STBER.2015.44
versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf
16. Dezember 2016Deutsch249 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16.
Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
3. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
4. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
5. D.___
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
6. E.___
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Privatanschlussberufungskläger
gegen
1. F.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
2. G.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschuldigte und
Berufungskläger
betreffend versuchter
Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 12. Dezember 2016:
1. Staatsanwalt J.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. F.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung von Assistentin K.___;
4. Rechtsanwalt Alexander Kunz,
amtlicher Verteidiger von G.___;
5. Rechtsanwalt Marc Aebi,
Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___,
in Begleitung von A.___ sowie C.___ und E.___;
6. Rechtsanwältin Renate Senn,
Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;
7. N.___, Dolmetscher.
Zudem erscheinen:
-
Angehörige der
Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___;
-
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;
-
Vertreter der
Presse sowie
-
weitere
Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Gerichts bekannt. Der Dolmetscher wird vom Vor-sitzenden auf seine Pflicht zur
wahrheitsgemässen Übersetzung und auf seine Geheimhaltungspflicht sowie auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung hingewiesen. Er weist auf das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015
hin, mit welchem F.___ wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Tötung
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher
Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt worden seien. Beide Beschuldigten
hätten dagegen die Berufung erklärt.
Es werde im Weiteren festgestellt,
dass der Beschuldigte und Berufungskläger G.___ heute nicht persönlich anwesend
sei. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, habe dies am 9.
Dezember 2016 in Aussicht gestellt und die Parteien seien darüber vom Gericht
noch gleichentags per Fax orientiert worden.
Es werde vorab zu thematisieren
sei, ob die Hauptverhandlung vor Obergericht überhaupt wie vorgesehen stattfinden
könne. Diesbezüglich werde zuerst dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___
das Wort erteilt. Anschliessend werde den anderen Parteivertretern Gelegenheit
gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten
und Berufungsklägers G.___ folgende Verfahrensanträge:
« 1. Die heutige
Berufungsverhandlung sei zu verschieben.
2. Eventualiter sei der
Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht zu
dispensieren.»
Diese Anträge werden wie folgt
begründet: Der Beschuldigte G.___ sei vorgeladen und habe die Pflicht,
persönlich zu erscheinen. Es sei auch vorgesehen, ihn zu befragen. Hierzu sei
zu ergänzen, dass von der Verteidigung keine persönliche Befragung beantragt
worden sei. Die letzte Besprechung mit seinem Mandanten habe am 8. November
2016 stattgefunden. Es seien noch 2 bis 3 weitere Besprechungen vor der
obergerichtlichen Hauptverhandlung geplant gewesen. Sein Mandant sei dann, wie
vorgängig angekündigt, in die Ferien gereist. In der Folge habe ihm die Familie
von G.___ mitgeteilt, dass er (= G.___) in den Ferien im Kosovo erkrankt sei.
Das Schreiben des Notfalldienstes eines Spitals habe ihm heute Morgen die
Familie von G.___ per E-Mail zugestellt. Es handle sich um eine schlecht
lesbare Fotokopie. Womöglich sei Herr N.___ in der Lage, das Schreiben zu lesen
und zu übersetzen. Es bestünden zwei Möglichkeiten: Entweder werde die
Hauptverhandlung verschoben oder es erfolge eine Dispensation. Das Arztzeugnis
sei als entschuldigtes Fernbleiben an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu
interpretieren.
Die Nachfrage des Vorsitzenden an Rechtsanwalt
Alexander Kunz, ob der Eventualantrag also bedeute, dass der Beschuldigte G.___
ausdrücklich die Dispensation von der heutigen Hauptverhandlung wolle, wenn das
Gericht zum Schluss komme, es brauche seine persönliche Anwesenheit nicht, wird
von Rechtsanwalt Alexander Kunz bejaht.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob
der amtliche Verteidiger wisse, an welcher Erkrankung sein Mandant leide und wo
sich dieser in Behandlung befinde: G.___ leide schon seit längerer Zeit an
verschiedenen Gebrechen, es sei ihm aber von O.___ telefonisch mitgeteilt
worden, dass bei G.___ neu auch ein Blutdruck von über 200 sowie Herzbeschwerden
hinzugetreten seien und dies auch der Grund gewesen sei, weshalb er im Kosovo
den Notfalldienst aufgesucht habe.
Hierauf bittet der Vorsitzende den
Übersetzer, das Schreiben des Notfalldienstes zu übersetzen. Herr N.___ führt
aus, dass viele Ausdrücke nur auf Lateinisch wiedergegeben seien. Er könne
sagen, dass das Schreiben vom Notfalldienst des Regionalspitals [Gemeinde im
Kosovo] ausgestellt sei und darin von einem hohen HTA-Gehalt, Schwindel und
Kopfschmerzen die Rede sein. Unter Punkt 4 seien Herzbeschwerden vermerkt, ihm sei
aber nicht klar, was genau gemeint sei. Der Rest sei kaum lesbar oder
ausschliesslich auf Lateinisch verfasst.
Der Vorsitzende gewährt in der
Folge den Parteivertretern die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Zugleich
fordert er den Übersetzer auf, das eingereichte Schreiben des Notfalldienstes
weiter zu studieren und insbesondere abzuklären, ob darin auch Angaben über die
Reisefähigkeit des Beschuldigten gemacht werden.
Stellungnahme von Staatsanwalt J.___:
Es könne vor Obergericht normal verhandelt
werden, wenn man die Eingabe als Dispensationsgesuch werte. Wenn sich das
Schreiben des Notfalldienstes nicht besser entziffern lasse, bleibe unklar, wie
es tatsächlich um die Gesundheit des Beschuldigten stehe. Die zweite
Möglichkeit sei das Abwesenheitsverfahren. Das Dispensationsgesuch gehe aber
vor, denn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, der in diesem
Verfahren bereits mehrfach befragt worden sei, sei nicht erforderlich. Er könne
auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe.
In der Folge erörtert der
Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben
des Beschuldigten an der Hauptverhandlung:
Sofern man von einem
unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die
Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege
eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung
des Beschuldigten als zurückgezogen gelte. Eine solche Konstellation sei aber
zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert
habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren. Ein Abwesenheitsverfahren
sei im Berufungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen. Wenn
demgegenüber das eingereichte Arztzeugnis als genügend qualifiziert werde, so
sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung dispensiert oder ob letztere verschoben werde.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Marc
Aebi für die Privatanschlussberufungskläger und -klägerinnen:
Der Beschuldigte G.___ bleibe nach
seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern.
Es habe kein objektiver Grund bestanden, im Wissen um die angesetzte
Hauptverhandlung ins Ausland zu reisen. Dies müsse erst recht im vorliegenden
Fall gelten, da G.___ bereits vor Antritt seiner Reise krank gewesen sei. Über
die Reisefähigkeit des Beschuldigten, die ein wichtiges Element darstelle, sage
das Arztzeugnis nichts aus. Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv
überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt
worden sei. Für seine Mandanten sei es schwer zu ertragen, dass G.___ so lange
auf freiem Fuss gewesen sei und es sei ihnen ein Anliegen, dass die Sache nun
einen Abschluss finde. Es sei deshalb der Verfahrensantrag auf Verschiebung der
obergerichtlichen Hauptverhandlung abzuweisen und Letztere sei durchzuführen.
Stellungnahme von Rechtsanwältin
Renate Senn für die Privatkläger L.___ und M.___:
Ihren beiden Klienten spiele es
keine Rolle, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde und ob G.___ an
dieser überhaupt anwesend sei.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger für den Beschuldigten F.___:
Es werde beantragt, das
Verschiebungsgesuch abzuweisen und das Dispensationsgesuch gutzuheissen. Es
könne offengelassen werden, ob das Arztzeugnis ausreichend sei. Entscheidend
sei, dass die Anwesenheit von G.___ nicht unabdingbar sei. Dieser sei nach
seiner Ansicht bereits ausführlich befragt worden und es sei nicht erforderlich,
ihn vor Obergericht erneut zu befragen. Die Situation sei auch deshalb klar,
weil G.___ selbst eine solche Befragung auch gar nicht beantragt habe.
Auf die entsprechende Aufforderung
des Vorsitzenden hin führt der Übersetzer N.___ aus, er habe dem Arztzeugnis
nun auch entnehmen können, dass die medikamentöse Behandlung (mit Aspirin) 7
Tage dauern werde. Über die Reisefähigkeit stehe nichts im Dokument. Auf die
entsprechenden Fragen des Vorsitzenden ergänzt der Übersetzer, dass das
Dokument vom 11. Dezember 2016 datiere und vom Regionalspital [Gemeinde im
Kosovo] ausgestellt worden sei.
Die Hauptverhandlung wird unterbrochen
und das Berufungsgericht zieht sich in einen Nebenraum zurück, um geheim über
die gestellten Verfahrensanträge zu beraten.
In der Folge eröffnet der
Vorsitzende den Anwesenden folgenden Beschluss mündlich:
« Der Beschuldigte G.___ wird
von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.»
Dieser Beschluss wird vom
Vorsitzenden wie folgt begründet: Es sei zwar einzuräumen, dass das Arztzeugnis
gewisse Mängel aufweise. So sei die eingereichte Kopie sehr dunkel, schlecht
lesbar und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung blieben unklar.
Nichtsdestotrotz sei aber damit genügend glaubhaft dargelegt worden, dass der
Beschuldigte G.___ aus gesundheitlichen Gründen heute nicht vor Obergericht erscheinen
könne. G.___ sei bereits mehrfach und einlässlich befragt worden. Eine einlässliche
Befragung des Beschuldigten G.___ vor Obergericht sei weder erforderlich noch
geplant gewesen. Zudem habe auch keine Partei beantragt, G.___ zu befragen. In
Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___
der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei Folgendes zu sagen: G.___
habe im Vorfeld der Hauptverhandlung ins Ausland reisen dürfen, ihm seien keine
Einschränkungen auferlegt worden. Es werde der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme
an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Hauptverhandlung könne deshalb nun
fortgesetzt werden.
Der Vorsitzende erörtert in der
Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten
wird:
F.___ verlange mit der Berufung zur
Hauptsache, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___
und des Mordes zum Nachteil von H.___ freizusprechen und es sei stattdessen ein
Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages sowie wegen versuchten Totschlages
auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren auszufällen.
Eventuell sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von
maximal 10 Jahren auszufällen. Am 9. November 2016 habe F.___ die Berufung
betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückgezogen.
G.___ verlange zur Hauptsache, von
Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. Angefochten seien
auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen.
Die Staatsanwaltschaft habe sowohl auf
eine Berufung als auch auf eine Anschlussberufung verzichtet, es gelte somit
für die Beschuldigten das Verschlechterungsverbot.
Rechtsanwalt Marc Aebi habe für alle
von ihm vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen die Anschlussberufung
erhoben. Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen. Er könne
sich vor Obergericht zur Frage äussern, ob die Anschlussberufung in Bezug auf F.___
aufrechterhalten bleibe. So oder so könne er sich zu den Zivilforderungen
gegenüber G.___ äussern.
Rechtsanwältin Renate Senn vertrete in
diesem Verfahren die beiden Söhne des getöteten I.___. Der Beschuldigte F.___
habe deren Zivilansprüche mit einer Vereinbarung anerkannt, die von der
Vorinstanz genehmigt worden sei. Demgegenüber habe G.___ die Zivilansprüche von
L.___ und M.___, zu deren Zahlung er verurteilt worden sei, ebenfalls mit
Berufung angefochten. In diesem Punkt wird das Berufungsgericht ebenfalls einen
Entscheid zu fällen haben und Rechtsanwältin Renate Senn werde sich dazu
äussern können; eine Anschlussberufung liege von ihrer Seite nicht vor.
Das Berufungsgericht habe also zur
Hauptsache die Fragen zu entscheiden,
- ob
der Beschuldigte G.___ bei den Tötungen von H.___ und I.___ mitgewirkt und sich
strafbar gemacht habe;
- ob
es sich bei der Tötung von H.___ um Mord, um vorsätzliche Tötung oder um
Totschlag handle;
- ob
es sich bei der Tötung von I.___ um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;
- ob
es sich beim Schuss auf A.___ um einen versuchten Mord, eine versuchte vorsätzliche
Tötung oder nur um einen versuchten Totschlag handle, und
- ob
im Falle eines Schuldspruches die ausgefällten Strafen herabgesetzt werden
müssen.
Der Vorsitzende erklärt den
weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte F.___ vom Gericht
befragt werde. Vor dem Hintergrund, dass dieser bereits mehrfach und
ausführlich befragt worden sei, sei keine einlässliche Befragung vorgesehen.
Den Parteien werde hierauf die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den
Beschuldigten zu stellen. Die Befragung werde auf Tonträger aufgezeichnet,
wobei das Wesentliche von der Gerichtsschreiberin mitgeschrieben werde, es
werde aber kein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Falls das Beweisverfahren
anschliessend geschlossen werden könne, würden die Plädoyers in folgender
Reihenfolge angehört: 1. Staatsanwalt J.___, 2. Rechtsanwalt Marc Aebi, 3.
Rechtsanwältin Renate Senn, 4. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 5. Rechtsanwalt
Alexander Kunz. Hierauf habe jede Partei das Recht auf einen 2. Parteivortrag. Der
Vorsitzende weist darauf hin, dass die Plädoyernotizen gerne zu den Akten
genommen werden, sofern diese jeweils vor dem Vortrag dem Gericht abgegeben werden.
Er bittet die amtlichen Verteidiger, ihre Honorarnoten gleich anschliessend dem
Staatsanwalt auszuhändigen, damit sich dieser dazu im Parteivortrag äussern könne.
Die Parteivertreter werfen keine
Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Hierauf wird der Beschuldigte F.___
vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse
und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Auf die entsprechende Frage
des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht auf den
Beistand des Dolmetschers angewiesen. Er spreche und verstehe Deutsch. Der Dolmetscher
wird deshalb vom Vorsitzenden entlassen. Es folgt die Befragung des
Beschuldigten F.___ zur Person und Sache. Rechtsanwalt Alexander Kunz macht von
der Möglichkeit Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen
(vgl. auch Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2016 in den
obergerichtlichen Akten).
Nachdem von den Parteien keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden um 9:30 Uhr geschlossen.
Staatsanwalt J.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. F.___ sei wegen Mordes,
Mordversuchs und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen.
3. Die vom 6. Juli 2012 bis 5.
September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug
seit dem 6. September 2012 seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. G.___ sei wegen Mordes und
vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
5. Er sei zu einer
Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
6. Die vom 6. Juli bis 27.
August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
7. Gegen G.___ sei
Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Das Honorar der amtlichen
Verteidiger sei gestützt auf die eingereichten Kostennoten nach richterlichem Ermessen
festzusetzen.
9. Die Verfahrenskosten der
zweiten Instanz seien den Angeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.»
Mitten im Plädoyer von
Staatsanwalt J.___ verlässt Rechtsanwalt Alexander Kunz den Obergerichtssaal,
ohne zuvor über den Grund zu orientieren. Der Vorsitzende bittet den
Staatsanwalt, sein Plädoyer kurz zu unterbrechen, da gewährleistet sein müsse,
dass der amtliche Verteidiger mitbekomme, was in Bezug auf seinen Mandanten G.___
von Seiten der Anklägerin vorgebracht werde. Nach einer kurzen Unterbrechung
von fünf Minuten kehrt Rechtsanwalt Alexander Kunz wieder in den Gerichtsaal
zurück und Staatsanwalt J.___ setzt seinen Parteivortrag für die Anklägerin fort.
Nach einer Pause folgt um 10:35
Uhr der Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi. Im Namen und Auftrag für die
Privatanschlussberufungskläger und -klä-gerinnen A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ stellt und begründet er folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):
« A. Betr. A.___
1. F.___ sei wegen versuchten
Mordes zum Nachteil des Privatklägers A.___ schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass
die Ziffern 11. und 12. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar
2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Dem Privatkläger A.___ sei
eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten der 1. und
2. Instanz seien dem Beschuldigten F.___ aufzuerlegen.
B. Betr. B.___, C.___, D.___ und
E.___
1. F.___ sei wegen Mordes zum
Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu
sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. G.___ sei wegen Mordes zum
Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu
sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. G.___ sei zur Leistung einer
Genugtuung gemäss Art. 47 OR in der Höhe von
CHF 100‘000.00 für B.___,
CHF 50‘000.00 für E.___,
CHF 35‘000.00 für C.___
und
CHF 35‘000.00 für D.___
zu verurteilen.
4. Es sei festzustellen, dass F.___
im Umfang von
CHF 80‘000.00
CHF 35‘000.00
CHF 25‘000.00
CHF 20‘000.00
solidarisch mit G.___ haftet für die Genugtuungsansprüche gemäss
Ziff. 3. hiervor.
5. Es sei im Sinne von Art. 126
Abs. 3 StPO festzustellen, dass G.___ gegenüber
a) B.___,
b) E.___,
c) C.___ und
d) D.___
grundsätzlich haftbar ist für deren Schadenersatzansprüche
gemäss Art. 45 OR, jeweils solidarisch haftend mit F.___.
6. Es sei festzustellen, dass die
Ziffer 13. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 bezüglich
F.___ in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Den Privatklägern sei eine
Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.
8. Die Verfahrenskosten der 1. und
2. Instanz seien den Beschuldigten F.___ und G.___ je unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Renate Senn stellt
und begründet im Namen und Auftrag der beiden Privatkläger L.___ und M.___ folgende Anträge:
« 1.1 Die
Berufungsanträge der Beschuldigten F.___ und G.___ seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit sie überhaupt die Privatkläger
betreffen.
1.2 Das Urteil des
Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19.02.2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Parteikosten von
Rechtsanwältin Senn für das zweitinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF
4‘236.40 seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen,
wobei nebst den aufgelisteten Kosten der Aufwand für die Teilnahme an der
Verhandlung vor Obergericht nebst Urteilseröffnung zu vergüten ist.»
Um 11:20 Uhr wird die
Hauptverhandlung vom Vorsitzenden für eine Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.
Um 13:00 Uhr stellt der
Vorsitzende fest, dass dieselben Parteien mit ihren Vertretern wie am Vormittag
wieder anwesend sind und erteilt Rechtanwalt Dr. Roland Winiger das Wort für
den Parteivortrag. Dieser stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten F.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor
Obergericht):
« 1. F.___ sei von den
Vorwürfen des versuchten Mordes z.N. von A.___, des Mordes z.N. von H.___ und
der vorsätzlichen Tötung z.N. von I.___ (Urteil der Vorinstanz Ziffer 1.1.)
freizusprechen.
2. F.___ sei wegen mehrfachen
Totschlages z.N. von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages z.N.
von A.___ schuldig zu sprechen.
Eventualiter
sei F.___ wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung z.N. von A.___ und wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung
z.N. von H.___ und I.___ schuldig zu sprechen.
3. F.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe
von 10 Jahren.
4. Es sei das Honorar des
amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und auf eine Rückforderung
bei F.___ zu verzichten.
5. Die Kosten des Verfahrens
seien gemäss Ausgang des Verfahrens zu verteilen.»
Der Vorsitzende greift
anschliessend die Ausführung im Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger auf, wonach er (der Vorsitzende) festgehalten habe, zufolge der
zurückgezogenen Berufung von F.___ bezüglich der Genugtuungsforderungen falle auch
die Anschlussberufung von A.___ sowie von B.___, C.___, D.___ und E.___ weg.
Klarzustellen sei, dass dies so nicht zutreffe. Er habe lediglich festgestellt,
dass sich Rechtsanwalt Marc Aebi zur Frage äussern könne, ob mit dem erklärten
Teilrückzug der Berufung von F.___ auch die entsprechende Anschlussberufung
hinfällig werde.
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten G.___ folgende Anträge:
« 1. Das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf G.___
vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Beschuldigte G.___ sei
von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. Es sei dem Beschuldigten für
die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juli 2012 bis 27. August 2012 eine
Genugtuung im Betrag von pauschal CHF 11‘000.00 zuzusprechen;
4. Die Zivilforderungen der
Klägerschaft seien abzuweisen;
5. Die erstinstanzlichen
Parteientschädigungen der Zivilkläger sowie die Kosten des Verfahrens vor
erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei zu genehmigen und das Honorar gerichtlich festzulegen, ohne
Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten;
7. Die Kosten des Verfahrens
seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.»
Die Parteivertreter machen in der
Folge vom Recht auf einen zweiten Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt Gebrauch:
2. Parteivortrag von Staatsanwalt J.___:
Die Behauptung, wonach F.___ eine
«Dublette» abgegeben habe, könne aufgrund der am Tatort vorgefundenen Patronenhülsen
nicht zutreffen. Insgesamt seien 8 Sturmgewehrhülsen vorgefunden worden. H.___ sei
sechs Mal getroffen worden, ein Sturmgewehrschuss habe A.___, ein weiterer I.___
getroffen. Damit habe es sich bei den 8 Schüssen ausnahmslos um Treffer
gehandelt. Es seien folglich von F.___ nicht vorgängig Warnschüsse abgegeben
worden. Möglich sei, dass es sich bei dem Schuss, der in Richtung von A.___
abgegeben worden sei, um einen Abpraller gehandelt habe.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt
Marc Aebi:
Es müsse in Bezug auf die
Ausführungen der beiden Verteidiger Folgendes klargestellt werden: Die Familienfehde
sei einseitig geführt worden, denn die Gewalt sei von der Familie von F.___ und
G.___ ausgegangen. Man habe repetitiv behauptet, Mitglieder der Familie von
H.___ und I.___ seien bewaffnet gewesen, was aber nicht stimme. Die geltend
gemachte Behauptung von F.___, man habe die Nerven verloren, sei für die
Opferfamilie nicht nachvollziehbar, gerade auch wenn man berücksichtige, dass F.___
als Mitarbeiter für eine Sicherheitsfirma tätig gewesen sei. Es habe sich
vorliegend um eine gezielte und schwer bewaffnete Aktion gehandelt, bei welcher
pro Person eine Waffe zum Einsatz gekommen sei. Dabei habe die Täterschaft sehr
schnell bemerkt, dass die andere Seite unbewaffnet gewesen sei, da von dieser gar
nie eine Reaktion gekommen sei. Auch wenn man heftig diskutiert habe, so sei
festzuhalten, dass die Situation nicht hätte eskalieren müssen. Klarzustellen
sei auch, dass nicht von einer schummrigen Situation die Rede sein könne, denn
der Vorplatz sei beleuchtet gewesen, es habe mehrere Lichtquellen gehabt. Der
äussere Ablauf habe ein gezieltes Vorgehen zum Ausdruck gebracht, nämlich die
Elimination der Anwesenden. Es habe bei F.___ auch keinerlei Anzeichen für eine
emotionale Ausnahmesituation gegeben. Ebenso wenig habe es Anzeichen für eine
akute Bedrohungslage bei O.___ gegeben, dies habe G.___ selber ausdrücklich so ausgeführt,
er verweise in diesem Zusammenhang auf AS 164. Wenn nun vor Obergericht behauptet
werde, man habe das Sturmgewehr erneut, d.h. ein weiteres Mal, aus dem Auto geholt,
so sei bezeichnend, dass weder F.___ noch G.___ dies so ausgesagt hätten. Es
sei schlicht und einfach nicht so gewesen. An ein derart spezielles Detail
hätte man sich nämlich sicherlich erinnert. Es sei zynisch von F.___ zu
behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden. Ebenso zynisch sei
die Behauptung, man habe O.___ holen wollen, wenn man zwei vollgeladene Waffen
mit sich führe. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, wonach A.___
glimpflich davon gekommen sei. Es müsse darin erinnert werden, dass dieser nach
wie vor nicht arbeitsfähig sei.
Betreffend G.___ müsse
festgehalten werden, dass seine Aussagen keinen Sinn ergäben. Dieser könne
weder die DNA-Spuren an der Tatwaffe noch die Schmauchspuren erklären. Selbst
unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum
Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe. Dieser habe den Tatentschluss
mitgeteilt und auch klar die Tatherrschaft inne gehabt, indem er auf H.___
geschossen habe und dies alles, obwohl von der Familie von H.___ und I.___
keine Gefahr ausgegangen sei.
Hinsichtlich der Genugtuungsfrage
habe er den Antrag gestellt, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen,
welche F.___ den Privatanschlussberufungsklägern zu bezahlen habe, zu
bestätigen seien. Er teile somit in diesem Punkt die von Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger dargelegte Auffassung.
Rechtanwältin Renate Senn
verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt
Dr. Roland Winiger:
Es sei hervorzuheben, dass
Staatsanwalt J.___ in seinem zweiten Parteivortrag eingeräumt habe, es könne
sich bei dem Schuss in Richtung von A.___ um einen Abpraller handeln. Es könne
sich dabei somit ebenso gut um einen Warnschuss gehandelt haben, was ein
anderes Licht auf die ganze Geschichte werfe.
Der Behauptung von Rechtsanwalt
Marc Aebi, wonach bei der Familie von H.___ und I.___ nie eine Waffe gefunden
worden sei, sei entgegenzuhalten, dass anlässlich einer früheren polizeilichen Hausdurchsuchung
bei der Familie von H.___ und I.___ im Mai 2011 ein Schlagstock konfisziert
worden sei. Die Annahme, es hätten sich bei der Familie zu Hause Waffen
befunden, sei aber auch vor dem Hintergrund der Aussagen von O.___ und W.___ nicht
abwegig gewesen.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt
Alexander Kunz:
Er wolle klarstellen, dass G.___
von sich aus die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, das funktionsfähige
Gewehr entladen und die Munition unter dem Blumentopf deponiert zu haben. Nur
dank den Angaben seines Mandanten habe die Polizei diese Munition überhaupt finden
können.
In der Folge macht der
Beschuldigte F.___ von der Möglichkeit auf ein letztes Wort
sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er bitte das Gericht um Milderung
der Strafe und er wolle sich bei der Familie von H.___ und I.___ nochmals entschuldigen.
Damit endet um 15:00 Uhr der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 um 15:00 Uhr:
1. Staatsanwalt J.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. F.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung des Assistenten Q.___
und der Assistentin R.___;
4. Rechtsanwalt Alexander Kunz,
amtlicher Verteidiger von G.___;
5. Rechtsanwalt Marc Aebi,
Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___,
in Begleitung von A.___ sowie C.___;
6. Rechtsanwältin Renate Senn,
Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;
Zudem erscheinen:
-
Angehörige der
Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___ sowie
-
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;
-
Vertreter der
Presse sowie
-
weitere
Zuschauer.
Nicht anwesend ist der
Beschuldigte und Berufungskläger G.___, der vom Berufungsgericht mit Beschluss
vom 12. Dezember 2016 von der Teilnahme an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung dispensiert worden ist.
Der Vorsitzende stellt die an- und
abwesenden Personen fest und gibt die Be-setzung des Gerichts bekannt. Er erklärt,
dass die mündliche Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasse,
während die Einzelheiten später im schriftlichen Urteil nachgelesen werden
könnten. Im Weiteren wird vom Vorsitzenden kurz der weitere Ablauf der
Urteilseröffnung skizziert.
Der Vorsitzende fasst die
Beweiswürdigung zusammen und trägt das Beweisergebnis vor. Im Anschluss nimmt
Oberrichter Marti die rechtliche Würdigung vor und Oberrichter Kiefer
orientiert über die Strafzumessung. Hierauf werden vom Vorsitzenden die
Hauptpunkte des Urteilsdispositivs verlesen. Im Weiteren erörtert er, wann G.___
im vorliegenden Verfahren bereits in Haft genommen und weshalb er aus dieser
wieder entlassen worden sei. Er eröffnet und begründet den Beschluss des
Berufungsgerichts, gegen G.___ Sicherheitshaft anzuordnen. Es werde, so der
Vorsitzende weiter, zum Vollzug dieser Sicherheitshaft ein internationaler
Haftbefehl gegen G.___ erlassen. In der Folge erhalten die Parteivertreter von
der Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige sowie den begründeten Beschluss
betreffend Sicherheitshaft. Damit endet die öffentliche Urteilseröffnung.
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in
Oensingen zwei Personen erschossen und eine weitere Person angeschossen. Die
Ereignisse fanden vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden
Auseinandersetzung zwischen zwei Familien aus dem Kosovo statt, der Familie von
F.___ und G.___ und der Familie von H.___ und I.___. Bei den Verstorbenen
handelt es sich um H.___ und seinen Sohn I.___, beim Verletzten um A.___, einen
Bekannten der Familie. Kurz nach der Tat meldete sich F.___, der Schwager von I.___,
telefonisch bei der Polizei und gestand seine Täterschaft. Die umgehend
ausgerückte Polizei konnte F.___ um 23:17 Uhr an seinem Wohndomizil in [Gemeinde
2] verhaften (AS 23). Bei F.___ befand sich sein Vater G.___. Aufgrund seiner
Angabe, mit dem Sohn am Tatort gewesen zu sein, wurde er ebenfalls vorläufig
festgenommen. Ebenso wurden beide Tatwaffen, eine Pistole SIG 225 und ein Sturmgewehr
90, sichergestellt.
2. Am 27. Juni 2014 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen F.___ und G.___. Die
Anklage lautet wie folgt:
« 1.
Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, F.___)
begangen am 5. Juli
2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der
Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus
einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den
Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___
laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___
weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen
Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation,
verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt,
erforderlich.
Dieser Schussabgabe
vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___
einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der
Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___
resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im
Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins
Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und
klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe
und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten
Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater G.___ vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde
jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem
mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess
erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend
benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich
zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr
90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine
Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da
rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.
Es war dem Beschuldigten
klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag
aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz)
auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der
beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz
des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.
Der Beschuldigte
handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders
verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm
völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten
A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am
Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem
Moment, als er abdrückte, völlig egal.
Er wollte um jeden Preis †I.___
unschädlich machen. Sein
Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb
es beim Versuch.
2. Mord (Art. 112
StGB, F.___ und G.___)
begangen am 5. Juli
2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___
vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.
Nach dem Schuss von F.___
auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in
Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich
der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank.
In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss
(durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund
getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung
(wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen
hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus
einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit
wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im
Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr
90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits
schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM
Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten
bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe.
Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich
eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken
infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer
Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.
Die Beschuldigten
handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch
extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass
geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als
solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte),
andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das
körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und
zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war)
regelrecht massakrierten.
3. Vorsätzliche
Tötung (Art. 111 StGB, F.___ und G.___)
begangen am 5. Juli
2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach
den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der
Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor
kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn
aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90
einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb
der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper
und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm
und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen
führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort
zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum
verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die
Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch
die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des
Geschädigten.»
3. Am 19. Februar 2015 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:
« 1.1. F.___ hat sich
schuldig gemacht
- des versuchten Mordes z.N.
von A.___,
- des Mordes, z.N. von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung,
z.N. von I.___,
alles begangen am 5. Juli
2012.
1.2. F.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
1.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 5. September
2012 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem
6. September 2012 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
1.4. Der F.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte
Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird
nicht widerrufen.
2.
2.1. G.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des Mordes, z.N. von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung,
z.N. I.___,
beides begangen am 5. Juli
2012.
2.2. G.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.
2.3. Die
vom 5. Juli 2012 bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft wird an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.4. Der
G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober
2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.
3. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei
Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
- Pistole SIG P225 inkl. Magazin
- 12 lose Patronen Remington Kal. 5.6x45
- 1 Patrone Pretoria Metal Pressings
Kal. 9x19
- 8 Hülsen Remington Kal. 5.6x45
- 7 Hülsen Pretoria Metal Pressings Kal.
9x19
- Pfefferspray Bodyguard KO/FOG.
4. Das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90
(Nr. 2329693) inkl. Bajonett ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee
zurückzugeben.
5. Folgende
sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen
Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben; im
Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:
- diverse Kleidungsstücke von A.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†) H.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†) I.___,
- diverse Kleidungsstücke von F.___,
- diverse Kleidungsstücke von G.___,
- übrige am Tatort sichergestellte Gegenstände
(Baseball-Mütze, Kleiderknöpfe, Geschossteile, Klebebandresten, Aluteile,
Fensterladen)
- 1 Mobiltelefon iPhone schwarz (F.___)
- 1 Trägerkarte mit Pin, Pin 2, PUK und
PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).
6. Über
die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div. Munition und
Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1 Bajonett zu
Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 hat die Polizei Kanton
Solothurn zu entscheiden.
7. Die Zivilforderung
von S.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die
zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene
Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 wird genehmigt. Sie lautet:
„ 1.
Unter der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […],
amtl. verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die Gerichtsverhandlung ist auf den
18.02.2015 angesetzt.
2. Die
Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___
verstorbenen I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein
strafbares Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet
sich, L.___ und M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je
CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
3. F.___
anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht (Versorgerschaden)
gegenüber den Zivilklägern.
4. [...]
5. Die Kosten
(Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.“
9. F.___
und G.___ sind gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss
Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch
haftpflichtig.
10. F.___
und G.___ haben L.___ und M.___, unter solidarischer Haftbarkeit, eine Genugtuung
von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
11. F.___
ist gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus dem
Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftpflichtig.
12. F.___ hat A.___
eine Genugtuung von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.
13. F.___ und G.___
sind gegenüber
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
für alle
Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012
grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.
14. F.___
und G.___ haben B.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von
CHF 80‘000.00 zu bezahlen.
15. F.___
und G.___ haben C.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von
CHF 25‘000.00 zu bezahlen.
16. F.___
und G.___ haben D.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von
CHF 20‘000.00 zu bezahlen.
17. F.___
und G.___ haben E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von
CHF 35‘000.00 zu bezahlen.
18. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, wird auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
19. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, wird auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten
Zahlungen von total CHF 23‘000.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF
21‘550.65. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 8‘535.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
20. F.___
und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern L.___ und M.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF
11‘297.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
21. A.___
wird mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt.
22. F.___
hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen
Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 16.
Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc
Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23. F.___
und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum
17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 18.
September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt
Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___
und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
24. F.___
und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum
18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 19.
Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt
Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___
und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25. F.___
und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen eine Parteientschädigung
von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
26. F.___
und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum
17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 18.
September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt
Marc Aebi, auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___
und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
27. Die
übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF
111‘000.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:
- CHF 63‘259.40 F.___,
- CHF 47‘740.60 G.___.»
4. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien
wie folgt Berufung:
4.1 F.___ (Beschuldigter 1)
Die Berufung beschränkt sich gemäss
Berufungserklärung vom 7. August 2015 auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziff.
1.1. des Urteils, das Strafmass gemäss Dispositivziff. 1.2., Dispositivziff. 12
(Genugtuung A.___), Dispositivziff. 14 (Genugtuung B.___), Dispositivziff. 15
(Genugtuung C.___), Dispositivziff. 16 (Genugtuung D.___) und Dispositivziff.
17 (Genugtuung E.___) des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beschuldigte 1 verlangt einen
Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ (AKS
Ziff. 1) und des Mordes zum Nachteil von H.___ (AKS Ziff. 2). Es sei ein
Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages zum Nachteil von H.___ und I.___
sowie wegen versuchten Totschlages zum Nachteil von A.___ auszufällen.
