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Entscheid

STBER.2016.12

Drohung

18. Januar 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2015

wurde A.___ wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...], 18:19 Uhr, zum

Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Die vom Geschädigten

geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 500.00 (Genugtuung) wurde

auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___

am 11. Februar 2015 Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft hielt am

Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten am 4. März 2015 dem

Gerichtspräsidium Olten-Gösgen. Am 9. Dezember 2015 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich der Drohung, begangen am 28. Juni 2014, um 18.19 Uhr, schuldig

gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu

a. einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je 90 Franken, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 2 Jahren

b. einer Busse von 300

Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Der Beschuldigte A.___

hat dem Privatkläger B.___, eine Genugtuung von 500 Franken zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A.___

hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Remo Dössegger, Fürsprecher, eine

Parteientschädigung von 2‘645 Franken zu bezahlen.

5. Die

Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils verlangt.

6. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von 600 Franken, total 730 Franken, hat der Beschuldigte

zu bezahlen.

7. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 150 Franken, womit

die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 580 Franken betragen.

3. Am 14. Dezember 2015 meldete A.___

gegen dieses Urteil die Berufung an. Am 18. Februar 2016 reichte er die

Berufungserklärung ein; die Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Februar 2016 auf eine Anschlussberufung

und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Am 27. Juni 2016 reichte

der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Der Privatkläger B.___ beantragte

am 19. Juli 2016 die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte nahm dazu am 8.

August 2016 ergänzend Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der

Privatkläger mit Eingabe vom 31. August 2016.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Gemäss Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 8. Juli 2014 meldete sich B.___ am 30. Juni 2014 bei der

Polizei und gab an, eine unbekannte Täterschaft (männliche Stimme) habe ihn am

28.

Juni 2014 auf das Mobiltelefon angerufen und gesagt: «Du sterbsch höt

Znacht». Durch diesen Anruf sei er in Angst und Schrecken versetzt worden.

Anlässlich der Einvernahme vom selben Tag gab der Geschädigte auf entsprechende

Frage zu Protokoll, er habe eine Vermutung, wer ihn angerufen haben könnte.

Dies sei A.___. Er (B.___) sei vor Gericht angeklagt gewesen, weil er A.___,

als dieser 15 Jahre alt gewesen sei, sexuell missbraucht habe. Für den Anruf

seien aus seiner Sicht verschiedene Gründe denkbar, Alkohol, ein alter Frust,

vielleicht habe er gedacht, er hätte eine höhere Strafe verdient, vielleicht

Eifersucht, ein Racheakt oder Terror zu machen. Er habe aufgrund des Anrufs

Angst gehabt und habe diese immer noch. Er schlafe auch seit diesem Tag nicht

mehr zu Hause.

2.

Eine Überprüfung der anonymen

Rufnummer bei der Swisscom ergab, dass der Anruf tatsächlich vom mobilen

Anschluss von A.___ aus erfolgt war (AS 12, der Anruf hatte 5 Sekunden

gedauert).

3.

Am 25. August 2014 wurde A.___

durch die Polizei zum besagten Vorfall einvernommen. Er sei zum fraglichen

Zeitpunkt in der Klinik Barmelweid gewesen, in der psychosomatischen Abteilung.

Es könne sein, dass er damals B.___ angerufen habe. Weshalb wisse er nicht

genau. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht sehr gut «drauf» gewesen. Deshalb habe

er versucht anzurufen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe.

Er habe ungefähr gesagt, dass er sich freue, dass es endlich vor Gericht komme.

Das sei alles, das Telefon habe ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Es stimme

nicht, dass er B.___ mit den Worten «Du sterbsch höt Znacht» bedroht habe. So

etwas habe er sicher nicht gesagt. Was er genau gesagt habe, wisse er nicht. Er

habe ihn weder bedroht noch ihn in Angst und Schrecken versetzen wollen. Mit

dem Namen habe er sich nicht gemeldet. Auf die Frage, wie B.___ auf den Anruf

reagiert habe, sagte er, gar nicht. Er (der Beschuldigte) habe einfach

angerufen und praktisch gleich wieder aufgelegt. Auf die Frage, in welchem

Verhältnis er zu B.___ stehe, gab er zu Protokoll, in gar keinem. Es sei ein

Strafverfahren gegen diesen am Laufen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern,

in dem er (A.___) eines der Opfer sei. Aus diesem Grund stünden sie nicht gut

zueinander. Auf Frage seiner Vertreterin erwähnte er zusätzlich, es sei vor

kurzem Anklage gegen B.___ erhoben worden; er könne sich vorstellen, dass

dieser wütend auf ihn sei, weil er im Strafverfahren gegen ihn ausgesagt habe.

