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Entscheid

STBER.2015.26

versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung

23. Januar 2017Deutsch73 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Das Urteil

des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 lautete wie folgt:

«

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) sind folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge

Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-

Übertretung des BG

über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September

2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 14),

-

Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio

mit Auffahrkollision), angeblich begangen am 20. August 2009 (Anklageschrift

Ziff. 16),

-

Trunkenheit und

unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift

Ziff. 18),

-

mehrfache Übertretung

des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr, angeblich begangen am 9.

Oktober 2009 und am 22. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 19).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des

erstinstanzlichen Urteils ist A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das

Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar 2009 (Anklageschrift Ziff. 10),

freigesprochen.

3. A.___ wird von den Vorhalten des

Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 2),

und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009

(Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.

4. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar 2010,

-

der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 7. Februar

2009,

-

der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23. Mai 2008.

Im Weiteren gemäss in diesen Punkten

rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009, am 6. März

2009 und am 26. Juni 2009,

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,

-

des versuchten

Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,

-

des mehrfachen

versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,

-

des Diebstahls,

begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,

-

des Angriffs,

begangen am 7. Februar 2009,

-

des Vergehens

gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit von August bis Dezember

2009,

-

der Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August 2009,

-

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. rasantes

Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen am 20. August

2009.

5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008.

6. A.___ sind bis 16. Oktober 2014 1706

Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Für A.___ wird eine Verwahrung im

Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet.

8. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 17. September 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur

Sicherung des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.

9. Gemäss rechtskräftiger

Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend

Stellungnahme zum bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der

Probezeit am 28. Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).»

2. Gegen dieses

Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Er erhob zwei

Rügen:

Es seien die

Art. 111 resp. 122 StGB in Verbindung mit Art. 12 StGB bundesrechtswidrig

angewandt worden. Es hätte nicht ein Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung sondern wegen schwerer Körperverletzung erfolgen müssen.

Es seien die

Art. 47 ff., 56 ff., 64 sowie Art. 343 Abs. 1 StPO bundesrechtswidrig

angewandt worden, indem gestützt auf ein nicht aktuelles, unvollständiges

und widersprüchliches Gutachten die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten

verneint und eine Verwahrung angeordnet worden sei.

Die Beschwerde

äusserte sich nicht zur Strafzumessung. Es wurde lediglich mit dem

Eventualantrag 2.3. im Zusammenhang mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Schuldspruchs wegen schwerer

Körperverletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Strafmasses

verlangt.

Mit Urteil des

Bundesgerichts vom 20. April 2015 wurde die Beschwerde beschränkt auf die Rüge

2 (die angeordnete Verwahrung) gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Mit

der Abweisung des verlangten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung

hatte sich das Bundesgericht mit dem Strafmass nicht zu befassen; dieses war

für den Fall des unveränderten Schuldspruchs nicht angefochten und die

Anpassung nur eventualiter für diesen Fall des Freispruchs verlangt worden. Das

Bundesgericht hat in E. 2.5. in der gesamthaften Betrachtung dem Obergericht

Solothurn vorgegeben, was es nach der Rückweisung noch zu tun hat: Es ist ein

neues Gutachten einzuholen und gestützt darauf darüber zu befinden, ob eine

therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art.

64 StGB anzuordnen ist.

3. Mit

Verfügung vom 30. April 2015 verfügte das Obergericht Solothurn die Wiederaufnahme

des Verfahrens, beschränkt auf das Thema der Anordnung einer Verwahrung. Es

wurde bei Professor Dr. med. C.___ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben.

Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2015 erstellt, ein Ergänzungsgutachten

dazu am 21. April 2016.

4. Es ist

damit festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (nachfolgend

Urteil 2014 genannt) in Bezug auf die Schuldsprüche und das Strafmass in

Rechtskraft erwachsen ist und einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7

(und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen) neu zu prüfen sind.

Erwägungen

II. Die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB

1.

Allgemeines

Für die

allgemeine Darstellung der verschiedenen Massnahmen und ihrer Voraussetzungen

kann auf das Urteil 2014 (S. 40 f.) verwiesen werden.

2.

Die

Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 20. April 2015 (6B_1230/2014):

2.1

Das

Bundesgericht äusserte Zweifel an der ausreichenden Aktualität der gutachterlichen

Einschätzungen. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem nunmehr ein

neues Gutachten vorliegt, welches unzweifelhaft aktuell ist.

2.2

Das

Bundesgericht verlangt, es sei gestützt auf ein neues Gutachten darüber zu

befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die

Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen sei (E. 2.5.). Das bisher vorliegende

Gutachten enthalte Widersprüche und Relativierungen zur Frage der Therapierbarkeit

des Beschuldigten. So habe der Sachverständige grundsätzlich klar von der

Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgeraten, da der Beschuldigte nicht

therapierfähig sei. Er sehe nicht, dass mit einer therapeutischen Massnahme wesentliche

Störungsaspekte behandelt und die Legalprognose deutlich verbessert werden

könnte. Zudem gebe es keine geeignete Therapieeinrichtung. Dann aber relativiere

der Experte, indem er darauf hinweise, es käme einzig das Therapiezentrum «Im

Schache» infrage, aber auch dort werde ein Minimum an Gruppenfähigkeit

verlangt, das der Beschuldigte zurzeit klar nicht aufbringe. Daraus könne

einerseits geschlossen werden, dass eine therapeutische Massnahme in einer geeigneten

Einrichtung denkbar wäre und andererseits, dass der Beschuldigte zurzeit nicht

genügend gruppenfähig sei, womit seine Therapierbarkeit letztlich an der mangelnden

Gruppenfähigkeit scheitere. Es ergebe sich aber aus zahlreichen Äusserungen des

Experten, dass beim Beschuldigten Fortschritte in der Gruppenfähigkeit durchaus

möglich seien (wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte,

sei noch nicht abzuschätzen; er sehe zurzeit einzig die Möglichkeit des

Normalvollzugs, um die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten zu verbessern; er

nehme an, im Thorberg werde man die Gruppenfähigkeit angehen; man müsse

überprüfen, ob sich hinsichtlich der Gruppenfähigkeit etwas ändere). Es könne

sich also die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten entwickeln und er könne

langfristig therapierfähig werden. Wenn der Gutachter von einer geringen

Beeinflussbarkeit spreche oder von einer geringen Wahrscheinlichkeit,

dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der

Therapiefähigkeit oder der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, so

seien das auch Hinweise, dass die Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht

gänzlich ausgeschlossen sei. Es würden schliesslich auch die behandelnden

Therapeuten von der Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausgehen.

3.

Das

Gutachten vom 30. Dezember 2015 («GS»: Gutachten Seite)

Es werden

nachfolgend die wichtigsten Teile des Gutachtens wiedergegeben.

3.1

Die

psychische Störung

Der Gutachter

stellt drei Diagnosen (GS 65):

-

Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit «psychopathy»

Merkmalen.

-

Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) mit

im Erwachsenenalter persistierender

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts(ADHS)-Symp­tomatik.

-

Niedrige Intelligenz, DD leichte Intelligenzminderung (ICD-10:

F70).

Um die psychische

Verfassung des Beschuldigten und deren psychiatrische diagnostische Einordnung

machen zu können, legt der Gutachter die Lebensgeschichte des Beschuldigten dar

(GS 66 – 70). Es sind daraus schon im Kindesalter auftretende kognitive

Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten ersichtlich, die zu einer

Einschulung im Zentrum für Sozialpädagogik in [...] führte, wo er durch

Sprachdefizite, starke Motivationsschwankungen und schwache Leistungen auffiel

und als oft jähzornig beschrieben wurde. Als besonders problematisch erwiesen

sich zunehmende Defizite des Sozialverhaltens. Trotz Einbezug des kinder- und

jugendpsychiatrischen Dienstes und der engen Zusammenarbeit zwischen Schule und

Eltern eskalierte die Situation weiter und es kam zum Schulausschluss. Zufolge

zeitgleich sich entwickelnder Delinquenz wurde die Jugendanwaltschaft

involviert und es kam 2005 zu einer jugendforensischen Begutachtung mit der

Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1),

einer umschriebenen Störung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82) und einer

unterdurchschnittlichen Intelligenz. Es erfolgte eine Umplatzierung in eine

sozialpädagogische Pflegefamilie. Der Beschuldigte musste zweimal umplatziert

werden, sein aggressives Verhalten war nicht tragbar. Es fanden parallel zur

Pflegefamilienplatzierung und der Kleinklassenbeschulung

psychiatrisch-psychothera­peutische Interventionen statt. Im Anschluss an die

Unterbringung in den Pflegefamilien erfolgte die Einweisung in das sozialpädagogische

Jugendheim [...]. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung kam es zum Ausschluss

aus dieser Institution. Er kehrte in die Obhut der Familie zurück. Er suchte in

der Folge die Nähe dissozialer Peers, wo er sich zugehörig fühlte. Gemeinsamer

Ausgang, gemeinsamer Alkoholkonsum, gemeinsame Eigentumsdelikte und gemeinsame,

teilweise mit Spannung erwartete Schlägereien mit anderen Jugendlichen prägten

seinen Alltag. Immerhin unternahm er in dieser Phase unter dem Einfluss der

Familie den Versuch einer freiwilligen Psychotherapie wegen seines aggressiven

Verhaltens. Sein Verhalten in der Therapie war aber unzuverlässig, später gab

er sie auf. Seine Gewaltbereitschaft und Kriminalitätsentwicklung erreichte

dann ihren vorläufigen Höhepunkt 2010 mit der versuchten vorsätzlichen Tötung,

wegen der er mit dem Urteil vom 15./16. Oktober 2014 vom Obergericht

rechtskräftig verurteilt worden ist. Bereits im vorzeitigen Strafvollzug und

bis heute betonte der Beschuldigte seinen Wunsch, sein aggressives Verhalten

mit therapeutischer Hilfe besser kontrollieren zu lernen. Er scheiterte aber

trotz seiner positiven Absichtserklärung im Vollzugalltag immer wieder. Trotz

intensiver Betreuung kam es zu Regelverstössen, aggressiven Konflikten und

Tätlichkeiten, selbst unmittelbar vor einer Gerichtsverhandlung. «Aus

gutachterlicher Sicht illustriert dieser Verlauf die grossen Schwierigkeiten

des Exploranden, ein sozial angepasstes, regelkonformes und gewaltfreies Verhalten

zu entwickeln.»

