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Entscheid

STBER.2015.55

qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.

9. November 2016Deutsch174 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.1 Mit E-mail vom 7. April 2010 leitete

das Bundesamt für Polizei ein Ersuchen von Interpol Reykjavik an die Polizei

Kanton Solothurn mit dem Ersuchen um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

wegen des Verdachts auf Anlagebetrug betreffend der Firma [...] AG bzw. B.___ (Akten

Voruntersuchung Register 2 Seiten 1 ff. [im Folgenden: 2/1 ff.]).

1.2 Am 19. April 2010 leitete die

Bundespolizei weitere Unterlagen, die von Interpol Reykjavik eingegangen waren,

an die Polizei Kanton Solothurn weiter, so u.a. eine Strafanzeige von

Rechtsanwalt F.___ (Kanzlei [...]) gegen B.___ und A.___ vom 10. November 2009

mit Beilagen (2.1.1/31 ff.; 3.1.19-3.1.20/44 ff).

2. Am 5. Mai 2010 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschuldigte) eine

Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (12.1.1/1).

3. Der Beschuldigte B.___ wurde am 25.

August 2010 in Solothurn angehalten und befand sich in der Folge bis am 24.

September 2010 in Untersuchungshaft (3.1.16/53).

4. A.___ wurde am 1. April 2011 gestützt

auf einen internationalen Haftbefehl in London angehalten, als sie unter dem

Namen [...] mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte in England

einreisen wollte. Am 30. September 2011 wurde die Beschuldigte in die Schweiz

überführt. Im Anschluss an die Hafteinvernahme vom gleichen Tag wurde die

Beschuldigte gegen Hinterlegung eines in bar geleisteten Betrages von CHF

100‘000.00 aus der Haft entlassen (3.1.16/53 f.; 12.3.2/136 ff.).

5.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013

reichte Dr. G.___ beim Bundesamt für Polizei gegen mehrere Personen eine

Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Delikte, begangen in

Bern und Genf. Als einer der Hauptverdächtigen wurde B.___ bezeichnet (2.1.3/2 ff.).

5.2 Die weitere Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB datiert vom

2. Juli 2013 (12.1.1/002).

6. Die Anklageschrift datiert vom 16.

Dezember 2013. Am 16. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte

(„erweiterte“) Anklageschrift (Akten Vorinstanz S. 16 ff. [im Folgenden: S-L AS

16 ff.]).

7. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

Solothurn-Lebern fand am 8./9. Juni 2015 statt (S-L 158 ff.). Am 11. Juni 2015

fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 306 ff.):

I.

1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

Urkundenfälschung,

angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d);

-

unrechtmässige

Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November

2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).

2. B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Betrugs,

begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009;

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis zum 2. Dezember

2012;

-

der mehrfachen

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 18. Dezember 2009;

-

der Veruntreuung,

begangen in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011;

-

der Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 1.

Dezember 2014.

3. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren;

b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 3 Jahren.

4. B.___ sind 31 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

Erwägungen

II.

1.

A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März

2009.

bis zum 29. Juli 2009, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

2.

Jahren verurteilt.

3.

A.___ sind 127 Tage Auslieferungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Die anstelle von Untersuchungshaft

erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...]

[...]. in Malta ([...]) freigegeben, wenn A.___ ihre Freiheitsstrafe angetreten

hat.

III.

1.

Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___

beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___

nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

2.

Auf die Festsetzung einer

Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem

Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird

zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.

IV.

1.

B.___ und A.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, F.___, [...], EUR 450‘000.00 als

Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf EUR 150‘000.00 ab dem

9.

Juli 2009 und 5 % Verzugszins auf EUR 350‘000.00 ab dem 29. Juli

2009.

Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatzforderung wird der

Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

2.

Das Begehren von F.___, [...], um

Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.

3.

B.___ wird verurteilt, E.___, [...], EUR 125‘000.00 als

Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011.

Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den

Zivilrichter verwiesen.

4.

B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet,

wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-

CHF 3‘584.00 anH.___,

[...];

-

CHF 5‘616.00 an das

Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;

-

CHF 991.25 an

die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502

Solothurn.

V.

1.

Die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, sind

wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

-

B.___: 2/3 entsprechend CHF

28‘600.00;

-

A.___: 1/3 entsprechend CHF 14‘300.00.

2.

a) Die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger wird

auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6

% Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer

auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale

Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15

als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von

CHF 1‘683.50 auszubezahlen ist.

3.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf

CHF 15‘801.90 (Honorar inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung

CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, 8.0 % Mehrwertsteuer

CHF 1‘170.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 4‘235.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00/Stunde), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse B.___ erlauben.

4.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli wird auf

CHF 30‘773.20 (Honorar à CHF 180.00/Stunde inkl. 13 Stunden

Hauptverhandlung CHF 27‘180.00, Auslagen CHF 1‘313.70, 8.0 %

Mehrwertsteuer CHF 2‘279.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 19‘569.60 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 300.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

5.

Auf das

Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , wird

mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

8.1

Mit Schreiben vom 18. Juni 2015

meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 323).

8.2

Am 19. Juni 2015 meldete B.___ gegen

das Urteil die Berufung an (S-L AS 327).

9.

Gemäss Berufungserklärung von A.___

vom 1. Oktober 2015 richtet sich ihre Berufung gegen das ganze erstinstanzliche

Urteil, soweit sie betreffend. Angefochten sind von der Beschuldigten somit

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. II./1: Schuldspruch

wegen Betrugs

- Ziff. II./2: Sanktion

- Ziff. II./3: Anrechnung

Auslieferungshaft

- Ziff. II./4:

Sicherheitsleistung

- Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___

- Ziff. V./1: Verfahrenskosten

- Ziff. V./4: Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend

10.

Gemäss Berufungserklärung von B.___

vom 12. Oktober 2015 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. I./2: Schuldsprüche wegen Betrugs (Anklageschrift Ziff. 1),

Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. a), mehrfacher Geldwäscherei

(Anklageschrift Ziff. 2.2) und Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 2.3)

- Ziff.

I./3: Sanktion

- Ziff.

IV./1: Zivilforderung F.___

- Ziff.

IV./3: Zivilforderung E.___

- Ziff.

V./1: Verfahrenskosten

- Ziff.

V./2 lit. a und 3: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und

Nachforderung betreffend

Von Seiten der Staatsanwaltschaft und

der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel erhoben.

11.

Es sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

- Ziff.

I./1: Freisprüche B.___ betr. Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit.

d) und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (erweiterte

Anklageschrift Ziff. 3)

- Ziff.

I./2: Schuldsprüche B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageschrift

Ziff. 2.1 lit. b und c sowie erweiterte Anklageschrift Ziff. 1) und

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (erweiterte Anklageschrift Ziff.

2)

- Ziff.

I./4: Anrechnung Untersuchungshaft

- Ziff.

III./1: Herausgabe des Erlöses des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils an F.___

- Ziff.

III./2: Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung

- Ziff.

IV./2: Abweisung einer Genugtuung für F.___

- Ziff.

IV./4: Anerkannte Zivilforderungen von B.___

- Ziff.

V./5: Nichteintreten Entschädigungsbegehren von E.___

12.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2016

teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bezüglich beider

Beschuldigten die Prüfung von Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013

unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten werde.

II. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff.

1: Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug; B.___ und A.___)

„Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

A) Übersicht

B.___ und A.___ haben sich des Betruges

schuldig gemacht, begangen zwischen dem 30. März 2009 und dem 29. Juli 2009, in

den damaligen Geschäftsräumlichkeiten der [...] AG in Solothurn und anderswo,

indem sie im Namen der Firma [...] AG die Personengruppe rund um das Projekt „[...]

Hotel“ in Mittäterschaft arglistig darüber täuschten, durch Vorleistung von EUR

500‘000.00 zur Beschaffung eines Darlehens in der Höhe von EUR 40 Millionen in

der Lage zu sein. In Wirklichkeit verfügten jedoch B.___ und A.___ weder über

die Möglichkeit noch über den Willen diese EUR 40 Millionen zu beschaffen.

Vielmehr beabsichtigten die beiden von Anfang an, die vorgeleisteten EUR

500‘000.00 nicht zur Darlehensbeschaffung, sondern zu privaten Zwecken oder zur

Bereicherung Dritter zu verwenden. Die arglistige Täuschung bewirkte, dass die

obgenannte Personengruppe in die Irre geführt wurde und F.___

Vermögensdispositionen in der Höhe von insgesamt EUR 500‘000.00 tätigte. Einzig

EUR 50‘000.00 wurden an ihn zurückbezahlt. Sein Vermögensschaden beläuft sich

folglich auf EUR 450‘000.00.

B) Arglistige Täuschung

B.___ und A.___ täuschten die

Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ wie folgt:

a) Konkrete Vorgehensweise

- Am 30.

März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben zu Handen der Firma [...] ehf, worin er

sinngemäss festhielt, dass die [...] AG in der Lage sei, der Firma [...] ehf

eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotelprojekts zu liefern.

- Am 1.

April 2009 eröffnete B.___ bei der [...] Landesbank eine Kontobeziehung. In den

Kontoeröffnungsunterlagen ist die [...] als Firma im Bereich

„Investmentbanking“ aufgeführt. Die entsprechenden Dokumente wurden zumindest F.___

zugestellt.

- Ende

Juni 2009 fand in Zürich ein Treffen zwischen B.___ sowie den Vertretern der Gruppe

des „[...] Hotel“-Projekts, F.___ und I.___, statt. Bei diesem Treffen wurden

Einzelheiten zur Darlehensfinanzierung besprochen. Das Besprochene wurde von

der [...] Investmentbank am 29. Juni 2009 in einem „Memorandum“ festgehalten.

- Am 30.

Juni 2009 schloss die [...] AG, vertreten durch B.___ und die Firma [...] ehf,

vertreten durch J.___, einen Darlehensvertrag („loan agreement“) über EUR 40

Millionen ab. B.___ versicherte darin vertraglich, dass seine Firma in der Lage

sei, die Darlehenssumme bis am 15. Oktober 2009 vollständig der Firma [...] ehf

zu überweisen. Konkret sollten bis spätestens am 15. Juli 2009 EUR 8 Millionen,

bis am 15. August 2009 EUR 12 Millionen, bis am 15. September 2009 weitere EUR

10.

Millionen sowie bis am 15. Oktober 2009 die letzten EUR 10 Millionen

ausbezahlt werden.

- Am 1.

Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG kurzfristig per E-Mail Rechnung

an die [...] ehf für einen Teil der vereinbarten Vorleistung. Gemäss dem

Rechnungstext seien raschestmöglich EUR 150‘000.00 für „service cost for pre

advice“ einzuzahlen. Der Betrag war direkt auf das Konto der [...] AG – und

nicht wie in Ziffer 8 des Darlehensvertrages vom 30. Juni 2009 vereinbart, auf

ein Treuhandkonto – einzuzahlen.

-

Am 6. Juli 2009 bestätigte B.___

in einem E-Mail-Schreiben in Namen der [...] AG unterschriftlich sinngemäss,

dass die vorzuleistenden EUR 150‘000.00 zurückbezahlt werden, sofern die

Darlehensauszahlung scheitern sollte.

- Am 7.

Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, löste F.___ die Zahlung über EUR

150‘000.00 zu Handen der [...] AG aus.

- Mit

Vertragsergänzung vom 17. Juli 2009 zum Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 („amendment

to loan agreement“) vereinbarten B.___, als Vertreter der [...] AG, und die

Firma [...] ehf, dass die fehlenden EUR 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei

der Bank of Cyprus zu überweisen sind. Des Weiteren hielten sie in diesem

Vertrag fest, dass im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die

Rückzahlung der vorgeleisteten EUR 500‘000.00 bis spätestens am 5. August 2009

zu erfolgen hat.

- Am 23.

Juli 2009 ging die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___ und die zypriotischen

Firma [...] Finance Limited, einen Vertrag über ein Treuhandkonto („escrow

account agreement“) ein. Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich die [...]

Finance Limited resp. A.___ als „Trustee“ bei der Bank of [...] ein

Treuhandkonto einzurichten, damit die noch vorzuleistenden EUR 350‘000.00 durch

die Firma [...] ehf darauf einbezahlt werden können. Des Weiteren wurde in der

Vereinbarung sinngemäss festgehalten, dass diese EUR 350‘000.00 ausschliesslich

für die Absicherung der Finanzierung des „[...] Hotel“-Projekts verwendet

werden dürfen und nur wenn von einer Bank konkret bestätigt wird, dass eine

Bankgarantie über EUR 40 Millionen zu Gunsten der Firma [...] ehf vorliegt.

Zudem wurde vereinbart, dass die Firma [...] ehf jeglicher Verwendung der EUR

350‘000.00 zustimmen muss. Ebenfalls wurde nochmals separat festgehalten, dass

die EUR 350‘000.00 im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung

zurückbezahlt werden.

- Ebenfalls

am 23. Juli 2009 stellte A.___ per E-Mail Rechnung an I.___ über die EUR

350‘000.00. Die dem

E-Mail angehängte Rechnung enthielt den Briefkopf der [...] Finance Limited und

war an die Firma [...] ehf resp. J.___ adressiert. A.___ ersucht die Adressaten

darum, sofort „zu handeln“, in dem Sinne, dass sie eine rasche Begleichung der

Rechnung verlangte.

- Am 27.

Juli 2009 löste F.___ die Zahlung der EUR 350‘000.00, mit Valuta vom 29. Juli

2009, aus.

- Am 28.

Juli 2009 hielt A.___ in einem per Mail an I.___ gesendeten Schreiben

unterschriftlich sinngemäss fest, dass die [...] AG in den letzten Wochen an

der Beschaffung der Darlehensgelder gearbeitet habe, dass grosse Fortschritte

gemacht worden seien, dass sie kurz vor dem Zustandekommen der Finanzierung

stehen und dass sie die erste Auszahlung innerhalb von 10 Bankentagen

garantieren würden.

b) Tatsächliche Verhältnisse

Entgegen den

Ausführungen und schriftlichen Zusicherungen von B.___ und A.___ sind folgende

Angaben der beiden unwahr und erfolgten in täuschender Absicht:

- Weder

die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen verfügten jemals über EUR

40.

Millionen noch waren sie in der Lage, diese im angegebenen Zeitraum zu

beschaffen.

- Weder

die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen waren je in der Lage, die

vorgeleisteten EUR 500‘000.00 zurückzubezahlen.

- Beim

angeblichen Treuhandkonto der Firma [...] Finance Limited, worauf F.___ am 29.

Juli 2009 die EUR 350‘000.00 einbezahlt hat, handelt es sich in Wirklichkeit um

ein normales Konto und nicht um ein Treuhandkonto. Einziger Bevollmächtigter an

diesem Konto ist K.___, der Eigentümer der [...] Finance Limited. Weder B.___

noch A.___ oder die [...] AG waren an diesem Konto bevollmächtigt. Dadurch

konnten sie nicht sicherstellen, dass die Gelder wie vereinbart, auf dem Konto

verbleiben oder nur zur Beschaffung der Darlehenssumme verwendet werden.

- Im

Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der isländischen Landesbank gab B.___

am 1. April 2009 auf dem Antragsformular an, dass er, als Vertreter der [...]

AG, im Bereich „Investmentbanking“ tätig sei. Tatsächlich verfügt B.___ über

keine Ausbildung in diesem Bereich und war bisher auch nicht auf diesem Gebiet

tätig. Er machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und anschliessend eine

Ausbildung zum Kaufmann. Ab Mitte 2004 war er Gesellschafter und

Geschäftsführer der Firma [...] GmbH, welche im Getränke- und

Lebensmittelhandel tätig war. Über diese Firma wurde am 18. Oktober 2005 der

Konkurs eröffnet. Ab dem 5. September 2007 war er Gesellschafter und

Geschäftsführer der Firma [...] Group GmbH. Diese handelte gemäss Handelsregister

mit Waren aller Art und machte Unternehmens-, Finanzierungs- und

Investitionsberatungen. Auch über diese Firma wurde am 6. April 2009 der

Konkurs eröffnet.

c) Fazit

B.___ und A.___ erstellten diverse

Schreiben und unterzeichneten Verträge, obwohl ihnen jeweils bewusst war, dass

sie deren Inhalt weder einhalten können noch wollen. So gaben sie insbesondere

vor, EUR 40 Millionen beschaffen oder die einbezahlten EUR 500‘000.00

zurückzahlen zu können und die aus dieser Einzahlung stammenden EUR 350‘000.00

auf einem Treuhandkonto sicher zu verwahren resp. nur bestimmungsgemäss und mit

allseitiger Zustimmung zu verwenden. Insgesamt waren sämtliche Zusicherungen

leere Versprechungen und erfolgten in täuschender Absicht. Des Weiteren setzten

sie die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt bewusst unter

Zeitdruck, indem sie die erste Zahlung über EUR 150‘000.00 unerwartet früh

(einen Tag nach Vertragsschluss) resp. beide Zahlungen (EUR 150‘000.00 und EUR

350‘000.00) „so bald als möglich“ oder „sofort“ einforderten. Zudem waren sie

stets darum besorgt, ein Bild von erfolgreichen Investmentbankern abzugeben,

welche sie in Wahrheit nicht waren.

Durch ihre planmässige und koordinierte

Vorgehensweise haben B.___ und A.___ die Personengruppe rund um das „[...]

Hotel“ arglistig getäuscht.

C) Irrtumserweckung

Durch das vorgängig aufgeführte

arglistige Verhalten von B.___ und A.___ gegenüber der Personengruppe rund um

das Projekt „[...] Hotel“ gingen letztere in irriger Weise insbesondere davon

aus, dass die [...] AG ihr – nach einer Vorleistung von EUR 500‘000.00 – ein

Darlehen über EUR 40 Millionen beschaffen werde. Ausserdem irrten sie darüber,

dass sie im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die vorgeleisteten

EUR 500‘000.00 vollständig von der [...] AG zurück erhalten würden.

D) Freiwillige Vermögensentäusserung /

Schaden

Aufgrund der Irrtumserweckung löste F.___

jeweils über die NYI Kaupping Banki HF, Iceland, die vereinbarten Zahlungen

über insgesamt EUR 500‘000.00 aus. Die NYI Kaupping Banki HF ihrerseits wies

zur Auszahlung jeweils die [...] Chase Bank, Frankfurt am Main, an.

Im Detail fanden diese Transaktionen wie

folgt statt:

- Am 1.

Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG Rechnung über EUR 150‘000.00 an

die Firma [...] ehf, zu Handen von J.___. Gestützt darauf löste F.___

am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, die Zahlung über EUR 150‘000.00

zugunsten des UBS-Kontos Nr. [...], lautend auf die [...] AG, aus. Dieser

Betrag wurde am 9. Juli 2009 auf dem Konto der [...] AG gutgeschrieben.

- Am 23. Juli 2009 sendete A.___

eine Rechnung mit dem Briefkopf der [...] Finance Limited in der Höhe von EUR

350‘000.00 als E-Mail-Anhang an I.___. Die Rechnung selber war zu Handen der

Firma [...] ehf, J.___, adressiert. Die Zahlung über EUR 350‘000.00 löste F.___

am 27. Juli 2009 aus, mit Valuta vom 29. Juli 2009. Die Überweisung erfolgte

zugunsten des Firmenkontos der Firma [...] Finance Limited bei der Bank of

Cyprus (IBAN [...]). Dieser Betrag wurde am 29. Juli 2009 dem Konto der [...] Finance

Limited gutgeschrieben.

Trotz dem anschliessenden Scheitern der

Darlehensbeschaffung wurden entgegen der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 anstatt

der gesamten EUR 500‘000.00 einzig EUR 50‘000.00 mit Valutadatum 3. September

2009.

ab dem obgenannten Konto der [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus

an F.___ auf dessen Konto Nr. [...] bei der Liechtensteinischen Landesbank

zurückbezahlt. Insgesamt entstand F.___ ein Vermögensschaden in der Höhe von

EUR 450‘000.00.

E) Bereicherungsabsicht

Gestützt auf folgende Punkte ist davon

auszugehen, dass B.___ und A.___ von Anfang an beabsichtigten, die von F.___

vorgeleisteten EUR 500‘000.00 für eigene Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte

zu verwenden und dadurch sich selber oder Dritte zu bereichern:

- B.___ verwendete die von F.___ am

9.

Juli 2009 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG, einbezahlten

EUR 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke und für die Geschäftstätigkeit

seiner Firma [...] AG und nicht, wie vereinbart, für die Beschaffung eines

Darlehens. Von den EUR 150‘000.00 bezog B.___ insgesamt EUR 142‘504.40 in bar.

Davon alleine CHF 90‘000.00 am 9. Juli 2009, an dem Tag an dem die EUR

150‘000.00 gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 11. Juli

2009.

kaufte B.___ für CHF 86‘600.00 ein neues Wohnmobil.

- Des

Weiteren wirkten B.___ und A.___ spätestens ab dem 23. Juli 2009 darauf hin,

dass die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ EUR 350‘000.00 auf das Konto

der zypriotischen Firma [...] Finance Limited (IBAN [...]) bei der Bank of

Cyprus überwiesen. Dabei waren sich beide bewusst, dass es sich nicht, wie

vereinbart, um ein Treuhandkonto handelte und der an diesem Konto einzig bevollmächtigte

Inhaber der [...] Finance Limited, K.___, vollumfänglich über die

Vermögenswerte verfügen konnte. Indem B.___ und A.___ gegenüber den

involvierten Personen rund um das „[...] Hotel“ das Bankkonto der [...] Finance

Limited zur Überweisung der EUR 350‘000.00 angegeben haben, haben sie diese

Firma, resp. K.___, unrechtmässig bereichert. Ausserdem hat sich mittelbar auch

A.___ an diesen Geldern bereichert, da am 29. Juli 2009, unmittelbar nach dem

Eingang der Gelder, EUR 15‘042.50 sowie am 10. August 2009 EUR 5‘018.50 auf ihr

Konto bei der Banca di Credito Siracusa überwiesen wurden. Des Weiteren

erfolgte aus diesen EUR 350‘000.00 ebenfalls am 29. Juli 2009 eine Zahlung in

der Höhe von EUR 10‘040.00 anL.___, den Ex-Freund von A.___.

F) Mittäterschaft

Bereits im Vorfeld des

Vertragsabschlusses zur Darlehensfinanzierung vom 30. Juni 2009 arbeitete

die [...] AG, vertreten durch B.___, mit A.___ resp. deren Firma [...] Trading

Ltd. zusammen. In Bezug auf das „[...] Hotel“-Projekt kommunizierten B.___ und A.___

mindestens seit dem 30. März 2009 miteinander. Am 10. Juli 2009 wurde A.___

im Handelsregister als Mitglied der [...] AG mit Einzelunterschrift

eingetragen. Während des ganzen „[...] Hotel“-Projektes hatten sowohl B.___ als

auch A.___ Kontakt mit den beteiligten Personen des „[...] Hotels“. B.___

korrespondierte mit ihnen und traf sie vereinzelt persönlich. A.___ unterhielt

mit ihnen telefonischen oder schriftlichen Kontakt. Bei Mailkorrespondenzen mit

der Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ bezogen B.___ und A.___ einander

jeweils durch Zustellung einer Mailkopie in den Gesprächsverlauf mit ein und

hielten dadurch den anderen über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden. Jeder

übernahm die Rolle, welche seinen Fähigkeiten besser entsprach. So war B.___

für die Koordination des Vorgehens und den Auftritt der [...] AG

verantwortlich, währendem A.___ vorgab, über das Wissen und die Kontakte in

Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen. Beide waren von Anfang an

gleichermassen und arbeitsteilig damit beschäftigt, die Personengruppe rund um

das „[...] Hotel“ vom Gelingen der Darlehensbeschaffung zu überzeugen resp.

darauf hinzuwirken, dass die Vorleistung von insgesamt EUR 500‘000.00

überwiesen wurde. Somit haben beide bei der Entschliessung, Planung und

Ausführung des vorgeworfenen Betrugs vorsätzlich und in massgebender Weise

zusammengewirkt, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen.“

1.

Der unbestrittene Sachverhalt

1.1

Rechtsanwalt F.___, isländischer

Staatsangehöriger, war alleiniger Inhaber der isländischen Gesellschaft [...]

Ehf. Diese Gesellschaft war Eigentümerin der dänischen Gesellschaft [...] Aps. Die

[...] Aps war Eigentümerin des Hotels [...], welches sich in [...] in Dänemark

befand. F.___ war somit faktisch und wirtschaftlich Eigentümer des Hotels [...].

1.2

F.___ beabsichtigte im Jahr 2009,

das Hotel [...] zu verkaufen. Für dieses Verkaufsprojekt zog er die isländische

Bank [...] Investment Bank bei, welche durch I.___ vertreten war.

1.3

Als Kaufinteressentin trat die

Firma [...] Ehf auf, die durch J.___ vertreten wurde.

Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein

Schreiben an die [...] Ehf, worin er mitteilte, dass die [...] AG in der Lage

sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotel-Kaufs zu organisieren

(4.1/286).

Am gleichen Tag schrieb B.___ eine

weitere E-mail an die [...] [...], mit welcher er [...] mitteilte, dass eine

weitere Bankgarantie benötigt würde (4.1/3785).

F.___ und die [...] Ehf schlossen am 25.

Mai 2009 einen Kaufvertrag betreffend der Anteile an der [...] Ehf ab (Share

Purchase Agreement; 9.1/13 ff.): Diese sollten für den Kaufpreis von 40 Mio

Euro an die [...] Ehf übertragen werden. Da die [...] Ehf Eigentümerin der [...]

Aps und diese Eigentümerin des Hotels [...] war, war das Hotel somit Gegenstand

dieses Kaufvertrages.

1.4

Die [...] Investment Bank wurde

beauftragt, die Finanzierung des Kaufgeschäfts zu organisieren. In diesem

Zusammenhang trat die Firma [...] AG auf den Plan, welche durch den

isländischen Staatsangehörigen M.___ vermittelt wurde, der für die [...] AG

tätig war.

1.5

Die [...] AG wurde am 30. Dezember

2008.

im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Sie hatte ihr Domizil

bei einem Treuhänder in [...]; es handelte sich um eine Briefkastenfirma, die

im Kanton Obwalden nie über operative Geschäftsräumlichkeiten verfügte und dort

keinerlei Geschäftstätigkeiten ausübte. Die Gesellschaft wurde am 10. März 2010

zufolge Einbusse des Domizils von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

Zweck der Gesellschaft war der Erwerb

und Handel mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Finanzierung von

Projekten im In- und Ausland sowie Treuhandgeschäfte aller Art. Verwaltungsräte

waren B.___ (seit dem 29. Dezember 2008) und A.___ (seit dem 17. Juli 2009;

vgl. 1.7.1/1 f. und 2.1.1/23).

Eine Buchhaltung der Firma wurde nie

geführt (10.1.1/870). Die Gesellschaft hatte auch keine Angestellten (10.1.2/460).

1.6

Im Mai/Juni 2009 trafen sich B.___

und F.___ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes in Zürich. In

einem E-mail vom 16. März 2012 an die Staatsanwaltschaft sprach F.___ von zwei

Treffen (5.8/6).

An anderer Stelle sprach F.___ von einer

einzigen Besprechung (10.2.4/ 19). An diesem Treffen nahmen ausserdem I.___

(Vertreter der [...] Investment Bank) undN.___, ein Vertrauter und Berater von F.___,

teil (10.2.4/8).

Ein Memorandum vom 29. Juni 2009 der [...]

Investment Bank hält die besprochenen Punkte fest (2.1.1/37 f.).

1.7

Als Resultat dieser Besprechungen

kam es am 30. Juni 2009 zum Abschluss eines „Loan-Agreements“ (Darlehensvertrag)

zwischen der [...] AG (Darlehensgeberin) und der [...] Ehf (Darlehensnehmerin),

gemäss welchem sich die [...] AG verpflichtet, der [...] ehf ein Darlehen über

den Betrag von Euro 40 Mio zur Verfügung zu stellen (2.1/39-54; 4.1/4831-4846).

Im Vertrag sind die Fälligkeiten für die Ausbezahlung des Darlehens

festgehalten (8 Mio per 15. Juli; 12 Mio per 15. August; 10 Mio per 15.

September; 10 Mio per 15. Oktober). Der Vertrag regelt im Weiteren die

Zinspflicht der Darlehensnehmerin: Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrages wurde ein

Euribor-Zinssatz festgelegt (Euro Interbank Offered Rate). Die Rückzahlung des

Darlehens sollte nach 6 Jahren erfolgen (Ziff. 2.3). Schliesslich ist in Ziff.

8.

festgehalten, dass der Darlehensnehmer unter dem Titel „front and fee“

(Gebühren) Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der UBS oder der LLB

überweisen muss. In Ziff. 3 des Vertrages werden diverse Sicherheiten für die

Darleiherin festgehalten. So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in

einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1),

dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine

gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das

Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich

dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum

würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte

bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer

Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen

musste (Ziff. 5.1).

Der Vertrag ist für die [...] AG von B.___

unterzeichnet (2.1/54).

Der Vertrag wurde sowohl gemäss Aussagen

von F.___ als auch des Beschuldigten durch F.___ bzw. durch die von ihm

beigezogenen Berater und Fachleute ausgearbeitet. B.___ führte aus, F.___ habe

eine Vorlage gehabt (vgl. Aussagen F.___ 10.2.4/5 f.; Aussagen B.___ 10.1./139

f.).

1.8

Am 1. Juli 2009 stellte die [...]

AG der [...] Ehf den Betrag von Euro 150‘000.00 in Rechnung (2.1/56 f.), welche

auf ein Konto der [...] AG zu überweisen waren, für welches B.___

einzelzeichnungsberechtigt war. Mit E-mail vom 6. Juli 2009 bestätigte B.___,

dass die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht

gelingen würde (2.1/58 f.).

1.9

Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___

stellvertretend für die [...] Ehf Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG

bei der UBS AG (6.2/28). Entgegen den vertraglichen Abmachungen erfolgte die

Überweisung nicht auf ein Treuhandkonto.

1.10

Am 17. Juli 2009 kam es zu einer

Änderung des Loan-Agreements (4.1/4816-4841). Geändert wurde das Datum der

Fälligkeit der ersten Rate des auszubezahlenden Darlehens (31.7. statt 15.7.).

Vereinbart wurde sodann, dass der noch nicht überwiesene Betrag von Euro

350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen war; der

Betrag von Euro 350‘000.00 war von der [...] AG gemäss Vereinbarung ausschliesslich

für die Ausstellung einer Bankgarantie zu verwenden und war innert 5

Arbeitstagen zurückzubezahlen, sofern die Finanzierung des Kaufprojektes nicht

realisiert werden könnte. Das Dokument ist für die [...] AG vom Beschuldigten

unterzeichnet (9.2/8-10). Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschuldigte das

Dokument per E-mail an M.___ (10.1.1/544, 747).

1.11

Am 23. Juli 2009 wurde zwischen

der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd, einer zypriotischen Gesellschaft, für

welche A.___ als Vertreterin und „trustee“ (Treuhänder) handelte, das

„Escrow-Account-Agreement“ geschlossen. In der Vereinbarung werden zudem die E-mail-Adresse

von A.___ [...] und ihre Handy-Nummer [...])

aufgeführt (2.1.1/62-66). Dieser Vertrag bezieht sich auf die beiden

Loan-Agreements vom 30.6./17.7.2009 (vgl. Ziff. 7 und 10 hiervor) und

bestimmte, dass der Betrag von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance

Ltd bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und diese Gelder ausschliesslich für

die Finanzierung des Darlehens bzw. für die Ausstellung einer Bankgarantie

verwendet werden dürfen. Es wird ebenfalls festgehalten, dass das Geld

zurückzuzahlen ist, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könne (S.

1, Erster Absatz am Ende; 2.1.1/62).

Die Unterzeichnung des Escrow Account

Agreement erfolgte durch einen Stempel der [...] Finance Ltd, der mit einer

handschriftlichen Unterschrift versehen ist und unter welchem „A.___“ angefügt

ist (2.1.1/66).

Gemäss Polizeibericht vom 3. Mai 2012

stammt diese Unterschrift allerdings nicht von A.___, sondern vom Inhaber der [...]

Finance Ltd, K.___ Dies ergibt sich gemäss Polizeibericht aus

Vergleichsunterschriften, welche aus Sicherstellungen vorliegen. Stempel und

Unterschrift wurden aus der ebenfalls am 23. Juli 2009 erstellten Rechnung an

die [...] Ehf (2.1.1/68; vgl. Ziff. 12 hiernach) herauskopiert und beim

Escrow-Account-Agreement hinzugefügt; ersichtlich ist dies aus der Tatsache,

dass die auf der Rechnung ersichtliche Doppellinie auch beim Escrow-Account-Agreement

erkennbar ist (3.1.16/6 und 25).

Eine beglaubigte Unterschrift von A.___

findet sich in den Akten unter 5.1 AS 26/27. Ein Vergleich dieser Unterschrift

mit derjenigen auf dem Dokument „Escrow Account Agreement“ zeigt, dass die

Unterschrift unter diesem Dokument offensichtlich nicht von A.___ stammt.

1.12

Am gleichen Tag, dem 23. Juli

2009, stellte die [...] Finance Ltd an die [...] Ehf eine Rechnung über den

Betrag von Euro 350‘000.00 aus. Die Rechnung wurde per e-mail von der Adresse [...]

an I.___, den Vertreter der [...] Investment Bank, M.___ und B.___ gesandt (2.1.1/67

f.; 4.1/4294-4296). Die e-mail war mit „A.___“ unterzeichnet.

1.13

Am 27. Juli 2009 schickte I.___

eine e-mail an B.___ und die [...], mit welcher die Überweisung von Euro

350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus per 29.

Juli 2009 bestätigt wurde (4.1./4976 -4978).

1.14

Am 28. Juli 2009 wurde von der

Adresse [...] eine E-mail an I.___ von der [...] Investment Bank geschickt,

welcher als Beilage eine Bestätigung der [...] AG gleichen Datums beigefügt

war. Laut dieser Bestätigung wurde die Auszahlung der ersten Rate gemäss

abgeschlossenem Loan Agreement innerhalb von 10 Arbeitstagen garantiert. Die

Bestätigung ist mit der Unterschrift von A.___ versehen (10.1.2 AS 197 und 198;

eine beglaubigte Unterschrift der Beschuldigten findet sich in 5.1/26 f.).

1.15

Mit Valuta per 29. Juli 2009

überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro

350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus

(2.1.1/71; 6.13/62).

Bei diesem Konto handelte es sich –

entgegen den Ausführungen im Loan-Agreement vom 17. Juli 2009 (Ziff. 10 hiervor)

– nicht um ein Treuhandkonto, sondern um ein Konto, über welches der Inhaber

der [...] Finance Ltd, K.___, einzelzeichnungsberechtigt war (3.1.16/6; 6.13/11).

1.16

Die Überweisung der ersten Rate

von Euro 8 Mio per 31.7.2009 erfolgte nicht. In einer E-mail vom 12. August

2009.

teilte B.___ M.___ mit, dass er das Bankinstrument letzte Woche gehabt

hätte, die Bestätigung aber nicht bekommen habe. Es sei schwierig, Druck auf

die Bank zu machen, diese sei jedoch gewillt, die Abwicklung mit «uns»

durchzuführen (4.1/3856).

B.___ erstellte am gleichen Tag zwei

inhaltlich fiktive E-mails an I.___ und O.___ (4.1/ 4947 f.; 4950 f.). Beiden

Adressaten wurde die Auszahlung erheblicher Euro-Beträge durch die EFG-Bank für

den folgenden Tag in Aussicht gestellt, in der E-mail an I.___ handelte es sich

um Euro 8 Mio für das Hotel-Projekt.

B.___ wurde in diesem Zusammenhang vom

erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen;

diese zwei Schuldsprüche blieben unangefochten (Anklageschrift vom 16.12.2013, Ziff.

2.1

lit. b und c).

1.17

Am 23. August 2009 schrieb B.___

eine E-mail an I.___ mit Kopie an J.___ und M.___ (2.1/88 f.). Er teilte mit,

dass die [...] AG in Bank-Prozeduren zwischen Käufer und Verkäufer stehe und

morgen alle benötigten Antworten haben werde.

1.18

Mit E-mail vom 27. August 2009

kündigte Rechtsanwalt [...] als Vertreter von J.___ ([...] Ehf) und F.___ mit,

dass das Vertragsverhältnis mit der [...] AG gekündigt werde und er die

Rückzahlung der Euro 500‘000.00 fordere (2.1/90).

1.19

Am 31. August 2009 teilte B.___

mit E-mail an M.___ mit Kopie an I.___ mit, dass er kein Problem damit habe,

das Geld zurückzubezahlen (2.1/ 94 f.).

Am 1. September 2009 teilte der

Beschuldigte F.___ mit E-mail mit, dass er die Euro 150‘000.00 zurückbeordert

habe und hoffe, diese in Kürze zurückzuerhalten. Das Geld sei für ein Bankinstrument

verwendet worden (4.1/3876).

1.20

Von den von F.___ überwiesenen

Euro 500‘000.00 wurden in der Folge, nachdem die Finanzierung des Kaufprojektes

nicht realisiert werden konnte, Euro 50‘000.00 mit Valuta per 3. September 2009

zurückbezahlt (6.13/1 ff.). Am gleichen Tag wurde von der E-mail-Adresse [...]

an B.___, I.___ und M.___ einen entsprechenden Transaktionsbeleg der Bank of

Cyprus gesandt (4.1/4510-4512).

1.21

Mit E-mail vom 8. September 2009

teilte „A.___“ mittels des Absenders [...]I.___

mit, dass die Euro 450‘000.00 innerhalb von 4 Banktagen überwiesen würden

(10.1.2/324).

1.22

Die Auswertung des I-phone des

Beschuldigten ergab, dass er den Kontakt „A.___“ mit einer italienischen und

einer englischen Rufnummer gespeichert hatte. Mit beiden Nummern bestand in der

Zeit zwischen Juni – Oktober 2009 ein reger Kontakt (10.1.2/455 ff.; 513 ff.).

2.

Der bestrittene Sachverhalt

2.1

Nicht verwertbare Aussagen

2.1.1

In den Akten findet sich ein von

der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der

Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur

Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine

englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from

Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der

beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie

die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf

der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es

sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80).

Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen

Übersetzung hingewiesen worden ist.

Die Aussage kann deshalb nicht verwertet

werden.

2.1.2

Dasselbe gilt für den

Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).

2.2

Die Aussagen von F.___

F.___ wurde am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson

befragt (10.2.4/1 ff.). F.___ studierte Rechtswissenschaften und ist als Anwalt

mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig.

F.___ führte aus, dass er für den

Verkauf von Immobilien Spezialisten beigezogen habe, so die [...] Investment

Bank sowie die Anwaltskanzlei [...]. Diese hätten die Verträge und Unterlagen

zu dem Hotel erstellt.

F.___ führte aus, dass er davon

ausgegangen sei, dass B.___ ein Investmentbanker gewesen sei, er habe über

entsprechende Unterlagen verfügt (10.2.4/3). I.___ habe dies auch gedacht,

vielleicht weil er dies von M.___ gehört habe (10.2.4/8). Er habe die [...]

Investment Bank, v.d. I.___, beauftragt, für das [...]-Hotel einen Käufer zu

suchen. Die [...] Investment Bank habe den Kauf nicht selber finanziert, weil

sie damals in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei (10.2.4/5).

Es habe in Zürich eine Besprechung mit B.___ I.___ und N.___, seinem Berater, gegeben.

Er habe J.___, dem Vertreter der Kaufinteressentin [...] Efh, ein Darlehen von

Euro 500‘000.00 gegeben, damit dieser die Finanzierung des Kaufes sicherstellen

konnte.

Der Vertrag vom 30. Juni 2009 sei nach

dem Treffen in Zürich zu Stande gekommen, er denke, dass dieser durch die [...]

Anwaltskanzlei in Island, die [...] Investment Bank oder in Zusammenarbeit

zwischen diesen Gesellschaften erstellt worden sei (10.2.4/5).

B.___ habe ihm in Zürich gesagt, dass

Euro 500‘000.00 erforderlich seien, um die Banklinie bzw. das Konto zu

eröffnen. Das Geld würde innerhalb von 4 Tagen zurückbezahlt, falls die

Finanzierung nicht zu Stande kommen sollte. Das Geld sei auf ein

Escrow-Account-Konto («escrow-account“: Treuhandkonto) einbezahlt worden,

niemand habe es anfassen können, es sei geschützt gewesen. Tatsache sei, dass

man das Geld von einem Escrow-Account nicht abziehen könne. A.___ habe ihm bei

einem Telefongespräch gesagt, dass kein Risiko bestehe, weil die Bank of Cyprus

das Geld nicht auszahlen dürfe. Er denke, dass die [...] Investment Bank die

entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Für ihn sei B.___ ein Investment

Banker, der gemäss seinen Unterlagen dem schwedischen und schweizerischen

Bankgesetz unterstanden sei. Dies stehe so in den Unterlagen, die er habe. B.___

habe ihnen gesagt, dass ein Projekt mit Windmühlen annulliert worden sei und

deshalb Geld für das Hotelprojekt vorhanden sei. Das Finanzierungssystem habe B.___

vorgestellt, er habe aber keine Ahnung, wofür die Euro 500‘000.00 genau

verwendet würden.

Er denke, dass die [...] Investment Bank

die entsprechenden Überprüfungen gemacht habe, er wisse es aber nicht genau. I.___

habe ihm gesagt, dass die Finanzierung so möglich sei und das Geld

zurückbezahlt würde, sofern die Finanzierung nicht zu Stande komme. Er habe

keine Abklärungen über die [...] AG vorgenommen, er habe ja Profis, die ihm zur

Seite gestanden seien, die [...] Investment Bank und die [...] (10.2.4/8).

Er sei nach dem Treffen in Zürich sehr

zufrieden gewesen, es habe kurzfristig und mit viel Kompetenz abgewickelt

werden können. B.___ habe die Sprecherrolle übernommen, als es um das Geld

gegangen sei. Er sei sehr aktiv gewesen und habe teilweise den Lead übernommen.

Er habe gesagt, dass es kein Problem sei, die Gelder innerhalb kurzer Frist zu

bekommen. Er könne das Projekt realisieren, da Geld „herumliege“, welches nicht

mehr für das Windmühlengeschäft benötigt werde. Es sei deshalb Geld für andere

Projekte vorhanden gewesen. (10.2.4/8).

B.___ habe ihm gesagt, dass er über

viele Jahre Erfahrung im Investmentbanking verfüge. Er habe aber nicht

nachgefragt, über welche Diplome er verfüge.

A.___ und B.___ hätten

zusammengearbeitet. Er wisse nicht, wie viele Leute bei der [...] gearbeitet

hätten. Er habe A.___ nie persönlich gesehen. Er glaube, dass sie von Anfang an

in das Hotelprojekt involviert gewesen sei. Sie habe E-mails mit der [...]-Adresse

versandt, ihr Name sei früh in Erscheinung getreten, so wie er sich erinnere,

kurz nach dem ersten Treffen in Zürich (10.2.4/9, 10).

Es sei klar gewesen, dass das Geld

zurückbezahlt werden müsse, falls die Finanzierung nicht zustande kommen würde

(10.2.4 /11). Es habe die Abmachung bestanden, dass die Gelder zurückbezahlt

würden, wenn die Finanzierung nicht zu Stande kommen würde (10.2.4/12). B.___

habe ihm bestätigt, dass die Gelder diesfalls zurückbezahlt würden (10.2.4/13).

F.___ führte aus, dass er gewusst habe,

dass die zweite Zahlung von Euro 350‘000.00 auf ein Konto in Zypern zu leisten

war. Er habe gedacht, dies sei so, weil A.___ dort gearbeitet habe (10.2.4/12).

Er hätte weder die Euro 150‘000.00 noch die Euro 350‘000.00 bezahlt, wenn keine

Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte (10.2.4/13). Das Treuhandkonto sei

zuerst bei O.___ in der Schweiz und nicht bei A.___ vorgesehen gewesen. Er

wisse nicht, warum dies geändert habe. Die Einzelheiten seien dann von A.___

initiiert worden, er nehme an, dass der Escrow-Vertrag von ihr stamme (10.2.4/14).

Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow Account Agreement,

das man durch eine Bank lassen mache, das Geld nicht verschoben werden könne

(10.2.4/17).

Mit A.___ habe er lediglich einmal

telefoniert; es sei in diesem Telefongespräch um das Escrow-Account-Agreement

vom 23. Juli 2009 gegangen (2.1/62-66; 10.2.4/13 f.). A.___ habe darüber

Bescheid gewusst. Vor der Überweisung der Euro 350‘000.00 habe er mit A.___

keinen Kontakt gehabt. Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem

Escrow-Account-Agreement die Gelder erst verschoben werden können, wenn

sämtliche Bedingungen erfüllt seien; er habe die Euro 350‘000.00 überwiesen,

weil es ein Escrow-Account-Agreement gegeben habe (10.2.4/16, 17).

Er habe über die [...] Finance Ltd.

keine Abklärungen vorgenommen; I.___ habe ihm gesagt, es handle sich dabei um

eine rechtmässige Gesellschaft (10.2.4/16 f.).

Bezüglich der Änderung der Überweisung

der Euro 350‘000.00 nach Zypern führte F.___ aus, dass B.___ I.___ darüber

informiert habe. I.___ habe ihm dann mitgeteilt, dass neu die [...] Finance Ltd

involviert sei (10.2.4/20).

Er habe den Eindruck gehabt, dass B.___

und A.___ auf demselben Level zusammengearbeitet hätten. A.___ habe offenbar

noch für eine Firma auf Zypern gearbeitet.

2.3

Die Aussagen des Beschuldigten B.___

2.3.1

Bei seiner Anhaltung führte der

Beschuldigte am 26. August 2010 aus, dass er die 150‘000.00 für die Bezahlung

von A.___ habe verwenden müssen. Die 350‘000.00 seien an A.___ gegangen

(10.1.1/001 b).

2.3.2

Anlässlich der Einvernahme vom 25.

August 2010 (10.1.1/1 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bezüglich der

„Alternativfinanzierung“ mit A.___ zusammengearbeitet habe. Bei der

Alternativfinanzierung müsse der Kunde eine Gebühr bezahlen. Mit dieser Gebühr

werde eine Bankgarantie ausgestellt und in der Folge für ein Jahr geleast. Die

Bankgarantie werde dann in einem Tradeprogramm platziert, wobei der Gewinn

anschliessend geteilt werde: Die Plattform nehme einen Teil, der Vermittler der

Finanzierung erhalte eine Provision und der Kunde, der die Finanzierung suche,

erhalte seinen Teil. Die Euro 500‘000.00 wären für die Ausstellung der

Bankgarantie benötigt worden.

Die erste Zahlung von Euro 150‘000.00

sei die Gebühr für die Herstellung einer sogenannten Pre-Advice gewesen, d.h. die

Erstellung einer Absichtserklärung. Er sei nach der Bezahlung dieser Euro

150‘000.00 in die Ferien gefahren und A.___ habe begonnen, mit diesem Geld zu

arbeiten. A.___ habe die Euro 150‘000.00 für die Finanzierung verbraucht. Die

Kommunikation betreffend der Euro 350‘000.00 sei zwischen A.___, M.___ und I.___

erfolgt, er habe dies nur am Rande mitbekommen. Dieses Geld hätte nur für die

Ausstellung der Bankinstrumente verwendet werden sollen. Er wisse nicht, was

mit den Euro 350‘000.00 passiert sei.

Zur Auszahlung der Euro 40 Mio sei es

nie gekommen. Von den von F.___ bezahlten Euro 500‘000.00 seien Euro 50‘000.00

zurückbezahlt werden. F.___ habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der

restlichen Euro 450‘000.00.

Der Beschuldigte führte weiter aus, dass

das System der „Alternativfinanzierung“ die Idee von A.___ gewesen sei. Er sei

damals zum ersten Mal mit diesem System in Berührung gekommen.

Zu seinem Verhältnis zu A.___ führte der

Beschuldigte aus, dass er diese Anfang 2009 über einen Kollegen kennengelernt

habe. A.___ habe in Finanzierungssachen eine grosse Erfahrung gehabt. Er sei

für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen.

F.___ wäre so lange an den von ihm

bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt

worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein

Treuhandkonto einbezahlt werden.

Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009

führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur

Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der

Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei

welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.). Er sei nicht mehr

sicher, aber er gehe davon aus, dass die Euro 40 Mio von F.___ nicht hätten

zurückbezahlt werden müssen, es habe sich dabei um den Gewinn gehandelt,

welcher durch den Einsatz der Gebühren erwirtschaftet worden sei (10.1.1/10).

Mit der ersten Rate von Euro 150‘000.00,

die er am 1. Juli 2009 in Rechnung gestellt habe, hätten „Drafts“ und „Pre-Advice“

für die Bankinstrumente besorgt werden sollen. Er habe in der Zeit dieser

Überweisung A.___ oft am Flughafen in Zürich getroffen und er habe ihr von

diesem Geld gegeben, total rund Euro 120‘000.00. Ob A.___ die „Pre Advice“

erworben habe, wisse er nicht.

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro

150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen

sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der

entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.).

Zum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23.

Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66)

führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit

nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die

Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht

(10.1.1/14). Mit dem Konto in Zypern habe er nichts zu tun (10.1.1/24).

2.3.3

Am 3. September 2010 erfolgte

eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (10.1.1/137 ff.).

Der Beschuldigte konnte nichts dazu

sagen, wie sich der von der [...] AG in Rechnung gestellte Betrag von Euro

500‘000.00 berechnete; A.___ habe dies so festgesetzt. Er konnte auch nicht

begründen, warum der Betrag in zwei Raten in Rechnung gestellt wurde, auch dies

habe A.___ vorgegeben.

Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009

führte der Beschuldigte aus, dass dieses von F.___ ausgearbeitet worden sei. Er

habe eine Vorlage für diesen Vertrag gehabt, aus welchem sich das Prozedere für

die Finanzierung ergeben habe. Diese Vorlage, welche als Anhang dem Vertrag vom

30.

Juni 2009 angefügt worden sei, sei von A.___ unterzeichnet (10.1.1/139 f.).