Es sei eventualiter ein Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des A.___ und mehrfacher vorsätzlicher
Tötung zum Nachteil von H.___ und I.___ auszusprechen.
Es sei eine Freiheitsstrafe von max. 7
Jahre, im Eventualantrag von max. 10 Jahren auszusprechen und es seien die
zugesprochenen Genugtuungssummen zu reduzieren.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 liess
der Beschuldigte 1 die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz
ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückziehen.
4.2 G.___ (Beschuldigter 2)
Der Beschuldigte 2 ficht das Urteil
vollständig an. Er verlangt von Schuld und Strafe freigesprochen und für die
ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt zu werden.
4.3 Die Staatsanwaltschaft erhob keine
Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___
und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das
erstinstanzliche Urteil anzufechten.
4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi
für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung
zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren
Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger.
Nachdem der Beschuldigte 1 die von ihm
gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich
anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte
Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur
noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen.
5. In Bezug auf die Zivilklagen ist
die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1
lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden
Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf,
in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu
verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug
der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen
Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
Das erstinstanzliche Urteil ist,
soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft
erwachsen:
- Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff.
18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
zur Vorgeschichte
1.
O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009
mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem
Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln.
So hatte ihr Vater (G.___) am 17. Mai 2011 der Polizei gemeldet, seine Tochter
wolle bei ihrem Ehemann ausziehen und dieser wolle das 12 Monate alte Kind
nicht herausgeben und habe gedroht, sich und das Kind umzubringen (separate
Strafakten). Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Tochter die Aussage, regelmässig
von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht zu werden. Sie habe nach
einem Streit mit der Schwiegermutter die ganze Familie des Ehemannes gegen
sich. I.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. August 2011
(STA.2011.2119) der Tätlichkeiten und Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie
der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe
und zu einer Busse verurteilt. Sie habe dann nach diesen Ereignissen für 2
Monate bei ihren Eltern gewohnt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
6.
Juli 2012 führte sie zu ihrer Beziehung zum getöteten Ehemann befragt (AS
847), aus, dieser habe immer auf seine Familie gehört, die ihm gesagt habe, man
müsse eine Frau hart schlagen, damit sie zum Schweigen gebracht werde. Er habe
ohnehin seit der Geschichte vom Mai 2011 eine grosse Wut auf ihre Familie
gehabt. Er sei immer wieder ausgerastet und habe sie geschlagen. Als sie im 8.
Monat schwanger gewesen sei, habe er sie mit dem Gürtel, mit der Schnalle,
geschlagen. Sie denke, ihr Mann hätte ihr früher oder später etwas angetan. In
der staatsanwaltlichen Befragung führte sie aus, ihre Familie habe bei der
Trennung erfahren, wie schlecht sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Als
sie nach der Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, sei alles nur noch schlimmer
geworden (AS 865). Sie habe ihrer Familie nichts mehr sagen dürfen. Ihr Vater
habe zwar immer wieder gefragt, sie habe ihn aber angelogen und gesagt, es
laufe gut. Sie habe Angst gehabt, wenn ihr Vater mit ihrem Ehemann würde sprechen
wollen, dass dieser ihn erschiessen würde. Er und seine Familie hätten sie kontrolliert.
Sie habe ihre Familie über die Geburt des zweiten Kindes (das wenige Tage vor
der Tat zur Welt gekommen war) nicht orientieren dürfen. Er habe ihr Handy
kaputt gemacht und sie habe das Haustelefon nicht benutzen dürfen. Ihre Familie
habe dann von der Geburt erfahren, weil ihre Schwester mit der Schwester ihres
Mannes zusammen arbeite.
Auch der Beschuldigte 1 schilderte in
der Befragung vom 18. Juli 2012 (AS 577) die schlechte Behandlung seiner Schwester.
Sie habe nie rausgehen, nicht einkaufen und nicht telefonieren dürfen. Sie habe
gar nichts machen dürfen. Selbst sein Hund habe mehr Auslauf. I.___ habe sie
auch geschlagen, wenn er schlechte Laune gehabt habe.
Es war offensichtlich auch im
Bekanntenkreis der Familie von H.___ und I.___ bekannt, dass es zwischen den
beiden Familien Spannungen gab. So sagte der ebenfalls durch die Schüsse
verletzte Besucher A.___ am 6. Juli 2012 aus, es habe schon früher Probleme
zwischen den Parteien gegeben (AS 810 F 20) und er sei am 5. Juli 2012 I.___
nachgegangen, um zu verhindern, dass dieser noch mehr Probleme bekomme; er habe
schon Probleme mit seiner eigenen Frau gehabt (AS 811 F 24).
2.
Zum Geschehen unmittelbar vor der
Tat schilderte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 11. Juli 2012, wie er
am Abend des 5. Juli 2012 (AS 561 ff.) von seinem Vater erfahren habe, dass
seine Schwester einen Sohn geboren habe, sie es ihrer Familie aber nicht habe
mitteilen können, weil sie kein Telefon mehr habe. Sein Vater habe ihn dann zur
Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren, da sein Auto defekt gewesen sei. Von dort
aus habe er dann I.___ angerufen, um zu fragen, was los sei, weshalb sie von
anderen Leuten erfahren müssten, dass seine Schwester ein Kind bekommen habe.
Dieser habe sich sehr arrogant benommen und habe ihm gesagt, er habe keine
Angst vor ihm; es sei seine Frau und mit der könne er machen was er wolle, er
könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Es sei ihm
scheissegal, er habe vor niemandem Angst (AS 562). Er habe das so verstanden,
dass dieser das sogleich machen werde, weshalb er seinen Vater angerufen und
diesem gesagt habe, er solle zurückkommen und ihn abholen, I.___ wolle seine
Schwester kaputt machen. Noch bevor sein Vater eingetroffen sei, habe er den
Entschluss gefasst, mit den Waffen nach Oensingen zu fahren und seine Schwester
herauszuholen (AS 652). Er habe sich dann zuerst nach Hause fahren lassen. Dort
habe er in seinem Zimmer eine Pistole in die rechte Hosentasche und das Magazin
dazu in die rechte Beintasche gesteckt. Es habe sich um eine P 225 deutsche
Version gehandelt. Unter seinem Bett habe er das Sturmgewehr 90 hervorgenommen
und dieses in ein weisses Badetuch gelegt. Es habe im Magazin schon einige
Schüsse gehabt, er habe noch einige Schüsse zusätzlich eingesetzt. Es sei aber
nicht voll gewesen, glaublich 10 - 15 Schüsse (AS 563). Er habe das Sturmgewehr
in den Kofferraum des Mercedes gelegt, mit dem er dann zusammen mit seinem
Vater, der das Auto gelenkt habe, nach Oensingen gefahren sei. In der
staatsanwaltlichen Befragung vom 18. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte dann,
weshalb er zuerst nach Hause gefahren sei und dort Waffen geholt habe (AS 571).
Er habe aus einem Gespräch mit I.___ gewusst, dass dieser Waffen gekauft habe;
er habe damit angegeben. Und es habe so ziemlich jeder eine Waffe zu Hause. Er
habe die Waffen zum Schutz mitgenommen, sein Vater sei dabei gewesen und seine
Schwester sei dort gewesen. Er habe etwa 15 Minuten zum Einpacken der Waffen gebraucht
und dann seien sie losgefahren.
Sein Vater, der Beschuldigte 2,
bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 (AS 715 ff.) die Angaben zur Vorgeschichte.
Seine Frau habe dem Sohn (Beschuldigter 1) von der Geburt dieses Kindes erzählt
und er habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gebracht. Von dort aus habe
sein Sohn mit I.___ telefoniert. Später habe er ihn dann angerufen und gesagt,
er solle ihn von der Arbeit abholen. Er habe vom Telefon erzählt. I.___ habe zu
ihm gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig
machen. Sie seien dann zu I.___ gefahren, um die Sache zu klären. Sie seien
zuerst nach Hause gefahren. Er habe mit seiner Frau diskutiert und sein Sohn
sei auf die Toilette gegangen. Er habe nicht gesehen, dass er Waffen eingeladen
habe. Danach seien sie nach Oensingen gefahren. Er habe auf der Fahrt zu seinem
Sohn gesagt, er wolle mit H.___ sprechen, sie seien nach Oensingen zu H.___
gefahren. In der Befragung vom 12. Juli 2012 (AS 724 ff.) führte der Beschuldigte
2.
aus, sie seien etwa eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen, bevor sie
dann nach Oensingen gefahren seien (AS 732 F 46). F.___ sei die ganze Zeit im
Haus hin und her marschiert, er habe auch ausgerufen. Er (Beschuldigter 2) sei
die ganze Stunde im Wohnzimmer gewesen, er habe sich dort um die weinenden
Frauen (Ehefrau und Tochter) gekümmert. Dann sei sein Sohn mit dem Mercedes
nach Oensingen gefahren, er sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Im Rahmen der
Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2012 (AS 749 ff.) führte der
Beschuldigte 2 aus, er sei nach dem Ausladen des Sohnes in [Gemeinde 1] bereits
wieder kurz vor [Gemeinde 2] gewesen, als dieser ihn wieder angerufen und
gebeten habe, in [Gemeinde 1] abzuholen. Sein Sohn habe danach direkt nach
Oensingen fahren wollen, er selber habe aber die Sache zuerst zu Hause
besprechen wollen. Er habe schon Angst um seine Tochter gehabt. I.___ habe
immer wieder gedroht, nicht nur gegenüber der Tochter. Er habe beispielsweise
gesagt, er müsse nur ein Telefon machen und sein Sohn F.___ werde getötet. Er
sei aber auf der Fahrt nach [Gemeinde 2] nicht von einer unmittelbaren
Bedrohung seiner Tochter ausgegangen. Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht
eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von
seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie
seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse
seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze
Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren
seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn
auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt
ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu
holen. Er habe nur gewusst, dass sein Sohn ein Sturmgewehr habe, nicht auch
eine Pistole; diese habe er erst gesehen, als er in Oensingen damit geschossen
habe. Von [Gemeinde 2] nach Oensingen sei sein Sohn gefahren, nicht er selber
(das hatte er schon in der früheren Befragung so ausgesagt, vgl. AS 734 oben).
In der Befragung vom 2. August 2012 wurde der Beschuldigte 2 mit verschiedenen
Vorhaltungen konfrontiert. Sein Sohn F.___ habe ausgesagt, er habe ihn (seinen
Vater) nach dem Ausladen in [Gemeinde 1] wieder angerufen und gebeten, ihn
schnell abzuholen, weil I.___ O.___ kaputt machen wolle, und zwar jetzt im Moment
(F 13 AS 763). Dazu die Antwort des Beschuldigten 2 (AS 764 oben); «Das kann schon
sein, dass der F.___ das gesagt hat. Ich weiss es aber nicht mehr konkret.» Es
könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe.
Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er
an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden
sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach
Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht
ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe
schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass
sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde
in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem
Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven
Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung
zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in
Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___
hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet.
Auf Vorhalt, er habe gelogen, als er ausgesagt habe, sie seien vor der Fahrt
nach Oensingen noch eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (F26 AS 766), sagte der
Beschuldigte 2: «Ich habe das gesagt. Ich habe das vermutet. Genau weiss ich
das nicht. Ich weiss nicht, wie lange es war, 10 oder 20 Minuten. Auch wenn
seine Söhne aussagten, sie seien nur kurz zu Hause gewesen und F.___ als Grund
das Holen von Waffen genannt habe, bleibe er dabei, nicht gesehen zu haben,
dass dieser Waffen genommen habe. Er sei zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren,
weil er das Problem zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter habe
besprechen und sie habe beruhigen wollen (Merke: In der gleichen EV [AS 764 F
16] sagte er noch aus, er sei nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen). Er
sei dann mit nach Oensingen gefahren, weil er mit H.___ habe reden wollen.
3.
Zur Vorgeschichte und insbesondere
zur Situation unmittelbar vor der Tat konnten die übrigen Mitglieder der
Familie der beiden Beschuldigten Aussagen machen.
3.1
T.___, die Ehefrau des
Beschuldigten 2 und Mutter des Beschuldigten 1, wurde am 6. Juli 2012 befragt (AS
907.
- 914). Auch sie schilderte die schlechte Lebenssituation ihrer Tochter bei
der Familie von H.___ und I.___. Sie sei dort wie eine Sklavin gehalten worden,
I.___ habe sie geschlagen, mit einem Gürtel, als sie im achten Monat schwanger
gewesen sei, er habe ihr Mobiltelefon zerstört, damit sie ihre Familie nicht
mehr anrufen könne (AS 912). Es sei im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren zu
einer Aussprache der Familien gekommen. Dabei habe I.___ gedroht, ihre drei
Söhne zu töten. An jenem Abend des 5. Juli 2012 habe der Beschuldigte 1 erfahren,
dass seine Schwester vor ca. einer Woche einen Sohn geboren habe. Er sei
verwundert gewesen, davon nichts erfahren zu haben; nur verwundert, nicht
wütend. Anschliessend sei der Beschuldigte 1 von seinem Vater zur Arbeit
gefahren worden. Danach habe sie die Beiden erst wieder gesehen, als der
Beschuldigte 1 vor dem Haus gestanden sei und gesagt habe, er werde nun die
Polizei rufen und ihr Mann gesagt habe: «Jetzt ist es passiert». Sie habe nicht
mitbekommen, dass die Beiden vorher noch einmal nach Hause gekommen seien (F 21
AS 912/913).
3.2
U.___, der Sohn des Beschuldigten
2, führte in seiner Befragung vom 6. Juli 2012 ebenfalls aus, wie sein Bruder,
der Beschuldigte 1, am Vorabend von seinem Vater erfahren habe, dass die
Schwester O.___ einen Knaben geboren habe. Diese Schwester habe sich auch schon
von ihrem Mann getrennt, sie sei oft von diesem geschlagen worden. Deshalb
hätten die Familien untereinander Gespräche geführt. Er habe dann später
gehört, dass F.___ den Mann der Schwester angerufen und zur Rede gestellt habe
und dieser dann Drohungen ausgestossen habe, er mache die Schwester kaputt.
Sein Vater sei dann mit dem Beschuldigten 1 weggefahren und er sei ins Bett
gegangen. Nach 10 – 20 Minuten seien die Beiden kurz zurück nach Hause
gekommen. Er habe sich zu dieser Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Sie seien
nur hinein und dann gleich wieder hinausgegangen. Er denke, sie hätten das
Sturmgewehr geholt, weil nach der Tat habe … ja … sein Bruder die Polizei
gerufen. Die sei dann auch gekommen und habe ihn festgenommen (F 3 AS 918). Es
habe unten ein «Gestürm» gegeben und er sei nach unten gegangen. Sein Bruder
und sein Vater seien aber bereits wieder weggefahren. Er sei dann mit seiner
Mutter und der Schwester unten gestanden und sie hätten sich Sorgen gemacht (F 5
AS 919). – In der späteren Befragung vom 10. August 2012 versuchte U.___, diese
Aussagen zu relativieren; er habe die beiden nicht gesehen, als sie
zurückgekommen seien, er habe ein Auto gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob es
ihr Auto gewesen sei (F 20 AS 925). Auf die Frage (F 22 AS 925), wie er denn wissen
könne, dass Vater und Bruder zurückgekommen seien, wenn er sie nicht gesehen
habe: «Ich weiss es nicht. Also die sind ja mit Waffen dorthin, denke ich mal,
also mein Bruder. Woher hätten sie diese Waffen sonst nehmen sollen, das
Sturmgewehr vom Militär war ja zu Hause verstaut.»
3.3
V.___, die Tochter des
Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.)
am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten
und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei,
weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen
gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden
können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer
Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr
Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass
die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die
Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen
zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe,
so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert.
4.
Beweisergebnis
zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat
Dieses Beweisergebnis stützt sich auf
die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die
Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit
ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in
dubio pro reo» zu beachten.
Die Tochter des Beschuldigten 2 und
Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden
getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war
körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die
entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang
mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1
führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es
sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann
wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht
einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der
Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er
habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie
Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang
gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat.
Am Abend des 5. Juli 2012 hielt sich
der Beschuldigte 1 bei seiner Familie auf, wo er erfuhr, dass seine Schwester
ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe, dies der Familie aber nicht habe
mitteilen können. Nachdem ihn sein Vater kurz vor 22 Uhr zur Arbeit nach [Gemeinde
1] gefahren hatte, telefonierte er mit seinem Schwager und stellte diesen zur
Rede. Dieser antwortete, er habe keine Angst vor ihm, er habe vor niemandem
Angst, er könne mit seiner Frau machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen
und er könne sie kaputt machen. Dies schilderte auch W.___, ehemals Ehegattin
von C.___, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2013 so (AS 1054). Der
Beschuldigte 1 verstand das so, dass für seine Schwester aktuell eine Gefahr
bestehe, weshalb er sie dort herausholen wollte. Er rief deshalb um 22:07 Uhr
seinen Vater an, er solle ihn wieder abholen. Der Beschuldigte 1 war zu diesem
Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater
war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde
2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr
registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er
gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem
Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend
von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem
Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie
zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein.
Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der
Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde
2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten
maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt
haben. In dieser kurzen Zeit holte der Beschuldigte 1 im ersten Obergeschoss
seines Zimmers das Sturmgewehr und spitzte noch Munition ins Magazin ab. Er
nahm aus diesem Zimmer zudem eine Pistole mit Magazin und Munition und steckte
diese in den Hosensack bzw. in die Beintasche. Das Sturmgewehr wickelte er in
ein Tuch und legte es im Auto seines Vaters auf den Rücksitz.
Die Ausführungen des Beschuldigten 2,
wonach sie nach dem Abholen seines Sohnes in [Gemeinde 1] zuerst nach [Gemeinde
2] gefahren seien und er dort zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter
darüber habe sprechen wollen, weshalb sie noch rund eine Stunde dort in [Gemeinde
2] geblieben seien und er nichts von der Bewaffnung seines Sohnes gewusst habe,
erweisen sich aus folgenden Gründen als falsch:
-
Es ist aufgrund
der Datenauswertungen des Handys des Beschuldigten 1 erstellt, dass sich die
beiden Beschuldigten höchstens 5, wahrscheinlich eher 3 Minuten und nicht eine
Stunde in [Gemeinde 2] aufhielten.
-
Der Beschuldigte 2
hatte nach den Aussagen seiner Frau und seiner Tochter mit diesen gar keinen
Kontakt, als sie für kurze Zeit in [Gemeinde 2] waren.
-
Sein Sohn beordete
seinen Vater zurück nach [Gemeinde 1], weil er Angst um seine Schwester hatte
und die Aussage seines Schwagers, er könne seine Frau kaputt machen, als
aktuelle Bedrohung für sie interpretierte. Er war auch bereits vor dem
Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner
Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar
die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das
gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er
zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu
gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung.
-
Es können aber
auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die
Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit
seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits
im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung
seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die
tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick
nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und
allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.
Demnach waren die beiden Beschuldigten,
als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition
nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der
Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser
Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen.
Die Frage, ob der Beschuldigte 2 auf
der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei
in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren
Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8
thematisiert.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
zum unmittelbaren Tatgeschehen
1.
Aussagen des Beschuldigten 1
1.1
Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 549
ff.; vor der Staatsanwaltschaft im Beisein des amtlichen Verteidigers): In
Oensingen hätten zuerst die beiden Väter (H.___ und Beschuldigter 2)
miteinander geredet. Es sei dann I.___ dazu gekommen und sein Vater habe mit
beiden geredet und I.___ ein bisschen «zusammen geschissen». Dieser sei dann
laut geworden und ins Haus gerannt. Er habe sich gedacht, der hole jetzt eine
Waffe, weshalb er das Sturmgewehr geholt habe. Dabei sei ihm H.___ nachgerannt.
Er habe diesen neben ihrem Auto niedergeschlagen. Er habe dann aus dem Auto das
Sturmgewehr genommen und auf die Beiden, die rausgekommen seien, geschossen (AS
551). Es seien I.___ und ein Mann gewesen, den er nicht gekannt habe. Als H.___
aufgestanden sei, habe er auf ihn geschossen. Er habe dann keine Munition mehr
gehabt und das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen. Er habe dann die Pistole
aus der hinteren Gesässtasche genommen und auf I.___ geschossen, der auf ihn
zugekommen sei. Er wisse nicht, ob dieser etwas in den Händen gehabt habe, er
habe keine Ahnung. Danach sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester
weggefahren. – Er habe das Sturmgewehr geholt, weil er Angst um sein Leben und
das seines Vaters gehabt habe. Ob I.___ wirklich eine Waffe im Haus geholt
habe, wisse er nicht, es sei dunkel gewesen. Es habe nur wenig Licht von einem
Fenster gehabt. Er habe geschossen, weil er gedacht habe «lieber er als ich»,
d.h. «lieber stirbt er als ich» (AS 553 Z. 136 und 138). Er habe ihn nicht
töten wollen, aber als er aus dem Haus gekommen sei, habe er geschossen. Weil
er nicht gewusst habe, ob er eine Waffe habe (AS 553 Z. 141). Und dann sei der
Vater H.___ wieder aufgestanden, den er ja vorher «abgeprügelt» habe. Warum er
das gemacht habe, wisse er nicht … «aus Wut?» (AS 553 Z. 153). Danach habe er
im Sturmgewehr keine Munition mehr gehabt, weshalb er es in den Kofferraum
geworfen und die Pistole geladen habe. Er wisse nicht, wieviele Schüsse er auf I.___
abgegeben habe, 4 oder 5, auf dessen Vater 3 oder so und noch auf eine dritte
Person. Er habe geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe (AS 554). Er
habe aus Distanzen von 3, 5 und 2 Metern geschossen. Sie seien auf ihn
zugekommen und nicht still gestanden. Er wisse nicht, wie oft er getroffen
habe, es sei dunkel gewesen, er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen
seien.
1.2
Aussagen vom 11. Juli 2012 bei der
Polizei, in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 559 ff.): Als sie in
Oensingen eingetroffen seien, seien er und sein Vater zur Tür gegangen, sein
Vater habe geklingelt und H.___ sei nach unten gekommen und habe mit seinem
Vater gesprochen. Dann sei auch I.___ herausgekommen und sie seien sich
gegenüber gestanden. Dann sei I.___ ausgerastet und habe gesagt, er mache sie
kaputt und er sei ins Haus gerannt. Er (Beschuldigter 1) sei dann zum Auto
gegangen und habe hinter sich eine Person gehört, die ihm nachgerannt sei. Er
habe sich umgedreht und H.___ gesehen. Er habe mit Fäusten auf diesen
eingeschlagen. H.___ habe wie benommen vor ihm gekniet und sich mit den Händen
am Boden abgestützt. Er habe den Kofferraum geöffnet und das bereits
eingefügte, aber noch nicht korrekt eingerastete Magazin ins Sturmgewehr hineingedrückt
und dieses arretiert. H.___ sei dabei immer noch ca. 2 – 2,5 Meter entfernt
kniend und wie ein Hund dagelegen. Es seien dann I.___ und eine weitere Person,
die er noch nie gesehen habe, aus der Liegenschaft gekommen. Er habe gedacht,
sie seien bewaffnet. Er habe dann 2 Schüsse in den Boden etwa 2 Meter vor den
auf ihn zulaufenden Personen abgegeben. Das habe nicht den gewünschten Erfolg
gebracht, der Unbekannte sei direkt auf ihn zugelaufen und I.___ vor ihm von
links nach rechts aus seiner Sichtweise (recte wohl Sichtweite). Er habe mit
dem Sturmgewehr zwei Schüsse (eine «Dublette») auf den Unbekannten abgegeben
(AS 564). Dabei habe er extra auf die Beine gezielt, weil er den Mann nicht gekannt
habe und dieser nichts mit allem zu tun gehabt habe. Er habe sich dann gedreht
und H.___ sei aufgestanden und auf ihn zugetorkelt und er habe mit dem
Sturmgewehr 2 oder mehrere Schüsse gezielt auf dessen Oberkörper abgegeben (AS
565). Nach den Schüssen habe er von der Motorhaube des Mercedes aus auf I.___
gezielt und «100 %» zwei oder mehrere Schüsse auf diesen abgegeben, bis das
Sturmgewehr leer gewesen sei, er also keine Munition mehr gehabt habe. Er wisse
nicht, ob er I.___ getroffen habe, da es dunkel gewesen sei. Danach habe er das
Sturmgewehr in den Kofferraum geschmissen, die Knarre hervorgenommen, eine
Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Dieser habe zuvor schon Schüsse
abbekommen und sei wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen. Er sei hervorgebeugt
und stöhnend vor Schmerz auf ihn zugelaufen. Mit der Knarre habe er «zu 100 %»
4.
Mal in dessen Brust geschossen. Wie oft er getroffen habe, wisse er nicht, da
er sehr aufgeregt gewesen sei. Dann sei I.___ von rechts her gekommen. Er wisse
nicht, ob der etwas in den Händen gehabt habe und er wisse auch nicht, ob er
auf ihn mit etwas gezielt habe. Für ihn sei das so rüber gekommen, deshalb habe
er geschossen, bis das Magazin leer gewesen sei, so ca. 4 Mal. Es seien 8
Schüsse im Magazin gewesen und wenn er 4 Mal auf H.___ geschossen habe, seien
noch 4 Schüsse übrig gewesen. Er wisse nicht, ob er I.___ in dieser Phase
getroffen habe. I.___ habe sich aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen.
Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester aus dem Haus gekommen. Auch
der jüngste von H.___s Söhnen sei hinausgekommen und habe sich alles anschauen
müssen, das tue ihm leid (AS 565). Er habe dann seine Schwester aufgefordert,
ins Auto zu steigen. In [Gemeinde 2] angekommen, sei er hinter das Auto
gegangen und sein Vater habe ihm das Sturmgewehr übergeben. Er (Beschuldigter
1) habe es arretiert und auf den Kofferraumdeckel gelegt, er habe auch das
Magazin herausgenommen. Wie sein Vater an das Sturmgewehr gekommen sei, wisse
er nicht, er (Beschuldigter 1) habe es ja in Oensingen schon in den Kofferraum
geschmissen. Ob der Vater es in Oensingen schon genommen habe, als er
(Beschuldigter 1) am Schiessen gewesen sei, wisse er nicht. In [Gemeinde 2]
habe es der Vater nicht aus dem Kofferraum nehmen können, da er (Beschuldigter
1) sofort ausgestiegen und nach hinten gegangen sei. Er habe das Sturmgewehr
auseinandergenommen bzw. aufgeklappt und es bei der Strassenverzweigung auf den
Boden gelegt. Die Pistole habe er ebenfalls dorthin gelegt, nachdem er das Magazin
herausgenommen habe. Auf die Frage, warum er das zweite Mal mit der Pistole auf
H.___ geschossen habe, antwortete F.___: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»
(AS 566).
1.3
Aussagen vom 18. Juli 2012 bei der
Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 571 ff.): Er
machte hier vorerst Aussagen zur Zeit unmittelbar vor der Tat. Er sei davon
ausgegangen sei, seine Schwester würde nun nach diesem Telefongespräch von ihrem
Mann geschlagen, weshalb er zum Schutz für sich, seinen Vater und seine
Schwester die Waffen in [Gemeinde 2] geholt habe. Sie seien nur kurz dort
gewesen («Ich bin wirklich schnell ins Zimmer, habe geladen, eingepackt und
fertig»), es seien maximal 15 Minuten gewesen. Zu den Ereignissen in Oensingen:
Nachdem er H.___, der ihm nachgegangen sei, beim Auto zu Boden geschlagen habe,
habe er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen und das Magazin reingedrückt,
als die Beiden (I.___ und A.___) auf ihn zugekommen seien. Er habe zweimal
Warnschüsse in den Boden gegeben. I.___ sei dann rechts an ihm vorbeigegangen
und als der Andere weiter auf ihn zugekommen sei, habe er auf seine Beine geschossen.
Dann habe er sich gedreht und gesehen, dass H.___ aufgestanden sei. Er habe
dann 2 oder mehr Schüsse auf ihn abgegeben. Der sei dann weitergetorkelt. Dann
habe er noch auf I.___ geschossen, worauf er keine Munition mehr gehabt habe.
Er habe das Sturmgewehr in den noch offenen Kofferraum geworfen und die Pistole
geladen. Dann habe er zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen, welcher
langsam auf ihn zugekommen sei und von dem er gedacht habe, er sei bewaffnet.
Er habe die Pistole gerade auf Augenhöhe gehalten und damit gezielt. Er habe
mit dem Gewehr aufgehört zu schiessen, weil er keine Munition mehr gehabt habe.
Sein Vater habe das Gewehr zu Hause in den Händen gehabt, als er es ihm gegeben
habe. Er habe nicht gesehen, wie er es genommen habe. Er müsse es vorher herausgenommen
haben. Auf Vorhalt: Nein, es sei nicht so, dass sein Vater ihm das Gewehr in
Oensingen aus den Händen gerissen hätte (AS 575).
1.4
Aussagen bei der Polizei am 25.
Juli 2012, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 642 ff.): Er habe
bereits in [Gemeinde 1], bevor sein Vater eingetroffen sei, den Entschluss
gefasst, Waffen mitzunehmen. Er habe 2 Schusswaffen und eine grosse Anzahl
Munition mitgenommen, weil er mit mehreren Leuten gerechnet habe. Er sei in [Gemeinde
2] in sein Zimmer gegangen und habe die Waffen geholt. Dann habe er seinen
Vater gerufen und sie seien wieder abgefahren. Sein Vater habe die Waffen erst
in Oensingen gesehen, kurz bevor er geschossen habe.
Es wurden dem Beschuldigten 1 seine
Aussagen am Telefon gegenüber der Polizei vorgespielt, als er mitteilte, er
habe 3 Leute «verschossen». Auf Nachfrage der Polizei, ob die Leute noch am
Leben seien, sagte er: «Wenn diese noch am Leben sind, gehe ich sofort zurück.»
Weiter sagte er am Telefon, dass es dort in Oensingen noch 2 Kinder von ihm
habe, die man unbedingt holen solle, ansonsten ginge er zurück, um die Kinder
zu holen und er werde alle kaputt machen. Diese Aussagen (AS 655) begründete er
damit, er habe bei der Polizei Druck machen wollen, dass sie schnell die Kinder
holen gingen.
1.5
In der polizeilichen Befragung vom
31.
Juli 2012 wurde der Beschuldigte 1 ohne Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers (AS 658 ff.) mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, wonach
die DNA seines Vaters G.___ am Sturmgewehr am Griffstück, am Abzugsbügel, am
Sicherungshebel links und rechts, am Handschutz, am Ladehebel und an der
Magazinlippe und an der Pistole am Abzugbügel, am Pistolengriff, am
Verschlussstück sowie an der Magazinlippe festgestellt worden sei (AS 669). Er
konnte sich das nicht erklären und auf den Vorhalt, dieses Spurenbild weise
darauf hin, dass sein Vater die Waffen schussbereit gemacht habe, sagte er, das
sei zu 100 % nicht so gewesen (AS 671). Auf den Hinweis, dass neben ihm selber
auch sein Vater an den Händen Schmauchspuren aufgewiesen habe, konnte er keine
Aussagen machen (AS 672).
1.6
In der Einvernahme vom 8. August
2012.
(AS 674 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers mit den Aussagen von B.___ konfrontiert, wonach nicht nur er,
sondern auch sein Vater auf H.___ eingeschlagen hätte, was er aber bestritt (AS
681.
F 42). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von ihm und H.___ gestanden.
Wieder beteuerte der Beschuldigte, er sei der Einzige gewesen, der «herumgeballert,
also geschossen» habe, ausser ihm habe niemand geschossen. (AS 681). Auf den
Vorhalt der Aussage von B.___, wonach sie gesehen habe, wie G.___ mit der Pistole
auf den am Boden liegenden H.___ geschossen habe, was sich auch mit dem
Spurenbild der gesicherten DNA an der Pistole und den gesicherten Schmauchspuren
beim Vater decke, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein, das stimmt zu 100 %
nicht! Nein 1000%» (AS 682 F 51). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von H.___
gewesen, er habe gar keine Waffe in den Händen gehabt und zudem sei diese Frau
erst später hinausgekommen. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf
den Unbekannten, I.___ und H.___ geschossen. Dreimal auf den Unbekannten, also
mit Warnschüssen 5 Mal, danach 1-2 auf H.___ und dann habe er in Richtung von I.___
«in die Nacht hinein» geschossen, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei (AS 682
F 53). Auf Frage, was denn eigentlich sein Vater während der Tat gemacht habe,
antwortete der Beschuldigte 1, er habe mit H.___ geredet und danach sei er wie
im Schockzustand oder wie in Trance dagestanden.
1.7
In der Einvernahme vom 14. August
2012.
(AS 692 ff.) wurden dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers insbesondere diverse Fragen gestellt zu den Waffen und deren
Bestandteilen, welche am Domizil der Beschuldigten in [Gemeinde 2] vorgefunden
wurden. Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe vor der Tat in seinem Zimmer das
Magazin der Pistole ganz abgespitzt und zwar mit 8 Schüssen (AS 695). Die
Frage, ob das Sturmgewehr, als er damit auf H.___ und I.___ sowie den
Unbekannten geschossen habe, irgendwelche Störungen aufgewiesen habe, verneinte
der Beschuldigte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, aber soviel er
wisse, habe es keine Störung gehabt (AS 696 F 27). Die konkrete weitere Frage
hingegen, ob er mit dem Sturmgewehr sämtliche abgespitzte Munition verschossen
habe, bejahte der Beschuldigte (AS 697). Weiter wurde der Beschuldigte 1
gefragt, wieso die Polizei am Tatort eine nicht verschossene 9mm
Pistolenpatrone gefunden habe, nachdem er ja in einer vorherigen Einvernahme
erklärt habe, er habe das Magazin der Pistole leergeschossen. Darauf antwortete
er, er habe keine Ahnung. Er habe das Magazin eingeführt und die Waffe in
Oensingen geladen. Er könne es sich nur so vorstellen, dass eine Patrone
bereits im Lauf gewesen sein müsse, als er die Waffe in [Gemeinde 2] an sich
genommen habe. Auf Frage, ob er nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] am Sturmgewehr
ein Entladen durchgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er habe es gar nicht
machen müssen, weil wenn man mit dem Sturmgewehr ausgeschossen sei, bleibe ja
der... wie sage man diesem, hinten arretiert. Er habe nur noch das Magazin
herausnehmen müssen. Auf Vorhalt, er solle erklären, wieso im sichergestellten
Sturmgewehr im Lauf noch eine ganze Patrone vorgefunden worden sei, sagte er,
das könne nicht sein, das könne er nicht erklären (AS 697 F 33). Ob sein Vater
nach der Rückkehr von Oensingen noch Manipulationen am Sturmgewehr und/oder der
Pistole vorgenommen habe, wisse er nicht. Er wisse auch nichts davon, dass sein
Vater in [Gemeinde 2] vor dem Eintreffen der Polizei noch 10 Gewehrpatronen
unter einem Blumentopf versteckt haben solle (AS 698 F 36).
1.8
In der Einvernahme vom 21. August
2012.
(AS 701 ff.) erklärte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers erneut, von der Alukiste mit rund 600 Schuss Munition nichts
gewusst zu haben (AS 702). Er habe keine Ahnung, wo sein Vater diese Kiste, die
im Rahmen der Hausdurchsuchung am 6. Juli 2012 am […] in [Gemeinde 2] in einer
Nische hinter dem Öltank gefunden worden sei, aufbewahrt habe. Die von ihm
verwendete Munition habe er aus seinem Zimmer genommen. Das Sturmgewehr sei
nach der Tat ausgeschossen gewesen, das heisse, der Bügel sei hinten gewesen
und es habe nicht mehr geschossen. Zum Sturmgewehr habe er ein 20er Magazin aus
dem Militär mitgeführt (AS 706). Auf die Gewehrpatrone angesprochen, die er bei
der Anhaltung im Hosensack mit sich geführt hatte (AS 706 F 39), sagte er, die
habe er vielleicht in den Sack genommen, weil sie beim Laden des Magazins
keinen Platz mehr gehabt habe. Es könne nicht sein, dass sein Vater in [Gemeinde
2] das Sturmgewehr entladen habe, es sei ausgeschossen gewesen. Auf Frage,
weshalb sich beim Sicherstellen des Gewehrs noch eine ganze Patrone im Lauf
befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dann werde es so gewesen sein, dass
es einen Klemmer gehabt habe, keine Ahnung. Er könne es sich nur so erklären
(AS 707). Auf den Vorhalt der Polizei (AS 708 F 49), aufgrund der Spurenbilder
sehe es so aus, dass er (Beschuldigter 1) mit dem Sturmgewehr und der Vater mit
der Pistole geschossen habe und der Vater dann in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr
entladen habe: Nach seinem Wissen habe der Vater während der Tat die Waffen
nicht angefasst, vielleicht nach der Tat. Er verneinte auch die Vermutung der
Polizei (AS 708 F 50), aufgrund der DNA des Vaters auf den Magazinlippen der
Pistole habe der Vater auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen die
Magazine gefüllt.
1.9
In der Schlusseinvernahme vom 27.
August 2013 (AS 1062 ff.) blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass alle Schüsse von
ihm abgefeuert worden seien. Er habe A.___ mit dem Sturmgewehr verletzt und H.___
sowie I.___ mit dem Sturmgewehr und der Pistole getötet (AS 1065). Er habe zwei
Warnschüsse abgegeben, einer habe A.___ getroffen. H.___ sei auf ihn
losgekommen, er habe ihn mit den Fäusten zu Boden geschlagen (AS 1066). Er sei
zu seinem Auto gegangen, wo das Sturmgewehr und das Magazin getrennt im
Kofferraum gelegen hätten. Er habe das Magazin einsetzen müssen. Es stimme
nicht, dass er seinem Vater eine Waffe in die Hand gegeben habe, dieser habe an
jenem Abend nie eine Waffe in der Hand gehabt, soviel er wisse. Er habe nur auf
A.___ und I.___ geschossen, damit seiner eigenen Familie nichts passiere,
nicht, um die beiden umzubringen. Er habe gedacht, dass I.___ eine Waffe hole,
als er ins Haus gelaufen sei. Er habe aus dem Hüftanschlag geschossen, da sei
es Zufall, wen man treffe. Es sei einfach über ihn gekommen. Mit dem Schuss
habe er erreichen wollen, dass I.___ und A.___ stehen blieben (AS 1067). Betreffend
den Vorhalt des Mordes an H.___, sagte der Beschuldigte 1 wiederum, sein Vater
habe keine Waffe in der Hand gehabt. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem
Sturmgewehr auf H.___ geschossen, da sei irgendetwas hängen geblieben, es habe
nicht mehr geschossen. Deshalb habe er die Waffe in den Kofferraum geschmissen,
die Pistole zur Hand genommen, sie geladen (Magazin eingesetzt und Ladebewegung
gemacht) und auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Dann sei I.___
hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen, worauf er
zu Boden gefallen sei. Mit dem Sturmgewehr habe er vorher auf I.___ geschossen,
als er in Richtung Tank gelaufen sei. Am Schluss habe er nur mit der Pistole
auf I.___ geschossen (AS 1068).
1.10
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 18. Februar 2015 (AS 2394 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine
bisherigen Aussagen. Er habe mit dem Sturmgewehr auf A.___ geschossen. Ebenso
habe er jeweils mit dem Sturmgewehr und mit der Pistole auf H.___ und I.___
geschossen. Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser
Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert:
-
Wer von [Gemeinde
2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei
gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei
sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er
(Beschuldigter 1) sei gefahren.
-
Er habe in der
ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft
am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___
geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es
immer gesagt habe.
-
Wieso habe er nach
den Treffern mit dem Sturmgewehr auf H.___ auch noch mit der Pistole auf ihn
schiessen sollen, dieser wäre ja kaum mehr in der Lage gewesen, auf ihn
zuzugehen. – H.___ sei nach den Schüssen mit dem Sturmgewehr noch auf ihn
losgegangen. Irgendwie .. keine Ahnung.
-
Sein Vater habe
ausgesagt, er habe ihm (Beschuldigter 1) nach den Schüssen das Sturmgewehr weggenommen
und es auf dem Rücksitz verstaut. Er habe demgegenüber ausgesagt, er selber habe
das Sturmgewehr nach den Schüssen im Kofferraum verstaut. - Er wisse nicht,
weshalb sein Vater das sage, es stimme nicht.
-
Gemäss
IRM-Gutachten sei I.___ von einem Gewehrschuss getötet worden, während er
gesagt habe, er habe ihn mit der Pistole erschossen. – Keine Ahnung. Er wisse,
der sei umgefallen, als er mit der Pistole auf ihn geschossen habe.
-
Er habe gemäss AS
707.
ausgesagt, es könne nicht sein, dass sein Vater nach der Tat das
Sturmgewehr entladen habe, das sei ausgeschlossen. Der Vater habe aber ausgesagt,
er habe beide Waffen entladen und die Sturmgewehrmunition im Blumentopf
versteckt. – So viel er wisse, habe er von Anfang an gesagt, sein Vater habe
nach der Tat zu Hause noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht, das Magazin
herausgenommen, als er (Beschuldigter 1) mit der Polizei telefoniert habe. Die
Pistole wie auch das Sturmgewehr seien im Kofferraum gewesen. Er wisse nicht,
weshalb er AS 707 ausgesagt habe, es könne nicht sein, es sei ausgeschlossen,
dass der Vater das Sturmgewehr in [Gemeinde 2] entladen habe.
-
Seine Schwester
habe ausgesagt, sie habe ihn nach den Schüssen «mit etwas Langen in den Händen»
gesehen. Nach seiner Schilderung habe er aber das Sturmgewehr bereits in den
Kofferraum gelegt gehabt. – Keine Ahnung, er könne sich das nicht erklären.
1.11
Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus
keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage
von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen
Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen
worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich
hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
2.
Aussagen des Beschuldigten 2
2.1
Die erste Einvernahme fand wenige
Stunden nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines
amtlichen Verteidigers statt (AS 715 ff.) Dabei schilderte der Beschuldigte 1 die
Kernereignisse wie folgt: Sie seien zur Familie von H.___ und I.___ gegangen
und er habe die Sache mit dem Vater, H.___, klären wollen. Dieser sei aus dem
Haus gekommen. Sie hätten normal leise geredet. H.___ habe dann gesagt, auf
seinem Grundstück hier entscheide er, und habe angefangen zu schreien. I.___
habe gesagt, er habe keine Angst vor ihnen, er mache mit seiner Frau, was er
wolle, und sei ins Haus gegangen. Der Beschuldigte 1 sei zum Auto gegangen und
habe aus dem Kofferraum ein Sturmgewehr genommen. Es sei dunkel gewesen. Plötzlich
sei eine Person, nicht I.___, aus dem Haus gekommen. F.___ habe sofort geschossen.
H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) von hinten gepackt, aber nicht so fest, und F.___
habe ihn geschlagen und auf ihn geschossen. Nachher sei I.___ aus dem Haus
gekommen und in den Hof gegangen. F.___ habe auf I.___ geschossen. Er habe das
Sturmgewehr gezogen und auch eine andere Waffe dabei gehabt. Er (Beschuldigter
2) habe F.___ das Sturmgewehr weggenommen, der habe dann aber mit der Pistole
weitergeschossen. Er wisse nicht, ob er getroffen habe. Dann sei die Tochter
hinausgekommen, sei mit ihnen ins Auto gekommen und sie seien Richtung [Gemeinde
2] gefahren. Es sei alles ganz schnell gegangen. I.___ habe gesagt, er mache
mit der Frau, was er wolle, und dann sei es eskaliert. I.___ sei ins Haus gegangen
und H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) am Bauch gehalten, dann sei eine dritte
Person herausgekommen und F.___ habe geschossen. Er habe ihm dann die Waffe
weggenommen, der habe aber einfach eine Pistole hervorgenommen. F.___ habe auf
alle drei geschossen, die drei seien dann am Boden gelegen (AS 718). Das Gewehr
habe er (Beschuldigter 2) ins Auto geschmissen, nicht in den Kofferraum,
sondern vorne. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn Waffen dabei gehabt habe.
2.2
An der Haftverhandlung vom 9. Juli
2012.
(AS 1249 ff.) sagte G.___ in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers im
Wesentlichen, das Ganze sei so schnell gegangen, er habe es nicht ganz genau
gesehen. Er habe nicht gemerkt, dass sein Sohn Waffen mitgenommen habe. Die
Person, welche aus dem Haus gelaufen sei, sei zuerst erschossen worden. Ob er
zuerst auf H.___ oder I.___ geschossen habe, könne er nicht sagen. I.___ sei
von der rechten Seite her gekommen und F.___ habe geschossen. Es sei
unglaublich schnell gegangen. Er habe ihm dann die Waffe aus der Hand gerissen.
Das sei das Sturmgewehr gewesen, er habe aber noch eine andere Waffe gehabt. F.___
sei aufgewühlt gewesen, ja auch wütend. Er habe nicht gewollt, dass seine
Schwester nochmals geschlagen werde. Sie habe nicht mit ihnen sprechen oder telefonieren
dürfen. Das Ganze laufe schon seit drei Jahren so (AS 1250). Er habe über drei
Jahre versucht, dass es nicht eskaliere. Er habe gehofft, dass es besser werde,
aber es sei immer schlimmer geworden (AS 1251). Er selber habe zu 100 % nie geschossen
an diesem Abend.
2.3
Am 12. Juli 2012 wurde G.___
erneut befragt (AS 724 ff.). Er schilderte dabei die Situation unmittelbar vor
der Fahrt nach Oensingen. Zu den Ereignissen in Oensingen selber wurde er an
diesem Tag nicht befragt.
2.4
In der Einvernahme vom 16. Juli
2012.
(AS 736 ff.) sagte der Beschuldigte 2 in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers zu den Ereignissen am Tatort aus. Es sei seiner Tochter verweigert
worden, ihre Familie zu besuchen oder zu kontaktieren. Er habe den Streit mit
der Familie von H.___ und I.___ friedlich lösen wollen. Der Vorplatz des
Bauernhofes der Familie von H.___ und I.___ sei nur mit dem Licht aus einem Zimmer
im oberen Stockwerk ein Stück weit erhellt worden. Er denke, ansonsten sei es
dunkel gewesen. F.___ sei im Auto geblieben und er habe geklingelt (AS 738). Zunächst
sei I.___ an die Haustüre gekommen. Er habe nur den Kopf geschüttelt und sei wieder
gegangen. Kurz darauf sei H.___ alleine an die Haustüre gekommen. Er habe mit
ihm über die Streitigkeiten ihrer Familien gesprochen. Auf einmal sei I.___
erschienen und habe sich zwischen ihn und H.___ gestellt. I.___ habe gesagt, er
könne mit seiner Frau machen, was er wolle. H.___ habe I.___ gesagt, er solle
ins Haus gehen. F.___ sei zu dieser Zeit neben dem Mercedes gestanden. Sie
hätten weiter diskutiert und I.___ habe sich wieder in das Gespräch
eingemischt, er habe gefragt, ob sie ihm Angst machen wollten, er pfeife auf
alles. Nach dieser Aussage sei auch F.___ dazugekommen, sodass sie zu viert da
gestanden seien (AS 739). H.___ habe I.___ wieder gesagt, er solle ins Haus
gehen. Fluchend sei I.___ nach drinnen gegangen. H.___ habe dann angefangen, F.___
zu beschimpfen, wobei die Diskussion zwischen den beiden hitzig geworden sei. F.___
habe H.___ mit beiden Händen von sich weggestossen, sodass dieser ein paar
Schritte nach hinten gemacht habe, aber nicht umgefallen sei. Er (Beschuldigter
2) habe sich dazwischen gestellt. H.___ habe ihn von hinten um den Bauch
gepackt und habe ihn wegschieben wollen. H.___ habe nach I.___ geschrien, es
habe getönt, wie wenn er um Hilfe gerufen hätte. F.___ habe nun H.___ zu Fall
gebracht und ihn auch geschlagen (AS 740). Währenddem H.___ wieder aufgestanden
sei, habe er eine Person aus der Wohnung kommen sehen, ohne zu erkennen, wer
das gewesen sei. Dann habe er 2-3 Schüsse gehört und gesehen, wie die Person,
die aus der Wohnung gekommen sei, zu Boden gefallen sei. F.___ habe ein
Sturmgewehr in der Hand gehabt. (Auf Frage; AS 741 F 26) Er selbst habe die
Person, die aus der Wohnung gekommen sei, nicht als Bedrohung wahrgenommen, er
habe auch nicht bemerkt, dass diese Person vor den Schüssen F.___ bedroht
hätte. Anschliessend habe er erneut mehrere Schüsse gehört (AS 741). Er habe
gesehen, dass F.___ mit dem Sturmgewehr geschossen habe, wisse aber nicht, auf
wen. H.___ sei wieder aufgestanden und da habe er auch I.___ bemerkt, welcher
dem Stall entlang gerannt und hinter diesem verschwunden sei. Nach wenigen
Sekunden sei I.___ wieder hervorgekommen. F.___ habe mehrmals mit dem
Sturmgewehr auf jenen geschossen. Er selbst habe bei I.___ keine Waffe
festgestellt, dieser habe auch keine Zeit gehabt, jemanden zu bedrohen. Er sei
um die Ecke gekommen und unmittelbar darauf von F.___ niedergeschossen worden.
In diesem Moment habe er F.___ das Sturmgewehr aus den Händen genommen und es
im Wageninnern deponiert, vorne oder hinten, aber nicht im Kofferraum. Dann
habe er Pistolenschüsse gehört, er habe aber nicht gesehen, wer auf wen
geschossen habe (AS 742). Damals habe er noch nicht gewusst, dass es
Pistolenschüsse gewesen seien, er habe es im Nachhinein erfahren. Was H.___ in
diesem Moment gemacht habe, wisse er nicht. Er habe B.___ und O.___ auf dem
Vorplatz gesehen, wisse aber nicht, wann diese nach draussen gekommen seien. O.___
sei in den Mercedes gestiegen, F.___ habe sich hinter das Steuer gesetzt und er
habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Das Ganze habe nur wenige Minuten
gedauert (AS 743). Sie seien auf direktem Weg nach Hause gefahren. Das Sturmgewehr
habe F.___ vor der Tat aus dem Kofferraum geholt; ob er die Pistole auf sich
getragen habe, wisse er nicht. Nach den Schüssen habe er sie zwischen dem Fahrersitz
und der Mittelkonsole verstaut. Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2, er
habe F.___ das Sturmgewehr aus der Hand gerissen, nachdem er H.___ blutend am
Boden gesehen habe. Er habe ihn nur blutend am Boden gesehen, aber nicht, wie
er niedergeschossen worden sei. Zurück in [Gemeinde 2] seien sie alle ins Haus
gegangen, «das heisst ich, F.___ und O.___ (…). Ich vernahm später, dass F.___
vom Haus zur Hauptstrasse marschierte und dort auf die Polizei wartete. Ich
selber hielt mich vor unserem Haus auf. Dort traf ich dann die Polizei» (AS 744
F 53). Er habe nicht gewusst, dass F.___ eine Pistole habe. Er habe die Pistole
im Haushalt auch noch nie gesehen. Vom Sturmgewehr habe er gewusst. Die Frage,
ob er wisse, wie man mit Waffen umgehe, bejahte G.___. Im Kosovo habe jeder
Waffen zu Hause, das sei auch bei ihnen so gewesen. Hier habe er aber keine Waffe
(AS 745).
2.5
Am 26. Juli 2012 wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft
befragt (AS 749 ff.). Hierbei sagte er zur Situation vor der Tat aus, F.___
habe ihm keinen Grund genannt, weshalb er ihn wieder von der Arbeit abholen
sollte. F.___ habe nach Oensingen gewollt, er habe vorgeschlagen, zunächst nach
[Gemeinde 2] zu fahren, um über die Sache zu sprechen. Sie hätten schon lange
gewusst, dass es der Tochter nicht gut gehe. Die ganze Familie habe Angst
gehabt, I.___ habe die ganze Familie bedroht, nicht nur die Tochter (AS 751).
Während der Fahrt von [Gemeinde 1] nach [Gemeinde 2] habe er aber nicht konkret
Angst gehabt, dass der Tochter unmittelbar etwas passieren könnte. Sie seien
dann ca. eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (AS 752). Er selbst habe mit
seiner Frau gesprochen. Auf Vorhalt, dass er um ca. 22:25 Uhr zu Hause in [Gemeinde
2] gewesen sei und rund 18 Minuten später bereits in Oensingen Schüsse gehört
worden seien, meinte der Beschuldigte 2, dies sei unmöglich und könne nicht
sein (AS 754). Er habe nicht gewusst, dass F.___ bewaffnet nach Oensingen gefahren
sei. Er sei nur mitgegangen, um Schlimmeres zu verhindern (AS 755). Er könne
nicht sagen, ob F.___ Widerstand geleistet habe, als er ihm das Sturmgewehr
weggenommen habe, es sei ein kurzer Moment gewesen. Es sei F.___ gewesen,
welcher von [Gemeinde 2] nach Oensingen gefahren sei (AS 756). Es stimme nicht,
dass F.___ das Sturmgewehr nach den Schüssen in den Kofferraum geworfen habe.
Zurück in [Gemeinde 2] habe F.___ das Sturmgewehr aus dem Fahrzeug genommen, er
selbst sei sofort zum Hauseingang gegangen, wo die übrige Familie gewesen sei.
Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2 aus, er kenne sich mit Waffen aus,
da er 1996 oder 1997 im Schützenverein gewesen sei. Die Pistole sei nach der
Tat, als sie in der Mittelkonsole des Autos gelegen habe, offen gewesen, habe
also keine Munition drinnen gehabt. Das Rohr sei draussen gewesen (AS 757). Auf
Frage, ob das Sturmgewehr entladen worden sei, bevor es der Polizei ausgehändigt
worden sei, sagte der Beschuldigte 2, er wisse es nicht, F.___ habe das Gewehr
genommen. Er selbst habe nicht am Gewehr manipuliert («nein, nein»). Auf
Vorhalt, dass spurenkundlich festgestellt sei, dass er die Pistole auch in den
Händen gehabt haben müsse, sagte der Beschuldigte 2, es könne sein, dass er sie
im Auto, als sie in einer Kurve auf seine Seite gerutscht sei, zurückgeschoben
habe, ansonsten habe er sie nicht in der Hand gehabt. Er denke, er habe die
Pistole nur einmal angefasst und sie danach in der Mittelkonsole abgelegt. Zu
Hause habe er sie nicht angefasst. Auf Vorhalt, dass sich seine DNA-Spuren am
Abzugsbügel, dem Pistolengriff, am Verschlussstück und am Magazin befunden
hätten, sagte er, das könne nicht sein (AS 758). Er habe mit beiden Waffen nie
geschossen. Es könne sein, dass die Schmauchspuren, welche auf seinen Händen
festgestellt worden seien, vom Sturmgewehr stammen würden, als er dieses F.___
weggenommen habe (AS 759).
2.6
Eine Woche später, in der
Einvernahme vom 2. August 2012 (AS 761 ff.), sagte der Beschuldigte 2 nun
völlig anders aus. Betreffend seine DNA-Spuren auf dem Sturmgewehr sagte er
nun, er habe das Sturmgewehr in der Hand gehabt, als er es F.___ weggenommen
habe und weiter, als sie von Oensingen herkommend in [Gemeinde 2] eingetroffen
seien. Dort habe er beide Waffen in der Hand gehabt und entladen. Er habe die
Munition des Sturmgewehrs bei einem Blumentopf versteckt. Er habe «zu 100
Prozent» das Sturmgewehr nach den Schussabgaben in Oensingen im Auto deponiert.
Wo genau, wisse er nicht mehr. Auf Frage, wie seine DNA an den Sicherungshebel
des Abzugsbügels gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies sei wohl zu Hause
in [Gemeinde 2] passiert, als er das Gewehr entladen habe. G.___ gab weiter an,
er wisse, wo sich die Magazinlippe befinde. Auf Vorhalt, dass seine DNA beim
Gewehrmagazin, an der Lippe, habe sichergestellt werden können, erklärte der
Beschuldigte 2, als er das Gewehr zu Hause entladen habe, habe er auch die
restliche Munition aus dem Gewehrmagazin genommen und beim Blumentopf deponiert
(AS 767 F 36). Er könne nicht sagen, wie viele Patronen er herausgenommen habe.
Er habe die Tat auf sich nehmen wollen. Er habe das Gewehr der Polizei aus
Sicherheitsgründen ohne Munition übergeben wollen. Er habe seine Fingerabdrücke
auf der Waffe hinterlassen wollen, um die Schuld auf sich zu nehmen (AS 768 F
40). Auf die Frage, wie genau er das Gewehr entladen habe, antwortete er, er
habe das Magazin entfernt und dann den Verschluss nach hinten gezogen. Ob
hierbei noch eine Patrone hervorgekommen sei, wisse er nicht. Er habe dann
abgedrückt. Er wisse nicht, ob er das Gewehr entsichert habe. Es habe keine
Sicherung gehabt. Auf den Hinweis, dass jedes Sturmgewehr eine Sicherung habe,
und auf die Frage, ob er das Sturmgewehr wirklich selbst entladen habe, sagte G.___:
«Ja. 100 Prozent.» Mit seiner Aussage, dass das Gewehr keine Sicherung gehabt
habe, habe er gemeint, es sei offen, also nicht gesichert, gewesen. Er habe
nach dem Entladen abgedrückt, es habe aber keinen Schuss ausgelöst. Auf
Vorhalt, dass noch eine Patrone im Patronenlager des Sturmgewehrs gewesen sei,
sagte der Beschuldigte, er habe das Gewehr entladen und den Abzug auch betätigt
(AS 768). Er habe am 5. Juli 2012 weder mit dem Sturmgewehr geschossen noch
dieses geladen. Auf die Frage, warum er erst jetzt gesagt habe, er habe das
Sturmgewehr zu Hause entladen, sagte G.___, F.___ sei nicht einverstanden gewesen,
dass er die Tat auf sich habe nehmen wollen (AS 769 F 52). Auf erneute Frage:
Es sei ihm erst mit der Zeit ins Gedächtnis zurückgekommen (AS 769, merke: Er
hat dies nicht erst jetzt erstmals gesagt, er hat es noch in der letzten
Befragung ausdrücklich bestritten) Auch die Sache, dass er die verrutschte
Pistole im Auto zurückgeschoben habe, sei ihm vorher nicht in den Sinn
gekommen. Es seien für ihn Details. Auch die Pistole habe er nach der Tat in [Gemeinde
2] entladen, wie auch das Sturmgewehr. Der Lauf sei draussen gewesen, der Verschluss
hinten. Er habe das Magazin entnommen. Er habe den Verschluss zurückgleiten
lassen und einmal abgedrückt. Es sei kein Schuss mehr gefallen (AS 770). Auf
Vorhalt, es handle sich bei der Geschichte mit dem Entladen der Waffe nach der
Tat um Schutzbehauptungen, da er dies erst nach Vorhalt der DNA-Spuren erzählt
habe: Er habe diese Details vorher nicht erwähnt, um die Sache nicht
komplizierter zu machen. Nachdem F.___ nicht gewollt habe, dass er die Tat auf
sich nehme, habe er es nicht für nötig gehalten, zu erwähnen, dass er beide Waffen
zu Hause entladen habe (AS 771 F 61). (Merke: Er hat es nicht nur nicht erwähnt,
er hat es vorher ausdrücklich bestritten: AS 757 und 758 – und: Es war offensichtlich
ein Thema zwischen Vater und Sohn, dass der eine die Tat des anderen übernehmen
solle). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage seiner Tochter vorgehalten,
wonach sie nach den Schüssen auf den Vorplatz hinaus getreten sei und dort F.___
mit etwas «Langem», einer Waffe, gesehen habe. Das bedeute, dass F.___ am
Schluss der Schussabgabe das Gewehr in den Händen gehalten habe und es der
Beschuldigte 2 gewesen sein müsse, der mit der Pistole geschossen habe. - Seine
Tochter habe nichts gesehen, sie sei im Haus gewesen. Er habe mit beiden Waffen
nicht geschossen (AS 772).
2.7
Eine weitere Einvernahme des
Beschuldigten 2 fand am 16. August 2012 durch die Polizei in Anwesenheit des
amtlichen Verteidigers statt (AS 775 ff.). Ihm wurde vorgehalten, seine
Aussage, wonach er das Sturmgewehr entladen und nach dem Entladen den Abzug
betätigt habe, stehe in krassem Widerspruch zur Tatsache, dass bei der
Sicherstellung des Sturmgewehres noch eine Patrone im Patronenlager gewesen
sei. Weiter habe er in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 die Frage des Staatsanwaltes,
ob er das Sturmgewehr entladen oder daran manipuliert habe, zweimal mit «nein»
beantwortet. Und auf die Eröffnung in der gleichen Einvernahme, es sei seine
DNA nicht nur auf der Pistole, sondern auch auf dem Sturmgewehr inklusive der
Magazinlippe gefunden worden, habe er damals gesagt, er könne sich das nicht
erklären. Erst in der darauf folgenden Einvernahme habe er dann gesagt, er habe
das Gewehr entladen. – Der Beschuldigte 2 konnte dazu keine plausiblen Aussagen
machen (AS 777): «Ich wollte das Ganze nicht kompliziert machen, ich wollte
kein Durcheinander, das Ganze ist schnell passiert.» Auf den weiteren Vorhalt,
es mache doch überhaupt keinen Sinn, wenn er das Gewehr mit dem Magazin der
Polizei habe übergeben wollen, dass er dann die angeblich aus dem Magazin
entfernten 10 Schuss Munition unter einem Blumentopf verstecke. – «Ich habe die
Munition einfach weggenommen. Weshalb, kann ich nicht erklären.» Auf den
weiteren Vorhalt, er habe auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen das
Sturmgewehr geladen und die restliche Munition noch in der Hosentasche gehabt
und diese dann nach der Rückkehr unter dem Blumentopf versteckt, sagte der
Beschuldigte 2, das stimme überhaupt nicht (AS 778). Konfrontiert mit den
Aussagen seines Sohnes, wonach dieser das Sturmgewehr leergeschossen habe,
sagte er, er habe «100 prozentig die Gewehrpatronen zu Hause, nach der Tat, aus
dem Gewehrmagazin genommen.» Die ihn belastenden Aussagen von B.___ verneinte
er allesamt als unwahr (AS 780 ff.). Er bestätigte seine bisherige Aussage,
keine Waffen oder Waffenbestandteile zu besitzen (AS 782). Auf Vorhalt, dass in
seinem Schlafzimmer im Wandschrank ein Pistolenmagazin gefunden worden sei,
welches zur Tatpistole passe, antwortete der Beschuldigte 2, das Magazin passe
nicht zur Tatpistole, sondern sei für eine SIG 210. Er habe das Magazin für
einen Verwandten im Kosovo gekauft (AS 784). Auf Vorhalt der Waffenbestandteile
und Munition in der Alukiste sagte der Beschuldigte 2, die Munition sei für den
Krieg im Kosovo gedacht gewesen. Er habe teilnehmen wollen, dies sei aber aus
gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Die Munition habe er trotz ausdrücklicher
Frage nach Waffen verschwiegen, weil er das Ganze nicht habe kompliziert machen
wollen (AS 785). Die Alukiste habe er unter Zeitdruck hinter den Öltank
geworfen, aber sie habe mit der Tat überhaupt nichts zu tun gehabt (AS 786). Es
wurde dem Beschuldigten 2 konkret vorgeworfen, sämtliche im Haus befindliche
Munition sei in diesem Alukoffer gewesen (neben einem Pack Gewehrmunition neben
dem Koffer hinter dem Öltank). In der Alukiste hätten sich 600 Patronen für
Gewehr und Pistolen befunden, auch 9 mm Patronen für die verwendete Pistole. Es
sei daher naheliegend, dass er und sein Sohn vor der Fahrt nach Oensingen die
mitgeführte Munition aus diesem Alukoffer genommen hätten, der nach seinen
eigenen Aussagen ihm (dem Beschuldigten 2) gehöre und in seinem Schlafzimmer
gestanden habe. – Das stimme überhaupt nicht, der Alukoffer habe mit der Tat in
Oensingen nichts zu tun, der sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen.
2.8
In der Einvernahme vom 22. August
2012.
(AS 794 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers nochmals zu den Geschehnissen nach der Tat befragt. Er sagte, nach
der Ankunft in [Gemeinde 2] habe er F.___ das Sturmgewehr und die Pistole aus
den Händen genommen. Wahrscheinlich habe der die Waffen vorgängig aus dem Auto
genommen (AS 796 F11). Mit den Waffen habe er sich in die Küche begeben und
dort das leere Magazin aus der Pistole genommen. Er habe zweimal den Verschluss
nach hinten gezogen. Das Magazin sei leer gewesen. Anschliessend habe er das
Sturmgewehr nach draussen genommen und dort entladen (AS 796). Dann sei er
wieder ins Haus gegangen, habe die Alukiste aus dem Schlafzimmer genommen und
sie im Keller über den Öltank geworfen, ehe er nach draussen gegangen sei (AS
797).
2.9
An der Schlusseinvernahme vom 27.
August 2013 (AS 1074 ff.) sagte der Beschuldigte 2, es sei F.___ gewesen, der
auf A.___ geschossen habe (AS 1076). Wer H.___ erschossen habe, habe er nicht
gesehen, er sei aber der Meinung, es sei das Maschinengewehr eingesetzt worden,
um ihn zu töten. Heute habe er gehört, dass auch eine Pistole verwendet worden
sei. Er sei aber der Meinung, es sei mit dem Maschinengewehr passiert. Er habe
aber nicht gesehen, wer geschossen habe. Es sei dunkel gewesen. Er habe F.___
das Maschinengewehr aus der Hand genommen und in das Auto gelegt, auf die rechte
Seite des Rücksitzes (AS 1077). I.___ sei von F.___ getötet worden, er denke
mit dem Sturmgewehr. F.___ habe aber gesagt, es sei mit der Pistole gewesen.
Auf die Vorhaltungen an den Beschuldigten 1, F.___ sei vor den Schüssen zum
Mercedes gegangen, habe auf dem Rücksitz aus einem weissen Tuch das Sturmgewehr
genommen und das mit 19 Schuss geladene Magazin eingerastet, eine Ladebewegung
gemacht, sei zu ihm (dem Beschuldigten 2) zurückgekommen und habe ihm die mit 8
Schüssen durchgeladene Pistole übergeben, sagte er, das Sturmgewehr sei im
Kofferraum gewesen und es sei ihm keine Pistole gegeben worden. Er habe nicht
gesehen, wer mit einer Pistole geschossen habe. Er habe F.___ das Gewehr aus
der Hand genommen und ins Auto gelegt. Er habe die Pistole gar nie gesehen (AS
1078).
2.10
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 18. Februar 2015 (AS 2401 ff.) bestritt der Beschuldigte 1 jegliche
Tatbeteiligung. Es seien alle Schüsse von F.___ gefallen, er habe nach seiner
Meinung alle mit dem Sturmgewehr erschossen, er selber habe ganz sicher nicht
geschossen (AS 2403 oben). Als er F.___ das Sturmgewehr weggenommen habe, habe
der die Pistole genommen, für den Letzten habe der die Pistole gebraucht (AS
2403.
Z. 53 und 54). Dann: Er wisse nicht, ob F.___ die Pistole gebraucht habe,
er habe nur den Schuss gehört, er wisse, es seien noch Pistolenschüsse
gefallen, nachdem er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, er wisse aber nicht,
wer geschossen habe (AS 2403 Z. 57 – 60). Er selber habe die Pistole nicht in der
Hand gehabt, bis im Auto auf dem Heimweg. F.___ habe geschossen, nur mit dem
Sturmgewehr. Er wisse nicht, ob er die Pistole gebraucht und jemanden getroffen
habe (AS 2403 Z. 65 – 69). Auch wenn F.___ das anders aussage: Er halte daran
fest, F.___ sei nach Oensingen, hin und zurück, gefahren und er habe ihm das
Gewehr weggenommen und im Auto auf den Rücksitz gelegt.
Der Beschuldigte 2 wurde dann mit
seinem bisherigen Aussageverhalten konfrontiert (AS 2404): Er habe in der Einvernahme
vom 26. Juli 2012 (AS 758) noch ausdrücklich ausgesagt, er habe am Sturmgewehr
und an der Pistole keine Manipulationen vorgenommen, er habe nichts an den
Waffen gemacht, was auch sein Sohn so ausgesagt habe (AS 707). Und auf den
ersten Vorhalt seiner DNA-Spuren auf den beiden Waffen habe er ausgesagt, sich
das überhaupt nicht erklären zu können. Und dann, in der nächsten Einvernahme, eine
Woche später, sage er plötzlich aus, beide Waffen entladen zu haben. – Der
Beschuldigte 2 konnte dies nicht erklären: Es sei ein schwieriger Fall, man
könne nicht alles im Moment erklären. Auch auf die Frage, weshalb er die
Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt hatte, sagte er, es sei ein
schwieriger Fall. Er habe nicht gewusst, was machen. Er habe auch Angst gehabt,
F.___ würde vielleicht etwas mit der Waffe machen.
3.
Aussagen des Privatklägers A.___
(Privatkläger 1)
3.1
Der Privatkläger 1 wurde ein
erstes Mal am Morgen des 6. Juli 2012 im Bürgerspital Solothurn einvernommen
(AS 806 ff.). Die Verteidiger waren nicht anwesend. Er sagte zu Beginn der
Einvernahme, es gehe ihm soweit gut und er könne ein Gespräch mit der Polizei
führen (AS 807). Er habe zwei Schüsse erwischt, einen am Handgelenk und einen
am Bein. Er habe die beiden Personen, welche bei H.___ vorgefahren seien, vorher
noch nie gesehen. Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er gesehen, wie die
beiden Unbekannten auf H.___ und I.___ eingeprügelt hätten. Plötzlich hätten
die beiden auf H.___ und I.___ geschossen. Er habe sich dazwischen gestellt und
sei getroffen worden. Auf die konkrete Frage, ob beide Täter geschossen hätten,
sagte er, er habe nur gesehen, wie der jüngere, der Sohn, geschossen habe. Er
(Privatkläger 1) sei getroffen worden und zu Boden gefallen. Ob dann auch noch
der ältere geschossen habe, wisse er nicht, er habe dies nicht sehen können. Er
sei angeschossen worden und habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mitbekommen
(AS 808). Dann schilderte der Privatkläger 1 die Situation anders: Vor den
Schüssen sei H.___ draussen gewesen und I.___ drinnen. Er habe versucht, I.___
zurückzuhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Draussen seien I.___ und er
auf die beiden zugerannt. I.___ habe wohl gesehen, wie die beiden auf seinen
Vater eingeschlagen hätten und sei wohl deshalb direkt auf sie zugestürmt. Er
sei I.___ gefolgt und habe ihn daran hindern wollen, einzugreifen. Er schliesse
nicht aus, dass die Schussabgaben erfolgt seien, weil I.___ und er dahinter auf
die beiden zugerannt seien. Es sei umgehend auf sie geschossen worden (AS 809).
Bei den Schüssen sei er ca. 3-4 Meter vom Schützen entfernt gewesen. Er könne
nicht sagen, wohin der Schütze gezielt habe, es sei dunkel gewesen. Dieser habe
einhändig geschossen, aber er könne nicht sagen, ob es eine Faustfeuerwaffe
oder ein Gewehr gewesen sei (AS 810). Auf die weitere Frage, ob er wisse, wer
die Schüsse abgegeben habe (AS 811 F 29), sagte er «der Jüngere».
3.2
Am 9. Juli 2012 wurde der
Privatkläger 1 erneut und in Anwesenheit der beiden Verteidiger (bzw. deren
Vertretung) einvernommen (AS 814 ff.), wiederum im Bürgerspital Solothurn. I.___
habe an jenem Abend einige Telefonate geführt und sei aufgeregt gewesen, er
wisse aber nicht, warum. Dann hätten diese Leute geläutet oder geklopft. H.___
sei aufgestanden und runtergegangen, ebenso I.___ (AS 816). Sie hätten etwas
besprochen, irgendwie geschrien. H.___ habe zu I.___ gesagt, er solle
reingehen, er werde sich mit den Leuten verständigen. Dann habe es ein Geschrei
gegeben. I.___ habe wieder raus gewollt, er habe ihn gepackt, habe ihn aber
nicht zurückhalten können (AS 817). I.___ habe seinen Vater am Boden liegend
gesehen und wie die Anderen auf ihn eingeprügelt hätten (AS 818 F 17). Auf die Nachfrage
(F 18), wer auf H.___ eingeschlagen habe und wie, sagte der Privatkläger 1, es
habe der alte Mann mit Füssen und der Faust auf H.___ eingeschlagen, der
Jüngere sei daneben gestanden und habe nicht auf ihn eingeschlagen. Er habe I.___
nicht mehr zurückhalten können. Er selbst sei dann auch zu ihnen gelaufen, um
sie auseinanderzubringen. Da habe der junge Mann seine Pistole gezogen und auf
sie geschossen. Die Kugeln hätten ihn selbst und I.___ getroffen. Er habe mit
dem Handrücken nach oben geschossen, also nicht so, wie wenn man auf jemanden
ziele (AS 818). Auf konkrete Frage: Er könne nicht sagen, ob die Waffe auch ein
Gewehr gewesen sein könnte. Er habe eine Kugel abgekriegt und I.___ angewiesen
zu flüchten. Vor diesen Schüssen habe er ganz klar keine Schüsse gehört. Er sei
zu Boden gefallen und habe nicht mehr geschaut, was passiere. Er habe Angst
gehabt, dass er noch einen Schuss abkriege. Er habe weitere Schüsse gehört, könne
aber nicht sagen, wohin diese abgegeben worden seien. Bevor die Männer
weggegangen seien, habe sich der Klang der Schüsse verändert und sei dumpfer geworden
(AS 819). H.___ habe nicht mehr aufstehen können, weil er fest geschlagen
worden sei, der ältere Mann sei die ganze Zeit oberhalb von ihm gewesen, der
jüngere habe geschossen. Die Frage, ob er einmal eine lange Waffe gesehen habe
bei dieser Schiesserei, verneinte er (AS 820). Es habe nur der jüngere Mann
Schüsse abgefeuert (AS 821 F 48), er habe nur den jüngeren Mann schiessen
sehen, seine Augen hätten den älteren nicht schiessen gesehen. Der Ältere habe
auf H.___ eingeschlagen. Der Jüngere habe H.___ zweimal in die Brust geschossen,
mit einer Pistole (AS 821). Auch die Frage, ob der ältere Mann jemals im Besitz
einer Waffe gewesen sei, verneinte der Privatkläger 1 (AS 822).
3.3
In der nächsten Einvernahme vom
22.
August 2012 (AS 827 ff.) sagte der Privatkläger 1 in Anwesenheit der beiden
Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft aus. Er könne sich an die vorherigen
Einvernahmen nicht mehr erinnern. Seit dem Vorfall habe er mit der Familie von
H.___ und I.___ Kontakt gehabt, er habe C.___ den Ablauf des Vorfalles
geschildert, B.___ habe auch mitdiskutiert. Er habe damals mitbekommen, dass I.___
ein Telefongespräch im WC geführt habe und danach nervös gewesen sei. Davon,
dass er gesagt haben solle, er könne sie blutig schlagen, habe er nichts
gehört. Soweit er sich erinnern könne, hätten sowohl der jüngere als auch der
ältere Mann auf H.___ eingeschlagen, er sei sich aber nicht sicher.
Angesprochen auf seine bisherigen Aussagen, wonach der ältere der Besucher auf H.___
eingeschlagen habe, der jüngere aber nicht, was denn nun richtig sei (AS 832
unten), sagte der Privatkläger 1, «bei Gott ich habe beide gesehen, so wie ich
mich erinnere». I.___ habe versucht, zu seinem Vater zu gehen und er sei hinterher
gerannt. Der Jüngere habe ihn zuerst getroffen. Sie hätten zwei Waffen gehabt.
Der Junge habe mit der Pistole geschossen, die andere Waffe habe er gesehen,
als der alte Mann H.___ erschossen habe (AS 833 Z. 213). Es sei eine so lange
Waffe (ca. 1 Meter gewesen, mit einem Magazin für die Patronen, eine
Kalaschnikow oder ein anderes Gewehr). Der jüngere Mann habe ohne Warnschüsse
direkt auf ihn geschossen, mit der Pistole. Er wisse nicht, ob beide oder nur
einer geschossen habe. Die Schüsse auf ihn seien die ersten dieses Abends gewesen.
Der Alte habe H.___ erschossen, der Junge habe ihn und I.___ angeschossen. Er
sei nicht sicher, ob dieser mit der Pistole oder der Kalaschnikow geschossen
habe. Es stimme nicht, dass der Jüngere mit einer Pistole zwei Schüsse in die
Brust von H.___ abgegeben habe, bei der polizeilichen Einvernahme sei er
durcheinander gewesen (AS 834); es sei der Alte gewesen, ein Glatzkopf. Es sei
nicht so, dass er jetzt die Version von B.___ erzähle. Er habe nicht gesehen,
wie I.___ erschossen worden sei, wohl aber wie H.___ erschossen worden sei (AS
835). Auf den Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Polizei angesprochen,
wonach er den älteren Besucher nicht mit einer Waffe gesehen habe und nun heute
erzähle, er habe gesehen, wie dieser den H.___ erschossen habe, sagte er, er
sei damals im Stress und unter Schmerzen gewesen. Jetzt sei sein Erinnerungsvermögen
besser. Wenn B.___ sage, der Ältere habe mit einer Pistole auf H.___
geschossen, so stimme das nicht. Er habe ihn mit der Kalsh gesehen, mit einer
längeren Waffe (AS 836). Der Ältere habe zum Jüngeren gesagt: «Bring ihn ganz
um, fick ihm die Mutter, lasse diesen auch nicht am Leben». Damit habe er ihn gemeint.
Dann sei zuletzt der alte Mann mit der Pistole auf ihn zugekommen und habe
dreimal abgedrückt, aber es habe sich kein Schuss gelöst. Der Alte und der
Junge hätten zuvor die Waffen getauscht, d.h. der Alte habe dem Jungen die
längere Waffe gegeben und die Pistole genommen (AS 836). Als I.___ am Boden
gelegen habe, habe er B.___ gesehen, danach sei noch in die Luft geschossen worden
(AS 837). Er habe aber nicht gesehen, ob sie schon auf dem Vorplatz gewesen
sei, als auf ihn geschossen worden sei (AS 838). Er habe gesehen, dass die
ersten Schüsse, die auf ihn abgegeben worden seien, vom Jüngeren abgegeben
worden seien. Es sei eine Pistole gewesen, der Jüngere habe einhändig geschossen
(AS 839). Nachdem der Junge auf ihn geschossen habe, habe er nichts mehr gesehen.
Er habe um sein Leben gekämpft (AS 839 Z. 411).
3.4
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sagte der Privatkläger 1 (AS 2413 ff.), die ersten Schüsse habe F.___ auf ihn
abgegeben. Als er nach draussen gekommen sei, sei der Vater von G.___ (recte F.___)
daran gewesen, H.___ zusammenzuschlagen. Er habe versucht, sie
auseinanderzubringen und dann habe er Schüsse bekommen. Liegend habe er
gesehen, dass der Vater von F.___ den H.___, der da gelegen sei, getötet habe.
Danach habe F.___ den I.___ umgebracht. Das sei so, das sei, was er gesehen
habe (AS 2415 Z. 66 – 76). Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Befragung
nichts davon gesagt, dass die ältere Person auch geschossen habe, sagte der
Privatkläger 1, dass er im Spital gewesen sei und eine Infusion gehabt habe, er
sei sich das erst im Nachhinein bewusst geworden. Er habe gesehen, wie die
ältere Person geschossen habe. Sowohl als er auf H.___ geschossen habe, als
auch, als er auf ihn (?) geschossen habe. Er habe mit der Pistole auf ihn
geschossen. Auf I.___ sei mit einer Kalaschnikow geschossen worden. Sie hätten
die Waffen umgetauscht, mal habe der eine mit der Kalaschnikow und der andere
mit der Pistole geschossen und dann sei es umgekehrt gewesen. Er selber habe
angeschossen am Boden gelegen, da habe der Vater zu F.___ gesagt: «Geh zu ihm
und mach ihn fertig, fick ihm seine Mutter». F.___ sei zu ihm gekommen, habe
eine Ladebewegung gemacht, es habe aber geklemmt. Dies sei mit der Pistole gewesen.
4.
Aussagen der Privatklägerin B.___
(Privatklägerin 2)
4.1
Erstmals wurde die Privatklägerin
2, die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen, zwei Stunden nach der Tat von der
Polizei und im Beisein einer Dolmetscherin in ihrem Wohnzimmer befragt. Dabei
habe sie die Frage, ob sie bezüglich der Tat etwas gesehen habe, ganz klar
verneint (AS 58). Sie habe sich während der ganzen Zeit im Wohnzimmer im 1. OG
aufgehalten und sich nicht nach draussen gewagt, als sie Schüsse gehört habe.
Nachdem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen sei, habe man entschieden, ihr
vorerst etwas Ruhe zu gönnen und sie dann im Verlaufe des Morgens
unterschriftlich zu befragen. Dann habe sich aber ihr Gesundheitszustand derart
verschlechtert, dass die Ambulanz habe aufgeboten werden müssen. Sie sei dann
während einiger Zeit nicht mehr einvernahmefähig gewesen und sie habe dann
vorerst nicht mehr befragt werden können, da sie am 7. Juli 2012 mit der
Familie nach Kosovo zur Beerdigung gereist sei.
4.2
Das nächste Mal wurde die
Privatklägerin 2 am Morgen des 2. August 2012 polizeilich ohne Anwesenheit der
Verteidiger befragt (AS 870 ff.). Sie führte aus, sie habe an besagtem Abend
gehört, wie I.___ mit F.___ telefoniert habe (AS 872). Das Telefongespräch sei
beendet worden und I.___ sei wieder ins Wohnzimmer gekommen, er sei aufgeregt
gewesen (AS 872 unten). Als es danach geklingelt habe, sei ihr Mann ans Fenster
gegangen und habe gesagt: «Kommt herein». Die andere Person habe nicht
hereinkommen wollen und habe gesagt, er solle nach draussen kommen. Ohne Schuhe
anzuziehen sei H.___ nach draussen gegangen. Anschliessend habe sie laute
Stimmen gehört, worauf I.___ und A.___ nach draussen gerannt seien. Sie selbst
sei auch nach draussen gerannt und habe ihren Mann am Boden liegen sehen und
wie er von den beiden Anderen geschlagen worden sei. A.___ habe versucht, sie
auseinanderzubringen, und sei ebenfalls geschlagen worden. Sie habe sich bei
der Eingangstüre befunden. Es sei dunkel und Nacht gewesen (AS 873). A.___ sei
dann angeschossen worden und habe I.___ zugerufen, er solle flüchten. Als O.___
die Schüsse gehört habe, sei sie schreiend nach draussen gerannt und habe
gedacht, dass I.___ ihren Bruder erschiesse. Man habe viele Schüsse gehört und
es habe im ganzen Hof Rauch gehabt. Sie habe sich F.___ genähert, ohne zunächst
zu wissen, wer er sei, welcher eine grosse Waffe, wie eine aus der Armee, in
den Händen gehabt habe. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen, er
habe sich hinter dem Tank befunden und sich in ihre Richtung bewegt. Dabei habe
F.___ auf ihn geschossen. I.___ habe noch 2-3 Meter laufen können und sei dann
zu Boden gefallen. G.___ und O.___ hätte zu diesem Zeitpunkt schon im Auto
gesessen. Sie sei sofort zu I.___ gerannt (AS 874). Auf Frage, wer denn die
Schüsse abgefeuert habe, antwortete B.___, dass «100 Prozent sicher» G.___ und F.___
geschossen hätten. G.___ habe eine kleine Waffe in der Hand gehabt und habe auf
ihren Mann geschossen. F.___ habe auf I.___ geschossen. G.___ habe zu seinem
Sohn gesagt: «Fick ihm die Mutter, er ist noch am Leben, schiess auf ihn». Er
habe damit A.___ gemeint. F.___ habe sich dem Kopf von A.___ genähert und
darauf habe es Klick gemacht, zu einem Schuss sei es aber nicht gekommen. Ihr
Mann habe am Boden gelegen, als G.___ auf ihn geschossen und ihn auch getroffen
habe (AS 875). Auf Vorhalt, dass sie vor Ort zur Polizei gesagt habe, sie habe
nichts von der Tat gesehen, führte die Privatklägerin 2 aus, sie wisse nicht
einmal mehr, dass sie mit irgendjemandem darüber gesprochen habe oder dass sie
jemand etwas gefragt habe. Sie habe Beruhigungsmittel erhalten. Es sei ein
grosses Durcheinander gewesen und viele Leute seien ein- und ausgegangen. Sie
könne sich auch nicht an die Aussagen erinnern, welche sie gegenüber den Medien
gemacht habe (AS 876).
4.3
Am Nachmittag des 2. August 2012
wurde die Privatklägerin 2 in Anwesenheit der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft
befragt (AS 879 ff.). Sie sagte, sie und ihre Familie hätten sich nicht mit A.___
über die Tat unterhalten (AS 881). Als sie draussen laute Stimmen gehört
hätten, seien A.___, I.___ und sie nach draussen gerannt. Die seien schon dabei
gewesen, auf ihren Mann einzuschlagen. A.___ habe versucht, sie
auseinanderzubringen, worauf sie Schüsse gehört und gesehen habe, wie dieser
getroffen worden sei. Der Alte (das sei G.___) habe dann auf ihren Mann
geschossen, als dieser am Boden gelegen habe (AS 883). F.___ sei beim Baum gestanden
und habe ein Gewehr in den Händen gehalten, G.___ habe die Pistole gehalten. Als
sie auf den Platz gekommen sei, seien noch keine Schüsse gefallen (AS 884). Der
Alte habe zuerst geschossen, und zwar auf ihren Mann. Der Gast sei auch
verletzt gewesen (AS 885). Als I.___ getroffen worden sei, habe O.___ bereits
im Auto gesessen. Auf A.___ hätten beide, G.___ und F.___, geschossen, auf I.___
habe F.___ geschossen (AS 886). Und alle Beide hätten auf H.___ eingeschlagen
(AS 886). Der Alte habe den Wagen gefahren (AS 887), O.___ habe hinten
gesessen, F.___ entweder vorne oder hinten. H.___ habe am Boden gelegen, als
auf ihn geschossen worden sei. Der Alte habe dem Sohn eine kleine Waffe übergeben
und ihn angewiesen, A.___ kaputt zu machen. Dies sei gewesen, bevor F.___ auf I.___
geschossen habe. F.___ habe die Pistole genommen und sei zu A.___ hingegangen.
Es habe klick gemacht. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Versteck
gewesen (AS 887). G.___ habe auf A.___ und dann auf ihren Mann geschossen. Der
letzte sei I.___ gewesen (AS 889).
5.
Aussagen der Zeugin O.___ (AS 841
ff.) (Zeugin 1)
5.1
Die Zeugin 1 ist die Ehefrau des
verstorbenen I.___, die Tochter des Beschuldigten 2 und die Schwester des
Beschuldigten 1. Sie sagte in der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 (AS
841.
ff.) folgendes aus: Gestern Abend um ca. 22 Uhr habe sie gehört, wie ihr
Mann telefoniert habe. Er habe auf Albanisch laut gerufen «F.___, was willst
Du?». Weiter habe er gerufen, er könne mit ihr machen, was er wolle, sie auch zusammenschlagen,
wenn er möchte, und noch etwas von einer blutigen Nase. Sie habe sich gedacht,
dass ihr Bruder F.___ am Telefon sei. Sie habe zusammen mit B.___ das
Wohnzimmer betreten, in welchem sich der Besucher (A.___) und ihr Schwiegervater
aufgehalten hätten. Sie habe dann ihren Vater nach H.___ rufen hören und dieser
sei dann nach draussen gegangen (AS 843). Sie selbst sei in das Schlafzimmer zu
ihrem Sohn gegangen. Von da aus habe sie durch das offene Fenster das Gespräch
hören können. Anfangs hätten sie ruhig miteinander geredet. Ihr Vater habe
gefragt, wieso er auf Umwegen von der Geburt ihres zweiten Sohnes habe erfahren
müssen. Irgendwann habe sie ein weiteres Gespräch zwischen F.___ und I.___
gehört. F.___ habe zu I.___ gesagt, dass er nicht so mit ihr (Zeugin 1) umspringen
dürfe. I.___ habe laut umhergeschrien und gesagt, dass er sich das nicht
anhören müsse. Er könne mit ihr machen, was er wolle. Die Zeugin 1 erzählte
betreffend den Tatabend weiter, sie habe plötzlich mehrere Schüsse gehört. Sie
sei aufgesprungen und hinuntergeeilt. Die Haustüre sei weit offen gestanden,
ein paar Meter vor der Stufe zur Haustüre habe A.___ regungslos am Boden
gelegen. Ein paar Meter davon entfernt habe ihr Mann in Seitenlage am Boden
gelegen, er habe noch gezuckt. Rechts daneben sei H.___ gestanden. Etwas weiter
vorne auf der rechten Seite habe sie F.___ stehen sehen. Er habe etwas Langes
in beiden Händen gehabt (AS 845 F 7). Es sei ihr sofort klar gewesen, dass es
eine Waffe sein müsse. Als sie zuvor in der Wohnung die Schüsse gehört habe,
sei sie sicher gewesen, dass ihr Mann auf jemanden geschossen habe. Als sie
draussen ihren Bruder mit der Waffe gesehen habe, habe sie es kaum glauben können.
Ihr Mann habe ihr unzählige Male gedroht, sie und ihre Familie umzubringen. Sie
habe grosse Angst vor ihm gehabt und sei nur noch wegen der Kinder mit ihm zusammen
gewesen (AS 845). Sie könne nicht sagen, wo sich ihr Bruder draussen aufgehalten
habe, es sei sehr dunkel gewesen. Sie wisse irgendwie nichts mehr, sie sei voll
weggetreten gewesen. Sie wisse nur noch, wie sie plötzlich auf der Rückbank im
Fahrzeug gesessen habe. Der Bruder sei am Steuer gesessen, der Vater daneben.
In [Gemeinde 2] angekommen, sei sie sofort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und
ins Haus gegangen, wo die gesamte Familie anwesend gewesen sei. Nach dem
Verlassen des Fahrzeuges habe sie den Vater und den Bruder nicht mehr gesehen
(AS 846). O.___ schilderte weiter detailliert, wie sie von ihrem Ehemann
geschlagen worden sei. Sie denke, dass er ihr früher oder später sowieso etwas
angetan hätte (AS 847 F 17).
5.2
Am 16. August 2012 (AS 850 ff.)
sagte die Zeugin 1 in Anwesenheit der beiden Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft
aus. Als die ersten Schüsse gefallen seien, sei sie im Wohnzimmer gewesen. B.___
sei zu diesem Zeitpunkt nicht draussen gewesen, sondern drinnen bei der WC-Türe
(AS 856/857). Sie sei dann einfach rausgerannt, ohne ihren zweijährigen Sohn
mitzunehmen. Sie habe draussen A.___ reglos am Boden liegen sehen, bei den
Schläuchen sei ihr Mann gelegen und etwas rechts von A.___ sei H.___ gestanden,
mit roten Flecken auf dem hellen Hemd. Er sei gestanden, er sei aber erschossen
gewesen, er sei mehrmals angeschossen worden, aber noch gestanden (AS 858 Z.
336.
f.). Ihr Bruder sei vor ihm gestanden (sie zeigt vor, wie F.___ die Waffe
mit zwei Händen gehalten habe, AS 858 Z 340 ff.). Ihren Vater habe sie nie
gesehen, nur ihren Bruder; sie sei schockiert gewesen, diesen mit der Waffe
gesehen zu haben. Der Zeugin wurde vorgehalten, sie habe ausgesagt, ihr Bruder
habe etwas Langes in seinen beiden Händen gehalten und es sei ihr klar gewesen,
dass es sich um eine Waffe gehandelt habe; ob sie den Unterschied zwischen
einer Pistole und einem Gewehr kenne? (AS 859 Z. 369 – 371) Ihre Antwort: Nein.
Ich kenne mich nicht aus. Ich habe mich damit nie auseinandergesetzt. Dass eine
Pistole klein ist, weiss ich. Ich weiss, dass es eine Militärwaffe war. Es war
lang. Er ist einfach so … keine Ahnung. Es war etwas Langes (AS 859 Z. 372 –
375). Sie habe sich auf die roten Punkte auf dem Hemd von H.___ konzentriert.
Bei F.___ habe sie gesehen, dass er etwas Langes in den Händen gehalten habe
(AS 859 Z. 383 f.). Sie könne sich erinnern, dass sie im Auto gewesen sei und B.___
rausgekommen sei. Sie könne nicht sagen, ob noch Schüsse gefallen seien, als
sie (die Zeugin 1) aus dem Haus gekommen sei. Ausgerechnet ihren Vater habe sie
nicht gesehen, das sei komisch. Sie habe ihn sprechen gehört, aber erst wieder
gesehen, als sie im Auto gesessen seien (AS 860). Sie sei freiwillig ins Auto
gestiegen. Als sie aus dem Haus gerannt sei, sei B.___ noch oben gewesen (AS
861). Im Fahrzeuginnern habe sie weder eine Pistole noch ein Gewehr gesehen (AS
863). Sie wisse nicht, was ihr Vater und ihr Bruder nach der Ankunft in [Gemeinde
2] gemacht hätten. Sie sei drinnen gewesen und habe bei ihrer Festnahme
zugeschaut (AS 864). Auf weitere Fragen erzählte die Zeugin, sie habe ihre
Familie nicht über die Geburt ihres zweiten Sohnes informieren dürfen. Ihre
Schwester habe mit I.___s Schwester zusammengearbeitet, so habe es ihre Familie
erfahren. I.___ habe ihr Handy kaputt gemacht und das Haustelefon habe sie
nicht gebrauchen dürfen (AS 867).
5.3
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
schilderte die Zeugin 1 vorab ihre Situation bei der Familie von H.___ und
I.___ (AS 2407 ff.). Auf Fragen nach dem Tatabend sagte sie aus, sie sei
rausgerannt, nachdem sie die Schüsse gehört habe. Als sie draussen gewesen sei,
sei glaublich alles vorbei gewesen. Sie sei aus Angst rausgerannt, als sie die
Schüsse gehört habe. Sie habe erwartet, ihr Mann und ihr Bruder seien tot, ihr
Mann sei so gewalttätig. Als sie rausgerannt sei, sei B.___ ganz klar noch im
Haus gewesen, im 2. Stock (AS 2410). Auf Vorhalt ihrer Aussage in einer
früheren Einvernahme, wonach sie F.___ mit etwas Langem in den Händen gesehen
habe, als sie hinausgekommen sei, sagte die Zeugin 1, das könne sein. Sie glaube,
sie habe ihn mit etwas Langem, also mit einer Waffe oder so in der Hand
gesehen. Damals sei das frisch gewesen und sie habe es einfach erzählen können,
wie es gewesen sei. Auf die Nachfragen des Verteidigers des Beschuldigten 2
sagte die Zeugin 1, er habe einfach eine lange Waffe in der Hand gehabt, sie
habe gesehen, dass F.___ ein Gewehr in der Hand gehabt habe (AS 2411).
6.
Objektive Beweismittel
6.1
Rückwirkende
Teilnehmeridentifikation (RTID)
Mit den haftrichterlichen Verfügungen
vom 26. Juli 2012 wurden rückwirkende Teilnehmeridentifikationen der auf die
Beschuldigten registrierten Mobilfunktelefone angeordnet (AS 1414 ff. und 1430
ff.; Daten-CDs in AS 1406 und 1423). Die Kantonspolizei Solothurn erstellte
anhand dieser Daten eine Übersicht (Zeitachse) aller ein- und ausgehenden
Anrufe sowie der Antennenstandorte der Mobilfunktelefone vom 4. Juli 2012, 12:00
Uhr, bis 5. Juli 2012, 23:27 Uhr (AS 100). Wie dies bereits vorne erörtert
wurde, liegt die Haupterkenntnis dieser Auswertung darin, dass sich die beiden
Beschuldigten zweifellos nur sehr kurz (maximal 5 Minuten) in [Gemeinde 2] aufgehalten
haben.
6.2
Spuren- und Untersuchungsberichte
KAPO Solothurn, KTD
6.2.1
Der Kriminaltechnische Dienst
(KTD) der Kantonspolizei Solothurn erstellte verschiedene Spuren- und Untersuchungsberichte.
Der Spurenbericht Nr. 469314 vom 6. September 2012 (AS 230 ff.) äussert
sich insbesondere zur Sicherstellung der Tatwaffen. Die von der Polizei
angetroffene Situation bei der Sicherstellung der Tatwaffen ist aus der
Strafanzeige (AS 46) ersichtlich: Die Polizeipatrouille traf um 23:17 Uhr in [Gemeinde
2] ein, wo sie den Beschuldigten 1 auf dem Trottoir stehend antrafen, neben
sich am Boden ein Gewehr und eine Pistole, beide Magazine lagen neben den
Waffen. Im Spurenbericht wird festgehalten, dass bei der Sicherstellung des
Sturmgewehrs das Verschlussgehäuse beim hinteren Abzuggehäusebolzen geöffnet
war, der hintere Abzuggehäusebolzen jedoch arretiert war. Der Verschluss sei entspannt
und der Sicherungshebel in Position «1» (1-Schuss-Stellung) gewesen. Weiter
fiel bei der Ladekontrolle eine Patrone Kal. 5.6x45 (.223 Rem), Marke
Remington, aus dem Verschlussgehäuse zu Boden, welche sich im Patronenlager
befunden haben dürfte. Der Bericht hält weiter fest, dass die Pistole bei der
Sicherstellung entladen war. Der Verschluss sei offen gewesen und es sei keine
Patrone im Patronenlager gewesen. Bei beiden Tatwaffen sei das Magazin leer und
nicht in die Waffe eingesetzt gewesen (AS 231).
6.2.2
Es ist in der Strafanzeige der
Kantonspolizei (AS 47) dargelegt, wie es zur Sicherstellung von 10 Schuss (Patronen)
Munition für das Sturmgewehr 90 unter einem Blumentopf bei der Liegenschaft
[... in [Gemeinde 2] kam: Aus dem Büro des Verteidigers von G.___ wurde mit
einer E-Mail eine Lageskizze übermittelt, wo der Beschuldigte 2 die Muntion
versteckt haben soll. Dort wurde sie dann von der Polizei auch gefunden (AS
47). Im Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2012 (AS 456 ff.) kommt der KTD zum
Schluss, dass diese unter dem Blumentopf sichergestellten Patronen in einem
Magazin für ein Sturmgewehr 90, wie dem sichergestellten, abgefüllt gewesen
sein müssen. Auf Grund der Herstellung der Magazine und den dynamischen
Abläufen bei der Entstehung der Spuren, welche sich nicht reproduzieren
liessen, sei eine eindeutige Identifizierung der Magazinlippe des
sichergestellten Magazins als Spurengeber nicht möglich (AS 464). Es könne
einzig nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest eine Patrone (Nr. 2) im
untersuchten Magazin abgefüllt gewesen sei.
6.2.3
Mit dem zweiten
Untersuchungsbericht des KTD vom 21. Oktober 2012 (AS 465 ff.) wurden 3
Patronen untersucht:
- 1
Patrone Kaliber .223 aus dem sichergestellten Sturmgewehr 90, wo sie sich noch
im Patronenlager befunden hatte.
- 1
Patrone Kaliber .223, passend zu Sturmgewehr 90, die in der Hosentasche des
Beschuldigten 1 gefunden worden war.
- Patrone
Kaliber 9 mm, die am Tatort gefunden worden war.
Es wurde auf die Fragen der
Staatsanwaltschaft festgestellt, dass sich die nach der Tat im Sturmgewehr
sichergestellte Patrone bei geschlossenem Waffenverschluss im Patronenlager der
Waffe befunden hat. Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass
der Zündstift durch die Kraft des Schlaghammers auf das Zündhütchen geschlagen
habe.
Die in den Effekten des Beschuldigten
1.
sichergestellte Patrone zum Sturmgewehr 90 weise die gleichen Spurenbilder in
ähnlicher Spurenintensität auf wie die Patrone, welche aus der Waffe entladen
worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Patrone ebenfalls einmal
in einer gleichartigen Waffe geladen gewesen sei. In Bezug auf die
Schlussfolgerungen, die Staatsanwalt J.___ vor Obergericht aus diesen Angaben
zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen.
Die am Tatort sichergestellte Pistolenpatrone
weise Spuren auf der Hülse auf, wie sie beim Laden in eine Waffe entstehen
würden. Auf dem Zündhütchen fänden sich keine objektiven Hinweise darauf, dass
der Zündstift mit dessen Oberfläche Kontakt gehabt hätte, resp. durch den
ausgelösten Schlaghammer auf dieses geschlagen worden sei (AS 472).
6.2.4
Der KTD erstellte noch in der
Tatnacht sowie am 6. und 10. Juli 2012 fotografische Aufnahmen (AS 102a – 174)
und erstellte gestützt darauf einen massstabgerechten Lageplan mit Legende,
worin die Lage der aufgefundenen Munitionshülsen und Projektileile sowie die
Lage der getöteten Personen eingezeichnet sind (AS 101). Hervorzuheben ist
bereits an dieser Stelle das Geschossmantelteil Kaliber 9 mm Pos. 26
(12.03575). Dieses aus der Pistole stammende Geschossteil befand sich in unmittelbarer
Nähe der Leiche I.___. Dieses Geschossmantelteil ist auf den Bildern 67 und 68
(AS 171 und 172) festgehalten. In der Legende dazu steht, dass dieses Kleinteil
erst am 10. Juli 2012 aufgefunden und sichergestellt wurde (AS 171).
6.3
Rechtsmedizinische Gutachten und
Berichte des IRM Bern
6.3.1
Das IRM Bern hat Legalinspektionen,
Obduktionsberichte sowie rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall über die
beiden Verstorbenen sowie ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung über den
Verletzten erstellt. Bei Letzterem wurden Projektilfragmente in den Weichteilen
des linken Daumenballens sowie in den Weichteilen des linken Oberschenkels
festgestellt (AS 366). Aufgrund der Fotografien sei am ehesten davon
auszugehen, dass sich der Einschuss links im Bereich des Gesässes und der
Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite
befinden würde. Bei dem in der Hand sichtbaren Geschossteil handle es sich offensichtlich
um eine Geschossspitze. Rekonstruktiv sei somit anzunehmen, dass der
Oberschenkeldurchschuss und die Verletzung der mutmasslich auf dem Oberschenkel
liegenden Hand durch die Spitze eines Geschosses verursacht worden sei, das
zuvor bereits einen Körper durchschlagen habe und darin entzwei gebrochen sei
(AS 367).
6.3.2
Die Obduktion des Leichnams von H.___
ergab mehrere Schussverletzungen, darunter zahlreiche Ein- und
Ausschussverletzungen sowie Steckschüsse. Die Schüsse stammen gemäss Gutachter
aus beiden Tatwaffen, wobei 3 Schüsse aus der Pistole (Einschusswunden Nrn. 3,
4.
und 9) und 6 Schüsse mit dem Sturmgewehr (Einschusswunden Nrn. 7, 12, 13, 14,
15.
und 19) abgegeben worden seien (AS 278 f., 304, 306 und 328). Es habe
insbesondere der Schuss, der bei der Verletzung Nr. 12 eingetreten sei, zu
einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz geführt. Die Verletzung des Herzens
aber auch die zahlreichen anderen Schussverletzungen dürften zu einem
ausgeprägten Blutverlust geführt haben. Die Todesursache sei eine Kombination
von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und äusseren Erstickens
infolge einer Behinderung der Atemmechanik. Aufgrund der Aufsplitterung des
Projektils in zahlreiche kleinste Fragmente sowie aufgrund der ausgedehnten
Zerstörung im Rahmen einer primären Wundhöhle dürfte es sich beim
todesursächlich relevanten Schuss um eine Schussabgabe aus dem Sturmgewehr 90 gehandelt
haben (AS 278). Die festgestellten Hautabschürfungen und die Einblutungen in
die Kopfschwarte seien durch den Sturz auf den Boden erklärbar. Es bestünden
keinerlei Anhaltspunkte für eine der Schiesserei vorangegangene massive
körperliche Auseinandersetzung (AS 279).
6.3.3
Der Leichnam von I.___ wies
gemäss Gutachten vom 23. Oktober 2012 eine einzige Einschusswunde im Rücken
auf, mit Steckenbleiben des Projektils bzw. von Projektilsplittern in der
rechten Bauchhaut. Aufgrund des Aufsplitterns des Projektils in mehrere Teile
gehen die Gutachter von einem Schuss aus dem Sturmgewehr 90 aus (AS 338).
Gemäss Aktengutachten vom 30. Januar 2013 sei aufgrund der Verletzungen an der
Wirbelsäule eine Bewegung bzw. ein sich Verstecken, abgesehen von einem letzten
bereits eingeleiteten Einzelschritt, nicht denkbar. Es dürfte vielmehr zu einer
unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine gekommen sein (AS 363).
6.4
Untersuchungsbericht des IRM Bern
(DNA-Vergleich)
Dem IRM Bern, Abteilung forensische
Molekularbiologie, wurden verschiedene Abstrichtupfer ab den Tatwaffen sowie
die Wangenschleimhautabstriche der Beschuldigten mit dem Auftrag zugestellt,
DNA-Profile zu erstellen und mit den Spuren ab den Tatwaffen zu vergleichen (AS
372). Gemäss Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2012 (AS 377 ff.) fand sich
jeweils die DNA von beiden Beschuldigten an folgenden Waffenbestandteilen:
-
Abzugsbügel Pistole SIG
P225 (AS 378);
-
Pistolengriff SIG P225:
Hauptkomponente
von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale
einer unbekannten Drittperson (AS 378 f.);
-
Verschlussstück hinten
SIG P225:
Hauptkomponente
von G.___, Nebenkomponente von F.___ (AS 379);
-
Magazin einreihig zu SIG
P225 (Magazinlippe, AS 237):
Hauptkomponente
von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale
einer unbekannten Drittperson (AS 379);
-
Griffstück zu Sturmgewehr
90.
(AS 379);
-
Abzugbügel zu Sturmgewehr
90:
Hauptkomponente
von einer unbekannten männlichen Person, vermutlich ein Verwandter der Beschuldigten
(AS 379);
-
Sicherungshebel links und
rechts zu Sturmgewehr 90
Hauptkomponente
von G.___, Nebenkomponenten von F.___ (AS 380);
-
Handschutz zu Sturmgewehr
90,
wobei
vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);
-
Ladehebel Sturmgewehr 90,
wobei
vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);
-
Magazinlippe Sturmgewehr
90,
wobei
vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380).
Zusammenfassend
hielten die Gutachter folgendes fest (AS 380):
«Aus diesen Spuren wurden (komplexe)
Mischprofile erstellt, die meist sowohl die Merkmale von G.___ wie auch
Merkmale von F.___ mehr oder weniger komplett aufweisen. Aufgrund der engen
Verwandtschaft und der darauf begründeten Überlagerung der Merkmale lässt sich
nicht immer schlüssig feststellen, wer von den beiden der Hauptspurengeber ist.»
6.5
Forensische Untersuchungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen
6.5.1
Der Forensische
Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. August 2012 (AS
415.
ff.) kommt zum Ergebnis, dass die sichergestellte Pistole SIG Sauer sowie
das Sturmgewehr 90 die Tatwaffen sind (AS 424). Ebenso steht fest, dass die acht
am Tatort sichergestellten Patronenhülsen 223 Rem vom sichergestellten
Sturmgewehr und die sieben Patronenhülsen 9 mm von der sichergestellten Pistole
SIG P225 abgefeuert wurden. Weiter seien sämtliche am Tatort und aus den Opfern
sichergestellten Projektilteile aus den zwei Tatwaffen abgefeuert worden,
soweit sie waffenkausale Spuren enthielten (AS 425). Festgehalten wird
ebenfalls, dass sich jeweils an beiden Händen der Beschuldigten
Schmauchpartikel fanden, ebenso an der Jacke von F.___, nicht aber an G.___s
Kleidung (AS 423 f. und 426). Es stehe damit fest, dass die Beschuldigten mit
Schmauch in Kontakt gekommen seien, nicht aber, dass sie die Tatwaffen abgefeuert
hätten (AS 426). Für die Schmauchspuren würden mindestens vier Möglichkeiten
sprechen: a) Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen; b) die Person
habe einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt; c) die Person habe sich
in der Nähe einer Waffe befunden, während diese abgefeuert worden sei; d) die
Person habe einen Raum betreten, kurz nachdem darin geschossen worden sei (AS
424).
6.5.2
Gemäss Untersuchungsbericht vom
22.
August 2012 (AS 430) befanden sich an der Hose von G.___ keine
Schmauchspuren. An der Hose von F.___ seien im Bereich der linken Seite des
Hosenbundes, an der vorderen linken Hosentasche sowie der obersten rechten
Hosentasche Schmauchspuren gefunden worden, wobei diese aufgrund ihrer geringen
Menge nicht einer Tatwaffe hätten zugeordnet werden können (AS 433).
6.5.3
Im dritten forensischen
Untersuchungsbericht der KAPO St. Gallen vom 21. September 2012 (AS 436
ff.) wurde die Schussdistanz anhand der Schmauchspuren auf †H.___s Hemd
ermittelt. Die untere Grenze liege unterhalb eines Meters, die obere bei drei
bis vier Metern. Sie liege unterhalb der Schmauchgrenze, d.h. unterhalb der
Distanz, bis zu welcher Schmauch nachgewiesen werden könne. Die Schmauchgrenze hange
von der verwendeten Waffe ab und betrage für ein Sturmgewehr 90 drei bis vier
Meter und für eine Pistole SIG Sauer P225 zwei Meter (AS 440).
6.5.4
Ein weiterer
Untersuchungsbericht vom 20. September 2012 (AS 441 ff.) stellte fest, dass die
10.
unter dem Blumentopf versteckten Patronen anhand der davon gesicherten
Fasern den vorderen Hosentaschen beider Beschuldigten zugeordnet werden können
(AS 446).
6.5.5
Im Berufungsverfahren liess der
Beschuldigte 2 geltend machen, die Vor-instanz habe zu seinen Lasten bei ihrer
Beweisführung den Schluss gezogen, es sei I.___ als Letzter von einem einzigen
Schuss aus dem Sturmgewehr tödlich getroffen worden. Nach den Aussagen beider
Beschuldigter sei aber zum Zeitpunkt des Todes von I.___ nur noch die Pistole
im Gebrauch gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht erstellt,
dass I.___ mit einem Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden sei. Das
Gutachten des IRM Bern habe lediglich festgehalten, «die Befunde sprechen für
die Entstehung durch ein Geschoss aus dem Sturmgewehr 90» (AS 338). Das sei
kein Beweis; es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___
durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der
Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser
auch nie bestritten habe).
Das Berufungsgericht beauftragte in
der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St.
Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___
festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition
der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015). Mit dem
Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2016 und den Ergänzungen dazu vom 21. März
2016.
und vom 17. Mai 2016 schloss diese Gutachterstelle, die Projektilteile
könnten nicht von der Pistolenmunition stammen, wohl aber von der Sturmgewehrmunition.
7.
Am 23. August 2012 führte die
Staatsanwaltschaft Tatrekonstruktionen vor Ort durch und hielt diese
fotografisch fest (AS 473 – 548). Es wurden 4 Versionen dokumentiert:
- Version
1.
nach den Angaben der Privatklägerin 2;
- Version 2 nach den Angaben des
Privatklägers 1;
- Version 3 nach den Angaben des
Beschuldigten 1;
- Version 4 nach den Angaben des
Beschuldigten 2.
8.
Beweisergebnis zum Tatablauf
8.1
Allgemeine Ausführungen zur
Beweisführung
Jede Person gilt bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das
Bundesgericht führt konstant aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffe
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen
muss, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für
nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich
der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben,
ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
(vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale
2/2013 S. 112). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der
für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Ebenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen
Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig,
dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden
Schlüssen zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich
von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch
objektivierbar und nachvollziehbar sein.
Unterschieden wird je nach Art des
Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder
zu Aussagen verpflichtet ist, noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen
könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder
strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt
wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat
auferliegt.
Der Gutachter teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder
Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen
oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE
118.
Ia 1444 E. 1c S. 145). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen
auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV
verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57
f.)
8.2
Wie das schon die Vorinstanz
festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf
die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel
zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten
objektiven Beweismittel anzupassen. An Stelle vieler seien nachfolgend einige
dieser Widersprüche und offensichtlichen Lügen aufgezeigt:
- Wie
vorne schon dargelegt, hat der Beschuldigte 2 gelogen, als er ausführte, sie
seien, nach der Mitteilung seines Sohnes, seine Tochter werde von ihrem Mann kaputt
gemacht, vorerst noch eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen und er habe
mit der Ehefrau und der Tochter darüber gesprochen. Ebenso falsch waren seine
Aussagen, wonach er von den mitgeführten Schusswaffen nichts bemerkt haben
will.
- Der
Beschuldigte 2 will dem Beschuldigten 1 das Sturmgewehr weggenommen haben,
einmal nachdem dieser auf I.___ geschossen hatte, dann wieder nach den Schüssen
auf H.___. Er blieb bei der Version, nach der Wegnahme des Sturmgewehrs habe
sein Sohn mit der Pistole weiter geschossen. Nach der Wegnahme will er das
Gewehr im Auto auf den Rücksitz gelegt haben. Nach der Version des Beschuldigten
1.
hat dieser das Sturmgewehr selbst in den Kofferraum gelegt, nachdem er es leergeschossen
habe. Er hat auf entsprechende Frage der Staatsanwältin (AS 575 Z. 193 – 194)
ausdrücklich bestritten, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den
Händen gerissen habe. - Der Beschuldigte 2 sagte wiederholt aus, er habe das
Gewehr in der Hand gehabt, als er es seinem Sohn weggenommen und im Auto auf
den Hintersitz gelegt habe. Als er in der Befragung vom 26. Juli 2012
durch den Staatsanwalt gefragt wurde, wer in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr aus
dem Auto genommen habe, sagte er, «F.___» (AS 757 Z 267). Er selber sei sofort
zum Hauseingang gegangen, zur Familie. Er könne zum Zustand des Gewehres nichts
sagen, er habe es nur genommen und ins Auto geworfen. Er wisse nicht, ob es
entladen gewesen sei. F.___ habe es genommen, bei der Strasse, dieser sei mit
der Polizei am Telefon gewesen (AS 758). Frage (AS 758 Z. 299 f.): «Sie selber
haben am Sturmgewehr nichts gemacht, also nicht entladen oder manipuliert?» A: «Nein,
nein» (AS 758 Z. 301). In derselben Befragung sagte er zur Pistole, er habe
diese nur in der Mittelkonsole des Autos gesehen, er habe aber gar nicht
richtig geschaut (AS 757). Und dann auf den Vorhalt, die Pistole sei spurenkundlich
untersucht worden, er habe sie in den Händen gehabt (AS 758 Z. 304 – 306). Die
Pistole sei in einer Kurve auf seine Seite gerutscht und er habe sie zurückgeschoben.
«Sonst habe ich es nicht in der Hand gehabt» (AS 758 Z. 308). Dann auf Vorhalt,
das Spurenbild sei ein anderes, es hätten sich an der ganzen Pistole Spuren von
ihm gefunden, meinte er, das könne nicht sein, er habe sie zu Hause nicht
angefasst (AS 758 Z. 317 – 324). Auf Vorhalt, seine DNA sei auf dem Abzugsbügel,
was darauf hindeute, dass er mit der Pistole geschossen habe: «Nein, ich habe
mit beiden Waffen nie geschossen» (AS 759 Z. 329). Für die gefunden DNA auf dem
Sturmgewehr habe er nur die Erklärung, dass er das Sturmgewehr seinem Sohn
entrissen habe.
Und dann, eine Woche
später (am 2.8.2012), hat er sich das offenbar alles überlegt und sagte nun
völlig anders aus: Er habe nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] beide Waffen in
der Hand gehabt und diese entladen. Die DNA auf dem Gewehrmagazin stamme von
daher, dass er die restliche Munition aus dem Magazin genommen und diese unter
einem Blumentopf versteckt habe. – Der Beschuldigte 2 passte damit nicht nur
seine Aussagen den ihm vorgelegten Beweismitteln an und behauptete das
Gegenteil seiner bisherigen Aussagen, er widersprach damit auch vollständig
seinem Sohn, der ausgesagt hatte, er habe das Gewehr leergeschossen gehabt und
er sei nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] sofort ausgestiegen, sei nach hinten
gegangen und habe die Waffen genommen. Er habe das Sturmgewehr auseinandergenommen
und bei der Strassenverzweigung auf den Boden gelegt, ebenfalls die Pistole,
bei der er das Magazin herausgenommen habe. Dort bei der Strassenverzweigung wurde
der Beschuldigte 1 von der Polizei auch tatsächlich so mit den Waffen neben
sich angetroffen und verhaftet.
- Es
war aber auch das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 lügenhaft und widersprüchlich,
geprägt vom Bemühen, glaubhaft zu machen, nur er habe mit beiden Waffen
geschossen. Konstant sagte er lediglich aus, in welcher Reihenfolge (1. A.___,
2.
H.___, 3. I.___) er auf die Opfer Schüsse abgab. Hinsichtlich der Frage, welche
Waffen bei den jeweiligen Opfern zum Einsatz gebrachten wurden, lassen sich
erhebliche Unterschiede ausmachen: In der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 sagte
er bereits aus, mit dem Gewehr und der Pistole geschossen zu haben. Er habe mit
dem Sturmgewehr auf den ihm unbekannten Mann geschossen, der rausgelaufen sei,
und dann auf H.___. Dann habe er keine Patronen mehr gehabt, das Gewehr in den
Kofferraum geworfen, die Pistole hervorgenommen und damit auf I.___ geschossen
(AS 551 und 553). Hier sagte er noch nichts davon, dass er mit der Pistole auch
noch auf H.___ geschossen haben will; es blieb unerwähnt, obwohl er diesen
Ablauf, das Schiessen auf H.___, hier gleich zweimal schilderte und nur mit
Mühe erklären konnte (AS 553), weshalb er denn überhaupt H.___, den er ja
gerade zuvor ohne Mühe niedergeschlagen hatte, nun auch noch erschiessen
musste. «Keine Ahnung … aus Wut?» – «Dann hatte ich keine Munition mehr im
Sturmgewehr. Ich warf es in den Kofferraum und lud meine Pistole. Dann ist I.___
auf mich zugekommen und ich habe auf ihn geschossen» (AS 553 Z. 153 - 157).
- Erst
in der nächsten Befragung (AS 565) schob der Beschuldigte 1 in diesen Sachverhalt
dann ein, er habe mit der Pistole auch noch auf den bereits von den Gewehrschüssen
mehrfach getroffenen H.___ geschossen, der wie eine Leiche auf dem Platz
herumgelaufen und auf ihn zugekommen sei. – Diese Schilderung ist aufgrund des
im Obduktionsbericht festgestellten Verletzungsbildes aufgrund der
Gewehrschusstreffer schlicht ausgeschlossen. Nach den Aussagen des Beschuldigten
1.
(AS 565) gab er auf H.___, den er zuvor mit Faustschlägen niedergeschlagen hatte,
mit dem Sturmgewehr gezielt zwei oder mehrere Schüsse auf den Oberkörper ab. Es
waren gemäss dem erwähnten Obduktionsbericht 6 Treffer mit dem Sturmgewehr, die
massivste Verletzungen, unter anderem auch von Lunge und Herz, hervorriefen.
Der Beschuldigte 1 war denn auch nicht in der Lage, diese angeblich von ihm
abgegebenen zusätzlichen Pistolenschüsse irgendwie zu erklären (AS 566 F 13).
- Es
ist aber auch seine wiederholte Aussage nachweislich falsch, er habe am Schluss
mit der Pistole auf I.___ geschossen. Das hat er erwiesenermassen mit dem
Sturmgewehr gemacht.
Nach dieser
beweismässigen Erkenntnis trug der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 vor
Obergericht eine neue Sachverhaltsversion vor: Der Beschuldigte 1 habe zuerst
mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur
das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt. Nachdem die
Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe er erneut das Sturmgewehr verwendet und
damit I.___ erschossen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziffer III.8.7).
F.___ selbst hat diesen
von Rechtsanwalt Alexander Kunz erstmals vorgebrachten Geschehensablauf nie geschildert,
auch nicht in der Berufungsverhandlung. Er verzichtete zudem ausdrücklich
darauf, zu den Erkenntnissen des forensischen Ergänzungsgutachtens, wonach I.___
mit dem Sturmgewehr erschossen worden war, Stellung zu nehmen.
- Es
liegt schliesslich auch der Nachweis seiner Falschaussage vor, er habe das
Sturmgewehr leergeschossen (was er in den ersten Aussagen wiederholt deponiert
hatte). Erst als man ihm vorhielt, es habe sich im Lauf noch eine unverschossene
Patrone befunden, ging er in der Folge zur Behauptung über, das Gewehr habe geklemmt.
Indes ist auch dies nachweislich falsch. Die umfangreichen Untersuchungen haben
keinerlei Hinweise für einen Defekt am Gewehr bzw. an dessen Lademechanismus geliefert
(vgl. AS 472).
- Auffallend
unklar sind die Aussagen des Beschuldigten 1, wenn es um Fragen ging, wie sein
Vater allenfalls mit den Waffen in Berührung kommen konnte. Wie oben
ausgeführt, hat er mehrfach ausdrücklich die Aussage seines Vaters bestritten,
wonach ihm dieser bereits in Oensingen das Sturmgewehr weggenommen haben will.
Trotzdem sagte er dann dazu folgendes aus (AS 566): «Wir gingen dann nach Hause,
ich war mit der Polizei immer noch am Telefon, als [er] am Domizil in [Gemeinde
2] aus dem Auto stieg. Ich ging danach hinter das Auto und mein Vater übergab
mir das Sturmgewehr. Ich arretierte es und legte es auf den Kofferraumdeckel,
ich nahm das Magazin heraus. Wie mein Vater an das Gewehr kam, weiss ich nicht.
Ich hatte ja das Sturmgewehr in Oensingen in den Kofferraum geschmissen, ich
weiss nicht, ob er es in Oensingen schon genommen hatte, als ich am Schiessen
[war]. Weil in [Gemeinde 2] konnte er es nicht aus dem Kofferraum nehmen, weil
ich sofort ausstieg und nach hinten ging.» – F 43 AS 707: «Herr F.___, wieso
sagt dann ihr Vater aus, dass er noch in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen
hätte?» Antwort: «Das kann nicht sein, es war ausgeschossen.» – Aussage des
Beschuldigten 1 an der erstinstanzlichen HV: «Soviel ich weiss, habe ich von
Anfang an gesagt, dass mein Vater, als ich nach der Tat zu Hause war und mit
der Polizei telefoniert habe, noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht hat. Die
9mm hatte ich im Kofferraum des Autos und das Sturmgewehr war auch im
Kofferraum.» – Als der Beschuldigte am 31. Juli 2012 mit den DNA-Spuren seines
Vaters auf beiden Waffen konfrontiert wurde (AS 668 f.), sagte er, er habe
keine Ahnung, wie das möglich sei. Vielleicht habe sein Vater die Waffen
angefasst, als er in [Gemeinde 2] mit der Polizei telefoniert habe. Er habe die
Waffen auf dem Kofferraumdeckel deponiert. Das seien aber reine Vermutungen. Er
habe aber das Magazin sowohl aus dem Gewehr als auch aus der Pistole genommen
(AS 670).
- Der
Beschuldigte 1 machte auch unterschiedliche Aussagen über die Abfolge der
verwendeten Waffen bei den Schussabgaben auf die einzelnen Opfer:
In der ersten
Einvernahme (AS 551) führt er aus, mit dem Sturmgewehr auf die zwei
herausrennenden Männer geschossen und einen getroffen zu haben, der andere (I.___)
sei an ihm vorbeigerannt. Dann sei dessen Vater aufgestanden und er habe auf
diesen geschossen. Dann habe er keine Munition mehr im Sturmgewehr gehabt, habe
dieses in den Kofferraum geworfen und die Knarre aus dem Hosensack genommen.
Als dann I.___ auf ihn zugekommen sei, habe er mit dieser auf ihn geschossen. –
Also: Nur Schüsse aus dem Sturmgewehr auf H.___, nur Schüsse aus der Pistole
auf I.___.
In der zweiten Aussage
(AS 565) sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe, nachdem er den Unbekannten mit
dem Sturmgewehr getroffen habe, mit dem Sturmgewehr zwei oder mehrere Schüsse
auf den Oberkörper von H.___ abgegeben. Dann sei er zur Motorhaube des Mercedes
gelaufen und habe von dort mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, er habe zu
100.
% zwei Schüsse auf ihn abgegeben, vielleicht auch mehr, er habe das Sturmgewehr
leergeschossen. Ob er ihn getroffen habe, wisse er nicht. Er habe dann das
Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit auf H.___
geschossen, 4 Mal zu 100 %. Danach sei I.___ von rechts aufgetaucht und er habe
auf diesen mit den anderen vier Schüssen aus der Pistole geschossen. Ob er ihn
in dieser Phase getroffen habe, wisse er nicht. Er habe aber danach sehen
können, wie I.___ sich aufgerichtet habe und wie erstarrt zu Boden gegangen
sei. - Also: Auf H.___ soll der Beschuldigte 1 sowohl mit dem Sturmgewehr als
auch anschliessend noch mit der Pistole geschossen haben, ohne dies erklären zu
können (AS 566 F 13). Auch auf I.___ will er nun zuerst mit dem Sturmgewehr und
dann mit der Pistole geschossen haben und dieser sei erst nach den Schüssen aus
der Pistole zusammengebrochen.
Ähnlich lautete die
Version bei der Staatsanwaltschaft: Als I.___ und der Unbekannte herausgerannt
seien, habe er mit dem Sturmgewehr zuerst zwei Schüsse auf den Boden abgegeben
und als sie weiter auf ihn zugekommen seien, habe er auf die Beine des
Unbekannten geschossen, I.___ sei rechts an ihm vorbeigerannt. Dann habe er
sich umgedreht und mit dem Sturmgewehr zwei oder mehr Schüsse auf H.___
abgegeben. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, bis er keine Munition mehr
gehabt habe. Dann habe er das Gewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole
geladen und damit zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen.
In der
Schlusseinvernahme schilderte er den Ablauf seiner Schüsse wie folgt: Er habe
aus dem Hüftanschlag auf die herausrennenden I.___ und den Unbekannten
geschossen (AS 1067). Dann habe er mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen.
Irgendetwas sei dann hängen geblieben und er habe das Gewehr im Kofferraum
versorgt und die Pistole geladen (AS 1068 Z. 228 – 232). Mit der habe er dann
auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, wie oft er
auf ihn geschossen habe, H.___ sei dann zu Boden gefallen. Dann sei I.___
hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen. Dann sei
dieser zu Boden gegangen (AS 1068 Z. 239/240). Er habe schon zuvor mit dem
Sturmgewehr auf I.___ geschossen, als er auf ihn (Beschuldigter 1) zugelaufen
und als er in Richtung Tank gelaufen sei. Als er ihn mit der Pistole getroffen
habe, sei er zu Boden gegangen, er habe am Schluss nur mit der Pistole auf I.___
geschossen.
8.3
In Bezug auf die
weitere Ereignisse ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Die beiden
Beschuldigten erreichten gegen 22:40 Uhr das Domizil der Familie von H.___ und
I.___ in Oensingen. Der Beschuldigte 2 stieg aus und läutete an der Haustüre
mit der Glocke, während der Beschuldigte 1 anfänglich beim Auto blieb. Es sprachen
vorerst die beiden Väter miteinander. Nach kurzer Zeit kam I.___ dazu, der
zuvor kurz die Türe geöffnet und wieder geschlossen hatte. Daraufhin begab sich
auch der Beschuldigte 1 zu dieser Runde. Das Gespräch wurde lauter und
hitziger, H.___ schickte seinen wütenden Sohn ins Haus. Der Beschuldigte 1 ging
davon aus, I.___ könnte mit einer Waffe wieder auftauchen, weshalb er aus dem
wenige Meter entfernt parkierten Mercedes sein Sturmgewehr holen wollte. Bemerkenswert
ist in diesem Zusammenhang, dass er seine Pistole SIG P225 schon zu Hause in
seine Hosentasche gesteckt hatte und sie – nach seinen eigenen Angaben – in
diesem Moment auf sich getragen haben soll, er also bereits bewaffnet war. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 angekündigt hat, sein Sturmgewehr
zu behändigen. Denn nur dies lässt plausibel erklären, weshalb er auf dem Weg
zum Auto von H.___ verfolgt wurde. In der Folge schlug der Beschuldigte 1 H.___
mit mehreren Faustschlägen auf den Kopf zu Boden. Während diesen Schlägen
schrie H.___ nach I.___, er solle ihm helfen (AS 740). Während H.___ nach
diesen Schlägen benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte,
holte der Beschuldigte 1 vom Rücksitz des Mercedes das Sturmgewehr hervor und
setzte das Magazin ein. Der Beschuldigte 1 sagte wiederholt aus, das Sturmgewehr
in ein weisses Frotteetuch gehüllt und dieses in den Kofferraum gelegt zu
haben. Nach der Sicherstellung des Fahrzeuges befand sich dieses Frotteetuch
allerdings auf dem Rücksitz des Mercedes (AS 195 Bild Nr. 108), weshalb von
diesem Beweisergebnis auszugehen ist.
8.4
In Bezug auf das
verwendete Sturmgewehr 90 und die Munition ist folgendes Beweisergebnis
festzuhalten:
-
Der Beschuldigte 1 hatte in [Gemeinde 2] die Absicht, das 20 Schuss fassende
Magazin vollumfänglich abzuspitzen, was ihm aber nicht ganz gelang. Er drückte
19.
Schuss in das Magazin, brachte den letzten Schuss offensichtlich nicht mehr hinein
und steckte diesen in die linke hintere Hosengesässtasche, wo sie dann nach
seiner Anhaltung sichergestellt werden konnte. Er sagte selbst aus, diese
Patrone vielleicht in den Sack genommen zu haben, weil sie im Magazin keinen Platz
mehr gehabt habe (AS 706). Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass diese
Patrone die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität wie die Patrone
aufwies, welche aus der Waffe entladen worden war, zog der Staatsanwalt vor
Obergericht hingegen folgenden Schluss: F.___ habe eine erste Ladebewegung bereits
zu Hause ausgeführt, eine weitere schliesslich, als er das Sturmgewehr aus dem
Kofferraum genommen habe. Es sei somit nicht so, dass diese Patrone vom
Beschuldigten 1 nicht habe abgespitzt werden können, sondern diese sei am
Tatort aufgrund der nochmaligen Ladebewegung ausgeworfen und vom Beschuldigten
1.
wieder in den Hosensack genommen worden. Diese Version erweist sich aber
nicht als glaubhafter. Aus dem Spurenbild lässt sich lediglich folgern, dass
die Patrone bereits einmal ins Magazin abgespitzt worden ist, ohne dass sich
dieser Vorgang dem 5. Juli 2012 zuordnen lässt.
-
Der Beschuldigte 1 gab am Tatort mit dem Sturmgewehr 8 Schüsse ab, es wurden
8.
leere Patronen aufgefunden.
-
Der Beschuldigte 2 «spitzte» nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] die sich im
Magazin befindlichen 10 Schuss «zurück» und versteckte diese unter einem
Blumentopf.
-
Bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs durch die Polizei in [Gemeinde 2] befand
sich noch eine Patrone im Lauf, die nicht abgefeuert worden war.
-
Es steht also fest, dass das Sturmgewehr am Tatort nicht ausgeschossen, sondern
noch mit 11 Schüssen geladen war.
-
Aufgrund der
durchgeführten Untersuchungen steht im Weiteren fest, dass kein Ladehemmer
bestand. Das Gewehr funktionierte einwandfrei. Es kann damit ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte 1 unfreiwillig, d.h. aufgrund von äusseren, ihm
aufgezwungenen Umständen die Schussabgabe mit dem Sturmgewehr einstellen und
auf die Pistole als Schusswaffe wechseln musste.
8.5
Nachdem der
Beschuldigte 1 das Sturmgewehr behändigt hatte, rannten I.___ und A.___ aus dem
Haus in seine Richtung. Um sie am Weiterlaufen zu hindern, schoss der
Beschuldigte 1 aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit
dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig
keine Warnschüsse in diese Richtung ab: Es steht fest, dass aus dem Sturmgewehr
je ein Schuss auf A.___ und (in der letzten Phase des Tatablaufes) auf I.___
abgegeben wurde; 6 Sturmgewehrschüsse trafen H.___. Dementsprechend wurden am
Tatort auch 8 Sturmgewehrmunitionshülsen gefunden. Der Beschuldigte 1 erwähnte zudem
in seiner ersten Aussage nie Warnschüsse. Erst später machte er solche geltend.
In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar
zu verneinen. Der Beschuldigte gab zu, gegen die Beine gezielt zu haben und der
Schussverlauf – leicht von oben nach unten führend, mit einem Einschuss beim
Gesäss, einem Durchschuss auf der Höhe des linken Oberschenkels sowie einem
Steckschuss in der linken Hand – sprechen gegen einen Warnschuss bzw. Abpraller.
Für Letzteren fehlen schliesslich auch jegliche objektive Beweismittel (Spuren).
Der Beschuldigte 1 gab einen einzigen Schuss ab und traf den ihm unbekannten A.___
von hinten. Dieser musste sich folglich, kurz bevor ihn der Schuss traf, abgewandt
haben. Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen. Die Aussage des Beschuldigten
1.
(AS 565 oben), er habe auf die Beine des Unbekannten gezielt, lässt sich in
Anbetracht des Treffers im Oberschenkel nicht widerlegen. I.___ rannte weiter
und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall
gelagerten Bewässerungsrohre/Metalltank.
8.6
Bevor nun über die
mittlere Tatphase, die Tötung von H.___, das Beweisergebnis festgelegt wird,
ist die Tötung von I.___ beweismässig zu bestimmen. Aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen beider Beschuldigten steht die Reihenfolge der Schüsse auf die Opfer
insofern fest, als I.___ als letzter getroffen wurde, als er aus dem Versteck
kam, offensichtlich um seinem Vater zu helfen, auf den zuvor gerade mehrere
Schüsse abgegeben worden waren. So war es insbesondere der Beschuldigte selber,
der immer ausgesagt hat, I.___ habe sich vorerst versteckt und sei dann,
nachdem er (der Beschuldigte 1) H.___ 4 Mal in die Brust geschossen habe,
plötzlich von rechts aufgetaucht und er habe auf ihn geschossen, da er nicht
gewusst habe, ob der etwas in den Händen gehabt habe (AS 565). I.___ habe sich
dann aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter
von I.___ und seine Schwester herausgekommen. Es habe ihm leidgetan, dass nun
auch der jüngste Sohn von H.___ herausgekommen sei und alles habe anschauen
müssen. Er sei daraufhin mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. Der
Beschuldigte 1 hat allerdings auch immer ausgesagt, er habe am Schluss mit
seiner Pistole auf I.___ geschossen, da er zuvor das Sturmgewehr leer
geschossen und keine Munition mehr gehabt habe bzw. da dieses (gemäss seiner späteren
Version) geklemmt habe.
Diese Aussage ist in der
Zwischenzeit gleich mehrfach widerlegt. Gemäss Gutachten wurde I.___ nicht mit
der Pistole, sondern mit dem Sturmgewehr erschossen und dabei mit einem
einzigen Schuss so schwer verletzt, dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Es
erweisen sich bereits damit die Angaben des Beschuldigten 1, er habe am Schluss
nur noch mit der Pistole auf I.___ geschossen und dieser sei aufgrund dieser
Schüsse zusammengebrochen, das Gewehr sei bereits im Kofferraum gewesen, als klare
Falschaussagen. Dass der Beschuldigte 1 auf dieser nachweislich falschen Version
beharrte, obwohl er die Tötung von I.___ an sich gar nie bestritt, konnte nur
ein Ziel haben: Um seinen Vater umfassend zu entlasten, wollte er alle
Schussabgaben am Tatort auf sich nehmen. Er musste deshalb glaubhaft machen,
dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit
der Pistole schoss.
Das eindeutige
gutachterliche Ergebnis stimmt auch mit den Aussagen seiner Schwester, O.___,
überein, die – so die Aussage des Beschuldigten 1 – unmittelbar nach dem Schuss
auf I.___ aus dem Haus kam und dort ihren Bruder – so ihre wiederholte Aussage,
auch noch vor der Vorinstanz – mit dem Gewehr in der Hand sah.
Es ist also das
Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 ganz am Schluss der Ereignisse mit dem
Sturmgewehr einen einzigen Schuss auf I.___ abgab, der diesen von hinten traf. Auch
I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben. Das
Sturmgewehr war danach noch mit 11 Schüssen geladen und funktionstüchtig. Weder
die technische Untersuchung des Gewehrs noch Spuren an der Munition noch die
ersten Aussagen des Beschuldigten 1 gaben für eine Funktionsstörung des Sturmgewehrs
auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Er hatte damit ganz einfach aufgehört zu
schiessen, weil seine Kontrahenten am Boden lagen. Seine dann spätere vorgetragene
Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine
Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis
zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden.
8.7
Was nun die Tötung
von H.___ betrifft, liegen ausserordentlich widersprüchliche Aussagen vor. Es
ist bei der Würdigung dieser Aussagen ein wesentliches objektives Beweismittel
immer klar vor Augen zu halten:
Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten (AS 275 ff.) wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem
Sturmgewehr und von 3 Schüssen aus der Pistole getroffen. Und mindestens einer
dieser Schüsse mit dem Sturmgewehr, der bei der Verletzung Nr. 12 eintrat, führte
zu einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz (AS 278). Die Verletzung des
Herzens führte zu einem Blutverlust nach innen in den Brustraum, wo sich
insgesamt 440 ml Blut fand. Es wurden neben dieser Verletzung Nr. 12 zudem die
Verletzungen 7, 10, 13, 14 und 19 verursacht (AS 279). So führte auch die
Einschusswunde Nr. 7 mit Eintritt am Rumpf seitlich links und Austritt am Rücken
zu einem Durchschuss der linken Niere (AS 277). Bereits vor dem Hintergrund
dieser massiven Verletzungen durch die Schüsse mit dem Sturmgewehr erweisen
sich die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe nach den Schüssen auf A.___ als
nächstes mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen und als dieses leer gewesen
sei (später die Version, es sei defekt gewesen), habe er mit der Pistole weiter
geschossen, als reine Schutzbehauptungen. So führte er aus (AS 565), nachdem er
H.___ niedergeschlagen und er auf den Unbekannten geschossen habe, sei H.___
wieder aufgestanden und auf ihn zugetorkelt, weshalb er mehrere Schüsse mit dem
Sturmgewehr auf seine Brust abgegeben habe. Danach habe er mit dem Sturmgewehr
mehrere Schüsse auf I.___ abgegeben, bis das Gewehr leer gewesen sei. Danach
sei er zum Auto gesprintet, habe das Gewehr in den Kofferraum geworfen, habe
die Knarre (Pistole) hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___
geschossen. Er habe ihm sicher 4 Mal in die Brust geschossen. H.___ sei (wie
aus dem Obduktionsbericht bekannt: von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr getroffen!)
wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen und dann stöhnend vor Schmerzen auf
ihn (Beschuldigten 1) zugelaufen. Daraufhin habe er H.___ mit der Pistole
sicher 4 Mal in die Brust geschossen, «4 mal habe ich zu 100 % geschossen».
Danach sei I.___ von rechts gekommen und er habe auf diesen geschossen, bis das
Magazin der Pistole leer gewesen sei.
Diese nachweislichen
Falschaussagen können nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 in der
Absicht, seinen Vater zu entlasten, glauben machen wollte, er allein habe
sowohl mit dem Sturmgewehr als auch mit der Pistole geschossen. Die Falschheit
dieser Aussagen steht fest: Er hatte am Anfang und am Schluss der Schussabgaben
immer das Sturmgewehr in der Hand, schoss damit auf alle drei Personen und traf
diese auch. Das Sturmgewehr funktionierte die ganze Zeit und war auch am
Schluss noch einsatzfähig. Es gab demnach für den Beschuldigten 1 nie einen Anlass,
die Pistole zu behändigen und selber zum Einsatz zu bringen. Er traf H.___ mit
dem Sturmgewehr aus kurzer Distanz 6 Mal und verletzte ihn auf schwerste Weise.
Abgesehen davon, dass er auf H.___ mit dem Sturmgewehr weitere Schüsse hätte
abgeben können, ist ausgeschlossen, dass dieser weiter auf ihn zugegangen wäre
und ihm Anlass gegeben hätte, auch noch mit der Pistole auf ihn zu schiessen.
Das muss zwingend eine andere Person gewesen sein, die – nach den 6 Treffern
mit dem Sturmgewehr völlig überflüssig, oder allenfalls vorher – auch noch mit
der Pistole mehrmals auf H.___ schoss. Bezeichnenderweise konnte auch der
Beschuldigte 1 selbst für die hohe Anzahl der auf H.___ abgegebenen Schüsse keinen
Grund nennen. Der Beschuldigte 1 gab auf die Frage (AS 566 F 13), weshalb er
denn auch noch mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, zur Antwort: «Keine
Ahnung, aus Dummheit und Wut». Seine Ausführungen sind auch sonst völlig
unlogisch: Wenn das Sturmgewehr wirklich ausgeschossen gewesen wäre (was es
nachweislich nicht war) und er die Pistole in der Hosentasche hatte, weshalb
hätte er denn vor dem Behändigen der Pistole zum Auto sprinten und das Gewehr
in den Kofferraum werfen sollen?
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass
die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___ nicht von einer Pistole
herrühren kann, vor Obergericht erstmals folgende abgewandelte
Sachverhaltsversion geltend: F.___ habe zuerst mit dem Sturmgewehr geschossen
und dabei A.___ getroffen. Es sei schliesslich wahrscheinlich, dass H.___
aufgrund der Sturmgewehrschüsse nicht einfach zu Boden gegangen sei, sondern
dies erst der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte 1 anschliessend mit der
Pistole auf diesen geschossen habe. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen
sei, habe der Beschuldigte 1 auf I.___ mit dem Sturmgewehr geschossen, das er
entweder noch bei sich gehabt oder im Auto geholt habe. Es sei somit denkbar
und nicht auszuschliessen, dass F.___ die Wahrheit gesagt habe. Er habe sich
lediglich in Bezug auf die von ihm zuletzt verwendete Waffe getäuscht, was sich
aber mit dem dynamischen, explosionsartigen Ablauf der Ereignisse erklären
lasse.
Es ist aber auch diese weitere
Sachverhaltsversion klar zu verwerfen. Aufgrund der objektiven Beweise, dass
der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr zuerst einen Schuss auf I.___ und A.___ (Letzterer
getroffen), dann 6 Schüsse (alles Treffer) auf H.___ und dann am Schluss den
tödlichen einzigen Treffer auf I.___ abgegeben hat, lässt sich die Variante, wonach
er zwischendurch auch noch mit der Pistole geschossen hätte, ausschliessen. Sie
kann ebenso wenig wie die Behauptung des Beschuldigten 1, das Sturmgewehr habe
sich bereits im Kofferraum befunden, als H.___ und I.___ tödlich getroffen
worden seien, der Realität entsprechen.
Als zweite Person, die
mit der Pistole geschossen hat, kommt nur der Beschuldigte 2 in Frage. Es gibt
dafür, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen hat, neben dem soeben
Dargelegten auch noch weitere Beweismittel und Indizien:
-
Die DNA des Beschuldigten 2 war auf den wesentlichen Bestandteilen der Pistole
(AS 378 f.); sie war einerseits auch auf dem Abzugsbügel und andererseits auf
den meisten Bestandteilen der Pistole als Hauptkomponente vorhanden.
-
Der Beschuldigte 2 wies an der linken und an der rechten Hand Schmauchspuren
auf (AS 414).
-
Die Lage der Munitionshülsen (Lageplan: AS 101 mit Legende auf AS 102) weist
zusammen mit dem kurzen Zeitraum, in dem die Schüsse abgegeben worden sind, auf
2.
Personen hin, die geschossen haben müssen (AS 40).
-
Zwei Personen – zwei
Waffen: Der naheliegende Verteilschlüssel (pro Person eine Waffe) stellt ein
weiteres Indiz dar. Jede andere Verteilung der Waffen macht keinen Sinn. Es ist
auch in diesem Zusammenhang nochmals die mehrfach von O.___ zu Protokoll
gegebene Aussage zu erwähnen (AS 845, AS 858 sowie vor 1. Instanz: AS 2411):
Sie habe nach den Schüssen draussen F.___ mit etwas Langem in seinen beiden
Händen gesehen. Ihr sei sofort klar gewesen, dass es sich dabei um eine Waffe gehandelt
habe.
-
Inmitten der leeren Munitionshülsen der Pistole wurde auch eine (ganze) Patrone
zu der Pistole gefunden (Lageplan AS 101 Pos. 17), was darauf hinweist, dass
die Person, die mit der Pistole geschossen hat, nicht gewusst hat, dass die
Pistole bereits durchgeladen war und deshalb (nochmals) eine Ladebewegung ausführte,
mit der Folge, dass diese Patrone ausgeworfen wurde.
-
Der Beschuldigte 2 sprach selber wiederholt davon, sie (er und sein Sohn) hätten
überlegt und besprochen, dass er (der Beschuldigte 2) alle Taten auf sich
nehmen solle; er habe aus diesem Grund auf den Waffen seine DNA hinterlassen (AS
768.
F 40; AS 769 F 52). Sein Sohn habe das aber nicht gewollt. – Es war nach
dieser Aussage zwar in Bezug auf die Rollenverteilung umgekehrt, aber im Kern genau
das, was nun das Beweisergebnis ergibt: Es sollen nach der Idee der
Beschuldigten für diese Taten nicht der Vater und der Sohn ins Gefängnis,
sondern nur einer der Beiden.
Nicht einmal als
stützendes Indiz taugen hingegen die Aussagen des Privatklägers 1 und der
Privatklägerin 2, die beide gesehen haben wollen, wie der Beschuldigte 2 auf H.___
geschossen habe. Der Privatkläger 1 sagte zuerst ganz anders aus und kam erst
in späteren Aussagen zu dieser Version, die mit den Aussagen der Privatklägerin
2.
übereinstimmt. Die Privatklägerin 2 war aber zur Zeit der Schussabgabe auf H.___
noch im Haus. – Das ändert allerdings nichts an der Eindeutigkeit des
Beweisergebnisses.
8.8
Es steht somit fest, dass der
Beschuldigte 2 mit der Pistole auf H.___ schoss und diesen drei Mal traf. Nicht
geklärt ist hingegen die Frage, wann der Beschuldigte 2 die Pistole von seinem
Sohn erhielt. Möglich und plausibel ist, dass der Beschuldigte 2 diese bereits
während der Fahrt nach Oensingen auf sich trug und im Auto abgespitzt hat, wovon
die Polizei in der Anzeige ausging, denn auf der Magazinlippe der Pistole fand
sich die DNA-Hauptkomponente von G.___ (vgl. AS 237). Dies setzt allerdings
voraus, dass sein Sohn den Mercedes von [Gemeinde 2] nach Oensingen fuhr, wie
dies der Beschuldigte 2 ausführte, während nach der Version des Beschuldigten 1,
der aber generell alle tatrelevanten Handlungen mit den Waffen auf sich nahm, bei
dieser Fahrt sein Vater am Steuer war. Möglich ist aber auch, dass der
Beschuldigte 2 die Pistole erst am Tatort, als er zum Hof der Familie von H.___
und I.___ ging, behändigte. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden,
weil sie zur Festlegung des massgeblichen Sachverhaltes – zumindest was die Tötung
von H.___ betrifft – nicht von Relevanz ist. Gleiches gilt für die Frage der
Reihenfolge der Schüsse. Entscheidend ist, dass nicht nur der Beschuldigte 1,
sondern auch der Beschuldigte 2 auf H.___ schoss.
Nachdem 3 Pistolenschüsse
H.___ getroffen hatten und am Tatort eine ganze Patrone und 7 Patronenhülsen gefunden
wurden, muss G.___ noch 4 weitere Schüsse abgegeben haben. Wem die Fehlschüsse
gegolten haben, ist unbekannt (vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. III.8.10 in
fine).
8.9
Es ist
zusammenfassend in Bezug auf den einzigen noch umstrittenen Teil des
Sachverhaltes, die Tötung von H.___, von folgendem Beweisergebnis auszugehen:
Nachdem sich H.___, der
zuvor vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen worden war, wieder aufgerappelt
hatte, schossen der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr und der Beschuldigte 2
mit der Pistole aus einer Distanz von weniger als 1 m bis max. 4 m auf ihn (AS
440). Dabei wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und 3 Pistolenkugeln
getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Beschuldigte zuerst
auf ihn geschossen hat. Durch die mehrfachen Treffer wurden innere Organe wie
Lunge, Leber, Herz usw. verletzt und auch Rippen gebrochen. H.___ verstarb an
einer Kombination von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und
äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik (AS 278).
8.10
Die anschliessende
Tötung von I.___, der aus seinem Versteck beim alten Schweinestall bzw. den
vorgelagerten Bewässerungsrohren hervorgerannt kam, wohl um seinem Vater zu
Hilfe zu eilen, ist in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten 1
unbestritten und erstellt sowie in Bezug auf die verwendete Waffe, das Sturmgewehr,
nunmehr ebenfalls bewiesen. I.___ wurde von hinten erschossen, er musste sich
demnach dem Beschuldigten 1 noch abgewandt haben. F.___ wusste zudem, dass I.___
unbewaffnet war. Dieser Schluss drängte sich bereits nach der ersten Tatphase
auf: Als A.___ aufgrund der Schussverletzung am Boden liegen blieb, zog sich I.___
in ein Versteck zurück und eine Reaktion von seiner Seite auf diesen ersten
Schuss blieb gänzlich aus, was sich nur damit plausibel erklären lässt, dass er
keine Schusswaffe auf sich trug. I.___ wurde von einem einzigen Treffer aus dem
Sturmgewehr im unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen.
Das Projektil durchdrang den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei
aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und
blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur
unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine (AS 338 und 363), so dass I.___,
wie vom Beschuldigten 1 geschildert, sofort zu Boden stürzte und wegen des
grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete (AS 339).
Die Polizei und dann auch
die Staatsanwaltschaft gingen aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Leichnams
von I.___ gefundenen Geschossmantelteils der Pistole (Nr. 26 auf dem
Situationsplan AS 101) davon aus, es habe auch noch der Beschuldigte 2 den
letzten Schuss aus der Pistole auf den aus dem Versteck rennenden I.___
abgegeben, diesen aber verfehlt. Auch vor Obergericht griff der Staatsanwalt
diesen Aspekt auf und machte geltend, aufgrund der aussergewöhnlichen Fundstelle
(in der Ecke zwischen dem Tank und den Bewässerungsrohren) lasse sich
ausschliessen, dass das Geschossmantelteil in den Tagen nach der Tat (beispielsweise
durch einen Sanitäter oder die Witterungsverhältnisse) verschoben worden sei. Auch
wenn die Polizei keine Abprallstelle habe lokalisieren können, müsse davon
ausgegangen werden, dass der Schuss auf einen festen Gegenstand geprallt und
anschliessend liegengeblieben sei. Es ist einzuräumen, dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für diese Tatvariante spricht. Insbesondere war in Anbetracht
der geringen Distanz zwischen G.___ und H.___ kaum damit zu rechnen, dass der
Beschuldigte 2 diesen verfehlte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber,
dass dieses Geschossmantelteil erst 4 oder 5 Tage nach der Tat aufgefunden wurde
und auf den in der Tatnacht gemachten Aufnahmen nicht ersichtlich ist (siehe
Ziff. 6.2.4 hiervor in fine). Es lässt sich deshalb nicht mit genügender
Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss,
der auf I.___ abgegeben worden ist. Mit der Vorinstanz (US 47 und 48) muss
diese Frage unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» offenbleiben.
IV. Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeine Ausführungen zum
Mordtatbestand
Es kann vorab auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (US 50)
verwiesen werden.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders
skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Tatbestand des
Mordes verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen
entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt
der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.
Handelt der Täter besonders
skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders
verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Die in Art. 112 StGB genannten
Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher
Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art
der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende
gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung
auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist stets
eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles
vorzunehmen: Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele
nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord
anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn
das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat
durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts
6B_55/2015 vom 7.4.2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht
werden, wenn keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber
andere Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger
in: Alexander Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachstehend zit. «BSK StGB II», Art. 112
StGB N 7).
Mord zeichnet sich durch
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene
der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.
Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen
Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen
rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation
als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische
Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus
religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10
E. 1a).
Mord ist gemäss langjähriger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei eventualvorsätzlicher Begehung möglich.
Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit
Hinweisen aus: «Dass der Täter den Tod des Opfers ,nur‘ in Kauf nimmt,
schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der
Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens
entspringen und besonders verwerflich sein können.»
2.
Hintergründe sowie die äusseren und
inneren Umstände der Taten
Wie vorne unter II.4 als
Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat
festgehalten, bestand seit Jahren ein Konflikt zwischen den Familien von F.___
und G.___ und von H.___ und I.___ vor dem Hintergrund der Ehe zwischen I.___
und O.___. Als der Beschuldigte 1 am Abend des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr,
seine Schwester habe ein zweites Kind geboren, habe aber der eigenen Familie
keine Mitteilung machen können, löste das bei ihm Wut aus. Er stellte noch am
gleichen Abend seinen Schwager telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv
und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig
schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen
den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen
seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund
seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame
Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei
der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar. Es ist also für
den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit
bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut
aufgeflammt ist.
Weder nachvollziehbar noch einfühlbar
ist allerdings das Vorgehen der beiden Beschuldigten: Zuerst nach Hause zu
fahren und sich derart schwer zu bewaffnen, um gegen einen – allenfalls auch
bewaffneten – Widerstand der Familie von H.___ und I.___ gewappnet zu sein,
erscheint als skrupellos und völlig unverhältnismässig. Es erscheint als
verwerflich, nicht nur mit einer grosskalibrigen Pistole und Munition, sondern auch noch mit einem Sturmgewehr, einer
durchschlagkräftigen und somit gefährlichen Militärwaffe, mit Munition dorthin
zu fahren. Es stand den Beschuldigten in dieser Konfliktsituation jener Weg
uneingeschränkt offen, den jeder mit Vernunft begabte Mensch in einer solchen
Situation beschreitet: Man ruft die Polizei und ersucht um Schutz der Schwester
bzw. der Tochter. Genau dieses Vorgehen wählte der Beschuldigte 2 auch ein Jahr
zuvor: O.___ verliess aufgrund der konfliktbeladenen Situation die eheliche Wohnung
und als hierauf ihr Ehemann, I.___, damit drohte, den 12-monatigen Sohn und
sich selber umzubringen, orientierte ihr Vater umgehend die Alarmzentrale der
Polizei, worauf der Sohn von der Polizei in die Obhut der Mutter gebracht und
gegen I.___ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen
Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen
gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen
wurde (vgl. separate Strafakten). Es wäre zudem dem Beschuldigten 1 aufgrund
seiner körperlichen Fähigkeiten (er war im Sicherheitsbereich tätig, machte
intensives Krafttraining, ist nach eigenen Angaben im Nahkampf ausgebildet und wird
vom Gutachter als «körperlich gross und massig-kräftig» beschrieben) auch möglich
gewesen, unbewaffnet der Familie von H.___ und I.___ gegenüber zu treten. Seine
Behauptung, die hätten Waffen gehabt, hat sich in der Begegnung nicht bewahrheitet.
Auch nach dem 5. Juli 2012 konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Domizil
der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden werden.
Wenn der Gutachter (AS 2176)
ausführte, es habe sich der Beschuldigte 1 in einer Kultur des Umgangs mit
Gewalt bewegt, bei der man Konflikte – auch wenn man beim Gegner mit Waffen
rechnet – selber regelt, so führte dies – wenn denn dem so wäre – keinesfalls
zu einer Entlastung des Beschuldigten. Eine solche Geisteshaltung wäre völlig
inakzeptabel.
Es kann aufgrund des vorliegenden
Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen
ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen
wollen. Dagegen und für eine hohe Tötungsbereitschaft sprechen neben der
Unterlassung, die Polizei beizuziehen, auch:
- Die Art der Bewaffnung und der
Umfang der Munition;
- Die
Art der Tötung von H.___;
- Die
Aussagen des Beschuldigten 1 beim Anruf an die Polizei nach der Tat, er gehe
sofort dorthin zurück, wenn die 3 erschossenen Leute noch am Leben seien.
Es ist den Beschuldigten immerhin zu
Gute zu halten, dass sie in Oensingen angekommen, nicht sofort bewaffnet in das
Haus stürmten, sondern zuerst das Gespräch suchten. Dieses hatte dann vorerst
zwischen den beiden Vätern auch stattgefunden, bevor sich dann auch die beiden Söhne
dazugesellten und die Diskussion offenbar gehässig wurde. Nachdem daraufhin I.___
wieder ins Haus zurückgegangen war, rechnete offenbar der Beschuldigte 1 mit
einem bevorstehenden Angriff, weshalb er sich zum Auto begab, um das
Sturmgewehr zu holen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Absicht auch äusserte,
denn nur so lässt sich erklären, dass ihm H.___ nachrannte und ihn aufzuhalten
versuchte (und dann vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen wurde).
Es ist hier schliesslich auch
festzuhalten, dass es von Seiten der Mitglieder der Familie von H.___ und I.___
zu keinem Zeitpunkt einen Angriff mit einer Waffe gab. Wie bereits erwähnt,
wurden auch im Nachhinein am Wohnort der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen
gefunden.
3.
AKS
Ziff. 1: Versuchter Mord zum Nachteil von A.___ (Beschuldigter 1)
3.1
Vorhalt
« Versuchter Mord begangen am
5.
Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der
Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus
einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den
Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___
laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___
weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen
Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation,
verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.
Dieser Schussabgabe vorausgegangen war
eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie
G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft.
Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die
Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der
Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt,
weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___
befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er
sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein
Vater vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch
von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere
Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___
ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos
auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm
ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das
bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war
im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___
aus dem Haus auf den Vorplatz.
Es war dem Beschuldigten klar und für
ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus
dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter
Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen
Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des
möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.
Der Beschuldigte handelte besonders
skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit
der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den
ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung
unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits
bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem
Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um
jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch
extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb,
blieb es beim Versuch.»
3.2
Rechtliche Würdigung der
Vorinstanz
Mit dem angeschossenen A.___ habe es
jemanden getroffen, der mit dem bestehenden Familienzwist nichts zu tun gehabt
habe. Damit habe der Beschuldigte 1 bewusst auch fremde Opfer in Kauf genommen.
Zudem sei A.___ unbewaffnet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte
1.
vorher keine Warnschüsse abgegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es
reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe (AS 1067), ebenso habe der Todeseintritt
vom blossen Zufall abgehangen. Das Ziel des Beschuldigten sei es gewesen, I.___
am Weiterlaufen zu hindern; er habe aber stattdessen A.___ getroffen. Mit Blick
auf den genannten Zweck müsse die Schussabgabe des Beschuldigten 1 als
besonders verwerflich angesehen werden. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod
eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle
skrupellos. Das Leben von A.___ sei dem Beschuldigten in dem Moment, als er abgedrückt
habe, völlig egal gewesen. Er habe um jeden Preis I.___ aufhalten bzw.
unschädlich machen wollen. Insgesamt zeuge der Schuss des Beschuldigte 1 auf A.___
von extremer Geringschätzung des Lebens. Es sei somit von einem versuchten Mord
auszugehen.
3.3
Der Schuss auf A.___
3.3.1
Wie vorne unter Ziff.
III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___ unbewaffnet aus dem Haus in die Richtung
des Beschuldigten 1, der zuvor das Sturmgewehr behändigt hatte. Um sie beide am
Weiterlaufen zu hindern und weil er sich bedroht fühlte, schoss der Beschuldigte
1.
auf dem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von maximal 10
Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen
Ausführungen und wie dies vorne bereits erörtert worden ist, gab er vorgängig keine
Warnschüsse ab. Er gab einen Schuss in die Richtung der herbei eilenden Männer ab
und traf den ihm unbekannten A.___, welcher sogleich zu Boden ging und dort
liegen blieb. Er erlitt von diesem einen Schuss einen Durchschuss des linken
Oberschenkels (Einschuss links im Bereich des Gesässes und Ausschuss am
Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite) und einen Steckschuss
in der linken Hand. Der Beschuldigte traf ihn folglich von hinten.
3.3.2
Der Tod der
geschädigten Person als objektives Tatbestandsmerkmal eines Tötungsdeliktes ist
nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines
versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachstehend zit. «PK StGB», Vor Art. 22
StGB N 1).
3.3.3
In subjektiver Hinsicht
erfordern die Art. 111 - 113 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des
Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 111 StGB N
7).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor-aussetzung zur Erreichung
seines Ziels erscheinen. Dass der Beschuldigte 1 beim vorliegenden Sachverhalt
mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod eines der Geschädigten
sein direktes Handlungsziel gewesen wäre – lässt sich unter Beachtung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm
mit der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, wenn dort steht, er habe den
möglichen Tod «in Kauf genommen».
Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf
den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE
137.
IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2).
Eventualvorsatz kann indessen auch
vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich
vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann
und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5).
Der Eventualvorsatz auf Tötung
unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung
darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus,
dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder
dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall
überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte)
eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom
4.4.2014
E. 2.4 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Nach dem Beweisergebnis lässt sich
nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 auf die Beine eines der Männer gezielt
hat. Ein zuverlässiges bzw. genaues Zielen ist aber mit einem Sturmgewehr auf zwei
heranrennende Personen und dies aus der Hüfte und einer Distanz von max. 10
Metern bei zudem schlechten Lichtverhältnissen nicht möglich. Eine solche
Schussabgabe lässt im Licht der oben zitierten Rechtsprechung nur den Schluss
zu, dass der Tod einer der betroffenen Personen als derart wahrscheinlich
erscheint, dass auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden muss. Das Opfer hatte
keine Abwehrchancen und der Beschuldigte 1 hatte als Schütze auch keine Möglichkeit,
das Todesrisiko zu kalkulieren. Er überliess es dem Zufall, ob durch seinen
Schuss aus dem Sturmgewehr jemand getötet wird. Es ist denn auch von der
Verteidigung der Eventualvorsatz auf Tötung unbestritten geblieben.
3.3.4
Strittig ist hingegen, welches versuchte
Tötungsdelikt der Beschuldigte 1 begangen hat. Ein (versuchter) Totschlag im
Sinne von Art. 113 StGB kann ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte 1 handelte
vorab nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne dieser Bestimmung. Es
waren bei ihm aufgrund der Behandlung seiner Schwester bei der Familie von
H.___ und I.___ zwar durchaus Gefühle von Wut und Zorn vorhanden. Diese wurden
durch das kurz zuvor geführte Telefongespräch mit seinem Schwager aufgrund der
ausgebliebenen Information über die Niederkunft seiner Schwester ausgelöst. Er
handelte aber anschliessend planmässig, strukturiert und kontrolliert. Er
besprach sich mit seinem Vater, fuhr nach Hause, um sich zu bewaffnen, und
setzte vor Ort die Waffen nach seinem Plan ein. Nach einem verbalen Streit
schlug er den Schwiegervater seiner Schwester mit seinen Fäusten nieder und
ergriff das Sturmgewehr in der Annahme, Angehörige würden H.___ zu Hilfe eilen
– was dann auch genauso geschah. Und der Beschuldigte handelte auch jetzt
planmässig, kaltblütig und kalkuliert: Er gab einen Schuss in die Richtung der
herbeieilenden Männer ab, worauf einer getroffen zu Boden fiel und der andere
flüchtete. Es handelte sich um einen Handlungsablauf, wie er ihn im Vorfeld
erwartet und auf den er sich dementsprechend auch vorbereitet hatte. Es gab
keine plötzlich aufwallende Wut oder Furcht, die zu einer Trübung seines
Bewusstseins geführt hätte (s. dazu Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II,
Art. 113 StGB N 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung, vorgetragen an
der Hauptverhandlung vor erster und zweiter Instanz, ist auch die grosse
seelische Belastung, der asthenische Affekt (Stefan Techsel/Thomas Fingerhuth
in: PK StGB, Art. 113 StGB N 4), klar zu verneinen. Die seit Jahren andauernde
Situation der Schwester führte zwar zu Spannungen mit der Familie von H.___ und
I.___ und das Verhalten und die Drohungen des Schwagers riefen tatnah durchaus
auch Gefühle von Angst und Wut beim Beschuldigten hervor. Von Angst und
Verzweiflung, die sich störend auf seine Willensbildung oder Willensbetätigung
ausgewirkt und damit das nach Art. 113 StGB erforderliche Ausmass erreicht
hätten, kann aber keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 hat planmässig und
kaltblütig sein Vorhaben, die Schwester von der Familie von H.___ und I.___ unbedingt
wegzuholen und allfällige Widersacher zu erschiessen, in die Tat umgesetzt. Wie
vorne die vom Beschuldigten 1 anlässlich der diversen Befragungen gemachten
Angaben zur Tat aufzeigen, hatte er nie irgendwelche Erinnerungslücken.
Bemerkenswert ist auch, wie offensichtlich unbeeindruckt der Beschuldigte nach
der Tat von seinen Handlungen war: Er rief die Polizei, schilderte was geschehen
war, antwortete auf deren Frage, ob die Leute noch am Leben seien, wenn dem so
wäre, würde er sofort dorthin zurückgehen, und wartete mit den entladenen
Waffen auf die Polizei. Danach meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und
Kollegen telefonisch für die nächste Zeit ab. Auch zeigte der Beschuldigte 1 in
der ersten Befragung, als ihm eröffnet wurde, zwei Menschen getötet zu haben,
keinerlei Anzeichen einer Erschütterung oder auch nur einer Betroffenheit (AS
554.
f., Z. 207 – 212); er sagte «ja», nickte und schwieg. Bemerkenswert ist im
vorliegenden Zusammenhang auch, dass jeder von Beschuldigten 1 abgegebene
Schuss ein Treffer war.
Ganz ähnlich waren auch die
Einschätzungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit (Gutachten vom
14.4
, AS 2114 ff.). Auch er sieht in der Wut über das Verhalten der
Familie von H.___ und I.___ und der Angst um die Schwester normalpsychologisch
motiviertes Handeln (AS 2175), was sich insbesondere aus dem planvollen und
geordneten Vorgehen des Beschuldigten 1 ergebe, der zunächst noch seine
Vertretung am Arbeitsplatz klärte, bevor er sich von seinem Vater abholen
liess, die Waffen holte und zusammen mit diesem zum Wohnort der späteren Opfer
fuhr. Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der
Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat.
Für die Annahme eines versuchten Totschlages
fehlt es somit bereits am Tatbestandsmerkmal der heftigen Gemütsbewegung bzw.
der grossen seelischen Belastung. Doch selbst wenn man – entgegen der soeben
dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – von einer (versuchten) Affekttat
ausginge, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation im Sinne von
Art. 113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten
Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen.
3.3.5
Zu prüfen bleibt, ob die Tat als
versuchter Mord zu qualifizieren ist, der entgegen der Verteidigung und wie
bereits vorne erörtert, auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Es ist
auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Mordqualifikation nach Art. 112
StGB unter vorstehender Ziff. IV.1 zu verweisen. Die Vorstellungen der Anklagebehörde
und der Vorinstanz, weshalb diese Kriterien beim Schuss auf A.___ erfüllt sein
sollen, sind vorne unter Ziff. IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden. Bemerkenswert
ist in Bezug auf die Anklageschrift, dass der Schuss auf A.___ als versuchter
Mord (AKS Ziff. 1), der tödliche Schuss auf I.___ hingegen nur als vorsätzliche
Tötung (AKS Ziff. 3) überwiesen wurde. Die Vor-instanz ging in beiden Fällen
von Mord aus, sah sich aber aufgrund der Bindung an die Anklageschrift in Bezug
auf AKS Ziff. 3 ausser Stande, ihn des Mordes schuldig zu sprechen (US 53).
Die Vorinstanz und die Anklagebehörde
sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und
Zweck: Es sei das Ziel gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern, der Schuss habe
aber einen Dritten getroffen, der mit dem Familienzwist gar nichts zu tun
gehabt habe und der unbewaffnet gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe keine
Warnschüsse abgegeben und es sei reiner Zufall gewesen, wer getroffen werde.
Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig
fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos.
Den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Frage nach der besonderen
Skrupellosigkeit auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren
Faktoren vorzunehmen. Es können dabei besonders belastende Momente durch
entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann aber auch erst das
Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht
hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts
6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.). Belastend ist vorliegend sicherlich der
Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und
I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die
Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann der
Beschuldigte 1, der als erster körperliche Gewalt (gegen H.___) anwendete und auf
die Reaktion des Sohnes von H.___ und eines Familienfreundes sofort und ohne
Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gibt aber auch entlastende
Momente: Obwohl zwei Männer auf den Beschuldigten 1 zurannten, gab er nur einen
Schuss ab. Dass er auf die Beine eines der Männer gezielt habe, wie er geltend
macht, lässt sich angesichts des Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen,
auch wenn ein eigentliches Zielen beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem
Licht und auf ein rennendes Opfer nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel
war in diesem Moment, das «auf ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm
das mit einem Schuss gelungen war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu
Boden ging und der andere an ihm vorbeirannte und sich versteckte, war dies für
den Moment erledigt und er schoss nicht weiter auf sie. Entgegen der Vorinstanz
lässt der Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit dem Schuss das Bein des ihm
unbekannten A.___ und nicht seinen Schwager traf, die Handlung nicht als
besonders skrupellos erscheinen. Es handelt sich dabei nicht einmal um einen
erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der
Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei,
wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall
abgehangen habe (AS 51 unten), begründen den Eventualvorsatz der Tötung und
führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.
3.3.6
Es ist damit zusammenfassend in
Bezug auf AKS Ziff. 1 auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung zu schliessen
und der Beschuldigte 1 entsprechend schuldig zu sprechen. Der in der AKS
enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne
weiteres zu. Eine vorgängige Eröffnung durch das Gericht mit Gelegenheit zur
Stellungnahme (Art. 344 StPO) ist nicht nötig, da diese andere rechtliche
Würdigung vom Beschuldigten 1 mit der Berufung (im Eventualantrag) ausdrücklich
beantragt worden ist.
3.3.7
Die Vorinstanz billigte dem
Beschuldigten 1 einen Sachverhaltsirrtum zu: Dieser sei von einem
vermeintlichen (bewaffneten) Angriff von A.___ und I.___ ausgegangen, in
Wirklichkeit seien diese aber unbewaffnet gewesen und hätten nur H.___ zu Hilfe
eilen wollen. Allerdings sei der Einsatz des Sturmgewehrs unverhältnismässig
gewesen und es habe der Beschuldigte 1 die Grenzen der Notwehr überschritten.
Es liege ein Putativnotwehrexzess vor, in dessen Folge die Strafe in Anwendung
von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (US 52). Die Vorinstanz hat diesen von
ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung
zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60).
Bevor das Vorliegen dieses
Strafmilderungsgrundes geprüft wird, ist zu entscheiden, ob das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, das in diesem Verfahren
gilt, im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282) es
überhaupt zulässt, diesen Strafmilderungsgrund wegfallen zu lassen. Für die
Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt,
ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv
massgeblich. Vorliegend kam der Putativnotwehrexzess im Dispositiv betreffend
den Beschuldigten 1 nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht kann sich daher
zur Frage des Putativnotwehrexzesses äussern.
A.___ und I.___ rannten nach draussen
in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1
zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte. Der
Angriff des Beschuldigten 1 auf H.___ war rechtswidrig und die beiden
Herausrennenden waren dabei, ihm Notwehrhilfe zu leisten (wozu sie berechtigt
waren: vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 12).
Der Angriff der Herausrennenden war nicht rechtswidrig, er war berechtigt.
Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan
Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8). Der Beschuldigte 1
war sich selbstverständlich bewusst, dass die Beiden H.___ zu Hilfe eilen
wollten, weshalb er nicht irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen
konnte. Es war ihm klar, dass nicht er, sondern der von ihm angegriffene H.___
sich in einer Notwehrlage befand, als dieser I.___ zu Hilfe rief. Er unterlag damit
nicht dem Irrtum, er werde rechtswidrig angegriffen. Es lag keine
Putativnotwehr vor und damit auch kein Putativnotwehrexzess.
4.
AKS
Ziff. 2: Mord zum Nachteil von H.___ (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)
4.1
Vorhalt
« Mord, begangen am 5. Juli
2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___
vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.
Nach dem Schuss von F.___ auf die aus
dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1)
lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem
alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen
wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene
Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___
machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine
Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und
machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz
von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder
aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___
schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz
von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und
torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten
insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem
ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die
beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass
als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven
Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik
konstatiert werden musste.
Die Beschuldigten handelten besonders
verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung
des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste
sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen
Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal
ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch
die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen
aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.»
4.2
Rechtliche Würdigung der
Vorinstanz (US 53)
Die beiden Beschuldigten hätten mit
direktem Vorsatz aus einer Distanz von einem bis vier Metern gezielt auf den
Oberkörper von H.___ geschossen, welcher von einem Faustschlag benommen und
wehrlos am Boden gelegen und unbewaffnet gewesen sei. Die beiden Beschuldigten
hätten ihn regelrecht durchlöchert, die Schusswaffen seien in einer völlig
übermässigen Gewaltanwendung zum Einsatz gekommen. Diese konsequente Tötung
habe eine absolute Gefühlskälte offenbart. F.___ habe aus Wut geschossen, also
aus einem niedrigen Beweggrund, während das Motiv von G.___ unbekannt geblieben
sei. Insgesamt zeuge die Tat hinsichtlich beider Beschuldigter von einer
extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und es sei gerade das Zusammenspiel
der zwei Waffen als besonders skrupellos zu bezeichnen. Die Tötung sei als Mord
zu qualifizieren.
4.3
Allgemeine Ausführungen zur
Mittäterschaft
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei verlangt die Mittäterschaft in
objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten
Tat. Auch eine massgebliche Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende
Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann
genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, nachstehend zit. «BSK StGB I», 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24
StGB N 8).
Der Mittäter muss in massgebender
Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter
erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das
Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter,
der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss
allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden
Einfluss ausüben (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 9, mit
weiteren Hinweisen auf die Lehre). Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre
auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24
StGB N 17): «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte
zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen
eingreift, aber kraft seiner Beziehungen zum oder zu den Handelnden weiterhin
einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen
müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige
Funktionen zukommen.»
In subjektiver Hinsicht setzt
Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen
Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich
zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft
und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im
Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den
Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE
111.
IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen
Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen
anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt
Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung
geradezu abhinge (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die
Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss
jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und
ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch
Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende
Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im
Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag
abhängen würde.
Im Urteil 6S.135/2005 vom 1. September
2005.
hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der
Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst,
wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich
mitwirkte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder
bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im
massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt. Er habe einzig im
Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und
das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen
und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar
(E. 1.). Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe zwar in der Tat während
den Tagen vor der Tatplanung eine passive, untergeordnete Rolle gespielt, sei
aber bei den Besprechungen anwesend gewesen und habe keine Einwendungen gegen
die von den Kollegen geschmiedeten Pläne erhoben. Spätestens am Tag vor der Tat
habe er gewusst, worum es gehe. Er sei dann bei der Beschaffung der Munition
dabei gewesen, habe bei der Entwendung des zweiten Fluchtautos mitgewirkt und
habe die Waffe geladen. Nach der Tat habe er die Waffe entladen sowie innen und
aussen geputzt. Zusammen mit einem der Kollegen habe er nach der Tat zwecks
Spurenvernichtung das gestohlene Fahrzeug mit einem Feuerlöscher ausgeschäumt.
Damit habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat Beiträge geleistet, die für
die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Mit der Beschaffung der
Munition, dem Laden der Waffe und der Entwendung des zweiten Fluchtautos habe
er den konkreten Tatablauf mitgeprägt und entscheidend zum Gelingen der Tat
beigetragen. Zudem sei der Beschwerdeführer während des ganzen Tatgeschehens
unmittelbar dabei gewesen und habe dadurch fraglos die gruppendynamischen
Mechanismen unter den Beteiligten wesentlich unterstützt (E. 1.2.2). Das
Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des
einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht. Es genügt
vielmehr, dass die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit für den
Erfolg kausal sind. Das Bundesgericht bezeichnet weiter das fehlende Eigeninteresse
an der Tat als irrelevant. Zwar könne das Interesse an der Tat ein Indiz für
Mittäterschaft sein, es könne aber eben auch in einem Fall einer grundlosen Exekution
bedeutungslos sein (E. 1.2.5). Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das
Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in
Abrede. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr gezeigt, dass er sich auch
nachträglich in keiner Art und Weise von der Tat distanziert habe. Ob diese Tathandlungen
zum Plan gehört hätten oder nicht, sei unerheblich, da auch spontane bzw.
ungeplante Handlungen als vom gemeinsamen Plan mitumfasst angesehen werden
könnten (E. 1.2.6).
Auch im Urteil 6B_735/2011 vom 3.
April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens
als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord. Der Beschwerdeführer machte geltend, er
sei mangels Tatherrschaft nicht Mittäter, sein Tatbeitrag sei von
untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe die tödliche Schussabgabe nicht
gefördert, es handle sich dabei um einen Exzess, für den er nicht hafte. Er
selber habe nicht skrupellos gehandelt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass
die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde. Das
Bundesgericht hielt ihm entgegen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen
keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft seien.
Mittäter könne auch sein, wer an der Tatausführung nicht beteiligt gewesen sei
oder diese nicht zu beeinflussen vermocht habe. Da sich der Beschwerdeführer
ohne nachfühlbares Motiv der Vergeltungsaktion anschloss, war sein Verhalten
auch skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.
Wer die Kriterien der Mittäterschaft
erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7). Das Institut der
Mittäterschaft schneidet somit einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils
ein Anderer die fragliche Handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft
gezogen werden (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).
4.4
Konkrete Qualifikation
Mit ihrem Vorgehen (siehe
Beweisergebnis vorne Ziff. III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der
Tötung von H.___ die
Mordqualifikation als Resultat einer Gesamtwürdigung klar erfüllt:
-
Auch wenn die Gewaltbereitschaft und die Drohungen von I.___ gegenüber seiner Ehefrau in
der Vergangenheit zu Spannungen zwischen den Familien geführt hatten, am Tattag
aktuell die unterbliebene Mitteilung der Niederkunft nach einer Aussprache
verlangte und I.___ am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe
der Tat die
Beschuldigten nicht entlasten. Schon die vor dem Besuch in Oensingen
vorgenommene Bewaffnung mit einer grosskalibrigen Pistole, einer durchschlagkräftigen
Militärwaffe (Sturmgewehr 90) und mit viel Munition für beide Schusswaffen war völlig
unverhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist für das Fehlen einer
entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. einer entschuldbaren grossen
seelischen Belastung auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 zu verweisen.
Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort
und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt. Sie handelten entschlossen,
planmässig und mit nüchterner Kaltblütigkeit.
-
Die Tötung des H.___
kommt einer eigentlichen Hinrichtung gleich: Das damals 51-jährige Opfer war
zuvor vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 mit den Fäusten
niedergeschlagen worden, so dass dieser in der Folge benommen am Boden kniete
und sich mit den Händen abstützte, oder – wie es der Beschuldigte 1 in der Befragung
vom 11. Juli 2012 (AS 564) ausgedrückt hat – «wie ein Hund» dagelegen habe. Der
Beschuldigte 1 hatte zwischenzeitlich auch die beiden zu Hilfe eilenden A.___
und I.___ ausser Gefecht gesetzt, indem er mit dem Sturmgewehr auf sie geschossen,
den einen niedergestreckt und den anderen in ein Versteck verjagt hatte. Es
ging also in diesem Moment für die beiden Beschuldigten von den drei ihnen «gegenüberstehenden»
Männern keinerlei Gefahr aus. Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz
der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss
abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit
Schusswaffen – unbewaffnet waren. In jenem Moment stand der benommene,
unbewaffnete und hilflose H.___ auf und wurde von den beiden Beschuldigten mit
3.
Schüssen aus der Pistole (Beschuldigter 2) und mit 6 Schüssen aus dem
Sturmgewehr (Beschuldigter 1) getroffen. Darin liegt eine Tat, die geprägt ist von
ausserordentlicher Gefühlskälte, von einem konsequenten zu Ende führen, von
einem ausgeprägten Vernichtungswillen und einer krassen Geringschätzung
menschlichen Lebens; es muss von einer eigentlichen Vernichtung – oder wie eingangs
formuliert – von einer Hinrichtung ausgegangen werden. Auch wenn das Motiv für
diese Tötung nicht bis ins letzte Detail erkenntlich gemacht werden kann und
die Antwort des Beschuldigten 1 am 11. Juli 2012 auf die entsprechende Frage nach dem Grund
für diese Schüsse auf H.___
auch keinen wirklichen Hinweis auf ein Motiv gibt (AS 566 F 13: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»), war es auf jeden
Fall geprägt von krassem und primitivem Egoismus. Die Anklageschrift nennt kein
Motiv, aus den wenigen Äusserungen des Beschuldigten 1 ist am ehesten Vergeltung
für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten. Wenn der Gutachter bei der
Auseinandersetzung mit dem Motivspektrum auch eine Art «Befreiungsaktion» für
die Schwester bzw. Tochter nennt (AS 2175), so kann dies in Bezug auf die Tötung
von H.___ ausgeschlossen werden. Zwischen dem Vorhaben, O.___ vor der drohenden
Gewalt ihres Ehemannes zu schützen und sie in Sicherheit zu bringen, und der
Tötung ihres Schwiegervaters fehlt es schlicht an einem nachvollziehbaren
Konnex: H.___ zeigte sich in der Tatnacht gesprächsbereit und bemühte sich gar
darum, die Situation zu beruhigen, indem er seinen Sohn I.___ wieder ins Haus zurückschickte.
Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die beiden Beschuldigten
auch nie behaupteten, H.___ habe sich in irgendeiner Weise der «Herausgabe» der
Schwiegertochter widersetzt. Nicht ausgeschlossen
werden kann, was der Gutachter (AS 2175) als weiteres Element innerhalb des
Motivspektrums aufführt, nämlich eine gewalttätige Antwort der Familie von
F.___ und G.___ an die Familie von H.___ und I.___ für die erlittenen
Kränkungen, ausgedrückt durch die schlechte Behandlung der Tochter oder eben –
aus demselben Grund – schlicht Rache. Dafür spricht auch der Inhalt des aufgezeichneten
Telefonats des Beschuldigten 1 mit der Polizei nach der Tat: Nachdem er
gegrüsst und seinen Namen genannt hatte, erklärte er, 3 Leute erschossen zu haben. Auf Nachfrage, ob
die vielleicht noch leben würden, erklärte er sinngemäss, wenn die noch lebten,
fahre er gleich wieder zurück.
-
Offen bleiben kann in rechtlicher Hinsicht, in welcher Reihenfolge die Beschuldigten
auf das Opfer geschossen haben. Entscheidend ist, dass beide den Willen hatten,
H.___ zu töten. Sie handelten beide ohne jeden Zweifel mit direktem Vorsatz.
Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: Beide
gaben aus kurzer Distanz gleich eine Vielzahl von Schüssen auf das Opfer H.___
ab; sie haben damit als
Mittäter im oben beschriebenen Sinne in massgebender Weise zusammengewirkt und
jeder Tatbeitrag war derart wichtig, dass sie beide als Hauptbeteiligte erscheinen.
Es müssen die beiden Beschuldigten
wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, begangen durch die vorsätzliche und
besonders skrupellose Tötung
von H.___, schuldig gesprochen werden.
5.
AKS Ziff. 3: Vorsätzliche Tötung
von I.___
(Beschuldigter 1
und Beschuldigter 2)
5.1
Vorhalt
« 1. Vorsätzliche Tötung,
begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___,
indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2)
den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem
Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___
abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr
90.
einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas
oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten
Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften
bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut
stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der
Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen
Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse
handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss
von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten
den Tod des Geschädigten.»
5.2
Rechtliche Würdigung der
Vorinstanz (US 53 ff.)
Der Beschuldigte 1 habe im Wissen,
dass sein Schwager unbewaffnet gewesen sei, auf diesen geschossen und dessen
Tod gewollt. Es läge auch bei dieser Tötung ein Mord vor, eine Affekttat könne
ausgeschlossen werden. Es sei aber aufgrund der Bindung an die Anklage von
vorsätzlicher Tötung auszugehen.
I.___ sei von einem einzigen Schuss
aus dem Sturmgewehr getötet worden. Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___
gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen. Er habe aber
seinem Sohn bei den Vorbereitungshandlungen geholfen und gebilligt, dass bei
einer Auseinandersetzung bei der Familie von H.___ und I.___ wenn nötig Waffen
eingesetzt würden, unabhängig davon, ob diese den Tod von Angehörigen dieser
Familie zur Folge haben könnte oder nicht. Es sei von einem spontanen
konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte
dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme. In dem der Beschuldigte 2
mit der Pistole in den Kugelhagel des Beschuldigten 1 eingestimmt und sieben
Schüsse aus der Pistole abgegeben habe, habe er sich der Tötungsabsicht des
Sohnes angeschlossen. Von dem Moment an, als sich der Beschuldigte 2 selbst mit
den drei Schüssen auf H.___ am Massaker beteiligt habe, sei er mit allem, was
danach gefolgt sei, einverstanden gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als der
Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen
Tötungswillen manifestiert. Dass sich dieser nur auf H.___ bezogen hätte,
erscheine als lebensfremd.
5.3
Rechtliche Würdigung in Bezug auf
den Beschuldigten 1
Für die Verneinung des von der
Verteidigung beantragten milderen Tatbestandes gemäss Art. 113 StGB kann
grundsätzlich auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 verwiesen werden.
Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige
Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung
erkennbar. Der Beschuldigte 1 beendete vielmehr in dieser 3. Tatphase konsequent,
was er mit dem ersten Schuss auf A.___ angefangen hatte: Er tötete den vorerst
geflüchteten und sich versteckten I.___ mit einem einzigen Schuss aus dem
Sturmgewehr, nachdem dieser nach den Schüssen auf seinen Vater wieder
aufgetaucht war und sich im letzten Moment wieder abgewandt haben musste: Der
Schuss traf I.___ von hinten. Die Handlungsweise des Beschuldigten 1 manifestiert
das Gegenteil eines Affekts, nämlich die Tötung, ausgeführt durch einen zielsicheren
Schützen mit kaltblütiger Gelassenheit. Alle von ihm abgegebenen 8 Schüsse aus
dem Sturmgewehr waren Treffer. Ein Schuss traf A.___, 6 Schüsse trafen H.___
und der letzte Schuss traf schliesslich I.___.
Die Anklagebehörde sieht im
vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
(vgl. AKS Ziff. 3); eine Überweisung wegen Mordes fand nicht statt. Die
Vorinstanz erwog, es könne auch bei dieser Tötung von Mord gesprochen werden, verzichtete
aber darauf, der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO Gelegenheit zur
Änderung der Anklage zu geben. Der ausgesprochene Schuldspruch wegen
vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren
unangefochten. Nachdem Rechtsmittel nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen worden
sind (von den Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgesehen), gilt
das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte
1.
von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere
Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im
konkreten Fall nicht verschärft würde. Es bleibt damit beim Beschuldigten 1
beim Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von I.___.
5.4
Rechtliche Würdigung in Bezug auf
den Beschuldigten 2
Hier ist vorab ein Fragezeichen in
Bezug auf das vorinstanzliche Urteil festzustellen: Mit der Anklageschrift wird
dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___
ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G.___ habe
nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen
Schuss auf den aus seinem Versteck hervorkommenden unbewaffneten I.___
abgegeben, diesen aber verfehlt. Dies ist aber auch nach dem Beweisergebnis der
Vorinstanz (siehe vorstehende III.8.10 sowie US 47 und 48) nicht erstellt.
Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte
2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der
Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er
seinen Tötungswillen manifestiert. Nicht auseinandergesetzt hat sich die
Vorinstanz mit der Frage, ob dieser Lebenssachverhalt dem Beschuldigten mit der
Anklageschrift überhaupt vorgehalten wird. Das ist hier nachzuholen.
In Ziff. 3 geht die Anklageschrift vorab
vom Lebenssachverhalt aus, G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den
letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt.
Anschliessend wird der tödliche Schuss aus dem Sturmgewehr, abgefeuert vom
Beschuldigten 1, geschildert. Und dann wird ausgeführt, «aufgrund der
vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___
machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent
zu Eigen) und wollten den Tod des Geschädigten». Es muss wohl tatsächlich – und
damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen
Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich
insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt. Der von der Vor-instanz
angenommene Lebenssachverhalt, es habe sich der Beschuldigte 2 mit der
gemeinsamen Tötung von H.___ auch der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen
und es sei die Tötung von I.___ von beiden Beschuldigten getragen worden, ist
damit von dem zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt abgedeckt, was auch von
der Verteidigung unbestritten blieb. Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift
keinerlei Beanstandungen geltend gemacht.
Eine andere Frage ist, ob dieser
gemeinsame Tatentschluss auch tatsächlich zum Beweisergebnis gehört und ob er
für die Bejahung der Mittäterschaft ausreicht. Klar ist, dass zum Zeitpunkt der
Erschiessung von H.___ I.___ noch irgendwo auf dem Gelände versteckt lauerte.
Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines
Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen
Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde. Einen Tatbeitrag des
Beschuldigten 2 im Sinne einer direkten Beteiligung an der Ausführung gab es
nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz und dieses Gerichts – im Unterschied
zur Anklagebehörde – nicht. Wie vorne unter Ziff. IV.4.3 zur Mittäterschaft
dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die
Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung. So führte
das Bundesgericht im Urteil 6B_735/2011 in E. 3.4.2. aus, auch wer an einer
Vergeltungsaktion, an der dann ein tödlicher Schuss von einem Mitbeteiligten
abgegeben worden sei, im Wissen um die mitgeführten Waffen teilnehme und damit
rechne, der Einsatz der Pistole könne tödlich enden, erscheine als Mittäter,
auch wenn er an der Schussabgabe nicht beteiligt gewesen sei und diese auch nicht
hätte verhindern können.
Der gleiche Vorhalt muss vorliegend
auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Er wusste vorab um die schwere
Bewaffnung seines Sohnes bei dieser konfliktträchtigen Begegnung mit der
Familie von H.___ und I.___. Spätestens nach der Schussabgabe seines Sohnes auf
A.___ war dem Beschuldigten 2 auch dessen Bereitschaft klar, die Waffen
einzusetzen. Er stimmte diesem Waffeneinsatz nicht nur konkludent zu, er machte
ihn sich auch tatsächlich – wie vorgehalten – zu eigen, indem er zur Pistole
griff und bei der Erschiessung des H.___ mitmachte. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt war manifest, dass sich Vater und Sohn gemeinsam und skrupellos
entschlossen hatten, diese Konfrontation mit Waffen auszutragen und auch auf
unbewaffnete Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu schiessen. Der
Beschuldigte 2, der ja nicht nur zuvor drei Schüsse auf H.___ abgegeben,
sondern sich mit vier weiteren Schüssen aus der Pistole in unbekannte Richtung
an dieser einseitigen Beschiessung unbewaffneter Personen beteiligt hatte,
erscheint vor dem Hintergrund der oben zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung tatsächlich als Mittäter an der Tötung des I.___, auch wenn ihm
nicht nachgewiesen werden kann, direkt in dessen Richtung geschossen zu haben. Als
Mittäter muss sich der Beschuldigte 2 die vom Beschuldigten 1 ausgeführte Tathandlung
(Erschiessung von I.___) zurechnen lassen. Es ist somit auch der Beschuldigte 2
der vorsätzlichen Tötung im Sinne von AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.
47.
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60
ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,
den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.
49.
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014
vom 9.2.2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
55.
E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch
nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen
für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012
E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.
1.6
).
2.
F.___
2.1
Strafrahmen
F.___ wird des Mordes, der
vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
gesprochen. Der Strafrahmen beträgt bereits aufgrund von Art. 112 StGB für die
schwerste Straftat, den Mord, eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren
bis lebenslänglich.
2.2
Tatkomponenten
2.2.1
Schwere der Verletzung oder
Gefährdung
Es geht bei diesem Kriterium sowohl um
den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB
N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der Schweizerischen
Rechtsordnung und die Tötung mit den Qualifikationsmerkmalen des
Mordtatbestandes dessen massivste Beeinträchtigung.
Es ist dabei aber grundsätzlich das
Doppelverwertungsverbot zu beachten: Umstände, die zur Anwendung eines höheren
oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens
nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt
werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder
zugute gehalten. Indes ist es dem Richter nicht verwehrt, bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender
(oder privilegierender) Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit
nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens
vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b;6B_454/2011 vom 21.10.2011 E. 5.4.4).
Wendet man diesen Grundsatz auf die
Mordtat an, so heisst dies folgendes: Die Beweggründe, die im Rahmen von Art.
112.
StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit
geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal
berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Zulässig ist allerdings ein
Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder Tatausführungen
und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden
(Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht
gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die
Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als
Vergleichsgrösse heranzuziehen.
2.2.2
Verwerflichkeit des Handelns
Hier geht es um die Art der
Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch
um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und
auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (Hans
Wiprächtiger/Stefan Keller in: BKS StGB I, Art. 47 StGB N 107).
Die Verwerflichkeit des Handelns von F.___
muss als gross qualifiziert werden. Er hat in Mittäterschaft mit seinem Vater einen
Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandselement des Mordes,
die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt:
-
Er hat aus einem
besonders verwerflichen Beweggrund, aus Rache, gehandelt (Christian
Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 11); auch wenn das Motiv nicht
bis ins Letzte beleuchtet werden konnte, steht doch das vom Gutachter
festgestellte Motiv, die Rache für die der eigenen Familie gezeigte Respektlosigkeit,
im Vordergrund, da es das Oberhaupt der Familie war, das hier in dieser Art und
Weise getötet wurde. Für diese Tötung hat eine Angst um die Schwester keine
Rolle gespielt; zum Schutz der Schwester war sie überflüssig.
-
Die Tatausführung
zeugt von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte (Christian Schwarzenegger in: BSK
StGB II, Art. 112 StGB N 17). Das von den Schlägen des Beschuldigten 1 noch
immer benommene, hilflose und unbewaffnete Opfer wurde von den beiden
Beschuldigten, vom Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr und vom Beschuldigten 2
mit der Pistole, mit zahlreichen Schüssen durchsiebt, richtiggehend
hingerichtet.
Die von der Verteidigung vor der
Vorinstanz und vor Obergericht vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines entschuldbaren
Notwehrexzesses resp. Putativnotwehrexzesses (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger
vor Obergericht S. 16) brauchen vor diesem Hintergrund bei der Erschiessung des
hilflosen und unbewaffneten H.___ nicht weiter diskutiert zu werden. Gleiches
gilt für den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgrund von
Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis).
Es kann diese Tötung auch nicht
dadurch in einem milderen Licht erscheinen, dass ihr ein jahrelanger
Familienstreit und an diesem Abend eine Drohung von I.___ vorausgegangen sind.
Es war ja offensichtlich gerade H.___, der sich auch an diesem Abend
gesprächsbereit zeigte und seinen aggressiv auftretenden Sohn ins Haus zurückschickte.
Ihn zu erschiessen – und das noch in einer Art Hinrichtung – steht in keinem
nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Konflikt um die Schwester.
2.2.3
Subjektive Seite
Was die Intensität des
verbrecherischen Willens betrifft, ist vorab eine gewisse Planung und
Vorbereitung der Tat festzustellen. Die Beschuldigten fuhren nicht einfach
unverzüglich nach Oensingen, um das Verhalten gegenüber ihrer Schwester/Tochter
mit der Familie von H.___ und I.___ zu besprechen oder diese dort herauszuholen,
sondern sie fuhren vielmehr zuerst nach Hause, um sich umfassend mit Schusswaffen
und Munition auszurüsten. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, das
Vorgehen war aber ab dem Zeitpunkt, als man sich zur Fahrt nach Oensingen entschloss,
durchaus planmässig und zielgerichtet. Im internen Verhältnis der beiden
Beschuldigten war zudem F.___ die treibende Kraft.
Die Ermordung von H.___ muss ab einem
gewissen Zeitpunkt der Begegnung in Oensingen das Ziel der Beschuldigten
gewesen sein. Es gab sonst keinen Grund, auf ihn zu schiessen, schon gar nicht
in dieser einer Hinrichtung ähnlichen Art und Weise. Diese Schüsse fielen
nämlich in einem Zeitpunkt, als bereits klar war, dass von der «gegnerischen
Seite» kein einziger Schuss gefallen war und von ihrem Opfer keinerlei Gefahr
ausging, dieses im Gegenteil völlig hilflos war. Der Beschuldigte 1 handelte
mit direktem Vorsatz, als er mit seinem Sturmgewehr die 6 Schüsse auf H.___
abgab. Dies manifestiert auch seine Aussage am Telefon gegenüber der Polizei
und seine ausgebliebene Betroffenheit bei der späteren Eröffnung, dass er zwei
Menschen getötet hat. Auch die Verteidigung anerkannte vor beiden Instanzen in
Bezug auf die Tötung von H.___ – wie im Übrigen auch in Bezug auf die Tötung
von I.___ – ausdrücklich den direkten Vorsatz (vgl. obergerichtliche
Plädoyernotizen RA Dr. Winiger, Ziff. 3.1.7 S. 17 sowie AS 2375).
Es ist auf eine uneingeschränkte
Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht
zu entscheiden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, im Falle einer
befürchteten Gefährdung seiner Schwester die Polizei zu orientieren und um
Mithilfe zu ersuchen. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, Schweizer Bürger und er
kennt diese Alarmierungsmöglichkeit bestens, was er ja mit der Alarmierung nach
der Tat auch manifestiert hat; er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein
Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des
I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten).
Die Beweggründe und Ziele des
Beschuldigten 1 für diese Tötung sind dem normalpsychologischen Bereich zuzuweisen
und haben seine Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Wut, Rache,
verletzte Ehre der Familie. Noch einmal ist folgender Aspekt hervorzuheben:
Keine Rolle hat hier die Angst um die eigene Schwester gespielt. Diese Art der
Tötung des Schwiegervaters der Schwester steht in keinem Zusammenhang mit der
Absicht, sie vor allfälligen Übergriffen ihres Ehemannes zu schützen.
2.2.4
Zur Frage der verminderten
Schuldfähigkeit
Art. 19 StGB (aArt. 11 StGB) spricht
davon, die Strafe sei bei verminderter Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit)
zu mildern. Dabei geht es – so ausdrücklich BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. –
zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen
Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1
S. 136 f.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des
Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter
gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter
geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip
verlange deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit
begangene Tat niedriger sein müsse, als wenn der Täter – unter sonst gleichen
Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus
dem leichteren Verschulden (Urteil 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5). Es ist
deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte
Schuldfähigkeit vorliegt.
F.___ lässt geltend machen, seine
Schuldfähigkeit sei zufolge Übermüdung, Testosteronkuren, der Zurückweisung
durch den Vater seiner Freundin und durch seine Verschuldungssituation
eingeschränkt gewesen. Das Gutachten hat sich mit diesen Fragen umfassend
auseinandergesetzt und legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb von einer
vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (AS 2174 - 2178). Es konnten in seinem
Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen
von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden. Er
verhielt sich vielmehr in allen Phasen ruhig, zielgerichtet und planvoll: Ganz
zu Beginn, als er sich um einen Ersatz am Arbeitsplatz kümmerte, über die Vorbereitung
und Ausführung der Tat bis hin zum Stellen bei der Polizei und der
detaillierten Schilderung und Erinnerung des Erlebten mit Einschluss der
Vertuschung der Beteiligung seines Vaters.
2.3
Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz
hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer
festgelegt. Es ist aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings zu beachten, dass
es innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende
Fälle gibt, wenn beispielsweise zu den besonders verwerflichen Beweggründen und
der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine
besonders grausame Behandlung des Opfers hinzu tritt. Es ist daher der Grad des
Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen. Dies führt allerdings bei
richtiger Zuordnung zum Strafrahmen (10 Jahren - lebenslänglich) zu einer nur
leicht tieferen Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 16
Jahre).
2.4
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und
2.
StGB
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der
weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, da mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die weiteren Delikte sind die (direkt)vorsätzliche
Tötung zum Nachteil von I.___ und die versuchte vorsätzliche Tötung zum
Nachteil von A.___. Der Strafrahmen beträgt hier nach Art. 111 StGB Freiheitsstrafe
von 5 - 20 Jahre. Weshalb die Vorinstanz, welche noch von einem Mordversuch
anstatt von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war, auf eine
Erhöhung des Strafmasses um lediglich 5 Jahre kam (US 60), ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht begründet. Bei der Festsetzung dieses Strafmasses
ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu)
nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des
Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu
vergleichen. Berücksichtigt man den direkten Tötungsvorsatzes, die kaltblütige und
gezielte Schussabgabe auf I.___, von welchem der Beschuldigte 1 wusste, dass er
unbewaffnet war, so führt dies ebenfalls zu einem mittelschweren Verschulden. Auch
die Schussabgabe auf A.___ führt noch zu einem mittleren Verschulden. Für die
weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___
verwiesen werden. Schon nur die direkt vorsätzliche Tötung von I.___ müsste,
alleine beurteilt, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren geahndet werden,
jene von A.___ mit etwas tieferem Verschuldensgrad und unter Berücksichtigung
des eventualvorsätzlichen Versuchs würde zu einem Strafmass von etwa 7 Jahren
führen. Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das
Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden
müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der
Tatkomponenten – ausfällen zu können. Es ist bei der Gesamtstrafenbildung nach
Art. 49 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat – hier also
Mord – vorgesehen ist. Es muss daher die Einsatzstrafe für den Mord von 15
Jahren unter Einbezug des vollendeten und des versuchten Tötungsdeliktes auf
lebenslänglich erhöht werden.
2.5
Täterkomponenten
2.5.1
Vorleben
Für das Vorleben des Beschuldigten 1
kann auf das Gutachten und das angefochtene Urteil (US 58) verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass er bereits im Alter von 2 Jahren in die Schweiz
gekommen und hier aufgewachsen ist und sich offensichtlich gut integriert hat. Es
gibt keine Vorstrafen, die auf ein Gewaltproblem hinweisen würden. Es gibt eine
Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen eines Strassenverkehrsdelikts und damit
zusammenhängend fahrlässiger Körperverletzung. Die hier zu beurteilenden
Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun. Der Beschuldigte
ist hier mit den Wertvorstellungen in der Schweiz aufgewachsen und die Tötung
von Menschen ist auch in seinem früheren Heimatland strafbar. Es ist damit das
Vorleben mit der Vorinstanz neutral zu werten.
2.5.2
Strafempfindlichkeit
Es gibt keine Hinweise auf eine
besondere Strafempfindlichkeit.
2.5.3
Nachtatverhalten und Verhalten
im Strafverfahren
Der Beschuldigte rief sofort nach der
Tat die Polizei und stellte sich. Er legte ein Geständnis ab. Das ist grundsätzlich
strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ausmass wird das etwas reduziert durch
sein nicht umfassend kooperatives Verhalten, indem er bemüht war, eine Mitwirkung
seines Vaters bei den Tötungsdelikten zu verschleiern; er machte dementsprechend
widersprüchliche Aussagen. Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim
Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine
ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot
seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige
Absenz von Einsicht und Reue schliessen; ein Eindruck, der durch die Entschuldigung
vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im
Urteil (US 59) festhielt. Dem steht allerdings die Einschätzung des Gutachters
(AS 2180) gegenüber, wonach der Beschuldigte 1 die Verantwortung für sein
Tathandeln übernehme, sein Handeln bedaure und auch erste Ansätze einer
kritischen Auseinandersetzung zur Gewaltbereitschaft und zum Waffenbesitz
zeige. Er weist auch positive Führungsberichte auf, er verhält sich gemäss
aktuellem Bericht vom 27. Oktober 2016 anständig und kooperativ, zeigt ein
gutes Arbeitsverhalten, musste nie diszipliniert werden und pflegt Kontakt zur
Familie und zu Freunden. Günstig wirkt sich aus, dass er die Zivilforderungen
der Hinterbliebenen und von A.___ akzeptiert hat. In der Befragung vor
Obergericht bezeichnete er den Familienzusammenhalt als Wertvorstellung aus dem
Kosovo, die aus seiner Sicht im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten gestanden
habe. Er räumte aber auch ein, dass es im Nachhinein besser gewesen wäre, von
Anfang an die Polizei einzuschalten und diese zur Familie von H.___ und I.___
zu schicken. Dann wäre niemand gestorben und er nun in Freiheit. Das Nachtatverhalten
und das Verhalten im Strafverfahren sind zusammenfassend spürbar strafmindernd
zu berücksichtigen.
2.6
Konkretes Strafmass
Zusammenfassend ist bei F.___ zu
prüfen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe
unter Berücksichtigung der für ihn positiven Täterkomponenten gesenkt werden
kann. Die Vorinstanz hat das im Umfang von einem Jahr (US 59) gemacht. Das
erscheint als zu gering. Insbesondere der Zeitpunkt des Geständnisses
unmittelbar nach der Tat sowie der Umstand, dass er selber die Polizei gerufen
und sich gestellt hat, aber auch das oben geschilderte Nachtatverhalten rufen
nach einer stärkeren Strafminderung im Bereich von etwa 3 Jahren. Fraglich ist,
ob damit das Strafmass von lebenslänglich auch tatsächlich gesenkt werden kann,
da im Bereich einer lebenslänglichen Einsatzstrafe Strafmilderungs- oder
Strafminderungsgründe nicht zwingend zu einer tatsächlichen Strafreduktion
führen müssen (BGE 116 IV 300; Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und
6B_949/2015 vom 7.11.2016). Angesichts des in diesem Berufungsverfahrens zu
beachtenden Verschlechterungsverbotes braucht diese Frage nicht abschliessend
beantwortet zu werden, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 20
Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. Fest steht allerdings
auf der anderen Seite, dass eine Unterschreitung dieses Strafmasses – trotz der
weniger schweren Qualifikation des Vorhaltes nach AKS Ziff. 1 – ausgeschlossen
ist, da – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.4) – unter alleiniger
Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20
Jahren liegen würde. Es ist damit das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass
von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen.
2.7
Die von F.___ ausgestandene
Untersuchungshaft (5.7.2012 - 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug
(5.7.2012 - 16.12.2016) sind an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51
StGB).
2.8
Schliesslich ist festzustellen,
dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00
gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen
wird.
3.
G.___
3.1
Strafrahmen
G.___ hat sich des Mordes zum Nachteil
von H.___ und der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___ schuldig gemacht.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre bis
lebenslänglich. Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren
verurteilt. Dieses Strafmass kann aufgrund des schon mehrfach erwähnten
Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden. Es ist nachfolgend vorab die
Einsatzstrafe für den Mord zu bestimmen.
3.2
Objektive und subjektive
Tatschwere/Einsatzstrafe
Hier kann vorab weitgehend auf die
Ausführungen bei F.___ (Ziff. IV.2.2 hiervor) verwiesen werden. Auch für ihn
gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den
besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und
Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist. Ab
einem gewissen Zeitpunkt im Ablauf dieser Ereignisse hat sich der Beschuldigte
2.
dem Tatentschluss seines Sohnes angeschlossen und mit der Pistole SIG 225
drei Mal auf den benommenen, hilflosen und unbewaffneten H.___ geschossen. Auch
er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann auch für ihn nur das Motiv der Rache
oder der Wut gegeben sein, da die Ermordung von H.___ nicht mit der Angst um
die eigene Tochter erklärt werden kann. Auch er hatte die uneingeschränkte
Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Als Oberhaupt der Familie hätte er sich
gegen die Bewaffnung des Sohnes aussprechen, den Transport nach Oensingen mit
diesen Waffen verweigern und für den Schutz der Tochter die Polizei einschalten
können und müssen. Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist eingebürgert
und mit den Gebräuchen hier bestens vertraut. Er war es offenbar auch, der 2011
die Polizei rief, nachdem er von seiner Tochter von der häuslichen Gewalt erfahren
hatte (AS 2159 unten), worauf ein Strafverfahren eingeleitet und I.___ auch
bestraft wurde. Statt erneut diesen Weg zu wählen, hat er nicht nur den Entscheid,
bewaffnet nach Oensingen zu fahren, mitgetragen, sondern er hat nach Eröffnung
des Feuers durch seinen Sohn gleich mehrmals mit der Pistole eigenhändig auf H.___
geschossen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war bei ihm allerdings
insofern kleiner als bei seinem Sohn, als er nicht der Initiant für das Geschehen
in Oensingen war, sondern sich seinem Sohn schliesslich angeschlossen hat. Es
ist damit das Tatverschulden für diesen Mord aufgrund der Tatkomponenten und
innerhalb des Spektrums möglicher Mordfälle beim Beschuldigten 2 etwas tiefer
anzusetzen als bei seinem Sohn, nämlich bei knapp mittelschwer. Die
Einsatzstrafe ist allerdings – trotz der deutlich tieferen Gradierung des
Verschuldens (die Vorinstanz ging von schwerem bis sehr schwerem Verschulden
aus) – nur leicht tiefer, nämlich auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14
Jahre) festzusetzen. Dies kommt daher, dass das Strafmass der Vorinstanz nicht
dem von ihr festgestellten Verschuldensgrad entspricht.
3.3
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und
2.
StGB
Auch hier kann vorab auf die
Ausführungen vorne unter Ziff. 2.3 verwiesen werden. Ausgehend vom Strafrahmen
von 5 - 20 Jahren für die vorsätzliche Tötung ist das Tatverschulden des
Beschuldigten 2 zu bestimmen. Er erscheint zwar, wie vorne dargelegt, als
Mittäter an dieser Tötung, eine Mitwirkung an der Tatausführung selbst ist aber
nicht bewiesen; der Vorhalt in der Anklage, auch selber mit der Pistole auf I.___
geschossen zu haben, ist nicht erstellt. Daher erweist sich sein Tatverschulden
im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer. Im
Quervergleich zu anderen möglichen Straftaten, die als vorsätzliche Tötung qualifiziert
werden, kann das Verschulden des Beschuldigten 2 gerade noch als leicht
eingestuft werden. Wäre alleine diese Straftat zu beurteilen, würde beim Beschuldigten
2.
das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren festgelegt. In Beachtung
des Asperationsprinzips ist sie auf 4 ½ Jahre zu reduzieren und die Einsatzstrafe
entsprechend zu erhöhen, sie lautet vor den Täterkomponenten auf 17 ½ Jahre
Freiheitsstrafe.
3.4
Täterkomponenten
Der Beschuldigte 2 lebt seit 1991 in
der Schweiz und ist seit 1997 IV-Rentner. Er leide an einer Knochenentzündung
und habe deshalb Schmerzen an der Wirbelsäule, im Rücken und Becken (AS 2193).
Er wurde 2009 mit seiner Familie in [Gemeinde 2] eingebürgert. Er ist
verheiratet und Vater von 5 Kindern.
Er wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der
einfachen und groben Verkehrsregelverletzung (AS 2187) schuldig gesprochen und
deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.00 und zu
einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Er streifte beim Überholen eines
Motorrades dieses zufolge ungenügenden Abstandes und geriet anschliessend mit
dem Motorradfahrer in Streit, worauf er aus seinem Mercedes Benz einen
Wagenheber holte, mehrfach auf den Motorradfahrer einschlug und diesen leicht
verletzte.
Eine besondere Strafempfindlichkeit
ist trotz der Krankheit nicht ersichtlich. Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf
einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen
keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere
Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste. Das Nachtatverhalten ist
aufgrund der Bestreitung der Tat neutral zu werten, sein korrektes Verhalten
darf erwartet werden.
Zusammenfassend gibt es mit der
Vorstrafe aus den Täterkomponenten einen leicht negativen Faktor, der sich aber
nicht auf das Strafmass auswirkt.
3.5
Konkretes Strafmass
Zusammenfassend würde es mit der in
diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren
Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes
ist das vorinstanzliche Strafmass von 17 Jahren Freiheitsstrafe jedoch zu
bestätigen.
3.6
Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene
Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) ist an diese Freiheitsstrafe
anzurechnen (Art. 51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von
pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist
dementsprechend abzuweisen.
3.7
Es ist festzustellen, dass der dem
Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.
Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF
70.00
gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht
widerrufen wird.
V. Sicherheitshaft
1.
Anlässlich der obergerichtlichen
Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den
Antrag, der Beschuldigte G.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in
Sicherheitshaft zu versetzen.
2.
G.___ wurde bereits am 5. Juli 2012
in Untersuchungshaft genommen. Nachdem das Haftgericht einen Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (AS
1343.
ff.), wurde er am 27. August 2012 wieder aus der Haft entlassen. Zur
Begründung führte das Haftgericht aus, es bestünden zwar Verhältnisse, die dem
Beschuldigten 2 ein Leben im Kosovo ermöglichen würden. Seine IV-Rente sei aber
die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie, was er mit einer Flucht aufs
Spiel setzen würde. Er habe eine Liegenschaft in der Schweiz gekauft, was ein
Indiz dafür sei, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er gehe zudem noch
immer davon aus, selber nicht geschossen zu haben, weshalb er ein grosses
Interesse daran habe, weiterhin den Untersuchungsbehörden und seiner
Verteidigung zur Verfügung zu stehen.
Es kam in der Folge zu
keiner neuen Prüfung einer Haftanordnung mehr. Weder beantragte die
Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Sicherheitshaft,
noch prüfte die Vorinstanz, die dem Beschuldigten 2 am 19. Februar 2015 wegen
Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilte,
von Amtes wegen diese Frage.
3.
Art. 232 StPO regelt die Anordnung
der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. In
erweiternder Anwendung dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht
Sicherheitshaft gegen eine nicht in Haft befindliche beschuldigte Person auch
erst mit dem Berufungsurteil anordnen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2009, Art. 232 StPO N 4).
4.
Es ist vorliegend
einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen.
Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein
nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur
neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Eine
in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet allerdings einen starken
Fluchtanreiz. In einem Urteil sprach das Bundesgericht bei einer ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 10 Jahren von einem starken Fluchtanreiz. Vom
Berufungsgericht wird G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe
von 17 Jahren verurteilt. Vorliegend ist demnach dieser Fluchtanreiz
vergleichsweise noch ausgeprägter.
Neben diesem starken Fluchtanreiz sind
die konkreten Umstände dieses Falles und insbesondere die persönlichen Umstände
der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts
1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 2 lebt seit
1982.
in der Schweiz (AS 1349). Mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni
2009.
wurde ihm das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen, womit er
Schweizer Bürger und Bürger von [Gemeinde 2] wurde (Einbürgerungsakten). Er
lebt mit seiner Familie in einem Eigenheim in [Gemeinde 2]. Er bezieht seit
1997.
eine IV-Rente. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die 5 Kinder sind alle
erwachsen. Er hat noch nahe Verwandte im Kosovo, insbesondere einen Bruder, der
dort ein Haus besitzt und bei dem er auch wohnen könnte (AS 2189).
Der Beschuldigte 2 begab sich kurz vor
dieser Verhandlung in den Kosovo und ist – aus gesundheitlichen Gründen, wie er
mitteilen liess – nicht zur Verhandlung erschienen. Er liess ein Arztzeugnis
einreichen, weshalb er auf Antrag seines Verteidigers von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung dispensiert wurde. Es war allerdings diesem Gericht nicht
möglich, die Frage der Verhandlungsfähigkeit von G.___ wirklich überprüfen zu
lassen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich vorsorglich,
nämlich für den Fall, dass er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
werden sollte, in den Kosovo abgesetzt hat. Das allein vermag die Fluchtgefahr
noch nicht zu begründen. Aber mit dem Urteil des Berufungsgerichtes ist sein
Fluchtanreiz nun ungleich höher geworden, da sich seine Hoffnung, mit dem
Berufungsurteil einen Freispruch vom Vorhalt der Tötungen erreichen zu können,
nun zerschlagen hat. Nachdem sich seine Hoffnung mit einem letztinstanzlichen
kantonalen Urteil nicht realisiert hat, fallen die Gründe für G.___, weiterhin
in der Schweiz zu bleiben (bzw. wieder in die Schweiz zurückzukehren),
grösstenteils weg: Er würde mit dem Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe
von 17 Jahren für sehr lange Zeit von seiner Familie getrennt, seine IV-Rente
und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage für seine Ehefrau wird durch den
Strafvollzug ohnehin eingestellt. Der Anreiz, sich durch Flucht ein Leben in
Freiheit zu ermöglichen, dürfte daher bei einer Interessensabwägung des Beschuldigten
2.
überwiegen. Die Sicherheitshaft ist damit die einzige taugliche Massnahme, um
den Vollzug der Freiheitsstrafe sicherzustellen. Taugliche Ersatzmassnahmen
sind nicht ersichtlich. Diese Sicherheitshaft ist angesichts der ausgefällten langen
Freiheitsstrafe von 17 Jahren auch verhältnismässig; sie ist deshalb anzuordnen.
Der Entscheid des Berufungsgerichts
über die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten 2 ist – den
Vorgaben gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5 entsprechend – bereits als separater
schriftlicher Beschluss mit Begründung ausgefertigt und den Parteien im Rahmen
der Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 ausgehändigt worden.
Des Weiteren ist zum Vollzug der
Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl erlassen worden.
VI. Zivilforderungen
1.
Prüfungsgegenstand
Die Zivilforderungen von M.___ und L.___
sind vom Beschuldigten 1 anerkannt. Er schloss mit den Geschädigten am 22./29.
Januar 2015 eine Vereinbarung ab, die in der Folge von der Vorinstanz genehmigt
wurde (vgl. Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Auch alle
weiteren Zivilforderungen, welche der Beschuldigte 1 zu bezahlen hat, sind
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. hierzu die Ausführungen
unter vorstehender Ziff. I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen).
Zu prüfen bleiben die von der
Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissenen Schadenersatzansprüche (Dispositivziff.
5, 9) und die von ihr zugesprochenen Genugtuungen (Dispositivziff. 6, 10 - 13),
soweit diese den Beschuldigten 2 betreffen.
2.
Zivilforderungen M.___ und L.___
Bestritten sind diese Zivilforderungen
vom Beschuldigten 2 nur deshalb, weil er die Tat bestreitet. Aufgrund seiner
Verurteilung ist er, jeweils solidarisch haftend mit dem Beschuldigten 1,
gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45
OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären. Des
Weiteren haftet er solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für die L.___ und M.___
zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00. Für
die Begründung der Angemessenheit dieser Forderungen wird auf das angefochtene
Urteil (US 65 Ziff. VI.3.a) verwiesen.
3.
Genugtuungen der Angehörigen der
Getöteten
3.1
Die Anspruchsvoraussetzungen nach
der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E.
1.3
) lauten wie folgt:
«Gemäss Art. 47 OR kann der Richter
bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der
verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die
Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre
Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung,
der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des
Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen
Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_857/2015 vom 21. März
2016.
E. 3.2;6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV
97).
Nicht jede immaterielle Unbill
rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47
OR ‚besondere Umstände‘. Die Verletzung muss damit einen relativ hohen
Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und
die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die
Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das
Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die
Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister
setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister
aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich
schweren seelischen Schmerz erleiden‘. Der Genugtuungsanspruch kann ganz
wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen ‚so lose oder wenig
herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann‘ (Urteil
6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.)
Die Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen.
Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst
werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein
Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation
berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).»
3.2
Genugtuung für B.___
3.2.1
B.___ hat durch die Taten der
beiden Beschuldigten sowohl ihren Ehemann als auch ihren Sohn verloren. Sie
verlangt mit der Anschlussberufung vor Obergericht eine Genugtuung von CHF
100‘000.00. Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff.
14) zugesprochen und dies in den Erwägungen auf US 67 begründet. Sie hat sich
dabei allerdings nicht auf die neusten Zahlen der Basisgenugtuung abgestützt.
Gemäss Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, 2013) beträgt die
Basisgenugtuung für den Verlust eines Ehegatten CHF 30‘000.00 - 50‘000.00 (S.
100) und für den Verlust eines Kindes CHF 15‘000.00 - 35‘000.00 (S. 105).
3.2.2
Die Ehegatten lebten in einer
intakten, langandauernden Ehe. Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war
zur Tatzeit noch unmündig. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Ehemann und unter
Berücksichtigung der Beziehung zum erwachsenen Sohn, der zwar nicht mehr im
selben Haushalt lebte, aber in der Nähe wohnte und häufig bei den Eltern auf
Besuch weilte, sind die Basisgenugtuungen wie folgt festzulegen: Für den
Verlust des Ehemannes CHF 45‘000.00, für den Verlust des Sohnes CHF 15‘000.00.
Aufgrund der weiteren besonderen
Bemessungsgründe, nämlich der besonderen Tragik des schädigenden Ereignisses,
auf einen Schlag den Ehemann und ein Kind zu verlieren und dies auch noch
hautnah miterleben zu müssen, rechtfertigt es sich, diese Basisgenugtuung von
insgesamt CHF 60‘000.00 um CHF 20‘000.00 (= 1/3) auf CHF 80‘000.00
zu erhöhen. Ein Zins wird von der Privatanschlussberufungsklägerin nicht
verlangt und ist dementsprechend auch nicht zuzusprechen.
Es ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen
Urteil B.___ eine
Genugtuung von total CHF 80‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet
der Beschuldigte 2 solidarisch.
3.3
Genugtuung für C.___
3.3.1
C.___ hat seinen Vater und
seinen Bruder verloren. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00, ein Zins
wird wiederum nicht beantragt. Die Vorinstanz hat ihm für den Verlust des
Vaters eine Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 zugesprochen und diese um CHF 5‘000.00
erhöht, weil er offenbar die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen müsse.
Für den Verlust des Bruders wurde eine Genugtuung abgelehnt.
3.3.2
Die Basisgenugtuung für den
Verlust eines Elternteils beträgt CHF 10‘000.00 - 30‘000.00 (Hütte/Landolt,
a.a.O., S. 108). Der Anspruchsteller (geb. 19.4.1984) war zur Tatzeit
erwachsen, verheiratet und selbst Vater eines Kindes, wohnte allerdings an der
gleichen Adresse wie seine Eltern, weshalb ohne weiteres von einer engen Bindung
an den Vater ausgegangen werden kann. Das Alter ist aber ein wichtiger Faktor, denn
der Verlust des Vaters ist für einen erwachsenen Mann mit einer eigenen Familie
genugtuungsrechtlich weniger gravierend als für ein unmündiges Kind. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, die Basisgenugtuung auf einen mittleren Wert von
CHF 20‘000.00 festzusetzen, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Es gibt
allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe. Der
Anspruchsteller war zur Tatzeit nicht anwesend, musste also die tragischen
Ereignisse nicht persönlich miterleben. Inwiefern die Rolle als
Familienoberhaupt übernommen werden müsse und was dies mit der Bemessung der
Genugtuung zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Was den Verlust des Bruders betrifft,
wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF
5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt,
a.a.O., S. 113 f.). Bei getrennt lebenden Geschwistern – wie das hier der Fall
war – müssten aussergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die eine
Genugtuung gewissermassen aufdrängen würde. Solche Umstände liegen nicht vor.
Es kann für den Verlust des Bruders keine zusätzliche Genugtuung zugesprochen
werden.
Es ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen
Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese
Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 gemäss den vorgenannten obergerichtlichen
Erwägungen im Umfang von CHF 20‘000.00 solidarisch mit dem Beschuldigten 1.
3.4
Genugtuung für D.___
3.4.1
Auch D.___ (geb. 20.10.1991) hat
durch die Ereignisse vom 5. Juli 2012 ihren Vater und ihren Bruder verloren.
Sie verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 (ohne Zins). Die Vorinstanz hat
ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen.
3.4.2
Es kann für den Anspruch und die
Bemessung auf die vorgängigen Ausführungen beim Bruder C.___ unter Ziff. V.3.3
verwiesen werden. Auch sie lebte mit dem Vater in einer häuslichen
Gemeinschaft, nicht aber mit ihrem Bruder. Es sind keine erhöhenden besonderen
Umstände ersichtlich.
Es ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz D.___
eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte 2 haftet
für diese Genugtuung solidarisch.
3.5
Genugtuung für E.___
3.5.1
E.___ hat den Vater und einen
Bruder verloren. Er war zur Tatzeit noch unmündig, nämlich knapp 14 Jahre alt.
Er verlangt eine Genugtuung von CHF 50‘000.00. Ein Zins wird wiederum
nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat eine Genugtuungssumme von CHF 35‘000.00
für den Verlust des Vaters zugesprochen, für den Verlust des Bruders eine
solche hingegen abgelehnt.
3.5.2
Es ist von einer intensiven
Familiengemeinschaft auszugehen: Der Vater war für den 14-jährigen Sohn eine
wichtige Bezugsperson. E.___ war ausserdem während diesen schrecklichen
Ereignissen zu Hause und erlebte alles sehr nahe mit. Der von der Vorinstanz
zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E.___ ist für den Verlust des
Vaters angemessen und zu bestätigen.
In Bezug auf seinen Bruder fehlt es an
der Hausgemeinschaft. Alleine das jugendliche Alter des Anspruchstellers ist kein
aussergewöhnlicher Umstand, der trotzdem eine Genugtuung rechtfertigen würde.
Andere solche Umstände sind weder belegt noch ersichtlich.
Es ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen
Urteil E.___ eine Genugtuung von total CHF 35‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese
Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.
4.
Schadenersatzansprüche der
Angehörigen der Getöteten
Es ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 1 gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils gegenüber B.___, C.___, D.___ und E.___ für alle
Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012
grundsätzlich haftbar ist.
Der Beschuldigte 2 ist beim
vorgenannten Verfahrensausgang für diese Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45
OR solidarisch haftbar zu erklären.
VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidiger und die
unentgeltlichen Rechtsbeistände, vgl. hierzu die nachstehenden Ziffern VI.1.2
und 1.3, sowie exkl. Dolmetscherkosten) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF
15‘000.00 total CHF 111‘000.00 aus. Der Beschuldigte 1 hat CHF 63‘259.40, der
Beschuldigte 2 CHF 47‘740.60 zu bezahlen.
1.2
Bereits rechtskräftig sind die von
der Vorinstanz zugesprochenen und vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigungen
an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtanwalt
Dr. Roland Winiger: CHF 13‘663.60, Rechtanwalt Alexander Kunz: CHF 44‘550.65).
Da die beiden Beschuldigten zu den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, sind sie verpflichtet,
diese Entschädigungen (F.___: CHF 13‘663.60; G.___: CHF 44‘550.65) dem Kanton
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheides.
Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 in
Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO seinem amtlichen Verteidiger,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung
und dem vollen Honorar (= CHF 8‘535.35) zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, hat keine Differenz zum
vollen Honorar geltend gemacht, so dass kein Nachzahlungsanspruch vorzubehalten
ist.
1.3
Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich
anerkannt, den beiden Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist bereits
in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet der
Beschuldigte 2 solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für diese Parteientschädigung.
Rechtskräftig ist die dem Privatkläger
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zugesprochene Parteientschädigung
von CHF 4‘719.60 für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten
1, welche die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 abdeckt. Ab
dem 16. Februar 2015 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ab diesem Zeitpunkt
zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in ihrer
Höhe (CHF 1‘117.90) ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Marc Aebi, im Umfang von CHF 194.40
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 1 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Rechtskräftig sind des Weiteren die
für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen an die
Privatklägerinnen und Privatkläger B.___, C.___, D.___ und E.___, alle
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu Lasten des Beschuldigten 1 (vgl.
hierzu Dispositivziff. 23, 24, 25 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).
In Anbetracht des Verfahrensausganges
haftet G.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO solidarisch für diese
Parteientschädigungen, welche betragen:
-
CHF 5‘290.90 an B.___;
-
CHF 3‘576.95 an C.___;
-
CHF 3‘015.95 an D.___;
-
CHF 1‘763.65 an E.___.
B.___, C.___ und E.___ wurde im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen Rechtsanwalt Marc Aebi als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die ihm von der Vorinstanz
zugesprochenen Entschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu
Dispositiv
Dispositivziff. 23, 24 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).
F.___ und/oder G.___ haben folgende
Entschädigungen dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):
-
CHF 3‘076.55 (= erstinstanzliche
Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerin B.___);
-
CHF 4‘417.90 (=
erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger
C.___);
-
CHF 1‘025.50 (=
erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den
Privatkläger E.___).
Ebenso haben F.___ und/oder G.___,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, nämlich:
-
CHF 680.40 (unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft für B.___);
-
CHF 1‘053.00 (unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft für C.___);
-
CHF 226.80 (unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft für E.___).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
– exkl. Kosten für die die amtliche Verteidigung und unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft, vgl. hierzu die nachstehenden Ziff. VI.2.2 – 2.5) sowie
exkl. Dolmetscherkosten – betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00,
den Gutachterkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen total CHF
22‘120.00. Die Berufungskläger blieben mit ihren Begehren im Berufungsverfahren
ohne Erfolg. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens je
zur Hälfte (je CHF 11‘060.00) zu
tragen.
2.2 Rechtsanwalt Marc Aebi macht für
die Vertretung der Privatanschlussberufungskläger im Berufungsverfahren (exkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 26,65
Stunden sowie Auslagen von CHF 325.90 (zuzüglich 8 % MWST) geltend. In
Abzug zu bringen sind die Positionen vom 13. Juli 2015 (Studium Schreiben
Versicherung Frankreich) sowie vom 7. Dezember 2016 (Schreiben an A.___ betr.
Rechtskraft für Behörden in Frankreich) von insgesamt 1 ½ Stunden, da es sich
um prozessfremde Aufwendungen handelt. Die Positionen vom 22. und 30. September,
14. und 28. Oktober 2015, 3. und 12. Februar, 7. März, 19. April, 27. Mai,
29. Juni, 13. September, 29. September, 13. Oktober, 2., 11. und 15. November
sowie vom 6. und 7. Dezember 2016 (insgesamt 3 Stunden) sind ebenfalls
abzuziehen, da sie allesamt Kanzleiaufwand umfassen, der im Stundenansatz von
CHF 180.00 für den unentgeltliche Rechtsbeistand bereits berücksichtigt und
nicht separat zu entschädigen ist. Im Weiteren erweisen sich die beiden Aufwandpositionen
vom 13. August 2015 (Aktenstudium Berufungseingaben und Verfügung: 1 Stunde)
und vom 2. September 2015 (Aktendstudium, Redaktion Anschlussberufung, 2
Stunden) als übersetzt (Abzug von 30 Minuten und 60 Minuten). Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 6 Stunden beantragt. Angesichts der
weitgehend gleichlautenden Ausführung wie vor erster Instanz erscheinen 4
Stunden als angemessen (Abzug von 2 Stunden). Da im Berufungsverfahren keine
neuen Themen zu besprechen waren, erweisen sich für die Instruktion mit den
Klienten 4 Stunden als angemessen, was in Anbetracht des in der Honorarnote
geltend gemachten Aufwandes einer Kürzung von 3,75 Stunden entspricht. Damit
sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (=
26,65 Stunden – 11,75 Stunden). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und an der Urteileröffnung sowie für die Nachbearbeitung sind insgesamt 6½ Stunden
hinzu zu zählen, so dass ein Total von 21,4 Stunden resultiert, welches zum
Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen sind im beantragten
Umfang gutzuheissen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der
Privatanschlussberufungskläger, Rechtsanwalt Marc Aebi, ist für das
Berufungsverfahren somit auf CHF 4‘512.15 (Aufwand: CHF 3‘852.90, Auslagen: CHF
325.90, 8 % MWST: CHF 334.25) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Marc Aebi, macht insgesamt CHF 1‘155.60 aus und berechnet sich wie
folgt: 21,4 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zwischen dem beantragten Stundenansatz
von CHF 230.00 und dem für den unentgeltlichen Rechtsbeistand geltenden
Stundenansatz von CHF 180.00) zuzüglich 8 % MWST.
Der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 als auch der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘155.60 bleiben
vorbehalten.
In Bezug auf den staatlichen Rückforderungsanspruch
von insgesamt CHF 4‘512.15 ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der
anwaltlichen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesslich A.___
betrafen, wobei dessen Zivilforderung anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war (Teilrückzug der
Berufung von F.___ sowie impliziter Rückzug der Anschlussberufung von A.___).
Dieser Anteil ist mit 1/10 (somit CHF 451.20) zu veranschlagen
und allein vom Beschuldigten 1 zu tragen. 1/2 der
gesamten Aufwendungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, betrafen ausschliesslich die
Zivilklagen gegen den Beschuldigten 2. Dementsprechend trifft G.___ für die
Hälfte von CHF 4‘512.15 (= CHF 2‘256.05) allein die Rückerstattungspflicht
gegenüber dem Staat. Im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10)
haften Beide solidarisch für den Rückforderungsanspruch.
Für die Differenz zwischen dem
Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar,
welche CHF 1‘155.60 ausmacht, müssen die beiden Beschuldigten wie folgt
aufkommen. Im Umfang von 4/10 (= CHF 462.25) haften Beide
solidarisch, während eine Quote von ½ (= CHF 577.80) allein der Beschuldigte 2
und eine Quote von 1/10 (= CHF 115.55) allein der
Beschuldigte 1 zu tragen hat.
2.3 Den Privatklägern L.___ und M.___
wurde im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin
Renate Senn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Sie macht für das
Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen
zeitlichen Aufwand von 20,20 Stunden sowie Auslagen von CHF 286,60 und 8 % MWST
geltend.
Berücksichtigt man, dass
Rechtsanwältin Renate Senn nur noch die Zivilforderungen der beiden Söhne von I.___
gegenüber dem Beschuldigten 2 vor Obergericht vertrat und ihre Ausführungen
hierzu im Parteivortrag dementsprechend knapp ausfielen, erweist sich der
geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt. Ermessensweise sind die Aufwendungen
für das Berufungsverfahren (ohne HV) mit 5 Stunden zu veranschlagen. Für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung
(6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden
sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren,
welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00
zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00).
Bei den Auslagen sind einzig CHF 33.00
in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits
am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016
entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___,
Rechtsanwältin Renate Senn, wird unter Berücksichtigung dieser Korrekturen für
das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (Aufwand: CHF 2‘970.00, Auslagen: 253.60,
8 % MWST: CHF 257.90) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. G.___ ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Solothurn zurück zu erstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten
von Rechtsanwältin Renate Senn ist nicht vorzubehalten, da sie die Differenz
zum vollen Honorar nicht geltend gemacht hat.
2.4 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, macht für das Berufungsverfahren
(exkl. HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden
geltend.
In Anbetracht der ausserordentlich
grossen Bedeutung des Falles für seinen Klienten – angefochten wurde eine
20-jährige Freiheitsstrafe – sind die 6 durchgeführten persönlichen Besprechungen
mit dem Klienten (inkl. Reiseweg zu den jeweiligen Vollzugsanstalten) von
insgesamt 13 Stunden ebenso vertretbar wie der getätigte Aufwand für die
Ausarbeitung des Plädoyers von 12 Stunden. Auch der gesamte Aufwand erscheint
gerade noch als angemessen. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung,
der Nachbearbeitung, welche für den amtlichen Verteidiger mit einer Stunde zu
veranschlagen ist, sowie dem Reiseaufwand resultiert ein Total von 49,1667
Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8‘850.00). Die Auslagen sind im
beantragten Umfang von CHF 633.20 gutzuheissen. Inkl. 8 % Mehrwertsteuer ist für
das Berufungsverfahren die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___,
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
2.5 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht für das Berufungsverfahren
einen Aufwand (exkl. HV) von 25,42 Stunden geltend, was in Anbetracht des
umfangreichen Prozessthemas und der Tragweite des Falles für den Klienten angemessen
erscheint. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung
sowie der Nachbearbeitung von einer Stunde resultieren 32,42 Stunden, welche
zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Die Auslagen machen
gemäss Honorarnote CHF 1‘363.00 aus. Neben der Position «Fotokopien» von CHF
130.00 (= 260 Kopien) werden weitere «Fotokopien URP-Tarif» von CHF 1‘036.50
geltend gemacht, die sich nicht erklären lassen und auch in keiner Weise näher
dargelegt werden, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen. Somit ist die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (Aufwand: CHF 5‘835.60,
Auslagen: CHF 326.50, 8 % MWST: CHF 492.95) festzusetzen und vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
- Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 111, Art.
112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und 5, Art. 138, Art.
379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO (F.___)
-
Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs.
1, Abs. 4 lit. a, lit. b und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (G.___)
beschlossen und erkannt:
I.
1. Der Beschuldigte F.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___,
-
des Mordes
zum Nachteil von H.___,
-
der
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___,
alles begangen
am 5. Juli 2012.
2. F.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
3. Die
von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 4.9.2012) sowie der
vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 – 16.12.2016) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es
wird festgestellt, dass der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil) nicht widerrufen wird.
5. Der
Beschuldigte G.___
hat sich schuldig gemacht:
- des
Mordes zum Nachteil von H.___,
- der
vorsätzlichen Tötung zum Nachteill von I.___,
beides
begangen am 5. Juli 2012.
6. G.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.
7. Die
von G.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Der
Antrag von G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00
für die ausgestandene Untersuchungshaft wird abgewiesen.
9. Gegen
G.___ wird Sicherheitshaft angeordnet.
10. Es
wird festgestellt, dass der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je
CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht
widerrufen wird.
II.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen
Urteils die folgenden sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69
StGB eingezogen werden und durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft
des Urteils zu vernichten sind:
-
Pistole SIG P225
inkl. Magazin
-
12 lose Patronen
Remington Kal. 5.6x45
-
1 Patrone Pretoria
Metal Pressings Kal. 9x19
-
8 Hülsen Remington
Kal. 5.6x45
-
7 Hülsen Pretoria
Metal Pressings Kal. 9x19
-
Pfefferspray
Bodyguard KO/FOG.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen
Urteils das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett
durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle
der Logistikbasis der Armee zurückzugeben ist.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen
Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben bzw. im Verzichtsfall
zu vernichten sind:
-
diverse
Kleidungsstücke von A.___,
-
diverse
Kleidungsstücke von (†)H.___,
-
diverse
Kleidungsstücke von (†)I.___,
-
diverse
Kleidungsstücke von F.___,
-
diverse
Kleidungsstücke von G.___,
-
übrige am Tatort
sichergestellte Gegenstände (Baseball-Mütze, Kleider-knöpfe, Geschossteile,
Klebebandresten, Aluteile, Fensterladen)
-
1 Mobiltelefon
iPhone schwarz (F.___)
-
1 Trägerkarte mit
Pin, Pin 2, PUK und PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils über die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div.
Munition und Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1
Bajonett zu Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 die
Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden hat.
III.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung von S.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils die zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene
Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 vom Amtsgericht Thal-Gäu genehmigt worden
ist. Sie lautet wie folgt:
« 1. Unter
der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […],
4629 [Gemeinde 2], amtl. Verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die
Gerichtsverhandlung ist auf den 18.02.2015 angesetzt.
2. Die
Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___ verstorbenen
I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein strafbares
Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet sich, L.___ und
M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je CHF 35‘000.00,
total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
3. F.___
anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht
(Versorgerschaden) gegenüber den Zivilklägern.
4. [...]
5. Die
Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.»
3. G.___
wird, jeweils solidarisch haftend mit F.___, gegenüber L.___ und M.___ für alle
Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012
grundsätzlich haftbar erklärt.
4. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen
von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00.
5. Es
wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen
Urteils gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus
dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.
6. Es
wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen
Urteils A.___ eine Genugtuung von total CHF 60‘000.00 zu bezahlen hat.
7. Es
wird festgestellt, dass F.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer
13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber
-
B.___
-
C.___
-
D.___
-
E.___
für alle
Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012
grundsätzlich haftbar ist.
8. G.___
ist, solidarisch haftend mit F.___, gegenüber
-
B.___
-
C.___
-
D.___
-
E.___
für
alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli
2012 grundsätzlich haftbar.
9. a)
Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss den diesbezüglich rechtskräftigen
Ziffern 14, 15, 16 und 17 des erstinstanzlichen Urteils folgende Genugtuungen
zu bezahlen hat:
- CHF 80‘000.00 für B.___;
- CHF 25‘000.00 für C.___;
- CHF 20‘000.00 für D.___;
- CHF 35‘000.00 für E.___.
b) G.___
haftet mit F.___ wie folgt solidarisch für diese Genugtuungen:
- CHF 80‘000.00 für B.___;
- CHF 20‘000.00 für C.___;
- CHF 20‘000.00 für D.___;
- CHF 35‘000.00 für E.___.
IV.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 18 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___,
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
13‘663.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 13‘663.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
44‘550.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
44‘550.65 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 8‘535.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von G.___ erlauben.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 20 des
erstinstanzlichen Urteils F.___ den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen
hat.
4. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die den Privatklägern L.___ und M.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, zu bezahlende Parteientschädigung
von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST).
5. Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des erstinstanzlichen
Urteils mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt
worden ist.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen
Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von
CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
Ebenso wird
festgestellt, dass für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
7. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 23 des
erstinstanzlichen Urteils F.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine
Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen
hat.
Ebenso wird
festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘076.55 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
8. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 5‘290.90
(inkl. Auslagen und MWST).
9. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des
erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung
von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.
Ebenso wird
festgestellt, dass für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘417.90 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
10. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘576.95
(inkl. Auslagen und MWST).
11. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 25 des
erstinstanzlichen Urteils G.___ der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen
hat.
12. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘015.95
(inkl. Auslagen und MWST).
13. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des
erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung
von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
Ebenso wird
festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘025.50 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
14. G.___
haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger E.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1‘763.65
(inkl. Auslagen und MWST).
15. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, B.___, C.___, D.___
und E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 4‘512.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1‘155.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben. In Bezug auf den
Rückforderungsanspruches des Staates hat G.___ CHF 2‘256.05 (= 1/2)
und F.___ CHF 451.20 (= 1/10) allein zu tragen; im
Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften beide
solidarisch. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes hat G.___ CHF 577.80 (= 1/2) und F.___
CHF 115.55 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF
462.25 (= 4/10) haften beide solidarisch.
16. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___,
Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘481.50 während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
17. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 10‘268.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
18. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___
erlauben.
19. An
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) mit einer Urteilsgebühr
von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben F.___ CHF 63‘259.40
und G.___ CHF 47‘740.60 zu bezahlen.
20. Die
Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und
die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF
20‘000.00, den Gutachtenkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen von
CHF 220.00 total CHF 22‘120.00 aus. Diese Kosten haben F.___ und G.___ je zur
Hälfte (= je CHF 11‘060.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker