STBER.2016.12
Drohung
18. Januar 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18.
Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Jeanine Breunig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Drohung
Das Verfahren wird im
allseitigen Einverständnis schriftlich geführt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2015
wurde A.___ wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...], 18:19 Uhr, zum
Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Die vom Geschädigten
geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 500.00 (Genugtuung) wurde
auf den Zivilweg verwiesen.
2. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___
am 11. Februar 2015 Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft hielt am
Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten am 4. März 2015 dem
Gerichtspräsidium Olten-Gösgen. Am 9. Dezember 2015 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich der Drohung, begangen am 28. Juni 2014, um 18.19 Uhr, schuldig
gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu
a. einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je 90 Franken, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 2 Jahren
b. einer Busse von 300
Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Der Beschuldigte A.___
hat dem Privatkläger B.___, eine Genugtuung von 500 Franken zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte A.___
hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Remo Dössegger, Fürsprecher, eine
Parteientschädigung von 2‘645 Franken zu bezahlen.
5. Die
Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils verlangt.
6. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von 600 Franken, total 730 Franken, hat der Beschuldigte
zu bezahlen.
7. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 150 Franken, womit
die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 580 Franken betragen.
3. Am 14. Dezember 2015 meldete A.___
gegen dieses Urteil die Berufung an. Am 18. Februar 2016 reichte er die
Berufungserklärung ein; die Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Februar 2016 auf eine Anschlussberufung
und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Am 27. Juni 2016 reichte
der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Der Privatkläger B.___ beantragte
am 19. Juli 2016 die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte nahm dazu am 8.
August 2016 ergänzend Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der
Privatkläger mit Eingabe vom 31. August 2016.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Gemäss Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 8. Juli 2014 meldete sich B.___ am 30. Juni 2014 bei der
Polizei und gab an, eine unbekannte Täterschaft (männliche Stimme) habe ihn am
28.
Juni 2014 auf das Mobiltelefon angerufen und gesagt: «Du sterbsch höt
Znacht». Durch diesen Anruf sei er in Angst und Schrecken versetzt worden.
Anlässlich der Einvernahme vom selben Tag gab der Geschädigte auf entsprechende
Frage zu Protokoll, er habe eine Vermutung, wer ihn angerufen haben könnte.
Dies sei A.___. Er (B.___) sei vor Gericht angeklagt gewesen, weil er A.___,
als dieser 15 Jahre alt gewesen sei, sexuell missbraucht habe. Für den Anruf
seien aus seiner Sicht verschiedene Gründe denkbar, Alkohol, ein alter Frust,
vielleicht habe er gedacht, er hätte eine höhere Strafe verdient, vielleicht
Eifersucht, ein Racheakt oder Terror zu machen. Er habe aufgrund des Anrufs
Angst gehabt und habe diese immer noch. Er schlafe auch seit diesem Tag nicht
mehr zu Hause.
2.
Eine Überprüfung der anonymen
Rufnummer bei der Swisscom ergab, dass der Anruf tatsächlich vom mobilen
Anschluss von A.___ aus erfolgt war (AS 12, der Anruf hatte 5 Sekunden
gedauert).
3.
Am 25. August 2014 wurde A.___
durch die Polizei zum besagten Vorfall einvernommen. Er sei zum fraglichen
Zeitpunkt in der Klinik Barmelweid gewesen, in der psychosomatischen Abteilung.
Es könne sein, dass er damals B.___ angerufen habe. Weshalb wisse er nicht
genau. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht sehr gut «drauf» gewesen. Deshalb habe
er versucht anzurufen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe.
Er habe ungefähr gesagt, dass er sich freue, dass es endlich vor Gericht komme.
Das sei alles, das Telefon habe ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Es stimme
nicht, dass er B.___ mit den Worten «Du sterbsch höt Znacht» bedroht habe. So
etwas habe er sicher nicht gesagt. Was er genau gesagt habe, wisse er nicht. Er
habe ihn weder bedroht noch ihn in Angst und Schrecken versetzen wollen. Mit
dem Namen habe er sich nicht gemeldet. Auf die Frage, wie B.___ auf den Anruf
reagiert habe, sagte er, gar nicht. Er (der Beschuldigte) habe einfach
angerufen und praktisch gleich wieder aufgelegt. Auf die Frage, in welchem
Verhältnis er zu B.___ stehe, gab er zu Protokoll, in gar keinem. Es sei ein
Strafverfahren gegen diesen am Laufen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern,
in dem er (A.___) eines der Opfer sei. Aus diesem Grund stünden sie nicht gut
zueinander. Auf Frage seiner Vertreterin erwähnte er zusätzlich, es sei vor
kurzem Anklage gegen B.___ erhoben worden; er könne sich vorstellen, dass
dieser wütend auf ihn sei, weil er im Strafverfahren gegen ihn ausgesagt habe.
4.
Wie erwähnt, wurde A.___ mit
Strafbefehl vom 27. Januar 2015 wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...],
18:19 Uhr, zum Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Indem er
dem Geschädigten in einem Telefonanruf gedroht habe «du stirbst heute Nacht»,
habe er diesen in Schrecken und Angst versetzt.
5.1
Vor der Vorinstanz bestätigte der
Beschuldigte, den Geschädigten angerufen zu haben. Er habe ihm jedoch nur unter
die Nase gerieben, froh zu sein, dass diese Sache jetzt vor Gericht komme. Er
habe das Telefon gerade wieder abgehängt. Es sei eine spontane Sache gewesen.
Er sei zu dieser Zeit in der Therapie gewesen. Auch heute sei er nicht sicher,
was er gesagt habe; er könne den genauen Wortlaut nicht sagen. Es sei endlich
herausgekommen, dass die ganze Sache vor Gericht komme. Er wisse jedoch nicht,
weshalb er das gewusst habe. In der Therapie sei nichts Spezielles vorgefallen.
Er sei temporär am Aufarbeiten der ganzen Sache gewesen. Weshalb B.___ durch
den Anruf in Aufregung geraten sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht
erklären, weshalb dieser ausgesagt habe, man habe ihm am Telefon gesagt, er
sterbe heute Nacht.
5.2
B.___ gab zu Protokoll, als er den
anonymen Anruf entgegengenommen habe, sei jemand dran gewesen, der gesagt habe,
«du stirbst heute Nacht». Danach sei sein erster Gedanke gewesen, er müsse weg
von zu Hause, damit man ihn nicht finden könne. Er sei weggegangen und habe
unterwegs die Polizei angerufen. Von ihr habe er Tipps erhalten und sie hätten
ihm gesagt, er könne eine Anzeige erstatten. Er sei dann zu seinen Eltern
gegangen und mehrere Nächte dort geblieben. Er habe die Drohung ernst genommen,
er habe sich schockiert gefühlt. Es sei Samstagabend gewesen und er habe
eigentlich in den Ausgang gehen wollen. Plötzlich sei alles anders gewesen. Er
habe nicht gewusst, was passiere und ob etwas geplant sei. Er habe Angst
gehabt, weil er nicht gewusst habe, was passieren werde. Wegen des Strafverfahrens
sei er immer etwas «auf Nadeln» gewesen. Speziell habe sich damals aber nichts
ereignet. Ausser diesem einen Satz sei nichts gesagt worden. Von der Stimme her
habe er sich vorstellen können, dass es A.___ sei. Zum anderen auch wegen dem,
was er diesem angetan habe. Es sei nicht so, dass nur gesagt worden sei, froh
zu sein, dass die Sache nun vor Gericht komme. Die Stimme habe gesagt, «du
stirbst heute Nacht». Ansonsten wäre er ja auch nicht zur Polizei gegangen.
Wenn es so gewesen wäre, wie der Beschuldigte sage, wäre es ihm unwohl gewesen,
er hätte sich aber nicht bedroht gefühlt, hätte nicht die Polizei informiert
und wäre auch nicht zu seinen Eltern nach Hause gegangen. Es sei bei diesem
einen Anruf geblieben. Ansonsten sei nichts Bedrohliches vorgefallen.
6.
Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen sprach A.___ am 9. Dezember 2015 mit der Begründung schuldig, es
sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten am Abend des 28. Juni
2014.
von seinem Handy aus angerufen habe. Aufgrund des Verbindungsnachweises
der Swisscom vom 7. Juli 2014 habe der Anruf fünf Sekunden gedauert. Die
Mitteilung habe den Geschädigten so in Angst und Schrecken versetzt, dass er kurz
darauf die Wohnung verlassen und sich für mehrere Nächte bei seinen Eltern einquartiert
habe. Am folgenden Montag habe er auf dem Polizeiposten […] Strafantrag gegen
Unbekannt wegen Drohung gestellt. Eine solche Reaktion hätte der Anruf des
Beschuldigten nicht hervorgerufen, wenn dieser tatsächlich nur mitgeteilt
hätte, er sei froh, dass «die Sache» (Verfahren wegen sexueller Handlungen mit
Kindern) nun endlich vor Gericht komme. Die Aussicht auf ein baldiges
Gerichtsverfahren sei für den Geschädigten zwar unangenehm, die Information sei
für ihn aber nicht neu gewesen. Im Weiteren lasse sich die Aussage, froh zu
sein, dass die Sache jetzt vor Gericht komme, nicht in einer derart kurzen
Zeitspanne von zwei bis drei Sekunden sagen, wie das der Beschuldigte erwähnt
habe. Schliesslich gebe es keinen Grund, ein Gespräch, wie es der Beschuldigte
getätigt haben wolle, mit unterdrückter Rufnummer zu führen.
7.1
In der Berufungsbegründung vom 27.
Juni 2016 liess der Beschuldigte ausführen, seit den sexuellen Übergriffen in
den Jahren 2005 und 2006 habe er den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit dem
Tod bedroht. Auch andere Drohungen habe er ihm gegenüber nie ausgesprochen. Es
mache nun keinen Sinn, ihn kurz nachdem er erfahren habe, dass nun Anklage
gegen ihn erhoben werde und das lang ersehnte Gerichtsverfahren bevorstehe, zu
bedrohen. Hinzu komme, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden
habe, einem Ort, an welchem er die Ereignisse habe aufarbeiten können. Auch wenn
dies nicht sehr vernünftig gewesen sei, habe er aus einem Moment heraus
gehandelt, in welchem er dem Privatkläger einfach habe sagen wollen, nun froh
zu sein, dass er endlich vor Gericht komme. Die vorliegend behauptete Drohung
mache in diesem Kontext und auch in Anbetracht seiner bisherigen Handlungen
absolut keinen Sinn.
Im Verfahren betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern habe der Privatkläger zugegeben, mit dem Beschuldigten
und auch mit zwei weiteren Knaben sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, als
diese noch im Kindesalter gewesen seien. Betreffend die Häufigkeit habe er sein
Verhalten indessen massiv bagatellisiert. Weiter habe er sich an diverse
Handlungen, wie beispielsweise das Zeigen von Pornos, nicht mehr erinnern
wollen. Er sei nie einsichtig gewesen. Am 28. Juni 2014 habe er wohl auch
wenige Tage zuvor erfahren gehabt, dass nun Anklage erhoben worden sei. Das Gerichtsverfahren
sei bevorgestanden, ihm habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht, während
die Jugendlichen keine Strafe bekommen würden. Da er immer die Ansicht
vertreten habe, die Jugendlichen hätten die sexuellen Handlungen auch gewollt,
sei anzunehmen, dass er dies als ungerecht empfunden habe. Er habe also
durchaus ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise
zu bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dazu habe der Anruf vom 28. Juni 2014 die
perfekte Möglichkeit geboten, denn niemand ausser ihnen würde je mit Sicherheit
sagen können, was am Telefon genau gesagt worden sei. Es sei im Übrigen
denkbar, dass der Beschuldigte einzig deshalb zu seinen Eltern gegangen sei,
weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung nun in sichtbare Nähe
rücke. Dass ihm diese ungewisse Zukunft Angst habe machen können, so es denn so
gewesen sei, wäre verständlich.
Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten
sei klar höher einzustufen als diejenige des Privatklägers. Seine Schilderungen
seien konstant und logisch und es bestünden erhebliche Zweifel an dem durch die
Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Entsprechend sei er von
Schuld und Strafe freizusprechen.
7.2
In der Stellungnahme vom 19. Juli
2016.
liess B.___ dazu ausführen, das vom Beschuldigten an den Tag gelegte
Verhalten lasse nur auf eine Drohung schliessen. Hätte er gegenüber dem
Privatkläger seiner Freude über den bevorstehenden Prozess Ausdruck geben
wollen, hätte er seinen Namen genannt und seine Genugtuung ausgekostet. Es sei
zu berücksichtigen, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden habe.
Durch das Aufarbeiten der Ereignisse sei er mit der ganzen Sache wieder
konfrontiert worden und habe sich deshalb in einem Ausnahmezustand befunden. Er
sei frustriert gewesen, dass ihm der Privatkläger den ganzen Klinikaufenthalt
und den Frust eingebrockt habe. Für die Drohung spreche auch die kurze Gesprächsdauer.
Die vom Beschuldigten geltend gemachten Ausführungen hätten länger gedauert.
Vom Motiv der Rache des Privatklägers könne keine Rede sein. Er habe noch am
Abend die Wohnung verlassen, habe mehrere Nächte bei seinen Eltern verbracht
und Anzeige erstattet, zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht sicher gewesen
sei, wer die Drohung ausgesprochen habe. Die Indizien sprächen eine klare
Sprache und liessen keine Zweifel offen.
7.3
Der Beschuldigte liess mit Eingabe
vom 8. August 2016 an seinen Anträgen festhalten. Die Ausführungen des
Privatklägers, wonach er zum damaligen Zeitpunkt frustriert gewesen sein solle,
seien reine Spekulation. Er sei freiwillig in der Klinik gewesen. Er habe sich
gefreut, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme und der
Privatkläger seine gerechte Strafe erhalte. Dies habe er ihm mitteilen wollen.
Die kurze Gesprächsdauer spreche nicht dagegen. Für den Satz: «Ich freue mich,
dass du endlich vor Gericht kommst», seien nicht mehr als ein paar Sekunden
nötig. Das Aussageverhalten des Privatklägers in der Vergangenheit sei
relevant, nachdem vorliegend nur ein kurzes Telefonat mit zwei Beteiligten,
ohne Zeugen, vorliege. Der Privatkläger habe es in der Vergangenheit mit der
Wahrheit nicht besonders genau genommen, wohingegen der Beschuldigte stets
wahre und glaubwürdige Angaben gemacht habe. Es sei Aufgabe der Anklagebehörde,
hinreichende Beweise für die Schuld vorzulegen; diese seien vorliegend nicht
gegeben.
7.4
In der Eingabe vom 31. August 2016
liess B.___ dazu nochmals ausführen, in der Berufungsbegründung werde der
Versuch unternommen, aus dem Täter ein Opfer zu machen. Die Beweislage sei aber
erdrückend, so der Klinikaufenthalt, auch wenn dieser freiwillig erfolgt sei,
die Aufarbeitung der Ereignisse, das nicht mehr Wissen des Gesprächsinhalts
trotz Erinnerung an den Anruf und die Gesprächsdauer, die Unterdrückung des
Anrufs, die Gesprächsdauer. Es gehe nur um das Aussageverhalten im laufenden
Verfahren. Dabei sprächen die Indizien für die Version des Privatklägers. Der
Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Drohung
erfüllt.
III. Beweiswürdigung
1.
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und
in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grund-satz «in dubio pro reo» ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31, 124 IV 86, 127 IV 402, 127 I 38, 138 V 74) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist
verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime
verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter
von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu
beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von
der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel
ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
2.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte den Privatkläger am Samstag, den 28. Juni 2014, um 18:19 Uhr, von
der Klinik Barmelweid aus mit unterdrückter Nummer anrief, das «Gespräch» 5
Sekunden dauerte und er danach wieder auflegte, ohne dass der Privatkläger
etwas gesagt hätte. Bestritten ist, was der Beschuldigte gesagt hat.
2.2
Der Privatkläger nahm den
Telefonanruf entgegen, verliess nach seinen Angaben anschliessend aus Angst
seine Wohnung und zog für ein paar Nächte zu seinen Eltern. Am kommenden Montag
erstattete er bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung. Das
hätte er kaum getan, wenn der Beschuldigte ihm tatsächlich nur mitgeteilt hätte,
er freue sich, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme. Die
Aussicht auf ein Gerichtsverfahren, in dem dem Privatkläger eine längere
Freiheitsstrafe drohte, ist zweifellos belastend, der Privatkläger wusste aber
um dieses Verfahren, weshalb ihn eine per Telefon mitgeteilte Erinnerung daran
kaum dazu geführt hätte, zur Polizei zu gehen. Im Weiteren ist kein Grund
ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Anruf mit unterdrückter Nummer hätte
führen sollen, wenn er dem Privatkläger nur seine Freude über das
bevorstehende, lang ersehnte Gerichtsverfahren gegen diesen hätte mitteilen
wollen. Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschuldigte anlässlich der
Einvernahme vom 25. August 2014 gut vorstellen konnte, den Privatkläger damals
angerufen zu haben, er dies also einräumte, den Grund für dieses Gespräch aber
nicht mehr angeben konnte. All diese Umstände sprechen daher für die Glaubhaftigkeit
der Angaben des Privatklägers.
Ebenfalls für die Angaben des
Privatklägers spricht die Situation, in der sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt
des Anrufs befand. Der Beschuldigte ist Opfer von sexuellen Handlungen im
Kindesalter, begangen durch den Privatkläger. Er befand sich in einer
stationären Therapie in der Klinik Barmelweid und war zum Zeitpunkt des Anrufs
gemäss eigenen Angaben nicht gut «drauf». Dies legt den Schluss nahe, dass es
dort zu einer Auseinandersetzung mit diesen Taten und zu einer Aufarbeitung
gekommen ist, die ihn aufgewühlt und – verständlicherweise – gegen den
Privatkläger aufgebracht hat. In dieser Situation ist eher anzunehmen, dass er
dem Privatkläger in einer spontanen Aktion drohte, als dass er ihm nur
mitteilte, er freue sich, dass es nun zu einer Gerichtsverhandlung komme; zumal
er unmittelbar nach der fraglichen Aussage den Anruf gleich wieder beendete.
2.3
Die Verteidigung des Beschuldigten
macht geltend, der Privatkläger könnte aus empfundener Ungerechtigkeit im
Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern so gehandelt haben. Er
habe ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise zu
bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,
hat sich der Privatkläger doch zu einem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, in
dem ihm noch nicht (sicher) bekannt war, wer ihn angerufen hatte. Im Weiteren
wird vorgebracht, es sei denkbar, der Privatkläger sei allenfalls einzig deshalb
zu seinen Eltern gegangen, weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung
nun in sichtbare Nähe rücke. Dies ist nicht anzunehmen, wusste der Beschuldigte
doch bereits seit längerer Zeit, dass ihm diese Verhandlung bevorsteht. Dieser
Grund dürfte ihn – im Zeitpunkt des Anrufs immerhin 39-jährig – daher kaum dazu
veranlasst haben, seine Wohnung zu verlassen und die nächsten Nächte bei seinen
Eltern zu verbringen. Zum weiteren Einwand der Verteidigung, der Privatkläger
habe in der Vergangenheit nicht immer glaubwürdig ausgesagt, seine Glaubwürdigkeit
sei als äusserst tief einzustufen, ist festzuhalten, dass es hier um das
Aussageverhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren geht. Daran ändern
allenfalls unglaubwürdige Aussagen in einem anderen Verfahren, in welchem der
Privatkläger Beschuldigter war und damit eine andere Interessenlage
vorherrschte, nichts.
2.4
Zusammenfassend ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe den
Privatkläger am 28. Juni 2014 mit unterdrückter Nummer von der Klinik
Barmelweid aus angerufen und ihm gesagt, er sterbe heute Nacht. Dadurch wurde
der Privatkläger derart in Angst versetzt, dass er die Wohnung verliess und die
kommenden Nächte bei seinen Eltern verbrachte. An der Verwirklichung des
vorgehaltenen Sachverhalts bestehen keine ernsthaften Zweifel.
IV. Rechtliches
1.
Wer jemanden durch schwere Drohung
in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR 311.0). Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung
oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen
Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil
in Aussicht stellen. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder
Angst versetzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken
oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der
Verlust des Sicherheitsgefühls. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz
hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 180 N 1
ff.).
2.
Die am Telefon gegenüber dem
Privatkläger ausgesprochene Drohung des Beschuldigten: «du stirbst heute
Nacht», stellt einen schweren Nachteil dar und die Ankündigung hat den Privatkläger
auch in Angst und Schrecken versetzt, hat er doch im Anschluss daran die
Wohnung verlassen und ist für die nächsten Nächte zu seinen Eltern gezogen. Dem
Beschuldigten war zweifellos bewusst, dass eine derartige Drohung geeignet ist,
den Privatkläger in Angst zu versetzen und er wollte das auch. Er hat den
Tatbestand der Drohung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und
ist entsprechend schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf-lichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Im Rahmen der sogenannten
«Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6).
2.
In Bezug auf die konkrete
Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (in
der Berufungsbegründung wurde die Strafzumessung nicht thematisiert). Die
Bedrohung mit dem Tod stellt einen schwerwiegenden Nachteil dar und sie hat
beim Privatkläger auch die entsprechende Wirkung gezeigt. Unter dem
Gesichtspunkt der Täterpersönlichkeit hat die Vorinstanz zu Recht zu Gunsten
des Beschuldigten berücksichtigt, dass er als Kind Opfer von sexuellen
Übergriffen des Privatklägers geworden war und es deshalb nachvollziehbar ist,
dass er diesem «etwas heimzahlen» wollte. Sein Verhalten ist zwar nicht
entschuldbar, bei der Strafzumessung ist diesem Umstand aber strafmindernd
Rechnung zu tragen.
3.
Zusammenfassend erscheint die von
der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen somit als angemessen.
Der Beschuldigte hat eine Festanstellung bei der Firma [...] und erzielt dabei
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘325.35. Unterstützungspflichten
hat er keine. Bei einem Pauschalabzug von 30 % würde dies zu einem
Tagessatz von CHF 100.00 führen. Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 90.00
festgesetzt. Dabei ist er aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu belassen.
Nicht zu beanstanden ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren, nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er einen
unbescholtenen Leumund geniesst. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist
indessen zu verzichten (es ist nicht nötig, dem Beschuldigten einen
«Denkzettel» zu verpassen, und es liegt auch kein «Schnittstellenfall» vor).
VI. Zivilforderung
1.
Gemäss Art. 122 StPO kann die
geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1).
2.
Der Privatkläger machte eine
Genugtuung von CHF 500.00 geltend, welche ihm von der Vorinstanz auch zugesprochen
wurde. Im Berufungsverfahren bestätigte er diesen Antrag. Aufgrund der Schwere
der ausgesprochenen Drohung und der Angst, die diese beim Privatkläger ausgelöst
hatte, erscheint eine Genugtuung in der zugesprochenen Höhe angemessen. Der
Beschuldigte wird demzufolge verpflichtet, dem Privatkläger als Genugtuung den
Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, gehen
bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu. Dem Privatkläger, vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, hat
er für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘645.00
zu bezahlen.
2.
Da die Berufung – mit Ausnahme der von
Amtes wegen vorgenommenen Aufhebung der Verbindungsbusse, was keinen Einfluss
auf die Kostenregelung hat – erfolglos war, gehen auch die Kosten des
Berufungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung kann
ihm nicht zugesprochen werden.
Der Vertreter des Privatklägers,
Fürsprecher Remo Dössegger, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,75
Stunden zu je CHF 285.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen,
praxisgemäss werden indessen maximal CHF 250.00 pro Stunde entschädigt, es
sei denn, es handle sich um einen Fall, der besondere Schwierigkeiten bietet.
Dies ist hier nicht gegeben, weshalb 6,75 Stunden zu je CHF 250.00 zu entschädigen
sind. Inklusive Auslagen von CHF 22.20 führt dies zu einer Entschädigung von
CHF 1‘709.70 (Fürsprecher Remo Dössegger ist nicht mehrwertsteuerpflichtig).
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 betragen total CHF 1‘030.00 (wie erwähnt,
zahlbar durch den Beschuldigten).
Demnach wird in Anwendung der Art. 180
StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art. 49 OR;
Art. 379 ff, 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Drohung, begangen am 28. Juni 2014, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je 90 Franken verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ hat dem Privatkläger B.___, eine
Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
A.___ hat dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2‘645.00 zu bezahlen.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
6.
A.___ hat dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘709.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
7.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier