Lexipedia

Entscheid

STBER.2014.80

Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung

27. Oktober 2016Deutsch82 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 1. Februar 2011 erstattete E.___

bei der Kantonspolizei Solothurn Selbstanzeige wegen Veruntreuung. Sie gab

hierbei an, ihrer Arbeitgeberin, der G.__ ag, durch Investitionen in Firmen

ihres Freundes B.___ ungefähr CHF 800'000.00 zweckentfremdet zu haben. In

diesem Zusammenhang wurde gegen E.___ am 2. Februar 2011 eine Strafuntersuchung

eingeleitet.

Nach den ersten Ermittlungen eröffnete

die Staatsanwaltschaft am 22. März 2011 auch gegen B.___ ein Strafverfahren

wegen Anstiftung zu mehrfacher Veruntreuung. Es wurde ein internationaler

Haftbefehl gegen ihn erlassen, woraufhin er am 20. Juli 2011 Miami/USA

verhaftet wurde. Mit Haftbefehl vom 8. August 2011 beantragte die

Staatsanwaltschaft dessen Auslieferung wegen mehrfacher Veruntreuung. Die Auslieferung

erfolgte schliesslich am 12. resp. 13. Januar 2012; seither befand sich B.___

in der Schweiz in Haft.

Nach dem entsprechenden

Auslieferungsantrag ergaben sich für die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte

dafür, dass B.___ auch andere Straftaten begangen haben könnte. Sie erliess

daher am 22. März 2012 eine Eröffnungsverfügung, unter anderem wegen Betrugs

zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ sowie wegen Veruntreuung und

Urkundenfälschung zum Nachteil von A.___. Für diesen Themenkomplex musste die

Staatsanwaltschaft erneut einen Haftbefehl erlassen und die US-Behörden um

Auslieferung von B.___ ersuchen, was mit Haftbefehl vom 1. Mai 2012 geschah.

Mit diplomatischer Note vom 9. April

2013 (O 8 AS 113) gewährten die USA die Auslieferung auch für die in der

Eröffnungsverfügung vom 22. März 2012 enthaltenen Vorhalte. Weil die

Ermittlungen in dieser Sache nicht abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft jedoch

vom Haftgericht des Kantons Solothurn angehalten worden war, das Verfahren mit

der gebotenen Beschleunigung durchzuführen, wurden diese Vorhalte vom Verfahren

in Zusammenhang mit den durch E.___ bei der G.__ zweckentfremdeten Geldern mit

Verfügung vom 17. April 2013 abgetrennt.

Am 26. Juni 2013 verurteilte das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt B.___ in Zusammenhang mit der G.__ und E.___

wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter

Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren.

Erwägungen

2.

Am 11. Juni 2014 überwies die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Anklageschrift gegen B.___ wegen

mehrfachen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt in Präsidialkompetenz.

3.

Am 20./21. November 2014 erging das

folgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt:

« 1. B.___

wird von den Vorhalten der Veruntreuung, angeblich begangen am 18. Juni 2004,

des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2002 bis

zum 17. Februar 2005, und der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 28. Mai

2004, freigesprochen.

2.

Die

Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___ werden auf den Zivilweg

verwiesen.

3.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, wird auf CHF 34'061.25 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF

2'380.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 2'523.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

4.

Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

4'930.00, gehen zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei

ein Rechtsmittel ergriffen oder eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt,

reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00.»

Der Gerichtspräsident hatte wegen der

Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten die Protokolle aus den

Befragungen der Geschädigten und Privatklägerinnen A.___ und D.___ gestützt auf

Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten gewiesen (US 12). Er stellte fest, eine

Befragung der Geschädigten vor dem Gericht sei nicht (mehr) möglich, da D.___

zu einer solchen Befragung nicht bereit sei und A.___ mit einem ärztlichen

Attest belegt habe, dass eine Teilnahme an der Verhandlung für ihre Psyche

schädlich wäre (US 11).

4.

Gegen dieses Urteil erklärte die

Staatsanwaltschaft Solothurn die Berufung und teilte mit Berufungserklärung vom

17.

Dezember 2014 dem Obergericht mit, es werde das ganze Urteil angefochten.

Sie verlangt:

- einen

Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 1.1 (Betrug zum Nachteil von D.___);

- einen

Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 2 (Veruntreuung zum Nachteil der

H.___ und/oder A.___);

- einen

Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 3 (Urkundenfälschung).

Mit Eingabe vom 27. Februar 2015

teilte die Staatsanwaltschaft präzisierend mit, die Einstellung des Verfahrens

betreffend Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 1.2. (Betrug zum Nachteil von

E.___) und Freispruch vom Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.3. (Betrug zum Nachteil

von F.___) würden von der Berufung nicht erfasst.

5.

Auch A.___ erklärte gegen das

Urteil Berufung und verlangt einen Schuldspruch betreffend den Vorhalten der

Veruntreuung, begangen am 18. Juni 2004, und der Urkundenfälschung, begangen am

28.

Mai 2004 (AKS Ziff. 2 und 3).

A.___ konstituierte sich mit Eingabe

ihres Rechtsanwaltes Eugen Fritschi vom 23. April 2014 an die Staatsanwaltschaft

Solothurn (9.5./12 f.) rechtzeitig als Privatklägerin im Sinne von Art. 118

StPO. Ihr Parteirechtsformular datiert auch vom 23. April 2014 (9.5./15). Sie

hat sich vor der Vorinstanz als Privatklägerin beteiligt und mit Eingabe vom 7.

Oktober 2014 (O B-W/AS 82) die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

« 1.

Der Angeschuldigte sei entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 11. Juni 2014 zu verurteilen.

2.

A.___

sei von der Gerichtsverhandlung vom 20./21. November 2014 zu dispensieren.

3.

Zugunsten

von A.___ seien die Zivilforderung von CHF 22‘547.80 zzgl. Zins und Genugtuung

von CHF 2‘000.00 zuzusprechen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.»

A.___ ist damit nach dem Lauf des

Verfahrens als Privatklägerin legitimiert, das Urteil im Schuldpunkt

anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Ob sie als Geschädigte im Sinne des

Gesetzes gelten und überhaupt als Privatklägerin gelten kann, wird nachfolgend

unter den Vorfragen geprüft.

6.

Mit Eingabe vom 24. April 2015

erklärte Frau D.___ den Rückzug ihrer Privatklage gegen den Beschuldigten. D.___

hatte gegen das erstinstanzliche Verfahren weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben, die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

blieb von ihr unangefochten. Hingegen blieb der sie betreffende Vorhalt des

Betrugs zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Gegenstand des Berufungsverfahrens

und sie damit als geschädigte Person im Verfahren (Art. 105 Abs. 2 StPO;

festgestellt mit Verfügung des Obergerichts vom 25.2.2015 Ziff. 2).

7.

Das angefochtene Urteil ist damit

wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-

Einstellung des

Verfahrens wegen Betrugs zum Nachteil von E.___ gemäss AKS Ziff. 1.2 (vgl. US

2/AS 378).

-

Dispositiv

Dispositivziff. 1:

Freispruch von den Vorhalten des Betrugs zum Nachteil von F.___;

-

Dispositivziff. 2:

Verweisung der Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___ auf den Zivilweg;

-

Ziff. 3: Höhe der

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

8. Gestützt auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts Solothurn vom 8. April 2015 wurde der Beschuldigte mit Verfügung

des Departementes des Innern vom 13. April 2015 rückwirkend per 10. April

2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einem Strafrest von 281 Tagen

Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde am 14. April 2015 nach Frankreich

ausgeschafft (Adresse unbekannt). Es wurde ein Einreiseverbot bis am 13. April

2019 verhängt. Mit Verfügung des Obergerichts vom 13. April 2015 wurde den

Parteien die Aktennotiz vom 9. April 2015 zugestellt, worin auf die Möglichkeit

hingewiesen wurde, der Beschuldigte könne für die Hauptverhandlung beim

Staatssekretariat für Migration in Bern eine Aufhebung des Einreiseverbotes für

eine beschränkte Zeit beantragen.

9. Mit Verfügung der Strafkammer vom

15. August 2015 wurde ein erneuter Antrag von D.___ gutgeheissen, sie vom

Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da ihr eine Konfrontation

mit dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden

könne. Mit derselben Verfügung wurde in Bezug auf die Privatberufungsklägerin A.___

daran festgehalten, sie mit Videoübertragung in einen anderen Raum vom Beschuldigten

getrennt zu befragen.

10. Die vor Obergericht auf den 15.

September 2015 angesetzte Hauptverhandlung musste abgesetzt werden, nachdem der

Beschuldigte glaubhaft hatte aufzeigen können, über keine Reisedokumente zu

verfügen. Es wurde in der Folge neu auf den 26. Oktober 2016 vorgeladen.

11. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016

teilte die amtliche Verteidigerin dem Berufungsgericht mit, der Beschuldigte

warte noch immer auf seinen neuen Pass und ohne diesen könne er nicht zum

Verhandlungstermin anreisen. Sie liess beantragen, der Beschuldigte sei vom

persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu

dispensieren. Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14.

Oktober 2016 gutgeheissen.

II. Vorfragen

1. A.___ als Geschädigte

1.1 Gemäss Art. 115 StPO gilt als

geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar

verletzt wird. Es ist in Bezug auf A.___ zu prüfen, ob sie im vorliegenden

Verfahren als Geschädigte und damit als Privatklägerin auftreten kann.

1.2. In Bezug auf den Tatbestand der

Veruntreuung ist in erster Linie die Eigentümerin des Fahrzeuges, die H.___,

die Geschädigte. Diese hat sich im vorliegenden Verfahren nicht als

Privatklägerin konstituiert. Zu prüfen ist, ob auch A.___ als Leasingnehmerin

als direkt Geschädigte oder nur als Reflexgeschädigte gelten kann. Sie wird,

wie das nachfolgend bei der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes noch

ausgeführt wird, in der Anklageschrift als Leasingnehmerin genannt, bei welcher

die H.___ ihren Schaden geltend gemacht habe. Das Bundesgericht hat denn gerade

im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Veruntreuung die Verletzteneigenschaft

nicht nur auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte an

der Sache erstreckt, deren Interessen am Gebrauch der Sache ebenfalls beeinträchtigt

worden sind (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger/Marianne Heer [Hrsg.]: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert: «BSK StPO», Art. 115 StPO N 54).

A.___ war jedenfalls durch die

Veruntreuung des Porsche als Leasingnehmerin zusammen mit der Leasinggeberin unmittelbar

betroffen. Es wurde ihr sowohl die Nutzung des Fahrzeuges als auch deren

Rückgabe zur Schadenminderung verunmöglicht. Ihr Interesse an der

Verfügungsmöglichkeit über den Leasinggegenstand war durch die Veruntreuung

desselben genauso betroffen wie dasjenige der Leasinggeberin.

1.3 A.___ übt auch Parteirechte im

Zusammenhang mit der Urkundenfälschung aus, indem sie im Berufungsverfahren

eine Verurteilung des Beschuldigten verlangt. Grundsätzlich ist das geschützte

Rechtsgut der Urkundendelikte das besondere Vertrauen, welches die Urkunde als

Beweismittel geniesst, womit es in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit

geht. Falls die Urkundenfälschung aber auf die Benachteiligung einer bestimmten

Person abzielt, können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden (Goran

Mazzucchelli/Mario Postizzi in: BSK StPO, Art. 115 StPO N 73). Dies trifft

vorliegend zu. Die Privatberufungsklägerin hat nach ihren Aussagen gehofft, der

Leasingantrag werde angesichts ihrer prekären finanziellen Situation ohnehin

nicht gutgeheissen. Dies soll aber der Beschuldigte umgangen haben, indem er gemäss

dem Vorhalt der Anklageschrift, der nachfolgend geprüft wird (vgl. Ziff.

III.2.), auf dem Antragsformular ein höheres Einkommen von A.___ angegeben und

ihre Unterschrift gefälscht hat. Dies war aus Sicht der Anklägerin ein wichtiger

Grundstein für die Umsetzung seines Planes, so ein teures Auto anvertraut zu

bekommen, welches er würde verkaufen können. Zu seinem Plan soll auch von

Anfang an gehört haben, die Privatklägerin mit ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag

sitzen zu lassen. Damit erscheint sie als direkt Geschädigte der Urkundenfälschung.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht wurde denn auch die Rolle von A.___

als Geschädigte von der Verteidigung nicht mehr bestritten.

2. Frage

der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von A.___ und D.___ und deren

Entfernung aus den Akten

Es wird auf die Ausführungen unter

nachstehender Ziff. III.1.5 (Einvernahemprotokolle A.___) und Ziff. III.3.2 (Einvernahmeprotokolle

D.___) verwiesen.

3. Rüge der Verletzung des

Spezialitätenprinzips

Im erstinstanzlichen Verfahren liess

der Beschuldigte eine Verletzung des Spezialitätenprinzips rügen. Im angefochtenen

erstinstanzlichen Urteil wird das Spezialitätenprinzip auf S. 8 f. abgehandelt

und ausführlich dargelegt, weshalb dessen Verletzung im vorliegenden Fall zu

verneinen ist. Die amtliche Verteidigerin hat dieser Argumentation der

Vorinstanz an der Hauptverhandlung vor Obergericht nichts entgegengesetzt und

die Frage des Spezialitätenprinzips in keiner Weise mehr thematisiert.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 16 des

Auslieferungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den

Vereinigten Staaten von Amerika darf ein Ausgelieferter wegen einer anderen vor

der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert

worden ist, nur in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die

Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika oder die zuständigen

Behörden der Schweiz zustimmen. Genau das wurde vorliegend gemacht. Die zusätzlichen,

nun vorliegend zu beurteilenden Vorhalte wurden den US-Behörden mitgeteilt und

diese erteilten mit der diplomatischen Note vom 9. April 2013 (O 8 AS 113 f.)

ihre Zustimmung im Sinne der obgenannten Bestimmung («The Government of the

United States (…) and has concluded that portions of the request are sufficient

to support a Waiver of the rule of speciality. Specifically, the United States

consents to waive application of the rule of speciality for all crimes charged

in the May 2012 arrest warrant issued Public Prosecutor in Solothurn»).

Es ist aus dem Rechtshilfeordner (O 8

AS 1 – 23) diese Ausdehnung auf die zusätzlichen Sachverhalte gemäss Haftbefehl

vom 1. Mai 2012 (einer davon ist der Vorhalt der Veruntreuung im Zusammenhang

mit dem Leasing eines Porsche Carrera, ein anderer ist der Vorhalt der

Urkundenfälschung durch die Unterschrift von A.___) und die Gewährung des

rechtlichen Gehörs zu dieser beabsichtigten Ausdehnung ersichtlich. Es wurde

gestützt auf Art 16 Ziff. 1 des obgenannten Auslieferungsvertrages und Art. 52

des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit

seiner Verteidigerin (damals Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner) durchgeführt. Es

steht damit fest, dass der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der

Spezialität, welcher den ersuchenden Staat daran hindert, die ausgelieferte Person

für andere Taten zu verfolgen und zu bestrafen, als sie von der Auslieferungsbewilligung

erfasst sind (BGE 117 IV 222 E. 3a), vorliegend eingehalten worden ist.

4. Verletzung des Anklagegrundsatzes

Die Gültigkeit der Anklage stellt eine

prozessuale Vorfrage dar (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO) und ist deshalb vom

Berufungsgericht bereits vorab entschieden und kurz begründet worden (vgl.

Verhandlungsprotokoll). Unter den nachfolgenden Ziffern III.1.2.2 – 1.2.3 wird

unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich die Frage der

Verletzung des Anklagegrundsatzes geprüft. Soweit sich die Verteidigung auf

eine Verletzung des Anklagegrundsatzes beruft, dabei aber nicht prozessuale

Fragen, sondern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 138 StGB erörtert

und schliesslich verneint, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff.

III.1.9 (rechtliche Würdigung) verwiesen.

III.

Die einzelnen Vorhalte: Sachverhalt, Beweiswürdigung rechtliche Würdigung

1. Vorhalt der Veruntreuung

1.1 Gemäss AKS Ziff. 2 soll der

Beschuldigte eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begangen

haben, indem er einen geleasten Porsche Carrera für CHF 40‘000.00 verkauft und

den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet habe. Er habe A.___ veranlasst,

den Porsche zu leasen und mit der Leasinggeberin H.___ einen Leasingvertrag am

11. Juni 2004 zu unterzeichnen. Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche

entgegen genommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das

Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe dann am 18. Juni 2004 das Auto der I.___

verkauft und damit wie ein Eigentümer darüber verfügt, sich den Porsche also

angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten habe es an

der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen gefehlt, der H.___ Ersatz für

den verkauften Porsche zu leisten. Durch sein Vorgehen sei der H.___ ein

Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welchen diese bei der Leasingnehmerin A.___

geltend gemacht habe.

1.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf

den Vorhalt der Veruntreuung gemäss Ziff. 2 AKS auf eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes geschlossen und dies wie folgt begründet (US 14/15):

« Zunächst

ist festzustellen, dass im entsprechenden Vorhalt die durch die Veruntreuung

geschädigte Person nicht genannt wird. Es wird lediglich umschrieben, dem

Beschuldigten habe es am Willen gefehlt, der Leasinggesellschaft H.___ Ersatz

für den verkauften Porsche Carrera 3.4 zu leisten. Durch sein Vorgehen sei bei

der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche

diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend gemacht habe. Aus dieser Formulierung

wird nicht klar ersichtlich, ob nun die H.___ Geschädigte sein soll, da bei

dieser ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden sei, oder ob

A.___ Geschädigte ist, da die H.___ sich gemäss Vorhalt bei dieser schadlos

gehalten habe („…Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der

Leasingnehmerin, A.___, geltend machte“).

Die geschädigte Person

ist gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO in der Anklageschrift zu nennen. Dies

wird nicht explizit gemacht. Ableiten lässt sich die Frage nach der

geschädigten Person allenfalls aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht,

der auf Seite 20 und 21 festhält:

„…erstellt, dass A.___

als Leasingnehmerin des Porsche Carrera nur vorgeschoben wurde und sie

insbesondere nichts mit dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeuges zu tun

hatte, sie also ,Opfer‘ und nicht Täterin war“ (S.20).

„Die Leasingnehmerin A.___

musste für den deliktischen Verkauf des Porsches Carrera 3.4. durch B.___ den

Kopf hinhalten. Insgesamt leistete sie der J.___ CHF 19‘800.00“ (S. 21).

Schliesslich wird A.___

auf der ersten Seite der Anklageschrift als Privatklägerin aufgeführt, woraus

sich ebenfalls ableiten liesse, sie sei Geschädigte der Veruntreuung. Das

Bundesgericht erwog in einem kürzlich ergangenen Entscheid, der

Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, weil im entsprechenden Fall zum

angeklagten Sachverhalt sowohl der in der Anklageschrift wiedergegebene Auszug

der E-Mail des Beschwerdeführers als auch die ergänzenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft gehörten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_654/2014 vom 14.

Oktober 2014 E. 1.4). Insofern könnte im vorliegenden Fall gesagt werden,

zusammen mit den ergänzenden Ausführungen im Schlussbericht lasse sich ableiten,

A.___ sei die geschädigte Person. Damit wäre aber noch nicht die Frage

beantwortet, ob die Staatsanwaltschaft daneben auch die H.___ als Geschädigte

angesehen haben will. Immerhin hat sie der H.___ ein Parteirechtsformular

zukommen lassen (AS 9.4) und sie erwähnt sie im entsprechenden Vorhalt: „Durch

sein Vorgehen entstand bei der H.___ einen unmittelbarer Schaden von CHF

49‘377.45." Im Übrigen erscheint der zitierte Entscheid des Bundesgerichts

insofern fragwürdig, als dass das Bundesgericht mit keinem Wort begründet,

weshalb es die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Bestandteil

der Anklage sieht.

Wie die Verteidigung zu

Recht vorbringt, kommt es für die Qualifikation als Veruntreuung darauf an, von

wem der Porsche dem Beschuldigten anvertraut worden sein soll. Anvertraut ist

nach Bundesgericht, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter

Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu

verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117, E. 2b, S. 119). Der Beschuldigte

stand, da nicht Leasingnehmer, tatsächlich in keinem Vertrauensverhältnis zur

Leasinggeberin. Er empfing den Porsche nicht, um ihn im Interesse der H.___ zu

verwenden, verwahren, verwalten oder abzuliefern. Wenn überhaupt, hatte er eine

derartige Verpflichtung gegenüber A.___. Dann müsste davon ausgegangen werden, A.___

sei diejenige gewesen, die dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Wagenübergabe

den Porsche anvertraut hatte, indem sie ihn als ihren Stellvertreter das Auto

abholen liess. Der Beschuldigte unterzeichnete das Wagenübergabeprotokoll

lediglich "in Vertretung". Er handelte als Stellvertreter nach Art.

32 Abs. 1 OR und verpflichtete damit nicht sich selbst, sondern A.___. Sowohl

der Leasingfirma als auch dem das Fahrzeug übergebenden Garagisten konnte es

egal sein, wer das Auto abholt. Es war klar, dass man sich im Streitfall an A.___

schadlos halten könnte und würde. So geschah es schliesslich auch. In der

Anklageschrift heisst es zum Thema Anvertrauen lediglich: "Gleichentags

nahm B.___ den Porsche Carrera 3.4 entgegen und unterzeichnete das

Wagenübergabeprotokoll, womit ihm dieses Fahrzeug anvertraut wurde." Von

wem ihm der Porsche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anvertraut wurde,

ergibt sich aus diesen Zeilen nicht. Die Anklageschrift ist auch in diesem

Punkt unpräzise. Es geht nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgeht,

der Porsche sei durch die H.___ oder A.___ anvertraut worden. Es handelt sich

vorliegend nicht um eine klassische "Leasing-Veruntreuung", wo der

Leasingnehmer selber das Auto des Leasinggebers weiterverkauft. In solchen

Fällen ist klar, wer das Fahrzeug anvertraut hat und wer durch die Handlung

geschädigt worden ist. Hier besteht ein Dreiecksverhältnis. Diesem verkomplizierenden

Umstand hätte die Anklageschrift Rechnung tragen müssen. Ansonsten ist für den

Beschuldigten nicht klar, wie er sich verteidigen soll und kann.

Es liegt demnach eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der

Veruntreuung freizusprechen.»

1.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art.

9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.

Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2

f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22.10.2012 E. 6.2, nicht publ.

in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Die

Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung

des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit

diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013

vom 28.4.2014 E. 3.5.3).

Welchen Inhalt die Anklageschrift

genau aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 Abs. 1 StPO. Gemäss lit. f

dieser Bestimmung sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten

möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen, mit Beschreibung von Ort, Datum,

Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift muss also einerseits

hinreichend präzise formuliert sein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion

erfüllen zu können und sie muss sich andererseits auf das Notwendige

beschränken, was insbesondere dem Gebot der Waffengleichheit dient (Marcel Alexander

Niggli/Stefan Heimgartner in: BSK StPO, Art. 9 StPO N 43 und 44). Das Gebot der

Genauigkeit verlangt eine Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl

die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche

Straftaten Gegenstand des Vorwurfes bilden.

Es ist an dieser Stelle auch auf die

Bedeutung des Schlussberichtes zur Anklageschrift einzugehen. Gemäss Art. 326

Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft in Fällen, wo sie nicht persönlich vor

Gericht auftritt, ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen

Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zum Sachverhalt enthält. Es ist

vorliegend diese erste Voraussetzung erfüllt: Die Staatsanwaltschaft ist im

Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgetreten. Es gibt sodann für die Form

oder den Inhalt eines solchen Schlussberichts keine gesetzlichen Vorgaben. Fest

steht allerdings, dass er nur erläuternde Funktion haben und eine mangelhafte

Anklageschrift nicht ersetzen oder ergänzen kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar

StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 326 StPO N 14).

1.2.3 Die Anklageschrift bezeichnet in

Ziff. 2 vorab den Zeitpunkt 18. Juni 2004 und den Ort Zürich, als der Beschuldigte

den genau bezeichneten, geleasten Porsche Carrera für CHF 40‘000.00 der I.___ verkauft

und den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet habe. Er habe A.___ dazu veranlasst,

am 11. Juni 2004 für diesen Porsche den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin,

der H.___, zu unterzeichnen. Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche

entgegengenommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das

Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe am 18. Juni 2004 das Fahrzeug an die I.___

verkauft, weshalb er wie ein Eigentümer über den Porsche verfügt, sich diesen

also angeeignet habe, um sich unrechtmässig zu bereichern. Es habe dem Beschuldigten

an der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen, der Leasinggesellschaft H.___

Ersatz für den verkauften Porsche zu leisten, gefehlt. Durch sein Vorgehen sei

der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welche diese

bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht habe.

Es ist damit aus der Anklageschrift

präzise ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen

wird. Es wird genau umschrieben, durch welche Handlungen er den Tatbestand der

Veruntreuung erfüllt haben soll, wann, wo und wie das geschehen sein soll. Und

es wird auch sein Handlungsziel, die Bereicherungsabsicht, genannt. Wenn die

Vorinstanz (US 14) vorab ausführt, es werde mit der Anklageschrift nicht einmal

klar, wer eigentlich die durch die Veruntreuung geschädigte Person sei, da

sowohl die H.___ als auch A.___ genannt würden, so wird hier eine

materiell-rechtliche Fragestellung mit der formellen Frage der Verletzung des

Anklagegrundsatzes vermischt (BGE 6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 3.6.2: «Die

Behauptung, dass nicht die Bankkunden geschädigt seien, sondern einzig die Bank

C.A., betrifft eine materiell-rechtliche Fragestellung und geht im Zusammenhang

mit dem als verletzt gerügten Anklageprinzip an der Sache vorbei».). Die

Anklageschrift hat auch in diesem Zusammenhang den Lebenssachverhalt als

historisches Ereignis zu schildern, was sie präzise macht: Es ist bei der Leasinggeberin

durch den Verkauf des Porsche Carrera durch den Beschuldigten ein exakt

bezifferter unmittelbarer Schaden entstanden und es hat die Leasinggeberin

diesen Betrag bei der Leasingnehmerin geltend gemacht.

Die Vorinstanz führt auf US 15 weiter

aus, die Anklageschrift sei auch in der Frage unpräzise, von wem dem Beschuldigten

der Porsche anvertraut worden sei, ob von A.___, als deren Stellvertreter der

Beschuldigte gehandelt habe, oder von der Firma H.___, zu der er aber in keinem

Vertrauensverhältnis gestanden habe und die ihm das Fahrzeug gar nicht habe

anvertrauen können. – Auch hier stellt die Vorinstanz bereits

materiell-rechtliche Überlegungen an, die nicht im Zusammenhang mit der Frage

der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu prüfen sind. Die Anklage umschreibt

auch hier den Lebenssachverhalt präzise: Der Beschuldigte soll A.___ veranlasst

haben, den Leasingvertrag für den Porsche mit der Leasinggeberin H.___ am 11.

Juni 2004 abzuschliessen, er selber habe dann gleichentags das Fahrzeug entgegengenommen

und das Wagenübernahmeprotokoll unterzeichnet, und er soll dann am 18. Juni

2004 das Fahrzeug in der Absicht an die I.___ in Zürich verkauft haben, sich

unrechtmässig zu bereichern. Es wird damit sowohl für die Parteien als auch für

das Gericht ohne weiteres und eindeutig erkennbar, was dem Beschuldigten für

ein Verhalten vorgeworfen wird. Im Schlussbericht (AKS S. 20 - 22) werden dazu

weitere Erläuterungen gemacht und der Sachverhalt wird chronologisch mit den

Urkunden aufgeführt. Der Vorhalt ergibt sich aber bereits rechtsgenüglich aus

der Anklageschrift selber. Ob dieses Verhalten dann tatsächlich, wie das die

Staatsanwaltschaft annimmt, den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138

StGB erfüllt, ob mit dem geschilderten Verhalten der Porsche dem Beschuldigten

überhaupt im Sinne dieser Bestimmung anvertraut worden war, ist bei der

materiellen Prüfung zu entscheiden.

Zusammengefasst ist festzustellen,

dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Der Vorhalt der Veruntreuung

im Sinne von AKS Ziff. 2 ist materiell zu prüfen.

1.3 Es ist bereits mit Urkunden die

folgende Chronologie erstellt:

- Das

Formular «Personalien Leasingnehmer» mit Datum vom 28. Mai 2004 trägt die

Unterschrift «A.___» und wurde der J.___ geschickt (5.1.1./196). Zur strittigen

Frage, wer dieses Dokument unterzeichnet hat, wird auf die nachfolgenden Ausführungen

unter Ziff. III.2.2 verwiesen;

- Am

11. Juni 2004 unterzeichnete A.___ den Leasing-Vertrag für den Porsche

(5.1.1./AS 190). Es handelt sich offensichtlich um eine völlige andere Unterschrift

als jene im obgenannten Formular;

- Ebenfalls

am 11. Juni 2004 unterzeichnete der Beschuldigte das Wagenübernahmeprotokoll

mit «i.V. B.___» (5.1.1./192). Das Fahrzeug wurde von der Firma K.___ AG

übergeben. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich (5.1.1./182) übergab von

dieser Firma N.___ dem Beschuldigten das Fahrzeug. Er habe sich als O.___ vorgestellt;

A.___ habe er nie gesehen. Der Leasingvertrag sei per Post abgeschlossen

worden. Sie hätten B.___ die Fahrzeugdokumente mit der Anweisung übergeben, bei

der Anmeldung bei der MFK den Code «178» (Leasingfahrzeug) im Fahrzeugausweis

eintragen zu lassen. Es müsse ihnen dann eine Kopie dieses Fahrzeugausweises

zugestellt werden. Sie hätten sich dann mit dem Vorwand von B.___, die Kopie im

Büro liegen gelassen zu haben, zufrieden gegeben und dann sei die Sache mit dem

Code vergessen gegangen (5.1.1./181);

- Am

18. Juni 2004 – also bereits 7 Tage nach Übernahme des Fahrzeuges – unterzeichnete

der Beschuldigte einen «Einkaufvertrag» als Vertreter der Verkäuferin des

Porsches, die «P.___» mit Sitz in […] und der Käuferin, die Firma I.___ in […]

(5.1.1./199). Im Vertrag ist als Abmachung vermerkt: «Verkäufer: B.___ – Der Verkäufer

bestätigt, dass obiges Fahrzeug sein unbelastetes Eigentum ist und keine

Ansprüche von Drittpersonen bestehen»;

-

Mit diesem Vertrag wurde der

Porsche vom Beschuldigten für CHF 40‘000.00 verkauft. Gemäss Polizeirapport

(5.1.1./183) wurde der Ankauf von M.___ durchgeführt. Dieser habe ausgeführt, B.___

habe bei der I.___ den Porsche telefonisch angeboten. Er habe wegen der

unattraktiven Farbe gesagt, ihm nicht mehr als CHF 43‘000.00 zu bezahlen. B.___

sei trotzdem am gleichen Tag erschienen und habe sein mündliches Angebot von

CHF 40‘000.00 akzeptiert. Der Beschuldigte war der Inhaber mit

Einzelunterschrift der obgenannten Firma P.___, […], die dann per 9. August 2004

in Q.___, […] umbenannt wurde (5.1.1./197).

In der Folge wurde der Leasingvertrag

wegen ausstehenden Leasingraten gegenüber A.___ am 18. Oktober 2004 gekündigt

und die Rückgabe des Porsche verlangt (5.1.1./381 f.). Mit Abrechnung vom 2.

Dezember 2004 verlangte die J.___ von A.___ einen Betrag von CHF 55‘746.35

(5.1.1./404). Mit Vereinbarung vom 13. Januar 2005 anerkannte A.___ gegenüber

der H.___, vertreten durch die J.___, den Betrag von CHF 57‘671.30 aus dem

Leasingvertrag […] zu schulden (5.1.1./189). Am 3. März 2006 wurde diese

Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung zwischen den gleichen Parteien

ersetzt, mit welcher sich A.___ zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 per Saldo aller

Ansprüche verpflichtete (9.5./16). Zusammenfassend hat A.___ an die J.___ aus

diesem Leasingvertrag für den Porsche den Betrag von CHF 19‘800.00 (CHF

12‘000.00 aus der Vereinbarung vom 3.3.2006 und 13 x CHF 600.00 aus der

vorgängigen Vereinbarung) bezahlt (9.5./19).

Die Staatsanwaltschaft geht mit der

Anklageschrift (Ziff. 2 S. 6 AKS) von der Leasinggesellschaft H.___ als Geschädigte

aus und bezeichnet den unmittelbaren Schaden mit CHF 49‘377.45, welcher sich

aus dem Barkaufpreis von CHF 56‘645.00 abzüglich der im Wagenübergabeprotokoll

(5.1.1./416) aufgelisteten Zahlungen von total CHF 7‘267.55 ergebe. Diesen

Betrag habe die H.___ bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht. Im

Schlussbericht zur Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, in

Bezug auf den veruntreuten Porsche sei A.___ als Leasingnehmerin nur

vorgeschoben worden und sie habe insbesondere mit dem anschliessenden Verkauf

des Fahrzeuges nichts zu tun gehabt. Sie sei Opfer und nicht Täterin (S. 20).

Weiter hinten führt die Staatsanwaltschaft aus, A.___ habe für den deliktischen

Verkauf des Porsche durch den Beschuldigten den Kopf hinhalten und an die J.___

insgesamt CHF 19‘800.00 leisten müssen (S. 22). Die Staatsanwaltschaft gehe von

einem Schaden und damit von einer Deliktssumme von CHF 49‘377.45 aus. Dieser

Betrag ist auf der Seite 6 (und FN 15) der AKS als unmittelbarer Schaden der H.___

formuliert.

1.4 Es liegen zu diesem Vorhalt keine

Aussagen des Beschuldigten vor; er hat sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Befragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor erster Instanz die Aussage

verweigert (vgl. O B-W/AS 346).

1.5 Verwertbarkeit

der Einvernahmeprotokolle von A.___

Mit der vorliegend zu beurteilenden

Berufung verlangte die Staatsanwaltschaft die Befragung von A.___ als Auskunftsperson

unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (in Bezug

auf die ebenfalls von der Berufungsklägerin beantragte Befragung von D.___ wird

auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziffer III.3.2.1 verwiesen).

Mit Verfügung vom 7. April 2015 ordnete

die Verfahrensleitung der Strafkammer die Aktennahme der Befragungsprotokolle

von A.___ und D.___ sowie deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung

als Auskunftspersonen an. Dem Beschuldigten wurde eine förmliche

Verzichtserklärung zur Unterschrift unterbreitet, bei dieser Befragung

persönlich anwesend zu sein, welche er in der Folge nicht retournierte. Den

Privatklägerinnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zur persönlichen Anwesenheit

des Beschuldigten während ihrer Befragung zu äussern und zu diesem Thema allenfalls

aktuelle Arztzeugnisse einzureichen.

A.___ liess sich am 28. April 2015

vernehmen und teilte mit, sich der Befragung vor Obergericht zu stellen, beantragte

aber ihre Befragung in einem anderen Raum mit Übertragung in den Gerichtssaal.

Ein aktuelles ärztliches Zeugnis könne beigebracht werden.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verlangte

der Beschuldigte, während der Befragung der geschädigten Frauen im gleichen

Raum anwesend zu sein. Die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juni

2015 angeordnete Einvernahme der beiden Frauen per Videoübertragung in einen

anderen Raum lehnte er aus folgenden Gründen ab: Vorliegend seien

Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO nicht angezeigt und die beabsichtigte

Art der Befragung würde seine Verteidigungsrechte einschränken. Nachdem es

vorliegend um Vermögensdelikte gehe, sei eine solche Einschränkung des

Konfrontationsrechts nicht zulässig.

Mit Verfügung vom 10. August 2015

wurde an der Befragung von A.___ mittels simultaner Videoübertragung in einen

separaten Raum und damit ohne direkte Begegnung mit dem Beschuldigten festgehalten.

