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Entscheid

STBER.2015.56

versuchte Erpressung

29. September 2016Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 9. Januar

2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium

von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen A.___ gemachten Vorhalts der

versuchten Erpressung, angeblich begangen im Zeitraum vom 11./12. November 2013

(Akten Vorinstanz [im Folgenden SL-AS] 1 ff.).

2. Am 2 . Juni 2015 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (SL-AS 108 ff.):

1.

A.___ hat sich der

versuchten Erpressung, begangen vom 11. bis am 12. November 2013, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die

sichergestellte CD-Rom mit der Datei „Mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.

4.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn,

wird auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00, Auslagen CHF 752.00 und 8%

MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.

A.___ hat die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF

3‘100.00, zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil liess A.___

durch seine vormalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Marion Jakob die

Berufung anmelden. Die Berufungsanmeldung datiert vom 12. Juni 2015 (S-L AS

166).

4. Mit Schreiben vom 23. September

2015 ersuchte Rechtsanwältin Marion Jakob um sofortige Entlassung aus dem

amtlichen Verteidigungs-Mandat. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer

vom 28. September 2015 wurde an ihrer Stelle neu Rechtsanwältin Dana Matanovic

als amtliche Verteidigerin eingesetzt.

5. Die Berufungserklärung datiert vom

12. Oktober 2015. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Der angefochtene Entscheid sei

vollständig aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf

der versuchten Erpressung freizusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘407.65

zuzusprechen.

4. Es seien die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober

2015 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle

keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Gleichzeitig wies sie auf das bei der Staatsanwaltschaft hängige Strafverfahren

gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung hin, welches bis zum Abschluss des

vorliegenden Verfahrens sistiert werde.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2015 wurde das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet, nachdem innert Frist seitens des Beschuldigten

dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Gleichzeitig wurde der

Verteidigung bis 15. Januar 2016 Frist zur ergänzenden Berufungsbegründung

gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die amtliche Verteidigerin

mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

In der Anklageschrift vom 9. Januar

2015.

wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

„Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff.

1.

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

begangen im Zeitraum vom 11. November

2013, nachmittags, bis zum 12. November 2013, ca. 09:25 Uhr, namentlich in

Grenchen,[…], Areal des McDonald’s Restaurants, sowie in der Region Solothurn /

Basel, beziehungsweise am Domizil von B.___ an der {…] in Grenchen.

Nachdem das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt dem nunmehrigen Opfer B.___ im Rahmen eines vom 5. November 2013

datierenden Entscheids die definitive Rechtsöffnung für in Betreibung gesetzte

rückständige Unterhaltsbeiträge für die am […] geborene gemeinsame Tochter C.___

erteilt hatte, fand in den Nachmittagsstunden des 11. November 2013 ein Treffen

zwischen dem Opfer, dem Beschuldigten A.___ und der gemeinsamen Tochter statt.

Im Rahmen dieses Treffens kam es zu,

von der Intensität her fortlaufend variierenden, verbalen Streitereien in Form

von gegenseitigen Vorwürfen, namentlich in Zusammenhang mit dem persönlichen

Kontakt mit der Tochter und mit der Zahlung von Alimenten. Schon im McDonald’s

Restaurant sprach A.___ immer wieder über eine CD-ROM, die er verkaufen oder

verteilen wolle. Gleichzeitig forderte er B.___, im Wissen um den Fristenlauf

für Rechtmittel im Rechtsöffnungsverfahren, auf, sich gut zu überlegen, was sie

weiter zu unternehmen gedenke. Beim Verlassen des Lokals übergab er ihr, nebst

einem früher mal geschenkt gekriegten Kreuz, eine CD-ROM. B.___ warf die erhaltenen

Gegenstände weg und verliess die Örtlichkeit.

In der Folge setzten der Beschuldigte

und das Opfer ihre Streitereien per SMS fort. Zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:00

Uhr, allenfalls später, sicher vor 22:32 Uhr, schrieb A.___ eine SMS an B.___,

wonach sie um 17:40 Uhr nicht zu Hause gewesen sei, so dass jetzt ein Geschenk

in Form einer CD im Briefkasten liegen würde. Er habe Zeit gebraucht, um den

Datenträger dem Mann vom McDonald’s aus der Hand zu reissen. Sie möge doch nach

unten gehen, um nachzusehen. Er hoffe, dass ihr der Film gefallen würde.

Im Briefkasten fand B.___ – nebst

einer CD-ROM – das zuvor weggeworfene Kreuz sowie namentlich zwei Einzahlungsscheine

der Rechtsanwältin, die für A.___ im Bereich des Rechtsöffnungsverfahrens tätig

war. Auf der CD-ROM war / ist ein rund 15-minütiger, mit «mon film» betitelter

Zusammenschnitt einzelner erotischer, beziehungsweise pornographischer Bilder B.___

zu sehen.

Am 12. November 2013, ca. 09:07 Uhr

und 09:25 Uhr, schrieb A.___ eine Kurzmitteilung an B.___ mit folgendem Inhalt:

«Wenn es Dir nicht schwer fällt, schreib eine Bescheinigung, dass du 40 Stücke

(gleichbedeutend mit CHF 40‘000.00) bekommen hast. Ich könnte die Bescheinigung

dann bei dir abholen. Dann werden wir in Frieden leben […].»

Spätestens mit dem Versand dieser

Mitteilung, nach vorgängig erfolgter Übergabe eines Datenträgers mit erotischem,

beziehungsweise pornografischem Inhalt und nach bereits erfolgtem explizitem

Hinweis auf den beabsichtigten Verkauf oder eine anderweitige Weitergabe der

CD-ROM an Dritte, drohte der Beschuldigte A.___ dem Opfer B.___ für ihn

erkennbar ernstliche Nachteile in Form der Veröffentlichung intimer Bilder an,

mit dem Ziel, sie dazu zu bewegen, auf die weitere Geltendmachung einer Forderung

in Höhe von rund CHF 40‘000.00 zu verzichten und sich dadurch selber am Vermögen

zu schädigen. A.___ handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

Da B.___ von der Forderung nicht Abstand nahm, blieb es beim Versuch einer Erpressung.“

2.

Die Vorinstanz gab in ihrem

motivierten Urteil die Vorgeschichte sowie die sachlichen und persönlichen

Beweismittel über 24 Seiten minutiös wieder. Darauf kann umfassend verwiesen

werden. In eingehender Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum

Schluss, der vorgehaltene Sachverhalt sei ohne erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel nachgewiesen (Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 30 –

34). Dem ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu folgen.

3.

Die Verteidigung rügt eine falsche

Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu in der Beschwerdebegründung im

Wesentlichen vor:

-

Der Beschuldigte

bestreite vollumfänglich, dass er das kompromittierende Video erstellt habe;

ihm würden dazu schon die fachlichen Kenntnisse fehlen; trotz seiner ehemaligen

Tätigkeit als Ökonom und Manager interessiere er sich nämlich kaum für

Computer. Aus der Untersuchung sei nicht ersichtlich worden, dass der

Beschuldigte das Video auf seinem Computer hergestellt hätte; trotzdem gehe die

Vorinstanz davon aus, dass er der Urheber der CD sei.

-

Das Argument der

Vorinstanz, der Film trage den französischen Titel „mon film“, was beweise,

dass der Film vom französischsprechenden Beschuldigten erstellt worden sei, sei

geradezu lächerlich. Denn Millionen von Menschen seien französischsprechend und

wären daher in der Lage gewesen, die CD entsprechend anzuschreiben. (lit. B

Ziff. 2.3 der Beschwerdebegründung).

Entgegen der Argumentation der

Verteidigung kann insbesondere aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Berufungsklägers

als Ökonom und Manager von hinreichenden Computer-Kenntnissen ausgegangen

werden, um Fotos im Dia-Showmodus auf eine CD zu brennen. Basiskenntnisse

reichen für einen solchen Prozess bereits aus. Durchaus möglich ist zudem, dass

er diese CD von jemand anderem erstellen liess.

Entgegen der Darlegung der

Verteidigung erachtete die Vorinstanz den französischen Titel der CD nicht als

Beweis, sondern lediglich als ein Indiz für eine Urheberschaft des

Berufungsklägers: Nebst den vorhandenen SMS spreche auch der Umstand dafür,

dass als Titel des Bilderzusammenschnitts „mon film“ gewählt worden sei (US

32). Diese Erwägung ist korrekt. Der Berufungskläger ist französischer

Staatsbürger und steht der französischen Sprache – im Gegensatz zur Geschädigten

– nahe. Im Übrigen wird dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten, die CD

erstellt zu haben. Lediglich deren Verwendung ist Gegenstand der Anklage.

-

Die Vorinstanz habe als

erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht

habe, ohne die Gesamtumstände zu prüfen. Erstens habe der Beschuldigte kein

Motiv gehabt, dieses zu veröffentlichen, zweitens seien allfällige

Beschimpfungen und Drohungen beidseitig vorgekommen, drittens sei es angesichts

der Umstände klar gewesen, dass sich Frau B.___ durch die angebliche Drohung

nicht unter Druck gesetzt habe fühlen können und somit ohnehin nicht von einer

Drohung gesprochen werden könne (lit. B Ziff. 2.4 der Beschwerdebegründung).

Relevant ist nicht das Motiv oder die

Entschlossenheit des Berufungsklägers, die CD zu veröffentlichen, sondern sein

damaliges Motiv, die Geschädigte zu erpressen, damit diese auf den Betrag von

CHF 40‘000.00 verzichte. Dass Beschimpfungen und Drohungen gegenseitig

ausgesprochen worden sind, ändert nichts daran, dass, was vorliegend zu prüfen

ist, der Berufungskläger allenfalls auch eine Erpressung begangen hat.

Angeklagt ist nur dieser Sachverhalt. Dass die Geschädigte durch die CD angesichts

der Umstände nicht habe unter Druck gesetzt werden können, ist eine Mutmassung

der Verteidigung, welche an der Sache vorbeigeht. Selbst wenn die Geschädigte

in früheren Zeiten als Prostituierte gearbeitet hätte, hätte sie ein Recht auf

Diskretion und ein nachvollziehbares Interesse daran, dass in ihrem Privatleben

erstellte Nacktaufnahmen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.

-

Das Urteil des

Rechtsöffnungsgerichts sei zur angeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig

gewesen und sei von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten

weitergezogen worden. Bereits aus dieser Tatsache werde ersichtlich, dass dem

Beschuldigten daran gelegen habe, diese Unterhaltsbeiträge auf legalem Weg

prüfen zu lassen.

-

Die Vorinstanz habe die

E-Mails, welche Frau B.___ geschrieben habe, und welche in die Akten Eingang gefunden

hätten, nicht richtig gewürdigt. Aus diesen sei ersichtlich, dass Frau B.___

dem Beschuldigten mehrfach angeboten habe, auf den Betrag zu verzichten, wenn

dieser im Gegenzug auf das Kontaktrecht für das gemeinsame Kind verzichte.

Daraus werde deutlich, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre,

mit Frau B.___ einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Ihm sei aufgrund

der bekanntlich zurückhaltenden Praxis der Schweizer Behörden im Hinblick auf

die Durchsetzung des Besuchsrechts des nicht-obhutsberechtigten Elternteils

klar, dass die Kindsmutter es sowieso schaffen würde, ihm den Kontakt zum Kind

zu verunmöglichen. Er hätte durch einen Verzicht faktisch nichts mehr verlieren

können. Er hätte sich durch einen entsprechenden Vertrag von seiner Unterhaltsschuld

befreien können. Doch darum sei es ihm eben gerade nicht gegangen. Die

Behauptung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mittels Erpressung Frau B.___

dazu bringen wollen, auf die Alimente zu verzichten, greife nicht. Denn dieses

Ziel hätte er eben anders erreichen können. Eine Erpressung wäre dazu völlig unnötig

gewesen (lit. B Ziff. 2.5 der Beschwerdebegründung).

Dass das Urteil des

Rechtsöffnungsgerichts noch nicht rechtskräftig und daher noch anfechtbar war,

spricht nicht gegen ein Erpressungs-Motiv. Hätte die Geschädigte auf ihre

Forderung infolge der Erpressung verzichtet, wäre dies der schnellere und günstigere

Weg gewesen, seine Interessen erfolgreich durchzusetzen. Demgegenüber ist die

Einlegung eines Rechtsmittels mit einem Kostenrisiko verbunden und der Ausgang

des Rechtsmittelverfahrens ist offen. Im Übrigen legte der Berufungskläger

gegen den Rechtsöffnungsentscheid gar kein Rechtsmittel ein. Seine

Verteidigerin verlangte lediglich eine Begründung des Entscheids.

Zu beurteilen ist hier das Verhalten

des Beschuldigten und nicht jenes der Geschädigten. Ihr war es nicht verwehrt,

dem Beschuldigten Angebote im Sinne einer Vereinbarung zu machen, solange sie

ihm nicht drohte oder ihn erpresste. Dass er durch einen Verzicht auf das

Besuchsrecht faktisch nichts hätte verlieren können, trifft nicht zu. Auf die

diesbezüglich eher spekulativen Ausführungen der Verteidigung ist nicht näher

einzugehen.

-

Es wäre von grösster

Bedeutung gewesen, zu untersuchen, wie Frau B.___ grundsätzlich zur Pornografie

stehe, um zu beurteilen, ob das betreffende Video überhaupt geeignet gewesen

sei, Druck auf sie auszuüben. Der Exmann von Frau B.___ hätte vor Gericht über

deren Vergangenheit im Rotlichtmilieu berichten können. Doch der entsprechende

Antrag auf Vorladung sei abgewiesen worden. Durch die Aussage des Ex-Mannes

wäre erwiesen worden, dass Frau B.___ sich bereits öfters in pornografischer

Darstellung nicht nur habe ablichten lassen, sondern diese Bilder auch noch

veröffentlicht habe. Somit habe sich Frau B.___ durch das betreffende Video in

keiner Weise beeindrucken lassen (lit. B Ziff. 2.6).

Es kann auf die Ausführungen weiter

oben verwiesen werden. Eine allfällige Vergangenheit im Rotlichtmilieu würde

nicht bedeuten, dass die Geschädigte keine schützenswerte Privat- und

Intimsphäre hätte und mit privat hergestellten Nacktaufnahmen nicht erpressbar

sein könnte.

-

Die Vorinstanz habe den

Umstand, dass Frau B.___ die Anzeige habe zurückziehen wollen, völlig falsch gewürdigt.

Frau B.___ habe in einer SMS vom 1. März 2014, welche sie dem Beschuldigten

geschrieben habe, zugegeben, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe und sie

zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Hätte er

sie tatsächlich erpressen wollen, wäre es in ihrem Interesse gewesen, dass er

dafür auch belangt werde (lit. B Ziff. 2.7).

Im Berufungsverfahren reichte der

Berufungskläger ein Schreiben ein (Beilage-Nr. 2), das eine SMS der Geschädigten

wiedergeben soll, welche sie am 1. März 2014 an den Beschuldigten geschickt

haben soll. Sie könne beweisen, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe. Sie

sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden und verdiene eine Bestrafung. Sie

werde versuchen, ohne den Beschuldigten die Tochter grosszuziehen. Seine

Probleme mit den Schulden könne sie auch regeln. Sie brauche sein Geld nicht.

Sie wolle ihn nicht mehr sehen, soll die Geschädigte in dieser SMS u.a.

festgehalten haben. -– Es stellt sich vorab die Frage, weshalb dieses Schreiben

erst jetzt eingereicht worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass der

Berufungskläger die angebliche SMS erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand

und Eintreffen, gelesen hat und es wird nicht geltend gemacht, die SMS sei erst

jetzt, zwei Jahre nach deren Versand, beim Berufungskläger eingetroffen. Dieses

wurde weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor erster Instanz eingebracht

und die Aussage in der SMS steht in völligem Widerspruch zu den Aussagen der

Geschädigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom

26.

November 2014, als die Geschädigte als Auskunftsperson

unterschriftlich einvernommen worden ist: Auf die Frage, ob sie ihre früheren,

bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigen könne, führte sie aus, sie könne

nur sagen, dass er gekommen sei. Er habe die CD gebracht. Sie habe die CD

weggeschmissen, beim Mc Donalds. Dann habe er die CD in den Briefkasten gelegt,

zusammen mit einem Einzahlungsschein von Frau Jakob. Sie wolle wissen, mit wem

er die CD gebrannt habe und mit wem er sie angeschaut habe und sie wolle, dass

er damit aufhöre, mit dieser CD (AS 96 Zeilen 281 ff.). Sie habe der Polizei es

so gesagt, wie es gewesen sei (AS 97 Zeile 289). Diese Aussagen machte die

Geschädigte mehr als ein halbes Jahr nach der nun ins Feld geführten

angeblichen SMS, in Anwesenheit des Beschuldigten, im Rahmen einer förmlichen

Befragung. Sollte die Geschädigte tatsächlich am 1. März 2014 die besagte SMS

verschickt haben, was aufgrund des Dokuments grundsätzlich noch nicht erstellt

ist, ist davon auszugehen, dass die Geschädigte darin nicht die wahren

Gegebenheiten wiedergab, ansonsten sie nicht rund ein halbes Jahr später in der

Konfrontationseinvernahme wiederum ihre anderslautenden Angaben bei der Polizei

bestätigt hätte.

-

Der Beschuldigte sei eher

glaubhaft als Frau B.___. Er habe mit 40 Jahren noch keine einzige Vorstrafe

und habe in seinem Leben noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Er habe gegen

Frau B.___ Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Frau B.___ sei

nicht glaubwürdig. Obwohl sie dem Beschuldigten eine angebliche versuchte

Erpressung anhängen wolle, habe sie ausgerechnet gerade die angeblich alles entscheidende

SMS gelöscht, mit denen sie mit Leichtigkeit die angebliche versuchte

Erpressung hätte beweisen können. Frau B.___ beziehe Sozialhilfe und erscheine

gleichzeitig mit dem neusten BMW X5 und viel Schmuck zur Konfrontationseinvernahme.

Sie habe denn auch auf dem Unterhaltsvertrag von Hand die Jahreszahl geändert.

Ihre SMS und E-Mails und ihr widersprüchliches Verhalten zeigten klar, dass

Frau B.___ sehr eifersüchtig sei und unter der Trennung leide. Zudem sei sie

bereits seit mehreren Jahren psychisch angeschlagen und habe sich deshalb auch

schon in einer Klinik einer Therapie unterziehen müssen (lit. B Ziff. 2.8). Die

Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen

habe, das Vorleben von Frau B.___ zu prüfen (lit. B Ziff. 2.10).

Der Berufungskläger verkennt bei

diesem Einwand abermals, dass es nicht darum geht, das Vorleben und den

Lebenswandel der Geschädigten zu beurteilen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen. Ihre Aussagen werden durch sachliche Beweismittel wie die

sichergestellten SMS, die Einzahlungsscheine, das Kreuz und die vorgefundene CD

untermauert. Die Vorinstanz legte schlüssig dar, weshalb sie die Aussagen der

Geschädigten für glaubhaft befand. Darauf kann verwiesen werden (US 31 f.).

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Einwände, welche gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz

vorgetragen werden, nicht stichhaltig sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

ist stringent und überzeugend. Sie setzte sich mit den persönlichen und

sachlichen Beweismitteln eingehend auseinander, äusserte sich zu Widersprüchen

und Unstimmigkeiten und würdigte diese sachgerecht. Darauf kann umfassend

verwiesen werden (US 30 ff.). Die Aussagen von B.___ stimmen mit den

vorhandenen SMS-Auswertungen überein. Aus diesen ergibt sich, dass B.___ bei A.___

am 11. November 2013 um 22:32 Uhr zunächst nachfragte, was dies für ein Kino

(Film) sei und diesen drei Minuten später wissen liess, dass die Kleine im Bett

sei und sie nun heruntergehen und den Film anschauen werde. Aus diesen beiden

Nachrichten ergibt sich, dass A.___ ihr vor ihrer Nachfrage, was das für ein

Film sei, eine Nachricht geschrieben haben muss, dass er einen Film für sie

habe. Aufgrund der zweiten Nachricht ist des Weiteren erstellt, dass der Film

ihr nicht persönlich von A.___ überreicht worden ist, der Film vielmehr unten –

gemäss der Aussage von B.___ im Briefkasten – war. Aufgrund der weiteren

Nachrichten von B.___ von 22:43 Uhr und 22:47 Uhr ist festzuhalten, dass diese

den Film auch angeschaut hat. Der Einwand von A.___, dass B.___ diese SMS

aufgrund eines von ihr verfolgten Planes geschrieben habe oder dass diese SMS

an jemand anderes adressiert gewesen seien, ist eine blosse Schutzbehauptung.

Dazu ist auszuführen, dass wenn B.___ im Zusammenhang mit dem vorliegend in der

Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt planmässig gehandelt hätte, diese viel

strukturierter vorgegangen wäre, bzw. deren Aussagen dann viel zielgerichteter

ausgefallen wären. Zudem äusserte sie sich bereits anlässlich der ersten

Einvernahme vom 14. November 2013 dahingehend, dass sie nicht wolle, dass A.___

für diese Sache ins Gefängnis kommen würde, sie wolle einfach, dass dieser

aufhöre und dass der Film nicht verwendet werden könne. Diese Äusserung

wiederholte B.___ jeweils glaubhaft in ihren weiteren Einvernahmen. Diesen

Worten liess sie denn auch Taten folgen, zog sie doch den Strafantrag

betreffend der Beschimpfung und des heimlichen Erstellens einer Aufnahme zurück

und verzichtete auf die Stellung als Privatklägerin.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___,

die sich mit den sachlichen Beweismitteln decken, ist somit zunächst einmal

erstellt, dass A.___ – nachdem B.___ beim Mc Donald’s die von diesem übergebene

CD und ein Kreuz weggeschmissen hatte – sowohl die CD „mon film“ als auch ein

Kreuz und Einzahlungsscheine von Rechtsanwältin Jakob am Abend des 11.

November 2013 in den Briefkasten von B.___ gelegt und diese darüber per

SMS in Kenntnis gesetzt hat.

.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___

ist ohne ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel auch nachgewiesen, dass

A.___ damit gedroht hat, die CD-ROM Dritten zugänglich zu machen.

Gestützt auf die von A.___ am 12.

November 2013 um 09:07 Uhr und um 09:25 Uhr versandten SMS an B.___, sie

solle bescheinigen, dass sie 40 Stücke erhalten habe, dann könnten sie in

Frieden leben und sie müsste nicht mehr nervös sein, ist im Zusammenhang mit

dem Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2013

nachgewiesen, dass dieser B.___ mit der CD dazu hat bewegen wollen, auf die

rund CHF 40‘000.00, für welche ihr die definitive Rechtsöffnung erteilt worden

war, zu verzichten. So hat es denn auch B.___ gemäss ihren Aussagen verstanden.

Der Berufungskläger hatte aufgrund des Rechtsöffnungs-Urteils vom

5.

November 2013 denn auch ein starkes Motiv, B.___ zu einer Verzichtserklärung

auf die CHF 40‘000.00 zu drängen.

Weiter ist aufgrund der SMS von B.___

vom 12. November 2013, 08:52 Uhr, an A.___ festzuhalten, dass sich diese

erpresst fühlte, sprach sie doch im Zusammenhang mit der „Disk“ auch von einer

Drohung und dass die Polizei nun die Fingerabdrücke sicherstellen würde und

dies eine Straftat in der Schweiz darstelle. In der darauffolgenden SMS

streitet A.___ die Anschuldigungen von B.___ nicht etwa ab, sondern diese

stellen implizit eine Bestätigung der Vorhalte von B.___ dar. Im Übrigen zeigt

die SMS von B.___ auch, dass das Couvert mit der CD und den weiteren

Gegenständen nicht von dieser selbst, sondern von A.___ stammen mussten, würde

diese A.___ doch sonst kaum wissen lassen, dass die Polizei die Fingerabdrücke

sicherstellen werde.

Somit kann unter Verweis auf die

umfassende und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz festgehalten werden,

dass der A.___ in der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 vorgehaltene

Sachverhalt ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen

ist.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber

oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Abs. 1 StGB).

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 156 Ziff. 1 StGB verwiesen werden

(US 35 f.).

Die angedrohten Nachteile im Sinne von

Art. 156 Ziff. 1 StGB müssen ernstlich sein. Für diese Tatbestandsvariante

gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum

allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben

(Vera Delnon/Bernhard Rüdi in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art.

156.

StGB N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Die angedrohten Nachteile

sind jedenfalls dann ernstlich, wenn sie nach einem objektiven Massstab

geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig

zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu

beschränken (Vera Delnon/Bernhard Rüdi Basler, a.a.O., Art. 156 StGB

N 19 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Nach einem Teil der Lehre ist die

Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile nicht ausschliesslich nach

einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es seien auch subjektive

Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt nach dieser Lehrmeinung auch

Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft

verfügen, davor, gezielt bedroht oder ausgenutzt zu werden (Vera

Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Verweis auf Diss. Delnon).

Subjektive Komponenten sind demgemäss in erster Linie bei besonders schwachen,

schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen, namentlich bei Kindern oder älteren,

den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen,

auch bei Erwachsenen mit einer besonderen Beeinträchtigung, welche die

Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen. In diesen Fällen

ist der objektive Massstab entsprechend zu relativieren (Vera Delnon/Bernhard

Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 34 f. mit Hinweis auf Trechsel et al., Kommentar,

Art. 181 N 5; Donatsch III, 407, Stratenwerth/Jenny/Bommer). Dies zu

verneinen hiesse nach den Kommentatoren, ausgerechnet den schutzbedürftigen

Opfergruppen den Schutz des Gesetzes zu versagen und besonders skrupellose

Täter unverständlich zu privilegieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art.

181.

StGB N 35).

2.

Die Vorinstanz erachtete den

Tatbestand der versuchten Erpressung als erfüllt und sprach den Berufungskläger

entsprechend schuldig.

Der Berufungskläger rügt eine falsche

Rechtsanwendung:

-

Die Androhung ernstlicher

Nachteile müsse in der Intensität gleich stark wirken wie die Tatvariante der Gewaltanwendung.

Diese Intensität sei hier nicht gegeben. Frau B.___ habe „dies“ sehr offen

gehandhabt, selber bereits Videos von sich ins Internet gestellt und auch

mehrere Videos und Filme gedreht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können,

dass „es“ für Frau B.___ nicht schlimm gewesen wäre, wenn es zur

Veröffentlichung gekommen wäre, dies ganz im Gegensatz zu ihm, der auf den

Bildern ebenfalls zu sehen sei. Gemäss herrschender Lehre müssten die Nachteile

nach einem objektiven Massstab ernstlich sein, aber es seien auch die subjektiven

Momente zu berücksichtigen. Frau B.___ habe erst auf Nachfrage bestätigt, wegen

der CD schockiert gewesen zu sein. Subjektiv könne daher keinesfalls von

ernstlichen Nachteilen gesprochen werden, welche Frau B.___ durch die

Veröffentlichung erlitten hätte (lit. B Ziff. 3.4 der Beschwerdebegründung).

Subjektive Komponenten sind, wie

dargelegt, in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern

zu berücksichtigen und somit nicht, um grundsätzlich den Eigenschaften – z.B.

lockerer Umgang mit pornografischen Aufnahmen – Rechnung zu tragen. Dass

vorliegend die Geschädigte allenfalls, wie behauptet wird, von sich aus schon

Filme gedreht und ins Internet gestellt habe, würde im Übrigen nicht bedeuten,

dass sie dadurch auf den Schutz ihrer Intimsphäre generell verzichtet hätte und

eine Veröffentlichung, wie sie der Beschuldigte androhte, nicht ihre Ehre und

persönliche Freiheit, selber zu entscheiden, welche Bilder Dritten zugänglich

sind, verletzen würde. Das Weitergeben von intimen Aufnahmen an Dritte ist

unter objektiven Gesichtspunkten sehr gut geeignet, eine besonnene Person in

der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so deren freie Willensbildung

und -betätigung zu beschränken. Der Einwand des Berufungsklägers, Frau B.___ habe

sich erst auf Nachfrage wegen der CD schockiert gezeigt, greift nicht. Wegen

der CD ging die Geschädigte zur Polizei, um zu verhindern, dass die CD

weitergegeben werde, was zeigt, dass sie sich sehr wohl vor der Weitergabe

fürchtete, ansonsten sie nicht hätte intervenieren müssen. Dieses Vorgehen ist

bei objektiver Betrachtung denn auch durchaus nachvollziehbar.

-

Der Berufungskläger habe

weder sich bereichern noch Frau B.___ am Vermögen schädigen wollen. Wäre dies

seine Absicht gewesen, hätte er sich nicht diese Mühe machen müssen, sondern

hätte einfach nur dem Vorschlag von Frau B.___ folgen und offiziell auf das

Kontaktrecht zum Kind verzichten müssen, nachdem ein Kontaktrecht faktisch

ohnehin nicht bestanden habe. Der Berufungskläger habe aber eine richterliche

Überprüfung der Sachlage angestrebt, deshalb das Urteil an das Obergericht

weitergezogen und sei bereit gewesen, sich dem Urteil zu fügen (lit. B Ziff.

3.5

der Beschwerdebegründung).

Die SMS, worin der

Berufungskläger der Geschädigten zumindest nahelegt, auf die CHF 40‘000.00 zu

verzichten, zeigt, dass er die Geschädigte dazu bewegen wollte, auf einen

Anspruch zu verzichten und ihr dadurch einen finanziellen Nachteil und mithin

einen Schaden zufügen wollte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger

gemäss Verteidigung „nur“ offiziell auf das Kontaktrecht hätte verzichten

können, um dasselbe zu erreichen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das

Kontaktrecht zu Kindern sehr oft von hoher Streitrelevanz ist. Mit der Behauptung,

der Berufungskläger hätte ja „nur“ auf dieses Recht verzichten müssen, wird die

Problematik der Regelung des Kontaktrechts heruntergespielt.

-

Eine allfällige

Bereicherung wäre vorliegend auch nicht unrechtmässig, wird im Weiteren

vorgebracht. Denn die von Frau B.___ betriebenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe

von CHF 40‘090.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2013 seien gar nicht rechtens

und auch nicht geschuldet, da der Beschuldigte und Frau B.___ von 2006 bis 2012

ein Paar gewesen seien und von Juni/Juli 2008 bis April/Mai 2010 auch

nachweislich in […] zusammen gewohnt hätten, wobei der Beschuldigte während der

ganzen Zeit ihres Zusammenseins alles bezahlt habe und für den gesamten

Unterhalt von Frau B.___ und von der gemeinsamen Tochter C.___ aufgekommen sei,

womit gemäss Ziff. 6.2 des Unterhaltsvertrages für die Tochter gar keine

Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, da die vereinbarten Unterhaltsbeiträge mit

diesen Leistungen verrechnet würden (lit. B Ziff. 3.6 der Beschwerdebegründung).

Die Vorinstanz legte detailliert dar,

weshalb die von der Geschädigten betriebenen Unterhaltsforderungen nicht durch

andere Leistungen abgegolten worden sind. Darauf kann verwiesen werden (US 37):

„Gemäss Ziffer 2.6 des

Unterhaltsvertrages sind die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet,

sofern A.___ mit B.___ und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und er

angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt entrichtet. Bekannt ist, dass

B.___ vom 1. Juli 2008 bis am 30. April 2010 in […] gemeldet und dort auch

gewohnt hat und danach nach Grenchen gezogen ist. Gemäss den heutigen Aussagen

von A.___ habe dieser in […] mit B.___ und C.___ während einem Jahr, d.h. bis C.___

ein Jahr alt gewesen sei, zusammengelebt. Demzufolge dauerte das Zusammenleben

bis etwa im April 2009. Jedoch sei er erst 2009 offiziell in die Schweiz gekommen

– was mit der ausgestellten Aufenthaltsbewilligung übereinstimmt, gemäss

welcher er am 19. Februar 2009 in die Schweiz eingereist ist –, vorher sei er

zu B.___ gegangen und sie hätten sich getroffen. Aufgrund der Aussagen von A.___

kann ein Zusammenleben mit B.___ und C.___ somit lediglich von Mitte Februar

bis im April 2009 stattgefunden haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen,

dass beide Elternteile gemäss dem Unterhaltsvertrag unterschiedliche Wohnsitze

verzeichneten und dass im Unterhaltsvertrag mit Bestimmtheit irgendwo erwähnt

worden wäre, wenn sie zu jenem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten. Auch die von A.___

eingereichten Schreiben von D.___, E.___ und F.___ helfen bei der Frage, ob –

obwohl in diesen Schreiben von deren Zuhause gesprochen wurde – und in welchem

Zeitraum A.___ mit B.___ und C.___ zusammen gelebt hat, nicht weiter. Diesen

Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass A.___ und B.___ eine Beziehung

geführt haben. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass ein blosses Zusammenleben

nicht genügt hätte, sondern A.___ hätte tatsächlich auch Leistungen in natura

erbringen müssen. Solche Leistungen sind jedoch nicht nachgewiesen – die via

Western Union geleisteten Zahlungen können aufgrund der vorhandenen Belege

nicht mit einer Unterhaltszahlung in Verbindung gebracht werden. Weil also

weder ein Zusammenleben noch von A.___ erbrachte Leistungen nachgewiesen sind,

ist das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt.“

Der Berufungskläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht

auseinander und stellte stattdessen in appellatorischer Weise Behauptungen auf,

welche von der Vorinstanz bereits widerlegt worden sind.

Die Vorinstanz nahm in ihrer

rechtlichen Würdigung zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen

der versuchten Erpressung detailliert Stellung und begründete korrekt, weshalb

diese erfüllt sind. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 35 ff.). Die

Einwände der Verteidigung vermögen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz

nicht in Zweifel zu ziehen. A.___ ist wegen versuchter Erpressung schuldig zu

sprechen und zu bestrafen. Es handelt sich, wie die Vorinstanz richtigerweise

festhält, um einen vollendeten Versuch.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 37 ff.).

Der Berufungskläger wendet gegen die

Strafzumessung der Vorinstanz ein, eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen sei zu

hoch. Dies insbesondere im Vergleich mit den beiden Fällen, welche in den

Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 behandelt worden seien.

Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das vorliegende Verfahren aus

einer familienrechtlichen Streitigkeit heraus entstanden sei, die angebliche

Geschädigte Aufnahmen auch freiwillig versandt habe, sie mit Sexualität sehr

offen umgehe und sich durch den angeblichen Erpressungsversuch in keiner Weise

unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie habe zudem mehrfach ihr Desinteresse an

der Bestrafung des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe sich zuvor

und danach nie etwas zuschulden kommen lassen und die Alimente inzwischen

abgezahlt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Geldstrafe von maximal 60

Tagessätzen angemessen. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen.

Auf die Einwände der Verteidigung ist

nur soweit einzugehen, als sie nicht dem Beweisergebnis widersprechen. Zu den

von der Verteidigung angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und

6B_274/2013 ist zu bemerken, dass im Entscheid 6B_312/2008 zwar lediglich eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, es dabei aber auch nur

um eine Geldsumme von CHF 20‘000.00 ging, die bezahlt werden sollte. Das

Bundesgericht überprüfte in diesem Entscheid die Strafzumessung der Vorinstanz

nicht. Auch deshalb können keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen

werden. Im Entscheid 6B_274/2013 erfolgte die Strafzumessung für eine Vielzahl

von Delikten. Dabei war die Erpressung lediglich ein Nebendelikt, für welches –

zusammen mit anderen Delikten – eine pauschale Strafasperation vorgenommen

wurde. Auch hier ist ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall nicht sachgerecht.

Die Vorinstanz schloss auf eine

leichte objektive Tatschwere. Das Verschulden sei aber eher in der oberen

Hälfte anzusiedeln. Der Beschuldigte habe versucht, die Geschädigte zum

Verzicht auf die beträchtliche Summe von rund CHF 40‘000.00 zu bewegen. Dies

habe er auf verwerfliche Art zu erreichen versucht, indem er in die Intimsphäre

der Geschädigte habe eingreifen wollen. Es sei ausserdem zu beachten, dass dem

Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch ein legales Mittel zur Verfügung gestanden

wäre, um sich gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt zur

Wehr zu setzen.

Ergänzend zu diesen Erwägungen der

Vorinstanz ist zu beachten, dass auf der besagten CD eine Vielzahl von intimen

Aufnahmen der Geschädigten gespeichert war. Die im Dia-Show-Modus gespeicherten

Fotos werden je ca. 4 Sekunden eingeblendet, bevor automatisch ein Wechsel zum

nächsten Bild erfolgt. Ausgehend von einer „Film“-Länge von 15 Minuten,

entspricht dies ca. 225 Bildern. Die Geschädigte ist dabei grösstenteils eher

unvorteilhaft abgebildet. Die Fotos sind nicht nur pornografisch, sondern muten

– zumindest für Drittbetrachter – teilweise auch etwas peinlich und lächerlich

an. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte

mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Motiv gehandelt hat. Er wollte

sich auf Kosten der Geschädigten, welche sein Kind aufzog, finanziell

bereichern. Die Vorinstanz schloss gesamthaft auf eine leichte Tatschwere im oberen

Drittel, was nicht zu beanstanden ist. Die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe

von 12 Monaten ist für ein vollendetes Delikt angesichts des Strafrahmens, der

bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Gericht kann die Strafe nach

Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende

Erfolg, wie vorliegend, nicht eintrat (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden

Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I,

a.a.O., Art. 22 StGB N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz der

„kann“-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen.

Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren

Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind, eine Strafreduktion

im Umfang von 25 – 35 % vorgenommen.

Vorliegend war das eingesetzte

Druckmittel, die kompromittierende CD, grundsätzlich geeignet, das Opfer zu veranlassen,

auf die doch relativ hohe Forderung zu verzichten. Dass der Erfolg nicht

eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern jenes

der Geschädigten zurückzuführen. Statt sich erpressen zu lassen, avisierte sie

die Polizei, in der Hoffnung, die Verbreitung der CD dadurch stoppen zu können.

Unter diesen Umständen erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe im Ausmass von

25.

%, wie dies die Vorinstanz tat, angemessen.

Bezüglich der Täterkomponenten kann

wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts neutral zu werten, da Wohlverhalten grundsätzlich vorauszusetzen

ist. Die Vorinstanz wertete leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte am

Rande des Existenzminimums lebe. Das Vorleben ist ebenfalls neutral zu werten.

Der Beschuldigte ist weder einsichtig noch bereut er seine Tat. Dies kann

jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da der Berufungskläger die

Tat nach wie vor bestreitet, was sein gutes Recht ist. Dass der Beschuldigte,

wie von der Verteidigung vorgebracht, unterdessen die ausstehenden Alimente von

CHF 40‘000.00 beglichen habe, wurde nicht belegt und kann daher nicht

berücksichtigt werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Eine

solche wird im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.

Die Vorinstanz berücksichtigte unter

dem Aspekt der Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat, dass es zwischen

ihm und der Geschädigten zu gegenseitigen Beschuldigungen und Beschimpfungen

gekommen ist und offensichtlich eine starke emotionale Spannung bestanden hat.

Wie aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zu sehen ist, hielt sich auch die

Geschädigte nicht zurück mit aggressiven Aussagen. Ihr Verhalten provozierte

den Beschuldigten wahrscheinlich erheblich. Das Opfer liess im Verlauf des

Verfahrens mehrmals verlauten, es wolle nicht, dass der Berufungskläger ins

Gefängnis müsse, was nun auch nicht der Fall ist. Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die Strafe gestützt auf die Täterkomponenten von 270 (bzw.

9.

Monate) auf 200 Tagessätze reduziert hat. Dies entspricht einer Reduktion von

rund 25 %. Der von der Verteidigung genannten familienrechtlichen Streitigkeit,

welche im Hintergrund schwelte, wird damit hinreichend Rechnung getragen. Die

von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist zu

bestätigen.

Der Berufungskläger äussert sich nicht

zu der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Diese

Tagessatzhöhe ist zu bestätigen.

Dem Berufungskläger ist der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 43 f.). Die von der Verteidigung beantragte Probezeit von einem Jahr

sieht das Gesetz nicht vor. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Jahre (Art.

44.

Abs. 1 StGB). Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu

bestätigen.

Der Berufungskläger äussert sich nicht

zum Entscheid der Vorinstanz, den Polizeigewahrsam nicht an die Strafverbüssung

anzurechnen. Es kann auf die Erwägungen auf den Urteilsseiten 44 f. verwiesen

werden. Der Entscheid ist zu bestätigen.

V. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF

800.00

betragen total CHF 3‘100.00, die Kosten den Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 belaufen sich auf total CHF 1‘050.00.

Die von der Vorinstanz festgelegte

Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist zu bestätigen, so auch der

Rück- und Nachforderungsvorbehalt.

Die amtliche Verteidigerin,

Rechtsanwältin Dana Matanovic, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 21,08 Stunden geltend. Dabei

ist zu beachten, dass sie die Akten wegen des Verteidigerinnenwechsels noch

nicht kannte und daher ein umfassendes Aktenstudium und auch eine Besprechung

mit dem Klienten erforderlich war, was total 6,25 Stunden erforderte. Die

Honorarnote erscheint angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist ein

Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Für die Nachforderung wird ein

Stundenansatz von CHF 260.00 geltend gemacht. Praxisgemäss wird lediglich ein

solcher von max. CHF 250.00 zugesprochen, wenn der Fall, wie vorliegend, in

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex ist.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird demnach für das Berufungsverfahren

auf total CHF 4‘335.55, festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich CHF 220.00

Auslagen und CHF 321.15 Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn

Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar

(Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt) zu erstatten (CHF 1‘593.65).

(Die vormalige amtliche Verteidigerin

ist für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen, da nach der Berufungsanmeldung

der Verteidigerinnen-Wechsel erfolgt ist.)

Demnach wird in Anwendung der Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, 48a, Art. 69 und Art. 156 Ziff. 1

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO sowie § 158 GT

erkannt:

1.

A.___ hat sich der versuchten

Erpressung, begangen am 11./12. November 2013, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die sichergestellte CD-Rom mit der

Datei „mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.

4.

Für das erstinstanzliche Verfahren

wird die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn, auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00,

Auslagen CHF 752.00 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dana

Matanovic, auf total CHF 4‘335.55 festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich

Auslagen von CHF 220.00 und MwSt von CHF 321.15), zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung

für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der

amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten (CHF

1‘593.65).

6.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF

3‘100.00, zu bezahlen.

7.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF

1‘050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher