STBER.2015.66
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.
7. September 2016Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7.
September 2016
Es wirken mit:
Präsident
Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Heinz Holzinger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.
Die Berufung wird im
Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 17. November
2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Berufungskläger
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen
(Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht
Einsprache. Am 8. Dezember 2014 beauftragte er Rechtsanwalt Heinz Holzinger,
mit seiner Interessenwahrung. Am 16. Dezember 2014 ging die
Einsprachebegründung des privaten Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft ein.
Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben,
die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen.
3. Mit Anklageschrift vom 10. April
2015 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtpräsidium
von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorwürfe (Aktenseite [AS] 1 f.). Beantragt werden dieselben Schuldsprüche und
Sanktionen wie sie im Rahmen des Strafbefehls ausgesprochen worden sind.
4. Am 10. September 2015 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtbeachten von Lichtsignalen
sowie Missachten des Vortrittsrechts,
-
der fahrlässigen Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,
alles begangen am 8.
Oktober 2014.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
-
einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
-
einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung
der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, sind
durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 470.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Berufungskläger bzw. sein privater Verteidiger mit Schreiben vom 12. September
2015 frist- und formgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom
12. November 2015. Beantragt werden wiederum ein Schuldspruch lediglich wegen
einer einfachen Verkehrsregelverletzung und ein Freispruch vom Vorhalt der
fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sei eine
Busse auszusprechen, deren Höhe nach richterlichem Ermessen festzulegen sei;
die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen,
der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des
Berufungsverfahrens.
6. Mit Stellungnahme vom 24. November
2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Nachdem innert gesetzter Frist
keine entsprechenden Einwände geltend gemacht worden waren, ist mit Verfügung
des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2016
das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Einreichung
einer Berufungsbegründung Frist bis 5. Februar 2016 gesetzt worden. Die
Berufungsbegründung datiert vom 4. Februar 2016.
Erwägungen
II. Sachverhalt
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift wird dem
Berufungskläger Folgendes vorgeworfen:
„
1.1
Grobe Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)
durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie
Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht) (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV)
und Missachten des Vortrittsrechts (Art. 38 Abs. 1 SVG)
begangen am 8. Oktober
2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem A.___ als
ortskundiger Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], unterwegs von der
Werkhofstrasse in Fahrtrichtung Baselstrasse Feldbrunnen im Kreisel, aufgrund
mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der
Aare Seeland AG sog. „Bipperlisi“ im Kreisel übersah und das Rotlicht im Kreisel
und damit auch den Vortritt der Bahn missachtete, so dass er mit seinem
Lieferwagen eine seitlich-frontale Kollision mit dem von Feldbrunnen in
Richtung Hauptbahnhof fahrenden Bipperlisi, Lenker B.___, verursachte. Es
entstand dadurch ein Sachschaden von total CHF 15‘988.55 am Schienenfahrzeug.
Durch sein Verhalten rief A.___ zumindest unbewusst grobfahrlässig eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere
für seine Beifahrer C.___ und D.___, aber auch für die Fahrgäste der Bahn.
1.2
Fahrlässige Störung
von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB)
begangen am 8. Oktober
2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem er als Lenker des
Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], durch sein pflichtwidriges Verhalten (s. Ziff.
1.1
) seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und deshalb den
Betrieb der Bahn der Aare Seeland Mobil AG fahrlässig störte. Aufgrund der
unter Ziff. 1.1. erwähnten Kollision kam es zu einem Betriebsunterbuch von
einer Stunde, wobei Bahnersatzbusse eingesetzt werden mussten.“
2.
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, bestreitet A.___ den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift zu
Grunde liegt, in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Die Lichtsignalanlage
im Kreisel stand zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen auf Rot, der
Beschuldigte missachtete dieses Rotlicht und es kam in der Folge zur Kollision
mit der Strassenbahn, wodurch der Bahnbetrieb für eine Stunde unterbrochen
wurde.
Als Grund für die Missachtung des
Rotlichts gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Polizei an,
er sei auf der linken Spur in den Kreisel eingefahren. Da er ganz innen im
Kreisel gefahren sei, habe er das Rotlicht (wörtlich: „die rote Ampel“)
übersehen. Am Folgetag meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen
Polizeibeamten und führte aus, er sei von der Sonne geblendet worden und habe
daher das Rotlicht übersehen. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als er sich
gefragt habe, weshalb er das Rotlicht nicht wahrgenommen habe. Vor der
Vorinstanz führte er aus, er fahre den Kreisel zwar nicht oft. Aber er sei auch
schon durch diesen Kreisel gefahren. Wenn man die Innenseite des Kreisel
Richtung Wiedlisbach befahre, sehe man die Ampel nicht. Wenn er einen Kreisel
befahre, schaue er nach vorne. Er habe die Ampel angeschaut, aber die Farbe
nicht erkennen können, weil die Sonne geschienen habe. Rot und orange sehe man
dort nicht, es sei vergleichbar mit der Situation, in der einem ein Scheinwerfer
vor den Kopf gehalten werde. Die Sonne habe richtig stark geblendet und das
Signal sei schlecht bis gar nicht erkennbar gewesen. Ihm sei bekannt, dass ab
und zu eine Strassenbahn über diesen Kreisel fahre. Aber er habe keine
Strassenbahn gesehen (AS 43 f.).
Die Vorinstanz hörte die beiden
Mitfahrer des Berufungsklägers als Zeugen an. Der Zeuge D.___ bestätigte, dass
die Sonne geschienen habe und das Signal schlecht sichtbar gewesen sei. Er sei
auf der Vorderbank ganz rechts gesessen. Er habe sich auf anderes konzentriert
und habe nach rechts geschaut. Das Rotlicht sei nicht gut sichtbar gewesen (AS
36.
f.).
Der Zeuge C.___ führte aus, die Sonne
sei von der Seite „gekommen“. Er habe aber auf sein Handy geschaut und erst
aufgeschaut, als der Zug gepfiffen habe (AS 40).
Vor dem Kreuzungspunkt des
Bahngeleises mit der Fahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit
befand, sind vier Lichtsignale angebracht, zwei in Standardgrösse auf
Standard-Höhe (aus Distanz und über die vorausfahrenden Autos hinweg sichtbar)
und zwei kleinere auf Fahrzeugführer- bzw. Radfahrerhöhe, welche an den Stangen
der beiden Standardlichtampeln angebracht sind (vgl. Bild 0575956 der fotografischen
Aufnahmen der Polizei; Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Die Lichtsignale
befinden sich am linken und rechten Fahrbahnrand. Der Kreisel ist zweispurig.
Die Signale auf der linken Seite und das Standard-Signal auf der rechten Seite
sind Richtung Baseltor ausgerichtet, so dass sie für den Fahrer, der von der
Werkhofstrasse her in Richtung Riedholz die Kreiselinnenseite befährt, erst im
letzten Moment, d.h. ca. ein bis zwei Meter vor der Haltelinie, sichtbar sind.
Die beiden Standardampeln sind zudem nur sichtbar, wenn der Fahrzeuglenker (in
der damaligen Position des Beschuldigten) seinen Blick steil nach oben richtet.
Das vierte Signal, d.h. das kleine am rechten Fahrbahnrand, ist in Richtung des
Gebäudes der Stadtpolizei ausgerichtet. Bei der Einfahrt in den Kreisel auf der
linken Fahrspur, wie dies der Beschuldigte tat, ist es lediglich über die
Rundung des Kreisels hinweg sichtbar und somit nur, wenn zu diesem Zeitpunkt
nicht andere Autos im gegenüberliegenden Kreiselsegment den Kreisel passieren
und dadurch die Sicht verdecken.
Wie auf den fotographischen Aufnahmen
der Unfallstelle zu sehen ist, war das Wetter damals bedeckt. Auf dem Foto
0575947.
ist etwas Sonnenlicht zu sehen. Zugunsten des Berufungsklägers wird
davon ausgegangen, dass es damals trotz bedeckten Wetters etwas Sonnenschein
gab. Zur Tatzeit, mittags um ca. 13 Uhr, müssen die Sonnenstrahlen aufgrund des
Sonnenstandes gegebenenfalls aus südlicher Richtung und somit aus der
Perspektive des Fahrzeug lenkenden Beschuldigten von rechts eingefallen sein,
als er sich beim Rotlicht befand; sinngemäss so auch der Zeuge C.___: die Sonne
sei von der Seite „gekommen“. Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe,
dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei. Wie
dargelegt, befinden sich drei der hier relevanten Lichtsignale beim Befahren
der Innenseite des Kreisels von der Werkhofstrasse her in Richtung Baselstrasse
gar nicht, das vierte nur bedingt in der Sichtlinie des betreffenden
Verkehrsteilnehmers. Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der
Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben
in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen.
Weiter ist zu beachten, dass das
Lichtsignal beim Herannahen der Strassenbahn bzw. während deren Befahrens der
Kreuzung in Betrieb ist, es ansonsten aber keine Farbe anzeigt. Zusammenfassend
muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten
und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die
einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige,
kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete.
Im Gegensatz zur Vorinstanz kann
aufgrund der Tatzeit nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen geschlossen werden
– im Gegenteil: 13 Uhr ist Mittagspausenzeit mit typischerweise reduziertem
Verkehrsaufkommen.
Dass der Bahnverkehr für eine Stunde
beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet
werden.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Verletzung der
Verkehrsregeln
Signale und Markierungen sowie die
Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den
allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen
und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG).
Wie in der Berufungsbegründung
dargelegt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Rotlicht missachtet und
dadurch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Bestritten wird hingegen,
sich dadurch gleichzeitig auch wegen mangelnder Aufmerksamkeit im
Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts schuldig gemacht zu haben.
Weiter wird die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung bestritten.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der
Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt
wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte,
den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Wenn er sein
Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für
andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c
S. 303 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog
das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur
Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen
Geschwindigkeit. Diese Pflicht sei in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach
sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen.
Art. 32 Abs. 1 SVG sei lex specialis
zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die
übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, so sei nur Art. 32 Abs. 1 SVG
anzuwenden (BGE 91 IV 74 E. 2 S. 76; 90 IV 143 E. 3 S. 146; Urteil 6S.12/1997
vom 27. März 1997 E. 1a mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 15 zu Art. 31 und N. 4 zu Art. 32 SVG; JÜRG
BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 69; YVAN JEANNERET, Les
dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 90
zu Art. 90 SVG; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl.
1996, N. 1.1 zu Art. 31 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG komme als lex generalis nur
zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die
eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen würden (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146).
Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG bestehe, wenn
ein Fahrzeuglenker zu schnell fahre und zu spät Massnahmen ergreife zur
Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994
vom 4. Juli 1994 E. 3a). Das Bundesgericht erwog weiter, ein (zusätzlicher)
Schuldspruch wegen Art. 31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere
Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht
gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was
in casu verneint wurde.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall
wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, aufgrund mangelnder
Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG
im Kreisel übersehen und das Rotlicht missachtet zu haben. Es wird ihm mithin
keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen
Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn
angezeigt wird. Eine andere die Bahn betreffende Signalisation findet sich auf
der betreffenden Strecke nicht. Der Vorhalt kann sich somit nur auf das
Missachten des Lichtsignals beziehen. Der von der Vorinstanz der rechtlichen
Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung
in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist
von der Anklage nicht erfasst. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung
von zwei Phasen, jener des Einfahrens auf den Kreisel und jene des Überfahrens
des Rotlichts (US 13, Ziff. 1.2), ist demnach von der Anklage nicht gedeckt.
Der Vorhalt betrifft lediglich die zweite Phase. Die Vorinstanz sieht nun aber
in ihren Erwägungen auch in dieser zweiten Phase eine Idealkonkurrenz zwischen
Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG als gegeben. Gerade eben weil der
Beschuldigte gewusst habe, das am besagten Ort eine gewisse Gefahrenquelle
vorliege und noch andere Hindernisse wie die starke Sonnenblendung bestanden
hätten, hätte er umso mehr aufmerksam sein müssen, sowohl bezüglich der Strassenbahn
wie auch des Lichtsignals (US 14). Auch dies wird ihm in der Anklage aber nicht
vorgeworfen. Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der
fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit
besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage.
Eine Idealkonkurrenz zwischen den
Tatvorwürfen der Missachtung eines Rotlichts und der Missachtung des Vortrittsrechts
der Strassenbahn steht schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 SVG entgegen,
welcher u.a. bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln
vorgehen. Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben
und der Vortritt zu lassen. Dieser allgemeinen Regel geht die Signalisation
mittels einer Lichtampel vor. Auf der besagten Kreuzung wird die Durchfahrt der
Verkehrsteilnehmer, notabene auch der Bahn, durch Lichtsignal geregelt, sobald
diese die Kreuzung passieren muss. Die allgemeinen Regeln kommen nur zum Zuge,
wenn die Lichtampel nicht in Funktion ist, was wiederum bedeutet, dass die
Strassenbahn nicht vor Ort ist. Die Missachtung des Rotlichts impliziert bei
dieser Sachlage die Missachtung des Vortritts der Bahn, der ihr durch das
Signal eingeräumt worden ist. Die Annahme einer Idealkonkurrenz ist nicht
sachgerecht.
Wie dargelegt, beantragt der
Beschuldigte, die von ihm begangene Missachtung eines Rotlichts sei lediglich
als einfache Verkehrsregelverletzung einzustufen. Die Rechtsprechung verneine
bei momentanem kurzem Versagen in der Regel den subjektiven Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung. Dies insbesondere, wenn der Fehler auch einem
pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können. Zwar gelte, dass wer wegen
der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu
besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse. Wer trotz
seiner Unsicherheit über die Ampelanzeige in die Verzweigung einfahre, ohne mit
Sicherheit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschliessen zu können,
handle grobfahrlässig, denn er gehe bewusst das Risiko en, dass die Ampel auch
auf Rot stehen könnte. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da
die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des
Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle. Darüber hinaus
komme die Bahn, aus der damaligen Position des Beschuldigten betrachtet, in
unübersichtlicher Weise diagonal von hinten links entgegen. Gleichzeitig müsse
der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel
beobachten. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis, der
Beschuldigte habe die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig
gar nicht in Betracht gezogen, weshalb er sich den Vorwurf der unbewussten
groben Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse.
Der Beschuldigte bestreitet mithin,
Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er bestreitet
hingegen zu Recht nicht, durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand dieser
Norm erfüllt zu haben. Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv
schwer. Der Beschuldigte missachtete eine wichtige Verkehrsvorschrift in
schwerwiegender Weise und gefährdete dadurch die Verkehrssicherheit in
ernsthaft.
Subjektiv erfordert der Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des
Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich
Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der
subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»
(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008
vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur
leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht
sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die
subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die
objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu
Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des
Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.
3.
).
Die Rechtsprechung bejaht ein
subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten
oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise
bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).
Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch
in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.
3.2
mit Hinweisen), wie dies dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Wenn der Täter
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur
zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht
und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation
auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Bei der Beurteilung des Verschuldens
sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und
Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die
Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht
gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50
mit Verweisen).
Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.11/2002 E.3 c) aa) darlegte, hatte es im Zusammenhang mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Fälle unbewusster Fahrlässigkeit vor allem bei der Missachtung von Lichtsignalen zu beurteilen. In BGE 118 IV 285 verneinte das Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit, weil der fehlbare Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 s auf Rot gewechselte Lichtsignal übersah und diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wog. Das Bundesgericht gelangte zu dieser Beurteilung trotz Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Das Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 s auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 [6S.228/1994]). Hingegen hat das Bundesgericht grobe Fahrlässigkeit in einem Fall unbewusster Missachtung einer seit mehr als 5,4 s auf Rot stehenden Ampel bejaht, weil die fehlbare Automobilistin auf Grund des Verkehrsaufkommens beim Zufahren auf die Kreuzung besonders aufmerksam hätte sein müssen. Sie wurde nicht wie im publizierten Entscheid durch die ruhige Verkehrslage dazu verleitet, in ihrer Aufmerksamkeit nachzulassen. Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht auf eine unbewusste Fahrlässigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste zwar aufgrund seiner Ortskunde, dass sich im betreffenden Kreisel eine Lichtsignalanlage und eine Bahnkreuzung befinden (was vor der Kreiseleinfahrt nicht signalisiert ist). Diese war für ihn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, schwierig zu erkennen. Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie vorliegend pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit, wie dargelegt, nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Urteils des Bundesgerichts 6B_324/2012, E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zu verneinen, weil besondere Umstände das momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c). Diese besonderen Umstände sind die Folgenden:
-
Die Werkhofstrasse
mündet mit zwei Fahrspuren in den Baseltorkreisel, der seinerseits keine
getrennten Fahrspuren aufweist, aber trotzdem von den Fahrzeugführern der
beiden einmündenden Fahrspuren gleichzeitig befahren wird.
-
Der
Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken
Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt
verlassen wollte; die Unfallskizze in den Akten der Staatsanwaltschaft ist in
diesem Punkt nicht korrekt. Der Berufungskläger musste seine Aufmerksamkeit
vorerst nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können. Anschliessend
musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im Auge behalten, da
sich dort Fahrzeuge in Richtung Rötistrasse bewegten.
-
Wer – wie der
Beschuldigte – von der Werkhofstrasse in den Baseltorkreisel fährt, bekommt
keinen Hinweis auf eine Strassenbahn, welche den Kreisel diagonal durchquert.
Es gibt kein Hinweisschild, kein Vorsignal und es gibt auf der Werkhofstrasse
bei der Einmündung in den Kreisel keine Ampeln. Die Ampeln sind erst nach der
Einmündung der Hauptgasse im Kreisel angebracht, unmittelbar vor den Geleisen
der Strassenbahn. Die von der Polizei gemachten fotografischen Aufnahmen zeigen
auf 2 Fotos diese Ampeln, aber nicht aus der Sicht der Werkhofstrasse, sondern
von der Hauptgasse her; von der Werkhofstrasse her sind diese Ampeln bzw. deren
Licht bei der Einfahrt nicht sichtbar.
-
Wer von der
Werkhofstrasse her in den Kreisel einmündet und durch den Kreisel in die
Baselstrasse fahren will, kann eine auf Rot stehende Ampel nur anhand einer
zusätzlich an der Ampelstange angebrachten kleinen Ampel (auf den
fotografischen Aufnahmen der Polizei knapp sichtbar) erkennen, wie sie
üblicherweise für Radfahrer oder Fussgänger angebracht werden. Bei einem auf
dieser Höhe angebrachten Signal besteht neben der Ungewöhnlichkeit und der
damit verbundenen Gefahr des Übersehens auch die Gefahr des Verdeckens durch
ein auf der gleichen Spur vorausfahrendes Fahrzeug.
-
Aussergewöhnlich
ist nicht nur der Standort der Ampeln, sondern auch ihre Funktionsweise. Sie
sind, wenn keine Strassenbahn den Kreisel queren will – und damit die meiste
Zeit –, ausser Betrieb. Es gibt kein grünes Licht, nur gelbes und rotes. Wenn
die Strassenbahn den Kreisel durchfahren will, beginnt die Ampel vorerst gelb
zu blinken und wechselt dann auf Rot.
-
Abgesehen davon,
dass es keinerlei Vorsignalisation für die Lichtsignalanlage und die querende
Strassenbahn gibt, kann der Benützer der Werkhofstrasse auch nicht ohne
weiteres die losfahrende Strassenbahn selbst erkennen. Er fährt nämlich
unmittelbar nach der Einmündung parallel zur Strassenbahn (siehe Unfallskizze)
und er muss seine Aufmerksamkeit primär nach rechts sowohl auf die Fahrzeuge
rechts von ihm im Kreisel (die von der rechten Fahrbahn der Werkhofstrasse in
die Rötistrasse fahren wollen) als auch auf die Einmündenden von rechts von der
Hauptgasse her richten, also weg von der von ihm aus links fahrenden
Strassenbahn. Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch
nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten
Ampel erkennen müssen.
Es kann offen gelassen werden, ob
diese Ausgestaltung einer Signalisation überhaupt den Vorschriften der Signalisationsverordnung
(SSV) entspricht, welche in Art. 70 Abs. 4 Ampeln ausschliesslich mit rotem und
gelbem Licht nur in Ausnahmesituationen und in Art. 71 Abs. 2 lit. a Ampeln in
dieser Art und Höhe nur zulässt, wenn sie sich ausschliesslich an Fussgänger
oder Radfahrer richten. Der Beschuldigte ist ortskundig und wusste um diese Art
der Signalisation. Es liegen auf jeden Fall bei der vorliegenden Situation
zusammenfassend aber ungewöhnliche Umstände vor, welche auch für den
pflichtbewussten und aufmerksamen Automobilisten die Gefahr mit sich bringen,
bei der Durchfahrt des Baseltorkreisels von der linken Spur der Werkhofstrasse
herkommend in Richtung Baselstrasse das kleine rote Licht, das erstmals
unmittelbar vor dem Geleise in sein Blickfeld kommt, zu übersehen – und zwar
völlig unabhängig von einem allfälligen Sonnenstand und einer damit verbunden
Blendung. Diejenigen Ampeln, welche sich an der betreffenden Stelle an die
Automobilisten richten (Höhe der Unterkante der Ampel zwischen 2.35 – 3.5 m),
sind bei der Einfahrt in den Kreisel nicht erkennbar. Es liegt keine grobe
Fahrlässigkeit vor, der Nachweis von Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben.
Der Beschuldigte ist daher lediglich
wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)
schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Fahrlässige Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
Damit Art. 239 Ziff. 2 StGB als
erfüllt betrachtet wird, wird in objektiver Hinsicht ein Eingriff von einer
gewissen Intensität der Störung verlangt (Basler Kommentar zum StGB II, Basel
2013, Art. 239 StGB N 20; erwähnt wird als Beispiel, dass der Flirt mit dem
Personal für die nötige Intensität nicht ausreiche). Gemäss BGE 116 IV 49
sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. – Nach dem Polizeirapport musste
als Folge des Unfalls der Bahnverkehr für eine Stunde eingestellt und ein
Bus-Ersatz organisiert werden. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht
bestritten.
Die Verteidigung bringt vor, das
Bundesgericht verlange in BGE 116 IV 49 expressis verbis eine Betriebsstörung
von über einer Stunde Dauer, damit Art. 239 Ziff. 2 StGB erfüllt sei.
Auch in den Kommentaren Trechsel und Donatsch/Flachsmann/Weder werde eine Dauer
von über eine Stunde als Voraussetzung genannt. Mit den Bahnersatzbussen habe
der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können. Es sei also nicht so, dass
während über einer Stunde jedermann auf der Strecke festgesessen sei. Es fehle
vorliegend an der erforderlichen Intensität der Betriebsstörung.
In BGE 116 IV 44 setzte sich das
Bundesgericht eingehend mit den Materialien zu Art. 239 StGB auseinander. Es
schloss in der Erwägung: 2 d): „Auch der vorliegende Fall stellt eine
erhebliche Störung des gesamten Betriebes der Forchbahn dar. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der fahrplanmässige Verkehr
während 1 1/2 Stunden gestört, sodass der Transport der Fahrgäste durch Taxis
übernommen werden musste. Wer eine Bahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen
Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Von einer Bagatelle kann
schon gar nicht die Rede sein (ebenso HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis
im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 61 f. für die durch
eine Kollision zwischen Auto und Strassenbahn verursachte Verspätung von 3/4
Stunden; a.A. jedoch TRECHSEL, a.a.O., N 5 zu Art. 239).“ Das Bundesgericht
legte in diesem Entscheid keineswegs den Grenzwert auf „mehr als eine Stunde“
fest, wie dies von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht wird. Ein
Betriebsunterbruch von einer Stunde kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet
werden. Es lag eine Störung von erheblichem Ausmass im Sinne von Art. 239
StGB vor. Wie aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen ist,
spielt dabei keine Rolle, dass der Transport der Fahrgäste, wie vorliegend,
während des Betriebsunterbruchs mit einem anderen Transportmittel überbrückt
werden konnte. Subjektiv liegt Fahrlässigkeit vor.
Zwischen Art. 239 StGB und Art. 90 SVG
besteht Idealkonkurrenz (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 239 StGB N 8).
IV. Strafzumessung
Für die Widerhandlung im Sinne von
Art. 239 Ziff. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der einfachen
Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Dafür
ist eine Busse auszusprechen.
Der Berufungskläger verursachte durch
sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine
ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor. Dementsprechend wurde
denn auch der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Erheblich
verschuldensmindernd wirkt sich die fahrlässige Tatbegehung aus. Wie bei der
rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum
fehlbaren Verhalten beitrugen. Insbesondere die unvorteilhafte Positionierung
der Lichtsignale und deren Ausrichtung gegen die Hauptgasse trugen massgeblich
dazu bei, dass der Berufungskläger aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit
das Rotlicht übersah, eine Kollision mit der Bahn und in der Folge einen Bahnbetriebsunterbruch
verursachte. Vor diesem Hintergrund wiegt das Tatverschulden bei beiden
Delikten sehr leicht. Bei den Täterkomponenten sind keine belastenden Faktoren
erkennbar. Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für
die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe
angezeigt, welche auf 10 Tagessätze festgelegt wird. Für die Missachtung des
Rotlichts erscheint eine Busse von CHF 250.00 angemessen, ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung.
Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf
die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse
haben sich nicht geändert. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von
rund CHF 4‘800.00, bei einem Pauschalabzug von 30 %, ergibt sich abgerundet ein
Tagessatz von CHF 110.00 (US 21).
Für die Geldstrafe ist dem
Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von
zwei Jahren.
V. Kosten und Entschädigung
Der Berufungskläger wurde auch heute
wegen der zwei vorgehaltenen Delikte schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht
schloss zwar lediglich auf den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG,
doch ändert dies nichts an der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO,
wonach der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, wenn
er verurteilt wird.
Demgegenüber erfolgt die Auferlegung
der Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung war teilweise erfolgreich.
Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SVG. Entsprechend milder fiel die Strafzumessung aus. Hingegen blieb der Antrag
auf Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung eines Bahnbetriebs
erfolglos. Es erscheint angemessen, die Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF
800.
, total CHF 820.00, je zur Hälfte (CHF 410.00) dem Berufungskläger und
dem Staat aufzuerlegen.
Entsprechend dem Kostenentscheid ist
dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
zu bezahlen. Sein Verteidiger reichte keine Honorarnote ein und legte die
Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen
(Kurzbrief vom 26. Februar 2016).
Das volle Honorar für die Verteidigung
im Berufungsverfahren wird ermessensweise auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dem Berufungskläger wird entsprechend der
Kostenauferlegung eine reduzierte Parteientschädigung von 50 %, bzw. CHF
500.
, zugesprochen.
Die vom Berufungskläger zu zahlenden
Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten
Parteientschädigung verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung:
830.00
Demnach wird in Anwendung von Art. 239
Ziff. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art.
68.
SSV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich wegen fahrlässiger
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten Rotlicht) und fahrlässiger
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, begangen am 8. Oktober
2014, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu:
-
Einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
-
Einer Busse von CHF
250.
, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, zu
tragen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, haben A.___ und der Staat
Solothurn je zur Hälfte (CHF 410.00) zu tragen.
5.
A.___ wird für das Berufungsverfahren
zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
500.00
zugesprochen.
6.
Die von A.___ zu zahlenden
Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der
reduzierten Parteientschädigung (CHF 500.00) verrechnet. Saldo zu Gunsten
des Staates nach Verrechnung: 830.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher