Lexipedia

Entscheid

STBER.2015.60

Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung

14. Oktober 2016Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigte

bzw. Berufungsklägerin) suchte am 26. Oktober 2012 um 16:45 Uhr zusammen mit

ihrer Mutter, B.___, sowie deren Kollegin, C.___, den Polizeiposten an der Werkhofstrasse

33 in Solothurn auf und erstattete gegen ihren Vater D.___ (nachfolgend

Privatkläger) Anzeige. Gemäss ihrer Meldung, welche von Polizist E.___ sinngemäss

zu Protokoll genommen wurde (vgl. hierzu ausführlich Aktennotiz «Fall A.___»

vom 26.10.2012, Ordner Staatsanwaltschaft, STA.2013.2394, nachfolgend zit. «O

STA.2013.2394», AS 117), soll ihr Vater sie am 25. Oktober 2012 bewusstlos

geschlagen und anschliessend mit dem Auto entführt haben. Im Wald beim [...] habe

er sie aus dem Personenwagen herausgezogen und sie erneut angegriffen, bevor

ihr die Flucht gelungen sei. Sie führte des Weiteren aus, dass ihr Vater an

jenem Abend alkoholisiert gewesen sei und einen Führerausweisentzug habe. Die

Beschuldigte stellte noch auf dem Polizeiposten Strafantrag für alle in Frage

kommenden Tatbestände (O STA.2013.2394 AS 152).

Kurz nachdem die Beschuldigte ihren

Hausarzt aufgesuchte hatte, wurde sie am Abend auch noch polizeilich einvernommen

und vom Amtsarzt untersucht (vgl. O STA.2013.2394 AS 51 ff.).

2. In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2012 gegen D.___ eine Untersuchung betreffend

Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, evtl.

Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ordner

Staatsanwaltschaft, Strafverfolgung 3.2.3., nachfolgend zitiert: «O Stawa»,

Register Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert) und erliess einen Vorführungsbefehl

sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl (O STA.2013.2394 AS 148 f.).

In der Folge wurde der Vater der

Beschuldigten gleichentags an seinem Domizil angehalten und um 11:45 Uhr vorläufig

festgenommen (O STA.2013.2394 AS 168). Nachdem er einen Alibibeweis hatte erbringen

können, der von diversen Auskunftspersonen bestätigt worden war, wurde er noch

gleichentags um 19:00 Uhr entlassen (vgl. Entlassungsrapport, O STA.2013.2394

AS 170).

3. Am 29. Oktober 2012 wurde A.___

erstmals als Beschuldigte polizeilich einvernommen (O STA.2013.2394 AS 60 ff.)

und am 9. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen sie

wegen falscher Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung in mittelbarer

Täterschaft (O STA.2013.2394 AS 89 f.).

4. Das gegen den Vater der

Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde am 5. September 2013

rechtskräftig eingestellt (O STA.2013.2394 AS 98, Original abgelegt unter: O

Stawa, Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert).

5. Am 11. Juni 2014 wurde die

Beschuldigte ein weiteres Mal (nun durch die Staatsanwaltschaft) befragt (O

STA.2013.2394 AS 75 ff.).

6. Am 6. August 2014 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern

wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und

Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ordner Richteramt

Solothurn-Lebern SLSPR.2014.69, nachfolgend zit. «O S-L», AS 1 ff.)

7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014

stellte die Beschuldigte das Gesuch, es sei zu prüfen, ob sie Anrecht auf einen

Pflichtverteidiger habe (O S-L AS 46). Auf die entsprechenden Anträge hin (vgl.

Eingabe vom 30.10.2014. O S-L AS 48 ff.) wurde mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten am 3. November 2014 Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Solothurn, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und die

bereits angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Termin verschoben (O S-L

AS 14). Der Antrag der Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

– die Verteidigung rügte eine Vorbefassung des federführenden Staatsanwaltes,

die Missachtung der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO und eine

Verletzung des «fair trials» nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Eingabe vom 23.12.2014,

O S-L AS 52 f.) – wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 28. Januar 2015 abgewiesen

(O S-L AS 25 ff.).

8. Am 30. Juni 2015 erging folgendes

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten:

« 1. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

a) Der falschen Anschuldigung, begangen

am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012;

b) Der Freiheitsberaubung, begangen vom

26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012.

2. A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___

hat dem Privatkläger, D.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

4. A.___

hat dem Staat die Kosten aus dem Verfahren gegen D.___ (STA.2014.4020) in Höhe

von CHF 861.00 zurückzuerstatten.

5. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker,

wird auf CHF 4‘457.70 (Honorar CHF 3‘975.00, Auslagen CHF 152.50 und

Mehrwertsteuer CHF 330.20 (8,0%)) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung

der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7. A.___

hat die Kosten des Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 1719.60, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die

gesamten Kosten CHF 1519.60 betragen.»

9. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte durch ihren Verteidiger fristgerecht die Berufung anmelden (O S-L

AS 107).

Das begründete Urteil wurde den

Parteien am 29. September 2015 zugestellt (O S-L AS 106).

Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober

2015 liess die Berufungsklägerin folgende Anträge stellen:

« 1. Der Berufungsklägerin sei

für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

2. Es

sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a (Verurteilung

wegen falscher Anschuldigung) und 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die

Berufungsklägerin sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf

der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 26. bis 27. Oktober 2012,

freizusprechen.

4. Die

Berufungsklägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00

zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von zwei Jahren.

5. Auf

die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen.

6. Auf

die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens gegen den Privatkläger

(STA.20014.4020) in Höhe von CHF 861.00 sei zu verzichten.

7. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin maximal zur

Hälfte, ausmachend maximal CHF 300.00, aufzuerlegen.

8. Die

Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung

seien dem Staat aufzuerlegen.»

Des Weiteren wies der amtliche

Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin

mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre.

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 4. November 2015 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger erhob ebenfalls keine

Anschlussberufung.

11. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 wurde die amtliche Verteidigung der

Beschuldigten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker im Berufungsverfahren bestätigt.

Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die

schriftliche Berufungsbegründung ging innert der erstreckten Frist am 9.

Februar 2016 beim Gericht ein, die Unterlagen der Beschuldigten zu ihren

aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) wurden am 10.

Februar 2016 nachgereicht.

12. Der Privatkläger reichte innert

der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur

Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein

Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.

Ein aktueller Strafregisterauszug der

Beschuldigten ging am 11. März 2016 und die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers am 29. März 2016 beim Gericht ein.

13. Bereits rechtskräftig und somit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind:

-

der Schuldspruch wegen

falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils);

-

die Höhe der

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren

(Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils).

Alle übrigen Punkte des

erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich

von der Beschuldigten ergriffen wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.

391 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Anklagegrundsatz

Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9

StPO bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, bezweckt zugleich den

Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S.

21; BGE 120 IV 348 E. 2b

S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache

durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese

hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes

(Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die

für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen

(Informationsfunktion). Beide Funktionen sind von gleichwertiger Bedeutung (BGE 133 IV 235 E. 6.2

mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c

S. 354; BGE 116 Ia 455 E.

3a/cc).

Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,

dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere

Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt

wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben.

Es sind demnach die tatsächlichen Umstände anzuführen, welche nach Ansicht der

Anklagebehörde den rechtlichen Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter

(mittelbarer Täter, Mittäter) oder Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe

(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 22).

2.

Die Vorhalte werden in der

Anklageschrift vom 6. August 2014 (O S-L AS 1 ff.) wie folgt umschrieben:

«1. Falsche Anschuldigung (Art. 303

Ziff. 1 StGB)

begangen am 26. Oktober 12, 16:45

Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite

Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche

Einvernahme) sowie am 29. Oktober 2012, 11:30 Uhr (zweite polizeiliche

Einvernahme),

in Solothurn, Werkhofstrasse 33,

Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen,

Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn,

zum Nachteil von D.___,

indem die Beschuldigte A.___ ihren

Vater D.___ wider besseres Wissen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrerer

Verbrechen und Vergehen beschuldigte in der Absicht, eine Strafverfolgung

gegen ihn herbeizuführen.

Konkret täuschte die

Beschuldigte A.___ ihren Freunden F.___ und G.___ am Abend des 25. Oktober

2012.

vor, sie sei zuvor von ihrem Vater vor ihrer Haustür niedergeschlagen

und im Auto verschleppt, dann geschlagen und bedroht worden. Sie habe knapp

entkommen können. Später täuschte sie mit dieser Geschichte auch ihre Mutter B.___.

In der Folge begab

sich die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter und einer Kollegin (später

auch in Begleitung ihrer Freunde F.___ und G.___) auf den Regionenposten der

Polizei Kanton Solothurn gab in zwei Einvernahmen bewusst wahrheitswidrig und

tränenreich zu Protokoll, ihr Vater D.___ habe ihr am Abend des 25. Oktober

2012.

kurz nach 20:00 Uhr auf der [...] einen Schlag gegen den Kopf verpasst,

so dass sie zusammengesackt sei, und habe sie dann auf die Rückbank seines

Autos gelegt. Als sie aus ihrer Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe D.___

sie mit dem Kopf voran aus dem Auto geschleift, so dass sie den Kopf an der

Türschwelle angeschlagen habe. Im Anschluss habe er sie einige Meter neben dem

Auto ins Dunkle gezerrt, wo er ihr einen Faustschlag auf die linke

Gesichtshälfte verpasst habe. Sie sei in der Folge rücklings zu Boden

gefallen und kurz benommen liegen geblieben, woraufhin D.___ ihr mit einem

Stock drei Mal in den Unterleib und in den Rippenbereich geschlagen habe. Als

sich Stimmen genähert hätten, habe er sie in ein nahegelegenes Gebüsch

geschleift und sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Gleichzeitig habe

er ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen, sie wisse ja, was sonst

passiere. Sie habe in der Folge D.___ oberhalb des Knies in den Oberschenkel

beissen können, woraufhin er sie losgelassen habe. Sie habe dann zu Fuss die

Flucht ergreifen können.

Nach Meldung durch die

Polizei Kanton Solothurn eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen D.___

am 27. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung

und Entführung, der Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, der versuchten

Nötigung, evtl. Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,

und erliess einen Vorführbefehl. Die Festnahme von D.___ erfolgte am 27.

Oktober 2012 um 11:45 Uhr. Aufgrund eines Alibibeweises, welcher von diversen

Auskunftspersonen bestätigt wurde, wurde er noch gleichentags aus dem Untersuchungsgefängnis

entlassen (19:00 Uhr).

Im Zuge der durch die

Strafverfolgungsbehörden aufgenommenen Ermittlungen verstrickte sich die

Beschuldigte hingegen immer mehr in Widersprüche, mit denen sie in der

schliesslich konfrontiert wurde. Die Beschuldigte gab im Verlauf der

polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 schliesslich zu Protokoll, die

Entführung und die angeblich durch ihren Vater verübten Gewaltakte frei erfunden

zu haben und ihn absichtlich und bewusst falsch beschuldigt zu haben. Sie

wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche

Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr

auch so gewollt.

Das Verfahren gegen D.___

wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Der Entscheid ist

rechtskräftig.

2.

Freiheitsberaubung (Art. 183

Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft)

begangen am 26. Oktober 12, 16:45

Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite

Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche

Einvernahme),

in Solothurn, Werkhofstrasse 33,

Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen,

Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum

Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte mit ihrer falschen Anschuldigung

gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasste, D.___ im Zuge

der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung am 27. Oktober 2012 vorläufig

festzunehmen und ihn für die Zeit von 11:45 bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis

Solothurn zuzuführen. Damit entzog die Beschuldigte D.___ als mittebare

Täterin vorsätzlich und in unrechtmässiger Weise die Freiheit.

Die Beschuldigte

wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche

Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr

auch so gewollt.»

3.

Einwendungen der Verteidigung

Die Verteidigung rügt im

Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und begründet dies zusammengefasst

wie folgt (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, S. 2 f.): Das Verhalten des

mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat

(in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft

«gesteuert» haben. Wie nun aber die Berufungsklägerin die erforderliche

Tatherrschaft für die Festnahme des Privatklägers begründet haben soll, gehe

aus der Anklage nicht hervor. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in

Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde,

inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei

die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll.

Dies könne höchstens aus den Akten geschlossen werden, was aber gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip nicht genüge.

Zudem behaupte die Anklage einfach das Wissen und Wollen der Berufungsklägerin,

nenne aber keine Umstände, die den entsprechenden Schluss zulassen würden.

Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre.

Dieses beziehe sich auf die Tatbestandsmässigkeit einer Tat an sich und nicht,

wie dies die Anklage insinuiere, auf die Folgen einer Handlung.

4.

Würdigung

Die von der Verteidigung geltend

gemachten Einwendungen gehen fehl: Die Anklageschrift vom 6. August 2014 (AnklS.)

enthält einen klar umschriebenen Lebenssachverhalt. Die von der Beschuldigten

selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff. 2 der AnklS. zeitlich und

örtlich mit den Angaben «begangen am 26. Oktober [20]12, 16:45 Uhr (erste Meldung

bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei),

26.

Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme)» klar umgrenzt und

sind auch in inhaltlicher Sicht hinreichend konkretisiert: Ziff. 2 der AnklS. verweist

ausdrücklich auf die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 der AnklS. Unter

dieser Ziffer werden nicht bloss «drei Kontakte gegenüber der Polizei» (so die

Berufungsbegründung S. 2) erwähnt, sondern es wird im Einzelnen dargelegt,

welche konkreten Aussagen die Beschuldigte bei der Polizei wider besseres

Wissen zum Nachteil ihres Vaters zu Protokoll gab. Damit haben jene

tatsächlichen Elemente in der Anklageschrift Eingang gefunden, welche – gemäss

der Auffassung der Anklagebehörde, die unter nachstehender Ziff. III.3 einer

Prüfung unterzogen wird – die Tatherrschaft der Beschuldigten begründet haben. Dies

erschliesst sich zweifelsfrei aus der Formulierung gemäss Ziff. 2 der AnklS.,

wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden

dazu veranlasst hätten, D.___ vorläufig festzunehmen und dem Untersuchungsgefängnis

zuzuführen.

Auch in Bezug auf die Umschreibung der

subjektiven Tatbestandselemente erweist sich die vorliegende Anklageschrift

entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als mangelhaft, denn sowohl die

Willens- wie auch Wissenskomponente gehen aus der Anklageschrift mit der

erforderlichen Klarheit hervor. Bereits unter Ziff. 1 der AnklS., auf welche

Ziff. 2 der AnklS. verweist, wird festgehalten, die Beschuldigte habe die auf

dem Polizeiposten zu Protokoll gegebene Entführung und die verübten Gewaltakte

ihres Vaters frei erfunden und diesen damit wider besseres Wissen der

Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Die Anklagebehörde behauptet somit nicht

bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern

stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters

her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die

Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt. Damit

erweist sich die Rüge der Verteidigung auch in diesem Punkt als unbegründet.

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die

Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im

Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang

mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet. Entscheidend ist unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der

Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war.

Die Anklagebehörde brachte damit unmissverständlich den Vorwurf zum Ausdruck,

dass auch unter Berücksichtigung eines nicht juristischen, sondern lediglich

laienhaften Verständnisses die Beschuldigte um die soziale Tragweite und damit

die Folgen ihrer Anzeige wusste.

III. Beweiswürdigung

1.

Unbestrittener Sachverhalt

Der unter Ziff. 1 der AnklS.

aufgeführte Sachverhalt, der unter Ziff. II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben

wurde, ist unbestritten und erstellt: Die Beschuldigte bezichtigte ihren Vater

bei der Polizei wider besseres Wissen mehrerer Verbrechen und Vergehen (Entführung,

Körperverletzungen, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das

SVG) und wurde deswegen rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung im Sinne von

Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

Die Verletzungen, welche die Beschuldigte

im Zeitpunkt der Anzeige aufwies, sollen gemäss ihren eigenen Angaben von einen

Sturz herrühren: Es soll am 25. Oktober 2012 gegen Abend bei ihr zuhause zu

einem heftigen Streit zwischen G.___ und F.___ gekommen sein, bei welchem es um

sie bzw. ihr Beziehungsverhalten ging. Diese Situation habe sie an die

Geschichte mit ihren Eltern erinnert. In der Folge sei sie einfach davon

gelaufen, weil es ihr zu viel geworden sei. Draussen sei sie aufgrund ihrer

Kreislaufprobleme zusammengebrochen. Nachdem sie wieder nachhause zurückgekehrt

sei, sei sie von G.___ und F.___ auf ihre Verletzungen angesprochen worden.

Darauf habe sie ihnen und später auch ihrer Mutter die Geschichte mit dem Vater

erzählt (vgl. STA.2013.2394 AS 70 auf Frage 22 sowie O S-L AS 70 f.).

In tatsächlicher Hinsicht steht auch

fest, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2012 im Zuge der gegen ihn eingeleiteten

Strafuntersuchung vorläufig festgenommen wurde und die Zeit von 11:45 Uhr bis

19:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis Solothurn verbringen musste (vgl. hierzu O

STA.2013.2394 AS 168 und O STA.2013.2394 AS 170).

2.

Einwendungen der Verteidigung in

tatsächlicher Hinsicht

Die Beschuldigte lässt durch ihren

Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft

innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen.

Zusammengefasst wird dies wie folgt begründet (vgl. Berufungsbegründung vom

9.2.2016

S. 3 - 5): Der Staatsanwalt habe im Ermittlungsauftrag

Zwangsmassnahmen nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass der Privatkläger

nicht «freiwillig auf den Polizeiposten mitkommen» würde. Aus den Akten gehe

nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur

Befragung mitzukommen. Die Polizei habe den Privatkläger somit ohne Not und in

Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrages festgenommen

und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Diese Festnahme sei unautorisiert

erfolgt, da die Verfahrensleitung bereits bei der Staatsanwaltschaft gelegen

sei; darüber hinaus sei sie unverhältnismässig gewesen, da sie weder geeignet

noch erforderlich gewesen sei, um den Alibibeweis des Privatklägers und dessen

Partnerin zu überprüfen. Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin

angelastet werden. Die Tatherrschaft dafür habe vielmehr bei den Polizeibeamten

gelegen.

Hinsichtlich der Wissens- und

Willenskomponente der Beschuldigten bringt die Verteidigung vor, die

Beschuldigte habe anlässlich der ersten polizeilichen Meldung gemäss Aktennotiz

der Polizei vom 26. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 117) ausschliessen wollen,

dass ihr Vater von der Anzeige erfahre. Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte

von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen,

dass dieser verhaftet werde. Das Gegenteil könne der Beschuldigten jedenfalls

bei korrekter Anwendung der strafprozessualen Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln

(Art. 10 StPO) nicht unterstellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsklägerin

noch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft glaubhaft ausgesagt

habe, eine Festnahme ihres Vater nicht gewollt zu haben; sie habe daran im

Zeitpunkt der Meldung gar nicht gedacht (mit Verweis auf O STA.2013.2394 AS 82

Z. 248 ff.). Die Berufungsklägerin verfüge weder über Kenntnis des Strafverfahrens-

oder Polizeirechts noch kenne sie die entsprechende Praxis. Nach der

allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen

können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde,

zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten

überprüft und widerlegt werden können.

3.

Würdigung

Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren

ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei

findet keine Grundlage in den Akten. Das Vorgehen der Polizeibeamten stützte

sich auf den vorerst mündlich erteilten und nachträglich verschriftlichten

Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 146 f.). Dieser

Auftrag sah zwingend die unterschriftliche Befragung des damals beschuldigten

Privatklägers sowie dessen Untersuchung durch den Amtsarzt vor. Die

schliesslich von den Polizeibeamten vorgenommene vorläufige Festnahme gründete

auf dem ebenfalls vorerst mündlich und nachträglich verschriftlichten

Vorführungsbefehl vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 148). Die Vorinstanz

hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise ausgeführt (vgl. O S-L AS

92/US 11), dass eine Vorladung des Privatklägers in Anbetracht der

Erheblichkeit der Vorwürfe und der erforderlichen sofortigen Untersuchung des

Privatklägers durch den Amtsarzt zu viel Zeit beansprucht hätte und deshalb

nicht in Frage gekommen sei. Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb

nicht zu beanstanden. Es stand im Einklang mit den vom Staatsanwalt im

Ermittlungsauftrag definierten Vorgaben und den gesetzlichen Vorgaben der StPO.

Nicht zutreffend ist die weitere Behauptung

der Verteidigung, wonach die von der Beschuldigten geäusserten Belastungstatsachen

mit geringstem Aufwand hätten widerlegt werden können. Abzustellen ist auf die

Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu

Lasten des Privatklägers präsentierte: Die Beschuldigte äusserte in einer stark

aufgewühlten Verfassung (gemäss polizeilicher Aktennotiz vom 26.10.2012

zitterte sie am ganzen Körper und weinte, vgl. O STA.2013.2394 AS 117) auf dem

Polizeiposten schwer wiegende Vorwürfe zum Nachteil ihres Vaters (vgl. O

STA.2013.2394 AS 117). Sie wies an den Händen und an der Lippe deutliche

Verletzungen auf. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch

am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der

Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. H.___, ein, das ihr mehrfache

Verletzungen attestierte (vgl. O STA.2013.2394 AS 52, O Stawa, Arztberichte A.___,

nicht paginiert). Dr. med. I.___, der für die amtsärztliche Untersuchung auf

dem Polizeiposten beigezogen wurde (vgl. O STA.2013.2394 AS 24, Verletzungsfotografien

unter O STA.2013.2394 AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die

Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___,

nicht paginiert). Am gleichen Abend wurden auch noch die Mutter der Beschuldigten,

B.___, ihr Freund G.___ und ihr Kollege F.___ polizeilich als Auskunftspersonen

befragt. Diese machten zwar nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen

zum Tathergang, gaben aber alle zu Protokoll, dass ihnen die Beschuldigte

mitgeteilt hatte, am 25. Oktober 2012 gravierende Gewaltakte ihres Vaters erlitten

zu haben (vgl. O STA.2013.2394 AS 171 ff., AS 179 ff. und AS 192 ff.). Es waren

diese frei erfundenen und schwer wiegenden Vorwürfe der Beschuldigten, welche die

Tätigkeit der Untersuchungsbehörde in Bewegung gesetzt und die Ursache für die vorläufige

Festnahme des Privatklägers und damit den mehrstündigen Freiheitsentzug geschaffen

haben. Der Beschuldigten gelang es, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen

und in den Irrtum zu versetzen, ihre Schilderungen würden auf einem realen

Erlebnishintergrund basieren und den erforderlichen Tatverdacht begründen. Mit

dieser gezielten Irreführung erreichte sie gegenüber den unmittelbar handelnden

Untersuchungsbehörden eine überlegene und damit steuernde Stellung. Damit lag

die tatsächliche Herrschaft über den Geschehensablauf bei der Beschuldigten.

Auch den Einwendungen der Verteidigung

in Bezug aus die Wissens- und Willenskomponente kann nicht gefolgt werden. Die

anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren

Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O

STA.2013.2394 AS 117), sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn

Tatsache ist, dass sie frei darüber entscheiden konnte und sie schliesslich ihre

Zweifel ablegte und dazu überging, ihren Vater wider besseres Wissen

anzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht

das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen

Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem

Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss. Massgeblich ist, dass

die Beschuldigte die Festnahme ihres Vaters als Folge ihrer falschen Anschuldigung

für möglich hielt und sich mit dieser Folge abfand. Diese mögliche Konsequenz

war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf

ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt. Wer derart

gravierende Vorwürfe – die Beschuldigte schilderte u.a. eine Entführung sowie mehrere

gewalttätige Attacken ihres Vaters – gegenüber der Polizei bewusst

wahrheitswidrig schildert, ist sich der sozialen Tragweite seines Verhaltens

bewusst. Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die

Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende

Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf

nahm. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Beschuldigten zu dieser

Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 zu

Protokoll gegebenen Aussagen: Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche

Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z.

185.

AS 80). Sie gab des Weiteren zu Protokoll, eine Festnahme ihres Vater nicht

unbedingt gewollt zu haben, räumte aber zugleich ein, diese sei eine logische

Schlussfolgerung gewesen (O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Damit brachte die Beschuldigte

mit eigenen Worten zum Ausdruck, dass die Festnahme ihres Vaters nicht ihr eigentliches

Handlungsziel war, aber ihr eigenes Vorgehen eben auch diese Konsequenz mitumfasste

und somit auch (mit)gewollt war.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Freiheitsberaubung

nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft

Freiheitsberaubung

nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt

oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht.

Die

Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft ist als Sonderform der vorsätzlichen

Täterschaft unbestritten. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen

andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgen zitiert «PK

StGB», Vor Art. 24 StGB N 2). Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3): «Wenn der mittelbare

Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug)

als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d;

Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24 StGB; Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern

2005, § 13 N. 23). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem

Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen

Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft

ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt

unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft

über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug

dagegen fehlt es an der Tatherrschaft (…)». Der

mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt

hätte (BGE 120 IV 23).

Es ist gemäss

Lehre und ständiger Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Tatbestand der

Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden kann, etwa

dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein

respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in

Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

6B_785/2009 vom

23.2.2010

E. 3.3, Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,

nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 29 mit Hinweis auf das Urteil

der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 2.5.2012, STBER.2011.2 sowie auf

diverse weitere kantonale Entscheide, ebenso Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth

in: PK StGB, Art. 183 StGB N 9).

Die von der Verteidigung vorgebrachte

Auffassung, wonach eine falsche Anschuldigung nur zur strafbaren Freiheitsberaubung

in mittelbarer Täterschaft führen könne, wenn die beschuldigte Person besonders

raffiniert vorgehe und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit besonders

schwer durchschaubaren Täuschungen operiere (vgl. Berufungsbegründung vom

9.2

, Ziff. 13 S. 4), findet keine Grundlage im Gesetz. Massgebend ist bei

Fallkonstellationen der mittelbaren Täterschaft, dass es der beschuldigten

Person gelingt, die unmittelbar ausführende Person zu täuschen und dadurch zum

vorsatzlosen Vollstrecker ihres Deliktsplans zu machen. Ob die mittelbare Täterschaft

dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist

hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen

Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein

vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe

stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.

2.

Subsumption

Dem Privatkläger wurde die Freiheit

entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit

von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt

wurde. Die Beschuldigte trat nicht als unmittelbar handelnde Person dieses

Freiheitsentzuges in Erscheinung. Es gelang ihr aber, mit ihren frei erfundenen

Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden zu

täuschen. Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen

deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen

Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die

Freiheit. Damit instrumentalisierte die Beschuldigte die

Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittler und erreichte eine

unrechtmässige Festnahme ihres Vaters. Die überlegene, steuernde Stellung und

damit die Tatherrschaft lag, wie dies unter dem Sachverhalt bereits dargestellt

wurde (vgl. vorstehende Ziff. III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der

Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten. Sie erfüllte damit den

objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.

Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12

Abs. 2 (2. Satz) StGB bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und sie in Kauf nimmt. Es steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest,

dass die Beschuldigte nicht als direktes Handlungsziel die Verhaftung ihres

Vaters gewollt hat. Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht

mehr aufgesucht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich aber eines unrechtmässigen

Mittels (falsche Anschuldigung) bedient, das in der Konsequenz auch einen

Freiheitsentzug des Privatklägers miteinschloss. Diese Möglichkeit war ihr aufgrund

der Schwere der von ihr vorgetragenen Vorwürfe auch ohne juristische Fachkenntnisse

bewusst. Trotzdem sah sie von ihrem Vorgehen nicht ab. Demzufolge nahm sie den

Freiheitsentzug ihres Vaters eventualvorsätzlich in Kauf.

3.

Konkurrenz und Fazit

Die Beschuldigte hat sich als

mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten.

Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Die Freiheitsberaubung nach Art. 183

StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, steht mit dem Tatbestand der

falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Idealkonkurrenz (Stefan

Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 13 sowie Vera

Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 303 StGB N 39). Die beiden Tatbestände

schützen unterschiedliche Rechtsgüter und knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen

an. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB setzt nicht die tatsächliche Einleitung

eines Strafverfahrens und schon gar nicht einen Freiheitsentzug zum Nachteil

des Nichtschuldigen voraus, sondern statuiert lediglich die subjektive Absicht

der Täterschaft, dass eine Strafverfolgung herbeigeführt wird.

Die Beschuldigte ist (zusätzlich zur

bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) somit wegen

Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft in der Zeit vom 26.

Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012, zu verurteilen.

V. Strafzumessung

1.

Grundsätze der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Im Entscheid 117 IV 112 hat das Bundesgericht

grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat

es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.),

festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts-

und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der

Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

- Das

Ausmass des verschuldeten Erfolges,

- die Art

und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

- die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV

113.

f.).

Die Täterkomponente

umfasse:

- das

Vorleben,

- die

persönlichen Verhältnisse

- sowie

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8

S. 63 mit Hinweisen).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für

die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt festzulegen. Als schwerstes Delikt gilt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dasjenige, welches mit dem schärfsten

Strafrahmen bedroht ist und nicht jenes, das nach den konkreten Umständen

verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3.

Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 116). In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

Als schwerste Tat ist im vorliegenden

Fall die falsche Anschuldigung zu qualifizieren, welche in der Tatbestandsvariante

von Art. 303 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren

vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Nach dieser schwersten Tat ist

die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Strafzumessung hat sich – wie aus Ziff. 2

von Art. 303 StGB hervorgeht, die eine wesentlich tiefere Höchststrafe von drei

Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die falsche Anschuldigung eine

Übertretung betrifft – unter anderem an der inhaltlichen Schwere der

Beschuldigung zu orientieren (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK

StGB, Art. 303 StGB N 11).

2.1

Tatkomponente

Die Vorinstanz hat die Bezichtigungen

der Beschuldigten mit Hinweis auf die vom Gesetz angedrohte Sanktion für eine

Freiheitsberaubung und Entführung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als

mittelschwer qualifiziert. Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden.

Es gilt neben dem bloss abstrakten Strafrahmen aber auch die konkreten Umstände

zu würdigen, welche die Schwere dieser Bezichtigungen verdeutlichen: Die

Beschuldigte formulierte eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorwürfen

(Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte, versuchte Nötigung, evtl. Drohung,

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Diese waren in ihrer Summe

erheblich und zeichneten das tatsachenwidrige Bild eines äusserst gewalttätigen

Mannes, der selbst nicht davor zurückschreckte, die eigene Tochter bewusstlos

zu schlagen, sie anschliessend zu entführen und ihr an einem abgelegenen Ort

weitere körperliche Verletzungen zuzufügen.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

war nicht mehr gering, sondern bereits erheblich: Gegen den Vater der

Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung eröffnet und die stigmatisierenden

Vorwürfe wurden gemäss den Angaben des Privatklägers auch im sozialen Nahraum

bekannt: Der Privatkläger hatte am Abend, als seine Verhaftung erfolgte,

Freunde eingeladen und ein Nachbar des Privatklägers, J.___, wurde als Auskunftsperson

befragt (O STA.2013.2394 AS 217). Der eingriffsintensivste Erfolg der falschen

Anschuldigung bestand im unrechtmässigen Freiheitsentzug. Dieser Erfolg ist aber

als weiteres begangenes Delikt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der

Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

Die Anschuldigungen machte die Beschuldigte

(wie vom Gesetzeswortlaut gefordert) «wider besseres Wissen» und damit mit

direktem Vorsatz. Missverständlich sind die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz, welche der Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 303

Ziff. 1 StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US

15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der

Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen

herbeizuführen, bezog.

In Bezug auf die kriminelle Energie

ist einerseits entlastend einzuräumen, dass die falsche Anschuldigung nicht von

langer Hand geplant war und die Beschuldigte nicht raffiniert vorging. Andererseits

wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion

zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat. Die

Beschuldigte erstattete erst am späteren Nachmittag des 26. Oktobers 2012

Anzeige, währenddem sie die falsche Erklärung für ihre Verletzungen gegenüber G.___

und F.___ in einer emotional aufgewühlten Verfassung (nach einem heftigen Streit

zwischen den beiden Männern und nach ihrem Sturz) bereits am Vorabend

(25.10.2012) abgegeben hatte. Sie hätte somit durchaus genügend Zeit gehabt, um

ihr Fehlverhalten zu reflektieren, von ihrer erfundenen Geschichte wieder

Abstand zu nehmen und die Sache richtig zu stellen. Zutreffend ist auch, dass

ihre eigene Mutter sie zur Anzeigeerstattung motiviert und die Beschuldigte

selbst dieses Vorhaben anfänglich noch abgelehnt hat (vgl. O STA.2013.2394 AS

55, AS 176 sowie polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012: O STA.2013.2394 AS

117). Das vermag die Beschuldigte aber nicht entscheidend zu entlasten: Sie

wurde dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht tangiert und es ist vor

allem einzuwenden, dass der von ihr geltend gemachte Druck nur deshalb

entstanden ist, weil sie auch ihre Mutter über den wahren Ablauf der Ereignisse

am Abend des 25. Oktobers 2012 getäuscht hatte.

Die Beschuldigte hatte rein

egoistische Motive: Sie wollte mit den Bezichtigungen erreichen, dass ihr Vater

keinen Kontakt mehr zu ihr haben durfte. Die Beschuldigte litt nach ihren

eigenen Aussagen schwer unter der «Kampf»-Scheidung ihrer Eltern. Sie beschrieb

die Zeit während der Scheidung als jahrelangen Terror, wobei ihr Vater ihr die

Schuld für die gescheiterte Ehe zugeschrieben haben soll (vgl. O STA.2013.2394

AS 78 f.). Diese Vorgeschichte liefert im Ansatz eine Erklärung für das

Vorgehen der Beschuldigten, vermag aber ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Das

für den von ihr angestrebten Kontaktabbruch eingesetzte Mittel (falsche

Anschuldigung) war perfide, sie liess sich von einem Rachemotiv leiten (vgl. O

STA.2013.2394 AS 69 sowie AS 72): Ihr Vater habe ihr immer Vorwürfe gemacht.

Sie habe mit dieser Entführungsgeschichte gewollt, dass er auch einen «Denkzettel»

erhalte. Sie habe das, was er ihr jahrelang angetan habe, ihm jetzt selber

angetan.

In Berücksichtigung all dieser Aspekte

ist im vorliegenden Fall von einer leichten bis mittleren Tatschwere auszugehen.

2.2

Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben der

Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat Jahrgang 1993 und

schloss nach der Sekundarschule in [...] eine Lehre als Köchin ab, worauf sie ab

Juli 2012 ein halbes Jahr im Restaurant [...], angestellt war. Aus

innerbetrieblichen Gründen erfolgte Ende Januar 2013 die Kündigung. Im Jahre

2015.

wurden ihr gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen von

der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 zugesprochen. Im Zeitpunkt

des erstinstanzlichen Verfahrens absolvierte die Beschuldigte im [...] in [...]

ein Praktikum. Die Beschuldigte strebt für die Zukunft eine Zweitausbildung zur

Sozialpädagogin an, welche drei Jahre dauert (vgl. polizeilicher

Erhebungsbericht vom 12.3.2013, O STA.2013.2394 AS 96 f. und Befragung zur

Person vor der ersten Instanz: O S-L AS 69 f.).

Die Beschuldigte hat zwei jüngere

Geschwister (mit Jahrgang [...]), zu welchen sie einen guten Kontakt pflegt. Gleiches

gilt für die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Beziehung zu ihrem Vater ist seit

Jahren schlecht: Es ist unbestritten, dass die Eltern der Beschuldigten eine

konfliktreiche Trennungs- und Scheidungsphase (Stichwort «Kampfscheidung») hatten,

welche mehrere Jahre dauerte (2009 – 2012). Bereits vorher, als die

Beschuldigte 11 Jahre alt war, begann der Konflikt zwischen den Eltern das

Leben der Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ihr fehlte die familiäre

Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394 AS 65

ff. und AS 75 ff.) machen deutlich, dass sie insbesondere unter der mangelnden elterlichen

Zuwendung und den Vorwürfen des Vaters seelisch stark litt und sich in der

Pubertät auch Selbstverletzungen zufügte. Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb

der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den

partnerschaftlichen Konflikt hinein. Die Vorinstanz hat zu Recht die

schwierigen familiären Verhältnisse, welche in einem engen Zusammenhang mit der

von der Beschuldigten begangenen Delinquenz stehen, unter der Täterkomponente

leicht strafmindernd berücksichtigt.

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Ebenso ist mit der Vorinstanz das

Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur

leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte relativ spät und es fällt

auf, mit welcher Hartnäckigkeit die Beschuldigte auch nach dem erbrachten

Alibibeweis – im Grundsatz – an der erfundenen Geschichte noch festhielt (vgl.

Einvernahme vom 29.10.2012, O STA.2013.2394 AS 62: «Die Tat hat sich so

abgespielt, wie ich es ausgesagt habe, mit jedem Detail, ich sage die Wahrheit.

Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»). Ihr Geständnis trug

nicht zur Aufdeckung der Delinquenz und der baldigen Entlassung des Privatklägers

bei, denn wesentlich früher, bereits am 27. Oktober 2012, war den

Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass die Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers

nicht zutreffen konnten. Es ist der Beschuldigten aber zu attestieren, dass sie

zumindest in einer späten Phase des Strafverfahrens glaubhaft Einsicht in das

begangene Unrecht zum Ausdruck brachte, wenn auch nicht mit letzter Konsequenz:

Eine lenkende Stellung in Bezug auf die unrechtmässige Freiheitsberaubung

zum Nachteil ihres Vaters wies sie bis zum Schluss von sich.

2.3

Anzahl Tagessätze

Unter Berücksichtigung der schwierigen

persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt und des Geständnisses der

Beschuldigten ist das Verschulden für die falsche Anschuldigung gerade noch im leichten

Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ein sehr leichtes

Verschulden geschlossen und für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150

Tagessätzen festgesetzt. Dieses Strafmass ist sicherlich nicht zu hoch. Eine

Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes von

vornherein ausser Betracht. Das Strafmass von 150 Tagessätzen ist somit zu

bestätigen.

2.4

Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der

verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und

Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die

Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag

zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, denn massgebend

ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S.

8). Ist – wie vorliegend – das Strafmass im Rechtsmittelverfahren neu

festzusetzen, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: BSK StGB I, Art. 34 StGB N

50).

Aus den von der Verteidigung

eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahre 2015 von

der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 bezog. Für den Monat

Dezember 2015 wurden von der Arbeitslosenkasse CHF 1‘512.80 ausbezahlt. Beim [...]

in [...] absolvierte die Beschuldigte im Hinblick auf die angestrebte

Zweitausbildung zur Sonderpädagogin ein Praktikum, welches im Sommer 2015

endete und gemäss Lohnausweis mit netto CHF 10‘757.00 entschädigt wurde. Die

Beschuldigte fordert eine Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF

10.

, ohne aber darzulegen, welche veränderten Faktoren eine solche Korrektur

nach unten erfordern. Unter Berücksichtigung der dem Gericht eingereichten

Unterlagen erweist sich die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Somit

ist das Stafmass der Vorinstanz von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestätigen.

2.5

Bedingter Strafvollzug

Die Beschuldigte ist nicht

vorbestraft. Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach

ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen,

um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten. Eine unbedingte Strafe erscheint

deshalb nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben (Art.

42.

Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre

festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

VI. Zivilforderung

Der Privatkläger machte

erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O

STA.2013.2394 AS 21). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die

Beschuldigte den Privatkläger mit ihrer falschen Anschuldigung und der daraus

folgenden unrechtmässigen Festnahme in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

verletzt hat und dieser deshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf die

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat. Sie setzte die Genugtuung aber

weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00

fest. Vergegenwärtigt man sich die negativen Folgen, welche die Bezichtigungen

der Beschuldigten für den Privatkläger hatten (vgl. hierzu im Einzelnen die

Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolges unter vorstehender Ziff.

V.2.1), so erweist sich der zugesprochene Betrag jedenfalls nicht als zu hoch,

sondern als vergleichsweise tief. Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein

ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und

somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte ist

somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von total

CHF 200.00 zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Strafverfahren gegen die

Beschuldigte

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 total CHF 1‘719.60 ausmachen, hat

die Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO

zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 total CHF 1‘045.00 aus. Da

die Beschuldigte mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch diese

Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2

Strafverfahren gegen D.___, Prüfung des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO

Das gegen D.___ geführte

Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend Freiheitsberaubung und Entführung,

Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, evtl. Drohung,

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde, wie bereits unter der

Prozessgeschichte aufgeführt, am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft entschädigungslos

eingestellt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese

vorerst der Staat Solothurn zu tragen habe und im Rahmen des Verfahrens gegen

die Beschuldigte (STA.2013.2394) über den Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit.

a StPO zu entscheiden sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 5.9.2013, Dispositivziff.

2.

und 3; STA.2013.2394 AS 98).

Der Bund oder der Kanton kann gemäss

Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff

nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens

bewirkt haben.

Die Vorinstanz hat sich ausführlich

mit der Frage des Rückgriffs auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen

auf US 20 f. (O S-L AS 101 f.) ist zu verweisen. Was die Beschuldigte durch

ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Die von der

Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach die Regressbestimmung nach Art.

420.

StPO (lediglich) für Fälle vorgesehen sei, in denen der Staat eine

freigesprochene Person entschädigen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut

noch in den Materialien oder in der Lehre eine Grundlage. Vor dem Hintergrund,

dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der

Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch

noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen

der Staatsanwaltschaft zweckmässig. Sie war nicht verpflichtet, eine bereits abschliessende

Kostenregelung vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde in Bezug auf die Frage des

Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO auch das rechtliche Gehör gewährt. Aus

welchen einzelnen Positionen sich der Gesamtbetrag CHF 861.00 zusammensetzt,

geht zudem detailliert aus dem in den Akten liegenden Kostenblatt hervor. Für

jeden Betrag liegt auch ein Rechnungsbeleg vor (vgl. O Stawa Register Kosten,

nicht paginiert, vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung im

erstinstanzlichen Urteil O S-L AS 102/US 21). Es ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihren Beschuldigungen wider besseres

Wissen in vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren

Vater erwirkt hat und sie deshalb in Anwendung von Art. 420 lit. a StPO dem Kanton

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die Kosten aus dem

Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September

2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat.

2.

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, ist für

das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig auf CHF

4‘457.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorzubehalten ist während

10.

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.

135.

Abs. 4 lit. a StPO). Einen Nachzahlungsanspruch hat der amtliche Verteidiger

nicht geltend gemacht.

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,17 Stunden zu je CHF 180.00 sowie

Auslagen von CHF 17.50, total (inkl. MWST) somit CHF 1‘606.50 geltend (vgl.

eingereichte Honorarnote vom 29.3.2016). Dies erweist sich als angemessen. Das

Honorar des amtlichen Verteidigers ist deshalb auf diesen Betrag festzulegen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art.

135.

Abs. 4 lit. a StPO während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Beschuldigten erlauben. Mangels eines entsprechenden Antrages ist auch für

das Berufungsverfahren kein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 303 Ziff. 1

StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 420 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich die

Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 30. Juni 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober

2012, schuldig gemacht hat.

2.

Die Beschuldigte hat sich zudem der

Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober bis 27. Oktober 2012 in

mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht.

3.

Die Beschuldigte wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___

eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.

5.

Die Beschuldigte hat dem Staat

Solothurn die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020,

Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten.

6.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70 (Aufwand:

CHF 3‘976.00, Auslagen: CHF 152.50, 8 % MWST: CHF 330.20) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während

10.

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

7.

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1‘606.50 (Aufwand:

CHF 1‘470.00, Auslagen: CHF 17.50, 8 % MWST: CHF 119.00) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt

während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

8.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 1‘719.60, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘045.00, hat die Beschuldigte zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker