STBER.2015.57
vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
8. Dezember 2016Deutsch68 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8.
Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend vorsätzliche
Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin.
-
A.___, Beschuldigter.
-
Cornelia Dippon,
amtliche Verteidigerin.
-
C.___,
Privatklägerin.
-
D.___,
Privatkläger.
-
E.___,
Privatkläger.
-
Remo Gilomen,
Vertreter der Privatkläger.
-
F.___,
Sachverständiger.
-
Ein Polizeibeamter.
-
Pressevertreter.
-
Diverse Zuhörer.
Der Vizepräsident eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden
fest. Der Sachverständige wird darauf aufmerksam gemacht, er könne mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er in
einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger falsch aussage.
Anschliessend weist der Vizepräsident darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei das
Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015; er erläutert,
welche Ziffern des Urteils angefochten und welche in Rechtskraft erwachsen
seien. Anschliessend schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet die
amtliche Verteidigerin, ihre Kostennote abzugeben, damit die Staatsanwältin sie
einsehen könne.
Weder die Staatsanwältin noch der
Vertreter der Privatkläger oder die amtliche Verteidigerin haben Vorfragen oder
Vorbemerkungen.
Es erfolgen die Befragungen des
Beschuldigten und des Sachverständigen (vgl. Audio-CD und separate Einvernahmeprotokolle).
Nachdem keine Beweisanträge gestellt
werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
3, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6.
Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen seien. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sei
die Feststellung, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 19. August 2012 bis 13.
August 2013 in Schuldunfähigkeit ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis 13. August 2013 mehrfache Übertretungen
des Betäubungsmittelgesetzes begangen habe.
2. Es sei festzustellen, dass A.___ in
Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen habe.
3. Für A.___ sei eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
4. Es sei festzustellen, dass sich A.___
vom 13. August bis 26. September 2013 in Untersuchungshaft und seit dem 27.
September 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befinde und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
weiterhin darin zu belassen sei.
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen. Über
das Schicksal der Waffen solle die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft
des Urteils i.S.v. Art. 31a WG i.V.m. § 2 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug
des Eidgenössischen Waffenrechts und § 1 Abs. 1 Konfiskationsverordnung
entscheiden:
-
1
Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03799)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.01)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.02)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.03)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.04)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.05)
-
1
Militärkarabiner
-
1 Sportbüchse
Simson
-
1 Bajonett
-
1 Kaninchentöter
-
9 Patronen
-
14 Patronen
-
1
Patrone (Typ Ir22)
-
1
Pfeilbogen (Gale Force)
-
1 Dolch (Anaconda
II)
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr)
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr, M4 Marine Env)
-
1 Sportgewehr
(CO2-Gewehr,
-
1 Sportgewehr
(Druckluft-Langwaffe)
-
Munition /
Stahlkugeln
-
1 Messer
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr, Mod. 25).
6. Die Vermögenswerte im Umfang von CHF
1‘682.25, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2014
beschlagnahmt worden seien, seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO den
Privatklägern als (anteilsmässige) Entschädigungen auszuzahlen.
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen und zu
vernichten:
-
1 Schrotgewehr
(KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe
-
30 Gramm Marihuana
-
3 Hanfpflanzen
-
1 Shirt blau
(KTD-Nr. 13.03871)
-
1 T-Shirt grau
(KTD-Nr. 13.03907)
-
1 Unterhose
(KTD-Nr. 13.03906)
-
1 Jeanshose
(KTD-Nr. 13.03905)
-
1 Gürtel (KTD-Nr.
13.03904)
-
1 Paar Socken
(KTD-Nr. 13.03897)
-
1 Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03898)
-
1 Herrenhose
(KTD-Nr. 13.03872)
-
1 Gürtel (KTD-Nr.
13.03873)
-
1 Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03874)
-
Vollkorn-Haferflocken
(KTD-Nr. 13.03822)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03823)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03824)
-
3 Plastiksäcke
(KTD-Nr. 13.03848)
-
3
Verpackungsbehälter.
8. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien dem Staat Solothurn zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Remo Gilomen:
1. Das erstinstanzliche Urteil des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei zu bestätigen und es sei
festzustellen, dass A.___ am 13. August 2013 um ca. 20.00 Uhr in [...], [...]strasse
[...], zum Nachteil von G.___ sel. eine vorsätzliche Tötung rechtswidrig,
jedoch schuldunfähig, begangen habe.
2. Für A.___ sei eine stationäre
Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.
3. A.___ sei zu verurteilen,
-
C.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 60’000.00 zu bezahlen;
-
D.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 10’000.00 zu bezahlen;
-
E.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 15’000.00 zu bezahlen;
-
H.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen;
-
die
Interventionskosten der Privatklägerschaft in erster Instanz gemäss Ziff. 6-9
des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bezahlen;
-
die
Interventionskosten der Privatklägerschaft in zweiter Instanz gemäss
eingereichter Kostennote zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien von Amtes
wegen zu verlegen.
5. Die weiteren Verfügungen seien von
Amtes wegen zu treffen.
Rechtsanwältin Cornelia Dippon (in Bestätigung der bereits am 25.
September 2015 gestellten Anträge):
1. Ziff. 1 des Urteils des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass A.___ schuldfähig sei.
2. A.___ habe sich schuldig gemacht:
-
des Totschlags von
G.___, begangen am 13. August 2013, dies unter Notwehrexzess;
-
des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3. Ziff. 2 des Urteils des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben. Es sei keine Massnahme
anzuordnen.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren zu verurteilen, welche sich um die zwei Wochen für das Vergehen
gegen das BetmG erhöhe.
5. Für die Dauer der Überhaft sei A.___
mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.
6. Die beschlagnahmten Gegenstände, die
noch zu gebrauchen sind, seien A.___ zurückzugeben (Ziff. 4 c), die restlichen
Gegenstände seien erst nach Rechtskraft eines Urteils zu vernichten.
7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
8. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin sei zu genehmigen.
9. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien
vom Staat zu tragen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik. Der Vertreter der Privatkläger führt aus, es gebe einen Anspruch für
Konkubinatspartner. Massgebend sei die besonders intensive Beziehung zum Opfer.
Diese sei hier gegeben. D.___ habe 12 Jahre mit dem Getöteten zusammengelebt;
dieser sei eine Vaterfigur für ihn gewesen. Bezüglich E.___ habe die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass er eine intensive Beziehung zu seinem Bruder gehabt
habe. Zudem habe er die Tötung miterleben müssen. Auch die Schwester habe eine
gute Beziehung zu ihrem Bruder gehabt.
Auf eine Duplik wird verzichtet.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort, äussert sich der Beschuldigte nochmals zum psychiatrischen
Gutachten, mit welchem er nicht einverstanden sei. Im Weiteren wirft er die
Frage auf, weshalb den von ihm erwähnten Vergiftungen nicht nachgegangen worden
sei. Psychische Erkrankungen könnten von Vergiftungen herrühren. Schliesslich
erwähnt er, sein Bruder sei auf ihn zugesprungen, worauf er so erschrocken sei,
dass er gezogen habe. Die Staatsanwaltschaft mache einen Quatsch daraus. Im
Übrigen könne er es so stehen lassen.
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. August 2013, 20:08 Uhr und 20:15
Uhr, meldeten sich zuerst E.___ und kurz darauf A.___ (Beschuldigter)
telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilten mit,
dass A.___ soeben mit einer Schrotflinte seinem Bruder G.___ in den Bauch
geschossen habe (AS 10).
2. Beim Eintreffen von Polizei und
Ambulanz um 20:30 Uhr an der [...]strasse 4 in [...] lag das Opfer, G.___,
schwer verletzt auf der Nordseite des Gebäudes. Der Beschuldigte hielt sich
ebenfalls auf der Nordseite des Gebäudes auf und wurde festgenommen (AS 11).
3. G.___ verstarb noch am gleichen Tag
um 22:36 Uhr im Operationssaal des Universitätsspitals Basel (AS 34).
4. Am 14. August 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen des
Verdachts der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 596). Am 30. August
2013 erfolgte eine weitere Eröffnungsverfügung wegen Vergehens gegen das BetmG
(AS 654). Am 10. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte
Eröffnungsverfügung (AS 859 f.).
5. Am 16. August 2013 ordnete die
Haftrichterin Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten an (AS 624 ff.).
Mit Verfügung vom 27. September 2013 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige
Strafvollzug bewilligt (AS 673); auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung der
Staatsanwaltschaft trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom
21. November 2013 nicht ein (AS 568 ff.). Am 29. Januar 2014 wurde der
Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Anstalten Thorberg
versetzt (AS 811).
6. Am 19. September 2013
konstituierten sich die Lebenspartnerin des Opfers, C.___ und deren Sohn, D.___,
sowie dessen Geschwister, E.___ und H.___, im Verfahren als Privatkläger im
Zivil- und Strafpunkt (AS 670).
