STBER.2015.60
Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung
14. Oktober 2016Deutsch44 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Falsche
Anschuldigung, Freiheitsberaubung
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend Beschuldigte
bzw. Berufungsklägerin) suchte am 26. Oktober 2012 um 16:45 Uhr zusammen mit
ihrer Mutter, B.___, sowie deren Kollegin, C.___, den Polizeiposten an der Werkhofstrasse
33 in Solothurn auf und erstattete gegen ihren Vater D.___ (nachfolgend
Privatkläger) Anzeige. Gemäss ihrer Meldung, welche von Polizist E.___ sinngemäss
zu Protokoll genommen wurde (vgl. hierzu ausführlich Aktennotiz «Fall A.___»
vom 26.10.2012, Ordner Staatsanwaltschaft, STA.2013.2394, nachfolgend zit. «O
STA.2013.2394», AS 117), soll ihr Vater sie am 25. Oktober 2012 bewusstlos
geschlagen und anschliessend mit dem Auto entführt haben. Im Wald beim [...] habe
er sie aus dem Personenwagen herausgezogen und sie erneut angegriffen, bevor
ihr die Flucht gelungen sei. Sie führte des Weiteren aus, dass ihr Vater an
jenem Abend alkoholisiert gewesen sei und einen Führerausweisentzug habe. Die
Beschuldigte stellte noch auf dem Polizeiposten Strafantrag für alle in Frage
kommenden Tatbestände (O STA.2013.2394 AS 152).
Kurz nachdem die Beschuldigte ihren
Hausarzt aufgesuchte hatte, wurde sie am Abend auch noch polizeilich einvernommen
und vom Amtsarzt untersucht (vgl. O STA.2013.2394 AS 51 ff.).
2. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2012 gegen D.___ eine Untersuchung betreffend
Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, evtl.
Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ordner
Staatsanwaltschaft, Strafverfolgung 3.2.3., nachfolgend zitiert: «O Stawa»,
Register Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert) und erliess einen Vorführungsbefehl
sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl (O STA.2013.2394 AS 148 f.).
In der Folge wurde der Vater der
Beschuldigten gleichentags an seinem Domizil angehalten und um 11:45 Uhr vorläufig
festgenommen (O STA.2013.2394 AS 168). Nachdem er einen Alibibeweis hatte erbringen
können, der von diversen Auskunftspersonen bestätigt worden war, wurde er noch
gleichentags um 19:00 Uhr entlassen (vgl. Entlassungsrapport, O STA.2013.2394
AS 170).
3. Am 29. Oktober 2012 wurde A.___
erstmals als Beschuldigte polizeilich einvernommen (O STA.2013.2394 AS 60 ff.)
und am 9. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen sie
wegen falscher Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung in mittelbarer
Täterschaft (O STA.2013.2394 AS 89 f.).
4. Das gegen den Vater der
Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde am 5. September 2013
rechtskräftig eingestellt (O STA.2013.2394 AS 98, Original abgelegt unter: O
Stawa, Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert).
5. Am 11. Juni 2014 wurde die
Beschuldigte ein weiteres Mal (nun durch die Staatsanwaltschaft) befragt (O
STA.2013.2394 AS 75 ff.).
6. Am 6. August 2014 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern
wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und
Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ordner Richteramt
Solothurn-Lebern SLSPR.2014.69, nachfolgend zit. «O S-L», AS 1 ff.)
7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014
stellte die Beschuldigte das Gesuch, es sei zu prüfen, ob sie Anrecht auf einen
Pflichtverteidiger habe (O S-L AS 46). Auf die entsprechenden Anträge hin (vgl.
Eingabe vom 30.10.2014. O S-L AS 48 ff.) wurde mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten am 3. November 2014 Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Solothurn, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und die
bereits angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Termin verschoben (O S-L
AS 14). Der Antrag der Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
– die Verteidigung rügte eine Vorbefassung des federführenden Staatsanwaltes,
die Missachtung der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO und eine
Verletzung des «fair trials» nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Eingabe vom 23.12.2014,
O S-L AS 52 f.) – wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 28. Januar 2015 abgewiesen
(O S-L AS 25 ff.).
8. Am 30. Juni 2015 erging folgendes
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten:
« 1. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
a) Der falschen Anschuldigung, begangen
am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012;
b) Der Freiheitsberaubung, begangen vom
26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012.
2. A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___
hat dem Privatkläger, D.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
4. A.___
hat dem Staat die Kosten aus dem Verfahren gegen D.___ (STA.2014.4020) in Höhe
von CHF 861.00 zurückzuerstatten.
5. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker,
wird auf CHF 4‘457.70 (Honorar CHF 3‘975.00, Auslagen CHF 152.50 und
Mehrwertsteuer CHF 330.20 (8,0%)) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung
der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7. A.___
hat die Kosten des Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 1719.60, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die
gesamten Kosten CHF 1519.60 betragen.»
9. Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte durch ihren Verteidiger fristgerecht die Berufung anmelden (O S-L
AS 107).
Das begründete Urteil wurde den
Parteien am 29. September 2015 zugestellt (O S-L AS 106).
Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober
2015 liess die Berufungsklägerin folgende Anträge stellen:
« 1. Der Berufungsklägerin sei
für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
2. Es
sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a (Verurteilung
wegen falscher Anschuldigung) und 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die
Berufungsklägerin sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf
der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 26. bis 27. Oktober 2012,
freizusprechen.
4. Die
Berufungsklägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00
zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von zwei Jahren.
5. Auf
die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen.
6. Auf
die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens gegen den Privatkläger
(STA.20014.4020) in Höhe von CHF 861.00 sei zu verzichten.
7. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin maximal zur
Hälfte, ausmachend maximal CHF 300.00, aufzuerlegen.
8. Die
Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung
seien dem Staat aufzuerlegen.»
Des Weiteren wies der amtliche
Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin
mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre.
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 4. November 2015 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger erhob ebenfalls keine
Anschlussberufung.
11. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 wurde die amtliche Verteidigung der
Beschuldigten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker im Berufungsverfahren bestätigt.
Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die
schriftliche Berufungsbegründung ging innert der erstreckten Frist am 9.
Februar 2016 beim Gericht ein, die Unterlagen der Beschuldigten zu ihren
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) wurden am 10.
Februar 2016 nachgereicht.
12. Der Privatkläger reichte innert
der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur
Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein
Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.
Ein aktueller Strafregisterauszug der
Beschuldigten ging am 11. März 2016 und die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers am 29. März 2016 beim Gericht ein.
13. Bereits rechtskräftig und somit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind:
-
der Schuldspruch wegen
falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils);
-
die Höhe der
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren
(Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils).
Alle übrigen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich
von der Beschuldigten ergriffen wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.
391 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9
StPO bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, bezweckt zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S.
21; BGE 120 IV 348 E. 2b
S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache
durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese
hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes
(Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die
für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion). Beide Funktionen sind von gleichwertiger Bedeutung (BGE 133 IV 235 E. 6.2
mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c
S. 354; BGE 116 Ia 455 E.
3a/cc).
Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere
Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt
wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben.
Es sind demnach die tatsächlichen Umstände anzuführen, welche nach Ansicht der
Anklagebehörde den rechtlichen Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter
(mittelbarer Täter, Mittäter) oder Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe
(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 22).
2.
Die Vorhalte werden in der
Anklageschrift vom 6. August 2014 (O S-L AS 1 ff.) wie folgt umschrieben:
«1. Falsche Anschuldigung (Art. 303
Ziff. 1 StGB)
begangen am 26. Oktober 12, 16:45
Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite
Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche
Einvernahme) sowie am 29. Oktober 2012, 11:30 Uhr (zweite polizeiliche
Einvernahme),
in Solothurn, Werkhofstrasse 33,
Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen,
Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn,
zum Nachteil von D.___,
indem die Beschuldigte A.___ ihren
Vater D.___ wider besseres Wissen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrerer
Verbrechen und Vergehen beschuldigte in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen.
Konkret täuschte die
Beschuldigte A.___ ihren Freunden F.___ und G.___ am Abend des 25. Oktober
2012.
vor, sie sei zuvor von ihrem Vater vor ihrer Haustür niedergeschlagen
und im Auto verschleppt, dann geschlagen und bedroht worden. Sie habe knapp
entkommen können. Später täuschte sie mit dieser Geschichte auch ihre Mutter B.___.
In der Folge begab
sich die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter und einer Kollegin (später
auch in Begleitung ihrer Freunde F.___ und G.___) auf den Regionenposten der
Polizei Kanton Solothurn gab in zwei Einvernahmen bewusst wahrheitswidrig und
tränenreich zu Protokoll, ihr Vater D.___ habe ihr am Abend des 25. Oktober
2012.
kurz nach 20:00 Uhr auf der [...] einen Schlag gegen den Kopf verpasst,
so dass sie zusammengesackt sei, und habe sie dann auf die Rückbank seines
Autos gelegt. Als sie aus ihrer Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe D.___
sie mit dem Kopf voran aus dem Auto geschleift, so dass sie den Kopf an der
Türschwelle angeschlagen habe. Im Anschluss habe er sie einige Meter neben dem
Auto ins Dunkle gezerrt, wo er ihr einen Faustschlag auf die linke
Gesichtshälfte verpasst habe. Sie sei in der Folge rücklings zu Boden
gefallen und kurz benommen liegen geblieben, woraufhin D.___ ihr mit einem
Stock drei Mal in den Unterleib und in den Rippenbereich geschlagen habe. Als
sich Stimmen genähert hätten, habe er sie in ein nahegelegenes Gebüsch
geschleift und sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Gleichzeitig habe
er ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen, sie wisse ja, was sonst
passiere. Sie habe in der Folge D.___ oberhalb des Knies in den Oberschenkel
beissen können, woraufhin er sie losgelassen habe. Sie habe dann zu Fuss die
Flucht ergreifen können.
Nach Meldung durch die
Polizei Kanton Solothurn eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen D.___
am 27. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung
und Entführung, der Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, der versuchten
Nötigung, evtl. Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
und erliess einen Vorführbefehl. Die Festnahme von D.___ erfolgte am 27.
Oktober 2012 um 11:45 Uhr. Aufgrund eines Alibibeweises, welcher von diversen
Auskunftspersonen bestätigt wurde, wurde er noch gleichentags aus dem Untersuchungsgefängnis
entlassen (19:00 Uhr).
Im Zuge der durch die
Strafverfolgungsbehörden aufgenommenen Ermittlungen verstrickte sich die
Beschuldigte hingegen immer mehr in Widersprüche, mit denen sie in der
schliesslich konfrontiert wurde. Die Beschuldigte gab im Verlauf der
polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 schliesslich zu Protokoll, die
Entführung und die angeblich durch ihren Vater verübten Gewaltakte frei erfunden
zu haben und ihn absichtlich und bewusst falsch beschuldigt zu haben. Sie
wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche
Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr
auch so gewollt.
Das Verfahren gegen D.___
wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Der Entscheid ist
rechtskräftig.
2.
Freiheitsberaubung (Art. 183
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft)
begangen am 26. Oktober 12, 16:45
Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite
Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche
Einvernahme),
in Solothurn, Werkhofstrasse 33,
Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen,
Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum
Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte mit ihrer falschen Anschuldigung
gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasste, D.___ im Zuge
der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung am 27. Oktober 2012 vorläufig
festzunehmen und ihn für die Zeit von 11:45 bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis
Solothurn zuzuführen. Damit entzog die Beschuldigte D.___ als mittebare
Täterin vorsätzlich und in unrechtmässiger Weise die Freiheit.
Die Beschuldigte
wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche
Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr
auch so gewollt.»
3.
Einwendungen der Verteidigung
Die Verteidigung rügt im
Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und begründet dies zusammengefasst
wie folgt (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, S. 2 f.): Das Verhalten des
mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat
(in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft
«gesteuert» haben. Wie nun aber die Berufungsklägerin die erforderliche
Tatherrschaft für die Festnahme des Privatklägers begründet haben soll, gehe
aus der Anklage nicht hervor. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in
Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde,
inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei
die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll.
Dies könne höchstens aus den Akten geschlossen werden, was aber gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip nicht genüge.
Zudem behaupte die Anklage einfach das Wissen und Wollen der Berufungsklägerin,
nenne aber keine Umstände, die den entsprechenden Schluss zulassen würden.
Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre.
Dieses beziehe sich auf die Tatbestandsmässigkeit einer Tat an sich und nicht,
wie dies die Anklage insinuiere, auf die Folgen einer Handlung.
4.
Würdigung
Die von der Verteidigung geltend
gemachten Einwendungen gehen fehl: Die Anklageschrift vom 6. August 2014 (AnklS.)
enthält einen klar umschriebenen Lebenssachverhalt. Die von der Beschuldigten
selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff. 2 der AnklS. zeitlich und
örtlich mit den Angaben «begangen am 26. Oktober [20]12, 16:45 Uhr (erste Meldung
bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei),
26.
Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme)» klar umgrenzt und
sind auch in inhaltlicher Sicht hinreichend konkretisiert: Ziff. 2 der AnklS. verweist
ausdrücklich auf die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 der AnklS. Unter
dieser Ziffer werden nicht bloss «drei Kontakte gegenüber der Polizei» (so die
Berufungsbegründung S. 2) erwähnt, sondern es wird im Einzelnen dargelegt,
welche konkreten Aussagen die Beschuldigte bei der Polizei wider besseres
Wissen zum Nachteil ihres Vaters zu Protokoll gab. Damit haben jene
tatsächlichen Elemente in der Anklageschrift Eingang gefunden, welche – gemäss
der Auffassung der Anklagebehörde, die unter nachstehender Ziff. III.3 einer
Prüfung unterzogen wird – die Tatherrschaft der Beschuldigten begründet haben. Dies
erschliesst sich zweifelsfrei aus der Formulierung gemäss Ziff. 2 der AnklS.,
wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden
dazu veranlasst hätten, D.___ vorläufig festzunehmen und dem Untersuchungsgefängnis
zuzuführen.
Auch in Bezug auf die Umschreibung der
subjektiven Tatbestandselemente erweist sich die vorliegende Anklageschrift
entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als mangelhaft, denn sowohl die
Willens- wie auch Wissenskomponente gehen aus der Anklageschrift mit der
erforderlichen Klarheit hervor. Bereits unter Ziff. 1 der AnklS., auf welche
Ziff. 2 der AnklS. verweist, wird festgehalten, die Beschuldigte habe die auf
dem Polizeiposten zu Protokoll gegebene Entführung und die verübten Gewaltakte
ihres Vaters frei erfunden und diesen damit wider besseres Wissen der
Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Die Anklagebehörde behauptet somit nicht
bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern
stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters
her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die
Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt. Damit
erweist sich die Rüge der Verteidigung auch in diesem Punkt als unbegründet.
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die
Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im
Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang
mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet. Entscheidend ist unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der
Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war.
Die Anklagebehörde brachte damit unmissverständlich den Vorwurf zum Ausdruck,
dass auch unter Berücksichtigung eines nicht juristischen, sondern lediglich
laienhaften Verständnisses die Beschuldigte um die soziale Tragweite und damit
die Folgen ihrer Anzeige wusste.
III. Beweiswürdigung
1.
Unbestrittener Sachverhalt
Der unter Ziff. 1 der AnklS.
aufgeführte Sachverhalt, der unter Ziff. II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben
wurde, ist unbestritten und erstellt: Die Beschuldigte bezichtigte ihren Vater
bei der Polizei wider besseres Wissen mehrerer Verbrechen und Vergehen (Entführung,
Körperverletzungen, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das
SVG) und wurde deswegen rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung im Sinne von
Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
Die Verletzungen, welche die Beschuldigte
im Zeitpunkt der Anzeige aufwies, sollen gemäss ihren eigenen Angaben von einen
Sturz herrühren: Es soll am 25. Oktober 2012 gegen Abend bei ihr zuhause zu
einem heftigen Streit zwischen G.___ und F.___ gekommen sein, bei welchem es um
sie bzw. ihr Beziehungsverhalten ging. Diese Situation habe sie an die
Geschichte mit ihren Eltern erinnert. In der Folge sei sie einfach davon
gelaufen, weil es ihr zu viel geworden sei. Draussen sei sie aufgrund ihrer
Kreislaufprobleme zusammengebrochen. Nachdem sie wieder nachhause zurückgekehrt
sei, sei sie von G.___ und F.___ auf ihre Verletzungen angesprochen worden.
Darauf habe sie ihnen und später auch ihrer Mutter die Geschichte mit dem Vater
erzählt (vgl. STA.2013.2394 AS 70 auf Frage 22 sowie O S-L AS 70 f.).
In tatsächlicher Hinsicht steht auch
fest, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2012 im Zuge der gegen ihn eingeleiteten
Strafuntersuchung vorläufig festgenommen wurde und die Zeit von 11:45 Uhr bis
19:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis Solothurn verbringen musste (vgl. hierzu O
STA.2013.2394 AS 168 und O STA.2013.2394 AS 170).
2.
Einwendungen der Verteidigung in
tatsächlicher Hinsicht
Die Beschuldigte lässt durch ihren
Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft
innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen.
Zusammengefasst wird dies wie folgt begründet (vgl. Berufungsbegründung vom
9.2.2016
S. 3 - 5): Der Staatsanwalt habe im Ermittlungsauftrag
Zwangsmassnahmen nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass der Privatkläger
nicht «freiwillig auf den Polizeiposten mitkommen» würde. Aus den Akten gehe
nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur
Befragung mitzukommen. Die Polizei habe den Privatkläger somit ohne Not und in
Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrages festgenommen
und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Diese Festnahme sei unautorisiert
erfolgt, da die Verfahrensleitung bereits bei der Staatsanwaltschaft gelegen
sei; darüber hinaus sei sie unverhältnismässig gewesen, da sie weder geeignet
noch erforderlich gewesen sei, um den Alibibeweis des Privatklägers und dessen
Partnerin zu überprüfen. Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin
angelastet werden. Die Tatherrschaft dafür habe vielmehr bei den Polizeibeamten
gelegen.
Hinsichtlich der Wissens- und
Willenskomponente der Beschuldigten bringt die Verteidigung vor, die
Beschuldigte habe anlässlich der ersten polizeilichen Meldung gemäss Aktennotiz
der Polizei vom 26. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 117) ausschliessen wollen,
dass ihr Vater von der Anzeige erfahre. Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte
von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen,
dass dieser verhaftet werde. Das Gegenteil könne der Beschuldigten jedenfalls
bei korrekter Anwendung der strafprozessualen Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln
(Art. 10 StPO) nicht unterstellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsklägerin
noch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft glaubhaft ausgesagt
habe, eine Festnahme ihres Vater nicht gewollt zu haben; sie habe daran im
Zeitpunkt der Meldung gar nicht gedacht (mit Verweis auf O STA.2013.2394 AS 82
Z. 248 ff.). Die Berufungsklägerin verfüge weder über Kenntnis des Strafverfahrens-
oder Polizeirechts noch kenne sie die entsprechende Praxis. Nach der
allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen
können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde,
zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten
überprüft und widerlegt werden können.
3.
Würdigung
Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren
ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei
findet keine Grundlage in den Akten. Das Vorgehen der Polizeibeamten stützte
sich auf den vorerst mündlich erteilten und nachträglich verschriftlichten
Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 146 f.). Dieser
Auftrag sah zwingend die unterschriftliche Befragung des damals beschuldigten
Privatklägers sowie dessen Untersuchung durch den Amtsarzt vor. Die
schliesslich von den Polizeibeamten vorgenommene vorläufige Festnahme gründete
auf dem ebenfalls vorerst mündlich und nachträglich verschriftlichten
Vorführungsbefehl vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 148). Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise ausgeführt (vgl. O S-L AS
92/US 11), dass eine Vorladung des Privatklägers in Anbetracht der
Erheblichkeit der Vorwürfe und der erforderlichen sofortigen Untersuchung des
Privatklägers durch den Amtsarzt zu viel Zeit beansprucht hätte und deshalb
nicht in Frage gekommen sei. Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb
nicht zu beanstanden. Es stand im Einklang mit den vom Staatsanwalt im
Ermittlungsauftrag definierten Vorgaben und den gesetzlichen Vorgaben der StPO.
Nicht zutreffend ist die weitere Behauptung
der Verteidigung, wonach die von der Beschuldigten geäusserten Belastungstatsachen
mit geringstem Aufwand hätten widerlegt werden können. Abzustellen ist auf die
Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu
Lasten des Privatklägers präsentierte: Die Beschuldigte äusserte in einer stark
aufgewühlten Verfassung (gemäss polizeilicher Aktennotiz vom 26.10.2012
zitterte sie am ganzen Körper und weinte, vgl. O STA.2013.2394 AS 117) auf dem
Polizeiposten schwer wiegende Vorwürfe zum Nachteil ihres Vaters (vgl. O
STA.2013.2394 AS 117). Sie wies an den Händen und an der Lippe deutliche
Verletzungen auf. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch
am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der
Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. H.___, ein, das ihr mehrfache
Verletzungen attestierte (vgl. O STA.2013.2394 AS 52, O Stawa, Arztberichte A.___,
nicht paginiert). Dr. med. I.___, der für die amtsärztliche Untersuchung auf
dem Polizeiposten beigezogen wurde (vgl. O STA.2013.2394 AS 24, Verletzungsfotografien
unter O STA.2013.2394 AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die
Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___,
nicht paginiert). Am gleichen Abend wurden auch noch die Mutter der Beschuldigten,
B.___, ihr Freund G.___ und ihr Kollege F.___ polizeilich als Auskunftspersonen
befragt. Diese machten zwar nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen
zum Tathergang, gaben aber alle zu Protokoll, dass ihnen die Beschuldigte
mitgeteilt hatte, am 25. Oktober 2012 gravierende Gewaltakte ihres Vaters erlitten
zu haben (vgl. O STA.2013.2394 AS 171 ff., AS 179 ff. und AS 192 ff.). Es waren
diese frei erfundenen und schwer wiegenden Vorwürfe der Beschuldigten, welche die
Tätigkeit der Untersuchungsbehörde in Bewegung gesetzt und die Ursache für die vorläufige
Festnahme des Privatklägers und damit den mehrstündigen Freiheitsentzug geschaffen
haben. Der Beschuldigten gelang es, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen
und in den Irrtum zu versetzen, ihre Schilderungen würden auf einem realen
Erlebnishintergrund basieren und den erforderlichen Tatverdacht begründen. Mit
dieser gezielten Irreführung erreichte sie gegenüber den unmittelbar handelnden
Untersuchungsbehörden eine überlegene und damit steuernde Stellung. Damit lag
die tatsächliche Herrschaft über den Geschehensablauf bei der Beschuldigten.
Auch den Einwendungen der Verteidigung
in Bezug aus die Wissens- und Willenskomponente kann nicht gefolgt werden. Die
anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren
Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O
STA.2013.2394 AS 117), sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn
Tatsache ist, dass sie frei darüber entscheiden konnte und sie schliesslich ihre
Zweifel ablegte und dazu überging, ihren Vater wider besseres Wissen
anzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht
das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen
Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem
Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss. Massgeblich ist, dass
die Beschuldigte die Festnahme ihres Vaters als Folge ihrer falschen Anschuldigung
für möglich hielt und sich mit dieser Folge abfand. Diese mögliche Konsequenz
war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf
ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt. Wer derart
gravierende Vorwürfe – die Beschuldigte schilderte u.a. eine Entführung sowie mehrere
gewalttätige Attacken ihres Vaters – gegenüber der Polizei bewusst
wahrheitswidrig schildert, ist sich der sozialen Tragweite seines Verhaltens
bewusst. Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die
Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende
Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf
nahm. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Beschuldigten zu dieser
Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 zu
Protokoll gegebenen Aussagen: Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche
Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z.
185.
AS 80). Sie gab des Weiteren zu Protokoll, eine Festnahme ihres Vater nicht
unbedingt gewollt zu haben, räumte aber zugleich ein, diese sei eine logische
Schlussfolgerung gewesen (O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Damit brachte die Beschuldigte
mit eigenen Worten zum Ausdruck, dass die Festnahme ihres Vaters nicht ihr eigentliches
Handlungsziel war, aber ihr eigenes Vorgehen eben auch diese Konsequenz mitumfasste
und somit auch (mit)gewollt war.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Freiheitsberaubung
nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft
Freiheitsberaubung
nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht.
Die
Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft ist als Sonderform der vorsätzlichen
Täterschaft unbestritten. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen
andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgen zitiert «PK
StGB», Vor Art. 24 StGB N 2). Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3): «Wenn der mittelbare
Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug)
als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d;
Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24 StGB; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern
2005, § 13 N. 23). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem
Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen
Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft
ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt
unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft
über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug
dagegen fehlt es an der Tatherrschaft (…)». Der
mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt
hätte (BGE 120 IV 23).
Es ist gemäss
Lehre und ständiger Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Tatbestand der
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden kann, etwa
dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein
respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in
Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
6B_785/2009 vom
23.2.2010
E. 3.3, Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,
nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 29 mit Hinweis auf das Urteil
der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 2.5.2012, STBER.2011.2 sowie auf
diverse weitere kantonale Entscheide, ebenso Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth
in: PK StGB, Art. 183 StGB N 9).
Die von der Verteidigung vorgebrachte
Auffassung, wonach eine falsche Anschuldigung nur zur strafbaren Freiheitsberaubung
in mittelbarer Täterschaft führen könne, wenn die beschuldigte Person besonders
raffiniert vorgehe und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit besonders
schwer durchschaubaren Täuschungen operiere (vgl. Berufungsbegründung vom
9.2
, Ziff. 13 S. 4), findet keine Grundlage im Gesetz. Massgebend ist bei
Fallkonstellationen der mittelbaren Täterschaft, dass es der beschuldigten
Person gelingt, die unmittelbar ausführende Person zu täuschen und dadurch zum
vorsatzlosen Vollstrecker ihres Deliktsplans zu machen. Ob die mittelbare Täterschaft
dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist
hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen
Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein
vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe
stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.
2.
Subsumption
Dem Privatkläger wurde die Freiheit
entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit
von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt
wurde. Die Beschuldigte trat nicht als unmittelbar handelnde Person dieses
Freiheitsentzuges in Erscheinung. Es gelang ihr aber, mit ihren frei erfundenen
Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden zu
täuschen. Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen
deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen
Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die
Freiheit. Damit instrumentalisierte die Beschuldigte die
Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittler und erreichte eine
unrechtmässige Festnahme ihres Vaters. Die überlegene, steuernde Stellung und
damit die Tatherrschaft lag, wie dies unter dem Sachverhalt bereits dargestellt
wurde (vgl. vorstehende Ziff. III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der
Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten. Sie erfüllte damit den
objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.
Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12
Abs. 2 (2. Satz) StGB bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und sie in Kauf nimmt. Es steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest,
dass die Beschuldigte nicht als direktes Handlungsziel die Verhaftung ihres
Vaters gewollt hat. Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht
mehr aufgesucht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich aber eines unrechtmässigen
Mittels (falsche Anschuldigung) bedient, das in der Konsequenz auch einen
Freiheitsentzug des Privatklägers miteinschloss. Diese Möglichkeit war ihr aufgrund
der Schwere der von ihr vorgetragenen Vorwürfe auch ohne juristische Fachkenntnisse
bewusst. Trotzdem sah sie von ihrem Vorgehen nicht ab. Demzufolge nahm sie den
Freiheitsentzug ihres Vaters eventualvorsätzlich in Kauf.
3.
Konkurrenz und Fazit
Die Beschuldigte hat sich als
mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten.
Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
Die Freiheitsberaubung nach Art. 183
StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, steht mit dem Tatbestand der
falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Idealkonkurrenz (Stefan
Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 13 sowie Vera
Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 303 StGB N 39). Die beiden Tatbestände
schützen unterschiedliche Rechtsgüter und knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen
an. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB setzt nicht die tatsächliche Einleitung
eines Strafverfahrens und schon gar nicht einen Freiheitsentzug zum Nachteil
des Nichtschuldigen voraus, sondern statuiert lediglich die subjektive Absicht
der Täterschaft, dass eine Strafverfolgung herbeigeführt wird.
Die Beschuldigte ist (zusätzlich zur
bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) somit wegen
Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft in der Zeit vom 26.
Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012, zu verurteilen.
V. Strafzumessung
1.
Grundsätze der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Im Entscheid 117 IV 112 hat das Bundesgericht
grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat
es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.),
festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-
und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der
Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:
- Das
Ausmass des verschuldeten Erfolges,
- die Art
und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
- die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,
und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV
113.
f.).
Die Täterkomponente
umfasse:
- das
Vorleben,
- die
persönlichen Verhältnisse
- sowie
das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für
die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. Als schwerstes Delikt gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dasjenige, welches mit dem schärfsten
Strafrahmen bedroht ist und nicht jenes, das nach den konkreten Umständen
verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3.
Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 116). In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
Als schwerste Tat ist im vorliegenden
Fall die falsche Anschuldigung zu qualifizieren, welche in der Tatbestandsvariante
von Art. 303 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren
vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Nach dieser schwersten Tat ist
die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Strafzumessung hat sich – wie aus Ziff. 2
von Art. 303 StGB hervorgeht, die eine wesentlich tiefere Höchststrafe von drei
Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die falsche Anschuldigung eine
Übertretung betrifft – unter anderem an der inhaltlichen Schwere der
Beschuldigung zu orientieren (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK
StGB, Art. 303 StGB N 11).
2.1
Tatkomponente
Die Vorinstanz hat die Bezichtigungen
der Beschuldigten mit Hinweis auf die vom Gesetz angedrohte Sanktion für eine
Freiheitsberaubung und Entführung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als
mittelschwer qualifiziert. Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden.
Es gilt neben dem bloss abstrakten Strafrahmen aber auch die konkreten Umstände
zu würdigen, welche die Schwere dieser Bezichtigungen verdeutlichen: Die
Beschuldigte formulierte eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorwürfen
(Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte, versuchte Nötigung, evtl. Drohung,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Diese waren in ihrer Summe
erheblich und zeichneten das tatsachenwidrige Bild eines äusserst gewalttätigen
Mannes, der selbst nicht davor zurückschreckte, die eigene Tochter bewusstlos
zu schlagen, sie anschliessend zu entführen und ihr an einem abgelegenen Ort
weitere körperliche Verletzungen zuzufügen.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
war nicht mehr gering, sondern bereits erheblich: Gegen den Vater der
Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung eröffnet und die stigmatisierenden
Vorwürfe wurden gemäss den Angaben des Privatklägers auch im sozialen Nahraum
bekannt: Der Privatkläger hatte am Abend, als seine Verhaftung erfolgte,
Freunde eingeladen und ein Nachbar des Privatklägers, J.___, wurde als Auskunftsperson
befragt (O STA.2013.2394 AS 217). Der eingriffsintensivste Erfolg der falschen
Anschuldigung bestand im unrechtmässigen Freiheitsentzug. Dieser Erfolg ist aber
als weiteres begangenes Delikt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der
Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
Die Anschuldigungen machte die Beschuldigte
(wie vom Gesetzeswortlaut gefordert) «wider besseres Wissen» und damit mit
direktem Vorsatz. Missverständlich sind die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz, welche der Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 303
Ziff. 1 StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US
15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der
Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen
herbeizuführen, bezog.
In Bezug auf die kriminelle Energie
ist einerseits entlastend einzuräumen, dass die falsche Anschuldigung nicht von
langer Hand geplant war und die Beschuldigte nicht raffiniert vorging. Andererseits
wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion
zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat. Die
Beschuldigte erstattete erst am späteren Nachmittag des 26. Oktobers 2012
Anzeige, währenddem sie die falsche Erklärung für ihre Verletzungen gegenüber G.___
und F.___ in einer emotional aufgewühlten Verfassung (nach einem heftigen Streit
zwischen den beiden Männern und nach ihrem Sturz) bereits am Vorabend
(25.10.2012) abgegeben hatte. Sie hätte somit durchaus genügend Zeit gehabt, um
ihr Fehlverhalten zu reflektieren, von ihrer erfundenen Geschichte wieder
Abstand zu nehmen und die Sache richtig zu stellen. Zutreffend ist auch, dass
ihre eigene Mutter sie zur Anzeigeerstattung motiviert und die Beschuldigte
selbst dieses Vorhaben anfänglich noch abgelehnt hat (vgl. O STA.2013.2394 AS
55, AS 176 sowie polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012: O STA.2013.2394 AS
117). Das vermag die Beschuldigte aber nicht entscheidend zu entlasten: Sie
wurde dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht tangiert und es ist vor
allem einzuwenden, dass der von ihr geltend gemachte Druck nur deshalb
entstanden ist, weil sie auch ihre Mutter über den wahren Ablauf der Ereignisse
am Abend des 25. Oktobers 2012 getäuscht hatte.
Die Beschuldigte hatte rein
egoistische Motive: Sie wollte mit den Bezichtigungen erreichen, dass ihr Vater
keinen Kontakt mehr zu ihr haben durfte. Die Beschuldigte litt nach ihren
eigenen Aussagen schwer unter der «Kampf»-Scheidung ihrer Eltern. Sie beschrieb
die Zeit während der Scheidung als jahrelangen Terror, wobei ihr Vater ihr die
Schuld für die gescheiterte Ehe zugeschrieben haben soll (vgl. O STA.2013.2394
AS 78 f.). Diese Vorgeschichte liefert im Ansatz eine Erklärung für das
Vorgehen der Beschuldigten, vermag aber ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Das
für den von ihr angestrebten Kontaktabbruch eingesetzte Mittel (falsche
Anschuldigung) war perfide, sie liess sich von einem Rachemotiv leiten (vgl. O
STA.2013.2394 AS 69 sowie AS 72): Ihr Vater habe ihr immer Vorwürfe gemacht.
Sie habe mit dieser Entführungsgeschichte gewollt, dass er auch einen «Denkzettel»
erhalte. Sie habe das, was er ihr jahrelang angetan habe, ihm jetzt selber
angetan.
In Berücksichtigung all dieser Aspekte
ist im vorliegenden Fall von einer leichten bis mittleren Tatschwere auszugehen.
2.2
Täterkomponente
In Bezug auf das Vorleben der
Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat Jahrgang 1993 und
schloss nach der Sekundarschule in [...] eine Lehre als Köchin ab, worauf sie ab
Juli 2012 ein halbes Jahr im Restaurant [...], angestellt war. Aus
innerbetrieblichen Gründen erfolgte Ende Januar 2013 die Kündigung. Im Jahre
2015.
wurden ihr gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen von
der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 zugesprochen. Im Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Verfahrens absolvierte die Beschuldigte im [...] in [...]
ein Praktikum. Die Beschuldigte strebt für die Zukunft eine Zweitausbildung zur
Sozialpädagogin an, welche drei Jahre dauert (vgl. polizeilicher
Erhebungsbericht vom 12.3.2013, O STA.2013.2394 AS 96 f. und Befragung zur
Person vor der ersten Instanz: O S-L AS 69 f.).
Die Beschuldigte hat zwei jüngere
Geschwister (mit Jahrgang [...]), zu welchen sie einen guten Kontakt pflegt. Gleiches
gilt für die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Beziehung zu ihrem Vater ist seit
Jahren schlecht: Es ist unbestritten, dass die Eltern der Beschuldigten eine
konfliktreiche Trennungs- und Scheidungsphase (Stichwort «Kampfscheidung») hatten,
welche mehrere Jahre dauerte (2009 – 2012). Bereits vorher, als die
Beschuldigte 11 Jahre alt war, begann der Konflikt zwischen den Eltern das
Leben der Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ihr fehlte die familiäre
Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394 AS 65
ff. und AS 75 ff.) machen deutlich, dass sie insbesondere unter der mangelnden elterlichen
Zuwendung und den Vorwürfen des Vaters seelisch stark litt und sich in der
Pubertät auch Selbstverletzungen zufügte. Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb
der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den
partnerschaftlichen Konflikt hinein. Die Vorinstanz hat zu Recht die
schwierigen familiären Verhältnisse, welche in einem engen Zusammenhang mit der
von der Beschuldigten begangenen Delinquenz stehen, unter der Täterkomponente
leicht strafmindernd berücksichtigt.
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
Ebenso ist mit der Vorinstanz das
Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur
leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte relativ spät und es fällt
auf, mit welcher Hartnäckigkeit die Beschuldigte auch nach dem erbrachten
Alibibeweis – im Grundsatz – an der erfundenen Geschichte noch festhielt (vgl.
Einvernahme vom 29.10.2012, O STA.2013.2394 AS 62: «Die Tat hat sich so
abgespielt, wie ich es ausgesagt habe, mit jedem Detail, ich sage die Wahrheit.
Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»). Ihr Geständnis trug
nicht zur Aufdeckung der Delinquenz und der baldigen Entlassung des Privatklägers
bei, denn wesentlich früher, bereits am 27. Oktober 2012, war den
Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass die Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers
nicht zutreffen konnten. Es ist der Beschuldigten aber zu attestieren, dass sie
zumindest in einer späten Phase des Strafverfahrens glaubhaft Einsicht in das
begangene Unrecht zum Ausdruck brachte, wenn auch nicht mit letzter Konsequenz:
Eine lenkende Stellung in Bezug auf die unrechtmässige Freiheitsberaubung
zum Nachteil ihres Vaters wies sie bis zum Schluss von sich.
2.3
Anzahl Tagessätze
Unter Berücksichtigung der schwierigen
persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt und des Geständnisses der
Beschuldigten ist das Verschulden für die falsche Anschuldigung gerade noch im leichten
Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ein sehr leichtes
Verschulden geschlossen und für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150
Tagessätzen festgesetzt. Dieses Strafmass ist sicherlich nicht zu hoch. Eine
Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes von
vornherein ausser Betracht. Das Strafmass von 150 Tagessätzen ist somit zu
bestätigen.
2.4
Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und
Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die
Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag
zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, denn massgebend
ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S.
8). Ist – wie vorliegend – das Strafmass im Rechtsmittelverfahren neu
festzusetzen, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: BSK StGB I, Art. 34 StGB N
50).
Aus den von der Verteidigung
eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahre 2015 von
der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 bezog. Für den Monat
Dezember 2015 wurden von der Arbeitslosenkasse CHF 1‘512.80 ausbezahlt. Beim [...]
in [...] absolvierte die Beschuldigte im Hinblick auf die angestrebte
Zweitausbildung zur Sonderpädagogin ein Praktikum, welches im Sommer 2015
endete und gemäss Lohnausweis mit netto CHF 10‘757.00 entschädigt wurde. Die
Beschuldigte fordert eine Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF
10.
, ohne aber darzulegen, welche veränderten Faktoren eine solche Korrektur
nach unten erfordern. Unter Berücksichtigung der dem Gericht eingereichten
Unterlagen erweist sich die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Somit
ist das Stafmass der Vorinstanz von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestätigen.
2.5
Bedingter Strafvollzug
Die Beschuldigte ist nicht
vorbestraft. Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach
ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen,
um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten. Eine unbedingte Strafe erscheint
deshalb nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben (Art.
42.
Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre
festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. Zivilforderung
Der Privatkläger machte
erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O
STA.2013.2394 AS 21). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die
Beschuldigte den Privatkläger mit ihrer falschen Anschuldigung und der daraus
folgenden unrechtmässigen Festnahme in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt hat und dieser deshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf die
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat. Sie setzte die Genugtuung aber
weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00
fest. Vergegenwärtigt man sich die negativen Folgen, welche die Bezichtigungen
der Beschuldigten für den Privatkläger hatten (vgl. hierzu im Einzelnen die
Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolges unter vorstehender Ziff.
V.2.1), so erweist sich der zugesprochene Betrag jedenfalls nicht als zu hoch,
sondern als vergleichsweise tief. Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein
ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und
somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte ist
somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von total
CHF 200.00 zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Strafverfahren gegen die
Beschuldigte
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 total CHF 1‘719.60 ausmachen, hat
die Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO
zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 total CHF 1‘045.00 aus. Da
die Beschuldigte mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch diese
Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.2
Strafverfahren gegen D.___, Prüfung des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO
Das gegen D.___ geführte
Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend Freiheitsberaubung und Entführung,
Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, evtl. Drohung,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde, wie bereits unter der
Prozessgeschichte aufgeführt, am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft entschädigungslos
eingestellt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese
vorerst der Staat Solothurn zu tragen habe und im Rahmen des Verfahrens gegen
die Beschuldigte (STA.2013.2394) über den Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit.
a StPO zu entscheiden sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 5.9.2013, Dispositivziff.
2.
und 3; STA.2013.2394 AS 98).
Der Bund oder der Kanton kann gemäss
Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff
nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens
bewirkt haben.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich
mit der Frage des Rückgriffs auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen
auf US 20 f. (O S-L AS 101 f.) ist zu verweisen. Was die Beschuldigte durch
ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Die von der
Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach die Regressbestimmung nach Art.
420.
StPO (lediglich) für Fälle vorgesehen sei, in denen der Staat eine
freigesprochene Person entschädigen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut
noch in den Materialien oder in der Lehre eine Grundlage. Vor dem Hintergrund,
dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der
Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch
noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen
der Staatsanwaltschaft zweckmässig. Sie war nicht verpflichtet, eine bereits abschliessende
Kostenregelung vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde in Bezug auf die Frage des
Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO auch das rechtliche Gehör gewährt. Aus
welchen einzelnen Positionen sich der Gesamtbetrag CHF 861.00 zusammensetzt,
geht zudem detailliert aus dem in den Akten liegenden Kostenblatt hervor. Für
jeden Betrag liegt auch ein Rechnungsbeleg vor (vgl. O Stawa Register Kosten,
nicht paginiert, vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung im
erstinstanzlichen Urteil O S-L AS 102/US 21). Es ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihren Beschuldigungen wider besseres
Wissen in vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren
Vater erwirkt hat und sie deshalb in Anwendung von Art. 420 lit. a StPO dem Kanton
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die Kosten aus dem
Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September
2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat.
2.
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, ist für
das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig auf CHF
4‘457.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorzubehalten ist während
10.
Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.
135.
Abs. 4 lit. a StPO). Einen Nachzahlungsanspruch hat der amtliche Verteidiger
nicht geltend gemacht.
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,17 Stunden zu je CHF 180.00 sowie
Auslagen von CHF 17.50, total (inkl. MWST) somit CHF 1‘606.50 geltend (vgl.
eingereichte Honorarnote vom 29.3.2016). Dies erweist sich als angemessen. Das
Honorar des amtlichen Verteidigers ist deshalb auf diesen Betrag festzulegen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art.
135.
Abs. 4 lit. a StPO während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des
Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten erlauben. Mangels eines entsprechenden Antrages ist auch für
das Berufungsverfahren kein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 303 Ziff. 1
StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 420 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich die
Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern vom 30. Juni 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober
2012, schuldig gemacht hat.
2.
Die Beschuldigte hat sich zudem der
Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober bis 27. Oktober 2012 in
mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht.
3.
Die Beschuldigte wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___
eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.
5.
Die Beschuldigte hat dem Staat
Solothurn die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020,
Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten.
6.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad
Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70 (Aufwand:
CHF 3‘976.00, Auslagen: CHF 152.50, 8 % MWST: CHF 330.20) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während
10.
Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
7.
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad
Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1‘606.50 (Aufwand:
CHF 1‘470.00, Auslagen: CHF 17.50, 8 % MWST: CHF 119.00) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt
während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
8.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 1‘719.60, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘045.00, hat die Beschuldigte zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker