Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.17

Widerhandlung gegen das SVG

24. Oktober 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts bei

Fussgängerstreifen und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt

(Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich, Biel, mit Schreiben

vom 24. Juli 2014 frist- und formgerecht Einsprache. Bestritten wurde der

Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte sei lediglich

wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und die

Strafzumessung sei entsprechend anzupassen.

3. Mit Anklageschrift vom 21. Oktober

2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung des gegen den

Beschuldigten gemachten Vorhalts an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern.

Sie beantragte einen Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und die

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von

CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite 1 ff. [im Folgenden:

AS 1 ff.].

4. Der Beschuldigte blieb der

Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015 fern. B.___, die involvierte

Fussgängerin, wurde im Rahmen dieser Hauptverhandlung als Zeugin zur Sache

befragt (AS 37 ff.), nachdem der anwesende private Verteidiger auf eine direkte

Konfrontation der Zeugin mit seinem Mandanten formell verzichtet hatte (AS 35).

5. Am 7. April 2015 fand eine zweite

Hauptverhandlung statt. Wie dem entsprechenden Verfahrensprotokoll zu entnehmen

ist (AS 41 f.), hatte der Berufungskläger offenbar im Dezember 2014 einen

Hirnschlag erlitten und war anschliessend bis am 19. Februar 2015

hospitalisiert. Am 23. Februar war er erneut hospitalisiert und am

24. Februar 2015, also am Tag der ersten Hauptverhandlung, hatte er einen

Arzttermin. Daher wurde auf eine Ordnungsbusse für das Nichterscheinen am

24. Februar 2015 verzichtet. Der Verteidiger beantragte vor erster Instanz

einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung nach Art. 90

Abs. 1 SVG, wobei auf eine Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG

zu verzichten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, dem

Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten

Kostennote zuzusprechen (AS 42). Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern

fällte am 7. April 2015 folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 900.00,

ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.

4.

Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

5.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, hat A.___

zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die

gesamten Kosten CHF 785.00 betragen.

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Berufungskläger mit Schreiben vom 20. April 2015 die Berufung an (AS 58).

Am 29. Februar 2016 wurde dem Verteidiger das begründete Urteil zugestellt. Die

Berufungserklärung datiert vom 21. März 2016. Beantragt wird ein

vollumfänglicher Freispruch. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu

tragen, dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

7. Mit Stellungnahme vom 4. April 2016

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Schreiben vom 28. April 2016

teilte der Verteidiger auf entsprechende Verfügung hin mit, sein Mandant sei

mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde anschliessend

das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer Berufungsbegründung

wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 23. Mai 2016. Seinem Verteidiger

wurde dreimal eine Fristerstreckung gewährt, letztmals bis 26. Juli 2016. Die

Berufungsbegründung datiert vom 26. Juli 2016. In Abweichung seiner im

Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge wird neben dem vollständigen

Freispruch eventualiter ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

In der

Anklageschrift vom 21. Oktober 2014 wird A.___ Folgendes vorgehalten:

„Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG, evtl. i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch

Missachten des Vortrittsrechts bei Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 1 und 2

SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art.

3.

Abs. 1 VRV),

begangen am 15. Oktober 2013, um ca.

20:00 Uhr, in Grenchen, Solothurnstrasse, Fahrtrichtung Bettlach, indem der Beschuldigte

als Lenker des PW [...], wegen mangelnder Aufmerksamkeit die Fussgängerin B.___,

welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen auf Höhe Meisenstrasse in Richtung

Süden zu überqueren und die Fahrbahn bereits zu etwa 2/3 überquert hatte, übersah

und deren Vortrittsrecht missachtete. Trotz eingeleiteter Vollbremsung

kollidierte er mit der Front seines Fahrzeugs mit dem rechten Bein der

Fussgängerin, welche dadurch zu Boden fiel und sich verletzte. Sie erlitt

Prellungen am rechten Bein und an der linken Schulter, sowie Schürfwunden am

linken Ellenbogen.

Der Beschuldigte handelte mindestens

unbewusst grobfahrlässig, indem er eine elementare Sorgfaltspflicht (erhöhte

Aufmerksamkeit vor einem Fussgängerstreifen bei Regen und in der Nacht) ausser

Acht gelassen hatte. Das pflichtwidrige Verhalten und die damit verbundene

pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten waren geeignet, den Unfall

und damit den Erfolg herbeizuführen. Durch sein Verhalten und die Verletzung

seiner Sorgfaltspflichten als Lenker war für den Beschuldigten die Herbeiführung

des Erfolgs (Unfall/Kollision) auch vorhersehbar. Mit Einhaltung der Sorgfaltspflichten

und der damit verbundenen entsprechenden Verkehrsregeln wäre es nicht zur

Kollision und zur Verletzung von B.___ gekommen; der Unfall wäre mithin

vermeidbar gewesen. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war für den

eingetretenen Erfolg kausal.

Durch sein Verhalten rief der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere

von B.___, hervor.“

2.

Wie dem Polizeirapport vom 20.

November 2013 zu entnehmen ist, konnten am Unfallort keine Spuren festgestellt

werden. Gemäss Polizeirapport erlitt die Fussgängerin Prellungen am rechten Bein

und an der linken Schulter sowie Schürfungen am Ellenbogen links. Die beiden

Beteiligten wurden von der Polizei im Bürgerspital Solothurn getrennt zur Sache

befragt.

Der Beschuldigte führte in dieser

Erstbefragung aus, er sei von Lengnau her mit dem PW nach Hause gefahren. Es

sei dunkel gewesen und habe stark geregnet. Er habe die Abblendlichter und die

Nebelleuchten eingeschaltet gehabt. Nebel habe es keinen gehabt. Er habe sich

fahrfähig gefühlt, sei weder müde gewesen noch habe er Medikamente oder Alkohol

zu sich genommen. Direkt vor ihm sei kein Auto gefahren. Er habe sich mit ca.

30.

km/h dem Fussgängerstreifen genähert. Der Fussgängerstreifen sei von links

her beleuchtet und weise in der Mitte eine Insel auf. Er habe geradeaus

geschaut und auf dem Fussgängerstreifen keine Person gesehen. Er habe sich von

der Strassenlampe von links geblendet gefühlt. Zusammen mit dem Regen sei das

Licht sehr unangenehm gewesen. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto eine

Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im rechten

Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine Vollbremsung

eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die Fussgängerin

aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. Sie habe über Schmerzen

im linken Fuss und der linken Schulter geklagt.

B.___ sagte in der Erstbefragung vom

15.

Oktober 2013 aus, sie habe den Fussgängerstreifen Richtung Bahnhof, also

Richtung Süden überquert. Sie sei schon fast auf der anderen Strassenseite

gewesen, als sie den PW heranfahren gesehen habe. Das Fahrzeug sei in normaler

Geschwindigkeit herangefahren, habe das Tempo vor dem Fussgängerstreifen aber

nicht verringert. Sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu

kommen, was ihr aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr

rechtes Bein gefahren. Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu

Boden gefallen. Sie habe Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt

und Ellbogen verspürt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht

gesehen.

Vor dem Amtsgerichtspräsidenten

bestätigte B.___ am 24. Februar 2015 diese Aussagen (Aktenseiten 37 ff. [im

Folgenden: AS 37 ff.] und ergänzte, sie habe damals beige Trainerhosen und eine

dunkle Jacke getragen. Es sei kein wahnsinnig starker, sondern ein normaler

Regen gewesen. Sie sei wegen der Schmerzen an der linken Schulter in Behandlung

gewesen. Diese schmerze immer noch. Sie sei ca. zwei Wochen arbeitsunfähig

gewesen. Als sie danach wieder arbeiten gegangen sei, habe sie wieder Schmerzen

gehabt.

B.___ reichte zuhanden des erstinstanzlichen

Gerichts eine Bestätigung der behandelnden Ärztin vom 23. Februar 2015, den

Unfallschein sowie einen Bericht der Chiropraktorin vom 31. Mai 2014 ein. Die

von der Geschädigten dargelegten Folge-Beschwerden werden durch diese

Unterlagen dokumentiert (AS 46 ff.).

Der Beschuldigte machte in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. April 2015 folgende von seinen

Erstaussagen abweichenden Aussagen (AS 44 f.): Er habe vor dem

Fussgängerstreifen angehalten. Als er gebremst habe, habe er die Frau auf ihre

Schulter auf den Trottoirrand fallen sehen. Als er angehalten habe, sei sie vor

seinem Auto gewesen. Sie sei dann ungefähr in der Mitte des Fussgängerstreifens

gewesen. Er sei mit seinem Auto stillgestanden und sie sei immer noch gelaufen.

Danach sei sie umgefallen. Die Fussgängerin, welche das Natel vor der Nase und

Kopfhörer getragen habe, sei erschrocken und daher umgefallen. Er könne nicht

sagen, weshalb er all dies bei der Polizei noch nicht ausgesagt habe.

3.

Die Vorinstanz hielt die neuen Aussagen

des Beschuldigten nicht für glaubhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass

diese zusätzlichen Vorbringen Schutzbehauptungen seien, um sich selber zu

entlasten (Urteilsseite [US] 8).

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, seine Aussagen vom 7. April 2015 seien nicht Schutzbehauptungen, sondern

Präzisierungen, welche im Rahmen der Erstbefragung noch nicht erfasst worden

seien. Bei der nicht parteiöffentlichen Erstbefragung gehe es insbesondere

darum, den Sachverhalt grob festzuhalten. Dass der Befragte zu diesem Zeitpunkt

nicht sämtliche Details zu Protokoll gegeben habe, könne nicht zu seinem

Nachteil gereichen. Deshalb sei auch auf diese Aussagen und nicht nur auf die

Erstaussagen abzustellen (Ziff. 2 der Berufungsbegründung).

Der Argumentation des Berufungsklägers

kann nicht gefolgt werden. Bei der Erstbefragung handelt es sich um die

tatnächste Einvernahme. Die Erinnerung des Aussagenden ist dabei regelmässig

noch intakt und tendenziell weniger durch allfällige strategische Überlegungen

beeinflusst. Wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist, wurde der

Beschuldigte vor der Befragung auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter

hingewiesen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren

noch nicht parteiöffentlich ist, ist gesetzlich so vorgesehen. Die Erstbefragung

dient nicht, wie von der Verteidigung moniert, der Feststellung des Sachverhalts

in seinen groben Zügen, sondern, wie allgemein die Einvernahme zur Sache, der

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im vorliegenden Fall ist die

Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten

konnte, absolut zentral. Der Beschuldigte führte in der Erstbefragung weder

aus, vor dem Fussgängerstreifen angehalten zu haben, noch behauptete er, die

Fussgängerin habe sich nicht auf dem Fussgängerstreifen befunden (und sie daher

eine Kollision selber zu verantworten hätte). Dies machte er im Übrigen auch

nicht vor der Vorinstanz geltend. Die Erstaussagen der beiden Beteiligten fügen

sich denn auch zu einem klaren, eindeutigen Bild zusammen:

B.___ führte zum entscheidenden Moment

aus, sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu kommen, was ihr

aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr rechtes Bein gefahren.

Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu Boden gefallen. Sie habe

Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt und Ellbogen verspürt.

Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte

führte zu der gleichen Phase aus, er habe vor dem Fussgängerstreifen geradeaus

geblickt und keine Person gesehen, weder links noch rechts, er habe sich von

der Strassenlampe geblendet gefühlt. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto

eine Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im

rechten Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine

Vollbremsung eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die

Fussgängerin aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. – Dass der

Beschuldigte die Kollision nicht gespürt hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

Aufgrund der leichten Verletzungen, die sich die Fussgängerin zugezogen hat,

ist davon auszugehen, dass die Kollision nur noch sehr schwach ausfiel,

ansonsten die Fussgängerin mit Sicherheit viel gravierendere Verletzungen

erlitten hätte. Das Szenario, welches der Beschuldigte dann vor erster Instanz

vortrug, ist ein ganz anderes: der Sturz der Fussgängerin wird nun zeitlich

versetzt beschrieben. Diese sei noch weitergelaufen, als er sein Fahrzeug schon

zum Stillstand gebracht gehabt habe. Sie sei dann auf den Trottoirrand

gefallen. Es handelt sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, die

weder mit seinen eigenen noch mit den Erstaussagen des Opfers vereinbar ist. Die

diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die Aussagen

des Beschuldigten vom 7. April 2015 kann nicht abgestellt werden. Entscheidend

sind die sich weitgehend entsprechenden Erstaussagen der beiden Beteiligten.

Gestützt auf diese Erstaussagen ist der vorgehaltene Sachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich

anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Wie bereits die Vorinstanz darlegte,

ist Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder

konkret gefährdet hat (BGE 123 IV 88 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne

von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte

Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern

von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches

Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr

nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine

Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur

Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer

Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer

konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Die erhöhte abstrakte

Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung

oder Verletzung voraus (zum Ganzen: BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E.

3a/b).

In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie

schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst

fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober

Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 2a/4a; BGE 118 IV

285.

E. 4) bzw. ist die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.

Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit Hinweisen).

Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines

Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die

Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen

(Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2003,6P.153/2002, E. 6.2, mit Hinweisen).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und

dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der

Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich

schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6

Abs. 1 VRV präzisiert, der Fahrzeugführer müsse vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung

jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen

befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er

habe in dieser Situation die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen und

nötigenfalls anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Als Schranke

für den Gebrauch dieses Vortrittsrechts durch den Fussgänger gilt Art. 49 Abs.

2.

VRV, wonach dieser den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten darf.

2.

Aufgrund des Beweisergebnisses ist

erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst wahrgenommen hatte, als es

zu spät war, und deshalb diese auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen

angefahren hat. Dadurch hat der Beschuldigte die Regeln der besonderen Vorsicht

vor Fussgängerstreifen missachtet und der Fussgängerin das nach Art. 33

SVG zustehende Vortrittsrecht nicht gewährt.

Da die Fussgängerin zum Kollisionszeitpunkt

die Strasse schon fast überquert hatte, kann auch nicht zur Entlastung des

Beschuldigten davon ausgegangen werden, diese habe den Fussgängerstreifen

überraschend betreten. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um wichtige

Verkehrsregeln, welche vorliegend missachtet worden sind.

Der Beschuldigte schuf vorliegend

nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Fussgängerin, sondern diese erlitt

infolge des fehlbaren Verhaltens des Beschuldigten leichte Verletzungen. Er

erfüllte zweifelsohne den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsklägers entsprechen nicht dem Beweisergebnis,

nach welchem B.___ den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten hat und

daher die Kollision nicht auf deren Fehlverhalten zurückzuführen ist, sondern

alleine der Berufungskläger dafür verantwortlich ist. Klartext spricht auch das

Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010, wonach es

keiner weiteren Ausführungen bedürfe, dass das Missachten der Aufmerksamkeitsregeln

bei der Annäherung an einen Fussgängerstreifen eine ernstliche Gefahr für die

Fussgänger hervorruft, da diese bei einer Kollision mit einem Automobil selbst

bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere bis schwerste Verletzungen davontragen

können (E 4.1).

Die Missachtung des Vortritts von

Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker wiegt in aller

Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar,

wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 90 SVG N 91 mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Im oben erwähnten

vergleichbaren Fall (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010) hielt das

Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer hätte sein Abbiegemanöver mit

erstellter Bremsbereitschaft und einer Geschwindigkeit durchführen müssen,

welche nötigenfalls ein rechtzeitiges Anhalten vor einem die Strasse

überquerenden Fussgänger zugelassen hätte. Da der erste Fussgängerstreifen nur

rund 2 – 3 m hinter der Spitze der Traminsel liege, hätte er somit auf diese

Distanz anhalten können müssen, was bei einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h

oder auch etwas darunter ausgeschlossen sei. Seine Geschwindigkeit sei daher

klarerweise erheblich übersetzt gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass er

das Opfer, das die Strasse bereits mehr als zur Hälfte überquert gehabt habe

und sich somit bereits zwei Sekunden auf der Fahrbahn befunden haben müsse,

erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe (E. 4.3). In diesem Fall

berief sich der Beschwerdeführer auf eine verdeckte Sicht. Er habe das Opfer

erst gesehen, als sie sich unmittelbar vor der Motorhaube befunden habe.

Im vorliegenden Fall war die Strasse

schnurgerade und übersichtlich, der Fussgängerstreifen war beleuchtet, die

behauptete Blendung durch die Strassenlaterne (Licht von oben) ist nicht

glaubhaft. Die Fussgängerin lief auf dem Fussgängerstreifen und hatte die

Fahrbahn schon beinahe vollständig überquert, als es zur Kollision kam;

trotzdem hat sie der Beschuldigte erst gesehen, als sie sich schon direkt vor

seinem Auto befunden hat. Angesichts der geraden übersichtlichen Strasse hätte

der Beschuldigte die Fussgängerin auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen trotz

Regen und dunkler Kleidung bei genügender Aufmerksamkeit sehen müssen, während

sie die Gegenfahrbahn bis zur Mittelinsel und anschliessend bereits mehr als

die Hälfte seiner eigenen Fahrbahn überquerte. Wäre die Sicht z.B. durch

starken Regen derart schlecht gewesen, dass die Fussgängerin trotz Beleuchtung

des Fussgängerstreifens nicht erkennbar gewesen wäre, wären die 30 km/h, mit

welchen der Berufungskläger unterwegs war, zu schnell gewesen, um auf

Unvorhergesehenes reagieren zu können. Er wäre diesfalls verpflichtet gewesen,

im Schritttempo mit Bremsbereitschaft zu fahren. Dies hat der Berufungskläger

nicht getan. Er bedachte dies aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit nicht.

Besondere Gegebenheiten, welche gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen

würden, sind nicht zu erkennen. Die geltend gemachten schlechten

Sichtverhältnisse verpflichteten den Berufungskläger, wie dargelegt, eben

gerade zu noch mehr Rücksicht. A.___ handelte zumindest unbewusst grobfahrlässig

und erfüllte demnach den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver

Hinsicht.

IV. Strafzumessung

Der Berufungskläger äusserte sich in

seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging

bei den Tatkomponenten von einem Grenzfall von Art. 90 Abs. 2 SVG und mithin von

einer sehr leichten objektiven Tatschwere aus. Das Berufungsgericht schliesst

demgegenüber auf einen klaren Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG und dementsprechend auf

eine höhere objektive Tatschwere. Infolge des Verschlechterungsverbots kann das

Berufungsgericht die Strafe aber nicht erhöhen. Im Gegenzug ist die Strafe aber

auch nicht zu reduzieren, obwohl von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

durch die Vorinstanz auszugehen ist (die Hauptverhandlung fand im April 2015

statt, das begründete Urteil lag erst im Februar 2016 vor). Dieser Verletzung

wird mit dem im Hinblick auf das Verschulden etwas tiefe Strafmass der Vorinstanz

genügend Rechnung getragen. Im Weiteren ist die Strafe auch nicht unter dem

Aspekt des Sanktionenpakets (drohender Ausweisentzug) zu mindern, da der

Beschuldigte pensioniert ist und nicht in besonderem Masse auf seinen PW angewiesen

ist.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt ausgesprochen mit

einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 900.00, ersatzweise 13

Tage Freiheitsstrafe, wird demnach bestätigt.

V. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Berufungskläger sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, als auch die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘050.00, zu tragen. Sein Entschädigungsbegehren wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31

Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1

SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416.

ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 900.00,

ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.

4.

A.___ hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 985.00, zu bezahlen.

5.

A.___ hat die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total

CHF 1‘050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher