STBER.2015.26
versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung
23. Januar 2017Deutsch73 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
23. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung,
Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft, B.___;
-
A.___, Beschuldigter;
-
Rolf Liniger, amtlicher Verteidiger;
-
Dr. C.___, Sachverständiger;
-
zwei Polizeibeamte;
-
Pressevertreter;
-
eine Schulklasse;
-
diverse Zuhörer.
Der Präsident
eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und
stellt die Anwesenden fest. Der Sachverständige wird darauf aufmerksam gemacht,
er könne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft
werden, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger falsch
aussage. Der Präsident weist darauf hin, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sei einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts
vom 15./16. Oktober 2014 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen).
Anschliessend schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen
Verteidiger, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt sie einsehen
könne.
Weder der
Staatsanwalt noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen.
Es erfolgen
die Befragungen des Beschuldigten und des Sachverständigen (vgl. Audio-CD und
separate Einvernahmeprotokolle).
Nachdem keine
Beweisanträge gestellt wurden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und
begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt
B.___:
1.
Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 bis 6, 8 bis 16 sowie 18 bis 23
des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15./16.
Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Für A.___ sei eine Verwahrung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen.
3.
Es sei festzustellen, dass A.___ zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzugs im Vollzug belassen wird.
4.
Es sei festzustellen, dass sich A.___ im Zeitraum vom 17. Oktober 2014
bis zum 20. April 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.
5.
Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren
bis und mit 16. Oktober 2014 gemäss Ziffer 24 des Urteils sei zu bestätigen.
6.
Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für den Zeitraum nach dem
16. Oktober 2014 sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei für den gesamten
Betrag ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
7.
In Bestätigung von Ziffer 17 und Ziffer 25 des Urteils vom 15./16.
Oktober 2014 seien A.___ die ihm auferlegten Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens im Umfange von 95 %
zur Zahlung aufzuerlegen.
8.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien A.___ in vollem Umfange
zur Zahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt
Rolf Liniger:
1.
Die Ziffern 7, 17, 18, 19, 23, 24 und 25 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 15./16. Oktober 2014 seien aufzuheben.
2.
Es sei von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB und der
Verwahrung gemäss Art. 64 StGB abzusehen.
eventuell:
2.1 Für A.___ sei eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 ff.
StGB, eventuell eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 ff.
StGB, unter Anrechnung der Dauer der Massnahme an die zu verbüssende Strafe,
anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 17 und 25 des Urteils des Obergerichts
vom 15./16. Oktober 2014 seien A.___ maximal zu 60 % zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.
Der Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates für Kosten der amtlichen
Verteidigung von A.___ gemäss den Ziffern 18, 19, 23 und 24 des Urteils des
Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 sei auf maximal 60 % zu beschränken.
5.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Staat zur
Bezahlung aufzuerlegen.
6.
Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und dem
Staat definitiv zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der
Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine Replik, der amtliche Verteidiger
für eine Duplik.
Im Rahmen
eines Schlusswortes entschuldigt sich der Beschuldigte für den Schaden, den er
angerichtet habe; dass er fast jemanden getötet habe. Leider könne er es nicht
mehr rückgängig machen. Er hoffe, dass er noch eine Chance bekomme.
Hierauf wird
der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime
Beratung des Gerichts. Am 25. Januar 2017, 16.00 Uhr, wird den Parteien, den
Pressevertretern und den Zuhörern das Urteil in den wesentlichen Punkten vom Gericht
mündlich eröffnet.
Die
Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Das Urteil
des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 lautete wie folgt:
«
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) sind folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:
-
Übertretung des BG
über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September
2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 14),
-
Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio
mit Auffahrkollision), angeblich begangen am 20. August 2009 (Anklageschrift
Ziff. 16),
-
Trunkenheit und
unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift
Ziff. 18),
-
mehrfache Übertretung
des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr, angeblich begangen am 9.
Oktober 2009 und am 22. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 19).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des
erstinstanzlichen Urteils ist A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das
Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar 2009 (Anklageschrift Ziff. 10),
freigesprochen.
3. A.___ wird von den Vorhalten des
Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 2),
und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009
(Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.
4. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar 2010,
-
der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 7. Februar
2009,
-
der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23. Mai 2008.
Im Weiteren gemäss in diesen Punkten
rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009, am 6. März
2009 und am 26. Juni 2009,
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,
-
des versuchten
Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,
-
des mehrfachen
versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,
-
des Diebstahls,
begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,
-
des Angriffs,
begangen am 7. Februar 2009,
-
des Vergehens
gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit von August bis Dezember
2009,
-
der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August 2009,
-
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. rasantes
Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen am 20. August
2009.
5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008.
6. A.___ sind bis 16. Oktober 2014 1706
Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Für A.___ wird eine Verwahrung im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet.
8. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 17. September 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur
Sicherung des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.
9. Gemäss rechtskräftiger
Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend
Stellungnahme zum bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der
Probezeit am 28. Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).»
2. Gegen dieses
Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Er erhob zwei
Rügen:
Es seien die
Art. 111 resp. 122 StGB in Verbindung mit Art. 12 StGB bundesrechtswidrig
angewandt worden. Es hätte nicht ein Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung sondern wegen schwerer Körperverletzung erfolgen müssen.
Es seien die
Art. 47 ff., 56 ff., 64 sowie Art. 343 Abs. 1 StPO bundesrechtswidrig
angewandt worden, indem gestützt auf ein nicht aktuelles, unvollständiges
und widersprüchliches Gutachten die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten
verneint und eine Verwahrung angeordnet worden sei.
Die Beschwerde
äusserte sich nicht zur Strafzumessung. Es wurde lediglich mit dem
Eventualantrag 2.3. im Zusammenhang mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Schuldspruchs wegen schwerer
Körperverletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Strafmasses
verlangt.
Mit Urteil des
Bundesgerichts vom 20. April 2015 wurde die Beschwerde beschränkt auf die Rüge
2 (die angeordnete Verwahrung) gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Mit
der Abweisung des verlangten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung
hatte sich das Bundesgericht mit dem Strafmass nicht zu befassen; dieses war
für den Fall des unveränderten Schuldspruchs nicht angefochten und die
Anpassung nur eventualiter für diesen Fall des Freispruchs verlangt worden. Das
Bundesgericht hat in E. 2.5. in der gesamthaften Betrachtung dem Obergericht
Solothurn vorgegeben, was es nach der Rückweisung noch zu tun hat: Es ist ein
neues Gutachten einzuholen und gestützt darauf darüber zu befinden, ob eine
therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art.
64 StGB anzuordnen ist.
3. Mit
Verfügung vom 30. April 2015 verfügte das Obergericht Solothurn die Wiederaufnahme
des Verfahrens, beschränkt auf das Thema der Anordnung einer Verwahrung. Es
wurde bei Professor Dr. med. C.___ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben.
Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2015 erstellt, ein Ergänzungsgutachten
dazu am 21. April 2016.
4. Es ist
damit festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (nachfolgend
Urteil 2014 genannt) in Bezug auf die Schuldsprüche und das Strafmass in
Rechtskraft erwachsen ist und einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7
(und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen) neu zu prüfen sind.
Erwägungen
II. Die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB
1.
Allgemeines
Für die
allgemeine Darstellung der verschiedenen Massnahmen und ihrer Voraussetzungen
kann auf das Urteil 2014 (S. 40 f.) verwiesen werden.
2.
Die
Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 20. April 2015 (6B_1230/2014):
2.1
Das
Bundesgericht äusserte Zweifel an der ausreichenden Aktualität der gutachterlichen
Einschätzungen. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem nunmehr ein
neues Gutachten vorliegt, welches unzweifelhaft aktuell ist.
2.2
Das
Bundesgericht verlangt, es sei gestützt auf ein neues Gutachten darüber zu
befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die
Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen sei (E. 2.5.). Das bisher vorliegende
Gutachten enthalte Widersprüche und Relativierungen zur Frage der Therapierbarkeit
des Beschuldigten. So habe der Sachverständige grundsätzlich klar von der
Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgeraten, da der Beschuldigte nicht
therapierfähig sei. Er sehe nicht, dass mit einer therapeutischen Massnahme wesentliche
Störungsaspekte behandelt und die Legalprognose deutlich verbessert werden
könnte. Zudem gebe es keine geeignete Therapieeinrichtung. Dann aber relativiere
der Experte, indem er darauf hinweise, es käme einzig das Therapiezentrum «Im
Schache» infrage, aber auch dort werde ein Minimum an Gruppenfähigkeit
verlangt, das der Beschuldigte zurzeit klar nicht aufbringe. Daraus könne
einerseits geschlossen werden, dass eine therapeutische Massnahme in einer geeigneten
Einrichtung denkbar wäre und andererseits, dass der Beschuldigte zurzeit nicht
genügend gruppenfähig sei, womit seine Therapierbarkeit letztlich an der mangelnden
Gruppenfähigkeit scheitere. Es ergebe sich aber aus zahlreichen Äusserungen des
Experten, dass beim Beschuldigten Fortschritte in der Gruppenfähigkeit durchaus
möglich seien (wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte,
sei noch nicht abzuschätzen; er sehe zurzeit einzig die Möglichkeit des
Normalvollzugs, um die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten zu verbessern; er
nehme an, im Thorberg werde man die Gruppenfähigkeit angehen; man müsse
überprüfen, ob sich hinsichtlich der Gruppenfähigkeit etwas ändere). Es könne
sich also die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten entwickeln und er könne
langfristig therapierfähig werden. Wenn der Gutachter von einer geringen
Beeinflussbarkeit spreche oder von einer geringen Wahrscheinlichkeit,
dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der
Therapiefähigkeit oder der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, so
seien das auch Hinweise, dass die Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht
gänzlich ausgeschlossen sei. Es würden schliesslich auch die behandelnden
Therapeuten von der Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausgehen.
3.
Das
Gutachten vom 30. Dezember 2015 («GS»: Gutachten Seite)
Es werden
nachfolgend die wichtigsten Teile des Gutachtens wiedergegeben.
3.1
Die
psychische Störung
Der Gutachter
stellt drei Diagnosen (GS 65):
-
Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit «psychopathy»
Merkmalen.
-
Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) mit
im Erwachsenenalter persistierender
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts(ADHS)-Symptomatik.
-
Niedrige Intelligenz, DD leichte Intelligenzminderung (ICD-10:
F70).
Um die psychische
Verfassung des Beschuldigten und deren psychiatrische diagnostische Einordnung
machen zu können, legt der Gutachter die Lebensgeschichte des Beschuldigten dar
(GS 66 – 70). Es sind daraus schon im Kindesalter auftretende kognitive
Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten ersichtlich, die zu einer
Einschulung im Zentrum für Sozialpädagogik in [...] führte, wo er durch
Sprachdefizite, starke Motivationsschwankungen und schwache Leistungen auffiel
und als oft jähzornig beschrieben wurde. Als besonders problematisch erwiesen
sich zunehmende Defizite des Sozialverhaltens. Trotz Einbezug des kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstes und der engen Zusammenarbeit zwischen Schule und
Eltern eskalierte die Situation weiter und es kam zum Schulausschluss. Zufolge
zeitgleich sich entwickelnder Delinquenz wurde die Jugendanwaltschaft
involviert und es kam 2005 zu einer jugendforensischen Begutachtung mit der
Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1),
einer umschriebenen Störung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82) und einer
unterdurchschnittlichen Intelligenz. Es erfolgte eine Umplatzierung in eine
sozialpädagogische Pflegefamilie. Der Beschuldigte musste zweimal umplatziert
werden, sein aggressives Verhalten war nicht tragbar. Es fanden parallel zur
Pflegefamilienplatzierung und der Kleinklassenbeschulung
psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen statt. Im Anschluss an die
Unterbringung in den Pflegefamilien erfolgte die Einweisung in das sozialpädagogische
Jugendheim [...]. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung kam es zum Ausschluss
aus dieser Institution. Er kehrte in die Obhut der Familie zurück. Er suchte in
der Folge die Nähe dissozialer Peers, wo er sich zugehörig fühlte. Gemeinsamer
Ausgang, gemeinsamer Alkoholkonsum, gemeinsame Eigentumsdelikte und gemeinsame,
teilweise mit Spannung erwartete Schlägereien mit anderen Jugendlichen prägten
seinen Alltag. Immerhin unternahm er in dieser Phase unter dem Einfluss der
Familie den Versuch einer freiwilligen Psychotherapie wegen seines aggressiven
Verhaltens. Sein Verhalten in der Therapie war aber unzuverlässig, später gab
er sie auf. Seine Gewaltbereitschaft und Kriminalitätsentwicklung erreichte
dann ihren vorläufigen Höhepunkt 2010 mit der versuchten vorsätzlichen Tötung,
wegen der er mit dem Urteil vom 15./16. Oktober 2014 vom Obergericht
rechtskräftig verurteilt worden ist. Bereits im vorzeitigen Strafvollzug und
bis heute betonte der Beschuldigte seinen Wunsch, sein aggressives Verhalten
mit therapeutischer Hilfe besser kontrollieren zu lernen. Er scheiterte aber
trotz seiner positiven Absichtserklärung im Vollzugalltag immer wieder. Trotz
intensiver Betreuung kam es zu Regelverstössen, aggressiven Konflikten und
Tätlichkeiten, selbst unmittelbar vor einer Gerichtsverhandlung. «Aus
gutachterlicher Sicht illustriert dieser Verlauf die grossen Schwierigkeiten
des Exploranden, ein sozial angepasstes, regelkonformes und gewaltfreies Verhalten
zu entwickeln.»
Die heutige
Psychopathologie ist gekennzeichnet durch seine Schwierigkeiten, soziale
Normen, Regeln und Verpflichtungen einzuhalten, durch sein geringes
Durchhaltevermögen, seine hohe Impulsivität, Unruhe und Angetriebenheit, durch
seine rasche Ablenkbarkeit, durch seine gestörte Emotionsregulation mit geringer
Frustrationstoleranz und Neigung zu wütend-aggressivem Verhalten, durch eine
nach wie vor bestehende Neigung zur Bagatellisierung und Rationalisierung eigener
Fehler und durch seine gestörte Beziehungsfähigkeit mit der Tendenz, das
Verhalten anderer Menschen gegen ihn gerichtet und provokativ zu erleben. Seine
Wahrnehmungen von sich selbst und seiner Umwelt sind dabei wenig differenziert
und stark vereinfacht. Die in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (2010) gestellte
Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.2 führte seit
früher Kindheit und Jugend dazu, dass es dem Beschuldigten nicht gelang,
soziale Normen und Regeln einzuhalten. Er ist stark auf sich selbst und seine Bedürfnisse
bezogen und kann sich kaum emphatisch in andere Menschen einfühlen. Sein
dissoziales Denk- und Verhaltensmuster haben seinen Lebensweg seit der Kindheit
geprägt, seine Integrationsfähigkeit in der Schule und unter Gleichaltrigen
beeinträchtigt und ihn schliesslich in die Kriminalität geführt. Spätestens seit
seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem schwersten Anlassdelikt besteht
auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem der Beschuldigte realisiert, wie
schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein aggressives Verhalten zu
kontrollieren. Der Gutachter hebt beim Beschuldigten die spezifische Ausformung
seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten Merkmalen
einer «psychopathy» sensu Hare hervor. Dieses Konstrukt der Psychopathy geht
über die dissoziale Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 hinaus, indem es
neben dem dissozial-unangepassten Verhalten spezifische Besonderheiten im
Selbsterleben und in der Beziehungsgestaltung betont, die sich beim
Beschuldigten im Sinne einer zwar heftigen, aber insgesamt undifferenzierten
und oberflächlichen Aktivität, einem geringen emotionalen Einfühlungsvermögen,
einem labilen Selbstwertgefühl mit überheblich-dominanzorientiertem Interaktionsstil,
einer Neigung zu intransparentem, manipulativen Verhalten und einem geringen
Schuldbewusstsein für Verfehlungen zeigen.
In Abweichung
von Dr. D.___ sieht der Gutachter eine bis heute bestehende und über die
dissoziale Persönlichkeitsstörung hinaus gehende Symptomatik der hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F90.1). Im Sinne eines «ADHS im
Erwachsenenalter» lässt sich beim Beschuldigten bis heute ein unaufmerksames,
motorisch hyperaktives und impulsives Verhalten beobachten. Auch die gestörte
Emotionsregulation und Affektkontrolle ist beim Beschuldigten ein seit Jahren
bekanntes und für sein aufbrausend-aggressives Verhalten relevantes Problem.
Nach der Auffassung des Gutachters geht seine emotionale Überreagibilität über
die für die dissoziale Persönlichkeitsstörung charakteristische geringe Frustrationstoleranz
und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten
hinaus. Das Erklärungsmodell einer komorbiden ADHS im Erwachsenenalter erklärt
dabei die besonderen, über den rein dissozialen Aspekt hinausgehenden
Schwierigkeiten des Beschuldigten, ein sozial angepasstes, strukturiertes und
weniger aufbrausendes Verhalten an den Tag zu legen. Es macht zugleich deutlich,
dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten nicht ausschliesslich als
dissoziale Verhaltensdisposition zu erklären ist, sondern dass hier auch
Aspekte einer psychischen Krankheit berücksichtigt werden müssen.
Die vom
Gutachter diagnostizierte leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) erschwert
es dem Beschuldigten, seine ADHS Symptomatik zu kompensieren, in seiner Persönlichkeitsstörung
begründete rigide Denkmuster zu hinterfragen und zu flexibilisieren. Sie
begünstigt eine stark vereinfachte, undifferenzierte Sicht von sich selbst und
anderen.
Zusammenfassend
besteht und bestand zur Zeit der Tat (GS 87) beim Beschuldigten eine schwere,
komplexe psychiatrische Störung. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die
Symptomatik eines ADHS im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im
Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung bestehen dabei nebeneinander
und beeinflussen sich nachteilig hinsichtlich der Symptomschwere (GS 75).
Die
Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten geht über das Mass einer defizitären
Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung
hinaus (GS 77).
Die gesamte Delinquenzentwicklung
des Beschuldigten steht in engem Zusammenhang zu seiner komplexen psychischen
Störung (GS 77).
3.2
Die Frage
der Rückfallgefahr
Es besteht
beim Beschuldigten nach der Einschätzung des Gutachters aus folgenden Gründen eine
sehr ungünstige Risikokonstellation (GS 78):
-
Der Beschuldigte hat eine langjährige, überdauernde Vorgeschichte
mit polytroper Delinquenz.
-
Er leidet an einer komplexen psychischen Störung, die mit seiner
Kriminalität in unmittelbarem Zusammenhang steht.
-
Neben seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, der im
Erwachsenenalter persistierenden ADHS-Symptomatik und der niedrigen Intelligenz
ist dabei als für die Legalprognose belastend insbesondere auch die deutliche
Ausprägung von psychopathy–Merkmalen sensu Hare zu nennen. Der Beschuldigte
erreicht auf der revidierten Version der Psychopathy-Checklist einen Summenwert
von 26 Punkten. Dies entspricht einer hohen Ausprägung von Merkmalen einer «psychopathy»
sensu Hare (GS 62 unten).
-
Der Beschuldigte konnte Zeit seines bisherigen Lebens ausserhalb
der Familie nicht in einem prosozialen gesellschaftlichen Kontext eingebunden
werden, weder strafrechtliche Konsequenzen noch therapeutische Bemühungen konnten
bis anhin zu einer nachhaltigen Veränderung seines kriminellen Verhaltens
führen.
-
Neben motivationalen Aspekten wirkt dabei auch das
störungsbedingt geringe kognitiv-emotionale Potenzial des Beschuldigten
limitierend.
-
Sein Bildungsniveau und seine Bildungsmöglichkeiten sind gering,
was auch in Zukunft seine soziale Integration und den Aufbau einer subjektiv
erfüllenden, kriminoprotektiven Perspektive erschweren wird.
Seine massiv
belastete Legalprognose wird durch die Ergebnisse der standardisierten
kriminalprognostischen Risikoerfassung anhand des VRAG illustriert. Hier ergibt
sich anhand der aktuellen Einschätzung ohne gelingende risikomindernde
Interventionen ein maximales Rückfallrisiko von 100%. Zusammenfassend ist beim
Beschuldigten von einem sehr hohen, in seiner komplexen Störung begründeten Rückfallrisiko
in dem gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen. Aufgrund seiner
störungsbedingt geringen Emotionskontrolle und hohen Aggressionsbereitschaft,
seiner langen und intensiven Vorgeschichte mit Gewaltdelikten und der zuletzt
eingetretenen qualitativen Progredienz der Gefährlichkeit der von ihm
begangenen Gewaltdelikte ist insbesondere auch das Risiko schwerer Gewalttaten
hoch. Der Gutachter spricht bei der Beantwortung der Frage 2.2 (GS 87 und 88)
von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten
Delinquenzspektrum.
3.3
Therapiemöglichkeiten,
insbesondere die Erfolgsaussichten (GS 79 ff.)
3.3.1
Vorab
hält der Gutachter in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2010 (Dr. D.___) fest,
dass die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur
Verbesserung der Legalprognose klar gegeben ist.
3.3.2
Der
Gutachter sieht das Problem bei den Erfolgsaussichten einer Therapie und bei
der konkreten Möglichkeit zur Durchführung und er listet diese Probleme auf:
Dissoziale
Persönlichkeitsstörungen sind prinzipiell behandelbar. Allerdings gelten
Menschen mit ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften als besonders schwer
therapeutisch beeinflussbar. Beim Beschuldigten waren die bisherigen Behandlungsversuche,
sowohl im Rahmen der jugendanwaltschaftlichen Massnahmen als auch auf
freiwilliger Basis des Beschuldigten, ohne nachhaltigen Erfolg. Im Rahmen der
jüngsten, in der Strafanstalt Bostadel durchgeführten freiwilligen ambulanten
Therapie konnten nur eingeschränkt und sehr langsam Therapiefortschritte
erreicht werden. Der Gutachter würde es beim Beschuldigten als ideal erachten,
wenn eine enge Verzahnung von kognitiver Verhaltenstherapie im Einzelsetting
und milieutherapeutischer Förderung der sozialen Fähigkeiten und des Transfers
der Therapieinhalte in den sozialen Alltag stattfinden könnten. Einschränkend
ist anzumerken, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, eine kognitive
Verhaltenstherapie zu nutzen, durch seine kognitiven Defizite im Bereich der
Aufmerksamkeit und der Intelligenz und insbesondere durch sein eingeschränktes
somatisches Verständnis und seine geringen verbalen Fähigkeiten stark begrenzt
werden (GS 80). Limitierend für seine Einbindung in ein milieutherapeutisches
Setting ist seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit. Potentiell problematisch
ist die vehemente Ablehnung der bei ihm festgestellten
Persönlichkeitsstörungsdiagnose durch den Beschuldigten. Es besteht bei ihm
eine deutliche Tendenz, seine Defizite und Fehler zu verleugnen und zu
beschönigen, was eine konfrontative und effektive Behandlung stark erschwert.
Die
ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter gilt als grundsätzlich behandelbar, es
stehen medikamentöse Ansätze zur Verfügung. Es gilt gerade bei schweren Fällen,
wie beim Beschuldigten, die Kombination von Psychotherapie und Pharmakotherapie
als Goldstandard. Und hier liegt die Einschränkung: Der Beschuldigte hat sich
im Rahmen der bisherigen psychiatrischen Behandlung als auch im Rahmen der
Begutachtung vehement gegen eine medikamentöse Behandlung ausgesprochen, weshalb
zu befürchten ist, dass er sich nicht compliant verhalten wird (GS 81). Es müsste
mit der Therapie versucht werden, die Einstellung des Beschuldigten zu diesem
Behandlungsbaustein zu verändern.
Die besonderen
kognitiven Beeinträchtigungen des Beschuldigten durch seine ADHS-Symptomatik
(Aufmerksamkeitsdefizit, Impulsivität, geringes Durchhaltevermögen) und seine
geringe Intelligenz wären eine besondere Herausforderung für die Psychiatrie.
Das tiefe intellektuelle Niveau kann nicht wesentlich verbessert werden.
Diese
Dreifachbeeinträchtigungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen
Zügen, ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter, geringe Intelligenz im
Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung) sind sehr ungünstige Ausgangsvoraussetzungen
für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische Therapie (GS 81).
Der Gutachter
legt ein Vollzugsproblem dar, welches insbesondere bei einer therapeutischen
Massnahme gewichtig werden kann (GS 82): Der Beschuldigte war bisher im
Strafvollzug überwiegend unter Sicherheitsbedingungen geführt worden. Im
Normalvollzug (Bostadel) bedurfte er einer sehr intensiven Betreuung. Trotzdem
kam es zu einem Gewaltvorfall mit zwei Mithäftlingen, die er leicht verletzte
und mit dem Tod bedrohte, weshalb er wieder in den Sicherheitsbereich
zurückverlegt werden musste. In der Vergangenheit hat der Beschuldigte wiederholt
ein potentielles Sicherheitsrisiko für andere Mithäftlinge dargestellt. Eine
solche Situation ist mit einem therapeutischen Setting einer stationären Behandlung
nicht vereinbar.
Aktuell (z.Z.
des Gutachtens) befindet sich der Beschuldigte seit kurzem im Normalvollzug, wo
er eine intensive Betreuung und Begleitung benötigt. Es ist zum jetzigen
Zeitpunkt (in Beantwortung der Frage nach der Gruppenfähigkeit) fraglich, ob er
ohne vorbereitende Massnahmen in ein stationäres therapeutisches Setting
integriert werden kann (GS 96).
3.3.3
Was aus
der Sicht des Gutachters für eine Therapie sprechen könnte:
Es besteht
beim Beschuldigten seit seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem
schwersten Anlassdelikt auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem er
realisiert, wie schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein
aggressives Verhalten zu kontrollieren (GS 72).
Trotz der
bisherigen sehr langsamen und eingeschränkten Therapiefortschritte sieht der
Gutachter im Bericht Bostadel einen verbesserten Umgang mit Kritik,
Konfrontationssituationen und für ihn unangenehmen Themen (GS 79).
Der
Beschuldigte formuliert eine hohe Motivation (GS 81), sein bisheriges, gewaltbereites
und kriminelles Verhalten zu ändern. Selbst wenn man hier eine strategische
(Teil-) Motivation zu Grunde legt (der Beschuldigte möchte die Verwahrung
vermeiden), so ist dies doch ein wertvoller Ausgangspunkt für ein mögliches Veränderungspotenzial.
Der Beschuldigte erweckt aktuell den Anschein, durch die Schwere des Anlassdelikts,
durch die Härte der Strafverfolgung oder beides in Kombination beeindruckt zu
sein. Anhand der Vollzugsberichte lässt sich ein Bemühen um ein im Vergleich zu
früher angepassteres Verhalten gegenüber Autoritätspersonen und
Miteingewiesenen erkennen. Aktuell scheint der Beschuldigte in Ermangelung
anderer Strategien Konflikte und Fehlverhalten durch einen zunehmenden Rückzug
zu vermeiden. Auch wenn dieses Verhalten wenig zielführend ist, so belegt es
doch die Ernsthaftigkeit seines Veränderungswunsches und sein Bemühen um einen
aktiven Beitrag zur Vermeidung erneuter Gewalttätigkeiten.
Ohne einen
Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
bleibt das Therapiepotenzial des Beschuldigten hypothetisch und es bestehen
ohne einen solchen Versuch kaum Aussichten auf eine konstruktive Veränderung
seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen kriminellen Verhaltensbereitschaften
(GS 83 unten).
Es lassen sich
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung, dass die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, nicht in
dieser Klarheit feststellen. Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen
Behandlung gemäss Art. 59 StGB sind im Falle des Beschuldigten gering, jedoch
aus gutachterlicher Sicht ohne hinreichend langen und auch intensiven Behandlungsversuch
nicht eindeutig zu verneinen (GS 90, 3.6.1.).
Die Empfehlung
des Gutachters: Wenn trotz der geringen Erfolgsaussichten für eine Therapie vor
dem Hintergrund des jungen Alters, seiner seit Jahren vorgetragenen Motivation
für eine Veränderung seines Verhaltensstils und der fehlenden Alternative für
eine Chance für eine Resozialisierung der Versuch einer therapeutischen
Massnahme unternommen wird, so empfehlen wir eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB (GS 86).
3.4
Die
mögliche Therapie
3.4.1
Übereinstimmend
mit Dr. D.___ geht der Gutachter davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik
nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene
gemäss Art. 61 StGB entspricht (GS 83). Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des
Beschuldigten zu wenig intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde
Setting ähnlich überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen
Jugendheim [...] der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob
angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen
Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die
zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach
Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft
hinreichend Rechnung tragen (GS 83).
3.4.2
Um das
komplexe Störungsbild des Beschuldigten zu behandeln und damit seine
Legalprognose zu verbessern, wäre inhaltlich eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB am ehesten geeignet. Allerdings erachtet es der Gutachter aufgrund
der komplizierten Störung des Beschuldigten als unwahrscheinlich, dass die Behandlung
tatsächlich innerhalb des rechtlich vorgegebenen Höchstrahmens von 5 Jahren zu
einer ausreichenden Verbesserung der Legalprognose führen wird (GS 83). Es ist
aber auch eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos innerhalb von 5 Jahren
bei günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016
in Beantwortung F Stawa S. 3 lit. C).
Der Gutachter
sieht eine besondere Schwierigkeit darin, dass er aufgrund der bisherigen
Vollzugsberichte eine massive Störung des therapeutischen Milieus einer
Massnahmevollzugsinstitution durch den Beschuldigten befürchtet. Zudem kann
sein Verhalten zu einem Sicherheitsrisiko für andere Miteingewiesene werden; es
ist mit aggressiven, unter Umständen gewaltsamen Zwischenfällen im Vollzug zu
rechnen. Der Gutachter schlägt vorbereitend, noch unter allgemeinen
Vollzugsbedingungen, eine ambulante Therapie im Einzelsetting vor, in welcher dem
Beschuldigten ein Minimum von sozialen Regeln, Hilfe bei deren Einhaltung,
Reflexionsfähigkeit seines eigenen Verhaltens im Vollzugsalltag, Konfliktlösungskompetenzen
sowie Emotions- und Verhaltenskontrolle vermittelt wird. Mit solchen
Vorbereitungen kann nicht von einer grundsätzlich fehlenden Gruppenfähigkeit
gesprochen werden.
Es gibt wenige
konkrete Therapieeinrichtungen für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe. Während
Dr. D.___ noch zum Schluss gekommen sei, es gebe keine Institution, welche für
die Behandlung des Beschuldigten geeignet wäre, besteht inzwischen mit der
Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies ein spezifisches,
hohen Sicherheitserfordernissen genügendes forensisch-psychiatrisches
Behandlungsangebot für persönlichkeitsgestörte schwere Gewalt- und
Sexualstraftäter (GS 85). Der Gutachter prüft noch zwei Alternativen, verwirft
sie aber, womit es bei dieser einen Institution bleibt.
3.4.3
Zusammenfassend
(GS 86) unterstreicht der Gutachter, dass die Therapieindikation gegeben ist.
Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der eingeschränkten Therapiefähigkeit
allerdings gering, aber sie können nicht verneint werden (GS 91 F 3.6.2;
Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 S. 2 lit. a). Und Therapieerfolge werden sich
langsam einstellen und die stationäre Aufnahme sollte ambulant vorbereitet werden.
Es ist mit einer Therapiedauer von deutlich mehr als 5 Jahren zu rechnen. Das
Risiko eines Therapieversagens ist gegeben, das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit,
aber auch einer allfälligen Therapieeinrichtung ist bei allen
Progressionsschritten zu bedenken.
3.4.4
Der
Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten
vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB (GS 84). Grundsätzlich bietet
eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten
als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme
ist weniger intensiv und es kann die Unterstützung und Kontrolle bei der
Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert
werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll ist eine initiale ambulante
Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches
Arbeiten.
3.5
Der
Einfluss der ausländerrechtlichen Situation auf die Resozialisierungschancen
Es war bereits
in GS 86 darauf hingewiesen worden, dass mit der ausländerrechtlichen Situation
des Beschuldigten möglicherweise eine fachgerechte, eng betreute und
schrittweise Rückführung in die Gesellschaft im Rahmen einer Behandlungsmassnahme
verunmöglicht wird.
In
Beantwortung einer Ergänzungsfrage führt der Gutachter im Ergänzungsgutachten
vom 21.4.2016 (S. 3 und 4, Ziff. 1.4.) zudem aus, es werden durch die drohende
Wegweisung die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche
Durchführung einer therapeutischen Massnahme zusätzlich verkompliziert. Es
würde dem Beschuldigten durch die unklare Zukunftsperspektive zusätzlich zu
seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche
Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame
Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation hat sich nach der Erfahrung
des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme
angeordnet wurde, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Zudem könnten die
notwendigen Behandlungsschritte, wie die stufenweise Resozialisierung und das
Übergangsmanagement bei der Entlassung aus einer Massnahmeinstitution, nicht
sachgerecht durchgeführt werden, wodurch die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen
zusätzlich in Frage gestellt würden.
4.
Vollzugs-
und Therapieberichte
Es musste
festgestellt werden, dass mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt Bostadel
intensiv therapeutisch gearbeitet worden war, dieser aber selbst in einem so
engen Setting wie einem Strafvollzug nicht in der Lage gewesen war, seine
aggressiven Verhaltensweisen und seinen Hang zur Gewalttätigkeit abzulegen. Er
war deshalb vorerst ins Untersuchungsgefängnis, dann in die JVA Lenzburg und
schliesslich in die Anstalten Thorberg verlegt worden, wo er sich zur Zeit der
obergerichtlichen Hauptverhandlung im Jahr 2014 noch immer befand.
Mit dem
Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist nun doch ein
Fortschritt erkennbar: Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November
2015.
im Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten
gegenüber Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in
dieser Zeit zu keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviere
den R&R Kurs und gehe zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die
Therapie.
Gemäss Bericht
des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 16.
Januar 2017 hatte sich der Beschuldigte im Dezember 2015 erstmalig beim FPD
vorgestellt und angegeben, am R&R-Gruppentraining für Gewaltstraftäter teilnehmen
zu wollen. Er habe aber klar gemacht, er habe sich bereits im Laufe der Jahre
gewandelt, er benötige keine eigentliche Therapie, weder stationär noch ambulant.
Auch habe er die Persönlichkeitsstörungsdiagnose abgelehnt und unmissverständlich
klar gemacht, er sei nicht bereit, Medikamente zu nehmen, wie das im Gutachten
empfohlen werde. Es habe sich bei ihm eine deutliche Verharmlosung eigener
Fehlhandlungen gezeigt, während er sich immer als ungerecht behandelt und als
Opfer der äusseren Umstände angesehen habe. Es sei im Jahresverlauf dann zu
insgesamt 6 psychiatrischen und psychologischen Konsultationen gekommen, wobei
der Beschuldigte immer bekräftigt habe, keine eigentliche Therapie zu
benötigen, jedoch in ambivalenter Art und Weise trotzdem nach therapeutischen
Gesprächen gefragt habe. Seit Anfang November 2016 nehme er nun an dem
R&R-Training teil und seit Ende November 2016 werde er zu wöchentlichen
psychologischen Gesprächen aufgeboten. Mit diesem Bericht wird die Bereitschaft
des Beschuldigten, sich auf eine vertiefte therapeutische Arbeit einzulassen,
als derzeit gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Es müsse sich zeigen, ob
sich der Beschuldigte im Rahmen einer verstärkten therapeutischen Beziehungsbildung
mit der Zeit intrinsisch werde motivieren lassen. Im positiven Fall würde eine
strukturierte vollzugsbegleitende Behandlung beantragt und installiert werden.
5.
Ausführungen vor Obergericht (vgl. im Detail die separaten Einvernahmeprotokolle
sowie die Audio-CD)
5.1
Der
Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe im Thorberg immer Therapie machen
wollen, die ganze Zeit, aber es sei nicht möglich gewesen, weil er in der
Sicherheitsabteilung gewesen sei. Er habe es immer verlangt, geschrieben. Am
Anfang, als er ins Gefängnis gekommen sei, sei er 19 Jahre alt gewesen. Es habe
ihn alles sehr mitgenommen, alles, die Tat, er habe Mühe gehabt, sich zu
integrieren, sei schnell aggressiv geworden. Der Thorberg habe ihn verändert.
Er habe Strenge und Disziplin gebraucht. Er sei jemand anders als im Jahr 2010,
auf jeden Fall. Zum Beispiel, wie er mit jemandem umgehe, der ihn provoziere.
Das gehe jetzt.
Er nehme Hilfe
gerne an, wolle Therapie machen, aber nicht eine 59-er Massnahme. Dies sei zu
hoch für ihn. Er frage sich, ob diese Therapie Sinn machen würde für ihn, ob es
eine solche brauche, nach 7 Jahren. Er könne nicht sagen, ob er mitmachen würde,
weil er eine 59-er Massnahme nicht akzeptieren würde. Wenn sie dennoch ausgesprochen
würde, würde er schon mitarbeiten, aber nicht eine 59-er Massnahme. Er sehe
eine Massnahme für junge Erwachsene oder ambulant, etwas, das Sinn mache. Eine
59-er Massnahme mache für ihn keinen Sinn. Er sei nicht so, wie ihn die Psychologen
darstellten. Er sei nicht mehr so wie vor 7 Jahren. Nach der Haft wolle er
sowieso in sein Heimatland gehen. Er sei hier geboren und aufgewachsen und
könne nicht albanisch schreiben, aber er wolle trotzdem gehen. Was halte ihn
da? Er würde eine Therapie machen, er habe die Motivation. Er brauche Hilfe,
aber keinen Artikel.
In Bostadel
habe er die Therapie nicht geschätzt. Die Therapie im Thorberg tue ihm gut, er
könne über seine Probleme sprechen und lerne etwas dazu. Das R&R-Programm
mache er, das seien Gruppenarbeiten, wie reagiere man in Konflikten, wie gehe
man mit Gefühlen um etc. Dies sei auf jeden Fall gut.
Er sehe seine
Zukunft nicht in der Schweiz. Er sei nun schon 7 Jahre drin. Er wolle
Gewissheit, endlich ruhig schlafen, wissen, was mit ihm passiere, wann er raus
komme. Vielleicht sei es so, dass er eine 59-er Massnahme deshalb nicht wolle,
weil es nicht sicher sei, wann er raus könne. Die 59-er Massnahme sei eine Nummer
zu gross für ihn. Er könne nicht sagen, ob er das schaffen würde. Er habe etwas
Angst vor diesem Artikel. Wie solle er das nach 7 Jahren anfangen? Er wisse,
dass die Alternative zu einer 59-er Massnahme in erster Linie die Verwahrung
sei, aber er sehe eine Massnahme für junge Erwachsene oder eine ambulante. Man
müsse ihm eine Chance geben.
Die Diagnose
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung könne er nicht akzeptieren. Er
reagiere jetzt anders als früher, er bleibe cool.
5.2
Der
Gutachter führte auf entsprechende Fragen aus, es sei mit dem Beschuldigten schon
einiges therapeutisch versucht worden, pädagogische Versuche,
psychotherapeutische Arbeit. Letztere sei immer wieder an ihre Grenze gekommen.
Die Bereitschaft des Beschuldigten sei nur über kurze Zeit gegeben gewesen. Es
gehe um einen milieutherapeutischen Ansatz, das Leben im therapeutischen Milieu
über 24 Stunden, um Problemlösefertigkeiten. Die pädagogischen Bemühungen aus
dem Kindesalter würden so fortgesetzt. Der Restoptimismus gründe sich darauf,
dass das ADHS im Erwachsenenalter in den Hintergrund treten könne, dass eine
therapeutische Erreichbarkeit besser möglich sei. Es sei noch nicht alles
versucht worden. Aber er sei nicht sehr optimistisch.
Es sei die
biographische Entwicklung zu sehen. Es gebe viele Argumente dafür, dass eine
psychische Störung vorliege, es sei eine herausfordernde Konstellation für eine
Therapie, aber er gehe davon aus, dass man unter geeigneten Bedingungen eine
geringe Chance, aber dennoch eine Chance, habe, Einfluss zu nehmen und damit
die Legalprognose zu verbessern. Er sei vorsichtig optimistisch bezüglich einer
therapeutischen Beeinflussung, weil der Beschuldigte motiviert sei an sich zu
arbeiten, er (der Beschuldigte) eine impulsive Überreaktion von Konflikten
kritisch bewerte, wegen einer ansatzweisen Betroffenheit der Folgen der Tat für
das Opfer. Der Beschuldigte zeige keine kategorische Ablehnung gegenüber einer
Therapie. Auch den Bericht aus Bern sehe er (der Sachverständige) nicht als Ablehnung.
Der Beschuldigte habe Mühe, die Diagnosen / die Persönlichkeitsstörung anzuerkennen,
aber das sei nicht unüblich, das gehe man in der Therapie an. Wenn ein besseres
Verständnis da sei, könne man auf eine Basis kommen, die ein Arbeiten
ermögliche. Dies werde herausfordernd, weil auch die Intelligenz eine Rolle
spiele. Deshalb brauche es eine milieutherapeutische Auseinandersetzung. So
könne eine andere Facette angesprochen werden (alltagspraktische Ebene) als in
einem Einzelsetting. Die Versetzung in den Normalvollzug habe der Beschuldigte
bewältigt, die Arbeit, das R&R-Programm, die Gruppensitzungen. Es sei eine
Gewöhnung eingetreten, eine Beruhigung der ADHS-Symptomatik. Bedenklich stimme
ihn die starke Ablehnung der 59-er Massnahme, was aber auch typisch sei für das
Störungsbild der dissozialen Menschen. Das sei ein schweres Therapiehindernis
und stimme nochmals skeptischer für die Therapieprognose.
Der
Therapiebericht aus Bern entspreche etwa dem, was sie auch gesagt hätten. Es
bestehe eine geringe Möglichkeit. Eine psychotherapeutische Intervention
gelinge aber nur, wenn die Bereitschaft zur Therapie vorhanden sei. Wenn nach einem
halben Jahr bis ¾ Jahren nichts passiere, dann wäre es eine Verschwendung von
wertvollen Platzressourcen.
Auf die Frage
angesprochen, ob nach der Kenntnisnahme der Ablehnung einer 59-er Massnahme durch
den Beschuldigten anlässlich der heutigen Verhandlung und der
ausländerrechtlichen Problematik eine reale Chance bestehe, dass bei ihm das Risiko
für Gewalttaten innerhalb von 5 Jahren verringert werden könne, führte der
Gutachter aus, die Frage sei, wie man Chance definiere. Bei Ablehnung einer
59-er Massnahme gebe es keine Chance. Offen sei aber, ob die Ablehnung tatsächlich
so stark sei, wie sie heute vorgetragen worden sei. Das könne man erst sagen,
wenn ein Versuch unternommen worden sei.
Die Option einer
Massnahme für junge Erwachsene sei angesichts des Störungsbildes aussichtslos.
Das sei eben ein therapeutisches Setting; das sei schon versucht worden. Eine
ambulante vollzugsbegleitende Behandlung sei auch aussichtslos, weil es
vorwiegend auf verbale Installationsfähigkeiten im Einzelsetting ankomme. Es
brauche ein Gruppensetting, einen milieutherapeutischen Ansatz. Da seien die
Aussichten gering, aber es sei nicht aussichtslos. Sie würden dann
aussichtslos, wenn die Integration in das Setting abgelehnt werde. Es gebe
immer wieder Leute, die mit gehörigen Reserven eine Massnahme antreten würden,
die ablehnend seien, dann aber doch einsteigen würden. Im optimalen Fall könne
er es bewältigen. Der Beschuldigte habe im Alltag gezeigt, dass er etwas
durchziehen könne, was er sich vorgenommen habe. Das sei zunächst mal positiv.
Hinsichtlich des Hauptproblems, des raschen Reagierens, der Impulsivität, sei
eine Besserung zu sehen. Den Justizvollzug als Übungsfeld solle man nicht
gering schätzen. Es sei ein Fortschritt, dass das jetzt gut gehe.
Eine ambulante
Massnahme im Vollzug reiche aus seiner Sicht nicht aus für eine risikomindernde
Wirkung bei der Legalprognose. Man würde immer wieder den Verdacht haben
müssen, dass es im Vollzugssetting funktioniere, unter diesen Rahmenbedingungen,
die aber nicht gleich seien wie ausserhalb des Vollzugs. Diese Kluft sei so
hoch, dass man weitere Absicherungen und Erprobungen haben möchte und dann
würde man sowieso die Frage der stationären Massnahme diskutieren. Der Beschuldigte
habe eine Leistung erbracht, ja, aber dies sei nicht ein Argument für eine
vollzugsbegleitende Massnahme allein. Mit deliktorientierter Behandlung habe
das nichts zu tun, ohne es gering schätzen zu wollen. Zur Frage, ob man eine
vollzugsbegleitende Therapie nicht am Ende ausserhalb des Strafvollzugs
weiterführen oder erst dann die 59-Massnahme folgen könnte, führte der
Gutachter aus, da gelte dasselbe Argument wie heute. Es wäre eine gigantische
Herausforderung, sich nach Verbüssung der Strafe nochmals 5 Jahre auf eine Massnahme
einzulassen. Wenn man was machen wolle, gebe es keine andere Möglichkeit als
eine 59-er Massnahme zu versuchen.
6.
Die
rechtliche Beurteilung
6.1
Es ist vorab
beweismässig erstellt, dass
-
der Beschuldigte eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB
(versuchte vorsätzliche Tötung) begangen hat;
-
der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung leidet
(psychiatrische Dreifachdiagnose);
-
ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner
komplexen psychischen Störung und seinen strafbaren Handlungen besteht;
-
weiterhin von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher
gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen ist, insbesondere mit einem hohen Risiko
für schwere Gewaltdelikte.
6.2
Die hier
zu entscheidende Frage ist, ob die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im
Sinne von Art. 59 ff. StGB genügend Aussicht auf Erfolg hat oder ob eine
Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nötig ist. Die Gutheissung des Hauptantrages
des Beschuldigten, auf jegliche Massnahmen zu verzichten und ihn einfach seine
Strafe verbüssen zu lassen, ist nicht nur aufgrund des klaren Auftrags des
Bundesgerichts, welches das Obergericht verpflichtet hat, ein neues Gutachten
einzuholen und auf dessen Grundlage «zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme
nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen» sei,
ausgeschlossen, sondern auch aufgrund des Gutachtens (vgl. Ziff. 3 hiervor).
Ebenfalls ausgeschlossen resp. ungeeignet, in ausreichendem Mass zur
Verbesserung der Legalprognose beizutragen, sind die vom Beschuldigten mit
Eventualantrag verlangte Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme
nach Art. 63 StGB. Dies aus folgenden Gründen:
6.2.1
Der
Gutachter hält in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ fest, die
Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der
Legalprognose sei klar gegeben. Er geht, wiederum übereinstimmend mit Dr. D.___
und so auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, davon aus, dass
die Schwere der Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten nicht den
Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61
StGB entspricht. Die Persönlichkeitsproblematik geht über das Mass einer
defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung
deutlich hinaus. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen
einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des Beschuldigten zu wenig
intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde Setting ähnlich
überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen Jugendheim [...] der
Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der
Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen
Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden
therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem
Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung
tragen würden.
6.2.2
Der Gutachter
äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten
vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB. Grundsätzlich biete eine
solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren
Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die
ambulante Massnahme sei weniger intensiv und es könne die Unterstützung und
Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen
Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll sei
eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten
an therapeutisches Arbeiten. Diese Einschätzung hat der Gutachter auch in
Würdigung der neuen Verlaufsberichte an der obergerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt.
Mit dem Vollzugsbericht
der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist zwar tatsächlich ein Fortschritt erkennbar:
Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November 2015 im
Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten gegenüber
Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in dieser Zeit zu
keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviert das R&R-Training
und geht zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die Therapie. Das sind
erfreuliche Ansätze und sie sind vom Gutachter auch als solche gewürdigt
worden. Es ist aber vor dem Hintergrund der ausgesprochen schlechten und
überdauernden Legalprognose völlig ausgeschlossen, allein aufgrund eines nach
rund sechs Jahren Gefangenschaft endlich eingetretenen Normalverhaltens des
Beschuldigten während nun rund einem Jahr über die Empfehlung des Gutachters
hinweg auf eine ambulante Therapie zu schliessen. Das Verhalten des
Beschuldigten ist durchaus anerkennenswert, aber weit davon entfernt, um daraus
schliessen zu können, die Persönlichkeitsstörungsproblematik sei kleiner und
die ausgesprochen schlechte Legalprognose sei besser geworden.
6.3
Stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB
6.3.1
Der
Beschuldigte ist psychisch schwer gestört und er hat ein Verbrechen begangen,
das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Es sind die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt (siehe Ziff. 6.1. hiervor).
6.3.2
Zu
prüfen ist die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB: Die stationäre Massnahme
ist dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die
Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten
deutlich vermindern (BGE 134 IV 315, E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014
vom 3. Juli 2014, E. 3.4.). Die Verwahrung ist «ultima ratio»: Sie darf nicht angeordnet
werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben
werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4.). Sie ist folglich unzulässig, wenn eine
Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Auch
diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über
die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014
vom 6. März 2015, E. 2.3.).
Wie dargelegt,
besteht beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für weitere schwere
Gewaltstraftaten (Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB), die mit seiner
psychischen Störung im Zusammenhang stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren
die zentrale Frage zu beantworten, ob es für den Beschuldigten eine stationäre
Massnahme gibt, mit der dieser Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begegnet
werden kann. Es muss die Frage der Behandelbarkeit des Beschuldigten bzw. die
Erfolgsaussichten einer Behandlung beurteilt werden.
Die vorne
ausführlich dargelegten Aussagen des Gutachters dazu hier zusammengefasst:
Der Gutachter
spricht von einer komplexen psychischen Störung (GS 77), weil beim
Beschuldigten ausserordentlich schwer therapeutisch zu beeinflussende, in ungünstiger
Weise miteinander interagierende psychiatrische Mehrfachdiagnosen bestehen (GS
79). Schon allein die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten
psychopathischen Eigenschaften bezeichnet er als «besonders schwer therapeutisch
beeinflussbar» (GS 79). Beim Beschuldigten kommen aber noch eine
ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich
einer leichten Intelligenzminderung limitierend dazu, womit sich diese ohnehin
sehr ungünstigen Ausgangsvoraussetzungen für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische
Therapie nochmals reduzieren (GS 81). Weiter kommen limitierend seine nur bedingt
gegebene Gruppenfähigkeit (GS 80), seine vehemente Ablehnung der bei ihm gestellten
Persönlichkeitsstörungsdiagnose (GS 80) sowie seine vehemente Ablehnung einer
medikamentösen Behandlung (GS 81) dazu. Und der Gutachter erachtet es
schliesslich auch als fraglich, ob und wie der Beschuldigte überhaupt in ein
therapeutisches Setting eingebunden werden kann, unter hinreichender Sicherheit
für alle Beteiligten, nachdem er in den 7 Jahren in Strafanstalten wiederholt
ein Sicherheitsrisiko für andere Häftlinge dargestellt hatte (GS 82). Und es
muss schliesslich aus gutachterlicher Sicht mit einer Behandlungsdauer von deutlich
mehr als 5 Jahren (GS 86 und 90) gerechnet werden.
Es steht damit
fest, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beim Beschuldigten insbesondere
in Bezug auf die Zeitdauer wohl nicht erfüllt werden können. Es kann ja die
stationäre Massnahme nur dann angeordnet werden, «wenn im Zeitpunkt des
Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über
die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im
Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern». Es gibt nach dem Gutachten
keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren eine
deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann. Wenn der
Gutachter auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens in Beantwortung der Frage c)
schreibt, «eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos ist jedoch bei
günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen», so beschreibt er eine nur
kleine Wahrscheinlichkeit («nicht ausgeschlossen») für eine nur geringe
Reduktion des Rückfallrisikos innert 5 Jahren; für eine – allenfalls mögliche –
deutliche Verbesserung der Legalprognose braucht es eine Behandlungsdauer von
mehr als 5 Jahren.
6.3.3
Exkurs
zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten
Vorab:
Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind
unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst
der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;
für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der
öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den
Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden
Ausweisung auf die Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung
verzichtet werden, es brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des
Straftäters zum Schutz der (schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil
dieser ja ausgeschafft werde. Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des
Rückfallrisikos. Es soll durch eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage
versetzt werden, in Freiheit zu leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier
(auch) um das wohlverstandene Interesse des Straftäters und nicht nur um das
Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre
denn auch Bedenken geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die
grundsätzlich als indiziert erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es
falle auf, dass Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen
Anteil (bis zu 80%) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich
untervertreten seien (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 56 N 71).
Trotzdem kann
eine drohende Ausweisung gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme
sprechen: Der Gutachter hatte in Beantwortung einer Ergänzungsfrage der
Staatsanwaltschaft (Ergänzungsgutachten S. 3/4, Ziff. 1.4.) ausgeführt, die
ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer
therapeutischen Massnahme würden durch die drohende Wegweisung ins Heimatland
zusätzlich verkompliziert. Es werde dem Beschuldigten durch die unklare, mit
Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen
Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das
nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu
entwickeln. Diese Konstellation habe sich nach den Erfahrungen des Gutachters
in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet
worden sei, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Es seien zudem die
notwendigen Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement
bei der Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem
Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht
durchführbar, womit die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen des Beschuldigten
zusätzlich in Frage gestellt würden. – Es wird denn auch von Marianne Heer
(a.a.O.) anerkannt, es seien mit Blick auf einen effizienten Massnahmenvollzug
Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer besonders auf ihre Realisierbarkeit
zu überprüfen.
Anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung relativierte der Gutachter diese
Einschätzung aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er wolle nach einer
Strafverbüssung in sein Heimatland gehen, dahingehend, dasjenige Problem, das
sie in der Praxis extrem häufig sähen, würde dadurch nicht auftreten, nämlich,
dass die absurde Situation bestehe, dass eine Verbesserung und Stabilisierung
zur Aufhebung der Massnahme führe und dass dann die Ausschaffung vollzogen
werde. Die Massnahme schütze vor einer Ausschaffung. Bei Patienten, die Angst
vor einer Ausschaffung hätten, bestehe letztlich keine Motivation, an einer
Therapie sachgerecht mitzuwirken.
Der
Beschuldigte ist von Serbien-Montenegro und in der Schweiz Niederlasser C.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13
Jahren wird die zuständige Behörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
prüfen müssen. Es war daher durch das Obergericht mit Verfügung vom 9. August
2016.
beim Migrationsamt Kanton Solothurn ein Bericht zur Frage einer ausländerrechtlichen
Massnahme eingeholt worden.
Mit Bericht
vom 24. August 2016 führte das Migrationsamt aus, es werde erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens seitens des Migrationsamtes ein
Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus
der Schweiz eröffnet. Die Niederlassungsbewilligung könne nach den gesetzlichen
Bestimmungen des AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme angeordnet worden sei. Eine längerfristige Freiheitsstrafe
liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn sie ein Jahr überschreite,
unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei.
Es liegt also
im Urteilszeitpunkt noch kein Entscheid der zuständigen Behörde über ausländerrechtliche
Massnahmen vor. In Würdigung der rechtlichen Situation und der
bundesgerichtlichen Praxis muss eine Prognose gestellt werden.
Es ist vorab
klarzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative über
die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer am 1. Oktober 2016 in
Kraft getretenen Bestimmungen des StGB über die gerichtliche Landesverweisung
nicht anwendbar sind, da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lange vor
diesem Inkrafttreten stattgefunden haben. Es sind vielmehr Art. 63 Abs. 1 lit.
a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG anwendbar. Demnach kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu
einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer
ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1.; 135 II 377 E. 4.2. und E. 4.5.).
Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche – wie der Beschuldigte –
mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben (Urteil des
Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.1.; BGE 137 II 10 E.
4.2
). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso
strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je
länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist
und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1.;
135.
II 377, E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014).
Es ist gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bei Gewaltdelikten ohne Rücksicht auf
den ausländerrechtlichen Status das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht direkt anwendbar,
doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung
des Gesetzes Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31.
Oktober 2014, E. 4.4.) Diese Verfassungsbestimmung war erst nach der hier zu
beurteilenden Delinquenz mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in Kraft
getreten. Im obgenannten Urteil weist das Bundesgericht aber darauf hin, es
habe bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge
ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie die körperliche
Integrität betroffen gewesen seien (BGE 122 II 433 E. 2c).
Die
Bundesgerichtspraxis:
-
Urteil 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014: Italienischer
Staatsangehöriger, in der Schweiz 1991 geboren und hier aufgewachsen, ausschliesslich
in der Schweiz gelebt: Aber seit seiner Jugend strafrechtlich aufgefallen,
keine Ausbildung absolviert und beruflichen Einstieg verpasst. Widerrufsgrund
war die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, weil er am 3. und
5.
April 2010 je einen Raubüberfall in Mittäterschaft verübt hatte. Das
Bundesgericht entschied, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung seien verhältnismässig. Das Strafmass von 3 ½ Jahren liege weit über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
sei. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes
sei als hoch einzuschätzen und überwiege das private Interesse am Verbleib in
der Schweiz.
-
Urteil 2C_818/2014 vom 14. März 2015: Kosovarischer
Staatsangehöriger, in der Schweiz aufgewachsen und überwiegend (27 von 33
Jahren) in der Schweiz gelebt. Schon als Kind und Jugendlicher straffällig
geworden, 14-mal verurteilt, woraus gesamthaft Freiheitsstrafen von über 33
Monaten und eine stationäre therapeutische Massnahme resultierten. Die
Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde als
verhältnismässig eingestuft.
-
Urteil 2C_86/2015 vom 20. Juli 2015: Jg. 1991, aus Brasilien,
seit 1992 in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung, wiederholt straffällig,
Jugendgerichtsstrafe unbedingter Freiheitsentzug 36 Monate, Aufschub zu Gunsten
Schutzmassnahme. Zeigte sich im Massnahmenvollzug wenig einsichtig, weiter
bestehendes Risiko schwerwiegender Delikte. Beschwerde gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung
abgewiesen.
Der Beschuldigte
ist mit 2 Jugendverfügungen von 2007 und 2008 im Strafregister verzeichnet. Er
war zur Zeit der Tatbegehung 2010 arbeitslos, verfügte weder über ein stabiles
soziales Umfeld noch war er in der Gesellschaft integriert. Er befand sich in
Behandlung im psychiatrischen Ambulatorium wegen seiner Gewaltproblematik. Er
war zudem in einem laufenden Strafverfahren und war kurz vor dem massiven Gewaltdelikt
durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zu einer
Vielzahl der von ihm begangenen Delikte (Einbrüche, Körperverletzung mit
gefährlichen Gegenstand, mehrfache Tätlichkeiten usw.) befragt worden (O4 AS
858.
ff.). Die Staatsanwältin hielt ihm vor, in den Jahren 2008 und 2009 über 30
Delikte begangen zu haben. Und nun ist er wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und vielen anderen Delikten mehr
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es muss im
Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und von der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen werden.
Der Beschuldigte
könnte nicht mit Aussicht auf Erfolg die Anordnung einer 59-er Massnahme mit
der Begründung verlangen, er wolle dadurch die Legalprognose verbessern und das
wiederum führe zu einer Reduktion des Ausweisungsrisikos. Wie das Bundesgericht
wiederholt festgestellt hat, spielt die Rückfallgefahr bzw. die
Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung
kaum eine Rolle. Liegt ein schweres Verschulden vor, resultiert daraus bereits
das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
In einem solchen Fall hätte auch eine günstige Prognose nur geringe
Auswirkungen auf die Interessensabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten
selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3.2.4.).
6.3.4
Es ist
nun noch näher auf die Frage einzugehen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen
für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, insbesondere was die
Zeitdauer von 5 Jahren betrifft, allenfalls im Abgrenzungsbereich Massnahme
nach Art. 59 StGB/Verwahrung herabgesetzt werden können. Kann eine Massnahme nach
Art. 59 StGB im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden, wenn –
wie vorliegend – nur eine kleine Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der
Legalprognose besteht und es dafür mit Sicherheit mehr als 5 Jahre braucht?
Der Gutachter
(GS 90) formuliert das so, dass die Erfolgsaussichten für einen Behandlungsversuch
im Sinne von Art. 59 StGB zwar gering sind, aber nicht eindeutig verneint werden
können, wenn dieser Versuch hinreichend lang und intensiv durchgeführt wird. Er
legt aber auch klar dar, dass die Therapiedauer deutlich mehr als 5 Jahre
umfassen wird (GS 83 unten und 86). Der Gutachter legt auch aus seiner Sicht
die Gründe dar, weshalb ein solcher Therapie-Versuch beim Beschuldigten
ungeachtet der geringen Erfolgschancen durchgeführt werden sollte:
-
Das junge Alter des Beschuldigten (GS 86).
-
Seine stabil vorgetragene Motivation zur Veränderung seines
Verhaltensstils (GS 81, 86).
-
Es gibt zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB keine
Alternative für eine Chance auf Resozialisierung (GS 86 und 83 unten). Ergreift
man diese geringe Chance auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit
nicht, bleibt nur die Verwahrung.
-
Ohne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären
Massnahme bleibt das Therapiepotential des Beschuldigten hypothetisch (GS 83
unten).
Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 IV 315 sehr intensiv genau mit
dieser Frage auseinandergesetzt, was denn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs.
1.
lit. b StGB sind, wonach eine Verwahrung (unter anderem) nur dann angeordnet
werden darf, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht:
«3.4.1 Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer
gestörten Täter gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische
Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang
steht und «zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» («il est à
prévoir que cette mesure le détournera de nouvelles infractions en relation
avec ce trouble»; «vi sia da attendersi che in tal modo si potrà evitare il
rischio che l'autore commetta nuovi reati in connessione con questa sua turba»).
Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt als Erstes selbstverständlich
voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht
aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass
zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. Aus
dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches Ausmass
der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie
in welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre
therapeutische Massnahme angeordnet werden kann. Zu diesen Rechtsfragen lassen
sich verschiedene Auffassungen vertreten.
Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet
werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich
verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer
Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich
minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon
auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische
Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich
im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass
sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten deutlich verringern lässt. Es ist indessen nicht die hinreichende
Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von
fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein
Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung der
Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StGB. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren
noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen. Es besteht mithin die Möglichkeit der - gar mehrmaligen -
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um jeweils fünf Jahre.
Dies wird in der Botschaft des Bundesrates damit begründet, dass gerade bei
Geisteskranken mit chronischen Verläufen die therapeutischen Bemühungen oft
sehr viel länger dauern. Daher soll die Massnahme nach Art. 59 StGB so oft
verlängert werden können, als eine Fortführung notwendig, geeignet und
verhältnismässig erscheint. Diese Verlängerung sei insbesondere für
Behandlungen nach Art. 59 Abs. 3 StGB angezeigt (Botschaft des Bundesrates,
a.a.O., S. 2078 f.).
Das Gericht kann mithin gegenüber einem psychisch
schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren
die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden
Taten deutlich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheids
nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung
von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem
Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher
aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen.
3.4.2
Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung,
wenn zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine
Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht
gegenüber dem Täter, der eine Straftat der in dieser Bestimmung umschriebenen
Art begangen hat, die Verwahrung an, wenn auf Grund einer anhaltenden oder
langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in
Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB keinen
Erfolg verspricht. Die Verwahrung ist mithin gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB,
auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind,
unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorstehenden
Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung
der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64
Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzte
Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten
Erwartung.
3.5
Auch wenn der Täter in dem in Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB umschriebenen Sinne gefährlich ist, hat der Richter eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, falls diese Massnahme Erfolg
verspricht. Der Gefährlichkeit des Täters ist dadurch Rechnung zu tragen, dass
die Massnahme in einer Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen wird.
Darin liegt eine wichtige Änderung gegenüber dem alten Recht (siehe die
Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2069, 2075). Der gemäss Art. 59 Abs. 3
StGB mögliche Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen
Einrichtung und allenfalls in einer Strafanstalt trägt, wie auch die Botschaft
(a.a.O., S. 2097) betont, der öffentlichen Sicherheit in demselben Masse
Rechnung wie die Verwahrung.
3.6
Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch
betreut wird, wenn dies notwendig ist (Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB), ist kein
Argument gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, da
sich die psychiatrische Betreuung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB
prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB
unterscheidet. Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine «therapeutische,
dynamische Einflussnahme» (und damit primär eine Verbesserung der
Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h.
eine «statisch-konservative Zuwendung» (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S.
2077, mit Hinweis).»
Das
Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch in den neusten Urteilen
festgehalten (an Stelle vieler:6B_497/2013 vom 13.3.2014, E. 2.3.;6B_8/2015
vom 14.9.2015, E. 2.2.). Es ist also nach der klaren Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch bei der Prüfung der Frage nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB,
ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht, von der
Voraussetzung auszugehen, dass im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch die stationäre Behandlung über die Dauer
von 5 Jahren lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Sollte
für einen Behandlungszeitraum von 5 Jahren einerseits nur eine vage Möglichkeit
einer Verringerung der Rückfallgefahr und andererseits nur die Erwartung für
eine minimale Verringerung dieser Gefahr prognostiziert werden können, sind die
Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Massnahme nach Art. 59 StGB im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1.).
Nun hat sich
das Bundesgericht im vorne unter Ziff. 2.2. dargelegten Entscheid (6B_1230/2014
vom 2.4.2015) bereits mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Es hat
vorab in E. 2.3.1. die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
bestätigt und festgehalten, eine erfolgversprechende Massnahme nach Art. 59
StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung unzulässig werden lasse, sei gegeben,
«wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine
deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs.
1.
StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und
die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus.» Das
Bundesgericht erachtet alsdann das Gutachten in der Beurteilung der Therapierfähigkeit
des Beschuldigten als nicht schlüssig. Wenn der Gutachter einerseits
feststelle, es könnten die wesentlichen Störungsaspekte des Beschuldigten mit
einer therapeutischen Massnahme nicht behandelt und es könne die Legalprognose
nicht deutlich verbessert werden (und es gäbe keine geeignete Therapieeinrichtung),
so stünden dem relativierende Angaben des Gutachters gegenüber: Das verlangte
Minimum an Gruppenfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben, es sei nicht
abschätzbar, wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte,
womit Fortschritte in der Gruppenfähigkeit als möglich bezeichnet worden
seien. Der Gutachter gehe damit davon aus, dass sich die Gruppenfähigkeit des
Beschuldigten entwickeln und er damit langfristig therapiefähig werden könnte.
Wenn dann der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit des
Beschuldigten spreche und die Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5
Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder in der ungünstigen
Prognose des Beschuldigten verändere, als gering bezeichne, seien das
Hinweise dafür, «dass eine Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht
gänzlich ausgeschlossen ist» (E. 2.4.2.).
Wenn dann das
Bundesgericht in E. 2.5. von einem in Bezug auf die Therapiefähigkeit nicht
zweifelsfrei schlüssigen Gutachten spricht und die Einholung eines neuen
Gutachtens verlangt, aufgrund dessen dann zu entscheiden sei, ob eine
therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung anzuordnen sei, so kann daraus für
den vorliegenden Fall nur geschlossen werden, dass es nach der Auffassung des
Bundesgerichts für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits
ausreicht, «wenn die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen
ist». Es genügt also schon die Möglichkeit einer geringen Beeinflussbarkeit
nach jahrelanger Behandlung (so auch in den Urteilen 6B_277/2009 vom 21. Juli
2009, E. 2.4 und 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.). – Wie es sich mit der
vom Bundesgericht in den anderen Fällen und auch hier unter E. 2.3.1. allgemein
formulierten Voraussetzung verhält, wonach innert 5 Jahren eine deutliche Verringerung
der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden müsse und die Erwartung einer
lediglich minimalen (geringen) Verringerung nicht ausreiche, kann offen
gelassen werden, nachdem das Bundesgericht seine Schlussfolgerungen in
Würdigung der konkreten hier vorliegenden Verhältnisse gezogen hat.
Es wird auch
in der Lehre (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 94)
die Auffassung vertreten, es müssten auch Straftäter, bei denen erst längerfristig
ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, als therapierbar gelten, auch dann,
wenn trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr weiterer
schwerer Straftaten und v.a. von Gewaltdelikten bestehen bleibe und wenn die
Heilungschancen kurz- oder mittelfristig als derart ungewiss bezeichnet werden
müssten, dass in diesem Zeitraum schwere Delikte befürchtet werden müssten. Für
solche Täter müsse nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlung im gesicherten Rahmen
zur Verfügung gestellt werden. – Es wird von diesen Autoren unter N 106 zu Art.
64.
schliesslich auch die Forderung aufgestellt (und die Meinung vertreten, das
Bundesgericht habe eine entsprechende Praxis), wonach ein gescheiteter Behandlungsversuch
als faktische Voraussetzung für die Annahme der Unbehandelbarkeit gelten müsse.
- Und unter N 107 machen sie sich dafür stark, dass die vom Bundesgericht
formulierten Anforderungen (hinreichende Wahrscheinlichkeit, deutliche
Verringerung der Rückfallgefahr innert 5 Jahren) hier nicht gelten sollen, wenn
sie ausführen: «Nach neuem Recht schliesst eine wie auch immer geartete Behandelbarkeit
des Betroffenen eine Verwahrung generell aus».
6.3.5
Der
Gutachter hat an der Hauptverhandlung auf die entsprechende Frage des Gerichts
ausgeführt, es sei mit dem Beschuldigten noch nie eine stationäre Behandlung im
Sinne von Art. 59 StGB im Erwachsenenalter durchgeführt worden, weshalb – im
Unterschied zum ersten Gutachten – nicht gesagt werden könne, man habe mit dem
Beschuldigten schon alles versucht und es stehe das Scheitern einer solchen
Behandlung bereits fest. Der Beschuldigte hat zwar an der heutigen Verhandlung
seine radikale Ablehnung einer 59-er Massnahme geäussert, da ihm eine solche
offenbar von Mitinsassen als sehr nachteilig in Bezug auf deren Dauer
geschildert worden ist. Diese Ablehnung kam für den Gutachter überraschend und
er hat sie als schwerwiegendes Therapiehindernis bezeichnet. Der Gutachter hat
aber auch in den Raum gestellt, es sei offen, ob die Ablehnung einer 59-er Massnahme
tatsächlich so stark sei, wie sie heute vorgetragen worden sei. Das könne man
erst sagen, wenn ein Versuch unternommen worden sei. Es gebe durchaus Leute,
die die Erfahrung machen würden, dass es eben doch nicht so schlimm sei. Auch
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht eine verbal geäusserte
Ablehnung einer Behandlung – bei einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft
– nicht gegen deren Anordnung, da eine solche Ablehnung einerseits oft zum
typischen Krankheitsbild gehöre und andererseits die Therapiewilligkeit noch
mit der Therapie geschaffen werden müsse (Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember
2015).
Der
Beschuldigte hat immer wieder gezeigt, dass er grundsätzlich die Notwendigkeit
einer therapeutischen Behandlung anerkennt und sich auch in eine solche begibt.
So lässt der bereits erwähnte positive Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20.
Dezember 2016 und die Tatsache des offenbar ohne Probleme besuchten R&R-Programms
auf eine doch etwas bessere Gruppenfähigkeit schliessen, als zum Zeitpunkt der
Verfassung des neuen Gutachtens angenommen werden konnte; zu jenem Zeitpunkt
war der Beschuldigte erst kurze Zeit im Normalvollzug und hatte nur wenig
Gelegenheit, seine Gruppenfähigkeit unter Beweis zu stellen. Schliesslich gibt
es gemäss Gutachten seit dem letzten Gutachten von Dr. D.___ neu auch eine
Institution, die ein genügendes forensisch-psychiatrisches Behandlungsangebot
für persönlichkeitsgestörte Gewaltstraftäter hat und gleichzeitig den hohen
Sicherheitsanforderungen genügt, die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der
JVA Pöschwies.
Diese Gründe
reichen aus, um die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen und sie
anzuordnen. Auch wenn es lange brauchen wird und die Erfolgschancen gering sein
mögen, kann erst ein gescheiterter Behandlungsversuch definitiv auf eine Annahme
der Unbehandelbarkeit schliessen lassen. Es kann bei einem jungen Menschen mit
geringen, aber vorhandenen Erfolgschancen vorher nicht eine derart
einschneidende Massnahme wie die Verwahrung angeordnet werden.
III.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das zweite
Berufungsverfahren war allein deshalb nötig, weil sich das erste Urteil nach
Auffassung des Bundesgerichts auf ein nicht aktuelles und nicht schlüssiges
Gutachten abgestützt hatte. Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte
zu verantworten, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat
auferlegt werden. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte
zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es wird eine stationäre
Massnahme statt einer Verwahrung angeordnet; im Übrigen unterliegt der Beschuldigte).
Bezüglich des erstinstanzlichen Urteils hat es beim Kostenverteiler 95 % /
5.
% zu bleiben, da eine Massnahme oder eine Verwahrung ausgesprochen werden
musste (die Reduktion um 5 % erfolgte wegen der Freisprüche). Dies führt zu
folgenden Entschädigungen und Kosten:
-
Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat der Beschuldigte
im Umfang von CHF 10‘650.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 3‘550.00 (25 %) gehen
zu Lasten des Staates.
-
Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf
CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar
durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
75.
%, d.h. CHF 14‘688.20, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF 3‘894.75 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770 min.) zu CHF 50.00, plus
8.
% MwSt., davon 75 %); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
-
Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren
auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den
Staat Solothurn, resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75
%, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Diese Entschädigung wurde nicht in die Urteilsanzeige
aufgenommen, da diese in der Urteilsanzeige vom 20. Oktober 2014 versehentlich
nicht aufgeführt worden war und diese für die vorliegende Urteilsanzeige als
Grundlage gedient hatte; dies wird hiermit korrigiert (Ziff. 22; Rechtsanwältin
Roos wird das folgende Urteil deshalb ab den Erwägungen III. zugestellt).
-
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf
Liniger, macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 70 Stunden geltend. Dies erscheint
angemessen. Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung von 6 Stunden und der
Urteilseröffnung von einer halben Stunde sind 76,5 Stunden zu CHF 180.00 zu
entschädigen, was inklusive Kanzleikosten von CHF 1‘035.80 und der
Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 15‘990.25 führt (ohne
Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch). Diese ist zahlbar durch den Staat
Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Gebühren von CHF 1‘351.30
für den Beizug eines Experten. Es ist die Aufgabe des Gerichts, einen Sachverständigen
beizuziehen, wenn sich Fragen ausserhalb des juristischen Bereichs stellen, die
nicht beantwortet oder beurteilt werden können. Dies wurde im vorliegenden Fall
mit dem Beizug von Dr. med. C.___ gemacht. Dessen Gutachten galt es anschliessend
zu würdigen (auch durch die Mitglieder des Gerichts und die Staatsanwaltschaft).
Bei allenfalls noch vorhandenen Unklarheiten bestand die Möglichkeit,
schriftlich Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu stellen oder diesen an
der Hauptverhandlung ergänzend zu befragen. Der Beizug eines privaten Experten
durch den amtlichen Verteidiger kann daher nicht zusätzlich entschädigt werden.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 111 i. V. m. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 1, 134, 139
Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i. V. m. 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186, 186 i. V. m. 22 Abs.
1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 aBetmG; Art. 90 Ziff. 2 i. V. m. 31 Abs. 1,
94.
Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 19 Abs. 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59,
69.
StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind
folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
-
Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen
in der Zeit vom 1. September 2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift
Ziff. 14),
-
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio mit Auffahrkollision), angeblich begangen
am 20. August 2009 (Anklageschrift Ziff. 16),
-
Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am
4.
November 2009 (Anklageschrift Ziff. 18),
-
mehrfache Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen
Verkehr, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 und am 22. November 2009
(Anklageschrift Ziff. 19).
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___
vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar
2009.
(Anklageschrift Ziff. 10), freigesprochen.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 15./16.
Oktober 2014 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) ist A.___ von den Vorhalten
des Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff.
2), und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009
(Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar
2010,
-
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
begangen am 7. Februar 2009,
-
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am
23.
Mai 2008.
Im
Weiteren gemäss in diesen Punkten rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen
Urteils:
-
der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6.
Februar 2009, am 6. März 2009 und am 26. Juni 2009,
-
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6.
Februar 2009,
-
des versuchten Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6.
Februar 2009,
-
des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom
4.
-6. Februar 2009,
-
des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,
-
des Angriffs, begangen am 7. Februar 2009,
-
des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in
der Zeit von August bis Dezember 2009,
-
der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August
2009,
-
der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeugs (betr. rasantes Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen
am 20. August 2009.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts ist A.___ zu
einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008.
6.
A.___ sind bis 23. Januar 2017 2‘536 Tage Untersuchungshaft bzw.
vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Für A.___ wird eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) angeordnet.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.8 des erstinstanzlichen
Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend Stellungnahme zum bedingt
gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der Probezeit am
28.
Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. III.2 des erstinstanzlichen
Urteils sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände auf entsprechendes
Verlangen hin zurückzugeben:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1.
Kapuzenjacke
schwarz/grau/beige gestreift (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Jeanshose
blau (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils vernichtet.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteils sind die übrigen
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und, soweit noch nicht geschehen, durch
die Polizei zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1.
Kreuzschraubenzieher,
rot durchsichtig, mit Aufschrift „Chrom-Vanadium“ (Aktion Theater)
Bei
den Akten
1.
Schmetterlingsmesser,
Metall, Marke Walther, einhändig bedienbar (Aktion Theater)
Bei
den Akten
1.
Tuch
schwarz/grau (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Turnschuh
Nike, schwarz/weiss, Gr. 42,5 (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Schnürsenkel
von Turnschuh Nike (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
zerbrochener
Plastikbecher (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
Div.
WC-Papier,
blutverschmiert (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Plastikbecher
(Aktion Theater
KAPO,
Asservate
42.
ml
hellgelbe
Flüssigkeit aus Plastikbecher (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Zigarettenpackung
„Parisienne“ rot (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
zerschlagene
Bierflasche (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
angebrochene
Verpackung WC-Papier „Excelency“ (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Stoffjacke
grau-grün mit Kapuze und Blutanhaftungen (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Kreuzschlitzschraubenzieher
klein mit grossen Griffmulden; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Kreuzschlitzschraubenzieher
klein mit kleinen Griffmulden; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Schraubenzieher
rot; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Schraubenzieher
rot/grau; ab HD bei A.___ (Aktion Theater)
KAPO,
Asservate
1.
Latex-Handschuh
blau (EBDS Primarschulhaus [...])
KAPO,
Asservate
1.
Handschuh
hellblau (EBDS Primarschulhaus [...])
KAPO,
Asservate
1.
Taschenlampe
(EBDS Primarschulhaus [...])
KAPO,
Asservate
1.
Pullover
schwarz/grau (EBDS Primarschulhaus [...])
KAPO,
Asservate
1.
Badetuch
orange (EBDS Primarschulhaus [...])
KAPO,
Asservate
1.
Metallbruchstück
(Angriff etc. vom 14. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
1.
Würgseil
(Angriff etc. vom 14. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
3.
kg
Marihuana
(EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Erm.dienst
871.
g
Haschisch-Taler
(EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Erm.dienst
1.
Geissfuss
(EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
1.
Gesichtsmaske
aus T-Shirt (EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
1.
Sporttasche
rot (EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
2.
Plastiksack-Rollen
mit Blutanhaftung (EBDS vom 29. Juli 2009)
KAPO,
Asservate
1.
Jacke
dunkelgrau mit schwarzem Ledergürtel (Asservat 48, Vorfall [...] vom 13.
Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
Hose
(Asservat 49, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
T-Shirt
(Asservat 50, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
Kapuzenjacke
(Asservat 51, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
Messer
(Asservat 52, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
T-Shirt
(Asservat 53, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
1.
Frotteetuch
(Asservat 54, Vorfall [...] vom 13. Februar 2010)
KAPO,
Asservate
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei der
Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz bzw. eine Genugtuung zu schulden:
-
100.
% Haftung für die Folgen aus den Straftaten begangen am 13.
Februar 2010 als Schadenersatz zugunsten E.___, [...],
-
CHF 120‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Februar 2010 als
Genugtuung zugunsten E.___, [...],
-
CHF 7‘472.40 als Schadenersatz zugunsten der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern. Im Mehrbetrag
wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
-
CHF 500.00 als Schadenersatz zugunsten der [...].
12.
Gemäss
in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils wird
A.___ wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung
verurteilt:
-
CHF 3‘528.20 als Schadenersatz zugunsten der Vaudoise
Versicherungsgesellschaft AG, Stauffacherstrasse 145, 3014 Bern,
-
CHF 600.00 als Schadenersatz zugunsten [...],
-
CHF 4‘694.57 als Schadenersatz zugunsten der [...].
13.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts hat A.___ [...],
eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen.
14.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteils ist das
Begehren der [...], um Zusprechung einer Genugtuungssumme abgewiesen.
15.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteils ist [...],
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber, [...], zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung an den Zivilrichter verwiesen.
16.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr
von CHF 28‘000.00, total CHF 68‘400.00, hat A.___ 95 % seines Anteils
von CHF 52‘900.00 zu bezahlen, d.h. CHF 50‘255.00. Fünf % Prozent seines
Anteils, d.h. CHF 2‘645.00, gehen zu Lasten des Staates.
17.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, [...], ist auf CHF 5‘319.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
95.
%, d.h. von CHF 5‘053.55, dies sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits
die gesamte Entschädigung von CHF 5‘319.50 überwiesen hat.
18.
Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist auf CHF 49‘410.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 95 %, d.h. von CHF 46‘939.60, dies sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___ bereits
CHF 27‘296.50 als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 10. April 2012 überwiesen
hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 22‘113.60 auszubezahlen ist.
19.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteils ist die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers E.___,
Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, [...], auf CHF 11‘931.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 21 des Urteils des Obergerichts ist die
Entschädigung des Rechtsbeistandes von [...], Rechtsanwalt Tonino Iadanza, [...],
für das erste obergerichtliche Verfahren (STBER.2013.61) auf CHF 82.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse.
21.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 22 des Urteils des Obergerichts ist die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin
Susanne Schaffner, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren auf
CHF 517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
22.
Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren
auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den
Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75
%, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
23.
Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Rolf Liniger, [...], wird für das erste obergerichtliche Verfahren auf
CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar
durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 14‘688.20, sowie der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF
3‘894.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770
min.) zu CHF 50.00, plus 8 % MwSt., davon 75 %); beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
24.
Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat A.___ zu
75.
% zu bezahlen, d.h. CHF 10‘650.00. 25 %, d.h. CHF 3‘550.00, gehen zu
Lasten des Staates.
25.
Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Rolf Liniger, [...], wird für das vorliegende Verfahren auf CHF 15‘990.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat
Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
26.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier