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Entscheid

STBER.2014.15

mehrfacher Steuerbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung

16. April 2015Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte legte gegen das

erstinstanzliche Urteil Berufung ein. In der Folge erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und

verlangte eine höhere Strafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte

die Anschlussberufungsklägerin jedoch im Strafpunkt ausdrücklich eine Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

4.

(…) Der Anschlussberufung kommt in

gewissem Sinne der Charakter eines Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger

zum Rückzug seines Rechtsmittels bewegt werden soll, zumal die

Staatsanwaltschaft und teilweise auch die Privatklägerschaft mit der

Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben können (Urteil

des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3.1). Eine solche

für den Beschuldigten schwer wiegende Folge setzt voraus, dass die

Anschlussberufungsklägerin zumindest eine Abänderung des angefochtenen Urteils

beantragt. Wenn sich aber die Anklägerin – wie im vorliegenden Fall – an der

Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erklärung damit begnügt, eine

vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, vermag

sie nicht das Verschlechterungsverbot zu beseitigen. Ein solcher Antrag ist

vielmehr als impliziter Rückzug der Anschlussberufung zu werten. Demzufolge

verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so

dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil nicht

zu dessen Lasten abgeändert werden darf.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom

16.

April 2015 (STBER.2014.15)