STBER.2015.73
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)
27. September 2016Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
Oberstaatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft,
Berufungsklägerin,
A.___, Beschuldigter,
Konrad Jeker, privater Verteidiger,
C.___, Zeuge,
D.___, Zeuge,
E.___, Zeuge,
F.___, Zeuge,
G.___, Zeuge,
eine Pressevertreterin (Solothurner
Zeitung),
ein Zuhörer (Rechtspraktikant von RA
Jeker).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Die Parteien beantragen
vorfrageweise, es seien folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen:
Oberstaatsanwalt
-
Medienbericht vom 2.5.2012
(20 Minuten-News)
-
Wikipedia-Beitrag zu
FX-Patronen
Rechtsanwalt Jeker
-
Medienbericht vom 29.5.2012
(Tages-Anzeiger)
-
E-Mail vom 7.6.2012 von H.___
an I.___
-
Handelsregisterauszug über
Firma J.___
Die jeweilige Gegenpartei hat keinen
Einwand gegen die Aktennahme. Die eingereichten Dokumente werden zu den
Akten genommen.
Im Weiteren gibt Rechtsanwalt Jeker die
Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren zu den Akten.
Der Beschuldigte und die vorgeladenen
Zeugen werden – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – in
folgender Reihenfolge zur Sache befragt: A.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___.
Anschliessend wird nochmals der Beschuldigte zur Sache und zu den persönlichen
Verhältnissen befragt. Es wird auf die separaten Einvernahmen-Protokolle
verwiesen. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Datenträger in den Akten).
Der Oberstaatsanwalt beantragt, die
Strafkammer habe die Staatsanwaltschaft einzuladen, die Anklage hinsichtlich
des vorgeworfenen Deliktsortes zu ändern. Es sei zusätzlich Oensingen als
Deliktsort zu bezeichnen.
Rechtsanwalt Jeker beantragt die
Abweisung dieses Antrages. Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts.
Die Strafkammer beschliesst nach
geheimer Beratung:
Der Antrag des Oberstaatsanwaltes wird
gutgeheissen.
Begründung:
Das Bundesgericht äusserte sich in zwei
jüngeren Fällen wie folgt:
-6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E.
1.5.: „Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen
könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Dabei geht es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus
Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen
Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig)
umschrieben sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine Ergänzung der Anklage
kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des
angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand
dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt.
Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Dem Beschwerdegegner wurde
von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Wenn es
die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen
Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen
Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung
des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu
geben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin
zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.“
Das Bundesgericht untersagte es also,
die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn sich aus der
Beweisabnahme weitere pflichtwidrige Verhalten als Ursache für den Verlust der
Fahrzeugbeherrschung ergeben hatten.
-6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E.
1.4.1. und 1.4.2.: „Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur
Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von
Artikel 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b
StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit,
die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift
umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die
Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem
Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2
StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art.
333 StPO). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in
Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich
(Urteile 6B_428/2013,6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E.
3.3 mit Hinweisen sowie Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; gl.M.
NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der
Urteilsfällung möglich; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N.
5b zu Art. 333 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N.
884).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz
stimmte der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der
Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll
- nicht mit dem Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte,
sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw.
Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist
präzisierend festzuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der
Parteiverhandlungen, mithin nach seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung,
aber vor der Urteilsfällung und -eröffnung, erfolgte (vgl. Protokoll
erstinstanzliches Hauptverfahren und entsprechenden Entscheid, kantonale Akten,
act. 18 S. 4 und act. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift
einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4).
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann
nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung
keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt
abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine
Parteirechte seien nicht gewahrt worden.“
Im Resultat kommt das Bundesgericht in
diesem Entscheid zum Schluss, dass wenn der Sachverhalt in der Anklageschrift
in Bezug auf den Begehungsort nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmt, der
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur
Berichtigung zu geben sei. Es handle sich hier nicht um eine Erweiterung oder
Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Ergänzung/Berichtigung.
Obwohl Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO eine Ausnahme nur für Art. 333 StPO
vorsieht, hielt es das Bundesgericht hier als zulässig, auch nach den Vorfragen
noch nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu verfahren (E. 1.4.2). Die
Ergänzung/Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO gehe weniger weit als die
Anklageänderung nach Art. 333 StPO.
Damit kann festgehalten werden, dass
erst dort eine Grenze erreicht ist, wo die Staatsanwaltschaft eine
Anklageänderung vornehmen möchte, die über die Ergänzung oder Berichtigung der
bestehenden Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hinausgeht,
ohne dass die Voraussetzung, dass das Gericht die Auffassung vertritt, der in
der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen
Straftatbestand (Art. 333 Abs. 1 StPO), erfüllt wäre. Es darf aber
beispielsweise kein neuer Lebenssachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen
werden, der bisher nicht vorgehalten worden ist (vgl.6B_963/2015).
Der Beschwerdeführer hatte eingewendet,
es sei im Laufe des Verfahrens der Ort des Überholmanövers geändert worden, was
offenbar die Vorinstanz so festgestellt hatte. Hier hatte das Bundesgericht
dieses Vorgehen als zulässig erachtet, obwohl es mit der klaren gesetzlichen
Voraussetzung nichts zu tun hatte.
- BGE 141 IV 97 E. 2.4.2 vom 24. März
2015: Eine Ergänzung der Anklageschrift um die gesundheitlichen Folgen, die
nach der HIV-Ansteckung aufgetreten sind, ist zulässig, zumal es sich nicht
(einmal) um eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO handelt,
sondern bloss um eine Ergänzung.
Es ist also offensichtlich, dass das
sog. Immutabilitätsprinzip, wonach die einmal eingereichte Anklageschrift das
gerichtliche Prozessthema fixiert und dieses später nicht mehr geändert werden
kann, mit Art. 333 Abs. 1 StPO relativiert wird. Nach Jeremy Stephenson und
Roberto Zalunardo-Walser (Basler Kommentar zur StPO [im Folgenden BSK StPO],
Basel 2011, Art. 333 StPO N 6) kann für den – wie vorliegend – in der
Anklageschrift unverändert bleibenden Straftatbestand die Anklage ebenfalls
abgeändert werden: „Art. 333 Abs. 1 StPO bezieht sich ihrem klaren Wortlaut
nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt zu einer anderen
als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen
könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen
Tatbestandselemente nicht beschrieben sind. Fördert das Beweisergebnis
allerdings innerhalb des angeklagten Lebensvorgangs abweichende Akzentuierungen
zutage (also z.B. einen anderen Tatort), so ist eine Rückweisung nach Art.
329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Anklage angezeigt.“ Auch diese
Rückweisung soll nach der Auffassung dieser Autoren noch bis zur zweitinstanzlichen
Urteilsberatung möglich sein. Gemäss N 12 zu Art. 329 StPO soll sich diese
Anpassung des vorgehaltenen Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis „aus
Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs“ aufdrängen.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass
das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Basler Kommentar zur StPO einer
solchen nachträglichen Änderung einer Anklageschrift zuzustimmen scheint, wobei
die Parteirechte im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO auch bei einer Gutheissung
einer Rückweisung genau beachtet werden müssen (BSK StPO, a.a.O., Art. 334 StPO
N 10): Die Staatsanwaltschaft hat die abgeänderte Anklageschrift schriftlich zu
formulieren und dem Gericht und dem Beschuldigten zuzustellen; es ist dem
Beschuldigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die neue Anklageschrift
mit dem Anwalt zu besprechen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Der
Antrag des Oberstaatsanwalts ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Der Beschluss wird den Parteien sofort
mündlich eröffnet und kurz begründet.
Der Vorsitzende weist auf das Prozedere
hin, welches die Anklageänderung grundsätzlich nach sich ziehen würde (Abbruch
Hauptverhandlung, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur
Anklageänderung, Einräumung der Parteirechte). Er schlägt den Parteien
angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles alternativ folgende
vereinfachten Vorgehen vor, wozu er die Parteien zur Stellungnahme einlädt:
Die Ergänzung der Anklage wird zu
Protokoll genommen und die Verhandlung wird fortgesetzt. – oder:
Die Verhandlung wird über den
Mittag unterbrochen und der Oberstaatsanwalt legt danach die ergänzte
Anklageschrift vor.
Die Parteien erklären sich mit dem
Vorgehen gemäss Ziff. 1 einverstanden. Der Oberstaatsanwalt gibt anschliessend
folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Anklageschrift wird wie folgt ergänzt:
„Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4
Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),
begangen im Mai 2012, in Oensingen
bzw. Mümliswil, evtl. in Aedermannsdorf, indem der Beschuldigte 13 Pistolen
SIG P 228 FX erworben hat, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu
verfügen. Gemäss Waffengesetz handelt es sich bei der Gebrauchsleihe um eine
Form des Erwerbs, wozu ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Oberstaatsanwalt
A.___ sei wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig zu sprechen, begangen im Mai 2012 durch Erwerb
(Gebrauchsleihe) von 13 Pistolen SIG P228 FX, ohne über den erforderlichen
Waffenerwerbsschein zu verfügen.
A.___ sei zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 zu verurteilen, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
Die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jeker
A.___ sei vom Vorhalt des Vergehens
gegen das Waffengesetz freizusprechen.
Sämtliche Verfahrenskosten seien
dem Staat aufzuerlegen.
A.___ sei eine Parteientschädigung
in der Höhe der eingereichten Kostennoten zuzusprechen.
Es folgt eine Replik des
Oberstaatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers. Der Beschuldigte verzichtet
auf das letzte Wort.
Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr
geschlossen.
Nach der geheimen Beratung wird das
Urteil um 17 Uhr mündlich eröffnet. Es erscheinen: der Oberstaatsanwalt, der
Beschuldigte, sein Verteidiger und dessen Rechtspraktikant sowie die
Pressevertreterin (SZ). Die Urteilseröffnung ist um 17:15 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 29. Juni 2012 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine
Untersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
2. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013
sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das
Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig
und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 500.00.
3. Dagegen liess der Beschuldigte durch
seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, am 29. Juli 2013
fristgerecht Einsprache erheben.
4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen
Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum
Entscheid.
5. Am 2. Juli 2014 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens
gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Mai 2012, freigesprochen.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker, Solothurn, wird eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu
bezahlen.
6. Mit Schreiben von 14. Juli 2014
meldete die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Berufung an. Mit
Berufungserklärung vom 5. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Ausfällung einer
bedingten Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.
7. Am 20. April 2015 fällte das
Berufungsgericht das folgende Urteil:
Der Eventualantrag der
Berufungsklägerin um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 2. Juli 2014 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen
Urteils wird abgewiesen.
Der Beschuldigte A.___ wird vom
Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘395.60 (inkl.
Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00,
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten
des Staates Solothurn.
Das Berufungsgericht verneinte die
Verwertbarkeit des von der Staatsanwaltschaft bei der Lieferfirma eingeholten
Berichts vom 24. Januar 2013. Es blieb damit allein der Lieferschein dieser
Firma vom 7. Mai 2012 übrig, woraus sich aber der Vorhalt zu Lasten des
Beschuldigten nicht ableiten bzw. belegen liess.
8. Gegen dieses Urteil erhob die
Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.
9. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25.
November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wurde. Es wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 2015 aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht teilte zwar die
Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten
Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus
welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne
der Anklage unberechtigterweise erworben. Es vertrat indessen die Auffassung,
das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben und die mit der Lieferung
befassten Mitarbeiter der Firma befragen müssen.
10. Im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von
Beweisanträgen gegeben. Während der Beschuldigte auf solche verzichtete,
stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, die teilweise bewilligt wurden.
An der Verhandlung vom 27. September 2016 wurden fünf Zeugen befragt.
Erwägungen
II. Anklageprinzip
1.
Der Berufungskläger macht geltend,
ihm werde in der Anklageschrift keine konkrete Handlung oder Unterlassung
vorgeworfen. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu
welchem Zweck er die Waffen erworben haben soll. Der vorgeworfene Sachverhalt
könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden. Es reiche nicht, wenn in
der Anklage lediglich der gesetzliche Begriff aufgeführt werde, um den
Sachverhalt zu umschreiben. Erst, wenn aus der Anklage ersichtlich sei, welche
konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde, könne eine rechtliche Würdigung des
Sachverhalts vorgenommen werden.
2.
Im aufgehobenen Urteil und in der
Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die
Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der
Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie
aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe. Deshalb könnten dazu auch
keine Zeugen befragt werden. Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es
darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu
eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren
gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann die Anklageschrift als knapp
den gesetzlichen Anforderungen genügend eingestuft werden. Mit der Umschreibung
der Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe umschreibt sie den
Lebenssachverhalt knapp genügend. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips
vor.
III. Sachverhalt
1.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte in der Neubeurteilungs-Verhandlung
zum ersten Mal Aussagen zur Sache. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll:
Herr I.___ von dieser (Event-)Firma sei
ein Kollege von ihm. Dieser habe die Idee für dieses Swat-Training gehabt. Er,
der Beschuldigte, habe seine Hilfe angeboten als Statist, er könne aber nicht
aktiv am Training teilnehmen, da er immer noch als Polizist angestellt sei. I.___
habe ihm mitgeteilt, er würde das Training gerne mit diesen FX-Pistolen machen.
Er, der Beschuldigte, habe D.___ angerufen, welcher ihm die Waffen schliesslich
geliefert habe. Die Übergabe habe in Oensingen hinter dem Motel Rondo
stattgefunden. Er, der Beschuldigte, habe die Waffen zum Probentraining nach
Aedermannsdorf gebracht und diese später wieder zurückgenommen und
zurückgegeben. Er habe D.___ darauf hingewiesen, dass die Lieferung nichts mit
der Polizei zu tun habe. Die Waffen seien im Rahmen des Events verwendet
worden. Man habe verschiedene Szenarien durchgespielt, so wie es auf dem
Pressefoto ersichtlich sei.
Er, der Beschuldigte, habe D.___ dazu
angehalten, den Adresskopf auf dem Lieferschein zu ändern, da es sich um einen
privaten Event gehandelt habe. Schliesslich habe er den Lieferschein
unterschrieben, obwohl die Adressänderung nicht vorgenommen worden sei. Das
Kürzel auf dem Lieferschein sei von ihm, die Notiz „200.-„ stamme von D.___,
dies wäre der Kaufpreis pro Stück gewesen.
2.
Die Zeugenaussagen
Der Zeuge C.___ konnte sich weder an die
Bestellung noch an das damals von ihm abgefasste Schreiben vom 24. Januar 2013
erinnern.
Der Zeuge D.___ erinnerte sich „vage“ an
den Vorfall. Es habe sich um ehem. Waffen der Kapo ZH gehandelt. Auf dem
Lieferschein habe er den Kaufpreis pro Stück (200.00) notiert. A.___ habe die
Waffen bestellt gehabt. Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur
Bestellung berechtigt gewesen sei: In […] habe bei der Kapo Solothurn immer
etwas ein Tohuwabohu geherrscht. Da hätten ganz viele bestellen können und auch
bestellt. Das sei auch heute noch so. Er wisse nichts von einer Abmachung in
der Kapo Solothurn, wonach nur die Herren E.___ und F.___ hätten bestellen dürfen.
Er habe die Waffen dem Beschuldigten ausgeliefert. Es sei um den Kauf von
Trainingspistolen gegangen. Zuerst habe es geheissen, diese seien für einen
lustigen Event, glaublich einen Polterabend. Dann habe er, D.___, gesagt, es
seien ohnehin uralte Pistolen. Der Beschuldigte könne diese brauchen und wenn
er wolle, könne er sie zum notierten Preis auch kaufen. Deshalb habe er den
Preis auf den Lieferschein geschrieben. Die Waffen seien an das Domizil des
Beschuldigten geliefert worden, damit nicht gerade jeder in […] davon gewusst
habe. Es könne auch sein, dass er die Waffen, wie vom Beschuldigten ausgeführt,
nach Oensingen geliefert habe. Die Waffen seien beim Beschuldigten wieder abgeholt
worden. Auf dem Lieferschein sei als Adressatin die Kantonspolizei vermerkt,
weil dies die hinterlegte Anschrift sei. Es handle sich um ein automatisch
ausgestelltes Dokument. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der
Beschuldigte ihn aufgefordert hätte, die Adresse zu ändern. Er habe ihm ganz
sicher gesagt, er brauche einen Waffenerwerbsschein, wenn er die Waffen privat
erwerben wolle. Das sage er in solchen Fällen immer. Der Beschuldigte habe für
die Benutzung nichts bezahlen müssen. Er, D.___, habe nach der Lieferung bald
einmal die Aufforderung von der Kapo SO erhalten, die Waffen wieder abzuholen.
Mit den Waffen sei irgendein „Seich“ gemacht worden. Es könne vorkommen, dass
Polizisten zu privaten Zwecken Waffen ausleihen würden.
Ein Solothurner Polizist habe einmal gefragt, ob er eine Schrotflinte haben
könne, er wolle Tontauben schiessen gehen. Dann kriege er diese Waffe, denn
dieser unterstehe ja nicht dem Waffengesetz und könne eine solche Waffe haben
und sie wieder zurückgeben. Er wisse nicht, ob dies jeweils eine Bewilligung
brauche. Ein Polizist sei dem Waffengesetz nicht unterstellt. Der Lieferant
müsse nur einen Waffenerwerbschein verlangen, wenn der Polizist die Waffe
privat kaufen wolle. Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht,
wie dieser die Waffe verwende. Er stelle einen Lieferschein aus, wie im vorliegenden
Fall. Weitergeben dürfe der Polizist die Waffe aber nicht. Das liege dann in
dessen Verantwortung.
Der Zeuge E.___, [...], war damals der
direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Als [...] habe er Einblick in dessen
tägliche Arbeit gehabt. Bereits damals seien gemäss interner Regelung er und F.___
für die Waffenbestellung zuständig gewesen. Sie würden die Bestellungen an das
Kommando, Dienst „Aus- und Weiterbildung“ weiterleiten, wo die Bestellungen ausgelöst
würden. Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt.
Dieser sei kommuniziert worden, dass sie beide im Kundenstamm und Ansprechpersonen
seien. Diese Regelung sei auch bei der Firma L.___ bekannt gewesen. Sie hätten
im Kundenstamm nur sie beide eintragen und alle anderen löschen lassen, die
zuvor auch noch darin verzeichnet gewesen seien. Die Bereinigung sei vor dem
Vorfall geschehen, als er, E.___, [...] geworden sei. Ob die Regelung in der
Firma L.___ befolgt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe sich
diesbezüglich nie versichert. Konfrontiert mit der Aussage des Zeugen D.___, es
habe damals, 2012, insb. in [...] ein Tohuwabohu geherrscht; jeder Polizist
habe Waffen bestellen können und diese auch erhalten. Dies sei auch heute noch
so: Das stimme so nicht. Er bestelle oder gebe jemandem einen konkreten Auftrag
dazu. Die Bestellungen würden via Dienst Aus- und Weiterbildung des Kommandos
laufen, weil dort auch die Budgetposten verwaltet würden. Es sei ihm auch nicht
bekannt, dass Polizisten für ein privates Tontaubenschiessen Waffen erhalten
würden.
Als er vom Vorfall Kenntnis erhalten
habe, habe er seinen direkten Vorgesetzten orientiert und dieser den [...]
(damals G.___). Bezüglich der Waffen hätten sie D.___ kontaktiert und von
diesem den Lieferschein eingeholt. Am damaligen Swat-Training hätten auch noch
zwei weitere Polizisten der ESPO mitgewirkt.
Die Polizisten benötigten einen
Waffenerwerbsschein, wenn es zu privaten Zwecken sei. Es gebe keine Regel zur
Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Verwendung.
Der Zeuge F.___ war damals [...]. Er war
damals ebenfalls Vorgesetzter des Beschuldigten und hatte Einblick in dessen
tägliche Arbeit. Er stellte die Berechtigung zur Waffenbestellung gleich dar
wie zuvor der Zeuge E.___. Als sie beide zum [...] bzw. [...] ernannt worden
seien, hätten sie gesehen, dass die Kantonspolizei bei den verschiedenen
Lieferfirmen einen relativ breiten Kundenstamm gehabt habe. Dies habe immer
wieder zu komischen Situationen geführt. Deshalb hätten sie bei den Firmen die
Kundenstämme bereinigen lassen. Die Firmen seien entsprechend angeschrieben
worden. Dies sei vor Mai 2012 gewesen. Auch er konnte die Aussage von D.___
nicht bestätigen, wonach im Kanton Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen
könne. Aus seiner Sicht sei es im Fall des Beschuldigten einmalig gewesen, dass
ein Polizist für private Zwecke Waffen bestellte habe. Er nannte dieselben
beiden Polizeibeamten wie zuvor der Zeuge E.___, die am Swat-Training auch noch
beteiligt gewesen seien.
Der Zeuge G.___ war damals [...] und der
[...]. Auch er bestätigte die interne Regelung bei der Einsatzpolizei, wonach E.___
und F.___ für die Waffenbestellungen zuständig gewesen seien. Ob dies bereits
im Mai 2012 so gewesen sei, wisse er nicht. Es habe eine Zeit gegeben, in der verschiedene
Leute einfach hätten Waffen bestellen können. Glaublich als E.___ [...] geworden
sei, habe dieser die Bestellzuständigkeit geregelt. Auf entsprechenden Vorhalt
der Aussage des Zeugen D.___ führte er aus, er könne sich nicht vorstellen,
dass bei der Kantonspolizei Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne und
in [...] ein Tohuwabohu gewesen sei. Ihm sei dies nicht bekannt. Von der hier
relevanten Lieferung habe er nur von E.___ und evtl. auch von F.___ gehört.
Diese hätten um seinen Rat gefragt. Er habe dann mit dem Beschuldigten und E.___
ein Gespräch geführt. Der Beschuldigte sei wegen der Bestellung der Waffen schliesslich
freigestellt worden.
3.
Weitere Aussagen des Beschuldigten nach
den Zeugenaussagen
Der Beschuldigte äusserte sich
anschliessend zu den Zeugenaussagen und führte im Wesentlichen aus, er habe im
Gespräch mit G.___ mit Nachdruck gesagt, dass er von D.___ die Abänderung des
Adresskopfs auf dem Lieferschein verlangt habe. Es sei nie seine Absicht
gewesen, die Waffen über die Polizei laufen zu lassen. Das wisse ja jeder, der
etwas Grips habe, dass dies nicht gehe. Auf die Frage, ob er davon ausgegangen
sei, dass er die Waffen als Privatperson ohne Erwerbsschein erwerben dürfe,
wenn es nicht über die Polizei laufe, verneinte er, stellte sich aber auf den
Standpunkt, eigentlich hätte Herr D.___ die Adresse des J.___-Unternehmens
verwenden müssen, in deren Auftrag er, der Beschuldigte, gehandelt habe. Er sei
auch davon ausgegangen, dass die FX-Markierer nicht unter das Waffengesetz
würden fallen.
Das Ganze sei I.___‘s Idee gewesen, er
habe nur versucht, diesem zu helfen. Auf Vorhalt, ob er damals die Waffen
bestellt habe, weil er als Polizist bei der Lieferfirma habe bestellen können,
sagte er aus, dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe D.___ gegenüber klar
deklariert, dass es für einen Privatevent sei. Er habe weder lügen noch „bschiisse“
wollen. Er sei lediglich die Kontaktperson zu D.___ gewesen. Er habe gedacht,
er brauche keinen Waffenerwerbsschein. Er habe gedacht, das gehe, ohne sich
strafbar zu machen. Und wenn I.___ die Waffen hätte kaufen wollen, wäre dies
nicht mehr sein (des Beschuldigten) Problem gewesen.
Die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei,
dass es für den Erwerb dieser Waffen einen Waffenerwerbsschein gebraucht hätte,
bejahte er mit dem Vorbehalt, dass dies im Falle eines Kaufs für ihn klar
gewesen wäre. Auf die Frage, ob er D.___ gegenüber den Namen I.___ erwähnt
habe, meinte der Beschuldigte, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Aber
er habe D.___ gegenüber sicher genau deklariert, dass die Waffen nicht für die
Polizei seien.
4.
Das Beweisergebnis
Gestützt auf den Lieferschein, die
Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen D.___, E.___, F.___ und G.___ kann
von folgendem Beweisergebnis ausgegangen werden:
-
Der Beschuldigte
bestellte im Mai 2012 bei D.___, L.___, die 13 FX-Pistolen;
-
Der Beschuldigte war
bei der Firma L.___ und bei D.___ in seiner Funktion als Polizist bekannt,
weshalb seitens der Lieferantin davon ausgegangen wurde, die Transaktion falle
nicht unter die Waffenerwerbsschein-Pflicht;
-
Der Beschuldigte
wurde von der Lieferfirma als Polizist behandelt; entsprechend wurde der
Lieferschein auf die Kantonspolizei ausgestellt;
-
Dass der
Beschuldigte eine Korrektur des Adresskopfes verlangt hätte, ist nicht
glaubhaft; er unterzeichnete den Lieferschein, auf welchem die Adresse der
Kantonspolizei verzeichnet war. Eine Korrektur hätte er problemlos selber vornehmen
können;
-
Die Übergabe der
Waffen erfolgte auf Wunsch des Beschuldigten beim Motel Rondo in Oensingen;
-
Die Waffen wurden
vorerst zum Gebrauch übergeben; für einen allfälligen Kauf notierte D.___ auf
dem Lieferschein den Stückpreis;
-
Der Lieferant
übergab die Waffen in die alleinige Obhut und Herrschaft des Beschuldigten. Er
lieferte die Waffen alleine ihm;
-
Der Beschuldigte
übergab die Waffen seinem Kollegen I.___ für einen Swat-Event;
-
Der Beschuldigte
wusste,
-
dass es sich um Waffen
im Sinne des Waffengesetzes handelt;
-
dass er diese als
Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhält;
-
dass die Waffen
nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines
Kollegen dienen werden.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung
Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt,
vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen
Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art.
33.
Abs. 1 lit. a Waffengesetz [WG]).
Als Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen
durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person
tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut
werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG).
Es handelte sich im vorliegenden Fall
unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes.
In der Anklage wird dem Beschuldigten
die Tatvariante des Erwerbs vorgeworfen, mit dem Hinweis, die Gebrauchsleihe
falle auch unter den Erwerbsbegriff.
2.
Die Verteidigung brachte vor, der
Berufungskläger habe für I.___ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben
wollen. Dies entspreche nicht einem tatbestandsmässigen Erwerb seitens des Berufungsklägers,
andernfalls Hilfspersonen, welche Waffen für andere z.B. zügeln oder reparieren
würden, einen Waffenerwerbsschein einholen müssten, so auch die Teilnehmer des
Swat-Training, welchen die Waffen zum Gebrauch ausgehändigt worden seien.
3.
Gemäss dem Beweisergebnis hatte der
Beschuldigte die 13 Waffen bei D.___ bestellt und sie wurden ihm daraufhin nach
Oensingen geliefert und in seine alleinige Obhut übergeben. Nach dieser
Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen. Die Lieferfirma
hat ihm die Waffen ohne Waffenerwerbsschein ausgehändigt, weil er dort als
Polizist bekannt und der für die Lieferung zuständige D.___ davon ausgegangen
war, ein Polizist unterstehe nicht dem Waffengesetz. Dieser Umstand war dem
Beschuldigten klar, stand doch auf dem Lieferschein, den er vorbehaltlos
visierte, als Adressat der Lieferung „Polizei Kanton Solothurn“. Dass er als
Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür,
dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht
seinem Kollegen I.___ einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gab.
Mit der Bestellung und Übernahme dieser
Waffen zum Gebrauch in seine alleinige Herrschaft vollzog der Beschuldigte jene
Erwerbshandlung, die ihm mit der Anklage vorgehalten wird (Gebrauchsleihe als
Form des Erwerbs). Er hat damit den Waffenerwerb alleine und keinesfalls als
Gehilfe seines Kollegen begangen.
Der Beschuldigte hat diese Waffen für
einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum
Gebrauch weiter zu geben. Es kam damit Art. 2 WG, wonach die Polizei nicht dem
Waffengesetz unterstellt ist, nicht zum Tragen. Der Beschuldigte hätte daher
für diesen Erwerb einen Waffenerwerbsschein benötigt, den er aber nicht hatte.
Gemäss Beweisergebnis wusste der
Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese
als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen
Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen
polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen
wurden. Er handelte somit vorsätzlich und hat auch den subjektiven Tatbestand
von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen
und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
Der Beschuldigte nahm gleich 13 Waffen
ohne entsprechende Bewilligung entgegen und leitete diese an eine Drittperson
weiter, welche die Waffen wiederum weiteren Dritten zum Gebrauch überliess,
was dem Beschuldigten bekannt war. Es war keine spontane, sondern eine geplante
Handlung. Er missbrauchte dabei seine Stellung als Polizist. Durch die Tat
verursachte der Beschuldigte aber absolut Gefahr, der Vorfall war harmlos.
Insgesamt ist noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die mit
Strafbefehl vom 15. Juli 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist
zu bestätigen.
Höhe des Tagessatzes: Ausgehend von
einem monatlichen Grundeinkommen von rund CHF 7‘300.00, bei einem Pauschalabzug
von 30 % und einem zusätzlichen Abzug von 15 % für das Kind resultiert
abgerundet ein Tagessatz von CHF 140.00.
Dem Beschuldigten ist der bedingte
Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Aufgrund des Schuldspruchs hat der
Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu bezahlen und sein
Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche
Verfahren abgewiesen.
2.
Heisst das Bundesgericht, wie
vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die
Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428
StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen
zu entscheiden, sofern es bei seinem neuen Kostenentscheid nicht an die
rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nach dem werden die
Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton
auferlegt (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428
StPO N 34).
Im ersten Berufungsverfahren wurde es
nach Ansicht des Bundesgerichts versäumt, die nötigen Zeugen einzuvernehmen,
was nun im Neubeurteilungsverfahren nachgeholt worden ist. Aus Billigkeit
erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens
dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Hingegen
hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein
Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend
abgewiesen.
3.
In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO
werden die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total
CHF 4‘120.00 mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
(CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates:
CHF 2‘400.65.
Demnach wird in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42
Abs. 1, Art. 44, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
3.
Das Begehren von A.___ um Ausrichtung
einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren und das
Neubeurteilungsverfahren abgewiesen.
4.
A.___ wird für das (erste)
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen
und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie
die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
3‘000.00, total CHF 3‘320.00, hat A.___ zu bezahlen.
6.
Die Kosten des (ersten)
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7.
Die von A.___ zu bezahlenden
Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 werden mit der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu
Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017
bestätigt.