Die Euro 150‘000.00 seien dazu gedacht

gewesen, mit den Arbeiten anfangen zu können. Es sei nicht vorgeplant gewesen,

von den Euro 150‘000.00 Gelder für den Kauf des Wohnmobils zu verwenden. Wenn

die Euro 150‘000.00 nicht überwiesen worden wären, hätte er das Wohnmobil

geleast (10.1.1/142). Er bestätigte, dass er am Flughafen Euro 30‘000.00 und

CHF 90‘000.00 bezogen und die Euro sowie CHF 40‘000.00 an A.___ weitergegeben

habe. Er wisse nicht, was sie mit dem Geld gemacht habe, es bestehe für diese

Beträge jedoch eine Quittung.

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass er von der Finanzierung, wie sie vorgesehen gewesen sei, damals nur

gehört, aber nicht gewusst habe, ob sie funktioniere. Heute wisse er, dass es

funktioniere (10.1.1/154).

2.3.4

Am 9. September 2010 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/333 ff.).

Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem

Beschuldigten vorgehalten, dass das Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009, von

welchem er am 3. September 2009 aussagte, dass er es nicht kenne, auf seinem PC

abgespeichert gewesen und von der Polizei gefunden worden sei. Der Beschuldigte

führte aus, dass er dieses wahrscheinlich von A.___ zugestellt erhalten habe;

er habe es nie gelesen.

2.3.5

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) führte der Beschuldigte Folgendes

aus:

Es sei zuerst vorgesehen gewesen, ein

Treuhandkonto in der Schweiz einzurichten. Er habe von O.___, der bei der CS in

Genf über ein Treuhandkonto verfügt habe, einen entsprechenden Vertragsentwurf

erhalten (10.1.1/539; Entwurf 4.1/3569 – 3577). In einer ersten Version sei

denn auch vorgesehen gewesen, dass die Euro 350‘000.00 auf das Treuhandkonto

bei der CS in Genf einbezahlt würden (10.1.1/540; Vertrag 4.1/3603 – 3613). O.___

habe dann mitgeteilt, dass es mit der CS nicht gehen würde.

Dem Beschuldigten wurde in der Folge

vorgehalten, dass ihm am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___

zugestellt worden sei, welcher das schliesslich gültige Escrow Agreement

angefügt gewesen sei, in dem A.___ als Treuhänderin bei der Bank of Cyprus

vorgesehen gewesen sei (4.1/3578), was dieser nicht bestritt. Er bestätigte

auch, das Escrow Agreement am 24. Juli 2009 an M.___ per E-mail weitergeleitet

und von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto bei der Bank in

Zypern Kenntnis genommen zu haben (10.1.1/544; E-mail 10.1.1/747 ff.).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass er überzeugt sei, dass er die Euro 150‘000.00 hätte zurückzahlen können,

er hätte es von der Familie lehnen können. Betreffend der Euro 350‘000.00 sei

er überzeugt gewesen, dass diese auf ein Treuhandkonto überwiesen würden. Der

Beschuldigte bestätigte, dass er vor der Überweisung der Euro 150‘000.00 den

Entschluss gefasst habe, das Geld zu verwenden (10.1.1/550). Bezüglich dieses

Betrages habe es keine Abmachung gegeben, wie man es brauche.

2.3.6

Am 11. Februar 2011 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser

Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege

einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von

Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl.

10.1

/870).

2.3.7

Anlässlich der Befragung an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das

Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das

Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den

Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals

gesagt (S-L AS 194).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00

zurückzubezahlen.

Es sei A.___ gewesen, welche die Lösung

für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es

funktionieren könnte (S-L AS 199).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin

bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).

2.4

Aussagen zur Verwendung der Euro

150‘000.00

Am 9. Juli 2009 bezog B.___ vom Konto der

[...] AG bei der UBS AG den Betrag von CHF 90‘000.00 und Euro 30‘000.00 (6.2/30

und 31). Am 11. Juli 2009 holte er ein Wohnmobil, welches er am 3. Juli 2009

bei der [...] gekauft hatte, ab und bezahlte den Kaufpreis von CHF 86‘600.00

bar (4.1/211).

Der Beschuldigte sagte in diesem

Zusammenhang am 25. August 2010 aus, dass er dafür von der Schwiegermutter ca.

CHF 15‘000.00 erhalten habe; ca. CHF 10‘000.00 habe er vom Konto der [...] AG

bei der Schwyzer Kantonalbank bezogen und der Rest des Geldes habe von ihm

gestammt (10.1.1/13).

In der gleichen Einvernahme führte der

Beschuldigte aus, dass er vom abgehobenen Geld Euro 30‘000.00 an A.___

weitergegeben habe. Von den CHF 90‘000.00 habe er CHF 40‘000.00 ebenfalls an A.___

weitergegeben, CHF 50‘000.00 habe er für den Kauf eines Wohnmobils verwendet

(10.1.1/13).

In den Einvernahmen vom 10./11. Februar

2010.

führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er mit den Euro 150‘000.00 Ausgaben

der Firma bezahlt habe. Euro 80‘000.00 habe er an A.___ in bar übergeben, damit

sie den Prozess beginnen konnte (10.1.2/446). Die Beschuldigte bestritt diese

Aussage und führte aus, lediglich 2‘000.00 oder 3‘000.00 Euro erhalten zu

haben, dies seien private Schulden gewesen.

Der Beschuldigte bezahlte am 9. Juli

2009.

offenbar einen Betrag von Euro 10‘000.00 an P.___ (10.1.1/551, 817, 818).

Aus dem von der Polizei ausgewerteten SMS-Verkehr des Beschuldigten unmittelbar

vor dem 9. Juli 2009 ergibt sich, dass dieser P.___ am 7. Juli 2009 bestätigte,

am 9. Juli über das Geld zu verfügen (4.1/4981 – 4985).

2.5

Die Aussagen der Beschuldigten A.___

2.5.1

Die Beschuldigte wurde erstmals am

30.

September 2011, nach ihrer Überführung in die Schweiz, durch die

Staatsanwaltschaft befragt. Die Beschuldigte konnte über den Verbleib der

beiden von F.___ überwiesenen Raten keine Auskunft geben, da sie über die

entsprechenden Konten keine Verfügungsberechtigung gehabt habe und sie keine

Dokumente unterzeichnet habe. Sie bestritt auch, von den ihr vorgelegten E-mails,

aus deren Absender eine A.___» hervorgeht und die von der Adresse [...] trading“

versandt wurden, etwas zu wissen (10.2.1/4,28, 31).

Sie räumte jedoch ein, dass sie der [...]

die zypriotische Firma vorgestellt habe, auf deren Konto die Euro 350‘000.00

überwiesen wurden (10.2.1/5).

Die Überweisungen, die sie von der [...]

Finance Ltd erhalten habe, seien für Übersetzungen gewesen, die sie für diese

Firma gemacht habe. Sie habe die Firma per Anwalt auffordern müssen, ihr

Schulden zu bezahlen. Die Firma würde ihr immer noch Geld schulden. Aus diesem

Grund sei auch ein Teil des Geldes an ihren Ex-Mann L.___ geflossen.

2.5.2

Am 27. Februar 2012 erfolgte eine

weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (10.1.2/44 ff.).

Die Beschuldigte führte aus, dass sie

der [...] AG die [...] Finance Ltd vorgestellt habe, weil diese Finanzierungen

beschaffe. Sie habe vom [...]Projekt nicht viel gewusst, sie habe nur den

Kontakt hergestellt zwischen der [...] und der [...] Finance Ltd.

Die Beschuldigte führte aus, von B.___

kleinere Beträge mit Western-Union-Überweisungen und in bar erhalten zu haben,

weil er ihr Geld geschuldet habe. Von den überwiesenen Euro 150‘000.00 habe sie

jedoch nichts erhalten (10.2.1/57). Auf Vorhalt der SMS vom 10. Juli 2009 an B.___

mit dem Wortlaut „Don’t forget the money“ (3.3/275) führte die Beschuldigte

aus, dass damit die erwähnten kleineren Beträge („die paar Tausend“) gemeint

gewesen seien (10.2.1/58).

Sie kenne B.___ seit ca. Sommer 2008.

Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten fast täglich über persönliche

Dinge gesprochen, meistens am Telefon oder über Skype.

Die Beschuldigte bestritt, das

Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 zu kennen. Sie sei nie Vertreterin

der [...] gewesen. Sie kenne K.___ seit ca. 9 Jahren; sie betrachte ihn als

einen Freund (10.1.2/60). Sie habe auch die Rechnung über Euro 350‘000.00 vom

23.

Juli 2009 nie gesehen. Die E-mail von I.___ vom 27. Juli 2009, mit welcher

die Überweisung der Euro 350‘000.00 bestätigt worden sei (4.1/4976 ff.), habe

sie nicht erhalten.

2.5.3

Am 29. Februar 2012 wurde zwischen

den Beschuldigten in Anwesenheit ihrer Vertreter eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (10.1.2/434 ff.).

Beide Beschuldigten führten aus, dass

sie nicht in der Lage seien und das entsprechende Know-how nicht hätten, um

eine Kapitalbeschaffung von mehreren 10 Millionen Euro zu organisieren (10.1.2/437).

A.___ führte aus, dass sie nur die Kontakte herstelle. Im Zusammenhang mit dem

Hotelprojekt [...] habe sie die [...] eingebracht, welche die Bankgarantie geleast

habe (10.1.2/441). B.___ bestritt diese Aussage. A.___ habe das Loan Agreement

akzeptieren und entscheiden müssen, ob dies machbar sei. Er konnte aber nicht

sagen, welche weiteren Arbeiten sie unternommen hatte. A.___ habe aber die Idee

für die Finanzierung des Hotels gehabt (10.1.2/442).

Der Beschuldigte führte aus, dass der

Entscheid, die Euro 500‘000.00 in zwei Raten in Rechnung zu stellen, gemeinsam

mit A.___ getroffen worden sei; A.___ bestritt dies, sie habe nicht gewusst,

dass Euro 150‘000.00 im Voraus verlangt worden seien (10.1.2/445).

Zur Vertragsänderung vom 17. Juli 2009

führte der Beschuldigte aus, dass er die entsprechenden Änderungen von M.___

erhalten habe.

Die Beschuldigte führte aus, sie sei nie

Vertreterin und Trustee der [...] Finance Ltd gewesen, das Escrow Account

Agreement vom 23. Juli 2009 kenne sie nicht. Auch der Beschuldigte B.___ führte

aus, dass er nicht wisse, wie diese Vertragsänderung entstanden sei. Er habe in

der Schweiz versucht, ein Treuhandkonto zu eröffnen (10.1.2/449). Er habe nicht

gewusst, dass A.___ für die [...] nicht bevollmächtigt gewesen sei und über das

Konto, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen worden waren, habe er keine

Verfügungsberechtigung gehabt (10.1.2/450).

Die Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie

habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument

zu besorgen (10.1.2/459).

2.5.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im

Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein

Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro

350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu

tun.

Die Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse

[...] etwas zu tun zu haben.

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

Bei

der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre

Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu

erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und

unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der

Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein

Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der

Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf

demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen (a. a. O., § 54 N 11).

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c; 127 I 38, E. 2a)

betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast

als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die

sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Je

nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche

(Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben,

namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte,

namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann,

a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare

Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung

bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf

eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann

verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema

hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen)

Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In

diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es

ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich

allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den

vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (a. a. O., N 12

ff. mit Hinweisen).

3.1.1

Berufliche Qualifikation von B.___

Der Beschuldigte machte in Schweden eine

Lehre als Schreiner und Verkäufer und anschliessend eine Ausbildung zum

Kaufmann (10.1.1/5).

Ab Mitte 2004 war er Geschäftsführer der

Firma [...] GmbH mit Sitz in [...], welche einen Handel mit Getränken und

Lebensmitteln betrieb. Am 18. Oktober 2005 wurde über diese Gesellschaft der

Konkurs eröffnet (1.7.2/1 f.).

Am 5. September 2007 wurde die [...]

Group GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft

bezweckte den Handel mit Waren aller Art, Unternehmensberatung sowie die Finanzierungs-

und Investitionsberatung. Der Beschuldigte war Geschäftsführer dieser Firma.

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 6. April 2009 wurde

auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.3/1 f.).

Am 1. April 2009 – somit also zur Zeit

der Konkurseröffnung der [...] Group GmbH – eröffnete der Beschuldigte bei der

isländischen Landesbank eine Kontobeziehung für die [...] AG, die im Bereich

„Investment Banking“ tätig und deren Vertreter er sei (9.1/416).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in

Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis

200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192).

Es ist damit festzuhalten, dass der

Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch

über berufliche Erfahrung verfügte.

3.1.2

Berufliche Qualifikation von A.___

Wie B.___ hat auch die Beschuldigte

keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine

Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich,

sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten. Über eine

eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen im Allgemeinen und im

Investmentbanking im Besonderen verfügt die Beschuldigte damit nicht.

3.1.3

Berufliche Qualifikation von F.___

Wie bereits erwähnt, studierte F.___

Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf-

und Zivil- sowie Konkursrecht tätig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2012

führte er aus, er sei Anwalt beim Obergericht in Reykjavik gewesen, er habe im

Bereich Liegenschaftsverwaltung Weiterbildungen gemacht. Er sei auf mehreren

Gebieten spezialisiert. Er verweise diesbezüglich auf seine Homepage. Im

Bereich des Konkursrechts sei er auch als Richter tätig (10.2.4/2).

3.2

Die finanzielle Situation der [...]

AG und von B.___

Die [...] AG verfügte im Jahr 2009 bei

mehreren Bankinstituten über Kontokorrente und Geschäftskonten, so bei der UBS

AG, der Schwyzer Kantonalbank und der Crédit Suisse. Den von der Polizei

erstellten Auflistungen kann entnommen werden, dass die [...] AG im vorliegend

relevanten Zeitraum (Juni – Oktober 2009) über keine wesentlichen Guthaben

verfügte. Am 13. Mai 2009 erfolgte bei der Schwyzer Kantonalbank eine

Gutschrift von Euro 50‘000.00 von [...]; bis am 6. Juli 2009 sank der Saldo

dieses Kontos jedoch auf Euro 1‘815.00. Am 9. Juli 2009 erfolgte auf ein Konto

bei der UBS AG eine Gutschrift von F.___ von Euro 150‘000.00. Weitere

Gutschriften oder andere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Der Saldo des Kontos

sank nach dem 9. Juli 2009 bis am 30. September 2009 auf Euro 46.80; per 26.

Oktober 2009 betrug der Saldo Null. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft

wohl um die erste Geschäftstätigkeit der Firma [...] AG.

Das gleiche gilt für B.___: Auch er

verfügte bei der UBS AG und der Crédit Suisse über mehrere Privat- und

Sparkonten, die jedoch keine wesentlichen Guthaben aufwiesen (2.2.1/1 ff.).

3.3

Die Beziehung zwischen den

Beschuldigten

Die Beziehung zwischen B.___ und A.___

lässt sich gestützt auf die Akten nicht eindeutig festlegen. Einigermassen übereinstimmende

Aussagen liegen bezüglich der Dauer der Bekanntschaft vor: Gemäss A.___ kennen

sie sich seit Sommer 2008, gemäss B.___ seit Anfang 2009. Ein Kontakt bestand

vor der vorliegend relevanten Zeit also noch nicht sehr lange.

Der Beschuldigte führte mehrfach aus,

dass es sich aus seiner Sicht um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt

habe, während A.___ von einer persönlichen Beziehung sprach: Sie hätten fast

täglich am Telefon oder über Skype über persönliche Dinge gesprochen.

Im SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___

oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516;

18.7

, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese

Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458).

Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den

allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___

ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches

Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: So trat

die Beschuldigte in den Verwaltungsrat der [...] AG ein, wobei die Aussage des

Beschuldigten, wonach Geschäftspartner diesen Schritt verlangt hätten (10.1.2/439),

plausibel erscheint und auf eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit hinweist. Auch

Q.___ sagte aus, dass die Beschuldigte einen amerikanischen Kunden mit einer

grösseren Kapitalsumme in die [...] habe einbringen wollen (10.1.2/438) und die

Beschuldigte selbst hat eingeräumt, dass sie den Kontakt zur [...] Finance Ltd

vermittelt habe.

Das Verhältnis zwischen den

Beschuldigten enthielt somit sowohl eine freundschaftliche als auch eine

geschäftliche Ebene; beide Beschuldigten sagen diesbezüglich nicht

vollumfänglich wahrheitsgemäss aus.

3.4

Die Vorleistung von Euro 500‘000.00

Gemäss loan agreement vom 30. Juni 2009

musste die [...] ehf als Borgerin einen Betrag von Euro 500‘000.00 als „front end

fee“, d.h. eine Gebühr bezahlen. Wofür diese Gebühr bezahlt werden musste,

blieb jedoch unklar. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eher davon auszugehen,

dass es sich um eine Gebühr für die Aufwendungen der [...] AG handelte. Der

Beschuldigte machte dagegen Aussagen, dass dieses Geld für die Besorgung der

Bankinstrumente hätte verwendet werden müssen; an einer Stelle sprach er von

der Herstellung von „pre-advices“, sogenannten Absichtserklärungen, an anderer

Stelle von „drafts“. Der Beschuldigte führte dazu aus, man hätte mit den Euro

500‘000.00 eine Bankgarantie ausstellen lassen. Es muss bei diesen

unterschiedlichen Hinweisen und Aussagen offen bleiben, zu welchem Zweck die

Euro 500‘000.00 bezahlt werden mussten bzw. welche genaue Verwendung mit ihnen

geplant war. Feststeht und unbestritten ist aber klar, dass bis zur Ausstellung

der Bankinstrumente bzw. bis zur Auszahlung des Darlehens F.___ an den Euro

500‘000.00 wirtschaftlich berechtigt war und blieb. Das ist auch die klare

Aussage von B.___. So sollte dieser Betrag gemäss loan agreement auf ein

Treuhandkonto einbezahlt werden, am 6. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte,

dass die erste Rate von Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würde, falls die

Finanzierung nicht gelingen sollte, und auch bezüglich der zweiten Rate von

Euro 350‘000.00 wurde im escrow account agreement vom 23. Juli 2009

festgehalten, dass das Geld zurückbezahlt wird, wenn die Finanzierung nicht

klappen sollte. Die Beschuldigten hatten also die Verpflichtung, den Betrag von

Euro 500‘000.00 in seinem Wert zu erhalten, bis das Darlehen von Euro 40 Mio.

zur Auszahlung kam.

3.5

Die Rolle von B.___

3.5.1

Die geschäftlichen Kontakte

zwischen F.___ bzw. den von ihm beigezogenen Beratern und Partnern ([...]

Investment Bank, [...] ehf) und den Beschuldigten sind ab dem 30. März 2009

dokumentiert. Aus den Akten ergibt sich eine Intensivierung der Kontakte ab Mai/Juni

2009, als F.___, I.___ und N.___ in Zürich eine Besprechung mit dem

Beschuldigten B.___ hatten.

Am 30. Juni 2009 kam es zum Abschluss

des Loan-Agreements zwischen der [...]l AG und der [...] ehf. Die Ausarbeitung

des Loan-Agreements vom 30. Juni 2009 erfolgte durch F.___ bzw. seine Berater,

dies offenbar gestützt auf Vorlagen, die ihnen die Beschuldigten, von denen

auch das Finanzierungsmodell kam, zur Verfügung stellten.

Dieses Dokument ist von Seiten der [...]

AG von B.___ unterzeichnet. B.___ unterzeichnete in der Folge auch die

Bestätigung vom 6. Juli 2009, wonach die Euro 150‘000.00, die am 1. Juli 2009

der [...] ehf in Rechnung gestellt worden waren, zurückbezahlt würden, sofern

die Finanzierung gemäss Loan-Agreement nicht gelingen würde. B.___ unterzeichnete

auch die Änderung des Loan-Agreements vom 17. Juli 2009, in welcher vorgesehen

war, dass die auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einzubezahlenden

Euro 350‘000.00 für die Ausstellung der Bankgarantie zu verwenden seien und die

Rückzahlung dieses Betrages innert fünf Arbeitstagen erfolge, sofern die

Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Schliesslich ist erstellt, dass B.___

auch vom Escrow-Agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd vom

23.

Juli 2009 Kenntnis hatte. Das Escrow-Agreement wurde dem Beschuldigten am

23.

Juli 2009 von I.___ per E-mail zugestellt und er hat es am 24. Juli 2009 an

M.___ weitergeleitet. Das Escrow-Agreement enthielt ebenfalls die

Verpflichtung, die Euro 350‘000.00 für die Finanzierung der Bankgarantie zu

verwenden und sie umgehend zurückzuerstatten, falls die Finanzierung nicht

zustande kommen sollte.

Es kann somit als erstes Fazit

festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass das von F.___

überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie

verwendet werden musste und dass F.___ nur unter dieser Voraussetzung die

Vorleistung von Euro 500‘000.00 zu überweisen bereit war. Der Beschuldigte

sagte entsprechend selbst aus, dass das Geld bis zum Moment, da alle

Voraussetzungen für die Ausstellung der Bankgarantie vorliegen, wirtschaftlich F.___

zusteht. Dem Beschuldigten war auch klar, dass die Euro 500‘000.00 umgehend,

d.h. innert weniger Arbeitstage, an F.___ zurückzubezahlen waren, sofern die

Bankgarantie nicht ausgestellt werden sollte. Angesichts der am 17. Juli 2009

fixierten Auszahlungsdaten des Darlehens sollte die erste Rate am 31. Juli 2009

freigegeben werden. Die Euro 500‘000.00 hätten somit in der ersten Hälfte August

2009.

zurückbezahlt werden müssen, sofern die erste Rate nicht fristgerecht

ausgelöst würde (was ja dann auch der Fall war).

3.5.2

Es ist sodann erstellt, dass B.___

keine Ahnung davon hatte, wie denn nun die Beschaffung der Euro 40 Millionen,

für die sich die [...] AG am 30. Juni 2009 verpflichtet hatte, eigentlich

funktionieren sollte. Der Beschuldigte wusste nicht, von welcher Bank die

Bankgarantie ausgestellt werden sollte, er wusste nicht, ob die [...] efh bzw. F.___

die Euro 40 Mio wieder zurückbezahlen mussten oder ob dieser Betrag einen

Gewinn darstellt und er wusste nicht, wie sich die Vorleistung von Euro

500‘000.00 zusammensetzt und aus welchem Grund diese Vorleistung in zwei Raten

zu erbringen und auf zwei verschiedene Konti einzubezahlen war. Der

Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, auf die berufliche Kompetenz von A.___

zu vertrauen, weil er nach eigenen Aussagen über ihre Ausbildung nichts wusste

(10.1.2/435). Es ist gestützt auf die Akten zudem klar, dass weder B.___ als

Privatperson noch die [...] AG mit Ausnahme der von F.___ überwiesenen Euro

500‘000.00 in der vorliegend relevanten Zeit ab Juni 2009 über weitere

Einnahmen oder Vermögenswerte verfügten. Es wurde auch von keiner Seite geltend

gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere

Einnahmen oder Vermögenswerte bestand. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er damals nicht in

der Lage war, die Euro 150‘000.00 an F.___ zurückzubezahlen (S-L AS 198).

Als zweites Fazit ist somit

festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Geschäftspartner über seine

Fähigkeiten und Möglichkeiten, gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen

von Euro 40 Millionen beschaffen zu können, täuschte. Der Beschuldigte verfügte

weder über Kenntnisse noch Beziehungen, um eine solche Leistung erbringen zu

können; trotzdem schloss er ihm Namen der [...] AG einen entsprechenden Vertrag

ab.

3.5.3

Der Beschuldigte hat den

überwiesenen Betrag von Euro 150‘000.00 nicht für die Beibringung eines

Darlehens, sondern für andere Zwecke verwendet. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

am 9. Juli 2009 vom UBS-Konto der [...] AG CHF 90‘000.00 sowie Euro 30‘000.00

in bar bezog. Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei

andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt

getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die

Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli

2009.

bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25.

August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___

gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in

derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines

Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13). Von den Euro 150‘000.00 seien Euro 30‘000.00

sowie ca. CHF 40‘000.00 an A.___ gegangen. Am 3. September 2010 sagte er ebenfalls

aus, an A.___ habe er Euro 30‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 weitergegeben. In den

Einvernahmen vom 10./11. Februar 2011 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___

übergeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten

will er A.___ Euro 80‘000.00 übergeben haben. Der Beschuldigte führte aus, dass

bezüglich der Geldübergaben an A.___ Quittungen bestehen würden. Solche wurden

jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen

nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15.

September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen

Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich

Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein

Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___

schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t

forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...]

AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am

Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt,

dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli

bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld

einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht

bestimmbar.

Dasselbe gilt für die Zahlung an P.___

von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus

welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte

bezahlen können (10.1.1/817, 818).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass

er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF

113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF

8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in

dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu

haben (10.1.1/554 f.).

Es ist somit zusammenfassend erstellt,

dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___

auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd

bzw. für private Zwecke verwendet hat.

Die Verwendung des Betrages der Euro

150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010

(3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf

Null. Die Euro 150‘000.00 wurden nicht für die Beibringung eines Darlehens,

sondern ausschliesslich für private Zwecke eingesetzt; Bemühungen, eine

Bankgarantie oder ein Darlehen beizubringen, sind nicht ersichtlich.

3.5.4

Es ist im Weiteren erstellt, dass

der Beschuldigte den Entschluss, das von F.___ überwiesene Geld für eigene

Zwecke zu verwenden und damit die mehrfach geäusserte Verpflichtung, das Geld

ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden, nicht

einzuhalten, bereits vor dessen Erhalt gefasst hat:

3.5.4.1

Diese Tatsache ergibt sich

einmal aus dem Kaufvertrag für das Wohnmobil, welchen der Beschuldigte am 3.

Juli 2009 abschloss. Am 3. Juli 2009 war das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009

unterzeichnet und am 1. Juli 2009 war die erste Rate von Euro 150‘000.00 in

Rechnung gestellt worden. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages für das

Wohnmobil wusste der Beschuldigte deshalb, dass in Kürze auf das Konto der [...]

AG, über welches er verfügungsberechtigt war, Euro 150‘000.00 überwiesen würden.

Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag somit im Bewusstsein unterzeichnet, das

Wohnmobil mit diesem Geld zu bezahlen. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über

keinerlei andere Vermögenswerte.

3.5.4.2

Sodann ergibt sich dieser

Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009

bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld

verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen,

übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und

10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der

Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen

Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11.

Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes

von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550).

3.5.5

Der Beschuldigte verfügte weder

privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft

ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der

Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein,

dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl

er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld

ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er

mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem

Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit

zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___,

am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über

seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen

Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für

die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag

von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er

hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen

Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil

er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er

auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich

wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen

Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das

Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein,

dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank

überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird. Aus dem äusseren

Verhalten des Beschuldigten ergibt sich der klare Schluss, dass er bezüglich

der ersten Rate von Euro 150‘000.00 seine Verpflichtungen nicht einhalten

wollte und mit direktem Schädigungsvorsatz handelte.

3.5.6

Mit Valuta per 29. Juli 2009

überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro

350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus

(2.1.1/71; 6.13/62).

Die Überweisung dieses Betrages auf das

genannte Konto erfolgte gestützt auf das Escrow Account Agreement vom 23. Juli

2009.

3.5.7

Der Beschuldigte führte am 25.

August 2009 aus, dass er vom Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009 nichts wisse.

Auf dem PC des Beschuldigten wurden die

S. 2 und 3 der Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 sichergestellt (9.2/9 und

10). In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass die zweite Rate von Euro

350‘000.00 auf ein Treuhandkonto („escrow account“) bei der Bank of Cyprus zu

bezahlen ist und mit der [...] Finance Ltd. eine Treuhandvereinbarung

abgeschlossen würde. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten unterzeichnet. Das

Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich

erwähnt.

Der Beschuldigte hat somit entgegen

seinen Aussagen vom Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis gehabt. Er

wusste, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern bezahlt würde.

Anlässlich der Einvernahmen vom 15. September 2009 und 10. Februar 2011 hat er

dies denn auch zugegeben (10.1.1/433; 543). Er bestätigte auch, dass er von der

Überweisung der Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus Kenntnis genommen habe

(10.1.1/544).

Die Kenntnis des Beschuldigten von

diesem Escrow Account Agreement ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache,

dass dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___

zugestellt wurde, welcher das Agreement angehängt war (4.1/3578). Am nächsten

Tag leitete der Beschuldigte diese E-mail an M.___ weiter. Der Geschädigte F.___

sagte am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson aus, dass es der Beschuldigte

war, welcher I.___ darüber informiert habe, dass neu die [...] Finance Ltd.

involviert sei (10.2.4/20).

Der Beschuldigte wusste damit, dass die

zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd auf Zypern

überwiesen werden würde.

3.5.8

Gemäss polizeilichem Analysebericht

vom 7. Februar 2011 (3.1.13/1 ff.) betrug der Saldo des Kontos, auf welches die

Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, vor der Überweisung Euro 398.82. Von dem am

29.

Juli 2009 überwiesenen Betrag von Euro 350‘000.00 flossen am gleichen Tag

Euro 146‘198.83 wieder ab; bis am 10. August 2009 waren es rund Euro

264‘750.00, wobei Euro 20‘061.00 unter dem Titel „Provision“ am 29.7./10.8.2009

an A.___ gingen (6.13/37,39). Euro 10‘040.00 wurden am 29. Juli 2009 an L.___

mit der Bezeichnung „Provision“ überwiesen. L.___ ist der ehemalige

Lebenspartner von A.___ und Vater der gemeinsamen Tochter (6.13/37; 3.1.1/29;

Einvernahme vom 27. Februar 2012, Zeilen 833-843). Am 3. September 2009 gingen

weitere Euro 5‘018.50 unter dem Titel „Lohn“ an die Beschuldigte.

Gemäss Auflistung der Polizei konnten

insgesamt Euro 314‘844.33 bestimmten Zwecken zugeordnet werden; die Verwendung

von Euro 35‘155.67 blieb unklar (3.1.13/3 f.).

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00,

die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden

seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...]

habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an

einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es

handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe.

Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen

überwiesen (10.1.2/65 f.).

3.5.9

Der Beschuldigte hatte im

Gegensatz zum Konto der [...] AG bei der UBS AG über das Konto der [...]

Finance Ltd. bei der Bank of Cyprus keine Verfügungsberechtigung. Als

Verwaltungsrat der [...] AG unterzeichnete er die Änderung des Loan Agreements

vom 17. Juli 2009, wonach der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei

der Bank of Cyprus einbezahlt werden musste und der Betrag ausschliesslich für

die Verwendung einer Bankgarantie zu verwenden war.

Vom Escrow Account Agreement vom 23.

Juli 2009 hatte der Beschuldigte Kenntnis. Das Escrow Account Agreement ist die

eigentliche Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen der [...] ehf

und der [...] Finance Ltd, welche die Treuhandfunktion für die Euro 350‘000.00

übernehmen sollte. Dem Beschuldigten muss vorgeworfen werden, dass er sich

nicht um das weitere Schicksal des überwiesenen Betrages von Euro 350‘000.00 kümmerte.

Nach eigenen Aussagen wusste er nichts über die Einzelheiten der Überweisung

nach Zypern. Er selber war weder fachlich noch persönlich in der Lage, das

Darlehen bzw. die Bankgarantie zu beschaffen. Wie erwähnt, hatte der

Beschuldigte auch keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass A.___ in der Lage

sein würde, die Bankgarantie zu organisieren. Er wusste nach eigenen Aussagen

nichts über ihre Ausbildung und es lagen bis zum 29. Juli 2009 keinerlei

Dokumente vor, welche darauf hingewiesen hätten, dass überhaupt Schritte

eingeleitet waren, um das Darlehen bzw. eine Bankgarantie erhältlich zu machen

(Korrespondenz mit Banken etc.). Der Beschuldigte wusste auch nicht, ob die

Euro 350‘000.00 ausreichen würden, um eine Bankgarantie zu erhalten; immerhin

hatte die [...] AG ja eine Vorleistung von Euro 500'000.00 in Rechnung

gestellt. Von der ersten Rate von Euro 150‘000.00 waren Ende Juli 2009 von B.___

bereits Euro 32‘000.00 sowie CHF 101‘000.00 bezogen worden und standen nicht

mehr zur Verfügung (3.1.12/21). Falls für die Bankgarantie Euro 500‘000.00

nötig gewesen wären, hätte diese selbst beim Vorliegen der erforderlichen

Fähigkeiten und Beziehungen gar nicht mehr erworben werden können.

Der Beschuldigte handelte deshalb auch

bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 mit dem direkten Vorsatz, dass

diese nicht vereinbarungsgemäss für die Beibringung des Darlehens, sondern für

private Zwecke verwendet und dadurch die isländischen Geschäftspartner über die

Verwendung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 getäuscht werden sollen.

3.5.10

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und

persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40

Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das

loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der

Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit

war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens

verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung

nicht klappen sollte. Es ist das Beweisergebnis des Gerichts, dass der

Beschuldigte die erste Rate von 150‘000.00 für eigene Zwecke verbraucht hat,

u.a. für den Kauf eines Wohnmobils. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis vom

escrow account agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd. vom

23.

Juli 2009, gemäss welchem die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern

zu überweisen war. Er selbst hatte die entsprechende Änderung des Loan

Agreements vom 17. Juli 2009 unterzeichnet. Der Beschuldigte hat sich in der

Folge in keiner Weise um diese zweite Rate gekümmert. Er konnte nicht ernsthaft

davon ausgehen, dass A.___ nun mit diesem Geld das Darlehen organisieren würde,

da er einen Teil der Vorleistung schon privat verbraucht hatte und er keinerlei

Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frau A.___ ihrerseits über die fachlichen und

persönlichen Voraussetzungen für ein solches Geschäft verfügte.

Der Beschuldigte hat deshalb F.___ über

seine Fähigkeiten, ein Darlehen von Euro 40 Mio. besorgen zu können, und über

seinen Willen, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vertragsgemäss zu verwenden

und im Wert zu erhalten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht realisiert

werden könnte, getäuscht.

3.6

Die Rolle von A.___

Es ist in diesem Zusammenhang als Erstes

zu prüfen, ob der Beschuldigten die Benutzung der E-mail [...] zuzuordnen ist

oder nicht, da diese Adresse im Geschäftsverkehr mit den isländischen

Geschäftspartnern regelmässig auftaucht.

3.6.1

Der Beschuldigte B.___ führte

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2009 aus, dass [...]

trading Ltd“ die Firma von A.___ sei (10.1.1/341). Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2012 führte er aus, dass er im E-mail-Verkehr

immer nur diese Adresse verwendet habe. Diese Adresse sei von A.___ benutzt

worden (10.1.2/437, 440). Wenn er mit A.___ über Skype gesprochen habe, habe

sie ihm 10 Sekunden später Dokumente von dieser Adresse zugeschickt (10.1.2/458).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte,

dass er jeden Tag mehrmals mit A.___ Kontakt gehabt habe und dass alle ihre

Antworten über die E-mail-adresse gekommen seien (S-L AS 199).

3.6.2

Gemäss Aussagen von A.___

anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft[...]“

und hatte sie früher auch benutzt. Dies sei jedoch ca. 6 Jahre her; sie wisse

nicht, ob sie diese Adresse alleine benutzt habe oder nicht (10.1.2 / 47).

Die[...] ltd war gemäss weiteren

Aussagen von A.___ im Import/Export tätig. Sie habe in der [...] gearbeitet und

die [...] sei für Import/Export benutzt worden. Sie habe diese E-mail-Adresse

wahrscheinlich benutzt, weil sie Übersetzungen gemacht habe; sie könne sich

nicht erinnern. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob und welche Funktion sie

in dieser Firma gehabt habe (10.1.2/47).

3.6.3

Der Beschuldigten wurden

anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 mehrere E-mails

vor[...]“ versandt worden sind oder an die genannte Adresse versandt wurden:

- E-mail

vom 20.8.2009 an den Beschuldigten und I.___ (10.1.2/64, 288 ff.);

- E-mail

vom 1.9.2009 von I.___ an die [...] (10.1.2/66, 306);

- E-mail

vom 2.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 310);

- E-mail

vom 3.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 313);

- E-mail

vom 3.9.2009 an den Beschuldigten, I.___ und M.___ (10.1.2/67, 316);

- E-mails

vom 16.10.2009 mit dem Beschuldigten (10.1.2/67, 319 ff.);

- E-mails

vom 8.9.2009 an I.___ (10.1.2/67, 322 f., 324)

Die E-mails sind alle mit «A.___» oder

«d» gezeichnet bzw. beginnen mit „Dear A.___“, wenn sie an die [...]-Adresse

gerichtet sind. Die Beschuldigte führte aber aus, zu diesen E-mails nichts

sagen zu können, da sie sie nicht kenne (10.1.2/65 ff.).

3.6.4

Zum E-mail von B.___ vom 30. März

2009, welches an die [...] geschickt wurde (4.1/3785), führte die Beschuldigte

aus, dass B.___ mitteile, dass für ein Hotelprojekt eine Bankgarantie benötigt

würde. Aus diesem Grund habe sie die [...] vorgestellt (10.1.2/53). Anlässlich

der Konfrontationseinvernahme mit B.___ am 29. Februar 2012 führte sie aus,

dass sie die E-mail vom 30. März 2009, worin dieser mitteilte, dass eine

weitere Bankgarantie benötigt würde, erhalten habe (10.1.2/443).

Ebenfalls am 27. Februar 2012 wurde der

Beschuldigten eine E-mail vom 27. Mai 2009 an B.___ vorgelegt, die von der

Adresse [...] versandt und mit A.___ unterzeichnet war. In dieser E-mail wird

u.a. ausgeführt, dass das Geld direkt nach Zypern überwiesen werden müsse. Die

Beschuldigte führte aus, dass es möglich sei, dass sie diese E-mail geschrieben

habe, dies sei aber vor Jahren gewesen (10.1.2/51 f.; 142).

3.6.5

Die [...] Trading Ltd ist in [...],

domiziliert (4.1 AS 1965). Die [...] Finance Ltd, deren Inhaber K.___ ist ist

an derselben Adresse domiziliert (2.1/66). Es ist damit erstellt, dass die

Beschuldigte und der Inhaber der [...] Finance Ltd persönlich bekannt sind. Die

Beschuldigte führte denn am 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft auch

aus, dass sie bei der[...] Finance Ltd gearbeitet habe und sie K.___ seit 9

Jahren kenne; sie betrachte ihn als ihren Freund (10.2.1/47, 60).

3.6.6

In den Akten findet sich ein

Briefbogen der Firma[...]“, auf welchem die Beschuldigte A.___ als

Vertreterin/Inhaberin aufgeführt ist (4.1/4882: 10.1.1/386).

3.6.7

Es ist von Seiten der

Beschuldigten unbestritten, dass sie den Kontakt zwischen der [...] AG und der [...]

Finance Ltd herstellt hat. Im „Escrow Account Agreement“ vom 23. Juli 2009,

welches zwar nicht von der Beschuldigten unterzeichnet ist, in welchem sie aber

als Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt wird, wird (neben ihrer

Handy-Nummer) auch die E-mail-Adresse [...] als Kontaktadresse der

Beschuldigten angegeben. Aus dieser Sicht kann deshalb kein Zweifel daran

bestehen, dass A.___ diese Adresse im vorliegend relevanten Zeitraum ab März

2009.

benutzt hat.

3.6.8

Es sprechen aber weitere Hinweise

dafür, dass die Beschuldigte diese E-mail-Adresse benutzte:

- Der

E-mail vom 28. Juli 2009, welche von der Adresse [...] an I.___ verschickt

wurde, war eine Bestätigung der [...] AG beigefügt, welche von der

Beschuldigten unterzeichnet ist und auf welcher ihre Handy-Nummer vermerkt ist

(10.1.2/197 f.).

- Der

E-mail vom 3. September 2009, welche von der Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___

verschickt wurde, war eine Bestätigung der Bank of Cyprus beigefügt, gemäss

welcher Euro 50‘000.00 an F.___ vergütet worden waren (4.1/4510-4512).

Diese

E-mail-Nachricht ist im Zusammenhang mit einer SMS zu sehen, welche ab der

englischen Handy-Nummer der Beschuldigten am 26. August 2009 an B.___ ging und

in der die Bezahlung von 50 in Aussicht gestellt wurde (10.1.2 /456, 520).

3.6.9

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich aus dem Wortlaut der vorliegenden E-mails, aus den Aussagen von B.___,

aber auch von A.___ selbst, die den Erhalt einzelner E-mails nicht bestritt,

ergibt, dass die Beschuldigte A.___ in der vorliegend relevanten Zeit zwischen

März – Oktober 2009 die E-Mail [...] benutzt und mit dieser Adresse sowohl mit

dem Beschuldigten B.___ als auch mit den Parteien aus Island korrespondiert

hat.

3.7

Wenn nun erstellt ist, dass die

Beschuldigte die genannte E-mail-Adresse benutzte, ergibt sich im Weiteren Folgendes:

3.7.1

Die Beschuldigte war spätestens ab

dem 30. März 2009 an den Verhandlungen mit der isländischen Geschäftsgruppe

beteiligt. Die E-mail-Nachricht von B.___ von diesem Tag, wonach eine

Bankgarantie benötigt würde, hat die Beschuldigte unbestrittenermassen

erhalten. F.___ sagte denn auch aus, er habe A.___ zwar nie persönlich gesehen

und nur einmal – im Zusammenhang mit dem Escrow Account Agreement – mit ihr telefoniert.

Ihr Name sei aber früh, nach dem Treffen in Zürich, in Erscheinung getreten,

und sie habe E-mails von der [...]Adresse versandt. Gemäss Aussagen von F.___

war A.___ von Anfang an in das Hotel-Projekt involviert und arbeitete mit B.___

auf einer Stufe zusammen.

3.7.2

Das Escrow Account Agreement vom

23.

Juli 2009, welches zwischen der [...] ehf und der[...] Finance Ltd

abgeschlossen worden war und gemäss welchem der Betrag von Euro 350‘000.00 auf

ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank of Cyprus zu überweisen war, ist

unter entscheidender Mitwirkung der Beschuldigten abgeschlossen worden:

Unbestritten ist, dass die Beschuldigte

den Kontakt zu der [...] Finance Ltd, mit deren Inhaber sie befreundet war,

vermittelt hat. Bereits am 27. Mai 2009 hat sie B.___ in einer E-mail angewiesen,

das Geld betreffend „iceland“ nach Zypern zu schicken. Die Vereinbarung vom 23.

Juli 2009 nennt die Beschuldigte als Vertreterin der [...] Finance Ltd, wobei

sowohl ihre E-mail-Adresse als auch ihre Handy-Nummer im Vertrag aufgeführt

sind. Das Escrow Account Agreement nimmt Bezug auf die früheren von der [...]

AG abgeschlossenen Vereinbarungen (Loan Agreements vom 30.6./17.7.2009) und

setzte damit deren Kenntnis voraus. F.___ sagte aus, dass er im Zusammenhang

mit dem Escrow Account Agreement mit der Beschuldigten telefoniert und sie

darüber Bescheid gewusst habe; die Beschuldigte habe die Einzelheiten des

Escrow initiiert. Für den Geschädigten war die Änderung des Loan Agreements

bzw. die Überweisung der zweiten Rate nach Zypern plausibel, weil die

Beschuldigte nach seiner Wahrnehmung dort für eine Firma gearbeitet habe.

Es ist somit erstellt, dass das Escrow

Account Agreement, auch wenn es von der Beschuldigten nicht unterzeichnet ist bzw.

die Unterschrift über ihrem Namen nicht von ihr stammt, von ihr veranlasst und

mit ihrer entscheidenden Mitwirkung entstanden ist.

3.7.3

An die E-mail-Adresse der [...]

bzw. von dieser Adresse wurden jedoch auch weitere Informationen und

Mitteilungen verschickt, welche wichtige Tätigkeiten der Beschuldigten belegen:

- Am

23.

Juli 2009 versandte sie die Rechnung von Euro 350‘000.00 an I.___

- Am

27.

Juli 2009 ging die Bestätigung von I.___, wonach die Euro 350‘000.00

überwiesen worden sind, an die Beschuldigte;

- Am

28.

Juli 2009 bestätigte die Beschuldigte unterschriftlich die Überweisung der

ersten Rate des Darlehens an I.___ innert 10 Banktagen;

- Am

3.

September 2009 schickte die Beschuldigte ein Bankbeleg an B.___ I.___ und M.___

betreffend der Überweisung von Euro 50‘000.00 an F.___;

- Am

8.

September 2009 bestätigte die Beschuldigte die Rücküberweisung von Euro

450‘000.00 an F.___ innerhalb von 4 Banktagen.

3.7.4

Schliesslich ergibt sich auch aus

dem SMS-Verkehr zwischen den Beschuldigten, dass A.___ betreffend das [...]Hotel-Projekt

mit dem Beschuldigten zusammenarbeitete:

- Am 24. Juni 2009 schreibt

der Beschuldigte von einem „escrow“ (10.1.2/515);

- Am

25.

Juni 2009 und damit kurz vor dem Abschluss des Loan Agreements

korrespondieren die Beschuldigten im Zusammenhang mit „500“ (10.1.2/515);

- Ebenfalls

am 25. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von „iceland“ (10.1.2/515)

3.7.5

Zusammenfassend ergibt sich somit,

dass die Beschuldigte, die seit dem 17. Juli 2009 als Verwaltungsrätin der [...]

AG im Handelsregister eingetragen war, ab Beginn der Verhandlungen mit den

Vertretern des [...]-Projektes in dieses Geschäft involviert war. Sowohl B.___

als auch F.___ haben dies bestätigt. Die Beschuldigte wusste, dass am 9. Juli

2009.

eine Überweisung auf das Konto der [...] AG erfolgt ist, forderte sie doch

den Beschuldigten mit SMS vom 10. Juli 2009 auf, das Geld nicht zu vergessen („Don’t

forget the money“ 10.1.2 AS 517).

Im Zusammenhang mit der Einrichtung des

Bankkontos bei der Bank of Cyprus für die Überweisung der zweiten Rate von Euro

350‘000.00 spielte sie eine entscheidende Rolle, indem sie die Firma [...] Finance

Ltd vermittelte und im Escrow Account Agreement als Treuhänderin und

Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt war. Gestützt auf die Aussagen von

F.___ ist erstellt, dass sie vom Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis

hatte (10.2.4/14).

Dass die Beschuldigte nicht «nur»

Kenntnis von der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus

hatte, ergibt sich aus der E-mail vom 28. Juli 2009 an I.___, mit welcher sie

die Auszahlung der ersten Rate des Darlehens innert 10 Banktagen bestätigte;

diese Auszahlung setzte die Vorleistung von 500‘000 Euro voraus. Aber auch die

E-mails vom 3./.8. September 2009, in welchen die Beschuldigte die erfolgte

Rückzahlung von Euro 50‘000.00 bzw. die bevorstehende Rückzahlung von Euro

450‘000.00 bestätigte, belegen diese Kenntnis, weil die dort vorgenommenen

Bestätigungen die Kenntnis der erfolgten Überweisung von insgesamt Euro

500‘000.00 ebenfalls voraussetzten. Die Beschuldigte vermittelte sodann den

Kontakt zur [...] Finance Ltd in Zypern und trat als deren Vertreterin auf, als

es darum ging, ein auf den Namen dieser Firma lautendes Konto zu eröffnen. Die

Beschuldigte stellte in der Folge Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00

und bestätigte am 28. Juli 2009 die unmittelbar bevorstehende Auszahlung der

ersten Rate des Darlehens.

Wie B.___ hatte auch die Beschuldigte A.___

keine Kenntnisse von Bankgeschäften. Sie absolvierte auf Malta zwar eine

Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge als Übersetzerin,

unternahm diverse Reisen und verfolgte andere Projekte. Über eine eigentliche

Berufserfahrung im Bankenwesen oder Investment verfügte die Beschuldigte also

nie. Sie führte denn auch selber aus, nicht über das Know-how zu verfügen, wie

man 40 Millionen organisiere; sie habe auch nicht gewusst, wie die

Bankinstrumente funktionieren würden. Entsprechend hat sie auch nie

irgendwelche Aktivitäten unternommen, um zu einem solchen Darlehen zu kommen. Sie

hat denn auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, um eine solche

Bankgarantie abzuschliessen.

Mit ihrer Mitwirkung als Verwaltungsrätin

der [...] AG an den Verhandlungen über die Finanzierung des [...]-Projektes und

insbesondere mit dem Abschluss des Escrow Account Agreements vom 23. Juli 2009

erweckte sie bei den isländischen Geschäftspartnern aber gerade diesen

Eindruck, über die fachlichen Fähigkeiten und das erforderliche Beziehungsnetz

zu verfügen, um eine Bankgarantie beibringen zu können, und hat diese

entsprechend getäuscht.

3.7.6

Wenn die Beschuldigte nicht über

die Fähigkeiten und über kein Beziehungsnetz verfügte, um gegen eine

Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen zu

beschaffen, so stand eine Verwendung der Vorleistung im Sinne des Loan

Agreements vom 30. Juni 2009 auch gar nie ernsthaft zur Diskussion. Die Anlage

der Euro 500‘000.00 auf einem Treuhandkonto war sinnlos, wenn es nicht der

Beschaffung eines Darlehens dienen sollte. Die Beschuldigte, die ab Beginn in

die Verhandlungen mit den isländischen Partnern involviert war, täuschte diese

deshalb über die Verwendung der Vorleistung von Euro 500‘000.00. Für F.___ war

die Verwendung des Geldes für die Beschaffung der Bankgarantie bzw. die

sofortige Rücküberweisung, falls das Darlehen nicht beigebracht werden konnte,

Bedingung für die Überweisung. Dies war den Beschuldigten klar, da die

Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account

agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld

zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne.

Demgegenüber war die Beschuldigte nie in der Lage und sie hatte auch nicht die

Absicht, ein solches Darlehen zu beschaffen; die Verwendung des Geldes zu

diesem Zweck war deshalb gar nicht möglich und nie beabsichtigt.

3.7.7

Im Zusammenhang mit der

Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 ergibt sich diese Täuschungsabsicht

der Beschuldigten mit aller Deutlichkeit:

Die Überweisung auf das Konto der Bank

of Cyprus erfolgte am 29. Juli 2009. Am gleichen Tag erfolgten von diesem Konto

Zahlungen von Euro 15‘042.50 an A.___, Euro 30‘072.50 an Mr. [...]i und Euro

10‘040.00 an L.___. Insgesamt wurden somit am gleichen Tag, da die Überweisung

aus Island erfolgte, Zahlungen von über Euro 55‘000.00 vorgenommen, die der

Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen sind. Der Inhaber der [...] Finance

Ltd, der mit der Beschuldigten befreundet ist, bezog am gleichen Tag einen Lohn

von Euro 35‘082.50 sowie Spesen von Euro 5‘874.33 (3.1.13/2). Es ergibt sich

aus den Akten klar, dass es sich beim Konto, auf welche die Euro 350‘000.00

überwiesen wurden, um dasselbe Konto handelt, von welchem die erwähnten Beträge

abflossen. Es handelt sich dabei um das Konto der [...] bei der Bank of Cyprus [...].

Dieses Konto ist im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 aufgeführt (2.1/63).

Da die Begünstigten einer Zahlung jeweils die Mitteilung erhalten, woher die

Zahlung kommt, war für die Beschuldigte klar, dass die Überweisungen zu ihren

Gunsten von diesem Konto erfolgten (3.1.13/8).

Aus dem Umstand des praktisch

zeitgleichen Geldein- und Geldausganges kann nur der Schluss gezogen werden,

dass die Beschuldigte bereits vor der Überweisung der zweiten Rate von Euro

350‘000.00 den Entschluss gefasst hatte, dieses Geld entgegen den vertraglichen

Abmachungen für private Zwecke einzusetzen. Auch wenn die Beschuldigte über das

Konto keine Verfügungsbefugnis hatte, ist offensichtlich, dass die Zahlungen

auf ihre Anweisung hin erfolgten. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber der [...]

Finance Ltd tatsächlich Guthaben hatte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen

an die Beschuldigte vom Konto erfolgten, auf welches F.___ die Euro 350‘000.00

überwies, welche ausschliesslich für die Darlehensbeschaffung hätten verwendet

werden dürfen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstellung von

der E-mail-Adresse der Beschuldigten, Zahlungsbestätigung an die E-mail-Adresse

der Beschuldigten) ist erstellt, dass der Beschuldigten dieser Umstand bewusst

war.

3.7.8

Die Beschuldigte hat damit F.___

bezüglich der gesamten überwiesenen Summe von Euro 500‘000.00 hinsichtlich

deren Verwendung als Vorleistung für die Beschaffung einer Bankgarantie bzw.

eines Darlehens getäuscht. Die Beschuldigte war nicht in der Lage, ein solches Darlehen

zu beschaffen und hatte nie die Absicht, das Geld zu diesem Zweck einzusetzen.

3.8

Die beiden Beschuldigten wirkten bei

der Vorbereitung des Darlehensgeschäfts, bei dessen Abschluss und bei seiner

Abwicklung eng zusammen. In der ersten Phase war es vor allem der Beschuldigte,

der gegen aussen auftrat, in der zweiten Phase war es die Beschuldigte, die die

Vorbereitung und Realisierung der Überweisung der zweiten Rate organisierte.

Bei der Planung und Konzeption des Geschäfts hatte die Beschuldigte die

führende Rolle inne. Sie war „Master Mind“ des hier zu beurteilenden Geschäfts.

Und die beiden hatten nie den Willen, die Euro 500‘000 im Sinne des

vereinbarten Geschäfts zu verwenden. Es war vielmehr von Anfang an klar, dass

sie dieses Geld für eigene Zwecke verbrauchen wollten. Das vereinbarte Geschäft

konnte gar nicht erst funktionieren und dies war beiden Beschuldigten sehr wohl

bewusst. Sie wollten schlicht und einfach an das Geld herankommen, um dieses

für eigene Zwecke zu verwenden.

Zur Verdeutlichung des Zusammenwirkens

der beiden Beschuldigten sei auf folgende Kommunikation zwischen den

Beteiligten verwiesen, welche dem Abschlussbericht der Polizei vom 4. Mai 2012

zu entnehmen sind:

-

27.3.09

(S. 7): Mail

von A.___ ([...]) an B.___ mit dem Betreff „leasing … from y [...]“. Der Mail

war ein Dokument „Text Draft sample.txt“ angehängt mit Bezug zu Bankgarantien. B.___

könne dies gemäss Beilage seinen Kunden offerieren. Es ist von 8% Kosten die

Rede, davon die Hälfte vorgängig zu leisten. Unterzeichnet mit A.___/[...]

Holdings (4.1./4275-4278).

-

30.3.09

(S. 7/8):

Mail von B.___ an [...]. B.___ informiert über die Möglichkeit einer

Finanzierungsbeschaffung/Beschaffung einer Bankgarantie für das [...]-Hotel. Es

ist von einer Bankgarantie von Euro 15 Mio die Rede.

-

16.4

: Mail von [...]

an [...], unterzeichnet von „A.___“. Es wird Bezug genommen auf eine Mail mit

Fragen an B.___ und es werden Antworten geliefert. Es wird detailliert ein

Finanzierungsprozedere für das Beschaffen bzw. Leasen von Bankinstrumenten

erklärt, wofür im Voraus Kosten zu bezahlen sind. Es ist dabei von einem „no

risk Faktor“ die Rede. Die vollen Leasing-Kosten seien normalerweise 20%, sie

würde sich ausnahmsweise mit einem Drittel begnügen. Die CHF 100‘000.00 seien

sehr gering im Vergleich. Sie verfüge über gute Referenzen und sei über 11

Jahre mit guter Reputation im Finanzgeschäft tätig. Es wird zeitlicher Druck

aufgesetzt. Solche Möglichkeiten stünden nicht jedem zur Verfügung. [...]

befasst sich mit Windkraftprojekten und zahlte später nach einem

Vertragsabschluss Euro 50'000.00 an [...] (von dieser ohne Gegenleistung

verbraucht für private Zwecke, teilweise ging das Geld an A.___, vgl. S. 11,

12.5.09

und S. 15: Anweisung mit Mail [...] an B.___, sofort Euro 3‘130 davon [...]

Ltd zu überweisen).

-

20.4.09

(AS 9): Mail

von B.___ an [...] mit Formularen der [...], die J.___ handschriftlich

ausgefüllt hatte inkl. eingescannten Pass von J.___ und HR-Auszug der [...] ehf.

-

30.4.09

(S 10 f):

Mehrere Mails von [...] an M.___ und cc an B.___ betr. [...] ehf mit Bezugnahme

auf eine Bankgarantie von Euro 15 Mio. und Schreiben von zwei Banken (eine

Slowakei und eine Zypern) an J.___ mit Bezugnahme auf eine Bankgarantie über

Euro 15 Mio. Die Bank in Zypern ([...] Ltd) hat die gleiche Adresse wie die [...]

und die [...] und unterschrieben hat K.___. Alle Mails sind mit „A.___“

unterzeichnet.

-

18.5.09

(S. 12): [...]

verlangt von B.___ raschmöglichste Antwort betr. den „Cyprus-Deal“.

Unterzeichnet mit A.___.

-

27.5.09

(S 13): Mail

von [...] an B.___ mit Bezugnahme auf „Cyprus-Deal“, [...], Island und [...].

Es gehe nicht an, dass die Gelder auf das Konto der [...] und dann nach Zypern

überwiesen würden; entweder würden die Gelder direkt nach Zypern überwiesen

oder das Geschäft komme nicht zu Stande. Unterzeichnet mit „A.___“. Offenbar

brauchte sie dringend Geld.

-

9.6.09

(S. 13 f):

Mail von [...] an B.___ mit Erklärung eines Finanzprozederes im Zusammenhang

mit Bankgarantien und [...]. Zudem wurde in diesem Zusammenhang eine Offerte

gemacht. Beigefügt war das Dokument „Bank Guarantee Format“. Unterzeichnet

durch „A.___“.

-

9.7.09

Mail von [...]

am B.___ mit Betreff „Lease“ und dem beigelegten Dokument „LOI to Lease Bank

Instrument April 09.doc“. Darin wird ein Prozedere auf mehreren Seiten

geschildert, wie Bankinstrumente oder Standby Letters of Credit geleast werden

können. B.___ solle das für sich behalten.

-

10.7.09

(S. 20) SMS

der italienischen Telefon-Nr. von A.___ an B.___ „Don’t forget the money :-)“.

-

10.7.09

(S. 21) Wahl

von A.___ in den Verwaltungsrat von [...].

-

20.7.09

(S. 23) E-mail

von [...] an M.___ und B.___ in anderer Sache (Rechnung [...] an [...] über

Euro 45‘000) mit Angabe der gleichen Kontonummer bei der Bank of Cyprus, auf

die dann die Euro 350‘000 am 29.7.09 eingezahlt wurden. Als telefonische

Erreichbarkeit wurde die ital. TelNr von A.___ angegeben.

-

23.7.09

(S. 23) Mail

von O.___ an B.___: bezieht sich auf die Euro 350‘000 und Euro 40 Mio und sagt,

die CS werde diese Vorgehensweise niemals akzeptieren. O.___ listet diverse

Ungereimtheiten auf, u.a. dass die CS nicht mit Kosten für Bankgarantien in

Verbindung gebracht werden will. Die Kosten von 350‘000 würden nach Leasing riechen,

was nicht hinnehmbar sei.

-

23.7

: Mail von B.___

an [...] mit der Version des E-A-A vom 20.7.09.

-

23.7.09

(S 24): Mail

[...] an I.___, M.___ und B.___ mit Rechnung der [...] vom 23.7.09 an [...] ehf

über Euro 350‘000 für „Kosten für Ausstellung einer Prime Bank Garantie für den

Verkauf des [...]-Hotels“. Auf der Rechnung findet sich der Stempel der [...]

und die Unterschrift von K.___. Es wird um „sofortiges Handeln“ gebeten.

Unterzeichnet durch „A.___“.

-

23.7.09

(S 24): Mail

von I.___ an B.___ mit neuem E-A-A „gemäss Besprechung“ mit A.___ als

Treuhänderin. B.___ solle dafür sorgen, dass A.___ die Leerstellen ausfüllt

(Kontodaten) und die Vereinbarung abgestempelt und unterzeichnet zurücksende.

Erreichbarkeiten der [...]: E-mail [...] und ital. TelNr von A.___.

-

24.7.09

(S. 26) E-mail

von B.___ an M.___ mit der Vertragsänderung vom 17.7.09, von B.___ wohl am

24.7.09

unterzeichnet.

-

27.7.09

(S. 28)

Bestätigung der Kaupping Bank Island an I.___ betr. Überweisung der 350‘000 an

Bank of Cyprus. I.___ leitet dies weiter an B.___, [...] und cc an M.___.

-

28.7.09

(S. 26) E-mail

von [...] an B.___ mit Anhang: „Euroclear mit einem Bank Draft der Deutschen

Bank über Euro 250 Mio“.

-

28.7.09

(S- 26) E-mail

von [...] an I.___ mit Schreiben der [...] vom 28.7.09 mit Unterschrift von A.___,

die erste Auszahlung aus dem Loan-Agreement sei garantiert. Erreichbarkeit:

ital. Tel-Nr von A.___. I.___ leitet diese Bestätigung weiter an M.___ und N.___

(Berater von F.___).

-

30.7.09

(S 30) Mail

von I.___ an B.___ und M.___, man sei unter extremem Zeitdruck. Er habe heute

Morgen mit A.___ gesprochen. Diese habe ihm erklärt, sie habe gestern eine

Bankgarantie über 100 Mio Euro erhalten und arbeite daran, eine Kreditlinie gegen

diese Garantie zu stellen.

-

3.8.09

(S 30): E-mail

von [...] am B.___ undQ.___: Beilgelegt ein eingescannter Bank Draft der

Deutschen Bank über Euro 250 Mio. Diese würden in den nächsten Tagen an die [...]

transferiert. Zweite E-mail von A.___ an B.___ und Q.___ mit

Euroclear-Dokumenten betreffend dem Bank Draft der DB über Euro 250 Mio, die in

den nächsten Tagen an die [...] transferiert würden.

-

Ab 5.8.09 (S 30 f)

Diverse Mails von I.___ an B.___ betr. Überweisung der 8 Mio., zunehmend

besorgt. Antworten von B.___ mit Versprechen baldiger Zahlung.

-

18.8.09

(S. 35)

VR-Sitzung der [...] (ohne A.___): A.___ hat nur noch Kollektivunterschrift.

-

19.8.09

(S 37) Mail

von [...] an B.___ und I.___. Beigelegt ist ein Schreiben der [...]

Investments Ltd an die [...]/A.___, in dem es um einen Bank Time Draft der DB

über Euro 100 Mio geht. Dieser werde der [...] exklusiv zur Verfügung gestellt.

SEHR VERTRAULICH. Unterzeichnet mit A.___. Gleichentags Mail von [...] an [...]

mit diversen Euroclear-Ausdrucken, sehr vertraulich, es geht betr. [...] um 3,7

Milliarden Euro, erste Tranche 250 Mio., zweite Tranche 450 Mio.

-

20.

und 22.8.09 (S

38): Zwei neue Loan-Agreements der [...], vertreten durch B.___, mit [...] (2,5

Mio, Front and Fees* 400’000) und Q.___ über 1 Mio; kamen nie zur Auszahlung.

-

25.8.09

(S. 40): Per

Mail verlangt [...] von B.___ unter Beilage der Rechnung über die 150‘000.00

vom 1.7.09 die Überweisung von 50‘000.00.

Es folgen diverse Mails von B.___ an die

isländische Seite, die mehr und mehr Druck aufsetzt:

-

[...] schickt am

3.9.09

eine Mail an B.___, M.___ und I.___ mit Bankbeleg über Rückzahlung von

Euro 50‘000.

-

4.9.09

(S. 43): SMS

von I.___ an B.___, er habe mit A.___ gesprochen und diese habe gesagt, ihr

Konto in Zypern sei gesperrt.

-

7.9.09

(S. 44):

Mailverkehr [...]/I.___, alles mit „A.___“ unterzeichnet und mehrfachen

Versprechen, die 450‘000 zu bezahlen.

-

9.9.09

(S. 45): Mail

[...] (unterzeichnet A.___) am B.___, mit Beilage, in der von Euro 50

Milliarden, 500 Mio. und weiteren hohen Summen die Rede ist.

-

16.9.09

(S. 46 ):

Mailverkehr zwischen [...] (A.___) und B.___. B.___ wirft A.___ vor, die Euro

350‘000 „gestohlen“ zu haben. Sie entgegnet, sie habe das Geld, im Gegensatz

zu dem, was er getan habe, nicht gestohlen.

-

1.10.09

(S 47) Mail

von I.___ an B.___ mit ultimativer Forderung nach den Euro 450‘000.

-

1.10.09

(S 48):

Schreiben [...] (B.___), bei dem der geplante Geschäftsablauf ähnlich

geschildert wird wie von B.___ in der Einvernahme (Leasing Bankgarantie über

ein Jahr). Die von der [...] beigebrachte Bankgarantie sei von der

Tradingplattform nicht akzeptiert worden. Er zahle heute die 500‘000 anF.___

aus.

4.

Anklageprinzip

Rechtsanwalt Wernli machte eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift werde beim

Vorhalt des Betrugs als Getäuschte eine unbestimmte Personen-Mehrheit genannt,

was zu wenig bestimmt sei. Weiter würden die angeblichen Tathandlungen nicht

präzis umschrieben. Auch in zeitlicher Hinsicht seien die Angaben betreffend

die Beschuldigte mangelhaft.

Das Berufungsgericht teilt diese

Auffassung nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 ff.) verwiesen werden. Gemäss

Wortlaut der Anklage werden sämtliche Tathandlungen, die unter dem Titel

„Konkrete Vorgehensweise“ ab S. 3 aufgelistet werden, beiden Beschuldigten

angelastet, unabhängig davon, wer im Einzelfall gegen aussen auftrat. Auch auf

Seite 6 der Anklageschrift wurden beiden Beschuldigten unter dem Titel „Fazit“

konkrete Vorhalte gemacht. Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen

Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden. Unter dem Titel

„Mittäterschaft“ (S. 8 der Anklageschrift) wird dann weiter ausgeführt, dass

beide Beschuldigten während des [...]-Hotel-Projektes mit den beteiligten

Personen Kontakt gehabt hätten und A.___ mit ihnen telefonisch und schriftlich

kommuniziert habe. Gestützt auf die Anklageschrift ist klar, was der

Beschuldigten vorgehalten wird, so dass eine Einschränkung ihrer

Verteidigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist.

5.

Rechtliche Subsumtion

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

5.1

Nach dem Grundtatbestand des Art.

146.

Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen

schädigt.

Die Merkmale des Betrugs sind objektiv

die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen

Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der

Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und

Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf

alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht

ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten

Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der

Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der

Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stephan

Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.

Gallen, 2013, Art. 146 StGB N 1 ff.).

Eine Täuschung ist jedes Verhalten, dass

darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder

schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 127

IV 163).

Arglist wird in ständiger Rechtsprechung

bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen

falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer

von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass

dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Entscheid 6B_887/2015 vom 8. März

2016.

hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine einfache falsche Angabe

arglistig sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich sei,

etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten

Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem

Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann.

Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate

Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich

nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten habe

nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgehe (E. 2.2.2).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

verlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen

Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das

Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV

76.

E. 5.2).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist

verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche

Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden

können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung

des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet

lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im

Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die

Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne

nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht

diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen

ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine

Opfermitverantwortung zu verneinen ist.

Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das

Bundesgericht ausgeführt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens

arglistig im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB) sei, weil sie eine

innere Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht

überprüft werden kann. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter

Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit,

überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne

auch keinen Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren

Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht

erfüllungsfähig war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des

Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen

werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm

eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung

mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat

das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3;

6B_419/2014 E. 1.2.3;6B_120/2013 E. 2.4).

Weiter wird verlangt, dass das Verhalten

des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person nicht der Wirklichkeit

entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum führen.

Ein Vermögensschaden liegt bei

wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers

nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert

tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der

Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet

wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der

Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung

oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121

IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung

ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung

genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O.,

Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den

Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler Kommentar

StGB II [BSK StGB II], 3. Aufl. 2013, Art. 146 StGB N 144 ff.).

Subjektiv muss sich der Vorsatz des

Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz

bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1). Dieser ist

gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl

handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E.

3.

). Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor allem als

Beweishilfe zum Schluss vom Willen auf das Wollen, „wenn sich dem Täter der

Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln

vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt

werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften“ (Trechsel, a.a.O.,

Art. 12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Je höher die

Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto eher darauf auf Inkaufnahme des

Erfolges geschlossen werden (BGE 119 IV 3, 134 IV 29).

Mit der weiter verlangten Absicht der

unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel)

gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist

ausgeschlossen.

5.2.1

Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner darüber

täuschten, diesen gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro

40.

Millionen beschaffen zu können und zu wollen. Weder B.___ noch A.___

verfügten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um ein solches

Geschäft abschliessen zu können. Obwohl sie im Bankenwesen im Allgemeinen und

im Investmentbanking im Besonderen über keine vertiefte Ausbildung und über

keine Berufserfahrung verfügten, traten sie als Vertreter einer Gesellschaft

auf, welche u.a. die Finanzierung von Projekten bezweckte und im Internet mit

einem grossspurigen Auftritt auf sich aufmerksam machte (3.1.18/1 ff.). Die [...]

AG war in Tat und Wahrheit jedoch eine Briefkastenfirma ohne

Geschäftsräumlichkeiten und ohne operative Geschäftstätigkeit.

5.2.2

Die Täuschung erfolgte im Vorfeld

des Abschlusses des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 durch die Zusicherung mit

E-mail vom 30. März 2009, wonach die [...] AG in der Lage sei, eine

Bankgarantie für die Finanzierung des [...] Hotels beizubringen, die

nachfolgenden Verhandlungen und anlässlich des Treffens in Zürich, von welchem F.___

beeindruckt war, weil es so „kurzfristig und mit viel Kompetenz“ abgewickelt

werden konnte (10.2.4/8). Die isländischen Partner wurden aber auch durch den

Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 selbst getäuscht, weil sich die

[...] AG mit diesem Vertrag verpflichtete, innert kurzer Zeit ein Darlehen von

Euro 40 Millionen auszubezahlen.

5.2.3

Das Beweisergebnis führte im

Weiteren zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner

über ihre Absicht, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 für die Beschaffung des

Darlehens zu verwenden, täuschten.

Da die Beschuldigten fachlich und

persönlich nicht in der Lage waren, ein solches Darlehen zu beschaffen, war es

auch nie ihre Absicht, die Vorleistung entsprechend zu verwenden. Es sind denn

auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der

[...] AG mit einer Bank hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem

Verhalten der Beschuldigten, dass sie von Anfang an die Absicht hatten, die

Vorleistung von Euro 500‘000.00 vereinbarungswidrig für private Zwecke zu

verwenden. So flossen nach der Überweisung von beiden Raten von Euro 150‘000.00

und Euro 350‘000.00 noch am gleichen Tag wesentliche Beträge wieder ab: B.___

bezog Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 in bar und verwendete diesen Betrag für

private Zwecke, A.___ veranlasste Zahlungen von rund Euro 55‘000.00 an sich

selbst und von ihr begünstigte Drittpersonen.

5.2.4

Die gemäss Anklageschrift den

Beschuldigten vorgehaltene Täuschungsabsicht ist damit erstellt.

5.3.1

Zwischen dem Geschädigten und den

Beschuldigten bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Es handelte sich

beim [...]-Projekt um den ersten geschäftlichen Kontakt, der zwischen den

isländischen Geschäftspartnern und den Beschuldigten zustande kam. F.___ hatte

vor der Überweisung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 einen einzigen

persönlichen Kontakt mit B.___; A.___ traf er gar nie persönlich.

Es kann nicht von der Errichtung eines

ganzen Lügengebäudes oder von besonderen Machenschaften, derer sich die

Beschuldigten bedient hätten, gesprochen werden. Die Beschuldigten traten zwar

als Verwaltungsräte einer Gesellschaft auf, welche die Finanzierung von

Projekten bezweckte. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, wonach die

Beschuldigten den Geschädigten bzw. seine Partner mit weiteren Unterlagen (z.B.

Prospekte, Referenzen, Hinweise auf frühere erfolgreiche Projekte etc.)

eingedeckt hätten, um diese von ihren Fähigkeiten und erfolgreichen

geschäftlichen Aktivitäten zu überzeugen bzw. sie darüber zu täuschen. Es ist

auch nicht ganz klar, wer schliesslich das Loan Agreement vom 30. Juni 2009

formulierte. Gemäss Aussagen von F.___ ging er davon aus, dass die von ihm

beigezogenen Partner und Fachpersonen diesen Vertrag erstellt hatten.

5.3.2

Die Täuschung seitens der Beschuldigten,

wonach sie in der Lage seien, gegen Leistung einer Zahlung von Euro 500‘000.00

ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, hat damit eher den Charakter einer

einfachen Lüge. Da zwischen den Beschuldigten und dem Geschädigten kein

besonderes Vertrauensverhältnis bestand, konnten diese nicht davon ausgehen,

dass ihre falschen Angaben nicht überprüft würden. Es wird den Beschuldigten

auch nicht vorgehalten, dass sie den Geschädigten an einer Überprüfung

gehindert hätten.

Gemäss eigenen Aussagen fragte F.___ nicht

nach Diplomen oder Referenzen, er wusste nicht, wie viele Leute bei der [...]

AG arbeiteten, und er hat den Beschuldigten lediglich einmal, die Beschuldigte

gar nie gesehen. F.___ wusste auch nicht, warum die zweite Rate von Euro

350‘000.00 plötzlich nach Zypern überwiesen werden musste; dies war im Loan

Agreement vom 30. Juni 2009 noch nicht so vorgesehen. F.___ hat auch keinerlei

Abklärungen im Zusammenhang mit der Firma [...] Finance Ltd. vorgenommen.

Zu prüfen ist, ob es F.___ möglich und

zumutbar war, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Was hätte F.___

unternehmen können, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen?

Ein Blick in den Handelsregisterauszug

der Firma [...] hätte gezeigt, dass diese Firma kaum Euro 40 Mio. erhalten

würde. Die [...] musste auch keinerlei Sicherheiten vorweisen. Zudem ist der

Euribor ein sehr tiefer Interbank-Zinssatz. Die Beschuldigten traten ihren

Geschäftspartnern auch nicht etwa mit einem undurchsichtigen Firmenkonstrukt

entgegen. Die angebliche Bankgarantie hätte dann darüber hinaus noch verleast

werden sollen – mit dem Geschäft wurde schlicht eine wundersame Geldvermehrung

suggeriert, die es so nicht gibt. Das Grundgeschäft war absolut untauglich zur

Beschaffung eines solchen Darlehens. Das gesamte – wohlbemerkt professionelle –

Beraterteam von F.___ hat sich um all diese suspekten Punkte nicht gekümmert. Das

Verhalten der Personengruppe um F.___ wurde im Verlaufe der Zeit immer wie

fahrlässiger, bis am Schluss sogar eine Zahlung auf ein Konto bei einer

zypriotischen Bank akzeptiert wurde. Es wurde bei den betreffenden Banken auch

keine Bestätigungen eingeholt, dass es sich um Treuhandkonti handelte, auf

welche die Beträge überwiesen werden sollten. Es erfolgte diesbezüglich weder

eine Doppelunterschrift noch wurde ein Dritter als Treuhänder eingesetzt, was

aber alternativ die Voraussetzung gewesen wäre für das Vorhandensein eines

Treuhandkontos. Es wurden schlicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht

getroffen. Stattdessen liessen sich die involvierten Personen auf ein völlig

realitätsfremdes Geschäft ein.

Naheliegend wäre der Beizug eines

Anwalts vor Ort gewesen, welcher die Interessen des Geschädigten in der Schweiz

vertreten und die Verhältnisse der [...] AG hätte abklären und prüfen können.

Es ist in Fällen internationaler Geschäftstätigkeiten durchaus üblich, über die

Botschaftsvertretung des Heimatstaates eine Liste von Vertrauensanwälten

erhältlich zu machen, welche eine verlässliche Vertretung im Partnerland

gewährleisten. Diese Prüfung hätte ergeben, dass es sich bei der [...] AG um

eine Briefkastenfirma handelte, die ihren Sitz bei einem Treuhänder im Kanton

Obwalden hatte, dort aber nie eine Geschäftstätigkeit ausübte.

Weiter wäre es möglich und zumutbar

gewesen, von den Beschuldigten Referenzen über bereits finanzierte Projekte zu

verlangen. Solche Anfragen sind im Geschäftsleben durchaus üblich und hätten im

vorliegenden Fall ohne Weiteres gezeigt, dass der Beschuldigte B.___ die

Gesellschaft nur wenige Monate vor Beginn der Verhandlungen mit den

isländischen Geschäftspartnern übernahm und von dieser noch kein einziges

Projekt finanziert worden war.

Eine weitere Möglichkeit hätte darin

bestanden, sich das Finanzierungsmodell genau erklären zu lassen. Der

Geschädigte führte zwar aus, dass sie anlässlich des Treffens in Zürich vom

Beschuldigten informiert worden seien. Der Beschuldigte selbst sagte

demgegenüber aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe, wie die Beschaffung

einer Bankgarantie funktionieren würde. Er wusste auch nicht, mit welcher Bank

das Geschäft hätte abgewickelt werden sollen und warum die Vorleistung gerade

Euro 500‘000.00 betrug. Seine Auskünfte konnten entsprechend nicht sehr

substantiiert gewesen sein. Dem Geschädigten wäre es auch hier ohne weiteres

möglich gewesen, Unterlagen zu verlangen, welche das Finanzierungsmodell

erläutert hätte. Naheliegend wäre gewesen, den Namen der Partnerbank zu

erfahren, welche das Darlehen schliesslich zur Verfügung hätte stellen sollen,

um dort weitere Nachfragen zu machen und allfällige Unterlagen einzuholen.

5.3.3

Das Loan Agreement vom 30. Juni

2009.

sah die Vorleistung der Borger von Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto

vor. Die Borger hatten das Darlehen innert sechs Jahren zurückzubezahlen. Der

Darlehensvertrag sah aber keinerlei Sicherheiten vor, welche die Borger zu

leisten hatten. So waren im Darlehensvertrag insbesondere keine

grundpfandrechtlichen Sicherheiten, Abtretungen oder Bürgschaften vorgesehen,

welche die Borger für das Darlehen von Euro 40 Mio. beibringen mussten. Wie der

Verteidiger der Beschuldigten bereits vor der Vorinstanz zutreffend ausführte,

handelte es sich bei diesem Konstrukt um ein völliges Hirngespinst. Keine Bank

stellt eine Bankgarantie für Euro 40 Mio. aus, ohne für das Ausstellen dieser

Garantie ihrerseits Sicherheiten zu erhalten. Bankgarantien sind auch keine

Wertpapiere, mit welchen man handeln kann. Ein solches Fantasiekonstrukt kann

nicht funktionieren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Bank

bereit sein sollte, für Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie über Euro 40 Mio.

auszustellen. Dadurch würde sie Euro 39.5 Mio. ohne jede Sicherheit zur

Verfügung stellen. Darüber hinaus hätte die Bankgarantie noch geleast werden

sollen, was aufgrund der fehlenden Wertpapierqualität gar nicht möglich ist.

Dies musste auch den fachkundigen Beratern von F.___ bekannt gewesen sein. Weder

die [...] noch die [...] ehf hatten Geld. Aufgrund des geplanten Geschäfts

hätte die [...][...] AG nach einem Jahr zu Euro 40 Mio. kommen sollen, bei

einer Vorleistung von Euro 500‘000.00, was einer Rendite von 8000 % entspräche.

Dass dies reiner Unsinn ist, war für die Berater rund um F.___ und auch für

diesen selbst erkennbar.

Das Bundesgericht hatte im Entscheid

6B_970/2015 vom 5. April 2016 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Dem Beschuldigten X wurde vorgeworfen,

er habe wahrheitswidrig Investitionskredite der Y AG bis zu CHF 10 Mio zu einem

Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. X habe den Geschädigten vorgetäuscht,

dass sie für die Kredite keinerlei Sicherheiten leisten, sondern lediglich eine

Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen

müssten, über welche die Kredite abgewickelt werden könnten. Weiter habe er

ihnen vorgespiegelt, dass sie nebst dem Gründungskapital von je CHF 100‘000.00 für

Gründungskosten bzw. für entsprechende Honorare aufzukommen hätten. Das

Bundesgericht führte dazu aus, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne

Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% weder in der Schweiz noch in

Deutschland gebe. Bei den Geschädigten handle es sich nicht um unbedarfte

Personen, sondern um Geschäftsleute, die in Finanz- und Bankangelegenheiten

nicht unerfahren seien. Sie seien völlig untätig geblieben und hätten die

Angaben des Beschuldigten nicht überprüft, obwohl es hierzu Anlass gegeben

hätte und eine solche Überprüfung auch möglich gewesen wäre; eine

Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte die Inszenierung

des Beschuldigten als Schwindel entlarvt. Die Geschädigten hätten deshalb ihre

elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt (E. 2.5). Das Bundesgericht hat

in diesem Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint.

Gleich verhält es sich im vorliegenden

Fall: F.___ und seine Berater konnten nicht wissen, wie die Finanzierung des

Darlehens von Euro 40 Mio funktionieren sollte, weil es ihnen der Beschuldigte

gar nicht richtig erklären konnte. Entsprechend verliessen sie sich auf

oberflächliche und vage Angaben. Sie hätten sich über das vorgeschlagene

Finanzierungsmodell weiter informieren und abklären müssen, mit welcher Bank

die Finanzierung realisiert werden würde. Anlass zu weiteren Abklärungen hätte

auch bestanden, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich und

kurzfristig nicht mehr auf ein Konto der UBS AG in der Schweiz, sondern auf ein

Konto einer Bank auf Zypern einzubezahlen war, ohne dass hierfür eine sachliche

Notwendigkeit bestand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 30.

Juni 2009 (Abschluss des Loan Agreements) und dem 17. Juli 2009 (Änderung des

Loan Agreements) Umstände eingetreten wären, welche die Notwendigkeit einer

Überweisung nach Zypern erklären würden. Anlass zu Nachfragen haben sich auch

aus dem Umstand ergeben, dass sich die [...] AG zu einer Darlehensgewährung

von Euro 40 Mio. zu einem geschäftsüblichen Zins ohne jede Sicherheiten

verpflichtete. Eine Darlehensgewährung zu solchen Konditionen ist – wie auch

das Bundesgericht im erwähnten Entscheid apodiktisch festhielt – in der Schweiz

und mit aller Sicherheit auch in Island nicht denkbar. Nachfragen nach der

Partnerbank, nach dem Finanzierungsmodell oder nach Referenzen über bisherige

Projekte und die Geschäftstätigkeit der [...] hätten allesamt sofort die

Realität schonungslos aufgezeigt, dass nämlich die Beschuldigten nicht in der

Lage sein würden, das versprochene Darlehen zu beschaffen. Der Geschädigte und

seine Berater blieben jedoch völlig untätig und haben deshalb ihre

elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt. Das Vorliegen einer

arglistigen Täuschung muss unter diesen Umständen verneint werden.

5.3.4

Die weitere Täuschung durch die

Beschuldigten betraf eine innere Tatsache, indem sie nicht die Absicht hatten,

den überwiesenen Betrag von Euro 500‘000.00 vereinbarungsgemäss für die

Beschaffung des Darlehens zu verwenden, da sie hierzu gar nicht in der Lage

waren. Vielmehr hatten sie die Absicht, das überwiesene Geld für private Zwecke

zu verwenden. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt

überprüfen.

Dieser Umstand vermag jedoch die Arglist

nicht zu begründen. Die in Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor erwähnten möglichen

und zumutbaren Überprüfungen, Nach- und Rückfragen hätten ergeben, dass die

Beschuldigten nicht in der Lage sind, ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu

beschaffen, ohne dass hierfür irgendeine Sicherheit geleistet werden muss. Die

möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten

deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären

(6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2).

5.4

Bei einer Verneinung des objektiven

Tatbestandsmerkmales der Arglist sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des

Betrugs nicht mehr zu prüfen. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.

Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2

StGB)

6.1

Wer sich eine ihm anvertraute fremde

bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu

bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute

Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet

(Abs. 2, Delikt gegen den Vermögenswert), wird wegen Veruntreuung mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der

qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als

berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs begeht, zu der

er durch eine Behörde ermächtigt ist (Ziff. 2). Der Strafrahmen bewegt sich bis

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Nach der Rechtsprechung gilt als

anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise

im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu

verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung,

dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm

mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist.

Die tatbestandsmässige Handlung besteht

bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der

Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des

Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 27 f mit Hinweisen).

Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs.

2.

StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen

gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der

anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung

ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs.

2.

soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen

strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung

kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt

daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche

Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind

jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne

sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem

Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere

Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer

vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache

empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat.

Der subjektive Tatbestand erfordert für

beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der

Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er

dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet,

ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.

6.2

Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid BGE 133 IV 21 mit dem Verhältnis zwischen Betrug und Veruntreuung

auseinandergesetzt und dabei im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins

von Vermögenswerten“ auf einen Teil der Lehre hingewiesen, welcher verlange,

dass die Begründung der Verfügungsmacht des Täters, d.h. das Grundgeschäft

zwischen Treugeber und Treuhänder rechtlich gültig zustande kommen müsse. Das Bundesgericht

verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei,

wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine

Gewahrsamsbruch notwendig war. Beziehe sich die Täuschung indes gerade darauf,

dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräume, sei die Sache bzw.

der Vermögenswert nach der Rechtsprechung anvertraut (BGE 111 IV 130; 117 IV

429).

6.3

Der Instruktionsrichter hat mit

Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Prüfung des in Ziff. 1 der Anklageschrift vom

16.

Dezember 2013 umschriebenen Lebenssachverhaltes unter dem Aspekt der

Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten (Art. 344 StPO).

In der Anklageschrift ist festgehalten,

dass F.___ die Zahlung von insgesamt Euro 500‘000.00 am 7. bzw. 27. Juli 2009

auf ein Konto der [...] AG, v.d. B.___ bzw. der [...] Finance Ltd, v.d. A.___,

auslöste und dieser Betrag in der Folge nur im Umfang von Euro 50‘000.00

zurückbezahlt wurde. Die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 hält weiter fest,

dass der Beschuldigte B.___ mit E-mail vom 6. Juli 2009 sinngemäss bestätigt

habe, dass die vorzuleistenden Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, sofern die

Darlehensauszahlung scheitern sollte. Am 23. Juli 2009 habe sich die [...]

Finance Ltd im „escrow account agreement“ verpflichtet, bei der Bank of Cyprus

ein Treuhandkonto einzurichten, und es sei festgehalten worden, dass die Euro

350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des

Hotelprojektes verwendet werden dürften. Es sei in dieser Vereinbarung zudem

festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden müssten,

sofern die Darlehensbeschaffung scheitern würde. B.___ wird vorgehalten, Euro

150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke sowie für die

Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG verwendet zu haben. Beiden

Beschuldigten wird schliesslich vorgehalten, die Firma [...] Finance Ltd bzw.

deren Inhaber K.___ sowie die Beschuldigte A.___ unrechtmässig bereichert zu

haben, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance

Ltd überwiesen wurde. Beide Beträge seien schliesslich statt auf Treuhand- auf

normale Konten überwiesen worden.

Es kann damit festgestellt werden, dass

die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 die wesentlichen Sachverhaltselemente,

welche für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung erforderlich sind,

umschreibt.

Zentrale Frage bei der Prüfung des

Tatbestandes der Veruntreuung ist jene des Anvertrautseins der vorgeleisteten

Euro 500‘000.00. B.___ hat ausgesagt, dass F.___ an den Euro 500‘000.00 solange

berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. B.___

sicherte am 6. Juli 2009 die Rückzahlung der ersten Rate von Euro 150‘000.00

zu, falls die Finanzierung des Hotel-Verkaufs nicht realisiert werden könnte.

Am 23. Juli 2009 wurde im escrow account agreement die Rückerstattung der

zweiten Rate von Euro 350‘000.00 zugesichert, sofern die Bankgarantie nicht

beigebracht werden könnte. Für die Beschuldigten bestand somit eine

Werterhaltungspflicht der Euro 500‘000.00 bis zur Auslösung des Darlehens von

Euro 40 Mio. Was mit dem geleisteten Vorschuss von Euro 500‘000.00 geschehen

wäre, wenn das Darlehen ausbezahlt worden wäre, ergibt sich aus den

vorliegenden Verträgen nicht eindeutig. Die Vorleistung wäre entweder bei der

finanzierenden Bank oder der [...] verblieben. Klar ist aber, dass die

Vorleistung hätte zurückfliessen müssen, sollte das Darlehen nicht zur

Auszahlung kommen. Damit waren Euro 150‘000.00 dem Beschuldigten B.___ und Euro

350‘000.00 der Beschuldigten A.___ anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Im

Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid 133 IV 21 zu Grunde

lag, handelte es sich bei den fraglichen Euro 500‘000.00 nicht um eine reine

Vermittlungsgebühr, d.h. nicht um eine Gegenleistung für die von den

Beschuldigten vorgetäuschten Bemühungen. Im erwähnten Entscheid hielt das

Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen

Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf

Werterhaltung (E. 7.2). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem, wie

dargelegt, vertraglich eine temporäre Werterhaltungs- bzw. Rückgabepflicht

festgeschrieben wurde für den Fall, dass die Bankgarantie bzw. das Darlehen

nicht beigebracht werden könnte.

6.4

B.___

6.4.1

Der Beschuldigte stellte für die

erste Rate von Euro 150‘000.00 am 1. Juli 2009 eine Rechnung aus, wobei der

Betrag entgegen der Vereinbarung im Loan Agreement nicht auf ein Treuhandkonto,

sondern auf das Konto der [...] AG einzubezahlen war. Die Überweisung der

ersten Rate erfolgte sodann am 9. Juli 2009. Einziger Verwaltungsrat der [...]

AG war zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte B.___. A.___ trat erst am 17. Juli

2009.

in den Verwaltungsrat ein und hatte über dieses Konto nie

Verfügungsberechtigung. Das Beweisergebnis führte denn auch zum Schluss, dass

der Betrag von Euro 150‘000.00 ausschliesslich von B.___ bezogen und für

private Zwecke verwendet worden war.

6.4.2

Der Beschuldigte bestätigte in der

Einvernahme vom 25. August 2010, dass der Geschädigte so lange an den von ihm

einbezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente

ausgestellt worden wären. Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail,

dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen

sollte. Es bestand somit für den Beschuldigten die klare Verpflichtung, den

überwiesenen Betrag ausschliesslich für die Beschaffung des Darlehens zu

verwenden bzw. das Geld zurückzubezahlen. Den Beschuldigten traf somit in Bezug

auf die Euro 150‘000.00 eine Werterhaltungspflicht, die Euro 150‘000.00 waren

damit der [...] AG bzw. dem Beschuldigten als dessen Alleininhaber zu diesem

Zeitpunkt i.S. von Art. 138 StGB anvertraut. Der Betrag stand rechtlich zwar im

Eigentum der [...] AG, weil er auf deren Konto bei der UBS AG gutgeschrieben

wurde, blieb aber wirtschaftlich fremd, weil er zu einem bestimmten Zweck

verwendet werden bzw. zurückbezahlt musste, falls die Finanzierung des

Darlehens nicht realisiert werden konnte. Das tatbestandsmässige Verhalten des

Beschuldigten bestand in der Rechnungsstellung vom 1. Juli 2009, in welcher der

Beschuldigte den Geschädigten aufforderte, die Euro 150‘000.00 auf ein Konto

der [...] AG (und nicht auf ein Treuhandkonto) einzubezahlen und im anschliessenden

Verbrauch des Geldes zu privaten Zwecken. Mit diesen Handlungen hat der

Beschuldigte eindeutig manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem

Treugeber nicht nachzukommen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass die Euro 150‘000.00 nur für

die Beschaffung des Darlehens verwendet werden durften, verbrauchte das Geld

aber für private Zwecke. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit in der Lage und

gewillt, den Betrag zurückzubezahlen, so dass er auch mit unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch subjektiv erfüllt.

Zu beachten ist jedoch, dass nur die Aneignungshandlungen

bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den

Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 bezog B.___

einen Betrag von Euro 110‘924.51. Deshalb kann ihm nur dieser Betrag angelastet

werden.

6.4.3

Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht eine

höhere Strafdrohung vor, wenn der Täter (u.a.) als berufsmässiger

Vermögensverwalter auftritt.

Der Beschuldigte trat als Vertreter

einer Gesellschaft auf, welche den Handel mit Beteiligungen, die Finanzierung

von Projekten sowie Treuhandgeschäfte aller Art bezweckte. Das vorliegende

Projekt bezweckte die Finanzierung eines grossen Kaufgeschäftes und hatte

nichts mit Vermögensverwaltung zu tun. F.___ führte denn auch aus, der

Beschuldigte sei für ihn ein Investment-Banker gewesen. Der qualifizierte

Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

6.4.4

Im Zusammenhang mit der zweiten

Überweisung von Euro 350‘000.00 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten B.___

der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Er war nie über das Konto

der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt und es sind

auch keine Tathandlungen ersichtlich, die dem Beschuldigten zugeschrieben

werden könnten. Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00

hat der Beschuldigte den Tatbestand deshalb nicht erfüllt.

6.5

A.___

6.5.1

Der Beschuldigten A.___ wurde die

erste Rate von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut. Im Zeitpunkt der Überweisung

am 9. Juli 2009 war sie noch nicht Mitglied des Verwaltungsrates der [...] AG.

Sie war nie über das Konto bei der UBS AG verfügungsberechtigt, so dass ihr

auch keine Tathandlung nachgewiesen werden kann. Sie hat sich deshalb im

Zusammenhang mit dieser ersten Rate nicht strafbar gemacht.

6.5.2

Die Überweisung der zweiten Rate

von Euro 350‘000.00 erfolgte am 27. Juli 2009 durch den Geschädigten auf das

Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus. Einzelzeichnungsberechtigt

über dieses Konto war der Inhaber dieser Gesellschaft, K.___. Das

Beweisergebnis führte aber zum Schluss, dass die Beschuldigte A.___ im Escrow

Account Agreement vom 23. Juli 2009 als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance

Ltd auftrat und am gleichen Tag Rechnung für den Betrag von Euro 350‘000.00

stellte. Es ist ebenfalls erstellt, dass ab diesem Konto mehr als Euro

60‘000.00 an die Beschuldigte selbst sowie Personen aus ihrer Umgebung

ausbezahlt worden sind (Ex-Ehemann L.___, [...]). Die zweite Rate von Euro

350‘000.00 wurde nur deshalb ausgelöst, weil die Beschuldigte als Vertreterin

und Treuhänderin der [...] Finance Ltd auftrat. Gemäss Escrow Account Agreement

musste das Geld für die Ausstellung der Bankgarantie verwendet werden. Auch

bezüglich dieses Betrages bestand eine Werterhaltungspflicht, war doch im Escow

Account Agreement vorgesehen, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden

mussten, wenn die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Der Betrag war

somit der Beschuldigten anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 StGB Die

Tathandlung der Beschuldigten bestand darin, dass der überwiesene Betrag

zweckwidrig nicht für die Beschaffung des Darlehens verwendet wurde. Die

Beschuldigte manifestierte diese Absicht bereits mit der Rechnungsstellung vom

23.

Juli 2009, welche nicht die Überweisung auf ein Treuhandkonto, sondern auf

ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung vorsah. Auch wenn die Beschuldigte

selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt

war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung

verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und

Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und das Geld dann zu einem

erheblichen Teil an sie selbst und ihr vertraute Personen floss, was nur darauf

zurückgeführt werden kann, dass der Kontoinhaber entsprechend angewiesen worden

ist und die Beschuldigte damit materiell über das Konto verfügungsberechtigt

war. Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte die

Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass das Geld ausschliesslich

für die Finanzierung des Darlehens verwendet werden durfte; trotzdem

veranlasste sie die Überweisung von mehr als Euro 60‘000.00 an sich selbst und

an Personen aus ihrer Umgebung. Die Beschuldigte handelte mit der Absicht, sich

bzw. die [...] Finance Ltd unrechtmässig zu bereichern, dies im Umfang von Euro

300‘000.00, nachdem es am 3. September 2009 zu einer Rückzahlung von Euro

50‘000.00 kam. Die Beschuldigte war nicht in der Lage und auch nicht willens,

den darüber hinausgehenden Betrag von Euro 300‘000.00 zurückzubezahlen. Der

Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb

auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zu beachten ist, dass nur die

Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die

Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29.

Juli 2009 wurden ab dem Konto bei der Banc of Cyprus Euro 146‘168.83 bezogen.

Nur dieser Betrag kann der Beschuldigten angelastet werden.

6.6

Die Frage einer Mittäterschaft

stellt sich nicht: Die Beschuldigten handelten jeweils ohne Mitwirkung ihres

Partners.

III. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

2.

: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; B.___)

1.

Vorhalt

„Mehrfache Geldwäscherei, begangen

zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 in Solothurn, Zürich,

Pfäffikon, Seewen, Basel, Olten, Lyssach sowie im asiatischen Raum, indem B.___

mittels 16 Barbezügen am Bankschalter und 36 Bancomatbezügen Gelder im

Gesamtbetrag von EUR 134‘715.05 sowie CHF 11‘906.04 in bar bezog, im Wissen

darum, dass diese Gelder aus einem Verbrechen stammen. Dadurch nahm er 52

Handlungen vor, welche geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung und Einziehung der deliktischen Gelder zu vereiteln.

Konkret wird B.___ vorgeworfen, dass er

zunächst ab dem 30. März 2009, mittäterschaftlich mit A.___, im Namen seiner

Firma [...] AG, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt arglistig

täuschte, um sich und Dritte, im Umfang von EUR 500‘000.00 unrechtmässig zu

bereichern. Aufgrund dieser arglistigen Täuschungshandlung überwies F.___ per

9.

Juli 2009 EUR 150‘000.00 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG.

Von den in betrügerischer Weise

erlangten EUR 150‘000.00 tätigte B.___ folgende 14 Barbezüge in der Höhe von

insgesamt EUR 129‘866.35:

Datum

Betrag

(EUR)

Ort

Barbezug

09.07.2009

30'300.00

Zürich

Barbezug

09.07.2009

60'265.17

Zürich

Barbezug

10.07.2009

2'020.00

Zürich

Barbezug

10.07.2009

3'339.34

Zürich

Barbezug

31.07.2009

3'963.80

Solothurn

Barbezug

06.08.2009

2'646.03

Solothurn

Barbezug

06.08.2009

9'927.86

Solothurn

Barbezug

13.08.2009

6'000.00

Zürich

Barbezug

19.08.2009

667.02

Zürich

Barbezug

20.08.2009

4'003.47

Solothurn

Barbezug

26.08.2009

2'020.00

Solothurn

Barbezug

02.09.2009

519.77

Solothurn

Barbezug

02.09.2009

1'668.89

Solothurn

Barbezug

18.09.2009

2'525.00

Solothurn

Total Bargeld

129'866.35

Ausserdem überwies er von den deliktisch

erlangten EUR 150‘000.00 am 23. Juli 2009 sowie am 23. Oktober 2009

insgesamt EUR 15‘033.37 auf das Konto Nr. [...], lautend auf die [...] AG, bei

der Schwyzer Kantonalbank. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte B.___

folgende 2 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 4‘848.70:

Barbezug

Datum

01.09.2009

Betrag (EUR)

4'660.45

Ort

Pfäffikon

Barbezug

18.12.2009

188.25

Seewen

Total Bargeld

4'848.70

Nebst diesen zwei Barbezügen machte B.___

ab dem vorgenannten Konto Nr. [...] am 24. Juli 2009 sowie am 22. September

2009.

je einen Kontoübertrag auf das CHF-Konto Nr. [...], ebenfalls bei der

Schwyzer Kantonalbank, wiederum lautend auf die [...] AG, in der Höhe von

insgesamt EUR 12‘000.00. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte er folgende 36

Bancomatbezüge in der Höhe von insgesamt CHF 11‘906.04:

Bancomatbezug

Valuta-Datum

03.08.2009

Betrag (CHF)

1'002.00

Ort

Solothurn

Bancomatbezug

04.08.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

05.08.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

17.08.2009

302.00

Zürich

Bancomatbezug

18.08.2009

400.00

Zürich

Bancomatbezug

25.08.2009

302.00

Solothurn

Bancomatbezug

26.08.2009

500.00

Zürich

Bancomatbezug

31.08.2013

52.00

Solothurn

Bancomatbezug

01.09.2009

502.00

Solothurn

Bancomatbezug

06.09.2009

168.65

Asien

Bancomatbezug

08.09.2009

321.70

Asien

Bancomatbezug

08.09.2009

321.70

Asien

Bancomatbezug

08.09.2009

789.80

Asien

Bancomatbezug

09.09.2009

102.

*

Asien

Bancomatbezug

11.09.2009

319.25

Asien

Bancomatbezug

11.09.2009

319.25

Asien

Bancomatbezug

12.09.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

13.09.2009

200.00

Basel

Bancomatbezug

15.09.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

16.09.2009

302.00

Solothurn

Bancomatbezug

19.09.2009

1'002.00

Solothurn

Bancomatbezug

19.09.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

28.09.2009

633.80

Asien

Bancomatbezug

28.09.2009

633.80

Asien

Bancomatbezug

28.09.2009

633.80

Asien

Bancomatbezug

01.10.2009

208.45

Asien

Bancomatbezug

01.10.2009

411.90

Asien

Bancomatbezug

01.10.2009

547.50

Asien

Bancomatbezug

02.10.2009

105.74

Asien

Bancomatbezug

03.10.2009

102.00

Zürich

Bancomatbezug

14.10.2009

102.00

Solothurn

Bancomatbezug

15.10.2009

202.00

Zürich

Bancomatbezug

16.10.2009

202.00

Solothurn

Bancomatbezug

17.10.2009

402.00

Olten

Bancomatbezug

19.10.2009

102.00

Lyssach

Bancomatbezug

20.10.2009

202.00

Solothurn

Total Bargeld

11'906.04

*Korrektur zu Bancomatbezug CHF

0.

, wegen Bezugsstornierung“

2.

Sachverhalt

2.1

Der Sachverhalt ist unbestritten:

Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] ehf

gestützt auf das am 30. Juni 2009 abgeschlossene Loan Agreement Euro 150‘000.00

auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG. Der Beschuldigte war als

Verwaltungsrat der [...] AG über dieses Konto einzelzeichnungsberechtigt.

2.2

Der Beschuldigte wurde zu den gemäss

Anklageschrift vorgehaltenen 14 Barbezügen von diesem Konto von total Euro

129‘866.35, die zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. September 2009

vorgenommen wurden, zu den 2 Barbezügen von dem Konto der [...] AG bei der

Schwyzer Kantonalbank von Euro 4‘848.70 sowie zu den 36 Bancomatbezügen

zwischen dem 3. August 2009 und dem 20. Oktober 2009 von total CHF 11‘906.04 am

10.

Februar 2011 (10.1.1/547 ff.), am 15. November 2013 (10.1.1/116 f.) sowie

(kurz) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 205) befragt.

Der Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahmen nicht, die

vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sich bewusst war, Gelder zu beziehen,

die von F.___ überwiesen worden waren.

3.

Rechtliche Subsumtion

3.1

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine

Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er

weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

3.2

Strafbar ist die

Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die

Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E.

3a).

Die strafbare Handlung liegt in der

Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von

Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das

Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch

Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme

und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig

durch die Verwischung der "paper trail" d.h. der zum Täter führenden

dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen

Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise

geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten

Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der

Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die

Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat

die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln

herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung

als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4.8.2002 E.

2.2

), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten

der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch

dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende

persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung

der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch

erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die

Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB

2.

Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben

gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen

herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige

Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der

Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren

eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung,

Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362

zu Art. 305bis StGB).

Nach der Rechtsprechung kann der

Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3;

6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3).

3.3

Im Entscheid 6B_209/2010 vom

2.12

, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des

Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob

die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der

Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu

vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von

Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In

den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17.5.2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom

29.10

, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von

deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.

3.4

Die Begehung eines Anschlussdelikts,

wie es die Geldwäscherei darstellt, setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen

ist, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. u.a BGE 122 IV 211 E. bd;

Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 9). Die

Veruntreuungen waren erst vollendet, als der Beschuldigten jeweils die Gelder

zweckwidrig verwendet bzw. von den Konten abgehoben hatte. Die vorgeworfenen

Geldwäschereihandlungen fallen vorliegend zeitlich mit den

Veruntreuungshandlungen zusammen und können daher nicht Anschlussdelikte zu

separaten Vortaten im Sinne des Geldwäschereiartikels darstellen. Der

Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

IV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

2.1

lit. a: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; B.___)

1.

Vorhalt

„Urkundenfälschung begangen zwischen dem

30.

Juni 2009 und dem 4. Juli 2009 in Solothurn oder anderswo, indem B.___ in

der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde

gefälscht und zur Täuschung gebraucht hat.

Konkret hat B.___ einen inhaltlich

fiktiven Darlehensvertrag zwischen der Firma [...] ehf, vertreten durch J.___,

als Darlehensgeberin, und der [...] AG, vertreten durch ihn, als

Darlehensnehmerin, erstellt und dabei die Unterschrift von J.___ nachgeahmt. Anschliessend

übermittelte er diesen Vertrag als Anhang zur E-Mail vom 4. Juli 2009 an O.___.

Die Herstellung des Vertrages und die Übermittlung der E-Mail erfolgten in der

Absicht, O.___ darüber zu täuschen, dass die [...] AG von der Firma [...] ehf

ein Darlehen über EUR 4 Millionen erhalten wird und dieses Geld anschliessend,

gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und O.___ resp. dessen Frau R.___,

diesem für den Kauf von Land in Lettland zur Verfügung stellen kann. Dies alles

tat B.___ in der Absicht, sich zu seinem Vorteil gegenüber O.___ als solvente

Person auszugeben und ihn von sich als Geschäftspartner zu überzeugen, obwohl

er in Wirklichkeit über keine entsprechende finanzielle Mittel verfügte.“

2.

Sachverhalt

2.1

Gemäss Darlehensvertrag vom 30. Juni

2009.

zwischen der [...] efh und der [...] AG („loan agreement“) verpflichtete

sich die [...] ehf, der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Mio zu gewähren. Der

Vertrag ist unterzeichnet von J.___ als Vertreter der [...] ehf und vom

Beschuldigten als Vertreter der [...] AG (4.1/4175 ff.).

2.2

Mit E-mail vom 4. Juli 2009 sandte

der Beschuldigte eine Kopie dieses Vertrages an O.___ (4.1/4172 - 4190).

2.3

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschuldigten wurde die letzte Seite dieses Vertrages in Papierform mit den

Originalunterschriften von J.___ und dem Beschuldigten sichergestellt (4.1/1631).

Auf dem Dokument ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift von J.___

gefälscht ist. Auf dem Original ist deutlich zu sehen, dass eine bestehende

Unterschrift mit Kugelschreiber verstärkt wurde; der Schriftzug entspricht

zudem der echten Unterschrift von J.___, die sich unter dem Loan Agreement vom

30.

Juni 2009 mit der [...] ehf als Borgerin befindet (4.1/4846), in keiner

Weise.

2.4

Am 11. Februar 2011 wurde der

Beschuldigte zu diesem Vorhalt polizeilich befragt (10.1.1/853 ff.). Er führte

aus, dass O.___ in Lettland eine Fabrik mit Land habe verkaufen wollen und die [...]

AG die Finanzierung hätte organisieren sollen. Das Loan-Agreement vom 30. Juni

2009.

zwischen der [...] ehf und der [...] AG, in welchem es um ein Darlehen von

Euro 4 Mio der [...] ehf (Darlehensgeberin) an die [...] AG (Darlehensnehmerin)

geht, betreffe dieses Kaufgeschäft (10.1.1/854). Der Beschuldigte bestritt, die

Unterschrift von J.___ gefälscht zu haben.

2.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, diese Unterschrift

gefälscht zu haben. Er wisse nicht, weshalb diese Unterschriften gefälscht sein

sollten. Man habe das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift bei ihm

gefunden, weil Herr O.___ tagsüber sein Büro benutzt habe. Herr O.___ sei mit

einer reichen Frau verheiratet gewesen, habe aber daneben eine neue Frau und

ein Kind gehabt, was die Ehefrau nicht gewusst habe. Er habe deshalb Land

verkaufen müssen, um an Geld zu gelangen.

Die Frage des Gerichtspräsidenten, warum

Herr O.___ einen Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG

fälschen sollte, wenn er eine Liegenschaft verkaufen wolle, konnte der

Beschuldigte nicht schlüssig beantworten (S-L AS 201 f.).

2.6

In den Akten findet sich eine vom

Beschuldigten am 10. Juli 2009 unterzeichnete Vollmacht, gemäss der er

Rechtsanwalt O.___ bevollmächtigt, ihn bei einem Kauf von Liegenschaften in

Lettland zu vertreten (4.1/4092). In den Akten findet sich ebenfalls ein Kaufvertrag

zwischen […], bei der es sich offenbar um die Ehefrau von O.___ handelt, und

dem Beschuldigten, vertreten durch O.___, betreffend vier Liegenschaften in

Lettland zu einem Preis von Euro 4 Millionen (4.1/4087 ff.). Beide Dokumente

wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt.

3.

Beweiswürdigung

3.1

Die Aussagen des Beschuldigten zu

diesem Vorhalt sind wirr und entbehren jeder Logik. So ist nicht

nachvollziehbar, warum O.___, der offenbar ein Doppelleben führte und seine

Ehefrau betrog, ein Darlehen der [...] benötigen sollte, um Land zu verkaufen.

Als Verkäufer von Land war er nicht auf Euro 4 Millionen angewiesen. Der sich

in den Akten befindliche Kaufvertrag führt zudem als Verkäuferin der

Grundstücke […], also die Ehefrau von O.___, und nicht diesen selbst als

Verkäufer auf. Als Käufer wird in diesem Kaufvertrag der Beschuldigte als

Privatperson aufgeführt und nicht die [...] AG. Es ist deshalb nicht

ersichtlich, was der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag miteinander zu tun

haben sollen.

3.2

Der Beschuldigte hat aber den von

ihm im Namen der [...] unterzeichneten Vertrag tatsächlich an O.___ gesandt und

das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift von J.___ und seiner eigenen

Unterschrift wurde bei ihm gefunden. Falls der Beschuldigte den

Darlehensvertrag für die [...] AG unterschrieben hätte, also die (echte) Unterschrift

von J.___ schon vorlag, müsste ihm dieser Vertrag entsprechend von der [...]

ehf so zugestellt worden sein und es müssten der Unterzeichnung dieses

Vertrages Verhandlungen vorausgegangen sein. Ein Darlehensvertrag über Euro 4

Millionen wird nicht einfach „blind“ unterschrieben, sondern setzt

Vertragsverhandlungen voraus.

Für solche Verhandlungen besteht aber

nicht der geringste Hinweis. Es wurden keinerlei weitere Dokumente oder

Korrespondenzen sichergestellt, welche darauf hinweisen würden. Zudem hat die [...]

ehf am 30. Juni 2009, also am gleichen Tag, mit der [...] AG das Loan Agreement

im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt über den Betrag von Euro 40 Millionen

abgeschlossen, in diesem Vertrag jedoch als Darlehensnehmerin. Es mutet –

gelinde gesagt – einigermassen eigentümlich an, dass dieselbe Gesellschaft,

welche zwecks Kaufabsichten eines Hotelkomplexes Euro 40 Millionen benötigt,

nun ihrerseits als Darlehensgeberin für immerhin Euro 4 Millionen auftreten

soll.

3.3

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass beim Beschuldigten das Originalblatt mit einer Unterschrift

von J.___ sichergestellt wurde, die offensichtlich nicht echt ist. Das Blatt

mit dieser Unterschrift sandte der Beschuldigte als letzte Seite eines

Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG am 4. Juli 2009 an O.___.

Hinweise oder Belege, welche auf die Entstehung dieses Darlehensvertrages

hindeuten würden (Korrespondenzen, Vertragsentwürfe etc.), bestehen nicht.

Es ist deshalb erstellt, dass die [...]

ehf mit der [...] AG nie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, gemäss

welchem sie der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Millionen gewährt. Der

Beschuldigte hat die Unterschrift von J.___ gefälscht und unter den

Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG gesetzt. Der

Darlehensvertrag enthält eine Darlehenssumme von Euro 4 Millionen, welche dem

Kaufpreis für die 4 Grundstücke in Lettland gemäss Entwurf des Kaufvertrages

zwischen R.___ und dem Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte sandte den

Darlehensvertrag anschliessend an O.___, der ihn beim Kauf der vier Grundstücke

in Lettland als Käufer vertreten sollte. Der Darlehensvertrag konnte damit nur

den Zweck haben, die Liquidität des Beschuldigten zu belegen.

In diesem Zusammenhang ist zudem

Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der

Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. c akzeptiert. Dort wurde

ihm vorgeworfen, er habe eine E-mail an O.___ gefälscht, wonach die EFG-Bank

bereit sei, im Rahmen des [...]-Projektes umgehend 3,7 Mio zu bezahlen. Es ging

in diesem Vorhalt somit um das gleiche [...]-Projekt. Der Beschuldigte ist hier

geständig, im Interesse des Liquiditätsnachweises für dieses Projekt eine

Urkunde gefälscht zu haben. Es ist deshalb auch aus dieser Sicht erstellt, dass

der Beschuldigte bei vorliegend gleicher Interessenlage auch den Darlehensvertrag

gefälscht hat.

4.

Rechtliche Subsumtion

4.1

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht

sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt

oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Bei

der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE

129.

IV 53, 58 E. 3.3.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das

besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der

Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Urkunde

erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift,

Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung

(Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung

erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt schliesslich eine

Beweisfunktion (Boog in: Basler Kommentar Strafrecht I [im Folgenden: BSK StGB

I], Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Urkunden im Rechtssinn sind nur

Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher

Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB n.F./Art. 110 Ziff. 5

StGB a.F.).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne

erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit

dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (sog. materielle

Fälschung).

Der

subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller

objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und trotzdem handelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Verlangt

wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an

anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BSK StGB II,

a.a.O., Art. 251 StGB N 185). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher

oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung (BGE 129 IV 58). Der

erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf

genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt

eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters

ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden oder durch Dritte verwenden

zu lassen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 87).

4.2

Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009

legte die gegenseitigen verbindlichen Rechte und Pflichten von Darleiher ([...]

ehf) und Borger ([...] AG) fest und war bestimmt und geeignet, diese rechtlich

erheblichen Tatsachen zu beweisen; der Darlehensvertrag hat deshalb

Urkundenqualität. Der Darlehensvertrag weist als Darleiher die [...] ehf, v.d.

J.___, aus, was nicht der Realität entspricht, weil die Unterschrift von J.___ durch

den Beschuldigten gefälscht wurde. Es liegt somit eine unechte Urkunde i.S. von

Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag mit der

gefälschten Unterschrift am 4. Juli 2009 O.___ in der Absicht, diesen über das

Bestehen eines gültigen Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...]

AG zu täuschen. Er bezweckte damit, im Hinblick auf einen allfälligen

Grundstückkauf seine finanzielle Leistungskraft bzw. diejenige der [...] AG als

besser darzustellen, als sie effektiv ist, was einen unrechtmässigen Vorteil

i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung

im engeren Sinne schuldig gemacht.

V. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

2.

: Veruntreuung z.Nt. von E.___ (Art. 138 Ziff. 1 StGB; B.___

1.

Vorhalt

„Veruntreuung begangen zwischen dem 8.

September 2011 und dem 14. November 2011 in Solothurn und anderswo, indem B.___

als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm von E.___ am 8. September 2011

zwecks Tätigung einer Vermögensinvestition anvertrauten EUR 125‘000.00

unrechtmässig für eigene private Zwecke verwendete.

Konkret gab sich B.___ gegenüber E.___

seit dem ersten Treffen im März 2011 als professioneller Investmentbanker aus.

Er gab E.___ vor, durch eine Vorleistung von EUR 125‘000.00 eine lukrative Investition

tätigen zu können, woraus für E.___ EUR 2 Millionen resultieren würden. Am 7.

September 2011, mit Valuta vom 8. September 2011, löste E.___ die Zahlung über

EUR 125‘000.00 zu Gunsten des UBS-Kontos [...], lautend auf B.___, aus. Diese

eingegangenen Gelder verbrauchte B.___ bis zum 14. November 2011 in

Bereicherungsabsicht abredewidrig für seine eigenen privaten Zwecke. Die Schuld

anerkannte B.___ am 24. Januar 2013 schriftlich, zahlte den Betrag bisher

jedoch nicht zurück. Dadurch erlitt E.___ einen Vermögensschaden in der Höhe

von EUR 125‘000.00.“

2.

Sachverhalt

2.1

Am 7. September 2011 teilte die

„komercni banka a.s“ E.___ mit, dass ab seinem Konto Euro 125‘000.00 zu Handen

von B.___ an die UBS AG in Solothurn angewiesen worden seien (2.1.3/62 f.). Auf

der entsprechenden Mitteilung ist unter „remittance information“

(Überweisungsinformation) in tschechischer Sprache angeführt: „Investice“

(Investition).

2.2

Auf dem auf den Namen von B.___

lautenden Privatkonto [...] wurden per 8. September 2011 CHF 150‘421.95

gutgeschrieben. Vor dieser Gutschrift wies das Konto einen Negativsaldo von CHF

219.32

auf (6.2/72).

2.3

Der Beschuldigte bezog ab diesem

Konto bis zum 1. November 2011 Bargeld von insgesamt CHF 111‘848.09 (2.2/6).

Weitere Bezüge erfolgten unter den Titeln Shopping (CHF 9‘864.09; 2.2/7),

Hotel/Restaurant (CHF 1‘823.78; 2.2/8) und Diverses (CHF 26‘666.67; 2.2/9). Per

14.

November 2011 wurde das Konto saldiert (6.2/94).

2.4

Am 19. Oktober 2011 bat der

Beschuldigte E.___ um einen „small favor“: Er brauche für die Bank eine

Erklärung, zu welchem Zweck die Euro 125‘000.00 überwiesen worden seien und er

schicke ihm deshalb ein „consultancy agreement“, welches E.___ unterzeichnete (10.1.1/1137-1142).

2.5

Gemäss E-mail vom 14. November 2013

von Rechtsanwalt G.___, Vertreter von E.___, erfolgte die Überweisung von Euro

125‘000.00 an den Beschuldigten, weil dieser versprochen habe, diesen Betrag zu

investieren und den Verlust von Euro 2 Mio dadurch zu kompensieren. Einen schriftlichen

Vertrag gebe es aber nicht (10.1.1/1136).

Im gleichen E-mail führte Rechtsanwalt G.___

aus, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2012 E.___ in Prag getroffen habe.

Nachdem dieser die Rückzahlung der Euro 125‘000.00 verlangt habe, habe ihm der

Beschuldigte gesagt, dass er eine schriftliche Weisung benötige, um die

getätigte Investition zu kündigen. Diese Weisung habe der Beschuldigte E.___ am

nächsten Tag per E-mail zugestellt (10.1.1 AS 1143), E.___ habe sie jedoch

nicht unterzeichnet.

Die E-mail und Beilagen wurden dem

Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. November

2013.

vorgelegt (10.1.1/1123 ff.). Er hat deren Echtheit bzw. die Ausführungen

von Rechtsanwalt G.___ nicht bestritten.

2.6.1

Anlässlich der Befragung durch den

Staatsanwalt am 8. November 2013 (10.1.1/1106 ff.) führte der Beschuldigte aus,

dass er E.___ ca. dreimal getroffen habe. Er habe ihn über [...] kennengelernt.

E.___ sei ein Kunde von [...] gewesen, der Geld habe anlegen wollen. Der

Beschuldigte habe eine Anlage bei der Julius Bär-Bank empfohlen, was dann aber

nicht geklappt habe. In der Folge habe er empfohlen, bei [...] ([...]) in

London anzulegen. Es sei dann bei einem Treffen in Genf zu einem Anlagevertrag

zwischen [...] und E.___ über Euro 2 Millionen gekommen. Er habe das Geschäft

vermittelt, sei aber nicht als Vertreter oder Agent der [...] aufgetreten. Er

kenne [...] nicht persönlich, sondern wisse von diesem über seine Kontakte in

England. Er sei als „Consult“ aufgetreten.

Gemäss dem Vertrag hätte eine

Bankgarantie von Euro 100 Mio ausgestellt werden sollen, die Euro 2 Mio wären

die Kosten dafür gewesen. E.___ bezahlte die Euro 2 Mio am 16. März 2011 an die

[...] LLC, um die Bankgarantie zu erhalten. [...] unternahm in der Folge

nichts, so dass E.___ sein Geld zurückwollte.

Der Beschuldigte führte in diesem

Zusammenhang aus, dass er E.___ gesagt habe, dass er mit einem Betrag von Euro

125‘000.00 die Möglichkeit habe, mit einem normalen Projekt Geld zu verdienen.

Er habe ihm gesagt, er gebe das Geld zurück, wenn es nicht klappe (10.1.1/1110).

Er habe gedacht, dass er E.___ helfen wolle, ein bisschen Schaden wieder gut zu

machen.

Er habe total 500‘000.00 in Währungen

investieren wollen, die 125‘000.00 von E.___ waren Bestandteil dieser

500‘000.00. Er habe die 125‘000.00 für sich verbraucht. Ein Klient in Irland

habe aber die 500‘000.00 investiert, 100‘000.00 davon seien in seinem Namen

gewesen, 20% bzw. 25‘000.00 sei sein Anteil gewesen.

Der Beschuldigte führte aus, dass es

einen Consultingvertrag mit E.___ betreffend der Euro 125‘000.00 gebe, wonach

er die Gelder verbrauchen dürfe. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er das Geld

für sich brauchen werde.

2.6.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L AS 205 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___

bei der Anklage gegen [...] geholfen habe. Es handle sich dabei um einen

laufenden Prozess, er wolle dazu nichts sagen.

Betreffend der Euro 125‘000.00 habe er

mit E.___ vereinbart, dass er das Geld platzieren und damit Geld verdienen

solle. Er habe jemanden gekannt, S.___, dieser habe Geld von ihm gehabt. Mit

diesem habe er abgemacht, dass er mit diesem Geld für E.___ arbeite, anstatt

dass sie Geld hin- und her überweisen würden. Er selbst habe dann das Geld von E.___

verbraucht. Das Geld sollte aber bei S.___ sein. Es sei ihm geraten worden,

dieses Geld nicht einzufordern, da es diesfalls beschlagnahmt würde. E.___

sollte das Geld direkt bekommen.

2.7

Der Beschuldigte reichte eine

Bestätigung von S.___ vom 11.11.2013 ein, gemäss welcher der Beschuldigte an

einer Anlage von total Euro 500‘000.00 mit 20% beteiligt sei. Das aktuelle

Guthaben von B.___ betrage Euro 130‘000.00 und werde innert der nächsten 15-20

Arbeitstage ausbezahlt (11.1/17).

2.8

Der Beschuldigte hat gegenüber E.___

am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt

(2.1.3/83).

3.

Beweisergebnis

3.1

Die Aussagen des Beschuldigten sind

auch zu diesem Vorhalt nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nicht

nachvollziehbar, warum der Beschuldigte gegenüber S.___ einen Anspruch von Euro

130‘000.00 gehabt haben sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

wurde trotz mehrfachem Nachfragen von Seiten des Gerichts nicht klar, ob der

Beschuldigte diesem R.___ überhaupt jemals Geld übergeben hat oder nicht und

wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Bedingungen. Anlässlich der

Einvernahme vom 8. November 2013 sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang

aus, dass ein Klient in Irland die ganzen 500‘000.00 bezahlt habe (und somit

nichts von ihm stamme; vgl.10.1.1/1111). Es liegen denn auch keine Dokumente

vor (Verträge, Quittungen etc.), welche eine Geldübergabe des Beschuldigten an S.___

belegen würden. Entgegen der „Bestätigung“ vom 11. November 2013 von S.___ (11.1/17)

ist es auch nie zu einer Zahlung dieser Person an den Beschuldigten gekommen.

3.2

All die vom Beschuldigten gemachten

Aussagen zur Thematik „S.____“ sind reine, wirre Schutzbehauptungen. Als

Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei S.___ kein Guthaben

hatte, welches quasi anstelle der Euro 125‘000.00, welche E.___ an den

Beschuldigten überwiesen hatte, für den Letzteren hätte investiert werden

können. Ein Verrechnungsanspruch des Beschuldigten gegenüber S.___ bzw. eine

Anrechnung einer bei S.___ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht

ersichtlich. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die Euro 125‘000.00,

welche er von E.___ überwiesen erhielt, für private Zwecke verbraucht und dies

entgegen der unbestrittenen Vereinbarung mit E.___, diesen Betrag

gewinnbringend zu investieren bzw. die Euro 125‘000.00 an E.___ zurückzugeben,

wenn „es“, d.h. die Investition, nicht klappen sollte.

4.

Rechtliche Subsumtion

4.1

Bezüglich der allgemeinen

Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf II.6.1 ff. hiervor

verwiesen werden.

4.2

Der Beschuldigte nahm von E.___ Euro

125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend

anzulegen. Entsprechend wurde der Betrag von der Bank mit der Mitteilung

„Investition“ überwiesen. Dem Beschuldigten wurden somit Euro 125‘000.00 zu

einem ganz bestimmten Zweck überwiesen und in diesem Sinne gemäss Art. 138

Ziff. 1 StGB „anvertraut.“ Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des

Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch

verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren

und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte.

Gemäss eigenen Aussagen verpflichtete er sich zur Rückgabe der Investition,

falls mit dem investierten Betrag kein Geld zu verdienen war. Insofern blieben

die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten

eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Beschuldigte hat den

gesamten Betrag unbestrittenermassen und verabredungswidrig für private Zwecke

verbraucht, ohne in der Lage zu sein, diesen Betrag zu ersetzen. Er hat damit

den obligatorischen Anspruch von E.___ auf Werterhaltung und Rückgabe des

Vermögenswertes endgültig vereitelt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum,

das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende

UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf. Der Beschuldigte handelte

deshalb vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er

hatte keinen Anspruch auf private Verwendung der Euro 125‘000.00, und dies war

dem Beschuldigten bewusst.

Der Beschuldigte hat sich deshalb der

Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeines

Der

Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt

die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters

(Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist,

welche Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden

müssen, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin

steht fest, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-

und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat-

und Täterkomponenten gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).

Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht

grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat

es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.),

festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-

und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der

Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

- Das Ausmass

des verschuldeten Erfolges,

- die Art und

Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

- die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV

113.

f.).

Die Täterkomponente umfasse:

- das

Vorleben,

- die

persönlichen Verhältnisse

- sowie

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit.

Und weiter (a.a.O, S. 114): „Das Mass des

Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den

unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an

Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es

für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.

Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab,

welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen

zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel

„durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE

78.

IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“

berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV

37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter

dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den

Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch,

selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei

das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das

deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis

zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse

ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er

Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).

Das Vorleben umfasst die gesamte

Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen

Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen

„vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen

tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers

Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979,

zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“

Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen

sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach

Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie

sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der

Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis

für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.

Die neu in Art. 47 StGB geregelten

Kriterien für die Strafzumessung geben im Wesentlichen den bisherigen Stand der

Lehre und Praxis wieder und beinhalten keine materiellen Neuerungen

(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht II, 2006, § 6 N 18).

2.

Konkrete Strafzumessung B.___

2.1

Ausgangslage

Das schwerste Delikt stellt die

Veruntreuung in Zusammenhang mit dem [...]-Hotel-Projekt dar, für den Art. 138

Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.

2.2

Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

Der Beschuldigte verursachte einen

beträchtlichen Vermögensschaden von Euro 150‘000.00, wobei ihm, wie dargelegt,

wegen der beschränkt vorgeworfenen Deliktszeit strafrechtlich lediglich ein

Betrag von Euro 110‘124.51 vorgehalten werden kann. Das Geld stammte von F.___,

welcher finanziell in Schwierigkeiten war und deshalb unter einem gewissen

Druck stand, seine Anteile an der Gesellschaft [...] zu verkaufen, was den

Beschuldigten aber nicht davon abhielt, dessen Geld zu veruntreuen.

Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

Der Beschuldigte drängte auf eine rasche

Überweisung der Euro 150‘000.00. Er setzte

F.___ zeitlich unter Druck. Unmittelbar nach

der Überweisung hob er das Geld vom Konto ab und verwendete die Gelder ohne

jeden Skrupel für private Zwecke wie z.B. das Wohnmobil.

Willensrichtung

Der Beschuldigte handelte von Anfang an mit

direktem Vorsatz.

Beweggründe des Schuldigen

Es muss von ausschliesslich finanziellen,

materiellen und mithin egoistischen Beweggründen ausgegangen werden.

Insgesamt ist von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate

Freiheitsstrafe festgelegt.

2.3

Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1

StGB)

2.3.2

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist

nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ

zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete

Methode;6B_370/2013, E.3.2.5 vom 16.1.2014).

Auch für die Urkundenfälschungen (AKS

Ziff. 2.1 lit a – c; erweiterte AKS Ziff. 1) und die Veruntreuung z.Nt. von E.___

(AKS Ziff. 2.3) erscheint eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe

sachgerecht. Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben

Ziele wie mit der Haupttat. Er täuschte Menschen zum Zweck der unrechtmässigen

Bereicherung. Diese Delikte haben zusammen mit der Haupttat einen inneren

Zusammenhang, weshalb dafür eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Es ist dabei die

Skrupellosigkeit zu beachten, mit welcher der Beschuldigte während des

laufenden Verfahrens zum Nachteil von E.___ nochmals dasselbe strafbare

Verhalten an den Tag legte. Der Deliktsbetrag betrug Euro 125‘000.00 und war

damit erheblich. Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern perfid, als er E.___

nach der gescheiterten Investition von Euro 2 Millionen bei [...] in Aussicht

stellte, einen Teil dieses Verlustes durch eine erneute Investition von Euro

125‘000.00 kompensieren zu können, nach getätigter Überweisung das Geld dann

aber für private Zwecke verbrauchte.

Der Beschuldigte handelte auch bei

diesen Delikten mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe waren ausschliesslich

materieller und damit egoistischer Natur. Eine Straferhöhung nach dem

Asperationsprinzip von 14 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe erscheint für

diese Delikte angemessen.

2.3.5

Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte ist mit seiner Mutter

und deren Partner sowie zwei Geschwistern in Schweden aufgewachsen. Er besuchte

dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine

kaufmännische Ausbildung sowie eine Ausbildung als Schreiner in Schweden. Er

arbeitete in der Folge als Verkäufer von Radio- und TV-Geräten sowie in einem

eigenen Sportgeschäft. Im Jahr 2002 zog der Beschuldigte in die Schweiz und

arbeitete zuerst in einer Bar in [...] (S-L AS 182). Anschliessend versuchte er

zusammen mit seiner Ehefrau schwedische Produkte in die Schweiz zu importieren,

was aber scheiterte. Sodann arbeitete er auf dem Bau als Hilfsarbeiter. Ca.

2007.

begann der Beschuldigte mit der Firma [...], im Finanz- und Investitionsbereich

zu arbeiten, indem er für kleinere Geschäfte Investoren suchte (10.1.1/1105).

Vor dem Berufungsgericht sprach er stattdessen von einer Firma [...].

Vorstrafen

Gemäss Auskunft von Interpol Schweden

wurde der Beschuldigte im Jahr 2003 in Schweden wegen Betrugs verurteilt

(10.1.16/56). Aus den Akten ergeben sich keine Angaben zu Strafmass, Sanktion

und Vollzugsform. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten des Beschuldigten

davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorstrafe nicht mehr entgegengehalten

werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. auch Ausführungen zu den Vorstrafen von

A.___). Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft.

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,

wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit

Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz

während des Strafverfahrens fort. So beging er zwischen September bis Mitte

November 2011 die Veruntreuung z.Nt. von E.___, fälschte Ende November/Anfang

Dezember 2012 einen Betreibungsregisterauszug und vernachlässigte von September

bis Dezember 2014 seine Unterhaltspflichten. Unterdessen erging am 25. Juli

2016.

eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar

2015.

bis 15. April 2016. Der Beschuldigte ist kaum einsichtig, er leistete bis

anhin auch keine Rückzahlung und anerkannte lediglich – aber immerhin – eine

Rückzahlungsschuld von Euro 150‘000.00.

Persönliche Verhältnisse

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft

am 24. September 2010 war der Beschuldigte bei keinem Arbeitgeber mehr

angestellt. Er arbeitete seither als Berater bei Projekten und Finanzanlagen,

das Einkommen betrug 2012 ca. CHF 45‘000.00 (10.1.1/1104). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite nun

bei der Firma [...]; er bezifferte sein Einkommen auf CHF 4‘000.00 pro Monat

(S-L AS 186), was er auch vor dem Berufungsgericht bestätigte. Er habe sich in

Schweden von seiner Frau scheiden lassen, in der Schweiz brauche es aber noch

ein Verfahren. Er hat zwei Kinder mit den Jahrgängen [...] und [...] und eine

Partnerin, mit welcher er nicht zusammenwohnt. Die Wohnungsmiete beträgt CHF

3000.

, wobei er sich den Mietzins mit seinem Partner teile. Es erhellte sich

vor dem Berufungsgericht nicht, wie diese Miete effektiv bezahlt wird. Der

Beschuldigte leidet offenbar insofern unter der familiären Situation, als ihm

durch die Ex-Frau der Kontakt zu den Kindern verwehrt wird. Dies jedenfalls

nach den Ausführungen des Beschuldigten. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus

C. Ein anderes Strafverfahren, welches gegen ihn geführt werde, gebe es nicht.

Er habe nie eine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. Denn in Schweden

sei dies nicht üblich. Er könne die Kinderalimente nicht bezahlen, weil er das

nötige Geld dazu nicht habe.

Insgesamt sind die Täterkomponenten

leicht straferhöhend zu gewichten, dies zu Folge der Delinquenz des

Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens sowie des erneuten

Strafurteils wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Die Strafe ist

unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate auf 36 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4

Bedingter Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

Wie dargelegt, gilt der Beschuldigte als

nicht vorbestraft, da die Strafe aus dem Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt

werden darf. Damit fällt ein für die Frage des bedingten Strafvollzuges

belastender Aspekt weg. Gegen eine gute Prognose spricht das Nachtatverhalten

und die Sozialisation des Beschuldigten, welche sich nicht verbessert hat. Er

wohnt noch immer in einer teuren Wohnung (CHF 3‘000.00 pro Monat!) und gibt

irgendwelche undurchsichtigen Mietbeteiligungen vor. Diese luxuriösen Ausgaben

stehen in einem völligen Missverhältnis zu seiner finanziellen Situation. Zu

beachten ist andererseits, dass die Haupttat nun schon sieben Jahre

zurückliegt. Seit der Veruntreuung zu Lasten von E.___ sind 5 Jahre und seit

der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug 4 Jahre

vergangen. Der Beschuldigte ist seit 2014 bei der Firma [...] angestellt, so dass

diesbezüglich stabile Verhältnisse vorliegen. Insgesamt ist das Vorliegen einer

schlechten Prognose zu verneinen. Dies auch in Anwendung der Stützungstheorie,

d.h. unter Berücksichtigung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils,

welcher vermutlich seine eindrückliche und belehrende Wirkung haben wird.

Angesichts des Verschuldens und der Schwere der Taten ist der unbedingte Anteil

der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Dabei sind 31 Tage

ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 27 Monaten

Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist eine

Probezeit von 3 Jahren festzulegen.

2.5

Geldstrafe

Für die Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten ist eine Geldstrafe angemessen. Es handelt sich hierbei um

eine Delinquenz auf einem anderen Gebiet, welche nicht im Zusammenhang mit den

übrigen Delikten steht. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft

einen relativ kurzen Zeitraum mit einem entsprechend tiefen Deliktsbetrag. Eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 erscheint angemessen. Der Vollzug

der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Es ist

keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016

auszusprechen, da dieses Urteil nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils

erging (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2013, Art. 49 StGB N 13).

3.

Konkrete Strafzumessung A.___

3.1

Tatkomponenten

Durch die Veruntreuung, welche die

Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, entstand ein Schaden von Euro

300‘000.00. Wie dargelegt, ist ihr strafrechtlich wegen der beschränkten

Deliktszeit in der Anklage lediglich ein Betrag von Euro 146‘168.83 vorwerfbar.

Die Beschuldigte war die eigentliche Drahtzieherin der deliktischen

Machenschaften von ihr und B.___. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatkomponenten,

welche bezüglich B.___ gemacht wurden, auch für die Beschuldigte. Es ist

insgesamt auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen.

Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

3.2

Täterkomponenten

Zum Vorleben: Die Beschuldigte

wuchs auf Malta auf. Sie verlor ihre Mutter früh, wuchs zum Teil in einem

Waisenheim auf (S-L AS 219) und absolvierte auf Malta eine Ausbildung als

Bankkauffrau. Seit ihrem 21. Altersjahr arbeitete die Beschuldigte als

Selbständigerwerbende als Übersetzerin mit ihrem Partner zusammen (10.1.2/3).

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 (10.1.2/73)

führte die Beschuldigte aus, dass sie ab 1997, als ihr Vater gestorben sei (die

Beschuldigte war damals 21 Jahre alt), viel gereist sei. 2004 sei ihre Tochter

zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihr und dem Kindsvater (L.___)

bis 2009 in Sizilien gelebt. Sie sei mit ihrer Tochter nach England gegangen,

nachdem die Beziehung mit dem Kindsvater gescheitert sei. Sie habe sich dort

mit [...] verlobt und begonnen, mit diesem Wein aus Italien nach England zu

importieren. Die Tochter ging zurück nach Italien zum Vater, nachdem die

Beschuldigte in England verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert wurde. Im

Jahr 2012 verdiente die Beschuldigte in der Firma ihres Verlobten ([...]) Euro

2‘700 pro Monat. Die Beschuldigte ist auf Malta Eigentümerin einer

Liegenschaft, welche sie von ihrem Vater geerbt hat. Im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 219 ff.) lebte die Beschuldigte

wieder in Sizilien. Am 31. Juli 2013 gebar sie ihr zweites Kind, einen Sohn.

Vater dieses Kindes ist nicht [...], sondern ein Kenianer. Sie führte aus, sich

mit diesem in Afrika bei einer NGO für Kinder, die krebskrank sind,

einzusetzen. Sie verdiene monatlich zwischen Euro 800.00 – 1‘200.00. Am 18.

April 2016 brachte sie offenbar ein weiteres Kind zur Welt.

Gemäss Abschlussbericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 4. Mai 2012 ist A.___ wie folgt vorbestraft:

- 30.10.2001:

Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz von Kokain, Cannabis und Ecstasy),

Haftstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschobener Strafvollzug (Urteil in Malta,

Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.).

Die Beschuldigte

bestätigte, im Jahr 2001 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Drogenbesitz)

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden zu sein.

- 7.12.2004:

Fälschung von Bankdokumenten, Haftstrafe von 2 Jahren (Urteil in Malta,

Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.). Es wurde ihr der bedingte

Strafvollzug gewährt mit einer Probzeit von 2 Jahren (3.1.19/321).

- Die

Beschuldigte wurde im Weiteren in England mit zwei Monaten Haft bestraft, weil

sie am 1. April 2011 unter einer falschen Identität in England einreisen

wollte. Sie trug eine gefälschte italienische Identitätskarte, lautend auf den

Namen [...], auf sich. Die Strafe hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben

abgesessen (10.1.2/46).

Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden

Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige

Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn

Jahren aus dem Strafregister entfernt. Das entfernte Urteil darf dem

Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB).

Es erscheint angezeigt, ein im Ausland

ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile,

die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln. Es sind deshalb die beiden

Urteile, die in den Jahren 2001 und 2004 in Malta ausgefällt wurden, der

Beschuldigten nicht mehr entgegen zu halten. Eine Anwendung von Art. 42 Abs.

2.

StGB fällt deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausser Betracht.

Die Einreise nach England mit einem gefälschten Identitätsausweis ist im Rahmen

des Nachtatverhaltens zu würdigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch

das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten. Obwohl die

Beschuldigte die eigentliche Drahtzieherin der verbrecherischen Machenschaften

war, spielte sie stets die Angelegenheit herunter und stritt alles kategorisch

ab. Weder Einsicht noch Reue waren von der Beschuldigten zu vernehmen.

Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral

zu werten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

3.3

Bedingter Strafvollzug

Die Beschuldigte ist als nicht

vorbestraft zu behandeln. Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr sieben

Jahre zurück. Die versuchte Einreise mit unechter ID in England im Jahr 2011

ist nicht einschlägig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Die Probezeit wird auf zwei

Jahre festgelegt. Im Vollzugsfall sind 127 Tage Auslieferungshaft anzurechnen.

VII. Zivilforderungen

1.

Zivilforderung F.___

Der Beschuldigte B.___ hat sich

bezüglich der ersten überwiesenen Rate von Euro 150‘000.00 teilweise der

Veruntreuung schuldig gemacht. Der Beschuldigten A.___ konnte in diesem

Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da

ihr der Betrag von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut war. Die Beschuldigte A.___

hat sich bezüglich der zweiten überwiesenen Rate von Euro 350‘000.00 auf die

Bank of Cyprus teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Dem Beschuldigten B.___

konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten

nachgewiesen werden, da ihm der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut

war. Zu beachten ist, dass der Privatkläger F.___ der Kaufinteressentin des

Hotels, der [...] ehf., die Euro 500‘000.00 als Darlehen vorschoss, da diese

Firma als Vertragspartnerin der [...] AG offenbar nicht in der Lage war, diesen

Betrag selbst aufzubringen. Dies sagte F.___ so aus und dies ist auch im Loan

Agreement entsprechend festgehalten. Geschädigt ist somit rechtlich diese

Käuferfirma, der Privatkläger F.___ hat sich zur Rückforderung seines Darlehens

an diese Firma zu halten. Mangels Aktivlegitimation kann F.___ die geltend gemachte

Zivilforderung nicht zugesprochen werden. B.___ wird aber bei seiner

Anerkennung behaftet, F.___ Euro 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur

Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderungen gegen

die beiden Beschuldigten wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

2.

Zivilforderung E.___

Der Beschuldigte hat gegenüber E.___ am

24.

Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt. Er

macht geltend, diese Anerkennung sei unter Druck erfolgt, weshalb die Forderung

nun bestritten werde. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 89). Die angeblich

vereinbarten Verzugszinsen und entstandenen Anwaltskosten sind in der Eingabe

des Privatklägers nicht hinreichend ausgewiesen, so dass deren adhäsionsweise

Beurteilung im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich ist. Erstellt ist

hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich –

unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme

von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___

diesen Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab

8.

September 2011 (Eingangszeitpunkt des Geldes auf dem Konto des

Beschuldigten). Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der

Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

VIII. Sicherheitsleistung A.___

1.

Die Kaution von CHF 100‘000.00,

welche die Beschuldigte anlässlich ihrer Haftentlassung hinterlegen musste,

finanzierte gemäss ihren ersten Aussagen ihr damaliger Verlobter [...].

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen ein Beleg zu

den Akten, wonach die Sicherheitsleistung von einer Firma [...] Consultants Ltd

aus Malta geleistet wurde.

2.

Die Sicherheitsleistung wurde als

Ersatzmassnahme anstelle Untersuchungshaft angeordnet (Art. 238 StPO). Da der

Strafvollzug nun bedingt ausgesprochen wird, fällt der Haftgrund weg und die Sicherheitsleistung

ist freizugeben (Art. 239 StPO). Eine Verrechnung mit Verfahrenskosten ist

vorliegend ausgeschlossen, da die Sicherheit von dritter Seite, der Firma [...]

Consultants Ltd, geleistet worden ist (Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011,

Art. 239 StPO N 10).

IX. Kosten und Entschädigungen

1.

Kostenauferlegung

1.1

Entsprechend den Verfahrensaufwänden

werden die Kostenanteile für beide Instanzen im Verhältnis 2/3 (B.___) zu 1/3 (A.___)

festgelegt. Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche und des teilweisen

Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Freispruch Geldwäscherei,

Strafmass, teilbedingter Vollzug, Verweis Zivilforderung von F.___ auf

Zivilweg, soweit nicht anerkannt) hat B.___ von seinem Anteil für das

erstinstanzliche Verfahren lediglich 3/4 und für das Berufungsverfahren 2/3 zu

bezahlen. A.___ hat infolge ihrer Verurteilung für das erstinstanzliche

Verfahren die gesamten Kosten und für das Berufungsverfahren infolge des

teilweisen Obsiegens (Gewährung des bedingten Strafvollzuges, Verweis

Zivilforderung von F.___ auf den Zivilweg) lediglich 3/4 der Verfahrenskosten

zu tragen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 20‘000.00 festgelegt.

1.2

Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00,

total CHF 42‘900.00, zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF

14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:

B.___: 3/4 CHF

21‘450.00

Staat: 1/4

CHF 7‘150.00

A.___: 1/1

CHF 14‘300.00

1.3

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF

20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu

bezahlen:

B.___: 2/3

CHF 8‘973.35

Staat: 1/3

CHF 4‘486.65

A.___: 3/4

CHF 5‘047.50

Staat: 1/4

CHF 1‘682.50

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers

von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das Verfahren vor erster Instanz

auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6

% Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer

auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid

dem Staat im Umfang von 3/4 (CHF 14‘060.00) zu erstatten.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11.

Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss

überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50

auszubezahlen war.

2.2

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40,

Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

Sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat B.___ entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von

3/4:

-

dem Staat diese

Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),

-

der amtlichen

Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total

CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.

2.3

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20,

Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers wurde auf der Basis von CHF 300.00 pro Stunde

berechnet, obwohl Rechtsanwalt Wernli nur CHF 200.00 beantragt hatte. Dieser

Fehler wird durch das Berufungsgericht korrigiert und der

Nachforderungsanspruch auf der Basis von CHF 200.00 berechnet.

Sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten entsprechend dem

Kostenentscheid dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die

Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total

CHF 1‘677.45) nachzuzahlen.

2.4

Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5.

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf

das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___,

mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

2.5

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für

das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, abzüglich

einer Stunde, welche ihr durch die Vorinstanz für die Nachbearbeitung vergütet

wurde, zuzüglich 4,66 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die

Urteilseröffnung, total somit 53,64 Stunden à CHF 180.00, auf total CHF

10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF

813.

) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid

dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten. Die amtliche

Verteidigerin macht keine Nachforderung geltend.

2.6

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, wird für das

Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich 6,66

Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit) und 3 Stunden für

die Urteilseröffnung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit), total somit 41,66 Stunden à

CHF 180.00, auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80, Auslagen CHF 103.20,

Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Für die Nachforderung macht der amtliche

Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. Ohne Nachweis einer

entsprechenden Vereinbarung wird die Nachforderung praxisgemäss jedoch

lediglich auf der Basis eines Stundenansatzes von max. CHF 230.00 berechnet.

Sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse zulassen, hat die Beschuldigte entsprechend dem Kostenentscheid im

Umfang von 3/4:

-

dem Staat die Kosten

der amtlichen Verteidigung zu erstatten (CHF 6‘171.10),

-

ihrem amtlichen

Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total

CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.

Demnach wird in Anwedung

der

-

Art. 138 Ziff. 1,

217.

Abs. 1, 251 Ziff. 1; Art. 34, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 70 StGB;

Art. 122 ff., 135, 267, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; § 158 GT (B.___)

-

Art. 138 Ziff. 1

StGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 51 StGB; Art. 122 ff., 135, 239, 379 ff., 398 ff.

und 416 ff. StPO; § 158 GT (A.___)

festgestellt und erkannt:

I.

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1. des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde B.___ von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

Urkundenfälschung,

angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1 lit. d);

-

unrechtmässige

Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November

2014.

bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).

2.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer I.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015

hat sich B.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen am 12. August 2009 und vom 26. November 2012 bis 2.

Dezember 2012 (AKS Ziff. 2.1 lit. b und c; erweiterte AKS Ziff. 1);

-

der Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis 1.

Dezember 2014 (erweiterte AKS Ziff. 2).

3.

B.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

Geldwäscherei freigesprochen.

4.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis 29. Juli 2009 (AKS

Ziff. 1) und vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011 (AKS Ziff. 2.3);

-

der

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis 4. Juli 2009 (AKS

Ziff. 2.1 lit a).

5.

B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Dauer von 27 Monaten, bei

einer Probezeit von drei Jahren.

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.4. des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 werden B.___ 31

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

II.

1.

A.___ hat sich der Veruntreuung,

begangen am 29. Juli 2009, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

2.

Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer

Probezeit von zwei Jahren.

3.

A.___ werden im Falle des Vollzuges der

Strafe 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Die anstelle von Untersuchungshaft

erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...]

Consultants Ltd. in Malta () nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben.

III.

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.1. des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 ist der Erlös

aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF

36‘151.30 dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2. des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf die

Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.

IV.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer IV.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde B.___ bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt

Schadenersatz zu schulden:

-

CHF 3‘584.00 an H.___,

, 4500 Solothurn;

-

CHF 5‘616.00 an das

Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;

-

CHF 991.25 an

die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502

Solothurn.

2.

B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, F.___, , EUR

150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner

weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderung wird der Privatkläger an den

Zivilrichter verwiesen.

3.

B.___ wird verurteilt, E.___, , EUR 125‘000.00 als

Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011.

Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den

Zivilrichter verwiesen.

4.

Zur Geltendmachung seiner Zivilforderung

gegen A.___ wird der Privatkläger F.___, , an den Zivilrichter

verwiesen.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2. des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde das

Begehren von F.___, , um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung

abgewiesen.

V.

1.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total

CHF 42‘900.00, werden zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF

14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:

B.___: 3/4 CHF

21‘450.00

Staat: 1/4

CHF 7‘150.00

A.___: 1/1

CHF 14‘300.00

2.

a)

Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger,

, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar

CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF

7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60

entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen.

Sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im

Umfang von ¾ (CHF 14‘060.00) zu erstatten.

b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11.

Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss

überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50

auszubezahlen war.

3.

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40,

Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

Sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ im Umfang von ¾:

-

dem Staat diese

Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),

-

der amtlichen

Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total

CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.

4.

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20,

Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten dem Staat

zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar

(Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) zu erstatten.

5.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015

wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___,

, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3

(CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___

zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:

B.___: 2/3

CHF 8‘973.35

Staat: 1/3

CHF 4‘486.65

A.___: 3/4

CHF 5‘047.50

Staat: 1/4

CHF 1‘682.50

7.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen

CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 813.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im

Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten.

8.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80,

Auslagen CHf 103.20, Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat sie im Umfang von 3/4:

-

dem Staat diese

Kosten (CHF 6‘171.10) zu erstatten,

-

ihrem amtlichen

Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total

CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher

Auf eine gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

6B_284/2017 vom 31. August 2017 nicht ein.