7. Am 2. Dezember 2014 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten dem Strafgericht Dorneck-Thierstein mit dem Antrag
auf Anordnung einer stationären Massnahme bei einer schuldunfähigen Person
gemäss Art. 374 f. StPO (AS 1 ff.).
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 6. Juli 2015 statt. Das Amtsgericht
fällte folgendes Urteil (AS 1214 ff.):
„
1. Es wird festgestellt, dass A.___ in
Schuldunfähigkeit
-
am 13.08.2013 eine
vorsätzliche Tötung,
-
in der Zeit von
ca. 19.08.2012 bis 13.08.2013 ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des
Betäubungsmittelgesetzes (Anbau und Veräussern von Marihuana) und
-
in der Zeit von
06.07.2012 bis 13.08.2013 mehrfache Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (Anbau von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie Konsum
von Marihuana)
begangen
hat.
2. Für A.___ wird eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet.
3. Es wird festgestellt, dass A.___ vom
13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit 27.09.2013 im
vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
weiterhin darin zu belassen.
4. Mit den beschlagnahmten Gegenständen
bzw. Vermögenswerten ist, nach Rechtskraft des Urteils, wie folgt zu verfahren:
a. Die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind
zu vernichten, nämlich:
-
1 Schrotgewehr
(KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe
-
30 Gramm Marihuana
-
3 Hanfpflanzen
-
1 Shirt blau (KTD-Nr.
13.03871)
-
1 Herrenhose
(KTD-Nr. 13.03872)
-
1 Gürtel (KTD-Nr.
13.03873)
-
1 Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03874)
-
1 T-Shirt grau
(KTD-Nr. 13.03907)
-
1 Unterhose
(KTD-Nr. 13.03906)
-
1 Jeanshose
(KTD-Nr. 13.03905)
-
1 Gürtel (KTD-Nr.
13.03904)
-
1 Paar Socken
(KTD-Nr. 13.03897)
-
1 Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03898)
-
Vollkorn-Haferflocken
(KTD-Nr. 13.03822)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03823)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03824)
-
3 Plastiksäcke
(KTD-Nr. 13.03848)
-
2
Verpackungsbehälter (Schachteln)
-
1
Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)
b. Die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) sind zum Entscheid über die Einziehung gemäss Art.
31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen, nämlich:
-
1
Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03799)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.01)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.02)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.03)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.04)
-
1 Patrone (KTD-Nr.
13.03798.05)
-
1
Militärkarabiner
-
1 Sportbüchse
Simson
-
1 Bajonett
-
1 Kaninchentöter
-
9 Patronen
-
14 Patronen
-
1
Patrone (Typ Ir22)
-
1
Pfeilbogen (Gale Force)
-
1 Dolch (Anaconda
II)
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr)
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr, M4 Marine Env)
-
1 Sportgewehr
(CO2-Gewehr, )
-
1 Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe)
-
Munition /
Stahlkugeln
-
1 Messer
-
1 Sportgewehr
(Luftgewehr, Mod. 25)
c. Die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF
1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse)
sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___
den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen.
5. A.___ hat der Privatklägerschaft
folgende Genugtuungssummen zu bezahlen:
-
CHF 60‘000.00 an
die Privatklägerin 1, C.___;
-
CHF 10‘000.00 an
den Privatkläger 2, D.___;
-
CHF 15'000.00 an
den Privatkläger 3, E.___ und
-
CHF 5‘000.00 an
die Privatklägerin 4, H.___.
6. Die Entschädigung für den der
Privatklägerin 1, C.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1
im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00),
beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
7. Die Entschädigung für den dem
Privatkläger 2, D.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im
Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00),
beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
8. A.___ wird verurteilt, dem
Privatkläger 3, E.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.
9. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin 4, H.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für die
Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Es wird
festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab
14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete
amtliche Verteidigung CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ (Art. 135 Abs. 4 StPO) erlauben.
11. Die Verfahrenskosten von CHF 49‘000.00
(inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten,
etc.) trägt der Staat Solothurn.“
9. Am 14. Juli 2015 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1208).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 25.
September 2015 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Feststellung
der Schuldunfähigkeit;
Der
Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Totschlags (unter Notwehrexzess)
sowie Vergehen und Übertretung des BetmG.
-
Ziff. 2: Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB;
Der
Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2
Wochen.
-
Ziff. 4 lit. a:
Einziehung und Vernichtung von Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822).
-
Ziff. 4 lit. b: Überlassung
von diversen Waffen und Munition an die Polizei zum Entscheid über die
Einziehung.
-
Ziff. 4 lit. c:
Beschlagnahmte Geldbeträge;
-
Ziff. 5:
Zivilforderungen;
-
Ziff. 8 und 9:
Parteientschädigungen E.___ und H.___;
11. Von Seiten der Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger wurden keine Berufung und Anschlussberufung eingereicht.
12. Das erstinstanzliche Urteil ist
somit hinsichtlich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 3: Feststellung
der Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug;
-
Ziff. 4 lit. a:
Einziehungen (mit Ausnahme der Vollkorn-Haferflocken);
-
Ziff. 6 und 7:
Festsetzung der Kostennoten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Privatkläger 1 (C.___) und 2 (D.___).
Im Weiteren ist unbestritten, dass der
Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes begangen hat.
13. Der Kostenentscheid des
erstinstanzlichen Gerichts (Ziff. 10 und 11) wird von Amtes wegen überprüft
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
14. Die Berufungsverhandlung fand am
8. Dezember 2016 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. F.___
als Sachverständiger befragt.
Erwägungen
II. Ziff. 1 des Antrages auf Anordnung
einer stationären Massnahme: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
13.
August 2013, um ca. 20:00 Uhr, in [...], [...], in Schuldunfähigkeit eine
vorsätzliche Tötung zum Nachteil seines Bruders G.___ begangen zu haben, indem
er diesem mit einer Schrotflinte in den Bauch geschossen habe.
2.
Die Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte wurde erstmals am
14.
August 2013, 04:00 Uhr, somit ca. 8 Stunden nach der Tat, durch die
Staatsanwaltschaft befragt (AS 608 ff.). Er führte aus, dass er seinen Bruder
nicht habe sehen wollen, weil er keine Zeit gehabt habe. Er habe die Flinte
parat gehabt, weil er nicht noch einmal unter die Räder habe kommen wollen wie
vor 14 Jahren. Er habe das Gewehr in die Finger genommen und den Bruder gebeten
zu gehen. G.___ sei auf ihn zugekommen und dann habe es geknallt.
Sein Bruder sei ein schwerer
Kinderschänder gewesen, er habe ca. 4 Kinder in eine Höhle gesperrt.
Der Beschuldigte führte aus, aus einer
Distanz von 2-4 Metern geschossen zu haben, auf Hüfthöhe. Er habe auf Bein und
Bauch gezielt. Als Bruder habe er den Tod von G.___ nicht gewollt, weil er ein
Kinderschänder war aber schon. Er habe geschossen, dass G.___ das
zurückerhalte, was er anderen zugefügt habe, dass er auch einmal im Spital
liegen müsse. Er habe mehr oder weniger in Kauf genommen, dass sein Bruder
sterben könne.
2.2
Am 28. August 2013 (AS 42 ff.)
führte der Beschuldigte aus, am 13. August den ganzen Tag auf einer Baustelle
in [...] gearbeitet zu haben. Am frühen Abend habe er die «Scheiss-Flinte»
bereit gelegt, da er befürchtet habe, G.___ würde auf ihn losgehen. So gegen 19:30
Uhr – 20:00 Uhr seien G.___ und E.___ bei ihm aufgetaucht. G.___ habe ihm ein
paar Tage vorher mit SMS angekündigt, dass sie kommen würden, er habe
zurückgeschrieben, dass er keine Zeit habe bis nach dem Openair. Nach kurzer
Zeit habe sich das Gespräch auf das Haus verlagert. Das Gespräch sei lauter, G.___
sei aggressiver geworden. Da habe er die Flinte in den rechten Hüftanschlag
genommen. Den Finger habe er schon am Abzug gehabt. Er habe Ernst aufgefordert
zu gehen und habe ihm gesagt, er sei ein «Kindlifigger». Während er das gesagt
habe, habe er geschossen.
Als er die Flinte in die Hand genommen
habe, sei G.___ näher zu ihm gekommen. Die Diskussion habe zwischen 5-7 Minuten
gedauert, bis er geschossen habe. Nach der Schussabgabe hätten sich E.___ und G.___
auf die Nordseite des Hauses begeben.
Er habe die Flinte vorher beim
Schraubstock hingestellt. Dort sei er während der Diskussion mit den Brüdern
auch gestanden. Er habe die Flinte in seinem Zimmer geholt und anschliessend im
Keller mit zwei Patronen geladen; in jeden Lauf habe er eine Patrone geschoben
und anschliessend die zwei Hähne gespannt und die Flinte bereitgestellt. Er
habe G.___ mit der Flinte verjagen wollen. Er habe sich zur Schussabgabe
entschlossen, als G.___ näher auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn nur verletzen
wollen, er habe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe. Er glaube nicht,
dass er versucht habe, beide Patronen abzufeuern.
Die Standorte der drei beteiligten
Personen gemäss Aussagen des Beschuldigten sind auf AS 54/55 eingezeichnet.
2.3
Am 10. September 2013 (AS 56 ff.)
führte der Beschuldigte aus, dass er ca. eine Stunde bevor sein Bruder gekommen
sei, einen Joint geraucht habe. Dieser habe jedoch praktisch keinen THC-Gehalt
gehabt und er habe keine Wirkung verspürt.
2.4
Anlässlich der Einvernahme vom 18.
Oktober 2013 (AS 66 ff.) wurde der Beschuldigte ausführlich zu sexuellen
Übergriffen befragt, welche er gemäss seinen Aussagen als Kind erlebt habe.
Dabei bezeichnete er sich als Opfer seines Bruders G.___, der ihn als Kleinkind
an Pädophile «vermietet» habe. Der Beschuldigte schilderte weiter, dass sein
Bruder G.___ für den Tod von [...] verantwortlich sei, einem weiteren Bruder,
der ca. fünfjährig starb. Als 6- oder 7Jähriger sei er einmal zusammen mit anderen
Kindern von G.___ auf der [...] in einem unterirdischen Gang eingesperrt
worden.
2.5
Auch anlässlich der Einvernahme
vom 28. Oktober 2013 erzählte der Beschuldigte von Erlebnissen aus seiner
Jugendzeit, bei welchen sein Bruder G.___ stets eine negative Rolle spielte (AS
77.
ff.).
2.6
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 1129 ff.) wiederholte der Beschuldigte, dass er mit G.___
gestritten habe. G.___ habe ihn beleidigt und gesagt, er habe die Eltern
ausgenutzt und bestohlen. G.___ sei aggressiv gewesen. Er habe das Gewehr
genommen und dann habe es so ausgesehen, als ob G.___ gehen wolle. Auf der Höhe
des Ganges habe er sich dann aber abgedreht und sei auf ihn zugekommen. Er sei
erschrocken und er habe am Ding gezogen. Er habe seinen Bruder nicht töten
wollen, nur sich verteidigen.
2.7
Anlässlich der obergerichtlichen
Verhandlung führte der Beschuldigte aus (vgl. auch das separate Einvernahmeprotokoll
und die Audio-CD), er hätte
sich nicht verteidigen sollen damals. Er hätte Flucht oder Angriff wählen
sollen. Es sei kein Angriff gewesen von ihm, da nehme man eine andere Waffe. G.___
habe ihn angegriffen; er (G.___) sei auf ihn zugesprungen. Er habe am Abend das
Gewehr genommen, weil er gedacht habe, es könnte was passieren. Er habe nur
einmal abgedrückt.
3.
Die Aussagen von E.___
3.1
E.___ wurde am 14. August 2013, 02:30
Uhr, erstmals polizeilich befragt (AS 112 ff.). Er führte aus, dass sie bereits
im Begriff gewesen seien, die Örtlichkeit zu verlassen, als der Beschuldigte
plötzlich eine Schrotflinte in der Hand gehabt habe. Der Beschuldigte habe G.___
angeschrien und beschimpft, worauf dieser gesagt habe, dass sie gehen würden.
Dann sei ein Schuss gefallen. G.___ habe den Beschuldigten nicht beschimpft oder
angegriffen.
3.2
Am gleichen Tag wurde E.___ durch
die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 119 ff.). Er führte aus, dass sich die
ganze Geschichte um die Erbschaft drehe. Sein Bruder, der Beschuldigte, habe
immer im Elternhaus gewohnt. Seit dem Tod der Eltern habe er keinen Mietzins
mehr bezahlt, was immer wieder zu Streit geführt habe. Sie (d.h. die drei
Brüder) hätten abgemacht, sich nach den Ferien von G.___ wieder zu treffen.
Plötzlich habe A.___ die Kanone in den Fingern gehabt und geschrien. G.___ habe
gesagt, dass sie nun gehen würden. Er habe kurz weggeschaut, und da habe es
geknallt. G.___ sei weggeflogen und habe ein riesiges Loch im Oberkörper
gehabt.
Er wisse nicht, warum es zum Streit
gekommen sei. Sie hätten ein paar Minuten normal geredet, dann habe der
Beschuldigte begonnen, rumzuschreien. G.___ sei derjenige, der die Finanzen im
Auge behalten habe, er selbst habe am gestrigen Treffen nichts gesagt.
Der Beschuldigte habe G.___
angeschrien und plötzlich die Flinte in der Hand gehalten. Als G.___ die Flinte
gesehen habe, habe er gesagt, dass sie nun gehen würden. Dann habe es geknallt.
G.___ sei nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei wegen dem dort
stehenden Gerüst gar nicht möglich gewesen. Er sei in einem Abstand von ca. 3-4
Metern zum Beschuldigten gestanden, sein Bruder habe einen Abstand von ca. 4-5
Metern gehabt. Der Beschuldigte habe die Waffe im Hüftanschlag gehalten. Wäre
es zwei Sekunden länger gegangen, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den
Rücken schiessen müssen. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, er verstehe
es nur nicht.
3.3
Anlässlich einer weiteren
polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2013 bestätigte E.___ als
Auskunftsperson (AS 169 ff.), dass sein Bruder vor der Schussabgabe nicht auf
den Beschuldigten zugegangen sei. Als G.___ den Beschuldigten mit dem Gewehr in
den Händen gesehen habe, habe er gesagt: «Chum mir göh». Er habe auf den
Beschuldigten auch nicht zugehen können, weil der Wagen im Weg gestanden sei. E.___
zeichnete die Positionen der anwesenden Personen auf einer Foto ein (AS 173
f.).
3.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde E.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1118 ff.). Sie
seien zum Beschuldigten gefahren, weil der Hypothekarzins für die elterliche
Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte, hätte bezahlt werden müssen
und dieser nichts habe zahlen wollen. G.___ habe vor seinen Ferien noch kurz
mit dem Beschuldigten über Bankfragen reden wollen. Sie hätten kurz geredet und
schon habe der Beschuldigte die Flinte in der Hand gehabt. Es sei alles schnell
gegangen, sie hätten gar nicht wegrennen können. G.___ sei vor der Schussabgabe
nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei gar nicht möglich gewesen,
weil zwischen ihnen ein Metallrahmen gestanden sei. Als sie gesehen hätten,
dass der Beschuldigte eine Schrotflinte habe, hätten sie gehen wollen. Ein paar
Sekunden vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte seinen Bruder angeschrien,
es sei um «Kinderfiggereien» und solche Sachen gegangen, G.___ habe aber den
Beschuldigten nicht provoziert.
Das Verhältnis zwischen G.___ und dem
Beschuldigten sei nicht so gut gewesen wie dasjenige zwischen ihm und dem
Beschuldigten. Er habe mit dem Beschuldigten keine Probleme gehabt.
4.
Die Aussagen von weiteren Personen
4.1
C.___, die Lebenspartnerin des
Opfers, führte am 17. August 2013 bei der Polizei aus (AS 128 ff.), dass E.___
in der letzten Zeit fast alle zwei Wochen bei ihnen zu Besuch gewesen sei; es
sei immer um die Erberei gegangen. In der Erbschaftsangelegenheit habe G.___
die Führungsrolle übernommen. Unter den Geschwistern habe es Meinungsverschiedenheiten
wegen des Elternhauses gegeben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen,
dieses gehöre ihm.
4.2
Die Schwester des Opfers, H.___,
wurde am 19. August 2013 polizeilich einvernommen (AS 138 ff.). Auch sie
bestätigte, dass es zwischen den Geschwistern wegen der Erbschaft der Eltern
Probleme gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich benachteiligt gefühlt, er
habe mehr beansprucht als die Geschwister. Auch sie bestätigte, dass G.___ in
dieser Sache die Führungsrolle übernommen habe.
5.
Die weiteren Beweismittel
5.1
Gemäss Sektionsprotokoll und
vorläufigem Gutachten vom 15. August 2013 (AS 493 ff.) sowie forensischem
Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9.
Dezember 2013 (AS 511 ff.) verstarb G.___ an einem inneren Verbluten infolge
einer Schussverletzung im rechten Oberbauch mit Zertrümmerung des rechten
Leberlappens und Zerstörung der rechten Niere. Die Zertrümmerung führte zur
Eröffnung grösserer Blutgefässe, so dass ein inneres Verbluten resultierte.
Angesichts der ausgedehnten Zerstörung der Leber wäre eine Rettung des Opfers
selbst bei sofortiger medizinischer Hilfe nicht möglich gewesen. Die
Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Opfer im Zeitpunkt des
Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel beeinträchtigt
gewesen war.
5.2
Am 31. Januar 2014 verfasste das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag der Staatsanwaltschaft
ein Ergänzungsgutachten (AS 519 ff.). Gemäss diesem Ergänzungsgutachten traf
die Schrotgarbe nahezu senkrecht auf die Hautoberfläche auf, was sich aus den
gleichmässig konzentrischen kleineren Einschussdefekten ergebe, die um die Einschussöffnung
verteilt seien (vgl. Bild AS 522). Die Gutachter gelangten deshalb zum Schluss,
die Schussrichtung sei horizontal verlaufen, was dafür spreche, dass sich die
Waffe bei der Schussabgabe etwa auf der Höhe der Schussverletzung befunden
habe, was wiederum für einen Schuss «aus der Hüfte» spreche. Aussagen zu
allfälligen Bewegungen des Schützen oder des Betroffenen im Zeitpunkt der
Schussabgabe konnten die Gutachter nicht machen.
5.3
Am 8. Oktober 2013 erstellte die Kantonspolizei
St. Gallen einen forensischen Untersuchungsbericht zur Schussdistanzbestimmung
(AS 539 ff.). Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen
von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers.
Bei einer Distanz von 3 Metern entsprachen die Schussbilder von der Grösse her
der Schussverletzung des Opfers, welche einen Durchmesser von 9 cm aufwies. Die
Gutachter kamen deshalb zum Schluss, dass sich Schütze und Opfer im Zeitpunkt
der Schussabgabe in einer Distanz von ca. 4 Metern gegenüberstanden; da der
Schütze die Flinte im Hüftanschlag hatte, wies die Laufmündung zum Opfer in
diesem Fall eine Distanz von ca. 3 Metern auf.
5.4
Gemäss Faservoruntersuchungsbericht
der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 296 ff.) war eine grosse
Menge (ca. 50) dunkelblaue Fasern im Klebeband ab der Position N vorhanden.
Diese dunkelblauen Fasern seien vom Eigenmaterial der Jeanshose des Opfers
optisch nicht unterscheidbar.
5.5
Nach der mit E.___ durchgeführten
Tatrekonstruktion wurde ein Vermessungsplan erstellt, der sich auf dessen
Aussagen abstützt (AS 390). Gemäss diesem Plan betrug die Distanz zwischen dem
Beschuldigten und G.___ bei der Schussabgabe 4,5 Meter.
5.6
Am 13. August 2013, 23:20 Uhr bzw.
23:30 Uhr, somit ca. 3 Stunden nach der Tat, wurde dem Beschuldigten Blut
entnommen sowie Urin asserviert. Die forensisch-toxikologische Begutachtung
ergab, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC stand (AS
490.
ff.). Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Alkohol,
Arzneimittel oder andere Betäubungsmittel lagen nicht vor.
5.7
Mit E-mail vom 16. August 2013
gelangte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an die fallführende Staatsanwältin
und stellte den Antrag, es seien verschiedene Lebensmittel, die sich in der
Küche des Beschuldigten befanden, auf artfremde Stoffe zu untersuchen, da der
Beschuldigte vermute, dass ihn jemand habe vergiften wollen (Kochsalz,
Birchermüsli; AS 636). Der entsprechende forensische Untersuchungsbericht der
Kantonspolizei St. Gallen vom 3. September 2013 gelangte zum Schluss, die
untersuchten Lebensmittel enthielten keine Gifte, Medikamente oder
Betäubungsmittel. Die Lebensmittel/Gewürze hätten keinen Einfluss auf das
Verhalten des Beschuldigten gehabt (AS 524 ff.).
6.
Das Beweisergebnis
6.1
Vorweg ist festzuhalten, dass sich
die Aussagen von E.___ und dem Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen in weiten
Teilen entsprechen. Die Aussagen weichen einzig in zwei – allerdings
wesentlichen – Punkten voneinander ab, nämlich bezüglich der Frage des
Standortes von G.___ sowie der Frage, ob dieser vor der Schussabgabe auf den
Beschuldigten zugegangen sei.
In beiden Punkten ist auf die Aussagen
von E.___ abzustellen. E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand
während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt. Er
konnte somit den Standort seines Bruders gut und zuverlässig bestimmen. E.___
wurde insgesamt viermal befragt (u.a. am 14. August 2013 als Zeuge unter
Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung bei einer wissentlich falschen
Aussage); seine Aussagen zum Tatgeschehen waren konstant und gleichlautend. Es
ergibt sich aus seinen Aussagen zudem, dass er sich aus den Diskussionen und
Streitereien eher herausgehalten hatte und es G.___ war, der diesbezüglich
aktiv war. E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten.
Entsprechend sind in seinen Aussagen auch keinerlei Hinweise auf einen
Belastungseifer festzustellen und er hat den Beschuldigten im Verlauf des
Verfahrens auch nicht zunehmend stark belastet. Vielmehr ist er bei seinen
ersten Aussagen geblieben, aus denen Trauer und Unverständnis, nicht aber Wut
oder Hass gegenüber dem Beschuldigten herauszuspüren ist. Es ist kein Anlass
für eine strafbare Falschaussage ersichtlich. Die Aussagen von E.___ erscheinen
auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. So ist nicht einzusehen,
weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine
Flinte in den Händen hält. Ferner hat E.___ glaubhaft ausgesagt, G.___ sei nach
dem Schuss «weggeflogen». Schliesslich werden seine Aussagen auch durch die genau
an dem Ort festgestellten Fasern der Jeanshose gestützt, den E.___ anlässlich
der Tatrekonstruktion als Stelle, wo G.___ hingefallen sein soll, angegeben
hatte (Position N, AS 304, 305; Tatrekonstruktion AS 375 ff.). Auf die Aussagen
von E.___ ist deshalb abzustellen.
Der Beschuldigte wohnte seit jeher in
der elterlichen Liegenschaft, bezahlte aber seit dem Tod der Eltern den Hypothekarzins
nicht, so dass die aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft für diese
finanziellen Verpflichtungen aufkommen musste. Deshalb kam es zu regelmässigen Diskussionen
und Streitigkeiten, die primär zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G.___
ausgetragen wurden, der in dieser Sache eine Führungsrolle übernommen hatte.
Am 13. August 2013 begaben sich E.___
und G.___ ein weiteres Mal an das Domizil des Beschuldigten, dies obwohl ihnen
der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt hatte, dass er keine Zeit habe. Die
beiden Brüder trafen den Beschuldigten vor 20:00 Uhr auf der Westseite des
Hauses an, wie er unter dem Vordach neben dem Schraubstock stand (Fotos vgl. AS
54, 55). Der Beschuldigte hatte vorher einen Joint geraucht, verspürte jedoch
nach eigenen Aussagen keine Wirkung.
Der Beschuldigte hatte vor dem Besuch
seiner Brüder seine Flinte mit zwei Patronen geladen und neben dem
Schraubstock, bei welchem er stand, hingestellt. Er führte zur Begründung für
dieses Verhalten aus, dass er nicht unter die Räder habe kommen wollen.
Es kam zu einer Diskussion zwischen G.___
und dem Beschuldigten, die sich schon bald um das Haus und die finanziellen
Probleme drehte; E.___ beteiligte sich an dieser Diskussion nicht. Der
Beschuldigte stand während dieser Diskussion immer beim Schraubstock. G.___
stand in einer Entfernung von ca. 4 m aus der Sicht des Beschuldigten gerade
vor ihm; zwischen ihnen stand ein Metallrahmen, von dem (ebenfalls aus der
Sicht des Beschuldigten) nach links zwei Eisenstangen abgingen. Dieser Standort
von G.___ entspricht sowohl den Aussagen von E.___ als auch dem von der Polizei
erstellten Vermessungsplan. E.___ stand aus der Sicht des Beschuldigten links
von G.___ in einer Entfernung von ebenfalls ca. 3-4 Metern.
Die Diskussion wurde bereits nach
kurzer Zeit lauter und aggressiver. Der Beschuldigte betitelte G.___ als
«Chindlifigger» und nahm die Flinte in den Hüftanschlag. Als dieser das Gewehr
sah, sagte er zu seinem Bruder, dass sie nun gehen würden. G.___ hat den
Beschuldigten weder verbal beleidigt noch ist er auf ihn zugegangen; da er aus
der Sicht des Beschuldigten hinter dem Metallrahmen stand, war dies gar nicht
möglich. E.___ schilderte diesen Moment, der keinerlei Anzeichen eines Angriffs
enthielt, mit eindrücklichen Worten: Wenn es zwei Sekunden länger gegangen
wäre, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Der
Beschuldigte gab aus der Hüfte einen Schuss auf seinen Bruder ab, der
horizontal in dessen Bauch eintrat und ihn lebensgefährlich verletzte. Auch bei
sofortiger medizinischer Hilfe wäre eine Rettung von G.___ angesichts der
Zerstörung der Leber nicht möglich gewesen. Auch wenn der Beschuldigte selber
ausführte, er habe auf Bein und Bauch seines Bruders gezielt, ist davon
auszugehen, dass dieses «Zielen» einzig darin bestanden haben kann, den Lauf in
Richtung des Opfers zu halten; ein weitergehendes Zielen ist bei einer
Schussabgabe aus der Hüfte nicht möglich. Die Schussdistanz betrug (ab
Lauföffnung) ca. 3 Meter, der Beschuldigte stand damit im Moment der
Schussabgabe ca. 4 Meter vor seinem Bruder.
Das Motiv für die Schussabgabe ist
nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder weder beleidigt
noch angegriffen. Der Beschuldigte sprach selber davon, sich am «Kinderschänder»
zu rächen, dieser solle zurückerhalten, was er anderen angetan habe, auch wenn
er als Bruder den Tod von G.___ nicht gewollt habe. Der Beschuldigte hat aber,
wie er dies selber aussagte, den Tod seines Bruders in Kauf genommen.
7.
Rechtliche Subsumtion
7.1
Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
7.2
G.___ ist am 13. August 2013 als
Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben. Der
objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist damit erfüllt.
7.3
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
7.4
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
7.5
Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt
bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.
3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit
bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in
Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters
muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu
den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135.
IV 58 E. 8.4).
7.6
Der Beschuldigte hat die Flinte
vor dem Besuch seiner Brüder geladen und beim Schraubstock bereitgestellt.
Diese Vorbereitungshandlungen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte
zumindest damit rechnete, die Schusswaffe einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten
zu seinen Absichten sind nicht einheitlich. Am 14. August 2013 sagte er aus,
dass er «als Bruder» den Tod von G.___ nicht wollte, da dieser ein
Kinderschänder gewesen sei, aber schon. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Er
habe «mehr oder weniger» in Kauf genommen, dass dieser sterben könne.
Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass
er seinen Bruder mit der Schussabgabe habe verjagen wollen; er habe ihn nur
verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass dieser auf ihn losgehe. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus,
dass er seinen Bruder nicht habe töten, sondern einzig sich verteidigen wollen.
Dies bestätigte er auch vor Obergericht.
7.7
Ein direkter Vorsatz des
Beschuldigten, seinen Bruder zu töten, lässt sich nicht nachweisen. Wenn der
Beschuldigte das Ziel gehabt hätte, seinen Bruder am 13. August 2013 zu töten,
hätte er, da das Gewehr ja bereitstand, dieses sofort nach dessen Erscheinen
ergriffen und geschossen. Er hätte das Gewehr diesfalls wohl auch so in die
Hände genommen, dass ein sicheres Zielen möglich gewesen wäre. Gegen einen
direkten Vorsatz spricht auch, dass der Beschuldigte nur einen Schuss abgab.
Der Beschuldigte hat aber mit seinem Bruder einige Minuten diskutiert und erst
zum Gewehr gegriffen, als die Diskussion lauter und aggressiver wurde. Er nahm
das Gewehr in Hüftanschlag und hielt dieses in Richtung seines Bruders, was
zwar eine erhebliche Gefahr darstellte, jedoch ein genaues Zielen nicht zuliess.
Die Schussabgabe ist auf Wut wegen der Erbstreitigkeiten, Rache wegen
angeblicher Verbrechen des Bruders und Verteidigungswillen wegen empfundener
Bedrohung zurückzuführen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seinen
Bruder mit einer Schussabgabe aus einer Entfernung der Lauföffnung von 3 Metern
in höchste Lebensgefahr brachte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten auch
bewusst, nahm er doch nach eigenen Aussagen den Tod seines Bruders in Kauf. Der
Beschuldigte handelte demnach mit Eventualvorsatz.
7.8
Handelt der Täter in einer nach
den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser
seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren (Art. 113 StGB; Totschlag).
7.9
Entscheidend für die
Privilegierung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ist die Entschuldbarkeit der
heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder der grossen seelischen
Belastung (asthenischer Affekt). Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar,
wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie
auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. Dies trifft dann zu, wenn
sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich
erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich
anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen
Affekt geraten (BGE 108 IV 102, 107 IV 106). Abnorme Elemente in der
Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht
oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu
entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu
berücksichtigende Faktoren dar (6B_271/2015 E. 2.2 vom 26.8.2015).
7.10
Der Beschuldigte handelte, wie
dies im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 dargelegt wird (vgl.
Ziff. IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er
eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm. Der
Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer schweren psychischen Krankheit, sein
Handeln war damit von abnormen Persönlichkeitselementen bestimmt. Die
Gemütserregung, in welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, war durch
die Krankheit des Beschuldigten bedingt und damit nicht entschuldbar. Der privilegierte
Tatbestand von Art. 113 StGB ist damit nicht erfüllt. Die Gemütserregung ist
bei der Strafzumessung zu würdigen.
7.11
Damit hat der Beschuldigte den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB objektiv und subjektiv
erfüllt.
7.12
Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass der Beschuldigte keinem Angriff seines Bruders ausgesetzt war und
ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr hätte sich das Opfer
gemäss Aussagen von E.___ zwei Sekunden nach der Schussabgabe vom Beschuldigten
abgedreht gehabt und die abgefeuerte Patrone hätte das Opfer in den Rücken
getroffen.
Stellt sich der Täter irrtümlich vor,
er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), liegt ein
Sachverhaltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB vor (Trechsel, Geth in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 15 N 14). Das Gericht beurteilt die Tat diesfalls nach dem
Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wenn der Irrtum vermeidbar
war, wird der Irrende wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft (Art. 13 Abs. 2
StGB; Kurt Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 8). Auch der vermeintlich Angegriffene
oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken
konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der
Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur
Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. lit. b).
7.13.1
Wie der psychiatrische
Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte
im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung
wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend
Ziff. IV). Dieses Wahnerleben beinhaltet zwar durchaus auch Elemente eines
vermeintlichen Angriffs, gegen welchen sich der Beschuldigte in seiner
Vorstellung zur Wehr setzte. Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in
den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der
Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013
ausgesetzt sah. Diese Problematik betrifft deshalb nicht die Frage einer
Notwehrsituation und damit der Rechtswidrigkeit der Tat, sondern die Frage der
Schuldfähigkeit und ist an entsprechender Stelle zu behandeln. Für die
vorsätzliche Tötung von G.___ liegt deshalb kein Rechtfertigungsgrund vor, sie
ist rechtswidrig.
7.13.2
Aus den Aussagen des
Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht
einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah. So führte er in der ersten
Einvernahme am 14. August 2013, somit unmittelbar nach der Tat, aus, dass er
seinen Bruder gebeten habe, zu gehen. Dieser sei dann auf ihn zugegangen und
dann habe es geknallt (AS 610). Auf die Frage, was er mit der Schussabgabe habe
bewirken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe seinem Bruder zurückgeben
wollen, was er anderen zugefügt habe (AS 612). Auch in der zweiten Einvernahme
vom 28. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, weil G.___
näher gekommen sei (AS 48), er habe mit der Schussabgabe verhindern wollen,
dass G.___ auf ihn losgehe (AS 49). Sein Bruder sei näher gekommen, nachdem er
die Flinte in die Finger genommen habe (AS 46).
Gemäss seiner ersten Aussage stand für
den Beschuldigten somit eher ein Vergeltungsmotiv («zurückgeben, was er anderen
zugefügt hat») im Vordergrund. Der Beschuldigte sprach zudem stets einzig
davon, dass sein Bruder auf ihn zugegangen sei; eine bedrohliche Gestik des
Opfers hat er nie geltend gemacht (AS 610), und auch Todesdrohungen von Seiten
seines Bruders hat er nie behauptet. Hinzu kommt, dass der Bruder E.___
ebenfalls anwesend war, von dem aus der Sicht des Beschuldigten keine Bedrohung
ausging; der Beschuldigte bezeichnete ihn als «den Vernünftigeren», zu ihm sei
das Verhältnis besser (AS 610). Der Beschuldigte stand also nicht einer Überzahl
von Angreifern gegenüber. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit,
sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig. Er wäre,
auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass der auf ihn zukommende Bruder ihn nun
angreifen würde, nicht berechtigt gewesen, mit einem Gewehr auf diesen zu
schiessen. Sein Bruder war nicht bewaffnet und in unmittelbarer Nähe stand E.___,
von dem keinerlei Bedrohung ausging. Der kräftige Beschuldigte hätte einen
körperlichen Angriff mit Körperkraft abwehren dürfen, ein Schuss aus geringer
Distanz, gezielt auf die Beine und den Bauch (AS 611) des Opfers, war, auch
wenn eine Putativnotwehr bejaht würde, unverhältnismässig und damit
rechtswidrig.
III. Ziff. 2 und 3 des Antrages auf
Anordnung einer stationären Massnahme: Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19
Abs. 1 lit. a und c; Art. 19a Ziff. 1 BemG)
Die Vorhalte sind unbestritten;
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die amtliche
Verteidigerin diesbezüglich einen Schuldspruch (AS 1115), ebenso in der
Berufungserklärung vom 25. September 2015.
Der Beschuldigte hat demnach
entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dem 19. August
2012.
bis zum 19. August 2013 in [...] eine Indoor-Anlage betrieben und
Marihuana angebaut und veräussert. Insgesamt konnte er drei Kilogramm Marihuana
ernten, wovon er einen Teil an unbekannte Drittpersonen verschenkte. Zudem
konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis zum 13. August
2013.
regelmässig Cannabis.
IV. Das psychiatrische Gutachten vom
24.
Februar 2014
1.
Mit Datum vom 24. Februar 2014
erstellte F.___, Leitender Arzt des Zentrums für Forensische Psychiatrie […] im
Auftrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches
Gutachten (AS 905 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten,
die Krankenakten des Beschuldigten, diverse Drittauskünfte sowie testpsychologische,
somatische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen des Exploranden von
total 6 Stunden.
2.
Der Gutachter führt aus, dass der
Beschuldigte mit fünf Geschwistern in einer Bauernfamilie aufwuchs und schon
früh viel mit anpacken musste. Der Explorand verfüge über eine Intelligenz im
unteren Normbereich, habe aber die Schullaufbahn überwiegend in einer
Hilfsschule durchschritten. Dem Beschuldigten sei es nie gelungen, sich vom
Elternhaus zu lösen; er sei ein Leben lang auf dem elterlichen Hof wohnen
geblieben. Der Beschuldigte sei in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit
beeinträchtigt.
Der Gutachter berichtet über
Schilderungen des Beschuldigten über einen Zusammenbruch vor 14 Jahren, den der
Beschuldigte auf eine Vergiftung durch den Bruder G.___ zurückgeführt habe. Der
Gutachter stellte in diesem Zusammenhang eine vielfältige Psychopathologie
fest, die sich vor allem in Denkstörungen, Ich-Störungen, einer Beeinträchtigung
der Vitalgefühle sowie im Depersonalisationserleben äussern würde. Dabei liess
er offen, ob diese Schilderungen die Entstehung einer Schizophrenie vor 14
Jahren widerspiegeln würden oder sich damals eine akute Episode einer bereits
früher ausgebrochenen Schizophrenie manifestiert habe.
Der Gutachter stellte eine bunt
erscheinende Wahnsymptomatik mit ganz unterschiedlichen Themenbereichen wie
Grössenwahnthematik, Vergiftungswahnthematik oder einer
Benachteiligungswahnthematik. Dabei seien diese Wahnthematiken stark vom Tod
und von Schreckensbildern dominiert. Der Beschuldigte zeige zudem eine leicht
gestörte Affektivität und eine zunehmend erhöhte Aggressivität.
Der Gutachter gelangt insgesamt
angesichts der Vielfalt und Art der Wahnthematiken, aber auch der Symptome der
Denkstörung und Affektstörung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10:F20.0). Demgegenüber verneint der Gutachter das Vorliegen von «nur»
einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10:F22), weil bei dieser Störung
lediglich einzelne oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte vorliegen
würden. Für die forensische Beurteilung der Schuldfähigkeit und der
Massnahmenindikation sei die Abgrenzung zudem nicht von wesentlicher Bedeutung.
Der Gutachter verneint die Diagnose
einer Cannabis-indizierten Psychose, weil auch während der Haft und nach
monatelanger Drogenabstinenz das Produzieren von Wahninhalten angehalten habe.
Die körperliche Untersuchung habe zudem auch keine organische Ursache der
Symptomatik ergeben.
Der Gutachter diagnostizierte im
Weiteren ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch
(ICD-10:F12.25). Der Cannabiskonsum vor der Tat habe das Geschehen jedoch nicht
in einem psychopathologischen Sinn beeinflusst, da die gemessene Konzentration
in einem tiefen Bereich gelegen habe.
3.
Der Gutachter zeichnet im
Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit das Bild einer doppelten Buchführung:
Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch
einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein
schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas
offenbart habe. Der Gutachter führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus,
dass dieser keine Krankheitseinsicht habe und das Vorliegen einer psychischen
Störung verneine. Im Tatzeitpunkt habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf
dem Boden einer Schizophrenie ein massives Wahnerleben vorgelegen und dieses
sei für sein Handeln bestimmend gewesen. Der Beschuldigte habe eine von seinem
Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen. Er habe wahnhaft die
Überzeugung gehabt, der Bruder arbeite mit einem Pädophilen-Ring zusammen, er
töte Kinder und vergifte ihn. Zu diesem Wahnerleben hinzugekommen sei die
Konfliktsituation um das Erbe des Hauses nach dem Tod der Eltern. Diese
Belastungssituation habe den Wahn an Dynamik gewinnen lassen. Im Zeitpunkt des
Tatgeschehens sei beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht
seiner Tat nicht gegeben gewesen.
4.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann
Liste; HCR 20) kam der Gutachter zum Schluss, dass eine mindestens im mittleren
Bereich liegende Belastung für erneut schwere Gewalttaten vorliege. Dies ergebe
sich vor allem aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft auf das
Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie noch unbehandelt sei.
5.
Der Gutachter bejaht angesichts der
Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre
Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik zu vollziehen sei. Die Massnahme sei voraussichtlich aber nur
erfolgreich, wenn der Beschuldigte neuroleptisch medikamentös behandelt werden
könne. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären
Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne.
Bei einer mehrjährigen stationären Behandlung könne bei gutem Verlauf mit
schrittweiser Progression eine lange, idealerweise lebenslange ambulante
Betreuung mit antipsychotischer Medikation erreicht werden.
6.
Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014
zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine
Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten
Schuldunfähigkeit (AS982 ff.).
7.
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht bestätigte der Gutachter die gestellte Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie, die durch eine vielfältige Wahnsymptomatik geprägt sei, erneut. Der
Beschuldigte sei ein relativ eindrückliches Beispiel für eine doppelte
Buchführung. Einerseits funktioniere er gut, andererseits sei er krank. Das sei
ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen. Die im Gutachten diskutierte und
verneinte Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung verneine er immer noch.
Er sei immer noch der Auffassung, der Beschuldigte habe die Tat in
Schuldunfähigkeit begangen. Bezüglich der Rückfallgefahr sehe er eine Belastung
im mittleren Bereich, mindestens im mittleren Bereich. Wenn der Beschuldigte
unbehandelt entlassen würde, bestehe die Krankheit weiter, er würde im Leben
scheitern, es gebe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten
andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder.
Was sich da entwickeln könnte, könne er nicht sagen, aber das Risiko, dass sich
das Wahnerleben auf andere ausbreiten könnte und ihn zu Handlungen bringen
würde, die gewalttätig wären, sei zu sehen und dieses Risiko sei nicht
unerheblich.
Er sehe nur eine stationäre Therapie
und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf
jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik
nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Als forensisch-psychiatrische
Kliniken kämen zum Beispiel Königsfelden oder die Rheinau in Frage.
Bezüglich der Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz liege der Fall anders. Hier sei nur eine leichte
Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung
(vgl. ausführlicher: Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
8.
Der Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens
8.1
Das Bundesgericht hat sich in
einem jüngeren Entscheid zum Beweiswert von Arztberichten im Zusammenhang mit der
Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geäussert. Dabei
hat es einleitend auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verwiesen,
wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen.
Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).
Der Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen
Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht
(6B_951/2009, E. 2.3.).
8.2
F.___ ist Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater
SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten
beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten,
testpsychologischen und somatischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften
über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in
jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Er legt bei der Diagnosestellung offen, dass
die Abgrenzung zwischen einer anhaltend wahnhaften Störung und einer paranoid
schizophrenen Erkrankung schwierig sei, begründet in der Folge aber schlüssig,
warum von einer paranoid schizophrenen Erkrankung auszugehen sei. Der Gutachter
legt in der Folge nachvollziehbar dar, wie sich der Beschuldigte in zwei Welten
bewegte, indem er einerseits im Alltag und als Arbeitnehmer einigermassen
funktionieren konnte, andererseits aber in einer Wahnwelt lebte, wobei die
zunehmende Aggressivität gegenüber seinem Bruder und die zunehmende
Verschrobenheit (Vergiftungswahn) erkennbare Auswirkungen dieser Wahnwelt
waren. Dieses Wahnerleben war dann für das Tathandeln des Beschuldigten mit
hoher Wahrscheinlichkeit der entscheidende Faktor.
Das Gutachten enthält keinerlei
Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche
die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr ist die
Diagnose von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Bern
bestätigt worden (AS 1107). Auf das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar
2014.
ist deshalb abzustellen, es kommt ihm bezüglich der vorsätzlichen Tötung voller
Beweiswert zu.
9.
Es ist damit entsprechend dem
psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche
Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er
nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er ist deshalb hinsichtlich
des Vorhalts der vorsätzlichen Tötung nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
10.
In Bezug auf den Vorhalt der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Gutachter an der
obergerichtlichen Verhandlung ausgeführt, hier liege der Fall anders; es sei
nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine
gänzliche Aufhebung.
Für diese Straftaten müsste deshalb
eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden. Es liegt aber keine
Anklageschrift vor. Da es sich bei diesen Delikten um Nebenpunkte handelt, ist
von einer Rückweisung abzusehen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf
das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 StPO einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a
und Abs. 4).
V. Anordnung einer stationären Massnahme
(Art. 59 StGB)
1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer
gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich
der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen.
Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.
Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt
Folgendes:
2.1
Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens
Ob
eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem
psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3
StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag
gegeben und am 24. Februar 2014 von F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vorgelegt (AS
905.
ff.). Das Gutachten wurde ergänzt am 30. Juni 2014 (AS 982 ff.), anlässlich
der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter zudem mündlich Stellung.
Das
Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der
Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht
nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr
dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer
noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen
Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.
Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend
bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.
Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze
oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach
neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines
Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK StGB I, a.a.O. Art. 56 N 67 ff.;
BGE 128 IV 247f).
Das
Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Erforderlichkeit der
Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt. Im
Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf
ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese
keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder
Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte. Im Entscheid 6S.87/2006 vom 6.6.2006
schob das kantonale Gericht einen unbedingten Strafvollzug zu Gunsten einer
ambulanten Massnahme auf und stützte sich dabei auf ein gut sechsjähriges
Gutachten, verfügte jedoch über neuere Arztberichte, welche dieses Gutachten
bestätigten. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt.
Im
vorliegenden Fall liegt ein 2 ½ jähriges Gutachten vor, welches einmal
schriftlich und anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt
bzw. erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche
Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte.
Wie den Berichten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern
vom 20. Februar 2015 (AS 1045 ff.) und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen
werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder
psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit
Psychopharmaka. [...] bestätigt aber im Bericht vom 12. Juni 2015 die von F.___
gestellte Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (AS 1107). Dem Führungsbericht
vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine einzige
Konsultation beim Psychiater stattfand. Das Gutachten ist somit aktuell.
2.2
Schwere psychische Störung des Beschuldigten
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon
angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder
besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als
geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende
Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige
Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (6S.427/2005, Erw. 2.3.,
vom 6.4.2006). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei
Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit
Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten
(BSK, N 13 zu Art. 59 StGB).
Der
Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere psychische Krankheit
(paranoide Schizophrenie) und stellt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der
Erkrankung und der Tat fest. Die Störung besass somit eine deutliche
Deliktsrelevanz.
2.3
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
Gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme
die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat
sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den
Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum
Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären
Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer
Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt
des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die
Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über
die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht
erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein
Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen
würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr
weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf
Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt
werde (6B_263/2008 vom 10.10.2008).
Der Gutachter stellte im psychiatrischen
Gutachten keine Behandlungsprognose. Immerhin stellte er fest, dass in der
Regel im Idealfall nach einer mehrjährigen stationären Behandlung mit
schrittweiser Progression eine ambulante Betreuung mit antipsychotischer
Medikation notwendig sei. Der Gutachter sieht den Eintritt von Fortschritten
jedoch – ebenfalls «in der Regel» – nur als realistisch bei der Anordnung einer
neuroleptischen Medikation.
Dies bestätigte er anlässlich der
Verhandlung vor Obergericht, wo er wie erwähnt ausführte, die Krankheit würde
weiter bestehen, wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde. Er würde im
Leben scheitern, es gäbe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es
könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn,
Familienmitglieder. Er sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit
Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine
stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig,
allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ohne
Medikamente etwas zu erreichen wäre. Ein paranoides Erleben sei ohne
Medikamente kaum zu verbessern. Man müsse es mit Medikamenten versuchen. Eine
Verbesserung der Legalprognose, eine erfolgreiche stationäre Massnahme ohne
Medikamente sei sehr unwahrscheinlich. Die Neuroleptika wirkten gegen Wahnerleben,
gegen Verfolgungserleben. Sie müssten ein Leben lang eingesetzt werden. Wenn
auf die Medikamente angesprochen werde, könnten sie zu einer Abnahme der
Wahndynamik führen und es könne eine gewisse Distanz von Wahnideen gewonnen
werden.
Auf die Frage, ob es auf diese Weise
zu einer Entlassung kommen könnte, führte der Gutachter aus, das sei möglich,
ja; zuerst müsse man aber längere Zeit beobachten, evaluieren und dann
nachbegleiten.
Gestützt
auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch
die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt.
2.4
Verhältnismässigkeit
2.4.1
Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und
sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in Trechsel, Praxiskommentar,
a.a.O., Art. 56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit
weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme
(BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische
Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit
zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert
hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch»
erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster
Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt
ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die
Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme
ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel, a.a.O.,
Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung
erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme
zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ
geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer
stationären Massnahme nicht (6P.37/2006, Erw. 3.1. und 3.3., vom 29.5.2006).
2.4.2
Der Gutachter erachtet angesichts der
Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig
eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort
zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik
bezeichnet.
2.5
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen
Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in
einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität
durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der
Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB
unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom
Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen des
Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der
Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen
von Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5). Sollte eine
derartige Massnahme scheitern, würde sich die Frage der Verwahrung stellen.
3.
Zur Frage der Zwangsmedikation
Das Ziel eines stationären
Massnahmenvollzuges muss es sein, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern
und diesem ein Leben in Freiheit ohne Delinquenz zu ermöglichen. Der Gutachter
räumt einer stationären Massnahme aber nur dann Erfolgschancen ein, wenn sie
mit einer neuroleptischen Medikation verbunden wird. Vor Obergericht führte er
dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine
forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer
freiwilligen Einnahme zu motivieren. Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten
sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik
einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer
freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, obliegt
es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation
zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines
strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016
vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; zur Zwangsmedikation § 28 des kantonalen Gesetzes
über den Justizvollzug, BGS 331.11). An dieser Stelle erübrigen sich deshalb
weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation; einerseits
ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Medikation freiwillig möglich ist,
andererseits ist es problematisch, in den Erwägungen Feststellungen zu machen,
die nicht angefochten werden können (ins Dispositiv könnten entsprechende
Anordnungen angesichts der erwähnten Kompetenzordnung ohnehin nicht aufgenommen
werden).
Der Beschuldigte ist an dieser Stelle
nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichernde Massnahme in Form einer
Verwahrung zu prüfen wäre, sollte weder eine freiwillige Medikation noch eine
Zwangsmedikation möglich sein.
VI. Zivilforderungen
1.
Die von der Vorinstanz
festgesetzten Genugtuungssummen sind von den Privatklägern nicht angefochten worden.
2.
Die Privatklägerschaft stellte mit Eingabe vom 25.11.2014
(AS 886 ff.) die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholten
Anträge, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00, der Privatklägerin H.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00, dem Privatkläger G.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 sowie dem Privatkläger D.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem
13.
August 2013, zu bezahlen.
Die Anträge wurden im Wesentlichen
damit begründet, C.___ sei seit mehr als 12 Jahren die Lebenspartnerin des
Verstorbenen gewesen, mit welchem sie bis zum Vorfall vom 13. August 2013
zusammengelebt habe. Zudem habe sie den Todeskampf ihres geliebten Partners
miterleben müssen. D.___ sei der Sohn von C.___ und habe jahrelang mit dem Lebenspartner
seiner Mutter zusammen gelebt. Dadurch sei G.___ für ihn zur Vaterfigur
geworden. E.___ sei der Bruder des getöteten G.___ und habe miterleben müssen,
wie dieser vor seinen Augen niedergeschossen worden sei. H.___ verliere mit G.___
einen geliebten Bruder.
3.
Bezüglich der Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Es
gelangt Art. 54 OR zur Anwendung, weil der Beschuldigte zur Tatzeit
schuldunfähig war. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit,
welche sich zu Folge seiner guten finanziellen Verhältnisse, welche dank einer
erheblichen Erbanwartschaft bestehen, rechtfertigt. Gemäss Aussagen von E.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der
Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF
750‘000.00 (AS 1123).
4.1
Das Bundesgericht hat es bisher –
soweit ersichtlich – offengelassen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 47 OR auch den Konkubinatspartner umfasst (1A.196/2000 E. 3 vom
7.12
). Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass
es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem
rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität
der Beziehungen zum Opfer abstellt. In der Tatsache, dass ein Ansprecher mit
dem Opfer zusammen gewohnt habe, liege jedenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt
für die Intensität einer Beziehung. Dies gelte noch in einem erhöhten Masse für
Personen, die dem Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind.
Das Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse
wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden
Fall aufdrängt. Das 12jährige Konkubinat ist deshalb wie eine Ehe anzusehen und
die Konkubinatspartnerin demzufolge als «Angehörige» gemäss Art. 47 OR.
Das gleiche gilt für den Sohn der
Partnerin des Opfers, der 1991 geboren wurde (AS 713). Dieser lebte ab dem 10.
Altersjahr beim Opfer, der damit in sozialer Hinsicht sein Vater war.
Sowohl C.___ wie auch D.___ steht
somit eine Genugtuung zu, welche von der Vorinstanz auf CHF 60‘000.00 (C.___)
resp. auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde. Diese Beträge erscheinen
angemessen, wenn auch an der oberen Grenze. Es rechtfertigt sich, keinen zusätzlichen
Zins festzusetzen.
4.2
Die zugesprochenen Genugtuungen an
E.___ (CHF 15‘000.00) und H.___ (CHF 5‘000.00) erscheinen ebenfalls angemessen
(vgl. Ausführungen der Vorinstanz S. 32 f.). Auch hier ist indessen kein
zusätzlicher Zins geschuldet.
VII.
Einziehungen
1.
Der Beschuldigte beantragt, es
seien die gemäss Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu vernichtenden
Vollkorn-Haferflocken nicht zu vernichten. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die
Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt
werden, sind sie zu vernichten.
2.
Bezüglich Ziff. 4 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten. Gemäss
§ 34quater des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) verfügt
die Kantonspolizei über die definitive Einziehung von Sachen, welche die
Sicherheit von Menschen gefährden. Die in Ziff. 4 lit. b erwähnten,
beschlagnahmten Gegenstände sind daher zum Entscheid über die Einziehung der
Polizei Kanton Solothurn zu überlassen.
3.
Die Beschlagnahme der Geldbeträge
von CHF 1‘682.25 (AS 880: Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November
2014) erfolgte am 3. November 2014 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO
(Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen).
Diese Einziehung ist zu bestätigen. Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den
Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___
geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter,
Rechtsanwalt Remo Gilomen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1.
Erste Instanz:
Soweit das erstinstanzliche Urteil
diesbezüglich nicht rechtskräftig ist, ist der Entscheid wie folgt zu
bestätigen:
-
A.___ ist zu
verurteilen, E.___ und H.___ je eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
-
die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für
das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse. Es
wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab
14.08.2013
bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die
geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zum vollem
Honorar von CHF 32‘324.50), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
-
die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von
CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat
Solothurn.
2.
Berufungsverfahren:
2.1
Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
deshalb zu seinen Lasten.
2.2
Der Vertreter der Privatkläger,
Rechtsanwalt Remo Gilomen, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
20,88 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Es sind folgende
Kürzungen vorzunehmen:
-
1,05 Stunden
Kanzleiaufwand (Weiterleiten von Verfügungen per E-Mail, im Jahr 2015 am 21.7.,
12.10
und 16.12., im Jahr 2016 am 18.1., 4.2., 9.2., 9.3., 9.5., 26.5., 30.6.,
10.10
, 7.11.);
-
3,5 Stunden für
die Vorbereitung der Hauptverhandlung;
-
3.
Stunden für die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung (eingesetzt wurden 8 Stunden, die
Hauptverhandlung hat aber inklusive Weg nur 5 Stunden gedauert).
Zu entschädigen sind somit 13,33
Stunden zu je CHF 250.00, was inklusive Auslagen von CHF 266.45 und der
Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 3‘886.85 führt (in der
Urteilsanzeige wurden irrtümlicherweise Auslagen von CHF 117.45 nicht
einbezogen, was hiermit korrigiert wird). Unter Berücksichtigung der anzurechnenden CHF 1‘682.25
sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahlbar an deren
Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.
2.3
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, macht einen Aufwand von 1‘800
Minuten (30 Stunden) geltend. Auch dieser Aufwand erscheint bezüglich folgender
Positionen übersetzt:
-
140.
Minuten
Kanzleiaufwand (Briefe an Klient, welche – von den Daten her – das Weiterleiten
von Verfügungen beinhalten; im Jahr 2015 am 5.10., 12.10., 14.10., 17.11.,
2.12
, im Jahr 2016 am 13.1., 5.2., 23.2., 9.3., 30.5., 4.7., 10.10., 7.11.);
-
30.
Minuten für die
prozessfremden Aufwendungen vom 14.9.2015 und 18.2.2016;
-
150.
Minuten
(übersetzter Zeitaufwand, Korrespondenz, Vorbereitung HV, Dauer HV).
Zu entschädigen sind somit 1‘480
Minuten zu je CHF 180.00, was inklusive Auslagen von CHF 389.10 und der
Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 5‘215.45 führt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80
(1‘480 Minuten zu je CHF 70.00, plus MwSt.); beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wir in Anwendung der Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art.
69, Art. 111 StGB; Art. 47 und Art. 54 OR; Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4,
Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Das Verfahren gegen A.___ wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.
2.
Es wird festgestellt, dass A.___ in
Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen hat.
3.
Für A.___ wird eine stationäre
Massnahme angeordnet.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis
26.09.2013
in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin
darin zu belassen.
5.
Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger
Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen und zu vernichten:
-
1.
Schrotgewehr
(KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe
-
30.
Gramm Marihuana
-
3.
Hanfpflanzen
-
1.
Shirt blau
(KTD-Nr. 13.03871)
-
1.
Herrenhose
(KTD-Nr. 13.03872)
-
1.
Gürtel (KTD-Nr.
13.
)
-
1.
Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03874)
-
1.
T-Shirt grau
(KTD-Nr. 13.03907)
-
1.
Unterhose
(KTD-Nr. 13.03906)
-
1.
Jeanshose
(KTD-Nr. 13.03905)
-
1.
Gürtel (KTD-Nr.
13.
)
-
1.
Paar Socken
(KTD-Nr. 13.03897)
-
1.
Paar Schuhe
(KTD-Nr. 13.03898)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03823)
-
Speisesalz
(KTD-Nr. 13.03824)
-
3.
Plastiksäcke
(KTD-Nr. 13.03848)
-
2.
Verpackungsbehälter (Schachteln)
-
1.
Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)
6.
Die beschlagnahmten
Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822) sind dem Beschuldigten herauszugeben.
Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
herausverlangt werden, sind sie zu vernichten.
7.
Die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind zum Entscheid über die
Einziehung gemäss Art. 31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu
überlassen, nämlich:
-
1.
Patronenschachtel
(KTD-Nr. 13.03798)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.
)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.03798
)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.03798
)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.03798
)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.03798
)
-
1.
Patrone (KTD-Nr.
13.03798
)
-
1.
Militärkarabiner
-
1.
Sportbüchse
Simson
-
1.
Bajonett
-
1.
Kaninchentöter
-
9.
Patronen
-
14.
Patronen
-
1.
Patrone (Typ
Ir22)
-
1.
Pfeilbogen (Gale
Force)
-
1.
Dolch (Anaconda
II)
-
1.
Sportgewehr
(Luftgewehr)
-
1.
Sportgewehr
(Luftgewehr, M4 Marine Env)
-
1.
Sportgewehr
(CO2-Gewehr, )
-
1.
Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe,
)
-
Munition /
Stahlkugeln
-
1.
Messer
-
1.
Sportgewehr
(Luftgewehr, Mod. 25)
8.
Die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF
1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse)
sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___
den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen, auszahlbar an
deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen (vgl. Ziff. 16).
9.
A.___ hat der Privatklägerschaft folgende Genugtuungssummen zu
bezahlen:
-
CHF 60‘000.00 an
die Privatklägerin 1, C.___;
-
CHF 10‘000.00 an
den Privatkläger 2, D.___;
-
CHF 15'000.00 an
den Privatkläger 3, E.___;
-
CHF 5‘000.00 an
die Privatklägerin 4, H.___.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, C.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...],
auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1
im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum Honorar von CHF 5‘760.00),
beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Privatklägers 2, D.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...],
auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im
Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides
sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
A.___ hat dem Privatkläger 3, E.___,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
13.
A.___ hat der Privatklägerin 4, H.___,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
14.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für das
erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Es wird
festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab
14.08.2013
bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die
geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20
(Differenz zum vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-,
Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.
16.
A.___ hat den Privatklägern C.___, D.___,
E.___ und H.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘886.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar an Rechtsanwalt Remo
Gilomen, [...]. Unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 8 anzurechnenden
CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahlbar
an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.
17.
Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘215.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80; beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
18.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier