STBER.2015.80
Sexuelle Nötigung
13. September 2016Deutsch59 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
G.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Daniel Gehrig, (ab 4.10.2016 privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Blum)
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Sexuelle
Nötigung
Unser Zeichen: STBER.2015.80
Vorinstanz: OSAG.2014.00019-AOGBER
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor
Obergericht vom 13. September 2016:
1. Staatsanwalt A.___, für die Staatsanwaltschaft
als Berufungsklägerin;
2. G.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwältin Serife Can,
Vertreterin der Privatklägerin B.___.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 26. August 2015 zusammen und erläutert, gegen welche
Urteilspunkte sich die Berufung des Beschuldigten und jene der
Staatsanwaltschaft richtet. Hierauf skizziert der Vorsitzende den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen und Vorbemerkungen der
Parteien;
2. Befragung des Beschuldigten zur
Person;
3. Allfällige weitere Beweisanträge und
Schluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung.
Der Vorsitzende fordert den amtlichen
Verteidiger auf, Staatsanwalt A.___ vorab Einsicht in seine Kostennote für das
Berufungsverfahren zu gewähren, damit dieser hierzu in seinem Parteivortrag
eine allfällige Stellungnahme abgeben könne.
Die Parteivertreter werfen keine
Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Es wird der Beschuldigte vom
Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich nicht selbst belasten muss und
das Recht hat, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt seine
Befragung zur Person (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll, abgelegt
im obergerichtlichen Dossier).
Die Parteien haben keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
In der Folge stellt und begründet
Staatsanwalt A.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. Plädoyernotizen, abgelegt im obergerichtlichen Dossier):
« 1. G.___ sei wegen sexueller Nötigung
schuldig zu sprechen.
2. G.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren.
3. An
die Freiheitsstrafe sei die im Zeitraum vom 13. April 2014 bis zum 16. April
2014 ausgestandene Haft anzurechnen.
4. Über
die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von
Amtes wegen zu befinden, wobei G.___ zu verpflichten sei, dem Kanton die Kosten
für die Verteidigung vor erster und vor zweiter Instanz zurückzubezahlen,
sobald dies seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
5. G.___ sei zur Bezahlung der
gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.»
Hierauf folgt der Parteivortrag für die
Privatklägerin B.___. Rechtsanwältin Serife Can stellt und begründet in deren
Namen und Auftrag folgende Anträge:
« 1. Es
sei das Urteil vom 26. August 2015 des Richteramtes Olten-Gösgen vollumfänglich
sowohl im Strafpunkt als auch im Zivilpunkt zu bestätigen.
2. Es
sei der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten vollumfänglich zu bezahlen.»
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. In
Gutheissung der Berufung sei G.___, vgt., freizusprechen vom Vorwurf der
sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. April 2014, im Zeitraum zwischen
22:00 Uhr und 23:15 Uhr, in der Wohnung von G.___ an der [...], zum Nachteil
von B.___;
2. Die Zivilforderungen der
Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen;
3. Die
Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und G.___ sei eine
angemessene Entschädigung für seine gebotenen Verteidigungskosten gemäss
eingereichter Kostennote von RA Daniel Gehrig auszurichten;
4. G.___
sei eine Entschädigung/Genugtuung für die erstandene Polizei- und
Untersuchungshaft von 4 Tagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Haft-Tag,
ausmachend CHF 800.00, auszurichten.»
Sowohl Staatsanwalt A.___ als auch die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, und der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, machen von
ihrem Recht auf einen zweiten Parteivortrag Gebrauch.
Der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich
auf das letzte Wort nach Art. 347 Abs. 1 StPO.
Der Vorsitzende weist auf die
Möglichkeiten hin, das Urteil mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Nachdem
alle Parteivertreter hierzu Stellung genommen haben, wird vereinbart, dass das
Urteil schriftlich eröffnet wird und die Parteivertreter vorab telefonisch von
der Gerichtsschreiberin kurz über den Prozessausgang in Kenntnis gesetzt
werden.
Damit endet um 10:25 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. April 2014, 00:31 Uhr, meldete
sich an der Aussensprechstelle beim Polizeikommando Solothurn C.___ und teilte
mit, dass eine Freundin ihrer Tochter am gleichen Abend in Olten vergewaltigt
worden sei (AS 7).
2. Die Geschädigte B.___ (nachfolgend
Geschädigte) wurde unmittelbar darauf mit ihrer Mutter nach Bern in die
Frauenklinik des Inselspitals überführt, wo sie rechtsmedizinisch untersucht
wurde (AS 9).
3. Auf Grund von Auswertungen der
Handy-Daten der Geschädigten ermittelte die Polizei den Bruder des
Beschuldigten, D.___, mit welchem die Geschädigte eine einvernehmliche sexuelle
Beziehung hatte, sowie in der Folge auch G.___ (nachfolgend Beschuldigter, AS
10).
4. Am 13. April 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, AS 148). Der Beschuldigte wurde am gleichen Tag
um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen (AS 151), jedoch ohne Anordnung von
Untersuchungshaft am 16. April 2014 wiederum entlassen (AS 174).
5. Am 14. April 2014 wurde mit der
Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt, an welcher auch der
Beschuldigte und sein in der Zwischenzeit bestellter amtlicher Verteidiger
teilnahmen (AS 12, 69 ff.).
6. Die Geschädigte konstituierte sich im
Strafverfahren als Privatklägerin und stellte Antrag im Strafpunkt und Zivilforderungen
(Schadenersatz, Genugtuung, AS 190 f.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 26.
September 2014 (AS 1 ff.).
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 26. August 2015 statt. Das Amtsgericht fällte
folgendes Urteil (AS 325 ff.):
« 1. Der
Beschuldigte G.___ hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen
am 12.04.2014.
2. Der
Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
13.04.2014 bis 16.04.2014 - total 4 Tage - sind dem Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der
Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Serife Can, folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz in der Höhe von Fr.
2‘870.65, zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014.
b) Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.--,
zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird
die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
4. Der
Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Serife Can, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘163.65 (inkl. 8% MwSt
und Auslagen) zu bezahlen.
5. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt
Daniel Gehrig, wird auf Fr. 6‘161.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘687.50
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr.
7‘500.--, hat der Beschuldigte G.___ zu bezahlen.»
9. Am 31. August 2015 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 369).
Gemäss Berufungserklärung vom 22.
Dezember 2015 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil.
10. Am 1. September 2015 meldete auch
die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 372).
Gemäss Berufungserklärung vom 16.
Dezember 2015 richtet sich die Berufung einzig gegen die Strafzumessung (Ziff.
2 des erstinstanzlichen Urteils). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird eine
höhere Freiheitsstrafe beantragt.
11. Das erstinstanzliche Urteil ist
somit im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
A. Unbestrittener Sachverhalt
1.
Die Geschädigte besuchte zur Tatzeit in Bern
das [...], eine Institution für Personen mit einer Lernschwäche, wo sie eine
Anlehre im Hauswirtschaftsbereich absolvierte. Während der Woche lebte sie in
dieser Institution in einer betreuten Wohngruppe, das Wochenende verbrachte sie
jeweils in [...] bei ihren Eltern (vgl. Aussagen des Vaters vom 13.4.2014, AS
25).
2.
Die damals knapp 17-jährige B.___ (geb. [...])
trat anfangs April 2014 mit dem um ein Jahr älteren D.___ über die
Internet-Plattform «badoo», bei welcher D.___ unter der Bezeichnung [...] ein Profil
unterhielt, in Kontakt. Die Korrespondenz wurde schnell anzüglich (AS 101 ff.: «Bish
du jf (jungfrau)»; AS 102: «hesh ahnig vo seex»), wobei die Geschädigte B.___
sich eher zurückhaltend verhielt (AS 103:«ja ig figge mit nimerem woni ned kenne
u wo mi nid schön fingt u so»; AS 104: «Geid mehr gad chlei zschnell»; «ja mir
chöi üss ja zersht kene lehre u dene»). D.___ dagegen liess klar erkennen, dass
er von Anfang an einem schnellen Treffen, an welchem es zu Sex kommen sollte,
interessiert war (AS 103: «auso murrn abee gmr usse»; AS 104: «Jaa mier chenne
ja eus kene lerne den spöter seex»; AS 105: «Auso sho glihe taag»).
3.
B.___ und D.___ vereinbarten sodann, sich am
12.
April 2014 in Olten zu treffen. B.___ traf um 21:00 Uhr mit dem Zug in
Olten ein. D.___ holte sie in Begleitung seines Bruders E.___ mit dessen PW ab.
Da sich B.___ am Bahnhof nicht zurechtfand, musste D.___ mit der Geschädigten
telefonieren, bevor sie sich trafen. D.___ lotste die Geschädigte schliesslich
an den Ort, wo sie auf sie warteten (vgl. hierzu auch die DVD mit den
Aufzeichnungen am Bahnhof Olten vom 12.4.2014, 20:45 bis 21:15 Uhr, AS 228).
4.
Die beiden Brüder fuhren mit der
Geschädigten nach [...], wo der Beschuldigte, ein weiterer Bruder von D.___,
wohnte. Dort angekommen, sassen sie vorerst zu viert im Wohnzimmer und
plauderten. Der Beschuldigte setzte sich dabei einmal neben die Geschädigte auf
das Sofa und sagte ihr, dass sie «herzig» sei und gab ihr einen Kuss auf die
Wange. Anschliessend verliessen E.___ und G.___ das Wohnzimmer und es kam
zwischen D.___ und der Geschädigten zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. D.___
zog sich vollständig aus, während sich die Geschädigte lediglich Hosen und
Unterhosen auszog. Auf dem Sofa kam es in der Folge zum Geschlechtsverkehr. Die
Geschädigte begann aus der Scheide zu bluten, was D.___ gemäss seinen eigenen
Aussagen enttäuschte und wütend machte, weil er sich vorher bei ihr versichert
hatte, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Er verliess das Wohnzimmer, um zu
duschen und liess die Geschädigte im Wohnzimmer zurück. Gemäss eigenen Aussagen
sagte er dabei zu seinen Brüdern: «Wenn sie wott ok, aber sie nid wott…» Er sei
fertig gewesen mit ihr, sie habe selbst entscheiden können. Er sei duschen
gegangen und fertig (AS 66).
5.
Während der Zeit, die D.___ mit der
Geschädigten im Wohnzimmer verbrachte, schauten seine Brüder E.___ und der
Beschuldigte Pornofilme, wobei sich E.___ dazu selbst befriedigte (AS 51, 127).
6.
In der Folge ging der Beschuldigte ins
Wohnzimmer und hatte mit der Geschädigten Oralverkehr. Der Beschuldigte hatte
einen Samenerguss, als die Geschädigte sein Glied im Mund hatte (AS 92) und diese
schluckte das Ejakulat (AS 74).
7.
Nach dem Beschuldigten ging auch der dritte
Bruder noch ins Wohnzimmer, gemäss Aussagen von D.___ nackt und mit einem
Kondom über dem Penis, was E.___ bestätigte (AS 58, 46). Die Geschädigte war
unten nackt, trug also keine Hosen und Unterhosen. E.___ wollte jedoch in der
Folge mit der Geschädigten keine sexuellen Handlungen vornehmen. Alle Anwesenden
zogen sich wieder an und E.___ und D.___ brachten die Geschädigte zurück an den
Bahnhof in Olten, während der Beschuldigte zu Hause blieb. Auf dem Weg zum
Bahnhof behändigte D.___ das Handy der Geschädigten und löschte seine Kontakte.
8.
Vom Bahnhof Olten aus rief die Geschädigte
ihre Mutter an. Mit ihrer Hilfe fand sie heraus, wann der nächste Zug nach
Solothurn fuhr und wie sie auf den richtigen Bahnsteig gelangen konnte, um den
Zug zu besteigen (AS 28 f.). Um ca. 23:30 Uhr rief die Geschädigte auf dem
Rückweg von Olten nach Solothurn aus dem Zug ihre Freundin F.___ an und sagte
ihr, sie sei von drei Typen soeben vergewaltigt worden. Die Geschädigte fragte
ihre Freundin, ob sie sie am Bahnhof Solothurn abholen würde.
B.___ schrieb ihrer Freundin F.___ schliesslich
um 23:52 Uhr folgende «whats app»-Nachricht: «Ich hab zuerst mit diego ! &‘
dann kam sein bruder und wollte das ich ihm eins blasse u er wurde aggresiv und
hat gesagt ich muss und dan habe ich angst bekommen und hab es gemacht !! Und
dan kamm der tritte u ich hab nein gesagt !!!!» (vgl. AS 14 sowie die CD mit den
gesicherten Daten der Mobiltelefonnummer von B.___: AS 100).
F.___ benachrichtigte in der Folge ihre Mutter,
C.___; zusammen holten sie die Geschädigte dann am Bahnhof Solothurn ab.
9.
Der Vorschlag, die Polizei zu
benachrichtigen, kam von F.___ bzw. ihrer Mutter und wurde von der Geschädigte
aus Scham und Angst vor der Reaktion ihrer Eltern zuerst abgelehnt. Später
willigte die Geschädigte ein und meldete sich in Begleitung ihrer Freundin und
deren Mutter sodann unmittelbar nach ihrer Ankunft in Solothurn bei der
Polizei.
10.
In der Nacht vom 12./13. April 2014 wurde vom
Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein rechtsmedizinisches Gutachten
erstellt (AS 86 ff.). Die gynäkologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf
frische Verletzungen. Dieses Untersuchungsresultat schliesst gemäss
gutachterlichen Feststellungen jedoch einen gegen den Willen der Geschädigten
erfolgten Geschlechtsverkehr nicht aus.
B. Bestrittener Sachverhalt
1.
Die Geschädigte führte anlässlich der
Videobefragung vom 14. April 2014 (CD AS 85) aus, dass der Beschuldigte ins
Wohnzimmer gekommen sei, nachdem [...] dieses verlassen habe. Er sei nackt
gewesen und habe die Türe verschlossen. Sie sei auf dem Sofa gesessen, ohne
Hosen und Unterhosen, nur mit dem T-Shirt und BH bekleidet. Der Beschuldigte
habe gesagt, sie solle ihm eins blasen. Er sei vor sie hingestanden, sie habe
Nein gesagt und die Hände vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe mit
tieferer und lauterer aggressiver Stimme gesagt, dass sie es machen soll. Sie
habe Angst gehabt. Er habe ihre Hände, welche sie vor dem Mund hielt,
weggedrückt. Der Beschuldigte sei auf das Sofa gestanden und in die Knie
gegangen. Er habe gesagt, dass er «hässig» werde und sie zum Fenster rauswerfe,
wenn sie es nicht mache. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle, der
Beschuldigte habe aber gesagt, sie müsse es tun. Sie habe dann auf den Boden
knien und die Zunge rausstrecken müssen. Der Beschuldigte habe sein Glied
zwischen Zunge und Mund gehalten und einen Samenerguss gehabt, als sein Glied
in ihrem Mund war. Sie habe den Samen geschluckt. Der Beschuldigte sei
anschliessend aus dem Wohnzimmer gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Geschädigte
führte aus, dass sie geschockt und wie erstarrt gewesen sei. Sie habe noch nie
geblasen und habe Angst gehabt, vom Beschuldigten geschlagen zu werden.
2.1
Der Beschuldigte führte anlässlich der
Einvernahme nach seiner Anhaltung am 13. April 2014 (AS 89 ff.) aus, dass
sein Bruder D.___ und die Geschädigte eine Weile alleine im Wohnzimmer gewesen
seien. Er habe Einlass verlangt und nach einer Weile habe D.___ die Türe
geöffnet. Er sei nur mit Shorts bekleidet gewesen, weil er vorher schon
geschlafen habe. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «Komm, Du kannst auch mal.» Er
sei neben die Geschädigte auf das Sofa gesessen, plötzlich habe sie ihn einfach
in den Mund genommen. Sie seien beide aufgestanden und sie habe ihn neben dem
Sofa in den Mund genommen. Er habe ihr in den Mund gespritzt. Sein Bruder D.___
sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wohnzimmer gewesen.
Der Beschuldigte führte aus, dass die Türe des
Wohnzimmers nicht verschlossen gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er: «Schreiben
Sie von mir aus Ja. Aber ich weiss es wirklich nicht mehr.» Er sei auf dem Sofa
gesessen und habe sie am Rücken so ein bisschen an sich gezogen. Er habe
einfach zu ihr gesagt: «weisch, chom».
2.2
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 16. April 2014 (AS 96 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass alles normal
und freiwillig gewesen sei. Er habe ihr die Hände nicht weggenommen. Am Anfang
habe er ihr die Hände so weggestrichen. Sie habe die Hand so ans Gesicht, an
die Wange gehalten und mit den Haaren habe sie etwas gemacht. Er habe ihr dann
die Hand sanft gestrichen.
2.3
Am 28. August 2014 wurde der Beschuldigte
durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 116 ff.). Er führte aus, dass er mit
seinem Bruder E.___ im Schlafzimmer gewesen sei, als D.___ gekommen sei und ihn
gefragt habe, ob er auch ins Wohnzimmer gehen wolle. Er sei – nur in Shorts
bekleidet – ins Wohnzimmer gegangen und habe sich zur Geschädigten gesetzt. Er
habe mit ihr geflirtet und sie normal angelangt. Er habe keine Andeutungen
gesehen, dass sie etwas dagegen habe. Die Türe sei offen gewesen, sie hätte jederzeit
gehen oder den [...] rufen können.
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass ihm
die Geschädigte «komisch» vorgekommen sei, ruhig und «schüch». Er bestritt, sie
aufgefordert zu haben, ihm eins zu blasen. Die Geschädigte habe ihre Hand immer
mal wieder vor dem Mund bzw. vor dem Gesicht gehabt, wenn sie geantwortet habe.
Sie habe die Hand nonstop vor dem Gesicht gehabt. Er habe ihre Hand schon «angelangt»,
aber nicht weggenommen, er habe die Hand nur so gestrichen. Sie habe die Hand
dann selber weggenommen.
Das Ganze habe sich einfach entwickelt und es
sei dann dazu gekommen. Wenn sie sich angezogen hätte, wäre das schon ein
Zeichen gewesen, dass sie nicht wolle, dass er sie nackt sehe. Er habe daraus
geschlossen, dass es ihr nichts ausmache. Sie sei nackt auf dem Sofa gewesen
und das sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie es wolle.
2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 273 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ sei aus dem
Wohnzimmer gekommen und habe gesagt «gohsch ou». Er sei dann sofort ins
Wohnzimmer gegangen, in Boxershorts und wahrscheinlich einem Unterhemd. Die
Geschädigte sei am Unterleib nackt gewesen, als er hereingekommen sei. Sie sei
nicht zusammengezuckt oder habe sich zugedeckt, als er das Wohnzimmer betreten
habe. Sie habe keine Zeichen gegeben, dass das für sie fertig gewesen sei. Er
habe schon den ersten Schritt zur Sache gemacht, aber es sei dann auch
gegenseitige Bestätigung gekommen.
Der Beschuldigte bestritt, der Geschädigten
gesagt zu haben, dass sie ihm eins blasen solle; er habe auch ihre Hände vor
dem Gesicht nicht weggedrückt. Er bestritt auch, der Geschädigten gedroht zu
haben.
3.
F.___, die Freundin der Geschädigten, die
sie nach den Ereignissen in Olten auf den Polizeiposten begleitete, führte
anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2014 aus, dass die Geschädigte sie um
ca. 23:30 Uhr aus dem Zug angerufen habe. Sie habe gesagt, dass sie gerade von
drei Typen vergewaltigt worden sei und habe sie gefragt, ob sie sie am Bahnhof
in Solothurn abholen würde. Sie sei in der Folge mit ihrer Mutter an den
Bahnhof gefahren. Als B.___ angekommen sei, habe sie sie umarmt und geweint. B.___
habe anfänglich nicht zur Polizei gehen wollen, aus Angst und Schamgefühl und
weil ihre Eltern nichts erfahren sollten (AS 21 f.).
4.
Beweiswürdigung
Im vorliegenden Fall fehlt es an objektiven
Beweismitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der
Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im
Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber
aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Aussage zu bewerten sei.
Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist,
dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte
erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von
Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine
objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die
Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit
eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner
Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden
etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung
des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).
Mit dieser Betrachtungsweise wird die
Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für
die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu
beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage
hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die
Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum
Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben
können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das
Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,
Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:
Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die
allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen
kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse
heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Diese Aussageanalyse bzw.
Glaubhaftigkeitsanalyse dient der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen.
Auch die Aussagen einer beschuldigten Person sind zu würdigen und auf ihre
Plausibilität hin zu prüfen. Die Aussageanalyse kann aber nicht auf Aussagen
einer beschuldigten Person übertragen werden, da sich deren prozessuale
Stellung grundlegend von derjenigen eines Zeugen unterscheidet: Im Unterschied
zu einem Zeugen unterliegt sie keiner Wahrheitspflicht und sie trifft keine
Mitwirkungs- und somit auch keine Aussagepflicht.
Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie
werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf
Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl.
zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996],
S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten
(sog. Realitätskennzeichen):
-
innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
-
konkrete und
anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,
-
individuelle
Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema
gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,
Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,
-
Schilderung des
Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,
-
Selbstbelastung oder
unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,
-
Entlastungsbemerkungen
zu Gunsten des Beschuldigten,
-
Strukturgleichheit
der Aussage;
-
enge Verknüpfung der
Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,
-
Aussage steuert
nicht bloss auf das Aussageziel hin.
Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich
Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,
auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in
der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine
Falschaussage.
Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.
Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst
verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie,
Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits
Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den
Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden
hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer
Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über
komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht
stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen,
das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken
dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht
stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver
Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren
Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner
allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven
Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe,
Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller
(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen
sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur
Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe
Verlag 2008, S. 331ff.).
5.
Die Würdigung der Aussagen der Geschädigten und
des Beschuldigten ergibt folgendes:
5.1
Am 14. April 2014 wurde mit der
Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 69 ff.). Die Geschädigte
vermochte der ca. 80 Minuten dauernden Einvernahme gut zu folgen. Sie
beantwortete die gestellten Fragen präzis und klar und ohne Abschweifungen und
blieb von Beginn weg bis zum Schluss aufmerksam. In einzelnen Fällen stellte
sie eine Verständnisfrage, bevor sie die Antwort gab. Die Ausführungen der
Geschädigten zur ganzen Vorgeschichte (Umstände, wie sie D.___ kennenlernte; Ablauf
der Ereignisse ab ihrem Eintreffen in Olten mit Ausnahme der
Nötigungshandlungen des Beschuldigten) sowie ihre Rückkehr nach Solothurn
(Rückfahrt im PW von E.___ von [...] nach [...]; Anruf F.___ aus dem Zug)
wurden durch die Einvernahmen der übrigen Beteiligten vollumfänglich bestätigt.
Es besteht somit kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der
Geschädigten, ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen.
Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist
folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Geschädigten enthalten zahlreiche
Details. So schilderte sie, dass sie am Domizil des Beschuldigten hätten «sturm»
läuten müssen, weil dieser noch geschlafen habe, als sie angekommen seien. Sie
seien dann 4 - 5 Treppen bis zu seiner Wohnung hochgestiegen. Als sie zu viert
im Wohnzimmer gesessen seien, habe sich der Beschuldigte zu ihr gesetzt und ihr
einen Kuss auf die Wange gegeben. Er habe sie auch auf den Mund küssen wollen,
sie habe jedoch ihr Gesicht abgedreht und ihn weggedrückt. Die Geschädigte
sagte mit der Schilderung dieser Details nicht zielgerichtet aus; sie benutzte
auch nicht jede Gelegenheit, den Beschuldigten zu belasten, führte sie doch
aus, dass alle drei Männer «mega nett» zu ihr gewesen seien, als sie sich am
Anfang noch alle zusammen im Wohnzimmer aufgehalten hätten (AS 74); der
Beschuldigte habe auch nicht negativ auf ihre ablehnende Haltung reagiert in
diesem Zeitpunkt.
Die Geschädigte sagte aus, sie habe die Hände
vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe die Hände weggedrückt und mit
tieferer und lauterer, aggressiver Stimme gesagt, dass sie «es» machen soll.
Auch diese Aussage ist differenziert und weist deshalb auf einen realen
Erlebnishintergrund hin, weil die Geschädigte in der Steigerungsform spricht:
Die Stimme des Beschuldigten war gemäss Aussagen der Geschädigten nicht tief
und laut, sondern sie war nun anders als während der vorherigen Gespräche im
Wohnzimmer, sie war nun «tiefer» und «lauter», zudem war sie nun «aggressiv».
Den Ablauf der sexuellen Handlungen mit dem
Beschuldigten schildert die Geschädigte in zwei Phasen: Zuerst sass sie auf dem
Sofa, während der Beschuldigte vor ihr auf das Sofa stand und niederkniete, «um
die richtige Höhe zu haben». Anschliessend habe sie auf dem Boden knien und die
Zunge raustrecken müssen, wobei der Beschuldigte sein Glied zwischen Zunge und
Mund gehalten habe. Die Geschädigte steuerte somit mit ihren Aussagen nicht
direkt auf das Aussageziel zu, sondern schilderte auch hier Details und einen
Handlungsablauf mit Komplikationen, was Hinweise für die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen sind. Sie schilderte zudem Dialoge ([...] bzw. D.___: «Du bist 16, Du
bist kein Kind mehr», sie solle Erfahrungen sammeln), der Beschuldigte habe
gesagt, sie solle ihm eins blasen, sonst werde er «hässig» und werfe sie zum
Fenster raus. Schliesslich schilderte die Geschädigte auch eigene Gefühle,
indem sie ausführte, sie habe Angst gehabt, sei geschockt und wie erstarrt gewesen.
Die Geschädigte hat noch auf dem Rückweg von [...]
nach [...] ihre Freundin angerufen und dieser gesagt, sie sei vergewaltigt
worden. Ebenfalls auf dem Rückweg schilderte die Geschädigte ihrer Freundin mittels
einer «whats app»-Nachricht (deren Wortlaut unter vorstehender Ziff. II.A.8
wiedergegeben wird) den Vorfall aus ihrer Sicht. Was sie mit dieser Nachricht
in Kurz- und Dialektform ihrer engen Freundin anvertraut hatte, bestätigte sie
schliesslich auch anlässlich der Videoeinvernahme. Eine erste ausführliche
Schilderung der Geschehnisse in der Wohnung in [...] gab die Geschädigte
offenbar auf der Fahrt mit der Polizei in die Frauenklinik noch in der gleichen
Nacht ab (vgl. Feststellungsbericht vom 14. April 2014, AS 17 f.). Auch dieser
Bericht entspricht den Ausführungen, welche die Geschädigte zwei Tage nach den
Ereignissen anlässlich der Videoeinvernahme machte. Die Aussagen blieben somit
unverändert; es lassen sich weder Suggestionseinflüsse noch eine Zunahme von
belastenden Aussagen feststellen.
Weiter ist festzuhalten, dass die Geschädigte
bezüglich der drei Brüder differenziert aussagte: Mit D.___ hatte sie
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, E.___ hatte ihre ablehnende Haltung sofort
akzeptiert, einzig G.___ bestand trotz ihrer ablehnenden Haltung auf der
Vornahme von sexuellen Handlungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die
Geschädigte bezüglich des Beschuldigten falsche Aussagen machen bzw. diesen zu
Unrecht belasten sollte. Viel naheliegender wäre, dass sich ihre Wut gegen D.___
gerichtet hätte, der sie seinem Bruder G.___ «ausgeliefert» hatte, oder aber
gegen alle drei Brüder. Diese Differenziertheit spricht für einen realen
Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. Schliesslich ist festzustellen, dass die
Geschädigte gemäss Aussagen ihrer Freundin F.___, welche sie am Bahnhof
abholte, zuerst gar keine Strafanzeige machen wollte, weil sie Angst hatte und
sich schämte und ihre Eltern nichts erfahren sollten. Auch dies spricht für den
Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten: Wenn sie den Beschuldigten zu
Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie dies sofort aus eigener Initiative
gemacht. F.___ schilderte zudem, dass die Geschädigte sie umarmt und geweint
habe; offensichtlich befand sich die Geschädigte in einem aufgelösten Zustand
und suchte bei ihrer Freundin Schutz und Geborgenheit, was einen weiteren
Hinweis auf einen realen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen darstellt. Auch
die «whats app»-Nachricht von 23:52 Uhr spricht für einen realen
Erlebnishintergrund.
Insgesamt ist deshalb die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Geschädigten zu bejahen.
5.2
Auch beim Beschuldigten ergeben sich keine
Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit seiner Person
hindeuten würden. Seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen sind jedoch
insoweit nicht gleichlautend, als er im Verlauf des Verfahrens den sexuellen
Handlungen eine Vorgeschichte voranstellte, welche die sexuellen Handlungen als
das Resultat eines beidseitigen Bedürfnisses darstellen sollen.
In der ersten Einvernahme führte der
Beschuldigte zuerst aus, er habe sich in den Shorts neben die Geschädigte
gesetzt und diese habe unvermittelt seinen Penis in den Mund genommen. Am
Schluss der gleichen Einvernahme schwächte der Beschuldigte diese erste Aussage
ab und führte aus, er habe die Geschädigte am Rücken «so ein bisschen» an sich
gezogen. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann ein, der
Geschädigten die Hand, die sie am Gesicht gehabt habe, sanft weggestrichen zu
haben. Gemäss seinen Aussagen beim Staatsanwalt vom 28. August 2014 habe er vor
den sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geflirtet und diese normal «angelangt».
Dies führte er sinngemäss auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, indem
er zu Protokoll gab, er habe den ersten Schritt gemacht, dann aber eine
«gegenseitigen Bestätigung» schildert.
Gemäss der ersten Aussage des Beschuldigten soll
somit die Geschädigte ohne jede Vorankündigung die Initiative ergriffen haben. Vergegenwärtigt
man sich, dass die Geschädigte sexuell unerfahren und vier Jahre jünger als der
Beschuldigte war und selbst vom Beschuldigten als schüchtern beschrieben wurde
(vgl. AS 124), muss diese Version als lebensfremd bezeichnet werden. Auch der
Beschuldigte ging zu einer anderen Version über, indem er vorbrachte, er habe
sich der Geschädigten genähert, mit ihr geflirtet und dabei festgestellt, dass diese
gegenüber seinen Annäherungen offen und damit einverstanden gewesen sei. Entsprechend
sei sie dann gemäss seinen Aussagen auch mit dem Oralverkehr einverstanden
gewesen.
Der Beschuldigte gab somit mit zunehmendem
Verlauf des Verfahrens Aussagen zu Protokoll, welche den Oralverkehr aufgrund
eines vorgängigen Flirtens plausibel machen sollten. Die vom Beschuldigten vorgebrachte
Behauptung, wonach die Geschädigte in den Oralverkehr eingewilligt habe, steht
nicht nur im Widerspruch zu den Schilderungen der Geschädigten, sondern lassen
sich auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass B.___ unmittelbar nach dem
Vorfall ihrer Freundin F.___ nachweislich per «whats app» mitgeteilt hat, der
Beschuldigte sei ihr gegenüber aggressiv geworden und habe ihr gesagt, sie
müsse ihm eins blasen, was sie aus Angst dann auch gemacht habe. Die
unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
5.3
An dieser Einschätzung vermögen auch die
Einwände der Verteidigung vor Obergericht nichts zu ändern. Diese macht in
Bezug auf die Beweiswürdigung folgendes geltend: Die Vorinstanz habe zwar auf
US 24 zutreffend festgehalten, dass die Geschädigte nur einmal formell befragt
worden sei, ziehe daraus aber nicht die richtige Schlussfolgerung. Bei einer
solchen Ausgangslage sei nämlich eine klassische Aussageanalyse gar nicht
möglich und müsse unterbleiben. Des Weiteren bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz
habe zu Unrecht die Konsistenz und Konstanz der Aussagen des Beschuldigten verneint.
Sein Mandant habe nämlich immer ausgesagt, es habe für ihn keinerlei Anzeichen
gegeben, dass die sexuelle Handlung nicht einvernehmlich gewesen sei. Der
Beschuldigte habe die Privatklägerin nie diskreditiert, sondern dieser habe vielmehr
stringent und stimmig ausgesagt, dass eine andere Meinung der Geschädigten in
Bezug auf die sexuelle Handlung nicht erkennbar gewesen sei. Schliesslich rügt
die Verteidigung, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ergebnisoffen vorgenommen
worden sei. So werde in Erwägung 2.4.3 (US 26) festgehalten, es sei «nichts
desto trotz» und «der Vollständigkeit halber» auch auf die Angaben und das
Aussageverhalten des Beschuldigten einzugehen und nach nur wenigen Sätzen würden
diese als «absolut realitätsfern und unglaubhaft» bezeichnet.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit einer Konstanzanalyse entfalle, weil die Geschädigte nur einmal
befragt worden sei. Dieser Umstand tangiert aber keineswegs die anderen
Prüfungselemente der Aussageanalyse. So konnte ohne jegliche Einschränkung eine
Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen vorgenommen werden. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen des
Beschuldigten eine mangelnde Konstanz festgestellt hat, denn der Beschuldigte
hat in den verschiedenen Einvernahmen grundlegend unterschiedliche Szenarien
geschildert. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.B.2.1
– 2.4 und II.B.5.2 verwiesen werden. Einzuräumen ist schliesslich, dass die von
der Verteidigung gerügte Formulierung (E. 2.4.3, US 26) als missglückt
bezeichnet werden muss. Daraus könnte nämlich der falsche Schluss gezogen
werden, es bestünde insofern eine Hierarchie der Beweismittel, als die Aussagen
einer geschädigten Person stets gewichtiger seien als jene einer beschuldigten
Person. Entscheidend ist, dass sich auch die Vorinstanz im Einzelnen mit den
Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt
und dabei dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen hat.
6.
Es ergibt sich damit folgender
rechtsrelevanter Sachverhalt:
6.1
Gemäss den Aussagen der Geschädigten war
der Beschuldigte bereits nackt, als er das Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte
selbst führte aus, er habe Shorts getragen, als er das Wohnzimmer betreten
habe. D.___, der das Wohnzimmer unmittelbar vorher verliess, führte aus, er
glaube, dass G.___ das T-Shirt noch getragen habe; als er anschliessend
rausgekommen sei, sei er sicher nackt gewesen (AS 59). D.___ führte aus, dass
er G.___ nackt gesehen habe, er glaube, mit einem Kondom über dem Penis (AS
46).
Aus den bereits dargelegten Gründen ist die
Aussage der Geschädigten glaubhaft. Sie wird zudem durch die Aussage von E.___
gestützt: Dieser sagte zwar nicht aus, in welchem Zeitpunkt er seinen Bruder
nackt sah; da er jedoch erwähnte, dass er glaube, dieser habe ein Kondom
getragen, deutet dies auf den Zeitpunkt hin, als der Beschuldigte das
Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte ejakulierte anschliessend in den Mund der
Geschädigten, so dass er kaum ein Kondom trug, als er das Wohnzimmer wieder
verliess. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte das Wohnzimmer nackt
betrat.
6.2
Es ist sodann erstellt, dass der
Beschuldigte die Türe verschloss, nachdem er das Wohnzimmer betretenhatte, wie
dies die Geschädigte ausführte. Eine gleichlautende Aussage machte D.___: Der
Beschuldigte habe die Türe hinter sich geschlossen und das Schloss verriegelt.
Dabei fügte er an, dass er selbst das Schloss ebenfalls verriegelt habe, bevor
er mit der Geschädigten im Wohnzimmer Sex hatte, weil er nicht wollte, dass
seine Brüder stören würden (AS 58). Diese Ergänzung macht die Aussage von D.___
äusserst glaubhaft: Es fiel ihm auf, dass sein älterer Bruder G.___ dieselben
Überlegungen machte wie er selbst und deshalb die Türe des Wohnzimmers ebenfalls
verriegelte, um nicht gestört zu werden. D.___ hat diese Aussage drei Tage
später in einer weiteren Einvernahme zudem bestätigt (AS 64). Auch E.___ führte
aus, dass die Türe zum Wohnzimmer verschlossen gewesen sei, als der
Beschuldigte bei der Geschädigten war; D.___ habe ins Zimmer gehen wollen, die
Türe sei aber geschlossen gewesen (AS 52).
6.3
Auch in Bezug auf die Frage, ob die
sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten vorgenommen wurden,
besteht kein Anlass, die Aussage der Geschädigten zu bezweifeln. Es ist
offensichtlich, was der Beschuldigte, der sich nackt in das Wohnzimmer begab
und die Türe verschloss, von der Geschädigten, die ohne Hosen auf dem Sofa
sass, wollte. Es bedurfte hierzu keinerlei Annäherungsversuche, wie sie der
Beschuldigte schilderte (die Hand sanft aus dem Gesicht wischen, flirten etc.).
Viel plausibler ist die von der Geschädigten geschilderte Version, wonach der
Beschuldigte verlangt habe, dass sie ihm eins blase. Ebenso plausibel ist die
von der Geschädigten geschilderte Reaktion darauf: Sie widersetzte sich dieser
Aufforderung des ihr völlig fremden Beschuldigten verbal, nachdem sie ihren
ersten Geschlechtsverkehr mit D.___ unmittelbar hinter sich hatte, in der Folge
von diesem buchstäblich auf dem Sofa sitzen gelassen wurde und aus der Scheide
blutete. Einen sexuellen Kontakt mit einer ihr unbekannten Person hatte sie
zudem auf der Internet-Plattform «badoo» gegenüber dem jüngeren Bruder des
Beschuldigten stets abgelehnt (vgl. AS 103 und AS 104). Dieser führte in seiner
ersten Einvernahme denn auch aus, er denke, die Geschädigte habe mit ihm (D.___)
abgemacht und Sex gewollt, nicht jedoch mit jemandem anderen. Es könne deshalb
sein, dass der blow job nicht freiwillig gewesen sei (AS 60).
Der nackte Beschuldigte, der sich einer unten
entblössten jungen Frau gegenüber sah und soeben mit seinem Bruder E.___
Pornofilme angeschaut hatte, verlangte von der Geschädigten in einem
aggressiven Ton und mit veränderter – tieferer und lauterer – Stimme die
Erfüllung seiner Forderung. Der Beschuldigte drückte die Hände der
Geschädigten, welche sie auch gemäss seinen Aussagen «nonstop» vor dem Gesicht
gehalten habe, weg und forderte sie unter der Androhung von Gewalt auf, seinen
Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte drohte, «hässig» zu werden und
die Geschädigte aus dem Fenster zu werfen.
Die Geschädigte, die noch nie Oralverkehr
hatte, hatte Angst und war geschockt. Sie, die zuvor verbal und nonverbal
unmissverständlich ihren Widerstand zum Ausdruck gebracht hatte, gab
schliesslich dem Willen des Beschuldigten nach und nahm seinen Penis in den
Mund. Der Beschuldigte hatte einen Samenerguss, als der Penis im Mund der
Geschädigten war, so dass diese sein Ejakulat schlucken musste.
6.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. September
2014.
vorgehalten wird, erstellt ist.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss
Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren bestraft.
2.1
Art. 189 StGB bezweckt den Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen
Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine
Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden
oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,
auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls
das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es
ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die
Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von
Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).
In Bezug auf die Intensität des
Nötigungsmittels ist nach dem Bundesgericht ein relativer Massstab anzulegen.
Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels
auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen
geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen
Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht
Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung
auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111
sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2).
2.2
Der psychische Druck, welchen der
Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat mit Blick auf die
gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB von besonderer
Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung muss aber erheblich
sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität
erreichen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird eine
stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (6B_912/2009 vom 22.2.2010, E. 2.1.2).
Das Bundesgericht führte im Entscheid 6S.108/2000 vom 5. Juni 2000 zum
Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die
tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass
der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen
Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder
emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen
Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender
Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in
Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine
mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine
ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.
Im Entscheid 6P.46/2000 vom 10. April 2001
betonte das Bundesgericht ebenfalls, dass vom Opfer einer Vergewaltigung nicht
ein «Widerstand» verlangt werde, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr
hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, sodass dem Opfer
eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten sei, dass es ausser
Stande gesetzt werde, sich zu widersetzen. Das Nachgeben des Opfers müsse unter
den konkreten Umständen verständlich erscheinen.
Im Entscheid 6B_278/2011 vom 16. Juni
2011.
führte das Bundesgericht aus, eine Situation könne für das Opfer bereits
auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein.
Diese Dominanz müsse nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor
körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr könne es für eine tatbestandsmässige
Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise
psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten
Sexualkontakt nicht mehr widersetzt.
3.1
Die Geschädigte befand sich im
Moment, da der Beschuldigte nackt das Wohnzimmer betrat, in einer hilf- und
schutzlosen und damit in einer ausgesprochen verletzlichen Situation. Sie
befand sich in einer ihr unbekannten Umgebung, in welcher sich neben ihr drei
ihr fremde Männer (die Gebrüder D., E., G.___) aufhielten. D.___, der eben den
Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hatte, hatte das Wohnzimmer nach
erledigten sexuellen Handlungen kommentarlos verlassen und begab sich unter die
Dusche. Die Geschädigte sass auf dem Sofa, unten entblösst und aus der Scheide
blutend, von D.___ buchstäblich sitzen gelassen. Unmittelbar nachdem D.___ das
Wohnzimmer verlassen hatte, erschien der nackte Beschuldigte, verschloss die
Türe und verlangte von der Geschädigten mit lauter und aggressiver Stimme Oralverkehr.
Die Geschädigte widersetzte sich dieser Forderung verbal und hielt die Hände
vor ihren Mund. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten, «hässig» zu werden
und sie aus dem Fenster zu werfen, falls sie seinem Wunsch nicht entspreche.
Zudem drückte er ihr die Hände vor dem Gesicht weg, so dass auch das
Nötigungsmittel der Gewalt zu bejahen ist. Es handelte sich weder bei den
Drohungen noch bei der angewandten Gewalt um besonders massive Nötigungsmittel.
Sie genügten aber in Anbetracht der konkreten Umstände und unter
Opfergesichtspunkten, um für die Geschädigte eine ausweglose Situation zu
begründen. Der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand,
wonach sich die Geschädigte erfolgversprechend hätte zur Wehr setzen können,
geht fehl: Angesichts des verschlossenen Raumes, dem forschen Vorgehen des
Beschuldigten, der bereits nackt im Wohnzimmer erschien, dem Bewusstsein, dass
sich zwei Brüder des Beschuldigten in der Wohnung aufhielten, der eigenen körperlichen
Schwäche (blutende Scheide) und der körperlichen Dominanz des Beschuldigten war
der Geschädigten ein weiterer Widerstand nicht zumutbar. Entgegen der
Auffassung der Verteidigung konnte sie sich insbesondere nichts von einem
Hilfeschrei erhoffen, zumal als Adressaten eines solchen ausschliesslich die
beiden in der Privatwohnung anwesenden Brüder des Beschuldigten in Frage kamen.
Ebenso als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Verteidigung, wonach es
dem Beschuldigten (maximal) um das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit
gegangen sei. Vielmehr schuf er eine Zwangslage und es ist verständlich, dass die
Geschädigte schliesslich – entgegen ihrem zuvor verbal und nonverbal klar zum
Ausdruck gebrachten Willen – dem Ansinnen des Beschuldigten nachgab und sich
seinem Willen unterzog. Der Beschuldigte hat die Geschädigte somit unter
Anwendung von Gewalt und Drohung sowie unter psychischem Druck zum Oralverkehr
genötigt.
3.2
Oralverkehr ist eine
beischlafähnliche Handlung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB (Stefan Trechsel/Carlo
Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 189 StGB N 9).
3.3
Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz: Die Geschädigte widersetzte sich verbal der Forderung des
Beschuldigten und hielt sich zudem zum Schutz die Hände vor ihr Gesicht. Der
Beschuldigte wusste somit, dass der Oralverkehr von der Geschädigten abgelehnt
wurde. Willentlich brach er in der Folge ihren Willen und nötigte sie zum
Oralverkehr.
3.4
Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1
StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Schuldausschliessungs- oder
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der
sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
A. Im Allgemeinen
1.
Der Richter misst die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das
Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und wie sie in diesem
Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht in allgemein
gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der Begriff des
Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden
Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten gesondert zu
betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).
Im genannten Entscheid hat das
Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung
angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N
7.
ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten
Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei
der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:
-
das Ausmass des
verschuldeten Erfolges
-
die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges
-
die Willensrichtung,
mit der der Täter gehandelt hat
- Beweggründe des Beschuldigten
Die Täterkomponente umfasse:
-
das
Vorleben
-
die
persönlichen Verhältnisse
-
sowie
das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit.
Und weiter (a.a.O., S. 114): «Das Mass des
Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den
unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an
Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es
für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen sie» (Stratenwerth, a.a.O., N 57).
Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab,
welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen
zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel «durch
die Grösse des verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV
138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der Gefährdung»
berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV
37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter
dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. «Die Beweggründe können den
Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch,
selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei
das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das
deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis
zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse
ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er
Anlass hatte, ihn zu begehen» (Stratenwerth, a.a.O., N 28).
Das Vorleben umfasst die gesamte
Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie,
Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen «vertikalen
Aufriss der Persönlichkeit» geben, «der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung
über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt» (Peter Schneider, Die
Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N
32).
Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen
sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach
Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit des Täters im Querschnitt», wie sie
sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der
Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis
für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.
2.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E.
5.
, S. 63, mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen
an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem
Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose
erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der
Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007 vom 13.11.2007).
Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV
1.
E. 4.2.1 S. 5).
Auch beim teilbedingten Vollzug einer
Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf
Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch
ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten
Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen
werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1).
Vorausgesetzt wird aber nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose,
sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist
nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007).
Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der
Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die
Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig
angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose
erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des
unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis
soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Strafrahmen
Der Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB
erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 10
Jahren.
2.
Tatkomponenten
In Bezug auf das Ausmass des
verschuldeten Erfolges liegt eine schwere Tathandlung vor. Oralverkehr ist eine
beischlafsähnliche Handlung i.S. von Art. 189 StGB. In diesen Fällen soll die
Strafe grundsätzlich nicht milder sein als bei einer Vergewaltigung (Stefan
Trechsel/Carlo Bertossa in: StGB PK, Art. 189 StGB N 9). Die Rechtsprechung
liegt auf der Linie dieser Lehre: Gemäss BGE 132 IV 120 E. 2.5 ist der
Oralverkehr, insbesondere das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen
Person, in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung
zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in seinem Unrechtsgehalt einer
Vergewaltigung ähnlich. Daher habe sich der Richter bei der Strafzumessung für
die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung
grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, den das Gesetz für die
Vergewaltigung festlegt. Die Mindeststrafe ist also im Bereich eines Jahres
Freiheitsstrafe anzusiedeln. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte
ejakulierte, als der Penis im Mund der Geschädigten war, so dass dieser nichts anderes
übrig blieb, als das Ejakulat zu schlucken. Darin sah auch der Beschuldigte ein
ekelerregendes Element (vgl. AS 130, wonach er es eklig gefunden hätte, das
Ejakulat in den Mund zu nehmen). Entlastend wirkt sich hingegen aus, dass die beischlafsähnliche
Handlung von kurzer Dauer war.
Bei der Geschädigten sind keine
psychischen Folgen aus dem Vorfall erstellt. Der Beschuldigte wandte keine List
an und schuf keinen Hinterhalt. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» kann auch
nicht angenommen werden, dass dem erzwungenen Sexualakt eine Planung zu Grunde
lag, sondern es muss von einem Handeln aus der Situation heraus ausgegangen
werden, wobei der Beschuldigte die eigene Überlegenheit und die für ihn
deutlich erkennbaren Schwächen des Opfers auszunutzen wusste. Da sich die
Geschädigte in einer äusserst verletzlichen Situation befand – D.___, mit dem
sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte, liess sie wie ein Stück Dreck
auf dem Sofa sitzen, sie war unten nackt und blutete aus der Scheide, als der
ihr völlig unbekannte Beschuldigte nackt den Raum betrat – bedurfte es keiner besonders
massiven Nötigungsmittel, um den Willen des Opfers zu brechen.
In Bezug auf
die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist dem Beschuldigten ein
direkt vorsätzliches Handeln anzulasten.
Seine
Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise tangiert. Es wäre ihm ein leichtes
gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die sexuelle Selbstbestimmung der
Geschädigten zu respektieren.
Als rein egoistischer Beweggrund der Tat ist
die Triebbefriedigung des Beschuldigten zu nennen. Er hat die Geschädigte als
eigentliches Sexualobjekt missbraucht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bewertet werden. Dieses
ist vielmehr als mittelschwer zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe von 40
Monaten führt.
3.
Täterkomponenten
Über das Vorleben des Beschuldigten ist
folgendes bekannt: Der Beschuldigte (geb. […]) hat zwei Brüder und zwei
Schwestern. Die ersten Lebensjahre verbrachte er im Kosovo. Er kam 2005 im
Alter von 12 Jahren in die Schweiz und besuchte hier die letzten Klassen der
Primarschule und anschliessend die Sekundarschule. Der Beschuldigte schloss danach
eine dreijährige Lehre als […] erfolgreich mit dem Eidgenössischen
Fähigkeitsausweis ab und fand danach bei der Firma […], eine Festanstellung (AS
282.
f. sowie Befragung zur Person vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 2
f.).
Aktuell verdient der Beschuldigte
monatlich CHF 4‘580.00 (zuzüglich 13. Monatslohn). Er plant eine berufsbegleitende
zweijährige Ausbildung als […], wobei er bereits mit seinem Arbeitgeber für die
Ausbildungszeit eine Vereinbarung erzielen konnte. Der Beschuldigte lebt
derzeit zusammen mit einem Cousin und dessen Frau in einer Wohnung in [...] und
hat seit kurzem eine neue Freundin. Er hat gemäss seinen eigenen Angaben keine
Schulden und unterstützt regelmässig auch eine Cousine im Kosovo finanziell.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es dem Beschuldigten trotz schwierigen Startbedingungen (Migrationsproblematik,
späte schulische Integration im Alter von 12 Jahren ohne Vorkenntnisse der
Landessprache) in beachtlicher Weise gelang, sich in unserer Gesellschaft zu
integrieren und sich beruflich zu etablieren. Diese aussergewöhnliche Integrationsleistung
ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Weitere strafmindernde Faktoren lassen
sich hingegen unter der Täterkomponente nicht ausmachen: Neutral zu werten ist
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) die
Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
zu verneinen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im
Strafverfahren wirkt sich lediglich neutral und nicht strafmindernd aus. Es
fiel auf, dass der Beschuldigte echte Reue und Einsicht nicht erkennen liess
und ohne Empathie für die Geschädigte war. Die Befragung des Beschuldigten vor
Obergericht vom 13. September 2016 machte deutlich, wie sehr er sich selber als
Opfer sieht.
Die Täterkomponenten sind
zusammengefasst leicht strafmindernd zu gewichten, so dass das Berufungsgericht
zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten gelangt.
4.
Dieses Strafmass liegt nur
unwesentlich über dem vom Gesetzgeber festgesetzten Grenzwert von 36 Monaten für
den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei dieser
Ausgangslage hat das Gericht – zugunsten des Beschuldigten – zusätzlich zu
prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, welche diesen Grenzwert nicht überschreitet,
noch innerhalb des Ermessens liegt. Sofern diese Frage bejaht wird, ist die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Andernfalls ist es dem Gericht unbenommen,
auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. Dabei
kann das Gericht angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten
Vollzuges mitberücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des (teilweisen)
Strafaufschubes im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose an
sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung darf in die
Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht
(BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.).
Wie unter nachstehender Ziff. 5
ausgeführt wird, sind die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten
Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ausfällung einer mehrjährigen unbedingten
Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten aus einer derzeit zweifellos günstigen sozialen
und beruflichen Entwicklung herausreissen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
für die teilweise der bedingte Strafvollzug gewährt wird, liesse sich zwar nicht
als «Electronical Monitoring» (EM) vollziehen, da diese Sonderform des Vollzugs
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur möglich ist, wenn die gesamte
Freiheitsstrafe (bedingter und unbedingter Teil) nicht höher als 12
Monate ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015
vom 17.3.2016). Es steht aber ausser Frage, dass eine bloss teilbedingte
Freiheitsstrafe das weitere berufliche Fortkommen des Beschuldigten weit
weniger gefährden würde. Zudem wäre ein Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art.
77b StGB grundsätzlich möglich und vom Straf- und Massnahmevollzug zu prüfen,
um einer beruflichen Desintegration des Beschuldigten entgegenzuwirken. Des
Weiteren erweist sich eine Freiheitsstrafe von unter 38 Monaten nicht als unangemessen
tief, denn zu ahnden ist vorliegend ein einmaliger und zeitlich kurz
andauernder Vorfall, der von der Tatschwere weder im oberen noch im unteren,
sondern im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Unter folgeorientierten
Gesichtspunkten ist es angezeigt, die Freiheitsstrafe auf insgesamt 36 Monate
festzulegen.
5.
Teilbedingter Strafvollzug
Eine ungünstige Prognose kann dem
Beschuldigten nicht gestellt werden, vielmehr ist von einer günstigen Prognose
auszugehen: Der Beschuldigte absolvierte erfolgreich eine Ausbildung, lebt in geregelten
Verhältnissen, verfügt über ein intaktes soziales Umfeld und ist seit mehreren
Jahren beruflich gut integriert. Er ist zudem nicht vorbestraft. Die
Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges sind in
subjektiver Hinsicht demnach gegeben und bei einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten auch objektiv möglich.
In Anbetracht der mittelschweren
Einzeltatschuld wäre es verfehlt, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vorliegend
auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vor
dem Hintergrund der Tatschwere und der günstigen Prognose erweist sich ein
unbedingter Anteil von 9 Monaten (= ¼) und ein bedingter Anteil von 27 Monaten
(= ¾) als angemessen.
Die Probezeit für den bedingten Anteil
der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.
Der vom Beschuldigten erstandene
Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) ist nach Art. 51 StGB an den
unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Zivilforderungen
1.
Schadenersatz
Die Vorinstanz entschied, dass der
Beschuldigte der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65
zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2014 zu bezahlen hat (AS 363 f./US 33
f.).
Aus welchen Positionen sich der von der
Privatklägerin geltend gemachte Betrag von CHF 2‘870.65 zusammensetzt, geht aus
den Eingaben vom 27. August 2014 und 16. Dezember 2014 (AS 196 ff. und 245
ff.) hervor. Die Zivilklage der Privatklägerin ist damit im Sinne von Art. 123
StPO ausreichend begründet und beziffert. Der Zins von 5 % ist entgegen
der Vorinstanz jedoch nicht bereits ab dem 12. April 2014 (= Zeitpunkt der
Tatbegehung) zu leisten, da die Geschädigte erst später die finanziellen
Einbussen erlitt (vgl. die ihr in Rechnung gestellten ärztlichen Behandlungen
im Inselspital AS 249 - 250 sowie die Abklärungen der medizinischen Fakultät
der Universität Bern: AS 248), welche der Schadenersatzforderung zu Grunde
liegen. Der Zins von 5 % ist ab dem 16. Dezember 2014 geschuldet, da ab diesem
Zeitpunkt alle für das Schadenersatzbegehren massgeblichen Rechnungen zum
Nachteil der Geschädigten vorlagen und die Zivilforderung von ihrer damaligen
Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, geltend gemacht wurde.
Demzufolge hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO
der Geschädigten B.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5
% Zins seit 16. Dezember 2014, zu bezahlen.
2.
Genugtuung
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
Die Vorinstanz setzte die Genugtuung,
welche der Beschuldigte der Geschädigten zu entrichten hat, ermessensweise auf CHF
2‘000.00 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. April 2014 fest. In Anbetracht der
Schwere des Vorfalls erweist sich diese Genugtuungssumme als zu tief. Da die
Privatklägerin aber keine Berufung eingelegt hat, gilt das
Verschlechterungsverbot, so dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu
bestätigen ist.
3.
Der in Dispositivziffer 3 des
erstinstanzlichen Urteils erwähnte Zusatz, wonach die Privatklägerin zur
Geltendmachung ihrer Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, hat zu
unterbleiben. Dieser findet im Gesetz keine Grundlage und steht im Widerspruch
zu den Urteilserwägungen (vgl. hierzu AS 363 f./US 33 f.).
VI. Kosten
1.
Erste Instanz
1.1
Parteientschädigung für die Privatklägerin
Das Amtsgericht Olten-Gösgen hat mit
Urteil vom 26. August 2015 entschieden, dass der Beschuldigte der Geschädigten
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 7‘163.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen hat. Die geltend
gemachten Aufwendungen und Auslagen der Rechtsvertretung der Privatklägerin
sind mit den eingereichten Honorarnoten dokumentiert. Die von der Vorinstanz
vorgenommenen Kürzungen der Honorarnoten sind nachvollziehbar und angemessen und
auch von der Privatklägerin unbestritten geblieben. Das Urteil der Vorinstanz ist
deshalb in diesem Punkt zu bestätigen.
Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob übernahm
gemäss Mandatsanzeige vom 15. Mai 2014 im erstinstanzlichen Verfahren anfänglich
die Rechtsvertretung von B.___ (AS 183). Zufolge Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit
im Kanton Solothurn übernahm ab dem 24. Juli 2015 Frau Rechtsanwältin Serife
Can die Vertretung der Privatklägerin (AS 263). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Vertreterin zwei Kostennoten
ein, welche die Bemühungen beider Rechtsanwältinnen auswiesen. Die von der
Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung entfällt wie folgt auf die beiden
Rechtsanwältinnen:
- Rechtsanwältin
Dr. Marion Jakob (Rechtsvertretung vom 15.5.2014 bis 24.7.2015): CHF 4‘712.05
(AS 314);
- Rechtsanwältin
Serife Can (Rechtsvertretung ab dem 25.7.2015): CHF 2‘451.60 (AS 318).
Diese Aufteilung ergibt sich nicht aus
dem Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils. Mit Schreiben vom 29. Februar
2016.
ersuchte Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob das Berufungsgericht, die
Aufteilung der Parteientschädigung transparent zu machen, da sie die
entsprechende Aufteilung für die Abrechnung mit der Opferhilfe benötige.
Diesem Ersuchen ist stattzugeben und es
ist entsprechend festzustellen, dass die Parteientschädigung von insgesamt CHF
7‘163.65 im Umfang von CHF 4‘712.05 für die Bemühungen von Rechtsanwältin Dr.
Marion Jakob zugesprochen wird und CHF 2‘451.60 auf die Bemühungen von
Rechtsanwältin Serife Can entfallen.
1.2
Honorarnote des amtlichen
Verteidigers
Es ist festzustellen, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.
August 2015 die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und 8
% MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.
In diesem Umfang bleibt während 10
Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Vorzubehalten ist
zudem nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 1‘687.50 (Differenz zu
vollem Honorar, basierend auf dem geltend gemachten vollen Stundenansatz von
CHF 230.00) der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.3
Verfahrenskosten (exkl. Kosten für
die amtliche Verteidigung)
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, sowie den weiteren
Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. hierzu vorstehende
Ziffer VI.1.2), machen CHF 7‘500.00 aus. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3
i.V.m. Art. 426 StPO hat der Beschuldigte diese Kosten zu bezahlen.
2.
Berufungsinstanz
2.1
Verfahrenskosten (exkl. Kosten für
die amtliche Verteidigung)
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Berufung des Beschuldigten ist in allen Punkten erfolglos.
Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im
Berufungsverfahren weitgehend durch, wenn auch das beantragte Strafmass
(4-jährige Freiheitsstrafe) nicht der ausgefällten Strafe (teilbedingte
Freiheitsstrafe von 36 Monaten) entspricht. In Anbetracht dieses
Verfahrensausganges sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche sich (exkl.
Kosten für die amtliche Verteidigung) aus einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00
und weiteren Auslagen von CHF 140.00 zusammensetzen, dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
2.2
Parteientschädigung für die
Privatklägerin
Die Rechtsvertreterin der
Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, macht gemäss der eingereichten
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.52 Stunden zu je CHF
250.
, Auslagen von CHF 138.80 sowie 8 % MWST (= CHF 201.50) geltend, womit
ein Total von CHF 2‘720.30 resultiert. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung
vor Obergericht wurde im Vorfeld auf 4 Stunden geschätzt (vgl. Position vom
13.9
). In Anbetracht der tatsächlichen Verhandlungsdauer (= 8:30 Uhr bis
10:25 Uhr) sind zwei Stunden in Abzug zu bringen. Zudem ist der in der
Honorarnote aufgeführte anwaltliche Aufwand im Zusammenhang mit der
Rechtsschutzversicherung (Positionen vom 10.9.2015, 11.9.2015, 15.3.2016,
12.8
, 12.9.2016) nicht dem Strafverfahren zuzurechnen, so dass eine
Entschädigung dieser Positionen entfällt. Unter Berücksichtigung dieser
weiteren Korrektur resultiert ein Aufwand von (aufgerundet) 6,5 Stunden zum
Stundenansatz von CHF 250.00. Die Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF
1‘904.90 (Aufwand: CHF 1‘625.00, Auslagen: CHF 138.80, 8 % MWST: CHF 141.10)
festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs.
1.
lit. a StPO der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife
Can, zu bezahlen.
2.3
Honorarnote des amtlichen
Verteidigers
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten macht mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 17,5 Stunden und Auslagen von CHF 133.00 geltend, zuzüglich 8 %
MWST resultieren CHF 3‘545.60 (beim Stundenansatz von CHF 180.00) bzw. CHF
4‘490.60 (beim Stundenansatz von CHF 230.00). Für die Teilnahme an der
obergerichtlichen Hauptverhandlung sind lediglich 3 Stunden statt der
geschätzten 5 Stunden gemäss Honorarnote zu entschädigen. Keine Kürzungen sind
in Bezug auf die Auslagen vorzunehmen. Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, ist somit für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3‘156.85 (Aufwand: 15,5 Stunden zu je CHF
180.
, was CHF 2‘790.00 entspricht, Auslagen: CHF 133.00, 8 % MWST: CHF 233.85)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt im Umfang von
CHF 3‘156.85 der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.
a und Abs. 5 StPO). Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber
dem Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, der ebenfalls vorzubehalten
ist, setzt sich aus der Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar
(15.5 Stunden x CHF 50.00 = CHF 775.00) zuzüglich 8 % MWST (= CHF 62.00)
zusammen, was CHF 837.00 entspricht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 43, Art. 47, Art. 51, Art. 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 122 ff., 135
Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b und Abs. 5, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art.
428.
Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte G.___ hat sich der
sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges für 27 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Der
vom Beschuldigten erstandene Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) wird an
den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, folgende Zivilforderungen zu
bezahlen:
-
Schadenersatz in der Höhe
von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezember 2014;
-
Genugtuung in der Höhe von
CHF 2‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 12. April 2014.
4.
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___, ab dem 25. Juli 2015 vertreten durch
Rechtsanwältin Serife Can, in der Zeit vom 15. Mai 2014 bis 24. Juli 2015
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7‘163.65
(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
Von
dieser Entschädigung entfallen CHF 4‘712.05 auf die von Rechtsanwältin Dr. Marion
Suter-Jakob, und CHF 2‘451.60 auf die von Rechtsanwältin Serife Can,
getätigten anwaltlichen Aufwendungen.
5.
Der
Beschuldigte hat der der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Serife Can, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF
1‘904.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
6.
Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. August 2015 die Honorarnote
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für
das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und
8.
% MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von CHF 6‘161.15 der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie im Umfang von CHF 1‘687.50 (Differenz zu vollem
Honorar) der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7.
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘156.85 (inkl. Auslagen
und 8 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von CHF 3‘156.85 der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie im Umfang von CHF 837.00 (Differenz zu vollem Honorar)
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 5‘000.00, total CHF 7‘500.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘140.00, hat der Beschuldigte
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_78/2017 vom 6. September 2017
bestätigt.