Die heutige

Psychopathologie ist gekennzeichnet durch seine Schwierigkeiten, soziale

Normen, Regeln und Verpflichtungen einzuhalten, durch sein geringes

Durchhaltevermögen, seine hohe Impulsivität, Unruhe und Angetriebenheit, durch

seine rasche Ablenkbarkeit, durch seine gestörte Emotionsregulation mit geringer

Frustrationstoleranz und Neigung zu wütend-aggressivem Verhalten, durch eine

nach wie vor bestehende Neigung zur Bagatellisierung und Rationalisierung eigener

Fehler und durch seine gestörte Beziehungsfähigkeit mit der Tendenz, das

Verhalten anderer Menschen gegen ihn gerichtet und provokativ zu erleben. Seine

Wahrnehmungen von sich selbst und seiner Umwelt sind dabei wenig differenziert

und stark vereinfacht. Die in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (2010) gestellte

Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.2 führte seit

früher Kindheit und Jugend dazu, dass es dem Beschuldigten nicht gelang,

soziale Normen und Regeln einzuhalten. Er ist stark auf sich selbst und seine Bedürfnisse

bezogen und kann sich kaum emphatisch in andere Menschen einfühlen. Sein

dissoziales Denk- und Verhaltensmuster haben seinen Lebensweg seit der Kindheit

geprägt, seine Integrationsfähigkeit in der Schule und unter Gleichaltrigen

beeinträchtigt und ihn schliesslich in die Kriminalität geführt. Spätestens seit

seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem schwersten Anlassdelikt besteht

auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem der Beschuldigte realisiert, wie

schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein aggressives Verhalten zu

kontrollieren. Der Gutachter hebt beim Beschuldigten die spezifische Ausformung

seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten Merkmalen

einer «psychopathy» sensu Hare hervor. Dieses Konstrukt der Psychopathy geht

über die dissoziale Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 hinaus, indem es

neben dem dissozial-unangepassten Verhalten spezifische Besonderheiten im

Selbsterleben und in der Beziehungsgestaltung betont, die sich beim

Beschuldigten im Sinne einer zwar heftigen, aber insgesamt undifferenzierten

und oberflächlichen Aktivität, einem geringen emotionalen Einfühlungsvermögen,

einem labilen Selbstwertgefühl mit überheblich-dominanzorientiertem Interaktionsstil,

einer Neigung zu intransparentem, manipulativen Verhalten und einem geringen

Schuldbewusstsein für Verfehlungen zeigen.

In Abweichung

von Dr. D.___ sieht der Gutachter eine bis heute bestehende und über die

dissoziale Persönlichkeitsstörung hinaus gehende Symptomatik der hyperkinetischen

Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F90.1). Im Sinne eines «ADHS im

Erwachsenenalter» lässt sich beim Beschuldigten bis heute ein unaufmerksames,

motorisch hyperaktives und impulsives Verhalten beobachten. Auch die gestörte

Emotionsregulation und Affektkontrolle ist beim Beschuldigten ein seit Jahren

bekanntes und für sein aufbrausend-aggressives Verhalten relevantes Problem.

Nach der Auffassung des Gutachters geht seine emotionale Überreagibilität über

die für die dissoziale Persönlichkeitsstörung charakteristische geringe Frustrationstoleranz

und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten

hinaus. Das Erklärungsmodell einer komorbiden ADHS im Erwachsenenalter erklärt

dabei die besonderen, über den rein dissozialen Aspekt hinausgehenden

Schwierigkeiten des Beschuldigten, ein sozial angepasstes, strukturiertes und

weniger aufbrausendes Verhalten an den Tag zu legen. Es macht zugleich deutlich,

dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten nicht ausschliesslich als

dissoziale Verhaltensdisposition zu erklären ist, sondern dass hier auch

Aspekte einer psychischen Krankheit berücksichtigt werden müssen.

Die vom

Gutachter diagnostizierte leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) erschwert

es dem Beschuldigten, seine ADHS Symptomatik zu kompensieren, in seiner Persönlichkeitsstörung

begründete rigide Denkmuster zu hinterfragen und zu flexibilisieren. Sie

begünstigt eine stark vereinfachte, undifferenzierte Sicht von sich selbst und

anderen.

Zusammenfassend

besteht und bestand zur Zeit der Tat (GS 87) beim Beschuldigten eine schwere,

komplexe psychiatrische Störung. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die

Symptomatik eines ADHS im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im

Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung bestehen dabei nebeneinander

und beeinflussen sich nachteilig hinsichtlich der Symptomschwere (GS 75).

Die

Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten geht über das Mass einer defizitären

Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung

hinaus (GS 77).

Die gesamte Delinquenzentwicklung

des Beschuldigten steht in engem Zusammenhang zu seiner komplexen psychischen

Störung (GS 77).

3.2

Die Frage

der Rückfallgefahr

Es besteht

beim Beschuldigten nach der Einschätzung des Gutachters aus folgenden Gründen eine

sehr ungünstige Risikokonstellation (GS 78):

-

Der Beschuldigte hat eine langjährige, überdauernde Vorgeschichte

mit polytroper Delinquenz.

-

Er leidet an einer komplexen psychischen Störung, die mit seiner

Kriminalität in unmittelbarem Zusammenhang steht.

-

Neben seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, der im

Erwachsenenalter persistierenden ADHS-Symptomatik und der niedrigen Intelligenz

ist dabei als für die Legalprognose belastend insbesondere auch die deutliche

Ausprägung von psychopathy–Merkmalen sensu Hare zu nennen. Der Beschuldigte

erreicht auf der revidierten Version der Psychopathy-Checklist einen Summenwert

von 26 Punkten. Dies entspricht einer hohen Ausprägung von Merkmalen einer «psychopathy»

sensu Hare (GS 62 unten).

-

Der Beschuldigte konnte Zeit seines bisherigen Lebens ausserhalb

der Familie nicht in einem prosozialen gesellschaftlichen Kontext eingebunden

werden, weder strafrechtliche Konsequenzen noch therapeutische Bemühungen konnten

bis anhin zu einer nachhaltigen Veränderung seines kriminellen Verhaltens

führen.

-

Neben motivationalen Aspekten wirkt dabei auch das

störungsbedingt geringe kognitiv-emotionale Potenzial des Beschuldigten

limitierend.

-

Sein Bildungsniveau und seine Bildungsmöglichkeiten sind gering,

was auch in Zukunft seine soziale Integration und den Aufbau einer subjektiv

erfüllenden, kriminoprotektiven Perspektive erschweren wird.

Seine massiv

belastete Legalprognose wird durch die Ergebnisse der standardisierten

kriminalprognostischen Risikoerfassung anhand des VRAG illustriert. Hier ergibt

sich anhand der aktuellen Einschätzung ohne gelingende risikomindernde

Interventionen ein maximales Rückfallrisiko von 100%. Zusammenfassend ist beim

Beschuldigten von einem sehr hohen, in seiner komplexen Störung begründeten Rückfallrisiko

in dem gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen. Aufgrund seiner

störungsbedingt geringen Emotionskontrolle und hohen Aggressionsbereitschaft,

seiner langen und intensiven Vorgeschichte mit Gewaltdelikten und der zuletzt

eingetretenen qualitativen Progredienz der Gefährlichkeit der von ihm

begangenen Gewaltdelikte ist insbesondere auch das Risiko schwerer Gewalttaten

hoch. Der Gutachter spricht bei der Beantwortung der Frage 2.2 (GS 87 und 88)

von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten

Delinquenzspektrum.

3.3

Therapiemöglichkeiten,

insbesondere die Erfolgsaussichten (GS 79 ff.)

3.3.1

Vorab

hält der Gutachter in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2010 (Dr. D.___) fest,

dass die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur

Verbesserung der Legalprognose klar gegeben ist.

3.3.2

Der

Gutachter sieht das Problem bei den Erfolgsaussichten einer Therapie und bei

der konkreten Möglichkeit zur Durchführung und er listet diese Probleme auf:

Dissoziale

Persönlichkeitsstörungen sind prinzipiell behandelbar. Allerdings gelten

Menschen mit ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften als besonders schwer

therapeutisch beeinflussbar. Beim Beschuldigten waren die bisherigen Behandlungsversuche,

sowohl im Rahmen der jugendanwaltschaftlichen Massnahmen als auch auf

freiwilliger Basis des Beschuldigten, ohne nachhaltigen Erfolg. Im Rahmen der

jüngsten, in der Strafanstalt Bostadel durchgeführten freiwilligen ambulanten

Therapie konnten nur eingeschränkt und sehr langsam Therapiefortschritte

erreicht werden. Der Gutachter würde es beim Beschuldigten als ideal erachten,

wenn eine enge Verzahnung von kognitiver Verhaltenstherapie im Einzelsetting

und milieutherapeutischer Förderung der sozialen Fähigkeiten und des Transfers

der Therapieinhalte in den sozialen Alltag stattfinden könnten. Einschränkend

ist anzumerken, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, eine kognitive

Verhaltenstherapie zu nutzen, durch seine kognitiven Defizite im Bereich der

Aufmerksamkeit und der Intelligenz und insbesondere durch sein eingeschränktes

somatisches Verständnis und seine geringen verbalen Fähigkeiten stark begrenzt

werden (GS 80). Limitierend für seine Einbindung in ein milieutherapeutisches

Setting ist seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit. Potentiell problematisch

ist die vehemente Ablehnung der bei ihm festgestellten

Persönlichkeitsstörungsdiagnose durch den Beschuldigten. Es besteht bei ihm

eine deutliche Tendenz, seine Defizite und Fehler zu verleugnen und zu

beschönigen, was eine konfrontative und effektive Behandlung stark erschwert.

Die

ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter gilt als grundsätzlich behandelbar, es

stehen medikamentöse Ansätze zur Verfügung. Es gilt gerade bei schweren Fällen,

wie beim Beschuldigten, die Kombination von Psychotherapie und Pharmakotherapie

als Goldstandard. Und hier liegt die Einschränkung: Der Beschuldigte hat sich

im Rahmen der bisherigen psychiatrischen Behandlung als auch im Rahmen der

Begutachtung vehement gegen eine medikamentöse Behandlung ausgesprochen, weshalb

zu befürchten ist, dass er sich nicht compliant verhalten wird (GS 81). Es müsste

mit der Therapie versucht werden, die Einstellung des Beschuldigten zu diesem

Behandlungsbaustein zu verändern.

Die besonderen

kognitiven Beeinträchtigungen des Beschuldigten durch seine ADHS-Symptomatik

(Aufmerksamkeitsdefizit, Impulsivität, geringes Durchhaltevermögen) und seine

geringe Intelligenz wären eine besondere Herausforderung für die Psychiatrie.

Das tiefe intellektuelle Niveau kann nicht wesentlich verbessert werden.

Diese

Dreifachbeeinträchtigungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen

Zügen, ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter, geringe Intelligenz im

Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung) sind sehr ungünstige Ausgangsvoraussetzungen

für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische Therapie (GS 81).

Der Gutachter

legt ein Vollzugsproblem dar, welches insbesondere bei einer therapeutischen

Massnahme gewichtig werden kann (GS 82): Der Beschuldigte war bisher im

Strafvollzug überwiegend unter Sicherheitsbedingungen geführt worden. Im

Normalvollzug (Bostadel) bedurfte er einer sehr intensiven Betreuung. Trotzdem

kam es zu einem Gewaltvorfall mit zwei Mithäftlingen, die er leicht verletzte

und mit dem Tod bedrohte, weshalb er wieder in den Sicherheitsbereich

zurückverlegt werden musste. In der Vergangenheit hat der Beschuldigte wiederholt

ein potentielles Sicherheitsrisiko für andere Mithäftlinge dargestellt. Eine

solche Situation ist mit einem therapeutischen Setting einer stationären Behandlung

nicht vereinbar.

Aktuell (z.Z.

des Gutachtens) befindet sich der Beschuldigte seit kurzem im Normalvollzug, wo

er eine intensive Betreuung und Begleitung benötigt. Es ist zum jetzigen

Zeitpunkt (in Beantwortung der Frage nach der Gruppenfähigkeit) fraglich, ob er

ohne vorbereitende Massnahmen in ein stationäres therapeutisches Setting

integriert werden kann (GS 96).

3.3.3

Was aus

der Sicht des Gutachters für eine Therapie sprechen könnte:

Es besteht

beim Beschuldigten seit seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem

schwersten Anlassdelikt auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem er

realisiert, wie schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein

aggressives Verhalten zu kontrollieren (GS 72).

Trotz der

bisherigen sehr langsamen und eingeschränkten Therapiefortschritte sieht der

Gutachter im Bericht Bostadel einen verbesserten Umgang mit Kritik,

Konfrontationssituationen und für ihn unangenehmen Themen (GS 79).

Der

Beschuldigte formuliert eine hohe Motivation (GS 81), sein bisheriges, gewaltbereites

und kriminelles Verhalten zu ändern. Selbst wenn man hier eine strategische

(Teil-) Motivation zu Grunde legt (der Beschuldigte möchte die Verwahrung

vermeiden), so ist dies doch ein wertvoller Ausgangspunkt für ein mögliches Veränderungspotenzial.

Der Beschuldigte erweckt aktuell den Anschein, durch die Schwere des Anlassdelikts,

durch die Härte der Strafverfolgung oder beides in Kombination beeindruckt zu

sein. Anhand der Vollzugsberichte lässt sich ein Bemühen um ein im Vergleich zu

früher angepassteres Verhalten gegenüber Autoritätspersonen und

Miteingewiesenen erkennen. Aktuell scheint der Beschuldigte in Ermangelung

anderer Strategien Konflikte und Fehlverhalten durch einen zunehmenden Rückzug

zu vermeiden. Auch wenn dieses Verhalten wenig zielführend ist, so belegt es

doch die Ernsthaftigkeit seines Veränderungswunsches und sein Bemühen um einen

aktiven Beitrag zur Vermeidung erneuter Gewalttätigkeiten.

Ohne einen

Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

bleibt das Therapiepotenzial des Beschuldigten hypothetisch und es bestehen

ohne einen solchen Versuch kaum Aussichten auf eine konstruktive Veränderung

seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen kriminellen Verhaltensbereitschaften

(GS 83 unten).

Es lassen sich

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung, dass die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, nicht in

dieser Klarheit feststellen. Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen

Behandlung gemäss Art. 59 StGB sind im Falle des Beschuldigten gering, jedoch

aus gutachterlicher Sicht ohne hinreichend langen und auch intensiven Behandlungsversuch

nicht eindeutig zu verneinen (GS 90, 3.6.1.).

Die Empfehlung

des Gutachters: Wenn trotz der geringen Erfolgsaussichten für eine Therapie vor

dem Hintergrund des jungen Alters, seiner seit Jahren vorgetragenen Motivation

für eine Veränderung seines Verhaltensstils und der fehlenden Alternative für

eine Chance für eine Resozialisierung der Versuch einer therapeutischen

Massnahme unternommen wird, so empfehlen wir eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB (GS 86).

3.4

Die

mögliche Therapie

3.4.1

Übereinstimmend

mit Dr. D.___ geht der Gutachter davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik

nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene

gemäss Art. 61 StGB entspricht (GS 83). Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des

Beschuldigten zu wenig intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde

Setting ähnlich überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen

Jugendheim [...] der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob

angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen

Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die

zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach

Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft

hinreichend Rechnung tragen (GS 83).

3.4.2

Um das

komplexe Störungsbild des Beschuldigten zu behandeln und damit seine

Legalprognose zu verbessern, wäre inhaltlich eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB am ehesten geeignet. Allerdings erachtet es der Gutachter aufgrund

der komplizierten Störung des Beschuldigten als unwahrscheinlich, dass die Behandlung

tatsächlich innerhalb des rechtlich vorgegebenen Höchstrahmens von 5 Jahren zu

einer ausreichenden Verbesserung der Legalprognose führen wird (GS 83). Es ist

aber auch eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos innerhalb von 5 Jahren

bei günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016

in Beantwortung F Stawa S. 3 lit. C).

Der Gutachter

sieht eine besondere Schwierigkeit darin, dass er aufgrund der bisherigen

Vollzugsberichte eine massive Störung des therapeutischen Milieus einer

Massnahmevollzugsinstitution durch den Beschuldigten befürchtet. Zudem kann

sein Verhalten zu einem Sicherheitsrisiko für andere Miteingewiesene werden; es

ist mit aggressiven, unter Umständen gewaltsamen Zwischenfällen im Vollzug zu

rechnen. Der Gutachter schlägt vorbereitend, noch unter allgemeinen

Vollzugsbedingungen, eine ambulante Therapie im Einzelsetting vor, in welcher dem

Beschuldigten ein Minimum von sozialen Regeln, Hilfe bei deren Einhaltung,

Reflexionsfähigkeit seines eigenen Verhaltens im Vollzugsalltag, Konfliktlösungskompetenzen

sowie Emotions- und Verhaltenskontrolle vermittelt wird. Mit solchen

Vorbereitungen kann nicht von einer grundsätzlich fehlenden Gruppenfähigkeit

gesprochen werden.

Es gibt wenige

konkrete Therapieeinrichtungen für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe. Während

Dr. D.___ noch zum Schluss gekommen sei, es gebe keine Institution, welche für

die Behandlung des Beschuldigten geeignet wäre, besteht inzwischen mit der

Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies ein spezifisches,

hohen Sicherheitserfordernissen genügendes forensisch-psychiatrisches

Behandlungsangebot für persönlichkeitsgestörte schwere Gewalt- und

Sexualstraftäter (GS 85). Der Gutachter prüft noch zwei Alternativen, verwirft

sie aber, womit es bei dieser einen Institution bleibt.

3.4.3

Zusammenfassend

(GS 86) unterstreicht der Gutachter, dass die Therapieindikation gegeben ist.

Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der eingeschränkten Therapiefähigkeit

allerdings gering, aber sie können nicht verneint werden (GS 91 F 3.6.2;

Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 S. 2 lit. a). Und Therapieerfolge werden sich

langsam einstellen und die stationäre Aufnahme sollte ambulant vorbereitet werden.

Es ist mit einer Therapiedauer von deutlich mehr als 5 Jahren zu rechnen. Das

Risiko eines Therapieversagens ist gegeben, das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit,

aber auch einer allfälligen Therapieeinrichtung ist bei allen

Progressionsschritten zu bedenken.

3.4.4

Der

Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten

vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB (GS 84). Grundsätzlich bietet

eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten

als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme

ist weniger intensiv und es kann die Unterstützung und Kontrolle bei der

Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert

werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll ist eine initiale ambulante

Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches

Arbeiten.

3.5

Der

Einfluss der ausländerrechtlichen Situation auf die Resozialisierungschancen

Es war bereits

in GS 86 darauf hingewiesen worden, dass mit der ausländerrechtlichen Situation

des Beschuldigten möglicherweise eine fachgerechte, eng betreute und

schrittweise Rückführung in die Gesellschaft im Rahmen einer Behandlungsmassnahme

verunmöglicht wird.

In

Beantwortung einer Ergänzungsfrage führt der Gutachter im Ergänzungsgutachten

vom 21.4.2016 (S. 3 und 4, Ziff. 1.4.) zudem aus, es werden durch die drohende

Wegweisung die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche

Durchführung einer therapeutischen Massnahme zusätzlich verkompliziert. Es

würde dem Beschuldigten durch die unklare Zukunftsperspektive zusätzlich zu

seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche

Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame

Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation hat sich nach der Erfahrung

des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme

angeordnet wurde, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Zudem könnten die

notwendigen Behandlungsschritte, wie die stufenweise Resozialisierung und das

Übergangsmanagement bei der Entlassung aus einer Massnahmeinstitution, nicht

sachgerecht durchgeführt werden, wodurch die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen

zusätzlich in Frage gestellt würden.

4.

Vollzugs-

und Therapieberichte

Es musste

festgestellt werden, dass mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt Bostadel

intensiv therapeutisch gearbeitet worden war, dieser aber selbst in einem so

engen Setting wie einem Strafvollzug nicht in der Lage gewesen war, seine

aggressiven Verhaltensweisen und seinen Hang zur Gewalttätigkeit abzulegen. Er

war deshalb vorerst ins Untersuchungsgefängnis, dann in die JVA Lenzburg und

schliesslich in die Anstalten Thorberg verlegt worden, wo er sich zur Zeit der

obergerichtlichen Hauptverhandlung im Jahr 2014 noch immer befand.

Mit dem

Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist nun doch ein

Fortschritt erkennbar: Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November

2015.

im Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten

gegenüber Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in

dieser Zeit zu keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviere

den R&R Kurs und gehe zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die

Therapie.

Gemäss Bericht

des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 16.

Januar 2017 hatte sich der Beschuldigte im Dezember 2015 erstmalig beim FPD

vorgestellt und angegeben, am R&R-Gruppentraining für Gewaltstraftäter teilnehmen

zu wollen. Er habe aber klar gemacht, er habe sich bereits im Laufe der Jahre

gewandelt, er benötige keine eigentliche Therapie, weder stationär noch ambulant.

Auch habe er die Persönlichkeitsstörungsdiagnose abgelehnt und unmissverständlich

klar gemacht, er sei nicht bereit, Medikamente zu nehmen, wie das im Gutachten

empfohlen werde. Es habe sich bei ihm eine deutliche Verharmlosung eigener

Fehlhandlungen gezeigt, während er sich immer als ungerecht behandelt und als

Opfer der äusseren Umstände angesehen habe. Es sei im Jahresverlauf dann zu

insgesamt 6 psychiatrischen und psychologischen Konsultationen gekommen, wobei

der Beschuldigte immer bekräftigt habe, keine eigentliche Therapie zu

benötigen, jedoch in ambivalenter Art und Weise trotzdem nach therapeutischen

Gesprächen gefragt habe. Seit Anfang November 2016 nehme er nun an dem

R&R-Training teil und seit Ende November 2016 werde er zu wöchentlichen

psychologischen Gesprächen aufgeboten. Mit diesem Bericht wird die Bereitschaft

des Beschuldigten, sich auf eine vertiefte therapeutische Arbeit einzulassen,

als derzeit gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Es müsse sich zeigen, ob

sich der Beschuldigte im Rahmen einer verstärkten therapeutischen Beziehungsbildung

mit der Zeit intrinsisch werde motivieren lassen. Im positiven Fall würde eine

strukturierte vollzugsbegleitende Behandlung beantragt und installiert werden.

5.

Ausführungen vor Obergericht (vgl. im Detail die separaten Einvernahmeprotokolle

sowie die Audio-CD)

5.1

Der

Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe im Thorberg immer Therapie machen

wollen, die ganze Zeit, aber es sei nicht möglich gewesen, weil er in der

Sicherheitsabteilung gewesen sei. Er habe es immer verlangt, geschrieben. Am

Anfang, als er ins Gefängnis gekommen sei, sei er 19 Jahre alt gewesen. Es habe

ihn alles sehr mitgenommen, alles, die Tat, er habe Mühe gehabt, sich zu

integrieren, sei schnell aggressiv geworden. Der Thorberg habe ihn verändert.

Er habe Strenge und Disziplin gebraucht. Er sei jemand anders als im Jahr 2010,

auf jeden Fall. Zum Beispiel, wie er mit jemandem umgehe, der ihn provoziere.

Das gehe jetzt.

Er nehme Hilfe

gerne an, wolle Therapie machen, aber nicht eine 59-er Massnahme. Dies sei zu

hoch für ihn. Er frage sich, ob diese Therapie Sinn machen würde für ihn, ob es

eine solche brauche, nach 7 Jahren. Er könne nicht sagen, ob er mitmachen würde,

weil er eine 59-er Massnahme nicht akzeptieren würde. Wenn sie dennoch ausgesprochen

würde, würde er schon mitarbeiten, aber nicht eine 59-er Massnahme. Er sehe

eine Massnahme für junge Erwachsene oder ambulant, etwas, das Sinn mache. Eine

59-er Massnahme mache für ihn keinen Sinn. Er sei nicht so, wie ihn die Psychologen

darstellten. Er sei nicht mehr so wie vor 7 Jahren. Nach der Haft wolle er

sowieso in sein Heimatland gehen. Er sei hier geboren und aufgewachsen und

könne nicht albanisch schreiben, aber er wolle trotzdem gehen. Was halte ihn

da? Er würde eine Therapie machen, er habe die Motivation. Er brauche Hilfe,

aber keinen Artikel.

In Bostadel

habe er die Therapie nicht geschätzt. Die Therapie im Thorberg tue ihm gut, er

könne über seine Probleme sprechen und lerne etwas dazu. Das R&R-Programm

mache er, das seien Gruppenarbeiten, wie reagiere man in Konflikten, wie gehe

man mit Gefühlen um etc. Dies sei auf jeden Fall gut.

Er sehe seine

Zukunft nicht in der Schweiz. Er sei nun schon 7 Jahre drin. Er wolle

Gewissheit, endlich ruhig schlafen, wissen, was mit ihm passiere, wann er raus

komme. Vielleicht sei es so, dass er eine 59-er Massnahme deshalb nicht wolle,

weil es nicht sicher sei, wann er raus könne. Die 59-er Massnahme sei eine Nummer

zu gross für ihn. Er könne nicht sagen, ob er das schaffen würde. Er habe etwas

Angst vor diesem Artikel. Wie solle er das nach 7 Jahren anfangen? Er wisse,

dass die Alternative zu einer 59-er Massnahme in erster Linie die Verwahrung

sei, aber er sehe eine Massnahme für junge Erwachsene oder eine ambulante. Man

müsse ihm eine Chance geben.

Die Diagnose

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung könne er nicht akzeptieren. Er

reagiere jetzt anders als früher, er bleibe cool.

5.2

Der

Gutachter führte auf entsprechende Fragen aus, es sei mit dem Beschuldigten schon

einiges therapeutisch versucht worden, pädagogische Versuche,

psychotherapeutische Arbeit. Letztere sei immer wieder an ihre Grenze gekommen.

Die Bereitschaft des Beschuldigten sei nur über kurze Zeit gegeben gewesen. Es

gehe um einen milieutherapeutischen Ansatz, das Leben im therapeutischen Milieu

über 24 Stunden, um Problemlösefertigkeiten. Die pädagogischen Bemühungen aus

dem Kindesalter würden so fortgesetzt. Der Restoptimismus gründe sich darauf,

dass das ADHS im Erwachsenenalter in den Hintergrund treten könne, dass eine

therapeutische Erreichbarkeit besser möglich sei. Es sei noch nicht alles

versucht worden. Aber er sei nicht sehr optimistisch.

Es sei die

biographische Entwicklung zu sehen. Es gebe viele Argumente dafür, dass eine

psychische Störung vorliege, es sei eine herausfordernde Konstellation für eine

Therapie, aber er gehe davon aus, dass man unter geeigneten Bedingungen eine

geringe Chance, aber dennoch eine Chance, habe, Einfluss zu nehmen und damit

die Legalprognose zu verbessern. Er sei vorsichtig optimistisch bezüglich einer

therapeutischen Beeinflussung, weil der Beschuldigte motiviert sei an sich zu

arbeiten, er (der Beschuldigte) eine impulsive Überreaktion von Konflikten

kritisch bewerte, wegen einer ansatzweisen Betroffenheit der Folgen der Tat für

das Opfer. Der Beschuldigte zeige keine kategorische Ablehnung gegenüber einer

Therapie. Auch den Bericht aus Bern sehe er (der Sachverständige) nicht als Ablehnung.

Der Beschuldigte habe Mühe, die Diagnosen / die Persönlichkeitsstörung anzuerkennen,

aber das sei nicht unüblich, das gehe man in der Therapie an. Wenn ein besseres

Verständnis da sei, könne man auf eine Basis kommen, die ein Arbeiten

ermögliche. Dies werde herausfordernd, weil auch die Intelligenz eine Rolle

spiele. Deshalb brauche es eine milieutherapeutische Auseinandersetzung. So

könne eine andere Facette angesprochen werden (alltagspraktische Ebene) als in

einem Einzelsetting. Die Versetzung in den Normalvollzug habe der Beschuldigte

bewältigt, die Arbeit, das R&R-Programm, die Gruppensitzungen. Es sei eine

Gewöhnung eingetreten, eine Beruhigung der ADHS-Symptomatik. Bedenklich stimme

ihn die starke Ablehnung der 59-er Massnahme, was aber auch typisch sei für das

Störungsbild der dissozialen Menschen. Das sei ein schweres Therapiehindernis

und stimme nochmals skeptischer für die Therapieprognose.

Der

Therapiebericht aus Bern entspreche etwa dem, was sie auch gesagt hätten. Es

bestehe eine geringe Möglichkeit. Eine psychotherapeutische Intervention

gelinge aber nur, wenn die Bereitschaft zur Therapie vorhanden sei. Wenn nach einem

halben Jahr bis ¾ Jahren nichts passiere, dann wäre es eine Verschwendung von

wertvollen Platzressourcen.

Auf die Frage

angesprochen, ob nach der Kenntnisnahme der Ablehnung einer 59-er Massnahme durch

den Beschuldigten anlässlich der heutigen Verhandlung und der

ausländerrechtlichen Problematik eine reale Chance bestehe, dass bei ihm das Risiko

für Gewalttaten innerhalb von 5 Jahren verringert werden könne, führte der

Gutachter aus, die Frage sei, wie man Chance definiere. Bei Ablehnung einer

59-er Massnahme gebe es keine Chance. Offen sei aber, ob die Ablehnung tatsächlich

so stark sei, wie sie heute vorgetragen worden sei. Das könne man erst sagen,

wenn ein Versuch unternommen worden sei.

Die Option einer

Massnahme für junge Erwachsene sei angesichts des Störungsbildes aussichtslos.

Das sei eben ein therapeutisches Setting; das sei schon versucht worden. Eine

ambulante vollzugsbegleitende Behandlung sei auch aussichtslos, weil es

vorwiegend auf verbale Installationsfähigkeiten im Einzelsetting ankomme. Es

brauche ein Gruppensetting, einen milieutherapeutischen Ansatz. Da seien die

Aussichten gering, aber es sei nicht aussichtslos. Sie würden dann

aussichtslos, wenn die Integration in das Setting abgelehnt werde. Es gebe

immer wieder Leute, die mit gehörigen Reserven eine Massnahme antreten würden,

die ablehnend seien, dann aber doch einsteigen würden. Im optimalen Fall könne

er es bewältigen. Der Beschuldigte habe im Alltag gezeigt, dass er etwas

durchziehen könne, was er sich vorgenommen habe. Das sei zunächst mal positiv.

Hinsichtlich des Hauptproblems, des raschen Reagierens, der Impulsivität, sei

eine Besserung zu sehen. Den Justizvollzug als Übungsfeld solle man nicht

gering schätzen. Es sei ein Fortschritt, dass das jetzt gut gehe.

Eine ambulante

Massnahme im Vollzug reiche aus seiner Sicht nicht aus für eine risikomindernde

Wirkung bei der Legalprognose. Man würde immer wieder den Verdacht haben

müssen, dass es im Vollzugssetting funktioniere, unter diesen Rahmenbedingungen,

die aber nicht gleich seien wie ausserhalb des Vollzugs. Diese Kluft sei so

hoch, dass man weitere Absicherungen und Erprobungen haben möchte und dann

würde man sowieso die Frage der stationären Massnahme diskutieren. Der Beschuldigte

habe eine Leistung erbracht, ja, aber dies sei nicht ein Argument für eine

vollzugsbegleitende Massnahme allein. Mit deliktorientierter Behandlung habe

das nichts zu tun, ohne es gering schätzen zu wollen. Zur Frage, ob man eine

vollzugsbegleitende Therapie nicht am Ende ausserhalb des Strafvollzugs

weiterführen oder erst dann die 59-Massnahme folgen könnte, führte der

Gutachter aus, da gelte dasselbe Argument wie heute. Es wäre eine gigantische

Herausforderung, sich nach Verbüssung der Strafe nochmals 5 Jahre auf eine Massnahme

einzulassen. Wenn man was machen wolle, gebe es keine andere Möglichkeit als

eine 59-er Massnahme zu versuchen.

6.

Die

rechtliche Beurteilung

6.1

Es ist vorab

beweismässig erstellt, dass

-

der Beschuldigte eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB

(versuchte vorsätzliche Tötung) begangen hat;

-

der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung leidet

(psychiatrische Dreifachdiagnose);

-

ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner

komplexen psychischen Störung und seinen strafbaren Handlungen besteht;

-

weiterhin von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher

gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen ist, insbesondere mit einem hohen Risiko

für schwere Gewaltdelikte.

6.2

Die hier

zu entscheidende Frage ist, ob die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im

Sinne von Art. 59 ff. StGB genügend Aussicht auf Erfolg hat oder ob eine

Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nötig ist. Die Gutheissung des Hauptantrages

des Beschuldigten, auf jegliche Massnahmen zu verzichten und ihn einfach seine

Strafe verbüssen zu lassen, ist nicht nur aufgrund des klaren Auftrags des

Bundesgerichts, welches das Obergericht verpflichtet hat, ein neues Gutachten

einzuholen und auf dessen Grundlage «zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme

nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen» sei,

ausgeschlossen, sondern auch aufgrund des Gutachtens (vgl. Ziff. 3 hiervor).

Ebenfalls ausgeschlossen resp. ungeeignet, in ausreichendem Mass zur

Verbesserung der Legalprognose beizutragen, sind die vom Beschuldigten mit

Eventualantrag verlangte Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme

nach Art. 63 StGB. Dies aus folgenden Gründen:

6.2.1

Der

Gutachter hält in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ fest, die

Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der

Legalprognose sei klar gegeben. Er geht, wiederum übereinstimmend mit Dr. D.___

und so auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, davon aus, dass

die Schwere der Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten nicht den

Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61

StGB entspricht. Die Persönlichkeitsproblematik geht über das Mass einer

defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung

deutlich hinaus. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen

einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des Beschuldigten zu wenig

intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde Setting ähnlich

überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen Jugendheim [...] der

Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der

Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen

Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden

therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem

Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung

tragen würden.

6.2.2

Der Gutachter

äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten

vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB. Grundsätzlich biete eine

solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren

Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die

ambulante Massnahme sei weniger intensiv und es könne die Unterstützung und

Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen

Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll sei

eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten

an therapeutisches Arbeiten. Diese Einschätzung hat der Gutachter auch in

Würdigung der neuen Verlaufsberichte an der obergerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt.

Mit dem Vollzugsbericht

der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist zwar tatsächlich ein Fortschritt erkennbar:

Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November 2015 im

Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten gegenüber

Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in dieser Zeit zu

keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviert das R&R-Training

und geht zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die Therapie. Das sind

erfreuliche Ansätze und sie sind vom Gutachter auch als solche gewürdigt

worden. Es ist aber vor dem Hintergrund der ausgesprochen schlechten und

überdauernden Legalprognose völlig ausgeschlossen, allein aufgrund eines nach

rund sechs Jahren Gefangenschaft endlich eingetretenen Normalverhaltens des

Beschuldigten während nun rund einem Jahr über die Empfehlung des Gutachters

hinweg auf eine ambulante Therapie zu schliessen. Das Verhalten des

Beschuldigten ist durchaus anerkennenswert, aber weit davon entfernt, um daraus

schliessen zu können, die Persönlichkeitsstörungsproblematik sei kleiner und

die ausgesprochen schlechte Legalprognose sei besser geworden.

6.3

Stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB

6.3.1

Der

Beschuldigte ist psychisch schwer gestört und er hat ein Verbrechen begangen,

das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Es sind die

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt (siehe Ziff. 6.1. hiervor).

6.3.2

Zu

prüfen ist die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB: Die stationäre Massnahme

ist dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende

Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die

Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten

deutlich vermindern (BGE 134 IV 315, E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014

vom 3. Juli 2014, E. 3.4.). Die Verwahrung ist «ultima ratio»: Sie darf nicht angeordnet

werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben

werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4.). Sie ist folglich unzulässig, wenn eine

Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Auch

diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über

die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014

vom 6. März 2015, E. 2.3.).

Wie dargelegt,

besteht beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für weitere schwere

Gewaltstraftaten (Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB), die mit seiner

psychischen Störung im Zusammenhang stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren

die zentrale Frage zu beantworten, ob es für den Beschuldigten eine stationäre

Massnahme gibt, mit der dieser Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begegnet

werden kann. Es muss die Frage der Behandelbarkeit des Beschuldigten bzw. die

Erfolgsaussichten einer Behandlung beurteilt werden.

Die vorne

ausführlich dargelegten Aussagen des Gutachters dazu hier zusammengefasst:

Der Gutachter

spricht von einer komplexen psychischen Störung (GS 77), weil beim

Beschuldigten ausserordentlich schwer therapeutisch zu beeinflussende, in ungünstiger

Weise miteinander interagierende psychiatrische Mehrfachdiagnosen bestehen (GS

79). Schon allein die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten

psychopathischen Eigenschaften bezeichnet er als «besonders schwer therapeutisch

beeinflussbar» (GS 79). Beim Beschuldigten kommen aber noch eine

ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich

einer leichten Intelligenzminderung limitierend dazu, womit sich diese ohnehin

sehr ungünstigen Ausgangsvoraussetzungen für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische

Therapie nochmals reduzieren (GS 81). Weiter kommen limitierend seine nur bedingt

gegebene Gruppenfähigkeit (GS 80), seine vehemente Ablehnung der bei ihm gestellten

Persönlichkeitsstörungsdiagnose (GS 80) sowie seine vehemente Ablehnung einer

medikamentösen Behandlung (GS 81) dazu. Und der Gutachter erachtet es

schliesslich auch als fraglich, ob und wie der Beschuldigte überhaupt in ein

therapeutisches Setting eingebunden werden kann, unter hinreichender Sicherheit

für alle Beteiligten, nachdem er in den 7 Jahren in Strafanstalten wiederholt

ein Sicherheitsrisiko für andere Häftlinge dargestellt hatte (GS 82). Und es

muss schliesslich aus gutachterlicher Sicht mit einer Behandlungsdauer von deutlich

mehr als 5 Jahren (GS 86 und 90) gerechnet werden.

Es steht damit

fest, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für die

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beim Beschuldigten insbesondere

in Bezug auf die Zeitdauer wohl nicht erfüllt werden können. Es kann ja die

stationäre Massnahme nur dann angeordnet werden, «wenn im Zeitpunkt des

Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über

die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im

Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern». Es gibt nach dem Gutachten

keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren eine

deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann. Wenn der

Gutachter auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens in Beantwortung der Frage c)

schreibt, «eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos ist jedoch bei

günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen», so beschreibt er eine nur

kleine Wahrscheinlichkeit («nicht ausgeschlossen») für eine nur geringe

Reduktion des Rückfallrisikos innert 5 Jahren; für eine – allenfalls mögliche –

deutliche Verbesserung der Legalprognose braucht es eine Behandlungsdauer von

mehr als 5 Jahren.

6.3.3

Exkurs

zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten

Vorab:

Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind

unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst

der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;

für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der

öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den

Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt

(BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden

Ausweisung auf die Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung

verzichtet werden, es brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des

Straftäters zum Schutz der (schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil

dieser ja ausgeschafft werde. Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des

Rückfallrisikos. Es soll durch eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage

versetzt werden, in Freiheit zu leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier

(auch) um das wohlverstandene Interesse des Straftäters und nicht nur um das

Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre

denn auch Bedenken geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die

grundsätzlich als indiziert erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es

falle auf, dass Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen

Anteil (bis zu 80%) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich

untervertreten seien (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 56 N 71).

Trotzdem kann

eine drohende Ausweisung gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme

sprechen: Der Gutachter hatte in Beantwortung einer Ergänzungsfrage der

Staatsanwaltschaft (Ergänzungsgutachten S. 3/4, Ziff. 1.4.) ausgeführt, die

ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer

therapeutischen Massnahme würden durch die drohende Wegweisung ins Heimatland

zusätzlich verkompliziert. Es werde dem Beschuldigten durch die unklare, mit

Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen

Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das

nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu

entwickeln. Diese Konstellation habe sich nach den Erfahrungen des Gutachters

in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet

worden sei, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Es seien zudem die

notwendigen Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement

bei der Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem

Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht

durchführbar, womit die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen des Beschuldigten

zusätzlich in Frage gestellt würden. – Es wird denn auch von Marianne Heer

(a.a.O.) anerkannt, es seien mit Blick auf einen effizienten Massnahmenvollzug

Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer besonders auf ihre Realisierbarkeit

zu überprüfen.

Anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung relativierte der Gutachter diese

Einschätzung aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er wolle nach einer

Strafverbüssung in sein Heimatland gehen, dahingehend, dasjenige Problem, das

sie in der Praxis extrem häufig sähen, würde dadurch nicht auftreten, nämlich,

dass die absurde Situation bestehe, dass eine Verbesserung und Stabilisierung

zur Aufhebung der Massnahme führe und dass dann die Ausschaffung vollzogen

werde. Die Massnahme schütze vor einer Ausschaffung. Bei Patienten, die Angst

vor einer Ausschaffung hätten, bestehe letztlich keine Motivation, an einer

Therapie sachgerecht mitzuwirken.

Der

Beschuldigte ist von Serbien-Montenegro und in der Schweiz Niederlasser C.

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13

Jahren wird die zuständige Behörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

prüfen müssen. Es war daher durch das Obergericht mit Verfügung vom 9. August

2016.

beim Migrationsamt Kanton Solothurn ein Bericht zur Frage einer ausländerrechtlichen

Massnahme eingeholt worden.

Mit Bericht

vom 24. August 2016 führte das Migrationsamt aus, es werde erst nach

rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens seitens des Migrationsamtes ein

Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus

der Schweiz eröffnet. Die Niederlassungsbewilligung könne nach den gesetzlichen

Bestimmungen des AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme angeordnet worden sei. Eine längerfristige Freiheitsstrafe

liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn sie ein Jahr überschreite,

unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei.

Es liegt also

im Urteilszeitpunkt noch kein Entscheid der zuständigen Behörde über ausländerrechtliche

Massnahmen vor. In Würdigung der rechtlichen Situation und der

bundesgerichtlichen Praxis muss eine Prognose gestellt werden.

Es ist vorab

klarzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative über

die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer am 1. Oktober 2016 in

Kraft getretenen Bestimmungen des StGB über die gerichtliche Landesverweisung

nicht anwendbar sind, da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lange vor

diesem Inkrafttreten stattgefunden haben. Es sind vielmehr Art. 63 Abs. 1 lit.

a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG anwendbar. Demnach kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu

einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer

ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1.; 135 II 377 E. 4.2. und E. 4.5.).

Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche – wie der Beschuldigte –

mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben (Urteil des

Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.1.; BGE 137 II 10 E.

4.2

). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme

verhältnismässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso

strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je

länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen

werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist

und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1.;

135.

II 377, E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014).

Es ist gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bei Gewaltdelikten ohne Rücksicht auf

den ausländerrechtlichen Status das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht direkt anwendbar,

doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung

des Gesetzes Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31.

Oktober 2014, E. 4.4.) Diese Verfassungsbestimmung war erst nach der hier zu

beurteilenden Delinquenz mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in Kraft

getreten. Im obgenannten Urteil weist das Bundesgericht aber darauf hin, es

habe bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge

ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie die körperliche

Integrität betroffen gewesen seien (BGE 122 II 433 E. 2c).

Die

Bundesgerichtspraxis:

-

Urteil 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014: Italienischer

Staatsangehöriger, in der Schweiz 1991 geboren und hier aufgewachsen, ausschliesslich

in der Schweiz gelebt: Aber seit seiner Jugend strafrechtlich aufgefallen,

keine Ausbildung absolviert und beruflichen Einstieg verpasst. Widerrufsgrund

war die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, weil er am 3. und

5.

April 2010 je einen Raubüberfall in Mittäterschaft verübt hatte. Das

Bundesgericht entschied, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung seien verhältnismässig. Das Strafmass von 3 ½ Jahren liege weit über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

sei. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes

sei als hoch einzuschätzen und überwiege das private Interesse am Verbleib in

der Schweiz.

-

Urteil 2C_818/2014 vom 14. März 2015: Kosovarischer

Staatsangehöriger, in der Schweiz aufgewachsen und überwiegend (27 von 33

Jahren) in der Schweiz gelebt. Schon als Kind und Jugendlicher straffällig

geworden, 14-mal verurteilt, woraus gesamthaft Freiheitsstrafen von über 33

Monaten und eine stationäre therapeutische Massnahme resultierten. Die

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde als

verhältnismässig eingestuft.

-

Urteil 2C_86/2015 vom 20. Juli 2015: Jg. 1991, aus Brasilien,

seit 1992 in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung, wiederholt straffällig,

Jugendgerichtsstrafe unbedingter Freiheitsentzug 36 Monate, Aufschub zu Gunsten

Schutzmassnahme. Zeigte sich im Massnahmenvollzug wenig einsichtig, weiter

bestehendes Risiko schwerwiegender Delikte. Beschwerde gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung

abgewiesen.

Der Beschuldigte

ist mit 2 Jugendverfügungen von 2007 und 2008 im Strafregister verzeichnet. Er

war zur Zeit der Tatbegehung 2010 arbeitslos, verfügte weder über ein stabiles

soziales Umfeld noch war er in der Gesellschaft integriert. Er befand sich in

Behandlung im psychiatrischen Ambulatorium wegen seiner Gewaltproblematik. Er

war zudem in einem laufenden Strafverfahren und war kurz vor dem massiven Gewaltdelikt

durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zu einer

Vielzahl der von ihm begangenen Delikte (Einbrüche, Körperverletzung mit

gefährlichen Gegenstand, mehrfache Tätlichkeiten usw.) befragt worden (O4 AS

858.

ff.). Die Staatsanwältin hielt ihm vor, in den Jahren 2008 und 2009 über 30

Delikte begangen zu haben. Und nun ist er wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte und vielen anderen Delikten mehr

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es muss im

Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und von der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen werden.

Der Beschuldigte

könnte nicht mit Aussicht auf Erfolg die Anordnung einer 59-er Massnahme mit

der Begründung verlangen, er wolle dadurch die Legalprognose verbessern und das

wiederum führe zu einer Reduktion des Ausweisungsrisikos. Wie das Bundesgericht

wiederholt festgestellt hat, spielt die Rückfallgefahr bzw. die

Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung

kaum eine Rolle. Liegt ein schweres Verschulden vor, resultiert daraus bereits

das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

In einem solchen Fall hätte auch eine günstige Prognose nur geringe

Auswirkungen auf die Interessensabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten

selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3.2.4.).

6.3.4

Es ist

nun noch näher auf die Frage einzugehen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen

für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, insbesondere was die

Zeitdauer von 5 Jahren betrifft, allenfalls im Abgrenzungsbereich Massnahme

nach Art. 59 StGB/Verwahrung herabgesetzt werden können. Kann eine Massnahme nach

Art. 59 StGB im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden, wenn –

wie vorliegend – nur eine kleine Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der

Legalprognose besteht und es dafür mit Sicherheit mehr als 5 Jahre braucht?

Der Gutachter

(GS 90) formuliert das so, dass die Erfolgsaussichten für einen Behandlungsversuch

im Sinne von Art. 59 StGB zwar gering sind, aber nicht eindeutig verneint werden

können, wenn dieser Versuch hinreichend lang und intensiv durchgeführt wird. Er

legt aber auch klar dar, dass die Therapiedauer deutlich mehr als 5 Jahre

umfassen wird (GS 83 unten und 86). Der Gutachter legt auch aus seiner Sicht

die Gründe dar, weshalb ein solcher Therapie-Versuch beim Beschuldigten

ungeachtet der geringen Erfolgschancen durchgeführt werden sollte:

-

Das junge Alter des Beschuldigten (GS 86).

-

Seine stabil vorgetragene Motivation zur Veränderung seines

Verhaltensstils (GS 81, 86).

-

Es gibt zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB keine

Alternative für eine Chance auf Resozialisierung (GS 86 und 83 unten). Ergreift

man diese geringe Chance auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit

nicht, bleibt nur die Verwahrung.

-

Ohne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären

Massnahme bleibt das Therapiepotential des Beschuldigten hypothetisch (GS 83

unten).

Das

Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 IV 315 sehr intensiv genau mit

dieser Frage auseinandergesetzt, was denn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs.

1.

lit. b StGB sind, wonach eine Verwahrung (unter anderem) nur dann angeordnet

werden darf, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht:

«3.4.1 Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer

gestörten Täter gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische

Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang

steht und «zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» («il est à

prévoir que cette mesure le détournera de nouvelles infractions en relation

avec ce trouble»; «vi sia da attendersi che in tal modo si potrà evitare il

rischio che l'autore commetta nuovi reati in connessione con questa sua turba»).

Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt als Erstes selbstverständlich

voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht

aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. Aus

dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches Ausmass

der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie

in welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre

therapeutische Massnahme angeordnet werden kann. Zu diesen Rechtsfragen lassen

sich verschiedene Auffassungen vertreten.

Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet

werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit

besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich

verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer

Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich

minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon

auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische

Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich

im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass

sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Taten deutlich verringern lässt. Es ist indessen nicht die hinreichende

Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von

fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der

stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein

Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung der

Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2

StGB. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren

noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme

lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen. Es besteht mithin die Möglichkeit der - gar mehrmaligen -

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um jeweils fünf Jahre.

Dies wird in der Botschaft des Bundesrates damit begründet, dass gerade bei

Geisteskranken mit chronischen Verläufen die therapeutischen Bemühungen oft

sehr viel länger dauern. Daher soll die Massnahme nach Art. 59 StGB so oft

verlängert werden können, als eine Fortführung notwendig, geeignet und

verhältnismässig erscheint. Diese Verlängerung sei insbesondere für

Behandlungen nach Art. 59 Abs. 3 StGB angezeigt (Botschaft des Bundesrates,

a.a.O., S. 2078 f.).

Das Gericht kann mithin gegenüber einem psychisch

schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB

anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit

besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren

die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden

Taten deutlich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheids

nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung

von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem

Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher

aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen.

3.4.2

Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung,

wenn zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter

eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine

Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht

gegenüber dem Täter, der eine Straftat der in dieser Bestimmung umschriebenen

Art begangen hat, die Verwahrung an, wenn auf Grund einer anhaltenden oder

langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in

Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB keinen

Erfolg verspricht. Die Verwahrung ist mithin gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB,

auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind,

unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB

zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der

Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorstehenden

Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung

der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64

Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzte

Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten

Erwartung.

3.5

Auch wenn der Täter in dem in Art. 64 Abs. 1 lit. b

StGB umschriebenen Sinne gefährlich ist, hat der Richter eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, falls diese Massnahme Erfolg

verspricht. Der Gefährlichkeit des Täters ist dadurch Rechnung zu tragen, dass

die Massnahme in einer Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen wird.

Darin liegt eine wichtige Änderung gegenüber dem alten Recht (siehe die

Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2069, 2075). Der gemäss Art. 59 Abs. 3

StGB mögliche Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen

Einrichtung und allenfalls in einer Strafanstalt trägt, wie auch die Botschaft

(a.a.O., S. 2097) betont, der öffentlichen Sicherheit in demselben Masse

Rechnung wie die Verwahrung.

3.6

Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch

betreut wird, wenn dies notwendig ist (Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB), ist kein

Argument gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, da

sich die psychiatrische Betreuung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB

prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB

unterscheidet. Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine «therapeutische,

dynamische Einflussnahme» (und damit primär eine Verbesserung der

Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h.

eine «statisch-konservative Zuwendung» (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S.

2077, mit Hinweis).»

Das

Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch in den neusten Urteilen

festgehalten (an Stelle vieler:6B_497/2013 vom 13.3.2014, E. 2.3.;6B_8/2015

vom 14.9.2015, E. 2.2.). Es ist also nach der klaren Rechtsprechung des

Bundesgerichts auch bei der Prüfung der Frage nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB,

ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht, von der

Voraussetzung auszugehen, dass im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende

Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch die stationäre Behandlung über die Dauer

von 5 Jahren lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Sollte

für einen Behandlungszeitraum von 5 Jahren einerseits nur eine vage Möglichkeit

einer Verringerung der Rückfallgefahr und andererseits nur die Erwartung für

eine minimale Verringerung dieser Gefahr prognostiziert werden können, sind die

Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Massnahme nach Art. 59 StGB im

Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1.).

Nun hat sich

das Bundesgericht im vorne unter Ziff. 2.2. dargelegten Entscheid (6B_1230/2014

vom 2.4.2015) bereits mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Es hat

vorab in E. 2.3.1. die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung

bestätigt und festgehalten, eine erfolgversprechende Massnahme nach Art. 59

StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung unzulässig werden lasse, sei gegeben,

«wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine

deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs.

1.

StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und

die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus.» Das

Bundesgericht erachtet alsdann das Gutachten in der Beurteilung der Therapierfähigkeit

des Beschuldigten als nicht schlüssig. Wenn der Gutachter einerseits

feststelle, es könnten die wesentlichen Störungsaspekte des Beschuldigten mit

einer therapeutischen Massnahme nicht behandelt und es könne die Legalprognose

nicht deutlich verbessert werden (und es gäbe keine geeignete Therapieeinrichtung),

so stünden dem relativierende Angaben des Gutachters gegenüber: Das verlangte

Minimum an Gruppenfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben, es sei nicht

abschätzbar, wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte,

womit Fortschritte in der Gruppenfähigkeit als möglich bezeichnet worden

seien. Der Gutachter gehe damit davon aus, dass sich die Gruppenfähigkeit des

Beschuldigten entwickeln und er damit langfristig therapiefähig werden könnte.

Wenn dann der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit des

Beschuldigten spreche und die Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5

Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder in der ungünstigen

Prognose des Beschuldigten verändere, als gering bezeichne, seien das

Hinweise dafür, «dass eine Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht

gänzlich ausgeschlossen ist» (E. 2.4.2.).

Wenn dann das

Bundesgericht in E. 2.5. von einem in Bezug auf die Therapiefähigkeit nicht

zweifelsfrei schlüssigen Gutachten spricht und die Einholung eines neuen

Gutachtens verlangt, aufgrund dessen dann zu entscheiden sei, ob eine

therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung anzuordnen sei, so kann daraus für

den vorliegenden Fall nur geschlossen werden, dass es nach der Auffassung des

Bundesgerichts für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits

ausreicht, «wenn die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen

ist». Es genügt also schon die Möglichkeit einer geringen Beeinflussbarkeit

nach jahrelanger Behandlung (so auch in den Urteilen 6B_277/2009 vom 21. Juli

2009, E. 2.4 und 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.). – Wie es sich mit der

vom Bundesgericht in den anderen Fällen und auch hier unter E. 2.3.1. allgemein

formulierten Voraussetzung verhält, wonach innert 5 Jahren eine deutliche Verringerung

der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden müsse und die Erwartung einer

lediglich minimalen (geringen) Verringerung nicht ausreiche, kann offen

gelassen werden, nachdem das Bundesgericht seine Schlussfolgerungen in

Würdigung der konkreten hier vorliegenden Verhältnisse gezogen hat.

Es wird auch

in der Lehre (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 94)

die Auffassung vertreten, es müssten auch Straftäter, bei denen erst längerfristig

ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, als therapierbar gelten, auch dann,

wenn trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr weiterer

schwerer Straftaten und v.a. von Gewaltdelikten bestehen bleibe und wenn die

Heilungschancen kurz- oder mittelfristig als derart ungewiss bezeichnet werden

müssten, dass in diesem Zeitraum schwere Delikte befürchtet werden müssten. Für

solche Täter müsse nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlung im gesicherten Rahmen

zur Verfügung gestellt werden. – Es wird von diesen Autoren unter N 106 zu Art.

64.

schliesslich auch die Forderung aufgestellt (und die Meinung vertreten, das

Bundesgericht habe eine entsprechende Praxis), wonach ein gescheiteter Behandlungsversuch

als faktische Voraussetzung für die Annahme der Unbehandelbarkeit gelten müsse.

- Und unter N 107 machen sie sich dafür stark, dass die vom Bundesgericht

formulierten Anforderungen (hinreichende Wahrscheinlichkeit, deutliche

Verringerung der Rückfallgefahr innert 5 Jahren) hier nicht gelten sollen, wenn

sie ausführen: «Nach neuem Recht schliesst eine wie auch immer geartete Behandelbarkeit

des Betroffenen eine Verwahrung generell aus».

6.3.5

Der

Gutachter hat an der Hauptverhandlung auf die entsprechende Frage des Gerichts

ausgeführt, es sei mit dem Beschuldigten noch nie eine stationäre Behandlung im

Sinne von Art. 59 StGB im Erwachsenenalter durchgeführt worden, weshalb – im

Unterschied zum ersten Gutachten – nicht gesagt werden könne, man habe mit dem

Beschuldigten schon alles versucht und es stehe das Scheitern einer solchen

Behandlung bereits fest. Der Beschuldigte hat zwar an der heutigen Verhandlung

seine radikale Ablehnung einer 59-er Massnahme geäussert, da ihm eine solche

offenbar von Mitinsassen als sehr nachteilig in Bezug auf deren Dauer

geschildert worden ist. Diese Ablehnung kam für den Gutachter überraschend und

er hat sie als schwerwiegendes Therapiehindernis bezeichnet. Der Gutachter hat

aber auch in den Raum gestellt, es sei offen, ob die Ablehnung einer 59-er Massnahme

tatsächlich so stark sei, wie sie heute vorgetragen worden sei. Das könne man

erst sagen, wenn ein Versuch unternommen worden sei. Es gebe durchaus Leute,

die die Erfahrung machen würden, dass es eben doch nicht so schlimm sei. Auch

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht eine verbal geäusserte

Ablehnung einer Behandlung – bei einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft

– nicht gegen deren Anordnung, da eine solche Ablehnung einerseits oft zum

typischen Krankheitsbild gehöre und andererseits die Therapiewilligkeit noch

mit der Therapie geschaffen werden müsse (Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember

2015).

Der

Beschuldigte hat immer wieder gezeigt, dass er grundsätzlich die Notwendigkeit

einer therapeutischen Behandlung anerkennt und sich auch in eine solche begibt.

So lässt der bereits erwähnte positive Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20.

Dezember 2016 und die Tatsache des offenbar ohne Probleme besuchten R&R-Programms

auf eine doch etwas bessere Gruppenfähigkeit schliessen, als zum Zeitpunkt der

Verfassung des neuen Gutachtens angenommen werden konnte; zu jenem Zeitpunkt

war der Beschuldigte erst kurze Zeit im Normalvollzug und hatte nur wenig

Gelegenheit, seine Gruppenfähigkeit unter Beweis zu stellen. Schliesslich gibt

es gemäss Gutachten seit dem letzten Gutachten von Dr. D.___ neu auch eine

Institution, die ein genügendes forensisch-psychiatrisches Behandlungsangebot

für persönlichkeitsgestörte Gewaltstraftäter hat und gleichzeitig den hohen

Sicherheitsanforderungen genügt, die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der

JVA Pöschwies.

Diese Gründe

reichen aus, um die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen und sie

anzuordnen. Auch wenn es lange brauchen wird und die Erfolgschancen gering sein

mögen, kann erst ein gescheiterter Behandlungsversuch definitiv auf eine Annahme

der Unbehandelbarkeit schliessen lassen. Es kann bei einem jungen Menschen mit

geringen, aber vorhandenen Erfolgschancen vorher nicht eine derart

einschneidende Massnahme wie die Verwahrung angeordnet werden.

III.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das zweite

Berufungsverfahren war allein deshalb nötig, weil sich das erste Urteil nach

Auffassung des Bundesgerichts auf ein nicht aktuelles und nicht schlüssiges

Gutachten abgestützt hatte. Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte

zu verantworten, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat

auferlegt werden. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte

zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es wird eine stationäre

Massnahme statt einer Verwahrung angeordnet; im Übrigen unterliegt der Beschuldigte).

Bezüglich des erstinstanzlichen Urteils hat es beim Kostenverteiler 95 % /

5.

% zu bleiben, da eine Massnahme oder eine Verwahrung ausgesprochen werden

musste (die Reduktion um 5 % erfolgte wegen der Freisprüche). Dies führt zu

folgenden Entschädigungen und Kosten:

-

Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat der Beschuldigte

im Umfang von CHF 10‘650.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 3‘550.00 (25 %) gehen

zu Lasten des Staates.

-

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf

CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar

durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

75.

%, d.h. CHF 14‘688.20, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF 3‘894.75 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770 min.) zu CHF 50.00, plus

8.

% MwSt., davon 75 %); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

-

Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren

auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den

Staat Solothurn, resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75

%, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Diese Entschädigung wurde nicht in die Urteilsanzeige

aufgenommen, da diese in der Urteilsanzeige vom 20. Oktober 2014 versehentlich

nicht aufgeführt worden war und diese für die vorliegende Urteilsanzeige als

Grundlage gedient hatte; dies wird hiermit korrigiert (Ziff. 22; Rechtsanwältin

Roos wird das folgende Urteil deshalb ab den Erwägungen III. zugestellt).

-

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf

Liniger, macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 70 Stunden geltend. Dies erscheint

angemessen. Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung von 6 Stunden und der

Urteilseröffnung von einer halben Stunde sind 76,5 Stunden zu CHF 180.00 zu

entschädigen, was inklusive Kanzleikosten von CHF 1‘035.80 und der

Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 15‘990.25 führt (ohne

Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch). Diese ist zahlbar durch den Staat

Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Gebühren von CHF 1‘351.30

für den Beizug eines Experten. Es ist die Aufgabe des Gerichts, einen Sachverständigen

beizuziehen, wenn sich Fragen ausserhalb des juristischen Bereichs stellen, die

nicht beantwortet oder beurteilt werden können. Dies wurde im vorliegenden Fall

mit dem Beizug von Dr. med. C.___ gemacht. Dessen Gutachten galt es anschliessend

zu würdigen (auch durch die Mitglieder des Gerichts und die Staatsanwaltschaft).

Bei allenfalls noch vorhandenen Unklarheiten bestand die Möglichkeit,

schriftlich Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu stellen oder diesen an

der Hauptverhandlung ergänzend zu befragen. Der Beizug eines privaten Experten

durch den amtlichen Verteidiger kann daher nicht zusätzlich entschädigt werden.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 111 i. V. m. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 1, 134, 139

Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i. V. m. 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186, 186 i. V. m. 22 Abs.

1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 aBetmG; Art. 90 Ziff. 2 i. V. m. 31 Abs. 1,

94.

Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 19 Abs. 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59,

69.

StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind

folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

-

Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen

in der Zeit vom 1. September 2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift

Ziff. 14),

-

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio mit Auffahrkollision), angeblich begangen

am 20. August 2009 (Anklageschrift Ziff. 16),

-

Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am

4.

November 2009 (Anklageschrift Ziff. 18),

-

mehrfache Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen

Verkehr, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 und am 22. November 2009

(Anklageschrift Ziff. 19).

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___

vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar

2009.

(Anklageschrift Ziff. 10), freigesprochen.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 15./16.

Oktober 2014 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) ist A.___ von den Vorhalten

des Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff.

2), und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009

(Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar

2010,

-

der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

begangen am 7. Februar 2009,

-

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am

23.

Mai 2008.

Im

Weiteren gemäss in diesen Punkten rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen

Urteils:

-

der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6.

Februar 2009, am 6. März 2009 und am 26. Juni 2009,

-

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6.

Februar 2009,

-

des versuchten Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6.

Februar 2009,

-

des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom

4.

-6. Februar 2009,

-

des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,

-

des Angriffs, begangen am 7. Februar 2009,

-

des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in

der Zeit von August bis Dezember 2009,

-

der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August

2009,

-

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeugs (betr. rasantes Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen

am 20. August 2009.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts ist A.___ zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008.

6.

A.___ sind bis 23. Januar 2017 2‘536 Tage Untersuchungshaft bzw.

vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Für A.___ wird eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) angeordnet.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.8 des erstinstanzlichen

Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend Stellungnahme zum bedingt

gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der Probezeit am

28.

Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. III.2 des erstinstanzlichen

Urteils sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände auf entsprechendes

Verlangen hin zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1.

Kapuzenjacke

schwarz/grau/beige gestreift (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Jeanshose

blau (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils vernichtet.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteils sind die übrigen

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und, soweit noch nicht geschehen, durch

die Polizei zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1.

Kreuzschraubenzieher,

rot durchsichtig, mit Aufschrift „Chrom-Vanadium“ (Aktion Theater)

Bei

den Akten

1.

Schmetterlingsmesser,

Metall, Marke Walther, einhändig bedienbar (Aktion Theater)

Bei

den Akten

1.

Tuch

schwarz/grau (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Turnschuh

Nike, schwarz/weiss, Gr. 42,5 (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Schnürsenkel

von Turnschuh Nike (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

zerbrochener

Plastikbecher (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

Div.

WC-Papier,

blutverschmiert (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Plastikbecher

(Aktion Theater

KAPO,

Asservate

42.

ml

hellgelbe

Flüssigkeit aus Plastikbecher (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Zigarettenpackung

„Parisienne“ rot (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

zerschlagene

Bierflasche (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

angebrochene

Verpackung WC-Papier „Excelency“ (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Stoffjacke

grau-grün mit Kapuze und Blutanhaftungen (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Kreuzschlitzschraubenzieher

klein mit grossen Griffmulden; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Kreuzschlitzschraubenzieher

klein mit kleinen Griffmulden; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Schraubenzieher

rot; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Schraubenzieher

rot/grau; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)

KAPO,

Asservate

1.

Latex-Handschuh

blau (EBDS Primarschulhaus [...])

KAPO,

Asservate

1.

Handschuh

hellblau (EBDS Primarschulhaus [...])

KAPO,

Asservate

1.

Taschenlampe

(EBDS Primarschulhaus [...])

KAPO,

Asservate

1.

Pullover

schwarz/grau (EBDS Primarschulhaus [...])

KAPO,

Asservate

1.

Badetuch

orange (EBDS Primarschulhaus [...])

KAPO,

Asservate

1.

Metallbruchstück

(Angriff etc. vom 14. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

1.

Würgseil

(Angriff etc. vom 14. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

3.

kg

Marihuana

(EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Erm.dienst

871.

g

Haschisch-Taler

(EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Erm.dienst

1.

Geissfuss

(EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

1.

Gesichtsmaske

aus T-Shirt (EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

1.

Sporttasche

rot (EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

2.

Plastiksack-Rollen

mit Blutanhaftung (EBDS vom 29. Juli 2009)

KAPO,

Asservate

1.

Jacke

dunkelgrau mit schwarzem Ledergürtel (Asservat 48, Vorfall [...] vom 13.

Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

Hose

(Asservat 49, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

T-Shirt

(Asservat 50, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

Kapuzenjacke

(Asservat 51, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

Messer

(Asservat 52, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

T-Shirt

(Asservat 53, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

1.

Frotteetuch

(Asservat 54, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)

KAPO,

Asservate

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei der

Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz bzw. eine Genugtuung zu schulden:

-

100.

% Haftung für die Folgen aus den Straftaten begangen am 13.

Februar 2010 als Schadenersatz zugunsten E.___, [...],

-

CHF 120‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Februar 2010 als

Genugtuung zugunsten E.___, [...],

-

CHF 7‘472.40 als Schadenersatz zugunsten der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern. Im Mehrbetrag

wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

-

CHF 500.00 als Schadenersatz zugunsten der [...].

12.

Gemäss

in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils wird

A.___ wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung

verurteilt:

-

CHF 3‘528.20 als Schadenersatz zugunsten der Vaudoise

Versicherungsgesellschaft AG, Stauffacherstrasse 145, 3014 Bern,

-

CHF 600.00 als Schadenersatz zugunsten [...],

-

CHF 4‘694.57 als Schadenersatz zugunsten der [...].

13.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts hat A.___ [...],

eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen.

14.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteils ist das

Begehren der [...], um Zusprechung einer Genugtuungssumme abgewiesen.

15.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteils ist [...],

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber, [...], zur Geltendmachung ihrer

Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung an den Zivilrichter verwiesen.

16.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 28‘000.00, total CHF 68‘400.00, hat A.___ 95 % seines Anteils

von CHF 52‘900.00 zu bezahlen, d.h. CHF 50‘255.00. Fünf % Prozent seines

Anteils, d.h. CHF 2‘645.00, gehen zu Lasten des Staates.

17.

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, [...], ist auf CHF 5‘319.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

95.

%, d.h. von CHF 5‘053.55, dies sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits

die gesamte Entschädigung von CHF 5‘319.50 überwiesen hat.

18.

Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist auf CHF 49‘410.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 95 %, d.h. von CHF 46‘939.60, dies sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___ bereits

CHF 27‘296.50 als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 10. April 2012 überwiesen

hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 22‘113.60 auszubezahlen ist.

19.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteils ist die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers E.___,

Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, [...], auf CHF 11‘931.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

20.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 21 des Urteils des Obergerichts ist die

Entschädigung des Rechtsbeistandes von [...], Rechtsanwalt Tonino Iadanza, [...],

für das erste obergerichtliche Verfahren (STBER.2013.61) auf CHF 82.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse.

21.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 22 des Urteils des Obergerichts ist die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin

Susanne Schaffner, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren auf

CHF 517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

22.

Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren

auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den

Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75

%, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

23.

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Rolf Liniger, [...], wird für das erste obergerichtliche Verfahren auf

CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar

durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 14‘688.20, sowie der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF

3‘894.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770

min.) zu CHF 50.00, plus 8 % MwSt., davon 75 %); beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

24.

Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat A.___ zu

75.

% zu bezahlen, d.h. CHF 10‘650.00. 25 %, d.h. CHF 3‘550.00, gehen zu

Lasten des Staates.

25.

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Rolf Liniger, [...], wird für das vorliegende Verfahren auf CHF 15‘990.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat

Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

26.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier