ev. fahrlässige Körperverletzung, Vergehen gegen das SVG, Übertretung des BetmG
13. August 2014Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 10
Art. 126 und 398
Abs. 1 StPO.
Ein Privatkläger, der einen Freispruch anficht, kann auch Berufung dagegen
einlegen, dass seine Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind.
Sachverhalt
Ein Privatkläger hat beim
Berufungsgericht den Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung
angefochten, bei dem er geschädigt wurde. Gleichzeitig hat er auch die
Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg angefochten. Das Obergericht
lässt die Berufung des Privatklägers gegen die Verweisung der Zivilforderung
auf den Zivilweg zu.
Erwägungen
1.
Der Geschädigte wurde vom
erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF
10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen.
1.1
Zu prüfen ist vorweg, ob gegen
diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen
Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird
(Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet
die Frage widersprüchlich: Luzius Eugster führt aus, dass in den Fällen einer
Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung erfolgt
sei, weshalb eine Berufung nicht möglich sei (Luzius Eugster in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (BSK), Basel 2011, Art. 398 StPO N 4). Demgegenüber führt
Annette Dolge aus, dass die Möglichkeit der Berufung unabhängig von der Art des
Entscheides über den Zivilpunkt (Sachurteil, Verweis auf den Zivilweg,
Grundsatzentscheid) gegeben sei (BSK, a.a.O., Art. 126 StPO N 63). Auch
Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126
StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus.
Die Strafprozessordnung will dem
Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im
Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei
einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt
spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention
gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen
Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend
der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen
Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die
Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in
einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine
vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss –
wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von
Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen werden,
erscheint doch eine Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter als
Alternative als zeitaufwändig, kompliziert und deshalb für den Geschädigten als
unzumutbar.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom
13.
August 2014 (STBER.2013.93)