4.

Wie erwähnt, wurde A.___ mit

Strafbefehl vom 27. Januar 2015 wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...],

18:19 Uhr, zum Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Indem er

dem Geschädigten in einem Telefonanruf gedroht habe «du stirbst heute Nacht»,

habe er diesen in Schrecken und Angst versetzt.

5.1

Vor der Vorinstanz bestätigte der

Beschuldigte, den Geschädigten angerufen zu haben. Er habe ihm jedoch nur unter

die Nase gerieben, froh zu sein, dass diese Sache jetzt vor Gericht komme. Er

habe das Telefon gerade wieder abgehängt. Es sei eine spontane Sache gewesen.

Er sei zu dieser Zeit in der Therapie gewesen. Auch heute sei er nicht sicher,

was er gesagt habe; er könne den genauen Wortlaut nicht sagen. Es sei endlich

herausgekommen, dass die ganze Sache vor Gericht komme. Er wisse jedoch nicht,

weshalb er das gewusst habe. In der Therapie sei nichts Spezielles vorgefallen.

Er sei temporär am Aufarbeiten der ganzen Sache gewesen. Weshalb B.___ durch

den Anruf in Aufregung geraten sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht

erklären, weshalb dieser ausgesagt habe, man habe ihm am Telefon gesagt, er

sterbe heute Nacht.

5.2

B.___ gab zu Protokoll, als er den

anonymen Anruf entgegengenommen habe, sei jemand dran gewesen, der gesagt habe,

«du stirbst heute Nacht». Danach sei sein erster Gedanke gewesen, er müsse weg

von zu Hause, damit man ihn nicht finden könne. Er sei weggegangen und habe

unterwegs die Polizei angerufen. Von ihr habe er Tipps erhalten und sie hätten

ihm gesagt, er könne eine Anzeige erstatten. Er sei dann zu seinen Eltern

gegangen und mehrere Nächte dort geblieben. Er habe die Drohung ernst genommen,

er habe sich schockiert gefühlt. Es sei Samstagabend gewesen und er habe

eigentlich in den Ausgang gehen wollen. Plötzlich sei alles anders gewesen. Er

habe nicht gewusst, was passiere und ob etwas geplant sei. Er habe Angst

gehabt, weil er nicht gewusst habe, was passieren werde. Wegen des Strafverfahrens

sei er immer etwas «auf Nadeln» gewesen. Speziell habe sich damals aber nichts

ereignet. Ausser diesem einen Satz sei nichts gesagt worden. Von der Stimme her

habe er sich vorstellen können, dass es A.___ sei. Zum anderen auch wegen dem,

was er diesem angetan habe. Es sei nicht so, dass nur gesagt worden sei, froh

zu sein, dass die Sache nun vor Gericht komme. Die Stimme habe gesagt, «du

stirbst heute Nacht». Ansonsten wäre er ja auch nicht zur Polizei gegangen.

Wenn es so gewesen wäre, wie der Beschuldigte sage, wäre es ihm unwohl gewesen,

er hätte sich aber nicht bedroht gefühlt, hätte nicht die Polizei informiert

und wäre auch nicht zu seinen Eltern nach Hause gegangen. Es sei bei diesem

einen Anruf geblieben. Ansonsten sei nichts Bedrohliches vorgefallen.

6.

Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen sprach A.___ am 9. Dezember 2015 mit der Begründung schuldig, es

sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten am Abend des 28. Juni

2014.

von seinem Handy aus angerufen habe. Aufgrund des Verbindungsnachweises

der Swisscom vom 7. Juli 2014 habe der Anruf fünf Sekunden gedauert. Die

Mitteilung habe den Geschädigten so in Angst und Schrecken versetzt, dass er kurz

darauf die Wohnung verlassen und sich für mehrere Nächte bei seinen Eltern einquartiert

habe. Am folgenden Montag habe er auf dem Polizeiposten […] Strafantrag gegen

Unbekannt wegen Drohung gestellt. Eine solche Reaktion hätte der Anruf des

Beschuldigten nicht hervorgerufen, wenn dieser tatsächlich nur mitgeteilt

hätte, er sei froh, dass «die Sache» (Verfahren wegen sexueller Handlungen mit

Kindern) nun endlich vor Gericht komme. Die Aussicht auf ein baldiges

Gerichtsverfahren sei für den Geschädigten zwar unangenehm, die Information sei

für ihn aber nicht neu gewesen. Im Weiteren lasse sich die Aussage, froh zu

sein, dass die Sache jetzt vor Gericht komme, nicht in einer derart kurzen

Zeitspanne von zwei bis drei Sekunden sagen, wie das der Beschuldigte erwähnt

habe. Schliesslich gebe es keinen Grund, ein Gespräch, wie es der Beschuldigte

getätigt haben wolle, mit unterdrückter Rufnummer zu führen.

7.1

In der Berufungsbegründung vom 27.

Juni 2016 liess der Beschuldigte ausführen, seit den sexuellen Übergriffen in

den Jahren 2005 und 2006 habe er den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit dem

Tod bedroht. Auch andere Drohungen habe er ihm gegenüber nie ausgesprochen. Es

mache nun keinen Sinn, ihn kurz nachdem er erfahren habe, dass nun Anklage

gegen ihn erhoben werde und das lang ersehnte Gerichtsverfahren bevorstehe, zu

bedrohen. Hinzu komme, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden

habe, einem Ort, an welchem er die Ereignisse habe aufarbeiten können. Auch wenn

dies nicht sehr vernünftig gewesen sei, habe er aus einem Moment heraus

gehandelt, in welchem er dem Privatkläger einfach habe sagen wollen, nun froh

zu sein, dass er endlich vor Gericht komme. Die vorliegend behauptete Drohung

mache in diesem Kontext und auch in Anbetracht seiner bisherigen Handlungen

absolut keinen Sinn.

Im Verfahren betreffend sexuelle

Handlungen mit Kindern habe der Privatkläger zugegeben, mit dem Beschuldigten

und auch mit zwei weiteren Knaben sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, als

diese noch im Kindesalter gewesen seien. Betreffend die Häufigkeit habe er sein

Verhalten indessen massiv bagatellisiert. Weiter habe er sich an diverse

Handlungen, wie beispielsweise das Zeigen von Pornos, nicht mehr erinnern

wollen. Er sei nie einsichtig gewesen. Am 28. Juni 2014 habe er wohl auch

wenige Tage zuvor erfahren gehabt, dass nun Anklage erhoben worden sei. Das Gerichtsverfahren

sei bevorgestanden, ihm habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht, während

die Jugendlichen keine Strafe bekommen würden. Da er immer die Ansicht

vertreten habe, die Jugendlichen hätten die sexuellen Handlungen auch gewollt,

sei anzunehmen, dass er dies als ungerecht empfunden habe. Er habe also

durchaus ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise

zu bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dazu habe der Anruf vom 28. Juni 2014 die

perfekte Möglichkeit geboten, denn niemand ausser ihnen würde je mit Sicherheit

sagen können, was am Telefon genau gesagt worden sei. Es sei im Übrigen

denkbar, dass der Beschuldigte einzig deshalb zu seinen Eltern gegangen sei,

weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung nun in sichtbare Nähe

rücke. Dass ihm diese ungewisse Zukunft Angst habe machen können, so es denn so

gewesen sei, wäre verständlich.

Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

sei klar höher einzustufen als diejenige des Privatklägers. Seine Schilderungen

seien konstant und logisch und es bestünden erhebliche Zweifel an dem durch die

Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Entsprechend sei er von

Schuld und Strafe freizusprechen.

7.2

In der Stellungnahme vom 19. Juli

2016.

liess B.___ dazu ausführen, das vom Beschuldigten an den Tag gelegte

Verhalten lasse nur auf eine Drohung schliessen. Hätte er gegenüber dem

Privatkläger seiner Freude über den bevorstehenden Prozess Ausdruck geben

wollen, hätte er seinen Namen genannt und seine Genugtuung ausgekostet. Es sei

zu berücksichtigen, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden habe.

Durch das Aufarbeiten der Ereignisse sei er mit der ganzen Sache wieder

konfrontiert worden und habe sich deshalb in einem Ausnahmezustand befunden. Er

sei frustriert gewesen, dass ihm der Privatkläger den ganzen Klinikaufenthalt

und den Frust eingebrockt habe. Für die Drohung spreche auch die kurze Gesprächsdauer.

Die vom Beschuldigten geltend gemachten Ausführungen hätten länger gedauert.

Vom Motiv der Rache des Privatklägers könne keine Rede sein. Er habe noch am

Abend die Wohnung verlassen, habe mehrere Nächte bei seinen Eltern verbracht

und Anzeige erstattet, zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht sicher gewesen

sei, wer die Drohung ausgesprochen habe. Die Indizien sprächen eine klare

Sprache und liessen keine Zweifel offen.

7.3

Der Beschuldigte liess mit Eingabe

vom 8. August 2016 an seinen Anträgen festhalten. Die Ausführungen des

Privatklägers, wonach er zum damaligen Zeitpunkt frustriert gewesen sein solle,

seien reine Spekulation. Er sei freiwillig in der Klinik gewesen. Er habe sich

gefreut, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme und der

Privatkläger seine gerechte Strafe erhalte. Dies habe er ihm mitteilen wollen.

Die kurze Gesprächsdauer spreche nicht dagegen. Für den Satz: «Ich freue mich,

dass du endlich vor Gericht kommst», seien nicht mehr als ein paar Sekunden

nötig. Das Aussageverhalten des Privatklägers in der Vergangenheit sei

relevant, nachdem vorliegend nur ein kurzes Telefonat mit zwei Beteiligten,

ohne Zeugen, vorliege. Der Privatkläger habe es in der Vergangenheit mit der

Wahrheit nicht besonders genau genommen, wohingegen der Beschuldigte stets

wahre und glaubwürdige Angaben gemacht habe. Es sei Aufgabe der Anklagebehörde,

hinreichende Beweise für die Schuld vorzulegen; diese seien vorliegend nicht

gegeben.

7.4

In der Eingabe vom 31. August 2016

liess B.___ dazu nochmals ausführen, in der Berufungsbegründung werde der

Versuch unternommen, aus dem Täter ein Opfer zu machen. Die Beweislage sei aber

erdrückend, so der Klinik­aufenthalt, auch wenn dieser freiwillig erfolgt sei,

die Aufarbeitung der Ereignisse, das nicht mehr Wissen des Gesprächsinhalts

trotz Erinnerung an den Anruf und die Gesprächsdauer, die Unterdrückung des

Anrufs, die Gesprächsdauer. Es gehe nur um das Aussageverhalten im laufenden

Verfahren. Dabei sprächen die Indizien für die Version des Privatklägers. Der

Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Drohung

erfüllt.

III. Beweiswürdigung

1.

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und

in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grund-satz «in dubio pro reo» ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31, 124 IV 86, 127 IV 402, 127 I 38, 138 V 74) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist

verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung

verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime

verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter

von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu

beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als

Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von

der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt

erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel

ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte

zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,

d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

2.1

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte den Privatkläger am Samstag, den 28. Juni 2014, um 18:19 Uhr, von

der Klinik Barmelweid aus mit unterdrückter Nummer anrief, das «Gespräch» 5

Sekunden dauerte und er danach wieder auflegte, ohne dass der Privatkläger

etwas gesagt hätte. Bestritten ist, was der Beschuldigte gesagt hat.

2.2

Der Privatkläger nahm den

Telefonanruf entgegen, verliess nach seinen Angaben anschliessend aus Angst

seine Wohnung und zog für ein paar Nächte zu seinen Eltern. Am kommenden Montag

erstattete er bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung. Das

hätte er kaum getan, wenn der Beschuldigte ihm tatsächlich nur mitgeteilt hätte,

er freue sich, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme. Die

Aussicht auf ein Gerichtsverfahren, in dem dem Privatkläger eine längere

Freiheitsstrafe drohte, ist zweifellos belastend, der Privatkläger wusste aber

um dieses Verfahren, weshalb ihn eine per Telefon mitgeteilte Erinnerung daran

kaum dazu geführt hätte, zur Polizei zu gehen. Im Weiteren ist kein Grund

ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Anruf mit unterdrückter Nummer hätte

führen sollen, wenn er dem Privatkläger nur seine Freude über das

bevorstehende, lang ersehnte Gerichtsverfahren gegen diesen hätte mitteilen

wollen. Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschuldigte anlässlich der

Einvernahme vom 25. August 2014 gut vorstellen konnte, den Privatkläger damals

angerufen zu haben, er dies also einräumte, den Grund für dieses Gespräch aber

nicht mehr angeben konnte. All diese Umstände sprechen daher für die Glaubhaftigkeit

der Angaben des Privatklägers.

Ebenfalls für die Angaben des

Privatklägers spricht die Situation, in der sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt

des Anrufs befand. Der Beschuldigte ist Opfer von sexuellen Handlungen im

Kindesalter, begangen durch den Privatkläger. Er befand sich in einer

stationären Therapie in der Klinik Barmelweid und war zum Zeitpunkt des Anrufs

gemäss eigenen Angaben nicht gut «drauf». Dies legt den Schluss nahe, dass es

dort zu einer Auseinandersetzung mit diesen Taten und zu einer Aufarbeitung

gekommen ist, die ihn aufgewühlt und – verständlicherweise – gegen den

Privatkläger aufgebracht hat. In dieser Situation ist eher anzunehmen, dass er

dem Privatkläger in einer spontanen Aktion drohte, als dass er ihm nur

mitteilte, er freue sich, dass es nun zu einer Gerichtsverhandlung komme; zumal

er unmittelbar nach der fraglichen Aussage den Anruf gleich wieder beendete.

2.3

Die Verteidigung des Beschuldigten

macht geltend, der Privatkläger könnte aus empfundener Ungerechtigkeit im

Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern so gehandelt haben. Er

habe ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise zu

bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,

hat sich der Privatkläger doch zu einem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, in

dem ihm noch nicht (sicher) bekannt war, wer ihn angerufen hatte. Im Weiteren

wird vorgebracht, es sei denkbar, der Privatkläger sei allenfalls einzig deshalb

zu seinen Eltern gegangen, weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung

nun in sichtbare Nähe rücke. Dies ist nicht anzunehmen, wusste der Beschuldigte

doch bereits seit längerer Zeit, dass ihm diese Verhandlung bevorsteht. Dieser

Grund dürfte ihn – im Zeitpunkt des Anrufs immerhin 39-jährig – daher kaum dazu

veranlasst haben, seine Wohnung zu verlassen und die nächsten Nächte bei seinen

Eltern zu verbringen. Zum weiteren Einwand der Verteidigung, der Privatkläger

habe in der Vergangenheit nicht immer glaubwürdig ausgesagt, seine Glaubwürdigkeit

sei als äusserst tief einzustufen, ist festzuhalten, dass es hier um das

Aussageverhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren geht. Daran ändern

allenfalls unglaubwürdige Aussagen in einem anderen Verfahren, in welchem der

Privatkläger Beschuldigter war und damit eine andere Interessenlage

vorherrschte, nichts.

2.4

Zusammenfassend ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe den

Privatkläger am 28. Juni 2014 mit unterdrückter Nummer von der Klinik

Barmelweid aus angerufen und ihm gesagt, er sterbe heute Nacht. Dadurch wurde

der Privatkläger derart in Angst versetzt, dass er die Wohnung verliess und die

kommenden Nächte bei seinen Eltern verbrachte. An der Verwirklichung des

vorgehaltenen Sachverhalts bestehen keine ernsthaften Zweifel.

IV. Rechtliches

1.

Wer jemanden durch schwere Drohung

in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

StGB, SR 311.0). Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung

oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen

Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil

in Aussicht stellen. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder

Angst versetzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken

oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der

Verlust des Sicherheitsgefühls. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz

hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 180 N 1

ff.).

2.

Die am Telefon gegenüber dem

Privatkläger ausgesprochene Drohung des Beschuldigten: «du stirbst heute

Nacht», stellt einen schweren Nachteil dar und die Ankündigung hat den Privatkläger

auch in Angst und Schrecken versetzt, hat er doch im Anschluss daran die

Wohnung verlassen und ist für die nächsten Nächte zu seinen Eltern gezogen. Dem

Beschuldigten war zweifellos bewusst, dass eine derartige Drohung geeignet ist,

den Privatkläger in Angst zu versetzen und er wollte das auch. Er hat den

Tatbestand der Drohung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und

ist entsprechend schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf-lichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Im Rahmen der sogenannten

«Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6).

2.

In Bezug auf die konkrete

Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (in

der Berufungsbegründung wurde die Strafzumessung nicht thematisiert). Die

Bedrohung mit dem Tod stellt einen schwerwiegenden Nachteil dar und sie hat

beim Privatkläger auch die entsprechende Wirkung gezeigt. Unter dem

Gesichtspunkt der Täterpersönlichkeit hat die Vorinstanz zu Recht zu Gunsten

des Beschuldigten berücksichtigt, dass er als Kind Opfer von sexuellen

Übergriffen des Privatklägers geworden war und es deshalb nachvollziehbar ist,

dass er diesem «etwas heimzahlen» wollte. Sein Verhalten ist zwar nicht

entschuldbar, bei der Strafzumessung ist diesem Umstand aber strafmindernd

Rechnung zu tragen.

3.

Zusammenfassend erscheint die von

der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen somit als angemessen.

Der Beschuldigte hat eine Festanstellung bei der Firma [...] und erzielt dabei

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘325.35. Unterstützungspflichten

hat er keine. Bei einem Pauschalabzug von 30 % würde dies zu einem

Tagessatz von CHF 100.00 führen. Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 90.00

festgesetzt. Dabei ist er aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu belassen.

Nicht zu beanstanden ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren, nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er einen

unbescholtenen Leumund geniesst. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist

indessen zu verzichten (es ist nicht nötig, dem Beschuldigten einen

«Denkzettel» zu verpassen, und es liegt auch kein «Schnittstellenfall» vor).

VI. Zivilforderung

1.

Gemäss Art. 122 StPO kann die

geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft

adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1).

2.

Der Privatkläger machte eine

Genugtuung von CHF 500.00 geltend, welche ihm von der Vorinstanz auch zugesprochen

wurde. Im Berufungsverfahren bestätigte er diesen Antrag. Aufgrund der Schwere

der ausgesprochenen Drohung und der Angst, die diese beim Privatkläger ausgelöst

hatte, erscheint eine Genugtuung in der zugesprochenen Höhe angemessen. Der

Beschuldigte wird demzufolge verpflichtet, dem Privatkläger als Genugtuung den

Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.

VII. Kosten und Entschädigungen

1.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, gehen

bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu. Dem Privatkläger, vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, hat

er für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘645.00

zu bezahlen.

2.

Da die Berufung – mit Ausnahme der von

Amtes wegen vorgenommenen Aufhebung der Verbindungsbusse, was keinen Einfluss

auf die Kostenregelung hat – erfolglos war, gehen auch die Kosten des

Berufungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung kann

ihm nicht zugesprochen werden.

Der Vertreter des Privatklägers,

Fürsprecher Remo Dössegger, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,75

Stunden zu je CHF 285.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen,

praxisgemäss werden indessen maximal CHF 250.00 pro Stunde entschädigt, es

sei denn, es handle sich um einen Fall, der besondere Schwierigkeiten bietet.

Dies ist hier nicht gegeben, weshalb 6,75 Stunden zu je CHF 250.00 zu entschädigen

sind. Inklusive Auslagen von CHF 22.20 führt dies zu einer Entschädigung von

CHF 1‘709.70 (Fürsprecher Remo Dössegger ist nicht mehrwertsteuerpflichtig).

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 betragen total CHF 1‘030.00 (wie erwähnt,

zahlbar durch den Beschuldigten).

Demnach wird in Anwendung der Art. 180

StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art. 49 OR;

Art. 379 ff, 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Drohung, begangen am 28. Juni 2014, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je 90 Franken verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ hat dem Privatkläger B.___, eine

Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2‘645.00 zu bezahlen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

6.

A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das obergerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1‘709.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

7.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier