STBER.2015.64
falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG
19. September 2016Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Clivia
Wullimann,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend falsches
Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 5. September
2014 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen
falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB), versuchter Begünstigung (Art. 305
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF
300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt (Ordner
Vorinstanz AS 3 f.).
2. Ebenfalls am 5. September 2014
verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der vorgenannte Strafbefehl gemäss Art.
75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1bis lit. a EG StPO der vorgesetzten
Behörde der Beschuldigten (Regierungsstatthalteramt der Stadt […]) mitgeteilt
und der Vollzug dieser Verfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls
aufgeschoben werde (Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Verfahren, nicht
paginiert).
3. Die Beschuldigte liess durch ihre
erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen den Strafbefehl
fristgerecht Einsprache erheben.
4. In der Folge hielt die
Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies am 10. Dezember
2014 die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes
Solothurn-Lebern zum Entscheid (Ordner Vorinstanz AS 1).
5. Am 30. März 2015 erliess der
Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes Urteil
(Ordner Vorinstanz AS 50 ff.):
« 1. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des falschen Zeugnisses, begangen am
11. November 2013;
- der versuchten Begünstigung, begangen
am 11. November 2013;
- der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis
17. Januar 2014.
2. A.___
wird verurteilt zu:
- einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren,
- einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der
Antrag von A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung,
ist abgewiesen.
4. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
5. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 490.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen
und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten
Kosten CHF 290.00 betragen.»
6. Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte mit Schreiben vom 7. April 2015 (AS 56) rechtzeitig die Berufung anmelden.
7. Das begründete Urteil ging der
Beschuldigten am 4. November 2015 zu (AS 88). Mit der Berufungserklärung vom
24. November 2015 werden Ziffer 1 und 2 (soweit den Schuldspruch wegen falschen
Zeugnisses und versuchter Begünstigung sowie die hierfür ausgefällte Geldstrafe
betreffend), Ziffer 3 (Abweisung der beantragten Parteientschädigung) und Ziffer
5 (Kostenverlegung) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Berufungsklägerin
lässt durch ihre Verteidigerin beantragen, sie sei von den Vorwürfen des
falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung freizusprechen, es sei ihr
eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen
und die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren liess sie beantragen, es
seien die Strafakten des Strafverfahrens gegen B.___ (STA.2013.4167)
gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen, es sei ihr für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei das schriftliche
Verfahren anzuordnen.
In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Schuldspruch
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1.
Februar 2013 bis 17. Januar 2014, sowie die hierfür ausgefällte Busse von CHF
300.00.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Instruktionsverfügung vom 22.
Dezember 2015 wurden die Akten in Sachen B.___ für das Berufungsverfahren
beigezogen, das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass es
sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt. Am 25. Januar
2016 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung abgewiesen, da sie gestützt auf die eingereichten URP-Unterlagen
mit ihrem Überschuss in der Lage sei, sowohl die Anwaltskosten für das
Berufungsverfahren als auch die Steuerschulden zu bezahlen.
10. Die schriftliche
Berufungsbegründung der Berufungsklägerin ging am 9. März 2016 beim Obergericht
ein. Hierauf wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Die
Aufwendungen für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin Clivia Wullimann
mit Eingabe vom 29. März 2016 geltend.
Erwägungen
II.
1.
Vorhalt
des falschen Zeugnisses
(Ziff.
1.1
des Strafbefehls vom 5.9.2014)
1.1
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in einem
gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder
Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches
Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.
Der Tatbestand von Art.
307.
StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in
gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit.
Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht
durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess
dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326 mit Hinweisen auf die Literatur).
Objektiv muss die Aussage der formell als Zeuge einvernommenen Person falsch
sein, womit ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint ist. Ob die Aussage
falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen.
Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen,
die durch bewusste Auslassung einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen
(Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend
zitiert «PK StGB», Art. 307 StGB N 14).
Strafrechtlich relevant sind jedoch
nur die falschen Zeugenaussagen, welche prozessual gültig sind. Welche Bestimmungen
beachtet werden müssen, damit eine Aussage prozessual verwertbar ist, bestimmt
das Verfahrensrecht. Die blosse Verletzung von Ordnungsvorschriften (z.B.
Nichteinhaltung einer Vorladungsfrist) führt nicht zur Nichtigkeit des
Zeugnisses (vgl. auch Art. 141 Abs. 3 StPO), während die Nichtbeachtung
inhaltlich wichtiger Bestimmungen zur Unverwertbarkeit führt (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, nachstehend zitiert: «BSK StGB II», Art.
307.
StGB N 27). Die Ermahnung zur Wahrheit mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit
eines falschen Zeugnisses zu Beginn jeder Einvernahme stellt ein
Gültigkeitserfordernis dar (Art. 177 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Einvernahme
nicht verwertbar, wenn der Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte
unterbleibt und sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf diese beruft
(vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO).
Zeuge ist gemäss der Legaldefinition nach
Art. 162 StPO eine an der Begehung einer konkreten Straftat nicht beteiligte
Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht
Auskunftsperson ist. Personen, deren Wahrnehmungen über Tatsachen nach
strafprozessualen Bestimmungen über den Zeugenbeweis in das Verfahren
eingeführt werden sollen, sind Zeugen im formellen Sinne (Jürg Bähler in:
Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art.
162.
StPO N 1). Nach der überwiegenden Lehre soll es indes nicht darauf
ankommen, ob die Person formell als Zeuge befragt wurde, sondern es ist auf
eine inhaltliche Betrachtungsweise abzustellen (sog. Materialtheorie, vgl. hierzu
ausführlich Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6 mit diversen
Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen): Wird eine Person fälschlicherweise
formell als Zeuge befragt, obwohl sie materiell als beschuldigte bzw. verdächtige
Person behandelt werden müsste, so dürfen ihre Aussagen – unter dem Vorbehalt
von Art. 141 Abs. 2 StPO (in fine) – im Prozess nicht verwertet werden; im
Falle falscher Aussagen scheidet die Möglichkeit einer Bestrafung wegen
falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aus (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «ZK StPO», Art. 162 StPO N 3, gl. M.
Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29; Roland Kerner
in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8), denn jede nach materiellen Gesichtspunkten
verdächtige Person hat das Recht zu schweigen und trägt in einer (auch) gegen sie
gerichteten Strafverfolgung keine Wahrheitspflicht (Heidi Affolter-Eijsten in:
PK StGB, Art. 307 StGB N 6, vgl. auch das in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerte Verbot
des Selbstbelastungszwanges).
Zu Beginn des Verfahrens
kann eine Person als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass die
konkrete Verdachtslage es rechtfertigen würde, sie zur beschuldigten Person zu
machen (Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Würde eine solche Person
als Zeugin einvernommen, könnte sie wegen der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage
in einen Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die
Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits geraten (Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1208). Für solche Konstellationen
sieht deshalb die Strafprozessordnung eine «im-Zweifel»-Regelung vor (vgl. Vera
Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29): Nach Art. 178 lit. d
StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu
sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden
Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht
ausgeschlossen werden kann. Damit entfällt eine Aussagepflicht und die
Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten sinngemäss
(Art. 180 Abs. 1 StPO). Es liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn eine Person,
die als Auskunftsperson hätte vernommen werden sollen, formell als Zeuge
befragt wurde (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29;
ebenso Andreas Donatsch in: ZK StPO, Art. 178 StPO N 16 mit Hinweis auf die obergerichtliche
Rechtsprechung des Kantons Zürich sowie Gunhild Godenzi in: ZK StPO, Art. 158
StPO N 42).
1.2
Konkrete Prüfung
1.2.1
Der Beschuldigten wird im
Strafbefehl vom 5. September 2014, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art.
356.
Abs. 1 StPO), vorgehalten, sie habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 11. November 2013 um 08:45 Uhr als Zeugin im Strafverfahren
gegen B.___ (STA.2013.4167) trotz erfolgtem Hinweis auf die Strafdrohung bei
falscher Aussage angegeben, sie wisse nichts über die Sache mit Betäubungsmitteln
im Zusammenhang mit B.___. Da A.___ aber selbst bei diesem Kokain zum
Eigenkonsum erworben habe, habe sie gewusst, dass diese Aussage nicht der
Wahrheit entsprochen habe.
1.2.2
Am Nachmittag desselben Tages
(11.11.2013, 14:00 Uhr) erfolgte bereits eine weitere Einvernahme von A.___ auf
dem Polizeiposten in Grenchen, wobei sie nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigte
befragt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Delikte, nicht
paginiert). Schon in dieser Einvernahme distanzierte sich die Beschuldigte von
ihrer Zeugenaussage, indem sie ganz zu Beginn der Einvernahme auf die einleitende
Frage, ob sie Ergänzungen zur Einvernahme vom Vormittag zu machen habe, zu
Protokoll gab, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe (Einvernahmeprotokoll
S. 2) und sie des Weiteren zum Ausdruck brachte, sie hege den Verdacht bzw.
habe die Vermutung, dass auch dieser Drogen verkaufe, sie habe es bei ihm einfach
nicht wahr haben wollen (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013
S. 3 oben sowie S. 4, Antwort auf Frage Nr. 8). Schliesslich räumte sie im
Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 11. Februar 2014 ausdrücklich
ein, C.___ (= B.___) habe Kokain verkauft und es sei vorgekommen, dass auch sie
direkt bei ihm Kokain gekauft habe (vgl. Protokoll der Konfrontationseinvernahme
S. 3 f., insbesondere die Antworten auf die Fragen 9, 11, 12, 13 und 18). Auf
Vorhalt dieses Geständnisses führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung
vor erster Instanz aus, das könne sein (Ordner Vorinstanz Z. 136 AS 39, AS 40).
B.___ wurde in der Folge mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
7.
Oktober 2014 rechtskräftig u.a. wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Oktober 2009 bis 31. Oktober
2013, schuldig gesprochen (Aktenbeizug, SLSAG.2014.15) und die Beschuldigte
akzeptierte ihrerseits den Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG (vgl.
Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.7.). Es ist damit erstellt und von
der Beschuldigten auch nicht mehr bestritten, dass sie im Rahmen der formellen Zeugenbefragung
vom 11. November 2013 wissentlich die falsche Aussage machte, sie wisse nichts über
die Sache mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit B.___.
1.2.3
Näher zu prüfen ist die Frage,
ob die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten am Vormittag des
11.
November 2013 als Zeugin den Vorgaben des Prozessrechts entsprach.
Der polizeilichen Strafanzeige vom 15.
Mai 2014 (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft
unter dem Aktionsnamen «SIM» ein umfangreiches Strafverfahren (STA.2013.4167)
gegen diverse Personen führten, welche in der Region Grenchen einen Kokainhandel
betrieben und grosse Mengen Kokain verkauften. A.___ war eine der Abnehmerinnen
dieser Kokainhändlerbande. Dies wird ihr denn auch in Ziff. 1.2 (recte 1.3) des
Strafbefehls vom 5. September 2014 (AS 4) vorgehalten. In den Fokus der
polizeilichen Ermittlungen geriet bereits früh B.___. Er befand sich bereits in
Untersuchungshaft, als die Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 11. November 2013
als Zeugin befragt wurde (AS 26). Noch vor der eigentlichen Zeugenbefragung zur
Sache, nämlich im Rahmen der Zeugenbelehrung, legte die Beschuldigte offen,
dass sie zu B.___ seit einem halben Jahr (seit Juni 2013) in einer
(Liebes)Beziehung stand und sich von ihrem Ehemann trennen wollte. Damit stand
von Anfang an fest, dass sie in einem besonders nahen persönlichen Verhältnis
zu ihm stand. Wie sich des Weiteren aus der Zeugenbefragung erschliesst (vgl. Ordner
Vorinstanz Z. 92 AS 26), wusste die befragende Staatsanwältin auch, dass die
Beschuldigte für die Mietzinszahlungen eines von B.___ benutzten Ateliers
aufkam, womit auch in finanzieller Hinsicht eine Verbindung zum Beschuldigten
auszumachen war.
Die Vorinstanz (US 12/AS 71) hält dem
entgegen, dass zu jenem Zeitpunkt im Blickfeld der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme einzig und alleine B.___ und nicht die Beschuldigte gewesen sei. Es
sei nicht bezweckt worden herauszufinden, ob die Beschuldigte auch irgendwie in
Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei und ob sie allenfalls Drogen konsumiert
habe. Diese Argumentation gründet auf einer rein formellen Betrachtungsweise,
die nicht zu überzeugen vermag. Der Untersuchungsgegenstand war, wie bereits
erwähnt, ein umfangreicher Kokainhandel im Raum Grenchen. Es ging folglich
nicht darum, ein isoliertes Fehlverhalten einer Einzelperson (vorliegend jenes
von B.___) im BetmG-Bereich zu eruieren, sondern die polizeilichen Ermittlungen
erstreckten sich auf ein gesamtes Netzwerk von Akteuren, wobei es zu
berücksichtigen gilt, dass nicht bloss die Anbieter (Kokainhändler und Zwischenhändler),
sondern eben auch die Endabnehmer (Kokainkonsumenten) von den Strafbestimmungen
des BetmG erfasst werden.
Die Verfahrensrolle des Zeugen ist nach
den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausschliesslich für Personen
vorgesehen, die ausserhalb jeden Tatverdachts stehen («Zeugin oder Zeuge ist
eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person», Art. 162 Abs. 1
StPO). Bei der vorgenannten Ausgangslage konnte und durfte die verfahrensleitende
Staatsanwältin aber nicht davon ausgehen, dass die einzuvernehmende Person diese
Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte mit B.___ in
einer engen persönlichen, aber auch in einer finanziellen Beziehung stand, war
bereits am 11. November 2013 um 8:45 Uhr erkennbar, dass die Beschuldigte als
Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit
zusammenhängenden Straftat gerade nicht ausgeschlossen werden konnte.
Bezeichnenderweise wurde die Berufungsklägerin denn auch noch am gleichen Tag, nur
wenige Stunden nach Beendigung der Zeugenbefragung (nachmittags um 14:00 Uhr),
als beschuldigte Person befragt. Sie hätte aber nach den massgeblichen materiellen
Gesichtspunkten bereits am Vormittag nicht als Zeugin, sondern im Sinne der
vorgenannten «im-Zweifel»-Regelung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d
StPO – wie dies gemäss Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2013
anfänglich zumindest in Erwägung gezogen, dann aber wieder verworfen worden war
– oder als beschuldigte Person befragt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass
keine im materiellen Sinne beschuldigte Person einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt
werden darf, führt die fehlerhafte Rollenzuweisung der Staatsanwaltschaft zur
Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Es fehlt damit bereits an einem gültigen
Zeugnis (vgl. ausführlich zur Unverwertbarkeit vorstehende Ziffer II.1.1,
insbesondere Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29
sowie Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Die Beschuldigte kann
somit für ihre Aussage vom 11. November 2013 um 8:45 Uhr nicht nach Art. 307
StGB belangt werden. Sie ist vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch dann von diesem Vorwurf freizusprechen wäre,
wenn man – entgegen der dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – davon
ausginge, die Beschuldigte habe im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme am 11.
November 2013 um 8:45 Uhr von vornherein als Tatverdächtige der abzuklärenden
Straftat oder einer mit dieser im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung
ausgeschlossen werden können, wie dies von der Vorinstanz vertreten wird: A.___
sei – so die Vorinstanz – anlässlich der Befragung am Morgen des 11. November
2013.
nicht im geringsten tatverdächtig gewesen. Erst als sie nach der
Zeugenbefragung im Rahmen eines Drogenschnelltestes positiv auf Cannabis und
Kokain getestet worden und somit klar gewesen sei, dass sie Drogen konsumiere,
sei sie tatverdächtig gewesen (US 12/AS 71). Es ist indes – wie dies von der
Verteidigung zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4) –
auch dann von einer nicht verwertbaren und somit ungültigen Zeugenaussage auszugehen,
wenn die Person im Zeitpunkt der formellen Zeugenbefragung nach der objektiv
gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen
war, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens Erkenntnisse hinzutreten,
welche die einvernommene Person nach materiellen Gesichtspunkten als
Beschuldigte erscheinen lassen (vgl. hierzu insbesondere Gunhild Godenzi in: ZK
StPO, Art. 158 StPO N 43, welche diesbezüglich von einem echten Rollenwechsel
spricht, sowie Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29).
2.
Vorhalt
der versuchten Begünstigung
(Ziff.
1.2
des Strafbefehls vom 5.9.2014)
2.
1. Rechtliche Grundlagen
2.1.1
Allgemeines zum Straftatbestand
von Art. 305 StGB
Wer jemanden der Strafverfolgung, dem
Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB
vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).
Die Strafbarkeit der Begünstigung ist
im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität
geschützt werden soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB
N 5). Der Unrechtsgehalt der Begünstigung liegt in der Erschwerung oder
Vereitelung der strafrechtlichen Reaktion. Die Vereitelungshandlung richtet
sich gegen Massnahmen oder voraussehbare Massnahmen von Organen der
Strafjustiz, d.h. der Polizei, der Untersuchungsbehörden, der Strafgerichte und
des Justizvollzugs (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N
14).
Die Begünstigung setzt nicht voraus,
dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug einer
anderen Person gänzlich, d.h. endgültig zu verhindern. Nach herrschender
Meinung impliziert der in Art. 305 StGB verankerte Begriff des «Entziehens»
aber einen gewissen Erfolg. Art. 305 StGB setzt somit voraus, dass der Täter
einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung
entzieht und die Begünstigung ist vollendet, wenn beispielsweise eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne die
Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB,
Art. 305 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 99 IV 278 E. 3,
BGE 103 IV 99, BGE 104 IV 188). Eine blosse Beistandshandlung, welche die
Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt
nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Verweis auf BGE 99 IV 266 E. 3 S.
276.
f.).
Zu den möglichen Tathandlungen, die im
Gesetz nicht umschrieben sind, zählen auch die Eingriffe in die Beweisführung
(vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 305 StGB N 9), z.B. die
Spurenvernichtung, das Verbergen von Beweismitteln sowie falsche Aussagen
zugunsten des Begünstigten. Letztere bilden gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls
vom 5. September (Ordner Vorinstanz AS 3) das Prozessthema.
2.1.2
Straflose Selbstbegünstigung und Abgrenzung zur strafbaren Fremdbegünstigung
Stets muss sich die Begünstigung auf eine
andere Person beziehen. Die Selbstbegünstigung ist straflos, was schon der
Wortlaut der Strafbestimmung andeutet («Wer jemanden der
Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer (…) Massnahme entzieht»),
der einhelligen Rechtsauffassung entspricht (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103)
und seinen sachlichen Grund im Gedanken der Unzumutbarkeit der
Selbstauslieferung hat (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 57 N 13). Die Tat kann folglich
nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der
Strafjustiz wegen der Vortat ist (sog. Extraneus an der Vortat). Wer als
Haupttäter oder Teilnehmer an der zu untersuchenden Vortat Gegenstand strafrechtlicher
Abklärungen bildet, kann somit nicht Begünstiger sein (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 11).
Umfasst die Selbstbegünstigung
notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der
Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (BGE 101 IV 314, BGE 102 IV 29). Es ist in
diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Beschuldigte
hauptsächlich oder vorrangig mit seinem Verhalten eine Selbstbegünstigung
beabsichtigt hat (BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f.):
«a) Der Beschwerdeführer D.___ macht
geltend, er habe ausser seiner Schwiegermutter [es ging um den Tatbestand des
illegalen Aufenthaltes] auch sich selbst begünstigen wollen und dürfe infolgedessen
nicht nach Art. 305 StGB schuldig erklärt werden. Trifft der behauptete
Sachverhalt zu, ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beizupflichten.
Denn wenn die Selbstbegünstigung straflos ist, muss der gleiche Grundsatz auch
Anwendung finden, wenn die Begünstigungshandlung zugleich auch einen Dritten begünstigt.
Wollte man die Fremdbegünstigung, die notwendig mit einer persönlichen
Selbstbegünstigung konkurriert, generell bestrafen, würde der Grundsatz, wonach
ein Beschuldigter sich straflos der Strafverfolgung entziehen darf, wieder
verneint. Müsste aber zwischen den beiden Arten der Begünstigung unterschieden
werden, wäre es schwierig oder unmöglich, zuverlässig festzustellen, ob der
Wille des Täters vorwiegend auf die Selbstbegünstigung oder die
Fremdbegünstigung gerichtet war, um davon abhängig zu machen, ob die
Fremdbegünstigung als untergeordnete Nebenfolge in der Selbstbegünstigung
aufgehe oder aber als vorwiegend angestrebte Tat für sich allein bestraft
werden solle. Es ist daher gerechtfertigt, auch die Fremdbegünstigung
grundsätzlich immer dann straflos zu lassen, wenn der Täter zugleich auch sich
selbst begünstigen wollte, unabhängig davon, ob die eigene oder fremde Begünstigung
das Hauptmotiv der Tat war. Im gleichen Sinne hat sich der Kassationshof
bereits am 2. Oktober 1975 (BGE 101 IV 315) ausgesprochen.
Auf demselben Standpunkt steht auch die Literatur (WALDER, Die Vernehmung des
Beschuldigten, S. 94/95, anscheinend auch STRATENWERTH, II, S. 623 lit. c;
Leipziger Kommentar, 9. Aufl., II, N 31 zu § 257; SCHÖNKE-SCHRÖDER, 13. Aufl.,
N 41 zu § 257; MAURACH, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl., BT S. 732 und die in
dieser Literatur angeführte deutsche Rechtsprechung).»
Entscheidend ist folglich allein das
Eigeninteresse. Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen
der Vortat und der Vereitelung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie
einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleistet hat, ist sie nur
wegen der Vortat strafrechtlich belangbar, spätere Handlungen zur Behinderung
der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 12).
2.2
Konkrete Prüfung
Die der Berufungsklägerin vorgehaltene
Aussage lautet gemäss Strafbefehl folgendermassen:
Sie selbst habe nie bei B.___ alias C.___
Drogen gekauft.
Diese Aussage machte die Beschuldigte
anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. November 2013, nachmittags um 14:00 Uhr, in
der Verfahrensrolle als Beschuldigte. (Einvernahmeprotokoll S. 2). Die
Beschuldigte gab in dieser Einvernahme, wie bereits oben erwähnt, von sich aus
an, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe. Sie selbst habe aber bei C.___
nie gekauft. Ebenso räumte sie ein, bei anderen Personen (so insbesondere bei E.___
und F.___) Kokain gekauft zu haben. Die Beschuldigte deutete somit durchaus an,
dass B.___ in Drogengeschäfte involviert war (vgl. auch die oben zitierten
Aussagen gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4),
bestritt aber kategorisch, dass sie bei einem Kokaingeschäft als seine Käuferin
in Erscheinung getreten sei. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ausführung der
Beschuldigten, wonach sie selbst nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft habe,
als tatsachenwidrige Aussage gewertet (es kann in diesem Zusammenhang auf das bereits
erwähnte Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit B.___ vom 11.2.2014 verwiesen werden). Diese Qualifikation der Aussage ist
aber vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht der beschuldigten
Person und der straflosen Selbstbegünstigung nicht entscheidend. A.___ stand
während dieser Einvernahme bereits selber als Beschuldigte im Fokus der
Strafverfolgungsbehörden und sie versuchte sich selbst zu entlasten, indem sie
zu Protokoll gab, nie von B.___ Drogen gekauft zu haben. Die inhaltlich falsche
Aussage der Beschuldigten erfolgte offenkundig in eigenem Interesse. Zu keiner
anderen Einschätzung führt der Umstand, dass damit – im Sinne einer
Reflexwirkung – auch B.___ entlastet wurde, da ihm, soweit die Beziehung zur
Beschuldigten betreffend, die Eigenschaft als Kokainverkäufer abgesprochen
wurde. Es ist auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV
29) zu verweisen, auf welche sich auch die Verteidigerin zu Recht beruft (vgl.
Plädoyernotizen 1. Instanz AS 47 f. sowie Berufungsbegründung S. 9): Die
Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn gleichzeitig Dritte (in casu: B.___)
mitbegünstigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschuldigte vorrangig
auf eine Selbstbegünstigung oder aber auf eine Fremdbegünstigung abgezielt hat,
denn das Bundesgericht verneint eine solche «Schwerpunkt»-Theorie in BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f. ausdrücklich
und stellt allein auf das Kriterium des Eigeninteresses der beschuldigten
Person ab.
Nicht gefolgt werden kann der
Auffassung der Vorinstanz. Diese schloss eine Selbstbegünstigung aus, weil die
Beschuldigte in derselben Einvernahme im Zusammenhang mit anderen Verkäufern
den Kauf von Kokain zum Eigenkonsum gestand. Eine Selbstbegünstigung wäre – so
die Argumentation der Vorinstanz – dann zu bejahen gewesen, wenn die
Beschuldigte ausgesagt hätte, sie habe weder bei B.___ noch bei sonst jemandem
Drogen gekauft (US 16/AS 75). Damit wird eine «alles oder nichts»-Theorie aufgestellt,
die sich nicht mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts vereinbaren lässt. Auch
wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall anlässlich der Befragung vom 11.
November 2013 den Kauf von Kokain bei anderen Verkäufern zugab und somit
gewisse Vorhalte anerkannte, hatte sie durchaus ein Eigeninteresse, die
Kaufhandlungen bei einem weiteren Kokainverkäufer (B.___) zu bestreiten, denn
der tatsächliche mengenmässige Umfang des erworbenen Kokains sowie die Anzahl der
Erwerbshandlungen sind für die Beurteilung der Tatschwere strafrechtlich
relevant. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Vorinstanz dazu
führen, dass die beschuldigte Person ihr Recht, sich straflos selbst zu
begünstigen, verwirken würde, sobald sie sich in einer Strafuntersuchung selbst
belasten würde. Der konkrete Umfang der Selbstbegünstigung darf aber keine
Rolle für die Frage der Strafbarkeit spielen: Auch wer als beschuldigte Person
gewisse Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei den Händlern E.___ und F.___)
anerkennt, weitere gegen sie gerichtete Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei B.___)
demgegenüber bestreitet und sich folglich lediglich in einem Teilbereich mit
einer falschen Aussagen selbst begünstigt, muss straflos bleiben.
Aufgrund des klaren Ergebnisses, dass
es sich vorliegend um eine Selbstbegünstigung handelt, die auch dann straflos
bleibt, wenn sie mit einer Fremdbegünstigung einhergeht, erübrigt es sich, auf
die weiteren Rügen in der Berufungsbegründung (insbesondere die geltend
gemachte Verletzung des Anklageprinzips) näher einzugehen. Die Beschuldigte ist
vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen.
III.
1.
Verfahrenskosten
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00 insgesamt CHF 490.00 aus. Die
Beschuldigte ist von den beiden schwer wiegenden Vorwürfen (falsches Zeugnis und
versuchte Begünstigung) freigesprochen worden. Lediglich in Bezug auf die
Strafbestimmung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche als Übertretung konzipiert
ist, erfolgt eine Verurteilung. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges
rechtfertigt es sich, von den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten der
Beschuldigten einen Anteil von 1/5 (= CHF 98.00) aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF
392.
) sind vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die Berufung der Beschuldigten ist in
allen Punkten gutzuheissen. Demzufolge hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Entschädigung
In Anbetracht des Verfahrensausganges
hat die Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a,
Art. 436 Abs. 1 StPO).
Vor erster Instanz reichte die private
Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, eine Honorarnote
ein, welche sich aus einem zeitlichen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 17,9
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 (= CHF 4‘120.85), 8 % MWST (= CHF
329.
) sowie Auslagen von CHF 174.30 zusammensetzt und total CHF 4‘624.80
ausmacht (Ordner Vorinstanz AS 98).
Die Honorarnote ist in Bezug auf
folgende Positionen zu kürzen: Mit den Positionen vom 31. Oktober 2014 und 12.
März 2014 werden Fristerstreckungsgesuche von je 10 Minuten geltend gemacht,
welche zu den Kanzleiaufwendungen zu zählen und im Stundenansatz von CHF 230.00
bereits berücksichtigt sind. Gleiches gilt für das von Rechtsanwältin Clivia
Wullimann verfasste Schreiben betreffend Retournierung von Akten (Position vom 6.10.2014,
10.
Minuten). Mit den Positionen vom 6. Februar 2014, 5. August 2014, 24.
November 2014, 19. Dezember 2014, 6., 13., 21. und 29. Januar 2015 werden
schliesslich anwaltliche Kürzestaufwendungen (z.B. Einreichen der Anwaltsvollmacht,
Kurzschreiben der Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden
Verfügungen) geltend gemacht, die zusammen 85 Minuten ausmachen und in ihrem
Umfang nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können. Es hat diesbezüglich
eine Kürzung um 50 Minuten zu erfolgen.
Die Auslagen sind im beantragten
Umfang gutzuheissen.
Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kürzungen von insgesamt 80 Minuten resultiert ein Aufwand von abgerundet
16,5 Stunden zu je CHF 230.00 (= CHF 3‘795.00). Die volle
Parteientschädigung macht demnach CHF 4‘272.90 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) aus.
Der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist folglich
für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
3‘418.30 (= 4/5 von CHF 4‘272.90) zuzusprechen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Im Berufungsverfahren machte
Rechtsanwältin Clivia Wullimann einen zeitlichen Aufwand von 685 Minuten zu je
CHF 180.00 (= CHF 2‘055.00), 8 % MWST (CHF 164.40) sowie Auslagen von
CHF 82.50 geltend, was total CHF 2‘301.90 ergibt.
In Abzug zu bringen ist wiederum der
geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2016
von 20 Minuten, der zum Kanzleiaufwand zu zählen ist. Gleiches gilt für die
Position vom 16. Februar 2016 («Sichtung Verfügung, Kenntnisnahme KL», 10
Minuten), welche sich ausschliesslich auf das teilweise gutgeheissene
Fristerstreckungsgesuch bezog. Die Positionen vom 26. November 2015, 14. und
22.
Dezember 2015 sowie vom 25. Januar 2016 (total 40 Minuten) betreffen allesamt
anwaltliche Kürzestaufwendungen, wobei der effektiv erforderliche Zeitaufwand
pro Verfügung (auch unter Berücksichtigung der Orientierung der Klientin) im
Bereich von 5 Minuten anzusiedeln ist (Kürzung um 20 Minuten). Für Termine mit
der Klientin wurden inkl. Telefongespräche insgesamt 150 Minuten in Rechnung
gestellt (Positionen vom 23.11.2015, 7.3.2016, 8.3.2016). Berücksichtigt man,
dass noch zwei klar umgrenzte Vorwürfe Gegenstand des Berufungsverfahrens
bildeten, in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt weitestgehend klar war und
aufgrund des schriftlichen Verfahrens die Klientin auch nicht für eine
mündliche Befragung instruiert werden musste, drängt sich auch hier eine Kürzung
auf, die ermessensweise auf 60 Minuten festzusetzen ist. Es resultiert damit
ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten (= 685 Minuten abzüglich
110.
Minuten) zum geltend gemachten Ansatz von CHF 180.00 (= CHF 1‘725.00).
Unter Hinzurechnung von 8 % MWST (= CHF 138.00) und der geltend gemachten
Auslagen (= CH 82.50) ist der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine Parteientschädigung
von CHF 1‘945.50 zuzusprechen.
3.
Verrechnung
Die der Beschuldigten A.___
zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz:
CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) sind nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit
der von ihr zu bezahlenden Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 98.00 zu verrechnen, so dass ihr vom Staat Solothurn
noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen sind.
Demnach wird in Anwendung von Art. 106
StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art.
426.
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs. 4
StPO erkannt:
1.
Die Beschuldigte A.___ wird von den
Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung
freigesprochen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die
Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. März 2015 der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis
17.
Januar 2014, schuldig gemacht hat.
3.
Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt worden ist.
4.
Der Beschuldigten A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3‘418.30
(inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von total CHF 1‘945.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (vgl. aber auch
nachstehende Ziffer 7).
5.
An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, hat die
Beschuldigte A.___ CHF 98.00 (= 1/5) zu bezahlen.
CHF 392.00 (= 4/5) hat der Staat Solothurn zu tragen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
7.
Die der Beschuldigten A.___
zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz: CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) werden mit der von ihr zu bezahlenden
Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF
98.00
verrechnet, so dass der Staat Solothurn ihr noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen
hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker