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Entscheid

STBER.2015.57

vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

8. Dezember 2016Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. August 2013, 20:08 Uhr und 20:15

Uhr, meldeten sich zuerst E.___ und kurz darauf A.___ (Beschuldigter)

telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilten mit,

dass A.___ soeben mit einer Schrotflinte seinem Bruder G.___ in den Bauch

geschossen habe (AS 10).

2. Beim Eintreffen von Polizei und

Ambulanz um 20:30 Uhr an der [...]strasse 4 in [...] lag das Opfer, G.___,

schwer verletzt auf der Nordseite des Gebäudes. Der Beschuldigte hielt sich

ebenfalls auf der Nordseite des Gebäudes auf und wurde festgenommen (AS 11).

3. G.___ verstarb noch am gleichen Tag

um 22:36 Uhr im Operationssaal des Universitätsspitals Basel (AS 34).

4. Am 14. August 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen des

Verdachts der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 596). Am 30. August

2013 erfolgte eine weitere Eröffnungsverfügung wegen Vergehens gegen das BetmG

(AS 654). Am 10. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte

Eröffnungsverfügung (AS 859 f.).

5. Am 16. August 2013 ordnete die

Haftrichterin Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten an (AS 624 ff.).

Mit Verfügung vom 27. September 2013 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige

Strafvollzug bewilligt (AS 673); auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung der

Staatsanwaltschaft trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom

21. November 2013 nicht ein (AS 568 ff.). Am 29. Januar 2014 wurde der

Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Anstalten Thorberg

versetzt (AS 811).

6. Am 19. September 2013

konstituierten sich die Lebenspartnerin des Opfers, C.___ und deren Sohn, D.___,

sowie dessen Geschwister, E.___ und H.___, im Verfahren als Privatkläger im

Zivil- und Strafpunkt (AS 670).

7. Am 2. Dezember 2014 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten dem Strafgericht Dorneck-Thierstein mit dem Antrag

auf Anordnung einer stationären Massnahme bei einer schuldunfähigen Person

gemäss Art. 374 f. StPO (AS 1 ff.).

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 6. Juli 2015 statt. Das Amtsgericht

fällte folgendes Urteil (AS 1214 ff.):

1. Es wird festgestellt, dass A.___ in

Schuldunfähigkeit

-

am 13.08.2013 eine

vorsätzliche Tötung,

-

in der Zeit von

ca. 19.08.2012 bis 13.08.2013 ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des

Betäubungsmittelgesetzes (Anbau und Veräussern von Marihuana) und

-

in der Zeit von

06.07.2012 bis 13.08.2013 mehrfache Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (Anbau von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie Konsum

von Marihuana)

begangen

hat.

2. Für A.___ wird eine stationäre

Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet.

3. Es wird festgestellt, dass A.___ vom

13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit 27.09.2013 im

vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

weiterhin darin zu belassen.

4. Mit den beschlagnahmten Gegenständen

bzw. Vermögenswerten ist, nach Rechtskraft des Urteils, wie folgt zu verfahren:

a. Die mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind

zu vernichten, nämlich:

-

1 Schrotgewehr

(KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe

-

30 Gramm Marihuana

-

3 Hanfpflanzen

-

1 Shirt blau (KTD-Nr.

13.03871)

-

1 Herrenhose

(KTD-Nr. 13.03872)

-

1 Gürtel (KTD-Nr.

13.03873)

-

1 Paar Schuhe

(KTD-Nr. 13.03874)

-

1 T-Shirt grau

(KTD-Nr. 13.03907)

-

1 Unterhose

(KTD-Nr. 13.03906)

-

1 Jeanshose

(KTD-Nr. 13.03905)

-

1 Gürtel (KTD-Nr.

13.03904)

-

1 Paar Socken

(KTD-Nr. 13.03897)

-

1 Paar Schuhe

(KTD-Nr. 13.03898)

-

Vollkorn-Haferflocken

(KTD-Nr. 13.03822)

-

Speisesalz

(KTD-Nr. 13.03823)

-

Speisesalz

(KTD-Nr. 13.03824)

-

3 Plastiksäcke

(KTD-Nr. 13.03848)

-

2

Verpackungsbehälter (Schachteln)

-

1

Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)

b. Die mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) sind zum Entscheid über die Einziehung gemäss Art.

31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen, nämlich:

-

1

Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03799)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03798.01)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03798.02)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03798.03)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03798.04)

-

1 Patrone (KTD-Nr.

13.03798.05)

-

1

Militärkarabiner

-

1 Sportbüchse

Simson

-

1 Bajonett

-

1 Kaninchentöter

-

9 Patronen

-

14 Patronen

-

1

Patrone (Typ Ir22)

-

1

Pfeilbogen (Gale Force)

-

1 Dolch (Anaconda

II)

-

1 Sportgewehr

(Luftgewehr)

-

1 Sportgewehr

(Luftgewehr, M4 Marine Env)

-

1 Sportgewehr

(CO2-Gewehr, )

-

1 Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe)

-

Munition /

Stahlkugeln

-

1 Messer

-

1 Sportgewehr

(Luftgewehr, Mod. 25)

c. Die mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF

1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse)

sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___

den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen.

5. A.___ hat der Privatklägerschaft

folgende Genugtuungssummen zu bezahlen:

-

CHF 60‘000.00 an

die Privatklägerin 1, C.___;

-

CHF 10‘000.00 an

den Privatkläger 2, D.___;

-

CHF 15'000.00 an

den Privatkläger 3, E.___ und

-

CHF 5‘000.00 an

die Privatklägerin 4, H.___.

6. Die Entschädigung für den der

Privatklägerin 1, C.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1

im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00),

beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

7. Die Entschädigung für den dem

Privatkläger 2, D.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im

Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00),

beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

8. A.___ wird verurteilt, dem

Privatkläger 3, E.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.

9. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin 4, H.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für die

Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Es wird

festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab

14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete

amtliche Verteidigung CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ (Art. 135 Abs. 4 StPO) erlauben.

11. Die Verfahrenskosten von CHF 49‘000.00

(inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten,

etc.) trägt der Staat Solothurn.“

9. Am 14. Juli 2015 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1208).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 25.

September 2015 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Feststellung

der Schuldunfähigkeit;

Der

Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Totschlags (unter Notwehrexzess)

sowie Vergehen und Übertretung des BetmG.

-

Ziff. 2: Anordnung

einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB;

Der

Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2

Wochen.

-

Ziff. 4 lit. a:

Einziehung und Vernichtung von Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822).

-

Ziff. 4 lit. b: Überlassung

von diversen Waffen und Munition an die Polizei zum Entscheid über die

Einziehung.

-

Ziff. 4 lit. c:

Beschlagnahmte Geldbeträge;

-

Ziff. 5:

Zivilforderungen;

-

Ziff. 8 und 9:

Parteientschädigungen E.___ und H.___;

11. Von Seiten der Staatsanwaltschaft

und der Privatkläger wurden keine Berufung und Anschlussberufung eingereicht.

12. Das erstinstanzliche Urteil ist

somit hinsichtlich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 3: Feststellung

der Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug;

-

Ziff. 4 lit. a:

Einziehungen (mit Ausnahme der Vollkorn-Haferflocken);

-

Ziff. 6 und 7:

Festsetzung der Kostennoten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Privatkläger 1 (C.___) und 2 (D.___).

Im Weiteren ist unbestritten, dass der

Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes begangen hat.

13. Der Kostenentscheid des

erstinstanzlichen Gerichts (Ziff. 10 und 11) wird von Amtes wegen überprüft

(Art. 428 Abs. 3 StPO).

14. Die Berufungsverhandlung fand am

8. Dezember 2016 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. F.___

als Sachverständiger befragt.

Erwägungen

II. Ziff. 1 des Antrages auf Anordnung

einer stationären Massnahme: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

13.

August 2013, um ca. 20:00 Uhr, in [...], [...], in Schuldunfähigkeit eine

vorsätzliche Tötung zum Nachteil seines Bruders G.___ begangen zu haben, indem

er diesem mit einer Schrotflinte in den Bauch geschossen habe.

2.

Die Aussagen des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte wurde erstmals am

14.

August 2013, 04:00 Uhr, somit ca. 8 Stunden nach der Tat, durch die

Staatsanwaltschaft befragt (AS 608 ff.). Er führte aus, dass er seinen Bruder

nicht habe sehen wollen, weil er keine Zeit gehabt habe. Er habe die Flinte

parat gehabt, weil er nicht noch einmal unter die Räder habe kommen wollen wie

vor 14 Jahren. Er habe das Gewehr in die Finger genommen und den Bruder gebeten

zu gehen. G.___ sei auf ihn zugekommen und dann habe es geknallt.

Sein Bruder sei ein schwerer

Kinderschänder gewesen, er habe ca. 4 Kinder in eine Höhle gesperrt.

Der Beschuldigte führte aus, aus einer

Distanz von 2-4 Metern geschossen zu haben, auf Hüfthöhe. Er habe auf Bein und

Bauch gezielt. Als Bruder habe er den Tod von G.___ nicht gewollt, weil er ein

Kinderschänder war aber schon. Er habe geschossen, dass G.___ das

zurückerhalte, was er anderen zugefügt habe, dass er auch einmal im Spital

liegen müsse. Er habe mehr oder weniger in Kauf genommen, dass sein Bruder

sterben könne.

2.2

Am 28. August 2013 (AS 42 ff.)

führte der Beschuldigte aus, am 13. August den ganzen Tag auf einer Baustelle

in [...] gearbeitet zu haben. Am frühen Abend habe er die «Scheiss-Flinte»

bereit gelegt, da er befürchtet habe, G.___ würde auf ihn losgehen. So gegen 19:30

Uhr – 20:00 Uhr seien G.___ und E.___ bei ihm aufgetaucht. G.___ habe ihm ein

paar Tage vorher mit SMS angekündigt, dass sie kommen würden, er habe

zurückgeschrieben, dass er keine Zeit habe bis nach dem Openair. Nach kurzer

Zeit habe sich das Gespräch auf das Haus verlagert. Das Gespräch sei lauter, G.___

sei aggressiver geworden. Da habe er die Flinte in den rechten Hüftanschlag

genommen. Den Finger habe er schon am Abzug gehabt. Er habe Ernst aufgefordert

zu gehen und habe ihm gesagt, er sei ein «Kindlifigger». Während er das gesagt

habe, habe er geschossen.

Als er die Flinte in die Hand genommen

habe, sei G.___ näher zu ihm gekommen. Die Diskussion habe zwischen 5-7 Minuten

gedauert, bis er geschossen habe. Nach der Schussabgabe hätten sich E.___ und G.___

auf die Nordseite des Hauses begeben.

Er habe die Flinte vorher beim

Schraubstock hingestellt. Dort sei er während der Diskussion mit den Brüdern

auch gestanden. Er habe die Flinte in seinem Zimmer geholt und anschliessend im

Keller mit zwei Patronen geladen; in jeden Lauf habe er eine Patrone geschoben

und anschliessend die zwei Hähne gespannt und die Flinte bereitgestellt. Er

habe G.___ mit der Flinte verjagen wollen. Er habe sich zur Schussabgabe

entschlossen, als G.___ näher auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn nur verletzen

wollen, er habe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe. Er glaube nicht,

dass er versucht habe, beide Patronen abzufeuern.

Die Standorte der drei beteiligten

Personen gemäss Aussagen des Beschuldigten sind auf AS 54/55 eingezeichnet.

2.3

Am 10. September 2013 (AS 56 ff.)

führte der Beschuldigte aus, dass er ca. eine Stunde bevor sein Bruder gekommen

sei, einen Joint geraucht habe. Dieser habe jedoch praktisch keinen THC-Gehalt

gehabt und er habe keine Wirkung verspürt.

2.4

Anlässlich der Einvernahme vom 18.

Oktober 2013 (AS 66 ff.) wurde der Beschuldigte ausführlich zu sexuellen

Übergriffen befragt, welche er gemäss seinen Aussagen als Kind erlebt habe.

Dabei bezeichnete er sich als Opfer seines Bruders G.___, der ihn als Kleinkind

an Pädophile «vermietet» habe. Der Beschuldigte schilderte weiter, dass sein

Bruder G.___ für den Tod von [...] verantwortlich sei, einem weiteren Bruder,

der ca. fünfjährig starb. Als 6- oder 7Jähriger sei er einmal zusammen mit anderen

Kindern von G.___ auf der [...] in einem unterirdischen Gang eingesperrt

worden.

2.5

Auch anlässlich der Einvernahme

vom 28. Oktober 2013 erzählte der Beschuldigte von Erlebnissen aus seiner

Jugendzeit, bei welchen sein Bruder G.___ stets eine negative Rolle spielte (AS

77.

ff.).

2.6

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 1129 ff.) wiederholte der Beschuldigte, dass er mit G.___

gestritten habe. G.___ habe ihn beleidigt und gesagt, er habe die Eltern

ausgenutzt und bestohlen. G.___ sei aggressiv gewesen. Er habe das Gewehr

genommen und dann habe es so ausgesehen, als ob G.___ gehen wolle. Auf der Höhe

des Ganges habe er sich dann aber abgedreht und sei auf ihn zugekommen. Er sei

erschrocken und er habe am Ding gezogen. Er habe seinen Bruder nicht töten

wollen, nur sich verteidigen.

2.7

Anlässlich der obergerichtlichen

Verhandlung führte der Beschuldigte aus (vgl. auch das separate Einvernahmeprotokoll

und die Audio-CD), er hätte

sich nicht verteidigen sollen damals. Er hätte Flucht oder Angriff wählen

sollen. Es sei kein Angriff gewesen von ihm, da nehme man eine andere Waffe. G.___

habe ihn angegriffen; er (G.___) sei auf ihn zugesprungen. Er habe am Abend das

Gewehr genommen, weil er gedacht habe, es könnte was passieren. Er habe nur

einmal abgedrückt.

3.

Die Aussagen von E.___

3.1

E.___ wurde am 14. August 2013, 02:30

Uhr, erstmals polizeilich befragt (AS 112 ff.). Er führte aus, dass sie bereits

im Begriff gewesen seien, die Örtlichkeit zu verlassen, als der Beschuldigte

plötzlich eine Schrotflinte in der Hand gehabt habe. Der Beschuldigte habe G.___

angeschrien und beschimpft, worauf dieser gesagt habe, dass sie gehen würden.

Dann sei ein Schuss gefallen. G.___ habe den Beschuldigten nicht beschimpft oder

angegriffen.

3.2

Am gleichen Tag wurde E.___ durch

die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 119 ff.). Er führte aus, dass sich die

ganze Geschichte um die Erbschaft drehe. Sein Bruder, der Beschuldigte, habe

immer im Elternhaus gewohnt. Seit dem Tod der Eltern habe er keinen Mietzins

mehr bezahlt, was immer wieder zu Streit geführt habe. Sie (d.h. die drei

Brüder) hätten abgemacht, sich nach den Ferien von G.___ wieder zu treffen.

Plötzlich habe A.___ die Kanone in den Fingern gehabt und geschrien. G.___ habe

gesagt, dass sie nun gehen würden. Er habe kurz weggeschaut, und da habe es

geknallt. G.___ sei weggeflogen und habe ein riesiges Loch im Oberkörper

gehabt.

Er wisse nicht, warum es zum Streit

gekommen sei. Sie hätten ein paar Minuten normal geredet, dann habe der

Beschuldigte begonnen, rumzuschreien. G.___ sei derjenige, der die Finanzen im

Auge behalten habe, er selbst habe am gestrigen Treffen nichts gesagt.

Der Beschuldigte habe G.___

angeschrien und plötzlich die Flinte in der Hand gehalten. Als G.___ die Flinte

gesehen habe, habe er gesagt, dass sie nun gehen würden. Dann habe es geknallt.

G.___ sei nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei wegen dem dort

stehenden Gerüst gar nicht möglich gewesen. Er sei in einem Abstand von ca. 3-4

Metern zum Beschuldigten gestanden, sein Bruder habe einen Abstand von ca. 4-5

Metern gehabt. Der Beschuldigte habe die Waffe im Hüftanschlag gehalten. Wäre

es zwei Sekunden länger gegangen, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den

Rücken schiessen müssen. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, er verstehe

es nur nicht.

3.3

Anlässlich einer weiteren

polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2013 bestätigte E.___ als

Auskunftsperson (AS 169 ff.), dass sein Bruder vor der Schussabgabe nicht auf

den Beschuldigten zugegangen sei. Als G.___ den Beschuldigten mit dem Gewehr in

den Händen gesehen habe, habe er gesagt: «Chum mir göh». Er habe auf den

Beschuldigten auch nicht zugehen können, weil der Wagen im Weg gestanden sei. E.___

zeichnete die Positionen der anwesenden Personen auf einer Foto ein (AS 173

f.).

3.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde E.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1118 ff.). Sie

seien zum Beschuldigten gefahren, weil der Hypothekarzins für die elterliche

Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte, hätte bezahlt werden müssen

und dieser nichts habe zahlen wollen. G.___ habe vor seinen Ferien noch kurz

mit dem Beschuldigten über Bankfragen reden wollen. Sie hätten kurz geredet und

schon habe der Beschuldigte die Flinte in der Hand gehabt. Es sei alles schnell

gegangen, sie hätten gar nicht wegrennen können. G.___ sei vor der Schussabgabe

nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei gar nicht möglich gewesen,

weil zwischen ihnen ein Metallrahmen gestanden sei. Als sie gesehen hätten,

dass der Beschuldigte eine Schrotflinte habe, hätten sie gehen wollen. Ein paar

Sekunden vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte seinen Bruder angeschrien,

es sei um «Kinderfiggereien» und solche Sachen gegangen, G.___ habe aber den

Beschuldigten nicht provoziert.

Das Verhältnis zwischen G.___ und dem

Beschuldigten sei nicht so gut gewesen wie dasjenige zwischen ihm und dem

Beschuldigten. Er habe mit dem Beschuldigten keine Probleme gehabt.

4.

Die Aussagen von weiteren Personen

4.1

C.___, die Lebenspartnerin des

Opfers, führte am 17. August 2013 bei der Polizei aus (AS 128 ff.), dass E.___

in der letzten Zeit fast alle zwei Wochen bei ihnen zu Besuch gewesen sei; es

sei immer um die Erberei gegangen. In der Erbschaftsangelegenheit habe G.___

die Führungsrolle übernommen. Unter den Geschwistern habe es Meinungsverschiedenheiten

wegen des Elternhauses gegeben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen,

dieses gehöre ihm.

4.2

Die Schwester des Opfers, H.___,

wurde am 19. August 2013 polizeilich einvernommen (AS 138 ff.). Auch sie

bestätigte, dass es zwischen den Geschwistern wegen der Erbschaft der Eltern

Probleme gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich benachteiligt gefühlt, er

habe mehr beansprucht als die Geschwister. Auch sie bestätigte, dass G.___ in

dieser Sache die Führungsrolle übernommen habe.

5.

Die weiteren Beweismittel

5.1

Gemäss Sektionsprotokoll und

vorläufigem Gutachten vom 15. August 2013 (AS 493 ff.) sowie forensischem

Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9.

Dezember 2013 (AS 511 ff.) verstarb G.___ an einem inneren Verbluten infolge

einer Schussverletzung im rechten Oberbauch mit Zertrümmerung des rechten

Leberlappens und Zerstörung der rechten Niere. Die Zertrümmerung führte zur

Eröffnung grösserer Blutgefässe, so dass ein inneres Verbluten resultierte.

Angesichts der ausgedehnten Zerstörung der Leber wäre eine Rettung des Opfers

selbst bei sofortiger medizinischer Hilfe nicht möglich gewesen. Die

Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Opfer im Zeitpunkt des

Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel beeinträchtigt

gewesen war.

5.2

Am 31. Januar 2014 verfasste das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag der Staatsanwaltschaft

ein Ergänzungsgutachten (AS 519 ff.). Gemäss diesem Ergänzungsgutachten traf

die Schrotgarbe nahezu senkrecht auf die Hautoberfläche auf, was sich aus den

gleichmässig konzentrischen kleineren Einschussdefekten ergebe, die um die Einschussöffnung

verteilt seien (vgl. Bild AS 522). Die Gutachter gelangten deshalb zum Schluss,

die Schussrichtung sei horizontal verlaufen, was dafür spreche, dass sich die

Waffe bei der Schussabgabe etwa auf der Höhe der Schussverletzung befunden

habe, was wiederum für einen Schuss «aus der Hüfte» spreche. Aussagen zu

allfälligen Bewegungen des Schützen oder des Betroffenen im Zeitpunkt der

Schussabgabe konnten die Gutachter nicht machen.

5.3

Am 8. Oktober 2013 erstellte die Kantonspolizei

St. Gallen einen forensischen Untersuchungsbericht zur Schussdistanzbestimmung

(AS 539 ff.). Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen

von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers.

Bei einer Distanz von 3 Metern entsprachen die Schussbilder von der Grösse her

der Schussverletzung des Opfers, welche einen Durchmesser von 9 cm aufwies. Die

Gutachter kamen deshalb zum Schluss, dass sich Schütze und Opfer im Zeitpunkt

der Schussabgabe in einer Distanz von ca. 4 Metern gegenüberstanden; da der

Schütze die Flinte im Hüftanschlag hatte, wies die Laufmündung zum Opfer in

diesem Fall eine Distanz von ca. 3 Metern auf.

5.4

Gemäss Faservoruntersuchungsbericht

der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 296 ff.) war eine grosse

Menge (ca. 50) dunkelblaue Fasern im Klebeband ab der Position N vorhanden.

Diese dunkelblauen Fasern seien vom Eigenmaterial der Jeanshose des Opfers

optisch nicht unterscheidbar.

5.5

Nach der mit E.___ durchgeführten

Tatrekonstruktion wurde ein Vermessungsplan erstellt, der sich auf dessen

Aussagen abstützt (AS 390). Gemäss diesem Plan betrug die Distanz zwischen dem

Beschuldigten und G.___ bei der Schussabgabe 4,5 Meter.

5.6

Am 13. August 2013, 23:20 Uhr bzw.

23:30 Uhr, somit ca. 3 Stunden nach der Tat, wurde dem Beschuldigten Blut

entnommen sowie Urin asserviert. Die forensisch-toxikologische Begutachtung

ergab, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC stand (AS

490.

ff.). Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Alkohol,

Arzneimittel oder andere Betäubungsmittel lagen nicht vor.

5.7

Mit E-mail vom 16. August 2013

gelangte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an die fallführende Staatsanwältin

und stellte den Antrag, es seien verschiedene Lebensmittel, die sich in der

Küche des Beschuldigten befanden, auf artfremde Stoffe zu untersuchen, da der

Beschuldigte vermute, dass ihn jemand habe vergiften wollen (Kochsalz,

Birchermüsli; AS 636). Der entsprechende forensische Untersuchungsbericht der

Kantonspolizei St. Gallen vom 3. September 2013 gelangte zum Schluss, die

untersuchten Lebensmittel enthielten keine Gifte, Medikamente oder

Betäubungsmittel. Die Lebensmittel/Gewürze hätten keinen Einfluss auf das

Verhalten des Beschuldigten gehabt (AS 524 ff.).

6.

Das Beweisergebnis

6.1

Vorweg ist festzuhalten, dass sich

die Aussagen von E.___ und dem Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen in weiten

Teilen entsprechen. Die Aussagen weichen einzig in zwei – allerdings

wesentlichen – Punkten voneinander ab, nämlich bezüglich der Frage des

Standortes von G.___ sowie der Frage, ob dieser vor der Schussabgabe auf den

Beschuldigten zugegangen sei.

In beiden Punkten ist auf die Aussagen

von E.___ abzustellen. E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand

während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt. Er

konnte somit den Standort seines Bruders gut und zuverlässig bestimmen. E.___

wurde insgesamt viermal befragt (u.a. am 14. August 2013 als Zeuge unter

Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung bei einer wissentlich falschen

Aussage); seine Aussagen zum Tatgeschehen waren konstant und gleichlautend. Es

ergibt sich aus seinen Aussagen zudem, dass er sich aus den Diskussionen und

Streitereien eher herausgehalten hatte und es G.___ war, der diesbezüglich

aktiv war. E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten.

Entsprechend sind in seinen Aussagen auch keinerlei Hinweise auf einen

Belastungseifer festzustellen und er hat den Beschuldigten im Verlauf des

Verfahrens auch nicht zunehmend stark belastet. Vielmehr ist er bei seinen

ersten Aussagen geblieben, aus denen Trauer und Unverständnis, nicht aber Wut

oder Hass gegenüber dem Beschuldigten herauszuspüren ist. Es ist kein Anlass

für eine strafbare Falschaussage ersichtlich. Die Aussagen von E.___ erscheinen

auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. So ist nicht einzusehen,

weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine

Flinte in den Händen hält. Ferner hat E.___ glaubhaft ausgesagt, G.___ sei nach

dem Schuss «weggeflogen». Schliesslich werden seine Aussagen auch durch die genau

an dem Ort festgestellten Fasern der Jeanshose gestützt, den E.___ anlässlich

der Tatrekonstruktion als Stelle, wo G.___ hingefallen sein soll, angegeben

hatte (Position N, AS 304, 305; Tatrekonstruktion AS 375 ff.). Auf die Aussagen

von E.___ ist deshalb abzustellen.

Der Beschuldigte wohnte seit jeher in

der elterlichen Liegenschaft, bezahlte aber seit dem Tod der Eltern den Hypothekarzins

nicht, so dass die aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft für diese

finanziellen Verpflichtungen aufkommen musste. Deshalb kam es zu regelmässigen Diskussionen

und Streitigkeiten, die primär zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G.___

ausgetragen wurden, der in dieser Sache eine Führungsrolle übernommen hatte.

Am 13. August 2013 begaben sich E.___

und G.___ ein weiteres Mal an das Domizil des Beschuldigten, dies obwohl ihnen

der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt hatte, dass er keine Zeit habe. Die

beiden Brüder trafen den Beschuldigten vor 20:00 Uhr auf der Westseite des

Hauses an, wie er unter dem Vordach neben dem Schraubstock stand (Fotos vgl. AS

54, 55). Der Beschuldigte hatte vorher einen Joint geraucht, verspürte jedoch

nach eigenen Aussagen keine Wirkung.

Der Beschuldigte hatte vor dem Besuch

seiner Brüder seine Flinte mit zwei Patronen geladen und neben dem

Schraubstock, bei welchem er stand, hingestellt. Er führte zur Begründung für

dieses Verhalten aus, dass er nicht unter die Räder habe kommen wollen.

Es kam zu einer Diskussion zwischen G.___

und dem Beschuldigten, die sich schon bald um das Haus und die finanziellen

Probleme drehte; E.___ beteiligte sich an dieser Diskussion nicht. Der

Beschuldigte stand während dieser Diskussion immer beim Schraubstock. G.___

stand in einer Entfernung von ca. 4 m aus der Sicht des Beschuldigten gerade

vor ihm; zwischen ihnen stand ein Metallrahmen, von dem (ebenfalls aus der

Sicht des Beschuldigten) nach links zwei Eisenstangen abgingen. Dieser Standort

von G.___ entspricht sowohl den Aussagen von E.___ als auch dem von der Polizei

erstellten Vermessungsplan. E.___ stand aus der Sicht des Beschuldigten links

von G.___ in einer Entfernung von ebenfalls ca. 3-4 Metern.

Die Diskussion wurde bereits nach

kurzer Zeit lauter und aggressiver. Der Beschuldigte betitelte G.___ als

«Chindlifigger» und nahm die Flinte in den Hüftanschlag. Als dieser das Gewehr

sah, sagte er zu seinem Bruder, dass sie nun gehen würden. G.___ hat den

Beschuldigten weder verbal beleidigt noch ist er auf ihn zugegangen; da er aus

der Sicht des Beschuldigten hinter dem Metallrahmen stand, war dies gar nicht

möglich. E.___ schilderte diesen Moment, der keinerlei Anzeichen eines Angriffs

enthielt, mit eindrücklichen Worten: Wenn es zwei Sekunden länger gegangen

wäre, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Der

Beschuldigte gab aus der Hüfte einen Schuss auf seinen Bruder ab, der

horizontal in dessen Bauch eintrat und ihn lebensgefährlich verletzte. Auch bei

sofortiger medizinischer Hilfe wäre eine Rettung von G.___ angesichts der

Zerstörung der Leber nicht möglich gewesen. Auch wenn der Beschuldigte selber

ausführte, er habe auf Bein und Bauch seines Bruders gezielt, ist davon

auszugehen, dass dieses «Zielen» einzig darin bestanden haben kann, den Lauf in

Richtung des Opfers zu halten; ein weitergehendes Zielen ist bei einer

Schussabgabe aus der Hüfte nicht möglich. Die Schussdistanz betrug (ab

Lauföffnung) ca. 3 Meter, der Beschuldigte stand damit im Moment der

Schussabgabe ca. 4 Meter vor seinem Bruder.

Das Motiv für die Schussabgabe ist

nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder weder beleidigt

noch angegriffen. Der Beschuldigte sprach selber davon, sich am «Kinderschänder»

zu rächen, dieser solle zurückerhalten, was er anderen angetan habe, auch wenn

er als Bruder den Tod von G.___ nicht gewollt habe. Der Beschuldigte hat aber,

wie er dies selber aussagte, den Tod seines Bruders in Kauf genommen.

7.

Rechtliche Subsumtion

7.1

Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

7.2

G.___ ist am 13. August 2013 als

Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben. Der

objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist damit erfüllt.

7.3

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

7.4

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor­aussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

7.5

Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des

tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.

3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit

bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in

Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters

muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu

den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135.

IV 58 E. 8.4).

7.6

Der Beschuldigte hat die Flinte

vor dem Besuch seiner Brüder geladen und beim Schraubstock bereitgestellt.

Diese Vorbereitungshandlungen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte

zumindest damit rechnete, die Schusswaffe einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten

zu seinen Absichten sind nicht einheitlich. Am 14. August 2013 sagte er aus,

dass er «als Bruder» den Tod von G.___ nicht wollte, da dieser ein

Kinderschänder gewesen sei, aber schon. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Er

habe «mehr oder weniger» in Kauf genommen, dass dieser sterben könne.

Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass

er seinen Bruder mit der Schussabgabe habe verjagen wollen; er habe ihn nur

verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass dieser auf ihn losgehe. Auch

anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus,

dass er seinen Bruder nicht habe töten, sondern einzig sich verteidigen wollen.

Dies bestätigte er auch vor Obergericht.

7.7

Ein direkter Vorsatz des

Beschuldigten, seinen Bruder zu töten, lässt sich nicht nachweisen. Wenn der

Beschuldigte das Ziel gehabt hätte, seinen Bruder am 13. August 2013 zu töten,

hätte er, da das Gewehr ja bereitstand, dieses sofort nach dessen Erscheinen

ergriffen und geschossen. Er hätte das Gewehr diesfalls wohl auch so in die

Hände genommen, dass ein sicheres Zielen möglich gewesen wäre. Gegen einen

direkten Vorsatz spricht auch, dass der Beschuldigte nur einen Schuss abgab.

Der Beschuldigte hat aber mit seinem Bruder einige Minuten diskutiert und erst

zum Gewehr gegriffen, als die Diskussion lauter und aggressiver wurde. Er nahm

das Gewehr in Hüftanschlag und hielt dieses in Richtung seines Bruders, was

zwar eine erhebliche Gefahr darstellte, jedoch ein genaues Zielen nicht zuliess.

Die Schussabgabe ist auf Wut wegen der Erbstreitigkeiten, Rache wegen

angeblicher Verbrechen des Bruders und Verteidigungswillen wegen empfundener

Bedrohung zurückzuführen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seinen

Bruder mit einer Schussabgabe aus einer Entfernung der Lauföffnung von 3 Metern

in höchste Lebensgefahr brachte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten auch

bewusst, nahm er doch nach eigenen Aussagen den Tod seines Bruders in Kauf. Der

Beschuldigte handelte demnach mit Eventualvorsatz.

7.8

Handelt der Täter in einer nach

den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser

seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

zehn Jahren (Art. 113 StGB; Totschlag).

7.9

Entscheidend für die

Privilegierung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ist die Entschuldbarkeit der

heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder der grossen seelischen

Belastung (asthenischer Affekt). Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar,

wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie

auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. Dies trifft dann zu, wenn

sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich

erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich

anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen

Affekt geraten (BGE 108 IV 102, 107 IV 106). Abnorme Elemente in der

Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht

oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu

entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu

berücksichtigende Faktoren dar (6B_271/2015 E. 2.2 vom 26.8.2015).

7.10

Der Beschuldigte handelte, wie

dies im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 dargelegt wird (vgl.

Ziff. IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er

eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm. Der

Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer schweren psychischen Krankheit, sein

Handeln war damit von abnormen Persönlichkeitselementen bestimmt. Die

Gemütserregung, in welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, war durch

die Krankheit des Beschuldigten bedingt und damit nicht entschuldbar. Der privilegierte

Tatbestand von Art. 113 StGB ist damit nicht erfüllt. Die Gemütserregung ist

bei der Strafzumessung zu würdigen.

7.11

Damit hat der Beschuldigte den

Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB objektiv und subjektiv

erfüllt.

7.12

Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass der Beschuldigte keinem Angriff seines Bruders ausgesetzt war und

ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr hätte sich das Opfer

gemäss Aussagen von E.___ zwei Sekunden nach der Schussabgabe vom Beschuldigten

abgedreht gehabt und die abgefeuerte Patrone hätte das Opfer in den Rücken

getroffen.

Stellt sich der Täter irrtümlich vor,

er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), liegt ein

Sachverhaltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB vor (Trechsel, Geth in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage

2013, Art. 15 N 14). Das Gericht beurteilt die Tat diesfalls nach dem

Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wenn der Irrtum vermeidbar

war, wird der Irrende wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft (Art. 13 Abs. 2

StGB; Kurt Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 8). Auch der vermeintlich Angegriffene

oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken

konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der

Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur

Annahme, dass er in Putativ­notwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. lit. b).

7.13.1

Wie der psychiatrische

Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte

im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung

wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend

Ziff. IV). Dieses Wahnerleben beinhaltet zwar durchaus auch Elemente eines

vermeintlichen Angriffs, gegen welchen sich der Beschuldigte in seiner

Vorstellung zur Wehr setzte. Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in

den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der

Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013

ausgesetzt sah. Diese Problematik betrifft deshalb nicht die Frage einer

Notwehrsituation und damit der Rechtswidrigkeit der Tat, sondern die Frage der

Schuldfähigkeit und ist an entsprechender Stelle zu behandeln. Für die

vorsätzliche Tötung von G.___ liegt deshalb kein Rechtfertigungsgrund vor, sie

ist rechtswidrig.

7.13.2

Aus den Aussagen des

Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht

einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah. So führte er in der ersten

Einvernahme am 14. August 2013, somit unmittelbar nach der Tat, aus, dass er

seinen Bruder gebeten habe, zu gehen. Dieser sei dann auf ihn zugegangen und

dann habe es geknallt (AS 610). Auf die Frage, was er mit der Schussabgabe habe

bewirken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe seinem Bruder zurückgeben

wollen, was er anderen zugefügt habe (AS 612). Auch in der zweiten Einvernahme

vom 28. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, weil G.___

näher gekommen sei (AS 48), er habe mit der Schussabgabe verhindern wollen,

dass G.___ auf ihn losgehe (AS 49). Sein Bruder sei näher gekommen, nachdem er

die Flinte in die Finger genommen habe (AS 46).

Gemäss seiner ersten Aussage stand für

den Beschuldigten somit eher ein Vergeltungsmotiv («zurückgeben, was er anderen

zugefügt hat») im Vordergrund. Der Beschuldigte sprach zudem stets einzig

davon, dass sein Bruder auf ihn zugegangen sei; eine bedrohliche Gestik des

Opfers hat er nie geltend gemacht (AS 610), und auch Todesdrohungen von Seiten

seines Bruders hat er nie behauptet. Hinzu kommt, dass der Bruder E.___

ebenfalls anwesend war, von dem aus der Sicht des Beschuldigten keine Bedrohung

ausging; der Beschuldigte bezeichnete ihn als «den Vernünftigeren», zu ihm sei

das Verhältnis besser (AS 610). Der Beschuldigte stand also nicht einer Überzahl

von Angreifern gegenüber. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit,

sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig. Er wäre,

auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass der auf ihn zukommende Bruder ihn nun

angreifen würde, nicht berechtigt gewesen, mit einem Gewehr auf diesen zu

schiessen. Sein Bruder war nicht bewaffnet und in unmittelbarer Nähe stand E.___,

von dem keinerlei Bedrohung ausging. Der kräftige Beschuldigte hätte einen

körperlichen Angriff mit Körperkraft abwehren dürfen, ein Schuss aus geringer

Distanz, gezielt auf die Beine und den Bauch (AS 611) des Opfers, war, auch

wenn eine Putativnotwehr bejaht würde, unverhältnismässig und damit

rechtswidrig.

III. Ziff. 2 und 3 des Antrages auf

Anordnung einer stationären Massnahme: Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19

Abs. 1 lit. a und c; Art. 19a Ziff. 1 BemG)

Die Vorhalte sind unbestritten;

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die amtliche

Verteidigerin diesbezüglich einen Schuldspruch (AS 1115), ebenso in der

Berufungserklärung vom 25. September 2015.

Der Beschuldigte hat demnach

entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dem 19. August

2012.

bis zum 19. August 2013 in [...] eine Indoor-Anlage betrieben und

Marihuana angebaut und veräussert. Insgesamt konnte er drei Kilogramm Marihuana

ernten, wovon er einen Teil an unbekannte Drittpersonen verschenkte. Zudem

konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis zum 13. August

2013.

regelmässig Cannabis.

IV. Das psychiatrische Gutachten vom

24.

Februar 2014

1.

Mit Datum vom 24. Februar 2014

erstellte F.___, Leitender Arzt des Zentrums für Forensische Psychiatrie […] im

Auftrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches

Gutachten (AS 905 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten,

die Krankenakten des Beschuldigten, diverse Drittauskünfte sowie testpsychologische,

somatische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen des Exploranden von

total 6 Stunden.

2.

Der Gutachter führt aus, dass der

Beschuldigte mit fünf Geschwistern in einer Bauernfamilie aufwuchs und schon

früh viel mit anpacken musste. Der Explorand verfüge über eine Intelligenz im

unteren Normbereich, habe aber die Schullaufbahn überwiegend in einer

Hilfsschule durchschritten. Dem Beschuldigten sei es nie gelungen, sich vom

Elternhaus zu lösen; er sei ein Leben lang auf dem elterlichen Hof wohnen

geblieben. Der Beschuldigte sei in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit

beeinträchtigt.

Der Gutachter berichtet über

Schilderungen des Beschuldigten über einen Zusammenbruch vor 14 Jahren, den der

Beschuldigte auf eine Vergiftung durch den Bruder G.___ zurückgeführt habe. Der

Gutachter stellte in diesem Zusammenhang eine vielfältige Psychopathologie

fest, die sich vor allem in Denkstörungen, Ich-Störungen, einer Beeinträchtigung

der Vitalgefühle sowie im Depersonalisationserleben äussern würde. Dabei liess

er offen, ob diese Schilderungen die Entstehung einer Schizophrenie vor 14

Jahren widerspiegeln würden oder sich damals eine akute Episode einer bereits

früher ausgebrochenen Schizophrenie manifestiert habe.

Der Gutachter stellte eine bunt

erscheinende Wahnsymptomatik mit ganz unterschiedlichen Themenbereichen wie

Grössenwahnthematik, Vergiftungswahnthematik oder einer

Benachteiligungswahnthematik. Dabei seien diese Wahnthematiken stark vom Tod

und von Schreckensbildern dominiert. Der Beschuldigte zeige zudem eine leicht

gestörte Affektivität und eine zunehmend erhöhte Aggressivität.

Der Gutachter gelangt insgesamt

angesichts der Vielfalt und Art der Wahnthematiken, aber auch der Symptome der

Denkstörung und Affektstörung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10:F20.0). Demgegenüber verneint der Gutachter das Vorliegen von «nur»

einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10:F22), weil bei dieser Störung

lediglich einzelne oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte vorliegen

würden. Für die forensische Beurteilung der Schuldfähigkeit und der

Massnahmenindikation sei die Abgrenzung zudem nicht von wesentlicher Bedeutung.

Der Gutachter verneint die Diagnose

einer Cannabis-indizierten Psychose, weil auch während der Haft und nach

monatelanger Drogenabstinenz das Produzieren von Wahninhalten angehalten habe.

Die körperliche Untersuchung habe zudem auch keine organische Ursache der

Symptomatik ergeben.

Der Gutachter diagnostizierte im

Weiteren ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch

(ICD-10:F12.25). Der Cannabiskonsum vor der Tat habe das Geschehen jedoch nicht

in einem psychopathologischen Sinn beeinflusst, da die gemessene Konzentration

in einem tiefen Bereich gelegen habe.

3.

Der Gutachter zeichnet im

Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit das Bild einer doppelten Buchführung:

Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch

einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein

schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas

offenbart habe. Der Gutachter führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus,

dass dieser keine Krankheitseinsicht habe und das Vorliegen einer psychischen

Störung verneine. Im Tatzeitpunkt habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf

dem Boden einer Schizophrenie ein massives Wahnerleben vorgelegen und dieses

sei für sein Handeln bestimmend gewesen. Der Beschuldigte habe eine von seinem

Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen. Er habe wahnhaft die

Überzeugung gehabt, der Bruder arbeite mit einem Pädophilen-Ring zusammen, er

töte Kinder und vergifte ihn. Zu diesem Wahnerleben hinzugekommen sei die

Konfliktsituation um das Erbe des Hauses nach dem Tod der Eltern. Diese

Belastungssituation habe den Wahn an Dynamik gewinnen lassen. Im Zeitpunkt des

Tatgeschehens sei beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht

seiner Tat nicht gegeben gewesen.

4.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung

der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann

Liste; HCR 20) kam der Gutachter zum Schluss, dass eine mindestens im mittleren

Bereich liegende Belastung für erneut schwere Gewalttaten vorliege. Dies ergebe

sich vor allem aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft auf das

Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie noch unbehandelt sei.

5.

Der Gutachter bejaht angesichts der

Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre

Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen

Klinik zu vollziehen sei. Die Massnahme sei vor­aussichtlich aber nur

erfolgreich, wenn der Beschuldigte neuroleptisch medikamentös behandelt werden

könne. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären

Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne.

Bei einer mehrjährigen stationären Behandlung könne bei gutem Verlauf mit

schrittweiser Progression eine lange, idealerweise lebenslange ambulante

Betreuung mit antipsychotischer Medikation erreicht werden.

6.

Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014

zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine

Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten

Schuldunfähigkeit (AS982 ff.).

7.

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht bestätigte der Gutachter die gestellte Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie, die durch eine vielfältige Wahnsymptomatik geprägt sei, erneut. Der

Beschuldigte sei ein relativ eindrückliches Beispiel für eine doppelte

Buchführung. Einerseits funktioniere er gut, andererseits sei er krank. Das sei

ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen. Die im Gutachten diskutierte und

verneinte Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung verneine er immer noch.

Er sei immer noch der Auffassung, der Beschuldigte habe die Tat in

Schuldunfähigkeit begangen. Bezüglich der Rückfallgefahr sehe er eine Belastung

im mittleren Bereich, mindestens im mittleren Bereich. Wenn der Beschuldigte

unbehandelt entlassen würde, bestehe die Krankheit weiter, er würde im Leben

scheitern, es gebe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten

andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder.

Was sich da entwickeln könnte, könne er nicht sagen, aber das Risiko, dass sich

das Wahnerleben auf andere ausbreiten könnte und ihn zu Handlungen bringen

würde, die gewalttätig wären, sei zu sehen und dieses Risiko sei nicht

unerheblich.

Er sehe nur eine stationäre Therapie

und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf

jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik

nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Als forensisch-psychiatrische

Kliniken kämen zum Beispiel Königsfelden oder die Rheinau in Frage.

Bezüglich der Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz liege der Fall anders. Hier sei nur eine leichte

Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung

(vgl. ausführlicher: Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).

8.

Der Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens

8.1

Das Bundesgericht hat sich in

einem jüngeren Entscheid zum Beweiswert von Arztberichten im Zusammenhang mit der

Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geäussert. Dabei

hat es einleitend auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verwiesen,

wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen.

Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen

Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht

(6B_951/2009, E. 2.3.).

8.2

F.___ ist Facharzt für Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater

SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten

beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten,

testpsychologischen und somatischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften

über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in

jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Er legt bei der Diagnosestellung offen, dass

die Abgrenzung zwischen einer anhaltend wahnhaften Störung und einer paranoid

schizophrenen Erkrankung schwierig sei, begründet in der Folge aber schlüssig,

warum von einer paranoid schizophrenen Erkrankung auszugehen sei. Der Gutachter

legt in der Folge nachvollziehbar dar, wie sich der Beschuldigte in zwei Welten

bewegte, indem er einerseits im Alltag und als Arbeitnehmer einigermassen

funktionieren konnte, andererseits aber in einer Wahnwelt lebte, wobei die

zunehmende Aggressivität gegenüber seinem Bruder und die zunehmende

Verschrobenheit (Vergiftungswahn) erkennbare Auswirkungen dieser Wahnwelt

waren. Dieses Wahnerleben war dann für das Tathandeln des Beschuldigten mit

hoher Wahrscheinlichkeit der entscheidende Faktor.

Das Gutachten enthält keinerlei

Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche

die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr ist die

Diagnose von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Bern

bestätigt worden (AS 1107). Auf das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar

2014.

ist deshalb abzustellen, es kommt ihm bezüglich der vorsätzlichen Tötung voller

Beweiswert zu.

9.

Es ist damit entsprechend dem

psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche

Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er

nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er ist deshalb hinsichtlich

des Vorhalts der vorsätzlichen Tötung nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

10.

In Bezug auf den Vorhalt der

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Gutachter an der

obergerichtlichen Verhandlung ausgeführt, hier liege der Fall anders; es sei

nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine

gänzliche Aufhebung.

Für diese Straftaten müsste deshalb

eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden. Es liegt aber keine

Anklageschrift vor. Da es sich bei diesen Delikten um Nebenpunkte handelt, ist

von einer Rückweisung abzusehen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf

das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 StPO einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a

und Abs. 4).

V. Anordnung einer stationären Massnahme

(Art. 59 StGB)

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich

der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen.

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.

Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt

Folgendes:

2.1

Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

Ob

eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem

psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3

StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag

gegeben und am 24. Februar 2014 von F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie

und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vorgelegt (AS

905.

ff.). Das Gutachten wurde ergänzt am 30. Juni 2014 (AS 982 ff.), anlässlich

der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter zudem mündlich Stellung.

Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der

Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht

nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr

dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer

noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen

Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze

oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach

neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines

Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK StGB I, a.a.O. Art. 56 N 67 ff.;

BGE 128 IV 247f).

Das

Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Erforderlichkeit der

Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt. Im

Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf

ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese

keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder

Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte. Im Entscheid 6S.87/2006 vom 6.6.2006

schob das kantonale Gericht einen unbedingten Strafvollzug zu Gunsten einer

ambulanten Massnahme auf und stützte sich dabei auf ein gut sechsjähriges

Gutachten, verfügte jedoch über neuere Arztberichte, welche dieses Gutachten

bestätigten. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt.

Im

vorliegenden Fall liegt ein 2 ½ jähriges Gutachten vor, welches einmal

schriftlich und anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt

bzw. erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche

Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte.

Wie den Berichten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern

vom 20. Februar 2015 (AS 1045 ff.) und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen

werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder

psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit

Psychopharmaka. [...] bestätigt aber im Bericht vom 12. Juni 2015 die von F.___

gestellte Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (AS 1107). Dem Führungsbericht

vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine einzige

Konsultation beim Psychiater stattfand. Das Gutachten ist somit aktuell.

2.2

Schwere psychische Störung des Beschuldigten

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon

angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder

besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als

geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende

Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige

Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (6S.427/2005, Erw. 2.3.,

vom 6.4.2006). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei

Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit

Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten

(BSK, N 13 zu Art. 59 StGB).

Der

Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere psychische Krankheit

(paranoide Schizophrenie) und stellt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der

Erkrankung und der Tat fest. Die Störung besass somit eine deutliche

Deliktsrelevanz.

2.3

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme

die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat

sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den

Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum

Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären

Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer

Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt

des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die

Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über

die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht

erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein

Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen

würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr

weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf

Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt

werde (6B_263/2008 vom 10.10.2008).

Der Gutachter stellte im psychiatrischen

Gutachten keine Behandlungsprognose. Immerhin stellte er fest, dass in der

Regel im Idealfall nach einer mehrjährigen stationären Behandlung mit

schrittweiser Progression eine ambulante Betreuung mit antipsychotischer

Medikation notwendig sei. Der Gutachter sieht den Eintritt von Fortschritten

jedoch – ebenfalls «in der Regel» – nur als realistisch bei der Anordnung einer

neuroleptischen Medikation.

Dies bestätigte er anlässlich der

Verhandlung vor Obergericht, wo er wie erwähnt ausführte, die Krankheit würde

weiter bestehen, wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde. Er würde im

Leben scheitern, es gäbe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es

könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn,

Familienmitglieder. Er sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit

Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine

stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig,

allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ohne

Medikamente etwas zu erreichen wäre. Ein paranoides Erleben sei ohne

Medikamente kaum zu verbessern. Man müsse es mit Medikamenten versuchen. Eine

Verbesserung der Legalprognose, eine erfolgreiche stationäre Massnahme ohne

Medikamente sei sehr unwahrscheinlich. Die Neuroleptika wirkten gegen Wahnerleben,

gegen Verfolgungserleben. Sie müssten ein Leben lang eingesetzt werden. Wenn

auf die Medikamente angesprochen werde, könnten sie zu einer Abnahme der

Wahndynamik führen und es könne eine gewisse Distanz von Wahnideen gewonnen

werden.

Auf die Frage, ob es auf diese Weise

zu einer Entlassung kommen könnte, führte der Gutachter aus, das sei möglich,

ja; zuerst müsse man aber längere Zeit beobachten, evaluieren und dann

nachbegleiten.

Gestützt

auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden

Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch

die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt.

2.4

Verhältnismässigkeit

2.4.1

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf

die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und

sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in Trechsel, Praxiskommentar,

a.a.O., Art. 56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit

weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme

(BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische

Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit

zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert

hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch»

erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster

Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt

ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die

Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme

ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel, a.a.O.,

Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung

erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme

zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ

geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer

stationären Massnahme nicht (6P.37/2006, Erw. 3.1. und 3.3., vom 29.5.2006).

2.4.2

Der Gutachter erachtet angesichts der

Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig

eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort

zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik

bezeichnet.

2.5

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen

Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in

einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität

durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der

Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB

unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom

Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen des

Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der

Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen

von Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5). Sollte eine

derartige Massnahme scheitern, würde sich die Frage der Verwahrung stellen.

3.

Zur Frage der Zwangsmedikation

Das Ziel eines stationären

Massnahmenvollzuges muss es sein, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern

und diesem ein Leben in Freiheit ohne Delinquenz zu ermöglichen. Der Gutachter

räumt einer stationären Massnahme aber nur dann Erfolgschancen ein, wenn sie

mit einer neuroleptischen Medikation verbunden wird. Vor Obergericht führte er

dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine

forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer

freiwilligen Einnahme zu motivieren. Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten

sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik

einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer

freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, obliegt

es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation

zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines

strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016

vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; zur Zwangsmedikation § 28 des kantonalen Gesetzes

über den Justizvollzug, BGS 331.11). An dieser Stelle erübrigen sich deshalb

weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation; einerseits

ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Medikation freiwillig möglich ist,

andererseits ist es problematisch, in den Erwägungen Feststellungen zu machen,

die nicht angefochten werden können (ins Dispositiv könnten entsprechende

Anordnungen angesichts der erwähnten Kompetenzordnung ohnehin nicht aufgenommen

werden).

Der Beschuldigte ist an dieser Stelle

nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichernde Massnahme in Form einer

Verwahrung zu prüfen wäre, sollte weder eine freiwillige Medikation noch eine

Zwangsmedikation möglich sein.

VI. Zivilforderungen

1.

Die von der Vorinstanz

festgesetzten Genugtuungssummen sind von den Privatklägern nicht angefochten worden.

2.

Die Privatklägerschaft stellte mit Eingabe vom 25.11.2014

(AS 886 ff.) die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholten

Anträge, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00, der Privatklägerin H.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00, dem Privatkläger G.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 sowie dem Privatkläger D.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem

13.

August 2013, zu bezahlen.

Die Anträge wurden im Wesentlichen

damit begründet, C.___ sei seit mehr als 12 Jahren die Lebenspartnerin des

Verstorbenen gewesen, mit welchem sie bis zum Vorfall vom 13. August 2013

zusammengelebt habe. Zudem habe sie den Todeskampf ihres geliebten Partners

miterleben müssen. D.___ sei der Sohn von C.___ und habe jahrelang mit dem Lebenspartner

seiner Mutter zusammen gelebt. Dadurch sei G.___ für ihn zur Vaterfigur

geworden. E.___ sei der Bruder des getöteten G.___ und habe miterleben müssen,

wie dieser vor seinen Augen niedergeschossen worden sei. H.___ verliere mit G.___

einen geliebten Bruder.

3.

Bezüglich der Voraussetzungen für

die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Es

gelangt Art. 54 OR zur Anwendung, weil der Beschuldigte zur Tatzeit

schuldunfähig war. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit,

welche sich zu Folge seiner guten finanziellen Verhältnisse, welche dank einer

erheblichen Erbanwartschaft bestehen, rechtfertigt. Gemäss Aussagen von E.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der

Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF

750‘000.00 (AS 1123).

4.1

Das Bundesgericht hat es bisher –

soweit ersichtlich – offengelassen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten

gemäss Art. 47 OR auch den Konkubinatspartner umfasst (1A.196/2000 E. 3 vom

7.12

). Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass

es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem

rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität

der Beziehungen zum Opfer abstellt. In der Tatsache, dass ein Ansprecher mit

dem Opfer zusammen gewohnt habe, liege jedenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt

für die Intensität einer Beziehung. Dies gelte noch in einem erhöhten Masse für

Personen, die dem Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind.

Das Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse

wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden

Fall aufdrängt. Das 12jährige Konkubinat ist deshalb wie eine Ehe anzusehen und

die Konkubinatspartnerin demzufolge als «Angehörige» gemäss Art. 47 OR.

Das gleiche gilt für den Sohn der

Partnerin des Opfers, der 1991 geboren wurde (AS 713). Dieser lebte ab dem 10.

Altersjahr beim Opfer, der damit in sozialer Hinsicht sein Vater war.

Sowohl C.___ wie auch D.___ steht

somit eine Genugtuung zu, welche von der Vorinstanz auf CHF 60‘000.00 (C.___)

resp. auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde. Diese Beträge erscheinen

angemessen, wenn auch an der oberen Grenze. Es rechtfertigt sich, keinen zusätzlichen

Zins festzusetzen.

4.2

Die zugesprochenen Genugtuungen an

E.___ (CHF 15‘000.00) und H.___ (CHF 5‘000.00) erscheinen ebenfalls angemessen

(vgl. Ausführungen der Vorinstanz S. 32 f.). Auch hier ist indessen kein

zusätzlicher Zins geschuldet.

VII.

Einziehungen

1.

Der Beschuldigte beantragt, es

seien die gemäss Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu vernichtenden

Vollkorn-Haferflocken nicht zu vernichten. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die

Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt

werden, sind sie zu vernichten.

2.

Bezüglich Ziff. 4 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils ist der Entscheid der Vor­instanz zu bestätigten. Gemäss

§ 34quater des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) verfügt

die Kantonspolizei über die definitive Einziehung von Sachen, welche die

Sicherheit von Menschen gefährden. Die in Ziff. 4 lit. b erwähnten,

beschlagnahmten Gegenstände sind daher zum Entscheid über die Einziehung der

Polizei Kanton Solothurn zu überlassen.

3.

Die Beschlagnahme der Geldbeträge

von CHF 1‘682.25 (AS 880: Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November

2014) erfolgte am 3. November 2014 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO

(Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen).

Diese Einziehung ist zu bestätigen. Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den

Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___

geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter,

Rechtsanwalt Remo Gilomen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1.

Erste Instanz:

Soweit das erstinstanzliche Urteil

diesbezüglich nicht rechtskräftig ist, ist der Entscheid wie folgt zu

bestätigen:

-

A.___ ist zu

verurteilen, E.___ und H.___ je eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

-

die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für

das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse. Es

wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab

14.08.2013

bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die

geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zum vollem

Honorar von CHF 32‘324.50), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

-

die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von

CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat

Solothurn.

2.

Berufungsverfahren:

2.1

Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

deshalb zu seinen Lasten.

2.2

Der Vertreter der Privatkläger,

Rechtsanwalt Remo Gilomen, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

20,88 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Es sind folgende

Kürzungen vorzunehmen:

-

1,05 Stunden

Kanzleiaufwand (Weiterleiten von Verfügungen per E-Mail, im Jahr 2015 am 21.7.,

12.10

und 16.12., im Jahr 2016 am 18.1., 4.2., 9.2., 9.3., 9.5., 26.5., 30.6.,

10.10

, 7.11.);

-

3,5 Stunden für

die Vorbereitung der Hauptverhandlung;

-

3.

Stunden für die

Teilnahme an der Berufungsverhandlung (eingesetzt wurden 8 Stunden, die

Hauptverhandlung hat aber inklusive Weg nur 5 Stunden gedauert).

Zu entschädigen sind somit 13,33

Stunden zu je CHF 250.00, was inklusive Auslagen von CHF 266.45 und der

Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 3‘886.85 führt (in der

Urteilsanzeige wurden irrtümlicherweise Auslagen von CHF 117.45 nicht

einbezogen, was hiermit korrigiert wird). Unter Berücksichtigung der anzurechnenden CHF 1‘682.25

sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahlbar an deren

Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.

2.3

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, macht einen Aufwand von 1‘800

Minuten (30 Stunden) geltend. Auch dieser Aufwand erscheint bezüglich folgender

Positionen übersetzt:

-

140.

Minuten

Kanzleiaufwand (Briefe an Klient, welche – von den Daten her – das Weiterleiten

von Verfügungen beinhalten; im Jahr 2015 am 5.10., 12.10., 14.10., 17.11.,

2.12

, im Jahr 2016 am 13.1., 5.2., 23.2., 9.3., 30.5., 4.7., 10.10., 7.11.);

-

30.

Minuten für die

prozessfremden Aufwendungen vom 14.9.2015 und 18.2.2016;

-

150.

Minuten

(übersetzter Zeitaufwand, Korrespondenz, Vorbereitung HV, Dauer HV).

Zu entschädigen sind somit 1‘480

Minuten zu je CHF 180.00, was inklusive Auslagen von CHF 389.10 und der

Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 5‘215.45 führt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80

(1‘480 Minuten zu je CHF 70.00, plus MwSt.); beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wir in Anwendung der Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art.

69, Art. 111 StGB; Art. 47 und Art. 54 OR; Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4,

Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Das Verfahren gegen A.___ wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.

2.

Es wird festgestellt, dass A.___ in

Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen hat.

3.

Für A.___ wird eine stationäre

Massnahme angeordnet.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis

26.09.2013

in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin

darin zu belassen.

5.

Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger

Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen und zu vernichten:

-

1.

Schrotgewehr

(KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe

-

30.

Gramm Marihuana

-

3.

Hanfpflanzen

-

1.

Shirt blau

(KTD-Nr. 13.03871)

-

1.

Herrenhose

(KTD-Nr. 13.03872)

-

1.

Gürtel (KTD-Nr.

13.

)

-

1.

Paar Schuhe

(KTD-Nr. 13.03874)

-

1.

T-Shirt grau

(KTD-Nr. 13.03907)

-

1.

Unterhose

(KTD-Nr. 13.03906)

-

1.

Jeanshose

(KTD-Nr. 13.03905)

-

1.

Gürtel (KTD-Nr.

13.

)

-

1.

Paar Socken

(KTD-Nr. 13.03897)

-

1.

Paar Schuhe

(KTD-Nr. 13.03898)

-

Speisesalz

(KTD-Nr. 13.03823)

-

Speisesalz

(KTD-Nr. 13.03824)

-

3.

Plastiksäcke

(KTD-Nr. 13.03848)

-

2.

Verpackungsbehälter (Schachteln)

-

1.

Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)

6.

Die beschlagnahmten

Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822) sind dem Beschuldigten herauszugeben.

Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechts­kraft des vorliegenden Urteils

herausverlangt werden, sind sie zu vernichten.

7.

Die mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind zum Ent­scheid über die

Einziehung gemäss Art. 31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu

überlassen, nämlich:

-

1.

Patronenschachtel

(KTD-Nr. 13.03798)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.

)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.03798

)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.03798

)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.03798

)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.03798

)

-

1.

Patrone (KTD-Nr.

13.03798

)

-

1.

Militärkarabiner

-

1.

Sportbüchse

Simson

-

1.

Bajonett

-

1.

Kaninchentöter

-

9.

Patronen

-

14.

Patronen

-

1.

Patrone (Typ

Ir22)

-

1.

Pfeilbogen (Gale

Force)

-

1.

Dolch (Anaconda

II)

-

1.

Sportgewehr

(Luftgewehr)

-

1.

Sportgewehr

(Luftgewehr, M4 Marine Env)

-

1.

Sportgewehr

(CO2-Gewehr, )

-

1.

Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe,

)

-

Munition /

Stahlkugeln

-

1.

Messer

-

1.

Sportgewehr

(Luftgewehr, Mod. 25)

8.

Die mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF

1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewah­rungsort: Zentrale Gerichtskasse)

sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___

den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen, auszahlbar an

deren Vertreter, Rechts­anwalt Remo Gilomen (vgl. Ziff. 16).

9.

A.___ hat der Privatklägerschaft folgende Genugtuungssummen zu

be­zahlen:

-

CHF 60‘000.00 an

die Privatklägerin 1, C.___;

-

CHF 10‘000.00 an

den Privatkläger 2, D.___;

-

CHF 15'000.00 an

den Privatkläger 3, E.___;

-

CHF 5‘000.00 an

die Privatklägerin 4, H.___.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, C.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...],

auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1

im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum Honorar von CHF 5‘760.00),

beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Privatklägers 2, D.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...],

auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im

Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides

sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

A.___ hat dem Privatkläger 3, E.___,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13.

A.___ hat der Privatklägerin 4, H.___,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für das

erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Es wird

festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab

14.08.2013

bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die

geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20

(Differenz zum vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-,

Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.

16.

A.___ hat den Privatklägern C.___, D.___,

E.___ und H.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘886.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar an Rechtsanwalt Remo

Gilomen, [...]. Unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 8 anzurechnenden

CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahl­bar

an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.

17.

Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘215.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80; beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

18.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier