Lexipedia

Entscheid

STBER.2015.73

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)

27. September 2016Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 29. Juni 2012 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine

Untersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013

sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das

Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig

und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 500.00.

3. Dagegen liess der Beschuldigte durch

seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, am 29. Juli 2013

fristgerecht Einsprache erheben.

4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen

Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum

Entscheid.

5. Am 2. Juli 2014 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens

gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Mai 2012, freigesprochen.

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker, Solothurn, wird eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu

bezahlen.

6. Mit Schreiben von 14. Juli 2014

meldete die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Berufung an. Mit

Berufungserklärung vom 5. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich

angefochten und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen

das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Ausfällung einer

bedingten Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.

7. Am 20. April 2015 fällte das

Berufungsgericht das folgende Urteil:

Der Eventualantrag der

Berufungsklägerin um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 2. Juli 2014 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen

Urteils wird abgewiesen.

Der Beschuldigte A.___ wird vom

Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘395.60 (inkl.

Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00,

sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten

des Staates Solothurn.

Das Berufungsgericht verneinte die

Verwertbarkeit des von der Staatsanwaltschaft bei der Lieferfirma eingeholten

Berichts vom 24. Januar 2013. Es blieb damit allein der Lieferschein dieser

Firma vom 7. Mai 2012 übrig, woraus sich aber der Vorhalt zu Lasten des

Beschuldigten nicht ableiten bzw. belegen liess.

8. Gegen dieses Urteil erhob die

Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.

9. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25.

November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wurde. Es wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 2015 aufgehoben

und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Bundesgericht teilte zwar die

Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten

Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus

welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne

der Anklage unberechtigterweise erworben. Es vertrat indessen die Auffassung,

das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben und die mit der Lieferung

befassten Mitarbeiter der Firma befragen müssen.

10. Im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von

Beweisanträgen gegeben. Während der Beschuldigte auf solche verzichtete,

stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, die teilweise bewilligt wurden.

An der Verhandlung vom 27. September 2016 wurden fünf Zeugen befragt.

Erwägungen

II. Anklageprinzip

1.

Der Berufungskläger macht geltend,

ihm werde in der Anklageschrift keine konkrete Handlung oder Unterlassung

vorgeworfen. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu

welchem Zweck er die Waffen erworben haben soll. Der vorgeworfene Sachverhalt

könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden. Es reiche nicht, wenn in

der Anklage lediglich der gesetzliche Begriff aufgeführt werde, um den

Sachverhalt zu umschreiben. Erst, wenn aus der Anklage ersichtlich sei, welche

konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde, könne eine rechtliche Würdigung des

Sachverhalts vorgenommen werden.

2.

Im aufgehobenen Urteil und in der

Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die

Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der

Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie

aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe. Deshalb könnten dazu auch

keine Zeugen befragt werden. Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es

darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu

eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren

gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann die Anklageschrift als knapp

den gesetzlichen Anforderungen genügend eingestuft werden. Mit der Umschreibung

der Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe umschreibt sie den

Lebenssachverhalt knapp genügend. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips

vor.

III. Sachverhalt

1.

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte in der Neubeurteilungs-Verhandlung

zum ersten Mal Aussagen zur Sache. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll:

Herr I.___ von dieser (Event-)Firma sei

ein Kollege von ihm. Dieser habe die Idee für dieses Swat-Training gehabt. Er,

der Beschuldigte, habe seine Hilfe angeboten als Statist, er könne aber nicht

aktiv am Training teilnehmen, da er immer noch als Polizist angestellt sei. I.___

habe ihm mitgeteilt, er würde das Training gerne mit diesen FX-Pistolen machen.

Er, der Beschuldigte, habe D.___ angerufen, welcher ihm die Waffen schliesslich

geliefert habe. Die Übergabe habe in Oensingen hinter dem Motel Rondo

stattgefunden. Er, der Beschuldigte, habe die Waffen zum Probentraining nach

Aedermannsdorf gebracht und diese später wieder zurückgenommen und

zurückgegeben. Er habe D.___ darauf hingewiesen, dass die Lieferung nichts mit

der Polizei zu tun habe. Die Waffen seien im Rahmen des Events verwendet

worden. Man habe verschiedene Szenarien durchgespielt, so wie es auf dem

Pressefoto ersichtlich sei.

Er, der Beschuldigte, habe D.___ dazu

angehalten, den Adresskopf auf dem Lieferschein zu ändern, da es sich um einen

privaten Event gehandelt habe. Schliesslich habe er den Lieferschein

unterschrieben, obwohl die Adressänderung nicht vorgenommen worden sei. Das

Kürzel auf dem Lieferschein sei von ihm, die Notiz „200.-„ stamme von D.___,

dies wäre der Kaufpreis pro Stück gewesen.

2.

Die Zeugenaussagen

Der Zeuge C.___ konnte sich weder an die

Bestellung noch an das damals von ihm abgefasste Schreiben vom 24. Januar 2013

erinnern.

Der Zeuge D.___ erinnerte sich „vage“ an

den Vorfall. Es habe sich um ehem. Waffen der Kapo ZH gehandelt. Auf dem

Lieferschein habe er den Kaufpreis pro Stück (200.00) notiert. A.___ habe die

Waffen bestellt gehabt. Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur

Bestellung berechtigt gewesen sei: In […] habe bei der Kapo Solothurn immer

etwas ein Tohuwabohu geherrscht. Da hätten ganz viele bestellen können und auch

bestellt. Das sei auch heute noch so. Er wisse nichts von einer Abmachung in

der Kapo Solothurn, wonach nur die Herren E.___ und F.___ hätten bestellen dürfen.

Er habe die Waffen dem Beschuldigten ausgeliefert. Es sei um den Kauf von

Trainingspistolen gegangen. Zuerst habe es geheissen, diese seien für einen

lustigen Event, glaublich einen Polterabend. Dann habe er, D.___, gesagt, es

seien ohnehin uralte Pistolen. Der Beschuldigte könne diese brauchen und wenn

er wolle, könne er sie zum notierten Preis auch kaufen. Deshalb habe er den

Preis auf den Lieferschein geschrieben. Die Waffen seien an das Domizil des

Beschuldigten geliefert worden, damit nicht gerade jeder in […] davon gewusst

habe. Es könne auch sein, dass er die Waffen, wie vom Beschuldigten ausgeführt,

nach Oensingen geliefert habe. Die Waffen seien beim Beschuldigten wieder abgeholt

worden. Auf dem Lieferschein sei als Adressatin die Kantonspolizei vermerkt,

weil dies die hinterlegte Anschrift sei. Es handle sich um ein automatisch

ausgestelltes Dokument. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der

Beschuldigte ihn aufgefordert hätte, die Adresse zu ändern. Er habe ihm ganz

sicher gesagt, er brauche einen Waffenerwerbsschein, wenn er die Waffen privat

erwerben wolle. Das sage er in solchen Fällen immer. Der Beschuldigte habe für

die Benutzung nichts bezahlen müssen. Er, D.___, habe nach der Lieferung bald

einmal die Aufforderung von der Kapo SO erhalten, die Waffen wieder abzuholen.

Mit den Waffen sei irgendein „Seich“ gemacht worden. Es könne vorkommen, dass

Polizisten zu privaten Zwecken Waffen ausleihen würden.

Ein Solothurner Polizist habe einmal gefragt, ob er eine Schrotflinte haben

könne, er wolle Tontauben schiessen gehen. Dann kriege er diese Waffe, denn

dieser unterstehe ja nicht dem Waffengesetz und könne eine solche Waffe haben

und sie wieder zurückgeben. Er wisse nicht, ob dies jeweils eine Bewilligung

brauche. Ein Polizist sei dem Waffengesetz nicht unterstellt. Der Lieferant

müsse nur einen Waffenerwerbschein verlangen, wenn der Polizist die Waffe

privat kaufen wolle. Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht,

wie dieser die Waffe verwende. Er stelle einen Lieferschein aus, wie im vorliegenden

Fall. Weitergeben dürfe der Polizist die Waffe aber nicht. Das liege dann in

dessen Verantwortung.

Der Zeuge E.___, [...], war damals der

direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Als [...] habe er Einblick in dessen

tägliche Arbeit gehabt. Bereits damals seien gemäss interner Regelung er und F.___

für die Waffenbestellung zuständig gewesen. Sie würden die Bestellungen an das

Kommando, Dienst „Aus- und Weiterbildung“ weiterleiten, wo die Bestellungen ausgelöst

würden. Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt.

Dieser sei kommuniziert worden, dass sie beide im Kundenstamm und Ansprechpersonen

seien. Diese Regelung sei auch bei der Firma L.___ bekannt gewesen. Sie hätten

im Kundenstamm nur sie beide eintragen und alle anderen löschen lassen, die

zuvor auch noch darin verzeichnet gewesen seien. Die Bereinigung sei vor dem

Vorfall geschehen, als er, E.___, [...] geworden sei. Ob die Regelung in der

Firma L.___ befolgt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe sich

diesbezüglich nie versichert. Konfrontiert mit der Aussage des Zeugen D.___, es

habe damals, 2012, insb. in [...] ein Tohuwabohu geherrscht; jeder Polizist

habe Waffen bestellen können und diese auch erhalten. Dies sei auch heute noch

so: Das stimme so nicht. Er bestelle oder gebe jemandem einen konkreten Auftrag

dazu. Die Bestellungen würden via Dienst Aus- und Weiterbildung des Kommandos

laufen, weil dort auch die Budgetposten verwaltet würden. Es sei ihm auch nicht

bekannt, dass Polizisten für ein privates Tontaubenschiessen Waffen erhalten

würden.

Als er vom Vorfall Kenntnis erhalten

habe, habe er seinen direkten Vorgesetzten orientiert und dieser den [...]

(damals G.___). Bezüglich der Waffen hätten sie D.___ kontaktiert und von

diesem den Lieferschein eingeholt. Am damaligen Swat-Training hätten auch noch

zwei weitere Polizisten der ESPO mitgewirkt.

Die Polizisten benötigten einen

Waffenerwerbsschein, wenn es zu privaten Zwecken sei. Es gebe keine Regel zur

Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Verwendung.

Der Zeuge F.___ war damals [...]. Er war

damals ebenfalls Vorgesetzter des Beschuldigten und hatte Einblick in dessen

tägliche Arbeit. Er stellte die Berechtigung zur Waffenbestellung gleich dar

wie zuvor der Zeuge E.___. Als sie beide zum [...] bzw. [...] ernannt worden

seien, hätten sie gesehen, dass die Kantonspolizei bei den verschiedenen

Lieferfirmen einen relativ breiten Kundenstamm gehabt habe. Dies habe immer

wieder zu komischen Situationen geführt. Deshalb hätten sie bei den Firmen die

Kundenstämme bereinigen lassen. Die Firmen seien entsprechend angeschrieben

worden. Dies sei vor Mai 2012 gewesen. Auch er konnte die Aussage von D.___

nicht bestätigen, wonach im Kanton Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen

könne. Aus seiner Sicht sei es im Fall des Beschuldigten einmalig gewesen, dass

ein Polizist für private Zwecke Waffen bestellte habe. Er nannte dieselben

beiden Polizeibeamten wie zuvor der Zeuge E.___, die am Swat-Training auch noch

beteiligt gewesen seien.

Der Zeuge G.___ war damals [...] und der

[...]. Auch er bestätigte die interne Regelung bei der Einsatzpolizei, wonach E.___

und F.___ für die Waffenbestellungen zuständig gewesen seien. Ob dies bereits

im Mai 2012 so gewesen sei, wisse er nicht. Es habe eine Zeit gegeben, in der verschiedene

Leute einfach hätten Waffen bestellen können. Glaublich als E.___ [...] geworden

sei, habe dieser die Bestellzuständigkeit geregelt. Auf entsprechenden Vorhalt

der Aussage des Zeugen D.___ führte er aus, er könne sich nicht vorstellen,

dass bei der Kantonspolizei Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne und

in [...] ein Tohuwabohu gewesen sei. Ihm sei dies nicht bekannt. Von der hier

relevanten Lieferung habe er nur von E.___ und evtl. auch von F.___ gehört.

Diese hätten um seinen Rat gefragt. Er habe dann mit dem Beschuldigten und E.___

ein Gespräch geführt. Der Beschuldigte sei wegen der Bestellung der Waffen schliesslich

freigestellt worden.

3.

Weitere Aussagen des Beschuldigten nach

den Zeugenaussagen

Der Beschuldigte äusserte sich

anschliessend zu den Zeugenaussagen und führte im Wesentlichen aus, er habe im

Gespräch mit G.___ mit Nachdruck gesagt, dass er von D.___ die Abänderung des

Adresskopfs auf dem Lieferschein verlangt habe. Es sei nie seine Absicht

gewesen, die Waffen über die Polizei laufen zu lassen. Das wisse ja jeder, der

etwas Grips habe, dass dies nicht gehe. Auf die Frage, ob er davon ausgegangen

sei, dass er die Waffen als Privatperson ohne Erwerbsschein erwerben dürfe,

wenn es nicht über die Polizei laufe, verneinte er, stellte sich aber auf den

Standpunkt, eigentlich hätte Herr D.___ die Adresse des J.___-Unternehmens

verwenden müssen, in deren Auftrag er, der Beschuldigte, gehandelt habe. Er sei

auch davon ausgegangen, dass die FX-Markierer nicht unter das Waffengesetz

würden fallen.

Das Ganze sei I.___‘s Idee gewesen, er

habe nur versucht, diesem zu helfen. Auf Vorhalt, ob er damals die Waffen

bestellt habe, weil er als Polizist bei der Lieferfirma habe bestellen können,

sagte er aus, dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe D.___ gegenüber klar

deklariert, dass es für einen Privatevent sei. Er habe weder lügen noch „bschiisse“

wollen. Er sei lediglich die Kontaktperson zu D.___ gewesen. Er habe gedacht,

er brauche keinen Waffenerwerbsschein. Er habe gedacht, das gehe, ohne sich

strafbar zu machen. Und wenn I.___ die Waffen hätte kaufen wollen, wäre dies

nicht mehr sein (des Beschuldigten) Problem gewesen.

Die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei,

dass es für den Erwerb dieser Waffen einen Waffenerwerbsschein gebraucht hätte,

bejahte er mit dem Vorbehalt, dass dies im Falle eines Kaufs für ihn klar

gewesen wäre. Auf die Frage, ob er D.___ gegenüber den Namen I.___ erwähnt

habe, meinte der Beschuldigte, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Aber

er habe D.___ gegenüber sicher genau deklariert, dass die Waffen nicht für die

Polizei seien.

4.

Das Beweisergebnis

Gestützt auf den Lieferschein, die

Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen D.___, E.___, F.___ und G.___ kann

von folgendem Beweisergebnis ausgegangen werden:

-

Der Beschuldigte

bestellte im Mai 2012 bei D.___, L.___, die 13 FX-Pistolen;

-

Der Beschuldigte war

bei der Firma L.___ und bei D.___ in seiner Funktion als Polizist bekannt,

weshalb seitens der Lieferantin davon ausgegangen wurde, die Transaktion falle

nicht unter die Waffenerwerbsschein-Pflicht;

-

Der Beschuldigte

wurde von der Lieferfirma als Polizist behandelt; entsprechend wurde der

Lieferschein auf die Kantonspolizei ausgestellt;

-

Dass der

Beschuldigte eine Korrektur des Adresskopfes verlangt hätte, ist nicht

glaubhaft; er unterzeichnete den Lieferschein, auf welchem die Adresse der

Kantonspolizei verzeichnet war. Eine Korrektur hätte er problemlos selber vornehmen

können;

-

Die Übergabe der

Waffen erfolgte auf Wunsch des Beschuldigten beim Motel Rondo in Oensingen;

-

Die Waffen wurden

vorerst zum Gebrauch übergeben; für einen allfälligen Kauf notierte D.___ auf

dem Lieferschein den Stückpreis;

-

Der Lieferant

übergab die Waffen in die alleinige Obhut und Herrschaft des Beschuldigten. Er

lieferte die Waffen alleine ihm;

-

Der Beschuldigte

übergab die Waffen seinem Kollegen I.___ für einen Swat-Event;

-

Der Beschuldigte

wusste,

-

dass es sich um Waffen

im Sinne des Waffengesetzes handelt;

-

dass er diese als

Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhält;

-

dass die Waffen

nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines

Kollegen dienen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile,

Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt,

vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen

Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art.

33.

Abs. 1 lit. a Waffengesetz [WG]).

Als Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen

durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person

tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut

werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG).

Es handelte sich im vorliegenden Fall

unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

In der Anklage wird dem Beschuldigten

die Tatvariante des Erwerbs vorgeworfen, mit dem Hinweis, die Gebrauchsleihe

falle auch unter den Erwerbsbegriff.

2.

Die Verteidigung brachte vor, der

Berufungskläger habe für I.___ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben

wollen. Dies entspreche nicht einem tatbestandsmässigen Erwerb seitens des Berufungsklägers,

andernfalls Hilfspersonen, welche Waffen für andere z.B. zügeln oder reparieren

würden, einen Waffenerwerbsschein einholen müssten, so auch die Teilnehmer des

Swat-Training, welchen die Waffen zum Gebrauch ausgehändigt worden seien.

3.

Gemäss dem Beweisergebnis hatte der

Beschuldigte die 13 Waffen bei D.___ bestellt und sie wurden ihm daraufhin nach

Oensingen geliefert und in seine alleinige Obhut übergeben. Nach dieser

Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen. Die Lieferfirma

hat ihm die Waffen ohne Waffenerwerbsschein ausgehändigt, weil er dort als

Polizist bekannt und der für die Lieferung zuständige D.___ davon ausgegangen

war, ein Polizist unterstehe nicht dem Waffengesetz. Dieser Umstand war dem

Beschuldigten klar, stand doch auf dem Lieferschein, den er vorbehaltlos

visierte, als Adressat der Lieferung „Polizei Kanton Solothurn“. Dass er als

Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür,

dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht

seinem Kollegen I.___ einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gab.

Mit der Bestellung und Übernahme dieser

Waffen zum Gebrauch in seine alleinige Herrschaft vollzog der Beschuldigte jene

Erwerbshandlung, die ihm mit der Anklage vorgehalten wird (Gebrauchsleihe als

Form des Erwerbs). Er hat damit den Waffenerwerb alleine und keinesfalls als

Gehilfe seines Kollegen begangen.

Der Beschuldigte hat diese Waffen für

einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum

Gebrauch weiter zu geben. Es kam damit Art. 2 WG, wonach die Polizei nicht dem

Waffengesetz unterstellt ist, nicht zum Tragen. Der Beschuldigte hätte daher

für diesen Erwerb einen Waffenerwerbsschein benötigt, den er aber nicht hatte.

Gemäss Beweisergebnis wusste der

Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese

als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen

Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen

polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen

wurden. Er handelte somit vorsätzlich und hat auch den subjektiven Tatbestand

von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen

und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Der Beschuldigte nahm gleich 13 Waffen

ohne entsprechende Bewilligung entgegen und leitete diese an eine Drittperson

weiter, welche die Waffen wiederum weiteren Dritten zum Gebrauch überliess,

was dem Beschuldigten bekannt war. Es war keine spontane, sondern eine geplante

Handlung. Er missbrauchte dabei seine Stellung als Polizist. Durch die Tat

verursachte der Beschuldigte aber absolut Gefahr, der Vorfall war harmlos.

Insgesamt ist noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die mit

Strafbefehl vom 15. Juli 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist

zu bestätigen.

Höhe des Tagessatzes: Ausgehend von

einem monatlichen Grundeinkommen von rund CHF 7‘300.00, bei einem Pauschalabzug

von 30 % und einem zusätzlichen Abzug von 15 % für das Kind resultiert

abgerundet ein Tagessatz von CHF 140.00.

Dem Beschuldigten ist der bedingte

Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Aufgrund des Schuldspruchs hat der

Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu bezahlen und sein

Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche

Verfahren abgewiesen.

2.

Heisst das Bundesgericht, wie

vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an

die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die

Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428

StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen

zu entscheiden, sofern es bei seinem neuen Kostenentscheid nicht an die

rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nach dem werden die

Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton

auferlegt (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428

StPO N 34).

Im ersten Berufungsverfahren wurde es

nach Ansicht des Bundesgerichts versäumt, die nötigen Zeugen einzuvernehmen,

was nun im Neubeurteilungsverfahren nachgeholt worden ist. Aus Billigkeit

erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens

dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Hingegen

hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein

Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend

abgewiesen.

3.

In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO

werden die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total

CHF 4‘120.00 mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung

(CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates:

CHF 2‘400.65.

Demnach wird in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42

Abs. 1, Art. 44, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich wegen Widerhandlung gegen

das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren.

3.

Das Begehren von A.___ um Ausrichtung

einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren und das

Neubeurteilungsverfahren abgewiesen.

4.

A.___ wird für das (erste)

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen

und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie

die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

3‘000.00, total CHF 3‘320.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.

Die Kosten des (ersten)

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7.

Die von A.___ zu bezahlenden

Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 werden mit der ihm zugesprochenen

Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu

Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017

bestätigt.