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Entscheid

STBER.2015.66

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.

7. September 2016Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 17. November

2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Berufungskläger

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen

(Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht

Einsprache. Am 8. Dezember 2014 beauftragte er Rechtsanwalt Heinz Holzinger,

mit seiner Interessenwahrung. Am 16. Dezember 2014 ging die

Einsprachebegründung des privaten Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft ein.

Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung

schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben,

die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen.

3. Mit Anklageschrift vom 10. April

2015 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtpräsidium

von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorwürfe (Aktenseite [AS] 1 f.). Beantragt werden dieselben Schuldsprüche und

Sanktionen wie sie im Rahmen des Strafbefehls ausgesprochen worden sind.

4. Am 10. September 2015 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtbeachten von Lichtsignalen

sowie Missachten des Vortrittsrechts,

-

der fahrlässigen Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,

alles begangen am 8.

Oktober 2014.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

-

einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

-

einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung

der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, sind

durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 470.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Berufungskläger bzw. sein privater Verteidiger mit Schreiben vom 12. September

2015 frist- und formgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom

12. November 2015. Beantragt werden wiederum ein Schuldspruch lediglich wegen

einer einfachen Verkehrsregelverletzung und ein Freispruch vom Vorhalt der

fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sei eine

Busse auszusprechen, deren Höhe nach richterlichem Ermessen festzulegen sei;

die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen,

der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des

Berufungsverfahrens.

6. Mit Stellungnahme vom 24. November

2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Nachdem innert gesetzter Frist

keine entsprechenden Einwände geltend gemacht worden waren, ist mit Verfügung

des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2016

das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Einreichung

einer Berufungsbegründung Frist bis 5. Februar 2016 gesetzt worden. Die

Berufungsbegründung datiert vom 4. Februar 2016.

Erwägungen

II. Sachverhalt

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift wird dem

Berufungskläger Folgendes vorgeworfen:

1.1

Grobe Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)

durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie

Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht) (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV)

und Missachten des Vortrittsrechts (Art. 38 Abs. 1 SVG)

begangen am 8. Oktober

2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem A.___ als

ortskundiger Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], unterwegs von der

Werkhofstrasse in Fahrtrichtung Baselstrasse Feldbrunnen im Kreisel, aufgrund

mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der

Aare Seeland AG sog. „Bipperlisi“ im Kreisel übersah und das Rotlicht im Kreisel

und damit auch den Vortritt der Bahn missachtete, so dass er mit seinem

Lieferwagen eine seitlich-frontale Kollision mit dem von Feldbrunnen in

Richtung Hauptbahnhof fahrenden Bipperlisi, Lenker B.___, verursachte. Es

entstand dadurch ein Sachschaden von total CHF 15‘988.55 am Schienenfahrzeug.

Durch sein Verhalten rief A.___ zumindest unbewusst grobfahrlässig eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere

für seine Beifahrer C.___ und D.___, aber auch für die Fahrgäste der Bahn.

1.2

Fahrlässige Störung

von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB)

begangen am 8. Oktober

2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem er als Lenker des

Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], durch sein pflichtwidriges Verhalten (s. Ziff.

1.1

) seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und deshalb den

Betrieb der Bahn der Aare Seeland Mobil AG fahrlässig störte. Aufgrund der

unter Ziff. 1.1. erwähnten Kollision kam es zu einem Betriebsunterbuch von

einer Stunde, wobei Bahnersatzbusse eingesetzt werden mussten.“

2.

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, bestreitet A.___ den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift zu

Grunde liegt, in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Die Lichtsignalanlage

im Kreisel stand zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen auf Rot, der

Beschuldigte missachtete dieses Rotlicht und es kam in der Folge zur Kollision

mit der Strassenbahn, wodurch der Bahnbetrieb für eine Stunde unterbrochen

wurde.

Als Grund für die Missachtung des

Rotlichts gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Polizei an,

er sei auf der linken Spur in den Kreisel eingefahren. Da er ganz innen im

Kreisel gefahren sei, habe er das Rotlicht (wörtlich: „die rote Ampel“)

übersehen. Am Folgetag meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen

Polizeibeamten und führte aus, er sei von der Sonne geblendet worden und habe

daher das Rotlicht übersehen. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als er sich

gefragt habe, weshalb er das Rotlicht nicht wahrgenommen habe. Vor der

Vorinstanz führte er aus, er fahre den Kreisel zwar nicht oft. Aber er sei auch

schon durch diesen Kreisel gefahren. Wenn man die Innenseite des Kreisel

Richtung Wiedlisbach befahre, sehe man die Ampel nicht. Wenn er einen Kreisel

befahre, schaue er nach vorne. Er habe die Ampel angeschaut, aber die Farbe

nicht erkennen können, weil die Sonne geschienen habe. Rot und orange sehe man

dort nicht, es sei vergleichbar mit der Situation, in der einem ein Scheinwerfer

vor den Kopf gehalten werde. Die Sonne habe richtig stark geblendet und das

Signal sei schlecht bis gar nicht erkennbar gewesen. Ihm sei bekannt, dass ab

und zu eine Strassenbahn über diesen Kreisel fahre. Aber er habe keine

Strassenbahn gesehen (AS 43 f.).

Die Vorinstanz hörte die beiden

Mitfahrer des Berufungsklägers als Zeugen an. Der Zeuge D.___ bestätigte, dass

die Sonne geschienen habe und das Signal schlecht sichtbar gewesen sei. Er sei

auf der Vorderbank ganz rechts gesessen. Er habe sich auf anderes konzentriert

und habe nach rechts geschaut. Das Rotlicht sei nicht gut sichtbar gewesen (AS

36.

f.).

Der Zeuge C.___ führte aus, die Sonne

sei von der Seite „gekommen“. Er habe aber auf sein Handy geschaut und erst

aufgeschaut, als der Zug gepfiffen habe (AS 40).

Vor dem Kreuzungspunkt des

Bahngeleises mit der Fahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit

befand, sind vier Lichtsignale angebracht, zwei in Standardgrösse auf

Standard-Höhe (aus Distanz und über die vorausfahrenden Autos hinweg sichtbar)

und zwei kleinere auf Fahrzeugführer- bzw. Radfahrerhöhe, welche an den Stangen

der beiden Standardlichtampeln angebracht sind (vgl. Bild 0575956 der fotografischen

Aufnahmen der Polizei; Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Die Lichtsignale

befinden sich am linken und rechten Fahrbahnrand. Der Kreisel ist zweispurig.

Die Signale auf der linken Seite und das Standard-Signal auf der rechten Seite

sind Richtung Baseltor ausgerichtet, so dass sie für den Fahrer, der von der

Werkhofstrasse her in Richtung Riedholz die Kreiselinnenseite befährt, erst im

letzten Moment, d.h. ca. ein bis zwei Meter vor der Haltelinie, sichtbar sind.

Die beiden Standardampeln sind zudem nur sichtbar, wenn der Fahrzeuglenker (in

der damaligen Position des Beschuldigten) seinen Blick steil nach oben richtet.

Das vierte Signal, d.h. das kleine am rechten Fahrbahnrand, ist in Richtung des

Gebäudes der Stadtpolizei ausgerichtet. Bei der Einfahrt in den Kreisel auf der

linken Fahrspur, wie dies der Beschuldigte tat, ist es lediglich über die

Rundung des Kreisels hinweg sichtbar und somit nur, wenn zu diesem Zeitpunkt

nicht andere Autos im gegenüberliegenden Kreiselsegment den Kreisel passieren

und dadurch die Sicht verdecken.

Wie auf den fotographischen Aufnahmen

der Unfallstelle zu sehen ist, war das Wetter damals bedeckt. Auf dem Foto

0575947.

ist etwas Sonnenlicht zu sehen. Zugunsten des Berufungsklägers wird

davon ausgegangen, dass es damals trotz bedeckten Wetters etwas Sonnenschein

gab. Zur Tatzeit, mittags um ca. 13 Uhr, müssen die Sonnenstrahlen aufgrund des

Sonnenstandes gegebenenfalls aus südlicher Richtung und somit aus der

Perspektive des Fahrzeug lenkenden Beschuldigten von rechts eingefallen sein,

als er sich beim Rotlicht befand; sinngemäss so auch der Zeuge C.___: die Sonne

sei von der Seite „gekommen“. Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe,

dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei. Wie

dargelegt, befinden sich drei der hier relevanten Lichtsignale beim Befahren

der Innenseite des Kreisels von der Werkhofstrasse her in Richtung Baselstrasse

gar nicht, das vierte nur bedingt in der Sichtlinie des betreffenden

Verkehrsteilnehmers. Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der

Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben

in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen.

Weiter ist zu beachten, dass das

Lichtsignal beim Herannahen der Strassenbahn bzw. während deren Befahrens der

Kreuzung in Betrieb ist, es ansonsten aber keine Farbe anzeigt. Zusammenfassend

muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten

und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die

einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige,

kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete.

Im Gegensatz zur Vorinstanz kann

aufgrund der Tatzeit nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen geschlossen werden

– im Gegenteil: 13 Uhr ist Mittagspausenzeit mit typischerweise reduziertem

Verkehrsaufkommen.

Dass der Bahnverkehr für eine Stunde

beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet

werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Verletzung der

Verkehrsregeln

Signale und Markierungen sowie die

Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den

allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen

und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG).

Wie in der Berufungsbegründung

dargelegt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Rotlicht missachtet und

dadurch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Bestritten wird hingegen,

sich dadurch gleichzeitig auch wegen mangelnder Aufmerksamkeit im

Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts schuldig gemacht zu haben.

Weiter wird die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung bestritten.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der

Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962

[VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt

wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte,

den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren

Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Wenn er sein

Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für

andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c

S. 303 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog

das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur

Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen

Geschwindigkeit. Diese Pflicht sei in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach

sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den

Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen.

Art. 32 Abs. 1 SVG sei lex specialis

zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die

übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, so sei nur Art. 32 Abs. 1 SVG

anzuwenden (BGE 91 IV 74 E. 2 S. 76; 90 IV 143 E. 3 S. 146; Urteil 6S.12/1997

vom 27. März 1997 E. 1a mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 15 zu Art. 31 und N. 4 zu Art. 32 SVG; JÜRG

BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 69; YVAN JEANNERET, Les

dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 90

zu Art. 90 SVG; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl.

1996, N. 1.1 zu Art. 31 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG komme als lex generalis nur

zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die

eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen würden (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146).

Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG bestehe, wenn

ein Fahrzeuglenker zu schnell fahre und zu spät Massnahmen ergreife zur

Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994

vom 4. Juli 1994 E. 3a). Das Bundesgericht erwog weiter, ein (zusätzlicher)

Schuldspruch wegen Art. 31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere

Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht

gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was

in casu verneint wurde.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall

wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, aufgrund mangelnder

Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG

im Kreisel übersehen und das Rotlicht missachtet zu haben. Es wird ihm mithin

keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen

Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn

angezeigt wird. Eine andere die Bahn betreffende Signalisation findet sich auf

der betreffenden Strecke nicht. Der Vorhalt kann sich somit nur auf das

Missachten des Lichtsignals beziehen. Der von der Vorinstanz der rechtlichen

Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung

in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist

von der Anklage nicht erfasst. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung

von zwei Phasen, jener des Einfahrens auf den Kreisel und jene des Überfahrens

des Rotlichts (US 13, Ziff. 1.2), ist demnach von der Anklage nicht gedeckt.

Der Vorhalt betrifft lediglich die zweite Phase. Die Vorinstanz sieht nun aber

in ihren Erwägungen auch in dieser zweiten Phase eine Idealkonkurrenz zwischen

Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG als gegeben. Gerade eben weil der

Beschuldigte gewusst habe, das am besagten Ort eine gewisse Gefahrenquelle

vorliege und noch andere Hindernisse wie die starke Sonnenblendung bestanden

hätten, hätte er umso mehr aufmerksam sein müssen, sowohl bezüglich der Strassenbahn

wie auch des Lichtsignals (US 14). Auch dies wird ihm in der Anklage aber nicht

vorgeworfen. Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der

fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit

besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage.

Eine Idealkonkurrenz zwischen den

Tatvorwürfen der Missachtung eines Rotlichts und der Missachtung des Vortrittsrechts

der Strassenbahn steht schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 SVG entgegen,

welcher u.a. bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln

vorgehen. Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben

und der Vortritt zu lassen. Dieser allgemeinen Regel geht die Signalisation

mittels einer Lichtampel vor. Auf der besagten Kreuzung wird die Durchfahrt der

Verkehrsteilnehmer, notabene auch der Bahn, durch Lichtsignal geregelt, sobald

diese die Kreuzung passieren muss. Die allgemeinen Regeln kommen nur zum Zuge,

wenn die Lichtampel nicht in Funktion ist, was wiederum bedeutet, dass die

Strassenbahn nicht vor Ort ist. Die Missachtung des Rotlichts impliziert bei

dieser Sachlage die Missachtung des Vortritts der Bahn, der ihr durch das

Signal eingeräumt worden ist. Die Annahme einer Idealkonkurrenz ist nicht

sachgerecht.

Wie dargelegt, beantragt der

Beschuldigte, die von ihm begangene Missachtung eines Rotlichts sei lediglich

als einfache Verkehrsregelverletzung einzustufen. Die Rechtsprechung verneine

bei momentanem kurzem Versagen in der Regel den subjektiven Tatbestand der

groben Verkehrsregelverletzung. Dies insbesondere, wenn der Fehler auch einem

pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können. Zwar gelte, dass wer wegen

der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu

besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse. Wer trotz

seiner Unsicherheit über die Ampelanzeige in die Verzweigung einfahre, ohne mit

Sicherheit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschliessen zu können,

handle grobfahrlässig, denn er gehe bewusst das Risiko en, dass die Ampel auch

auf Rot stehen könnte. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da

die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des

Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle. Darüber hinaus

komme die Bahn, aus der damaligen Position des Beschuldigten betrachtet, in

unübersichtlicher Weise diagonal von hinten links entgegen. Gleichzeitig müsse

der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel

beobachten. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis, der

Beschuldigte habe die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig

gar nicht in Betracht gezogen, weshalb er sich den Vorwurf der unbewussten

groben Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse.

Der Beschuldigte bestreitet mithin,

Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er bestreitet

hingegen zu Recht nicht, durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand dieser

Norm erfüllt zu haben. Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv

schwer. Der Beschuldigte missachtete eine wichtige Verkehrsvorschrift in

schwerwiegender Weise und gefährdete dadurch die Verkehrssicherheit in

ernsthaft.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der

groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des

Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich

Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der

subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»

(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008

vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur

leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht

sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die

subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die

objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu

Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des

Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.

3.

).

Die Rechtsprechung bejaht ein

subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten

oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise

bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).

Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch

in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.

3.2

mit Hinweisen), wie dies dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Wenn der Täter

die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur

zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht

und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation

auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Bei der Beurteilung des Verschuldens

sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und

Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die

Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht

gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs

objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,

wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50

mit Verweisen).

Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.11/2002 E.3 c) aa) darlegte, hatte es im Zusammenhang mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Fälle unbewusster Fahrlässigkeit vor allem bei der Missachtung von Lichtsignalen zu beurteilen. In BGE 118 IV 285 verneinte das Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit, weil der fehlbare Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 s auf Rot gewechselte Lichtsignal übersah und diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wog. Das Bundesgericht gelangte zu dieser Beurteilung trotz Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Das Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 s auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 [6S.228/1994]). Hingegen hat das Bundesgericht grobe Fahrlässigkeit in einem Fall unbewusster Missachtung einer seit mehr als 5,4 s auf Rot stehenden Ampel bejaht, weil die fehlbare Automobilistin auf Grund des Verkehrsaufkommens beim Zufahren auf die Kreuzung besonders aufmerksam hätte sein müssen. Sie wurde nicht wie im publizierten Entscheid durch die ruhige Verkehrslage dazu verleitet, in ihrer Aufmerksamkeit nachzulassen. Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht auf eine unbewusste Fahrlässigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste zwar aufgrund seiner Ortskunde, dass sich im betreffenden Kreisel eine Lichtsignalanlage und eine Bahnkreuzung befinden (was vor der Kreiseleinfahrt nicht signalisiert ist). Diese war für ihn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, schwierig zu erkennen. Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie vorliegend pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit, wie dargelegt, nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Urteils des Bundesgerichts 6B_324/2012, E. 3.4). Die Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zu verneinen, weil besondere Umstände das momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c). Diese besonderen Umstände sind die Folgenden:

-

Die Werkhofstrasse

mündet mit zwei Fahrspuren in den Baseltorkreisel, der seinerseits keine

getrennten Fahrspuren aufweist, aber trotzdem von den Fahrzeugführern der

beiden einmündenden Fahrspuren gleichzeitig befahren wird.

-

Der

Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken

Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt

verlassen wollte; die Unfallskizze in den Akten der Staatsanwaltschaft ist in

diesem Punkt nicht korrekt. Der Berufungskläger musste seine Aufmerksamkeit

vorerst nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können. Anschliessend

musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im Auge behalten, da

sich dort Fahrzeuge in Richtung Rötistrasse bewegten.

-

Wer – wie der

Beschuldigte – von der Werkhofstrasse in den Baseltorkreisel fährt, bekommt

keinen Hinweis auf eine Strassenbahn, welche den Kreisel diagonal durchquert.

Es gibt kein Hinweisschild, kein Vorsignal und es gibt auf der Werkhofstrasse

bei der Einmündung in den Kreisel keine Ampeln. Die Ampeln sind erst nach der

Einmündung der Hauptgasse im Kreisel angebracht, unmittelbar vor den Geleisen

der Strassenbahn. Die von der Polizei gemachten fotografischen Aufnahmen zeigen

auf 2 Fotos diese Ampeln, aber nicht aus der Sicht der Werkhofstrasse, sondern

von der Hauptgasse her; von der Werkhofstrasse her sind diese Ampeln bzw. deren

Licht bei der Einfahrt nicht sichtbar.

-

Wer von der

Werkhofstrasse her in den Kreisel einmündet und durch den Kreisel in die

Baselstrasse fahren will, kann eine auf Rot stehende Ampel nur anhand einer

zusätzlich an der Ampelstange angebrachten kleinen Ampel (auf den

fotografischen Aufnahmen der Polizei knapp sichtbar) erkennen, wie sie

üblicherweise für Radfahrer oder Fussgänger angebracht werden. Bei einem auf

dieser Höhe angebrachten Signal besteht neben der Ungewöhnlichkeit und der

damit verbundenen Gefahr des Übersehens auch die Gefahr des Verdeckens durch

ein auf der gleichen Spur vorausfahrendes Fahrzeug.

-

Aussergewöhnlich

ist nicht nur der Standort der Ampeln, sondern auch ihre Funktionsweise. Sie

sind, wenn keine Strassenbahn den Kreisel queren will – und damit die meiste

Zeit –, ausser Betrieb. Es gibt kein grünes Licht, nur gelbes und rotes. Wenn

die Strassenbahn den Kreisel durchfahren will, beginnt die Ampel vorerst gelb

zu blinken und wechselt dann auf Rot.

-

Abgesehen davon,

dass es keinerlei Vorsignalisation für die Lichtsignalanlage und die querende

Strassenbahn gibt, kann der Benützer der Werkhofstrasse auch nicht ohne

weiteres die losfahrende Strassenbahn selbst erkennen. Er fährt nämlich

unmittelbar nach der Einmündung parallel zur Strassenbahn (siehe Unfallskizze)

und er muss seine Aufmerksamkeit primär nach rechts sowohl auf die Fahrzeuge

rechts von ihm im Kreisel (die von der rechten Fahrbahn der Werkhofstrasse in

die Rötistrasse fahren wollen) als auch auf die Einmündenden von rechts von der

Hauptgasse her richten, also weg von der von ihm aus links fahrenden

Strassenbahn. Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch

nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten

Ampel erkennen müssen.

Es kann offen gelassen werden, ob

diese Ausgestaltung einer Signalisation überhaupt den Vorschriften der Signalisationsverordnung

(SSV) entspricht, welche in Art. 70 Abs. 4 Ampeln ausschliesslich mit rotem und

gelbem Licht nur in Ausnahmesituationen und in Art. 71 Abs. 2 lit. a Ampeln in

dieser Art und Höhe nur zulässt, wenn sie sich ausschliesslich an Fussgänger

oder Radfahrer richten. Der Beschuldigte ist ortskundig und wusste um diese Art

der Signalisation. Es liegen auf jeden Fall bei der vorliegenden Situation

zusammenfassend aber ungewöhnliche Umstände vor, welche auch für den

pflichtbewussten und aufmerksamen Automobilisten die Gefahr mit sich bringen,

bei der Durchfahrt des Baseltorkreisels von der linken Spur der Werkhofstrasse

herkommend in Richtung Baselstrasse das kleine rote Licht, das erstmals

unmittelbar vor dem Geleise in sein Blickfeld kommt, zu übersehen – und zwar

völlig unabhängig von einem allfälligen Sonnenstand und einer damit verbunden

Blendung. Diejenigen Ampeln, welche sich an der betreffenden Stelle an die

Automobilisten richten (Höhe der Unterkante der Ampel zwischen 2.35 – 3.5 m),

sind bei der Einfahrt in den Kreisel nicht erkennbar. Es liegt keine grobe

Fahrlässigkeit vor, der Nachweis von Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben.

Der Beschuldigte ist daher lediglich

wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)

schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Fahrlässige Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

Damit Art. 239 Ziff. 2 StGB als

erfüllt betrachtet wird, wird in objektiver Hinsicht ein Eingriff von einer

gewissen Intensität der Störung verlangt (Basler Kommentar zum StGB II, Basel

2013, Art. 239 StGB N 20; erwähnt wird als Beispiel, dass der Flirt mit dem

Personal für die nötige Intensität nicht ausreiche). Gemäss BGE 116 IV 49

sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. – Nach dem Polizeirapport musste

als Folge des Unfalls der Bahnverkehr für eine Stunde eingestellt und ein

Bus-Ersatz organisiert werden. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht

bestritten.

Die Verteidigung bringt vor, das

Bundesgericht verlange in BGE 116 IV 49 expressis verbis eine Betriebsstörung

von über einer Stunde Dauer, damit Art. 239 Ziff. 2 StGB erfüllt sei.

Auch in den Kommentaren Trechsel und Donatsch/Flachsmann/Weder werde eine Dauer

von über eine Stunde als Voraussetzung genannt. Mit den Bahnersatzbussen habe

der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können. Es sei also nicht so, dass

während über einer Stunde jedermann auf der Strecke festgesessen sei. Es fehle

vorliegend an der erforderlichen Intensität der Betriebsstörung.

In BGE 116 IV 44 setzte sich das

Bundesgericht eingehend mit den Materialien zu Art. 239 StGB auseinander. Es

schloss in der Erwägung: 2 d): „Auch der vorliegende Fall stellt eine

erhebliche Störung des gesamten Betriebes der Forchbahn dar. Nach den

verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der fahrplanmässige Verkehr

während 1 1/2 Stunden gestört, sodass der Transport der Fahrgäste durch Taxis

übernommen werden musste. Wer eine Bahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen

Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Von einer Bagatelle kann

schon gar nicht die Rede sein (ebenso HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis

im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 61 f. für die durch

eine Kollision zwischen Auto und Strassenbahn verursachte Verspätung von 3/4

Stunden; a.A. jedoch TRECHSEL, a.a.O., N 5 zu Art. 239).“ Das Bundesgericht

legte in diesem Entscheid keineswegs den Grenzwert auf „mehr als eine Stunde“

fest, wie dies von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht wird. Ein

Betriebsunterbruch von einer Stunde kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet

werden. Es lag eine Störung von erheblichem Ausmass im Sinne von Art. 239

StGB vor. Wie aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen ist,

spielt dabei keine Rolle, dass der Transport der Fahrgäste, wie vorliegend,

während des Betriebsunterbruchs mit einem anderen Transportmittel überbrückt

werden konnte. Subjektiv liegt Fahrlässigkeit vor.

Zwischen Art. 239 StGB und Art. 90 SVG

besteht Idealkonkurrenz (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 239 StGB N 8).

IV. Strafzumessung

Für die Widerhandlung im Sinne von

Art. 239 Ziff. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der einfachen

Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Dafür

ist eine Busse auszusprechen.

Der Berufungskläger verursachte durch

sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine

ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor. Dementsprechend wurde

denn auch der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Erheblich

verschuldensmindernd wirkt sich die fahrlässige Tatbegehung aus. Wie bei der

rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum

fehlbaren Verhalten beitrugen. Insbesondere die unvorteilhafte Positionierung

der Lichtsignale und deren Ausrichtung gegen die Hauptgasse trugen massgeblich

dazu bei, dass der Berufungskläger aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit

das Rotlicht übersah, eine Kollision mit der Bahn und in der Folge einen Bahnbetriebsunterbruch

verursachte. Vor diesem Hintergrund wiegt das Tatverschulden bei beiden

Delikten sehr leicht. Bei den Täterkomponenten sind keine belastenden Faktoren

erkennbar. Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für

die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe

angezeigt, welche auf 10 Tagessätze festgelegt wird. Für die Missachtung des

Rotlichts erscheint eine Busse von CHF 250.00 angemessen, ersatzweise 2 Tage

Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung.

Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf

die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse

haben sich nicht geändert. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von

rund CHF 4‘800.00, bei einem Pauschalabzug von 30 %, ergibt sich abgerundet ein

Tagessatz von CHF 110.00 (US 21).

Für die Geldstrafe ist dem

Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von

zwei Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

Der Berufungskläger wurde auch heute

wegen der zwei vorgehaltenen Delikte schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht

schloss zwar lediglich auf den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG,

doch ändert dies nichts an der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO,

wonach der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, wenn

er verurteilt wird.

Demgegenüber erfolgt die Auferlegung

der Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung war teilweise erfolgreich.

Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1

SVG. Entsprechend milder fiel die Strafzumessung aus. Hingegen blieb der Antrag

auf Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung eines Bahnbetriebs

erfolglos. Es erscheint angemessen, die Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF

800.

, total CHF 820.00, je zur Hälfte (CHF 410.00) dem Berufungskläger und

dem Staat aufzuerlegen.

Entsprechend dem Kostenentscheid ist

dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

zu bezahlen. Sein Verteidiger reichte keine Honorarnote ein und legte die

Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen

(Kurzbrief vom 26. Februar 2016).

Das volle Honorar für die Verteidigung

im Berufungsverfahren wird ermessensweise auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dem Berufungskläger wird entsprechend der

Kostenauferlegung eine reduzierte Parteientschädigung von 50 %, bzw. CHF

500.

, zugesprochen.

Die vom Berufungskläger zu zahlenden

Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten

Parteientschädigung verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung:

830.00

Demnach wird in Anwendung von Art. 239

Ziff. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art.

68.

SSV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich wegen fahrlässiger

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten Rotlicht) und fahrlässiger

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, begangen am 8. Oktober

2014, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

-

Einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

-

Einer Busse von CHF

250.

, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, zu

tragen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, haben A.___ und der Staat

Solothurn je zur Hälfte (CHF 410.00) zu tragen.

5.

A.___ wird für das Berufungsverfahren

zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

500.00

zugesprochen.

6.

Die von A.___ zu zahlenden

Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der

reduzierten Parteientschädigung (CHF 500.00) verrechnet. Saldo zu Gunsten

des Staates nach Verrechnung: 830.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher