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Entscheid

STBER.2015.64

falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG

19. September 2016Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 5. September

2014 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen

falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB), versuchter Begünstigung (Art. 305

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF

300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt (Ordner

Vorinstanz AS 3 f.).

2. Ebenfalls am 5. September 2014

verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der vorgenannte Strafbefehl gemäss Art.

75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1bis lit. a EG StPO der vorgesetzten

Behörde der Beschuldigten (Regierungsstatthalteramt der Stadt […]) mitgeteilt

und der Vollzug dieser Verfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls

aufgeschoben werde (Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Verfahren, nicht

paginiert).

3. Die Beschuldigte liess durch ihre

erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen den Strafbefehl

fristgerecht Einsprache erheben.

4. In der Folge hielt die

Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies am 10. Dezember

2014 die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes

Solothurn-Lebern zum Entscheid (Ordner Vorinstanz AS 1).

5. Am 30. März 2015 erliess der

Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes Urteil

(Ordner Vorinstanz AS 50 ff.):

« 1. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des falschen Zeugnisses, begangen am

11. November 2013;

- der versuchten Begünstigung, begangen

am 11. November 2013;

- der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis

17. Januar 2014.

2. A.___

wird verurteilt zu:

- einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren,

- einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der

Antrag von A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung,

ist abgewiesen.

4. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

5. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 490.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen

und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten

Kosten CHF 290.00 betragen.»

6. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte mit Schreiben vom 7. April 2015 (AS 56) rechtzeitig die Berufung anmelden.

7. Das begründete Urteil ging der

Beschuldigten am 4. November 2015 zu (AS 88). Mit der Berufungserklärung vom

24. November 2015 werden Ziffer 1 und 2 (soweit den Schuldspruch wegen falschen

Zeugnisses und versuchter Begünstigung sowie die hierfür ausgefällte Geldstrafe

betreffend), Ziffer 3 (Abweisung der beantragten Parteientschädigung) und Ziffer

5 (Kostenverlegung) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Berufungsklägerin

lässt durch ihre Verteidigerin beantragen, sie sei von den Vorwürfen des

falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung freizusprechen, es sei ihr

eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen

und die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren liess sie beantragen, es

seien die Strafakten des Strafverfahrens gegen B.___ (STA.2013.4167)

gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen, es sei ihr für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei das schriftliche

Verfahren anzuordnen.

In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Schuldspruch

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1.

Februar 2013 bis 17. Januar 2014, sowie die hierfür ausgefällte Busse von CHF

300.00.

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Instruktionsverfügung vom 22.

Dezember 2015 wurden die Akten in Sachen B.___ für das Berufungsverfahren

beigezogen, das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass es

sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt. Am 25. Januar

2016 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der amtlichen

Verteidigung abgewiesen, da sie gestützt auf die eingereichten URP-Unterlagen

mit ihrem Überschuss in der Lage sei, sowohl die Anwaltskosten für das

Berufungsverfahren als auch die Steuerschulden zu bezahlen.

10. Die schriftliche

Berufungsbegründung der Berufungsklägerin ging am 9. März 2016 beim Obergericht

ein. Hierauf wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Die

Aufwendungen für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin Clivia Wullimann

mit Eingabe vom 29. März 2016 geltend.

Erwägungen

II.

1.

Vorhalt

des falschen Zeugnisses

(Ziff.

1.1

des Strafbefehls vom 5.9.2014)

1.1

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in einem

gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder

Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches

Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.

Der Tatbestand von Art.

307.

StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in

gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit.

Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht

durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess

dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326 mit Hinweisen auf die Literatur).

Objektiv muss die Aussage der formell als Zeuge einvernommenen Person falsch

sein, womit ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint ist. Ob die Aussage

falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen.

Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen,

die durch bewusste Auslassung einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen

(Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend

zitiert «PK StGB», Art. 307 StGB N 14).

Strafrechtlich relevant sind jedoch

nur die falschen Zeugenaussagen, welche prozessual gültig sind. Welche Bestimmungen

beachtet werden müssen, damit eine Aussage prozessual verwertbar ist, bestimmt

das Verfahrensrecht. Die blosse Verletzung von Ordnungsvorschriften (z.B.

Nichteinhaltung einer Vorladungsfrist) führt nicht zur Nichtigkeit des

Zeugnisses (vgl. auch Art. 141 Abs. 3 StPO), während die Nichtbeachtung

inhaltlich wichtiger Bestimmungen zur Unverwertbarkeit führt (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, nachstehend zitiert: «BSK StGB II», Art.

307.

StGB N 27). Die Ermahnung zur Wahrheit mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit

eines falschen Zeugnisses zu Beginn jeder Einvernahme stellt ein

Gültigkeitserfordernis dar (Art. 177 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Einvernahme

nicht verwertbar, wenn der Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte

unterbleibt und sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf diese beruft

(vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO).

Zeuge ist gemäss der Legaldefinition nach

Art. 162 StPO eine an der Begehung einer konkreten Straftat nicht beteiligte

Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht

Auskunftsperson ist. Personen, deren Wahrnehmungen über Tatsachen nach

strafprozessualen Bestimmungen über den Zeugenbeweis in das Verfahren

eingeführt werden sollen, sind Zeugen im formellen Sinne (Jürg Bähler in:

Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art.

162.

StPO N 1). Nach der überwiegenden Lehre soll es indes nicht darauf

ankommen, ob die Person formell als Zeuge befragt wurde, sondern es ist auf

eine inhaltliche Betrachtungsweise abzustellen (sog. Materialtheorie, vgl. hierzu

ausführlich Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6 mit diversen

Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen): Wird eine Person fälschlicherweise

formell als Zeuge befragt, obwohl sie materiell als beschuldigte bzw. verdächtige

Person behandelt werden müsste, so dürfen ihre Aussagen – unter dem Vorbehalt

von Art. 141 Abs. 2 StPO (in fine) – im Prozess nicht verwertet werden; im

Falle falscher Aussagen scheidet die Möglichkeit einer Bestrafung wegen

falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aus (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «ZK StPO», Art. 162 StPO N 3, gl. M.

Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29; Roland Kerner

in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8), denn jede nach materiellen Gesichtspunkten

verdächtige Person hat das Recht zu schweigen und trägt in einer (auch) gegen sie

gerichteten Strafverfolgung keine Wahrheitspflicht (Heidi Affolter-Eijsten in:

PK StGB, Art. 307 StGB N 6, vgl. auch das in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerte Verbot

des Selbstbelastungszwanges).

Zu Beginn des Verfahrens

kann eine Person als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass die

konkrete Verdachtslage es rechtfertigen würde, sie zur beschuldigten Person zu

machen (Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Würde eine solche Person

als Zeugin einvernommen, könnte sie wegen der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage

in einen Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die

Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits geraten (Botschaft zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1208). Für solche Konstellationen

sieht deshalb die Strafprozessordnung eine «im-Zweifel»-Regelung vor (vgl. Vera

Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29): Nach Art. 178 lit. d

StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu

sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden

Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht

ausgeschlossen werden kann. Damit entfällt eine Aussagepflicht und die

Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten sinngemäss

(Art. 180 Abs. 1 StPO). Es liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn eine Person,

die als Auskunftsperson hätte vernommen werden sollen, formell als Zeuge

befragt wurde (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29;

ebenso Andreas Donatsch in: ZK StPO, Art. 178 StPO N 16 mit Hinweis auf die obergerichtliche

Rechtsprechung des Kantons Zürich sowie Gunhild Godenzi in: ZK StPO, Art. 158

StPO N 42).

1.2

Konkrete Prüfung

1.2.1

Der Beschuldigten wird im

Strafbefehl vom 5. September 2014, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art.

356.

Abs. 1 StPO), vorgehalten, sie habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 11. November 2013 um 08:45 Uhr als Zeugin im Strafverfahren

gegen B.___ (STA.2013.4167) trotz erfolgtem Hinweis auf die Strafdrohung bei

falscher Aussage angegeben, sie wisse nichts über die Sache mit Betäubungsmitteln

im Zusammenhang mit B.___. Da A.___ aber selbst bei diesem Kokain zum

Eigenkonsum erworben habe, habe sie gewusst, dass diese Aussage nicht der

Wahrheit entsprochen habe.

1.2.2

Am Nachmittag desselben Tages

(11.11.2013, 14:00 Uhr) erfolgte bereits eine weitere Einvernahme von A.___ auf

dem Polizeiposten in Grenchen, wobei sie nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigte

befragt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Delikte, nicht

paginiert). Schon in dieser Einvernahme distanzierte sich die Beschuldigte von

ihrer Zeugenaussage, indem sie ganz zu Beginn der Einvernahme auf die einleitende

Frage, ob sie Ergänzungen zur Einvernahme vom Vormittag zu machen habe, zu

Protokoll gab, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe (Einvernahmeprotokoll

S. 2) und sie des Weiteren zum Ausdruck brachte, sie hege den Verdacht bzw.

habe die Vermutung, dass auch dieser Drogen verkaufe, sie habe es bei ihm einfach

nicht wahr haben wollen (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013

S. 3 oben sowie S. 4, Antwort auf Frage Nr. 8). Schliesslich räumte sie im

Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 11. Februar 2014 ausdrücklich

ein, C.___ (= B.___) habe Kokain verkauft und es sei vorgekommen, dass auch sie

direkt bei ihm Kokain gekauft habe (vgl. Protokoll der Konfrontationseinvernahme

S. 3 f., insbesondere die Antworten auf die Fragen 9, 11, 12, 13 und 18). Auf

Vorhalt dieses Geständnisses führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung

vor erster Instanz aus, das könne sein (Ordner Vorinstanz Z. 136 AS 39, AS 40).

B.___ wurde in der Folge mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

7.

Oktober 2014 rechtskräftig u.a. wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Oktober 2009 bis 31. Oktober

2013, schuldig gesprochen (Aktenbeizug, SLSAG.2014.15) und die Beschuldigte

akzeptierte ihrerseits den Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG (vgl.

Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.7.). Es ist damit erstellt und von

der Beschuldigten auch nicht mehr bestritten, dass sie im Rahmen der formellen Zeugenbefragung

vom 11. November 2013 wissentlich die falsche Aussage machte, sie wisse nichts über

die Sache mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit B.___.

1.2.3

Näher zu prüfen ist die Frage,

ob die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten am Vormittag des

11.

November 2013 als Zeugin den Vorgaben des Prozessrechts entsprach.

Der polizeilichen Strafanzeige vom 15.

Mai 2014 (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft

unter dem Aktionsnamen «SIM» ein umfangreiches Strafverfahren (STA.2013.4167)

gegen diverse Personen führten, welche in der Region Grenchen einen Kokainhandel

betrieben und grosse Mengen Kokain verkauften. A.___ war eine der Abnehmerinnen

dieser Kokainhändlerbande. Dies wird ihr denn auch in Ziff. 1.2 (recte 1.3) des

Strafbefehls vom 5. September 2014 (AS 4) vorgehalten. In den Fokus der

polizeilichen Ermittlungen geriet bereits früh B.___. Er befand sich bereits in

Untersuchungshaft, als die Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 11. November 2013

als Zeugin befragt wurde (AS 26). Noch vor der eigentlichen Zeugenbefragung zur

Sache, nämlich im Rahmen der Zeugenbelehrung, legte die Beschuldigte offen,

dass sie zu B.___ seit einem halben Jahr (seit Juni 2013) in einer

(Liebes)Beziehung stand und sich von ihrem Ehemann trennen wollte. Damit stand

von Anfang an fest, dass sie in einem besonders nahen persönlichen Verhältnis

zu ihm stand. Wie sich des Weiteren aus der Zeugenbefragung erschliesst (vgl. Ordner

Vorinstanz Z. 92 AS 26), wusste die befragende Staatsanwältin auch, dass die

Beschuldigte für die Mietzinszahlungen eines von B.___ benutzten Ateliers

aufkam, womit auch in finanzieller Hinsicht eine Verbindung zum Beschuldigten

auszumachen war.

Die Vorinstanz (US 12/AS 71) hält dem

entgegen, dass zu jenem Zeitpunkt im Blickfeld der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme einzig und alleine B.___ und nicht die Beschuldigte gewesen sei. Es

sei nicht bezweckt worden herauszufinden, ob die Beschuldigte auch irgendwie in

Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei und ob sie allenfalls Drogen konsumiert

habe. Diese Argumentation gründet auf einer rein formellen Betrachtungsweise,

die nicht zu überzeugen vermag. Der Untersuchungsgegenstand war, wie bereits

erwähnt, ein umfangreicher Kokainhandel im Raum Grenchen. Es ging folglich

nicht darum, ein isoliertes Fehlverhalten einer Einzelperson (vorliegend jenes

von B.___) im BetmG-Bereich zu eruieren, sondern die polizeilichen Ermittlungen

erstreckten sich auf ein gesamtes Netzwerk von Akteuren, wobei es zu

berücksichtigen gilt, dass nicht bloss die Anbieter (Kokainhändler und Zwischenhändler),

sondern eben auch die Endabnehmer (Kokainkonsumenten) von den Strafbestimmungen

des BetmG erfasst werden.

Die Verfahrensrolle des Zeugen ist nach

den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausschliesslich für Personen

vorgesehen, die ausserhalb jeden Tatverdachts stehen («Zeugin oder Zeuge ist

eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person», Art. 162 Abs. 1

StPO). Bei der vorgenannten Ausgangslage konnte und durfte die verfahrensleitende

Staatsanwältin aber nicht davon ausgehen, dass die einzuvernehmende Person diese

Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte mit B.___ in

einer engen persönlichen, aber auch in einer finanziellen Beziehung stand, war

bereits am 11. November 2013 um 8:45 Uhr erkennbar, dass die Beschuldigte als

Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit

zusammenhängenden Straftat gerade nicht ausgeschlossen werden konnte.

Bezeichnenderweise wurde die Berufungsklägerin denn auch noch am gleichen Tag, nur

wenige Stunden nach Beendigung der Zeugenbefragung (nachmittags um 14:00 Uhr),

als beschuldigte Person befragt. Sie hätte aber nach den massgeblichen materiellen

Gesichtspunkten bereits am Vormittag nicht als Zeugin, sondern im Sinne der

vorgenannten «im-Zweifel»-Regelung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d

StPO – wie dies gemäss Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2013

anfänglich zumindest in Erwägung gezogen, dann aber wieder verworfen worden war

– oder als beschuldigte Person befragt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass

keine im materiellen Sinne beschuldigte Person einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt

werden darf, führt die fehlerhafte Rollenzuweisung der Staatsanwaltschaft zur

Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Es fehlt damit bereits an einem gültigen

Zeugnis (vgl. ausführlich zur Unverwertbarkeit vorstehende Ziffer II.1.1,

insbesondere Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29

sowie Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Die Beschuldigte kann

somit für ihre Aussage vom 11. November 2013 um 8:45 Uhr nicht nach Art. 307

StGB belangt werden. Sie ist vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch dann von diesem Vorwurf freizusprechen wäre,

wenn man – entgegen der dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – davon

ausginge, die Beschuldigte habe im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme am 11.

November 2013 um 8:45 Uhr von vornherein als Tatverdächtige der abzuklärenden

Straftat oder einer mit dieser im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung

ausgeschlossen werden können, wie dies von der Vorinstanz vertreten wird: A.___

sei – so die Vorinstanz – anlässlich der Befragung am Morgen des 11. November

2013.

nicht im geringsten tatverdächtig gewesen. Erst als sie nach der

Zeugenbefragung im Rahmen eines Drogenschnelltestes positiv auf Cannabis und

Kokain getestet worden und somit klar gewesen sei, dass sie Drogen konsumiere,

sei sie tatverdächtig gewesen (US 12/AS 71). Es ist indes – wie dies von der

Verteidigung zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4) –

auch dann von einer nicht verwertbaren und somit ungültigen Zeugenaussage auszugehen,

wenn die Person im Zeitpunkt der formellen Zeugenbefragung nach der objektiv

gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen

war, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens Erkenntnisse hinzutreten,

welche die einvernommene Person nach materiellen Gesichtspunkten als

Beschuldigte erscheinen lassen (vgl. hierzu insbesondere Gunhild Godenzi in: ZK

StPO, Art. 158 StPO N 43, welche diesbezüglich von einem echten Rollenwechsel

spricht, sowie Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29).

2.

Vorhalt

der versuchten Begünstigung

(Ziff.

1.2

des Strafbefehls vom 5.9.2014)

2.

1. Rechtliche Grundlagen

2.1.1

Allgemeines zum Straftatbestand

von Art. 305 StGB

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem

Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB

vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).

Die Strafbarkeit der Begünstigung ist

im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität

geschützt werden soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB

N 5). Der Unrechtsgehalt der Begünstigung liegt in der Erschwerung oder

Vereitelung der strafrechtlichen Reaktion. Die Vereitelungshandlung richtet

sich gegen Massnahmen oder voraussehbare Massnahmen von Organen der

Strafjustiz, d.h. der Polizei, der Untersuchungsbehörden, der Strafgerichte und

des Justizvollzugs (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N

14).

Die Begünstigung setzt nicht voraus,

dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug einer

anderen Person gänzlich, d.h. endgültig zu verhindern. Nach herrschender

Meinung impliziert der in Art. 305 StGB verankerte Begriff des «Entziehens»

aber einen gewissen Erfolg. Art. 305 StGB setzt somit voraus, dass der Täter

einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung

entzieht und die Begünstigung ist vollendet, wenn beispielsweise eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne die

Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB,

Art. 305 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 99 IV 278 E. 3,

BGE 103 IV 99, BGE 104 IV 188). Eine blosse Beistandshandlung, welche die

Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt

nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Verweis auf BGE 99 IV 266 E. 3 S.

276.

f.).

Zu den möglichen Tathandlungen, die im

Gesetz nicht umschrieben sind, zählen auch die Eingriffe in die Beweisführung

(vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 305 StGB N 9), z.B. die

Spurenvernichtung, das Verbergen von Beweismitteln sowie falsche Aussagen

zugunsten des Begünstigten. Letztere bilden gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls

vom 5. September (Ordner Vorinstanz AS 3) das Prozessthema.

2.1.2

Straflose Selbstbegünstigung und Abgrenzung zur strafbaren Fremdbegünstigung

Stets muss sich die Begünstigung auf eine

andere Person beziehen. Die Selbstbegünstigung ist straflos, was schon der

Wortlaut der Strafbestimmung andeutet («Wer jemanden der

Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer (…) Massnahme entzieht»),

der einhelligen Rechtsauffassung entspricht (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103)

und seinen sachlichen Grund im Gedanken der Unzumutbarkeit der

Selbstauslieferung hat (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht,

Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 57 N 13). Die Tat kann folglich

nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der

Strafjustiz wegen der Vortat ist (sog. Extraneus an der Vortat). Wer als

Haupttäter oder Teilnehmer an der zu untersuchenden Vortat Gegenstand strafrechtlicher

Abklärungen bildet, kann somit nicht Begünstiger sein (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 11).

Umfasst die Selbstbegünstigung

notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der

Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (BGE 101 IV 314, BGE 102 IV 29). Es ist in

diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Beschuldigte

hauptsächlich oder vorrangig mit seinem Verhalten eine Selbstbegünstigung

beabsichtigt hat (BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f.):

«a) Der Beschwerdeführer D.___ macht

geltend, er habe ausser seiner Schwiegermutter [es ging um den Tatbestand des

illegalen Aufenthaltes] auch sich selbst begünstigen wollen und dürfe infolgedessen

nicht nach Art. 305 StGB schuldig erklärt werden. Trifft der behauptete

Sachverhalt zu, ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beizupflichten.

Denn wenn die Selbstbegünstigung straflos ist, muss der gleiche Grundsatz auch

Anwendung finden, wenn die Begünstigungshandlung zugleich auch einen Dritten begünstigt.

Wollte man die Fremdbegünstigung, die notwendig mit einer persönlichen

Selbstbegünstigung konkurriert, generell bestrafen, würde der Grundsatz, wonach

ein Beschuldigter sich straflos der Strafverfolgung entziehen darf, wieder

verneint. Müsste aber zwischen den beiden Arten der Begünstigung unterschieden

werden, wäre es schwierig oder unmöglich, zuverlässig festzustellen, ob der

Wille des Täters vorwiegend auf die Selbstbegünstigung oder die

Fremdbegünstigung gerichtet war, um davon abhängig zu machen, ob die

Fremdbegünstigung als untergeordnete Nebenfolge in der Selbstbegünstigung

aufgehe oder aber als vorwiegend angestrebte Tat für sich allein bestraft

werden solle. Es ist daher gerechtfertigt, auch die Fremdbegünstigung

grundsätzlich immer dann straflos zu lassen, wenn der Täter zugleich auch sich

selbst begünstigen wollte, unabhängig davon, ob die eigene oder fremde Begünstigung

das Hauptmotiv der Tat war. Im gleichen Sinne hat sich der Kassationshof

bereits am 2. Oktober 1975 (BGE 101 IV 315) ausgesprochen.

Auf demselben Standpunkt steht auch die Literatur (WALDER, Die Vernehmung des

Beschuldigten, S. 94/95, anscheinend auch STRATENWERTH, II, S. 623 lit. c;

Leipziger Kommentar, 9. Aufl., II, N 31 zu § 257; SCHÖNKE-SCHRÖDER, 13. Aufl.,

N 41 zu § 257; MAURACH, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl., BT S. 732 und die in

dieser Literatur angeführte deutsche Rechtsprechung).»

Entscheidend ist folglich allein das

Eigeninteresse. Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen

der Vortat und der Vereitelung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie

einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleistet hat, ist sie nur

wegen der Vortat strafrechtlich belangbar, spätere Handlungen zur Behinderung

der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 12).

2.2

Konkrete Prüfung

Die der Berufungsklägerin vorgehaltene

Aussage lautet gemäss Strafbefehl folgendermassen:

Sie selbst habe nie bei B.___ alias C.___

Drogen gekauft.

Diese Aussage machte die Beschuldigte

anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. November 2013, nachmittags um 14:00 Uhr, in

der Verfahrensrolle als Beschuldigte. (Einvernahmeprotokoll S. 2). Die

Beschuldigte gab in dieser Einvernahme, wie bereits oben erwähnt, von sich aus

an, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe. Sie selbst habe aber bei C.___

nie gekauft. Ebenso räumte sie ein, bei anderen Personen (so insbesondere bei E.___

und F.___) Kokain gekauft zu haben. Die Beschuldigte deutete somit durchaus an,

dass B.___ in Drogengeschäfte involviert war (vgl. auch die oben zitierten

Aussagen gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4),

bestritt aber kategorisch, dass sie bei einem Kokaingeschäft als seine Käuferin

in Erscheinung getreten sei. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ausführung der

Beschuldigten, wonach sie selbst nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft habe,

als tatsachenwidrige Aussage gewertet (es kann in diesem Zusammenhang auf das bereits

erwähnte Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit B.___ vom 11.2.2014 verwiesen werden). Diese Qualifikation der Aussage ist

aber vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht der beschuldigten

Person und der straflosen Selbstbegünstigung nicht entscheidend. A.___ stand

während dieser Einvernahme bereits selber als Beschuldigte im Fokus der

Strafverfolgungsbehörden und sie versuchte sich selbst zu entlasten, indem sie

zu Protokoll gab, nie von B.___ Drogen gekauft zu haben. Die inhaltlich falsche

Aussage der Beschuldigten erfolgte offenkundig in eigenem Interesse. Zu keiner

anderen Einschätzung führt der Umstand, dass damit – im Sinne einer

Reflexwirkung – auch B.___ entlastet wurde, da ihm, soweit die Beziehung zur

Beschuldigten betreffend, die Eigenschaft als Kokainverkäufer abgesprochen

wurde. Es ist auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV

29) zu verweisen, auf welche sich auch die Verteidigerin zu Recht beruft (vgl.

Plädoyernotizen 1. Instanz AS 47 f. sowie Berufungsbegründung S. 9): Die

Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn gleichzeitig Dritte (in casu: B.___)

mitbegünstigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschuldigte vorrangig

auf eine Selbstbegünstigung oder aber auf eine Fremdbegünstigung abgezielt hat,

denn das Bundesgericht verneint eine solche «Schwerpunkt»-Theorie in BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f. ausdrücklich

und stellt allein auf das Kriterium des Eigeninteresses der beschuldigten

Person ab.

Nicht gefolgt werden kann der

Auffassung der Vorinstanz. Diese schloss eine Selbstbegünstigung aus, weil die

Beschuldigte in derselben Einvernahme im Zusammenhang mit anderen Verkäufern

den Kauf von Kokain zum Eigenkonsum gestand. Eine Selbstbegünstigung wäre – so

die Argumentation der Vorinstanz – dann zu bejahen gewesen, wenn die

Beschuldigte ausgesagt hätte, sie habe weder bei B.___ noch bei sonst jemandem

Drogen gekauft (US 16/AS 75). Damit wird eine «alles oder nichts»-Theorie aufgestellt,

die sich nicht mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts vereinbaren lässt. Auch

wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall anlässlich der Befragung vom 11.

November 2013 den Kauf von Kokain bei anderen Verkäufern zugab und somit

gewisse Vorhalte anerkannte, hatte sie durchaus ein Eigeninteresse, die

Kaufhandlungen bei einem weiteren Kokainverkäufer (B.___) zu bestreiten, denn

der tatsächliche mengenmässige Umfang des erworbenen Kokains sowie die Anzahl der

Erwerbshandlungen sind für die Beurteilung der Tatschwere strafrechtlich

relevant. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Vorinstanz dazu

führen, dass die beschuldigte Person ihr Recht, sich straflos selbst zu

begünstigen, verwirken würde, sobald sie sich in einer Strafuntersuchung selbst

belasten würde. Der konkrete Umfang der Selbstbegünstigung darf aber keine

Rolle für die Frage der Strafbarkeit spielen: Auch wer als beschuldigte Person

gewisse Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei den Händlern E.___ und F.___)

anerkennt, weitere gegen sie gerichtete Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei B.___)

demgegenüber bestreitet und sich folglich lediglich in einem Teilbereich mit

einer falschen Aussagen selbst begünstigt, muss straflos bleiben.

Aufgrund des klaren Ergebnisses, dass

es sich vorliegend um eine Selbstbegünstigung handelt, die auch dann straflos

bleibt, wenn sie mit einer Fremdbegünstigung einhergeht, erübrigt es sich, auf

die weiteren Rügen in der Berufungsbegründung (insbesondere die geltend

gemachte Verletzung des Anklageprinzips) näher einzugehen. Die Beschuldigte ist

vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen.

III.

1.

Verfahrenskosten

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00 insgesamt CHF 490.00 aus. Die

Beschuldigte ist von den beiden schwer wiegenden Vorwürfen (falsches Zeugnis und

versuchte Begünstigung) freigesprochen worden. Lediglich in Bezug auf die

Strafbestimmung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche als Übertretung konzipiert

ist, erfolgt eine Verurteilung. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges

rechtfertigt es sich, von den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten der

Beschuldigten einen Anteil von 1/5 (= CHF 98.00) aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF

392.

) sind vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Beschuldigten ist in

allen Punkten gutzuheissen. Demzufolge hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten

des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Entschädigung

In Anbetracht des Verfahrensausganges

hat die Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a,

Art. 436 Abs. 1 StPO).

Vor erster Instanz reichte die private

Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, eine Honorarnote

ein, welche sich aus einem zeitlichen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 17,9

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 (= CHF 4‘120.85), 8 % MWST (= CHF

329.

) sowie Auslagen von CHF 174.30 zusammensetzt und total CHF 4‘624.80

ausmacht (Ordner Vorinstanz AS 98).

Die Honorarnote ist in Bezug auf

folgende Positionen zu kürzen: Mit den Positionen vom 31. Oktober 2014 und 12.

März 2014 werden Fristerstreckungsgesuche von je 10 Minuten geltend gemacht,

welche zu den Kanzleiaufwendungen zu zählen und im Stundenansatz von CHF 230.00

bereits berücksichtigt sind. Gleiches gilt für das von Rechtsanwältin Clivia

Wullimann verfasste Schreiben betreffend Retournierung von Akten (Position vom 6.10.2014,

10.

Minuten). Mit den Positionen vom 6. Februar 2014, 5. August 2014, 24.

November 2014, 19. Dezember 2014, 6., 13., 21. und 29. Januar 2015 werden

schliesslich anwaltliche Kürzestaufwendungen (z.B. Einreichen der Anwaltsvollmacht,

Kurzschreiben der Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden

Verfügungen) geltend gemacht, die zusammen 85 Minuten ausmachen und in ihrem

Umfang nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können. Es hat diesbezüglich

eine Kürzung um 50 Minuten zu erfolgen.

Die Auslagen sind im beantragten

Umfang gutzuheissen.

Unter Berücksichtigung der

vorgenannten Kürzungen von insgesamt 80 Minuten resultiert ein Aufwand von abgerundet

16,5 Stunden zu je CHF 230.00 (= CHF 3‘795.00). Die volle

Parteientschädigung macht demnach CHF 4‘272.90 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) aus.

Der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist folglich

für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

3‘418.30 (= 4/5 von CHF 4‘272.90) zuzusprechen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Im Berufungsverfahren machte

Rechtsanwältin Clivia Wullimann einen zeitlichen Aufwand von 685 Minuten zu je

CHF 180.00 (= CHF 2‘055.00), 8 % MWST (CHF 164.40) sowie Auslagen von

CHF 82.50 geltend, was total CHF 2‘301.90 ergibt.

In Abzug zu bringen ist wiederum der

geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2016

von 20 Minuten, der zum Kanzleiaufwand zu zählen ist. Gleiches gilt für die

Position vom 16. Februar 2016 («Sichtung Verfügung, Kenntnisnahme KL», 10

Minuten), welche sich ausschliesslich auf das teilweise gutgeheissene

Fristerstreckungsgesuch bezog. Die Positionen vom 26. November 2015, 14. und

22.

Dezember 2015 sowie vom 25. Januar 2016 (total 40 Minuten) betreffen allesamt

anwaltliche Kürzestaufwendungen, wobei der effektiv erforderliche Zeitaufwand

pro Verfügung (auch unter Berücksichtigung der Orientierung der Klientin) im

Bereich von 5 Minuten anzusiedeln ist (Kürzung um 20 Minuten). Für Termine mit

der Klientin wurden inkl. Telefongespräche insgesamt 150 Minuten in Rechnung

gestellt (Positionen vom 23.11.2015, 7.3.2016, 8.3.2016). Berücksichtigt man,

dass noch zwei klar umgrenzte Vorwürfe Gegenstand des Berufungsverfahrens

bildeten, in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt weitestgehend klar war und

aufgrund des schriftlichen Verfahrens die Klientin auch nicht für eine

mündliche Befragung instruiert werden musste, drängt sich auch hier eine Kürzung

auf, die ermessensweise auf 60 Minuten festzusetzen ist. Es resultiert damit

ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten (= 685 Minuten abzüglich

110.

Minuten) zum geltend gemachten Ansatz von CHF 180.00 (= CHF 1‘725.00).

Unter Hinzurechnung von 8 % MWST (= CHF 138.00) und der geltend gemachten

Auslagen (= CH 82.50) ist der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine Parteientschädigung

von CHF 1‘945.50 zuzusprechen.

3.

Verrechnung

Die der Beschuldigten A.___

zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz:

CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) sind nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit

der von ihr zu bezahlenden Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 98.00 zu verrechnen, so dass ihr vom Staat Solothurn

noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 106

StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art.

426.

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs. 4

StPO erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___ wird von den

Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung

freigesprochen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die

Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. März 2015 der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis

17.

Januar 2014, schuldig gemacht hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt worden ist.

4.

Der Beschuldigten A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3‘418.30

(inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von total CHF 1‘945.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (vgl. aber auch

nachstehende Ziffer 7).

5.

An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, hat die

Beschuldigte A.___ CHF 98.00 (= 1/5) zu bezahlen.

CHF 392.00 (= 4/5) hat der Staat Solothurn zu tragen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

7.

Die der Beschuldigten A.___

zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz: CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) werden mit der von ihr zu bezahlenden

Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF

98.00

verrechnet, so dass der Staat Solothurn ihr noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen

hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker