STBER.2016.17
Widerhandlung gegen das SVG
24. Oktober 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24.
Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Fürsprecher
Urs Wüthrich,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das SVG
Die Berufung wird mit
dem Einverständnis des Berufungsklägers im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts bei
Fussgängerstreifen und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt
(Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich, Biel, mit Schreiben
vom 24. Juli 2014 frist- und formgerecht Einsprache. Bestritten wurde der
Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte sei lediglich
wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und die
Strafzumessung sei entsprechend anzupassen.
3. Mit Anklageschrift vom 21. Oktober
2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung des gegen den
Beschuldigten gemachten Vorhalts an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern.
Sie beantragte einen Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und die
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite 1 ff. [im Folgenden:
AS 1 ff.].
4. Der Beschuldigte blieb der
Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015 fern. B.___, die involvierte
Fussgängerin, wurde im Rahmen dieser Hauptverhandlung als Zeugin zur Sache
befragt (AS 37 ff.), nachdem der anwesende private Verteidiger auf eine direkte
Konfrontation der Zeugin mit seinem Mandanten formell verzichtet hatte (AS 35).
5. Am 7. April 2015 fand eine zweite
Hauptverhandlung statt. Wie dem entsprechenden Verfahrensprotokoll zu entnehmen
ist (AS 41 f.), hatte der Berufungskläger offenbar im Dezember 2014 einen
Hirnschlag erlitten und war anschliessend bis am 19. Februar 2015
hospitalisiert. Am 23. Februar war er erneut hospitalisiert und am
24. Februar 2015, also am Tag der ersten Hauptverhandlung, hatte er einen
Arzttermin. Daher wurde auf eine Ordnungsbusse für das Nichterscheinen am
24. Februar 2015 verzichtet. Der Verteidiger beantragte vor erster Instanz
einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung nach Art. 90
Abs. 1 SVG, wobei auf eine Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG
zu verzichten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, dem
Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten
Kostennote zuzusprechen (AS 42). Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern
fällte am 7. April 2015 folgendes Urteil:
1.
A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 900.00,
ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.
4.
Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
5.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, hat A.___
zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die
gesamten Kosten CHF 785.00 betragen.
6. Gegen dieses Urteil meldete der
Berufungskläger mit Schreiben vom 20. April 2015 die Berufung an (AS 58).
Am 29. Februar 2016 wurde dem Verteidiger das begründete Urteil zugestellt. Die
Berufungserklärung datiert vom 21. März 2016. Beantragt wird ein
vollumfänglicher Freispruch. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu
tragen, dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
7. Mit Stellungnahme vom 4. April 2016
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
8. Mit Schreiben vom 28. April 2016
teilte der Verteidiger auf entsprechende Verfügung hin mit, sein Mandant sei
mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde anschliessend
das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer Berufungsbegründung
wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 23. Mai 2016. Seinem Verteidiger
wurde dreimal eine Fristerstreckung gewährt, letztmals bis 26. Juli 2016. Die
Berufungsbegründung datiert vom 26. Juli 2016. In Abweichung seiner im
Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge wird neben dem vollständigen
Freispruch eventualiter ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
In der
Anklageschrift vom 21. Oktober 2014 wird A.___ Folgendes vorgehalten:
„Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG, evtl. i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch
Missachten des Vortrittsrechts bei Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 1 und 2
SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art.
3.
Abs. 1 VRV),
begangen am 15. Oktober 2013, um ca.
20:00 Uhr, in Grenchen, Solothurnstrasse, Fahrtrichtung Bettlach, indem der Beschuldigte
als Lenker des PW [...], wegen mangelnder Aufmerksamkeit die Fussgängerin B.___,
welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen auf Höhe Meisenstrasse in Richtung
Süden zu überqueren und die Fahrbahn bereits zu etwa 2/3 überquert hatte, übersah
und deren Vortrittsrecht missachtete. Trotz eingeleiteter Vollbremsung
kollidierte er mit der Front seines Fahrzeugs mit dem rechten Bein der
Fussgängerin, welche dadurch zu Boden fiel und sich verletzte. Sie erlitt
Prellungen am rechten Bein und an der linken Schulter, sowie Schürfwunden am
linken Ellenbogen.
Der Beschuldigte handelte mindestens
unbewusst grobfahrlässig, indem er eine elementare Sorgfaltspflicht (erhöhte
Aufmerksamkeit vor einem Fussgängerstreifen bei Regen und in der Nacht) ausser
Acht gelassen hatte. Das pflichtwidrige Verhalten und die damit verbundene
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten waren geeignet, den Unfall
und damit den Erfolg herbeizuführen. Durch sein Verhalten und die Verletzung
seiner Sorgfaltspflichten als Lenker war für den Beschuldigten die Herbeiführung
des Erfolgs (Unfall/Kollision) auch vorhersehbar. Mit Einhaltung der Sorgfaltspflichten
und der damit verbundenen entsprechenden Verkehrsregeln wäre es nicht zur
Kollision und zur Verletzung von B.___ gekommen; der Unfall wäre mithin
vermeidbar gewesen. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war für den
eingetretenen Erfolg kausal.
Durch sein Verhalten rief der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere
von B.___, hervor.“
2.
Wie dem Polizeirapport vom 20.
November 2013 zu entnehmen ist, konnten am Unfallort keine Spuren festgestellt
werden. Gemäss Polizeirapport erlitt die Fussgängerin Prellungen am rechten Bein
und an der linken Schulter sowie Schürfungen am Ellenbogen links. Die beiden
Beteiligten wurden von der Polizei im Bürgerspital Solothurn getrennt zur Sache
befragt.
Der Beschuldigte führte in dieser
Erstbefragung aus, er sei von Lengnau her mit dem PW nach Hause gefahren. Es
sei dunkel gewesen und habe stark geregnet. Er habe die Abblendlichter und die
Nebelleuchten eingeschaltet gehabt. Nebel habe es keinen gehabt. Er habe sich
fahrfähig gefühlt, sei weder müde gewesen noch habe er Medikamente oder Alkohol
zu sich genommen. Direkt vor ihm sei kein Auto gefahren. Er habe sich mit ca.
30.
km/h dem Fussgängerstreifen genähert. Der Fussgängerstreifen sei von links
her beleuchtet und weise in der Mitte eine Insel auf. Er habe geradeaus
geschaut und auf dem Fussgängerstreifen keine Person gesehen. Er habe sich von
der Strassenlampe von links geblendet gefühlt. Zusammen mit dem Regen sei das
Licht sehr unangenehm gewesen. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto eine
Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im rechten
Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine Vollbremsung
eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die Fussgängerin
aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. Sie habe über Schmerzen
im linken Fuss und der linken Schulter geklagt.
B.___ sagte in der Erstbefragung vom
15.
Oktober 2013 aus, sie habe den Fussgängerstreifen Richtung Bahnhof, also
Richtung Süden überquert. Sie sei schon fast auf der anderen Strassenseite
gewesen, als sie den PW heranfahren gesehen habe. Das Fahrzeug sei in normaler
Geschwindigkeit herangefahren, habe das Tempo vor dem Fussgängerstreifen aber
nicht verringert. Sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu
kommen, was ihr aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr
rechtes Bein gefahren. Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu
Boden gefallen. Sie habe Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt
und Ellbogen verspürt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht
gesehen.
Vor dem Amtsgerichtspräsidenten
bestätigte B.___ am 24. Februar 2015 diese Aussagen (Aktenseiten 37 ff. [im
Folgenden: AS 37 ff.] und ergänzte, sie habe damals beige Trainerhosen und eine
dunkle Jacke getragen. Es sei kein wahnsinnig starker, sondern ein normaler
Regen gewesen. Sie sei wegen der Schmerzen an der linken Schulter in Behandlung
gewesen. Diese schmerze immer noch. Sie sei ca. zwei Wochen arbeitsunfähig
gewesen. Als sie danach wieder arbeiten gegangen sei, habe sie wieder Schmerzen
gehabt.
B.___ reichte zuhanden des erstinstanzlichen
Gerichts eine Bestätigung der behandelnden Ärztin vom 23. Februar 2015, den
Unfallschein sowie einen Bericht der Chiropraktorin vom 31. Mai 2014 ein. Die
von der Geschädigten dargelegten Folge-Beschwerden werden durch diese
Unterlagen dokumentiert (AS 46 ff.).
Der Beschuldigte machte in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. April 2015 folgende von seinen
Erstaussagen abweichenden Aussagen (AS 44 f.): Er habe vor dem
Fussgängerstreifen angehalten. Als er gebremst habe, habe er die Frau auf ihre
Schulter auf den Trottoirrand fallen sehen. Als er angehalten habe, sei sie vor
seinem Auto gewesen. Sie sei dann ungefähr in der Mitte des Fussgängerstreifens
gewesen. Er sei mit seinem Auto stillgestanden und sie sei immer noch gelaufen.
Danach sei sie umgefallen. Die Fussgängerin, welche das Natel vor der Nase und
Kopfhörer getragen habe, sei erschrocken und daher umgefallen. Er könne nicht
sagen, weshalb er all dies bei der Polizei noch nicht ausgesagt habe.
3.
Die Vorinstanz hielt die neuen Aussagen
des Beschuldigten nicht für glaubhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
diese zusätzlichen Vorbringen Schutzbehauptungen seien, um sich selber zu
entlasten (Urteilsseite [US] 8).
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, seine Aussagen vom 7. April 2015 seien nicht Schutzbehauptungen, sondern
Präzisierungen, welche im Rahmen der Erstbefragung noch nicht erfasst worden
seien. Bei der nicht parteiöffentlichen Erstbefragung gehe es insbesondere
darum, den Sachverhalt grob festzuhalten. Dass der Befragte zu diesem Zeitpunkt
nicht sämtliche Details zu Protokoll gegeben habe, könne nicht zu seinem
Nachteil gereichen. Deshalb sei auch auf diese Aussagen und nicht nur auf die
Erstaussagen abzustellen (Ziff. 2 der Berufungsbegründung).
Der Argumentation des Berufungsklägers
kann nicht gefolgt werden. Bei der Erstbefragung handelt es sich um die
tatnächste Einvernahme. Die Erinnerung des Aussagenden ist dabei regelmässig
noch intakt und tendenziell weniger durch allfällige strategische Überlegungen
beeinflusst. Wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist, wurde der
Beschuldigte vor der Befragung auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter
hingewiesen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren
noch nicht parteiöffentlich ist, ist gesetzlich so vorgesehen. Die Erstbefragung
dient nicht, wie von der Verteidigung moniert, der Feststellung des Sachverhalts
in seinen groben Zügen, sondern, wie allgemein die Einvernahme zur Sache, der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im vorliegenden Fall ist die
Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten
konnte, absolut zentral. Der Beschuldigte führte in der Erstbefragung weder
aus, vor dem Fussgängerstreifen angehalten zu haben, noch behauptete er, die
Fussgängerin habe sich nicht auf dem Fussgängerstreifen befunden (und sie daher
eine Kollision selber zu verantworten hätte). Dies machte er im Übrigen auch
nicht vor der Vorinstanz geltend. Die Erstaussagen der beiden Beteiligten fügen
sich denn auch zu einem klaren, eindeutigen Bild zusammen:
B.___ führte zum entscheidenden Moment
aus, sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu kommen, was ihr
aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr rechtes Bein gefahren.
Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu Boden gefallen. Sie habe
Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt und Ellbogen verspürt.
Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte
führte zu der gleichen Phase aus, er habe vor dem Fussgängerstreifen geradeaus
geblickt und keine Person gesehen, weder links noch rechts, er habe sich von
der Strassenlampe geblendet gefühlt. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto
eine Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im
rechten Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine
Vollbremsung eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die
Fussgängerin aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. – Dass der
Beschuldigte die Kollision nicht gespürt hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
Aufgrund der leichten Verletzungen, die sich die Fussgängerin zugezogen hat,
ist davon auszugehen, dass die Kollision nur noch sehr schwach ausfiel,
ansonsten die Fussgängerin mit Sicherheit viel gravierendere Verletzungen
erlitten hätte. Das Szenario, welches der Beschuldigte dann vor erster Instanz
vortrug, ist ein ganz anderes: der Sturz der Fussgängerin wird nun zeitlich
versetzt beschrieben. Diese sei noch weitergelaufen, als er sein Fahrzeug schon
zum Stillstand gebracht gehabt habe. Sie sei dann auf den Trottoirrand
gefallen. Es handelt sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, die
weder mit seinen eigenen noch mit den Erstaussagen des Opfers vereinbar ist. Die
diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die Aussagen
des Beschuldigten vom 7. April 2015 kann nicht abgestellt werden. Entscheidend
sind die sich weitgehend entsprechenden Erstaussagen der beiden Beteiligten.
Gestützt auf diese Erstaussagen ist der vorgehaltene Sachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich
anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Wie bereits die Vorinstanz darlegte,
ist Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder
konkret gefährdet hat (BGE 123 IV 88 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte
Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern
von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches
Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr
nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine
Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur
Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer
Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Die erhöhte abstrakte
Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (zum Ganzen: BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E.
3a/b).
In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie
schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst
fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober
Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 2a/4a; BGE 118 IV
285.
E. 4) bzw. ist die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit Hinweisen).
Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines
Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2003,6P.153/2002, E. 6.2, mit Hinweisen).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und
dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der
Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich
schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6
Abs. 1 VRV präzisiert, der Fahrzeugführer müsse vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung
jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen
befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er
habe in dieser Situation die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen und
nötigenfalls anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Als Schranke
für den Gebrauch dieses Vortrittsrechts durch den Fussgänger gilt Art. 49 Abs.
2.
VRV, wonach dieser den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten darf.
2.
Aufgrund des Beweisergebnisses ist
erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst wahrgenommen hatte, als es
zu spät war, und deshalb diese auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen
angefahren hat. Dadurch hat der Beschuldigte die Regeln der besonderen Vorsicht
vor Fussgängerstreifen missachtet und der Fussgängerin das nach Art. 33
SVG zustehende Vortrittsrecht nicht gewährt.
Da die Fussgängerin zum Kollisionszeitpunkt
die Strasse schon fast überquert hatte, kann auch nicht zur Entlastung des
Beschuldigten davon ausgegangen werden, diese habe den Fussgängerstreifen
überraschend betreten. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um wichtige
Verkehrsregeln, welche vorliegend missachtet worden sind.
Der Beschuldigte schuf vorliegend
nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Fussgängerin, sondern diese erlitt
infolge des fehlbaren Verhaltens des Beschuldigten leichte Verletzungen. Er
erfüllte zweifelsohne den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsklägers entsprechen nicht dem Beweisergebnis,
nach welchem B.___ den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten hat und
daher die Kollision nicht auf deren Fehlverhalten zurückzuführen ist, sondern
alleine der Berufungskläger dafür verantwortlich ist. Klartext spricht auch das
Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010, wonach es
keiner weiteren Ausführungen bedürfe, dass das Missachten der Aufmerksamkeitsregeln
bei der Annäherung an einen Fussgängerstreifen eine ernstliche Gefahr für die
Fussgänger hervorruft, da diese bei einer Kollision mit einem Automobil selbst
bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere bis schwerste Verletzungen davontragen
können (E 4.1).
Die Missachtung des Vortritts von
Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker wiegt in aller
Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar,
wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 90 SVG N 91 mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Im oben erwähnten
vergleichbaren Fall (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010) hielt das
Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer hätte sein Abbiegemanöver mit
erstellter Bremsbereitschaft und einer Geschwindigkeit durchführen müssen,
welche nötigenfalls ein rechtzeitiges Anhalten vor einem die Strasse
überquerenden Fussgänger zugelassen hätte. Da der erste Fussgängerstreifen nur
rund 2 – 3 m hinter der Spitze der Traminsel liege, hätte er somit auf diese
Distanz anhalten können müssen, was bei einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h
oder auch etwas darunter ausgeschlossen sei. Seine Geschwindigkeit sei daher
klarerweise erheblich übersetzt gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass er
das Opfer, das die Strasse bereits mehr als zur Hälfte überquert gehabt habe
und sich somit bereits zwei Sekunden auf der Fahrbahn befunden haben müsse,
erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe (E. 4.3). In diesem Fall
berief sich der Beschwerdeführer auf eine verdeckte Sicht. Er habe das Opfer
erst gesehen, als sie sich unmittelbar vor der Motorhaube befunden habe.
Im vorliegenden Fall war die Strasse
schnurgerade und übersichtlich, der Fussgängerstreifen war beleuchtet, die
behauptete Blendung durch die Strassenlaterne (Licht von oben) ist nicht
glaubhaft. Die Fussgängerin lief auf dem Fussgängerstreifen und hatte die
Fahrbahn schon beinahe vollständig überquert, als es zur Kollision kam;
trotzdem hat sie der Beschuldigte erst gesehen, als sie sich schon direkt vor
seinem Auto befunden hat. Angesichts der geraden übersichtlichen Strasse hätte
der Beschuldigte die Fussgängerin auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen trotz
Regen und dunkler Kleidung bei genügender Aufmerksamkeit sehen müssen, während
sie die Gegenfahrbahn bis zur Mittelinsel und anschliessend bereits mehr als
die Hälfte seiner eigenen Fahrbahn überquerte. Wäre die Sicht z.B. durch
starken Regen derart schlecht gewesen, dass die Fussgängerin trotz Beleuchtung
des Fussgängerstreifens nicht erkennbar gewesen wäre, wären die 30 km/h, mit
welchen der Berufungskläger unterwegs war, zu schnell gewesen, um auf
Unvorhergesehenes reagieren zu können. Er wäre diesfalls verpflichtet gewesen,
im Schritttempo mit Bremsbereitschaft zu fahren. Dies hat der Berufungskläger
nicht getan. Er bedachte dies aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit nicht.
Besondere Gegebenheiten, welche gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen
würden, sind nicht zu erkennen. Die geltend gemachten schlechten
Sichtverhältnisse verpflichteten den Berufungskläger, wie dargelegt, eben
gerade zu noch mehr Rücksicht. A.___ handelte zumindest unbewusst grobfahrlässig
und erfüllte demnach den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver
Hinsicht.
IV. Strafzumessung
Der Berufungskläger äusserte sich in
seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging
bei den Tatkomponenten von einem Grenzfall von Art. 90 Abs. 2 SVG und mithin von
einer sehr leichten objektiven Tatschwere aus. Das Berufungsgericht schliesst
demgegenüber auf einen klaren Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG und dementsprechend auf
eine höhere objektive Tatschwere. Infolge des Verschlechterungsverbots kann das
Berufungsgericht die Strafe aber nicht erhöhen. Im Gegenzug ist die Strafe aber
auch nicht zu reduzieren, obwohl von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
durch die Vorinstanz auszugehen ist (die Hauptverhandlung fand im April 2015
statt, das begründete Urteil lag erst im Februar 2016 vor). Dieser Verletzung
wird mit dem im Hinblick auf das Verschulden etwas tiefe Strafmass der Vorinstanz
genügend Rechnung getragen. Im Weiteren ist die Strafe auch nicht unter dem
Aspekt des Sanktionenpakets (drohender Ausweisentzug) zu mindern, da der
Beschuldigte pensioniert ist und nicht in besonderem Masse auf seinen PW angewiesen
ist.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt ausgesprochen mit
einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 900.00, ersatzweise 13
Tage Freiheitsstrafe, wird demnach bestätigt.
V. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Berufungskläger sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, als auch die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘050.00, zu tragen. Sein Entschädigungsbegehren wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1
SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416.
ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der fahrlässigen groben
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 900.00,
ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.
4.
A.___ hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 985.00, zu bezahlen.
5.
A.___ hat die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total
CHF 1‘050.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher