STBER.2015.55
qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.
9. November 2016Deutsch174 min
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2016
(Berufungsverhandlung am 7. November
2016)
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigte und
Berufungskläger
betreffend qualifizierte
Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei,
etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwalt C.___,
i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin von B.___,
-
Rechtsanwalt Jürg
Wernli, amtlicher Verteidiger von A.___,
-
D.___,
Englisch-Dolmetscherin,
-
[...],
Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,
-
[...],
Kantonspolizei, Zuhörer.
Die Beschuldigte A.___ wurde auf Gesuch
hin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2016 vom
persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. D.___ wird auf die
Dolmetscherpflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen
Übersetzung hingewiesen.
B.___ wird nach Hinweise auf seine
Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Person befragt. Die Einvernahme wird
übersetzt und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Aufnahme in den
Akten).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ (gibt vorab seinen Parteivortrag zu
den Akten)
1. Die Beschuldigte sei wegen Betrugs,
begangen in der Zeit vom 30.3.2009 bis zum 29.7.2009, schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 127 Tagen
Auslieferungshaft zu verurteilen.
3. Die seitens der Beschuldigten anstelle
der Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100’000.00 sei der
Berechtigten erst freizugeben, wenn die Beschuldigte ihre Freiheitsstrafe
angetreten hat.
4. Es sei festzustellen, dass die
Schuldsprüche der Vorinstanz betr. den Beschuldigten wegen mehrfacher
Urkundenfälschung in Bezug auf Ziff. 2.1 lit. a und b (recte: b und c) der
Anklageschrift vom 16.12.2013 sowie Ziff. 1 der erweiterten Anklageschrift vom
1.4.2015 und der Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
gemäss Ziff. 2 der erweiterten Anklageschrift in Rechtskraft erwachsen seien.
5. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs,
Urkundenfälschung (Ziff. 2.1. lit. a der Anklageschrift vom 11.6.2015),
mehrfacher Geldwäscherei und Veruntreuung (z.Nt. von E.___) schuldig zu
sprechen.
6. Der Beschuldigte sei zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft,
sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei
einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.
7. Der Verwertungserlös aus dem
beschlagnahmten Wohnmobil in der Höhe von CHF 36‘131.50 sei dem
Privatkläger F.___ zuzusprechen.
8. Die Kosten des Strafverfahrens seien
vollumfänglich den Angeklagten aufzuerlegen und nach richterlichem Ermessen auf
die beiden aufzuteilen.
Rechtsanwältin Selig (gibt die Anträge und ihre
Honorarnote vorab zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
des Betrugs z.Nt. von F.___, der Urkundenfälschung, der mehrfachen
Geldwäscherei und der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingt
auszusprechenden Geldstrafe zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt werde.
3. Die Zivilforderungen von F.___ und E.___
seien abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der Beschuldigte sei bei seiner
Anerkennung zu behaften, F.___ Euro 150‘000.00 Schadenersatz zu schulden.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien dem Beschuldigten entsprechend dem Anteil seines Unterliegens
– maximal in Höhe von 10 % – aufzuerlegen und mit dem Verwertungserlös aus dem
Verkauf des Wohnmobils zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss sei dem
Beschuldigten auszuzahlen.
6. Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin sei zu genehmigen und vom Staat zu zahlen.
Die Verhandlung wird von 12:10 – 13:30
Uhr unterbrochen.
Rechtsanwalt Wernli (er gibt vorab seine Plädoyernotizen
und seine Honorarnote zu den Akten)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorhalt des
Betruges, evtl. der Veruntreuung, freizusprechen.
2. Die auf das Verfahren gegen die
Freigesprochene entfallenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien
auszuscheiden und dem Staat aufzuerlegen.
3. Der Freigesprochenen sei wie folgt eine
Entschädigung auszurichten:
-
Für die Haft pro Tag
CHF 200.00, ausmachend CHF 25‘400.00,
-
Für die Reisekosten CHF
1‘000.00,
-
Für die
Anwaltskosten erster Instanz gemäss Honorarnote,
-
Für die
Anwaltskosten zweiter Instanz gemäss Honorarnote.
Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass an
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bereits CHF 15‘353.50 bezahlt worden sind.
4. Die von der [...] [...]., Malta, für die
Freigesprochene gestellte Sicherheit von CHF 100‘000.00 sei zu Gunsten der
Sicherheitsleisterin freizugeben.
5. Die Zivilklage des F.___ sei auf den
Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen.
6. Im Falle der Abweisung der Zivilklage
seien die Kosten der Beurteilung der Zivilklage dem Privatkläger aufzuerlegen
und dieser sei zu verpflichten, der Freigesprochenen für die im Zusammenhang
mit der Behandlung der Zivilklage entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung
auszurichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin
und des amtlichen Verteidigers werden dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme vorgelegt.
Es folgen eine Replik des
Staatsanwaltschaft sowie je eine Duplik der amtlichen Verteidigerin und des
amtlichen Verteidigers.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Schluss der Berufungsverhandlung: 14:30
Uhr.
Das Urteil wird nach der geheimen
Urteilsberatung am 14. November 2016, um 10 Uhr, mündlich eröffnet. Es
erscheinen Staatsanwalt C.___, Rechtsanwältin Selig, Rechtsanwalt Wernli, [...],
[...]. Der Beschuldigte hat sich krankheitshalber entschuldigen lassen. Das
Urteil wird kurz begründet. Anschliessend wird den anwesenden Parteien das
schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Schluss der mündlichen Urteilseröffnung:
10:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.1 Mit E-mail vom 7. April 2010 leitete
das Bundesamt für Polizei ein Ersuchen von Interpol Reykjavik an die Polizei
Kanton Solothurn mit dem Ersuchen um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
wegen des Verdachts auf Anlagebetrug betreffend der Firma [...] AG bzw. B.___ (Akten
Voruntersuchung Register 2 Seiten 1 ff. [im Folgenden: 2/1 ff.]).
1.2 Am 19. April 2010 leitete die
Bundespolizei weitere Unterlagen, die von Interpol Reykjavik eingegangen waren,
an die Polizei Kanton Solothurn weiter, so u.a. eine Strafanzeige von
Rechtsanwalt F.___ (Kanzlei [...]) gegen B.___ und A.___ vom 10. November 2009
mit Beilagen (2.1.1/31 ff.; 3.1.19-3.1.20/44 ff).
2. Am 5. Mai 2010 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschuldigte) eine
Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (12.1.1/1).
3. Der Beschuldigte B.___ wurde am 25.
August 2010 in Solothurn angehalten und befand sich in der Folge bis am 24.
September 2010 in Untersuchungshaft (3.1.16/53).
4. A.___ wurde am 1. April 2011 gestützt
auf einen internationalen Haftbefehl in London angehalten, als sie unter dem
Namen [...] mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte in England
einreisen wollte. Am 30. September 2011 wurde die Beschuldigte in die Schweiz
überführt. Im Anschluss an die Hafteinvernahme vom gleichen Tag wurde die
Beschuldigte gegen Hinterlegung eines in bar geleisteten Betrages von CHF
100‘000.00 aus der Haft entlassen (3.1.16/53 f.; 12.3.2/136 ff.).
5.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013
reichte Dr. G.___ beim Bundesamt für Polizei gegen mehrere Personen eine
Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Delikte, begangen in
Bern und Genf. Als einer der Hauptverdächtigen wurde B.___ bezeichnet (2.1.3/2 ff.).
5.2 Die weitere Eröffnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB datiert vom
2. Juli 2013 (12.1.1/002).
6. Die Anklageschrift datiert vom 16.
Dezember 2013. Am 16. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte
(„erweiterte“) Anklageschrift (Akten Vorinstanz S. 16 ff. [im Folgenden: S-L AS
16 ff.]).
7. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Solothurn-Lebern fand am 8./9. Juni 2015 statt (S-L 158 ff.). Am 11. Juni 2015
fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 306 ff.):
I.
1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
Urkundenfälschung,
angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d);
-
unrechtmässige
Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November
2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).
2. B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Betrugs,
begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009;
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis zum 2. Dezember
2012;
-
der mehrfachen
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 18. Dezember 2009;
-
der Veruntreuung,
begangen in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011;
-
der Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 1.
Dezember 2014.
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren;
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
4. B.___ sind 31 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
Erwägungen
II.
1.
A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März
2009.
bis zum 29. Juli 2009, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
2.
Jahren verurteilt.
3.
A.___ sind 127 Tage Auslieferungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Die anstelle von Untersuchungshaft
erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...]
[...]. in Malta ([...]) freigegeben, wenn A.___ ihre Freiheitsstrafe angetreten
hat.
III.
1.
Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___
beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___
nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
2.
Auf die Festsetzung einer
Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem
Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird
zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.
IV.
1.
B.___ und A.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, F.___, [...], EUR 450‘000.00 als
Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf EUR 150‘000.00 ab dem
9.
Juli 2009 und 5 % Verzugszins auf EUR 350‘000.00 ab dem 29. Juli
2009.
Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatzforderung wird der
Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
2.
Das Begehren von F.___, [...], um
Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.
3.
B.___ wird verurteilt, E.___, [...], EUR 125‘000.00 als
Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011.
Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den
Zivilrichter verwiesen.
4.
B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet,
wie folgt Schadenersatz zu schulden:
-
CHF 3‘584.00 anH.___,
[...];
-
CHF 5‘616.00 an das
Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;
-
CHF 991.25 an
die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502
Solothurn.
V.
1.
Die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, sind
wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
-
B.___: 2/3 entsprechend CHF
28‘600.00;
-
A.___: 1/3 entsprechend CHF 14‘300.00.
2.
a) Die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger wird
auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6
% Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer
auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale
Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15
als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von
CHF 1‘683.50 auszubezahlen ist.
3.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf
CHF 15‘801.90 (Honorar inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung
CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, 8.0 % Mehrwertsteuer
CHF 1‘170.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 4‘235.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00/Stunde), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse B.___ erlauben.
4.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli wird auf
CHF 30‘773.20 (Honorar à CHF 180.00/Stunde inkl. 13 Stunden
Hauptverhandlung CHF 27‘180.00, Auslagen CHF 1‘313.70, 8.0 %
Mehrwertsteuer CHF 2‘279.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 19‘569.60 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 300.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
5.
Auf das
Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , wird
mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
8.1
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015
meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 323).
8.2
Am 19. Juni 2015 meldete B.___ gegen
das Urteil die Berufung an (S-L AS 327).
9.
Gemäss Berufungserklärung von A.___
vom 1. Oktober 2015 richtet sich ihre Berufung gegen das ganze erstinstanzliche
Urteil, soweit sie betreffend. Angefochten sind von der Beschuldigten somit
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. II./1: Schuldspruch
wegen Betrugs
- Ziff. II./2: Sanktion
- Ziff. II./3: Anrechnung
Auslieferungshaft
- Ziff. II./4:
Sicherheitsleistung
- Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___
- Ziff. V./1: Verfahrenskosten
- Ziff. V./4: Entschädigung
des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend
10.
Gemäss Berufungserklärung von B.___
vom 12. Oktober 2015 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. I./2: Schuldsprüche wegen Betrugs (Anklageschrift Ziff. 1),
Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. a), mehrfacher Geldwäscherei
(Anklageschrift Ziff. 2.2) und Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 2.3)
- Ziff.
I./3: Sanktion
- Ziff.
IV./1: Zivilforderung F.___
- Ziff.
IV./3: Zivilforderung E.___
- Ziff.
V./1: Verfahrenskosten
- Ziff.
V./2 lit. a und 3: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und
Nachforderung betreffend
Von Seiten der Staatsanwaltschaft und
der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel erhoben.
11.
Es sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff.
I./1: Freisprüche B.___ betr. Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit.
d) und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (erweiterte
Anklageschrift Ziff. 3)
- Ziff.
I./2: Schuldsprüche B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageschrift
Ziff. 2.1 lit. b und c sowie erweiterte Anklageschrift Ziff. 1) und
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (erweiterte Anklageschrift Ziff.
2)
- Ziff.
I./4: Anrechnung Untersuchungshaft
- Ziff.
III./1: Herausgabe des Erlöses des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils an F.___
- Ziff.
III./2: Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung
- Ziff.
IV./2: Abweisung einer Genugtuung für F.___
- Ziff.
IV./4: Anerkannte Zivilforderungen von B.___
- Ziff.
V./5: Nichteintreten Entschädigungsbegehren von E.___
12.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016
teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bezüglich beider
Beschuldigten die Prüfung von Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013
unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten werde.
II. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff.
1: Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug; B.___ und A.___)
„Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB
A) Übersicht
B.___ und A.___ haben sich des Betruges
schuldig gemacht, begangen zwischen dem 30. März 2009 und dem 29. Juli 2009, in
den damaligen Geschäftsräumlichkeiten der [...] AG in Solothurn und anderswo,
indem sie im Namen der Firma [...] AG die Personengruppe rund um das Projekt „[...]
Hotel“ in Mittäterschaft arglistig darüber täuschten, durch Vorleistung von EUR
500‘000.00 zur Beschaffung eines Darlehens in der Höhe von EUR 40 Millionen in
der Lage zu sein. In Wirklichkeit verfügten jedoch B.___ und A.___ weder über
die Möglichkeit noch über den Willen diese EUR 40 Millionen zu beschaffen.
Vielmehr beabsichtigten die beiden von Anfang an, die vorgeleisteten EUR
500‘000.00 nicht zur Darlehensbeschaffung, sondern zu privaten Zwecken oder zur
Bereicherung Dritter zu verwenden. Die arglistige Täuschung bewirkte, dass die
obgenannte Personengruppe in die Irre geführt wurde und F.___
Vermögensdispositionen in der Höhe von insgesamt EUR 500‘000.00 tätigte. Einzig
EUR 50‘000.00 wurden an ihn zurückbezahlt. Sein Vermögensschaden beläuft sich
folglich auf EUR 450‘000.00.
B) Arglistige Täuschung
B.___ und A.___ täuschten die
Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ wie folgt:
a) Konkrete Vorgehensweise
- Am 30.
März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben zu Handen der Firma [...] ehf, worin er
sinngemäss festhielt, dass die [...] AG in der Lage sei, der Firma [...] ehf
eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotelprojekts zu liefern.
- Am 1.
April 2009 eröffnete B.___ bei der [...] Landesbank eine Kontobeziehung. In den
Kontoeröffnungsunterlagen ist die [...] als Firma im Bereich
„Investmentbanking“ aufgeführt. Die entsprechenden Dokumente wurden zumindest F.___
zugestellt.
- Ende
Juni 2009 fand in Zürich ein Treffen zwischen B.___ sowie den Vertretern der Gruppe
des „[...] Hotel“-Projekts, F.___ und I.___, statt. Bei diesem Treffen wurden
Einzelheiten zur Darlehensfinanzierung besprochen. Das Besprochene wurde von
der [...] Investmentbank am 29. Juni 2009 in einem „Memorandum“ festgehalten.
- Am 30.
Juni 2009 schloss die [...] AG, vertreten durch B.___ und die Firma [...] ehf,
vertreten durch J.___, einen Darlehensvertrag („loan agreement“) über EUR 40
Millionen ab. B.___ versicherte darin vertraglich, dass seine Firma in der Lage
sei, die Darlehenssumme bis am 15. Oktober 2009 vollständig der Firma [...] ehf
zu überweisen. Konkret sollten bis spätestens am 15. Juli 2009 EUR 8 Millionen,
bis am 15. August 2009 EUR 12 Millionen, bis am 15. September 2009 weitere EUR
10.
Millionen sowie bis am 15. Oktober 2009 die letzten EUR 10 Millionen
ausbezahlt werden.
- Am 1.
Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG kurzfristig per E-Mail Rechnung
an die [...] ehf für einen Teil der vereinbarten Vorleistung. Gemäss dem
Rechnungstext seien raschestmöglich EUR 150‘000.00 für „service cost for pre
advice“ einzuzahlen. Der Betrag war direkt auf das Konto der [...] AG – und
nicht wie in Ziffer 8 des Darlehensvertrages vom 30. Juni 2009 vereinbart, auf
ein Treuhandkonto – einzuzahlen.
-
Am 6. Juli 2009 bestätigte B.___
in einem E-Mail-Schreiben in Namen der [...] AG unterschriftlich sinngemäss,
dass die vorzuleistenden EUR 150‘000.00 zurückbezahlt werden, sofern die
Darlehensauszahlung scheitern sollte.
- Am 7.
Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, löste F.___ die Zahlung über EUR
150‘000.00 zu Handen der [...] AG aus.
- Mit
Vertragsergänzung vom 17. Juli 2009 zum Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 („amendment
to loan agreement“) vereinbarten B.___, als Vertreter der [...] AG, und die
Firma [...] ehf, dass die fehlenden EUR 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei
der Bank of Cyprus zu überweisen sind. Des Weiteren hielten sie in diesem
Vertrag fest, dass im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die
Rückzahlung der vorgeleisteten EUR 500‘000.00 bis spätestens am 5. August 2009
zu erfolgen hat.
- Am 23.
Juli 2009 ging die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___ und die zypriotischen
Firma [...] Finance Limited, einen Vertrag über ein Treuhandkonto („escrow
account agreement“) ein. Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich die [...]
Finance Limited resp. A.___ als „Trustee“ bei der Bank of [...] ein
Treuhandkonto einzurichten, damit die noch vorzuleistenden EUR 350‘000.00 durch
die Firma [...] ehf darauf einbezahlt werden können. Des Weiteren wurde in der
Vereinbarung sinngemäss festgehalten, dass diese EUR 350‘000.00 ausschliesslich
für die Absicherung der Finanzierung des „[...] Hotel“-Projekts verwendet
werden dürfen und nur wenn von einer Bank konkret bestätigt wird, dass eine
Bankgarantie über EUR 40 Millionen zu Gunsten der Firma [...] ehf vorliegt.
Zudem wurde vereinbart, dass die Firma [...] ehf jeglicher Verwendung der EUR
350‘000.00 zustimmen muss. Ebenfalls wurde nochmals separat festgehalten, dass
die EUR 350‘000.00 im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung
zurückbezahlt werden.
- Ebenfalls
am 23. Juli 2009 stellte A.___ per E-Mail Rechnung an I.___ über die EUR
350‘000.00. Die dem
E-Mail angehängte Rechnung enthielt den Briefkopf der [...] Finance Limited und
war an die Firma [...] ehf resp. J.___ adressiert. A.___ ersucht die Adressaten
darum, sofort „zu handeln“, in dem Sinne, dass sie eine rasche Begleichung der
Rechnung verlangte.
- Am 27.
Juli 2009 löste F.___ die Zahlung der EUR 350‘000.00, mit Valuta vom 29. Juli
2009, aus.
- Am 28.
Juli 2009 hielt A.___ in einem per Mail an I.___ gesendeten Schreiben
unterschriftlich sinngemäss fest, dass die [...] AG in den letzten Wochen an
der Beschaffung der Darlehensgelder gearbeitet habe, dass grosse Fortschritte
gemacht worden seien, dass sie kurz vor dem Zustandekommen der Finanzierung
stehen und dass sie die erste Auszahlung innerhalb von 10 Bankentagen
garantieren würden.
b) Tatsächliche Verhältnisse
Entgegen den
Ausführungen und schriftlichen Zusicherungen von B.___ und A.___ sind folgende
Angaben der beiden unwahr und erfolgten in täuschender Absicht:
- Weder
die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen verfügten jemals über EUR
40.
Millionen noch waren sie in der Lage, diese im angegebenen Zeitraum zu
beschaffen.
- Weder
die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen waren je in der Lage, die
vorgeleisteten EUR 500‘000.00 zurückzubezahlen.
- Beim
angeblichen Treuhandkonto der Firma [...] Finance Limited, worauf F.___ am 29.
Juli 2009 die EUR 350‘000.00 einbezahlt hat, handelt es sich in Wirklichkeit um
ein normales Konto und nicht um ein Treuhandkonto. Einziger Bevollmächtigter an
diesem Konto ist K.___, der Eigentümer der [...] Finance Limited. Weder B.___
noch A.___ oder die [...] AG waren an diesem Konto bevollmächtigt. Dadurch
konnten sie nicht sicherstellen, dass die Gelder wie vereinbart, auf dem Konto
verbleiben oder nur zur Beschaffung der Darlehenssumme verwendet werden.
- Im
Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der isländischen Landesbank gab B.___
am 1. April 2009 auf dem Antragsformular an, dass er, als Vertreter der [...]
AG, im Bereich „Investmentbanking“ tätig sei. Tatsächlich verfügt B.___ über
keine Ausbildung in diesem Bereich und war bisher auch nicht auf diesem Gebiet
tätig. Er machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und anschliessend eine
Ausbildung zum Kaufmann. Ab Mitte 2004 war er Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma [...] GmbH, welche im Getränke- und
Lebensmittelhandel tätig war. Über diese Firma wurde am 18. Oktober 2005 der
Konkurs eröffnet. Ab dem 5. September 2007 war er Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma [...] Group GmbH. Diese handelte gemäss Handelsregister
mit Waren aller Art und machte Unternehmens-, Finanzierungs- und
Investitionsberatungen. Auch über diese Firma wurde am 6. April 2009 der
Konkurs eröffnet.
c) Fazit
B.___ und A.___ erstellten diverse
Schreiben und unterzeichneten Verträge, obwohl ihnen jeweils bewusst war, dass
sie deren Inhalt weder einhalten können noch wollen. So gaben sie insbesondere
vor, EUR 40 Millionen beschaffen oder die einbezahlten EUR 500‘000.00
zurückzahlen zu können und die aus dieser Einzahlung stammenden EUR 350‘000.00
auf einem Treuhandkonto sicher zu verwahren resp. nur bestimmungsgemäss und mit
allseitiger Zustimmung zu verwenden. Insgesamt waren sämtliche Zusicherungen
leere Versprechungen und erfolgten in täuschender Absicht. Des Weiteren setzten
sie die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt bewusst unter
Zeitdruck, indem sie die erste Zahlung über EUR 150‘000.00 unerwartet früh
(einen Tag nach Vertragsschluss) resp. beide Zahlungen (EUR 150‘000.00 und EUR
350‘000.00) „so bald als möglich“ oder „sofort“ einforderten. Zudem waren sie
stets darum besorgt, ein Bild von erfolgreichen Investmentbankern abzugeben,
welche sie in Wahrheit nicht waren.
Durch ihre planmässige und koordinierte
Vorgehensweise haben B.___ und A.___ die Personengruppe rund um das „[...]
Hotel“ arglistig getäuscht.
C) Irrtumserweckung
Durch das vorgängig aufgeführte
arglistige Verhalten von B.___ und A.___ gegenüber der Personengruppe rund um
das Projekt „[...] Hotel“ gingen letztere in irriger Weise insbesondere davon
aus, dass die [...] AG ihr – nach einer Vorleistung von EUR 500‘000.00 – ein
Darlehen über EUR 40 Millionen beschaffen werde. Ausserdem irrten sie darüber,
dass sie im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die vorgeleisteten
EUR 500‘000.00 vollständig von der [...] AG zurück erhalten würden.
D) Freiwillige Vermögensentäusserung /
Schaden
Aufgrund der Irrtumserweckung löste F.___
jeweils über die NYI Kaupping Banki HF, Iceland, die vereinbarten Zahlungen
über insgesamt EUR 500‘000.00 aus. Die NYI Kaupping Banki HF ihrerseits wies
zur Auszahlung jeweils die [...] Chase Bank, Frankfurt am Main, an.
Im Detail fanden diese Transaktionen wie
folgt statt:
- Am 1.
Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG Rechnung über EUR 150‘000.00 an
die Firma [...] ehf, zu Handen von J.___. Gestützt darauf löste F.___
am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, die Zahlung über EUR 150‘000.00
zugunsten des UBS-Kontos Nr. [...], lautend auf die [...] AG, aus. Dieser
Betrag wurde am 9. Juli 2009 auf dem Konto der [...] AG gutgeschrieben.
- Am 23. Juli 2009 sendete A.___
eine Rechnung mit dem Briefkopf der [...] Finance Limited in der Höhe von EUR
350‘000.00 als E-Mail-Anhang an I.___. Die Rechnung selber war zu Handen der
Firma [...] ehf, J.___, adressiert. Die Zahlung über EUR 350‘000.00 löste F.___
am 27. Juli 2009 aus, mit Valuta vom 29. Juli 2009. Die Überweisung erfolgte
zugunsten des Firmenkontos der Firma [...] Finance Limited bei der Bank of
Cyprus (IBAN [...]). Dieser Betrag wurde am 29. Juli 2009 dem Konto der [...] Finance
Limited gutgeschrieben.
Trotz dem anschliessenden Scheitern der
Darlehensbeschaffung wurden entgegen der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 anstatt
der gesamten EUR 500‘000.00 einzig EUR 50‘000.00 mit Valutadatum 3. September
2009.
ab dem obgenannten Konto der [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus
an F.___ auf dessen Konto Nr. [...] bei der Liechtensteinischen Landesbank
zurückbezahlt. Insgesamt entstand F.___ ein Vermögensschaden in der Höhe von
EUR 450‘000.00.
E) Bereicherungsabsicht
Gestützt auf folgende Punkte ist davon
auszugehen, dass B.___ und A.___ von Anfang an beabsichtigten, die von F.___
vorgeleisteten EUR 500‘000.00 für eigene Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte
zu verwenden und dadurch sich selber oder Dritte zu bereichern:
- B.___ verwendete die von F.___ am
9.
Juli 2009 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG, einbezahlten
EUR 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke und für die Geschäftstätigkeit
seiner Firma [...] AG und nicht, wie vereinbart, für die Beschaffung eines
Darlehens. Von den EUR 150‘000.00 bezog B.___ insgesamt EUR 142‘504.40 in bar.
Davon alleine CHF 90‘000.00 am 9. Juli 2009, an dem Tag an dem die EUR
150‘000.00 gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 11. Juli
2009.
kaufte B.___ für CHF 86‘600.00 ein neues Wohnmobil.
- Des
Weiteren wirkten B.___ und A.___ spätestens ab dem 23. Juli 2009 darauf hin,
dass die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ EUR 350‘000.00 auf das Konto
der zypriotischen Firma [...] Finance Limited (IBAN [...]) bei der Bank of
Cyprus überwiesen. Dabei waren sich beide bewusst, dass es sich nicht, wie
vereinbart, um ein Treuhandkonto handelte und der an diesem Konto einzig bevollmächtigte
Inhaber der [...] Finance Limited, K.___, vollumfänglich über die
Vermögenswerte verfügen konnte. Indem B.___ und A.___ gegenüber den
involvierten Personen rund um das „[...] Hotel“ das Bankkonto der [...] Finance
Limited zur Überweisung der EUR 350‘000.00 angegeben haben, haben sie diese
Firma, resp. K.___, unrechtmässig bereichert. Ausserdem hat sich mittelbar auch
A.___ an diesen Geldern bereichert, da am 29. Juli 2009, unmittelbar nach dem
Eingang der Gelder, EUR 15‘042.50 sowie am 10. August 2009 EUR 5‘018.50 auf ihr
Konto bei der Banca di Credito Siracusa überwiesen wurden. Des Weiteren
erfolgte aus diesen EUR 350‘000.00 ebenfalls am 29. Juli 2009 eine Zahlung in
der Höhe von EUR 10‘040.00 anL.___, den Ex-Freund von A.___.
F) Mittäterschaft
Bereits im Vorfeld des
Vertragsabschlusses zur Darlehensfinanzierung vom 30. Juni 2009 arbeitete
die [...] AG, vertreten durch B.___, mit A.___ resp. deren Firma [...] Trading
Ltd. zusammen. In Bezug auf das „[...] Hotel“-Projekt kommunizierten B.___ und A.___
mindestens seit dem 30. März 2009 miteinander. Am 10. Juli 2009 wurde A.___
im Handelsregister als Mitglied der [...] AG mit Einzelunterschrift
eingetragen. Während des ganzen „[...] Hotel“-Projektes hatten sowohl B.___ als
auch A.___ Kontakt mit den beteiligten Personen des „[...] Hotels“. B.___
korrespondierte mit ihnen und traf sie vereinzelt persönlich. A.___ unterhielt
mit ihnen telefonischen oder schriftlichen Kontakt. Bei Mailkorrespondenzen mit
der Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ bezogen B.___ und A.___ einander
jeweils durch Zustellung einer Mailkopie in den Gesprächsverlauf mit ein und
hielten dadurch den anderen über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden. Jeder
übernahm die Rolle, welche seinen Fähigkeiten besser entsprach. So war B.___
für die Koordination des Vorgehens und den Auftritt der [...] AG
verantwortlich, währendem A.___ vorgab, über das Wissen und die Kontakte in
Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen. Beide waren von Anfang an
gleichermassen und arbeitsteilig damit beschäftigt, die Personengruppe rund um
das „[...] Hotel“ vom Gelingen der Darlehensbeschaffung zu überzeugen resp.
darauf hinzuwirken, dass die Vorleistung von insgesamt EUR 500‘000.00
überwiesen wurde. Somit haben beide bei der Entschliessung, Planung und
Ausführung des vorgeworfenen Betrugs vorsätzlich und in massgebender Weise
zusammengewirkt, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen.“
1.
Der unbestrittene Sachverhalt
1.1
Rechtsanwalt F.___, isländischer
Staatsangehöriger, war alleiniger Inhaber der isländischen Gesellschaft [...]
Ehf. Diese Gesellschaft war Eigentümerin der dänischen Gesellschaft [...] Aps. Die
[...] Aps war Eigentümerin des Hotels [...], welches sich in [...] in Dänemark
befand. F.___ war somit faktisch und wirtschaftlich Eigentümer des Hotels [...].
1.2
F.___ beabsichtigte im Jahr 2009,
das Hotel [...] zu verkaufen. Für dieses Verkaufsprojekt zog er die isländische
Bank [...] Investment Bank bei, welche durch I.___ vertreten war.
1.3
Als Kaufinteressentin trat die
Firma [...] Ehf auf, die durch J.___ vertreten wurde.
Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein
Schreiben an die [...] Ehf, worin er mitteilte, dass die [...] AG in der Lage
sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotel-Kaufs zu organisieren
(4.1/286).
Am gleichen Tag schrieb B.___ eine
weitere E-mail an die [...] [...], mit welcher er [...] mitteilte, dass eine
weitere Bankgarantie benötigt würde (4.1/3785).
F.___ und die [...] Ehf schlossen am 25.
Mai 2009 einen Kaufvertrag betreffend der Anteile an der [...] Ehf ab (Share
Purchase Agreement; 9.1/13 ff.): Diese sollten für den Kaufpreis von 40 Mio
Euro an die [...] Ehf übertragen werden. Da die [...] Ehf Eigentümerin der [...]
Aps und diese Eigentümerin des Hotels [...] war, war das Hotel somit Gegenstand
dieses Kaufvertrages.
1.4
Die [...] Investment Bank wurde
beauftragt, die Finanzierung des Kaufgeschäfts zu organisieren. In diesem
Zusammenhang trat die Firma [...] AG auf den Plan, welche durch den
isländischen Staatsangehörigen M.___ vermittelt wurde, der für die [...] AG
tätig war.
1.5
Die [...] AG wurde am 30. Dezember
2008.
im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Sie hatte ihr Domizil
bei einem Treuhänder in [...]; es handelte sich um eine Briefkastenfirma, die
im Kanton Obwalden nie über operative Geschäftsräumlichkeiten verfügte und dort
keinerlei Geschäftstätigkeiten ausübte. Die Gesellschaft wurde am 10. März 2010
zufolge Einbusse des Domizils von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
Zweck der Gesellschaft war der Erwerb
und Handel mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Finanzierung von
Projekten im In- und Ausland sowie Treuhandgeschäfte aller Art. Verwaltungsräte
waren B.___ (seit dem 29. Dezember 2008) und A.___ (seit dem 17. Juli 2009;
vgl. 1.7.1/1 f. und 2.1.1/23).
Eine Buchhaltung der Firma wurde nie
geführt (10.1.1/870). Die Gesellschaft hatte auch keine Angestellten (10.1.2/460).
1.6
Im Mai/Juni 2009 trafen sich B.___
und F.___ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes in Zürich. In
einem E-mail vom 16. März 2012 an die Staatsanwaltschaft sprach F.___ von zwei
Treffen (5.8/6).
An anderer Stelle sprach F.___ von einer
einzigen Besprechung (10.2.4/ 19). An diesem Treffen nahmen ausserdem I.___
(Vertreter der [...] Investment Bank) undN.___, ein Vertrauter und Berater von F.___,
teil (10.2.4/8).
Ein Memorandum vom 29. Juni 2009 der [...]
Investment Bank hält die besprochenen Punkte fest (2.1.1/37 f.).
1.7
Als Resultat dieser Besprechungen
kam es am 30. Juni 2009 zum Abschluss eines „Loan-Agreements“ (Darlehensvertrag)
zwischen der [...] AG (Darlehensgeberin) und der [...] Ehf (Darlehensnehmerin),
gemäss welchem sich die [...] AG verpflichtet, der [...] ehf ein Darlehen über
den Betrag von Euro 40 Mio zur Verfügung zu stellen (2.1/39-54; 4.1/4831-4846).
Im Vertrag sind die Fälligkeiten für die Ausbezahlung des Darlehens
festgehalten (8 Mio per 15. Juli; 12 Mio per 15. August; 10 Mio per 15.
September; 10 Mio per 15. Oktober). Der Vertrag regelt im Weiteren die
Zinspflicht der Darlehensnehmerin: Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrages wurde ein
Euribor-Zinssatz festgelegt (Euro Interbank Offered Rate). Die Rückzahlung des
Darlehens sollte nach 6 Jahren erfolgen (Ziff. 2.3). Schliesslich ist in Ziff.
8.
festgehalten, dass der Darlehensnehmer unter dem Titel „front and fee“
(Gebühren) Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der UBS oder der LLB
überweisen muss. In Ziff. 3 des Vertrages werden diverse Sicherheiten für die
Darleiherin festgehalten. So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in
einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1),
dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine
gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das
Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich
dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum
würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte
bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer
Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen
musste (Ziff. 5.1).
Der Vertrag ist für die [...] AG von B.___
unterzeichnet (2.1/54).
Der Vertrag wurde sowohl gemäss Aussagen
von F.___ als auch des Beschuldigten durch F.___ bzw. durch die von ihm
beigezogenen Berater und Fachleute ausgearbeitet. B.___ führte aus, F.___ habe
eine Vorlage gehabt (vgl. Aussagen F.___ 10.2.4/5 f.; Aussagen B.___ 10.1./139
f.).
1.8
Am 1. Juli 2009 stellte die [...]
AG der [...] Ehf den Betrag von Euro 150‘000.00 in Rechnung (2.1/56 f.), welche
auf ein Konto der [...] AG zu überweisen waren, für welches B.___
einzelzeichnungsberechtigt war. Mit E-mail vom 6. Juli 2009 bestätigte B.___,
dass die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht
gelingen würde (2.1/58 f.).
1.9
Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___
stellvertretend für die [...] Ehf Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG
bei der UBS AG (6.2/28). Entgegen den vertraglichen Abmachungen erfolgte die
Überweisung nicht auf ein Treuhandkonto.
1.10
Am 17. Juli 2009 kam es zu einer
Änderung des Loan-Agreements (4.1/4816-4841). Geändert wurde das Datum der
Fälligkeit der ersten Rate des auszubezahlenden Darlehens (31.7. statt 15.7.).
Vereinbart wurde sodann, dass der noch nicht überwiesene Betrag von Euro
350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen war; der
Betrag von Euro 350‘000.00 war von der [...] AG gemäss Vereinbarung ausschliesslich
für die Ausstellung einer Bankgarantie zu verwenden und war innert 5
Arbeitstagen zurückzubezahlen, sofern die Finanzierung des Kaufprojektes nicht
realisiert werden könnte. Das Dokument ist für die [...] AG vom Beschuldigten
unterzeichnet (9.2/8-10). Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschuldigte das
Dokument per E-mail an M.___ (10.1.1/544, 747).
1.11
Am 23. Juli 2009 wurde zwischen
der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd, einer zypriotischen Gesellschaft, für
welche A.___ als Vertreterin und „trustee“ (Treuhänder) handelte, das
„Escrow-Account-Agreement“ geschlossen. In der Vereinbarung werden zudem die E-mail-Adresse
von A.___ [...] und ihre Handy-Nummer [...])
aufgeführt (2.1.1/62-66). Dieser Vertrag bezieht sich auf die beiden
Loan-Agreements vom 30.6./17.7.2009 (vgl. Ziff. 7 und 10 hiervor) und
bestimmte, dass der Betrag von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance
Ltd bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und diese Gelder ausschliesslich für
die Finanzierung des Darlehens bzw. für die Ausstellung einer Bankgarantie
verwendet werden dürfen. Es wird ebenfalls festgehalten, dass das Geld
zurückzuzahlen ist, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könne (S.
1, Erster Absatz am Ende; 2.1.1/62).
Die Unterzeichnung des Escrow Account
Agreement erfolgte durch einen Stempel der [...] Finance Ltd, der mit einer
handschriftlichen Unterschrift versehen ist und unter welchem „A.___“ angefügt
ist (2.1.1/66).
Gemäss Polizeibericht vom 3. Mai 2012
stammt diese Unterschrift allerdings nicht von A.___, sondern vom Inhaber der [...]
Finance Ltd, K.___ Dies ergibt sich gemäss Polizeibericht aus
Vergleichsunterschriften, welche aus Sicherstellungen vorliegen. Stempel und
Unterschrift wurden aus der ebenfalls am 23. Juli 2009 erstellten Rechnung an
die [...] Ehf (2.1.1/68; vgl. Ziff. 12 hiernach) herauskopiert und beim
Escrow-Account-Agreement hinzugefügt; ersichtlich ist dies aus der Tatsache,
dass die auf der Rechnung ersichtliche Doppellinie auch beim Escrow-Account-Agreement
erkennbar ist (3.1.16/6 und 25).
Eine beglaubigte Unterschrift von A.___
findet sich in den Akten unter 5.1 AS 26/27. Ein Vergleich dieser Unterschrift
mit derjenigen auf dem Dokument „Escrow Account Agreement“ zeigt, dass die
Unterschrift unter diesem Dokument offensichtlich nicht von A.___ stammt.
1.12
Am gleichen Tag, dem 23. Juli
2009, stellte die [...] Finance Ltd an die [...] Ehf eine Rechnung über den
Betrag von Euro 350‘000.00 aus. Die Rechnung wurde per e-mail von der Adresse [...]
an I.___, den Vertreter der [...] Investment Bank, M.___ und B.___ gesandt (2.1.1/67
f.; 4.1/4294-4296). Die e-mail war mit „A.___“ unterzeichnet.
1.13
Am 27. Juli 2009 schickte I.___
eine e-mail an B.___ und die [...], mit welcher die Überweisung von Euro
350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus per 29.
Juli 2009 bestätigt wurde (4.1./4976 -4978).
1.14
Am 28. Juli 2009 wurde von der
Adresse [...] eine E-mail an I.___ von der [...] Investment Bank geschickt,
welcher als Beilage eine Bestätigung der [...] AG gleichen Datums beigefügt
war. Laut dieser Bestätigung wurde die Auszahlung der ersten Rate gemäss
abgeschlossenem Loan Agreement innerhalb von 10 Arbeitstagen garantiert. Die
Bestätigung ist mit der Unterschrift von A.___ versehen (10.1.2 AS 197 und 198;
eine beglaubigte Unterschrift der Beschuldigten findet sich in 5.1/26 f.).
1.15
Mit Valuta per 29. Juli 2009
überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro
350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus
(2.1.1/71; 6.13/62).
Bei diesem Konto handelte es sich –
entgegen den Ausführungen im Loan-Agreement vom 17. Juli 2009 (Ziff. 10 hiervor)
– nicht um ein Treuhandkonto, sondern um ein Konto, über welches der Inhaber
der [...] Finance Ltd, K.___, einzelzeichnungsberechtigt war (3.1.16/6; 6.13/11).
1.16
Die Überweisung der ersten Rate
von Euro 8 Mio per 31.7.2009 erfolgte nicht. In einer E-mail vom 12. August
2009.
teilte B.___ M.___ mit, dass er das Bankinstrument letzte Woche gehabt
hätte, die Bestätigung aber nicht bekommen habe. Es sei schwierig, Druck auf
die Bank zu machen, diese sei jedoch gewillt, die Abwicklung mit «uns»
durchzuführen (4.1/3856).
B.___ erstellte am gleichen Tag zwei
inhaltlich fiktive E-mails an I.___ und O.___ (4.1/ 4947 f.; 4950 f.). Beiden
Adressaten wurde die Auszahlung erheblicher Euro-Beträge durch die EFG-Bank für
den folgenden Tag in Aussicht gestellt, in der E-mail an I.___ handelte es sich
um Euro 8 Mio für das Hotel-Projekt.
B.___ wurde in diesem Zusammenhang vom
erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen;
diese zwei Schuldsprüche blieben unangefochten (Anklageschrift vom 16.12.2013, Ziff.
2.1
lit. b und c).
1.17
Am 23. August 2009 schrieb B.___
eine E-mail an I.___ mit Kopie an J.___ und M.___ (2.1/88 f.). Er teilte mit,
dass die [...] AG in Bank-Prozeduren zwischen Käufer und Verkäufer stehe und
morgen alle benötigten Antworten haben werde.
1.18
Mit E-mail vom 27. August 2009
kündigte Rechtsanwalt [...] als Vertreter von J.___ ([...] Ehf) und F.___ mit,
dass das Vertragsverhältnis mit der [...] AG gekündigt werde und er die
Rückzahlung der Euro 500‘000.00 fordere (2.1/90).
1.19
Am 31. August 2009 teilte B.___
mit E-mail an M.___ mit Kopie an I.___ mit, dass er kein Problem damit habe,
das Geld zurückzubezahlen (2.1/ 94 f.).
Am 1. September 2009 teilte der
Beschuldigte F.___ mit E-mail mit, dass er die Euro 150‘000.00 zurückbeordert
habe und hoffe, diese in Kürze zurückzuerhalten. Das Geld sei für ein Bankinstrument
verwendet worden (4.1/3876).
1.20
Von den von F.___ überwiesenen
Euro 500‘000.00 wurden in der Folge, nachdem die Finanzierung des Kaufprojektes
nicht realisiert werden konnte, Euro 50‘000.00 mit Valuta per 3. September 2009
zurückbezahlt (6.13/1 ff.). Am gleichen Tag wurde von der E-mail-Adresse [...]
an B.___, I.___ und M.___ einen entsprechenden Transaktionsbeleg der Bank of
Cyprus gesandt (4.1/4510-4512).
1.21
Mit E-mail vom 8. September 2009
teilte „A.___“ mittels des Absenders [...]I.___
mit, dass die Euro 450‘000.00 innerhalb von 4 Banktagen überwiesen würden
(10.1.2/324).
1.22
Die Auswertung des I-phone des
Beschuldigten ergab, dass er den Kontakt „A.___“ mit einer italienischen und
einer englischen Rufnummer gespeichert hatte. Mit beiden Nummern bestand in der
Zeit zwischen Juni – Oktober 2009 ein reger Kontakt (10.1.2/455 ff.; 513 ff.).
2.
Der bestrittene Sachverhalt
2.1
Nicht verwertbare Aussagen
2.1.1
In den Akten findet sich ein von
der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der
Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur
Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine
englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from
Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der
beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie
die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf
der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es
sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80).
Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen
Übersetzung hingewiesen worden ist.
Die Aussage kann deshalb nicht verwertet
werden.
2.1.2
Dasselbe gilt für den
Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).
2.2
Die Aussagen von F.___
F.___ wurde am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson
befragt (10.2.4/1 ff.). F.___ studierte Rechtswissenschaften und ist als Anwalt
mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig.
F.___ führte aus, dass er für den
Verkauf von Immobilien Spezialisten beigezogen habe, so die [...] Investment
Bank sowie die Anwaltskanzlei [...]. Diese hätten die Verträge und Unterlagen
zu dem Hotel erstellt.
F.___ führte aus, dass er davon
ausgegangen sei, dass B.___ ein Investmentbanker gewesen sei, er habe über
entsprechende Unterlagen verfügt (10.2.4/3). I.___ habe dies auch gedacht,
vielleicht weil er dies von M.___ gehört habe (10.2.4/8). Er habe die [...]
Investment Bank, v.d. I.___, beauftragt, für das [...]-Hotel einen Käufer zu
suchen. Die [...] Investment Bank habe den Kauf nicht selber finanziert, weil
sie damals in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei (10.2.4/5).
Es habe in Zürich eine Besprechung mit B.___ I.___ und N.___, seinem Berater, gegeben.
Er habe J.___, dem Vertreter der Kaufinteressentin [...] Efh, ein Darlehen von
Euro 500‘000.00 gegeben, damit dieser die Finanzierung des Kaufes sicherstellen
konnte.
Der Vertrag vom 30. Juni 2009 sei nach
dem Treffen in Zürich zu Stande gekommen, er denke, dass dieser durch die [...]
Anwaltskanzlei in Island, die [...] Investment Bank oder in Zusammenarbeit
zwischen diesen Gesellschaften erstellt worden sei (10.2.4/5).
B.___ habe ihm in Zürich gesagt, dass
Euro 500‘000.00 erforderlich seien, um die Banklinie bzw. das Konto zu
eröffnen. Das Geld würde innerhalb von 4 Tagen zurückbezahlt, falls die
Finanzierung nicht zu Stande kommen sollte. Das Geld sei auf ein
Escrow-Account-Konto («escrow-account“: Treuhandkonto) einbezahlt worden,
niemand habe es anfassen können, es sei geschützt gewesen. Tatsache sei, dass
man das Geld von einem Escrow-Account nicht abziehen könne. A.___ habe ihm bei
einem Telefongespräch gesagt, dass kein Risiko bestehe, weil die Bank of Cyprus
das Geld nicht auszahlen dürfe. Er denke, dass die [...] Investment Bank die
entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Für ihn sei B.___ ein Investment
Banker, der gemäss seinen Unterlagen dem schwedischen und schweizerischen
Bankgesetz unterstanden sei. Dies stehe so in den Unterlagen, die er habe. B.___
habe ihnen gesagt, dass ein Projekt mit Windmühlen annulliert worden sei und
deshalb Geld für das Hotelprojekt vorhanden sei. Das Finanzierungssystem habe B.___
vorgestellt, er habe aber keine Ahnung, wofür die Euro 500‘000.00 genau
verwendet würden.
Er denke, dass die [...] Investment Bank
die entsprechenden Überprüfungen gemacht habe, er wisse es aber nicht genau. I.___
habe ihm gesagt, dass die Finanzierung so möglich sei und das Geld
zurückbezahlt würde, sofern die Finanzierung nicht zu Stande komme. Er habe
keine Abklärungen über die [...] AG vorgenommen, er habe ja Profis, die ihm zur
Seite gestanden seien, die [...] Investment Bank und die [...] (10.2.4/8).
Er sei nach dem Treffen in Zürich sehr
zufrieden gewesen, es habe kurzfristig und mit viel Kompetenz abgewickelt
werden können. B.___ habe die Sprecherrolle übernommen, als es um das Geld
gegangen sei. Er sei sehr aktiv gewesen und habe teilweise den Lead übernommen.
Er habe gesagt, dass es kein Problem sei, die Gelder innerhalb kurzer Frist zu
bekommen. Er könne das Projekt realisieren, da Geld „herumliege“, welches nicht
mehr für das Windmühlengeschäft benötigt werde. Es sei deshalb Geld für andere
Projekte vorhanden gewesen. (10.2.4/8).
B.___ habe ihm gesagt, dass er über
viele Jahre Erfahrung im Investmentbanking verfüge. Er habe aber nicht
nachgefragt, über welche Diplome er verfüge.
A.___ und B.___ hätten
zusammengearbeitet. Er wisse nicht, wie viele Leute bei der [...] gearbeitet
hätten. Er habe A.___ nie persönlich gesehen. Er glaube, dass sie von Anfang an
in das Hotelprojekt involviert gewesen sei. Sie habe E-mails mit der [...]-Adresse
versandt, ihr Name sei früh in Erscheinung getreten, so wie er sich erinnere,
kurz nach dem ersten Treffen in Zürich (10.2.4/9, 10).
Es sei klar gewesen, dass das Geld
zurückbezahlt werden müsse, falls die Finanzierung nicht zustande kommen würde
(10.2.4 /11). Es habe die Abmachung bestanden, dass die Gelder zurückbezahlt
würden, wenn die Finanzierung nicht zu Stande kommen würde (10.2.4/12). B.___
habe ihm bestätigt, dass die Gelder diesfalls zurückbezahlt würden (10.2.4/13).
F.___ führte aus, dass er gewusst habe,
dass die zweite Zahlung von Euro 350‘000.00 auf ein Konto in Zypern zu leisten
war. Er habe gedacht, dies sei so, weil A.___ dort gearbeitet habe (10.2.4/12).
Er hätte weder die Euro 150‘000.00 noch die Euro 350‘000.00 bezahlt, wenn keine
Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte (10.2.4/13). Das Treuhandkonto sei
zuerst bei O.___ in der Schweiz und nicht bei A.___ vorgesehen gewesen. Er
wisse nicht, warum dies geändert habe. Die Einzelheiten seien dann von A.___
initiiert worden, er nehme an, dass der Escrow-Vertrag von ihr stamme (10.2.4/14).
Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow Account Agreement,
das man durch eine Bank lassen mache, das Geld nicht verschoben werden könne
(10.2.4/17).
Mit A.___ habe er lediglich einmal
telefoniert; es sei in diesem Telefongespräch um das Escrow-Account-Agreement
vom 23. Juli 2009 gegangen (2.1/62-66; 10.2.4/13 f.). A.___ habe darüber
Bescheid gewusst. Vor der Überweisung der Euro 350‘000.00 habe er mit A.___
keinen Kontakt gehabt. Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem
Escrow-Account-Agreement die Gelder erst verschoben werden können, wenn
sämtliche Bedingungen erfüllt seien; er habe die Euro 350‘000.00 überwiesen,
weil es ein Escrow-Account-Agreement gegeben habe (10.2.4/16, 17).
Er habe über die [...] Finance Ltd.
keine Abklärungen vorgenommen; I.___ habe ihm gesagt, es handle sich dabei um
eine rechtmässige Gesellschaft (10.2.4/16 f.).
Bezüglich der Änderung der Überweisung
der Euro 350‘000.00 nach Zypern führte F.___ aus, dass B.___ I.___ darüber
informiert habe. I.___ habe ihm dann mitgeteilt, dass neu die [...] Finance Ltd
involviert sei (10.2.4/20).
Er habe den Eindruck gehabt, dass B.___
und A.___ auf demselben Level zusammengearbeitet hätten. A.___ habe offenbar
noch für eine Firma auf Zypern gearbeitet.
2.3
Die Aussagen des Beschuldigten B.___
2.3.1
Bei seiner Anhaltung führte der
Beschuldigte am 26. August 2010 aus, dass er die 150‘000.00 für die Bezahlung
von A.___ habe verwenden müssen. Die 350‘000.00 seien an A.___ gegangen
(10.1.1/001 b).
2.3.2
Anlässlich der Einvernahme vom 25.
August 2010 (10.1.1/1 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bezüglich der
„Alternativfinanzierung“ mit A.___ zusammengearbeitet habe. Bei der
Alternativfinanzierung müsse der Kunde eine Gebühr bezahlen. Mit dieser Gebühr
werde eine Bankgarantie ausgestellt und in der Folge für ein Jahr geleast. Die
Bankgarantie werde dann in einem Tradeprogramm platziert, wobei der Gewinn
anschliessend geteilt werde: Die Plattform nehme einen Teil, der Vermittler der
Finanzierung erhalte eine Provision und der Kunde, der die Finanzierung suche,
erhalte seinen Teil. Die Euro 500‘000.00 wären für die Ausstellung der
Bankgarantie benötigt worden.
Die erste Zahlung von Euro 150‘000.00
sei die Gebühr für die Herstellung einer sogenannten Pre-Advice gewesen, d.h. die
Erstellung einer Absichtserklärung. Er sei nach der Bezahlung dieser Euro
150‘000.00 in die Ferien gefahren und A.___ habe begonnen, mit diesem Geld zu
arbeiten. A.___ habe die Euro 150‘000.00 für die Finanzierung verbraucht. Die
Kommunikation betreffend der Euro 350‘000.00 sei zwischen A.___, M.___ und I.___
erfolgt, er habe dies nur am Rande mitbekommen. Dieses Geld hätte nur für die
Ausstellung der Bankinstrumente verwendet werden sollen. Er wisse nicht, was
mit den Euro 350‘000.00 passiert sei.
Zur Auszahlung der Euro 40 Mio sei es
nie gekommen. Von den von F.___ bezahlten Euro 500‘000.00 seien Euro 50‘000.00
zurückbezahlt werden. F.___ habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der
restlichen Euro 450‘000.00.
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass
das System der „Alternativfinanzierung“ die Idee von A.___ gewesen sei. Er sei
damals zum ersten Mal mit diesem System in Berührung gekommen.
Zu seinem Verhältnis zu A.___ führte der
Beschuldigte aus, dass er diese Anfang 2009 über einen Kollegen kennengelernt
habe. A.___ habe in Finanzierungssachen eine grosse Erfahrung gehabt. Er sei
für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen.
F.___ wäre so lange an den von ihm
bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt
worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein
Treuhandkonto einbezahlt werden.
Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009
führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur
Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der
Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei
welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.). Er sei nicht mehr
sicher, aber er gehe davon aus, dass die Euro 40 Mio von F.___ nicht hätten
zurückbezahlt werden müssen, es habe sich dabei um den Gewinn gehandelt,
welcher durch den Einsatz der Gebühren erwirtschaftet worden sei (10.1.1/10).
Mit der ersten Rate von Euro 150‘000.00,
die er am 1. Juli 2009 in Rechnung gestellt habe, hätten „Drafts“ und „Pre-Advice“
für die Bankinstrumente besorgt werden sollen. Er habe in der Zeit dieser
Überweisung A.___ oft am Flughafen in Zürich getroffen und er habe ihr von
diesem Geld gegeben, total rund Euro 120‘000.00. Ob A.___ die „Pre Advice“
erworben habe, wisse er nicht.
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro
150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen
sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der
entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.).
Zum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23.
Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66)
führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit
nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die
Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht
(10.1.1/14). Mit dem Konto in Zypern habe er nichts zu tun (10.1.1/24).
2.3.3
Am 3. September 2010 erfolgte
eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (10.1.1/137 ff.).
Der Beschuldigte konnte nichts dazu
sagen, wie sich der von der [...] AG in Rechnung gestellte Betrag von Euro
500‘000.00 berechnete; A.___ habe dies so festgesetzt. Er konnte auch nicht
begründen, warum der Betrag in zwei Raten in Rechnung gestellt wurde, auch dies
habe A.___ vorgegeben.
Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009
führte der Beschuldigte aus, dass dieses von F.___ ausgearbeitet worden sei. Er
habe eine Vorlage für diesen Vertrag gehabt, aus welchem sich das Prozedere für
die Finanzierung ergeben habe. Diese Vorlage, welche als Anhang dem Vertrag vom
30.
Juni 2009 angefügt worden sei, sei von A.___ unterzeichnet (10.1.1/139 f.).
Die Euro 150‘000.00 seien dazu gedacht
gewesen, mit den Arbeiten anfangen zu können. Es sei nicht vorgeplant gewesen,
von den Euro 150‘000.00 Gelder für den Kauf des Wohnmobils zu verwenden. Wenn
die Euro 150‘000.00 nicht überwiesen worden wären, hätte er das Wohnmobil
geleast (10.1.1/142). Er bestätigte, dass er am Flughafen Euro 30‘000.00 und
CHF 90‘000.00 bezogen und die Euro sowie CHF 40‘000.00 an A.___ weitergegeben
habe. Er wisse nicht, was sie mit dem Geld gemacht habe, es bestehe für diese
Beträge jedoch eine Quittung.
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass er von der Finanzierung, wie sie vorgesehen gewesen sei, damals nur
gehört, aber nicht gewusst habe, ob sie funktioniere. Heute wisse er, dass es
funktioniere (10.1.1/154).
2.3.4
Am 9. September 2010 erfolgte eine
weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/333 ff.).
Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem
Beschuldigten vorgehalten, dass das Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009, von
welchem er am 3. September 2009 aussagte, dass er es nicht kenne, auf seinem PC
abgespeichert gewesen und von der Polizei gefunden worden sei. Der Beschuldigte
führte aus, dass er dieses wahrscheinlich von A.___ zugestellt erhalten habe;
er habe es nie gelesen.
2.3.5
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) führte der Beschuldigte Folgendes
aus:
Es sei zuerst vorgesehen gewesen, ein
Treuhandkonto in der Schweiz einzurichten. Er habe von O.___, der bei der CS in
Genf über ein Treuhandkonto verfügt habe, einen entsprechenden Vertragsentwurf
erhalten (10.1.1/539; Entwurf 4.1/3569 – 3577). In einer ersten Version sei
denn auch vorgesehen gewesen, dass die Euro 350‘000.00 auf das Treuhandkonto
bei der CS in Genf einbezahlt würden (10.1.1/540; Vertrag 4.1/3603 – 3613). O.___
habe dann mitgeteilt, dass es mit der CS nicht gehen würde.
Dem Beschuldigten wurde in der Folge
vorgehalten, dass ihm am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___
zugestellt worden sei, welcher das schliesslich gültige Escrow Agreement
angefügt gewesen sei, in dem A.___ als Treuhänderin bei der Bank of Cyprus
vorgesehen gewesen sei (4.1/3578), was dieser nicht bestritt. Er bestätigte
auch, das Escrow Agreement am 24. Juli 2009 an M.___ per E-mail weitergeleitet
und von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto bei der Bank in
Zypern Kenntnis genommen zu haben (10.1.1/544; E-mail 10.1.1/747 ff.).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass er überzeugt sei, dass er die Euro 150‘000.00 hätte zurückzahlen können,
er hätte es von der Familie lehnen können. Betreffend der Euro 350‘000.00 sei
er überzeugt gewesen, dass diese auf ein Treuhandkonto überwiesen würden. Der
Beschuldigte bestätigte, dass er vor der Überweisung der Euro 150‘000.00 den
Entschluss gefasst habe, das Geld zu verwenden (10.1.1/550). Bezüglich dieses
Betrages habe es keine Abmachung gegeben, wie man es brauche.
2.3.6
Am 11. Februar 2011 erfolgte eine
weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser
Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege
einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von
Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl.
10.1
/870).
2.3.7
Anlässlich der Befragung an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das
Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das
Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den
Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals
gesagt (S-L AS 194).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00
zurückzubezahlen.
Es sei A.___ gewesen, welche die Lösung
für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es
funktionieren könnte (S-L AS 199).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin
bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).
2.4
Aussagen zur Verwendung der Euro
150‘000.00
Am 9. Juli 2009 bezog B.___ vom Konto der
[...] AG bei der UBS AG den Betrag von CHF 90‘000.00 und Euro 30‘000.00 (6.2/30
und 31). Am 11. Juli 2009 holte er ein Wohnmobil, welches er am 3. Juli 2009
bei der [...] gekauft hatte, ab und bezahlte den Kaufpreis von CHF 86‘600.00
bar (4.1/211).
Der Beschuldigte sagte in diesem
Zusammenhang am 25. August 2010 aus, dass er dafür von der Schwiegermutter ca.
CHF 15‘000.00 erhalten habe; ca. CHF 10‘000.00 habe er vom Konto der [...] AG
bei der Schwyzer Kantonalbank bezogen und der Rest des Geldes habe von ihm
gestammt (10.1.1/13).
In der gleichen Einvernahme führte der
Beschuldigte aus, dass er vom abgehobenen Geld Euro 30‘000.00 an A.___
weitergegeben habe. Von den CHF 90‘000.00 habe er CHF 40‘000.00 ebenfalls an A.___
weitergegeben, CHF 50‘000.00 habe er für den Kauf eines Wohnmobils verwendet
(10.1.1/13).
In den Einvernahmen vom 10./11. Februar
2010.
führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er mit den Euro 150‘000.00 Ausgaben
der Firma bezahlt habe. Euro 80‘000.00 habe er an A.___ in bar übergeben, damit
sie den Prozess beginnen konnte (10.1.2/446). Die Beschuldigte bestritt diese
Aussage und führte aus, lediglich 2‘000.00 oder 3‘000.00 Euro erhalten zu
haben, dies seien private Schulden gewesen.
Der Beschuldigte bezahlte am 9. Juli
2009.
offenbar einen Betrag von Euro 10‘000.00 an P.___ (10.1.1/551, 817, 818).
Aus dem von der Polizei ausgewerteten SMS-Verkehr des Beschuldigten unmittelbar
vor dem 9. Juli 2009 ergibt sich, dass dieser P.___ am 7. Juli 2009 bestätigte,
am 9. Juli über das Geld zu verfügen (4.1/4981 – 4985).
2.5
Die Aussagen der Beschuldigten A.___
2.5.1
Die Beschuldigte wurde erstmals am
30.
September 2011, nach ihrer Überführung in die Schweiz, durch die
Staatsanwaltschaft befragt. Die Beschuldigte konnte über den Verbleib der
beiden von F.___ überwiesenen Raten keine Auskunft geben, da sie über die
entsprechenden Konten keine Verfügungsberechtigung gehabt habe und sie keine
Dokumente unterzeichnet habe. Sie bestritt auch, von den ihr vorgelegten E-mails,
aus deren Absender eine A.___» hervorgeht und die von der Adresse [...] trading“
versandt wurden, etwas zu wissen (10.2.1/4,28, 31).
Sie räumte jedoch ein, dass sie der [...]
die zypriotische Firma vorgestellt habe, auf deren Konto die Euro 350‘000.00
überwiesen wurden (10.2.1/5).
Die Überweisungen, die sie von der [...]
Finance Ltd erhalten habe, seien für Übersetzungen gewesen, die sie für diese
Firma gemacht habe. Sie habe die Firma per Anwalt auffordern müssen, ihr
Schulden zu bezahlen. Die Firma würde ihr immer noch Geld schulden. Aus diesem
Grund sei auch ein Teil des Geldes an ihren Ex-Mann L.___ geflossen.
2.5.2
Am 27. Februar 2012 erfolgte eine
weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (10.1.2/44 ff.).
Die Beschuldigte führte aus, dass sie
der [...] AG die [...] Finance Ltd vorgestellt habe, weil diese Finanzierungen
beschaffe. Sie habe vom [...]Projekt nicht viel gewusst, sie habe nur den
Kontakt hergestellt zwischen der [...] und der [...] Finance Ltd.
Die Beschuldigte führte aus, von B.___
kleinere Beträge mit Western-Union-Überweisungen und in bar erhalten zu haben,
weil er ihr Geld geschuldet habe. Von den überwiesenen Euro 150‘000.00 habe sie
jedoch nichts erhalten (10.2.1/57). Auf Vorhalt der SMS vom 10. Juli 2009 an B.___
mit dem Wortlaut „Don’t forget the money“ (3.3/275) führte die Beschuldigte
aus, dass damit die erwähnten kleineren Beträge („die paar Tausend“) gemeint
gewesen seien (10.2.1/58).
Sie kenne B.___ seit ca. Sommer 2008.
Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten fast täglich über persönliche
Dinge gesprochen, meistens am Telefon oder über Skype.
Die Beschuldigte bestritt, das
Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 zu kennen. Sie sei nie Vertreterin
der [...] gewesen. Sie kenne K.___ seit ca. 9 Jahren; sie betrachte ihn als
einen Freund (10.1.2/60). Sie habe auch die Rechnung über Euro 350‘000.00 vom
23.
Juli 2009 nie gesehen. Die E-mail von I.___ vom 27. Juli 2009, mit welcher
die Überweisung der Euro 350‘000.00 bestätigt worden sei (4.1/4976 ff.), habe
sie nicht erhalten.
2.5.3
Am 29. Februar 2012 wurde zwischen
den Beschuldigten in Anwesenheit ihrer Vertreter eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (10.1.2/434 ff.).
Beide Beschuldigten führten aus, dass
sie nicht in der Lage seien und das entsprechende Know-how nicht hätten, um
eine Kapitalbeschaffung von mehreren 10 Millionen Euro zu organisieren (10.1.2/437).
A.___ führte aus, dass sie nur die Kontakte herstelle. Im Zusammenhang mit dem
Hotelprojekt [...] habe sie die [...] eingebracht, welche die Bankgarantie geleast
habe (10.1.2/441). B.___ bestritt diese Aussage. A.___ habe das Loan Agreement
akzeptieren und entscheiden müssen, ob dies machbar sei. Er konnte aber nicht
sagen, welche weiteren Arbeiten sie unternommen hatte. A.___ habe aber die Idee
für die Finanzierung des Hotels gehabt (10.1.2/442).
Der Beschuldigte führte aus, dass der
Entscheid, die Euro 500‘000.00 in zwei Raten in Rechnung zu stellen, gemeinsam
mit A.___ getroffen worden sei; A.___ bestritt dies, sie habe nicht gewusst,
dass Euro 150‘000.00 im Voraus verlangt worden seien (10.1.2/445).
Zur Vertragsänderung vom 17. Juli 2009
führte der Beschuldigte aus, dass er die entsprechenden Änderungen von M.___
erhalten habe.
Die Beschuldigte führte aus, sie sei nie
Vertreterin und Trustee der [...] Finance Ltd gewesen, das Escrow Account
Agreement vom 23. Juli 2009 kenne sie nicht. Auch der Beschuldigte B.___ führte
aus, dass er nicht wisse, wie diese Vertragsänderung entstanden sei. Er habe in
der Schweiz versucht, ein Treuhandkonto zu eröffnen (10.1.2/449). Er habe nicht
gewusst, dass A.___ für die [...] nicht bevollmächtigt gewesen sei und über das
Konto, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen worden waren, habe er keine
Verfügungsberechtigung gehabt (10.1.2/450).
Die Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie
habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument
zu besorgen (10.1.2/459).
2.5.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im
Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein
Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro
350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu
tun.
Die Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse
[...] etwas zu tun zu haben.
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Bei
der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre
Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu
erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und
unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der
Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein
Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der
Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf
demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen (a. a. O., § 54 N 11).
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c; 127 I 38, E. 2a)
betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast
als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Je
nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche
(Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben,
namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte,
namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann,
a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare
Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung
bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf
eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann
verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema
hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen)
Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In
diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es
ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich
allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den
vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (a. a. O., N 12
ff. mit Hinweisen).
3.1.1
Berufliche Qualifikation von B.___
Der Beschuldigte machte in Schweden eine
Lehre als Schreiner und Verkäufer und anschliessend eine Ausbildung zum
Kaufmann (10.1.1/5).
Ab Mitte 2004 war er Geschäftsführer der
Firma [...] GmbH mit Sitz in [...], welche einen Handel mit Getränken und
Lebensmitteln betrieb. Am 18. Oktober 2005 wurde über diese Gesellschaft der
Konkurs eröffnet (1.7.2/1 f.).
Am 5. September 2007 wurde die [...]
Group GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft
bezweckte den Handel mit Waren aller Art, Unternehmensberatung sowie die Finanzierungs-
und Investitionsberatung. Der Beschuldigte war Geschäftsführer dieser Firma.
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 6. April 2009 wurde
auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.3/1 f.).
Am 1. April 2009 – somit also zur Zeit
der Konkurseröffnung der [...] Group GmbH – eröffnete der Beschuldigte bei der
isländischen Landesbank eine Kontobeziehung für die [...] AG, die im Bereich
„Investment Banking“ tätig und deren Vertreter er sei (9.1/416).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in
Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis
200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192).
Es ist damit festzuhalten, dass der
Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch
über berufliche Erfahrung verfügte.
3.1.2
Berufliche Qualifikation von A.___
Wie B.___ hat auch die Beschuldigte
keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine
Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich,
sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten. Über eine
eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen im Allgemeinen und im
Investmentbanking im Besonderen verfügt die Beschuldigte damit nicht.
3.1.3
Berufliche Qualifikation von F.___
Wie bereits erwähnt, studierte F.___
Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf-
und Zivil- sowie Konkursrecht tätig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2012
führte er aus, er sei Anwalt beim Obergericht in Reykjavik gewesen, er habe im
Bereich Liegenschaftsverwaltung Weiterbildungen gemacht. Er sei auf mehreren
Gebieten spezialisiert. Er verweise diesbezüglich auf seine Homepage. Im
Bereich des Konkursrechts sei er auch als Richter tätig (10.2.4/2).
3.2
Die finanzielle Situation der [...]
AG und von B.___
Die [...] AG verfügte im Jahr 2009 bei
mehreren Bankinstituten über Kontokorrente und Geschäftskonten, so bei der UBS
AG, der Schwyzer Kantonalbank und der Crédit Suisse. Den von der Polizei
erstellten Auflistungen kann entnommen werden, dass die [...] AG im vorliegend
relevanten Zeitraum (Juni – Oktober 2009) über keine wesentlichen Guthaben
verfügte. Am 13. Mai 2009 erfolgte bei der Schwyzer Kantonalbank eine
Gutschrift von Euro 50‘000.00 von [...]; bis am 6. Juli 2009 sank der Saldo
dieses Kontos jedoch auf Euro 1‘815.00. Am 9. Juli 2009 erfolgte auf ein Konto
bei der UBS AG eine Gutschrift von F.___ von Euro 150‘000.00. Weitere
Gutschriften oder andere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Der Saldo des Kontos
sank nach dem 9. Juli 2009 bis am 30. September 2009 auf Euro 46.80; per 26.
Oktober 2009 betrug der Saldo Null. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft
wohl um die erste Geschäftstätigkeit der Firma [...] AG.
Das gleiche gilt für B.___: Auch er
verfügte bei der UBS AG und der Crédit Suisse über mehrere Privat- und
Sparkonten, die jedoch keine wesentlichen Guthaben aufwiesen (2.2.1/1 ff.).
3.3
Die Beziehung zwischen den
Beschuldigten
Die Beziehung zwischen B.___ und A.___
lässt sich gestützt auf die Akten nicht eindeutig festlegen. Einigermassen übereinstimmende
Aussagen liegen bezüglich der Dauer der Bekanntschaft vor: Gemäss A.___ kennen
sie sich seit Sommer 2008, gemäss B.___ seit Anfang 2009. Ein Kontakt bestand
vor der vorliegend relevanten Zeit also noch nicht sehr lange.
Der Beschuldigte führte mehrfach aus,
dass es sich aus seiner Sicht um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt
habe, während A.___ von einer persönlichen Beziehung sprach: Sie hätten fast
täglich am Telefon oder über Skype über persönliche Dinge gesprochen.
Im SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___
oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516;
18.7
, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese
Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458).
Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den
allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___
ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches
Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: So trat
die Beschuldigte in den Verwaltungsrat der [...] AG ein, wobei die Aussage des
Beschuldigten, wonach Geschäftspartner diesen Schritt verlangt hätten (10.1.2/439),
plausibel erscheint und auf eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit hinweist. Auch
Q.___ sagte aus, dass die Beschuldigte einen amerikanischen Kunden mit einer
grösseren Kapitalsumme in die [...] habe einbringen wollen (10.1.2/438) und die
Beschuldigte selbst hat eingeräumt, dass sie den Kontakt zur [...] Finance Ltd
vermittelt habe.
Das Verhältnis zwischen den
Beschuldigten enthielt somit sowohl eine freundschaftliche als auch eine
geschäftliche Ebene; beide Beschuldigten sagen diesbezüglich nicht
vollumfänglich wahrheitsgemäss aus.
3.4
Die Vorleistung von Euro 500‘000.00
Gemäss loan agreement vom 30. Juni 2009
musste die [...] ehf als Borgerin einen Betrag von Euro 500‘000.00 als „front end
fee“, d.h. eine Gebühr bezahlen. Wofür diese Gebühr bezahlt werden musste,
blieb jedoch unklar. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eher davon auszugehen,
dass es sich um eine Gebühr für die Aufwendungen der [...] AG handelte. Der
Beschuldigte machte dagegen Aussagen, dass dieses Geld für die Besorgung der
Bankinstrumente hätte verwendet werden müssen; an einer Stelle sprach er von
der Herstellung von „pre-advices“, sogenannten Absichtserklärungen, an anderer
Stelle von „drafts“. Der Beschuldigte führte dazu aus, man hätte mit den Euro
500‘000.00 eine Bankgarantie ausstellen lassen. Es muss bei diesen
unterschiedlichen Hinweisen und Aussagen offen bleiben, zu welchem Zweck die
Euro 500‘000.00 bezahlt werden mussten bzw. welche genaue Verwendung mit ihnen
geplant war. Feststeht und unbestritten ist aber klar, dass bis zur Ausstellung
der Bankinstrumente bzw. bis zur Auszahlung des Darlehens F.___ an den Euro
500‘000.00 wirtschaftlich berechtigt war und blieb. Das ist auch die klare
Aussage von B.___. So sollte dieser Betrag gemäss loan agreement auf ein
Treuhandkonto einbezahlt werden, am 6. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte,
dass die erste Rate von Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würde, falls die
Finanzierung nicht gelingen sollte, und auch bezüglich der zweiten Rate von
Euro 350‘000.00 wurde im escrow account agreement vom 23. Juli 2009
festgehalten, dass das Geld zurückbezahlt wird, wenn die Finanzierung nicht
klappen sollte. Die Beschuldigten hatten also die Verpflichtung, den Betrag von
Euro 500‘000.00 in seinem Wert zu erhalten, bis das Darlehen von Euro 40 Mio.
zur Auszahlung kam.
3.5
Die Rolle von B.___
3.5.1
Die geschäftlichen Kontakte
zwischen F.___ bzw. den von ihm beigezogenen Beratern und Partnern ([...]
Investment Bank, [...] ehf) und den Beschuldigten sind ab dem 30. März 2009
dokumentiert. Aus den Akten ergibt sich eine Intensivierung der Kontakte ab Mai/Juni
2009, als F.___, I.___ und N.___ in Zürich eine Besprechung mit dem
Beschuldigten B.___ hatten.
Am 30. Juni 2009 kam es zum Abschluss
des Loan-Agreements zwischen der [...]l AG und der [...] ehf. Die Ausarbeitung
des Loan-Agreements vom 30. Juni 2009 erfolgte durch F.___ bzw. seine Berater,
dies offenbar gestützt auf Vorlagen, die ihnen die Beschuldigten, von denen
auch das Finanzierungsmodell kam, zur Verfügung stellten.
Dieses Dokument ist von Seiten der [...]
AG von B.___ unterzeichnet. B.___ unterzeichnete in der Folge auch die
Bestätigung vom 6. Juli 2009, wonach die Euro 150‘000.00, die am 1. Juli 2009
der [...] ehf in Rechnung gestellt worden waren, zurückbezahlt würden, sofern
die Finanzierung gemäss Loan-Agreement nicht gelingen würde. B.___ unterzeichnete
auch die Änderung des Loan-Agreements vom 17. Juli 2009, in welcher vorgesehen
war, dass die auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einzubezahlenden
Euro 350‘000.00 für die Ausstellung der Bankgarantie zu verwenden seien und die
Rückzahlung dieses Betrages innert fünf Arbeitstagen erfolge, sofern die
Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Schliesslich ist erstellt, dass B.___
auch vom Escrow-Agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd vom
23.
Juli 2009 Kenntnis hatte. Das Escrow-Agreement wurde dem Beschuldigten am
23.
Juli 2009 von I.___ per E-mail zugestellt und er hat es am 24. Juli 2009 an
M.___ weitergeleitet. Das Escrow-Agreement enthielt ebenfalls die
Verpflichtung, die Euro 350‘000.00 für die Finanzierung der Bankgarantie zu
verwenden und sie umgehend zurückzuerstatten, falls die Finanzierung nicht
zustande kommen sollte.
Es kann somit als erstes Fazit
festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass das von F.___
überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie
verwendet werden musste und dass F.___ nur unter dieser Voraussetzung die
Vorleistung von Euro 500‘000.00 zu überweisen bereit war. Der Beschuldigte
sagte entsprechend selbst aus, dass das Geld bis zum Moment, da alle
Voraussetzungen für die Ausstellung der Bankgarantie vorliegen, wirtschaftlich F.___
zusteht. Dem Beschuldigten war auch klar, dass die Euro 500‘000.00 umgehend,
d.h. innert weniger Arbeitstage, an F.___ zurückzubezahlen waren, sofern die
Bankgarantie nicht ausgestellt werden sollte. Angesichts der am 17. Juli 2009
fixierten Auszahlungsdaten des Darlehens sollte die erste Rate am 31. Juli 2009
freigegeben werden. Die Euro 500‘000.00 hätten somit in der ersten Hälfte August
2009.
zurückbezahlt werden müssen, sofern die erste Rate nicht fristgerecht
ausgelöst würde (was ja dann auch der Fall war).
3.5.2
Es ist sodann erstellt, dass B.___
keine Ahnung davon hatte, wie denn nun die Beschaffung der Euro 40 Millionen,
für die sich die [...] AG am 30. Juni 2009 verpflichtet hatte, eigentlich
funktionieren sollte. Der Beschuldigte wusste nicht, von welcher Bank die
Bankgarantie ausgestellt werden sollte, er wusste nicht, ob die [...] efh bzw. F.___
die Euro 40 Mio wieder zurückbezahlen mussten oder ob dieser Betrag einen
Gewinn darstellt und er wusste nicht, wie sich die Vorleistung von Euro
500‘000.00 zusammensetzt und aus welchem Grund diese Vorleistung in zwei Raten
zu erbringen und auf zwei verschiedene Konti einzubezahlen war. Der
Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, auf die berufliche Kompetenz von A.___
zu vertrauen, weil er nach eigenen Aussagen über ihre Ausbildung nichts wusste
(10.1.2/435). Es ist gestützt auf die Akten zudem klar, dass weder B.___ als
Privatperson noch die [...] AG mit Ausnahme der von F.___ überwiesenen Euro
500‘000.00 in der vorliegend relevanten Zeit ab Juni 2009 über weitere
Einnahmen oder Vermögenswerte verfügten. Es wurde auch von keiner Seite geltend
gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere
Einnahmen oder Vermögenswerte bestand. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er damals nicht in
der Lage war, die Euro 150‘000.00 an F.___ zurückzubezahlen (S-L AS 198).
Als zweites Fazit ist somit
festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Geschäftspartner über seine
Fähigkeiten und Möglichkeiten, gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen
von Euro 40 Millionen beschaffen zu können, täuschte. Der Beschuldigte verfügte
weder über Kenntnisse noch Beziehungen, um eine solche Leistung erbringen zu
können; trotzdem schloss er ihm Namen der [...] AG einen entsprechenden Vertrag
ab.
3.5.3
Der Beschuldigte hat den
überwiesenen Betrag von Euro 150‘000.00 nicht für die Beibringung eines
Darlehens, sondern für andere Zwecke verwendet. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
am 9. Juli 2009 vom UBS-Konto der [...] AG CHF 90‘000.00 sowie Euro 30‘000.00
in bar bezog. Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei
andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt
getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die
Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli
2009.
bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25.
August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___
gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in
derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines
Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13). Von den Euro 150‘000.00 seien Euro 30‘000.00
sowie ca. CHF 40‘000.00 an A.___ gegangen. Am 3. September 2010 sagte er ebenfalls
aus, an A.___ habe er Euro 30‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 weitergegeben. In den
Einvernahmen vom 10./11. Februar 2011 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___
übergeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten
will er A.___ Euro 80‘000.00 übergeben haben. Der Beschuldigte führte aus, dass
bezüglich der Geldübergaben an A.___ Quittungen bestehen würden. Solche wurden
jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen
nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15.
September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen
Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich
Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein
Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___
schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t
forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...]
AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am
Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt,
dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli
bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld
einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht
bestimmbar.
Dasselbe gilt für die Zahlung an P.___
von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus
welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte
bezahlen können (10.1.1/817, 818).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass
er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF
113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF
8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in
dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu
haben (10.1.1/554 f.).
Es ist somit zusammenfassend erstellt,
dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___
auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd
bzw. für private Zwecke verwendet hat.
Die Verwendung des Betrages der Euro
150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010
(3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf
Null. Die Euro 150‘000.00 wurden nicht für die Beibringung eines Darlehens,
sondern ausschliesslich für private Zwecke eingesetzt; Bemühungen, eine
Bankgarantie oder ein Darlehen beizubringen, sind nicht ersichtlich.
3.5.4
Es ist im Weiteren erstellt, dass
der Beschuldigte den Entschluss, das von F.___ überwiesene Geld für eigene
Zwecke zu verwenden und damit die mehrfach geäusserte Verpflichtung, das Geld
ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden, nicht
einzuhalten, bereits vor dessen Erhalt gefasst hat:
3.5.4.1
Diese Tatsache ergibt sich
einmal aus dem Kaufvertrag für das Wohnmobil, welchen der Beschuldigte am 3.
Juli 2009 abschloss. Am 3. Juli 2009 war das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009
unterzeichnet und am 1. Juli 2009 war die erste Rate von Euro 150‘000.00 in
Rechnung gestellt worden. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages für das
Wohnmobil wusste der Beschuldigte deshalb, dass in Kürze auf das Konto der [...]
AG, über welches er verfügungsberechtigt war, Euro 150‘000.00 überwiesen würden.
Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag somit im Bewusstsein unterzeichnet, das
Wohnmobil mit diesem Geld zu bezahlen. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über
keinerlei andere Vermögenswerte.
3.5.4.2
Sodann ergibt sich dieser
Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009
bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld
verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen,
übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und
10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der
Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen
Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11.
Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes
von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550).
3.5.5
Der Beschuldigte verfügte weder
privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft
ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der
Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein,
dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl
er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld
ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er
mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem
Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit
zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___,
am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über
seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen
Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für
die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag
von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er
hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen
Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil
er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er
auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich
wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen
Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das
Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein,
dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank
überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird. Aus dem äusseren
Verhalten des Beschuldigten ergibt sich der klare Schluss, dass er bezüglich
der ersten Rate von Euro 150‘000.00 seine Verpflichtungen nicht einhalten
wollte und mit direktem Schädigungsvorsatz handelte.
3.5.6
Mit Valuta per 29. Juli 2009
überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro
350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus
(2.1.1/71; 6.13/62).
Die Überweisung dieses Betrages auf das
genannte Konto erfolgte gestützt auf das Escrow Account Agreement vom 23. Juli
2009.
3.5.7
Der Beschuldigte führte am 25.
August 2009 aus, dass er vom Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009 nichts wisse.
Auf dem PC des Beschuldigten wurden die
S. 2 und 3 der Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 sichergestellt (9.2/9 und
10). In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass die zweite Rate von Euro
350‘000.00 auf ein Treuhandkonto („escrow account“) bei der Bank of Cyprus zu
bezahlen ist und mit der [...] Finance Ltd. eine Treuhandvereinbarung
abgeschlossen würde. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten unterzeichnet. Das
Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich
erwähnt.
Der Beschuldigte hat somit entgegen
seinen Aussagen vom Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis gehabt. Er
wusste, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern bezahlt würde.
Anlässlich der Einvernahmen vom 15. September 2009 und 10. Februar 2011 hat er
dies denn auch zugegeben (10.1.1/433; 543). Er bestätigte auch, dass er von der
Überweisung der Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus Kenntnis genommen habe
(10.1.1/544).
Die Kenntnis des Beschuldigten von
diesem Escrow Account Agreement ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache,
dass dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___
zugestellt wurde, welcher das Agreement angehängt war (4.1/3578). Am nächsten
Tag leitete der Beschuldigte diese E-mail an M.___ weiter. Der Geschädigte F.___
sagte am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson aus, dass es der Beschuldigte
war, welcher I.___ darüber informiert habe, dass neu die [...] Finance Ltd.
involviert sei (10.2.4/20).
Der Beschuldigte wusste damit, dass die
zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd auf Zypern
überwiesen werden würde.
3.5.8
Gemäss polizeilichem Analysebericht
vom 7. Februar 2011 (3.1.13/1 ff.) betrug der Saldo des Kontos, auf welches die
Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, vor der Überweisung Euro 398.82. Von dem am
29.
Juli 2009 überwiesenen Betrag von Euro 350‘000.00 flossen am gleichen Tag
Euro 146‘198.83 wieder ab; bis am 10. August 2009 waren es rund Euro
264‘750.00, wobei Euro 20‘061.00 unter dem Titel „Provision“ am 29.7./10.8.2009
an A.___ gingen (6.13/37,39). Euro 10‘040.00 wurden am 29. Juli 2009 an L.___
mit der Bezeichnung „Provision“ überwiesen. L.___ ist der ehemalige
Lebenspartner von A.___ und Vater der gemeinsamen Tochter (6.13/37; 3.1.1/29;
Einvernahme vom 27. Februar 2012, Zeilen 833-843). Am 3. September 2009 gingen
weitere Euro 5‘018.50 unter dem Titel „Lohn“ an die Beschuldigte.
Gemäss Auflistung der Polizei konnten
insgesamt Euro 314‘844.33 bestimmten Zwecken zugeordnet werden; die Verwendung
von Euro 35‘155.67 blieb unklar (3.1.13/3 f.).
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00,
die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden
seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...]
habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an
einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es
handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe.
Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen
überwiesen (10.1.2/65 f.).
3.5.9
Der Beschuldigte hatte im
Gegensatz zum Konto der [...] AG bei der UBS AG über das Konto der [...]
Finance Ltd. bei der Bank of Cyprus keine Verfügungsberechtigung. Als
Verwaltungsrat der [...] AG unterzeichnete er die Änderung des Loan Agreements
vom 17. Juli 2009, wonach der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei
der Bank of Cyprus einbezahlt werden musste und der Betrag ausschliesslich für
die Verwendung einer Bankgarantie zu verwenden war.
Vom Escrow Account Agreement vom 23.
Juli 2009 hatte der Beschuldigte Kenntnis. Das Escrow Account Agreement ist die
eigentliche Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen der [...] ehf
und der [...] Finance Ltd, welche die Treuhandfunktion für die Euro 350‘000.00
übernehmen sollte. Dem Beschuldigten muss vorgeworfen werden, dass er sich
nicht um das weitere Schicksal des überwiesenen Betrages von Euro 350‘000.00 kümmerte.
Nach eigenen Aussagen wusste er nichts über die Einzelheiten der Überweisung
nach Zypern. Er selber war weder fachlich noch persönlich in der Lage, das
Darlehen bzw. die Bankgarantie zu beschaffen. Wie erwähnt, hatte der
Beschuldigte auch keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass A.___ in der Lage
sein würde, die Bankgarantie zu organisieren. Er wusste nach eigenen Aussagen
nichts über ihre Ausbildung und es lagen bis zum 29. Juli 2009 keinerlei
Dokumente vor, welche darauf hingewiesen hätten, dass überhaupt Schritte
eingeleitet waren, um das Darlehen bzw. eine Bankgarantie erhältlich zu machen
(Korrespondenz mit Banken etc.). Der Beschuldigte wusste auch nicht, ob die
Euro 350‘000.00 ausreichen würden, um eine Bankgarantie zu erhalten; immerhin
hatte die [...] AG ja eine Vorleistung von Euro 500'000.00 in Rechnung
gestellt. Von der ersten Rate von Euro 150‘000.00 waren Ende Juli 2009 von B.___
bereits Euro 32‘000.00 sowie CHF 101‘000.00 bezogen worden und standen nicht
mehr zur Verfügung (3.1.12/21). Falls für die Bankgarantie Euro 500‘000.00
nötig gewesen wären, hätte diese selbst beim Vorliegen der erforderlichen
Fähigkeiten und Beziehungen gar nicht mehr erworben werden können.
Der Beschuldigte handelte deshalb auch
bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 mit dem direkten Vorsatz, dass
diese nicht vereinbarungsgemäss für die Beibringung des Darlehens, sondern für
private Zwecke verwendet und dadurch die isländischen Geschäftspartner über die
Verwendung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 getäuscht werden sollen.
3.5.10
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40
Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das
loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der
Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit
war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens
verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung
nicht klappen sollte. Es ist das Beweisergebnis des Gerichts, dass der
Beschuldigte die erste Rate von 150‘000.00 für eigene Zwecke verbraucht hat,
u.a. für den Kauf eines Wohnmobils. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis vom
escrow account agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd. vom
23.
Juli 2009, gemäss welchem die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern
zu überweisen war. Er selbst hatte die entsprechende Änderung des Loan
Agreements vom 17. Juli 2009 unterzeichnet. Der Beschuldigte hat sich in der
Folge in keiner Weise um diese zweite Rate gekümmert. Er konnte nicht ernsthaft
davon ausgehen, dass A.___ nun mit diesem Geld das Darlehen organisieren würde,
da er einen Teil der Vorleistung schon privat verbraucht hatte und er keinerlei
Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frau A.___ ihrerseits über die fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen für ein solches Geschäft verfügte.
Der Beschuldigte hat deshalb F.___ über
seine Fähigkeiten, ein Darlehen von Euro 40 Mio. besorgen zu können, und über
seinen Willen, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vertragsgemäss zu verwenden
und im Wert zu erhalten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht realisiert
werden könnte, getäuscht.
3.6
Die Rolle von A.___
Es ist in diesem Zusammenhang als Erstes
zu prüfen, ob der Beschuldigten die Benutzung der E-mail [...] zuzuordnen ist
oder nicht, da diese Adresse im Geschäftsverkehr mit den isländischen
Geschäftspartnern regelmässig auftaucht.
3.6.1
Der Beschuldigte B.___ führte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2009 aus, dass [...]
trading Ltd“ die Firma von A.___ sei (10.1.1/341). Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2012 führte er aus, dass er im E-mail-Verkehr
immer nur diese Adresse verwendet habe. Diese Adresse sei von A.___ benutzt
worden (10.1.2/437, 440). Wenn er mit A.___ über Skype gesprochen habe, habe
sie ihm 10 Sekunden später Dokumente von dieser Adresse zugeschickt (10.1.2/458).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte,
dass er jeden Tag mehrmals mit A.___ Kontakt gehabt habe und dass alle ihre
Antworten über die E-mail-adresse gekommen seien (S-L AS 199).
3.6.2
Gemäss Aussagen von A.___
anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft[...]“
und hatte sie früher auch benutzt. Dies sei jedoch ca. 6 Jahre her; sie wisse
nicht, ob sie diese Adresse alleine benutzt habe oder nicht (10.1.2 / 47).
Die[...] ltd war gemäss weiteren
Aussagen von A.___ im Import/Export tätig. Sie habe in der [...] gearbeitet und
die [...] sei für Import/Export benutzt worden. Sie habe diese E-mail-Adresse
wahrscheinlich benutzt, weil sie Übersetzungen gemacht habe; sie könne sich
nicht erinnern. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob und welche Funktion sie
in dieser Firma gehabt habe (10.1.2/47).
3.6.3
Der Beschuldigten wurden
anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 mehrere E-mails
vor[...]“ versandt worden sind oder an die genannte Adresse versandt wurden:
vom 20.8.2009 an den Beschuldigten und I.___ (10.1.2/64, 288 ff.);
vom 1.9.2009 von I.___ an die [...] (10.1.2/66, 306);
vom 2.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 310);
vom 3.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 313);
vom 3.9.2009 an den Beschuldigten, I.___ und M.___ (10.1.2/67, 316);
- E-mails
vom 16.10.2009 mit dem Beschuldigten (10.1.2/67, 319 ff.);
- E-mails
vom 8.9.2009 an I.___ (10.1.2/67, 322 f., 324)
Die E-mails sind alle mit «A.___» oder
«d» gezeichnet bzw. beginnen mit „Dear A.___“, wenn sie an die [...]-Adresse
gerichtet sind. Die Beschuldigte führte aber aus, zu diesen E-mails nichts
sagen zu können, da sie sie nicht kenne (10.1.2/65 ff.).
3.6.4
Zum E-mail von B.___ vom 30. März
2009, welches an die [...] geschickt wurde (4.1/3785), führte die Beschuldigte
aus, dass B.___ mitteile, dass für ein Hotelprojekt eine Bankgarantie benötigt
würde. Aus diesem Grund habe sie die [...] vorgestellt (10.1.2/53). Anlässlich
der Konfrontationseinvernahme mit B.___ am 29. Februar 2012 führte sie aus,
dass sie die E-mail vom 30. März 2009, worin dieser mitteilte, dass eine
weitere Bankgarantie benötigt würde, erhalten habe (10.1.2/443).
Ebenfalls am 27. Februar 2012 wurde der
Beschuldigten eine E-mail vom 27. Mai 2009 an B.___ vorgelegt, die von der
Adresse [...] versandt und mit A.___ unterzeichnet war. In dieser E-mail wird
u.a. ausgeführt, dass das Geld direkt nach Zypern überwiesen werden müsse. Die
Beschuldigte führte aus, dass es möglich sei, dass sie diese E-mail geschrieben
habe, dies sei aber vor Jahren gewesen (10.1.2/51 f.; 142).
3.6.5
Die [...] Trading Ltd ist in [...],
domiziliert (4.1 AS 1965). Die [...] Finance Ltd, deren Inhaber K.___ ist ist
an derselben Adresse domiziliert (2.1/66). Es ist damit erstellt, dass die
Beschuldigte und der Inhaber der [...] Finance Ltd persönlich bekannt sind. Die
Beschuldigte führte denn am 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft auch
aus, dass sie bei der[...] Finance Ltd gearbeitet habe und sie K.___ seit 9
Jahren kenne; sie betrachte ihn als ihren Freund (10.2.1/47, 60).
3.6.6
In den Akten findet sich ein
Briefbogen der Firma[...]“, auf welchem die Beschuldigte A.___ als
Vertreterin/Inhaberin aufgeführt ist (4.1/4882: 10.1.1/386).
3.6.7
Es ist von Seiten der
Beschuldigten unbestritten, dass sie den Kontakt zwischen der [...] AG und der [...]
Finance Ltd herstellt hat. Im „Escrow Account Agreement“ vom 23. Juli 2009,
welches zwar nicht von der Beschuldigten unterzeichnet ist, in welchem sie aber
als Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt wird, wird (neben ihrer
Handy-Nummer) auch die E-mail-Adresse [...] als Kontaktadresse der
Beschuldigten angegeben. Aus dieser Sicht kann deshalb kein Zweifel daran
bestehen, dass A.___ diese Adresse im vorliegend relevanten Zeitraum ab März
2009.
benutzt hat.
3.6.8
Es sprechen aber weitere Hinweise
dafür, dass die Beschuldigte diese E-mail-Adresse benutzte:
- Der
E-mail vom 28. Juli 2009, welche von der Adresse [...] an I.___ verschickt
wurde, war eine Bestätigung der [...] AG beigefügt, welche von der
Beschuldigten unterzeichnet ist und auf welcher ihre Handy-Nummer vermerkt ist
(10.1.2/197 f.).
- Der
E-mail vom 3. September 2009, welche von der Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___
verschickt wurde, war eine Bestätigung der Bank of Cyprus beigefügt, gemäss
welcher Euro 50‘000.00 an F.___ vergütet worden waren (4.1/4510-4512).
Diese
E-mail-Nachricht ist im Zusammenhang mit einer SMS zu sehen, welche ab der
englischen Handy-Nummer der Beschuldigten am 26. August 2009 an B.___ ging und
in der die Bezahlung von 50 in Aussicht gestellt wurde (10.1.2 /456, 520).
3.6.9
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich aus dem Wortlaut der vorliegenden E-mails, aus den Aussagen von B.___,
aber auch von A.___ selbst, die den Erhalt einzelner E-mails nicht bestritt,
ergibt, dass die Beschuldigte A.___ in der vorliegend relevanten Zeit zwischen
März – Oktober 2009 die E-Mail [...] benutzt und mit dieser Adresse sowohl mit
dem Beschuldigten B.___ als auch mit den Parteien aus Island korrespondiert
hat.
3.7
Wenn nun erstellt ist, dass die
Beschuldigte die genannte E-mail-Adresse benutzte, ergibt sich im Weiteren Folgendes:
3.7.1
Die Beschuldigte war spätestens ab
dem 30. März 2009 an den Verhandlungen mit der isländischen Geschäftsgruppe
beteiligt. Die E-mail-Nachricht von B.___ von diesem Tag, wonach eine
Bankgarantie benötigt würde, hat die Beschuldigte unbestrittenermassen
erhalten. F.___ sagte denn auch aus, er habe A.___ zwar nie persönlich gesehen
und nur einmal – im Zusammenhang mit dem Escrow Account Agreement – mit ihr telefoniert.
Ihr Name sei aber früh, nach dem Treffen in Zürich, in Erscheinung getreten,
und sie habe E-mails von der [...]Adresse versandt. Gemäss Aussagen von F.___
war A.___ von Anfang an in das Hotel-Projekt involviert und arbeitete mit B.___
auf einer Stufe zusammen.
3.7.2
Das Escrow Account Agreement vom
23.
Juli 2009, welches zwischen der [...] ehf und der[...] Finance Ltd
abgeschlossen worden war und gemäss welchem der Betrag von Euro 350‘000.00 auf
ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank of Cyprus zu überweisen war, ist
unter entscheidender Mitwirkung der Beschuldigten abgeschlossen worden:
Unbestritten ist, dass die Beschuldigte
den Kontakt zu der [...] Finance Ltd, mit deren Inhaber sie befreundet war,
vermittelt hat. Bereits am 27. Mai 2009 hat sie B.___ in einer E-mail angewiesen,
das Geld betreffend „iceland“ nach Zypern zu schicken. Die Vereinbarung vom 23.
Juli 2009 nennt die Beschuldigte als Vertreterin der [...] Finance Ltd, wobei
sowohl ihre E-mail-Adresse als auch ihre Handy-Nummer im Vertrag aufgeführt
sind. Das Escrow Account Agreement nimmt Bezug auf die früheren von der [...]
AG abgeschlossenen Vereinbarungen (Loan Agreements vom 30.6./17.7.2009) und
setzte damit deren Kenntnis voraus. F.___ sagte aus, dass er im Zusammenhang
mit dem Escrow Account Agreement mit der Beschuldigten telefoniert und sie
darüber Bescheid gewusst habe; die Beschuldigte habe die Einzelheiten des
Escrow initiiert. Für den Geschädigten war die Änderung des Loan Agreements
bzw. die Überweisung der zweiten Rate nach Zypern plausibel, weil die
Beschuldigte nach seiner Wahrnehmung dort für eine Firma gearbeitet habe.
Es ist somit erstellt, dass das Escrow
Account Agreement, auch wenn es von der Beschuldigten nicht unterzeichnet ist bzw.
die Unterschrift über ihrem Namen nicht von ihr stammt, von ihr veranlasst und
mit ihrer entscheidenden Mitwirkung entstanden ist.
3.7.3
An die E-mail-Adresse der [...]
bzw. von dieser Adresse wurden jedoch auch weitere Informationen und
Mitteilungen verschickt, welche wichtige Tätigkeiten der Beschuldigten belegen:
- Am
23.
Juli 2009 versandte sie die Rechnung von Euro 350‘000.00 an I.___
- Am
27.
Juli 2009 ging die Bestätigung von I.___, wonach die Euro 350‘000.00
überwiesen worden sind, an die Beschuldigte;
- Am
28.
Juli 2009 bestätigte die Beschuldigte unterschriftlich die Überweisung der
ersten Rate des Darlehens an I.___ innert 10 Banktagen;
- Am
3.
September 2009 schickte die Beschuldigte ein Bankbeleg an B.___ I.___ und M.___
betreffend der Überweisung von Euro 50‘000.00 an F.___;
- Am
8.
September 2009 bestätigte die Beschuldigte die Rücküberweisung von Euro
450‘000.00 an F.___ innerhalb von 4 Banktagen.
3.7.4
Schliesslich ergibt sich auch aus
dem SMS-Verkehr zwischen den Beschuldigten, dass A.___ betreffend das [...]Hotel-Projekt
mit dem Beschuldigten zusammenarbeitete:
- Am 24. Juni 2009 schreibt
der Beschuldigte von einem „escrow“ (10.1.2/515);
- Am
25.
Juni 2009 und damit kurz vor dem Abschluss des Loan Agreements
korrespondieren die Beschuldigten im Zusammenhang mit „500“ (10.1.2/515);
- Ebenfalls
am 25. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von „iceland“ (10.1.2/515)
3.7.5
Zusammenfassend ergibt sich somit,
dass die Beschuldigte, die seit dem 17. Juli 2009 als Verwaltungsrätin der [...]
AG im Handelsregister eingetragen war, ab Beginn der Verhandlungen mit den
Vertretern des [...]-Projektes in dieses Geschäft involviert war. Sowohl B.___
als auch F.___ haben dies bestätigt. Die Beschuldigte wusste, dass am 9. Juli
2009.
eine Überweisung auf das Konto der [...] AG erfolgt ist, forderte sie doch
den Beschuldigten mit SMS vom 10. Juli 2009 auf, das Geld nicht zu vergessen („Don’t
forget the money“ 10.1.2 AS 517).
Im Zusammenhang mit der Einrichtung des
Bankkontos bei der Bank of Cyprus für die Überweisung der zweiten Rate von Euro
350‘000.00 spielte sie eine entscheidende Rolle, indem sie die Firma [...] Finance
Ltd vermittelte und im Escrow Account Agreement als Treuhänderin und
Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt war. Gestützt auf die Aussagen von
F.___ ist erstellt, dass sie vom Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis
hatte (10.2.4/14).
Dass die Beschuldigte nicht «nur»
Kenntnis von der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus
hatte, ergibt sich aus der E-mail vom 28. Juli 2009 an I.___, mit welcher sie
die Auszahlung der ersten Rate des Darlehens innert 10 Banktagen bestätigte;
diese Auszahlung setzte die Vorleistung von 500‘000 Euro voraus. Aber auch die
E-mails vom 3./.8. September 2009, in welchen die Beschuldigte die erfolgte
Rückzahlung von Euro 50‘000.00 bzw. die bevorstehende Rückzahlung von Euro
450‘000.00 bestätigte, belegen diese Kenntnis, weil die dort vorgenommenen
Bestätigungen die Kenntnis der erfolgten Überweisung von insgesamt Euro
500‘000.00 ebenfalls voraussetzten. Die Beschuldigte vermittelte sodann den
Kontakt zur [...] Finance Ltd in Zypern und trat als deren Vertreterin auf, als
es darum ging, ein auf den Namen dieser Firma lautendes Konto zu eröffnen. Die
Beschuldigte stellte in der Folge Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00
und bestätigte am 28. Juli 2009 die unmittelbar bevorstehende Auszahlung der
ersten Rate des Darlehens.
Wie B.___ hatte auch die Beschuldigte A.___
keine Kenntnisse von Bankgeschäften. Sie absolvierte auf Malta zwar eine
Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge als Übersetzerin,
unternahm diverse Reisen und verfolgte andere Projekte. Über eine eigentliche
Berufserfahrung im Bankenwesen oder Investment verfügte die Beschuldigte also
nie. Sie führte denn auch selber aus, nicht über das Know-how zu verfügen, wie
man 40 Millionen organisiere; sie habe auch nicht gewusst, wie die
Bankinstrumente funktionieren würden. Entsprechend hat sie auch nie
irgendwelche Aktivitäten unternommen, um zu einem solchen Darlehen zu kommen. Sie
hat denn auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, um eine solche
Bankgarantie abzuschliessen.
Mit ihrer Mitwirkung als Verwaltungsrätin
der [...] AG an den Verhandlungen über die Finanzierung des [...]-Projektes und
insbesondere mit dem Abschluss des Escrow Account Agreements vom 23. Juli 2009
erweckte sie bei den isländischen Geschäftspartnern aber gerade diesen
Eindruck, über die fachlichen Fähigkeiten und das erforderliche Beziehungsnetz
zu verfügen, um eine Bankgarantie beibringen zu können, und hat diese
entsprechend getäuscht.
3.7.6
Wenn die Beschuldigte nicht über
die Fähigkeiten und über kein Beziehungsnetz verfügte, um gegen eine
Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen zu
beschaffen, so stand eine Verwendung der Vorleistung im Sinne des Loan
Agreements vom 30. Juni 2009 auch gar nie ernsthaft zur Diskussion. Die Anlage
der Euro 500‘000.00 auf einem Treuhandkonto war sinnlos, wenn es nicht der
Beschaffung eines Darlehens dienen sollte. Die Beschuldigte, die ab Beginn in
die Verhandlungen mit den isländischen Partnern involviert war, täuschte diese
deshalb über die Verwendung der Vorleistung von Euro 500‘000.00. Für F.___ war
die Verwendung des Geldes für die Beschaffung der Bankgarantie bzw. die
sofortige Rücküberweisung, falls das Darlehen nicht beigebracht werden konnte,
Bedingung für die Überweisung. Dies war den Beschuldigten klar, da die
Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account
agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld
zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne.
Demgegenüber war die Beschuldigte nie in der Lage und sie hatte auch nicht die
Absicht, ein solches Darlehen zu beschaffen; die Verwendung des Geldes zu
diesem Zweck war deshalb gar nicht möglich und nie beabsichtigt.
3.7.7
Im Zusammenhang mit der
Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 ergibt sich diese Täuschungsabsicht
der Beschuldigten mit aller Deutlichkeit:
Die Überweisung auf das Konto der Bank
of Cyprus erfolgte am 29. Juli 2009. Am gleichen Tag erfolgten von diesem Konto
Zahlungen von Euro 15‘042.50 an A.___, Euro 30‘072.50 an Mr. [...]i und Euro
10‘040.00 an L.___. Insgesamt wurden somit am gleichen Tag, da die Überweisung
aus Island erfolgte, Zahlungen von über Euro 55‘000.00 vorgenommen, die der
Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen sind. Der Inhaber der [...] Finance
Ltd, der mit der Beschuldigten befreundet ist, bezog am gleichen Tag einen Lohn
von Euro 35‘082.50 sowie Spesen von Euro 5‘874.33 (3.1.13/2). Es ergibt sich
aus den Akten klar, dass es sich beim Konto, auf welche die Euro 350‘000.00
überwiesen wurden, um dasselbe Konto handelt, von welchem die erwähnten Beträge
abflossen. Es handelt sich dabei um das Konto der [...] bei der Bank of Cyprus [...].
Dieses Konto ist im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 aufgeführt (2.1/63).
Da die Begünstigten einer Zahlung jeweils die Mitteilung erhalten, woher die
Zahlung kommt, war für die Beschuldigte klar, dass die Überweisungen zu ihren
Gunsten von diesem Konto erfolgten (3.1.13/8).
Aus dem Umstand des praktisch
zeitgleichen Geldein- und Geldausganges kann nur der Schluss gezogen werden,
dass die Beschuldigte bereits vor der Überweisung der zweiten Rate von Euro
350‘000.00 den Entschluss gefasst hatte, dieses Geld entgegen den vertraglichen
Abmachungen für private Zwecke einzusetzen. Auch wenn die Beschuldigte über das
Konto keine Verfügungsbefugnis hatte, ist offensichtlich, dass die Zahlungen
auf ihre Anweisung hin erfolgten. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber der [...]
Finance Ltd tatsächlich Guthaben hatte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen
an die Beschuldigte vom Konto erfolgten, auf welches F.___ die Euro 350‘000.00
überwies, welche ausschliesslich für die Darlehensbeschaffung hätten verwendet
werden dürfen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstellung von
der E-mail-Adresse der Beschuldigten, Zahlungsbestätigung an die E-mail-Adresse
der Beschuldigten) ist erstellt, dass der Beschuldigten dieser Umstand bewusst
war.
3.7.8
Die Beschuldigte hat damit F.___
bezüglich der gesamten überwiesenen Summe von Euro 500‘000.00 hinsichtlich
deren Verwendung als Vorleistung für die Beschaffung einer Bankgarantie bzw.
eines Darlehens getäuscht. Die Beschuldigte war nicht in der Lage, ein solches Darlehen
zu beschaffen und hatte nie die Absicht, das Geld zu diesem Zweck einzusetzen.
3.8
Die beiden Beschuldigten wirkten bei
der Vorbereitung des Darlehensgeschäfts, bei dessen Abschluss und bei seiner
Abwicklung eng zusammen. In der ersten Phase war es vor allem der Beschuldigte,
der gegen aussen auftrat, in der zweiten Phase war es die Beschuldigte, die die
Vorbereitung und Realisierung der Überweisung der zweiten Rate organisierte.
Bei der Planung und Konzeption des Geschäfts hatte die Beschuldigte die
führende Rolle inne. Sie war „Master Mind“ des hier zu beurteilenden Geschäfts.
Und die beiden hatten nie den Willen, die Euro 500‘000 im Sinne des
vereinbarten Geschäfts zu verwenden. Es war vielmehr von Anfang an klar, dass
sie dieses Geld für eigene Zwecke verbrauchen wollten. Das vereinbarte Geschäft
konnte gar nicht erst funktionieren und dies war beiden Beschuldigten sehr wohl
bewusst. Sie wollten schlicht und einfach an das Geld herankommen, um dieses
für eigene Zwecke zu verwenden.
Zur Verdeutlichung des Zusammenwirkens
der beiden Beschuldigten sei auf folgende Kommunikation zwischen den
Beteiligten verwiesen, welche dem Abschlussbericht der Polizei vom 4. Mai 2012
zu entnehmen sind:
-
27.3.09
(S. 7): Mail
von A.___ ([...]) an B.___ mit dem Betreff „leasing … from y [...]“. Der Mail
war ein Dokument „Text Draft sample.txt“ angehängt mit Bezug zu Bankgarantien. B.___
könne dies gemäss Beilage seinen Kunden offerieren. Es ist von 8% Kosten die
Rede, davon die Hälfte vorgängig zu leisten. Unterzeichnet mit A.___/[...]
Holdings (4.1./4275-4278).
-
30.3.09
(S. 7/8):
Mail von B.___ an [...]. B.___ informiert über die Möglichkeit einer
Finanzierungsbeschaffung/Beschaffung einer Bankgarantie für das [...]-Hotel. Es
ist von einer Bankgarantie von Euro 15 Mio die Rede.
-
16.4
: Mail von [...]
an [...], unterzeichnet von „A.___“. Es wird Bezug genommen auf eine Mail mit
Fragen an B.___ und es werden Antworten geliefert. Es wird detailliert ein
Finanzierungsprozedere für das Beschaffen bzw. Leasen von Bankinstrumenten
erklärt, wofür im Voraus Kosten zu bezahlen sind. Es ist dabei von einem „no
risk Faktor“ die Rede. Die vollen Leasing-Kosten seien normalerweise 20%, sie
würde sich ausnahmsweise mit einem Drittel begnügen. Die CHF 100‘000.00 seien
sehr gering im Vergleich. Sie verfüge über gute Referenzen und sei über 11
Jahre mit guter Reputation im Finanzgeschäft tätig. Es wird zeitlicher Druck
aufgesetzt. Solche Möglichkeiten stünden nicht jedem zur Verfügung. [...]
befasst sich mit Windkraftprojekten und zahlte später nach einem
Vertragsabschluss Euro 50'000.00 an [...] (von dieser ohne Gegenleistung
verbraucht für private Zwecke, teilweise ging das Geld an A.___, vgl. S. 11,
12.5.09
und S. 15: Anweisung mit Mail [...] an B.___, sofort Euro 3‘130 davon [...]
Ltd zu überweisen).
-
20.4.09
(AS 9): Mail
von B.___ an [...] mit Formularen der [...], die J.___ handschriftlich
ausgefüllt hatte inkl. eingescannten Pass von J.___ und HR-Auszug der [...] ehf.
-
30.4.09
(S 10 f):
Mehrere Mails von [...] an M.___ und cc an B.___ betr. [...] ehf mit Bezugnahme
auf eine Bankgarantie von Euro 15 Mio. und Schreiben von zwei Banken (eine
Slowakei und eine Zypern) an J.___ mit Bezugnahme auf eine Bankgarantie über
Euro 15 Mio. Die Bank in Zypern ([...] Ltd) hat die gleiche Adresse wie die [...]
und die [...] und unterschrieben hat K.___. Alle Mails sind mit „A.___“
unterzeichnet.
-
18.5.09
(S. 12): [...]
verlangt von B.___ raschmöglichste Antwort betr. den „Cyprus-Deal“.
Unterzeichnet mit A.___.
-
27.5.09
(S 13): Mail
von [...] an B.___ mit Bezugnahme auf „Cyprus-Deal“, [...], Island und [...].
Es gehe nicht an, dass die Gelder auf das Konto der [...] und dann nach Zypern
überwiesen würden; entweder würden die Gelder direkt nach Zypern überwiesen
oder das Geschäft komme nicht zu Stande. Unterzeichnet mit „A.___“. Offenbar
brauchte sie dringend Geld.
-
9.6.09
(S. 13 f):
Mail von [...] an B.___ mit Erklärung eines Finanzprozederes im Zusammenhang
mit Bankgarantien und [...]. Zudem wurde in diesem Zusammenhang eine Offerte
gemacht. Beigefügt war das Dokument „Bank Guarantee Format“. Unterzeichnet
durch „A.___“.
-
9.7.09
Mail von [...]
am B.___ mit Betreff „Lease“ und dem beigelegten Dokument „LOI to Lease Bank
Instrument April 09.doc“. Darin wird ein Prozedere auf mehreren Seiten
geschildert, wie Bankinstrumente oder Standby Letters of Credit geleast werden
können. B.___ solle das für sich behalten.
-
10.7.09
(S. 20) SMS
der italienischen Telefon-Nr. von A.___ an B.___ „Don’t forget the money :-)“.
-
10.7.09
(S. 21) Wahl
von A.___ in den Verwaltungsrat von [...].
-
20.7.09
(S. 23) E-mail
von [...] an M.___ und B.___ in anderer Sache (Rechnung [...] an [...] über
Euro 45‘000) mit Angabe der gleichen Kontonummer bei der Bank of Cyprus, auf
die dann die Euro 350‘000 am 29.7.09 eingezahlt wurden. Als telefonische
Erreichbarkeit wurde die ital. TelNr von A.___ angegeben.
-
23.7.09
(S. 23) Mail
von O.___ an B.___: bezieht sich auf die Euro 350‘000 und Euro 40 Mio und sagt,
die CS werde diese Vorgehensweise niemals akzeptieren. O.___ listet diverse
Ungereimtheiten auf, u.a. dass die CS nicht mit Kosten für Bankgarantien in
Verbindung gebracht werden will. Die Kosten von 350‘000 würden nach Leasing riechen,
was nicht hinnehmbar sei.
-
23.7
: Mail von B.___
an [...] mit der Version des E-A-A vom 20.7.09.
-
23.7.09
(S 24): Mail
[...] an I.___, M.___ und B.___ mit Rechnung der [...] vom 23.7.09 an [...] ehf
über Euro 350‘000 für „Kosten für Ausstellung einer Prime Bank Garantie für den
Verkauf des [...]-Hotels“. Auf der Rechnung findet sich der Stempel der [...]
und die Unterschrift von K.___. Es wird um „sofortiges Handeln“ gebeten.
Unterzeichnet durch „A.___“.
-
23.7.09
(S 24): Mail
von I.___ an B.___ mit neuem E-A-A „gemäss Besprechung“ mit A.___ als
Treuhänderin. B.___ solle dafür sorgen, dass A.___ die Leerstellen ausfüllt
(Kontodaten) und die Vereinbarung abgestempelt und unterzeichnet zurücksende.
Erreichbarkeiten der [...]: E-mail [...] und ital. TelNr von A.___.
-
24.7.09
(S. 26) E-mail
von B.___ an M.___ mit der Vertragsänderung vom 17.7.09, von B.___ wohl am
24.7.09
unterzeichnet.
-
27.7.09
(S. 28)
Bestätigung der Kaupping Bank Island an I.___ betr. Überweisung der 350‘000 an
Bank of Cyprus. I.___ leitet dies weiter an B.___, [...] und cc an M.___.
-
28.7.09
(S. 26) E-mail
von [...] an B.___ mit Anhang: „Euroclear mit einem Bank Draft der Deutschen
Bank über Euro 250 Mio“.
-
28.7.09
(S- 26) E-mail
von [...] an I.___ mit Schreiben der [...] vom 28.7.09 mit Unterschrift von A.___,
die erste Auszahlung aus dem Loan-Agreement sei garantiert. Erreichbarkeit:
ital. Tel-Nr von A.___. I.___ leitet diese Bestätigung weiter an M.___ und N.___
(Berater von F.___).
-
30.7.09
(S 30) Mail
von I.___ an B.___ und M.___, man sei unter extremem Zeitdruck. Er habe heute
Morgen mit A.___ gesprochen. Diese habe ihm erklärt, sie habe gestern eine
Bankgarantie über 100 Mio Euro erhalten und arbeite daran, eine Kreditlinie gegen
diese Garantie zu stellen.
-
3.8.09
(S 30): E-mail
von [...] am B.___ undQ.___: Beilgelegt ein eingescannter Bank Draft der
Deutschen Bank über Euro 250 Mio. Diese würden in den nächsten Tagen an die [...]
transferiert. Zweite E-mail von A.___ an B.___ und Q.___ mit
Euroclear-Dokumenten betreffend dem Bank Draft der DB über Euro 250 Mio, die in
den nächsten Tagen an die [...] transferiert würden.
-
Ab 5.8.09 (S 30 f)
Diverse Mails von I.___ an B.___ betr. Überweisung der 8 Mio., zunehmend
besorgt. Antworten von B.___ mit Versprechen baldiger Zahlung.
-
18.8.09
(S. 35)
VR-Sitzung der [...] (ohne A.___): A.___ hat nur noch Kollektivunterschrift.
-
19.8.09
(S 37) Mail
von [...] an B.___ und I.___. Beigelegt ist ein Schreiben der [...]
Investments Ltd an die [...]/A.___, in dem es um einen Bank Time Draft der DB
über Euro 100 Mio geht. Dieser werde der [...] exklusiv zur Verfügung gestellt.
SEHR VERTRAULICH. Unterzeichnet mit A.___. Gleichentags Mail von [...] an [...]
mit diversen Euroclear-Ausdrucken, sehr vertraulich, es geht betr. [...] um 3,7
Milliarden Euro, erste Tranche 250 Mio., zweite Tranche 450 Mio.
-
20.
und 22.8.09 (S
38): Zwei neue Loan-Agreements der [...], vertreten durch B.___, mit [...] (2,5
Mio, Front and Fees* 400’000) und Q.___ über 1 Mio; kamen nie zur Auszahlung.
-
25.8.09
(S. 40): Per
Mail verlangt [...] von B.___ unter Beilage der Rechnung über die 150‘000.00
vom 1.7.09 die Überweisung von 50‘000.00.
Es folgen diverse Mails von B.___ an die
isländische Seite, die mehr und mehr Druck aufsetzt:
-
[...] schickt am
3.9.09
eine Mail an B.___, M.___ und I.___ mit Bankbeleg über Rückzahlung von
Euro 50‘000.
-
4.9.09
(S. 43): SMS
von I.___ an B.___, er habe mit A.___ gesprochen und diese habe gesagt, ihr
Konto in Zypern sei gesperrt.
-
7.9.09
(S. 44):
Mailverkehr [...]/I.___, alles mit „A.___“ unterzeichnet und mehrfachen
Versprechen, die 450‘000 zu bezahlen.
-
9.9.09
(S. 45): Mail
[...] (unterzeichnet A.___) am B.___, mit Beilage, in der von Euro 50
Milliarden, 500 Mio. und weiteren hohen Summen die Rede ist.
-
16.9.09
(S. 46 ):
Mailverkehr zwischen [...] (A.___) und B.___. B.___ wirft A.___ vor, die Euro
350‘000 „gestohlen“ zu haben. Sie entgegnet, sie habe das Geld, im Gegensatz
zu dem, was er getan habe, nicht gestohlen.
-
1.10.09
(S 47) Mail
von I.___ an B.___ mit ultimativer Forderung nach den Euro 450‘000.
-
1.10.09
(S 48):
Schreiben [...] (B.___), bei dem der geplante Geschäftsablauf ähnlich
geschildert wird wie von B.___ in der Einvernahme (Leasing Bankgarantie über
ein Jahr). Die von der [...] beigebrachte Bankgarantie sei von der
Tradingplattform nicht akzeptiert worden. Er zahle heute die 500‘000 anF.___
aus.
4.
Anklageprinzip
Rechtsanwalt Wernli machte eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift werde beim
Vorhalt des Betrugs als Getäuschte eine unbestimmte Personen-Mehrheit genannt,
was zu wenig bestimmt sei. Weiter würden die angeblichen Tathandlungen nicht
präzis umschrieben. Auch in zeitlicher Hinsicht seien die Angaben betreffend
die Beschuldigte mangelhaft.
Das Berufungsgericht teilt diese
Auffassung nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 ff.) verwiesen werden. Gemäss
Wortlaut der Anklage werden sämtliche Tathandlungen, die unter dem Titel
„Konkrete Vorgehensweise“ ab S. 3 aufgelistet werden, beiden Beschuldigten
angelastet, unabhängig davon, wer im Einzelfall gegen aussen auftrat. Auch auf
Seite 6 der Anklageschrift wurden beiden Beschuldigten unter dem Titel „Fazit“
konkrete Vorhalte gemacht. Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen
Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden. Unter dem Titel
„Mittäterschaft“ (S. 8 der Anklageschrift) wird dann weiter ausgeführt, dass
beide Beschuldigten während des [...]-Hotel-Projektes mit den beteiligten
Personen Kontakt gehabt hätten und A.___ mit ihnen telefonisch und schriftlich
kommuniziert habe. Gestützt auf die Anklageschrift ist klar, was der
Beschuldigten vorgehalten wird, so dass eine Einschränkung ihrer
Verteidigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist.
5.
Rechtliche Subsumtion
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
5.1
Nach dem Grundtatbestand des Art.
146.
Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen
schädigt.
Die Merkmale des Betrugs sind objektiv
die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen
Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der
Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und
Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf
alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der
Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der
Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stephan
Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen, 2013, Art. 146 StGB N 1 ff.).
Eine Täuschung ist jedes Verhalten, dass
darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder
schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 127
IV 163).
Arglist wird in ständiger Rechtsprechung
bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen
falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Entscheid 6B_887/2015 vom 8. März
2016.
hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine einfache falsche Angabe
arglistig sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich sei,
etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten
Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem
Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann.
Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate
Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich
nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten habe
nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgehe (E. 2.2.2).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
verlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen
Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das
Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV
76.
E. 5.2).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist
verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche
Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden
können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung
des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im
Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die
Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne
nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht
diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen
ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine
Opfermitverantwortung zu verneinen ist.
Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das
Bundesgericht ausgeführt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens
arglistig im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB) sei, weil sie eine
innere Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
überprüft werden kann. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter
Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit,
überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne
auch keinen Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren
Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht
erfüllungsfähig war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des
Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen
werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm
eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung
mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat
das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3;
6B_419/2014 E. 1.2.3;6B_120/2013 E. 2.4).
Weiter wird verlangt, dass das Verhalten
des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person nicht der Wirklichkeit
entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum führen.
Ein Vermögensschaden liegt bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers
nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der
Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121
IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung
ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung
genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O.,
Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den
Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler Kommentar
StGB II [BSK StGB II], 3. Aufl. 2013, Art. 146 StGB N 144 ff.).
Subjektiv muss sich der Vorsatz des
Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz
bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1). Dieser ist
gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl
handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E.
3.
). Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor allem als
Beweishilfe zum Schluss vom Willen auf das Wollen, „wenn sich dem Täter der
Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln
vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt
werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften“ (Trechsel, a.a.O.,
Art. 12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Je höher die
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto eher darauf auf Inkaufnahme des
Erfolges geschlossen werden (BGE 119 IV 3, 134 IV 29).
Mit der weiter verlangten Absicht der
unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel)
gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist
ausgeschlossen.
5.2.1
Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner darüber
täuschten, diesen gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro
40.
Millionen beschaffen zu können und zu wollen. Weder B.___ noch A.___
verfügten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um ein solches
Geschäft abschliessen zu können. Obwohl sie im Bankenwesen im Allgemeinen und
im Investmentbanking im Besonderen über keine vertiefte Ausbildung und über
keine Berufserfahrung verfügten, traten sie als Vertreter einer Gesellschaft
auf, welche u.a. die Finanzierung von Projekten bezweckte und im Internet mit
einem grossspurigen Auftritt auf sich aufmerksam machte (3.1.18/1 ff.). Die [...]
AG war in Tat und Wahrheit jedoch eine Briefkastenfirma ohne
Geschäftsräumlichkeiten und ohne operative Geschäftstätigkeit.
5.2.2
Die Täuschung erfolgte im Vorfeld
des Abschlusses des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 durch die Zusicherung mit
E-mail vom 30. März 2009, wonach die [...] AG in der Lage sei, eine
Bankgarantie für die Finanzierung des [...] Hotels beizubringen, die
nachfolgenden Verhandlungen und anlässlich des Treffens in Zürich, von welchem F.___
beeindruckt war, weil es so „kurzfristig und mit viel Kompetenz“ abgewickelt
werden konnte (10.2.4/8). Die isländischen Partner wurden aber auch durch den
Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 selbst getäuscht, weil sich die
[...] AG mit diesem Vertrag verpflichtete, innert kurzer Zeit ein Darlehen von
Euro 40 Millionen auszubezahlen.
5.2.3
Das Beweisergebnis führte im
Weiteren zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner
über ihre Absicht, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 für die Beschaffung des
Darlehens zu verwenden, täuschten.
Da die Beschuldigten fachlich und
persönlich nicht in der Lage waren, ein solches Darlehen zu beschaffen, war es
auch nie ihre Absicht, die Vorleistung entsprechend zu verwenden. Es sind denn
auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der
[...] AG mit einer Bank hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem
Verhalten der Beschuldigten, dass sie von Anfang an die Absicht hatten, die
Vorleistung von Euro 500‘000.00 vereinbarungswidrig für private Zwecke zu
verwenden. So flossen nach der Überweisung von beiden Raten von Euro 150‘000.00
und Euro 350‘000.00 noch am gleichen Tag wesentliche Beträge wieder ab: B.___
bezog Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 in bar und verwendete diesen Betrag für
private Zwecke, A.___ veranlasste Zahlungen von rund Euro 55‘000.00 an sich
selbst und von ihr begünstigte Drittpersonen.
5.2.4
Die gemäss Anklageschrift den
Beschuldigten vorgehaltene Täuschungsabsicht ist damit erstellt.
5.3.1
Zwischen dem Geschädigten und den
Beschuldigten bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Es handelte sich
beim [...]-Projekt um den ersten geschäftlichen Kontakt, der zwischen den
isländischen Geschäftspartnern und den Beschuldigten zustande kam. F.___ hatte
vor der Überweisung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 einen einzigen
persönlichen Kontakt mit B.___; A.___ traf er gar nie persönlich.
Es kann nicht von der Errichtung eines
ganzen Lügengebäudes oder von besonderen Machenschaften, derer sich die
Beschuldigten bedient hätten, gesprochen werden. Die Beschuldigten traten zwar
als Verwaltungsräte einer Gesellschaft auf, welche die Finanzierung von
Projekten bezweckte. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, wonach die
Beschuldigten den Geschädigten bzw. seine Partner mit weiteren Unterlagen (z.B.
Prospekte, Referenzen, Hinweise auf frühere erfolgreiche Projekte etc.)
eingedeckt hätten, um diese von ihren Fähigkeiten und erfolgreichen
geschäftlichen Aktivitäten zu überzeugen bzw. sie darüber zu täuschen. Es ist
auch nicht ganz klar, wer schliesslich das Loan Agreement vom 30. Juni 2009
formulierte. Gemäss Aussagen von F.___ ging er davon aus, dass die von ihm
beigezogenen Partner und Fachpersonen diesen Vertrag erstellt hatten.
5.3.2
Die Täuschung seitens der Beschuldigten,
wonach sie in der Lage seien, gegen Leistung einer Zahlung von Euro 500‘000.00
ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, hat damit eher den Charakter einer
einfachen Lüge. Da zwischen den Beschuldigten und dem Geschädigten kein
besonderes Vertrauensverhältnis bestand, konnten diese nicht davon ausgehen,
dass ihre falschen Angaben nicht überprüft würden. Es wird den Beschuldigten
auch nicht vorgehalten, dass sie den Geschädigten an einer Überprüfung
gehindert hätten.
Gemäss eigenen Aussagen fragte F.___ nicht
nach Diplomen oder Referenzen, er wusste nicht, wie viele Leute bei der [...]
AG arbeiteten, und er hat den Beschuldigten lediglich einmal, die Beschuldigte
gar nie gesehen. F.___ wusste auch nicht, warum die zweite Rate von Euro
350‘000.00 plötzlich nach Zypern überwiesen werden musste; dies war im Loan
Agreement vom 30. Juni 2009 noch nicht so vorgesehen. F.___ hat auch keinerlei
Abklärungen im Zusammenhang mit der Firma [...] Finance Ltd. vorgenommen.
Zu prüfen ist, ob es F.___ möglich und
zumutbar war, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Was hätte F.___
unternehmen können, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen?
Ein Blick in den Handelsregisterauszug
der Firma [...] hätte gezeigt, dass diese Firma kaum Euro 40 Mio. erhalten
würde. Die [...] musste auch keinerlei Sicherheiten vorweisen. Zudem ist der
Euribor ein sehr tiefer Interbank-Zinssatz. Die Beschuldigten traten ihren
Geschäftspartnern auch nicht etwa mit einem undurchsichtigen Firmenkonstrukt
entgegen. Die angebliche Bankgarantie hätte dann darüber hinaus noch verleast
werden sollen – mit dem Geschäft wurde schlicht eine wundersame Geldvermehrung
suggeriert, die es so nicht gibt. Das Grundgeschäft war absolut untauglich zur
Beschaffung eines solchen Darlehens. Das gesamte – wohlbemerkt professionelle –
Beraterteam von F.___ hat sich um all diese suspekten Punkte nicht gekümmert. Das
Verhalten der Personengruppe um F.___ wurde im Verlaufe der Zeit immer wie
fahrlässiger, bis am Schluss sogar eine Zahlung auf ein Konto bei einer
zypriotischen Bank akzeptiert wurde. Es wurde bei den betreffenden Banken auch
keine Bestätigungen eingeholt, dass es sich um Treuhandkonti handelte, auf
welche die Beträge überwiesen werden sollten. Es erfolgte diesbezüglich weder
eine Doppelunterschrift noch wurde ein Dritter als Treuhänder eingesetzt, was
aber alternativ die Voraussetzung gewesen wäre für das Vorhandensein eines
Treuhandkontos. Es wurden schlicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht
getroffen. Stattdessen liessen sich die involvierten Personen auf ein völlig
realitätsfremdes Geschäft ein.
Naheliegend wäre der Beizug eines
Anwalts vor Ort gewesen, welcher die Interessen des Geschädigten in der Schweiz
vertreten und die Verhältnisse der [...] AG hätte abklären und prüfen können.
Es ist in Fällen internationaler Geschäftstätigkeiten durchaus üblich, über die
Botschaftsvertretung des Heimatstaates eine Liste von Vertrauensanwälten
erhältlich zu machen, welche eine verlässliche Vertretung im Partnerland
gewährleisten. Diese Prüfung hätte ergeben, dass es sich bei der [...] AG um
eine Briefkastenfirma handelte, die ihren Sitz bei einem Treuhänder im Kanton
Obwalden hatte, dort aber nie eine Geschäftstätigkeit ausübte.
Weiter wäre es möglich und zumutbar
gewesen, von den Beschuldigten Referenzen über bereits finanzierte Projekte zu
verlangen. Solche Anfragen sind im Geschäftsleben durchaus üblich und hätten im
vorliegenden Fall ohne Weiteres gezeigt, dass der Beschuldigte B.___ die
Gesellschaft nur wenige Monate vor Beginn der Verhandlungen mit den
isländischen Geschäftspartnern übernahm und von dieser noch kein einziges
Projekt finanziert worden war.
Eine weitere Möglichkeit hätte darin
bestanden, sich das Finanzierungsmodell genau erklären zu lassen. Der
Geschädigte führte zwar aus, dass sie anlässlich des Treffens in Zürich vom
Beschuldigten informiert worden seien. Der Beschuldigte selbst sagte
demgegenüber aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe, wie die Beschaffung
einer Bankgarantie funktionieren würde. Er wusste auch nicht, mit welcher Bank
das Geschäft hätte abgewickelt werden sollen und warum die Vorleistung gerade
Euro 500‘000.00 betrug. Seine Auskünfte konnten entsprechend nicht sehr
substantiiert gewesen sein. Dem Geschädigten wäre es auch hier ohne weiteres
möglich gewesen, Unterlagen zu verlangen, welche das Finanzierungsmodell
erläutert hätte. Naheliegend wäre gewesen, den Namen der Partnerbank zu
erfahren, welche das Darlehen schliesslich zur Verfügung hätte stellen sollen,
um dort weitere Nachfragen zu machen und allfällige Unterlagen einzuholen.
5.3.3
Das Loan Agreement vom 30. Juni
2009.
sah die Vorleistung der Borger von Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto
vor. Die Borger hatten das Darlehen innert sechs Jahren zurückzubezahlen. Der
Darlehensvertrag sah aber keinerlei Sicherheiten vor, welche die Borger zu
leisten hatten. So waren im Darlehensvertrag insbesondere keine
grundpfandrechtlichen Sicherheiten, Abtretungen oder Bürgschaften vorgesehen,
welche die Borger für das Darlehen von Euro 40 Mio. beibringen mussten. Wie der
Verteidiger der Beschuldigten bereits vor der Vorinstanz zutreffend ausführte,
handelte es sich bei diesem Konstrukt um ein völliges Hirngespinst. Keine Bank
stellt eine Bankgarantie für Euro 40 Mio. aus, ohne für das Ausstellen dieser
Garantie ihrerseits Sicherheiten zu erhalten. Bankgarantien sind auch keine
Wertpapiere, mit welchen man handeln kann. Ein solches Fantasiekonstrukt kann
nicht funktionieren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Bank
bereit sein sollte, für Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie über Euro 40 Mio.
auszustellen. Dadurch würde sie Euro 39.5 Mio. ohne jede Sicherheit zur
Verfügung stellen. Darüber hinaus hätte die Bankgarantie noch geleast werden
sollen, was aufgrund der fehlenden Wertpapierqualität gar nicht möglich ist.
Dies musste auch den fachkundigen Beratern von F.___ bekannt gewesen sein. Weder
die [...] noch die [...] ehf hatten Geld. Aufgrund des geplanten Geschäfts
hätte die [...][...] AG nach einem Jahr zu Euro 40 Mio. kommen sollen, bei
einer Vorleistung von Euro 500‘000.00, was einer Rendite von 8000 % entspräche.
Dass dies reiner Unsinn ist, war für die Berater rund um F.___ und auch für
diesen selbst erkennbar.
Das Bundesgericht hatte im Entscheid
6B_970/2015 vom 5. April 2016 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Dem Beschuldigten X wurde vorgeworfen,
er habe wahrheitswidrig Investitionskredite der Y AG bis zu CHF 10 Mio zu einem
Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. X habe den Geschädigten vorgetäuscht,
dass sie für die Kredite keinerlei Sicherheiten leisten, sondern lediglich eine
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen
müssten, über welche die Kredite abgewickelt werden könnten. Weiter habe er
ihnen vorgespiegelt, dass sie nebst dem Gründungskapital von je CHF 100‘000.00 für
Gründungskosten bzw. für entsprechende Honorare aufzukommen hätten. Das
Bundesgericht führte dazu aus, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne
Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% weder in der Schweiz noch in
Deutschland gebe. Bei den Geschädigten handle es sich nicht um unbedarfte
Personen, sondern um Geschäftsleute, die in Finanz- und Bankangelegenheiten
nicht unerfahren seien. Sie seien völlig untätig geblieben und hätten die
Angaben des Beschuldigten nicht überprüft, obwohl es hierzu Anlass gegeben
hätte und eine solche Überprüfung auch möglich gewesen wäre; eine
Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte die Inszenierung
des Beschuldigten als Schwindel entlarvt. Die Geschädigten hätten deshalb ihre
elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt (E. 2.5). Das Bundesgericht hat
in diesem Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint.
Gleich verhält es sich im vorliegenden
Fall: F.___ und seine Berater konnten nicht wissen, wie die Finanzierung des
Darlehens von Euro 40 Mio funktionieren sollte, weil es ihnen der Beschuldigte
gar nicht richtig erklären konnte. Entsprechend verliessen sie sich auf
oberflächliche und vage Angaben. Sie hätten sich über das vorgeschlagene
Finanzierungsmodell weiter informieren und abklären müssen, mit welcher Bank
die Finanzierung realisiert werden würde. Anlass zu weiteren Abklärungen hätte
auch bestanden, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich und
kurzfristig nicht mehr auf ein Konto der UBS AG in der Schweiz, sondern auf ein
Konto einer Bank auf Zypern einzubezahlen war, ohne dass hierfür eine sachliche
Notwendigkeit bestand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 30.
Juni 2009 (Abschluss des Loan Agreements) und dem 17. Juli 2009 (Änderung des
Loan Agreements) Umstände eingetreten wären, welche die Notwendigkeit einer
Überweisung nach Zypern erklären würden. Anlass zu Nachfragen haben sich auch
aus dem Umstand ergeben, dass sich die [...] AG zu einer Darlehensgewährung
von Euro 40 Mio. zu einem geschäftsüblichen Zins ohne jede Sicherheiten
verpflichtete. Eine Darlehensgewährung zu solchen Konditionen ist – wie auch
das Bundesgericht im erwähnten Entscheid apodiktisch festhielt – in der Schweiz
und mit aller Sicherheit auch in Island nicht denkbar. Nachfragen nach der
Partnerbank, nach dem Finanzierungsmodell oder nach Referenzen über bisherige
Projekte und die Geschäftstätigkeit der [...] hätten allesamt sofort die
Realität schonungslos aufgezeigt, dass nämlich die Beschuldigten nicht in der
Lage sein würden, das versprochene Darlehen zu beschaffen. Der Geschädigte und
seine Berater blieben jedoch völlig untätig und haben deshalb ihre
elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt. Das Vorliegen einer
arglistigen Täuschung muss unter diesen Umständen verneint werden.
5.3.4
Die weitere Täuschung durch die
Beschuldigten betraf eine innere Tatsache, indem sie nicht die Absicht hatten,
den überwiesenen Betrag von Euro 500‘000.00 vereinbarungsgemäss für die
Beschaffung des Darlehens zu verwenden, da sie hierzu gar nicht in der Lage
waren. Vielmehr hatten sie die Absicht, das überwiesene Geld für private Zwecke
zu verwenden. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt
überprüfen.
Dieser Umstand vermag jedoch die Arglist
nicht zu begründen. Die in Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor erwähnten möglichen
und zumutbaren Überprüfungen, Nach- und Rückfragen hätten ergeben, dass die
Beschuldigten nicht in der Lage sind, ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu
beschaffen, ohne dass hierfür irgendeine Sicherheit geleistet werden muss. Die
möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten
deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären
(6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2).
5.4
Bei einer Verneinung des objektiven
Tatbestandsmerkmales der Arglist sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des
Betrugs nicht mehr zu prüfen. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2
StGB)
6.1
Wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet
(Abs. 2, Delikt gegen den Vermögenswert), wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als
berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs begeht, zu der
er durch eine Behörde ermächtigt ist (Ziff. 2). Der Strafrahmen bewegt sich bis
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Nach der Rechtsprechung gilt als
anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise
im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu
verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung,
dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm
mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist.
Die tatbestandsmässige Handlung besteht
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der
Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des
Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 27 f mit Hinweisen).
Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs.
2.
StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen
gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der
anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung
ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs.
2.
soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen
strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung
kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt
daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche
Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind
jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne
sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem
Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere
Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer
vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache
empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat.
Der subjektive Tatbestand erfordert für
beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der
Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er
dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet,
ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.
6.2
Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid BGE 133 IV 21 mit dem Verhältnis zwischen Betrug und Veruntreuung
auseinandergesetzt und dabei im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins
von Vermögenswerten“ auf einen Teil der Lehre hingewiesen, welcher verlange,
dass die Begründung der Verfügungsmacht des Täters, d.h. das Grundgeschäft
zwischen Treugeber und Treuhänder rechtlich gültig zustande kommen müsse. Das Bundesgericht
verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei,
wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine
Gewahrsamsbruch notwendig war. Beziehe sich die Täuschung indes gerade darauf,
dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräume, sei die Sache bzw.
der Vermögenswert nach der Rechtsprechung anvertraut (BGE 111 IV 130; 117 IV
429).
6.3
Der Instruktionsrichter hat mit
Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Prüfung des in Ziff. 1 der Anklageschrift vom
16.
Dezember 2013 umschriebenen Lebenssachverhaltes unter dem Aspekt der
Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten (Art. 344 StPO).
In der Anklageschrift ist festgehalten,
dass F.___ die Zahlung von insgesamt Euro 500‘000.00 am 7. bzw. 27. Juli 2009
auf ein Konto der [...] AG, v.d. B.___ bzw. der [...] Finance Ltd, v.d. A.___,
auslöste und dieser Betrag in der Folge nur im Umfang von Euro 50‘000.00
zurückbezahlt wurde. Die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 hält weiter fest,
dass der Beschuldigte B.___ mit E-mail vom 6. Juli 2009 sinngemäss bestätigt
habe, dass die vorzuleistenden Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, sofern die
Darlehensauszahlung scheitern sollte. Am 23. Juli 2009 habe sich die [...]
Finance Ltd im „escrow account agreement“ verpflichtet, bei der Bank of Cyprus
ein Treuhandkonto einzurichten, und es sei festgehalten worden, dass die Euro
350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des
Hotelprojektes verwendet werden dürften. Es sei in dieser Vereinbarung zudem
festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden müssten,
sofern die Darlehensbeschaffung scheitern würde. B.___ wird vorgehalten, Euro
150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke sowie für die
Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG verwendet zu haben. Beiden
Beschuldigten wird schliesslich vorgehalten, die Firma [...] Finance Ltd bzw.
deren Inhaber K.___ sowie die Beschuldigte A.___ unrechtmässig bereichert zu
haben, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance
Ltd überwiesen wurde. Beide Beträge seien schliesslich statt auf Treuhand- auf
normale Konten überwiesen worden.
Es kann damit festgestellt werden, dass
die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 die wesentlichen Sachverhaltselemente,
welche für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung erforderlich sind,
umschreibt.
Zentrale Frage bei der Prüfung des
Tatbestandes der Veruntreuung ist jene des Anvertrautseins der vorgeleisteten
Euro 500‘000.00. B.___ hat ausgesagt, dass F.___ an den Euro 500‘000.00 solange
berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. B.___
sicherte am 6. Juli 2009 die Rückzahlung der ersten Rate von Euro 150‘000.00
zu, falls die Finanzierung des Hotel-Verkaufs nicht realisiert werden könnte.
Am 23. Juli 2009 wurde im escrow account agreement die Rückerstattung der
zweiten Rate von Euro 350‘000.00 zugesichert, sofern die Bankgarantie nicht
beigebracht werden könnte. Für die Beschuldigten bestand somit eine
Werterhaltungspflicht der Euro 500‘000.00 bis zur Auslösung des Darlehens von
Euro 40 Mio. Was mit dem geleisteten Vorschuss von Euro 500‘000.00 geschehen
wäre, wenn das Darlehen ausbezahlt worden wäre, ergibt sich aus den
vorliegenden Verträgen nicht eindeutig. Die Vorleistung wäre entweder bei der
finanzierenden Bank oder der [...] verblieben. Klar ist aber, dass die
Vorleistung hätte zurückfliessen müssen, sollte das Darlehen nicht zur
Auszahlung kommen. Damit waren Euro 150‘000.00 dem Beschuldigten B.___ und Euro
350‘000.00 der Beschuldigten A.___ anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Im
Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid 133 IV 21 zu Grunde
lag, handelte es sich bei den fraglichen Euro 500‘000.00 nicht um eine reine
Vermittlungsgebühr, d.h. nicht um eine Gegenleistung für die von den
Beschuldigten vorgetäuschten Bemühungen. Im erwähnten Entscheid hielt das
Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen
Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf
Werterhaltung (E. 7.2). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem, wie
dargelegt, vertraglich eine temporäre Werterhaltungs- bzw. Rückgabepflicht
festgeschrieben wurde für den Fall, dass die Bankgarantie bzw. das Darlehen
nicht beigebracht werden könnte.
6.4
B.___
6.4.1
Der Beschuldigte stellte für die
erste Rate von Euro 150‘000.00 am 1. Juli 2009 eine Rechnung aus, wobei der
Betrag entgegen der Vereinbarung im Loan Agreement nicht auf ein Treuhandkonto,
sondern auf das Konto der [...] AG einzubezahlen war. Die Überweisung der
ersten Rate erfolgte sodann am 9. Juli 2009. Einziger Verwaltungsrat der [...]
AG war zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte B.___. A.___ trat erst am 17. Juli
2009.
in den Verwaltungsrat ein und hatte über dieses Konto nie
Verfügungsberechtigung. Das Beweisergebnis führte denn auch zum Schluss, dass
der Betrag von Euro 150‘000.00 ausschliesslich von B.___ bezogen und für
private Zwecke verwendet worden war.
6.4.2
Der Beschuldigte bestätigte in der
Einvernahme vom 25. August 2010, dass der Geschädigte so lange an den von ihm
einbezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente
ausgestellt worden wären. Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail,
dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen
sollte. Es bestand somit für den Beschuldigten die klare Verpflichtung, den
überwiesenen Betrag ausschliesslich für die Beschaffung des Darlehens zu
verwenden bzw. das Geld zurückzubezahlen. Den Beschuldigten traf somit in Bezug
auf die Euro 150‘000.00 eine Werterhaltungspflicht, die Euro 150‘000.00 waren
damit der [...] AG bzw. dem Beschuldigten als dessen Alleininhaber zu diesem
Zeitpunkt i.S. von Art. 138 StGB anvertraut. Der Betrag stand rechtlich zwar im
Eigentum der [...] AG, weil er auf deren Konto bei der UBS AG gutgeschrieben
wurde, blieb aber wirtschaftlich fremd, weil er zu einem bestimmten Zweck
verwendet werden bzw. zurückbezahlt musste, falls die Finanzierung des
Darlehens nicht realisiert werden konnte. Das tatbestandsmässige Verhalten des
Beschuldigten bestand in der Rechnungsstellung vom 1. Juli 2009, in welcher der
Beschuldigte den Geschädigten aufforderte, die Euro 150‘000.00 auf ein Konto
der [...] AG (und nicht auf ein Treuhandkonto) einzubezahlen und im anschliessenden
Verbrauch des Geldes zu privaten Zwecken. Mit diesen Handlungen hat der
Beschuldigte eindeutig manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem
Treugeber nicht nachzukommen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass die Euro 150‘000.00 nur für
die Beschaffung des Darlehens verwendet werden durften, verbrauchte das Geld
aber für private Zwecke. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit in der Lage und
gewillt, den Betrag zurückzubezahlen, so dass er auch mit unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch subjektiv erfüllt.
Zu beachten ist jedoch, dass nur die Aneignungshandlungen
bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den
Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 bezog B.___
einen Betrag von Euro 110‘924.51. Deshalb kann ihm nur dieser Betrag angelastet
werden.
6.4.3
Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht eine
höhere Strafdrohung vor, wenn der Täter (u.a.) als berufsmässiger
Vermögensverwalter auftritt.
Der Beschuldigte trat als Vertreter
einer Gesellschaft auf, welche den Handel mit Beteiligungen, die Finanzierung
von Projekten sowie Treuhandgeschäfte aller Art bezweckte. Das vorliegende
Projekt bezweckte die Finanzierung eines grossen Kaufgeschäftes und hatte
nichts mit Vermögensverwaltung zu tun. F.___ führte denn auch aus, der
Beschuldigte sei für ihn ein Investment-Banker gewesen. Der qualifizierte
Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist deshalb nicht erfüllt.
6.4.4
Im Zusammenhang mit der zweiten
Überweisung von Euro 350‘000.00 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten B.___
der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Er war nie über das Konto
der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt und es sind
auch keine Tathandlungen ersichtlich, die dem Beschuldigten zugeschrieben
werden könnten. Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00
hat der Beschuldigte den Tatbestand deshalb nicht erfüllt.
6.5
A.___
6.5.1
Der Beschuldigten A.___ wurde die
erste Rate von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut. Im Zeitpunkt der Überweisung
am 9. Juli 2009 war sie noch nicht Mitglied des Verwaltungsrates der [...] AG.
Sie war nie über das Konto bei der UBS AG verfügungsberechtigt, so dass ihr
auch keine Tathandlung nachgewiesen werden kann. Sie hat sich deshalb im
Zusammenhang mit dieser ersten Rate nicht strafbar gemacht.
6.5.2
Die Überweisung der zweiten Rate
von Euro 350‘000.00 erfolgte am 27. Juli 2009 durch den Geschädigten auf das
Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus. Einzelzeichnungsberechtigt
über dieses Konto war der Inhaber dieser Gesellschaft, K.___. Das
Beweisergebnis führte aber zum Schluss, dass die Beschuldigte A.___ im Escrow
Account Agreement vom 23. Juli 2009 als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance
Ltd auftrat und am gleichen Tag Rechnung für den Betrag von Euro 350‘000.00
stellte. Es ist ebenfalls erstellt, dass ab diesem Konto mehr als Euro
60‘000.00 an die Beschuldigte selbst sowie Personen aus ihrer Umgebung
ausbezahlt worden sind (Ex-Ehemann L.___, [...]). Die zweite Rate von Euro
350‘000.00 wurde nur deshalb ausgelöst, weil die Beschuldigte als Vertreterin
und Treuhänderin der [...] Finance Ltd auftrat. Gemäss Escrow Account Agreement
musste das Geld für die Ausstellung der Bankgarantie verwendet werden. Auch
bezüglich dieses Betrages bestand eine Werterhaltungspflicht, war doch im Escow
Account Agreement vorgesehen, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden
mussten, wenn die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Der Betrag war
somit der Beschuldigten anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 StGB Die
Tathandlung der Beschuldigten bestand darin, dass der überwiesene Betrag
zweckwidrig nicht für die Beschaffung des Darlehens verwendet wurde. Die
Beschuldigte manifestierte diese Absicht bereits mit der Rechnungsstellung vom
23.
Juli 2009, welche nicht die Überweisung auf ein Treuhandkonto, sondern auf
ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung vorsah. Auch wenn die Beschuldigte
selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt
war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung
verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und
Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und das Geld dann zu einem
erheblichen Teil an sie selbst und ihr vertraute Personen floss, was nur darauf
zurückgeführt werden kann, dass der Kontoinhaber entsprechend angewiesen worden
ist und die Beschuldigte damit materiell über das Konto verfügungsberechtigt
war. Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte die
Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass das Geld ausschliesslich
für die Finanzierung des Darlehens verwendet werden durfte; trotzdem
veranlasste sie die Überweisung von mehr als Euro 60‘000.00 an sich selbst und
an Personen aus ihrer Umgebung. Die Beschuldigte handelte mit der Absicht, sich
bzw. die [...] Finance Ltd unrechtmässig zu bereichern, dies im Umfang von Euro
300‘000.00, nachdem es am 3. September 2009 zu einer Rückzahlung von Euro
50‘000.00 kam. Die Beschuldigte war nicht in der Lage und auch nicht willens,
den darüber hinausgehenden Betrag von Euro 300‘000.00 zurückzubezahlen. Der
Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb
auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zu beachten ist, dass nur die
Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die
Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29.
Juli 2009 wurden ab dem Konto bei der Banc of Cyprus Euro 146‘168.83 bezogen.
Nur dieser Betrag kann der Beschuldigten angelastet werden.
6.6
Die Frage einer Mittäterschaft
stellt sich nicht: Die Beschuldigten handelten jeweils ohne Mitwirkung ihres
Partners.
III. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
2.
: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; B.___)
1.
Vorhalt
„Mehrfache Geldwäscherei, begangen
zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 in Solothurn, Zürich,
Pfäffikon, Seewen, Basel, Olten, Lyssach sowie im asiatischen Raum, indem B.___
mittels 16 Barbezügen am Bankschalter und 36 Bancomatbezügen Gelder im
Gesamtbetrag von EUR 134‘715.05 sowie CHF 11‘906.04 in bar bezog, im Wissen
darum, dass diese Gelder aus einem Verbrechen stammen. Dadurch nahm er 52
Handlungen vor, welche geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung und Einziehung der deliktischen Gelder zu vereiteln.
Konkret wird B.___ vorgeworfen, dass er
zunächst ab dem 30. März 2009, mittäterschaftlich mit A.___, im Namen seiner
Firma [...] AG, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt arglistig
täuschte, um sich und Dritte, im Umfang von EUR 500‘000.00 unrechtmässig zu
bereichern. Aufgrund dieser arglistigen Täuschungshandlung überwies F.___ per
9.
Juli 2009 EUR 150‘000.00 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG.
Von den in betrügerischer Weise
erlangten EUR 150‘000.00 tätigte B.___ folgende 14 Barbezüge in der Höhe von
insgesamt EUR 129‘866.35:
Datum
Betrag
(EUR)
Ort
Barbezug
09.07.2009
30'300.00
Zürich
Barbezug
09.07.2009
60'265.17
Zürich
Barbezug
10.07.2009
2'020.00
Zürich
Barbezug
10.07.2009
3'339.34
Zürich
Barbezug
31.07.2009
3'963.80
Solothurn
Barbezug
06.08.2009
2'646.03
Solothurn
Barbezug
06.08.2009
9'927.86
Solothurn
Barbezug
13.08.2009
6'000.00
Zürich
Barbezug
19.08.2009
667.02
Zürich
Barbezug
20.08.2009
4'003.47
Solothurn
Barbezug
26.08.2009
2'020.00
Solothurn
Barbezug
02.09.2009
519.77
Solothurn
Barbezug
02.09.2009
1'668.89
Solothurn
Barbezug
18.09.2009
2'525.00
Solothurn
Total Bargeld
129'866.35
Ausserdem überwies er von den deliktisch
erlangten EUR 150‘000.00 am 23. Juli 2009 sowie am 23. Oktober 2009
insgesamt EUR 15‘033.37 auf das Konto Nr. [...], lautend auf die [...] AG, bei
der Schwyzer Kantonalbank. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte B.___
folgende 2 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 4‘848.70:
Barbezug
Datum
01.09.2009
Betrag (EUR)
4'660.45
Ort
Pfäffikon
Barbezug
18.12.2009
188.25
Seewen
Total Bargeld
4'848.70
Nebst diesen zwei Barbezügen machte B.___
ab dem vorgenannten Konto Nr. [...] am 24. Juli 2009 sowie am 22. September
2009.
je einen Kontoübertrag auf das CHF-Konto Nr. [...], ebenfalls bei der
Schwyzer Kantonalbank, wiederum lautend auf die [...] AG, in der Höhe von
insgesamt EUR 12‘000.00. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte er folgende 36
Bancomatbezüge in der Höhe von insgesamt CHF 11‘906.04:
Bancomatbezug
Valuta-Datum
03.08.2009
Betrag (CHF)
1'002.00
Ort
Solothurn
Bancomatbezug
04.08.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
05.08.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
17.08.2009
302.00
Zürich
Bancomatbezug
18.08.2009
400.00
Zürich
Bancomatbezug
25.08.2009
302.00
Solothurn
Bancomatbezug
26.08.2009
500.00
Zürich
Bancomatbezug
31.08.2013
52.00
Solothurn
Bancomatbezug
01.09.2009
502.00
Solothurn
Bancomatbezug
06.09.2009
168.65
Asien
Bancomatbezug
08.09.2009
321.70
Asien
Bancomatbezug
08.09.2009
321.70
Asien
Bancomatbezug
08.09.2009
789.80
Asien
Bancomatbezug
09.09.2009
102.
*
Asien
Bancomatbezug
11.09.2009
319.25
Asien
Bancomatbezug
11.09.2009
319.25
Asien
Bancomatbezug
12.09.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
13.09.2009
200.00
Basel
Bancomatbezug
15.09.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
16.09.2009
302.00
Solothurn
Bancomatbezug
19.09.2009
1'002.00
Solothurn
Bancomatbezug
19.09.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
28.09.2009
633.80
Asien
Bancomatbezug
28.09.2009
633.80
Asien
Bancomatbezug
28.09.2009
633.80
Asien
Bancomatbezug
01.10.2009
208.45
Asien
Bancomatbezug
01.10.2009
411.90
Asien
Bancomatbezug
01.10.2009
547.50
Asien
Bancomatbezug
02.10.2009
105.74
Asien
Bancomatbezug
03.10.2009
102.00
Zürich
Bancomatbezug
14.10.2009
102.00
Solothurn
Bancomatbezug
15.10.2009
202.00
Zürich
Bancomatbezug
16.10.2009
202.00
Solothurn
Bancomatbezug
17.10.2009
402.00
Olten
Bancomatbezug
19.10.2009
102.00
Lyssach
Bancomatbezug
20.10.2009
202.00
Solothurn
Total Bargeld
11'906.04
*Korrektur zu Bancomatbezug CHF
0.
, wegen Bezugsstornierung“
2.
Sachverhalt
2.1
Der Sachverhalt ist unbestritten:
Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] ehf
gestützt auf das am 30. Juni 2009 abgeschlossene Loan Agreement Euro 150‘000.00
auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG. Der Beschuldigte war als
Verwaltungsrat der [...] AG über dieses Konto einzelzeichnungsberechtigt.
2.2
Der Beschuldigte wurde zu den gemäss
Anklageschrift vorgehaltenen 14 Barbezügen von diesem Konto von total Euro
129‘866.35, die zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. September 2009
vorgenommen wurden, zu den 2 Barbezügen von dem Konto der [...] AG bei der
Schwyzer Kantonalbank von Euro 4‘848.70 sowie zu den 36 Bancomatbezügen
zwischen dem 3. August 2009 und dem 20. Oktober 2009 von total CHF 11‘906.04 am
10.
Februar 2011 (10.1.1/547 ff.), am 15. November 2013 (10.1.1/116 f.) sowie
(kurz) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 205) befragt.
Der Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahmen nicht, die
vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sich bewusst war, Gelder zu beziehen,
die von F.___ überwiesen worden waren.
3.
Rechtliche Subsumtion
3.1
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
3.2
Strafbar ist die
Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die
Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E.
3a).
Die strafbare Handlung liegt in der
Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von
Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das
Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch
Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme
und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig
durch die Verwischung der "paper trail" d.h. der zum Täter führenden
dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen
Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise
geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten
Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der
Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat
die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln
herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung
als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4.8.2002 E.
2.2
), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten
der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch
dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende
persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung
der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch
erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die
Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB
2.
Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben
gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen
herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige
Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der
Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren
eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362
zu Art. 305bis StGB).
Nach der Rechtsprechung kann der
Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3;
6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3).
3.3
Im Entscheid 6B_209/2010 vom
2.12
, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des
Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob
die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der
Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu
vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von
Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In
den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17.5.2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom
29.10
, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von
deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.
3.4
Die Begehung eines Anschlussdelikts,
wie es die Geldwäscherei darstellt, setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen
ist, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. u.a BGE 122 IV 211 E. bd;
Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 9). Die
Veruntreuungen waren erst vollendet, als der Beschuldigten jeweils die Gelder
zweckwidrig verwendet bzw. von den Konten abgehoben hatte. Die vorgeworfenen
Geldwäschereihandlungen fallen vorliegend zeitlich mit den
Veruntreuungshandlungen zusammen und können daher nicht Anschlussdelikte zu
separaten Vortaten im Sinne des Geldwäschereiartikels darstellen. Der
Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
IV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
2.1
lit. a: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; B.___)
1.
Vorhalt
„Urkundenfälschung begangen zwischen dem
30.
Juni 2009 und dem 4. Juli 2009 in Solothurn oder anderswo, indem B.___ in
der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde
gefälscht und zur Täuschung gebraucht hat.
Konkret hat B.___ einen inhaltlich
fiktiven Darlehensvertrag zwischen der Firma [...] ehf, vertreten durch J.___,
als Darlehensgeberin, und der [...] AG, vertreten durch ihn, als
Darlehensnehmerin, erstellt und dabei die Unterschrift von J.___ nachgeahmt. Anschliessend
übermittelte er diesen Vertrag als Anhang zur E-Mail vom 4. Juli 2009 an O.___.
Die Herstellung des Vertrages und die Übermittlung der E-Mail erfolgten in der
Absicht, O.___ darüber zu täuschen, dass die [...] AG von der Firma [...] ehf
ein Darlehen über EUR 4 Millionen erhalten wird und dieses Geld anschliessend,
gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und O.___ resp. dessen Frau R.___,
diesem für den Kauf von Land in Lettland zur Verfügung stellen kann. Dies alles
tat B.___ in der Absicht, sich zu seinem Vorteil gegenüber O.___ als solvente
Person auszugeben und ihn von sich als Geschäftspartner zu überzeugen, obwohl
er in Wirklichkeit über keine entsprechende finanzielle Mittel verfügte.“
2.
Sachverhalt
2.1
Gemäss Darlehensvertrag vom 30. Juni
2009.
zwischen der [...] efh und der [...] AG („loan agreement“) verpflichtete
sich die [...] ehf, der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Mio zu gewähren. Der
Vertrag ist unterzeichnet von J.___ als Vertreter der [...] ehf und vom
Beschuldigten als Vertreter der [...] AG (4.1/4175 ff.).
2.2
Mit E-mail vom 4. Juli 2009 sandte
der Beschuldigte eine Kopie dieses Vertrages an O.___ (4.1/4172 - 4190).
2.3
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten wurde die letzte Seite dieses Vertrages in Papierform mit den
Originalunterschriften von J.___ und dem Beschuldigten sichergestellt (4.1/1631).
Auf dem Dokument ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift von J.___
gefälscht ist. Auf dem Original ist deutlich zu sehen, dass eine bestehende
Unterschrift mit Kugelschreiber verstärkt wurde; der Schriftzug entspricht
zudem der echten Unterschrift von J.___, die sich unter dem Loan Agreement vom
30.
Juni 2009 mit der [...] ehf als Borgerin befindet (4.1/4846), in keiner
Weise.
2.4
Am 11. Februar 2011 wurde der
Beschuldigte zu diesem Vorhalt polizeilich befragt (10.1.1/853 ff.). Er führte
aus, dass O.___ in Lettland eine Fabrik mit Land habe verkaufen wollen und die [...]
AG die Finanzierung hätte organisieren sollen. Das Loan-Agreement vom 30. Juni
2009.
zwischen der [...] ehf und der [...] AG, in welchem es um ein Darlehen von
Euro 4 Mio der [...] ehf (Darlehensgeberin) an die [...] AG (Darlehensnehmerin)
geht, betreffe dieses Kaufgeschäft (10.1.1/854). Der Beschuldigte bestritt, die
Unterschrift von J.___ gefälscht zu haben.
2.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, diese Unterschrift
gefälscht zu haben. Er wisse nicht, weshalb diese Unterschriften gefälscht sein
sollten. Man habe das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift bei ihm
gefunden, weil Herr O.___ tagsüber sein Büro benutzt habe. Herr O.___ sei mit
einer reichen Frau verheiratet gewesen, habe aber daneben eine neue Frau und
ein Kind gehabt, was die Ehefrau nicht gewusst habe. Er habe deshalb Land
verkaufen müssen, um an Geld zu gelangen.
Die Frage des Gerichtspräsidenten, warum
Herr O.___ einen Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG
fälschen sollte, wenn er eine Liegenschaft verkaufen wolle, konnte der
Beschuldigte nicht schlüssig beantworten (S-L AS 201 f.).
2.6
In den Akten findet sich eine vom
Beschuldigten am 10. Juli 2009 unterzeichnete Vollmacht, gemäss der er
Rechtsanwalt O.___ bevollmächtigt, ihn bei einem Kauf von Liegenschaften in
Lettland zu vertreten (4.1/4092). In den Akten findet sich ebenfalls ein Kaufvertrag
zwischen […], bei der es sich offenbar um die Ehefrau von O.___ handelt, und
dem Beschuldigten, vertreten durch O.___, betreffend vier Liegenschaften in
Lettland zu einem Preis von Euro 4 Millionen (4.1/4087 ff.). Beide Dokumente
wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt.
3.
Beweiswürdigung
3.1
Die Aussagen des Beschuldigten zu
diesem Vorhalt sind wirr und entbehren jeder Logik. So ist nicht
nachvollziehbar, warum O.___, der offenbar ein Doppelleben führte und seine
Ehefrau betrog, ein Darlehen der [...] benötigen sollte, um Land zu verkaufen.
Als Verkäufer von Land war er nicht auf Euro 4 Millionen angewiesen. Der sich
in den Akten befindliche Kaufvertrag führt zudem als Verkäuferin der
Grundstücke […], also die Ehefrau von O.___, und nicht diesen selbst als
Verkäufer auf. Als Käufer wird in diesem Kaufvertrag der Beschuldigte als
Privatperson aufgeführt und nicht die [...] AG. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, was der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag miteinander zu tun
haben sollen.
3.2
Der Beschuldigte hat aber den von
ihm im Namen der [...] unterzeichneten Vertrag tatsächlich an O.___ gesandt und
das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift von J.___ und seiner eigenen
Unterschrift wurde bei ihm gefunden. Falls der Beschuldigte den
Darlehensvertrag für die [...] AG unterschrieben hätte, also die (echte) Unterschrift
von J.___ schon vorlag, müsste ihm dieser Vertrag entsprechend von der [...]
ehf so zugestellt worden sein und es müssten der Unterzeichnung dieses
Vertrages Verhandlungen vorausgegangen sein. Ein Darlehensvertrag über Euro 4
Millionen wird nicht einfach „blind“ unterschrieben, sondern setzt
Vertragsverhandlungen voraus.
Für solche Verhandlungen besteht aber
nicht der geringste Hinweis. Es wurden keinerlei weitere Dokumente oder
Korrespondenzen sichergestellt, welche darauf hinweisen würden. Zudem hat die [...]
ehf am 30. Juni 2009, also am gleichen Tag, mit der [...] AG das Loan Agreement
im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt über den Betrag von Euro 40 Millionen
abgeschlossen, in diesem Vertrag jedoch als Darlehensnehmerin. Es mutet –
gelinde gesagt – einigermassen eigentümlich an, dass dieselbe Gesellschaft,
welche zwecks Kaufabsichten eines Hotelkomplexes Euro 40 Millionen benötigt,
nun ihrerseits als Darlehensgeberin für immerhin Euro 4 Millionen auftreten
soll.
3.3
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass beim Beschuldigten das Originalblatt mit einer Unterschrift
von J.___ sichergestellt wurde, die offensichtlich nicht echt ist. Das Blatt
mit dieser Unterschrift sandte der Beschuldigte als letzte Seite eines
Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG am 4. Juli 2009 an O.___.
Hinweise oder Belege, welche auf die Entstehung dieses Darlehensvertrages
hindeuten würden (Korrespondenzen, Vertragsentwürfe etc.), bestehen nicht.
Es ist deshalb erstellt, dass die [...]
ehf mit der [...] AG nie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, gemäss
welchem sie der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Millionen gewährt. Der
Beschuldigte hat die Unterschrift von J.___ gefälscht und unter den
Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG gesetzt. Der
Darlehensvertrag enthält eine Darlehenssumme von Euro 4 Millionen, welche dem
Kaufpreis für die 4 Grundstücke in Lettland gemäss Entwurf des Kaufvertrages
zwischen R.___ und dem Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte sandte den
Darlehensvertrag anschliessend an O.___, der ihn beim Kauf der vier Grundstücke
in Lettland als Käufer vertreten sollte. Der Darlehensvertrag konnte damit nur
den Zweck haben, die Liquidität des Beschuldigten zu belegen.
In diesem Zusammenhang ist zudem
Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der
Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. c akzeptiert. Dort wurde
ihm vorgeworfen, er habe eine E-mail an O.___ gefälscht, wonach die EFG-Bank
bereit sei, im Rahmen des [...]-Projektes umgehend 3,7 Mio zu bezahlen. Es ging
in diesem Vorhalt somit um das gleiche [...]-Projekt. Der Beschuldigte ist hier
geständig, im Interesse des Liquiditätsnachweises für dieses Projekt eine
Urkunde gefälscht zu haben. Es ist deshalb auch aus dieser Sicht erstellt, dass
der Beschuldigte bei vorliegend gleicher Interessenlage auch den Darlehensvertrag
gefälscht hat.
4.
Rechtliche Subsumtion
4.1
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht
sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Bei
der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE
129.
IV 53, 58 E. 3.3.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das
besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der
Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Urkunde
erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift,
Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung
(Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung
erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt schliesslich eine
Beweisfunktion (Boog in: Basler Kommentar Strafrecht I [im Folgenden: BSK StGB
I], Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Urkunden im Rechtssinn sind nur
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB n.F./Art. 110 Ziff. 5
StGB a.F.).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne
erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit
dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (sog. materielle
Fälschung).
Der
subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller
objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und trotzdem handelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Verlangt
wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BSK StGB II,
a.a.O., Art. 251 StGB N 185). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher
oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung (BGE 129 IV 58). Der
erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf
genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt
eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters
ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden oder durch Dritte verwenden
zu lassen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 87).
4.2
Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009
legte die gegenseitigen verbindlichen Rechte und Pflichten von Darleiher ([...]
ehf) und Borger ([...] AG) fest und war bestimmt und geeignet, diese rechtlich
erheblichen Tatsachen zu beweisen; der Darlehensvertrag hat deshalb
Urkundenqualität. Der Darlehensvertrag weist als Darleiher die [...] ehf, v.d.
J.___, aus, was nicht der Realität entspricht, weil die Unterschrift von J.___ durch
den Beschuldigten gefälscht wurde. Es liegt somit eine unechte Urkunde i.S. von
Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag mit der
gefälschten Unterschrift am 4. Juli 2009 O.___ in der Absicht, diesen über das
Bestehen eines gültigen Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...]
AG zu täuschen. Er bezweckte damit, im Hinblick auf einen allfälligen
Grundstückkauf seine finanzielle Leistungskraft bzw. diejenige der [...] AG als
besser darzustellen, als sie effektiv ist, was einen unrechtmässigen Vorteil
i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung
im engeren Sinne schuldig gemacht.
V. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
2.
: Veruntreuung z.Nt. von E.___ (Art. 138 Ziff. 1 StGB; B.___
1.
Vorhalt
„Veruntreuung begangen zwischen dem 8.
September 2011 und dem 14. November 2011 in Solothurn und anderswo, indem B.___
als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm von E.___ am 8. September 2011
zwecks Tätigung einer Vermögensinvestition anvertrauten EUR 125‘000.00
unrechtmässig für eigene private Zwecke verwendete.
Konkret gab sich B.___ gegenüber E.___
seit dem ersten Treffen im März 2011 als professioneller Investmentbanker aus.
Er gab E.___ vor, durch eine Vorleistung von EUR 125‘000.00 eine lukrative Investition
tätigen zu können, woraus für E.___ EUR 2 Millionen resultieren würden. Am 7.
September 2011, mit Valuta vom 8. September 2011, löste E.___ die Zahlung über
EUR 125‘000.00 zu Gunsten des UBS-Kontos [...], lautend auf B.___, aus. Diese
eingegangenen Gelder verbrauchte B.___ bis zum 14. November 2011 in
Bereicherungsabsicht abredewidrig für seine eigenen privaten Zwecke. Die Schuld
anerkannte B.___ am 24. Januar 2013 schriftlich, zahlte den Betrag bisher
jedoch nicht zurück. Dadurch erlitt E.___ einen Vermögensschaden in der Höhe
von EUR 125‘000.00.“
2.
Sachverhalt
2.1
Am 7. September 2011 teilte die
„komercni banka a.s“ E.___ mit, dass ab seinem Konto Euro 125‘000.00 zu Handen
von B.___ an die UBS AG in Solothurn angewiesen worden seien (2.1.3/62 f.). Auf
der entsprechenden Mitteilung ist unter „remittance information“
(Überweisungsinformation) in tschechischer Sprache angeführt: „Investice“
(Investition).
2.2
Auf dem auf den Namen von B.___
lautenden Privatkonto [...] wurden per 8. September 2011 CHF 150‘421.95
gutgeschrieben. Vor dieser Gutschrift wies das Konto einen Negativsaldo von CHF
219.32
auf (6.2/72).
2.3
Der Beschuldigte bezog ab diesem
Konto bis zum 1. November 2011 Bargeld von insgesamt CHF 111‘848.09 (2.2/6).
Weitere Bezüge erfolgten unter den Titeln Shopping (CHF 9‘864.09; 2.2/7),
Hotel/Restaurant (CHF 1‘823.78; 2.2/8) und Diverses (CHF 26‘666.67; 2.2/9). Per
14.
November 2011 wurde das Konto saldiert (6.2/94).
2.4
Am 19. Oktober 2011 bat der
Beschuldigte E.___ um einen „small favor“: Er brauche für die Bank eine
Erklärung, zu welchem Zweck die Euro 125‘000.00 überwiesen worden seien und er
schicke ihm deshalb ein „consultancy agreement“, welches E.___ unterzeichnete (10.1.1/1137-1142).
2.5
Gemäss E-mail vom 14. November 2013
von Rechtsanwalt G.___, Vertreter von E.___, erfolgte die Überweisung von Euro
125‘000.00 an den Beschuldigten, weil dieser versprochen habe, diesen Betrag zu
investieren und den Verlust von Euro 2 Mio dadurch zu kompensieren. Einen schriftlichen
Vertrag gebe es aber nicht (10.1.1/1136).
Im gleichen E-mail führte Rechtsanwalt G.___
aus, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2012 E.___ in Prag getroffen habe.
Nachdem dieser die Rückzahlung der Euro 125‘000.00 verlangt habe, habe ihm der
Beschuldigte gesagt, dass er eine schriftliche Weisung benötige, um die
getätigte Investition zu kündigen. Diese Weisung habe der Beschuldigte E.___ am
nächsten Tag per E-mail zugestellt (10.1.1 AS 1143), E.___ habe sie jedoch
nicht unterzeichnet.
Die E-mail und Beilagen wurden dem
Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. November
2013.
vorgelegt (10.1.1/1123 ff.). Er hat deren Echtheit bzw. die Ausführungen
von Rechtsanwalt G.___ nicht bestritten.
2.6.1
Anlässlich der Befragung durch den
Staatsanwalt am 8. November 2013 (10.1.1/1106 ff.) führte der Beschuldigte aus,
dass er E.___ ca. dreimal getroffen habe. Er habe ihn über [...] kennengelernt.
E.___ sei ein Kunde von [...] gewesen, der Geld habe anlegen wollen. Der
Beschuldigte habe eine Anlage bei der Julius Bär-Bank empfohlen, was dann aber
nicht geklappt habe. In der Folge habe er empfohlen, bei [...] ([...]) in
London anzulegen. Es sei dann bei einem Treffen in Genf zu einem Anlagevertrag
zwischen [...] und E.___ über Euro 2 Millionen gekommen. Er habe das Geschäft
vermittelt, sei aber nicht als Vertreter oder Agent der [...] aufgetreten. Er
kenne [...] nicht persönlich, sondern wisse von diesem über seine Kontakte in
England. Er sei als „Consult“ aufgetreten.
Gemäss dem Vertrag hätte eine
Bankgarantie von Euro 100 Mio ausgestellt werden sollen, die Euro 2 Mio wären
die Kosten dafür gewesen. E.___ bezahlte die Euro 2 Mio am 16. März 2011 an die
[...] LLC, um die Bankgarantie zu erhalten. [...] unternahm in der Folge
nichts, so dass E.___ sein Geld zurückwollte.
Der Beschuldigte führte in diesem
Zusammenhang aus, dass er E.___ gesagt habe, dass er mit einem Betrag von Euro
125‘000.00 die Möglichkeit habe, mit einem normalen Projekt Geld zu verdienen.
Er habe ihm gesagt, er gebe das Geld zurück, wenn es nicht klappe (10.1.1/1110).
Er habe gedacht, dass er E.___ helfen wolle, ein bisschen Schaden wieder gut zu
machen.
Er habe total 500‘000.00 in Währungen
investieren wollen, die 125‘000.00 von E.___ waren Bestandteil dieser
500‘000.00. Er habe die 125‘000.00 für sich verbraucht. Ein Klient in Irland
habe aber die 500‘000.00 investiert, 100‘000.00 davon seien in seinem Namen
gewesen, 20% bzw. 25‘000.00 sei sein Anteil gewesen.
Der Beschuldigte führte aus, dass es
einen Consultingvertrag mit E.___ betreffend der Euro 125‘000.00 gebe, wonach
er die Gelder verbrauchen dürfe. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er das Geld
für sich brauchen werde.
2.6.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L AS 205 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___
bei der Anklage gegen [...] geholfen habe. Es handle sich dabei um einen
laufenden Prozess, er wolle dazu nichts sagen.
Betreffend der Euro 125‘000.00 habe er
mit E.___ vereinbart, dass er das Geld platzieren und damit Geld verdienen
solle. Er habe jemanden gekannt, S.___, dieser habe Geld von ihm gehabt. Mit
diesem habe er abgemacht, dass er mit diesem Geld für E.___ arbeite, anstatt
dass sie Geld hin- und her überweisen würden. Er selbst habe dann das Geld von E.___
verbraucht. Das Geld sollte aber bei S.___ sein. Es sei ihm geraten worden,
dieses Geld nicht einzufordern, da es diesfalls beschlagnahmt würde. E.___
sollte das Geld direkt bekommen.
2.7
Der Beschuldigte reichte eine
Bestätigung von S.___ vom 11.11.2013 ein, gemäss welcher der Beschuldigte an
einer Anlage von total Euro 500‘000.00 mit 20% beteiligt sei. Das aktuelle
Guthaben von B.___ betrage Euro 130‘000.00 und werde innert der nächsten 15-20
Arbeitstage ausbezahlt (11.1/17).
2.8
Der Beschuldigte hat gegenüber E.___
am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt
(2.1.3/83).
3.
Beweisergebnis
3.1
Die Aussagen des Beschuldigten sind
auch zu diesem Vorhalt nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, warum der Beschuldigte gegenüber S.___ einen Anspruch von Euro
130‘000.00 gehabt haben sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wurde trotz mehrfachem Nachfragen von Seiten des Gerichts nicht klar, ob der
Beschuldigte diesem R.___ überhaupt jemals Geld übergeben hat oder nicht und
wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Bedingungen. Anlässlich der
Einvernahme vom 8. November 2013 sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang
aus, dass ein Klient in Irland die ganzen 500‘000.00 bezahlt habe (und somit
nichts von ihm stamme; vgl.10.1.1/1111). Es liegen denn auch keine Dokumente
vor (Verträge, Quittungen etc.), welche eine Geldübergabe des Beschuldigten an S.___
belegen würden. Entgegen der „Bestätigung“ vom 11. November 2013 von S.___ (11.1/17)
ist es auch nie zu einer Zahlung dieser Person an den Beschuldigten gekommen.
3.2
All die vom Beschuldigten gemachten
Aussagen zur Thematik „S.____“ sind reine, wirre Schutzbehauptungen. Als
Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei S.___ kein Guthaben
hatte, welches quasi anstelle der Euro 125‘000.00, welche E.___ an den
Beschuldigten überwiesen hatte, für den Letzteren hätte investiert werden
können. Ein Verrechnungsanspruch des Beschuldigten gegenüber S.___ bzw. eine
Anrechnung einer bei S.___ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht
ersichtlich. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die Euro 125‘000.00,
welche er von E.___ überwiesen erhielt, für private Zwecke verbraucht und dies
entgegen der unbestrittenen Vereinbarung mit E.___, diesen Betrag
gewinnbringend zu investieren bzw. die Euro 125‘000.00 an E.___ zurückzugeben,
wenn „es“, d.h. die Investition, nicht klappen sollte.
4.
Rechtliche Subsumtion
4.1
Bezüglich der allgemeinen
Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf II.6.1 ff. hiervor
verwiesen werden.
4.2
Der Beschuldigte nahm von E.___ Euro
125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend
anzulegen. Entsprechend wurde der Betrag von der Bank mit der Mitteilung
„Investition“ überwiesen. Dem Beschuldigten wurden somit Euro 125‘000.00 zu
einem ganz bestimmten Zweck überwiesen und in diesem Sinne gemäss Art. 138
Ziff. 1 StGB „anvertraut.“ Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des
Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch
verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren
und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte.
Gemäss eigenen Aussagen verpflichtete er sich zur Rückgabe der Investition,
falls mit dem investierten Betrag kein Geld zu verdienen war. Insofern blieben
die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten
eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Beschuldigte hat den
gesamten Betrag unbestrittenermassen und verabredungswidrig für private Zwecke
verbraucht, ohne in der Lage zu sein, diesen Betrag zu ersetzen. Er hat damit
den obligatorischen Anspruch von E.___ auf Werterhaltung und Rückgabe des
Vermögenswertes endgültig vereitelt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum,
das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende
UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf. Der Beschuldigte handelte
deshalb vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er
hatte keinen Anspruch auf private Verwendung der Euro 125‘000.00, und dies war
dem Beschuldigten bewusst.
Der Beschuldigte hat sich deshalb der
Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeines
Der
Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt
die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters
(Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist,
welche Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden
müssen, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin
steht fest, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-
und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat-
und Täterkomponenten gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).
Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht
grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat
es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.),
festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-
und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der
Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:
- Das Ausmass
des verschuldeten Erfolges,
- die Art und
Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
- die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV
113.
f.).
Die Täterkomponente umfasse:
- das
Vorleben,
- die
persönlichen Verhältnisse
- sowie
das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit.
Und weiter (a.a.O, S. 114): „Das Mass des
Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den
unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an
Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es
für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.
Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab,
welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen
zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel
„durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE
78.
IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“
berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV
37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter
dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den
Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch,
selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei
das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das
deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis
zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse
ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er
Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).
Das Vorleben umfasst die gesamte
Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen
Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen
„vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen
tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers
Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979,
zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“
Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen
sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach
Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie
sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der
Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis
für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.
Die neu in Art. 47 StGB geregelten
Kriterien für die Strafzumessung geben im Wesentlichen den bisherigen Stand der
Lehre und Praxis wieder und beinhalten keine materiellen Neuerungen
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht II, 2006, § 6 N 18).
2.
Konkrete Strafzumessung B.___
2.1
Ausgangslage
Das schwerste Delikt stellt die
Veruntreuung in Zusammenhang mit dem [...]-Hotel-Projekt dar, für den Art. 138
Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.
2.2
Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
Der Beschuldigte verursachte einen
beträchtlichen Vermögensschaden von Euro 150‘000.00, wobei ihm, wie dargelegt,
wegen der beschränkt vorgeworfenen Deliktszeit strafrechtlich lediglich ein
Betrag von Euro 110‘124.51 vorgehalten werden kann. Das Geld stammte von F.___,
welcher finanziell in Schwierigkeiten war und deshalb unter einem gewissen
Druck stand, seine Anteile an der Gesellschaft [...] zu verkaufen, was den
Beschuldigten aber nicht davon abhielt, dessen Geld zu veruntreuen.
Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges
Der Beschuldigte drängte auf eine rasche
Überweisung der Euro 150‘000.00. Er setzte
F.___ zeitlich unter Druck. Unmittelbar nach
der Überweisung hob er das Geld vom Konto ab und verwendete die Gelder ohne
jeden Skrupel für private Zwecke wie z.B. das Wohnmobil.
Willensrichtung
Der Beschuldigte handelte von Anfang an mit
direktem Vorsatz.
Beweggründe des Schuldigen
Es muss von ausschliesslich finanziellen,
materiellen und mithin egoistischen Beweggründen ausgegangen werden.
Insgesamt ist von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate
Freiheitsstrafe festgelegt.
2.3
Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1
StGB)
2.3.2
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist
nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ
zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete
Methode;6B_370/2013, E.3.2.5 vom 16.1.2014).
Auch für die Urkundenfälschungen (AKS
Ziff. 2.1 lit a – c; erweiterte AKS Ziff. 1) und die Veruntreuung z.Nt. von E.___
(AKS Ziff. 2.3) erscheint eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe
sachgerecht. Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben
Ziele wie mit der Haupttat. Er täuschte Menschen zum Zweck der unrechtmässigen
Bereicherung. Diese Delikte haben zusammen mit der Haupttat einen inneren
Zusammenhang, weshalb dafür eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Es ist dabei die
Skrupellosigkeit zu beachten, mit welcher der Beschuldigte während des
laufenden Verfahrens zum Nachteil von E.___ nochmals dasselbe strafbare
Verhalten an den Tag legte. Der Deliktsbetrag betrug Euro 125‘000.00 und war
damit erheblich. Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern perfid, als er E.___
nach der gescheiterten Investition von Euro 2 Millionen bei [...] in Aussicht
stellte, einen Teil dieses Verlustes durch eine erneute Investition von Euro
125‘000.00 kompensieren zu können, nach getätigter Überweisung das Geld dann
aber für private Zwecke verbrauchte.
Der Beschuldigte handelte auch bei
diesen Delikten mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe waren ausschliesslich
materieller und damit egoistischer Natur. Eine Straferhöhung nach dem
Asperationsprinzip von 14 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe erscheint für
diese Delikte angemessen.
2.3.5
Täterkomponenten
Vorleben
Der Beschuldigte ist mit seiner Mutter
und deren Partner sowie zwei Geschwistern in Schweden aufgewachsen. Er besuchte
dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine
kaufmännische Ausbildung sowie eine Ausbildung als Schreiner in Schweden. Er
arbeitete in der Folge als Verkäufer von Radio- und TV-Geräten sowie in einem
eigenen Sportgeschäft. Im Jahr 2002 zog der Beschuldigte in die Schweiz und
arbeitete zuerst in einer Bar in [...] (S-L AS 182). Anschliessend versuchte er
zusammen mit seiner Ehefrau schwedische Produkte in die Schweiz zu importieren,
was aber scheiterte. Sodann arbeitete er auf dem Bau als Hilfsarbeiter. Ca.
2007.
begann der Beschuldigte mit der Firma [...], im Finanz- und Investitionsbereich
zu arbeiten, indem er für kleinere Geschäfte Investoren suchte (10.1.1/1105).
Vor dem Berufungsgericht sprach er stattdessen von einer Firma [...].
Vorstrafen
Gemäss Auskunft von Interpol Schweden
wurde der Beschuldigte im Jahr 2003 in Schweden wegen Betrugs verurteilt
(10.1.16/56). Aus den Akten ergeben sich keine Angaben zu Strafmass, Sanktion
und Vollzugsform. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten des Beschuldigten
davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorstrafe nicht mehr entgegengehalten
werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. auch Ausführungen zu den Vorstrafen von
A.___). Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,
wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz
während des Strafverfahrens fort. So beging er zwischen September bis Mitte
November 2011 die Veruntreuung z.Nt. von E.___, fälschte Ende November/Anfang
Dezember 2012 einen Betreibungsregisterauszug und vernachlässigte von September
bis Dezember 2014 seine Unterhaltspflichten. Unterdessen erging am 25. Juli
2016.
eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar
2015.
bis 15. April 2016. Der Beschuldigte ist kaum einsichtig, er leistete bis
anhin auch keine Rückzahlung und anerkannte lediglich – aber immerhin – eine
Rückzahlungsschuld von Euro 150‘000.00.
Persönliche Verhältnisse
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
am 24. September 2010 war der Beschuldigte bei keinem Arbeitgeber mehr
angestellt. Er arbeitete seither als Berater bei Projekten und Finanzanlagen,
das Einkommen betrug 2012 ca. CHF 45‘000.00 (10.1.1/1104). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite nun
bei der Firma [...]; er bezifferte sein Einkommen auf CHF 4‘000.00 pro Monat
(S-L AS 186), was er auch vor dem Berufungsgericht bestätigte. Er habe sich in
Schweden von seiner Frau scheiden lassen, in der Schweiz brauche es aber noch
ein Verfahren. Er hat zwei Kinder mit den Jahrgängen [...] und [...] und eine
Partnerin, mit welcher er nicht zusammenwohnt. Die Wohnungsmiete beträgt CHF
3000.
, wobei er sich den Mietzins mit seinem Partner teile. Es erhellte sich
vor dem Berufungsgericht nicht, wie diese Miete effektiv bezahlt wird. Der
Beschuldigte leidet offenbar insofern unter der familiären Situation, als ihm
durch die Ex-Frau der Kontakt zu den Kindern verwehrt wird. Dies jedenfalls
nach den Ausführungen des Beschuldigten. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus
C. Ein anderes Strafverfahren, welches gegen ihn geführt werde, gebe es nicht.
Er habe nie eine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. Denn in Schweden
sei dies nicht üblich. Er könne die Kinderalimente nicht bezahlen, weil er das
nötige Geld dazu nicht habe.
Insgesamt sind die Täterkomponenten
leicht straferhöhend zu gewichten, dies zu Folge der Delinquenz des
Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens sowie des erneuten
Strafurteils wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Die Strafe ist
unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate auf 36 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4
Bedingter Strafvollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
Wie dargelegt, gilt der Beschuldigte als
nicht vorbestraft, da die Strafe aus dem Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt
werden darf. Damit fällt ein für die Frage des bedingten Strafvollzuges
belastender Aspekt weg. Gegen eine gute Prognose spricht das Nachtatverhalten
und die Sozialisation des Beschuldigten, welche sich nicht verbessert hat. Er
wohnt noch immer in einer teuren Wohnung (CHF 3‘000.00 pro Monat!) und gibt
irgendwelche undurchsichtigen Mietbeteiligungen vor. Diese luxuriösen Ausgaben
stehen in einem völligen Missverhältnis zu seiner finanziellen Situation. Zu
beachten ist andererseits, dass die Haupttat nun schon sieben Jahre
zurückliegt. Seit der Veruntreuung zu Lasten von E.___ sind 5 Jahre und seit
der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug 4 Jahre
vergangen. Der Beschuldigte ist seit 2014 bei der Firma [...] angestellt, so dass
diesbezüglich stabile Verhältnisse vorliegen. Insgesamt ist das Vorliegen einer
schlechten Prognose zu verneinen. Dies auch in Anwendung der Stützungstheorie,
d.h. unter Berücksichtigung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils,
welcher vermutlich seine eindrückliche und belehrende Wirkung haben wird.
Angesichts des Verschuldens und der Schwere der Taten ist der unbedingte Anteil
der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Dabei sind 31 Tage
ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 27 Monaten
Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist eine
Probezeit von 3 Jahren festzulegen.
2.5
Geldstrafe
Für die Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten ist eine Geldstrafe angemessen. Es handelt sich hierbei um
eine Delinquenz auf einem anderen Gebiet, welche nicht im Zusammenhang mit den
übrigen Delikten steht. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft
einen relativ kurzen Zeitraum mit einem entsprechend tiefen Deliktsbetrag. Eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 erscheint angemessen. Der Vollzug
der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Es ist
keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016
auszusprechen, da dieses Urteil nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils
erging (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 49 StGB N 13).
3.
Konkrete Strafzumessung A.___
3.1
Tatkomponenten
Durch die Veruntreuung, welche die
Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, entstand ein Schaden von Euro
300‘000.00. Wie dargelegt, ist ihr strafrechtlich wegen der beschränkten
Deliktszeit in der Anklage lediglich ein Betrag von Euro 146‘168.83 vorwerfbar.
Die Beschuldigte war die eigentliche Drahtzieherin der deliktischen
Machenschaften von ihr und B.___. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatkomponenten,
welche bezüglich B.___ gemacht wurden, auch für die Beschuldigte. Es ist
insgesamt auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen.
Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3.2
Täterkomponenten
Zum Vorleben: Die Beschuldigte
wuchs auf Malta auf. Sie verlor ihre Mutter früh, wuchs zum Teil in einem
Waisenheim auf (S-L AS 219) und absolvierte auf Malta eine Ausbildung als
Bankkauffrau. Seit ihrem 21. Altersjahr arbeitete die Beschuldigte als
Selbständigerwerbende als Übersetzerin mit ihrem Partner zusammen (10.1.2/3).
Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 (10.1.2/73)
führte die Beschuldigte aus, dass sie ab 1997, als ihr Vater gestorben sei (die
Beschuldigte war damals 21 Jahre alt), viel gereist sei. 2004 sei ihre Tochter
zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihr und dem Kindsvater (L.___)
bis 2009 in Sizilien gelebt. Sie sei mit ihrer Tochter nach England gegangen,
nachdem die Beziehung mit dem Kindsvater gescheitert sei. Sie habe sich dort
mit [...] verlobt und begonnen, mit diesem Wein aus Italien nach England zu
importieren. Die Tochter ging zurück nach Italien zum Vater, nachdem die
Beschuldigte in England verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert wurde. Im
Jahr 2012 verdiente die Beschuldigte in der Firma ihres Verlobten ([...]) Euro
2‘700 pro Monat. Die Beschuldigte ist auf Malta Eigentümerin einer
Liegenschaft, welche sie von ihrem Vater geerbt hat. Im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 219 ff.) lebte die Beschuldigte
wieder in Sizilien. Am 31. Juli 2013 gebar sie ihr zweites Kind, einen Sohn.
Vater dieses Kindes ist nicht [...], sondern ein Kenianer. Sie führte aus, sich
mit diesem in Afrika bei einer NGO für Kinder, die krebskrank sind,
einzusetzen. Sie verdiene monatlich zwischen Euro 800.00 – 1‘200.00. Am 18.
April 2016 brachte sie offenbar ein weiteres Kind zur Welt.
Gemäss Abschlussbericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 4. Mai 2012 ist A.___ wie folgt vorbestraft:
- 30.10.2001:
Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz von Kokain, Cannabis und Ecstasy),
Haftstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschobener Strafvollzug (Urteil in Malta,
Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.).
Die Beschuldigte
bestätigte, im Jahr 2001 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Drogenbesitz)
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden zu sein.
- 7.12.2004:
Fälschung von Bankdokumenten, Haftstrafe von 2 Jahren (Urteil in Malta,
Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.). Es wurde ihr der bedingte
Strafvollzug gewährt mit einer Probzeit von 2 Jahren (3.1.19/321).
- Die
Beschuldigte wurde im Weiteren in England mit zwei Monaten Haft bestraft, weil
sie am 1. April 2011 unter einer falschen Identität in England einreisen
wollte. Sie trug eine gefälschte italienische Identitätskarte, lautend auf den
Namen [...], auf sich. Die Strafe hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben
abgesessen (10.1.2/46).
Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden
Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn
Jahren aus dem Strafregister entfernt. Das entfernte Urteil darf dem
Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB).
Es erscheint angezeigt, ein im Ausland
ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile,
die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln. Es sind deshalb die beiden
Urteile, die in den Jahren 2001 und 2004 in Malta ausgefällt wurden, der
Beschuldigten nicht mehr entgegen zu halten. Eine Anwendung von Art. 42 Abs.
2.
StGB fällt deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausser Betracht.
Die Einreise nach England mit einem gefälschten Identitätsausweis ist im Rahmen
des Nachtatverhaltens zu würdigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch
das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten. Obwohl die
Beschuldigte die eigentliche Drahtzieherin der verbrecherischen Machenschaften
war, spielte sie stets die Angelegenheit herunter und stritt alles kategorisch
ab. Weder Einsicht noch Reue waren von der Beschuldigten zu vernehmen.
Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral
zu werten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3.3
Bedingter Strafvollzug
Die Beschuldigte ist als nicht
vorbestraft zu behandeln. Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr sieben
Jahre zurück. Die versuchte Einreise mit unechter ID in England im Jahr 2011
ist nicht einschlägig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Die Probezeit wird auf zwei
Jahre festgelegt. Im Vollzugsfall sind 127 Tage Auslieferungshaft anzurechnen.
VII. Zivilforderungen
1.
Zivilforderung F.___
Der Beschuldigte B.___ hat sich
bezüglich der ersten überwiesenen Rate von Euro 150‘000.00 teilweise der
Veruntreuung schuldig gemacht. Der Beschuldigten A.___ konnte in diesem
Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da
ihr der Betrag von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut war. Die Beschuldigte A.___
hat sich bezüglich der zweiten überwiesenen Rate von Euro 350‘000.00 auf die
Bank of Cyprus teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Dem Beschuldigten B.___
konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten
nachgewiesen werden, da ihm der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut
war. Zu beachten ist, dass der Privatkläger F.___ der Kaufinteressentin des
Hotels, der [...] ehf., die Euro 500‘000.00 als Darlehen vorschoss, da diese
Firma als Vertragspartnerin der [...] AG offenbar nicht in der Lage war, diesen
Betrag selbst aufzubringen. Dies sagte F.___ so aus und dies ist auch im Loan
Agreement entsprechend festgehalten. Geschädigt ist somit rechtlich diese
Käuferfirma, der Privatkläger F.___ hat sich zur Rückforderung seines Darlehens
an diese Firma zu halten. Mangels Aktivlegitimation kann F.___ die geltend gemachte
Zivilforderung nicht zugesprochen werden. B.___ wird aber bei seiner
Anerkennung behaftet, F.___ Euro 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur
Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderungen gegen
die beiden Beschuldigten wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
2.
Zivilforderung E.___
Der Beschuldigte hat gegenüber E.___ am
24.
Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt. Er
macht geltend, diese Anerkennung sei unter Druck erfolgt, weshalb die Forderung
nun bestritten werde. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 89). Die angeblich
vereinbarten Verzugszinsen und entstandenen Anwaltskosten sind in der Eingabe
des Privatklägers nicht hinreichend ausgewiesen, so dass deren adhäsionsweise
Beurteilung im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich ist. Erstellt ist
hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich –
unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme
von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___
diesen Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab
8.
September 2011 (Eingangszeitpunkt des Geldes auf dem Konto des
Beschuldigten). Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der
Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
VIII. Sicherheitsleistung A.___
1.
Die Kaution von CHF 100‘000.00,
welche die Beschuldigte anlässlich ihrer Haftentlassung hinterlegen musste,
finanzierte gemäss ihren ersten Aussagen ihr damaliger Verlobter [...].
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen ein Beleg zu
den Akten, wonach die Sicherheitsleistung von einer Firma [...] Consultants Ltd
aus Malta geleistet wurde.
2.
Die Sicherheitsleistung wurde als
Ersatzmassnahme anstelle Untersuchungshaft angeordnet (Art. 238 StPO). Da der
Strafvollzug nun bedingt ausgesprochen wird, fällt der Haftgrund weg und die Sicherheitsleistung
ist freizugeben (Art. 239 StPO). Eine Verrechnung mit Verfahrenskosten ist
vorliegend ausgeschlossen, da die Sicherheit von dritter Seite, der Firma [...]
Consultants Ltd, geleistet worden ist (Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011,
Art. 239 StPO N 10).
IX. Kosten und Entschädigungen
1.
Kostenauferlegung
1.1
Entsprechend den Verfahrensaufwänden
werden die Kostenanteile für beide Instanzen im Verhältnis 2/3 (B.___) zu 1/3 (A.___)
festgelegt. Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche und des teilweisen
Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Freispruch Geldwäscherei,
Strafmass, teilbedingter Vollzug, Verweis Zivilforderung von F.___ auf
Zivilweg, soweit nicht anerkannt) hat B.___ von seinem Anteil für das
erstinstanzliche Verfahren lediglich 3/4 und für das Berufungsverfahren 2/3 zu
bezahlen. A.___ hat infolge ihrer Verurteilung für das erstinstanzliche
Verfahren die gesamten Kosten und für das Berufungsverfahren infolge des
teilweisen Obsiegens (Gewährung des bedingten Strafvollzuges, Verweis
Zivilforderung von F.___ auf den Zivilweg) lediglich 3/4 der Verfahrenskosten
zu tragen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Für das
Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 20‘000.00 festgelegt.
1.2
Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00,
total CHF 42‘900.00, zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF
14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 3/4 CHF
21‘450.00
Staat: 1/4
CHF 7‘150.00
A.___: 1/1
CHF 14‘300.00
1.3
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF
20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu
bezahlen:
B.___: 2/3
CHF 8‘973.35
Staat: 1/3
CHF 4‘486.65
A.___: 3/4
CHF 5‘047.50
Staat: 1/4
CHF 1‘682.50
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers
von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das Verfahren vor erster Instanz
auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6
% Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer
auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid
dem Staat im Umfang von 3/4 (CHF 14‘060.00) zu erstatten.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11.
Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss
überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50
auszubezahlen war.
2.2
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40,
Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, hat B.___ entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von
3/4:
-
dem Staat diese
Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),
-
der amtlichen
Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total
CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.
2.3
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20,
Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers wurde auf der Basis von CHF 300.00 pro Stunde
berechnet, obwohl Rechtsanwalt Wernli nur CHF 200.00 beantragt hatte. Dieser
Fehler wird durch das Berufungsgericht korrigiert und der
Nachforderungsanspruch auf der Basis von CHF 200.00 berechnet.
Sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten entsprechend dem
Kostenentscheid dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die
Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total
CHF 1‘677.45) nachzuzahlen.
2.4
Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5.
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf
das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___,
mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
2.5
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für
das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, abzüglich
einer Stunde, welche ihr durch die Vorinstanz für die Nachbearbeitung vergütet
wurde, zuzüglich 4,66 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die
Urteilseröffnung, total somit 53,64 Stunden à CHF 180.00, auf total CHF
10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF
813.
) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid
dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten. Die amtliche
Verteidigerin macht keine Nachforderung geltend.
2.6
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, wird für das
Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich 6,66
Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit) und 3 Stunden für
die Urteilseröffnung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit), total somit 41,66 Stunden à
CHF 180.00, auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80, Auslagen CHF 103.20,
Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Für die Nachforderung macht der amtliche
Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. Ohne Nachweis einer
entsprechenden Vereinbarung wird die Nachforderung praxisgemäss jedoch
lediglich auf der Basis eines Stundenansatzes von max. CHF 230.00 berechnet.
Sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse zulassen, hat die Beschuldigte entsprechend dem Kostenentscheid im
Umfang von 3/4:
-
dem Staat die Kosten
der amtlichen Verteidigung zu erstatten (CHF 6‘171.10),
-
ihrem amtlichen
Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total
CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.
Demnach wird in Anwedung
der
-
Art. 138 Ziff. 1,
217.
Abs. 1, 251 Ziff. 1; Art. 34, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 70 StGB;
Art. 122 ff., 135, 267, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; § 158 GT (B.___)
-
Art. 138 Ziff. 1
StGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 51 StGB; Art. 122 ff., 135, 239, 379 ff., 398 ff.
und 416 ff. StPO; § 158 GT (A.___)
festgestellt und erkannt:
I.
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1. des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde B.___ von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
Urkundenfälschung,
angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1 lit. d);
-
unrechtmässige
Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November
2014.
bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).
2.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer I.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015
hat sich B.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen am 12. August 2009 und vom 26. November 2012 bis 2.
Dezember 2012 (AKS Ziff. 2.1 lit. b und c; erweiterte AKS Ziff. 1);
-
der Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis 1.
Dezember 2014 (erweiterte AKS Ziff. 2).
3.
B.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
Geldwäscherei freigesprochen.
4.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis 29. Juli 2009 (AKS
Ziff. 1) und vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011 (AKS Ziff. 2.3);
-
der
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis 4. Juli 2009 (AKS
Ziff. 2.1 lit a).
5.
B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Dauer von 27 Monaten, bei
einer Probezeit von drei Jahren.
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer
Probezeit von 3 Jahren.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.4. des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 werden B.___ 31
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1.
A.___ hat sich der Veruntreuung,
begangen am 29. Juli 2009, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
2.
Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
3.
A.___ werden im Falle des Vollzuges der
Strafe 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Die anstelle von Untersuchungshaft
erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...]
Consultants Ltd. in Malta () nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben.
III.
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.1. des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 ist der Erlös
aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF
36‘151.30 dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2. des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf die
Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.
IV.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer IV.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde B.___ bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt
Schadenersatz zu schulden:
-
CHF 3‘584.00 an H.___,
, 4500 Solothurn;
-
CHF 5‘616.00 an das
Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;
-
CHF 991.25 an
die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502
Solothurn.
2.
B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, F.___, , EUR
150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner
weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderung wird der Privatkläger an den
Zivilrichter verwiesen.
3.
B.___ wird verurteilt, E.___, , EUR 125‘000.00 als
Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011.
Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den
Zivilrichter verwiesen.
4.
Zur Geltendmachung seiner Zivilforderung
gegen A.___ wird der Privatkläger F.___, , an den Zivilrichter
verwiesen.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2. des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde das
Begehren von F.___, , um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung
abgewiesen.
V.
1.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total
CHF 42‘900.00, werden zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF
14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 3/4 CHF
21‘450.00
Staat: 1/4
CHF 7‘150.00
A.___: 1/1
CHF 14‘300.00
2.
a)
Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger,
, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar
CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF
7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60
entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im
Umfang von ¾ (CHF 14‘060.00) zu erstatten.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11.
Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss
überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50
auszubezahlen war.
3.
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40,
Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen.
Sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ im Umfang von ¾:
-
dem Staat diese
Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),
-
der amtlichen
Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total
CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.
4.
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20,
Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten dem Staat
zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar
(Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) zu erstatten.
5.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015
wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___,
, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3
(CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___
zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 2/3
CHF 8‘973.35
Staat: 1/3
CHF 4‘486.65
A.___: 3/4
CHF 5‘047.50
Staat: 1/4
CHF 1‘682.50
7.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen
CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 813.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im
Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten.
8.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80,
Auslagen CHf 103.20, Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat sie im Umfang von 3/4:
-
dem Staat diese
Kosten (CHF 6‘171.10) zu erstatten,
-
ihrem amtlichen
Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total
CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher
Auf eine gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
6B_284/2017 vom 31. August 2017 nicht ein.