Die Privatberufungsklägerin A.___

wurde an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016

schliesslich als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zum Vorhalt

der Veruntreuung befragt (vgl. Audio-CD und Verhandlungsprotokoll). Der

Beschuldigte wurde zu dieser Verhandlung gültig vorgeladen. Er ist zwar

ausgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden. Er wurde aber vom Obergericht

mit Verfügung vom 13. April 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen,

die Einreisesperre für die Dauer der Berufungsverhandlung aufheben zu lassen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigerin auch

noch am 1. Juli 2015, also lange nach der Ausweisung, von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung ausgegangen sind, wenn er den Verzicht auf die

Schutzmassnahme bei der Befragung der beiden geschädigten Frauen und die

direkte Begegnung mit ihnen verlangte. Es wurde zudem am 17. August 2015 dem

Beschuldigten mitgeteilt, dass beim Staatssekretariat für Migration in Bern ein

Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes für die Zeit vom 13. September 2015

bis am 19. September 2015 gestellt wurde. Er wurde zudem ersucht, sich für den

(offenbar) fehlenden Reisepass ein Ersatzdokument zu beschaffen.

Nachdem mit den von der Verteidigung

eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht worden war, dass der Beschuldigte

über kein Einreisedokument verfügt, welches ihm die Teilnahme an der Verhandlung

erlauben würde, wurde die auf den 15. September 2015 angesetzte

Hauptverhandlung vor dem Obergericht abgesetzt und auf den 26. Oktober 2016 neu

vorgeladen, um dem Beschuldigten ausreichend Zeit zu geben, die Dokumente zu

beschaffen. Es wurde damit von behördlicher Seite alles vorgekehrt, damit der

Beschuldigte zur Berufungsverhandlung erscheinen und sein Fragerecht gegenüber A.___

wahrnehmen konnte.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess

der Beschuldigte geltend machen, nach wie vor nicht in die Schweiz einreisen zu

können, da er noch immer nicht über einen Pass verfüge. Sein Gesuch, ihn vom

persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu

dispensieren, wurde von der Verfahrensleitung am 17. Oktober 2016 gutgeheissen.

Zur Begründung führte sie aus, die Landesabwesenheit des Beschuldigten stelle

grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, um den Beschuldigten von der

persönlichen Teilnahme zu dispensieren und die für die Hauptverhandlung

vorgesehene Befragung der Privatberufungsklägerin A.___ könne auch ohne

Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden. Der Beschuldigte habe

in Kenntnis über diese angesetzte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung mit

seinem Dispensationsgesuch auf die persönliche Teilnahme an dieser Befragung

verzichtet.

Angesichts dieses Verzichts auf eine

direkte Konfrontation mit der Privatberufungsklägerin A.___ ist unbestritten

und auch von der Verteidigung im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung

ausdrücklich eingeräumt worden, dass deren Aussagen im vorliegenden

Strafverfahren verwertbar sind. Sie werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt.

1.6 Bisherige Aussagen von A.___

1.6.1 Am 6. Mai 2005 wurde A.___ durch

die Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen (5.1.1./258 ff.). Sie

stand aufgrund einer Anzeige der J.___ im Verdacht, einen geleasten Porsche

veruntreut zu haben. Sie führte aus, ihr Ex-Freund B.___ habe sie gebeten, den

Leasing-Vertrag für den Porsche abzuschliessen. Er habe ihr gesagt, er brauche

ein repräsentatives Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit. Er habe

zugesichert, die Leasingraten zu bezahlen, sie werde nichts damit zu tun haben.

Da er bei der J.___ schon bekannt gewesen sei und Probleme gehabt habe, habe er

sie gefragt. Sie habe den Leasingvertrag vom 11. Juni 2004 unterzeichnet. Das

Wagenübernahmeprotokoll vom gleichen Tag habe aber B.___ unterschrieben. B.___

sei damals ihr Freund gewesen, sie sei von ihm fasziniert gewesen, sie habe ihn

geliebt und ihm vertraut, sie habe ihm auch Geld gegeben, er habe ihr einen

Gewinn versprochen. Er habe sie auch überredet, für ihn einen Kredit in der Höhe

von CHF 25‘000.00 aufzunehmen. Er habe gut reden und sie um den Finger wickeln

können. Sie habe erst mit der Zahlungserinnerung der J.___ am 16. August 2004

erfahren, dass B.___ die Rechnungen nicht bezahlt hatte. Sie habe vom Verkauf

des Porsches keine Ahnung gehabt.

Auf Vorlage (F 36) des

Antragsformulars der J.___ betreffend die Personalien des Leasingnehmers (AKS

FN 16): Die dortige Unterschrift sei nicht von ihr, sie sei gefälscht. Sie habe

dieses Formular nach ihrer Erinnerung nie gesehen. – In Beantwortung von F 35 gab

A.___ ihr damaliges Einkommen mit brutto CHF 4‘800.00 an, während in diesem

Formular der Monatslohn mit CHF 6‘800.00 ausgefüllt worden war.

1.6.2 Im Rahmen der zweiten

polizeilichen Befragung von A.___ am 25. Mai 2005 war der hier zu

beurteilende Sachverhalt kein Thema (5.1.1./158 ff.).

Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 24. Juli 2006 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen

Veruntreuung zum Nachteil der J.___ eingestellt (5.1.1./202).

1.6.3 Am 14. März 2012 fand die

Befragung von A.___ durch die Solothurner Staatsanwaltschaft statt (5.1.1./1319

ff.). Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigerin waren anwesend. Sie sei

damals in B.___ verliebt gewesen. Er habe extrem gut jemanden einnehmen können.

Sie habe ihm vertraut, sie sei sicher auch naiv gewesen. Er habe ihr eine

Zukunft in Aussicht gestellt, er habe glaublich auch von Kindern gesprochen. Es

sei ein Teufelskreis gewesen. Sie habe mit B.___ nicht Schlussmachen können.

Sie habe ihm so viel Geld gegeben, sie habe dieses zurück gewollt. Sie habe für

ihn den Porsche geleast, weil er ihr gesagt habe, er brauche ein repräsentatives

Fahrzeug. Er habe ihr versprochen, die Leasingraten zu bezahlen. Die Kaution

von CHF 3‘000.00 habe wohl er bezahlt; sie habe damals schon kein Geld

mehr gehabt. Diesen hellblauen Porsche habe sie gar nie gesehen.

1.7 Aussagen von A.___ vor Obergericht

Vor Obergericht führte A.___ als Auskunftsperson

im Wesentlichen aus, das Leasingauto (hellblauer Porsche Carrera) weder jemals

gesehen noch genutzt zu haben. Ausser dem Beschuldigten habe niemand Interesse

an diesem Auto gehabt. B.___ habe ihr gesagt, er benötigte diesen Porsche für

repräsentative Zwecke, um seinen Kunden Eindruck zu machen. Er könne, so seine

Aussage ihr gegenüber, nicht mit einem Fiat vorfahren. Sie habe den

Leasingvertrag unterzeichnet, sei aber stets davon ausgegangen, dass ein

Vertragsabschluss aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation – sie sei

verschuldet gewesen – nicht zustande kommen werde. Sie habe angenommen, dass

ihre Kreditwürdigkeit von Gesetzes wegen noch überprüft werde und sie auch einen

Lohnauszug einreichen müsse. Diese Annahme habe sich aber als falsch erwiesen

und sie sei sehr erstaunt gewesen, dass dem Beschuldigten der Porsche übergeben

worden sei. Auf Vorlage des Formulars «Personalien Leasingnehmer» (5.1.1./196)

führte die Privatberufungsklägerin aus, es handle sich ganz klar nicht um ihre

eigene Unterschrift. Aufgrund des Schriftbildes vermute sie, dass der Beschuldigte

diese Unterschrift geleistet habe. Sie kenne seine Handschrift von

verschiedenen Dokumenten. Sie hätten vereinbart, dass er die monatlichen Leasingraten

jeweils begleichen werde und sie habe erst bei der Polizei erfahren, dass der

Beschuldigte den Porsche verkauft habe.

1.8 Abschliessende Beweiswürdigung

Die Aussagen der Auskunftsperson A.___

werden durch die vorliegenden Urkunden vollumfänglich gestützt. Sie stand im

Juni 2004 in einer Liebesbeziehung zum Beschuldigten, gab ihm Geld und nahm für

ihn einen Kredit auf. Nachdem der Beschuldigte ihr zugesichert hatte, das

Leasingauto für repräsentative berufliche Zwecke zu gebrauchen und die

Leasingraten zu übernehmen, unterzeichnete sie schliesslich auf seine

Veranlassung hin den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin H.___, v.d. J.___,

für den hellblauen Porsche Carrera. A.___ bekam dieses Auto nie zu Gesicht, sie fuhr es weder selber noch fuhr sie jemals als

Beifahrerin mit. Auch eine entsprechende Nutzungsabsicht fehlte ihr gänzlich. Sie

wurde vom Beschuldigten lediglich pro forma als Leasingnehmerin vorgeschoben,

da dieser aufgrund seiner Vorgeschichte keine Aussicht hatte, mit der J.___ selbst

einen Vertrag abschliessen zu können. Am gleichen Tag, an dem A.___ den Leasingvertrag

unterzeichnet hatte (11.6.2004), übernahm der Beschuldigte den Porsche von der

Firma K.___ AG und erhielt die Fahrzeugpapiere mit der Auflage ausgehändigt,

bei der Anmeldung bei der MFK den Code für Leasingfahrzeuge eintragen zu

lassen, was er aber unterliess. Das vom Beschuldigten mit «i.V. B.___»

unterzeichnete Wagenübergabeprotokoll (5.1.1./192) erwähnt die Überlassung des

Leasingobjektes lediglich zum Gebrauch und enthält die Bestätigung, «in

Kenntnis genommen zu haben, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum

der Leasinggeberin H.___, […] steht». Somit wusste der Beschuldigte, nie

Eigentum am Leasingobjekt begründet zu haben. Bereits eine Woche nach der

Übergabe des Wagens nahm der Beschuldigte mit der Autohandelsfirma I.___ in […]

Kontakt auf, in der Absicht, den Porsche zu verkaufen. Es kam auch tatsächlich

zum Vertragsabschluss und der Beschuldigte verkaufte den Porsche für CHF

40‘000.00 im Wissen darum, dass er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges und zu

diesem Verkaufsgeschäft nicht berechtigt war. Dieses Geld verbrauchte der

Beschuldigte für sich allein, an die Leasingfirma floss kein Franken. Ausgehend

vom vertraglich vereinbarten Fahrzeugwert (Objektwert) von CHF 56‘645.00 (5.1.1.

AS 1902) und den geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 7‘267.55 (AKS FN

15: Kaution und Sonderzahlung von CHF 6‘000.00 und eine Leasingrate von CHF 1‘267.55)

entstand bei der Leasing-Firma H.___ ein Schaden von CHF 49‘377.45. Dass die Leasingnehmerin

A.___ später noch Zahlungen an die Leasinggeberin leistete, ist nicht von Bedeutung.

1.9 Rechtliche Würdigung

1.9.1 Eine Veruntreuung im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache oder einen

Vermögenswert, die ihm anvertraut worden sind, pflichtwidrig in eigenem Nutzen

verwendet.

«Anvertraut» ist nach der Definition

des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 27), «was jemand mit der Verpflichtung

empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden,

insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.»

1.9.2 Aufgrund des abgeschlossenen und

dem Beschuldigten bekannten Leasingvertrages verblieb der Porsche Carrera im ausschliesslichen

Eigentum der Leasinggeberin H.___. Es handelte sich bei diesem Fahrzeug für den

Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Der Porsche wurde ihm mit den

Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren für die Leasingnehmerin A.___ mit der

(vertraglich vereinbarten) Verpflichtung übergeben, diesen nach Ablauf der

Vertragsdauer von 48 Monaten wieder an die Eigentümerin, die Leasinggeberin,

zurückzugeben. Die Übergabe des Leasingfahrzeuges erfolgte mit dem

ausdrücklichen Einverständnis von A.___. Diese trat aber nicht nur bei der

Übergabe des Leasingwagens nicht in Erscheinung, sondern sie war auch in den

darauf folgenden Tagen nie Nutzerin bzw. Besitzerin des Leasingobjektes. Sie

begründete demnach zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das Leasingobjekt.

Faktischer Leasingnehmer war der Beschuldigte, demgegenüber hatte A.___ die

Stellung der Leasingnehmerin lediglich pro forma inne. Der Beschuldigte hat das

Wagenübergabeprotokoll mit dem vorgedruckten Namen der Leasingnehmerin mit «i.V.

B.___» unterschrieben. Die Aushändigung des Fahrzeuges erfolgte durch die

Lieferantin K.___ AG (stellvertretend) für die Leasing- und Treugeberin (H.___),

welche davon ausging, er übernehme das Fahrzeug für die Leasingnehmerin. Dem Beschuldigten

wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Porsche faktisch «anvertraut»:

Er wurde dem Beschuldigten am 11. Juni 2004 durch die Lieferantin übergeben,

womit er seinen Gewahrsam (Herrschaftsmacht mit Herrschaftswille) am Fahrzeug begründete.

Dass dem Beschuldigten die Verfügungsmacht über das Fahrzeug nicht direkt von

der Eigentümerin selbst, sondern durch sog. mittelbares Anvertrauen von einer

Lieferantin übertragen wurde, ist unmassgeblich (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK

StGB II», Art. 138 StGB N 77). Es stand danach in seiner alleinigen

Verfügungsmacht. Zugleich gab die Treugeberin (H.___) den Gewahrsam vollständig

auf. Dabei war es dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unterschriebenen

Wagenübernahmeprotokolls völlig klar, dass das Fahrzeug «im ausschliesslichen

Eigentum der Leasinggeberin H.___, [...]» blieb (Originaltext direkt über der

Unterschrift des Beschuldigten) und lediglich dessen Gebrauch für eine zeitlich

begrenzte Dauer vereinbart war. Er war sich also sowohl der wirtschaftlichen

Fremdheit als auch der Rückgabepflicht bewusst.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die von

der Verteidigung geltend gemachten Vorbringen vor Obergericht zum

Tatbestandselement der anvertrauten Sache. Sie machte geltend, der Leasingvertrag

sei ausschliesslich zwischen der H.___ als Leasinggeberin und A.___ als

Leasingnehmerin geschlossen worden. Die Treuepflicht zwischen Treugeber und

Treunehmer ergebe sich klar aus dem Leasingvertrag. Der Beschuldigte sei aber

nicht Vertragspartei dieses Leasinggeschäftes. Ihm sei das Leasingobjekt deshalb

auch nie anvertraut worden. Diese Argumentation ist deshalb zu verwerfen, weil

sie auf einer rein formell-rechtlichen Betrachtungsweise fusst, jedoch die für

die Frage des Anvertrauens massgebliche faktische Verfügungsmacht über die

fremde Sache unberücksichtigt lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung setzt

die Treuepflicht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Treugeber und Treunehmer

voraus. Die Treuepflicht des Beschuldigten gründet vorliegend darauf, dass er das

Fahrzeug bei der Lieferantin in Empfang genommen und unterschriftlich bestätigt

hat, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin

verbleibt und es sich nur um eine Überlassung zum Gebrauch handelt.

Mit dem Verkauf des Porsche an die

Firma I.___ hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich

das Fahrzeug angeeignet (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 E. 4.3.3). Er

hat sich dabei gegenüber der Käuferin (I.___) als Verkäufer ausgegeben, der das

Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum habe (AKS FN 14). Es sind damit die

objektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung einer fremden Sache im Sinne

von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine mögliche Schädigung der

Treugeberin ist nicht zu prüfen (aber offensichtlich), sondern in der Aneignung

selbst enthalten (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art.

138 StGB N 109).

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich,

indem er um die Fremdheit des Autos und die fehlende Berechtigung zum Verkauf

wusste. Es ist angesichts des zeitlichen Ablaufs, seine damalige Freundin zum

Abschluss eines Leasingvertrages für die Dauer von 48 Monaten zu überreden, mit

der Behauptung, für seine geschäftliche Tätigkeit ein solch repräsentatives

Fahrzeug zu benötigen – und dieses dann nach schon 7 Tagen unberechtigterweise

zu verkaufen – offensichtlich, dass diese Veruntreuung sein Handlungsziel war.

Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung,

den Verkaufserlös von CHF 40‘000.00 verwendete er für sich selber. Er wies zu

keinem Zeitpunkt eine Ersatzbereitschaft auf, er bezahlte weder seiner Freundin

als Leasingnehmerin noch der Leasinggeberin je einen Franken, er war dazu weder

willens noch finanziell in der Lage. Damit sind auch die subjektiven

Tatbestandselemente erfüllt.

Der Beschuldigte ist deshalb der

Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Juni

2004, schuldig zu sprechen.

2. Vorhalt der Urkundenfälschung

2.1 Gemäss AKS Ziff. 3 soll der

Beschuldigte am 28. Mai 2004 in Zürich oder anderswo eine Urkundenfälschung

begangen haben, indem er auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» im

Zusammenhang mit dem beabsichtigten Leasing eines Porsche Carrera die

Unterschrift von A.___ nachgeahmt und dieses Dokument mit der gefälschten

Unterschrift der J.___ eingereicht habe.

2.2 Beweiswürdigung

Wie vorne bereits dargelegt, wurde im

Vorfeld des Vertragsabschlusses über den Porsche der Firma J.___ als Agentin

der H.___ das Formular «Personalien Leasingnehmer» mit den Angaben zu A.___

zugestellt. Das Formular datiert vom 28. Mai 2004 und trägt die Unterschrift «A.___»

(5.1.1./196). Es wurde A.___ am 6. Mai 2005 und an der heutigen Berufungsverhandlung

vorgelegt. Sie hielt fest, die Unterschrift sei nicht von ihr, sie sei gefälscht.

Sie könne sich nicht an dieses Formular erinnern und vom Schriftbild her, gehe

sie davon aus, dass der Beschuldigte das Dokument unterschrieben habe.

Die Verteidigung stellte anlässlich

der Berufungsverhandlung in Abrede, dass der Beschuldigte das Antragsformular

unterzeichnet habe. Es bestehe lediglich die Vermutung der Privatberufungsklägerin

A.___, wonach der Beschuldigte diese Unterschrift geleistet haben soll. Es sei

jedoch versäumt worden, mit weiteren Beweismassnahmen (Schriftprobe des

Beschuldigten, graphologisches Gutachten) zu klären, ob tatsächlich der

Beschuldigte das Dokument unterschrieben habe. Es lasse sich nicht

ausschliessen, dass A.___ oder eine Drittperson für die Privatklägerin das

Formular unterzeichnet habe. Es würden folglich in Bezug auf den Beschuldigten

unüberwindbare Zweifel verbleiben, so dass ein Freispruch erfolgen müsse.

Dem kann aus folgenden Gründen nicht

gefolgt werden: Vergleicht man die Unterschrift auf dem fraglichen Formular mit

der Unterschrift auf dem Leasingvertrag (den A.___ persönlich unterzeichnet

hat; 5.1.1./190), ist es offensichtlich, dass es sich um eine völlig andere

Unterschrift handelt. Weshalb A.___ selber ihre Unterschrift völlig anders –

und entgegen ihrer Aussage – damals hätte anbringen sollen, ist nicht ersichtlich.

Es gab damals vielmehr nur eine Person, die am Abschluss des Leasingvertrages und

an der Nutzung des Leasingobjektes interessiert war, und dies war der

Beschuldigte. A.___ kann ebenso wie eine unbekannt gebliebene Drittperson ausgeschlossen

werden. Es steht daher als Beweisergebnis fest, dass der Beschuldigte am 28.

Mai 2004 die Unterschrift von A.___ auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer»

fälschte und ihr Einkommen zu hoch angab. Er machte dies in der Absicht, sich

einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: Indem er über das tatsächliche Einkommen

der vertraglichen Leasingnehmerin täuschte, zielte er darauf ab, nach

Vertragsabschluss das Leasingfahrzeug ausgehändigt zu bekommen.

2.3 Rechtliche Würdigung

Eine Urkundenfälschung im Sinne von

Art. 251 StGB begeht, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte

Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer

unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig

beurkundet oder beurkunden lässt, dies in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Die Urkundenfälschung umfasst demnach

zwei Tatbestandsvarianten: Das Fälschen im engeren Sinne ist das Herstellen

einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist regelmässig unecht, wenn der Urheber

sie mit einem falschen, ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet, etwa eine

fremde Unterschrift nachahmt (Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 9). Die Nachahmung einer fremden

Unterschrift ist idealtypisch für das Fälschen einer Urkunde (Stefan

Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend

zitiert: «PK StGB», Art. 251 StGB N 3). Falschbeurkundung ist demgegenüber die

Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Echtheit und

Wahrheit einer Urkunde sind stets scharf zu trennen. Ist eine Urkunde unecht,

greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein,

so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel/Lorenz

Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 131 IV 129).

Der Urkundenbegriff wird vom

Gesetzgeber in Art. 110 Abs. 4 StGB umschrieben: Urkunden sind Schriften, die

bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von

rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei der Beweisbestimmung ist der Wille wesentlich,

das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit

ihm ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (Markus Boog in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht

I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 110 Abs. 4

StGB N 32). Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die

generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt Beweismittel zum Nachweis des

dargestellten Sachverhaltes zu sein. Ob das Schriftstück im konkreten

Einzelfall dann auch glaubwürdig ist, d.h. ob im Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos.

Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht bedeutungslos

ist (Markus Boog in: BSK StGB I, Art. 110 Abs. 4 StGB N 27 - 29). Bei der

Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter

Urkundenbegriff verwendet (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art.

251 StGB N 9). Zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge wird eine

qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt,

die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten

(vgl. BGE 129 IV 133, BGE 132 IV 15). Bei der Tathandlung des Fälschens gelangt

diese restriktive Rechtsprechung nicht zur Anwendung (Markus Boog in: BSK StGB

II, Art. 251 StGB N 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 31.1.2012

6B_711/2011 E. 1.4.1).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

sowie Täuschungsabsicht verlangt, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr

als echt bzw. als wahr verwenden wollen, um damit eine Schädigung bzw. einen

Vorteil zu erreichen; Eventualdolus genügt.

Nach dem oben dargelegten

Beweisergebnis hat der Beschuldigte auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» die Unterschrift

von A.___ nachgeahmt. Zu prüfen bleibt, ob das Formular den Urkundenbegriff

gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Beweisbestimmung ist bei einem

Antragsformular, das sich an eine potentielle Vertragspartnerin richtet und das

auf einen Vertragsabschluss abzielt, klar gegeben. Zudem sind die Angaben auf

dem Formular (z.B. Monatslohn und die regelmässigen monatlichen Auslagen) von

rechtlicher Relevanz und somit auch zum Beweis geeignet. Demnach ist das

Formular, was im Übrigen auch von der Verteidigung stets unbestritten blieb,

als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Der

Beschuldigte hat folglich eine unechte Urkunde hergestellt und somit den objektiven

Tatbestand der

Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Auch die subjektiven Tatbestandselemente

sind gegeben: Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz sowie Täuschungs- und

Vorteilsabsicht. Er ist deshalb der der Urkundenfälschung im engeren

Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Mai 2004, schuldig zu sprechen.

3. Vorhalt des mehrfachen Betruges

3.1 Gemäss Ziff. 1.1. der

Anklageschrift soll sich der Beschuldigte des mehrfachen Betruges schuldig

gemacht haben. Der Vorhalt lautet wie folgt:

«B.___ hat sich des mehrfachen Betrugs

zum Nachteil von D.___ schuldigt gemacht, begangen zwischen dem 11.04.2002 und

dem 17.02.2005 in Basel, Muttenz, anderen Orten in den Kantonen Basel-Stadt und

Basel-Landschaft, Zürich, London und anderswo. Der Beschuldigte bestimmte D.___

mehrfach mittels arglistiger Täuschung dazu, ihm verschieden hohe

Bargeldbeträge für unterschiedliche Zwecke zu übergeben sowie

Money-Transmitter-Geldüberweisungen via Western Union zu seinen Gunsten zu

tätigen. Insgesamt liess D.___ B.___ Gelder in der Höhe von CHF 67‘373.28 zukommen

und schädigte sich dadurch selbst um diesen Betrag.

D.___ tätigte ab ihren beiden Konto

bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank mit den Nummern [...] und [...]

sowie ab ihrem Konto bei der PostFinance Nr. [...] Barbezüge und übergab diese

Gelder von insgesamt CHF 32‘770.00 ebenfalls in bar an B.___. Im Einzelnen

handelte es sich dabei um folgende Barbezüge:

a) Ab Konto Nr. [...]

Datum Betrag

in CHF

11.04.02 1‘400.00

01.07.02 2‘500.00

01.10.02

700.00

02.12.02 6‘000.00

31.12.02 2‘600.00

11.01.03

500.00

13.01.03

500.00

28.01.03 1‘000.00

31.01.03 1‘800.00

28.02.03 2‘800.00

Total 19‘800.00

b) Ab Konto Nr. [...]

Datum: Betrag

in CHF:

09.12.02 1‘200.00

c) Ab Konto Nr. [...]

Datum: Betrag

in CHF:

27.03.03 3‘000.00

01.04.03 1‘000.00

02.05.03 1‘000.00

12.05.03

550.00

02.06.03 1‘000.00

15.06.03 1‘000.00

21.06.03

300.00

05.08.03

500.00

02.09.03

300.00

19.09.03

300.00

26.10.03

460.00

10.11.03

800.00

23.12.03 1‘000.00

24.12.03

600.00

28.12.03

300.00

24.01.04

400.00

05.02.04

400.00

24.02.04

900.00

13.03.04

460.00

11.05.04

500.00

Total

11‘770.00

Weiter nahm D.___ am 29.11.2002 bei

der GE Capital Bank einen Kredit von CHF 20‘000.00 auf und übergab dieses Geld

in der Folge an B.___.

Weitere CHF 14‘603.28 liess D.___ dem

Beschuldigten mittels Money-Transmitter-Geldüberweisungen via Western Union

zukommen. Zwei dieser Überweisungen liess sie L.___, einem Bekannten des

Beschuldigten, zukommen, welcher die Gelder in der Folge B.___ weiterreichte.

Im Einzelnen tätigte sie folgende Transaktionen:

Datum: Betrag

in CHF: Bemerkung

19.02.2004 200.00

20.02.2004 2‘000.00

11.03.2004 100.00

19.03.2004 1‘200.00

14.05.2004 2‘408.28

05.06.2004 2‘885.00 an

L.___

08.09.2004 2‘000.00 an

L.___

14.09.2004 200.00

17.09.2004 500.00

27.09.2004 590.00

29.11.2004 250.00

06.12.2004 800.00

10.12.2004 150.00

14.12.2004 400.00

28.12.2004 170.00

31.12.2004 400.00

17.02.2005 350.00

Total 14‘603.28

B.___ täuschte dabei D.___ jeweils

arglistig über seine Bereitschaft, ihr die übergebenen Bargeldbeträge und Money-Transmitter-Überweisungen

wieder zurückzuzahlen. Tatsächlich hatte er von Anfang an nie die Absicht, ihr

jemals Rückzahlungen zu leisten. Er spiegelte ihr somit seinen Leistungswillen

vor. Da D.___ im Tatzeitraum in B.___ verliebt war und davon ausging, dessen

Freundin zu sein, stand sie in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum

Beschuldigten, welches dieser bewusst zu seinen Gunsten ausnutzte. Zudem

spiegelte B.___ D.___ vor, dass auch er in sie verliebt sei. D.___ war nur

deshalb bereit, dem Beschuldigten Gelder in der Höhe von CHF 67‘373.28 zukommen

zu lassen, weil sie davon ausging, dass sie dieses Geld wieder zurückerhalten

werde und weil sie glaubte, mit diesem Geld ihren Freund, mit dem sie eine gemeinsame

Zukunft plante, zu unterstützen.

B.___ handelte dabei in der Absicht,

sich selber unrechtmässig zu bereichern, indem er die Gelder für seinen luxuriösen

Lebenswandel oder seine Karriereförderung im Bereich Showbusiness (z.B.

Organisieren von Aftershowpartys) verbrauchte.»

3.2 Verwertbarkeit der

Einvernahmeprotokolle von D.___

3.2.1 Mit Berufungserklärung vom 17.

Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft neben der Befragung von A.___

auch diejenige von D.___ als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der

Teilnahmerechte des Beschuldigten.

Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurde

dieser Antrag der Berufungsklägerin vom Instruktionsrichter gutgeheissen und D.___

Frist eingeräumt, sich zu ihrer Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten zu

äussern.

Am 24. April 2015 erklärte D.___ ihren

vorbehaltlosen und vollumfänglichen Rückzug der Privatklage und teilte dem

Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, weiteren Teilnahmen an

Verhandlungen und Einvernahmen psychisch nicht mehr gewachsen zu sein.

Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Eingabe vom 28. Mai 2015 an der Befragung von D.___ fest, allenfalls unter Vermeidung

einer direkten Begegnung.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde

an der Befragung von Frau D.___ vorerst festgehalten und ihre Befragung als

Zeugin vorgesehen. Es wurde in Aussicht gestellt, es werde an der Verhandlung

mittels Videoübertragung eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2015

beantragte D.___, nunmehr anwaltlich vertreten, wiederum ihre Dispensation von

der Verhandlung. Zur Begründung liess sie ein bis heute nicht verarbeitetes

Trauma und eine psychische Erkrankung anführen. Sie legte dazu einen ärztlichen

Bericht vom 2. Juli 2015 bei. Ihr Verfahrensantrag, es sei dem Beschuldigten und

der Privatklägerin das Akteneinsichtsrecht bezüglich dem ärztlichen Bericht und

des Dispensationsantrages nicht zu gewähren, wurde mit der Verfügung der

Verfahrensleitung der Strafkammer vom 23. Juli 2015 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 10. August 2015

wurde D.___ von der Berufungsverhandlung dispensiert. Es wurde zur Begründung

folgendes ausgeführt:

« 1.

(…)

Gemäss

Anklageschrift (Schlussbericht) der Staatsanwaltschaft waren die beiden

geschädigten Frauen Freundinnen des Beschuldigten und dieser soll jeweils das

Liebesverhältnis ausgenützt, ihr Vertrauen missbraucht und sie finanziell

ausgebeutet haben. Beide Frauen haben mit Arztberichten eine seelische

Traumatisierung und eine psychische Beeinträchtigung als Folge der

vorgehaltenen Straftaten aufgezeigt. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass

die beiden Personen noch heute darunter leiden und erheblich belastet sind. Es

gehört schon zum grundsätzlichen Anspruch eines jeden Zeugen auf korrekte

Behandlung, dass er vor einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geschützt und

mit ihm möglichst schonend umgegangen wird. Wenn mit einer Vermeidung der

Begegnung mit dem Beschuldigten die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

der Geschädigten vermieden werden kann, ist diese durch das Gericht im Rahmen

seiner Fürsorgepflicht anzuordnen, wenn auf der anderen Seite die

Verteidigungsrechte trotzdem gewahrt werden können. Und dies ist der Fall: Der

Beschuldigte wird die Aussagen der Geschädigten in einem anderen Raum mit Ton-

und Bildübertragung von bester Qualität mitverfolgen und anschliessend auch

Fragen stellen können. Der Beschuldigte macht denn auch nichts Konkretes

geltend, was eine Beschränkung seiner Verteidigungsrechte ausmachen würde; er

beruft sich vielmehr allgemein auf die absolute Natur eines direkten

Konfrontationsanspruches und glaubt, Einschränkungen seien nur in Bezug auf

Opfer im Sinne von Art. 116 StPO zulässig – was, wie vorgängig dargelegt, ohnehin

zu verneinen ist.

Es ist darüber hinaus

von den beiden Geschädigten glaubhaft gemacht, dass zwischen den vorgehaltenen

Straftaten des Beschuldigten und ihren Beeinträchtigungen der psychischen

Integrität ein Kausalzusammenhang besteht. Eine solche Beeinträchtigung ist als

Folge des vorgehaltenen Vertrauensmissbrauchs, der Ausnützung eines Liebesverhältnisses

und der damit verbundenen seelischen Verletzungen ohne weiteres

nachvollziehbar, weshalb auch auf ihre Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO

geschlossen werden kann (siehe zum Ganzen BSK StPO I, Mazzucchelli/Postizzi, N

5 ff. zu Art. 116). Das Bundesgericht hat schon 2003 nicht ausgeschlossen, dass

Personen, die von einem Betrug betroffen wurden, Opfer sein können (Pra 2003

Nr. 19). Für die Frage der Opferstellung ist nicht die Natur des Verbrechens,

sondern es sind die unmittelbar erlittenen Verletzungen massgebend. Wenn

Menschen als Folge von Delikten gegen Individualinteressen derart beeinträchtigt

werden, ist in einem Strafverfahren alles zu ihrem Schutz zu unternehmen, was

diese Beeinträchtigung verstärken könnte. Eine Interessensabwägung zwischen den

Interessen der Opfer auf psychische Unversehrtheit einerseits und denjenigen

des Beschuldigten auf eine direkte Konfrontation andererseits muss vor dem

Hintergrund einer Ersatzmassnahme (audiovisuelle Übertragung in den Raum des

Beschuldigten) klar zu Gunsten der Opfer überwiegen, weshalb es dabei bleibt,

eine direkte Begegnung zu vermeiden.

2. Damit ist als

nächster Schritt zu prüfen, ob es in Bezug auf Frau D.___ eine ausreichende

Schutzmassnahme ist oder ob sie von der Teilnahme an der Verhandlung

dispensiert werden muss. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, gibt es in

Bezug auf den Vorhalt des Betrugs gemäss AKS Ziff. 1.1. im Umfang von rund CHF

67‘000.00 keine ausreichenden Beweismittel. Die vorliegenden Aussagen der Geschädigten

waren zwar in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gemacht

worden, was indessen nach der vom Bundesgericht (6B_98/2014, E. 3.5.)

vertretenen Auffassung nicht ausreicht, weil der beschuldigten Person das

Fragerecht ganz persönlich zu gewähren ist. Und der Beschuldigte besteht auf seinem

Fragerecht, er hat die ihm vom Gericht zugestellte Verzichtserklärung nicht

unterzeichnet. D.___ belastet den Beschuldigten in Bezug auf den Betrugsvorhalt

gemäss AKS Ziff. 1.1. als einzige Zeugin, weshalb eine Befragung ohne die

direkte Möglichkeit des Beschuldigten, Fragen zu stellen, zur Unverwertbarkeit

der Aussagen führt. Der Beschuldigte müsste also in diesem Anklagepunkt, wenn

eine Dispensation von D.___ erfolgen sollte, möglicherweise freigesprochen

werden, obwohl aufgrund der bisherigen Aussagen von D.___ Verbrechen begangen

worden sein könnten.

Es läuft damit auf eine

Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung

einerseits und dem privaten Interesse an der psychischen Unversehrtheit der

Geschädigten andererseits, hinaus. Es ist dabei die Schwere der vorgehaltenen

Straftat ebenso zu gewichten wie das Ausmass der Beeinträchtigung, welche mit

der Befragung für die Geschädigte verbunden wäre. Es handelt sich um einen mehrfachen

Betrugsvorwurf, der über eine längere Zeit (beinahe 3 Jahre) stattgefunden

haben soll, indem die Geschädigte dem Beschuldigten aufgrund dessen arglistigen

Täuschung und in der Annahme, er sei ihr Freund, mit dem sie ihre Zukunft

verbringen werde, mehrere Geldüberweisungen von insgesamt rund 67‘000 Franken

vorgenommen habe. Es handelt sich also um einen Verbrechensvorhalt mit einem in

etwa mittleren Verschulden. Auf der anderen Seite schildert der Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie R.___, der Behandlungsbeginn sei auf einen

seelischen Zusammenbruch von D.___ zurückzuführen, der im Wesentlichen auf die

Wiederbegegnung mit den erlittenen Traumatisierungen durch den Angeklagten

zurückzuführen sei. Diese Krise habe zu Arbeitsunfähigkeit und einer Therapie

mit medikamentöser Unterstützung geführt. Es sei trotz dieser Therapie bis

heute keine Stabilität erreicht worden. Eine Wiederbegegnung (offenbar mit den

Ereignissen gemeint) sei zu vermeiden. Die üblichen Schutzmassnahmen

(Vermeidung einer Direktbegegnung mit dem Beschuldigten) seien nicht

ausreichend, da es um die Situation vor Gericht gehe. Die erneute Konfrontation

(mit den Ereignissen) berge ein grosses Risiko für eine erneute erhebliche

Gefährdung der Gesundheit von D.___. Es sei ein erneuter Zusammenbruch zu

befürchten. D.___ liess durch ihren Anwalt mitteilen, sie befürchte trotz der

vom Gericht aufgezeigten Schutzmassnahme für sich eine erhebliche

Gesundheitsgefährdung, weshalb sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht

gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO berufe. - Hierzu ist allerdings klarzustellen, dass

einerseits die Erscheinungspflicht eines vorgeladenen Zeugen unabhängig von

einem allfälligen Zeugnisverweigerungsrecht besteht und dass andererseits der

psychische Druck einer gerichtlichen Befragung keine Gefahr für Leib und Leben

oder einen anderen schweren Nachteil im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO

darstellt (Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, N 12 zu Art.

169 i.V.m. N 2 und N 3 zu Art. 149); die drohende Gefahr oder der schwere

Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss sich aus dem Inhalt der Zeugenaussage

ergeben, nicht aus dem Umstand, dass die betreffende Person als Zeuge aussagen

soll (Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, N 18 zu Art. 169).

Weitergehende oder

andere Schutzmassnahmen als die Vermeidung der direkten Begegnung mit dem

Beschuldigten sind nicht erkennbar. Immerhin könnte sich D.___, falls sie das

wünschen würde, zur Verhandlung sowohl von ihrem Rechtsbeistand als auch von

einer weiteren Vertrauensperson begleiten lassen. Eine Begegnung mit den

Ereignissen aus den Jahren 2002 – 2005 wäre aber unvermeidlich.

Es stehen sich damit

zwei grundsätzlich gewichtige Interessen gegenüber, die es nun gegeneinander

abzuwägen gilt.

3. Die vom Vorhalt des

Betrugs gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als einzige betroffene Person D.___

hat sich als Privatklägerin zurückgezogen. Sie weiss aufgrund des erstinstanzlichen

Urteils, dass ohne ihre Aussage mit einem Freispruch gerechnet werden muss. Sie

hat mit ihrem Antrag um Dispensation also für sich ganz persönlich die

Interessensabwägung so vorgenommen, dass sie lieber auf eine Bestrafung des

Beschuldigten und die Geltendmachung einer Ersatzforderung verzichtet, als vor

einem Gericht als Zeugin zu erscheinen.

Das öffentliche

Interesse an der Strafverfolgung ist begrenzt: Die vorgehaltenen Handlungen

liegen alle bereits mehr als 10 Jahre zurück und es müsste im Falle einer

Verurteilung eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgefällt werden, was sich hinsichtlich

Strafmass zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde.

Entscheidend ist aber

die gesundheitliche Situation von D.___: Es ist bereits aus den Protokollen der

Befragung vom 26. November 2013 vor dem Untersuchungsbeamten der

Staatsanwaltschaft ihre grosse seelische Belastung ersichtlich, indem sie

mehrfach in Tränen ausgebrochen ist, was im Protokoll festgehalten wurde. Nach

dieser Befragung hat sie sich in ärztliche Behandlung begeben und der sie behandelnde

Facharzt für Psychiatrie berichtet dem Obergericht von einem seelischen

Zusammenbruch und einer akuten depressiven Episode mit ausgeprägten körperlichen

Symptomen, welchen D.___ aufgrund der Wiederbegegnung mit den erlittenen

Traumatisierungen erlitten hatte. Und der Facharzt sieht für den Fall einer

erneuten Konfrontation mit diesen Ereignissen im Rahmen einer gerichtlichen

Befragung eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von D.___. Eine solche

Befragung bezeichnet er als gefährlich, es wäre ein erneuter Zusammenbruch zu

befürchten.

Es muss damit das

öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenüber dem gesundheitlichen

Interesse von D.___ zurücktreten. Ein Festhalten an der Erscheinungspflicht von

D.___ als Zeugin erweist sich zusammenfassend als unverhältnismässig; sie ist

vom Erscheinen an der Verhandlung vom 15. September 2015 zu dispensieren.»

3.2.2 Die Berufungsklägerin anerkannte

diese Interessenabwägung ausdrücklich. D.___ sei – so Staatsanwalt C.___ vor

Obergericht – zu Recht vom Erscheinen dispensiert worden. Nachdem der

Beschuldigte von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung

dispensiert worden war, sah die Staatsanwaltschaft auch davon ab, erneut die

Befragung von D.___ zu beantragen. Es liegt damit in Bezug auf den Vorhalt des

mehrfachen Betruges gemäss AKS Ziff. 1.1 die gleiche Situation wie vor der

Vorinstanz vor. Diese hat aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem

Beschuldigten auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von D.___ vom 26. November

2013 und vom 24. Februar 2012 geschlossen und die Entfernung der entsprechenden

Protokolle aus den Akten angeordnet. Diese Rechtsauffassung entspricht der

schon mehrfach erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Eine belastende

Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen

wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte.

Und dieser Konfrontationsanspruch als Voraussetzung für die Verwertbarkeit der

Aussagen steht dem Beschuldigten persönlich zu: Mit «Partei» im Sinne von Art.

147 Abs. 1 StPO, ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger),

sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE

139 IV 199 E. 5.2). In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen

nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147

Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.1 und

3.5).

Zu keinem anderen Ergebnis führen die

Ausführungen von Staatsanwalt C.___ für die Berufungsklägerin vor Obergericht.

Dieser erachtet die Einvernahmen trotz fehlender Konfrontation als verwertbar

und beruft sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom

3. März 2014 E. 1.3.2. Das Bundesgericht hält darin fest, die fehlende

Befragung des Belastungszeugen verletzte die Garantie nach Art. 6 Ziff. 3 lit.

d EMRK dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere,

wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibe, dauernd oder

für lange Zeit einvernahmeunfähig werde oder wenn er verstorben sei. Die

Verwertbarkeit der Aussage erfordere zudem, dass der Beschuldigte zu den

belastenden Aussagen habe hinreichend Stellung nehmen können, die Aussagen

sorgfältig geprüft worden seien und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf

abstütze. Zudem dürfe der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht

(rechtzeitig) habe wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen. Wie mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. August 2015 (auszugsweise

wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.3.2.1) erörtert worden ist, handelt

es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall einer berechtigten Zeugnisverweigerung

im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO. Auf diese Norm kann sich berufen, wem

aufgrund des konkreten Inhaltes der Zeugenaussage eine Gefahr für Leib und

Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Wo hingegen es um die

psychische Belastung der Befragung an sich geht, besteht kein

Zeugnisverweigerungsrecht. Des Weiteren ist zu entgegen, dass die Aussagen der

Belastungszeugin vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. hierzu ausführlich

nachstehende Ziff. III.3.2.4). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es

ausserhalb der Verantwortung der Behörde lag, dass der Beschuldigte seine

Teilnahmerechte nicht ausüben konnte, denn die vom Bundesgericht definierten

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Es bleibt somit dabei, dass die

Einvernahmeprotokolle von D.___ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet

werden dürfen.

3.2.3 Die Strafprozessordnung

unterscheidet zwei Kategorien von unverwertbaren Beweisen, nämlich zum einen Beweismittel,

die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO (Zwangsmittel,

Gewaltanwendung, Drohungen etc.) erlangt wurden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO)

und in jedem Fall unverwertbar sind, sowie zum anderen Beweise, welche das

Gesetz als unverwertbar bezeichnet (Art. 140 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein

Anwendungsfall hierfür stellen Beweise zu Lasten des Beschuldigten dar, bei

welchen die Teilnahmerechte verletzt wurden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Auch solche

Beweise unterliegen einem strikten Verwertungsverbot (Sabine Gless in: BSK

StPO, Art. 141 StPO N 48). Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 141

Abs. 5 StPO gelten für beide Kategorien von unverwertbaren Beweisen die

gleichen Rechtsfolgen: Deren Aufzeichnungen – im vorliegenden Fall somit die

Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.___ vom 24. Februar

2012 und 26. November 2013 – sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten

und danach zu vernichten.

3.2.4 Abschliessende Beweiswürdigung

Wie die Vorinstanz (US 16) zutreffend

dargelegt hat, lässt sich der angeklagte Sachverhalt ohne die Aussagen der

Geschädigten nicht beweisen. Dem hält die Berufungsklägerin vor Obergericht

entgegen, es lägen diverse weitere Beweise bzw. Indizien vor, so seien die

Kontoauszüge von D.___, Belege der Money-Transmitter-Transaktionen und der

Kreditvertrag zwischen D.___ und der GE Capital Bank über CHF 20‘000.00

aktenkundig und das bisherige Geschäftsgebaren des Beschuldigten (vgl. insbesondere

das bereits rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

26.6.2013) stütze den Vorhalt ebenfalls. Diese Argumentation hält einer näheren

Prüfung nicht stand: Es stehen zwar die von Seiten der Berufungsklägerin

bereits genannten Urkunden zur Verfügung, es lassen sich aber daraus keine

Hintergründe für die Kreditaufnahme, die Zahlungsflüsse und die Überweisungen

entnehmen. Es ist zudem aktenkundig, dass der Beschuldigte in mindestens einem

Fall auch Zahlungen seiner Geschäftspartner über das Konto von D.___ laufen

liess: Am 2. Juni 2004 wurde ihr der Betrag CHF 26‘500.00 überwiesen (vgl.

5.1.1 687 ff., AS 687c). Unklar ist somit, wie dies die Verteidigung zutreffend

vor Obergericht ausführte und auch bereits von der Vorinstanz festgehalten

wurde (vgl. US 16), ob ab diesem Zeitpunkt Anteile dieses Betrages an den

Beschuldigten (zurück)transferiert wurden oder ob es sich um Privatvermögen von

D.___ handelte. Diese Überweisung von CHF 26‘500.00 hatte zur Folge, dass in

der vorgehaltenen Zeitperiode der Western-Union-Überweisungen D.___ mehr Geld

zukam, als gemäss Vorhalt (= CHF 14‘603.28) wieder abfloss. Schliesslich treten

bei diesem Vorhalt weitere Besonderheiten hervor: Es fällt insbesondere der

lange Deliktszeitraum gemäss AKS Ziff. 1.1 von annähernd drei Jahren (11.4.2002

- 17.2.2005) auf. Des Weiteren zog D.___ ihre Privatklage trotz der

vorgehaltenen beträchtlichen Schadenssumme vorbehaltlos und vollumfänglich

zurück. Schliesslich belegen die von der Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, dass D.___ in jüngster Vergangenheit

(Oktober 2016) den Beschuldigten mehrmals kontaktiert und dessen Nähe gesucht

hat, was in einem Spannungsverhältnis steht zu der von ihr geltend gemachten

Traumatisierung und ihrem Antrag, der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht

beiwohnen zu müssen. Angesichts dieser konkreten Umstände würde selbst dann ein

beweismässig unklares Gesamtbild bleiben, wenn man – entgegen der vorliegenden

Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.2.2) – von einer Verwertbarkeit der

Einvernahmeprotokolle von D.___ ausginge. Ohne eine persönliche Befragung von D.___

kann dem Beschuldigten deren arglistige Täuschung zur Übergabe der Geldbeträge

und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB nicht

nachgewiesen werden.

Der Beschuldigte ist deshalb vom

Vorhalt des Betruges zum Nachteil von D.___ freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

Der Richter misst die Strafe nach dem

Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Diese allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat materiell

keine grundlegende Veränderung erfahren (Hansjakob/Schmitt/Sollberger,

Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, S. 40), weshalb die

von der Rechtsprechung zu aArt. 63 StGB entwickelten Grundsätze weiterhin

gelten. Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche

Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt

sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass

sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten

gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1). Bei der Tatkomponente sind vor

allem zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt

hat, sowie die Beweggründe, die zu den Delikten geführt haben. Die Beschreibung

der Täterkomponenten gibt Antwort auf die Frage nach den persönlichen Verhältnissen

des Beschuldigten, seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (wie

z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit). Zu den persönlichen

Verhältnissen zählen insbesondere das Vorleben mit der gesamten Lebensgeschichte

des Täters, seine Herkunft, seine soziale Einbindung und der Grad und das

Ausmass der Sozialisation. Das Ausmass des Verschuldens wird bestimmt durch die

Schwere des deliktischen Erfolges, die unterschiedlich gravierenden Modalitäten

der Tatbegehung und das Mass der Entscheidungsfreiheit, über das der Täter

verfügen konnte: Je leichter es ihm gewesen wäre, sich für die Einhaltung der

Normen zu entscheiden, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Günther

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 18 ff.).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StPO).

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechts-empfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit

Hinweisen).

Das Bundesgericht hat im Entscheid

6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen

Rechtsprechung (BGE 134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer

nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten

Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 aStGB) vorzugehen hat (E.

5.7): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen

des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters

in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten

Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen

Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

2. Konkrete Strafzumessung

Der Beschuldigte ist wegen zwei

Verbrechen (Veruntreuung und Urkundenfälschung, beide mit Freiheitsstrafen bis

zu 5 Jahren bedroht) zu bestrafen. Es ist – unter der Voraussetzung, dass

vorliegend eine Freiheitstrafe auszufällen sein wird – eine Zusatzstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2013 auszufällen, mit welchem der Beschuldigte wegen Anstiftung zu

ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war.

2.1 Die Veruntreuung des Porsche

Carrera ist das schwerere Delikt, weshalb vorerst dafür das Strafmass zu bestimmen

ist.

Hinsichtlich der Tatkomponenten

ist in objektiver Hinsicht bei einem Deliktsbetrag von knapp unter CHF 50‘000.00

von einer noch leichten Schwere der Verletzung auszugehen. In subjektiver

Hinsicht ist allerdings ein mittleres Mass an Intensität des verbrecherischen

Willens auszumachen, hat er doch einerseits seine Freundin als Leasingnehmerin vorgeschoben

und sie, die er schon massiv finanziell geschädigt hatte, noch weiter in die

Schulden gebracht. Er hätte zudem andererseits diese Delinquenz ohne weiteres

vermeiden können, wenn er sich von seinem luxuriösen Lebensstil abgewendet

hätte. Es ist also – vor Berücksichtigung einer allfällig herabgesetzten

Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.2) – ein

leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft Solothurn

hatte über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben,

welches der Gutachter Dr. S.___ am 26. September 2012 vorlegte und sich in den

Akten befindet (5.1.1./1400 ff.). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (dissozial-narzisstisch-histrionisch) gemäss ICD 10:F61

(5.1.1./1441). Als deutlich vorhandene Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

nennt der Gutachter die deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und

Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, das Unvermögen zur

Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, die Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein

und zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, sowie die Neigung,

andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene

Verhalten anzubieten. Hinsichtlich der histrionischen Persönlichkeitsstörung

liessen sich Egozentrik, erhöhte Selbstbezogenheit und besonders stark anhaltendes

und ganz überwertiges Verlangen nach Anerkennung deutlich festmachen. Und

schliesslich gehöre zum Bild der narzisstischen Persönlichkeitsstörung ein

durchgängiges Verhalten und Gedanken an Grossartigkeit, die Suche und das

Bedürfnis nach Bewunderung, aber auch ein beeinträchtigtes Einfühlungsvermögen

in andere Menschen. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine leicht verminderte

Schuldfähigkeit, ausgehend von dem über viele Jahre festgestellten immer

ähnlichen Verhalten, welches wesentlich durch seine Persönlichkeitspathologie bestimmt

werde. Der Gutachter sieht schliesslich ein sehr hohes und sehr rasch sich

realisierendes Risiko weiterer Betrugsdelikte und Wirtschaftsdelikte ähnlicher

Art.

Angesichts der leicht verminderten

Schuldfähigkeit trifft den Beschuldigten ein geringerer Schuldvorwurf für die

Tat. Das (objektiv) leicht bis mittelschwere Tatverschulden reduziert sich auf

ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Es ist von einer Einsatzstrafe von 8

Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Geldstrafe ist aufgrund des Verschuldens

und des Vorlebens des Beschuldigten ausgeschlossen.

2.3 Für die Urkundenfälschung gelten

grundsätzlich dieselben Verschuldenskriterien, wie bei der Veruntreuung. Es

rechtfertigt sich aber angesichts des engen Zusammenhangs der Urkundenfälschung

mit der Veruntreuung, hier im Rahmen der Asperation die Strafe lediglich um

einen Monat zu erhöhen (= Freiheitsstrafe von 9 Monaten). Es wurde mit der

Urkundenfälschung auf jeden Fall auch eine Freiheitsstrafe verwirkt und das

Strafmass fällt nur zufolge der Asperation derart tief aus. Es ist also

durchaus von gleichartigen Strafen auszugehen, welche die Bildung einer

hypothetischen Gesamtstrafe für die zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 begangenen Straftaten erlauben

(Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 169; zur Gesamtstrafenbildung

vgl. zudem nachfolgende Ziff. IV.2.6).

2.4 Zu würdigen sind des Weiteren die Täterkomponenten:

Die

Lebensgeschichte des Beschuldigten ist im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 auf

den Seiten 57 f. (5.1.1./1511 ff.) aufgeführt. Diese beruht allerdings auf

seinen eigenen Schilderungen und ist unterschiedlich ausgefallen, je nachdem,

wann und wo er darüber berichtete. Er ist offenbar in Senegal geboren, hat dort

die ersten Jahre gelebt, ist dann mit seinen Adoptiveltern nach Frankreich und

schliesslich ab 1999 in die Schweiz gekommen. Die im genannten Urteil

aufgelisteten Vorstrafen sind zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht

worden und unbeachtlich. Es bleibt noch das zitierte Urteil selber, mit dem er

wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und schwerem Fall

von Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt worden war. Das Gericht bewertete straferhöhend das Verhaltensmuster

des Beschuldigten gegenüber Frauen, die er als «reine Mittel zum Zweck»

finanziell ausnütze. Wo immer er in Erscheinung trete, hinterlasse er

gebrochene Herzen und Schulden (5.1.1./1569).

Aktenkundig ist auch das Strafurteil

des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2013, mit welchem der Beschuldigte

wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde

(5.1.1./1472 ff.). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn ist dieses

Urteil angefochten worden und das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am 18.

November 2014 den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten

verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und die Strafe ist

verbüsst. Es wurde eine Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgesprochen; zu dieser Zusatzstrafe

ist keine Zusatzstrafe mehr auszufällen (Stefan Trechsel/Heidi

Affolter-Eijsten: in PK StGB, Art. 49 StGB N15).

Während die Täterkomponenten mit der

beim Beschuldigten festgestellten Art, immer wieder andere Menschen auszunützen

und ihnen zu schaden, zu einem deutlich höheren Verschulden führen müssten, ist

dies aufgrund des psychiatrischen Gutachtens und der vom Gutachter attestierten

leicht verminderten Schuldfähigkeit wieder stark zu relativieren. Dieses

Verhalten ist auf die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen. Die Täterkomponenten wirken sich vor diesem Hintergrund nicht

straferhöhend, sondern neutral aus.

2.5 Zu berücksichtigen ist zudem der

lange Zeitablauf seit der Tatbegehung im Jahre 2004, der das Strafbedürfnis

herabsetzt. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Rechnung

zu tragen (Freiheitsstrafe von 7 Monaten).

2.6 Es ist nunmehr eine hypothetische

Gesamtstrafe aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit dem Urteil des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 zu bilden. Es ist zu prüfen,

welches Strafmass ausgefällt worden wäre, wenn an diesem 26. Juni 2013 alle

Delikte miteinander beurteilt worden wären. Für die Strafzumessung im Rahmen

dieses Urteils kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil verwiesen

werden (5.1.1./1564 ff.). Der Beschuldigte hat seine damalige Freundin E.___

zur Zweckentfremdung von Geldern bei ihrem Arbeitgeber angestiftet und diese

anschliessend gewaschen. Es ist im rechtskräftigen Urteil von einer Vermögensverminderung

von rund 1.2 Mio Franken und von einer sehr schweren Verletzung des Rechtsgutes

die Rede. Das Gericht schloss auf eine sehr grosse Verwerflichkeit des

Handelns: «Ein verantwortungsloseres und perfideres Vorgehen im Rahmen eines

Vermögensdeliktes ist kaum denkbar» (5.1.1./1566). Das Strafmass wurde unter Berücksichtigung

der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponente auf 3 Jahre und 6 Monate

festgelegt. Im Verhältnis zu diesen Straftaten erscheinen die früheren, hier zu

beurteilenden Straftaten doch verschuldensmässig deutlich geringer, allerdings

durchaus insofern gleichartig, als einmal mehr die Liebe und das Vertrauen

einer Frau skrupellos ausgenützt worden war. Es ist davon auszugehen, dass

gesamthaft eine Strafe von 3 Jahren und 10 Monaten angemessen gewesen wäre,

weshalb eine Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist.

Die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist nicht möglich, da die Gesamtstrafe das gesetzlich

vorgesehene Höchstmass überschreitet (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten

in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 auf

total CHF 4‘930.00. Der Kostenentscheid der Vor-instanz ist aufgrund des

teilweisen Schuldspruchs zu korrigieren. Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1

(mehrfacher Betrug) betraf drei Geschädigte, machte etwa 75 % des zu beurteilenden

Falles aus und führte in Bezug auf alle Vorhalte zu einem Freispruch. Von den

gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen folglich 3‘697.50 (= ¾

von CHF 4‘930.00) zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). CHF 1‘232.50 (=

¼ von CHF 4‘930.00) sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahren

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00 total CHF 6‘300.00 aus und

sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der

Beschuldigte und der Staat Solothurn diese je zur Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu

tragen.

2.1 Die Höhe des Honorars für die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist

für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 34‘061.25

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘515.30

(= ¼ von CHF 34‘061.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Für das Berufungsverfahren (exkl.

Teilnahme an Hauptverhandlung) macht die amtliche Verteidigerin CHF 8‘703.00

geltend. Dieser Betrag setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand im Betrag von

CHF 7‘416.35 (= 45.13 Stunden zu einem Stundenansatz von je CHF 180.00 bzw. vereinzelte

Positionen zu einem tieferen Mitarbeiteransatz) sowie Auslagen von CHF 417.00

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zusammen. Diese Honorarnote erweist sich als

angemessen. Rechnet man die Hauptverhandlung (3,75 Stunden zu je CHF 180.00)

hinzu, so resultiert ein Betrag von total CHF 9‘432.00 (Aufwand: CHF

8‘316.35, Auslagen: CHF 417.00, 8 % MWST: 698.65), der zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen ist.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘716.00

(= 1/2 von CHF 9‘432.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird von der Verteidigerin weder für das erstinstanzliche

Verfahren noch für das Berufungsverfahren geltend gemacht.

2.2 Die Privatberufungsklägerin A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, lässt für die anwaltlichen

Aufwendungen in den letzten zwei Jahren (= Dauer des Berufungsverfahrens) eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu Lasten des Staates,

eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, beantragen. Dieser Betrag erweist

sich ebenfalls als angemessen. Anspruchsgrundlage bildet Art. 433 Abs. 1 StPO. Gemäss

dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht der Anspruch gegenüber der

beschuldigten Person, nicht hingegen gegenüber dem Staat. Demzufolge hat der

Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO der Privatklägerin A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen

im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 141

Abs. 5, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Die Protokolle der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.___ vom 24. Februar 2012 und 26.

November 2013 werden zufolge Unverwertbarkeit aus den Strafakten entfernt, bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss

gehalten und danach vernichtet.

und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 138 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB;

Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art.

426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:

1. Es

wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen

Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.2.) mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) rechtskräftig eingestellt worden ist.

2. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil

von F.___ (AKS Ziff. 1.3.) freigesprochen worden ist.

3. Der

Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D.___

(AKS Ziff. 1.1.) freigesprochen.

4. Der

Beschuldigte hat sich der Veruntreuung, begangen am 18. Juni 2004 (AKS Ziff.

2), und der Urkundenfälschung, begangen am 28. Mai 2004 (AKS Ziff. 3), schuldig

gemacht.

5. Der

Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten

verurteilt.

6. Es

wird festgestellt, dass die Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg

verwiesen worden sind.

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten,

Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 34‘061.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘515.30

(= ¼ von CHF 34‘061.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

8. An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4‘000.00, total CHF 4‘930.00, hat der Beschuldigte CHF 1‘232.50 (= ¼

von CHF 4‘930.00) zu bezahlen. CHF 3‘697.50 (= ¾ von CHF 4‘930.00) gehen zu

Lasten des Staates.

9. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9‘432.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘716.00

(= 1/2 von CHF 9‘432.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen

Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine

Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

11. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00,

total CHF 6‘300.00, haben der Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur

Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker