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Entscheid

STBER.2015.44

versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf

16. Dezember 2016Deutsch249 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in

Oensingen zwei Personen erschossen und eine weitere Person angeschossen. Die

Ereignisse fanden vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden

Auseinandersetzung zwischen zwei Familien aus dem Kosovo statt, der Familie von

F.___ und G.___ und der Familie von H.___ und I.___. Bei den Verstorbenen

handelt es sich um H.___ und seinen Sohn I.___, beim Verletzten um A.___, einen

Bekannten der Familie. Kurz nach der Tat meldete sich F.___, der Schwager von I.___,

telefonisch bei der Polizei und gestand seine Täterschaft. Die umgehend

ausgerückte Polizei konnte F.___ um 23:17 Uhr an seinem Wohndomizil in [Gemeinde

2] verhaften (AS 23). Bei F.___ befand sich sein Vater G.___. Aufgrund seiner

Angabe, mit dem Sohn am Tatort gewesen zu sein, wurde er ebenfalls vorläufig

festgenommen. Ebenso wurden beide Tatwaffen, eine Pistole SIG 225 und ein Sturmgewehr

90, sichergestellt.

2. Am 27. Juni 2014 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen F.___ und G.___. Die

Anklage lautet wie folgt:

« 1.

Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, F.___)

begangen am 5. Juli

2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der

Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus

einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den

Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___

laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___

weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen

Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation,

verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt,

erforderlich.

Dieser Schussabgabe

vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___

einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der

Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___

resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im

Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins

Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und

klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe

und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten

Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater G.___ vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde

jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem

mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess

erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend

benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich

zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr

90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine

Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da

rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.

Es war dem Beschuldigten

klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag

aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz)

auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der

beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz

des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.

Der Beschuldigte

handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders

verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm

völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten

A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am

Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem

Moment, als er abdrückte, völlig egal.

Er wollte um jeden Preis †I.___

unschädlich machen. Sein

Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb

es beim Versuch.

2. Mord (Art. 112

StGB, F.___ und G.___)

begangen am 5. Juli

2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___

vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.

Nach dem Schuss von F.___

auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in

Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich

der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank.

In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss

(durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund

getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung

(wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen

hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus

einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit

wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im

Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr

90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits

schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM

Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten

bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe.

Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich

eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken

infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer

Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.

Die Beschuldigten

handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch

extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass

geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als

solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte),

andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das

körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und

zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war)

regelrecht massakrierten.

3. Vorsätzliche

Tötung (Art. 111 StGB, F.___ und G.___)

begangen am 5. Juli

2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach

den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der

Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor

kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn

aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90

einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb

der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper

und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm

und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen

führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort

zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum

verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die

Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch

die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des

Geschädigten.»

3. Am 19. Februar 2015 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

« 1.1. F.___ hat sich

schuldig gemacht

- des versuchten Mordes z.N.

von A.___,

- des Mordes, z.N. von H.___,

- der vorsätzlichen Tötung,

z.N. von I.___,

alles begangen am 5. Juli

2012.

1.2. F.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

1.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 5. September

2012 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem

6. September 2012 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

1.4. Der F.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte

Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird

nicht widerrufen.

2.

2.1. G.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des Mordes, z.N. von H.___,

- der vorsätzlichen Tötung,

z.N. I.___,

beides begangen am 5. Juli

2012.

2.2. G.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.

2.3. Die

vom 5. Juli 2012 bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft wird an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.4. Der

G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober

2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.

3. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei

Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

- Pistole SIG P225 inkl. Magazin

- 12 lose Patronen Remington Kal. 5.6x45

- 1 Patrone Pretoria Metal Pressings

Kal. 9x19

- 8 Hülsen Remington Kal. 5.6x45

- 7 Hülsen Pretoria Metal Pressings Kal.

9x19

- Pfefferspray Bodyguard KO/FOG.

4. Das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90

(Nr. 2329693) inkl. Bajonett ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee

zurückzugeben.

5. Folgende

sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen

Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben; im

Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

- diverse Kleidungsstücke von A.___,

- diverse Kleidungsstücke von (†) H.___,

- diverse Kleidungsstücke von (†) I.___,

- diverse Kleidungsstücke von F.___,

- diverse Kleidungsstücke von G.___,

- übrige am Tatort sichergestellte Gegenstände

(Baseball-Mütze, Kleiderknöpfe, Geschossteile, Klebebandresten, Aluteile,

Fensterladen)

- 1 Mobiltelefon iPhone schwarz (F.___)

- 1 Trägerkarte mit Pin, Pin 2, PUK und

PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).

6. Über

die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div. Munition und

Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1 Bajonett zu

Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 hat die Polizei Kanton

Solothurn zu entscheiden.

7. Die Zivilforderung

von S.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die

zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene

Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 wird genehmigt. Sie lautet:

„ 1.

Unter der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […],

amtl. verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die Gerichtsverhandlung ist auf den

18.02.2015 angesetzt.

2. Die

Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___

verstorbenen I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein

strafbares Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet

sich, L.___ und M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je

CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.

3. F.___

anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht (Versorgerschaden)

gegenüber den Zivilklägern.

4. [...]

5. Die Kosten

(Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.“

9. F.___

und G.___ sind gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss

Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch

haftpflichtig.

10. F.___

und G.___ haben L.___ und M.___, unter solidarischer Haftbarkeit, eine Genugtuung

von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.

11. F.___

ist gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus dem

Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftpflichtig.

12. F.___ hat A.___

eine Genugtuung von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.

13. F.___ und G.___

sind gegenüber

- B.___

- C.___

- D.___

- E.___

für alle

Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012

grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.

14. F.___

und G.___ haben B.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von

CHF 80‘000.00 zu bezahlen.

15. F.___

und G.___ haben C.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von

CHF 25‘000.00 zu bezahlen.

16. F.___

und G.___ haben D.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von

CHF 20‘000.00 zu bezahlen.

17. F.___

und G.___ haben E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von

CHF 35‘000.00 zu bezahlen.

18. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, wird auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

19. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, wird auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten

Zahlungen von total CHF 23‘000.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF

21‘550.65. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 8‘535.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

20. F.___

und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern L.___ und M.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF

11‘297.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

21. A.___

wird mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt.

22. F.___

hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen

Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 16.

Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc

Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23. F.___

und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum

17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 18.

September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt

Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___

und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

24. F.___

und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum

18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 19.

Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt

Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___

und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

25. F.___

und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen eine Parteientschädigung

von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

26. F.___

und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum

17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 18.

September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt

Marc Aebi, auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___

und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

27. Die

übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF

111‘000.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

- CHF 63‘259.40 F.___,

- CHF 47‘740.60 G.___.»

4. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien

wie folgt Berufung:

4.1 F.___ (Beschuldigter 1)

Die Berufung beschränkt sich gemäss

Berufungserklärung vom 7. August 2015 auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziff.

1.1. des Urteils, das Strafmass gemäss Dispositivziff. 1.2., Dispositivziff. 12

(Genugtuung A.___), Dispositivziff. 14 (Genugtuung B.___), Dispositivziff. 15

(Genugtuung C.___), Dispositivziff. 16 (Genugtuung D.___) und Dispositivziff.

17 (Genugtuung E.___) des erstinstanzlichen Urteils.

Der Beschuldigte 1 verlangt einen

Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ (AKS

Ziff. 1) und des Mordes zum Nachteil von H.___ (AKS Ziff. 2). Es sei ein

Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages zum Nachteil von H.___ und I.___

sowie wegen versuchten Totschlages zum Nachteil von A.___ auszufällen.

Es sei eventualiter ein Schuldspruch

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des A.___ und mehrfacher vorsätzlicher

Tötung zum Nachteil von H.___ und I.___ auszusprechen.

Es sei eine Freiheitsstrafe von max. 7

Jahre, im Eventualantrag von max. 10 Jahren auszusprechen und es seien die

zugesprochenen Genugtuungssummen zu reduzieren.

Mit Eingabe vom 9. November 2016 liess

der Beschuldigte 1 die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz

ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückziehen.

4.2 G.___ (Beschuldigter 2)

Der Beschuldigte 2 ficht das Urteil

vollständig an. Er verlangt von Schuld und Strafe freigesprochen und für die

ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt zu werden.

4.3 Die Staatsanwaltschaft erhob keine

Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___

und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das

erstinstanzliche Urteil anzufechten.

4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi

für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung

zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren

Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger.

Nachdem der Beschuldigte 1 die von ihm

gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich

anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte

Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur

noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen.

5. In Bezug auf die Zivilklagen ist

die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1

lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden

Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf,

in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu

verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug

der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen

Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens.

Das erstinstanzliche Urteil ist,

soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft

erwachsen:

- Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff.

18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

zur Vorgeschichte

1.

O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009

mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem

Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln.

So hatte ihr Vater (G.___) am 17. Mai 2011 der Polizei gemeldet, seine Tochter

wolle bei ihrem Ehemann ausziehen und dieser wolle das 12 Monate alte Kind

nicht herausgeben und habe gedroht, sich und das Kind umzubringen (separate

Strafakten). Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Tochter die Aussage, regelmässig

von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht zu werden. Sie habe nach

einem Streit mit der Schwiegermutter die ganze Familie des Ehemannes gegen

sich. I.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. August 2011

(STA.2011.2119) der Tätlichkeiten und Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie

der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe

und zu einer Busse verurteilt. Sie habe dann nach diesen Ereignissen für 2

Monate bei ihren Eltern gewohnt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom

6.

Juli 2012 führte sie zu ihrer Beziehung zum getöteten Ehemann befragt (AS

847), aus, dieser habe immer auf seine Familie gehört, die ihm gesagt habe, man

müsse eine Frau hart schlagen, damit sie zum Schweigen gebracht werde. Er habe

ohnehin seit der Geschichte vom Mai 2011 eine grosse Wut auf ihre Familie

gehabt. Er sei immer wieder ausgerastet und habe sie geschlagen. Als sie im 8.

Monat schwanger gewesen sei, habe er sie mit dem Gürtel, mit der Schnalle,

geschlagen. Sie denke, ihr Mann hätte ihr früher oder später etwas angetan. In

der staatsanwaltlichen Befragung führte sie aus, ihre Familie habe bei der

Trennung erfahren, wie schlecht sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Als

sie nach der Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, sei alles nur noch schlimmer

geworden (AS 865). Sie habe ihrer Familie nichts mehr sagen dürfen. Ihr Vater

habe zwar immer wieder gefragt, sie habe ihn aber angelogen und gesagt, es

laufe gut. Sie habe Angst gehabt, wenn ihr Vater mit ihrem Ehemann würde sprechen

wollen, dass dieser ihn erschiessen würde. Er und seine Familie hätten sie kontrolliert.

Sie habe ihre Familie über die Geburt des zweiten Kindes (das wenige Tage vor

der Tat zur Welt gekommen war) nicht orientieren dürfen. Er habe ihr Handy

kaputt gemacht und sie habe das Haustelefon nicht benutzen dürfen. Ihre Familie

habe dann von der Geburt erfahren, weil ihre Schwester mit der Schwester ihres

Mannes zusammen arbeite.

Auch der Beschuldigte 1 schilderte in

der Befragung vom 18. Juli 2012 (AS 577) die schlechte Behandlung seiner Schwester.

Sie habe nie rausgehen, nicht einkaufen und nicht telefonieren dürfen. Sie habe

gar nichts machen dürfen. Selbst sein Hund habe mehr Auslauf. I.___ habe sie

auch geschlagen, wenn er schlechte Laune gehabt habe.

Es war offensichtlich auch im

Bekanntenkreis der Familie von H.___ und I.___ bekannt, dass es zwischen den

beiden Familien Spannungen gab. So sagte der ebenfalls durch die Schüsse

verletzte Besucher A.___ am 6. Juli 2012 aus, es habe schon früher Probleme

zwischen den Parteien gegeben (AS 810 F 20) und er sei am 5. Juli 2012 I.___

nachgegangen, um zu verhindern, dass dieser noch mehr Probleme bekomme; er habe

schon Probleme mit seiner eigenen Frau gehabt (AS 811 F 24).

2.

Zum Geschehen unmittelbar vor der

Tat schilderte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 11. Juli 2012, wie er

am Abend des 5. Juli 2012 (AS 561 ff.) von seinem Vater erfahren habe, dass

seine Schwester einen Sohn geboren habe, sie es ihrer Familie aber nicht habe

mitteilen können, weil sie kein Telefon mehr habe. Sein Vater habe ihn dann zur

Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren, da sein Auto defekt gewesen sei. Von dort

aus habe er dann I.___ angerufen, um zu fragen, was los sei, weshalb sie von

anderen Leuten erfahren müssten, dass seine Schwester ein Kind bekommen habe.

Dieser habe sich sehr arrogant benommen und habe ihm gesagt, er habe keine

Angst vor ihm; es sei seine Frau und mit der könne er machen was er wolle, er

könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Es sei ihm

scheissegal, er habe vor niemandem Angst (AS 562). Er habe das so verstanden,

dass dieser das sogleich machen werde, weshalb er seinen Vater angerufen und

diesem gesagt habe, er solle zurückkommen und ihn abholen, I.___ wolle seine

Schwester kaputt machen. Noch bevor sein Vater eingetroffen sei, habe er den

Entschluss gefasst, mit den Waffen nach Oensingen zu fahren und seine Schwester

herauszuholen (AS 652). Er habe sich dann zuerst nach Hause fahren lassen. Dort

habe er in seinem Zimmer eine Pistole in die rechte Hosentasche und das Magazin

dazu in die rechte Beintasche gesteckt. Es habe sich um eine P 225 deutsche

Version gehandelt. Unter seinem Bett habe er das Sturmgewehr 90 hervorgenommen

und dieses in ein weisses Badetuch gelegt. Es habe im Magazin schon einige

Schüsse gehabt, er habe noch einige Schüsse zusätzlich eingesetzt. Es sei aber

nicht voll gewesen, glaublich 10 - 15 Schüsse (AS 563). Er habe das Sturmgewehr

in den Kofferraum des Mercedes gelegt, mit dem er dann zusammen mit seinem

Vater, der das Auto gelenkt habe, nach Oensingen gefahren sei. In der

staatsanwaltlichen Befragung vom 18. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte dann,

weshalb er zuerst nach Hause gefahren sei und dort Waffen geholt habe (AS 571).

Er habe aus einem Gespräch mit I.___ gewusst, dass dieser Waffen gekauft habe;

er habe damit angegeben. Und es habe so ziemlich jeder eine Waffe zu Hause. Er

habe die Waffen zum Schutz mitgenommen, sein Vater sei dabei gewesen und seine

Schwester sei dort gewesen. Er habe etwa 15 Minuten zum Einpacken der Waffen gebraucht

und dann seien sie losgefahren.

Sein Vater, der Beschuldigte 2,

bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 (AS 715 ff.) die Angaben zur Vorgeschichte.

Seine Frau habe dem Sohn (Beschuldigter 1) von der Geburt dieses Kindes erzählt

und er habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gebracht. Von dort aus habe

sein Sohn mit I.___ telefoniert. Später habe er ihn dann angerufen und gesagt,

er solle ihn von der Arbeit abholen. Er habe vom Telefon erzählt. I.___ habe zu

ihm gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig

machen. Sie seien dann zu I.___ gefahren, um die Sache zu klären. Sie seien

zuerst nach Hause gefahren. Er habe mit seiner Frau diskutiert und sein Sohn

sei auf die Toilette gegangen. Er habe nicht gesehen, dass er Waffen eingeladen

habe. Danach seien sie nach Oensingen gefahren. Er habe auf der Fahrt zu seinem

Sohn gesagt, er wolle mit H.___ sprechen, sie seien nach Oensingen zu H.___

gefahren. In der Befragung vom 12. Juli 2012 (AS 724 ff.) führte der Beschuldigte

2.

aus, sie seien etwa eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen, bevor sie

dann nach Oensingen gefahren seien (AS 732 F 46). F.___ sei die ganze Zeit im

Haus hin und her marschiert, er habe auch ausgerufen. Er (Beschuldigter 2) sei

die ganze Stunde im Wohnzimmer gewesen, er habe sich dort um die weinenden

Frauen (Ehefrau und Tochter) gekümmert. Dann sei sein Sohn mit dem Mercedes

nach Oensingen gefahren, er sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Im Rahmen der

Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2012 (AS 749 ff.) führte der

Beschuldigte 2 aus, er sei nach dem Ausladen des Sohnes in [Gemeinde 1] bereits

wieder kurz vor [Gemeinde 2] gewesen, als dieser ihn wieder angerufen und

gebeten habe, in [Gemeinde 1] abzuholen. Sein Sohn habe danach direkt nach

Oensingen fahren wollen, er selber habe aber die Sache zuerst zu Hause

besprechen wollen. Er habe schon Angst um seine Tochter gehabt. I.___ habe

immer wieder gedroht, nicht nur gegenüber der Tochter. Er habe beispielsweise

gesagt, er müsse nur ein Telefon machen und sein Sohn F.___ werde getötet. Er

sei aber auf der Fahrt nach [Gemeinde 2] nicht von einer unmittelbaren

Bedrohung seiner Tochter ausgegangen. Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht

eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von

seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie

seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse

seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze

Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren

seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn

auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt

ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu

holen. Er habe nur gewusst, dass sein Sohn ein Sturmgewehr habe, nicht auch

eine Pistole; diese habe er erst gesehen, als er in Oensingen damit geschossen

habe. Von [Gemeinde 2] nach Oensingen sei sein Sohn gefahren, nicht er selber

(das hatte er schon in der früheren Befragung so ausgesagt, vgl. AS 734 oben).

In der Befragung vom 2. August 2012 wurde der Beschuldigte 2 mit verschiedenen

Vorhaltungen konfrontiert. Sein Sohn F.___ habe ausgesagt, er habe ihn (seinen

Vater) nach dem Ausladen in [Gemeinde 1] wieder angerufen und gebeten, ihn

schnell abzuholen, weil I.___ O.___ kaputt machen wolle, und zwar jetzt im Moment

(F 13 AS 763). Dazu die Antwort des Beschuldigten 2 (AS 764 oben); «Das kann schon

sein, dass der F.___ das gesagt hat. Ich weiss es aber nicht mehr konkret.» Es

könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe.

Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er

an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden

sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach

Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht

ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe

schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass

sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde

in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem

Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven

Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung

zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in

Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___

hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet.

Auf Vorhalt, er habe gelogen, als er ausgesagt habe, sie seien vor der Fahrt

nach Oensingen noch eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (F26 AS 766), sagte der

Beschuldigte 2: «Ich habe das gesagt. Ich habe das vermutet. Genau weiss ich

das nicht. Ich weiss nicht, wie lange es war, 10 oder 20 Minuten. Auch wenn

seine Söhne aussagten, sie seien nur kurz zu Hause gewesen und F.___ als Grund

das Holen von Waffen genannt habe, bleibe er dabei, nicht gesehen zu haben,

dass dieser Waffen genommen habe. Er sei zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren,

weil er das Problem zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter habe

besprechen und sie habe beruhigen wollen (Merke: In der gleichen EV [AS 764 F

16] sagte er noch aus, er sei nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen). Er

sei dann mit nach Oensingen gefahren, weil er mit H.___ habe reden wollen.

3.

Zur Vorgeschichte und insbesondere

zur Situation unmittelbar vor der Tat konnten die übrigen Mitglieder der

Familie der beiden Beschuldigten Aussagen machen.

3.1

T.___, die Ehefrau des

Beschuldigten 2 und Mutter des Beschuldigten 1, wurde am 6. Juli 2012 befragt (AS

907.

- 914). Auch sie schilderte die schlechte Lebenssituation ihrer Tochter bei

der Familie von H.___ und I.___. Sie sei dort wie eine Sklavin gehalten worden,

I.___ habe sie geschlagen, mit einem Gürtel, als sie im achten Monat schwanger

gewesen sei, er habe ihr Mobiltelefon zerstört, damit sie ihre Familie nicht

mehr anrufen könne (AS 912). Es sei im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren zu

einer Aussprache der Familien gekommen. Dabei habe I.___ gedroht, ihre drei

Söhne zu töten. An jenem Abend des 5. Juli 2012 habe der Beschuldigte 1 erfahren,

dass seine Schwester vor ca. einer Woche einen Sohn geboren habe. Er sei

verwundert gewesen, davon nichts erfahren zu haben; nur verwundert, nicht

wütend. Anschliessend sei der Beschuldigte 1 von seinem Vater zur Arbeit

gefahren worden. Danach habe sie die Beiden erst wieder gesehen, als der

Beschuldigte 1 vor dem Haus gestanden sei und gesagt habe, er werde nun die

Polizei rufen und ihr Mann gesagt habe: «Jetzt ist es passiert». Sie habe nicht

mitbekommen, dass die Beiden vorher noch einmal nach Hause gekommen seien (F 21

AS 912/913).

3.2

U.___, der Sohn des Beschuldigten

2, führte in seiner Befragung vom 6. Juli 2012 ebenfalls aus, wie sein Bruder,

der Beschuldigte 1, am Vorabend von seinem Vater erfahren habe, dass die

Schwester O.___ einen Knaben geboren habe. Diese Schwester habe sich auch schon

von ihrem Mann getrennt, sie sei oft von diesem geschlagen worden. Deshalb

hätten die Familien untereinander Gespräche geführt. Er habe dann später

gehört, dass F.___ den Mann der Schwester angerufen und zur Rede gestellt habe

und dieser dann Drohungen ausgestossen habe, er mache die Schwester kaputt.

Sein Vater sei dann mit dem Beschuldigten 1 weggefahren und er sei ins Bett

gegangen. Nach 10 – 20 Minuten seien die Beiden kurz zurück nach Hause

gekommen. Er habe sich zu dieser Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Sie seien

nur hinein und dann gleich wieder hinausgegangen. Er denke, sie hätten das

Sturmgewehr geholt, weil nach der Tat habe … ja … sein Bruder die Polizei

gerufen. Die sei dann auch gekommen und habe ihn festgenommen (F 3 AS 918). Es

habe unten ein «Gestürm» gegeben und er sei nach unten gegangen. Sein Bruder

und sein Vater seien aber bereits wieder weggefahren. Er sei dann mit seiner

Mutter und der Schwester unten gestanden und sie hätten sich Sorgen gemacht (F 5

AS 919). – In der späteren Befragung vom 10. August 2012 versuchte U.___, diese

Aussagen zu relativieren; er habe die beiden nicht gesehen, als sie

zurückgekommen seien, er habe ein Auto gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob es

ihr Auto gewesen sei (F 20 AS 925). Auf die Frage (F 22 AS 925), wie er denn wissen

könne, dass Vater und Bruder zurückgekommen seien, wenn er sie nicht gesehen

habe: «Ich weiss es nicht. Also die sind ja mit Waffen dorthin, denke ich mal,

also mein Bruder. Woher hätten sie diese Waffen sonst nehmen sollen, das

Sturmgewehr vom Militär war ja zu Hause verstaut.»

3.3

V.___, die Tochter des

Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.)

am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten

und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei,

weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen

gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden

können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer

Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr

Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass

die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die

Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen

zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe,

so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert.

4.

Beweisergebnis

zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf

die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die

Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit

ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in

dubio pro reo» zu beachten.

Die Tochter des Beschuldigten 2 und

Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden

getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war

körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die

entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang

mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1

führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es

sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann

wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht

einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der

Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er

habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie

Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang

gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat.

Am Abend des 5. Juli 2012 hielt sich

der Beschuldigte 1 bei seiner Familie auf, wo er erfuhr, dass seine Schwester

ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe, dies der Familie aber nicht habe

mitteilen können. Nachdem ihn sein Vater kurz vor 22 Uhr zur Arbeit nach [Gemeinde

1] gefahren hatte, telefonierte er mit seinem Schwager und stellte diesen zur

Rede. Dieser antwortete, er habe keine Angst vor ihm, er habe vor niemandem

Angst, er könne mit seiner Frau machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen

und er könne sie kaputt machen. Dies schilderte auch W.___, ehemals Ehegattin

von C.___, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2013 so (AS 1054). Der

Beschuldigte 1 verstand das so, dass für seine Schwester aktuell eine Gefahr

bestehe, weshalb er sie dort herausholen wollte. Er rief deshalb um 22:07 Uhr

seinen Vater an, er solle ihn wieder abholen. Der Beschuldigte 1 war zu diesem

Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater

war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde

2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr

registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er

gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem

Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend

von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem

Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie

zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein.

Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der

Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde

2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten

maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt

haben. In dieser kurzen Zeit holte der Beschuldigte 1 im ersten Obergeschoss

seines Zimmers das Sturmgewehr und spitzte noch Munition ins Magazin ab. Er

nahm aus diesem Zimmer zudem eine Pistole mit Magazin und Munition und steckte

diese in den Hosensack bzw. in die Beintasche. Das Sturmgewehr wickelte er in

ein Tuch und legte es im Auto seines Vaters auf den Rücksitz.

Die Ausführungen des Beschuldigten 2,

wonach sie nach dem Abholen seines Sohnes in [Gemeinde 1] zuerst nach [Gemeinde

2] gefahren seien und er dort zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter

darüber habe sprechen wollen, weshalb sie noch rund eine Stunde dort in [Gemeinde

2] geblieben seien und er nichts von der Bewaffnung seines Sohnes gewusst habe,

erweisen sich aus folgenden Gründen als falsch:

-

Es ist aufgrund

der Datenauswertungen des Handys des Beschuldigten 1 erstellt, dass sich die

beiden Beschuldigten höchstens 5, wahrscheinlich eher 3 Minuten und nicht eine

Stunde in [Gemeinde 2] aufhielten.

-

Der Beschuldigte 2

hatte nach den Aussagen seiner Frau und seiner Tochter mit diesen gar keinen

Kontakt, als sie für kurze Zeit in [Gemeinde 2] waren.

-

Sein Sohn beordete

seinen Vater zurück nach [Gemeinde 1], weil er Angst um seine Schwester hatte

und die Aussage seines Schwagers, er könne seine Frau kaputt machen, als

aktuelle Bedrohung für sie interpretierte. Er war auch bereits vor dem

Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner

Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar

die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das

gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er

zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu

gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung.

-

Es können aber

auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die

Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit

seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits

im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung

seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die

tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick

nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und

allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.

Demnach waren die beiden Beschuldigten,

als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition

nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der

Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser

Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen.

Die Frage, ob der Beschuldigte 2 auf

der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei

in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren

Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8

thematisiert.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

zum unmittelbaren Tatgeschehen

1.

Aussagen des Beschuldigten 1

1.1

Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 549

ff.; vor der Staatsanwaltschaft im Beisein des amtlichen Verteidigers): In

Oensingen hätten zuerst die beiden Väter (H.___ und Beschuldigter 2)

miteinander geredet. Es sei dann I.___ dazu gekommen und sein Vater habe mit

beiden geredet und I.___ ein bisschen «zusammen geschissen». Dieser sei dann

laut geworden und ins Haus gerannt. Er habe sich gedacht, der hole jetzt eine

Waffe, weshalb er das Sturmgewehr geholt habe. Dabei sei ihm H.___ nachgerannt.

Er habe diesen neben ihrem Auto niedergeschlagen. Er habe dann aus dem Auto das

Sturmgewehr genommen und auf die Beiden, die rausgekommen seien, geschossen (AS

551). Es seien I.___ und ein Mann gewesen, den er nicht gekannt habe. Als H.___

aufgestanden sei, habe er auf ihn geschossen. Er habe dann keine Munition mehr

gehabt und das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen. Er habe dann die Pistole

aus der hinteren Gesässtasche genommen und auf I.___ geschossen, der auf ihn

zugekommen sei. Er wisse nicht, ob dieser etwas in den Händen gehabt habe, er

habe keine Ahnung. Danach sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester

weggefahren. – Er habe das Sturmgewehr geholt, weil er Angst um sein Leben und

das seines Vaters gehabt habe. Ob I.___ wirklich eine Waffe im Haus geholt

habe, wisse er nicht, es sei dunkel gewesen. Es habe nur wenig Licht von einem

Fenster gehabt. Er habe geschossen, weil er gedacht habe «lieber er als ich»,

d.h. «lieber stirbt er als ich» (AS 553 Z. 136 und 138). Er habe ihn nicht

töten wollen, aber als er aus dem Haus gekommen sei, habe er geschossen. Weil

er nicht gewusst habe, ob er eine Waffe habe (AS 553 Z. 141). Und dann sei der

Vater H.___ wieder aufgestanden, den er ja vorher «abgeprügelt» habe. Warum er

das gemacht habe, wisse er nicht … «aus Wut?» (AS 553 Z. 153). Danach habe er

im Sturmgewehr keine Munition mehr gehabt, weshalb er es in den Kofferraum

geworfen und die Pistole geladen habe. Er wisse nicht, wieviele Schüsse er auf I.___

abgegeben habe, 4 oder 5, auf dessen Vater 3 oder so und noch auf eine dritte

Person. Er habe geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe (AS 554). Er

habe aus Distanzen von 3, 5 und 2 Metern geschossen. Sie seien auf ihn

zugekommen und nicht still gestanden. Er wisse nicht, wie oft er getroffen

habe, es sei dunkel gewesen, er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen

seien.

1.2

Aussagen vom 11. Juli 2012 bei der

Polizei, in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 559 ff.): Als sie in

Oensingen eingetroffen seien, seien er und sein Vater zur Tür gegangen, sein

Vater habe geklingelt und H.___ sei nach unten gekommen und habe mit seinem

Vater gesprochen. Dann sei auch I.___ herausgekommen und sie seien sich

gegenüber gestanden. Dann sei I.___ ausgerastet und habe gesagt, er mache sie

kaputt und er sei ins Haus gerannt. Er (Beschuldigter 1) sei dann zum Auto

gegangen und habe hinter sich eine Person gehört, die ihm nachgerannt sei. Er

habe sich umgedreht und H.___ gesehen. Er habe mit Fäusten auf diesen

eingeschlagen. H.___ habe wie benommen vor ihm gekniet und sich mit den Händen

am Boden abgestützt. Er habe den Kofferraum geöffnet und das bereits

eingefügte, aber noch nicht korrekt eingerastete Magazin ins Sturmgewehr hineingedrückt

und dieses arretiert. H.___ sei dabei immer noch ca. 2 – 2,5 Meter entfernt

kniend und wie ein Hund dagelegen. Es seien dann I.___ und eine weitere Person,

die er noch nie gesehen habe, aus der Liegenschaft gekommen. Er habe gedacht,

sie seien bewaffnet. Er habe dann 2 Schüsse in den Boden etwa 2 Meter vor den

auf ihn zulaufenden Personen abgegeben. Das habe nicht den gewünschten Erfolg

gebracht, der Unbekannte sei direkt auf ihn zugelaufen und I.___ vor ihm von

links nach rechts aus seiner Sichtweise (recte wohl Sichtweite). Er habe mit

dem Sturmgewehr zwei Schüsse (eine «Dublette») auf den Unbekannten abgegeben

(AS 564). Dabei habe er extra auf die Beine gezielt, weil er den Mann nicht gekannt

habe und dieser nichts mit allem zu tun gehabt habe. Er habe sich dann gedreht

und H.___ sei aufgestanden und auf ihn zugetorkelt und er habe mit dem

Sturmgewehr 2 oder mehrere Schüsse gezielt auf dessen Oberkörper abgegeben (AS

565). Nach den Schüssen habe er von der Motorhaube des Mercedes aus auf I.___

gezielt und «100 %» zwei oder mehrere Schüsse auf diesen abgegeben, bis das

Sturmgewehr leer gewesen sei, er also keine Munition mehr gehabt habe. Er wisse

nicht, ob er I.___ getroffen habe, da es dunkel gewesen sei. Danach habe er das

Sturmgewehr in den Kofferraum geschmissen, die Knarre hervorgenommen, eine

Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Dieser habe zuvor schon Schüsse

abbekommen und sei wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen. Er sei hervorgebeugt

und stöhnend vor Schmerz auf ihn zugelaufen. Mit der Knarre habe er «zu 100 %»

4.

Mal in dessen Brust geschossen. Wie oft er getroffen habe, wisse er nicht, da

er sehr aufgeregt gewesen sei. Dann sei I.___ von rechts her gekommen. Er wisse

nicht, ob der etwas in den Händen gehabt habe und er wisse auch nicht, ob er

auf ihn mit etwas gezielt habe. Für ihn sei das so rüber gekommen, deshalb habe

er geschossen, bis das Magazin leer gewesen sei, so ca. 4 Mal. Es seien 8

Schüsse im Magazin gewesen und wenn er 4 Mal auf H.___ geschossen habe, seien

noch 4 Schüsse übrig gewesen. Er wisse nicht, ob er I.___ in dieser Phase

getroffen habe. I.___ habe sich aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen.

Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester aus dem Haus gekommen. Auch

der jüngste von H.___s Söhnen sei hinausgekommen und habe sich alles anschauen

müssen, das tue ihm leid (AS 565). Er habe dann seine Schwester aufgefordert,

ins Auto zu steigen. In [Gemeinde 2] angekommen, sei er hinter das Auto

gegangen und sein Vater habe ihm das Sturmgewehr übergeben. Er (Beschuldigter

1) habe es arretiert und auf den Kofferraumdeckel gelegt, er habe auch das

Magazin herausgenommen. Wie sein Vater an das Sturmgewehr gekommen sei, wisse

er nicht, er (Beschuldigter 1) habe es ja in Oensingen schon in den Kofferraum

geschmissen. Ob der Vater es in Oensingen schon genommen habe, als er

(Beschuldigter 1) am Schiessen gewesen sei, wisse er nicht. In [Gemeinde 2]

habe es der Vater nicht aus dem Kofferraum nehmen können, da er (Beschuldigter

1) sofort ausgestiegen und nach hinten gegangen sei. Er habe das Sturmgewehr

auseinandergenommen bzw. aufgeklappt und es bei der Strassenverzweigung auf den

Boden gelegt. Die Pistole habe er ebenfalls dorthin gelegt, nachdem er das Magazin

herausgenommen habe. Auf die Frage, warum er das zweite Mal mit der Pistole auf

H.___ geschossen habe, antwortete F.___: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»

(AS 566).

1.3

Aussagen vom 18. Juli 2012 bei der

Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 571 ff.): Er

machte hier vorerst Aussagen zur Zeit unmittelbar vor der Tat. Er sei davon

ausgegangen sei, seine Schwester würde nun nach diesem Telefongespräch von ihrem

Mann geschlagen, weshalb er zum Schutz für sich, seinen Vater und seine

Schwester die Waffen in [Gemeinde 2] geholt habe. Sie seien nur kurz dort

gewesen («Ich bin wirklich schnell ins Zimmer, habe geladen, eingepackt und

fertig»), es seien maximal 15 Minuten gewesen. Zu den Ereignissen in Oensingen:

Nachdem er H.___, der ihm nachgegangen sei, beim Auto zu Boden geschlagen habe,

habe er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen und das Magazin reingedrückt,

als die Beiden (I.___ und A.___) auf ihn zugekommen seien. Er habe zweimal

Warnschüsse in den Boden gegeben. I.___ sei dann rechts an ihm vorbeigegangen

und als der Andere weiter auf ihn zugekommen sei, habe er auf seine Beine geschossen.

Dann habe er sich gedreht und gesehen, dass H.___ aufgestanden sei. Er habe

dann 2 oder mehr Schüsse auf ihn abgegeben. Der sei dann weitergetorkelt. Dann

habe er noch auf I.___ geschossen, worauf er keine Munition mehr gehabt habe.

Er habe das Sturmgewehr in den noch offenen Kofferraum geworfen und die Pistole

geladen. Dann habe er zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen, welcher

langsam auf ihn zugekommen sei und von dem er gedacht habe, er sei bewaffnet.

Er habe die Pistole gerade auf Augenhöhe gehalten und damit gezielt. Er habe

mit dem Gewehr aufgehört zu schiessen, weil er keine Munition mehr gehabt habe.

Sein Vater habe das Gewehr zu Hause in den Händen gehabt, als er es ihm gegeben

habe. Er habe nicht gesehen, wie er es genommen habe. Er müsse es vorher herausgenommen

haben. Auf Vorhalt: Nein, es sei nicht so, dass sein Vater ihm das Gewehr in

Oensingen aus den Händen gerissen hätte (AS 575).

1.4

Aussagen bei der Polizei am 25.

Juli 2012, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 642 ff.): Er habe

bereits in [Gemeinde 1], bevor sein Vater eingetroffen sei, den Entschluss

gefasst, Waffen mitzunehmen. Er habe 2 Schusswaffen und eine grosse Anzahl

Munition mitgenommen, weil er mit mehreren Leuten gerechnet habe. Er sei in [Gemeinde

2] in sein Zimmer gegangen und habe die Waffen geholt. Dann habe er seinen

Vater gerufen und sie seien wieder abgefahren. Sein Vater habe die Waffen erst

in Oensingen gesehen, kurz bevor er geschossen habe.

Es wurden dem Beschuldigten 1 seine

Aussagen am Telefon gegenüber der Polizei vorgespielt, als er mitteilte, er

habe 3 Leute «verschossen». Auf Nachfrage der Polizei, ob die Leute noch am

Leben seien, sagte er: «Wenn diese noch am Leben sind, gehe ich sofort zurück.»

Weiter sagte er am Telefon, dass es dort in Oensingen noch 2 Kinder von ihm

habe, die man unbedingt holen solle, ansonsten ginge er zurück, um die Kinder

zu holen und er werde alle kaputt machen. Diese Aussagen (AS 655) begründete er

damit, er habe bei der Polizei Druck machen wollen, dass sie schnell die Kinder

holen gingen.

1.5

In der polizeilichen Befragung vom

31.

Juli 2012 wurde der Beschuldigte 1 ohne Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers (AS 658 ff.) mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, wonach

die DNA seines Vaters G.___ am Sturmgewehr am Griffstück, am Abzugsbügel, am

Sicherungshebel links und rechts, am Handschutz, am Ladehebel und an der

Magazinlippe und an der Pistole am Abzugbügel, am Pistolengriff, am

Verschlussstück sowie an der Magazinlippe festgestellt worden sei (AS 669). Er

konnte sich das nicht erklären und auf den Vorhalt, dieses Spurenbild weise

darauf hin, dass sein Vater die Waffen schussbereit gemacht habe, sagte er, das

sei zu 100 % nicht so gewesen (AS 671). Auf den Hinweis, dass neben ihm selber

auch sein Vater an den Händen Schmauchspuren aufgewiesen habe, konnte er keine

Aussagen machen (AS 672).

1.6

In der Einvernahme vom 8. August

2012.

(AS 674 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers mit den Aussagen von B.___ konfrontiert, wonach nicht nur er,

sondern auch sein Vater auf H.___ eingeschlagen hätte, was er aber bestritt (AS

681.

F 42). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von ihm und H.___ gestanden.

Wieder beteuerte der Beschuldigte, er sei der Einzige gewesen, der «herumgeballert,

also geschossen» habe, ausser ihm habe niemand geschossen. (AS 681). Auf den

Vorhalt der Aussage von B.___, wonach sie gesehen habe, wie G.___ mit der Pistole

auf den am Boden liegenden H.___ geschossen habe, was sich auch mit dem

Spurenbild der gesicherten DNA an der Pistole und den gesicherten Schmauchspuren

beim Vater decke, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein, das stimmt zu 100 %

nicht! Nein 1000%» (AS 682 F 51). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von H.___

gewesen, er habe gar keine Waffe in den Händen gehabt und zudem sei diese Frau

erst später hinausgekommen. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf

den Unbekannten, I.___ und H.___ geschossen. Dreimal auf den Unbekannten, also

mit Warnschüssen 5 Mal, danach 1-2 auf H.___ und dann habe er in Richtung von I.___

«in die Nacht hinein» geschossen, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei (AS 682

F 53). Auf Frage, was denn eigentlich sein Vater während der Tat gemacht habe,

antwortete der Beschuldigte 1, er habe mit H.___ geredet und danach sei er wie

im Schockzustand oder wie in Trance dagestanden.

1.7

In der Einvernahme vom 14. August

2012.

(AS 692 ff.) wurden dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers insbesondere diverse Fragen gestellt zu den Waffen und deren

Bestandteilen, welche am Domizil der Beschuldigten in [Gemeinde 2] vorgefunden

wurden. Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe vor der Tat in seinem Zimmer das

Magazin der Pistole ganz abgespitzt und zwar mit 8 Schüssen (AS 695). Die

Frage, ob das Sturmgewehr, als er damit auf H.___ und I.___ sowie den

Unbekannten geschossen habe, irgendwelche Störungen aufgewiesen habe, verneinte

der Beschuldigte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, aber soviel er

wisse, habe es keine Störung gehabt (AS 696 F 27). Die konkrete weitere Frage

hingegen, ob er mit dem Sturmgewehr sämtliche abgespitzte Munition verschossen

habe, bejahte der Beschuldigte (AS 697). Weiter wurde der Beschuldigte 1

gefragt, wieso die Polizei am Tatort eine nicht verschossene 9mm

Pistolenpatrone gefunden habe, nachdem er ja in einer vorherigen Einvernahme

erklärt habe, er habe das Magazin der Pistole leergeschossen. Darauf antwortete

er, er habe keine Ahnung. Er habe das Magazin eingeführt und die Waffe in

Oensingen geladen. Er könne es sich nur so vorstellen, dass eine Patrone

bereits im Lauf gewesen sein müsse, als er die Waffe in [Gemeinde 2] an sich

genommen habe. Auf Frage, ob er nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] am Sturmgewehr

ein Entladen durchgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er habe es gar nicht

machen müssen, weil wenn man mit dem Sturmgewehr ausgeschossen sei, bleibe ja

der... wie sage man diesem, hinten arretiert. Er habe nur noch das Magazin

herausnehmen müssen. Auf Vorhalt, er solle erklären, wieso im sichergestellten

Sturmgewehr im Lauf noch eine ganze Patrone vorgefunden worden sei, sagte er,

das könne nicht sein, das könne er nicht erklären (AS 697 F 33). Ob sein Vater

nach der Rückkehr von Oensingen noch Manipulationen am Sturmgewehr und/oder der

Pistole vorgenommen habe, wisse er nicht. Er wisse auch nichts davon, dass sein

Vater in [Gemeinde 2] vor dem Eintreffen der Polizei noch 10 Gewehrpatronen

unter einem Blumentopf versteckt haben solle (AS 698 F 36).

1.8

In der Einvernahme vom 21. August

2012.

(AS 701 ff.) erklärte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers erneut, von der Alukiste mit rund 600 Schuss Munition nichts

gewusst zu haben (AS 702). Er habe keine Ahnung, wo sein Vater diese Kiste, die

im Rahmen der Hausdurchsuchung am 6. Juli 2012 am […] in [Gemeinde 2] in einer

Nische hinter dem Öltank gefunden worden sei, aufbewahrt habe. Die von ihm

verwendete Munition habe er aus seinem Zimmer genommen. Das Sturmgewehr sei

nach der Tat ausgeschossen gewesen, das heisse, der Bügel sei hinten gewesen

und es habe nicht mehr geschossen. Zum Sturmgewehr habe er ein 20er Magazin aus

dem Militär mitgeführt (AS 706). Auf die Gewehrpatrone angesprochen, die er bei

der Anhaltung im Hosensack mit sich geführt hatte (AS 706 F 39), sagte er, die

habe er vielleicht in den Sack genommen, weil sie beim Laden des Magazins

keinen Platz mehr gehabt habe. Es könne nicht sein, dass sein Vater in [Gemeinde

2] das Sturmgewehr entladen habe, es sei ausgeschossen gewesen. Auf Frage,

weshalb sich beim Sicherstellen des Gewehrs noch eine ganze Patrone im Lauf

befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dann werde es so gewesen sein, dass

es einen Klemmer gehabt habe, keine Ahnung. Er könne es sich nur so erklären

(AS 707). Auf den Vorhalt der Polizei (AS 708 F 49), aufgrund der Spurenbilder

sehe es so aus, dass er (Beschuldigter 1) mit dem Sturmgewehr und der Vater mit

der Pistole geschossen habe und der Vater dann in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr

entladen habe: Nach seinem Wissen habe der Vater während der Tat die Waffen

nicht angefasst, vielleicht nach der Tat. Er verneinte auch die Vermutung der

Polizei (AS 708 F 50), aufgrund der DNA des Vaters auf den Magazinlippen der

Pistole habe der Vater auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen die

Magazine gefüllt.

1.9

In der Schlusseinvernahme vom 27.

August 2013 (AS 1062 ff.) blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass alle Schüsse von

ihm abgefeuert worden seien. Er habe A.___ mit dem Sturmgewehr verletzt und H.___

sowie I.___ mit dem Sturmgewehr und der Pistole getötet (AS 1065). Er habe zwei

Warnschüsse abgegeben, einer habe A.___ getroffen. H.___ sei auf ihn

losgekommen, er habe ihn mit den Fäusten zu Boden geschlagen (AS 1066). Er sei

zu seinem Auto gegangen, wo das Sturmgewehr und das Magazin getrennt im

Kofferraum gelegen hätten. Er habe das Magazin einsetzen müssen. Es stimme

nicht, dass er seinem Vater eine Waffe in die Hand gegeben habe, dieser habe an

jenem Abend nie eine Waffe in der Hand gehabt, soviel er wisse. Er habe nur auf

A.___ und I.___ geschossen, damit seiner eigenen Familie nichts passiere,

nicht, um die beiden umzubringen. Er habe gedacht, dass I.___ eine Waffe hole,

als er ins Haus gelaufen sei. Er habe aus dem Hüftanschlag geschossen, da sei

es Zufall, wen man treffe. Es sei einfach über ihn gekommen. Mit dem Schuss

habe er erreichen wollen, dass I.___ und A.___ stehen blieben (AS 1067). Betreffend

den Vorhalt des Mordes an H.___, sagte der Beschuldigte 1 wiederum, sein Vater

habe keine Waffe in der Hand gehabt. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem

Sturmgewehr auf H.___ geschossen, da sei irgendetwas hängen geblieben, es habe

nicht mehr geschossen. Deshalb habe er die Waffe in den Kofferraum geschmissen,

die Pistole zur Hand genommen, sie geladen (Magazin eingesetzt und Ladebewegung

gemacht) und auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Dann sei I.___

hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen, worauf er

zu Boden gefallen sei. Mit dem Sturmgewehr habe er vorher auf I.___ geschossen,

als er in Richtung Tank gelaufen sei. Am Schluss habe er nur mit der Pistole

auf I.___ geschossen (AS 1068).

1.10

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 18. Februar 2015 (AS 2394 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine

bisherigen Aussagen. Er habe mit dem Sturmgewehr auf A.___ geschossen. Ebenso

habe er jeweils mit dem Sturmgewehr und mit der Pistole auf H.___ und I.___

geschossen. Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser

Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert:

-

Wer von [Gemeinde

2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei

gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei

sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er

(Beschuldigter 1) sei gefahren.

-

Er habe in der

ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft

am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___

geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es

immer gesagt habe.

-

Wieso habe er nach

den Treffern mit dem Sturmgewehr auf H.___ auch noch mit der Pistole auf ihn

schiessen sollen, dieser wäre ja kaum mehr in der Lage gewesen, auf ihn

zuzugehen. – H.___ sei nach den Schüssen mit dem Sturmgewehr noch auf ihn

losgegangen. Irgendwie .. keine Ahnung.

-

Sein Vater habe

ausgesagt, er habe ihm (Beschuldigter 1) nach den Schüssen das Sturmgewehr weggenommen

und es auf dem Rücksitz verstaut. Er habe demgegenüber ausgesagt, er selber habe

das Sturmgewehr nach den Schüssen im Kofferraum verstaut. - Er wisse nicht,

weshalb sein Vater das sage, es stimme nicht.

-

Gemäss

IRM-Gutachten sei I.___ von einem Gewehrschuss getötet worden, während er

gesagt habe, er habe ihn mit der Pistole erschossen. – Keine Ahnung. Er wisse,

der sei umgefallen, als er mit der Pistole auf ihn geschossen habe.

-

Er habe gemäss AS

707.

ausgesagt, es könne nicht sein, dass sein Vater nach der Tat das

Sturmgewehr entladen habe, das sei ausgeschlossen. Der Vater habe aber ausgesagt,

er habe beide Waffen entladen und die Sturmgewehrmunition im Blumentopf

versteckt. – So viel er wisse, habe er von Anfang an gesagt, sein Vater habe

nach der Tat zu Hause noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht, das Magazin

herausgenommen, als er (Beschuldigter 1) mit der Polizei telefoniert habe. Die

Pistole wie auch das Sturmgewehr seien im Kofferraum gewesen. Er wisse nicht,

weshalb er AS 707 ausgesagt habe, es könne nicht sein, es sei ausgeschlossen,

dass der Vater das Sturmgewehr in [Gemeinde 2] entladen habe.

-

Seine Schwester

habe ausgesagt, sie habe ihn nach den Schüssen «mit etwas Langen in den Händen»

gesehen. Nach seiner Schilderung habe er aber das Sturmgewehr bereits in den

Kofferraum gelegt gehabt. – Keine Ahnung, er könne sich das nicht erklären.

1.11

Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus

keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage

von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen

Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen

worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich

hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).

2.

Aussagen des Beschuldigten 2

2.1

Die erste Einvernahme fand wenige

Stunden nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines

amtlichen Verteidigers statt (AS 715 ff.) Dabei schilderte der Beschuldigte 1 die

Kernereignisse wie folgt: Sie seien zur Familie von H.___ und I.___ gegangen

und er habe die Sache mit dem Vater, H.___, klären wollen. Dieser sei aus dem

Haus gekommen. Sie hätten normal leise geredet. H.___ habe dann gesagt, auf

seinem Grundstück hier entscheide er, und habe angefangen zu schreien. I.___

habe gesagt, er habe keine Angst vor ihnen, er mache mit seiner Frau, was er

wolle, und sei ins Haus gegangen. Der Beschuldigte 1 sei zum Auto gegangen und

habe aus dem Kofferraum ein Sturmgewehr genommen. Es sei dunkel gewesen. Plötzlich

sei eine Person, nicht I.___, aus dem Haus gekommen. F.___ habe sofort geschossen.

H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) von hinten gepackt, aber nicht so fest, und F.___

habe ihn geschlagen und auf ihn geschossen. Nachher sei I.___ aus dem Haus

gekommen und in den Hof gegangen. F.___ habe auf I.___ geschossen. Er habe das

Sturmgewehr gezogen und auch eine andere Waffe dabei gehabt. Er (Beschuldigter

2) habe F.___ das Sturmgewehr weggenommen, der habe dann aber mit der Pistole

weitergeschossen. Er wisse nicht, ob er getroffen habe. Dann sei die Tochter

hinausgekommen, sei mit ihnen ins Auto gekommen und sie seien Richtung [Gemeinde

2] gefahren. Es sei alles ganz schnell gegangen. I.___ habe gesagt, er mache

mit der Frau, was er wolle, und dann sei es eskaliert. I.___ sei ins Haus gegangen

und H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) am Bauch gehalten, dann sei eine dritte

Person herausgekommen und F.___ habe geschossen. Er habe ihm dann die Waffe

weggenommen, der habe aber einfach eine Pistole hervorgenommen. F.___ habe auf

alle drei geschossen, die drei seien dann am Boden gelegen (AS 718). Das Gewehr

habe er (Beschuldigter 2) ins Auto geschmissen, nicht in den Kofferraum,

sondern vorne. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn Waffen dabei gehabt habe.

2.2

An der Haftverhandlung vom 9. Juli

2012.

(AS 1249 ff.) sagte G.___ in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers im

Wesentlichen, das Ganze sei so schnell gegangen, er habe es nicht ganz genau

gesehen. Er habe nicht gemerkt, dass sein Sohn Waffen mitgenommen habe. Die

Person, welche aus dem Haus gelaufen sei, sei zuerst erschossen worden. Ob er

zuerst auf H.___ oder I.___ geschossen habe, könne er nicht sagen. I.___ sei

von der rechten Seite her gekommen und F.___ habe geschossen. Es sei

unglaublich schnell gegangen. Er habe ihm dann die Waffe aus der Hand gerissen.

Das sei das Sturmgewehr gewesen, er habe aber noch eine andere Waffe gehabt. F.___

sei aufgewühlt gewesen, ja auch wütend. Er habe nicht gewollt, dass seine

Schwester nochmals geschlagen werde. Sie habe nicht mit ihnen sprechen oder telefonieren

dürfen. Das Ganze laufe schon seit drei Jahren so (AS 1250). Er habe über drei

Jahre versucht, dass es nicht eskaliere. Er habe gehofft, dass es besser werde,

aber es sei immer schlimmer geworden (AS 1251). Er selber habe zu 100 % nie geschossen

an diesem Abend.

2.3

Am 12. Juli 2012 wurde G.___

erneut befragt (AS 724 ff.). Er schilderte dabei die Situation unmittelbar vor

der Fahrt nach Oensingen. Zu den Ereignissen in Oensingen selber wurde er an

diesem Tag nicht befragt.

2.4

In der Einvernahme vom 16. Juli

2012.

(AS 736 ff.) sagte der Beschuldigte 2 in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers zu den Ereignissen am Tatort aus. Es sei seiner Tochter verweigert

worden, ihre Familie zu besuchen oder zu kontaktieren. Er habe den Streit mit

der Familie von H.___ und I.___ friedlich lösen wollen. Der Vorplatz des

Bauernhofes der Familie von H.___ und I.___ sei nur mit dem Licht aus einem Zimmer

im oberen Stockwerk ein Stück weit erhellt worden. Er denke, ansonsten sei es

dunkel gewesen. F.___ sei im Auto geblieben und er habe geklingelt (AS 738). Zunächst

sei I.___ an die Haustüre gekommen. Er habe nur den Kopf geschüttelt und sei wieder

gegangen. Kurz darauf sei H.___ alleine an die Haustüre gekommen. Er habe mit

ihm über die Streitigkeiten ihrer Familien gesprochen. Auf einmal sei I.___

erschienen und habe sich zwischen ihn und H.___ gestellt. I.___ habe gesagt, er

könne mit seiner Frau machen, was er wolle. H.___ habe I.___ gesagt, er solle

ins Haus gehen. F.___ sei zu dieser Zeit neben dem Mercedes gestanden. Sie

hätten weiter diskutiert und I.___ habe sich wieder in das Gespräch

eingemischt, er habe gefragt, ob sie ihm Angst machen wollten, er pfeife auf

alles. Nach dieser Aussage sei auch F.___ dazugekommen, sodass sie zu viert da

gestanden seien (AS 739). H.___ habe I.___ wieder gesagt, er solle ins Haus

gehen. Fluchend sei I.___ nach drinnen gegangen. H.___ habe dann angefangen, F.___

zu beschimpfen, wobei die Diskussion zwischen den beiden hitzig geworden sei. F.___

habe H.___ mit beiden Händen von sich weggestossen, sodass dieser ein paar

Schritte nach hinten gemacht habe, aber nicht umgefallen sei. Er (Beschuldigter

2) habe sich dazwischen gestellt. H.___ habe ihn von hinten um den Bauch

gepackt und habe ihn wegschieben wollen. H.___ habe nach I.___ geschrien, es

habe getönt, wie wenn er um Hilfe gerufen hätte. F.___ habe nun H.___ zu Fall

gebracht und ihn auch geschlagen (AS 740). Währenddem H.___ wieder aufgestanden

sei, habe er eine Person aus der Wohnung kommen sehen, ohne zu erkennen, wer

das gewesen sei. Dann habe er 2-3 Schüsse gehört und gesehen, wie die Person,

die aus der Wohnung gekommen sei, zu Boden gefallen sei. F.___ habe ein

Sturmgewehr in der Hand gehabt. (Auf Frage; AS 741 F 26) Er selbst habe die

Person, die aus der Wohnung gekommen sei, nicht als Bedrohung wahrgenommen, er

habe auch nicht bemerkt, dass diese Person vor den Schüssen F.___ bedroht

hätte. Anschliessend habe er erneut mehrere Schüsse gehört (AS 741). Er habe

gesehen, dass F.___ mit dem Sturmgewehr geschossen habe, wisse aber nicht, auf

wen. H.___ sei wieder aufgestanden und da habe er auch I.___ bemerkt, welcher

dem Stall entlang gerannt und hinter diesem verschwunden sei. Nach wenigen

Sekunden sei I.___ wieder hervorgekommen. F.___ habe mehrmals mit dem

Sturmgewehr auf jenen geschossen. Er selbst habe bei I.___ keine Waffe

festgestellt, dieser habe auch keine Zeit gehabt, jemanden zu bedrohen. Er sei

um die Ecke gekommen und unmittelbar darauf von F.___ niedergeschossen worden.

In diesem Moment habe er F.___ das Sturmgewehr aus den Händen genommen und es

im Wageninnern deponiert, vorne oder hinten, aber nicht im Kofferraum. Dann

habe er Pistolenschüsse gehört, er habe aber nicht gesehen, wer auf wen

geschossen habe (AS 742). Damals habe er noch nicht gewusst, dass es

Pistolenschüsse gewesen seien, er habe es im Nachhinein erfahren. Was H.___ in

diesem Moment gemacht habe, wisse er nicht. Er habe B.___ und O.___ auf dem

Vorplatz gesehen, wisse aber nicht, wann diese nach draussen gekommen seien. O.___

sei in den Mercedes gestiegen, F.___ habe sich hinter das Steuer gesetzt und er

habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Das Ganze habe nur wenige Minuten

gedauert (AS 743). Sie seien auf direktem Weg nach Hause gefahren. Das Sturmgewehr

habe F.___ vor der Tat aus dem Kofferraum geholt; ob er die Pistole auf sich

getragen habe, wisse er nicht. Nach den Schüssen habe er sie zwischen dem Fahrersitz

und der Mittelkonsole verstaut. Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2, er

habe F.___ das Sturmgewehr aus der Hand gerissen, nachdem er H.___ blutend am

Boden gesehen habe. Er habe ihn nur blutend am Boden gesehen, aber nicht, wie

er niedergeschossen worden sei. Zurück in [Gemeinde 2] seien sie alle ins Haus

gegangen, «das heisst ich, F.___ und O.___ (…). Ich vernahm später, dass F.___

vom Haus zur Hauptstrasse marschierte und dort auf die Polizei wartete. Ich

selber hielt mich vor unserem Haus auf. Dort traf ich dann die Polizei» (AS 744

F 53). Er habe nicht gewusst, dass F.___ eine Pistole habe. Er habe die Pistole

im Haushalt auch noch nie gesehen. Vom Sturmgewehr habe er gewusst. Die Frage,

ob er wisse, wie man mit Waffen umgehe, bejahte G.___. Im Kosovo habe jeder

Waffen zu Hause, das sei auch bei ihnen so gewesen. Hier habe er aber keine Waffe

(AS 745).

2.5

Am 26. Juli 2012 wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft

befragt (AS 749 ff.). Hierbei sagte er zur Situation vor der Tat aus, F.___

habe ihm keinen Grund genannt, weshalb er ihn wieder von der Arbeit abholen

sollte. F.___ habe nach Oensingen gewollt, er habe vorgeschlagen, zunächst nach

[Gemeinde 2] zu fahren, um über die Sache zu sprechen. Sie hätten schon lange

gewusst, dass es der Tochter nicht gut gehe. Die ganze Familie habe Angst

gehabt, I.___ habe die ganze Familie bedroht, nicht nur die Tochter (AS 751).

Während der Fahrt von [Gemeinde 1] nach [Gemeinde 2] habe er aber nicht konkret

Angst gehabt, dass der Tochter unmittelbar etwas passieren könnte. Sie seien

dann ca. eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (AS 752). Er selbst habe mit

seiner Frau gesprochen. Auf Vorhalt, dass er um ca. 22:25 Uhr zu Hause in [Gemeinde

2] gewesen sei und rund 18 Minuten später bereits in Oensingen Schüsse gehört

worden seien, meinte der Beschuldigte 2, dies sei unmöglich und könne nicht

sein (AS 754). Er habe nicht gewusst, dass F.___ bewaffnet nach Oensingen gefahren

sei. Er sei nur mitgegangen, um Schlimmeres zu verhindern (AS 755). Er könne

nicht sagen, ob F.___ Widerstand geleistet habe, als er ihm das Sturmgewehr

weggenommen habe, es sei ein kurzer Moment gewesen. Es sei F.___ gewesen,

welcher von [Gemeinde 2] nach Oensingen gefahren sei (AS 756). Es stimme nicht,

dass F.___ das Sturmgewehr nach den Schüssen in den Kofferraum geworfen habe.

Zurück in [Gemeinde 2] habe F.___ das Sturmgewehr aus dem Fahrzeug genommen, er

selbst sei sofort zum Hauseingang gegangen, wo die übrige Familie gewesen sei.

Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2 aus, er kenne sich mit Waffen aus,

da er 1996 oder 1997 im Schützenverein gewesen sei. Die Pistole sei nach der

Tat, als sie in der Mittelkonsole des Autos gelegen habe, offen gewesen, habe

also keine Munition drinnen gehabt. Das Rohr sei draussen gewesen (AS 757). Auf

Frage, ob das Sturmgewehr entladen worden sei, bevor es der Polizei ausgehändigt

worden sei, sagte der Beschuldigte 2, er wisse es nicht, F.___ habe das Gewehr

genommen. Er selbst habe nicht am Gewehr manipuliert («nein, nein»). Auf

Vorhalt, dass spurenkundlich festgestellt sei, dass er die Pistole auch in den

Händen gehabt haben müsse, sagte der Beschuldigte 2, es könne sein, dass er sie

im Auto, als sie in einer Kurve auf seine Seite gerutscht sei, zurückgeschoben

habe, ansonsten habe er sie nicht in der Hand gehabt. Er denke, er habe die

Pistole nur einmal angefasst und sie danach in der Mittelkonsole abgelegt. Zu

Hause habe er sie nicht angefasst. Auf Vorhalt, dass sich seine DNA-Spuren am

Abzugsbügel, dem Pistolengriff, am Verschlussstück und am Magazin befunden

hätten, sagte er, das könne nicht sein (AS 758). Er habe mit beiden Waffen nie

geschossen. Es könne sein, dass die Schmauchspuren, welche auf seinen Händen

festgestellt worden seien, vom Sturmgewehr stammen würden, als er dieses F.___

weggenommen habe (AS 759).

2.6

Eine Woche später, in der

Einvernahme vom 2. August 2012 (AS 761 ff.), sagte der Beschuldigte 2 nun

völlig anders aus. Betreffend seine DNA-Spuren auf dem Sturmgewehr sagte er

nun, er habe das Sturmgewehr in der Hand gehabt, als er es F.___ weggenommen

habe und weiter, als sie von Oensingen herkommend in [Gemeinde 2] eingetroffen

seien. Dort habe er beide Waffen in der Hand gehabt und entladen. Er habe die

Munition des Sturmgewehrs bei einem Blumentopf versteckt. Er habe «zu 100

Prozent» das Sturmgewehr nach den Schussabgaben in Oensingen im Auto deponiert.

Wo genau, wisse er nicht mehr. Auf Frage, wie seine DNA an den Sicherungshebel

des Abzugsbügels gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies sei wohl zu Hause

in [Gemeinde 2] passiert, als er das Gewehr entladen habe. G.___ gab weiter an,

er wisse, wo sich die Magazinlippe befinde. Auf Vorhalt, dass seine DNA beim

Gewehrmagazin, an der Lippe, habe sichergestellt werden können, erklärte der

Beschuldigte 2, als er das Gewehr zu Hause entladen habe, habe er auch die

restliche Munition aus dem Gewehrmagazin genommen und beim Blumentopf deponiert

(AS 767 F 36). Er könne nicht sagen, wie viele Patronen er herausgenommen habe.

Er habe die Tat auf sich nehmen wollen. Er habe das Gewehr der Polizei aus

Sicherheitsgründen ohne Munition übergeben wollen. Er habe seine Fingerabdrücke

auf der Waffe hinterlassen wollen, um die Schuld auf sich zu nehmen (AS 768 F

40). Auf die Frage, wie genau er das Gewehr entladen habe, antwortete er, er

habe das Magazin entfernt und dann den Verschluss nach hinten gezogen. Ob

hierbei noch eine Patrone hervorgekommen sei, wisse er nicht. Er habe dann

abgedrückt. Er wisse nicht, ob er das Gewehr entsichert habe. Es habe keine

Sicherung gehabt. Auf den Hinweis, dass jedes Sturmgewehr eine Sicherung habe,

und auf die Frage, ob er das Sturmgewehr wirklich selbst entladen habe, sagte G.___:

«Ja. 100 Prozent.» Mit seiner Aussage, dass das Gewehr keine Sicherung gehabt

habe, habe er gemeint, es sei offen, also nicht gesichert, gewesen. Er habe

nach dem Entladen abgedrückt, es habe aber keinen Schuss ausgelöst. Auf

Vorhalt, dass noch eine Patrone im Patronenlager des Sturmgewehrs gewesen sei,

sagte der Beschuldigte, er habe das Gewehr entladen und den Abzug auch betätigt

(AS 768). Er habe am 5. Juli 2012 weder mit dem Sturmgewehr geschossen noch

dieses geladen. Auf die Frage, warum er erst jetzt gesagt habe, er habe das

Sturmgewehr zu Hause entladen, sagte G.___, F.___ sei nicht einverstanden gewesen,

dass er die Tat auf sich habe nehmen wollen (AS 769 F 52). Auf erneute Frage:

Es sei ihm erst mit der Zeit ins Gedächtnis zurückgekommen (AS 769, merke: Er

hat dies nicht erst jetzt erstmals gesagt, er hat es noch in der letzten

Befragung ausdrücklich bestritten) Auch die Sache, dass er die verrutschte

Pistole im Auto zurückgeschoben habe, sei ihm vorher nicht in den Sinn

gekommen. Es seien für ihn Details. Auch die Pistole habe er nach der Tat in [Gemeinde

2] entladen, wie auch das Sturmgewehr. Der Lauf sei draussen gewesen, der Verschluss

hinten. Er habe das Magazin entnommen. Er habe den Verschluss zurückgleiten

lassen und einmal abgedrückt. Es sei kein Schuss mehr gefallen (AS 770). Auf

Vorhalt, es handle sich bei der Geschichte mit dem Entladen der Waffe nach der

Tat um Schutzbehauptungen, da er dies erst nach Vorhalt der DNA-Spuren erzählt

habe: Er habe diese Details vorher nicht erwähnt, um die Sache nicht

komplizierter zu machen. Nachdem F.___ nicht gewollt habe, dass er die Tat auf

sich nehme, habe er es nicht für nötig gehalten, zu erwähnen, dass er beide Waffen

zu Hause entladen habe (AS 771 F 61). (Merke: Er hat es nicht nur nicht erwähnt,

er hat es vorher ausdrücklich bestritten: AS 757 und 758 – und: Es war offensichtlich

ein Thema zwischen Vater und Sohn, dass der eine die Tat des anderen übernehmen

solle). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage seiner Tochter vorgehalten,

wonach sie nach den Schüssen auf den Vorplatz hinaus getreten sei und dort F.___

mit etwas «Langem», einer Waffe, gesehen habe. Das bedeute, dass F.___ am

Schluss der Schussabgabe das Gewehr in den Händen gehalten habe und es der

Beschuldigte 2 gewesen sein müsse, der mit der Pistole geschossen habe. - Seine

Tochter habe nichts gesehen, sie sei im Haus gewesen. Er habe mit beiden Waffen

nicht geschossen (AS 772).

2.7

Eine weitere Einvernahme des

Beschuldigten 2 fand am 16. August 2012 durch die Polizei in Anwesenheit des

amtlichen Verteidigers statt (AS 775 ff.). Ihm wurde vorgehalten, seine

Aussage, wonach er das Sturmgewehr entladen und nach dem Entladen den Abzug

betätigt habe, stehe in krassem Widerspruch zur Tatsache, dass bei der

Sicherstellung des Sturmgewehres noch eine Patrone im Patronenlager gewesen

sei. Weiter habe er in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 die Frage des Staatsanwaltes,

ob er das Sturmgewehr entladen oder daran manipuliert habe, zweimal mit «nein»

beantwortet. Und auf die Eröffnung in der gleichen Einvernahme, es sei seine

DNA nicht nur auf der Pistole, sondern auch auf dem Sturmgewehr inklusive der

Magazinlippe gefunden worden, habe er damals gesagt, er könne sich das nicht

erklären. Erst in der darauf folgenden Einvernahme habe er dann gesagt, er habe

das Gewehr entladen. – Der Beschuldigte 2 konnte dazu keine plausiblen Aussagen

machen (AS 777): «Ich wollte das Ganze nicht kompliziert machen, ich wollte

kein Durcheinander, das Ganze ist schnell passiert.» Auf den weiteren Vorhalt,

es mache doch überhaupt keinen Sinn, wenn er das Gewehr mit dem Magazin der

Polizei habe übergeben wollen, dass er dann die angeblich aus dem Magazin

entfernten 10 Schuss Munition unter einem Blumentopf verstecke. – «Ich habe die

Munition einfach weggenommen. Weshalb, kann ich nicht erklären.» Auf den

weiteren Vorhalt, er habe auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen das

Sturmgewehr geladen und die restliche Munition noch in der Hosentasche gehabt

und diese dann nach der Rückkehr unter dem Blumentopf versteckt, sagte der

Beschuldigte 2, das stimme überhaupt nicht (AS 778). Konfrontiert mit den

Aussagen seines Sohnes, wonach dieser das Sturmgewehr leergeschossen habe,

sagte er, er habe «100 prozentig die Gewehrpatronen zu Hause, nach der Tat, aus

dem Gewehrmagazin genommen.» Die ihn belastenden Aussagen von B.___ verneinte

er allesamt als unwahr (AS 780 ff.). Er bestätigte seine bisherige Aussage,

keine Waffen oder Waffenbestandteile zu besitzen (AS 782). Auf Vorhalt, dass in

seinem Schlafzimmer im Wandschrank ein Pistolenmagazin gefunden worden sei,

welches zur Tatpistole passe, antwortete der Beschuldigte 2, das Magazin passe

nicht zur Tatpistole, sondern sei für eine SIG 210. Er habe das Magazin für

einen Verwandten im Kosovo gekauft (AS 784). Auf Vorhalt der Waffenbestandteile

und Munition in der Alukiste sagte der Beschuldigte 2, die Munition sei für den

Krieg im Kosovo gedacht gewesen. Er habe teilnehmen wollen, dies sei aber aus

gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Die Munition habe er trotz ausdrücklicher

Frage nach Waffen verschwiegen, weil er das Ganze nicht habe kompliziert machen

wollen (AS 785). Die Alukiste habe er unter Zeitdruck hinter den Öltank

geworfen, aber sie habe mit der Tat überhaupt nichts zu tun gehabt (AS 786). Es

wurde dem Beschuldigten 2 konkret vorgeworfen, sämtliche im Haus befindliche

Munition sei in diesem Alukoffer gewesen (neben einem Pack Gewehrmunition neben

dem Koffer hinter dem Öltank). In der Alukiste hätten sich 600 Patronen für

Gewehr und Pistolen befunden, auch 9 mm Patronen für die verwendete Pistole. Es

sei daher naheliegend, dass er und sein Sohn vor der Fahrt nach Oensingen die

mitgeführte Munition aus diesem Alukoffer genommen hätten, der nach seinen

eigenen Aussagen ihm (dem Beschuldigten 2) gehöre und in seinem Schlafzimmer

gestanden habe. – Das stimme überhaupt nicht, der Alukoffer habe mit der Tat in

Oensingen nichts zu tun, der sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen.

2.8

In der Einvernahme vom 22. August

2012.

(AS 794 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers nochmals zu den Geschehnissen nach der Tat befragt. Er sagte, nach

der Ankunft in [Gemeinde 2] habe er F.___ das Sturmgewehr und die Pistole aus

den Händen genommen. Wahrscheinlich habe der die Waffen vorgängig aus dem Auto

genommen (AS 796 F11). Mit den Waffen habe er sich in die Küche begeben und

dort das leere Magazin aus der Pistole genommen. Er habe zweimal den Verschluss

nach hinten gezogen. Das Magazin sei leer gewesen. Anschliessend habe er das

Sturmgewehr nach draussen genommen und dort entladen (AS 796). Dann sei er

wieder ins Haus gegangen, habe die Alukiste aus dem Schlafzimmer genommen und

sie im Keller über den Öltank geworfen, ehe er nach draussen gegangen sei (AS

797).

2.9

An der Schlusseinvernahme vom 27.

August 2013 (AS 1074 ff.) sagte der Beschuldigte 2, es sei F.___ gewesen, der

auf A.___ geschossen habe (AS 1076). Wer H.___ erschossen habe, habe er nicht

gesehen, er sei aber der Meinung, es sei das Maschinengewehr eingesetzt worden,

um ihn zu töten. Heute habe er gehört, dass auch eine Pistole verwendet worden

sei. Er sei aber der Meinung, es sei mit dem Maschinengewehr passiert. Er habe

aber nicht gesehen, wer geschossen habe. Es sei dunkel gewesen. Er habe F.___

das Maschinengewehr aus der Hand genommen und in das Auto gelegt, auf die rechte

Seite des Rücksitzes (AS 1077). I.___ sei von F.___ getötet worden, er denke

mit dem Sturmgewehr. F.___ habe aber gesagt, es sei mit der Pistole gewesen.

Auf die Vorhaltungen an den Beschuldigten 1, F.___ sei vor den Schüssen zum

Mercedes gegangen, habe auf dem Rücksitz aus einem weissen Tuch das Sturmgewehr

genommen und das mit 19 Schuss geladene Magazin eingerastet, eine Ladebewegung

gemacht, sei zu ihm (dem Beschuldigten 2) zurückgekommen und habe ihm die mit 8

Schüssen durchgeladene Pistole übergeben, sagte er, das Sturmgewehr sei im

Kofferraum gewesen und es sei ihm keine Pistole gegeben worden. Er habe nicht

gesehen, wer mit einer Pistole geschossen habe. Er habe F.___ das Gewehr aus

der Hand genommen und ins Auto gelegt. Er habe die Pistole gar nie gesehen (AS

1078).

2.10

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 18. Februar 2015 (AS 2401 ff.) bestritt der Beschuldigte 1 jegliche

Tatbeteiligung. Es seien alle Schüsse von F.___ gefallen, er habe nach seiner

Meinung alle mit dem Sturmgewehr erschossen, er selber habe ganz sicher nicht

geschossen (AS 2403 oben). Als er F.___ das Sturmgewehr weggenommen habe, habe

der die Pistole genommen, für den Letzten habe der die Pistole gebraucht (AS

2403.

Z. 53 und 54). Dann: Er wisse nicht, ob F.___ die Pistole gebraucht habe,

er habe nur den Schuss gehört, er wisse, es seien noch Pistolenschüsse

gefallen, nachdem er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, er wisse aber nicht,

wer geschossen habe (AS 2403 Z. 57 – 60). Er selber habe die Pistole nicht in der

Hand gehabt, bis im Auto auf dem Heimweg. F.___ habe geschossen, nur mit dem

Sturmgewehr. Er wisse nicht, ob er die Pistole gebraucht und jemanden getroffen

habe (AS 2403 Z. 65 – 69). Auch wenn F.___ das anders aussage: Er halte daran

fest, F.___ sei nach Oensingen, hin und zurück, gefahren und er habe ihm das

Gewehr weggenommen und im Auto auf den Rücksitz gelegt.

Der Beschuldigte 2 wurde dann mit

seinem bisherigen Aussageverhalten konfrontiert (AS 2404): Er habe in der Einvernahme

vom 26. Juli 2012 (AS 758) noch ausdrücklich ausgesagt, er habe am Sturmgewehr

und an der Pistole keine Manipulationen vorgenommen, er habe nichts an den

Waffen gemacht, was auch sein Sohn so ausgesagt habe (AS 707). Und auf den

ersten Vorhalt seiner DNA-Spuren auf den beiden Waffen habe er ausgesagt, sich

das überhaupt nicht erklären zu können. Und dann, in der nächsten Einvernahme, eine

Woche später, sage er plötzlich aus, beide Waffen entladen zu haben. – Der

Beschuldigte 2 konnte dies nicht erklären: Es sei ein schwieriger Fall, man

könne nicht alles im Moment erklären. Auch auf die Frage, weshalb er die

Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt hatte, sagte er, es sei ein

schwieriger Fall. Er habe nicht gewusst, was machen. Er habe auch Angst gehabt,

F.___ würde vielleicht etwas mit der Waffe machen.

3.

Aussagen des Privatklägers A.___

(Privatkläger 1)

3.1

Der Privatkläger 1 wurde ein

erstes Mal am Morgen des 6. Juli 2012 im Bürgerspital Solothurn einvernommen

(AS 806 ff.). Die Verteidiger waren nicht anwesend. Er sagte zu Beginn der

Einvernahme, es gehe ihm soweit gut und er könne ein Gespräch mit der Polizei

führen (AS 807). Er habe zwei Schüsse erwischt, einen am Handgelenk und einen

am Bein. Er habe die beiden Personen, welche bei H.___ vorgefahren seien, vorher

noch nie gesehen. Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er gesehen, wie die

beiden Unbekannten auf H.___ und I.___ eingeprügelt hätten. Plötzlich hätten

die beiden auf H.___ und I.___ geschossen. Er habe sich dazwischen gestellt und

sei getroffen worden. Auf die konkrete Frage, ob beide Täter geschossen hätten,

sagte er, er habe nur gesehen, wie der jüngere, der Sohn, geschossen habe. Er

(Privatkläger 1) sei getroffen worden und zu Boden gefallen. Ob dann auch noch

der ältere geschossen habe, wisse er nicht, er habe dies nicht sehen können. Er

sei angeschossen worden und habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mitbekommen

(AS 808). Dann schilderte der Privatkläger 1 die Situation anders: Vor den

Schüssen sei H.___ draussen gewesen und I.___ drinnen. Er habe versucht, I.___

zurückzuhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Draussen seien I.___ und er

auf die beiden zugerannt. I.___ habe wohl gesehen, wie die beiden auf seinen

Vater eingeschlagen hätten und sei wohl deshalb direkt auf sie zugestürmt. Er

sei I.___ gefolgt und habe ihn daran hindern wollen, einzugreifen. Er schliesse

nicht aus, dass die Schussabgaben erfolgt seien, weil I.___ und er dahinter auf

die beiden zugerannt seien. Es sei umgehend auf sie geschossen worden (AS 809).

Bei den Schüssen sei er ca. 3-4 Meter vom Schützen entfernt gewesen. Er könne

nicht sagen, wohin der Schütze gezielt habe, es sei dunkel gewesen. Dieser habe

einhändig geschossen, aber er könne nicht sagen, ob es eine Faustfeuerwaffe

oder ein Gewehr gewesen sei (AS 810). Auf die weitere Frage, ob er wisse, wer

die Schüsse abgegeben habe (AS 811 F 29), sagte er «der Jüngere».

3.2

Am 9. Juli 2012 wurde der

Privatkläger 1 erneut und in Anwesenheit der beiden Verteidiger (bzw. deren

Vertretung) einvernommen (AS 814 ff.), wiederum im Bürgerspital Solothurn. I.___

habe an jenem Abend einige Telefonate geführt und sei aufgeregt gewesen, er

wisse aber nicht, warum. Dann hätten diese Leute geläutet oder geklopft. H.___

sei aufgestanden und runtergegangen, ebenso I.___ (AS 816). Sie hätten etwas

besprochen, irgendwie geschrien. H.___ habe zu I.___ gesagt, er solle

reingehen, er werde sich mit den Leuten verständigen. Dann habe es ein Geschrei

gegeben. I.___ habe wieder raus gewollt, er habe ihn gepackt, habe ihn aber

nicht zurückhalten können (AS 817). I.___ habe seinen Vater am Boden liegend

gesehen und wie die Anderen auf ihn eingeprügelt hätten (AS 818 F 17). Auf die Nachfrage

(F 18), wer auf H.___ eingeschlagen habe und wie, sagte der Privatkläger 1, es

habe der alte Mann mit Füssen und der Faust auf H.___ eingeschlagen, der

Jüngere sei daneben gestanden und habe nicht auf ihn eingeschlagen. Er habe I.___

nicht mehr zurückhalten können. Er selbst sei dann auch zu ihnen gelaufen, um

sie auseinanderzubringen. Da habe der junge Mann seine Pistole gezogen und auf

sie geschossen. Die Kugeln hätten ihn selbst und I.___ getroffen. Er habe mit

dem Handrücken nach oben geschossen, also nicht so, wie wenn man auf jemanden

ziele (AS 818). Auf konkrete Frage: Er könne nicht sagen, ob die Waffe auch ein

Gewehr gewesen sein könnte. Er habe eine Kugel abgekriegt und I.___ angewiesen

zu flüchten. Vor diesen Schüssen habe er ganz klar keine Schüsse gehört. Er sei

zu Boden gefallen und habe nicht mehr geschaut, was passiere. Er habe Angst

gehabt, dass er noch einen Schuss abkriege. Er habe weitere Schüsse gehört, könne

aber nicht sagen, wohin diese abgegeben worden seien. Bevor die Männer

weggegangen seien, habe sich der Klang der Schüsse verändert und sei dumpfer geworden

(AS 819). H.___ habe nicht mehr aufstehen können, weil er fest geschlagen

worden sei, der ältere Mann sei die ganze Zeit oberhalb von ihm gewesen, der

jüngere habe geschossen. Die Frage, ob er einmal eine lange Waffe gesehen habe

bei dieser Schiesserei, verneinte er (AS 820). Es habe nur der jüngere Mann

Schüsse abgefeuert (AS 821 F 48), er habe nur den jüngeren Mann schiessen

sehen, seine Augen hätten den älteren nicht schiessen gesehen. Der Ältere habe

auf H.___ eingeschlagen. Der Jüngere habe H.___ zweimal in die Brust geschossen,

mit einer Pistole (AS 821). Auch die Frage, ob der ältere Mann jemals im Besitz

einer Waffe gewesen sei, verneinte der Privatkläger 1 (AS 822).

3.3

In der nächsten Einvernahme vom

22.

August 2012 (AS 827 ff.) sagte der Privatkläger 1 in Anwesenheit der beiden

Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft aus. Er könne sich an die vorherigen

Einvernahmen nicht mehr erinnern. Seit dem Vorfall habe er mit der Familie von

H.___ und I.___ Kontakt gehabt, er habe C.___ den Ablauf des Vorfalles

geschildert, B.___ habe auch mitdiskutiert. Er habe damals mitbekommen, dass I.___

ein Telefongespräch im WC geführt habe und danach nervös gewesen sei. Davon,

dass er gesagt haben solle, er könne sie blutig schlagen, habe er nichts

gehört. Soweit er sich erinnern könne, hätten sowohl der jüngere als auch der

ältere Mann auf H.___ eingeschlagen, er sei sich aber nicht sicher.

Angesprochen auf seine bisherigen Aussagen, wonach der ältere der Besucher auf H.___

eingeschlagen habe, der jüngere aber nicht, was denn nun richtig sei (AS 832

unten), sagte der Privatkläger 1, «bei Gott ich habe beide gesehen, so wie ich

mich erinnere». I.___ habe versucht, zu seinem Vater zu gehen und er sei hinterher

gerannt. Der Jüngere habe ihn zuerst getroffen. Sie hätten zwei Waffen gehabt.

Der Junge habe mit der Pistole geschossen, die andere Waffe habe er gesehen,

als der alte Mann H.___ erschossen habe (AS 833 Z. 213). Es sei eine so lange

Waffe (ca. 1 Meter gewesen, mit einem Magazin für die Patronen, eine

Kalaschnikow oder ein anderes Gewehr). Der jüngere Mann habe ohne Warnschüsse

direkt auf ihn geschossen, mit der Pistole. Er wisse nicht, ob beide oder nur

einer geschossen habe. Die Schüsse auf ihn seien die ersten dieses Abends gewesen.

Der Alte habe H.___ erschossen, der Junge habe ihn und I.___ angeschossen. Er

sei nicht sicher, ob dieser mit der Pistole oder der Kalaschnikow geschossen

habe. Es stimme nicht, dass der Jüngere mit einer Pistole zwei Schüsse in die

Brust von H.___ abgegeben habe, bei der polizeilichen Einvernahme sei er

durcheinander gewesen (AS 834); es sei der Alte gewesen, ein Glatzkopf. Es sei

nicht so, dass er jetzt die Version von B.___ erzähle. Er habe nicht gesehen,

wie I.___ erschossen worden sei, wohl aber wie H.___ erschossen worden sei (AS

835). Auf den Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Polizei angesprochen,

wonach er den älteren Besucher nicht mit einer Waffe gesehen habe und nun heute

erzähle, er habe gesehen, wie dieser den H.___ erschossen habe, sagte er, er

sei damals im Stress und unter Schmerzen gewesen. Jetzt sei sein Erinnerungsvermögen

besser. Wenn B.___ sage, der Ältere habe mit einer Pistole auf H.___

geschossen, so stimme das nicht. Er habe ihn mit der Kalsh gesehen, mit einer

längeren Waffe (AS 836). Der Ältere habe zum Jüngeren gesagt: «Bring ihn ganz

um, fick ihm die Mutter, lasse diesen auch nicht am Leben». Damit habe er ihn gemeint.

Dann sei zuletzt der alte Mann mit der Pistole auf ihn zugekommen und habe

dreimal abgedrückt, aber es habe sich kein Schuss gelöst. Der Alte und der

Junge hätten zuvor die Waffen getauscht, d.h. der Alte habe dem Jungen die

längere Waffe gegeben und die Pistole genommen (AS 836). Als I.___ am Boden

gelegen habe, habe er B.___ gesehen, danach sei noch in die Luft geschossen worden

(AS 837). Er habe aber nicht gesehen, ob sie schon auf dem Vorplatz gewesen

sei, als auf ihn geschossen worden sei (AS 838). Er habe gesehen, dass die

ersten Schüsse, die auf ihn abgegeben worden seien, vom Jüngeren abgegeben

worden seien. Es sei eine Pistole gewesen, der Jüngere habe einhändig geschossen

(AS 839). Nachdem der Junge auf ihn geschossen habe, habe er nichts mehr gesehen.

Er habe um sein Leben gekämpft (AS 839 Z. 411).

3.4

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sagte der Privatkläger 1 (AS 2413 ff.), die ersten Schüsse habe F.___ auf ihn

abgegeben. Als er nach draussen gekommen sei, sei der Vater von G.___ (recte F.___)

daran gewesen, H.___ zusammenzuschlagen. Er habe versucht, sie

auseinanderzubringen und dann habe er Schüsse bekommen. Liegend habe er

gesehen, dass der Vater von F.___ den H.___, der da gelegen sei, getötet habe.

Danach habe F.___ den I.___ umgebracht. Das sei so, das sei, was er gesehen

habe (AS 2415 Z. 66 – 76). Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Befragung

nichts davon gesagt, dass die ältere Person auch geschossen habe, sagte der

Privatkläger 1, dass er im Spital gewesen sei und eine Infusion gehabt habe, er

sei sich das erst im Nachhinein bewusst geworden. Er habe gesehen, wie die

ältere Person geschossen habe. Sowohl als er auf H.___ geschossen habe, als

auch, als er auf ihn (?) geschossen habe. Er habe mit der Pistole auf ihn

geschossen. Auf I.___ sei mit einer Kalaschnikow geschossen worden. Sie hätten

die Waffen umgetauscht, mal habe der eine mit der Kalaschnikow und der andere

mit der Pistole geschossen und dann sei es umgekehrt gewesen. Er selber habe

angeschossen am Boden gelegen, da habe der Vater zu F.___ gesagt: «Geh zu ihm

und mach ihn fertig, fick ihm seine Mutter». F.___ sei zu ihm gekommen, habe

eine Ladebewegung gemacht, es habe aber geklemmt. Dies sei mit der Pistole gewesen.

4.

Aussagen der Privatklägerin B.___

(Privatklägerin 2)

4.1

Erstmals wurde die Privatklägerin

2, die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen, zwei Stunden nach der Tat von der

Polizei und im Beisein einer Dolmetscherin in ihrem Wohnzimmer befragt. Dabei

habe sie die Frage, ob sie bezüglich der Tat etwas gesehen habe, ganz klar

verneint (AS 58). Sie habe sich während der ganzen Zeit im Wohnzimmer im 1. OG

aufgehalten und sich nicht nach draussen gewagt, als sie Schüsse gehört habe.

Nachdem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen sei, habe man entschieden, ihr

vorerst etwas Ruhe zu gönnen und sie dann im Verlaufe des Morgens

unterschriftlich zu befragen. Dann habe sich aber ihr Gesundheitszustand derart

verschlechtert, dass die Ambulanz habe aufgeboten werden müssen. Sie sei dann

während einiger Zeit nicht mehr einvernahmefähig gewesen und sie habe dann

vorerst nicht mehr befragt werden können, da sie am 7. Juli 2012 mit der

Familie nach Kosovo zur Beerdigung gereist sei.

4.2

Das nächste Mal wurde die

Privatklägerin 2 am Morgen des 2. August 2012 polizeilich ohne Anwesenheit der

Verteidiger befragt (AS 870 ff.). Sie führte aus, sie habe an besagtem Abend

gehört, wie I.___ mit F.___ telefoniert habe (AS 872). Das Telefongespräch sei

beendet worden und I.___ sei wieder ins Wohnzimmer gekommen, er sei aufgeregt

gewesen (AS 872 unten). Als es danach geklingelt habe, sei ihr Mann ans Fenster

gegangen und habe gesagt: «Kommt herein». Die andere Person habe nicht

hereinkommen wollen und habe gesagt, er solle nach draussen kommen. Ohne Schuhe

anzuziehen sei H.___ nach draussen gegangen. Anschliessend habe sie laute

Stimmen gehört, worauf I.___ und A.___ nach draussen gerannt seien. Sie selbst

sei auch nach draussen gerannt und habe ihren Mann am Boden liegen sehen und

wie er von den beiden Anderen geschlagen worden sei. A.___ habe versucht, sie

auseinanderzubringen, und sei ebenfalls geschlagen worden. Sie habe sich bei

der Eingangstüre befunden. Es sei dunkel und Nacht gewesen (AS 873). A.___ sei

dann angeschossen worden und habe I.___ zugerufen, er solle flüchten. Als O.___

die Schüsse gehört habe, sei sie schreiend nach draussen gerannt und habe

gedacht, dass I.___ ihren Bruder erschiesse. Man habe viele Schüsse gehört und

es habe im ganzen Hof Rauch gehabt. Sie habe sich F.___ genähert, ohne zunächst

zu wissen, wer er sei, welcher eine grosse Waffe, wie eine aus der Armee, in

den Händen gehabt habe. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen, er

habe sich hinter dem Tank befunden und sich in ihre Richtung bewegt. Dabei habe

F.___ auf ihn geschossen. I.___ habe noch 2-3 Meter laufen können und sei dann

zu Boden gefallen. G.___ und O.___ hätte zu diesem Zeitpunkt schon im Auto

gesessen. Sie sei sofort zu I.___ gerannt (AS 874). Auf Frage, wer denn die

Schüsse abgefeuert habe, antwortete B.___, dass «100 Prozent sicher» G.___ und F.___

geschossen hätten. G.___ habe eine kleine Waffe in der Hand gehabt und habe auf

ihren Mann geschossen. F.___ habe auf I.___ geschossen. G.___ habe zu seinem

Sohn gesagt: «Fick ihm die Mutter, er ist noch am Leben, schiess auf ihn». Er

habe damit A.___ gemeint. F.___ habe sich dem Kopf von A.___ genähert und

darauf habe es Klick gemacht, zu einem Schuss sei es aber nicht gekommen. Ihr

Mann habe am Boden gelegen, als G.___ auf ihn geschossen und ihn auch getroffen

habe (AS 875). Auf Vorhalt, dass sie vor Ort zur Polizei gesagt habe, sie habe

nichts von der Tat gesehen, führte die Privatklägerin 2 aus, sie wisse nicht

einmal mehr, dass sie mit irgendjemandem darüber gesprochen habe oder dass sie

jemand etwas gefragt habe. Sie habe Beruhigungsmittel erhalten. Es sei ein

grosses Durcheinander gewesen und viele Leute seien ein- und ausgegangen. Sie

könne sich auch nicht an die Aussagen erinnern, welche sie gegenüber den Medien

gemacht habe (AS 876).

4.3

Am Nachmittag des 2. August 2012

wurde die Privatklägerin 2 in Anwesenheit der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft

befragt (AS 879 ff.). Sie sagte, sie und ihre Familie hätten sich nicht mit A.___

über die Tat unterhalten (AS 881). Als sie draussen laute Stimmen gehört

hätten, seien A.___, I.___ und sie nach draussen gerannt. Die seien schon dabei

gewesen, auf ihren Mann einzuschlagen. A.___ habe versucht, sie

auseinanderzubringen, worauf sie Schüsse gehört und gesehen habe, wie dieser

getroffen worden sei. Der Alte (das sei G.___) habe dann auf ihren Mann

geschossen, als dieser am Boden gelegen habe (AS 883). F.___ sei beim Baum gestanden

und habe ein Gewehr in den Händen gehalten, G.___ habe die Pistole gehalten. Als

sie auf den Platz gekommen sei, seien noch keine Schüsse gefallen (AS 884). Der

Alte habe zuerst geschossen, und zwar auf ihren Mann. Der Gast sei auch

verletzt gewesen (AS 885). Als I.___ getroffen worden sei, habe O.___ bereits

im Auto gesessen. Auf A.___ hätten beide, G.___ und F.___, geschossen, auf I.___

habe F.___ geschossen (AS 886). Und alle Beide hätten auf H.___ eingeschlagen

(AS 886). Der Alte habe den Wagen gefahren (AS 887), O.___ habe hinten

gesessen, F.___ entweder vorne oder hinten. H.___ habe am Boden gelegen, als

auf ihn geschossen worden sei. Der Alte habe dem Sohn eine kleine Waffe übergeben

und ihn angewiesen, A.___ kaputt zu machen. Dies sei gewesen, bevor F.___ auf I.___

geschossen habe. F.___ habe die Pistole genommen und sei zu A.___ hingegangen.

Es habe klick gemacht. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Versteck

gewesen (AS 887). G.___ habe auf A.___ und dann auf ihren Mann geschossen. Der

letzte sei I.___ gewesen (AS 889).

5.

Aussagen der Zeugin O.___ (AS 841

ff.) (Zeugin 1)

5.1

Die Zeugin 1 ist die Ehefrau des

verstorbenen I.___, die Tochter des Beschuldigten 2 und die Schwester des

Beschuldigten 1. Sie sagte in der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 (AS

841.

ff.) folgendes aus: Gestern Abend um ca. 22 Uhr habe sie gehört, wie ihr

Mann telefoniert habe. Er habe auf Albanisch laut gerufen «F.___, was willst

Du?». Weiter habe er gerufen, er könne mit ihr machen, was er wolle, sie auch zusammenschlagen,

wenn er möchte, und noch etwas von einer blutigen Nase. Sie habe sich gedacht,

dass ihr Bruder F.___ am Telefon sei. Sie habe zusammen mit B.___ das

Wohnzimmer betreten, in welchem sich der Besucher (A.___) und ihr Schwiegervater

aufgehalten hätten. Sie habe dann ihren Vater nach H.___ rufen hören und dieser

sei dann nach draussen gegangen (AS 843). Sie selbst sei in das Schlafzimmer zu

ihrem Sohn gegangen. Von da aus habe sie durch das offene Fenster das Gespräch

hören können. Anfangs hätten sie ruhig miteinander geredet. Ihr Vater habe

gefragt, wieso er auf Umwegen von der Geburt ihres zweiten Sohnes habe erfahren

müssen. Irgendwann habe sie ein weiteres Gespräch zwischen F.___ und I.___

gehört. F.___ habe zu I.___ gesagt, dass er nicht so mit ihr (Zeugin 1) umspringen

dürfe. I.___ habe laut umhergeschrien und gesagt, dass er sich das nicht

anhören müsse. Er könne mit ihr machen, was er wolle. Die Zeugin 1 erzählte

betreffend den Tatabend weiter, sie habe plötzlich mehrere Schüsse gehört. Sie

sei aufgesprungen und hinuntergeeilt. Die Haustüre sei weit offen gestanden,

ein paar Meter vor der Stufe zur Haustüre habe A.___ regungslos am Boden

gelegen. Ein paar Meter davon entfernt habe ihr Mann in Seitenlage am Boden

gelegen, er habe noch gezuckt. Rechts daneben sei H.___ gestanden. Etwas weiter

vorne auf der rechten Seite habe sie F.___ stehen sehen. Er habe etwas Langes

in beiden Händen gehabt (AS 845 F 7). Es sei ihr sofort klar gewesen, dass es

eine Waffe sein müsse. Als sie zuvor in der Wohnung die Schüsse gehört habe,

sei sie sicher gewesen, dass ihr Mann auf jemanden geschossen habe. Als sie

draussen ihren Bruder mit der Waffe gesehen habe, habe sie es kaum glauben können.

Ihr Mann habe ihr unzählige Male gedroht, sie und ihre Familie umzubringen. Sie

habe grosse Angst vor ihm gehabt und sei nur noch wegen der Kinder mit ihm zusammen

gewesen (AS 845). Sie könne nicht sagen, wo sich ihr Bruder draussen aufgehalten

habe, es sei sehr dunkel gewesen. Sie wisse irgendwie nichts mehr, sie sei voll

weggetreten gewesen. Sie wisse nur noch, wie sie plötzlich auf der Rückbank im

Fahrzeug gesessen habe. Der Bruder sei am Steuer gesessen, der Vater daneben.

In [Gemeinde 2] angekommen, sei sie sofort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und

ins Haus gegangen, wo die gesamte Familie anwesend gewesen sei. Nach dem

Verlassen des Fahrzeuges habe sie den Vater und den Bruder nicht mehr gesehen

(AS 846). O.___ schilderte weiter detailliert, wie sie von ihrem Ehemann

geschlagen worden sei. Sie denke, dass er ihr früher oder später sowieso etwas

angetan hätte (AS 847 F 17).

5.2

Am 16. August 2012 (AS 850 ff.)

sagte die Zeugin 1 in Anwesenheit der beiden Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft

aus. Als die ersten Schüsse gefallen seien, sei sie im Wohnzimmer gewesen. B.___

sei zu diesem Zeitpunkt nicht draussen gewesen, sondern drinnen bei der WC-Türe

(AS 856/857). Sie sei dann einfach rausgerannt, ohne ihren zweijährigen Sohn

mitzunehmen. Sie habe draussen A.___ reglos am Boden liegen sehen, bei den

Schläuchen sei ihr Mann gelegen und etwas rechts von A.___ sei H.___ gestanden,

mit roten Flecken auf dem hellen Hemd. Er sei gestanden, er sei aber erschossen

gewesen, er sei mehrmals angeschossen worden, aber noch gestanden (AS 858 Z.

336.

f.). Ihr Bruder sei vor ihm gestanden (sie zeigt vor, wie F.___ die Waffe

mit zwei Händen gehalten habe, AS 858 Z 340 ff.). Ihren Vater habe sie nie

gesehen, nur ihren Bruder; sie sei schockiert gewesen, diesen mit der Waffe

gesehen zu haben. Der Zeugin wurde vorgehalten, sie habe ausgesagt, ihr Bruder

habe etwas Langes in seinen beiden Händen gehalten und es sei ihr klar gewesen,

dass es sich um eine Waffe gehandelt habe; ob sie den Unterschied zwischen

einer Pistole und einem Gewehr kenne? (AS 859 Z. 369 – 371) Ihre Antwort: Nein.

Ich kenne mich nicht aus. Ich habe mich damit nie auseinandergesetzt. Dass eine

Pistole klein ist, weiss ich. Ich weiss, dass es eine Militärwaffe war. Es war

lang. Er ist einfach so … keine Ahnung. Es war etwas Langes (AS 859 Z. 372 –

375). Sie habe sich auf die roten Punkte auf dem Hemd von H.___ konzentriert.

Bei F.___ habe sie gesehen, dass er etwas Langes in den Händen gehalten habe

(AS 859 Z. 383 f.). Sie könne sich erinnern, dass sie im Auto gewesen sei und B.___

rausgekommen sei. Sie könne nicht sagen, ob noch Schüsse gefallen seien, als

sie (die Zeugin 1) aus dem Haus gekommen sei. Ausgerechnet ihren Vater habe sie

nicht gesehen, das sei komisch. Sie habe ihn sprechen gehört, aber erst wieder

gesehen, als sie im Auto gesessen seien (AS 860). Sie sei freiwillig ins Auto

gestiegen. Als sie aus dem Haus gerannt sei, sei B.___ noch oben gewesen (AS

861). Im Fahrzeuginnern habe sie weder eine Pistole noch ein Gewehr gesehen (AS

863). Sie wisse nicht, was ihr Vater und ihr Bruder nach der Ankunft in [Gemeinde

2] gemacht hätten. Sie sei drinnen gewesen und habe bei ihrer Festnahme

zugeschaut (AS 864). Auf weitere Fragen erzählte die Zeugin, sie habe ihre

Familie nicht über die Geburt ihres zweiten Sohnes informieren dürfen. Ihre

Schwester habe mit I.___s Schwester zusammengearbeitet, so habe es ihre Familie

erfahren. I.___ habe ihr Handy kaputt gemacht und das Haustelefon habe sie

nicht gebrauchen dürfen (AS 867).

5.3

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

schilderte die Zeugin 1 vorab ihre Situation bei der Familie von H.___ und

I.___ (AS 2407 ff.). Auf Fragen nach dem Tatabend sagte sie aus, sie sei

rausgerannt, nachdem sie die Schüsse gehört habe. Als sie draussen gewesen sei,

sei glaublich alles vorbei gewesen. Sie sei aus Angst rausgerannt, als sie die

Schüsse gehört habe. Sie habe erwartet, ihr Mann und ihr Bruder seien tot, ihr

Mann sei so gewalttätig. Als sie rausgerannt sei, sei B.___ ganz klar noch im

Haus gewesen, im 2. Stock (AS 2410). Auf Vorhalt ihrer Aussage in einer

früheren Einvernahme, wonach sie F.___ mit etwas Langem in den Händen gesehen

habe, als sie hinausgekommen sei, sagte die Zeugin 1, das könne sein. Sie glaube,

sie habe ihn mit etwas Langem, also mit einer Waffe oder so in der Hand

gesehen. Damals sei das frisch gewesen und sie habe es einfach erzählen können,

wie es gewesen sei. Auf die Nachfragen des Verteidigers des Beschuldigten 2

sagte die Zeugin 1, er habe einfach eine lange Waffe in der Hand gehabt, sie

habe gesehen, dass F.___ ein Gewehr in der Hand gehabt habe (AS 2411).

6.

Objektive Beweismittel

6.1

Rückwirkende

Teilnehmeridentifikation (RTID)

Mit den haftrichterlichen Verfügungen

vom 26. Juli 2012 wurden rückwirkende Teilnehmeridentifikationen der auf die

Beschuldigten registrierten Mobilfunktelefone angeordnet (AS 1414 ff. und 1430

ff.; Daten-CDs in AS 1406 und 1423). Die Kantonspolizei Solothurn erstellte

anhand dieser Daten eine Übersicht (Zeitachse) aller ein- und ausgehenden

Anrufe sowie der Antennenstandorte der Mobilfunktelefone vom 4. Juli 2012, 12:00

Uhr, bis 5. Juli 2012, 23:27 Uhr (AS 100). Wie dies bereits vorne erörtert

wurde, liegt die Haupterkenntnis dieser Auswertung darin, dass sich die beiden

Beschuldigten zweifellos nur sehr kurz (maximal 5 Minuten) in [Gemeinde 2] aufgehalten

haben.

6.2

Spuren- und Untersuchungsberichte

KAPO Solothurn, KTD

6.2.1

Der Kriminaltechnische Dienst

(KTD) der Kantonspolizei Solothurn erstellte verschiedene Spuren- und Untersuchungsberichte.

Der Spurenbericht Nr. 469314 vom 6. September 2012 (AS 230 ff.) äussert

sich insbesondere zur Sicherstellung der Tatwaffen. Die von der Polizei

angetroffene Situation bei der Sicherstellung der Tatwaffen ist aus der

Strafanzeige (AS 46) ersichtlich: Die Polizeipatrouille traf um 23:17 Uhr in [Gemeinde

2] ein, wo sie den Beschuldigten 1 auf dem Trottoir stehend antrafen, neben

sich am Boden ein Gewehr und eine Pistole, beide Magazine lagen neben den

Waffen. Im Spurenbericht wird festgehalten, dass bei der Sicherstellung des

Sturmgewehrs das Verschlussgehäuse beim hinteren Abzuggehäusebolzen geöffnet

war, der hintere Abzuggehäusebolzen jedoch arretiert war. Der Verschluss sei entspannt

und der Sicherungshebel in Position «1» (1-Schuss-Stellung) gewesen. Weiter

fiel bei der Ladekontrolle eine Patrone Kal. 5.6x45 (.223 Rem), Marke

Remington, aus dem Verschlussgehäuse zu Boden, welche sich im Patronenlager

befunden haben dürfte. Der Bericht hält weiter fest, dass die Pistole bei der

Sicherstellung entladen war. Der Verschluss sei offen gewesen und es sei keine

Patrone im Patronenlager gewesen. Bei beiden Tatwaffen sei das Magazin leer und

nicht in die Waffe eingesetzt gewesen (AS 231).

6.2.2

Es ist in der Strafanzeige der

Kantonspolizei (AS 47) dargelegt, wie es zur Sicherstellung von 10 Schuss (Patronen)

Munition für das Sturmgewehr 90 unter einem Blumentopf bei der Liegenschaft

[... in [Gemeinde 2] kam: Aus dem Büro des Verteidigers von G.___ wurde mit

einer E-Mail eine Lageskizze übermittelt, wo der Beschuldigte 2 die Muntion

versteckt haben soll. Dort wurde sie dann von der Polizei auch gefunden (AS

47). Im Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2012 (AS 456 ff.) kommt der KTD zum

Schluss, dass diese unter dem Blumentopf sichergestellten Patronen in einem

Magazin für ein Sturmgewehr 90, wie dem sichergestellten, abgefüllt gewesen

sein müssen. Auf Grund der Herstellung der Magazine und den dynamischen

Abläufen bei der Entstehung der Spuren, welche sich nicht reproduzieren

liessen, sei eine eindeutige Identifizierung der Magazinlippe des

sichergestellten Magazins als Spurengeber nicht möglich (AS 464). Es könne

einzig nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest eine Patrone (Nr. 2) im

untersuchten Magazin abgefüllt gewesen sei.

6.2.3

Mit dem zweiten

Untersuchungsbericht des KTD vom 21. Oktober 2012 (AS 465 ff.) wurden 3

Patronen untersucht:

- 1

Patrone Kaliber .223 aus dem sichergestellten Sturmgewehr 90, wo sie sich noch

im Patronenlager befunden hatte.

- 1

Patrone Kaliber .223, passend zu Sturmgewehr 90, die in der Hosentasche des

Beschuldigten 1 gefunden worden war.

- Patrone

Kaliber 9 mm, die am Tatort gefunden worden war.

Es wurde auf die Fragen der

Staatsanwaltschaft festgestellt, dass sich die nach der Tat im Sturmgewehr

sichergestellte Patrone bei geschlossenem Waffenverschluss im Patronenlager der

Waffe befunden hat. Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass

der Zündstift durch die Kraft des Schlaghammers auf das Zündhütchen geschlagen

habe.

Die in den Effekten des Beschuldigten

1.

sichergestellte Patrone zum Sturmgewehr 90 weise die gleichen Spurenbilder in

ähnlicher Spurenintensität auf wie die Patrone, welche aus der Waffe entladen

worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Patrone ebenfalls einmal

in einer gleichartigen Waffe geladen gewesen sei. In Bezug auf die

Schlussfolgerungen, die Staatsanwalt J.___ vor Obergericht aus diesen Angaben

zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen.

Die am Tatort sichergestellte Pistolenpatrone

weise Spuren auf der Hülse auf, wie sie beim Laden in eine Waffe entstehen

würden. Auf dem Zündhütchen fänden sich keine objektiven Hinweise darauf, dass

der Zündstift mit dessen Oberfläche Kontakt gehabt hätte, resp. durch den

ausgelösten Schlaghammer auf dieses geschlagen worden sei (AS 472).

6.2.4

Der KTD erstellte noch in der

Tatnacht sowie am 6. und 10. Juli 2012 fotografische Aufnahmen (AS 102a – 174)

und erstellte gestützt darauf einen massstabgerechten Lageplan mit Legende,

worin die Lage der aufgefundenen Munitionshülsen und Projektileile sowie die

Lage der getöteten Personen eingezeichnet sind (AS 101). Hervorzuheben ist

bereits an dieser Stelle das Geschossmantelteil Kaliber 9 mm Pos. 26

(12.03575). Dieses aus der Pistole stammende Geschossteil befand sich in unmittelbarer

Nähe der Leiche I.___. Dieses Geschossmantelteil ist auf den Bildern 67 und 68

(AS 171 und 172) festgehalten. In der Legende dazu steht, dass dieses Kleinteil

erst am 10. Juli 2012 aufgefunden und sichergestellt wurde (AS 171).

6.3

Rechtsmedizinische Gutachten und

Berichte des IRM Bern

6.3.1

Das IRM Bern hat Legalinspektionen,

Obduktionsberichte sowie rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall über die

beiden Verstorbenen sowie ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung über den

Verletzten erstellt. Bei Letzterem wurden Projektilfragmente in den Weichteilen

des linken Daumenballens sowie in den Weichteilen des linken Oberschenkels

festgestellt (AS 366). Aufgrund der Fotografien sei am ehesten davon

auszugehen, dass sich der Einschuss links im Bereich des Gesässes und der

Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite

befinden würde. Bei dem in der Hand sichtbaren Geschossteil handle es sich offensichtlich

um eine Geschossspitze. Rekonstruktiv sei somit anzunehmen, dass der

Oberschenkeldurchschuss und die Verletzung der mutmasslich auf dem Oberschenkel

liegenden Hand durch die Spitze eines Geschosses verursacht worden sei, das

zuvor bereits einen Körper durchschlagen habe und darin entzwei gebrochen sei

(AS 367).

6.3.2

Die Obduktion des Leichnams von H.___

ergab mehrere Schussverletzungen, darunter zahlreiche Ein- und

Ausschussverletzungen sowie Steckschüsse. Die Schüsse stammen gemäss Gutachter

aus beiden Tatwaffen, wobei 3 Schüsse aus der Pistole (Einschusswunden Nrn. 3,

4.

und 9) und 6 Schüsse mit dem Sturmgewehr (Einschusswunden Nrn. 7, 12, 13, 14,

15.

und 19) abgegeben worden seien (AS 278 f., 304, 306 und 328). Es habe

insbesondere der Schuss, der bei der Verletzung Nr. 12 eingetreten sei, zu

einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz geführt. Die Verletzung des Herzens

aber auch die zahlreichen anderen Schussverletzungen dürften zu einem

ausgeprägten Blutverlust geführt haben. Die Todesursache sei eine Kombination

von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und äusseren Erstickens

infolge einer Behinderung der Atemmechanik. Aufgrund der Aufsplitterung des

Projektils in zahlreiche kleinste Fragmente sowie aufgrund der ausgedehnten

Zerstörung im Rahmen einer primären Wundhöhle dürfte es sich beim

todesursächlich relevanten Schuss um eine Schussabgabe aus dem Sturmgewehr 90 gehandelt

haben (AS 278). Die festgestellten Hautabschürfungen und die Einblutungen in

die Kopfschwarte seien durch den Sturz auf den Boden erklärbar. Es bestünden

keinerlei Anhaltspunkte für eine der Schiesserei vorangegangene massive

körperliche Auseinandersetzung (AS 279).

6.3.3

Der Leichnam von I.___ wies

gemäss Gutachten vom 23. Oktober 2012 eine einzige Einschusswunde im Rücken

auf, mit Steckenbleiben des Projektils bzw. von Projektilsplittern in der

rechten Bauchhaut. Aufgrund des Aufsplitterns des Projektils in mehrere Teile

gehen die Gutachter von einem Schuss aus dem Sturmgewehr 90 aus (AS 338).

Gemäss Aktengutachten vom 30. Januar 2013 sei aufgrund der Verletzungen an der

Wirbelsäule eine Bewegung bzw. ein sich Verstecken, abgesehen von einem letzten

bereits eingeleiteten Einzelschritt, nicht denkbar. Es dürfte vielmehr zu einer

unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine gekommen sein (AS 363).

6.4

Untersuchungsbericht des IRM Bern

(DNA-Vergleich)

Dem IRM Bern, Abteilung forensische

Molekularbiologie, wurden verschiedene Abstrichtup­fer ab den Tatwaffen sowie

die Wangenschleimhautabstriche der Beschuldigten mit dem Auftrag zugestellt,

DNA-Profile zu erstellen und mit den Spuren ab den Tatwaffen zu vergleichen (AS

372). Gemäss Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2012 (AS 377 ff.) fand sich

jeweils die DNA von beiden Beschuldigten an folgenden Waffenbestandteilen:

-

Abzugsbügel Pistole SIG

P225 (AS 378);

-

Pistolengriff SIG P225:

Hauptkomponente

von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale

einer unbekannten Drittperson (AS 378 f.);

-

Verschlussstück hinten

SIG P225:

Hauptkomponente

von G.___, Nebenkomponente von F.___ (AS 379);

-

Magazin einreihig zu SIG

P225 (Magazinlippe, AS 237):

Hauptkomponente

von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale

einer unbekannten Drittperson (AS 379);

-

Griffstück zu Sturmgewehr

90.

(AS 379);

-

Abzugbügel zu Sturmgewehr

90:

Hauptkomponente

von einer unbekannten männlichen Person, vermutlich ein Verwandter der Beschuldigten

(AS 379);

-

Sicherungshebel links und

rechts zu Sturmgewehr 90

Hauptkomponente

von G.___, Nebenkomponenten von F.___ (AS 380);

-

Handschutz zu Sturmgewehr

90,

wobei

vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);

-

Ladehebel Sturmgewehr 90,

wobei

vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);

-

Magazinlippe Sturmgewehr

90,

wobei

vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380).

Zusammenfassend

hielten die Gutachter folgendes fest (AS 380):

«Aus diesen Spuren wurden (komplexe)

Mischprofile erstellt, die meist sowohl die Merkmale von G.___ wie auch

Merkmale von F.___ mehr oder weniger komplett aufweisen. Aufgrund der engen

Verwandtschaft und der darauf begründeten Überlagerung der Merkmale lässt sich

nicht immer schlüssig feststellen, wer von den beiden der Hauptspurengeber ist.»

6.5

Forensische Untersuchungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen

6.5.1

Der Forensische

Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. August 2012 (AS

415.

ff.) kommt zum Ergebnis, dass die sichergestellte Pistole SIG Sauer sowie

das Sturmgewehr 90 die Tatwaffen sind (AS 424). Ebenso steht fest, dass die acht

am Tatort sichergestellten Patronenhülsen 223 Rem vom sichergestellten

Sturmgewehr und die sieben Patronenhülsen 9 mm von der sichergestellten Pistole

SIG P225 abgefeuert wurden. Weiter seien sämtliche am Tatort und aus den Opfern

sichergestellten Projektilteile aus den zwei Tatwaffen abgefeuert worden,

soweit sie waffenkausale Spuren enthielten (AS 425). Festgehalten wird

ebenfalls, dass sich jeweils an beiden Händen der Beschuldigten

Schmauchpartikel fanden, ebenso an der Jacke von F.___, nicht aber an G.___s

Kleidung (AS 423 f. und 426). Es stehe damit fest, dass die Beschuldigten mit

Schmauch in Kontakt gekommen seien, nicht aber, dass sie die Tatwaffen abgefeuert

hätten (AS 426). Für die Schmauchspuren würden mindestens vier Möglichkeiten

sprechen: a) Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen; b) die Person

habe einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt; c) die Person habe sich

in der Nähe einer Waffe befunden, während diese abgefeuert worden sei; d) die

Person habe einen Raum betreten, kurz nachdem darin geschossen worden sei (AS

424).

6.5.2

Gemäss Untersuchungsbericht vom

22.

August 2012 (AS 430) befanden sich an der Hose von G.___ keine

Schmauchspuren. An der Hose von F.___ seien im Bereich der linken Seite des

Hosenbundes, an der vorderen linken Hosentasche sowie der obersten rechten

Hosentasche Schmauchspuren gefunden worden, wobei diese aufgrund ihrer geringen

Menge nicht einer Tatwaffe hätten zugeordnet werden können (AS 433).

6.5.3

Im dritten forensischen

Untersuchungsbericht der KAPO St. Gallen vom 21. September 2012 (AS 436

ff.) wurde die Schussdistanz anhand der Schmauchspuren auf †H.___s Hemd

ermittelt. Die untere Grenze liege unterhalb eines Meters, die obere bei drei

bis vier Metern. Sie liege unterhalb der Schmauchgrenze, d.h. unterhalb der

Distanz, bis zu welcher Schmauch nachgewiesen werden könne. Die Schmauchgrenze hange

von der verwendeten Waffe ab und betrage für ein Sturmgewehr 90 drei bis vier

Meter und für eine Pistole SIG Sauer P225 zwei Meter (AS 440).

6.5.4

Ein weiterer

Untersuchungsbericht vom 20. September 2012 (AS 441 ff.) stellte fest, dass die

10.

unter dem Blumentopf versteckten Patronen anhand der davon gesicherten

Fasern den vorderen Hosentaschen beider Beschuldigten zugeordnet werden können

(AS 446).

6.5.5

Im Berufungsverfahren liess der

Beschuldigte 2 geltend machen, die Vor-instanz habe zu seinen Lasten bei ihrer

Beweisführung den Schluss gezogen, es sei I.___ als Letzter von einem einzigen

Schuss aus dem Sturmgewehr tödlich getroffen worden. Nach den Aussagen beider

Beschuldigter sei aber zum Zeitpunkt des Todes von I.___ nur noch die Pistole

im Gebrauch gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht erstellt,

dass I.___ mit einem Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden sei. Das

Gutachten des IRM Bern habe lediglich festgehalten, «die Befunde sprechen für

die Entstehung durch ein Geschoss aus dem Sturmgewehr 90» (AS 338). Das sei

kein Beweis; es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___

durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der

Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser

auch nie bestritten habe).

Das Berufungsgericht beauftragte in

der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St.

Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___

festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition

der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015). Mit dem

Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2016 und den Ergänzungen dazu vom 21. März

2016.

und vom 17. Mai 2016 schloss diese Gutachterstelle, die Projektilteile

könnten nicht von der Pistolenmunition stammen, wohl aber von der Sturmgewehrmunition.

7.

Am 23. August 2012 führte die

Staatsanwaltschaft Tatrekonstruktionen vor Ort durch und hielt diese

fotografisch fest (AS 473 – 548). Es wurden 4 Versionen dokumentiert:

- Version

1.

nach den Angaben der Privatklägerin 2;

- Version 2 nach den Angaben des

Privatklägers 1;

- Version 3 nach den Angaben des

Beschuldigten 1;

- Version 4 nach den Angaben des

Beschuldigten 2.

8.

Beweisergebnis zum Tatablauf

8.1

Allgemeine Ausführungen zur

Beweisführung

Jede Person gilt bis zur

rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das

Bundesgericht führt konstant aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffe

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen

muss, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für

nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich

der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben,

ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen

(vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale

2/2013 S. 112). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der

für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Ebenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen

Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig,

dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden

Schlüssen zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich

von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch

objektivierbar und nachvollziehbar sein.

Unterschieden wird je nach Art des

Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder

zu Aussagen verpflichtet ist, noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen

könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder

strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt

wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat

auferliegt.

Der Gutachter teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder

Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen

oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE

118.

Ia 1444 E. 1c S. 145). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige

Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen

auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV

verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57

f.)

8.2

Wie das schon die Vorinstanz

festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf

die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel

zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten

objektiven Beweismittel anzupassen. An Stelle vieler seien nachfolgend einige

dieser Widersprüche und offensichtlichen Lügen aufgezeigt:

- Wie

vorne schon dargelegt, hat der Beschuldigte 2 gelogen, als er ausführte, sie

seien, nach der Mitteilung seines Sohnes, seine Tochter werde von ihrem Mann kaputt

gemacht, vorerst noch eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen und er habe

mit der Ehefrau und der Tochter darüber gesprochen. Ebenso falsch waren seine

Aussagen, wonach er von den mitgeführten Schusswaffen nichts bemerkt haben

will.

- Der

Beschuldigte 2 will dem Beschuldigten 1 das Sturmgewehr weggenommen haben,

einmal nachdem dieser auf I.___ geschossen hatte, dann wieder nach den Schüssen

auf H.___. Er blieb bei der Version, nach der Wegnahme des Sturmgewehrs habe

sein Sohn mit der Pistole weiter geschossen. Nach der Wegnahme will er das

Gewehr im Auto auf den Rücksitz gelegt haben. Nach der Version des Beschuldigten

1.

hat dieser das Sturmgewehr selbst in den Kofferraum gelegt, nachdem er es leergeschossen

habe. Er hat auf entsprechende Frage der Staatsanwältin (AS 575 Z. 193 – 194)

ausdrücklich bestritten, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den

Händen gerissen habe. - Der Beschuldigte 2 sagte wiederholt aus, er habe das

Gewehr in der Hand gehabt, als er es seinem Sohn weggenommen und im Auto auf

den Hintersitz gelegt habe. Als er in der Befragung vom 26. Juli 2012

durch den Staatsanwalt gefragt wurde, wer in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr aus

dem Auto genommen habe, sagte er, «F.___» (AS 757 Z 267). Er selber sei sofort

zum Hauseingang gegangen, zur Familie. Er könne zum Zustand des Gewehres nichts

sagen, er habe es nur genommen und ins Auto geworfen. Er wisse nicht, ob es

entladen gewesen sei. F.___ habe es genommen, bei der Strasse, dieser sei mit

der Polizei am Telefon gewesen (AS 758). Frage (AS 758 Z. 299 f.): «Sie selber

haben am Sturmgewehr nichts gemacht, also nicht entladen oder manipuliert?» A: «Nein,

nein» (AS 758 Z. 301). In derselben Befragung sagte er zur Pistole, er habe

diese nur in der Mittelkonsole des Autos gesehen, er habe aber gar nicht

richtig geschaut (AS 757). Und dann auf den Vorhalt, die Pistole sei spurenkundlich

untersucht worden, er habe sie in den Händen gehabt (AS 758 Z. 304 – 306). Die

Pistole sei in einer Kurve auf seine Seite gerutscht und er habe sie zurückgeschoben.

«Sonst habe ich es nicht in der Hand gehabt» (AS 758 Z. 308). Dann auf Vorhalt,

das Spurenbild sei ein anderes, es hätten sich an der ganzen Pistole Spuren von

ihm gefunden, meinte er, das könne nicht sein, er habe sie zu Hause nicht

angefasst (AS 758 Z. 317 – 324). Auf Vorhalt, seine DNA sei auf dem Abzugsbügel,

was darauf hindeute, dass er mit der Pistole geschossen habe: «Nein, ich habe

mit beiden Waffen nie geschossen» (AS 759 Z. 329). Für die gefunden DNA auf dem

Sturmgewehr habe er nur die Erklärung, dass er das Sturmgewehr seinem Sohn

entrissen habe.

Und dann, eine Woche

später (am 2.8.2012), hat er sich das offenbar alles überlegt und sagte nun

völlig anders aus: Er habe nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] beide Waffen in

der Hand gehabt und diese entladen. Die DNA auf dem Gewehrmagazin stamme von

daher, dass er die restliche Munition aus dem Magazin genommen und diese unter

einem Blumentopf versteckt habe. – Der Beschuldigte 2 passte damit nicht nur

seine Aussagen den ihm vorgelegten Beweismitteln an und behauptete das

Gegenteil seiner bisherigen Aussagen, er widersprach damit auch vollständig

seinem Sohn, der ausgesagt hatte, er habe das Gewehr leergeschossen gehabt und

er sei nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] sofort ausgestiegen, sei nach hinten

gegangen und habe die Waffen genommen. Er habe das Sturmgewehr auseinandergenommen

und bei der Strassenverzweigung auf den Boden gelegt, ebenfalls die Pistole,

bei der er das Magazin herausgenommen habe. Dort bei der Strassenverzweigung wurde

der Beschuldigte 1 von der Polizei auch tatsächlich so mit den Waffen neben

sich angetroffen und verhaftet.

- Es

war aber auch das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 lügenhaft und widersprüchlich,

geprägt vom Bemühen, glaubhaft zu machen, nur er habe mit beiden Waffen

geschossen. Konstant sagte er lediglich aus, in welcher Reihenfolge (1. A.___,

2.

H.___, 3. I.___) er auf die Opfer Schüsse abgab. Hinsichtlich der Frage, welche

Waffen bei den jeweiligen Opfern zum Einsatz gebrachten wurden, lassen sich

erhebliche Unterschiede ausmachen: In der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 sagte

er bereits aus, mit dem Gewehr und der Pistole geschossen zu haben. Er habe mit

dem Sturmgewehr auf den ihm unbekannten Mann geschossen, der rausgelaufen sei,

und dann auf H.___. Dann habe er keine Patronen mehr gehabt, das Gewehr in den

Kofferraum geworfen, die Pistole hervorgenommen und damit auf I.___ geschossen

(AS 551 und 553). Hier sagte er noch nichts davon, dass er mit der Pistole auch

noch auf H.___ geschossen haben will; es blieb unerwähnt, obwohl er diesen

Ablauf, das Schiessen auf H.___, hier gleich zweimal schilderte und nur mit

Mühe erklären konnte (AS 553), weshalb er denn überhaupt H.___, den er ja

gerade zuvor ohne Mühe niedergeschlagen hatte, nun auch noch erschiessen

musste. «Keine Ahnung … aus Wut?» – «Dann hatte ich keine Munition mehr im

Sturmgewehr. Ich warf es in den Kofferraum und lud meine Pistole. Dann ist I.___

auf mich zugekommen und ich habe auf ihn geschossen» (AS 553 Z. 153 - 157).

- Erst

in der nächsten Befragung (AS 565) schob der Beschuldigte 1 in diesen Sachverhalt

dann ein, er habe mit der Pistole auch noch auf den bereits von den Gewehrschüssen

mehrfach getroffenen H.___ geschossen, der wie eine Leiche auf dem Platz

herumgelaufen und auf ihn zugekommen sei. – Diese Schilderung ist aufgrund des

im Obduktionsbericht festgestellten Verletzungsbildes aufgrund der

Gewehrschusstreffer schlicht ausgeschlossen. Nach den Aussagen des Beschuldigten

1.

(AS 565) gab er auf H.___, den er zuvor mit Faustschlägen niedergeschlagen hatte,

mit dem Sturmgewehr gezielt zwei oder mehrere Schüsse auf den Oberkörper ab. Es

waren gemäss dem erwähnten Obduktionsbericht 6 Treffer mit dem Sturmgewehr, die

massivste Verletzungen, unter anderem auch von Lunge und Herz, hervorriefen.

Der Beschuldigte 1 war denn auch nicht in der Lage, diese angeblich von ihm

abgegebenen zusätzlichen Pistolenschüsse irgendwie zu erklären (AS 566 F 13).

- Es

ist aber auch seine wiederholte Aussage nachweislich falsch, er habe am Schluss

mit der Pistole auf I.___ geschossen. Das hat er erwiesenermassen mit dem

Sturmgewehr gemacht.

Nach dieser

beweismässigen Erkenntnis trug der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 vor

Obergericht eine neue Sachverhaltsversion vor: Der Beschuldigte 1 habe zuerst

mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur

das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt. Nachdem die

Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe er erneut das Sturmgewehr verwendet und

damit I.___ erschossen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziffer III.8.7).

F.___ selbst hat diesen

von Rechtsanwalt Alexander Kunz erstmals vorgebrachten Geschehensablauf nie geschildert,

auch nicht in der Berufungsverhandlung. Er verzichtete zudem ausdrücklich

darauf, zu den Erkenntnissen des forensischen Ergänzungsgutachtens, wonach I.___

mit dem Sturmgewehr erschossen worden war, Stellung zu nehmen.

- Es

liegt schliesslich auch der Nachweis seiner Falschaussage vor, er habe das

Sturmgewehr leergeschossen (was er in den ersten Aussagen wiederholt deponiert

hatte). Erst als man ihm vorhielt, es habe sich im Lauf noch eine unverschossene

Patrone befunden, ging er in der Folge zur Behauptung über, das Gewehr habe geklemmt.

Indes ist auch dies nachweislich falsch. Die umfangreichen Untersuchungen haben

keinerlei Hinweise für einen Defekt am Gewehr bzw. an dessen Lademechanismus geliefert

(vgl. AS 472).

- Auffallend

unklar sind die Aussagen des Beschuldigten 1, wenn es um Fragen ging, wie sein

Vater allenfalls mit den Waffen in Berührung kommen konnte. Wie oben

ausgeführt, hat er mehrfach ausdrücklich die Aussage seines Vaters bestritten,

wonach ihm dieser bereits in Oensingen das Sturmgewehr weggenommen haben will.

Trotzdem sagte er dann dazu folgendes aus (AS 566): «Wir gingen dann nach Hause,

ich war mit der Polizei immer noch am Telefon, als [er] am Domizil in [Gemeinde

2] aus dem Auto stieg. Ich ging danach hinter das Auto und mein Vater übergab

mir das Sturmgewehr. Ich arretierte es und legte es auf den Kofferraumdeckel,

ich nahm das Magazin heraus. Wie mein Vater an das Gewehr kam, weiss ich nicht.

Ich hatte ja das Sturmgewehr in Oensingen in den Kofferraum geschmissen, ich

weiss nicht, ob er es in Oensingen schon genommen hatte, als ich am Schiessen

[war]. Weil in [Gemeinde 2] konnte er es nicht aus dem Kofferraum nehmen, weil

ich sofort ausstieg und nach hinten ging.» – F 43 AS 707: «Herr F.___, wieso

sagt dann ihr Vater aus, dass er noch in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen

hätte?» Antwort: «Das kann nicht sein, es war ausgeschossen.» – Aussage des

Beschuldigten 1 an der erstinstanzlichen HV: «Soviel ich weiss, habe ich von

Anfang an gesagt, dass mein Vater, als ich nach der Tat zu Hause war und mit

der Polizei telefoniert habe, noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht hat. Die

9mm hatte ich im Kofferraum des Autos und das Sturmgewehr war auch im

Kofferraum.» – Als der Beschuldigte am 31. Juli 2012 mit den DNA-Spuren seines

Vaters auf beiden Waffen konfrontiert wurde (AS 668 f.), sagte er, er habe

keine Ahnung, wie das möglich sei. Vielleicht habe sein Vater die Waffen

angefasst, als er in [Gemeinde 2] mit der Polizei telefoniert habe. Er habe die

Waffen auf dem Kofferraumdeckel deponiert. Das seien aber reine Vermutungen. Er

habe aber das Magazin sowohl aus dem Gewehr als auch aus der Pistole genommen

(AS 670).

- Der

Beschuldigte 1 machte auch unterschiedliche Aussagen über die Abfolge der

verwendeten Waffen bei den Schussabgaben auf die einzelnen Opfer:

In der ersten

Einvernahme (AS 551) führt er aus, mit dem Sturmgewehr auf die zwei

herausrennenden Männer geschossen und einen getroffen zu haben, der andere (I.___)

sei an ihm vorbeigerannt. Dann sei dessen Vater aufgestanden und er habe auf

diesen geschossen. Dann habe er keine Munition mehr im Sturmgewehr gehabt, habe

dieses in den Kofferraum geworfen und die Knarre aus dem Hosensack genommen.

Als dann I.___ auf ihn zugekommen sei, habe er mit dieser auf ihn geschossen. –

Also: Nur Schüsse aus dem Sturmgewehr auf H.___, nur Schüsse aus der Pistole

auf I.___.

In der zweiten Aussage

(AS 565) sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe, nachdem er den Unbekannten mit

dem Sturmgewehr getroffen habe, mit dem Sturmgewehr zwei oder mehrere Schüsse

auf den Oberkörper von H.___ abgegeben. Dann sei er zur Motorhaube des Mercedes

gelaufen und habe von dort mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, er habe zu

100.

% zwei Schüsse auf ihn abgegeben, vielleicht auch mehr, er habe das Sturmgewehr

leergeschossen. Ob er ihn getroffen habe, wisse er nicht. Er habe dann das

Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit auf H.___

geschossen, 4 Mal zu 100 %. Danach sei I.___ von rechts aufgetaucht und er habe

auf diesen mit den anderen vier Schüssen aus der Pistole geschossen. Ob er ihn

in dieser Phase getroffen habe, wisse er nicht. Er habe aber danach sehen

können, wie I.___ sich aufgerichtet habe und wie erstarrt zu Boden gegangen

sei. - Also: Auf H.___ soll der Beschuldigte 1 sowohl mit dem Sturmgewehr als

auch anschliessend noch mit der Pistole geschossen haben, ohne dies erklären zu

können (AS 566 F 13). Auch auf I.___ will er nun zuerst mit dem Sturmgewehr und

dann mit der Pistole geschossen haben und dieser sei erst nach den Schüssen aus

der Pistole zusammengebrochen.

Ähnlich lautete die

Version bei der Staatsanwaltschaft: Als I.___ und der Unbekannte herausgerannt

seien, habe er mit dem Sturmgewehr zuerst zwei Schüsse auf den Boden abgegeben

und als sie weiter auf ihn zugekommen seien, habe er auf die Beine des

Unbekannten geschossen, I.___ sei rechts an ihm vorbeigerannt. Dann habe er

sich umgedreht und mit dem Sturmgewehr zwei oder mehr Schüsse auf H.___

abgegeben. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, bis er keine Munition mehr

gehabt habe. Dann habe er das Gewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole

geladen und damit zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen.

In der

Schlusseinvernahme schilderte er den Ablauf seiner Schüsse wie folgt: Er habe

aus dem Hüftanschlag auf die herausrennenden I.___ und den Unbekannten

geschossen (AS 1067). Dann habe er mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen.

Irgendetwas sei dann hängen geblieben und er habe das Gewehr im Kofferraum

versorgt und die Pistole geladen (AS 1068 Z. 228 – 232). Mit der habe er dann

auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, wie oft er

auf ihn geschossen habe, H.___ sei dann zu Boden gefallen. Dann sei I.___

hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen. Dann sei

dieser zu Boden gegangen (AS 1068 Z. 239/240). Er habe schon zuvor mit dem

Sturmgewehr auf I.___ geschossen, als er auf ihn (Beschuldigter 1) zugelaufen

und als er in Richtung Tank gelaufen sei. Als er ihn mit der Pistole getroffen

habe, sei er zu Boden gegangen, er habe am Schluss nur mit der Pistole auf I.___

geschossen.

8.3

In Bezug auf die

weitere Ereignisse ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Die beiden

Beschuldigten erreichten gegen 22:40 Uhr das Domizil der Familie von H.___ und

I.___ in Oensingen. Der Beschuldigte 2 stieg aus und läutete an der Haustüre

mit der Glocke, während der Beschuldigte 1 anfänglich beim Auto blieb. Es sprachen

vorerst die beiden Väter miteinander. Nach kurzer Zeit kam I.___ dazu, der

zuvor kurz die Türe geöffnet und wieder geschlossen hatte. Daraufhin begab sich

auch der Beschuldigte 1 zu dieser Runde. Das Gespräch wurde lauter und

hitziger, H.___ schickte seinen wütenden Sohn ins Haus. Der Beschuldigte 1 ging

davon aus, I.___ könnte mit einer Waffe wieder auftauchen, weshalb er aus dem

wenige Meter entfernt parkierten Mercedes sein Sturmgewehr holen wollte. Bemerkenswert

ist in diesem Zusammenhang, dass er seine Pistole SIG P225 schon zu Hause in

seine Hosentasche gesteckt hatte und sie – nach seinen eigenen Angaben – in

diesem Moment auf sich getragen haben soll, er also bereits bewaffnet war. Es

ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 angekündigt hat, sein Sturmgewehr

zu behändigen. Denn nur dies lässt plausibel erklären, weshalb er auf dem Weg

zum Auto von H.___ verfolgt wurde. In der Folge schlug der Beschuldigte 1 H.___

mit mehreren Faustschlägen auf den Kopf zu Boden. Während diesen Schlägen

schrie H.___ nach I.___, er solle ihm helfen (AS 740). Während H.___ nach

diesen Schlägen benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte,

holte der Beschuldigte 1 vom Rücksitz des Mercedes das Sturmgewehr hervor und

setzte das Magazin ein. Der Beschuldigte 1 sagte wiederholt aus, das Sturmgewehr

in ein weisses Frotteetuch gehüllt und dieses in den Kofferraum gelegt zu

haben. Nach der Sicherstellung des Fahrzeuges befand sich dieses Frotteetuch

allerdings auf dem Rücksitz des Mercedes (AS 195 Bild Nr. 108), weshalb von

diesem Beweisergebnis auszugehen ist.

8.4

In Bezug auf das

verwendete Sturmgewehr 90 und die Munition ist folgendes Beweisergebnis

festzuhalten:

-

Der Beschuldigte 1 hatte in [Gemeinde 2] die Absicht, das 20 Schuss fassende

Magazin vollumfänglich abzuspitzen, was ihm aber nicht ganz gelang. Er drückte

19.

Schuss in das Magazin, brachte den letzten Schuss offensichtlich nicht mehr hinein

und steckte diesen in die linke hintere Hosengesässtasche, wo sie dann nach

seiner Anhaltung sichergestellt werden konnte. Er sagte selbst aus, diese

Patrone vielleicht in den Sack genommen zu haben, weil sie im Magazin keinen Platz

mehr gehabt habe (AS 706). Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass diese

Patrone die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität wie die Patrone

aufwies, welche aus der Waffe entladen worden war, zog der Staatsanwalt vor

Obergericht hingegen folgenden Schluss: F.___ habe eine erste Ladebewegung bereits

zu Hause ausgeführt, eine weitere schliesslich, als er das Sturmgewehr aus dem

Kofferraum genommen habe. Es sei somit nicht so, dass diese Patrone vom

Beschuldigten 1 nicht habe abgespitzt werden können, sondern diese sei am

Tatort aufgrund der nochmaligen Ladebewegung ausgeworfen und vom Beschuldigten

1.

wieder in den Hosensack genommen worden. Diese Version erweist sich aber

nicht als glaubhafter. Aus dem Spurenbild lässt sich lediglich folgern, dass

die Patrone bereits einmal ins Magazin abgespitzt worden ist, ohne dass sich

dieser Vorgang dem 5. Juli 2012 zuordnen lässt.

-

Der Beschuldigte 1 gab am Tatort mit dem Sturmgewehr 8 Schüsse ab, es wurden

8.

leere Patronen aufgefunden.

-

Der Beschuldigte 2 «spitzte» nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] die sich im

Magazin befindlichen 10 Schuss «zurück» und versteckte diese unter einem

Blumentopf.

-

Bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs durch die Polizei in [Gemeinde 2] befand

sich noch eine Patrone im Lauf, die nicht abgefeuert worden war.

-

Es steht also fest, dass das Sturmgewehr am Tatort nicht ausgeschossen, sondern

noch mit 11 Schüssen geladen war.

-

Aufgrund der

durchgeführten Untersuchungen steht im Weiteren fest, dass kein Ladehemmer

bestand. Das Gewehr funktionierte einwandfrei. Es kann damit ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte 1 unfreiwillig, d.h. aufgrund von äusseren, ihm

aufgezwungenen Umständen die Schussabgabe mit dem Sturmgewehr einstellen und

auf die Pistole als Schusswaffe wechseln musste.

8.5

Nachdem der

Beschuldigte 1 das Sturmgewehr behändigt hatte, rannten I.___ und A.___ aus dem

Haus in seine Richtung. Um sie am Weiterlaufen zu hindern, schoss der

Beschuldigte 1 aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit

dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig

keine Warnschüsse in diese Richtung ab: Es steht fest, dass aus dem Sturmgewehr

je ein Schuss auf A.___ und (in der letzten Phase des Tatablaufes) auf I.___

abgegeben wurde; 6 Sturmgewehrschüsse trafen H.___. Dementsprechend wurden am

Tatort auch 8 Sturmgewehrmunitionshülsen gefunden. Der Beschuldigte 1 erwähnte zudem

in seiner ersten Aussage nie Warnschüsse. Erst später machte er solche geltend.

In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar

zu verneinen. Der Beschuldigte gab zu, gegen die Beine gezielt zu haben und der

Schussverlauf – leicht von oben nach unten führend, mit einem Einschuss beim

Gesäss, einem Durchschuss auf der Höhe des linken Oberschenkels sowie einem

Steckschuss in der linken Hand – sprechen gegen einen Warnschuss bzw. Abpraller.

Für Letzteren fehlen schliesslich auch jegliche objektive Beweismittel (Spuren).

Der Beschuldigte 1 gab einen einzigen Schuss ab und traf den ihm unbekannten A.___

von hinten. Dieser musste sich folglich, kurz bevor ihn der Schuss traf, abgewandt

haben. Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen. Die Aussage des Beschuldigten

1.

(AS 565 oben), er habe auf die Beine des Unbekannten gezielt, lässt sich in

Anbetracht des Treffers im Oberschenkel nicht widerlegen. I.___ rannte weiter

und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall

gelagerten Bewässerungsrohre/Metalltank.

8.6

Bevor nun über die

mittlere Tatphase, die Tötung von H.___, das Beweisergebnis festgelegt wird,

ist die Tötung von I.___ beweismässig zu bestimmen. Aufgrund der übereinstimmenden

Aussagen beider Beschuldigten steht die Reihenfolge der Schüsse auf die Opfer

insofern fest, als I.___ als letzter getroffen wurde, als er aus dem Versteck

kam, offensichtlich um seinem Vater zu helfen, auf den zuvor gerade mehrere

Schüsse abgegeben worden waren. So war es insbesondere der Beschuldigte selber,

der immer ausgesagt hat, I.___ habe sich vorerst versteckt und sei dann,

nachdem er (der Beschuldigte 1) H.___ 4 Mal in die Brust geschossen habe,

plötzlich von rechts aufgetaucht und er habe auf ihn geschossen, da er nicht

gewusst habe, ob der etwas in den Händen gehabt habe (AS 565). I.___ habe sich

dann aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter

von I.___ und seine Schwester herausgekommen. Es habe ihm leidgetan, dass nun

auch der jüngste Sohn von H.___ herausgekommen sei und alles habe anschauen

müssen. Er sei daraufhin mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. Der

Beschuldigte 1 hat allerdings auch immer ausgesagt, er habe am Schluss mit

seiner Pistole auf I.___ geschossen, da er zuvor das Sturmgewehr leer

geschossen und keine Munition mehr gehabt habe bzw. da dieses (gemäss seiner späteren

Version) geklemmt habe.

Diese Aussage ist in der

Zwischenzeit gleich mehrfach widerlegt. Gemäss Gutachten wurde I.___ nicht mit

der Pistole, sondern mit dem Sturmgewehr erschossen und dabei mit einem

einzigen Schuss so schwer verletzt, dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Es

erweisen sich bereits damit die Angaben des Beschuldigten 1, er habe am Schluss

nur noch mit der Pistole auf I.___ geschossen und dieser sei aufgrund dieser

Schüsse zusammengebrochen, das Gewehr sei bereits im Kofferraum gewesen, als klare

Falschaussagen. Dass der Beschuldigte 1 auf dieser nachweislich falschen Version

beharrte, obwohl er die Tötung von I.___ an sich gar nie bestritt, konnte nur

ein Ziel haben: Um seinen Vater umfassend zu entlasten, wollte er alle

Schussabgaben am Tatort auf sich nehmen. Er musste deshalb glaubhaft machen,

dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit

der Pistole schoss.

Das eindeutige

gutachterliche Ergebnis stimmt auch mit den Aussagen seiner Schwester, O.___,

überein, die – so die Aussage des Beschuldigten 1 – unmittelbar nach dem Schuss

auf I.___ aus dem Haus kam und dort ihren Bruder – so ihre wiederholte Aussage,

auch noch vor der Vorinstanz – mit dem Gewehr in der Hand sah.

Es ist also das

Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 ganz am Schluss der Ereignisse mit dem

Sturmgewehr einen einzigen Schuss auf I.___ abgab, der diesen von hinten traf. Auch

I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben. Das

Sturmgewehr war danach noch mit 11 Schüssen geladen und funktionstüchtig. Weder

die technische Untersuchung des Gewehrs noch Spuren an der Munition noch die

ersten Aussagen des Beschuldigten 1 gaben für eine Funktionsstörung des Sturmgewehrs

auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Er hatte damit ganz einfach aufgehört zu

schiessen, weil seine Kontrahenten am Boden lagen. Seine dann spätere vorgetragene

Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine

Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis

zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden.

8.7

Was nun die Tötung

von H.___ betrifft, liegen ausserordentlich widersprüchliche Aussagen vor. Es

ist bei der Würdigung dieser Aussagen ein wesentliches objektives Beweismittel

immer klar vor Augen zu halten:

Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten (AS 275 ff.) wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem

Sturmgewehr und von 3 Schüssen aus der Pistole getroffen. Und mindestens einer

dieser Schüsse mit dem Sturmgewehr, der bei der Verletzung Nr. 12 eintrat, führte

zu einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz (AS 278). Die Verletzung des

Herzens führte zu einem Blutverlust nach innen in den Brustraum, wo sich

insgesamt 440 ml Blut fand. Es wurden neben dieser Verletzung Nr. 12 zudem die

Verletzungen 7, 10, 13, 14 und 19 verursacht (AS 279). So führte auch die

Einschusswunde Nr. 7 mit Eintritt am Rumpf seitlich links und Austritt am Rücken

zu einem Durchschuss der linken Niere (AS 277). Bereits vor dem Hintergrund

dieser massiven Verletzungen durch die Schüsse mit dem Sturmgewehr erweisen

sich die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe nach den Schüssen auf A.___ als

nächstes mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen und als dieses leer gewesen

sei (später die Version, es sei defekt gewesen), habe er mit der Pistole weiter

geschossen, als reine Schutzbehauptungen. So führte er aus (AS 565), nachdem er

H.___ niedergeschlagen und er auf den Unbekannten geschossen habe, sei H.___

wieder aufgestanden und auf ihn zugetorkelt, weshalb er mehrere Schüsse mit dem

Sturmgewehr auf seine Brust abgegeben habe. Danach habe er mit dem Sturmgewehr

mehrere Schüsse auf I.___ abgegeben, bis das Gewehr leer gewesen sei. Danach

sei er zum Auto gesprintet, habe das Gewehr in den Kofferraum geworfen, habe

die Knarre (Pistole) hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___

geschossen. Er habe ihm sicher 4 Mal in die Brust geschossen. H.___ sei (wie

aus dem Obduktionsbericht bekannt: von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr getroffen!)

wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen und dann stöhnend vor Schmerzen auf

ihn (Beschuldigten 1) zugelaufen. Daraufhin habe er H.___ mit der Pistole

sicher 4 Mal in die Brust geschossen, «4 mal habe ich zu 100 % geschossen».

Danach sei I.___ von rechts gekommen und er habe auf diesen geschossen, bis das

Magazin der Pistole leer gewesen sei.

Diese nachweislichen

Falschaussagen können nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 in der

Absicht, seinen Vater zu entlasten, glauben machen wollte, er allein habe

sowohl mit dem Sturmgewehr als auch mit der Pistole geschossen. Die Falschheit

dieser Aussagen steht fest: Er hatte am Anfang und am Schluss der Schussabgaben

immer das Sturmgewehr in der Hand, schoss damit auf alle drei Personen und traf

diese auch. Das Sturmgewehr funktionierte die ganze Zeit und war auch am

Schluss noch einsatzfähig. Es gab demnach für den Beschuldigten 1 nie einen Anlass,

die Pistole zu behändigen und selber zum Einsatz zu bringen. Er traf H.___ mit

dem Sturmgewehr aus kurzer Distanz 6 Mal und verletzte ihn auf schwerste Weise.

Abgesehen davon, dass er auf H.___ mit dem Sturmgewehr weitere Schüsse hätte

abgeben können, ist ausgeschlossen, dass dieser weiter auf ihn zugegangen wäre

und ihm Anlass gegeben hätte, auch noch mit der Pistole auf ihn zu schiessen.

Das muss zwingend eine andere Person gewesen sein, die – nach den 6 Treffern

mit dem Sturmgewehr völlig überflüssig, oder allenfalls vorher – auch noch mit

der Pistole mehrmals auf H.___ schoss. Bezeichnenderweise konnte auch der

Beschuldigte 1 selbst für die hohe Anzahl der auf H.___ abgegebenen Schüsse keinen

Grund nennen. Der Beschuldigte 1 gab auf die Frage (AS 566 F 13), weshalb er

denn auch noch mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, zur Antwort: «Keine

Ahnung, aus Dummheit und Wut». Seine Ausführungen sind auch sonst völlig

unlogisch: Wenn das Sturmgewehr wirklich ausgeschossen gewesen wäre (was es

nachweislich nicht war) und er die Pistole in der Hosentasche hatte, weshalb

hätte er denn vor dem Behändigen der Pistole zum Auto sprinten und das Gewehr

in den Kofferraum werfen sollen?

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass

die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___ nicht von einer Pistole

herrühren kann, vor Obergericht erstmals folgende abgewandelte

Sachverhaltsversion geltend: F.___ habe zuerst mit dem Sturmgewehr geschossen

und dabei A.___ getroffen. Es sei schliesslich wahrscheinlich, dass H.___

aufgrund der Sturmgewehrschüsse nicht einfach zu Boden gegangen sei, sondern

dies erst der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte 1 anschliessend mit der

Pistole auf diesen geschossen habe. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen

sei, habe der Beschuldigte 1 auf I.___ mit dem Sturmgewehr geschossen, das er

entweder noch bei sich gehabt oder im Auto geholt habe. Es sei somit denkbar

und nicht auszuschliessen, dass F.___ die Wahrheit gesagt habe. Er habe sich

lediglich in Bezug auf die von ihm zuletzt verwendete Waffe getäuscht, was sich

aber mit dem dynamischen, explosionsartigen Ablauf der Ereignisse erklären

lasse.

Es ist aber auch diese weitere

Sachverhaltsversion klar zu verwerfen. Aufgrund der objektiven Beweise, dass

der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr zuerst einen Schuss auf I.___ und A.___ (Letzterer

getroffen), dann 6 Schüsse (alles Treffer) auf H.___ und dann am Schluss den

tödlichen einzigen Treffer auf I.___ abgegeben hat, lässt sich die Variante, wonach

er zwischendurch auch noch mit der Pistole geschossen hätte, ausschliessen. Sie

kann ebenso wenig wie die Behauptung des Beschuldigten 1, das Sturmgewehr habe

sich bereits im Kofferraum befunden, als H.___ und I.___ tödlich getroffen

worden seien, der Realität entsprechen.

Als zweite Person, die

mit der Pistole geschossen hat, kommt nur der Beschuldigte 2 in Frage. Es gibt

dafür, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen hat, neben dem soeben

Dargelegten auch noch weitere Beweismittel und Indizien:

-

Die DNA des Beschuldigten 2 war auf den wesentlichen Bestandteilen der Pistole

(AS 378 f.); sie war einerseits auch auf dem Abzugsbügel und andererseits auf

den meisten Bestandteilen der Pistole als Hauptkomponente vorhanden.

-

Der Beschuldigte 2 wies an der linken und an der rechten Hand Schmauchspuren

auf (AS 414).

-

Die Lage der Munitionshülsen (Lageplan: AS 101 mit Legende auf AS 102) weist

zusammen mit dem kurzen Zeitraum, in dem die Schüsse abgegeben worden sind, auf

2.

Personen hin, die geschossen haben müssen (AS 40).

-

Zwei Personen – zwei

Waffen: Der naheliegende Verteilschlüssel (pro Person eine Waffe) stellt ein

weiteres Indiz dar. Jede andere Verteilung der Waffen macht keinen Sinn. Es ist

auch in diesem Zusammenhang nochmals die mehrfach von O.___ zu Protokoll

gegebene Aussage zu erwähnen (AS 845, AS 858 sowie vor 1. Instanz: AS 2411):

Sie habe nach den Schüssen draussen F.___ mit etwas Langem in seinen beiden

Händen gesehen. Ihr sei sofort klar gewesen, dass es sich dabei um eine Waffe gehandelt

habe.

-

Inmitten der leeren Munitionshülsen der Pistole wurde auch eine (ganze) Patrone

zu der Pistole gefunden (Lageplan AS 101 Pos. 17), was darauf hinweist, dass

die Person, die mit der Pistole geschossen hat, nicht gewusst hat, dass die

Pistole bereits durchgeladen war und deshalb (nochmals) eine Ladebewegung ausführte,

mit der Folge, dass diese Patrone ausgeworfen wurde.

-

Der Beschuldigte 2 sprach selber wiederholt davon, sie (er und sein Sohn) hätten

überlegt und besprochen, dass er (der Beschuldigte 2) alle Taten auf sich

nehmen solle; er habe aus diesem Grund auf den Waffen seine DNA hinterlassen (AS

768.

F 40; AS 769 F 52). Sein Sohn habe das aber nicht gewollt. – Es war nach

dieser Aussage zwar in Bezug auf die Rollenverteilung umgekehrt, aber im Kern genau

das, was nun das Beweisergebnis ergibt: Es sollen nach der Idee der

Beschuldigten für diese Taten nicht der Vater und der Sohn ins Gefängnis,

sondern nur einer der Beiden.

Nicht einmal als

stützendes Indiz taugen hingegen die Aussagen des Privatklägers 1 und der

Privatklägerin 2, die beide gesehen haben wollen, wie der Beschuldigte 2 auf H.___

geschossen habe. Der Privatkläger 1 sagte zuerst ganz anders aus und kam erst

in späteren Aussagen zu dieser Version, die mit den Aussagen der Privatklägerin

2.

übereinstimmt. Die Privatklägerin 2 war aber zur Zeit der Schussabgabe auf H.___

noch im Haus. – Das ändert allerdings nichts an der Eindeutigkeit des

Beweisergebnisses.

8.8

Es steht somit fest, dass der

Beschuldigte 2 mit der Pistole auf H.___ schoss und diesen drei Mal traf. Nicht

geklärt ist hingegen die Frage, wann der Beschuldigte 2 die Pistole von seinem

Sohn erhielt. Möglich und plausibel ist, dass der Beschuldigte 2 diese bereits

während der Fahrt nach Oensingen auf sich trug und im Auto abgespitzt hat, wovon

die Polizei in der Anzeige ausging, denn auf der Magazinlippe der Pistole fand

sich die DNA-Hauptkomponente von G.___ (vgl. AS 237). Dies setzt allerdings

voraus, dass sein Sohn den Mercedes von [Gemeinde 2] nach Oensingen fuhr, wie

dies der Beschuldigte 2 ausführte, während nach der Version des Beschuldigten 1,

der aber generell alle tatrelevanten Handlungen mit den Waffen auf sich nahm, bei

dieser Fahrt sein Vater am Steuer war. Möglich ist aber auch, dass der

Beschuldigte 2 die Pistole erst am Tatort, als er zum Hof der Familie von H.___

und I.___ ging, behändigte. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden,

weil sie zur Festlegung des massgeblichen Sachverhaltes – zumindest was die Tötung

von H.___ betrifft – nicht von Relevanz ist. Gleiches gilt für die Frage der

Reihenfolge der Schüsse. Entscheidend ist, dass nicht nur der Beschuldigte 1,

sondern auch der Beschuldigte 2 auf H.___ schoss.

Nachdem 3 Pistolenschüsse

H.___ getroffen hatten und am Tatort eine ganze Patrone und 7 Patronenhülsen gefunden

wurden, muss G.___ noch 4 weitere Schüsse abgegeben haben. Wem die Fehlschüsse

gegolten haben, ist unbekannt (vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. III.8.10 in

fine).

8.9

Es ist

zusammenfassend in Bezug auf den einzigen noch umstrittenen Teil des

Sachverhaltes, die Tötung von H.___, von folgendem Beweisergebnis auszugehen:

Nachdem sich H.___, der

zuvor vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen worden war, wieder aufgerappelt

hatte, schossen der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr und der Beschuldigte 2

mit der Pistole aus einer Distanz von weniger als 1 m bis max. 4 m auf ihn (AS

440). Dabei wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und 3 Pistolenkugeln

getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Beschuldigte zuerst

auf ihn geschossen hat. Durch die mehrfachen Treffer wurden innere Organe wie

Lunge, Leber, Herz usw. verletzt und auch Rippen gebrochen. H.___ verstarb an

einer Kombination von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und

äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik (AS 278).

8.10

Die anschliessende

Tötung von I.___, der aus seinem Versteck beim alten Schweinestall bzw. den

vorgelagerten Bewässerungsrohren hervorgerannt kam, wohl um seinem Vater zu

Hilfe zu eilen, ist in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten 1

unbestritten und erstellt sowie in Bezug auf die verwendete Waffe, das Sturmgewehr,

nunmehr ebenfalls bewiesen. I.___ wurde von hinten erschossen, er musste sich

demnach dem Beschuldigten 1 noch abgewandt haben. F.___ wusste zudem, dass I.___

unbewaffnet war. Dieser Schluss drängte sich bereits nach der ersten Tatphase

auf: Als A.___ aufgrund der Schussverletzung am Boden liegen blieb, zog sich I.___

in ein Versteck zurück und eine Reaktion von seiner Seite auf diesen ersten

Schuss blieb gänzlich aus, was sich nur damit plausibel erklären lässt, dass er

keine Schusswaffe auf sich trug. I.___ wurde von einem einzigen Treffer aus dem

Sturmgewehr im unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen.

Das Projektil durchdrang den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei

aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und

blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur

unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine (AS 338 und 363), so dass I.___,

wie vom Beschuldigten 1 geschildert, sofort zu Boden stürzte und wegen des

grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete (AS 339).

Die Polizei und dann auch

die Staatsanwaltschaft gingen aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Leichnams

von I.___ gefundenen Geschossmantelteils der Pistole (Nr. 26 auf dem

Situationsplan AS 101) davon aus, es habe auch noch der Beschuldigte 2 den

letzten Schuss aus der Pistole auf den aus dem Versteck rennenden I.___

abgegeben, diesen aber verfehlt. Auch vor Obergericht griff der Staatsanwalt

diesen Aspekt auf und machte geltend, aufgrund der aussergewöhnlichen Fundstelle

(in der Ecke zwischen dem Tank und den Bewässerungsrohren) lasse sich

ausschliessen, dass das Geschossmantelteil in den Tagen nach der Tat (beispielsweise

durch einen Sanitäter oder die Witterungsverhältnisse) verschoben worden sei. Auch

wenn die Polizei keine Abprallstelle habe lokalisieren können, müsse davon

ausgegangen werden, dass der Schuss auf einen festen Gegenstand geprallt und

anschliessend liegengeblieben sei. Es ist einzuräumen, dass eine gewisse

Wahrscheinlichkeit für diese Tatvariante spricht. Insbesondere war in Anbetracht

der geringen Distanz zwischen G.___ und H.___ kaum damit zu rechnen, dass der

Beschuldigte 2 diesen verfehlte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber,

dass dieses Geschossmantelteil erst 4 oder 5 Tage nach der Tat aufgefunden wurde

und auf den in der Tatnacht gemachten Aufnahmen nicht ersichtlich ist (siehe

Ziff. 6.2.4 hiervor in fine). Es lässt sich deshalb nicht mit genügender

Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss,

der auf I.___ abgegeben worden ist. Mit der Vorinstanz (US 47 und 48) muss

diese Frage unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» offenbleiben.

IV. Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zum

Mordtatbestand

Es kann vorab auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (US 50)

verwiesen werden.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders

skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Tatbestand des

Mordes verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen

entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt

der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.

Handelt der Täter besonders

skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders

verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder

Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

Die in Art. 112 StGB genannten

Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher

Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art

der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende

gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung

auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist stets

eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles

vorzunehmen: Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele

nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord

anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn

das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat

durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts

6B_55/2015 vom 7.4.2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht

werden, wenn keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber

andere Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger

in: Alexander Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachstehend zit. «BSK StGB II», Art. 112

StGB N 7).

Mord zeichnet sich durch

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene

der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen

sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.

Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen

Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen

rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation

als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische

Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus

religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10

E. 1a).

Mord ist gemäss langjähriger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei eventualvorsätzlicher Begehung möglich.

Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit

Hinweisen aus: «Dass der Täter den Tod des Opfers ,nur‘ in Kauf nimmt,

schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der

Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens

entspringen und besonders verwerflich sein können.»

2.

Hintergründe sowie die äusseren und

inneren Umstände der Taten

Wie vorne unter II.4 als

Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat

festgehalten, bestand seit Jahren ein Konflikt zwischen den Familien von F.___

und G.___ und von H.___ und I.___ vor dem Hintergrund der Ehe zwischen I.___

und O.___. Als der Beschuldigte 1 am Abend des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr,

seine Schwester habe ein zweites Kind geboren, habe aber der eigenen Familie

keine Mitteilung machen können, löste das bei ihm Wut aus. Er stellte noch am

gleichen Abend seinen Schwager telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv

und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig

schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen

den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen

seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund

seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame

Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei

der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar. Es ist also für

den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit

bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut

aufgeflammt ist.

Weder nachvollziehbar noch einfühlbar

ist allerdings das Vorgehen der beiden Beschuldigten: Zuerst nach Hause zu

fahren und sich derart schwer zu bewaffnen, um gegen einen – allenfalls auch

bewaffneten – Widerstand der Familie von H.___ und I.___ gewappnet zu sein,

erscheint als skrupellos und völlig unverhältnismässig. Es erscheint als

verwerflich, nicht nur mit einer grosskalibrigen Pistole und Munition, sondern auch noch mit einem Sturmgewehr, einer

durchschlagkräftigen und somit gefährlichen Militärwaffe, mit Munition dorthin

zu fahren. Es stand den Beschuldigten in dieser Konfliktsituation jener Weg

uneingeschränkt offen, den jeder mit Vernunft begabte Mensch in einer solchen

Situation beschreitet: Man ruft die Polizei und ersucht um Schutz der Schwester

bzw. der Tochter. Genau dieses Vorgehen wählte der Beschuldigte 2 auch ein Jahr

zuvor: O.___ verliess aufgrund der konfliktbeladenen Situation die eheliche Wohnung

und als hierauf ihr Ehemann, I.___, damit drohte, den 12-monatigen Sohn und

sich selber umzubringen, orientierte ihr Vater umgehend die Alarmzentrale der

Polizei, worauf der Sohn von der Polizei in die Obhut der Mutter gebracht und

gegen I.___ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen

Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen

gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen

wurde (vgl. separate Strafakten). Es wäre zudem dem Beschuldigten 1 aufgrund

seiner körperlichen Fähigkeiten (er war im Sicherheitsbereich tätig, machte

intensives Krafttraining, ist nach eigenen Angaben im Nahkampf ausgebildet und wird

vom Gutachter als «körperlich gross und massig-kräftig» beschrieben) auch möglich

gewesen, unbewaffnet der Familie von H.___ und I.___ gegenüber zu treten. Seine

Behauptung, die hätten Waffen gehabt, hat sich in der Begegnung nicht bewahrheitet.

Auch nach dem 5. Juli 2012 konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Domizil

der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden werden.

Wenn der Gutachter (AS 2176)

ausführte, es habe sich der Beschuldigte 1 in einer Kultur des Umgangs mit

Gewalt bewegt, bei der man Konflikte – auch wenn man beim Gegner mit Waffen

rechnet – selber regelt, so führte dies – wenn denn dem so wäre – keinesfalls

zu einer Entlastung des Beschuldigten. Eine solche Geisteshaltung wäre völlig

inakzeptabel.

Es kann aufgrund des vorliegenden

Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen

ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen

wollen. Dagegen und für eine hohe Tötungsbereitschaft sprechen neben der

Unterlassung, die Polizei beizuziehen, auch:

- Die Art der Bewaffnung und der

Umfang der Munition;

- Die

Art der Tötung von H.___;

- Die

Aussagen des Beschuldigten 1 beim Anruf an die Polizei nach der Tat, er gehe

sofort dorthin zurück, wenn die 3 erschossenen Leute noch am Leben seien.

Es ist den Beschuldigten immerhin zu

Gute zu halten, dass sie in Oensingen angekommen, nicht sofort bewaffnet in das

Haus stürmten, sondern zuerst das Gespräch suchten. Dieses hatte dann vorerst

zwischen den beiden Vätern auch stattgefunden, bevor sich dann auch die beiden Söhne

dazugesellten und die Diskussion offenbar gehässig wurde. Nachdem daraufhin I.___

wieder ins Haus zurückgegangen war, rechnete offenbar der Beschuldigte 1 mit

einem bevorstehenden Angriff, weshalb er sich zum Auto begab, um das

Sturmgewehr zu holen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Absicht auch äusserte,

denn nur so lässt sich erklären, dass ihm H.___ nachrannte und ihn aufzuhalten

versuchte (und dann vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen wurde).

Es ist hier schliesslich auch

festzuhalten, dass es von Seiten der Mitglieder der Familie von H.___ und I.___

zu keinem Zeitpunkt einen Angriff mit einer Waffe gab. Wie bereits erwähnt,

wurden auch im Nachhinein am Wohnort der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen

gefunden.

3.

AKS

Ziff. 1: Versuchter Mord zum Nachteil von A.___ (Beschuldigter 1)

3.1

Vorhalt

« Versuchter Mord begangen am

5.

Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der

Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus

einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den

Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___

laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___

weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen

Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation,

verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.

Dieser Schussabgabe vorausgegangen war

eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie

G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft.

Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die

Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der

Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt,

weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___

befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er

sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein

Vater vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch

von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere

Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___

ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos

auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm

ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das

bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war

im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___

aus dem Haus auf den Vorplatz.

Es war dem Beschuldigten klar und für

ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus

dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter

Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen

Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des

möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.

Der Beschuldigte handelte besonders

skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit

der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den

ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung

unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits

bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem

Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um

jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch

extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb,

blieb es beim Versuch.»

3.2

Rechtliche Würdigung der

Vorinstanz

Mit dem angeschossenen A.___ habe es

jemanden getroffen, der mit dem bestehenden Familienzwist nichts zu tun gehabt

habe. Damit habe der Beschuldigte 1 bewusst auch fremde Opfer in Kauf genommen.

Zudem sei A.___ unbewaffnet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte

1.

vorher keine Warnschüsse abgegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es

reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe (AS 1067), ebenso habe der Todeseintritt

vom blossen Zufall abgehangen. Das Ziel des Beschuldigten sei es gewesen, I.___

am Weiterlaufen zu hindern; er habe aber stattdessen A.___ getroffen. Mit Blick

auf den genannten Zweck müsse die Schussabgabe des Beschuldigten 1 als

besonders verwerflich angesehen werden. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod

eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle

skrupellos. Das Leben von A.___ sei dem Beschuldigten in dem Moment, als er abgedrückt

habe, völlig egal gewesen. Er habe um jeden Preis I.___ aufhalten bzw.

unschädlich machen wollen. Insgesamt zeuge der Schuss des Beschuldigte 1 auf A.___

von extremer Geringschätzung des Lebens. Es sei somit von einem versuchten Mord

auszugehen.

3.3

Der Schuss auf A.___

3.3.1

Wie vorne unter Ziff.

III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___ unbewaffnet aus dem Haus in die Richtung

des Beschuldigten 1, der zuvor das Sturmgewehr behändigt hatte. Um sie beide am

Weiterlaufen zu hindern und weil er sich bedroht fühlte, schoss der Beschuldigte

1.

auf dem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von maximal 10

Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen

Ausführungen und wie dies vorne bereits erörtert worden ist, gab er vorgängig keine

Warnschüsse ab. Er gab einen Schuss in die Richtung der herbei eilenden Männer ab

und traf den ihm unbekannten A.___, welcher sogleich zu Boden ging und dort

liegen blieb. Er erlitt von diesem einen Schuss einen Durchschuss des linken

Oberschenkels (Einschuss links im Bereich des Gesässes und Ausschuss am

Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite) und einen Steckschuss

in der linken Hand. Der Beschuldigte traf ihn folglich von hinten.

3.3.2

Der Tod der

geschädigten Person als objektives Tatbestandsmerkmal eines Tötungsdeliktes ist

nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines

versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der

Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachstehend zit. «PK StGB», Vor Art. 22

StGB N 1).

3.3.3

In subjektiver Hinsicht

erfordern die Art. 111 - 113 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des

Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 111 StGB N

7).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor-aussetzung zur Erreichung

seines Ziels erscheinen. Dass der Beschuldigte 1 beim vorliegenden Sachverhalt

mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod eines der Geschädigten

sein direktes Handlungsziel gewesen wäre – lässt sich unter Beachtung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm

mit der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, wenn dort steht, er habe den

möglichen Tod «in Kauf genommen».

Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf

den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE

137.

IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2).

Eventualvorsatz kann indessen auch

vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich,

sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich

vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann

und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5).

Der Eventualvorsatz auf Tötung

unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung

darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus,

dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder

dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall

überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte)

eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom

4.4.2014

E. 2.4 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).

Nach dem Beweisergebnis lässt sich

nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 auf die Beine eines der Männer gezielt

hat. Ein zuverlässiges bzw. genaues Zielen ist aber mit einem Sturmgewehr auf zwei

heranrennende Personen und dies aus der Hüfte und einer Distanz von max. 10

Metern bei zudem schlechten Lichtverhältnissen nicht möglich. Eine solche

Schussabgabe lässt im Licht der oben zitierten Rechtsprechung nur den Schluss

zu, dass der Tod einer der betroffenen Personen als derart wahrscheinlich

erscheint, dass auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden muss. Das Opfer hatte

keine Abwehrchancen und der Beschuldigte 1 hatte als Schütze auch keine Möglichkeit,

das Todesrisiko zu kalkulieren. Er überliess es dem Zufall, ob durch seinen

Schuss aus dem Sturmgewehr jemand getötet wird. Es ist denn auch von der

Verteidigung der Eventualvorsatz auf Tötung unbestritten geblieben.

3.3.4

Strittig ist hingegen, welches versuchte

Tötungsdelikt der Beschuldigte 1 begangen hat. Ein (versuchter) Totschlag im

Sinne von Art. 113 StGB kann ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte 1 handelte

vorab nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne dieser Bestimmung. Es

waren bei ihm aufgrund der Behandlung seiner Schwester bei der Familie von

H.___ und I.___ zwar durchaus Gefühle von Wut und Zorn vorhanden. Diese wurden

durch das kurz zuvor geführte Telefongespräch mit seinem Schwager aufgrund der

ausgebliebenen Information über die Niederkunft seiner Schwester ausgelöst. Er

handelte aber anschliessend planmässig, strukturiert und kontrolliert. Er

besprach sich mit seinem Vater, fuhr nach Hause, um sich zu bewaffnen, und

setzte vor Ort die Waffen nach seinem Plan ein. Nach einem verbalen Streit

schlug er den Schwiegervater seiner Schwester mit seinen Fäusten nieder und

ergriff das Sturmgewehr in der Annahme, Angehörige würden H.___ zu Hilfe eilen

– was dann auch genauso geschah. Und der Beschuldigte handelte auch jetzt

planmässig, kaltblütig und kalkuliert: Er gab einen Schuss in die Richtung der

herbeieilenden Männer ab, worauf einer getroffen zu Boden fiel und der andere

flüchtete. Es handelte sich um einen Handlungsablauf, wie er ihn im Vorfeld

erwartet und auf den er sich dementsprechend auch vorbereitet hatte. Es gab

keine plötzlich aufwallende Wut oder Furcht, die zu einer Trübung seines

Bewusstseins geführt hätte (s. dazu Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II,

Art. 113 StGB N 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung, vorgetragen an

der Hauptverhandlung vor erster und zweiter Instanz, ist auch die grosse

seelische Belastung, der asthenische Affekt (Stefan Techsel/Thomas Fingerhuth

in: PK StGB, Art. 113 StGB N 4), klar zu verneinen. Die seit Jahren andauernde

Situation der Schwester führte zwar zu Spannungen mit der Familie von H.___ und

I.___ und das Verhalten und die Drohungen des Schwagers riefen tatnah durchaus

auch Gefühle von Angst und Wut beim Beschuldigten hervor. Von Angst und

Verzweiflung, die sich störend auf seine Willensbildung oder Willensbetätigung

ausgewirkt und damit das nach Art. 113 StGB erforderliche Ausmass erreicht

hätten, kann aber keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 hat planmässig und

kaltblütig sein Vorhaben, die Schwester von der Familie von H.___ und I.___ unbedingt

wegzuholen und allfällige Widersacher zu erschiessen, in die Tat umgesetzt. Wie

vorne die vom Beschuldigten 1 anlässlich der diversen Befragungen gemachten

Angaben zur Tat aufzeigen, hatte er nie irgendwelche Erinnerungslücken.

Bemerkenswert ist auch, wie offensichtlich unbeeindruckt der Beschuldigte nach

der Tat von seinen Handlungen war: Er rief die Polizei, schilderte was geschehen

war, antwortete auf deren Frage, ob die Leute noch am Leben seien, wenn dem so

wäre, würde er sofort dorthin zurückgehen, und wartete mit den entladenen

Waffen auf die Polizei. Danach meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und

Kollegen telefonisch für die nächste Zeit ab. Auch zeigte der Beschuldigte 1 in

der ersten Befragung, als ihm eröffnet wurde, zwei Menschen getötet zu haben,

keinerlei Anzeichen einer Erschütterung oder auch nur einer Betroffenheit (AS

554.

f., Z. 207 – 212); er sagte «ja», nickte und schwieg. Bemerkenswert ist im

vorliegenden Zusammenhang auch, dass jeder von Beschuldigten 1 abgegebene

Schuss ein Treffer war.

Ganz ähnlich waren auch die

Einschätzungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit (Gutachten vom

14.4

, AS 2114 ff.). Auch er sieht in der Wut über das Verhalten der

Familie von H.___ und I.___ und der Angst um die Schwester normalpsychologisch

motiviertes Handeln (AS 2175), was sich insbesondere aus dem planvollen und

geordneten Vorgehen des Beschuldigten 1 ergebe, der zunächst noch seine

Vertretung am Arbeitsplatz klärte, bevor er sich von seinem Vater abholen

liess, die Waffen holte und zusammen mit diesem zum Wohnort der späteren Opfer

fuhr. Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der

Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat.

Für die Annahme eines versuchten Totschlages

fehlt es somit bereits am Tatbestandsmerkmal der heftigen Gemütsbewegung bzw.

der grossen seelischen Belastung. Doch selbst wenn man – entgegen der soeben

dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – von einer (versuchten) Affekttat

ausginge, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation im Sinne von

Art. 113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten

Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen.

3.3.5

Zu prüfen bleibt, ob die Tat als

versuchter Mord zu qualifizieren ist, der entgegen der Verteidigung und wie

bereits vorne erörtert, auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Es ist

auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Mordqualifikation nach Art. 112

StGB unter vorstehender Ziff. IV.1 zu verweisen. Die Vorstellungen der Anklagebehörde

und der Vorinstanz, weshalb diese Kriterien beim Schuss auf A.___ erfüllt sein

sollen, sind vorne unter Ziff. IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden. Bemerkenswert

ist in Bezug auf die Anklageschrift, dass der Schuss auf A.___ als versuchter

Mord (AKS Ziff. 1), der tödliche Schuss auf I.___ hingegen nur als vorsätzliche

Tötung (AKS Ziff. 3) überwiesen wurde. Die Vor-instanz ging in beiden Fällen

von Mord aus, sah sich aber aufgrund der Bindung an die Anklageschrift in Bezug

auf AKS Ziff. 3 ausser Stande, ihn des Mordes schuldig zu sprechen (US 53).

Die Vorinstanz und die Anklagebehörde

sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und

Zweck: Es sei das Ziel gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern, der Schuss habe

aber einen Dritten getroffen, der mit dem Familienzwist gar nichts zu tun

gehabt habe und der unbewaffnet gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe keine

Warnschüsse abgegeben und es sei reiner Zufall gewesen, wer getroffen werde.

Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig

fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos.

Den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Frage nach der besonderen

Skrupellosigkeit auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren

Faktoren vorzunehmen. Es können dabei besonders belastende Momente durch

entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann aber auch erst das

Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht

hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts

6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.). Belastend ist vorliegend sicherlich der

Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und

I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die

Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann der

Beschuldigte 1, der als erster körperliche Gewalt (gegen H.___) anwendete und auf

die Reaktion des Sohnes von H.___ und eines Familienfreundes sofort und ohne

Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gibt aber auch entlastende

Momente: Obwohl zwei Männer auf den Beschuldigten 1 zurannten, gab er nur einen

Schuss ab. Dass er auf die Beine eines der Männer gezielt habe, wie er geltend

macht, lässt sich angesichts des Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen,

auch wenn ein eigentliches Zielen beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem

Licht und auf ein rennendes Opfer nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel

war in diesem Moment, das «auf ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm

das mit einem Schuss gelungen war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu

Boden ging und der andere an ihm vorbeirannte und sich versteckte, war dies für

den Moment erledigt und er schoss nicht weiter auf sie. Entgegen der Vorinstanz

lässt der Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit dem Schuss das Bein des ihm

unbekannten A.___ und nicht seinen Schwager traf, die Handlung nicht als

besonders skrupellos erscheinen. Es handelt sich dabei nicht einmal um einen

erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der

Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei,

wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall

abgehangen habe (AS 51 unten), begründen den Eventualvorsatz der Tötung und

führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.

3.3.6

Es ist damit zusammenfassend in

Bezug auf AKS Ziff. 1 auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung zu schliessen

und der Beschuldigte 1 entsprechend schuldig zu sprechen. Der in der AKS

enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne

weiteres zu. Eine vorgängige Eröffnung durch das Gericht mit Gelegenheit zur

Stellungnahme (Art. 344 StPO) ist nicht nötig, da diese andere rechtliche

Würdigung vom Beschuldigten 1 mit der Berufung (im Eventualantrag) ausdrücklich

beantragt worden ist.

3.3.7

Die Vorinstanz billigte dem

Beschuldigten 1 einen Sachverhaltsirrtum zu: Dieser sei von einem

vermeintlichen (bewaffneten) Angriff von A.___ und I.___ ausgegangen, in

Wirklichkeit seien diese aber unbewaffnet gewesen und hätten nur H.___ zu Hilfe

eilen wollen. Allerdings sei der Einsatz des Sturmgewehrs unverhältnismässig

gewesen und es habe der Beschuldigte 1 die Grenzen der Notwehr überschritten.

Es liege ein Putativnotwehrexzess vor, in dessen Folge die Strafe in Anwendung

von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (US 52). Die Vorinstanz hat diesen von

ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung

zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60).

Bevor das Vorliegen dieses

Strafmilderungsgrundes geprüft wird, ist zu entscheiden, ob das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, das in diesem Verfahren

gilt, im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282) es

überhaupt zulässt, diesen Strafmilderungsgrund wegfallen zu lassen. Für die

Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt,

ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv

massgeblich. Vorliegend kam der Putativnotwehrexzess im Dispositiv betreffend

den Beschuldigten 1 nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht kann sich daher

zur Frage des Putativnotwehrexzesses äussern.

A.___ und I.___ rannten nach draussen

in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1

zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte. Der

Angriff des Beschuldigten 1 auf H.___ war rechtswidrig und die beiden

Herausrennenden waren dabei, ihm Notwehrhilfe zu leisten (wozu sie berechtigt

waren: vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 12).

Der Angriff der Herausrennenden war nicht rechtswidrig, er war berechtigt.

Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan

Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8). Der Beschuldigte 1

war sich selbstverständlich bewusst, dass die Beiden H.___ zu Hilfe eilen

wollten, weshalb er nicht irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen

konnte. Es war ihm klar, dass nicht er, sondern der von ihm angegriffene H.___

sich in einer Notwehrlage befand, als dieser I.___ zu Hilfe rief. Er unterlag damit

nicht dem Irrtum, er werde rechtswidrig angegriffen. Es lag keine

Putativnotwehr vor und damit auch kein Putativnotwehrexzess.

4.

AKS

Ziff. 2: Mord zum Nachteil von H.___ (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)

4.1

Vorhalt

« Mord, begangen am 5. Juli

2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___

vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.

Nach dem Schuss von F.___ auf die aus

dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1)

lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem

alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen

wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene

Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___

machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine

Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und

machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz

von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder

aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___

schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz

von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und

torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten

insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem

ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die

beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass

als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven

Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik

konstatiert werden musste.

Die Beschuldigten handelten besonders

verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung

des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste

sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen

Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal

ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch

die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen

aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.»

4.2

Rechtliche Würdigung der

Vorinstanz (US 53)

Die beiden Beschuldigten hätten mit

direktem Vorsatz aus einer Distanz von einem bis vier Metern gezielt auf den

Oberkörper von H.___ geschossen, welcher von einem Faustschlag benommen und

wehrlos am Boden gelegen und unbewaffnet gewesen sei. Die beiden Beschuldigten

hätten ihn regelrecht durchlöchert, die Schusswaffen seien in einer völlig

übermässigen Gewaltanwendung zum Einsatz gekommen. Diese konsequente Tötung

habe eine absolute Gefühlskälte offenbart. F.___ habe aus Wut geschossen, also

aus einem niedrigen Beweggrund, während das Motiv von G.___ unbekannt geblieben

sei. Insgesamt zeuge die Tat hinsichtlich beider Beschuldigter von einer

extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und es sei gerade das Zusammenspiel

der zwei Waffen als besonders skrupellos zu bezeichnen. Die Tötung sei als Mord

zu qualifizieren.

4.3

Allgemeine Ausführungen zur

Mittäterschaft

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei verlangt die Mittäterschaft in

objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten

Tat. Auch eine massgebliche Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende

Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann

genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, nachstehend zit. «BSK StGB I», 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24

StGB N 8).

Der Mittäter muss in massgebender

Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter

erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das

Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter,

der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss

allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden

Einfluss ausüben (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 9, mit

weiteren Hinweisen auf die Lehre). Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre

auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24

StGB N 17): «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte

zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen

eingreift, aber kraft seiner Beziehungen zum oder zu den Handelnden weiterhin

einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen

müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige

Funktionen zukommen.»

In subjektiver Hinsicht setzt

Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen

Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich

zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden.

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft

und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im

Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den

Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE

111.

IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen

Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen

anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt

Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung

geradezu abhinge (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die

Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss

jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und

ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch

Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende

Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im

Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag

abhängen würde.

Im Urteil 6S.135/2005 vom 1. September

2005.

hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der

Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst,

wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich

mitwirkte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder

bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im

massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt. Er habe einzig im

Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und

das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen

und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar

(E. 1.). Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe zwar in der Tat während

den Tagen vor der Tatplanung eine passive, untergeordnete Rolle gespielt, sei

aber bei den Besprechungen anwesend gewesen und habe keine Einwendungen gegen

die von den Kollegen geschmiedeten Pläne erhoben. Spätestens am Tag vor der Tat

habe er gewusst, worum es gehe. Er sei dann bei der Beschaffung der Munition

dabei gewesen, habe bei der Entwendung des zweiten Fluchtautos mitgewirkt und

habe die Waffe geladen. Nach der Tat habe er die Waffe entladen sowie innen und

aussen geputzt. Zusammen mit einem der Kollegen habe er nach der Tat zwecks

Spurenvernichtung das gestohlene Fahrzeug mit einem Feuerlöscher ausgeschäumt.

Damit habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat Beiträge geleistet, die für

die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Mit der Beschaffung der

Munition, dem Laden der Waffe und der Entwendung des zweiten Fluchtautos habe

er den konkreten Tatablauf mitgeprägt und entscheidend zum Gelingen der Tat

beigetragen. Zudem sei der Beschwerdeführer während des ganzen Tatgeschehens

unmittelbar dabei gewesen und habe dadurch fraglos die gruppendynamischen

Mechanismen unter den Beteiligten wesentlich unterstützt (E. 1.2.2). Das

Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des

einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht. Es genügt

vielmehr, dass die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit für den

Erfolg kausal sind. Das Bundesgericht bezeichnet weiter das fehlende Eigeninteresse

an der Tat als irrelevant. Zwar könne das Interesse an der Tat ein Indiz für

Mittäterschaft sein, es könne aber eben auch in einem Fall einer grundlosen Exekution

bedeutungslos sein (E. 1.2.5). Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das

Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in

Abrede. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr gezeigt, dass er sich auch

nachträglich in keiner Art und Weise von der Tat distanziert habe. Ob diese Tathandlungen

zum Plan gehört hätten oder nicht, sei unerheblich, da auch spontane bzw.

ungeplante Handlungen als vom gemeinsamen Plan mitumfasst angesehen werden

könnten (E. 1.2.6).

Auch im Urteil 6B_735/2011 vom 3.

April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens

als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord. Der Beschwerdeführer machte geltend, er

sei mangels Tatherrschaft nicht Mittäter, sein Tatbeitrag sei von

untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe die tödliche Schussabgabe nicht

gefördert, es handle sich dabei um einen Exzess, für den er nicht hafte. Er

selber habe nicht skrupellos gehandelt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass

die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde. Das

Bundesgericht hielt ihm entgegen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen

keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft seien.

Mittäter könne auch sein, wer an der Tatausführung nicht beteiligt gewesen sei

oder diese nicht zu beeinflussen vermocht habe. Da sich der Beschwerdeführer

ohne nachfühlbares Motiv der Vergeltungsaktion anschloss, war sein Verhalten

auch skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.

Wer die Kriterien der Mittäterschaft

erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7). Das Institut der

Mittäterschaft schneidet somit einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils

ein Anderer die fragliche Handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft

gezogen werden (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).

4.4

Konkrete Qualifikation

Mit ihrem Vorgehen (siehe

Beweisergebnis vorne Ziff. III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der

Tötung von H.___ die

Mordqualifikation als Resultat einer Gesamtwürdigung klar erfüllt:

-

Auch wenn die Gewaltbereitschaft und die Drohungen von I.___ gegenüber seiner Ehefrau in

der Vergangenheit zu Spannungen zwischen den Familien geführt hatten, am Tattag

aktuell die unterbliebene Mitteilung der Niederkunft nach einer Aussprache

verlangte und I.___ am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe

der Tat die

Beschuldigten nicht entlasten. Schon die vor dem Besuch in Oensingen

vorgenommene Bewaffnung mit einer grosskalibrigen Pistole, einer durchschlagkräftigen

Militärwaffe (Sturmgewehr 90) und mit viel Munition für beide Schusswaffen war völlig

unverhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist für das Fehlen einer

entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. einer entschuldbaren grossen

seelischen Belastung auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 zu verweisen.

Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort

und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt. Sie handelten entschlossen,

planmässig und mit nüchterner Kaltblütigkeit.

-

Die Tötung des H.___

kommt einer eigentlichen Hinrichtung gleich: Das damals 51-jährige Opfer war

zuvor vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 mit den Fäusten

niedergeschlagen worden, so dass dieser in der Folge benommen am Boden kniete

und sich mit den Händen abstützte, oder – wie es der Beschuldigte 1 in der Befragung

vom 11. Juli 2012 (AS 564) ausgedrückt hat – «wie ein Hund» dagelegen habe. Der

Beschuldigte 1 hatte zwischenzeitlich auch die beiden zu Hilfe eilenden A.___

und I.___ ausser Gefecht gesetzt, indem er mit dem Sturmgewehr auf sie geschossen,

den einen niedergestreckt und den anderen in ein Versteck verjagt hatte. Es

ging also in diesem Moment für die beiden Beschuldigten von den drei ihnen «gegenüberstehenden»

Männern keinerlei Gefahr aus. Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz

der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss

abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit

Schusswaffen – unbewaffnet waren. In jenem Moment stand der benommene,

unbewaffnete und hilflose H.___ auf und wurde von den beiden Beschuldigten mit

3.

Schüssen aus der Pistole (Beschuldigter 2) und mit 6 Schüssen aus dem

Sturmgewehr (Beschuldigter 1) getroffen. Darin liegt eine Tat, die geprägt ist von

ausserordentlicher Gefühlskälte, von einem konsequenten zu Ende führen, von

einem ausgeprägten Vernichtungswillen und einer krassen Geringschätzung

menschlichen Lebens; es muss von einer eigentlichen Vernichtung – oder wie eingangs

formuliert – von einer Hinrichtung ausgegangen werden. Auch wenn das Motiv für

diese Tötung nicht bis ins letzte Detail erkenntlich gemacht werden kann und

die Antwort des Beschuldigten 1 am 11. Juli 2012 auf die entsprechende Frage nach dem Grund

für diese Schüsse auf H.___

auch keinen wirklichen Hinweis auf ein Motiv gibt (AS 566 F 13: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»), war es auf jeden

Fall geprägt von krassem und primitivem Egoismus. Die Anklageschrift nennt kein

Motiv, aus den wenigen Äusserungen des Beschuldigten 1 ist am ehesten Vergeltung

für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten. Wenn der Gutachter bei der

Auseinandersetzung mit dem Motivspektrum auch eine Art «Befreiungsaktion» für

die Schwester bzw. Tochter nennt (AS 2175), so kann dies in Bezug auf die Tötung

von H.___ ausgeschlossen werden. Zwischen dem Vorhaben, O.___ vor der drohenden

Gewalt ihres Ehemannes zu schützen und sie in Sicherheit zu bringen, und der

Tötung ihres Schwiegervaters fehlt es schlicht an einem nachvollziehbaren

Konnex: H.___ zeigte sich in der Tatnacht gesprächsbereit und bemühte sich gar

darum, die Situation zu beruhigen, indem er seinen Sohn I.___ wieder ins Haus zurückschickte.

Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die beiden Beschuldigten

auch nie behaupteten, H.___ habe sich in irgendeiner Weise der «Herausgabe» der

Schwiegertochter widersetzt. Nicht ausgeschlossen

werden kann, was der Gutachter (AS 2175) als weiteres Element innerhalb des

Motivspektrums aufführt, nämlich eine gewalttätige Antwort der Familie von

F.___ und G.___ an die Familie von H.___ und I.___ für die erlittenen

Kränkungen, ausgedrückt durch die schlechte Behandlung der Tochter oder eben –

aus demselben Grund – schlicht Rache. Dafür spricht auch der Inhalt des aufgezeichneten

Telefonats des Beschuldigten 1 mit der Polizei nach der Tat: Nachdem er

gegrüsst und seinen Namen genannt hatte, erklärte er, 3 Leute erschossen zu haben. Auf Nachfrage, ob

die vielleicht noch leben würden, erklärte er sinngemäss, wenn die noch lebten,

fahre er gleich wieder zurück.

-

Offen bleiben kann in rechtlicher Hinsicht, in welcher Reihenfolge die Beschuldigten

auf das Opfer geschossen haben. Entscheidend ist, dass beide den Willen hatten,

H.___ zu töten. Sie handelten beide ohne jeden Zweifel mit direktem Vorsatz.

Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: Beide

gaben aus kurzer Distanz gleich eine Vielzahl von Schüssen auf das Opfer H.___

ab; sie haben damit als

Mittäter im oben beschriebenen Sinne in massgebender Weise zusammengewirkt und

jeder Tatbeitrag war derart wichtig, dass sie beide als Hauptbeteiligte erscheinen.

Es müssen die beiden Beschuldigten

wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, begangen durch die vorsätzliche und

besonders skrupellose Tötung

von H.___, schuldig gesprochen werden.

5.

AKS Ziff. 3: Vorsätzliche Tötung

von I.___

(Beschuldigter 1

und Beschuldigter 2)

5.1

Vorhalt

« 1. Vorsätzliche Tötung,

begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___,

indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2)

den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem

Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___

abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr

90.

einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas

oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten

Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften

bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut

stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der

Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen

Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse

handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss

von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten

den Tod des Geschädigten.»

5.2

Rechtliche Würdigung der

Vorinstanz (US 53 ff.)

Der Beschuldigte 1 habe im Wissen,

dass sein Schwager unbewaffnet gewesen sei, auf diesen geschossen und dessen

Tod gewollt. Es läge auch bei dieser Tötung ein Mord vor, eine Affekttat könne

ausgeschlossen werden. Es sei aber aufgrund der Bindung an die Anklage von

vorsätzlicher Tötung auszugehen.

I.___ sei von einem einzigen Schuss

aus dem Sturmgewehr getötet worden. Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___

gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen. Er habe aber

seinem Sohn bei den Vorbereitungshandlungen geholfen und gebilligt, dass bei

einer Auseinandersetzung bei der Familie von H.___ und I.___ wenn nötig Waffen

eingesetzt würden, unabhängig davon, ob diese den Tod von Angehörigen dieser

Familie zur Folge haben könnte oder nicht. Es sei von einem spontanen

konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte

dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme. In dem der Beschuldigte 2

mit der Pistole in den Kugelhagel des Beschuldigten 1 eingestimmt und sieben

Schüsse aus der Pistole abgegeben habe, habe er sich der Tötungsabsicht des

Sohnes angeschlossen. Von dem Moment an, als sich der Beschuldigte 2 selbst mit

den drei Schüssen auf H.___ am Massaker beteiligt habe, sei er mit allem, was

danach gefolgt sei, einverstanden gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als der

Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen

Tötungswillen manifestiert. Dass sich dieser nur auf H.___ bezogen hätte,

erscheine als lebensfremd.

5.3

Rechtliche Würdigung in Bezug auf

den Beschuldigten 1

Für die Verneinung des von der

Verteidigung beantragten milderen Tatbestandes gemäss Art. 113 StGB kann

grundsätzlich auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 verwiesen werden.

Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige

Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung

erkennbar. Der Beschuldigte 1 beendete vielmehr in dieser 3. Tatphase konsequent,

was er mit dem ersten Schuss auf A.___ angefangen hatte: Er tötete den vorerst

geflüchteten und sich versteckten I.___ mit einem einzigen Schuss aus dem

Sturmgewehr, nachdem dieser nach den Schüssen auf seinen Vater wieder

aufgetaucht war und sich im letzten Moment wieder abgewandt haben musste: Der

Schuss traf I.___ von hinten. Die Handlungsweise des Beschuldigten 1 manifestiert

das Gegenteil eines Affekts, nämlich die Tötung, ausgeführt durch einen zielsicheren

Schützen mit kaltblütiger Gelassenheit. Alle von ihm abgegebenen 8 Schüsse aus

dem Sturmgewehr waren Treffer. Ein Schuss traf A.___, 6 Schüsse trafen H.___

und der letzte Schuss traf schliesslich I.___.

Die Anklagebehörde sieht im

vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB

(vgl. AKS Ziff. 3); eine Überweisung wegen Mordes fand nicht statt. Die

Vorinstanz erwog, es könne auch bei dieser Tötung von Mord gesprochen werden, verzichtete

aber darauf, der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO Gelegenheit zur

Änderung der Anklage zu geben. Der ausgesprochene Schuldspruch wegen

vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren

unangefochten. Nachdem Rechtsmittel nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen worden

sind (von den Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgesehen), gilt

das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte

1.

von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere

Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im

konkreten Fall nicht verschärft würde. Es bleibt damit beim Beschuldigten 1

beim Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von I.___.

5.4

Rechtliche Würdigung in Bezug auf

den Beschuldigten 2

Hier ist vorab ein Fragezeichen in

Bezug auf das vorinstanzliche Urteil festzustellen: Mit der Anklageschrift wird

dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___

ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G.___ habe

nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen

Schuss auf den aus seinem Versteck hervorkommenden unbewaffneten I.___

abgegeben, diesen aber verfehlt. Dies ist aber auch nach dem Beweisergebnis der

Vorinstanz (siehe vorstehende III.8.10 sowie US 47 und 48) nicht erstellt.

Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte

2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der

Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er

seinen Tötungswillen manifestiert. Nicht auseinandergesetzt hat sich die

Vorinstanz mit der Frage, ob dieser Lebenssachverhalt dem Beschuldigten mit der

Anklageschrift überhaupt vorgehalten wird. Das ist hier nachzuholen.

In Ziff. 3 geht die Anklageschrift vorab

vom Lebenssachverhalt aus, G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den

letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt.

Anschliessend wird der tödliche Schuss aus dem Sturmgewehr, abgefeuert vom

Beschuldigten 1, geschildert. Und dann wird ausgeführt, «aufgrund der

vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___

machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent

zu Eigen) und wollten den Tod des Geschädigten». Es muss wohl tatsächlich – und

damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen

Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich

insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt. Der von der Vor-instanz

angenommene Lebenssachverhalt, es habe sich der Beschuldigte 2 mit der

gemeinsamen Tötung von H.___ auch der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen

und es sei die Tötung von I.___ von beiden Beschuldigten getragen worden, ist

damit von dem zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt abgedeckt, was auch von

der Verteidigung unbestritten blieb. Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift

keinerlei Beanstandungen geltend gemacht.

Eine andere Frage ist, ob dieser

gemeinsame Tatentschluss auch tatsächlich zum Beweisergebnis gehört und ob er

für die Bejahung der Mittäterschaft ausreicht. Klar ist, dass zum Zeitpunkt der

Erschiessung von H.___ I.___ noch irgendwo auf dem Gelände versteckt lauerte.

Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines

Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen

Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde. Einen Tatbeitrag des

Beschuldigten 2 im Sinne einer direkten Beteiligung an der Ausführung gab es

nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz und dieses Gerichts – im Unterschied

zur Anklagebehörde – nicht. Wie vorne unter Ziff. IV.4.3 zur Mittäterschaft

dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die

Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung. So führte

das Bundesgericht im Urteil 6B_735/2011 in E. 3.4.2. aus, auch wer an einer

Vergeltungsaktion, an der dann ein tödlicher Schuss von einem Mitbeteiligten

abgegeben worden sei, im Wissen um die mitgeführten Waffen teilnehme und damit

rechne, der Einsatz der Pistole könne tödlich enden, erscheine als Mittäter,

auch wenn er an der Schussabgabe nicht beteiligt gewesen sei und diese auch nicht

hätte verhindern können.

Der gleiche Vorhalt muss vorliegend

auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Er wusste vorab um die schwere

Bewaffnung seines Sohnes bei dieser konfliktträchtigen Begegnung mit der

Familie von H.___ und I.___. Spätestens nach der Schussabgabe seines Sohnes auf

A.___ war dem Beschuldigten 2 auch dessen Bereitschaft klar, die Waffen

einzusetzen. Er stimmte diesem Waffeneinsatz nicht nur konkludent zu, er machte

ihn sich auch tatsächlich – wie vorgehalten – zu eigen, indem er zur Pistole

griff und bei der Erschiessung des H.___ mitmachte. Spätestens ab diesem

Zeitpunkt war manifest, dass sich Vater und Sohn gemeinsam und skrupellos

entschlossen hatten, diese Konfrontation mit Waffen auszutragen und auch auf

unbewaffnete Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu schiessen. Der

Beschuldigte 2, der ja nicht nur zuvor drei Schüsse auf H.___ abgegeben,

sondern sich mit vier weiteren Schüssen aus der Pistole in unbekannte Richtung

an dieser einseitigen Beschiessung unbewaffneter Personen beteiligt hatte,

erscheint vor dem Hintergrund der oben zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung tatsächlich als Mittäter an der Tötung des I.___, auch wenn ihm

nicht nachgewiesen werden kann, direkt in dessen Richtung geschossen zu haben. Als

Mittäter muss sich der Beschuldigte 2 die vom Beschuldigten 1 ausgeführte Tathandlung

(Erschiessung von I.___) zurechnen lassen. Es ist somit auch der Beschuldigte 2

der vorsätzlichen Tötung im Sinne von AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.

47.

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60

ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,

den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.

49.

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014

vom 9.2.2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV

55.

E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch

nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen

für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.

1.6

).

2.

F.___

2.1

Strafrahmen

F.___ wird des Mordes, der

vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

gesprochen. Der Strafrahmen beträgt bereits aufgrund von Art. 112 StGB für die

schwerste Straftat, den Mord, eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren

bis lebenslänglich.

2.2

Tatkomponenten

2.2.1

Schwere der Verletzung oder

Gefährdung

Es geht bei diesem Kriterium sowohl um

den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB

N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der Schweizerischen

Rechtsordnung und die Tötung mit den Qualifikationsmerkmalen des

Mordtatbestandes dessen massivste Beeinträchtigung.

Es ist dabei aber grundsätzlich das

Doppelverwertungsverbot zu beachten: Umstände, die zur Anwendung eines höheren

oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens

nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt

werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder

zugute gehalten. Indes ist es dem Richter nicht verwehrt, bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender

(oder privilegierender) Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit

nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens

vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b;6B_454/2011 vom 21.10.2011 E. 5.4.4).

Wendet man diesen Grundsatz auf die

Mordtat an, so heisst dies folgendes: Die Beweggründe, die im Rahmen von Art.

112.

StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit

geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal

berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Zulässig ist allerdings ein

Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder Tatausführungen

und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden

(Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht

gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die

Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als

Vergleichsgrösse heranzuziehen.

2.2.2

Verwerflichkeit des Handelns

Hier geht es um die Art der

Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch

um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und

auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (Hans

Wiprächtiger/Stefan Keller in: BKS StGB I, Art. 47 StGB N 107).

Die Verwerflichkeit des Handelns von F.___

muss als gross qualifiziert werden. Er hat in Mittäterschaft mit seinem Vater einen

Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandselement des Mordes,

die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt:

-

Er hat aus einem

besonders verwerflichen Beweggrund, aus Rache, gehandelt (Christian

Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 11); auch wenn das Motiv nicht

bis ins Letzte beleuchtet werden konnte, steht doch das vom Gutachter

festgestellte Motiv, die Rache für die der eigenen Familie gezeigte Respektlosigkeit,

im Vordergrund, da es das Oberhaupt der Familie war, das hier in dieser Art und

Weise getötet wurde. Für diese Tötung hat eine Angst um die Schwester keine

Rolle gespielt; zum Schutz der Schwester war sie überflüssig.

-

Die Tatausführung

zeugt von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte (Christian Schwarzenegger in: BSK

StGB II, Art. 112 StGB N 17). Das von den Schlägen des Beschuldigten 1 noch

immer benommene, hilflose und unbewaffnete Opfer wurde von den beiden

Beschuldigten, vom Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr und vom Beschuldigten 2

mit der Pistole, mit zahlreichen Schüssen durchsiebt, richtiggehend

hingerichtet.

Die von der Verteidigung vor der

Vorinstanz und vor Obergericht vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines entschuldbaren

Notwehrexzesses resp. Putativnotwehrexzesses (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger

vor Obergericht S. 16) brauchen vor diesem Hintergrund bei der Erschiessung des

hilflosen und unbewaffneten H.___ nicht weiter diskutiert zu werden. Gleiches

gilt für den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgrund von

Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis).

Es kann diese Tötung auch nicht

dadurch in einem milderen Licht erscheinen, dass ihr ein jahrelanger

Familienstreit und an diesem Abend eine Drohung von I.___ vorausgegangen sind.

Es war ja offensichtlich gerade H.___, der sich auch an diesem Abend

gesprächsbereit zeigte und seinen aggressiv auftretenden Sohn ins Haus zurückschickte.

Ihn zu erschiessen – und das noch in einer Art Hinrichtung – steht in keinem

nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Konflikt um die Schwester.

2.2.3

Subjektive Seite

Was die Intensität des

verbrecherischen Willens betrifft, ist vorab eine gewisse Planung und

Vorbereitung der Tat festzustellen. Die Beschuldigten fuhren nicht einfach

unverzüglich nach Oensingen, um das Verhalten gegenüber ihrer Schwester/Tochter

mit der Familie von H.___ und I.___ zu besprechen oder diese dort herauszuholen,

sondern sie fuhren vielmehr zuerst nach Hause, um sich umfassend mit Schusswaffen

und Munition auszurüsten. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, das

Vorgehen war aber ab dem Zeitpunkt, als man sich zur Fahrt nach Oensingen entschloss,

durchaus planmässig und zielgerichtet. Im internen Verhältnis der beiden

Beschuldigten war zudem F.___ die treibende Kraft.

Die Ermordung von H.___ muss ab einem

gewissen Zeitpunkt der Begegnung in Oensingen das Ziel der Beschuldigten

gewesen sein. Es gab sonst keinen Grund, auf ihn zu schiessen, schon gar nicht

in dieser einer Hinrichtung ähnlichen Art und Weise. Diese Schüsse fielen

nämlich in einem Zeitpunkt, als bereits klar war, dass von der «gegnerischen

Seite» kein einziger Schuss gefallen war und von ihrem Opfer keinerlei Gefahr

ausging, dieses im Gegenteil völlig hilflos war. Der Beschuldigte 1 handelte

mit direktem Vorsatz, als er mit seinem Sturmgewehr die 6 Schüsse auf H.___

abgab. Dies manifestiert auch seine Aussage am Telefon gegenüber der Polizei

und seine ausgebliebene Betroffenheit bei der späteren Eröffnung, dass er zwei

Menschen getötet hat. Auch die Verteidigung anerkannte vor beiden Instanzen in

Bezug auf die Tötung von H.___ – wie im Übrigen auch in Bezug auf die Tötung

von I.___ – ausdrücklich den direkten Vorsatz (vgl. obergerichtliche

Plädoyernotizen RA Dr. Winiger, Ziff. 3.1.7 S. 17 sowie AS 2375).

Es ist auf eine uneingeschränkte

Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht

zu entscheiden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, im Falle einer

befürchteten Gefährdung seiner Schwester die Polizei zu orientieren und um

Mithilfe zu ersuchen. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, Schweizer Bürger und er

kennt diese Alarmierungsmöglichkeit bestens, was er ja mit der Alarmierung nach

der Tat auch manifestiert hat; er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein

Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des

I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten).

Die Beweggründe und Ziele des

Beschuldigten 1 für diese Tötung sind dem normalpsychologischen Bereich zuzuweisen

und haben seine Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Wut, Rache,

verletzte Ehre der Familie. Noch einmal ist folgender Aspekt hervorzuheben:

Keine Rolle hat hier die Angst um die eigene Schwester gespielt. Diese Art der

Tötung des Schwiegervaters der Schwester steht in keinem Zusammenhang mit der

Absicht, sie vor allfälligen Übergriffen ihres Ehemannes zu schützen.

2.2.4

Zur Frage der verminderten

Schuldfähigkeit

Art. 19 StGB (aArt. 11 StGB) spricht

davon, die Strafe sei bei verminderter Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit)

zu mildern. Dabei geht es – so ausdrücklich BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. –

zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen

Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1

S. 136 f.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des

Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter

gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter

geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip

verlange deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit

begangene Tat niedriger sein müsse, als wenn der Täter – unter sonst gleichen

Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus

dem leichteren Verschulden (Urteil 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5). Es ist

deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte

Schuldfähigkeit vorliegt.

F.___ lässt geltend machen, seine

Schuldfähigkeit sei zufolge Übermüdung, Testosteronkuren, der Zurückweisung

durch den Vater seiner Freundin und durch seine Verschuldungssituation

eingeschränkt gewesen. Das Gutachten hat sich mit diesen Fragen umfassend

auseinandergesetzt und legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb von einer

vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (AS 2174 - 2178). Es konnten in seinem

Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen

von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden. Er

verhielt sich vielmehr in allen Phasen ruhig, zielgerichtet und planvoll: Ganz

zu Beginn, als er sich um einen Ersatz am Arbeitsplatz kümmerte, über die Vorbereitung

und Ausführung der Tat bis hin zum Stellen bei der Polizei und der

detaillierten Schilderung und Erinnerung des Erlebten mit Einschluss der

Vertuschung der Beteiligung seines Vaters.

2.3

Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz

hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer

festgelegt. Es ist aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings zu beachten, dass

es innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende

Fälle gibt, wenn beispielsweise zu den besonders verwerflichen Beweggründen und

der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine

besonders grausame Behandlung des Opfers hinzu tritt. Es ist daher der Grad des

Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen. Dies führt allerdings bei

richtiger Zuordnung zum Strafrahmen (10 Jahren - lebenslänglich) zu einer nur

leicht tieferen Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 16

Jahre).

2.4

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und

2.

StGB

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der

weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, da mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die weiteren Delikte sind die (direkt)vorsätzliche

Tötung zum Nachteil von I.___ und die versuchte vorsätzliche Tötung zum

Nachteil von A.___. Der Strafrahmen beträgt hier nach Art. 111 StGB Freiheitsstrafe

von 5 - 20 Jahre. Weshalb die Vorinstanz, welche noch von einem Mordversuch

anstatt von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war, auf eine

Erhöhung des Strafmasses um lediglich 5 Jahre kam (US 60), ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht begründet. Bei der Festsetzung dieses Strafmasses

ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu)

nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des

Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu

vergleichen. Berücksichtigt man den direkten Tötungsvorsatzes, die kaltblütige und

gezielte Schussabgabe auf I.___, von welchem der Beschuldigte 1 wusste, dass er

unbewaffnet war, so führt dies ebenfalls zu einem mittelschweren Verschulden. Auch

die Schussabgabe auf A.___ führt noch zu einem mittleren Verschulden. Für die

weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___

verwiesen werden. Schon nur die direkt vorsätzliche Tötung von I.___ müsste,

alleine beurteilt, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren geahndet werden,

jene von A.___ mit etwas tieferem Verschuldensgrad und unter Berücksichtigung

des eventualvorsätzlichen Versuchs würde zu einem Strafmass von etwa 7 Jahren

führen. Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das

Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden

müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der

Tatkomponenten – ausfällen zu können. Es ist bei der Gesamtstrafenbildung nach

Art. 49 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat – hier also

Mord – vorgesehen ist. Es muss daher die Einsatzstrafe für den Mord von 15

Jahren unter Einbezug des vollendeten und des versuchten Tötungsdeliktes auf

lebenslänglich erhöht werden.

2.5

Täterkomponenten

2.5.1

Vorleben

Für das Vorleben des Beschuldigten 1

kann auf das Gutachten und das angefochtene Urteil (US 58) verwiesen werden.

Hervorzuheben ist, dass er bereits im Alter von 2 Jahren in die Schweiz

gekommen und hier aufgewachsen ist und sich offensichtlich gut integriert hat. Es

gibt keine Vorstrafen, die auf ein Gewaltproblem hinweisen würden. Es gibt eine

Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen eines Strassenverkehrsdelikts und damit

zusammenhängend fahrlässiger Körperverletzung. Die hier zu beurteilenden

Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun. Der Beschuldigte

ist hier mit den Wertvorstellungen in der Schweiz aufgewachsen und die Tötung

von Menschen ist auch in seinem früheren Heimatland strafbar. Es ist damit das

Vorleben mit der Vorinstanz neutral zu werten.

2.5.2

Strafempfindlichkeit

Es gibt keine Hinweise auf eine

besondere Strafempfindlichkeit.

2.5.3

Nachtatverhalten und Verhalten

im Strafverfahren

Der Beschuldigte rief sofort nach der

Tat die Polizei und stellte sich. Er legte ein Geständnis ab. Das ist grundsätzlich

strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ausmass wird das etwas reduziert durch

sein nicht umfassend kooperatives Verhalten, indem er bemüht war, eine Mitwirkung

seines Vaters bei den Tötungsdelikten zu verschleiern; er machte dementsprechend

widersprüchliche Aussagen. Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim

Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine

ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot

seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige

Absenz von Einsicht und Reue schliessen; ein Eindruck, der durch die Entschuldigung

vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im

Urteil (US 59) festhielt. Dem steht allerdings die Einschätzung des Gutachters

(AS 2180) gegenüber, wonach der Beschuldigte 1 die Verantwortung für sein

Tathandeln übernehme, sein Handeln bedaure und auch erste Ansätze einer

kritischen Auseinandersetzung zur Gewaltbereitschaft und zum Waffenbesitz

zeige. Er weist auch positive Führungsberichte auf, er verhält sich gemäss

aktuellem Bericht vom 27. Oktober 2016 anständig und kooperativ, zeigt ein

gutes Arbeitsverhalten, musste nie diszipliniert werden und pflegt Kontakt zur

Familie und zu Freunden. Günstig wirkt sich aus, dass er die Zivilforderungen

der Hinterbliebenen und von A.___ akzeptiert hat. In der Befragung vor

Obergericht bezeichnete er den Familienzusammenhalt als Wertvorstellung aus dem

Kosovo, die aus seiner Sicht im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten gestanden

habe. Er räumte aber auch ein, dass es im Nachhinein besser gewesen wäre, von

Anfang an die Polizei einzuschalten und diese zur Familie von H.___ und I.___

zu schicken. Dann wäre niemand gestorben und er nun in Freiheit. Das Nachtatverhalten

und das Verhalten im Strafverfahren sind zusammenfassend spürbar strafmindernd

zu berücksichtigen.

2.6

Konkretes Strafmass

Zusammenfassend ist bei F.___ zu

prüfen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe

unter Berücksichtigung der für ihn positiven Täterkomponenten gesenkt werden

kann. Die Vorinstanz hat das im Umfang von einem Jahr (US 59) gemacht. Das

erscheint als zu gering. Insbesondere der Zeitpunkt des Geständnisses

unmittelbar nach der Tat sowie der Umstand, dass er selber die Polizei gerufen

und sich gestellt hat, aber auch das oben geschilderte Nachtatverhalten rufen

nach einer stärkeren Strafminderung im Bereich von etwa 3 Jahren. Fraglich ist,

ob damit das Strafmass von lebenslänglich auch tatsächlich gesenkt werden kann,

da im Bereich einer lebenslänglichen Einsatzstrafe Strafmilderungs- oder

Strafminderungsgründe nicht zwingend zu einer tatsächlichen Strafreduktion

führen müssen (BGE 116 IV 300; Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und

6B_949/2015 vom 7.11.2016). Angesichts des in diesem Berufungsverfahrens zu

beachtenden Verschlechterungsverbotes braucht diese Frage nicht abschliessend

beantwortet zu werden, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 20

Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. Fest steht allerdings

auf der anderen Seite, dass eine Unterschreitung dieses Strafmasses – trotz der

weniger schweren Qualifikation des Vorhaltes nach AKS Ziff. 1 – ausgeschlossen

ist, da – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.4) – unter alleiniger

Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20

Jahren liegen würde. Es ist damit das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass

von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen.

2.7

Die von F.___ ausgestandene

Untersuchungshaft (5.7.2012 - 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug

(5.7.2012 - 16.12.2016) sind an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51

StGB).

2.8

Schliesslich ist festzustellen,

dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00

gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen

wird.

3.

G.___

3.1

Strafrahmen

G.___ hat sich des Mordes zum Nachteil

von H.___ und der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___ schuldig gemacht.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre bis

lebenslänglich. Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren

verurteilt. Dieses Strafmass kann aufgrund des schon mehrfach erwähnten

Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden. Es ist nachfolgend vorab die

Einsatzstrafe für den Mord zu bestimmen.

3.2

Objektive und subjektive

Tatschwere/Einsatzstrafe

Hier kann vorab weitgehend auf die

Ausführungen bei F.___ (Ziff. IV.2.2 hiervor) verwiesen werden. Auch für ihn

gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den

besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und

Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist. Ab

einem gewissen Zeitpunkt im Ablauf dieser Ereignisse hat sich der Beschuldigte

2.

dem Tatentschluss seines Sohnes angeschlossen und mit der Pistole SIG 225

drei Mal auf den benommenen, hilflosen und unbewaffneten H.___ geschossen. Auch

er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann auch für ihn nur das Motiv der Rache

oder der Wut gegeben sein, da die Ermordung von H.___ nicht mit der Angst um

die eigene Tochter erklärt werden kann. Auch er hatte die uneingeschränkte

Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Als Oberhaupt der Familie hätte er sich

gegen die Bewaffnung des Sohnes aussprechen, den Transport nach Oensingen mit

diesen Waffen verweigern und für den Schutz der Tochter die Polizei einschalten

können und müssen. Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist eingebürgert

und mit den Gebräuchen hier bestens vertraut. Er war es offenbar auch, der 2011

die Polizei rief, nachdem er von seiner Tochter von der häuslichen Gewalt erfahren

hatte (AS 2159 unten), worauf ein Strafverfahren eingeleitet und I.___ auch

bestraft wurde. Statt erneut diesen Weg zu wählen, hat er nicht nur den Entscheid,

bewaffnet nach Oensingen zu fahren, mitgetragen, sondern er hat nach Eröffnung

des Feuers durch seinen Sohn gleich mehrmals mit der Pistole eigenhändig auf H.___

geschossen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war bei ihm allerdings

insofern kleiner als bei seinem Sohn, als er nicht der Initiant für das Geschehen

in Oensingen war, sondern sich seinem Sohn schliesslich angeschlossen hat. Es

ist damit das Tatverschulden für diesen Mord aufgrund der Tatkomponenten und

innerhalb des Spektrums möglicher Mordfälle beim Beschuldigten 2 etwas tiefer

anzusetzen als bei seinem Sohn, nämlich bei knapp mittelschwer. Die

Einsatzstrafe ist allerdings – trotz der deutlich tieferen Gradierung des

Verschuldens (die Vorinstanz ging von schwerem bis sehr schwerem Verschulden

aus) – nur leicht tiefer, nämlich auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14

Jahre) festzusetzen. Dies kommt daher, dass das Strafmass der Vorinstanz nicht

dem von ihr festgestellten Verschuldensgrad entspricht.

3.3

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und

2.

StGB

Auch hier kann vorab auf die

Ausführungen vorne unter Ziff. 2.3 verwiesen werden. Ausgehend vom Strafrahmen

von 5 - 20 Jahren für die vorsätzliche Tötung ist das Tatverschulden des

Beschuldigten 2 zu bestimmen. Er erscheint zwar, wie vorne dargelegt, als

Mittäter an dieser Tötung, eine Mitwirkung an der Tatausführung selbst ist aber

nicht bewiesen; der Vorhalt in der Anklage, auch selber mit der Pistole auf I.___

geschossen zu haben, ist nicht erstellt. Daher erweist sich sein Tatverschulden

im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer. Im

Quervergleich zu anderen möglichen Straftaten, die als vorsätzliche Tötung qualifiziert

werden, kann das Verschulden des Beschuldigten 2 gerade noch als leicht

eingestuft werden. Wäre alleine diese Straftat zu beurteilen, würde beim Beschuldigten

2.

das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren festgelegt. In Beachtung

des Asperationsprinzips ist sie auf 4 ½ Jahre zu reduzieren und die Einsatzstrafe

entsprechend zu erhöhen, sie lautet vor den Täterkomponenten auf 17 ½ Jahre

Freiheitsstrafe.

3.4

Täterkomponenten

Der Beschuldigte 2 lebt seit 1991 in

der Schweiz und ist seit 1997 IV-Rentner. Er leide an einer Knochenentzündung

und habe deshalb Schmerzen an der Wirbelsäule, im Rücken und Becken (AS 2193).

Er wurde 2009 mit seiner Familie in [Gemeinde 2] eingebürgert. Er ist

verheiratet und Vater von 5 Kindern.

Er wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 der versuchten

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der

einfachen und groben Verkehrsregelverletzung (AS 2187) schuldig gesprochen und

deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.00 und zu

einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Er streifte beim Überholen eines

Motorrades dieses zufolge ungenügenden Abstandes und geriet anschliessend mit

dem Motorradfahrer in Streit, worauf er aus seinem Mercedes Benz einen

Wagenheber holte, mehrfach auf den Motorradfahrer einschlug und diesen leicht

verletzte.

Eine besondere Strafempfindlichkeit

ist trotz der Krankheit nicht ersichtlich. Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf

einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen

keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere

Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste. Das Nachtatverhalten ist

aufgrund der Bestreitung der Tat neutral zu werten, sein korrektes Verhalten

darf erwartet werden.

Zusammenfassend gibt es mit der

Vorstrafe aus den Täterkomponenten einen leicht negativen Faktor, der sich aber

nicht auf das Strafmass auswirkt.

3.5

Konkretes Strafmass

Zusammenfassend würde es mit der in

diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren

Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

ist das vorinstanzliche Strafmass von 17 Jahren Freiheitsstrafe jedoch zu

bestätigen.

3.6

Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene

Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) ist an diese Freiheitsstrafe

anzurechnen (Art. 51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von

pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist

dementsprechend abzuweisen.

3.7

Es ist festzustellen, dass der dem

Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.

Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF

70.00

gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht

widerrufen wird.

V. Sicherheitshaft

1.

Anlässlich der obergerichtlichen

Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den

Antrag, der Beschuldigte G.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in

Sicherheitshaft zu versetzen.

2.

G.___ wurde bereits am 5. Juli 2012

in Untersuchungshaft genommen. Nachdem das Haftgericht einen Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (AS

1343.

ff.), wurde er am 27. August 2012 wieder aus der Haft entlassen. Zur

Begründung führte das Haftgericht aus, es bestünden zwar Verhältnisse, die dem

Beschuldigten 2 ein Leben im Kosovo ermöglichen würden. Seine IV-Rente sei aber

die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie, was er mit einer Flucht aufs

Spiel setzen würde. Er habe eine Liegenschaft in der Schweiz gekauft, was ein

Indiz dafür sei, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er gehe zudem noch

immer davon aus, selber nicht geschossen zu haben, weshalb er ein grosses

Interesse daran habe, weiterhin den Untersuchungsbehörden und seiner

Verteidigung zur Verfügung zu stehen.

Es kam in der Folge zu

keiner neuen Prüfung einer Haftanordnung mehr. Weder beantragte die

Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Sicherheitshaft,

noch prüfte die Vorinstanz, die dem Beschuldigten 2 am 19. Februar 2015 wegen

Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilte,

von Amtes wegen diese Frage.

3.

Art. 232 StPO regelt die Anordnung

der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. In

erweiternder Anwendung dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht

Sicherheitshaft gegen eine nicht in Haft befindliche beschuldigte Person auch

erst mit dem Berufungsurteil anordnen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2009, Art. 232 StPO N 4).

4.

Es ist vorliegend

einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen.

Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein

nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der

Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan

werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur

neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Eine

in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet allerdings einen starken

Fluchtanreiz. In einem Urteil sprach das Bundesgericht bei einer ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 10 Jahren von einem starken Fluchtanreiz. Vom

Berufungsgericht wird G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe

von 17 Jahren verurteilt. Vorliegend ist demnach dieser Fluchtanreiz

vergleichsweise noch ausgeprägter.

Neben diesem starken Fluchtanreiz sind

die konkreten Umstände dieses Falles und insbesondere die persönlichen Umstände

der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts

1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 2 lebt seit

1982.

in der Schweiz (AS 1349). Mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni

2009.

wurde ihm das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen, womit er

Schweizer Bürger und Bürger von [Gemeinde 2] wurde (Einbürgerungsakten). Er

lebt mit seiner Familie in einem Eigenheim in [Gemeinde 2]. Er bezieht seit

1997.

eine IV-Rente. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die 5 Kinder sind alle

erwachsen. Er hat noch nahe Verwandte im Kosovo, insbesondere einen Bruder, der

dort ein Haus besitzt und bei dem er auch wohnen könnte (AS 2189).

Der Beschuldigte 2 begab sich kurz vor

dieser Verhandlung in den Kosovo und ist – aus gesundheitlichen Gründen, wie er

mitteilen liess – nicht zur Verhandlung erschienen. Er liess ein Arztzeugnis

einreichen, weshalb er auf Antrag seines Verteidigers von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung dispensiert wurde. Es war allerdings diesem Gericht nicht

möglich, die Frage der Verhandlungsfähigkeit von G.___ wirklich überprüfen zu

lassen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich vorsorglich,

nämlich für den Fall, dass er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

werden sollte, in den Kosovo abgesetzt hat. Das allein vermag die Fluchtgefahr

noch nicht zu begründen. Aber mit dem Urteil des Berufungsgerichtes ist sein

Fluchtanreiz nun ungleich höher geworden, da sich seine Hoffnung, mit dem

Berufungsurteil einen Freispruch vom Vorhalt der Tötungen erreichen zu können,

nun zerschlagen hat. Nachdem sich seine Hoffnung mit einem letztinstanzlichen

kantonalen Urteil nicht realisiert hat, fallen die Gründe für G.___, weiterhin

in der Schweiz zu bleiben (bzw. wieder in die Schweiz zurückzukehren),

grösstenteils weg: Er würde mit dem Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe

von 17 Jahren für sehr lange Zeit von seiner Familie getrennt, seine IV-Rente

und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage für seine Ehefrau wird durch den

Strafvollzug ohnehin eingestellt. Der Anreiz, sich durch Flucht ein Leben in

Freiheit zu ermöglichen, dürfte daher bei einer Interessensabwägung des Beschuldigten

2.

überwiegen. Die Sicherheitshaft ist damit die einzige taugliche Massnahme, um

den Vollzug der Freiheitsstrafe sicherzustellen. Taugliche Ersatzmassnahmen

sind nicht ersichtlich. Diese Sicherheitshaft ist angesichts der ausgefällten langen

Freiheitsstrafe von 17 Jahren auch verhältnismässig; sie ist deshalb anzuordnen.

Der Entscheid des Berufungsgerichts

über die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten 2 ist – den

Vorgaben gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5 entsprechend – bereits als separater

schriftlicher Beschluss mit Begründung ausgefertigt und den Parteien im Rahmen

der Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 ausgehändigt worden.

Des Weiteren ist zum Vollzug der

Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl erlassen worden.

VI. Zivilforderungen

1.

Prüfungsgegenstand

Die Zivilforderungen von M.___ und L.___

sind vom Beschuldigten 1 anerkannt. Er schloss mit den Geschädigten am 22./29.

Januar 2015 eine Vereinbarung ab, die in der Folge von der Vorinstanz genehmigt

wurde (vgl. Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Auch alle

weiteren Zivilforderungen, welche der Beschuldigte 1 zu bezahlen hat, sind

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. hierzu die Ausführungen

unter vorstehender Ziff. I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen).

Zu prüfen bleiben die von der

Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissenen Schadenersatzansprüche (Dispositivziff.

5, 9) und die von ihr zugesprochenen Genugtuungen (Dispositivziff. 6, 10 - 13),

soweit diese den Beschuldigten 2 betreffen.

2.

Zivilforderungen M.___ und L.___

Bestritten sind diese Zivilforderungen

vom Beschuldigten 2 nur deshalb, weil er die Tat bestreitet. Aufgrund seiner

Verurteilung ist er, jeweils solidarisch haftend mit dem Beschuldigten 1,

gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45

OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären. Des

Weiteren haftet er solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für die L.___ und M.___

zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00. Für

die Begründung der Angemessenheit dieser Forderungen wird auf das angefochtene

Urteil (US 65 Ziff. VI.3.a) verwiesen.

3.

Genugtuungen der Angehörigen der

Getöteten

3.1

Die Anspruchsvoraussetzungen nach

der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E.

1.3

) lauten wie folgt:

«Gemäss Art. 47 OR kann der Richter

bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der

verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die

Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre

Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung,

der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des

Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen

Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_857/2015 vom 21. März

2016.

E. 3.2;6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV

97).

Nicht jede immaterielle Unbill

rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47

OR ‚besondere Umstände‘. Die Verletzung muss damit einen relativ hohen

Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und

die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die

Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das

Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die

Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister

setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister

aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich

schweren seelischen Schmerz erleiden‘. Der Genugtuungsanspruch kann ganz

wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen ‚so lose oder wenig

herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann‘ (Urteil

6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht,

Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.)

Die Festsetzung der Höhe der

Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen.

Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst

werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein

Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation

berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).»

3.2

Genugtuung für B.___

3.2.1

B.___ hat durch die Taten der

beiden Beschuldigten sowohl ihren Ehemann als auch ihren Sohn verloren. Sie

verlangt mit der Anschlussberufung vor Obergericht eine Genugtuung von CHF

100‘000.00. Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff.

14) zugesprochen und dies in den Erwägungen auf US 67 begründet. Sie hat sich

dabei allerdings nicht auf die neusten Zahlen der Basisgenugtuung abgestützt.

Gemäss Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, 2013) beträgt die

Basisgenugtuung für den Verlust eines Ehegatten CHF 30‘000.00 - 50‘000.00 (S.

100) und für den Verlust eines Kindes CHF 15‘000.00 - 35‘000.00 (S. 105).

3.2.2

Die Ehegatten lebten in einer

intakten, langandauernden Ehe. Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war

zur Tatzeit noch unmündig. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Ehemann und unter

Berücksichtigung der Beziehung zum erwachsenen Sohn, der zwar nicht mehr im

selben Haushalt lebte, aber in der Nähe wohnte und häufig bei den Eltern auf

Besuch weilte, sind die Basisgenugtuungen wie folgt festzulegen: Für den

Verlust des Ehemannes CHF 45‘000.00, für den Verlust des Sohnes CHF 15‘000.00.

Aufgrund der weiteren besonderen

Bemessungsgründe, nämlich der besonderen Tragik des schädigenden Ereignisses,

auf einen Schlag den Ehemann und ein Kind zu verlieren und dies auch noch

hautnah miterleben zu müssen, rechtfertigt es sich, diese Basisgenugtuung von

insgesamt CHF 60‘000.00 um CHF 20‘000.00 (= 1/3) auf CHF 80‘000.00

zu erhöhen. Ein Zins wird von der Privatanschlussberufungsklägerin nicht

verlangt und ist dementsprechend auch nicht zuzusprechen.

Es ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen

Urteil B.___ eine

Genugtuung von total CHF 80‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet

der Beschuldigte 2 solidarisch.

3.3

Genugtuung für C.___

3.3.1

C.___ hat seinen Vater und

seinen Bruder verloren. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00, ein Zins

wird wiederum nicht beantragt. Die Vorinstanz hat ihm für den Verlust des

Vaters eine Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 zugesprochen und diese um CHF 5‘000.00

erhöht, weil er offenbar die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen müsse.

Für den Verlust des Bruders wurde eine Genugtuung abgelehnt.

3.3.2

Die Basisgenugtuung für den

Verlust eines Elternteils beträgt CHF 10‘000.00 - 30‘000.00 (Hütte/Landolt,

a.a.O., S. 108). Der Anspruchsteller (geb. 19.4.1984) war zur Tatzeit

erwachsen, verheiratet und selbst Vater eines Kindes, wohnte allerdings an der

gleichen Adresse wie seine Eltern, weshalb ohne weiteres von einer engen Bindung

an den Vater ausgegangen werden kann. Das Alter ist aber ein wichtiger Faktor, denn

der Verlust des Vaters ist für einen erwachsenen Mann mit einer eigenen Familie

genugtuungsrechtlich weniger gravierend als für ein unmündiges Kind. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, die Basisgenugtuung auf einen mittleren Wert von

CHF 20‘000.00 festzusetzen, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Es gibt

allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe. Der

Anspruchsteller war zur Tatzeit nicht anwesend, musste also die tragischen

Ereignisse nicht persönlich miterleben. Inwiefern die Rolle als

Familienoberhaupt übernommen werden müsse und was dies mit der Bemessung der

Genugtuung zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich.

Was den Verlust des Bruders betrifft,

wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF

5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt,

a.a.O., S. 113 f.). Bei getrennt lebenden Geschwistern – wie das hier der Fall

war – müssten aussergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die eine

Genugtuung gewissermassen aufdrängen würde. Solche Umstände liegen nicht vor.

Es kann für den Verlust des Bruders keine zusätzliche Genugtuung zugesprochen

werden.

Es ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen

Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese

Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 gemäss den vorgenannten obergerichtlichen

Erwägungen im Umfang von CHF 20‘000.00 solidarisch mit dem Beschuldigten 1.

3.4

Genugtuung für D.___

3.4.1

Auch D.___ (geb. 20.10.1991) hat

durch die Ereignisse vom 5. Juli 2012 ihren Vater und ihren Bruder verloren.

Sie verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 (ohne Zins). Die Vorinstanz hat

ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen.

3.4.2

Es kann für den Anspruch und die

Bemessung auf die vorgängigen Ausführungen beim Bruder C.___ unter Ziff. V.3.3

verwiesen werden. Auch sie lebte mit dem Vater in einer häuslichen

Gemeinschaft, nicht aber mit ihrem Bruder. Es sind keine erhöhenden besonderen

Umstände ersichtlich.

Es ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz D.___

eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte 2 haftet

für diese Genugtuung solidarisch.

3.5

Genugtuung für E.___

3.5.1

E.___ hat den Vater und einen

Bruder verloren. Er war zur Tatzeit noch unmündig, nämlich knapp 14 Jahre alt.

Er verlangt eine Genugtuung von CHF 50‘000.00. Ein Zins wird wiederum

nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat eine Genugtuungssumme von CHF 35‘000.00

für den Verlust des Vaters zugesprochen, für den Verlust des Bruders eine

solche hingegen abgelehnt.

3.5.2

Es ist von einer intensiven

Familiengemeinschaft auszugehen: Der Vater war für den 14-jährigen Sohn eine

wichtige Bezugsperson. E.___ war ausserdem während diesen schrecklichen

Ereignissen zu Hause und erlebte alles sehr nahe mit. Der von der Vorinstanz

zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E.___ ist für den Verlust des

Vaters angemessen und zu bestätigen.

In Bezug auf seinen Bruder fehlt es an

der Hausgemeinschaft. Alleine das jugendliche Alter des Anspruchstellers ist kein

aussergewöhnlicher Umstand, der trotzdem eine Genugtuung rechtfertigen würde.

Andere solche Umstände sind weder belegt noch ersichtlich.

Es ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen

Urteil E.___ eine Genugtuung von total CHF 35‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese

Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.

4.

Schadenersatzansprüche der

Angehörigen der Getöteten

Es ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 1 gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils gegenüber B.___, C.___, D.___ und E.___ für alle

Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012

grundsätzlich haftbar ist.

Der Beschuldigte 2 ist beim

vorgenannten Verfahrensausgang für diese Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45

OR solidarisch haftbar zu erklären.

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Der erstinstanzliche

Kostenentscheid ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidiger und die

unentgeltlichen Rechtsbeistände, vgl. hierzu die nachstehenden Ziffern VI.1.2

und 1.3, sowie exkl. Dolmetscherkosten) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF

15‘000.00 total CHF 111‘000.00 aus. Der Beschuldigte 1 hat CHF 63‘259.40, der

Beschuldigte 2 CHF 47‘740.60 zu bezahlen.

1.2

Bereits rechtskräftig sind die von

der Vorinstanz zugesprochenen und vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigungen

an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtanwalt

Dr. Roland Winiger: CHF 13‘663.60, Rechtanwalt Alexander Kunz: CHF 44‘550.65).

Da die beiden Beschuldigten zu den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, sind sie verpflichtet,

diese Entschädigungen (F.___: CHF 13‘663.60; G.___: CHF 44‘550.65) dem Kanton

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheides.

Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 in

Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO seinem amtlichen Verteidiger,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung

und dem vollen Honorar (= CHF 8‘535.35) zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, hat keine Differenz zum

vollen Honorar geltend gemacht, so dass kein Nachzahlungsanspruch vorzubehalten

ist.

1.3

Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich

anerkannt, den beiden Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist bereits

in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet der

Beschuldigte 2 solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für diese Parteientschädigung.

Rechtskräftig ist die dem Privatkläger

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zugesprochene Parteientschädigung

von CHF 4‘719.60 für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten

1, welche die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 abdeckt. Ab

dem 16. Februar 2015 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ab diesem Zeitpunkt

zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in ihrer

Höhe (CHF 1‘117.90) ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Marc Aebi, im Umfang von CHF 194.40

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 1 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Rechtskräftig sind des Weiteren die

für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen an die

Privatklägerinnen und Privatkläger B.___, C.___, D.___ und E.___, alle

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu Lasten des Beschuldigten 1 (vgl.

hierzu Dispositivziff. 23, 24, 25 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).

In Anbetracht des Verfahrensausganges

haftet G.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO solidarisch für diese

Parteientschädigungen, welche betragen:

-

CHF 5‘290.90 an B.___;

-

CHF 3‘576.95 an C.___;

-

CHF 3‘015.95 an D.___;

-

CHF 1‘763.65 an E.___.

B.___, C.___ und E.___ wurde im

Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen Rechtsanwalt Marc Aebi als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die ihm von der Vorinstanz

zugesprochenen Entschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu

Dispositiv

Dispositivziff. 23, 24 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).

F.___ und/oder G.___ haben folgende

Entschädigungen dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):

-

CHF 3‘076.55 (= erstinstanzliche

Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerin B.___);

-

CHF 4‘417.90 (=

erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger

C.___);

-

CHF 1‘025.50 (=

erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den

Privatkläger E.___).

Ebenso haben F.___ und/oder G.___,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, nämlich:

-

CHF 680.40 (unentgeltliche

Rechtsbeistandschaft für B.___);

-

CHF 1‘053.00 (unentgeltliche

Rechtsbeistandschaft für C.___);

-

CHF 226.80 (unentgeltliche

Rechtsbeistandschaft für E.___).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

– exkl. Kosten für die die amtliche Verteidigung und unentgeltliche

Rechtsbeistandschaft, vgl. hierzu die nachstehenden Ziff. VI.2.2 – 2.5) sowie

exkl. Dolmetscherkosten – betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00,

den Gutachterkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen total CHF

22‘120.00. Die Berufungskläger blieben mit ihren Begehren im Berufungsverfahren

ohne Erfolg. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens je

zur Hälfte (je CHF 11‘060.00) zu

tragen.

2.2 Rechtsanwalt Marc Aebi macht für

die Vertretung der Privatanschlussberufungskläger im Berufungsverfahren (exkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 26,65

Stunden sowie Auslagen von CHF 325.90 (zuzüglich 8 % MWST) geltend. In

Abzug zu bringen sind die Positionen vom 13. Juli 2015 (Studium Schreiben

Versicherung Frankreich) sowie vom 7. Dezember 2016 (Schreiben an A.___ betr.

Rechtskraft für Behörden in Frankreich) von insgesamt 1 ½ Stunden, da es sich

um prozessfremde Aufwendungen handelt. Die Positionen vom 22. und 30. September,

14. und 28. Oktober 2015, 3. und 12. Februar, 7. März, 19. April, 27. Mai,

29. Juni, 13. September, 29. September, 13. Oktober, 2., 11. und 15. November

sowie vom 6. und 7. Dezember 2016 (insgesamt 3 Stunden) sind ebenfalls

abzuziehen, da sie allesamt Kanzleiaufwand umfassen, der im Stundenansatz von

CHF 180.00 für den unentgeltliche Rechtsbeistand bereits berücksichtigt und

nicht separat zu entschädigen ist. Im Weiteren erweisen sich die beiden Aufwandpositionen

vom 13. August 2015 (Aktenstudium Berufungseingaben und Verfügung: 1 Stunde)

und vom 2. September 2015 (Aktendstudium, Redaktion Anschlussberufung, 2

Stunden) als übersetzt (Abzug von 30 Minuten und 60 Minuten). Für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 6 Stunden beantragt. Angesichts der

weitgehend gleichlautenden Ausführung wie vor erster Instanz erscheinen 4

Stunden als angemessen (Abzug von 2 Stunden). Da im Berufungsverfahren keine

neuen Themen zu besprechen waren, erweisen sich für die Instruktion mit den

Klienten 4 Stunden als angemessen, was in Anbetracht des in der Honorarnote

geltend gemachten Aufwandes einer Kürzung von 3,75 Stunden entspricht. Damit

sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (=

26,65 Stunden – 11,75 Stunden). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung

und an der Urteileröffnung sowie für die Nachbearbeitung sind insgesamt 6½ Stunden

hinzu zu zählen, so dass ein Total von 21,4 Stunden resultiert, welches zum

Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen sind im beantragten

Umfang gutzuheissen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der

Privatanschlussberufungskläger, Rechtsanwalt Marc Aebi, ist für das

Berufungsverfahren somit auf CHF 4‘512.15 (Aufwand: CHF 3‘852.90, Auslagen: CHF

325.90, 8 % MWST: CHF 334.25) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Marc Aebi, macht insgesamt CHF 1‘155.60 aus und berechnet sich wie

folgt: 21,4 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zwischen dem beantragten Stundenansatz

von CHF 230.00 und dem für den unentgeltlichen Rechtsbeistand geltenden

Stundenansatz von CHF 180.00) zuzüglich 8 % MWST.

Der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 als auch der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘155.60 bleiben

vorbehalten.

In Bezug auf den staatlichen Rückforderungsanspruch

von insgesamt CHF 4‘512.15 ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der

anwaltlichen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesslich A.___

betrafen, wobei dessen Zivilforderung anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war (Teilrückzug der

Berufung von F.___ sowie impliziter Rückzug der Anschlussberufung von A.___).

Dieser Anteil ist mit 1/10 (somit CHF 451.20) zu veranschlagen

und allein vom Beschuldigten 1 zu tragen. 1/2 der

gesamten Aufwendungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, betrafen ausschliesslich die

Zivilklagen gegen den Beschuldigten 2. Dementsprechend trifft G.___ für die

Hälfte von CHF 4‘512.15 (= CHF 2‘256.05) allein die Rückerstattungspflicht

gegenüber dem Staat. Im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10)

haften Beide solidarisch für den Rückforderungsanspruch.

Für die Differenz zwischen dem

Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar,

welche CHF 1‘155.60 ausmacht, müssen die beiden Beschuldigten wie folgt

aufkommen. Im Umfang von 4/10 (= CHF 462.25) haften Beide

solidarisch, während eine Quote von ½ (= CHF 577.80) allein der Beschuldigte 2

und eine Quote von 1/10 (= CHF 115.55) allein der

Beschuldigte 1 zu tragen hat.

2.3 Den Privatklägern L.___ und M.___

wurde im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin

Renate Senn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Sie macht für das

Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen

zeitlichen Aufwand von 20,20 Stunden sowie Auslagen von CHF 286,60 und 8 % MWST

geltend.

Berücksichtigt man, dass

Rechtsanwältin Renate Senn nur noch die Zivilforderungen der beiden Söhne von I.___

gegenüber dem Beschuldigten 2 vor Obergericht vertrat und ihre Ausführungen

hierzu im Parteivortrag dementsprechend knapp ausfielen, erweist sich der

geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt. Ermessensweise sind die Aufwendungen

für das Berufungsverfahren (ohne HV) mit 5 Stunden zu veranschlagen. Für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung

(6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden

sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren,

welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00

zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00).

Bei den Auslagen sind einzig CHF 33.00

in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits

am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016

entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___,

Rechtsanwältin Renate Senn, wird unter Berücksichtigung dieser Korrekturen für

das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (Aufwand: CHF 2‘970.00, Auslagen: 253.60,

8 % MWST: CHF 257.90) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. G.___ ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Solothurn zurück zu erstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten

von Rechtsanwältin Renate Senn ist nicht vorzubehalten, da sie die Differenz

zum vollen Honorar nicht geltend gemacht hat.

2.4 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, macht für das Berufungsverfahren

(exkl. HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden

geltend.

In Anbetracht der ausserordentlich

grossen Bedeutung des Falles für seinen Klienten – angefochten wurde eine

20-jährige Freiheitsstrafe – sind die 6 durchgeführten persönlichen Besprechungen

mit dem Klienten (inkl. Reiseweg zu den jeweiligen Vollzugsanstalten) von

insgesamt 13 Stunden ebenso vertretbar wie der getätigte Aufwand für die

Ausarbeitung des Plädoyers von 12 Stunden. Auch der gesamte Aufwand erscheint

gerade noch als angemessen. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung,

der Nachbearbeitung, welche für den amtlichen Verteidiger mit einer Stunde zu

veranschlagen ist, sowie dem Reiseaufwand resultiert ein Total von 49,1667

Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8‘850.00). Die Auslagen sind im

beantragten Umfang von CHF 633.20 gutzuheissen. Inkl. 8 % Mehrwertsteuer ist für

das Berufungsverfahren die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___,

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und

MWST) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

2.5 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht für das Berufungsverfahren

einen Aufwand (exkl. HV) von 25,42 Stunden geltend, was in Anbetracht des

umfangreichen Prozessthemas und der Tragweite des Falles für den Klienten angemessen

erscheint. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung

sowie der Nachbearbeitung von einer Stunde resultieren 32,42 Stunden, welche

zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Die Auslagen machen

gemäss Honorarnote CHF 1‘363.00 aus. Neben der Position «Fotokopien» von CHF

130.00 (= 260 Kopien) werden weitere «Fotokopien URP-Tarif» von CHF 1‘036.50

geltend gemacht, die sich nicht erklären lassen und auch in keiner Weise näher

dargelegt werden, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen. Somit ist die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (Aufwand: CHF 5‘835.60,

Auslagen: CHF 326.50, 8 % MWST: CHF 492.95) festzusetzen und vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

- Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 111, Art.

112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und 5, Art. 138, Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO (F.___)

-

Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs.

1, Abs. 4 lit. a, lit. b und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (G.___)

beschlossen und erkannt:

I.

1. Der Beschuldigte F.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___,

-

des Mordes

zum Nachteil von H.___,

-

der

vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___,

alles begangen

am 5. Juli 2012.

2. F.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

3. Die

von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 4.9.2012) sowie der

vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 – 16.12.2016) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es

wird festgestellt, dass der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches

Urteil) nicht widerrufen wird.

5. Der

Beschuldigte G.___

hat sich schuldig gemacht:

- des

Mordes zum Nachteil von H.___,

- der

vorsätzlichen Tötung zum Nachteill von I.___,

beides

begangen am 5. Juli 2012.

6. G.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.

7. Die

von G.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Der

Antrag von G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00

für die ausgestandene Untersuchungshaft wird abgewiesen.

9. Gegen

G.___ wird Sicherheitshaft angeordnet.

10. Es

wird festgestellt, dass der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je

CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht

widerrufen wird.

II.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen

Urteils die folgenden sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69

StGB eingezogen werden und durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft

des Urteils zu vernichten sind:

-

Pistole SIG P225

inkl. Magazin

-

12 lose Patronen

Remington Kal. 5.6x45

-

1 Patrone Pretoria

Metal Pressings Kal. 9x19

-

8 Hülsen Remington

Kal. 5.6x45

-

7 Hülsen Pretoria

Metal Pressings Kal. 9x19

-

Pfefferspray

Bodyguard KO/FOG.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen

Urteils das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett

durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle

der Logistikbasis der Armee zurückzugeben ist.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen

Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben bzw. im Verzichtsfall

zu vernichten sind:

-

diverse

Kleidungsstücke von A.___,

-

diverse

Kleidungsstücke von (†)H.___,

-

diverse

Kleidungsstücke von (†)I.___,

-

diverse

Kleidungsstücke von F.___,

-

diverse

Kleidungsstücke von G.___,

-

übrige am Tatort

sichergestellte Gegenstände (Baseball-Mütze, Kleider-knöpfe, Geschossteile,

Klebebandresten, Aluteile, Fensterladen)

-

1 Mobiltelefon

iPhone schwarz (F.___)

-

1 Trägerkarte mit

Pin, Pin 2, PUK und PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils über die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div.

Munition und Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1

Bajonett zu Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 die

Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden hat.

III.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung von S.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils die zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene

Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 vom Amtsgericht Thal-Gäu genehmigt worden

ist. Sie lautet wie folgt:

« 1. Unter

der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […],

4629 [Gemeinde 2], amtl. Verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die

Gerichtsverhandlung ist auf den 18.02.2015 angesetzt.

2. Die

Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___ verstorbenen

I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein strafbares

Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet sich, L.___ und

M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je CHF 35‘000.00,

total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.

3. F.___

anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht

(Versorgerschaden) gegenüber den Zivilklägern.

4. [...]

5. Die

Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.»

3. G.___

wird, jeweils solidarisch haftend mit F.___, gegenüber L.___ und M.___ für alle

Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012

grundsätzlich haftbar erklärt.

4. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen

von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00.

5. Es

wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen

Urteils gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus

dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.

6. Es

wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen

Urteils A.___ eine Genugtuung von total CHF 60‘000.00 zu bezahlen hat.

7. Es

wird festgestellt, dass F.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer

13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber

-

B.___

-

C.___

-

D.___

-

E.___

für alle

Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012

grundsätzlich haftbar ist.

8. G.___

ist, solidarisch haftend mit F.___, gegenüber

-

B.___

-

C.___

-

D.___

-

E.___

für

alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli

2012 grundsätzlich haftbar.

9. a)

Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss den diesbezüglich rechtskräftigen

Ziffern 14, 15, 16 und 17 des erstinstanzlichen Urteils folgende Genugtuungen

zu bezahlen hat:

- CHF 80‘000.00 für B.___;

- CHF 25‘000.00 für C.___;

- CHF 20‘000.00 für D.___;

- CHF 35‘000.00 für E.___.

b) G.___

haftet mit F.___ wie folgt solidarisch für diese Genugtuungen:

- CHF 80‘000.00 für B.___;

- CHF 20‘000.00 für C.___;

- CHF 20‘000.00 für D.___;

- CHF 35‘000.00 für E.___.

IV.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 18 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___,

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

13‘663.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 13‘663.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

44‘550.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

44‘550.65 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 8‘535.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von G.___ erlauben.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 20 des

erstinstanzlichen Urteils F.___ den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen

hat.

4. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die den Privatklägern L.___ und M.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, zu bezahlende Parteientschädigung

von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST).

5. Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des erstinstanzlichen

Urteils mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt

worden ist.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen

Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von

CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

Ebenso wird

festgestellt, dass für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 23 des

erstinstanzlichen Urteils F.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine

Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen

hat.

Ebenso wird

festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘076.55 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.

8. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 5‘290.90

(inkl. Auslagen und MWST).

9. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des

erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung

von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.

Ebenso wird

festgestellt, dass für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘417.90 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.

10. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger C.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘576.95

(inkl. Auslagen und MWST).

11. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 25 des

erstinstanzlichen Urteils G.___ der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marc Aebi, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen

hat.

12. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘015.95

(inkl. Auslagen und MWST).

13. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des

erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung

von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

Ebenso wird

festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden

ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘025.50 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.

14. G.___

haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger E.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1‘763.65

(inkl. Auslagen und MWST).

15. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, B.___, C.___, D.___

und E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 4‘512.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1‘155.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben. In Bezug auf den

Rückforderungsanspruches des Staates hat G.___ CHF 2‘256.05 (= 1/2)

und F.___ CHF 451.20 (= 1/10) allein zu tragen; im

Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften beide

solidarisch. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes hat G.___ CHF 577.80 (= 1/2) und F.___

CHF 115.55 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF

462.25 (= 4/10) haften beide solidarisch.

16. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___,

Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘481.50 während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.

17. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 10‘268.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.

18. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___

erlauben.

19. An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) mit einer Urteilsgebühr

von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben F.___ CHF 63‘259.40

und G.___ CHF 47‘740.60 zu bezahlen.

20. Die

Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und

die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF

20‘000.00, den Gutachtenkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen von

CHF 220.00 total CHF 22‘120.00 aus. Diese Kosten haben F.___ und G.___ je zur

Hälfte (= je CHF 11‘060.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker