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Entscheid

STBER.2015.80

Sexuelle Nötigung

13. September 2016Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. April 2014, 00:31 Uhr, meldete

sich an der Aussensprechstelle beim Polizeikommando Solothurn C.___ und teilte

mit, dass eine Freundin ihrer Tochter am gleichen Abend in Olten vergewaltigt

worden sei (AS 7).

2. Die Geschädigte B.___ (nachfolgend

Geschädigte) wurde unmittelbar darauf mit ihrer Mutter nach Bern in die

Frauenklinik des Inselspitals überführt, wo sie rechtsmedizinisch untersucht

wurde (AS 9).

3. Auf Grund von Auswertungen der

Handy-Daten der Geschädigten ermittelte die Polizei den Bruder des

Beschuldigten, D.___, mit welchem die Geschädigte eine einvernehmliche sexuelle

Beziehung hatte, sowie in der Folge auch G.___ (nachfolgend Beschuldigter, AS

10).

4. Am 13. April 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, AS 148). Der Beschuldigte wurde am gleichen Tag

um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen (AS 151), jedoch ohne Anordnung von

Untersuchungshaft am 16. April 2014 wiederum entlassen (AS 174).

5. Am 14. April 2014 wurde mit der

Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt, an welcher auch der

Beschuldigte und sein in der Zwischenzeit bestellter amtlicher Verteidiger

teilnahmen (AS 12, 69 ff.).

6. Die Geschädigte konstituierte sich im

Strafverfahren als Privatklägerin und stellte Antrag im Strafpunkt und Zivilforderungen

(Schadenersatz, Genugtuung, AS 190 f.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 26.

September 2014 (AS 1 ff.).

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 26. August 2015 statt. Das Amtsgericht fällte

folgendes Urteil (AS 325 ff.):

« 1. Der

Beschuldigte G.___ hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen

am 12.04.2014.

2. Der

Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

13.04.2014 bis 16.04.2014 - total 4 Tage - sind dem Beschuldigten im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Der

Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Serife Can, folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a) Schadenersatz in der Höhe von Fr.

2‘870.65, zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014.

b) Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.--,

zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird

die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

4. Der

Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Serife Can, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘163.65 (inkl. 8% MwSt

und Auslagen) zu bezahlen.

5. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt

Daniel Gehrig, wird auf Fr. 6‘161.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘687.50

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr.

7‘500.--, hat der Beschuldigte G.___ zu bezahlen.»

9. Am 31. August 2015 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 369).

Gemäss Berufungserklärung vom 22.

Dezember 2015 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil.

10. Am 1. September 2015 meldete auch

die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 372).

Gemäss Berufungserklärung vom 16.

Dezember 2015 richtet sich die Berufung einzig gegen die Strafzumessung (Ziff.

2 des erstinstanzlichen Urteils). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird eine

höhere Freiheitsstrafe beantragt.

11. Das erstinstanzliche Urteil ist

somit im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

A. Unbestrittener Sachverhalt

1.

Die Geschädigte besuchte zur Tatzeit in Bern

das [...], eine Institution für Personen mit einer Lernschwäche, wo sie eine

Anlehre im Hauswirtschaftsbereich absolvierte. Während der Woche lebte sie in

dieser Institution in einer betreuten Wohngruppe, das Wochenende verbrachte sie

jeweils in [...] bei ihren Eltern (vgl. Aussagen des Vaters vom 13.4.2014, AS

25).

2.

Die damals knapp 17-jährige B.___ (geb. [...])

trat anfangs April 2014 mit dem um ein Jahr älteren D.___ über die

Internet-Plattform «badoo», bei welcher D.___ unter der Bezeichnung [...] ein Profil

unterhielt, in Kontakt. Die Korrespondenz wurde schnell anzüglich (AS 101 ff.: «Bish

du jf (jungfrau)»; AS 102: «hesh ahnig vo seex»), wobei die Geschädigte B.___

sich eher zurückhaltend verhielt (AS 103:«ja ig figge mit nimerem woni ned kenne

u wo mi nid schön fingt u so»; AS 104: «Geid mehr gad chlei zschnell»; «ja mir

chöi üss ja zersht kene lehre u dene»). D.___ dagegen liess klar erkennen, dass

er von Anfang an einem schnellen Treffen, an welchem es zu Sex kommen sollte,

interessiert war (AS 103: «auso murrn abee gmr usse»; AS 104: «Jaa mier chenne

ja eus kene lerne den spöter seex»; AS 105: «Auso sho glihe taag»).

3.

B.___ und D.___ vereinbarten sodann, sich am

12.

April 2014 in Olten zu treffen. B.___ traf um 21:00 Uhr mit dem Zug in

Olten ein. D.___ holte sie in Begleitung seines Bruders E.___ mit dessen PW ab.

Da sich B.___ am Bahnhof nicht zurechtfand, musste D.___ mit der Geschädigten

telefonieren, bevor sie sich trafen. D.___ lotste die Geschädigte schliesslich

an den Ort, wo sie auf sie warteten (vgl. hierzu auch die DVD mit den

Aufzeichnungen am Bahnhof Olten vom 12.4.2014, 20:45 bis 21:15 Uhr, AS 228).

4.

Die beiden Brüder fuhren mit der

Geschädigten nach [...], wo der Beschuldigte, ein weiterer Bruder von D.___,

wohnte. Dort angekommen, sassen sie vorerst zu viert im Wohnzimmer und

plauderten. Der Beschuldigte setzte sich dabei einmal neben die Geschädigte auf

das Sofa und sagte ihr, dass sie «herzig» sei und gab ihr einen Kuss auf die

Wange. Anschliessend verliessen E.___ und G.___ das Wohnzimmer und es kam

zwischen D.___ und der Geschädigten zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. D.___

zog sich vollständig aus, während sich die Geschädigte lediglich Hosen und

Unterhosen auszog. Auf dem Sofa kam es in der Folge zum Geschlechtsverkehr. Die

Geschädigte begann aus der Scheide zu bluten, was D.___ gemäss seinen eigenen

Aussagen enttäuschte und wütend machte, weil er sich vorher bei ihr versichert

hatte, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Er verliess das Wohnzimmer, um zu

duschen und liess die Geschädigte im Wohnzimmer zurück. Gemäss eigenen Aussagen

sagte er dabei zu seinen Brüdern: «Wenn sie wott ok, aber sie nid wott…» Er sei

fertig gewesen mit ihr, sie habe selbst entscheiden können. Er sei duschen

gegangen und fertig (AS 66).

5.

Während der Zeit, die D.___ mit der

Geschädigten im Wohnzimmer verbrachte, schauten seine Brüder E.___ und der

Beschuldigte Pornofilme, wobei sich E.___ dazu selbst befriedigte (AS 51, 127).

6.

In der Folge ging der Beschuldigte ins

Wohnzimmer und hatte mit der Geschädigten Oralverkehr. Der Beschuldigte hatte

einen Samenerguss, als die Geschädigte sein Glied im Mund hatte (AS 92) und diese

schluckte das Ejakulat (AS 74).

7.

Nach dem Beschuldigten ging auch der dritte

Bruder noch ins Wohnzimmer, gemäss Aussagen von D.___ nackt und mit einem

Kondom über dem Penis, was E.___ bestätigte (AS 58, 46). Die Geschädigte war

unten nackt, trug also keine Hosen und Unterhosen. E.___ wollte jedoch in der

Folge mit der Geschädigten keine sexuellen Handlungen vornehmen. Alle Anwesenden

zogen sich wieder an und E.___ und D.___ brachten die Geschädigte zurück an den

Bahnhof in Olten, während der Beschuldigte zu Hause blieb. Auf dem Weg zum

Bahnhof behändigte D.___ das Handy der Geschädigten und löschte seine Kontakte.

8.

Vom Bahnhof Olten aus rief die Geschädigte

ihre Mutter an. Mit ihrer Hilfe fand sie heraus, wann der nächste Zug nach

Solothurn fuhr und wie sie auf den richtigen Bahnsteig gelangen konnte, um den

Zug zu besteigen (AS 28 f.). Um ca. 23:30 Uhr rief die Geschädigte auf dem

Rückweg von Olten nach Solothurn aus dem Zug ihre Freundin F.___ an und sagte

ihr, sie sei von drei Typen soeben vergewaltigt worden. Die Geschädigte fragte

ihre Freundin, ob sie sie am Bahnhof Solothurn abholen würde.

B.___ schrieb ihrer Freundin F.___ schliesslich

um 23:52 Uhr folgende «whats app»-Nachricht: «Ich hab zuerst mit diego ! &‘

dann kam sein bruder und wollte das ich ihm eins blasse u er wurde aggresiv und

hat gesagt ich muss und dan habe ich angst bekommen und hab es gemacht !! Und

dan kamm der tritte u ich hab nein gesagt !!!!» (vgl. AS 14 sowie die CD mit den

gesicherten Daten der Mobiltelefonnummer von B.___: AS 100).

F.___ benachrichtigte in der Folge ihre Mutter,

C.___; zusammen holten sie die Geschädigte dann am Bahnhof Solothurn ab.

9.

Der Vorschlag, die Polizei zu

benachrichtigen, kam von F.___ bzw. ihrer Mutter und wurde von der Geschädigte

aus Scham und Angst vor der Reaktion ihrer Eltern zuerst abgelehnt. Später

willigte die Geschädigte ein und meldete sich in Begleitung ihrer Freundin und

deren Mutter sodann unmittelbar nach ihrer Ankunft in Solothurn bei der

Polizei.

10.

In der Nacht vom 12./13. April 2014 wurde vom

Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein rechtsmedizinisches Gutachten

erstellt (AS 86 ff.). Die gynäkologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf

frische Verletzungen. Dieses Untersuchungsresultat schliesst gemäss

gutachterlichen Feststellungen jedoch einen gegen den Willen der Geschädigten

erfolgten Geschlechtsverkehr nicht aus.

B. Bestrittener Sachverhalt

1.

Die Geschädigte führte anlässlich der

Videobefragung vom 14. April 2014 (CD AS 85) aus, dass der Beschuldigte ins

Wohnzimmer gekommen sei, nachdem [...] dieses verlassen habe. Er sei nackt

gewesen und habe die Türe verschlossen. Sie sei auf dem Sofa gesessen, ohne

Hosen und Unterhosen, nur mit dem T-Shirt und BH bekleidet. Der Beschuldigte

habe gesagt, sie solle ihm eins blasen. Er sei vor sie hingestanden, sie habe

Nein gesagt und die Hände vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe mit

tieferer und lauterer aggressiver Stimme gesagt, dass sie es machen soll. Sie

habe Angst gehabt. Er habe ihre Hände, welche sie vor dem Mund hielt,

weggedrückt. Der Beschuldigte sei auf das Sofa gestanden und in die Knie

gegangen. Er habe gesagt, dass er «hässig» werde und sie zum Fenster rauswerfe,

wenn sie es nicht mache. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle, der

Beschuldigte habe aber gesagt, sie müsse es tun. Sie habe dann auf den Boden

knien und die Zunge rausstrecken müssen. Der Beschuldigte habe sein Glied

zwischen Zunge und Mund gehalten und einen Samenerguss gehabt, als sein Glied

in ihrem Mund war. Sie habe den Samen geschluckt. Der Beschuldigte sei

anschliessend aus dem Wohnzimmer gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Geschädigte

führte aus, dass sie geschockt und wie erstarrt gewesen sei. Sie habe noch nie

geblasen und habe Angst gehabt, vom Beschuldigten geschlagen zu werden.

2.1

Der Beschuldigte führte anlässlich der

Einvernahme nach seiner Anhaltung am 13. April 2014 (AS 89 ff.) aus, dass

sein Bruder D.___ und die Geschädigte eine Weile alleine im Wohnzimmer gewesen

seien. Er habe Einlass verlangt und nach einer Weile habe D.___ die Türe

geöffnet. Er sei nur mit Shorts bekleidet gewesen, weil er vorher schon

geschlafen habe. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «Komm, Du kannst auch mal.» Er

sei neben die Geschädigte auf das Sofa gesessen, plötzlich habe sie ihn einfach

in den Mund genommen. Sie seien beide aufgestanden und sie habe ihn neben dem

Sofa in den Mund genommen. Er habe ihr in den Mund gespritzt. Sein Bruder D.___

sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wohnzimmer gewesen.

Der Beschuldigte führte aus, dass die Türe des

Wohnzimmers nicht verschlossen gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er: «Schreiben

Sie von mir aus Ja. Aber ich weiss es wirklich nicht mehr.» Er sei auf dem Sofa

gesessen und habe sie am Rücken so ein bisschen an sich gezogen. Er habe

einfach zu ihr gesagt: «weisch, chom».

2.2

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 16. April 2014 (AS 96 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass alles normal

und freiwillig gewesen sei. Er habe ihr die Hände nicht weggenommen. Am Anfang

habe er ihr die Hände so weggestrichen. Sie habe die Hand so ans Gesicht, an

die Wange gehalten und mit den Haaren habe sie etwas gemacht. Er habe ihr dann

die Hand sanft gestrichen.

2.3

Am 28. August 2014 wurde der Beschuldigte

durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 116 ff.). Er führte aus, dass er mit

seinem Bruder E.___ im Schlafzimmer gewesen sei, als D.___ gekommen sei und ihn

gefragt habe, ob er auch ins Wohnzimmer gehen wolle. Er sei – nur in Shorts

bekleidet – ins Wohnzimmer gegangen und habe sich zur Geschädigten gesetzt. Er

habe mit ihr geflirtet und sie normal angelangt. Er habe keine Andeutungen

gesehen, dass sie etwas dagegen habe. Die Türe sei offen gewesen, sie hätte jederzeit

gehen oder den [...] rufen können.

Der Beschuldigte führte weiter aus, dass ihm

die Geschädigte «komisch» vorgekommen sei, ruhig und «schüch». Er bestritt, sie

aufgefordert zu haben, ihm eins zu blasen. Die Geschädigte habe ihre Hand immer

mal wieder vor dem Mund bzw. vor dem Gesicht gehabt, wenn sie geantwortet habe.

Sie habe die Hand nonstop vor dem Gesicht gehabt. Er habe ihre Hand schon «angelangt»,

aber nicht weggenommen, er habe die Hand nur so gestrichen. Sie habe die Hand

dann selber weggenommen.

Das Ganze habe sich einfach entwickelt und es

sei dann dazu gekommen. Wenn sie sich angezogen hätte, wäre das schon ein

Zeichen gewesen, dass sie nicht wolle, dass er sie nackt sehe. Er habe daraus

geschlossen, dass es ihr nichts ausmache. Sie sei nackt auf dem Sofa gewesen

und das sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie es wolle.

2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 273 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ sei aus dem

Wohnzimmer gekommen und habe gesagt «gohsch ou». Er sei dann sofort ins

Wohnzimmer gegangen, in Boxershorts und wahrscheinlich einem Unterhemd. Die

Geschädigte sei am Unterleib nackt gewesen, als er hereingekommen sei. Sie sei

nicht zusammengezuckt oder habe sich zugedeckt, als er das Wohnzimmer betreten

habe. Sie habe keine Zeichen gegeben, dass das für sie fertig gewesen sei. Er

habe schon den ersten Schritt zur Sache gemacht, aber es sei dann auch

gegenseitige Bestätigung gekommen.

Der Beschuldigte bestritt, der Geschädigten

gesagt zu haben, dass sie ihm eins blasen solle; er habe auch ihre Hände vor

dem Gesicht nicht weggedrückt. Er bestritt auch, der Geschädigten gedroht zu

haben.

3.

F.___, die Freundin der Geschädigten, die

sie nach den Ereignissen in Olten auf den Polizeiposten begleitete, führte

anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2014 aus, dass die Geschädigte sie um

ca. 23:30 Uhr aus dem Zug angerufen habe. Sie habe gesagt, dass sie gerade von

drei Typen vergewaltigt worden sei und habe sie gefragt, ob sie sie am Bahnhof

in Solothurn abholen würde. Sie sei in der Folge mit ihrer Mutter an den

Bahnhof gefahren. Als B.___ angekommen sei, habe sie sie umarmt und geweint. B.___

habe anfänglich nicht zur Polizei gehen wollen, aus Angst und Schamgefühl und

weil ihre Eltern nichts erfahren sollten (AS 21 f.).

4.

Beweiswürdigung

Im vorliegenden Fall fehlt es an objektiven

Beweismitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der

Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im

Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber

aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Aussage zu bewerten sei.

Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist,

dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte

erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von

Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine

objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die

Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit

eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner

Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden

etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung

des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser Betrachtungsweise wird die

Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für

die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu

beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage

hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die

Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum

Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben

können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das

Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,

Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:

Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die

allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen

kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse

heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Diese Aussageanalyse bzw.

Glaubhaftigkeitsanalyse dient der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen.

Auch die Aussagen einer beschuldigten Person sind zu würdigen und auf ihre

Plausibilität hin zu prüfen. Die Aussageanalyse kann aber nicht auf Aussagen

einer beschuldigten Person übertragen werden, da sich deren prozessuale

Stellung grundlegend von derjenigen eines Zeugen unterscheidet: Im Unterschied

zu einem Zeugen unterliegt sie keiner Wahrheitspflicht und sie trifft keine

Mitwirkungs- und somit auch keine Aussagepflicht.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl.

zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996],

S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten

(sog. Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-

konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,

Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung des

Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit

der Aussage;

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-

Aussage steuert

nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.

Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst

verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie,

Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits

Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den

Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden

hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer

Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über

komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht

stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen,

das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken

dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht

stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver

Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren

Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner

allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven

Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe,

Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller

(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen

sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur

Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe

Verlag 2008, S. 331ff.).

5.

Die Würdigung der Aussagen der Geschädigten und

des Beschuldigten ergibt folgendes:

5.1

Am 14. April 2014 wurde mit der

Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 69 ff.). Die Geschädigte

vermochte der ca. 80 Minuten dauernden Einvernahme gut zu folgen. Sie

beantwortete die gestellten Fragen präzis und klar und ohne Abschweifungen und

blieb von Beginn weg bis zum Schluss aufmerksam. In einzelnen Fällen stellte

sie eine Verständnisfrage, bevor sie die Antwort gab. Die Ausführungen der

Geschädigten zur ganzen Vorgeschichte (Umstände, wie sie D.___ kennenlernte; Ablauf

der Ereignisse ab ihrem Eintreffen in Olten mit Ausnahme der

Nötigungshandlungen des Beschuldigten) sowie ihre Rückkehr nach Solothurn

(Rückfahrt im PW von E.___ von [...] nach [...]; Anruf F.___ aus dem Zug)

wurden durch die Einvernahmen der übrigen Beteiligten vollumfänglich bestätigt.

Es besteht somit kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der

Geschädigten, ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen.

Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist

folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Geschädigten enthalten zahlreiche

Details. So schilderte sie, dass sie am Domizil des Beschuldigten hätten «sturm»

läuten müssen, weil dieser noch geschlafen habe, als sie angekommen seien. Sie

seien dann 4 - 5 Treppen bis zu seiner Wohnung hochgestiegen. Als sie zu viert

im Wohnzimmer gesessen seien, habe sich der Beschuldigte zu ihr gesetzt und ihr

einen Kuss auf die Wange gegeben. Er habe sie auch auf den Mund küssen wollen,

sie habe jedoch ihr Gesicht abgedreht und ihn weggedrückt. Die Geschädigte

sagte mit der Schilderung dieser Details nicht zielgerichtet aus; sie benutzte

auch nicht jede Gelegenheit, den Beschuldigten zu belasten, führte sie doch

aus, dass alle drei Männer «mega nett» zu ihr gewesen seien, als sie sich am

Anfang noch alle zusammen im Wohnzimmer aufgehalten hätten (AS 74); der

Beschuldigte habe auch nicht negativ auf ihre ablehnende Haltung reagiert in

diesem Zeitpunkt.

Die Geschädigte sagte aus, sie habe die Hände

vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe die Hände weggedrückt und mit

tieferer und lauterer, aggressiver Stimme gesagt, dass sie «es» machen soll.

Auch diese Aussage ist differenziert und weist deshalb auf einen realen

Erlebnishintergrund hin, weil die Geschädigte in der Steigerungsform spricht:

Die Stimme des Beschuldigten war gemäss Aussagen der Geschädigten nicht tief

und laut, sondern sie war nun anders als während der vorherigen Gespräche im

Wohnzimmer, sie war nun «tiefer» und «lauter», zudem war sie nun «aggressiv».

Den Ablauf der sexuellen Handlungen mit dem

Beschuldigten schildert die Geschädigte in zwei Phasen: Zuerst sass sie auf dem

Sofa, während der Beschuldigte vor ihr auf das Sofa stand und niederkniete, «um

die richtige Höhe zu haben». Anschliessend habe sie auf dem Boden knien und die

Zunge raustrecken müssen, wobei der Beschuldigte sein Glied zwischen Zunge und

Mund gehalten habe. Die Geschädigte steuerte somit mit ihren Aussagen nicht

direkt auf das Aussageziel zu, sondern schilderte auch hier Details und einen

Handlungsablauf mit Komplikationen, was Hinweise für die Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen sind. Sie schilderte zudem Dialoge ([...] bzw. D.___: «Du bist 16, Du

bist kein Kind mehr», sie solle Erfahrungen sammeln), der Beschuldigte habe

gesagt, sie solle ihm eins blasen, sonst werde er «hässig» und werfe sie zum

Fenster raus. Schliesslich schilderte die Geschädigte auch eigene Gefühle,

indem sie ausführte, sie habe Angst gehabt, sei geschockt und wie erstarrt gewesen.

Die Geschädigte hat noch auf dem Rückweg von [...]

nach [...] ihre Freundin angerufen und dieser gesagt, sie sei vergewaltigt

worden. Ebenfalls auf dem Rückweg schilderte die Geschädigte ihrer Freundin mittels

einer «whats app»-Nachricht (deren Wortlaut unter vorstehender Ziff. II.A.8

wiedergegeben wird) den Vorfall aus ihrer Sicht. Was sie mit dieser Nachricht

in Kurz- und Dialektform ihrer engen Freundin anvertraut hatte, bestätigte sie

schliesslich auch anlässlich der Videoeinvernahme. Eine erste ausführliche

Schilderung der Geschehnisse in der Wohnung in [...] gab die Geschädigte

offenbar auf der Fahrt mit der Polizei in die Frauenklinik noch in der gleichen

Nacht ab (vgl. Feststellungsbericht vom 14. April 2014, AS 17 f.). Auch dieser

Bericht entspricht den Ausführungen, welche die Geschädigte zwei Tage nach den

Ereignissen anlässlich der Videoeinvernahme machte. Die Aussagen blieben somit

unverändert; es lassen sich weder Suggestionseinflüsse noch eine Zunahme von

belastenden Aussagen feststellen.

Weiter ist festzuhalten, dass die Geschädigte

bezüglich der drei Brüder differenziert aussagte: Mit D.___ hatte sie

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, E.___ hatte ihre ablehnende Haltung sofort

akzeptiert, einzig G.___ bestand trotz ihrer ablehnenden Haltung auf der

Vornahme von sexuellen Handlungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die

Geschädigte bezüglich des Beschuldigten falsche Aussagen machen bzw. diesen zu

Unrecht belasten sollte. Viel naheliegender wäre, dass sich ihre Wut gegen D.___

gerichtet hätte, der sie seinem Bruder G.___ «ausgeliefert» hatte, oder aber

gegen alle drei Brüder. Diese Differenziertheit spricht für einen realen

Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. Schliesslich ist festzustellen, dass die

Geschädigte gemäss Aussagen ihrer Freundin F.___, welche sie am Bahnhof

abholte, zuerst gar keine Strafanzeige machen wollte, weil sie Angst hatte und

sich schämte und ihre Eltern nichts erfahren sollten. Auch dies spricht für den

Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten: Wenn sie den Beschuldigten zu

Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie dies sofort aus eigener Initiative

gemacht. F.___ schilderte zudem, dass die Geschädigte sie umarmt und geweint

habe; offensichtlich befand sich die Geschädigte in einem aufgelösten Zustand

und suchte bei ihrer Freundin Schutz und Geborgenheit, was einen weiteren

Hinweis auf einen realen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen darstellt. Auch

die «whats app»-Nachricht von 23:52 Uhr spricht für einen realen

Erlebnishintergrund.

Insgesamt ist deshalb die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Geschädigten zu bejahen.

5.2

Auch beim Beschuldigten ergeben sich keine

Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit seiner Person

hindeuten würden. Seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen sind jedoch

insoweit nicht gleichlautend, als er im Verlauf des Verfahrens den sexuellen

Handlungen eine Vorgeschichte voranstellte, welche die sexuellen Handlungen als

das Resultat eines beidseitigen Bedürfnisses darstellen sollen.

In der ersten Einvernahme führte der

Beschuldigte zuerst aus, er habe sich in den Shorts neben die Geschädigte

gesetzt und diese habe unvermittelt seinen Penis in den Mund genommen. Am

Schluss der gleichen Einvernahme schwächte der Beschuldigte diese erste Aussage

ab und führte aus, er habe die Geschädigte am Rücken «so ein bisschen» an sich

gezogen. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann ein, der

Geschädigten die Hand, die sie am Gesicht gehabt habe, sanft weggestrichen zu

haben. Gemäss seinen Aussagen beim Staatsanwalt vom 28. August 2014 habe er vor

den sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geflirtet und diese normal «angelangt».

Dies führte er sinngemäss auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, indem

er zu Protokoll gab, er habe den ersten Schritt gemacht, dann aber eine

«gegenseitigen Bestätigung» schildert.

Gemäss der ersten Aussage des Beschuldigten soll

somit die Geschädigte ohne jede Vorankündigung die Initiative ergriffen haben. Vergegenwärtigt

man sich, dass die Geschädigte sexuell unerfahren und vier Jahre jünger als der

Beschuldigte war und selbst vom Beschuldigten als schüchtern beschrieben wurde

(vgl. AS 124), muss diese Version als lebensfremd bezeichnet werden. Auch der

Beschuldigte ging zu einer anderen Version über, indem er vorbrachte, er habe

sich der Geschädigten genähert, mit ihr geflirtet und dabei festgestellt, dass diese

gegenüber seinen Annäherungen offen und damit einverstanden gewesen sei. Entsprechend

sei sie dann gemäss seinen Aussagen auch mit dem Oralverkehr einverstanden

gewesen.

Der Beschuldigte gab somit mit zunehmendem

Verlauf des Verfahrens Aussagen zu Protokoll, welche den Oralverkehr aufgrund

eines vorgängigen Flirtens plausibel machen sollten. Die vom Beschuldigten vorgebrachte

Behauptung, wonach die Geschädigte in den Oralverkehr eingewilligt habe, steht

nicht nur im Widerspruch zu den Schilderungen der Geschädigten, sondern lassen

sich auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass B.___ unmittelbar nach dem

Vorfall ihrer Freundin F.___ nachweislich per «whats app» mitgeteilt hat, der

Beschuldigte sei ihr gegenüber aggressiv geworden und habe ihr gesagt, sie

müsse ihm eins blasen, was sie aus Angst dann auch gemacht habe. Die

unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

5.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die

Einwände der Verteidigung vor Obergericht nichts zu ändern. Diese macht in

Bezug auf die Beweiswürdigung folgendes geltend: Die Vorinstanz habe zwar auf

US 24 zutreffend festgehalten, dass die Geschädigte nur einmal formell befragt

worden sei, ziehe daraus aber nicht die richtige Schlussfolgerung. Bei einer

solchen Ausgangslage sei nämlich eine klassische Aussageanalyse gar nicht

möglich und müsse unterbleiben. Des Weiteren bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz

habe zu Unrecht die Konsistenz und Konstanz der Aussagen des Beschuldigten verneint.

Sein Mandant habe nämlich immer ausgesagt, es habe für ihn keinerlei Anzeichen

gegeben, dass die sexuelle Handlung nicht einvernehmlich gewesen sei. Der

Beschuldigte habe die Privatklägerin nie diskreditiert, sondern dieser habe vielmehr

stringent und stimmig ausgesagt, dass eine andere Meinung der Geschädigten in

Bezug auf die sexuelle Handlung nicht erkennbar gewesen sei. Schliesslich rügt

die Verteidigung, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ergebnisoffen vorgenommen

worden sei. So werde in Erwägung 2.4.3 (US 26) festgehalten, es sei «nichts

desto trotz» und «der Vollständigkeit halber» auch auf die Angaben und das

Aussageverhalten des Beschuldigten einzugehen und nach nur wenigen Sätzen würden

diese als «absolut realitätsfern und unglaubhaft» bezeichnet.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die

Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die

Möglichkeit einer Konstanzanalyse entfalle, weil die Geschädigte nur einmal

befragt worden sei. Dieser Umstand tangiert aber keineswegs die anderen

Prüfungselemente der Aussageanalyse. So konnte ohne jegliche Einschränkung eine

Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen vorgenommen werden. Nicht zu

beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen des

Beschuldigten eine mangelnde Konstanz festgestellt hat, denn der Beschuldigte

hat in den verschiedenen Einvernahmen grundlegend unterschiedliche Szenarien

geschildert. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.B.2.1

– 2.4 und II.B.5.2 verwiesen werden. Einzuräumen ist schliesslich, dass die von

der Verteidigung gerügte Formulierung (E. 2.4.3, US 26) als missglückt

bezeichnet werden muss. Daraus könnte nämlich der falsche Schluss gezogen

werden, es bestünde insofern eine Hierarchie der Beweismittel, als die Aussagen

einer geschädigten Person stets gewichtiger seien als jene einer beschuldigten

Person. Entscheidend ist, dass sich auch die Vorinstanz im Einzelnen mit den

Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt

und dabei dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen hat.

6.

Es ergibt sich damit folgender

rechtsrelevanter Sachverhalt:

6.1

Gemäss den Aussagen der Geschädigten war

der Beschuldigte bereits nackt, als er das Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte

selbst führte aus, er habe Shorts getragen, als er das Wohnzimmer betreten

habe. D.___, der das Wohnzimmer unmittelbar vorher verliess, führte aus, er

glaube, dass G.___ das T-Shirt noch getragen habe; als er anschliessend

rausgekommen sei, sei er sicher nackt gewesen (AS 59). D.___ führte aus, dass

er G.___ nackt gesehen habe, er glaube, mit einem Kondom über dem Penis (AS

46).

Aus den bereits dargelegten Gründen ist die

Aussage der Geschädigten glaubhaft. Sie wird zudem durch die Aussage von E.___

gestützt: Dieser sagte zwar nicht aus, in welchem Zeitpunkt er seinen Bruder

nackt sah; da er jedoch erwähnte, dass er glaube, dieser habe ein Kondom

getragen, deutet dies auf den Zeitpunkt hin, als der Beschuldigte das

Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte ejakulierte anschliessend in den Mund der

Geschädigten, so dass er kaum ein Kondom trug, als er das Wohnzimmer wieder

verliess. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte das Wohnzimmer nackt

betrat.

6.2

Es ist sodann erstellt, dass der

Beschuldigte die Türe verschloss, nachdem er das Wohnzimmer betretenhatte, wie

dies die Geschädigte ausführte. Eine gleichlautende Aussage machte D.___: Der

Beschuldigte habe die Türe hinter sich geschlossen und das Schloss verriegelt.

Dabei fügte er an, dass er selbst das Schloss ebenfalls verriegelt habe, bevor

er mit der Geschädigten im Wohnzimmer Sex hatte, weil er nicht wollte, dass

seine Brüder stören würden (AS 58). Diese Ergänzung macht die Aussage von D.___

äusserst glaubhaft: Es fiel ihm auf, dass sein älterer Bruder G.___ dieselben

Überlegungen machte wie er selbst und deshalb die Türe des Wohnzimmers ebenfalls

verriegelte, um nicht gestört zu werden. D.___ hat diese Aussage drei Tage

später in einer weiteren Einvernahme zudem bestätigt (AS 64). Auch E.___ führte

aus, dass die Türe zum Wohnzimmer verschlossen gewesen sei, als der

Beschuldigte bei der Geschädigten war; D.___ habe ins Zimmer gehen wollen, die

Türe sei aber geschlossen gewesen (AS 52).

6.3

Auch in Bezug auf die Frage, ob die

sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten vorgenommen wurden,

besteht kein Anlass, die Aussage der Geschädigten zu bezweifeln. Es ist

offensichtlich, was der Beschuldigte, der sich nackt in das Wohnzimmer begab

und die Türe verschloss, von der Geschädigten, die ohne Hosen auf dem Sofa

sass, wollte. Es bedurfte hierzu keinerlei Annäherungsversuche, wie sie der

Beschuldigte schilderte (die Hand sanft aus dem Gesicht wischen, flirten etc.).

Viel plausibler ist die von der Geschädigten geschilderte Version, wonach der

Beschuldigte verlangt habe, dass sie ihm eins blase. Ebenso plausibel ist die

von der Geschädigten geschilderte Reaktion darauf: Sie widersetzte sich dieser

Aufforderung des ihr völlig fremden Beschuldigten verbal, nachdem sie ihren

ersten Geschlechtsverkehr mit D.___ unmittelbar hinter sich hatte, in der Folge

von diesem buchstäblich auf dem Sofa sitzen gelassen wurde und aus der Scheide

blutete. Einen sexuellen Kontakt mit einer ihr unbekannten Person hatte sie

zudem auf der Internet-Plattform «badoo» gegenüber dem jüngeren Bruder des

Beschuldigten stets abgelehnt (vgl. AS 103 und AS 104). Dieser führte in seiner

ersten Einvernahme denn auch aus, er denke, die Geschädigte habe mit ihm (D.___)

abgemacht und Sex gewollt, nicht jedoch mit jemandem anderen. Es könne deshalb

sein, dass der blow job nicht freiwillig gewesen sei (AS 60).

Der nackte Beschuldigte, der sich einer unten

entblössten jungen Frau gegenüber sah und soeben mit seinem Bruder E.___

Pornofilme angeschaut hatte, verlangte von der Geschädigten in einem

aggressiven Ton und mit veränderter – tieferer und lauterer – Stimme die

Erfüllung seiner Forderung. Der Beschuldigte drückte die Hände der

Geschädigten, welche sie auch gemäss seinen Aussagen «nonstop» vor dem Gesicht

gehalten habe, weg und forderte sie unter der Androhung von Gewalt auf, seinen

Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte drohte, «hässig» zu werden und

die Geschädigte aus dem Fenster zu werfen.

Die Geschädigte, die noch nie Oralverkehr

hatte, hatte Angst und war geschockt. Sie, die zuvor verbal und nonverbal

unmissverständlich ihren Widerstand zum Ausdruck gebracht hatte, gab

schliesslich dem Willen des Beschuldigten nach und nahm seinen Penis in den

Mund. Der Beschuldigte hatte einen Samenerguss, als der Penis im Mund der

Geschädigten war, so dass diese sein Ejakulat schlucken musste.

6.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. September

2014.

vorgehalten wird, erstellt ist.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss

Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer

anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt

anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren bestraft.

2.1

Art. 189 StGB bezweckt den Schutz

der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen

Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine

Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden

oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,

auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls

das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es

ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn

dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die

Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von

Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).

In Bezug auf die Intensität des

Nötigungsmittels ist nach dem Bundesgericht ein relativer Massstab anzulegen.

Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels

auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen

geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen

Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht

Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung

auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111

sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2).

2.2

Der psychische Druck, welchen der

Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat mit Blick auf die

gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB von besonderer

Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung muss aber erheblich

sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität

erreichen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird eine

stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (6B_912/2009 vom 22.2.2010, E. 2.1.2).

Das Bundesgericht führte im Entscheid 6S.108/2000 vom 5. Juni 2000 zum

Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die

tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass

der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen

Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder

emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen

Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender

Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in

Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine

mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine

ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.

Im Entscheid 6P.46/2000 vom 10. April 2001

betonte das Bundesgericht ebenfalls, dass vom Opfer einer Vergewaltigung nicht

ein «Widerstand» verlangt werde, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr

hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, sodass dem Opfer

eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten sei, dass es ausser

Stande gesetzt werde, sich zu widersetzen. Das Nachgeben des Opfers müsse unter

den konkreten Umständen verständlich erscheinen.

Im Entscheid 6B_278/2011 vom 16. Juni

2011.

führte das Bundesgericht aus, eine Situation könne für das Opfer bereits

auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein.

Diese Dominanz müsse nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor

körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr könne es für eine tatbestandsmässige

Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise

psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten

Sexualkontakt nicht mehr widersetzt.

3.1

Die Geschädigte befand sich im

Moment, da der Beschuldigte nackt das Wohnzimmer betrat, in einer hilf- und

schutzlosen und damit in einer ausgesprochen verletzlichen Situation. Sie

befand sich in einer ihr unbekannten Umgebung, in welcher sich neben ihr drei

ihr fremde Männer (die Gebrüder D., E., G.___) aufhielten. D.___, der eben den

Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hatte, hatte das Wohnzimmer nach

erledigten sexuellen Handlungen kommentarlos verlassen und begab sich unter die

Dusche. Die Geschädigte sass auf dem Sofa, unten entblösst und aus der Scheide

blutend, von D.___ buchstäblich sitzen gelassen. Unmittelbar nachdem D.___ das

Wohnzimmer verlassen hatte, erschien der nackte Beschuldigte, verschloss die

Türe und verlangte von der Geschädigten mit lauter und aggressiver Stimme Oralverkehr.

Die Geschädigte widersetzte sich dieser Forderung verbal und hielt die Hände

vor ihren Mund. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten, «hässig» zu werden

und sie aus dem Fenster zu werfen, falls sie seinem Wunsch nicht entspreche.

Zudem drückte er ihr die Hände vor dem Gesicht weg, so dass auch das

Nötigungsmittel der Gewalt zu bejahen ist. Es handelte sich weder bei den

Drohungen noch bei der angewandten Gewalt um besonders massive Nötigungsmittel.

Sie genügten aber in Anbetracht der konkreten Umstände und unter

Opfergesichtspunkten, um für die Geschädigte eine ausweglose Situation zu

begründen. Der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand,

wonach sich die Geschädigte erfolgversprechend hätte zur Wehr setzen können,

geht fehl: Angesichts des verschlossenen Raumes, dem forschen Vorgehen des

Beschuldigten, der bereits nackt im Wohnzimmer erschien, dem Bewusstsein, dass

sich zwei Brüder des Beschuldigten in der Wohnung aufhielten, der eigenen körperlichen

Schwäche (blutende Scheide) und der körperlichen Dominanz des Beschuldigten war

der Geschädigten ein weiterer Widerstand nicht zumutbar. Entgegen der

Auffassung der Verteidigung konnte sie sich insbesondere nichts von einem

Hilfeschrei erhoffen, zumal als Adressaten eines solchen ausschliesslich die

beiden in der Privatwohnung anwesenden Brüder des Beschuldigten in Frage kamen.

Ebenso als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Verteidigung, wonach es

dem Beschuldigten (maximal) um das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit

gegangen sei. Vielmehr schuf er eine Zwangslage und es ist verständlich, dass die

Geschädigte schliesslich – entgegen ihrem zuvor verbal und nonverbal klar zum

Ausdruck gebrachten Willen – dem Ansinnen des Beschuldigten nachgab und sich

seinem Willen unterzog. Der Beschuldigte hat die Geschädigte somit unter

Anwendung von Gewalt und Drohung sowie unter psychischem Druck zum Oralverkehr

genötigt.

3.2

Oralverkehr ist eine

beischlafähnliche Handlung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB (Stefan Trechsel/Carlo

Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 189 StGB N 9).

3.3

Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz: Die Geschädigte widersetzte sich verbal der Forderung des

Beschuldigten und hielt sich zudem zum Schutz die Hände vor ihr Gesicht. Der

Beschuldigte wusste somit, dass der Oralverkehr von der Geschädigten abgelehnt

wurde. Willentlich brach er in der Folge ihren Willen und nötigte sie zum

Oralverkehr.

3.4

Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1

StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Schuldausschliessungs- oder

Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der

sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

A. Im Allgemeinen

1.

Der Richter misst die Strafe nach dem

Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das

Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und wie sie in diesem

Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht in allgemein

gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der Begriff des

Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden

Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten gesondert zu

betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).

Im genannten Entscheid hat das

Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung

angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N

7.

ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten

Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei

der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

-

das Ausmass des

verschuldeten Erfolges

-

die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges

-

die Willensrichtung,

mit der der Täter gehandelt hat

- Beweggründe des Beschuldigten

Die Täterkomponente umfasse:

-

das

Vorleben

-

die

persönlichen Verhältnisse

-

sowie

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit.

Und weiter (a.a.O., S. 114): «Das Mass des

Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den

unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an

Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es

für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

gegen sie» (Stratenwerth, a.a.O., N 57).

Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab,

welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen

zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel «durch

die Grösse des verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV

138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der Gefährdung»

berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV

37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter

dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. «Die Beweggründe können den

Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch,

selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei

das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das

deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis

zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse

ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er

Anlass hatte, ihn zu begehen» (Stratenwerth, a.a.O., N 28).

Das Vorleben umfasst die gesamte

Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie,

Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen «vertikalen

Aufriss der Persönlichkeit» geben, «der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung

über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt» (Peter Schneider, Die

Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N

32).

Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen

sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach

Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit des Täters im Querschnitt», wie sie

sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der

Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis

für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.

2.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E.

5.

, S. 63, mit Hinweisen).

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen

an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem

Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose

erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der

Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007 vom 13.11.2007).

Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV

1.

E. 4.2.1 S. 5).

Auch beim teilbedingten Vollzug einer

Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf

Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch

ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die

Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass

zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,

dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde

sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten

Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen

werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1).

Vorausgesetzt wird aber nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose,

sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist

nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007).

Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der

Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die

Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig

angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose

erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des

unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis

soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine

Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Strafrahmen

Der Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB

erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 10

Jahren.

2.

Tatkomponenten

In Bezug auf das Ausmass des

verschuldeten Erfolges liegt eine schwere Tathandlung vor. Oralverkehr ist eine

beischlafsähnliche Handlung i.S. von Art. 189 StGB. In diesen Fällen soll die

Strafe grundsätzlich nicht milder sein als bei einer Vergewaltigung (Stefan

Trechsel/Carlo Bertossa in: StGB PK, Art. 189 StGB N 9). Die Rechtsprechung

liegt auf der Linie dieser Lehre: Gemäss BGE 132 IV 120 E. 2.5 ist der

Oralverkehr, insbesondere das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen

Person, in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung

zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in seinem Unrechtsgehalt einer

Vergewaltigung ähnlich. Daher habe sich der Richter bei der Strafzumessung für

die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung

grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, den das Gesetz für die

Vergewaltigung festlegt. Die Mindeststrafe ist also im Bereich eines Jahres

Freiheitsstrafe anzusiedeln. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte

ejakulierte, als der Penis im Mund der Geschädigten war, so dass dieser nichts anderes

übrig blieb, als das Ejakulat zu schlucken. Darin sah auch der Beschuldigte ein

ekelerregendes Element (vgl. AS 130, wonach er es eklig gefunden hätte, das

Ejakulat in den Mund zu nehmen). Entlastend wirkt sich hingegen aus, dass die beischlafsähnliche

Handlung von kurzer Dauer war.

Bei der Geschädigten sind keine

psychischen Folgen aus dem Vorfall erstellt. Der Beschuldigte wandte keine List

an und schuf keinen Hinterhalt. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» kann auch

nicht angenommen werden, dass dem erzwungenen Sexualakt eine Planung zu Grunde

lag, sondern es muss von einem Handeln aus der Situation heraus ausgegangen

werden, wobei der Beschuldigte die eigene Überlegenheit und die für ihn

deutlich erkennbaren Schwächen des Opfers auszunutzen wusste. Da sich die

Geschädigte in einer äusserst verletzlichen Situation befand – D.___, mit dem

sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte, liess sie wie ein Stück Dreck

auf dem Sofa sitzen, sie war unten nackt und blutete aus der Scheide, als der

ihr völlig unbekannte Beschuldigte nackt den Raum betrat – bedurfte es keiner besonders

massiven Nötigungsmittel, um den Willen des Opfers zu brechen.

In Bezug auf

die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist dem Beschuldigten ein

direkt vorsätzliches Handeln anzulasten.

Seine

Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise tangiert. Es wäre ihm ein leichtes

gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die sexuelle Selbstbestimmung der

Geschädigten zu respektieren.

Als rein egoistischer Beweggrund der Tat ist

die Triebbefriedigung des Beschuldigten zu nennen. Er hat die Geschädigte als

eigentliches Sexualobjekt missbraucht.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten

Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bewertet werden. Dieses

ist vielmehr als mittelschwer zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe von 40

Monaten führt.

3.

Täterkomponenten

Über das Vorleben des Beschuldigten ist

folgendes bekannt: Der Beschuldigte (geb. […]) hat zwei Brüder und zwei

Schwestern. Die ersten Lebensjahre verbrachte er im Kosovo. Er kam 2005 im

Alter von 12 Jahren in die Schweiz und besuchte hier die letzten Klassen der

Primarschule und anschliessend die Sekundarschule. Der Beschuldigte schloss danach

eine dreijährige Lehre als […] erfolgreich mit dem Eidgenössischen

Fähigkeitsausweis ab und fand danach bei der Firma […], eine Festanstellung (AS

282.

f. sowie Befragung zur Person vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 2

f.).

Aktuell verdient der Beschuldigte

monatlich CHF 4‘580.00 (zuzüglich 13. Monatslohn). Er plant eine berufsbegleitende

zweijährige Ausbildung als […], wobei er bereits mit seinem Arbeitgeber für die

Ausbildungszeit eine Vereinbarung erzielen konnte. Der Beschuldigte lebt

derzeit zusammen mit einem Cousin und dessen Frau in einer Wohnung in [...] und

hat seit kurzem eine neue Freundin. Er hat gemäss seinen eigenen Angaben keine

Schulden und unterstützt regelmässig auch eine Cousine im Kosovo finanziell.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

es dem Beschuldigten trotz schwierigen Startbedingungen (Migrationsproblematik,

späte schulische Integration im Alter von 12 Jahren ohne Vorkenntnisse der

Landessprache) in beachtlicher Weise gelang, sich in unserer Gesellschaft zu

integrieren und sich beruflich zu etablieren. Diese aussergewöhnliche Integrationsleistung

ist strafmindernd zu berücksichtigen.

Weitere strafmindernde Faktoren lassen

sich hingegen unter der Täterkomponente nicht ausmachen: Neutral zu werten ist

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) die

Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

zu verneinen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im

Strafverfahren wirkt sich lediglich neutral und nicht strafmindernd aus. Es

fiel auf, dass der Beschuldigte echte Reue und Einsicht nicht erkennen liess

und ohne Empathie für die Geschädigte war. Die Befragung des Beschuldigten vor

Obergericht vom 13. September 2016 machte deutlich, wie sehr er sich selber als

Opfer sieht.

Die Täterkomponenten sind

zusammengefasst leicht strafmindernd zu gewichten, so dass das Berufungsgericht

zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten gelangt.

4.

Dieses Strafmass liegt nur

unwesentlich über dem vom Gesetzgeber festgesetzten Grenzwert von 36 Monaten für

den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei dieser

Ausgangslage hat das Gericht – zugunsten des Beschuldigten – zusätzlich zu

prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, welche diesen Grenzwert nicht überschreitet,

noch innerhalb des Ermessens liegt. Sofern diese Frage bejaht wird, ist die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Andernfalls ist es dem Gericht unbenommen,

auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. Dabei

kann das Gericht angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten

Vollzuges mitberücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des (teilweisen)

Strafaufschubes im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose an

sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung darf in die

Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht

(BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.).

Wie unter nachstehender Ziff. 5

ausgeführt wird, sind die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten

Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ausfällung einer mehrjährigen unbedingten

Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten aus einer derzeit zweifellos günstigen sozialen

und beruflichen Entwicklung herausreissen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

für die teilweise der bedingte Strafvollzug gewährt wird, liesse sich zwar nicht

als «Electronical Monitoring» (EM) vollziehen, da diese Sonderform des Vollzugs

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur möglich ist, wenn die gesamte

Freiheitsstrafe (bedingter und unbedingter Teil) nicht höher als 12

Monate ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015

vom 17.3.2016). Es steht aber ausser Frage, dass eine bloss teilbedingte

Freiheitsstrafe das weitere berufliche Fortkommen des Beschuldigten weit

weniger gefährden würde. Zudem wäre ein Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art.

77b StGB grundsätzlich möglich und vom Straf- und Massnahmevollzug zu prüfen,

um einer beruflichen Desintegration des Beschuldigten entgegenzuwirken. Des

Weiteren erweist sich eine Freiheitsstrafe von unter 38 Monaten nicht als unangemessen

tief, denn zu ahnden ist vorliegend ein einmaliger und zeitlich kurz

andauernder Vorfall, der von der Tatschwere weder im oberen noch im unteren,

sondern im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Unter folgeorientierten

Gesichtspunkten ist es angezeigt, die Freiheitsstrafe auf insgesamt 36 Monate

festzulegen.

5.

Teilbedingter Strafvollzug

Eine ungünstige Prognose kann dem

Beschuldigten nicht gestellt werden, vielmehr ist von einer günstigen Prognose

auszugehen: Der Beschuldigte absolvierte erfolgreich eine Ausbildung, lebt in geregelten

Verhältnissen, verfügt über ein intaktes soziales Umfeld und ist seit mehreren

Jahren beruflich gut integriert. Er ist zudem nicht vorbestraft. Die

Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges sind in

subjektiver Hinsicht demnach gegeben und bei einer Freiheitsstrafe von 36

Monaten auch objektiv möglich.

In Anbetracht der mittelschweren

Einzeltatschuld wäre es verfehlt, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vorliegend

auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vor

dem Hintergrund der Tatschwere und der günstigen Prognose erweist sich ein

unbedingter Anteil von 9 Monaten (= ¼) und ein bedingter Anteil von 27 Monaten

(= ¾) als angemessen.

Die Probezeit für den bedingten Anteil

der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

Der vom Beschuldigten erstandene

Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) ist nach Art. 51 StGB an den

unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Zivilforderungen

1.

Schadenersatz

Die Vorinstanz entschied, dass der

Beschuldigte der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65

zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2014 zu bezahlen hat (AS 363 f./US 33

f.).

Aus welchen Positionen sich der von der

Privatklägerin geltend gemachte Betrag von CHF 2‘870.65 zusammensetzt, geht aus

den Eingaben vom 27. August 2014 und 16. Dezember 2014 (AS 196 ff. und 245

ff.) hervor. Die Zivilklage der Privatklägerin ist damit im Sinne von Art. 123

StPO ausreichend begründet und beziffert. Der Zins von 5 % ist entgegen

der Vorinstanz jedoch nicht bereits ab dem 12. April 2014 (= Zeitpunkt der

Tatbegehung) zu leisten, da die Geschädigte erst später die finanziellen

Einbussen erlitt (vgl. die ihr in Rechnung gestellten ärztlichen Behandlungen

im Inselspital AS 249 - 250 sowie die Abklärungen der medizinischen Fakultät

der Universität Bern: AS 248), welche der Schadenersatzforderung zu Grunde

liegen. Der Zins von 5 % ist ab dem 16. Dezember 2014 geschuldet, da ab diesem

Zeitpunkt alle für das Schadenersatzbegehren massgeblichen Rechnungen zum

Nachteil der Geschädigten vorlagen und die Zivilforderung von ihrer damaligen

Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, geltend gemacht wurde.

Demzufolge hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO

der Geschädigten B.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5

% Zins seit 16. Dezember 2014, zu bezahlen.

2.

Genugtuung

Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch

auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt.

Die Vorinstanz setzte die Genugtuung,

welche der Beschuldigte der Geschädigten zu entrichten hat, ermessensweise auf CHF

2‘000.00 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. April 2014 fest. In Anbetracht der

Schwere des Vorfalls erweist sich diese Genugtuungssumme als zu tief. Da die

Privatklägerin aber keine Berufung eingelegt hat, gilt das

Verschlechterungsverbot, so dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu

bestätigen ist.

3.

Der in Dispositivziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils erwähnte Zusatz, wonach die Privatklägerin zur

Geltendmachung ihrer Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, hat zu

unterbleiben. Dieser findet im Gesetz keine Grundlage und steht im Widerspruch

zu den Urteilserwägungen (vgl. hierzu AS 363 f./US 33 f.).

VI. Kosten

1.

Erste Instanz

1.1

Parteientschädigung für die Privatklägerin

Das Amtsgericht Olten-Gösgen hat mit

Urteil vom 26. August 2015 entschieden, dass der Beschuldigte der Geschädigten

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 7‘163.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen hat. Die geltend

gemachten Aufwendungen und Auslagen der Rechtsvertretung der Privatklägerin

sind mit den eingereichten Honorarnoten dokumentiert. Die von der Vorinstanz

vorgenommenen Kürzungen der Honorarnoten sind nachvollziehbar und angemessen und

auch von der Privatklägerin unbestritten geblieben. Das Urteil der Vorinstanz ist

deshalb in diesem Punkt zu bestätigen.

Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob übernahm

gemäss Mandatsanzeige vom 15. Mai 2014 im erstinstanzlichen Verfahren anfänglich

die Rechtsvertretung von B.___ (AS 183). Zufolge Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit

im Kanton Solothurn übernahm ab dem 24. Juli 2015 Frau Rechtsanwältin Serife

Can die Vertretung der Privatklägerin (AS 263). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Vertreterin zwei Kostennoten

ein, welche die Bemühungen beider Rechtsanwältinnen auswiesen. Die von der

Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung entfällt wie folgt auf die beiden

Rechtsanwältinnen:

- Rechtsanwältin

Dr. Marion Jakob (Rechtsvertretung vom 15.5.2014 bis 24.7.2015): CHF 4‘712.05

(AS 314);

- Rechtsanwältin

Serife Can (Rechtsvertretung ab dem 25.7.2015): CHF 2‘451.60 (AS 318).

Diese Aufteilung ergibt sich nicht aus

dem Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils. Mit Schreiben vom 29. Februar

2016.

ersuchte Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob das Berufungsgericht, die

Aufteilung der Parteientschädigung transparent zu machen, da sie die

entsprechende Aufteilung für die Abrechnung mit der Opferhilfe benötige.

Diesem Ersuchen ist stattzugeben und es

ist entsprechend festzustellen, dass die Parteientschädigung von insgesamt CHF

7‘163.65 im Umfang von CHF 4‘712.05 für die Bemühungen von Rechtsanwältin Dr.

Marion Jakob zugesprochen wird und CHF 2‘451.60 auf die Bemühungen von

Rechtsanwältin Serife Can entfallen.

1.2

Honorarnote des amtlichen

Verteidigers

Es ist festzustellen, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.

August 2015 die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und 8

% MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.

In diesem Umfang bleibt während 10

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Vorzubehalten ist

zudem nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 1‘687.50 (Differenz zu

vollem Honorar, basierend auf dem geltend gemachten vollen Stundenansatz von

CHF 230.00) der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.3

Verfahrenskosten (exkl. Kosten für

die amtliche Verteidigung)

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, sowie den weiteren

Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. hierzu vorstehende

Ziffer VI.1.2), machen CHF 7‘500.00 aus. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3

i.V.m. Art. 426 StPO hat der Beschuldigte diese Kosten zu bezahlen.

2.

Berufungsinstanz

2.1

Verfahrenskosten (exkl. Kosten für

die amtliche Verteidigung)

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Berufung des Beschuldigten ist in allen Punkten erfolglos.

Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im

Berufungsverfahren weitgehend durch, wenn auch das beantragte Strafmass

(4-jährige Freiheitsstrafe) nicht der ausgefällten Strafe (teilbedingte

Freiheitsstrafe von 36 Monaten) entspricht. In Anbetracht dieses

Verfahrensausganges sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche sich (exkl.

Kosten für die amtliche Verteidigung) aus einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00

und weiteren Auslagen von CHF 140.00 zusammensetzen, dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

2.2

Parteientschädigung für die

Privatklägerin

Die Rechtsvertreterin der

Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, macht gemäss der eingereichten

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.52 Stunden zu je CHF

250.

, Auslagen von CHF 138.80 sowie 8 % MWST (= CHF 201.50) geltend, womit

ein Total von CHF 2‘720.30 resultiert. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung

vor Obergericht wurde im Vorfeld auf 4 Stunden geschätzt (vgl. Position vom

13.9

). In Anbetracht der tatsächlichen Verhandlungsdauer (= 8:30 Uhr bis

10:25 Uhr) sind zwei Stunden in Abzug zu bringen. Zudem ist der in der

Honorarnote aufgeführte anwaltliche Aufwand im Zusammenhang mit der

Rechtsschutzversicherung (Positionen vom 10.9.2015, 11.9.2015, 15.3.2016,

12.8

, 12.9.2016) nicht dem Strafverfahren zuzurechnen, so dass eine

Entschädigung dieser Positionen entfällt. Unter Berücksichtigung dieser

weiteren Korrektur resultiert ein Aufwand von (aufgerundet) 6,5 Stunden zum

Stundenansatz von CHF 250.00. Die Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF

1‘904.90 (Aufwand: CHF 1‘625.00, Auslagen: CHF 138.80, 8 % MWST: CHF 141.10)

festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs.

1.

lit. a StPO der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife

Can, zu bezahlen.

2.3

Honorarnote des amtlichen

Verteidigers

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten macht mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 17,5 Stunden und Auslagen von CHF 133.00 geltend, zuzüglich 8 %

MWST resultieren CHF 3‘545.60 (beim Stundenansatz von CHF 180.00) bzw. CHF

4‘490.60 (beim Stundenansatz von CHF 230.00). Für die Teilnahme an der

obergerichtlichen Hauptverhandlung sind lediglich 3 Stunden statt der

geschätzten 5 Stunden gemäss Honorarnote zu entschädigen. Keine Kürzungen sind

in Bezug auf die Auslagen vorzunehmen. Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, ist somit für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3‘156.85 (Aufwand: 15,5 Stunden zu je CHF

180.

, was CHF 2‘790.00 entspricht, Auslagen: CHF 133.00, 8 % MWST: CHF 233.85)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von

CHF 3‘156.85 der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.

a und Abs. 5 StPO). Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber

dem Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, der ebenfalls vorzubehalten

ist, setzt sich aus der Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar

(15.5 Stunden x CHF 50.00 = CHF 775.00) zuzüglich 8 % MWST (= CHF 62.00)

zusammen, was CHF 837.00 entspricht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 43, Art. 47, Art. 51, Art. 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 122 ff., 135

Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b und Abs. 5, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art.

428.

Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte G.___ hat sich der

sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges für 27 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Der

vom Beschuldigten erstandene Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) wird an

den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, folgende Zivilforderungen zu

bezahlen:

-

Schadenersatz in der Höhe

von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezember 2014;

-

Genugtuung in der Höhe von

CHF 2‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 12. April 2014.

4.

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___, ab dem 25. Juli 2015 vertreten durch

Rechtsanwältin Serife Can, in der Zeit vom 15. Mai 2014 bis 24. Juli 2015

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7‘163.65

(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Von

dieser Entschädigung entfallen CHF 4‘712.05 auf die von Rechtsanwältin Dr. Marion

Suter-Jakob, und CHF 2‘451.60 auf die von Rechtsanwältin Serife Can,

getätigten anwaltlichen Aufwendungen.

5.

Der

Beschuldigte hat der der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Serife Can, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF

1‘904.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

6.

Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. August 2015 die Honorarnote

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für

das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und

8.

% MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von CHF 6‘161.15 der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie im Umfang von CHF 1‘687.50 (Differenz zu vollem

Honorar) der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘156.85 (inkl. Auslagen

und 8 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von CHF 3‘156.85 der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie im Umfang von CHF 837.00 (Differenz zu vollem Honorar)

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 5‘000.00, total CHF 7‘500.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘140.00, hat der Beschuldigte

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_78/2017 vom 6. September 2017

bestätigt.